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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 24.03.2023 BS 2023 1

24. März 2023·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·1,954 Wörter·~10 min·4

Zusammenfassung

Kostenauflage/Entschädigung | Staatsanwaltschaft

Volltext

20230210_161105_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2023 1 Präsidialverfügung vom 24. März 2023 [rechtskräftig] in Sachen B.________, vertreten durch Rechtsanwalt A.________ Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, III. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwalt E.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Kostenauflage/Entschädigung

Seite 2/7 Sachverhalt 1. Am 11. Juni 2022, um ca. 02.30 Uhr, wurde B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) als Lenker des PW ZG ________ kontrolliert. Aufgrund seines auffälligen Verhaltens führte die Zuger Polizei einen Drogenschnelltest durch, welcher positiv auf Kokain ausfiel, während der durchgeführte Atemalkoholtest einen Wert von 0,23 mg/l anzeigte. Die Auswertung der von der Staatsanwaltschaft angeordneten Blut- und Urinprobe ergab, dass der Konsum von Cannabis nachgewiesen werden konnte, der Nachweisgrenzwert jedoch nicht erreicht war. Ebenfalls wurde ein Kokain-Metabolit im Spurenbereich und die Einnahme von Chlorpheniramin nachgewiesen. Eine Verminderung der Fahrfähigkeit im Zeitpunkt des Ereignisses wurde ausgeschlossen. 2. Am 21. Dezember 2022 erliess die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl, in welchem sie den Beschwerdeführer mehrerer Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG) und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG durch Konsum von Cannabis schuldig sprach. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer am 2. Januar 2023 Einsprache. 3. Ebenfalls am 21. Dezember 2022 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen Fahrens unter Drogeneinfluss ein und auferlegte dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens von CHF 1'904.80. Die Auslagen für die Alkoholanalyse mit Bericht in der Höhe von CHF 257.40 wurden auf die Staatskasse genommen. 4. Gegen den Kostenentscheid in der Einstellungsverfügung erhob der Beschwerdeführer am 2. Januar 2023 Beschwerde beim Obergericht Zug und stellte folgende Anträge: 1. Es sei Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. Dezember 2022 aufzuheben und der Beschwerdeführer sei für die Kosten der Verteidigung für das Untersuchungsverfahren zu entschädigen. 2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST. 5. Am 4. Januar 2023 erkannte der Präsident der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu. 6. Am 11. Januar 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Erwägungen 1. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei

Seite 3/7 einem strittigen Betrag von nicht mehr als CHF 5'000.00 zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. b StPO). Der Beschwerdeführer ficht in seiner Beschwerde die Kostenauflage von CHF 1'904.80 an und verlangt die Zusprechung einer Parteientschädigung von CHF 455.05. Zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist demnach der Präsident der I. Beschwerdeabteilung als Verfahrensleitung. 2. Die Staatsanwaltschaft begründete die Kostenauflage an den Beschwerdeführer zusammengefasst wie folgt: 2.1 Die Zuger Polizei habe beim Beschwerdeführer anlässlich der Kontrolle ein aufbrausendes Verhalten, Schweissausbrüche, gerötete Augen sowie eine leicht verwaschene Aussprache festgestellt. Diese Symptome könnten auf den Konsum von Drogen hindeuten, für welche gemäss Art. 2 Abs. 2 VRV für das Führen von Motorfahrzeugen Nulltoleranz gelte. Es habe somit ein hinreichender Tatverdacht auf Fahren unter Drogeneinfluss vorgelegen, weshalb korrekterweise ein Drogenschnelltest durchgeführt worden sei. Dieser sei positiv auf Kokain ausgefallen. Zudem habe der Beschwerdeführer anlässlich der ärztlichen Untersuchung angegeben, am Vortag verschiedene Medikamente eingenommen zu haben, wobei er die Angabe der Menge verweigert habe. Es sei deshalb nicht zu beanstanden, dass die Polizei durch die Staatsanwaltschaft eine Urin- und Blutuntersuchung in Bezug auf Betäubungs- und Arzneimittel habe anordnen lassen. 2.2 Gemäss dem pharmakologisch-toxikologischen Gutachten des IRM Zürich vom 2. August 2022 hätten beim Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Blutentnahme 0,39 bis 0,49 Gewichtspromille Ethylalkohol nachgewiesen werden können. Ausserdem seien ein Kokain- Metabolit und Chlorpheniramin im Spurenbereich nachgewiesen worden. Weiter sei der Konsum bzw. die Einnahme oder Applikation von Cannabis bewiesen, wobei sich die Ergebnisse nicht durch Konsum von "CBD-Cannabis" erklären liessen. Eine Verminderung der Fahrfähigkeit im Zeitpunkt des Ereignisses habe jedoch ausgeschlossen werden können. 2.3 Der Beschwerdeführer habe die Einleitung des Verfahrens durch seinen unbefugten Betäubungsmittelkonsum schuldhaft bewirkt. Die Polizei sei verpflichtet gewesen, die von ihr wahrgenommenen Symptome, welche auf einen Drogenkonsum und somit eine mögliche Fahrunfähigkeit hingedeutet hätten, abzuklären. Der Beschwerdeführer habe die Einleitung des Verfahrens wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand somit rechtswidrig und schuldhaft verursacht. 3. Der Beschwerdeführer hält dem Folgendes entgegen: 3.1 Dem Beschwerdeführer habe kein unbefugter Konsum von Betäubungsmitteln nachgewiesen werden können. Das separat geführte Strafverfahren wegen Konsum von Cannabis sei wegen der Einsprache gegen den Strafbefehl noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Der Konsum von Kokain habe dem Beschwerdeführer nicht nachgewiesen werden können. 3.2 Doch selbst wenn dem Beschwerdeführer der Konsum von Betäubungsmitteln nachgewiesen werden könnte, hätte er die Einleitung des vorliegenden Strafverfahrens nicht schuldhaft

Seite 4/7 bewirkt. Der vor Ort durchgeführte Betäubungsmittelschnelltest habe nämlich positiv auf Kokain reagiert, während im Blut des Beschwerdeführers lediglich semiquantitativ THC- Carbonsäure nachgewiesen worden sei. Die Staatsanwaltschaft begründe die Kostenauflage mit dem Konsum von Cannabis, weshalb dem Beschwerdeführer die Kosten des Gutachtens vom 2. August 2022 einzig im Verfahren wegen dieses Tatvorwurfs hätten auferlegt werden dürfen. Der Verdacht auf Konsum von Kokain bzw. des Fahrens in fahrunfähigem Zustand infolge Konsums von Kokain, auf dessen Grundlage die Begutachtung erfolgt sei, habe sich hingegen als falsch erwiesen. Für das eingestellte Verfahren könne deshalb nicht ohne Verletzung der Unschuldsvermutung argumentiert werden, der Beschwerdeführer habe die Einleitung des Verfahrens schuldhaft bewirkt. 4. Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Unter den gleichen Voraussetzungen kann nach Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung herabgesetzt oder verweigert werden. 4.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_777/2017 vom 8. Februar 2018 E. 3.3 mit Hinweisen). In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Erforderlich ist schliesslich, dass das Verhalten die adäquate Ursache für die Einleitung oder Erschwerung des Strafverfahrens war (Urteil des Bundesgerichts 6B_272/2019 vom 26. Februar 2020 E. 2.1 m.H.). 4.2 Sowohl der Konsum von Alkohol als auch das Lenken eines Motorfahrzeugs nach dem Konsum einer geringen Menge Alkohols sind erlaubt. Es darf einem Lenker daher auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn eine Alkoholprobe erforderlich ist, um festzustellen, ob der Blutalkoholgehalt über 0,5 Gewichtspromillen liegt. Diese den Alkohol betreffende Praxis lässt sich jedoch nicht auf Kokain übertragen, da das Führen eines Motorfahrzeugs unter dem Einfluss von Kokain unabhängig von der konsumierten Menge in jedem Fall verboten ist (Art. 2 Abs. 2 lit. c VRV). Daran ändert nichts, dass das ASTRA in Art. 34 lit. c seiner Verordnung zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA, SR 741.013.1) einen Grenzwert für den Nachweis von Kokain im Blut festgelegt hat, ab welchem eine Messresultat als positiv gilt. Dies trägt nur den Messungenauigkeiten Rechnung und verhindert, dass ein länger zurückliegender, für die aktuelle Fahrfähigkeit irrelevanter Rauschgiftkonsum zu einem positiven Resultat führt. Das bedeutet, dass ein Beschuldigter, der mit Kokain-Spuren im Blut ein Auto lenkt und dabei Symptome aufweist, die ihn für die

Seite 5/7 Polizisten als möglichen Rauschgiftkonsumenten erscheinen lassen, das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren rechtswidrig und schuldhaft verursacht (Urteil des Bundesgerichts 1B_180/2012 vom 24. Mai 2012 E. 4). 5. Vorliegend lenkte der Beschwerdeführer ein Fahrzeug mit Spuren von Kokain und Cannabis im Blut, weshalb die Kostenauflage nicht zu beanstanden ist. 5.1 Die Zuger Polizei hat den Beschwerdeführer angehalten, da dieser am 11. Juni 2022 um ca. 02.30 Uhr ein ungewöhnliches Fahrverhalten zeigte, welches den Verdacht auf Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz begründete. Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers anlässlich der Kontrolle (aufbrausend, Schweissausbrüche, gerötete Augen, leicht verwaschene Aussprache) führte die Zuger Polizei einen Drogenschnelltest durch, welcher positiv auf Kokain reagierte. Aufgrund dessen wurde die Abnahme einer Blutund Urinprobe angeordnet. Anlässlich der ärztlichen Untersuchung zwei Stunden nach der polizeilichen Kontrolle stellte die verantwortliche Ärztin "tachykarde Herztöne", eine leicht verwaschene Sprache, ein unruhiges/angetriebenes Verhalten sowie leicht gerötete Bindehaut der Augen fest (Vi act. 4). Gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 2. August 2022 konnte beim Beschwerdeführer ein Kokain-Metabolit im Spurenbereich nachgewiesen werden. Ob dies auf einen Kontakt mit kokainhaltigem Pulver oder einen länger zurückliegenden Kokainkonsum zurückzuführen sei, könne nicht differenziert werden (Vi act. 7 S. 1). Dem Beschwerdeführer könne sodann der Konsum von THC-Cannabis nachgewiesen werden (vgl. auch Vi act. 10 sowie Vi act. 7). 5.2 Anlässlich der polizeilichen Kontrolle bestanden beim Beschwerdeführer Anzeichen für den Konsum von Betäubungsmitteln, weshalb der Drogenschnelltest zulässigerweise durchgeführt wurde. Die Zulässigkeit des Drogenschnelltests wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht in Frage gestellt. Aufgrund des positiven Drogenschnelltests wurde sodann eine Blut- und Urinuntersuchung angeordnet. Dem Beschwerdeführer kann gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 2. August 2022 nachgewiesen werden, dass sich zum Untersuchungszeitpunkt Spuren von Kokain- Metaboliten und THC-Cannabis in seinem Blut befanden. Das Verhalten bzw. Symptome des Beschwerdeführers anlässlich der Polizeikontrolle sowie die Betäubungsmittelspuren in seinem Blut, aufgrund welchen der Drogenschnelltest positiv auf Kokain ausfiel, waren somit ursächlich für die Einleitung des vorliegenden Strafverfahrens betreffend Fahren in fahrunfähigem Zustand. 5.3 Unzutreffend ist die Argumentation des Beschwerdeführers, die Kosten des Gutachtens vom 2. August 2022 hätte ihm einzig im Verfahren betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz auferlegt werden können. Das Gutachten wurde erstellt, um die Fahrfähigkeit des Beschwerdeführers zu ermitteln und nicht, um dem Beschwerdeführer einen Cannabiskonsum nachzuweisen. Entsprechend entstanden die Kosten des Gutachtens im Zusammenhang mit dem Strafverfahren betreffend Fahren in fahrunfähigem Zustand. Da diese Strafuntersuchung eingestellt wurde, war über die Kosten auch im Rahmen dieser Einstellung zu befinden. 5.4 Die Kostenauflage verstösst auch nicht gegen die Unschuldsvermutung. Der Nachweis von Spuren von THC-Cannabis im Blut erfolgte im vorliegenden Verfahren unabhängig von einem

Seite 6/7 allfälligen Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer betreffend Art. 19a BetmG. Ob gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen Cannabiskonsum geführt wird, ein Strafbefehl erlassen oder gegen einen Strafbefehl Einsprache erhoben wurde, ist für die Kostenauflage im vorliegenden Verfahren deshalb ohne Belang. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe nur CBD-Cannabis konsumiert, wurde von der Staatsanwaltschaft auch im vorliegenden Verfahren geprüft und aufgrund des Ergänzungsgutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 2. Dezember 2022 (vgl. Vi act. 10) mit zutreffender Argumentation verworfen. Der Beschwerdeführer bringt sonst nichts vor, das Zweifel an den Feststellungen im Gutachten vom 2. August 2022 begründen könnte. Auf das Gutachten darf deshalb trotz anderer noch laufender Strafverfahren für die Begründung der Kostenauflage abgestellt werden. 5.5 Der Beschwerdeführer lenkte sein Fahrzeug erwiesenermassen mit Cannabis- sowie Kokain- Spuren im Blut. Auch wenn die Nachweiswerte unter den in Art. 34 VSKV-ASTRA festlegten Grenzwerte lagen, ist ihm dies gemäss der oben zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung als schuldhaftes Verhalten zuzurechnen. 6. Der Beschwerdeführer verursachte somit schuldhaft die Einleitung der Strafuntersuchung betreffend Fahren in fahrunfähigem Zustand. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass ihm die Kosten des deswegen eingeleiteten Strafverfahrens auferlegt werden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist deshalb abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Verfügung 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 600.00 Gebühren CHF 20.00 Auslagen CHF 620.00 Total und werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 4. Mitteilung an: - Parteien

Seite 7/7 - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung Abteilungspräsident St. Scherer J. Berweger Oberrichter Gerichtsschreiberin versandt am:

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