20230206_094340_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2022 87 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiberin J. Berweger Beschluss vom 14. März 2023 [rechtskräftig] in Sachen B.________ Inc., vertreten durch Rechtsanwalt C.________, Beschwerdeführerin, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwältin E.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Antrag auf Ausschluss Verteidigung
Seite 2/6 Sachverhalt 1. A.________ (nachfolgend: A.________) ist mit D.________ verheiratet und hat mit ihr die Kinder G.________ und H.________. A.________ war als Unternehmer und Investor auf der ganzen Welt tätig. Unter anderem ist er wirtschaftlich an diversen Gesellschaften in der Schweiz berechtigt. Im Hinblick auf eine Geschäftsnachfolge involvierte A.________ seinen Sohn G.________ in seine Geschäfte in der Schweiz. Ab Spätsommer 2016 kam es zu erheblichen Differenzen zwischen A.________ und dem Rest der Familie, was dazu führte, dass die Familienmitglieder – entweder in eigenem Namen oder mittels Instruktion an Gesellschaften – diverse Zivil- und Strafprozesse in der Schweiz und im Ausland führen mit dem Ziel, die rechtliche Kontrolle über das Vermögen zu gewinnen bzw. zurückzugewinnen. Rechtsanwalt F.________ vertritt seit Jahren G.________ in diesen Verfahren. Bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug sind verschiedene Strafanzeigen eingegangen, in welchen unter anderem G.________ und Rechtsanwalt F.________ angezeigt wurden. Rechtsanwalt F.________ vertritt G.________ auch in diesen Strafverfahren. Aufgrund der Strafanzeigen teilte die Staatsanwaltschaft Rechtsanwalt F.________ eine formelle Verfahrensnummer zu, ohne bisher darüber entschieden zu haben, ob das Verfahren gegen diesen an die Hand genommen wird. 2. Am 13. Juli 2021 stellte Rechtsanwalt I.________ namens der B.________ Inc. den Antrag, Rechtsanwalt F.________ als erbetenen Verteidiger von G.________ auszuschliessen und durch einen anderen (erbetenen oder amtlichen) Verteidiger zu ersetzen, da ein offensichtlicher Interessenkonflikt bestehe. Dieser Antrag wurde am 5. und 14. September 2022 bekräftigt. 3. Mit Verfügung vom 22. September 2022 lehnte die Staatsanwaltschaft Zug den Antrag ab. 4. Dagegen erhob Rechtsanwalt I.________ namens der B.________ Inc. am 30. September 2022 Beschwerde beim Obergericht Zug und stellte folgende Anträge: 1. Es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft Zug in den Strafuntersuchungen 2A 2019 297-300 ____, 2A 2020 30 ____ und 2A 2021 48 ____ vom 22. September 2022 aufzuheben und zur Fällung eines neuen Entscheides an die Staatsanwaltschaft Zug zurückzuweisen. 2. Es seien der Staatsanwaltschaft die Weisungen zu erteilen, 2.1 den Verteidiger Rechtsanwalt F.________ von der weiteren Verteidigung des Mitbeschuldigten G.________ auszuschliessen, 2.2 Letzteren aufzufordern, innert 10 Tagen einen neuen Verteidiger, der nicht Mitarbeiter der mitbeschuldigten Kanzlei J.________ sein darf, zu bezeichnen. 2.3 falls dieser der Aufforderung nicht nachkommt, ihm einen amtlichen Verteidiger, der nicht Mitarbeiter der mitbeschuldigten Kanzlei J.________ sein darf, zu bestellen.
Seite 3/6 3. Es sei der Beschwerdeführerin nach Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels (Replik/ Duplik) nochmals Gelegenheit einzuräumen, die bis dahin entstandenen Entschädigungsansprüche beziffern und belegen zu können. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. 5. Die Staatsanwaltschaft erklärte am 6. Oktober 2022, auf eine Vernehmlassung zu verzichten. 6. Am 14. Oktober 2022 reichte Rechtsanwalt F.________ eine freiwillige Stellungnahme ein und stellte darin folgende Anträge: 1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, sofern darauf eingetreten werden kann. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten des vollmachtlosen Rechtsvertreters Rechtsanwalt I.________, eventualiter der Staatskasse. 7. Rechtsanwalt I.________ und die Staatsanwaltschaft äusserten sich zu dieser Stellungnahme nicht mehr. Erwägungen 1. Vorab ist zu prüfen, ob Rechtsanwalt I.________ über eine gültige Vollmacht verfügt, um namens der B.________ Inc. Beschwerde zu erheben. 1.1 Rechtsanwalt I.________ führte zur Beschwerdelegitimation aus, die B.________ Inc. sei Privatklägerin in den eingangs erwähnten Strafverfahren und von der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen. Er sei als Rechtsanwalt des Kantons Zürich zugelassen und gehörig bevollmächtigt. Die eingereichte Vollmacht wurde von A.________ und K.________ unterzeichnet (act. 1/A). 1.2 Rechtsanwalt F.________ macht demgegenüber geltend, Rechtsanwalt I.________ habe keine Vollmacht zur Einreichung einer Beschwerde namens der B.________ Inc. Dessen Vollmacht sei von den Nichtorganen A.________ und K.________ unterzeichnet worden, weshalb sie nicht rechtswirksam sei. Der Rechtsanwalt handle deshalb ohne Vollmacht und entgegen den expliziten Instruktionen der Direktoren der B.________ Inc. Diese hätten Rechtsanwalt F.________ vielmehr auf Nachfrage mitgeteilt, dass die Gesellschaft sich weder als Privatklägerin konstituiert noch eine Beschwerde eingereicht habe. Sie habe deshalb auch eine Strafanzeige gegen Rechtsanwalt I.________ eingereicht. 1.3 Die Einlegung eines Rechtsmittels erfolgt i.d.R. durch den Rechtsvertreter bzw. die Verteidigung. Die Legitimation geht von den Parteien selbst aus, da entgegen deren Willen kein Rechtsmittel eingelegt werden kann (Ziegler/Keller, Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 382 StPO N 3). Das Tätigwerden als Rechtsbeistand setzt – analog zu Art. 129 Abs. 2 StPO – eine schriftliche Vollmacht oder die protokollierte Erklärung der vertretenen Person voraus (Ruckstuhl, Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 129 StPO N 6 und Art. 127 StPO N 19). Die gültige Vertretung ist eine Prozessvoraussetzung. Zur Rechtsvertretung insbesondere
Seite 4/6 juristischer Personen vor schweizerischen Gerichten ist nur berechtigt, wer sich auf eine Vollmacht berufen kann, die von Personen unterzeichnet ist, welche ihrerseits die juristische Person gültig vertreten können. Die Gültigkeit der Vollmacht ist daher von Amtes wegen zu prüfen, wobei die Parteien an der Feststellung des massgebenden Sachverhalts mitzuwirken haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_454/2018 vom 5. Juni 2019 E. 2.4 m.H.). 1.4 Rechtsanwalt I.________ reichte mit seiner Beschwerde eine Vollmacht ein, wonach er in Sachen B.________ Inc. zur Vertretung in allen Strafverfahren bevollmächtigt sei. Unterzeichnet wurde die Vollmacht von A.________ und K.________ (act. 1/A). Aus den von Rechtsanwalt F.________ eingereichten Beilagen ergibt sich jedoch, dass H.________ und G.________ die "Directors" der B.________ Inc. sind und die Aktien von D.________ gehalten werden (act. 5/2). Rechtsanwalt I.________ reichte keine Unterlagen ein, welche den Schluss zulassen würden, dass A.________ oder K.________ zur Vertretung der B.________ Inc. berechtigt wären. Entsprechend ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren davon auszugehen, dass nur H.________ und G.________ zur Vertretung der B.________ Inc. berechtigt sind. Rechtsanwalt F.________ reichte zudem ein Schreiben ein, welches von H.________ und G.________ unterzeichnet wurde und in welchem diese namens der B.________ Inc. vorbrachten, dass weder A.________ noch K.________ "directors" der B.________ Inc. seien, weshalb die Vollmacht an Rechtsanwalt I.________ nicht gültig sei. Namens und im Auftrag der B.________ Inc. werde informiert, dass die Gesellschaft Rechtsanwalt I.________ nicht bevollmächtigt habe und dieser deshalb ohne Vollmacht der B.________ Inc. tätig sei. Rechtsanwalt I.________ sei auf diesen Umstand hingewiesen worden (act. 5/1). Rechtsanwalt I.________ liess sich zu diesem Schreiben nicht vernehmen und legte insbesondere nicht dar, aus welchen Gründen er dennoch zur Vertretung der B.________ Inc. befugt sein soll. 1.5 Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ist deshalb nicht ersichtlich, dass Rechtsanwalt I.________ zur Vertretung der B.________ Inc. ermächtigt ist. Die von ihm eingereichte Beschwerde konnte somit nicht im Namen der B.________ Inc. erfolgen. Rechtsanwalt I.________ macht auch nicht geltend, die Beschwerde in eigenem Namen erhoben zu haben. 1.6 Auf die Beschwerde ist deshalb mangels gültiger Vertretung der B.________ Inc. nicht einzutreten. 2. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens Rechtsanwalt I.________ aufzuerlegen und dieser ist zu verpflichten, Rechtsanwalt F.________ eine Entschädigung auszurichten. 2.1 Bei Säumnis und anderen fehlerhaften Verfahrenshandlungen kann die Strafbehörde Verfahrenskosten und Entschädigungen ungeachtet des Verfahrensausgangs der verfahrensbeteiligten Person auferlegen, die sie verursacht hat (Art. 417 StPO). Als verfahrensbeteiligte Person kann auch ein Rechtsbeistand kostenpflichtig werden, wenn er durch Verfahrensfehler, die mit einem Minimum an Vorsicht vermeidbar gewesen wären, unnötige Kosten verursacht hat. Hierfür muss zwischen der Verletzung und den Verfahrenskosten ein Kausalzusammenhang bestehen, ein schuldhaftes Verhalten ist
Seite 5/6 hingegen nicht erforderlich. Die Kostenauflage an Rechtsanwälte muss dabei die Ausnahme bilden und ist auf offenkundige Säumnisse sowie auf andere Extremfälle von anwaltlichem Fehlverhalten zu beschränken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_738/2015 vom 11. November 2015 E. 1.4.2 m.H.; Entscheid Obergericht des Kantons Zürich UH150081vom 06. Juli 2015 E. III.1.1 m.H.). 2.2 Vorliegend fällt eine Kostentragung der B.________ Inc. trotz Nichteintretens auf die Beschwerde ausser Betracht, da sie selbst kein Beschwerdeverfahren angestossen hatte. Hingegen hat Rechtsanwalt I.________ das vorliegende Beschwerdeverfahren verursacht, da er ohne gültig erteilte Vollmacht Beschwerde erhob und deshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Dieser Verfahrensfehler war für den mit dem vorliegenden Sachverhalt vertrauten Rechtsanwalt I.________ offenkundig. Es rechtfertigt sich deshalb, in der vorliegenden Konstellation die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem vollmachtlos handelnden Rechtsanwalt aufzuerlegen. 2.3 Rechtsanwalt F.________ ist durch das vorliegende Beschwerdeverfahren in seinen eigenen Interessen tangiert und obsiegt mit seinen Anträgen. Die Kosten für die Stellungnahme wurden dabei ebenfalls aufgrund des Handelns ohne gültige Vollmacht bewirkt, weshalb Rechtsanwalt I.________ zu verpflichten ist, Rechtsanwalt F.________ eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Weil dieser in eigener Sache gehandelt hat, entfällt die Mehrwertsteuer. Gleiches würde gelten, wenn man annähme, Rechtsanwalt F.________ sei als (erbetener) Verteidiger von G.________ tätig geworden; dieser hat seinen Wohnsitz im Ausland. Beschluss 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 600.00 Gebühren CHF 30.00 Auslagen CHF 630.00 Total und werden Rechtsanwalt I.________ auferlegt. 3. Rechtsanwalt I.________ hat Rechtsanwalt F.________ für das vorliegende Beschwerdeverfahren mit CHF 700.00 zu entschädigen. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Seite 6/6 5. Mitteilung an: - Rechtsanwalt I.________ - Staatsanwaltschaft (2A 2019 297-300, 2A 2020 30, 2A 2021 48) - Rechtsanwalt F.________ - B.________ Inc. (zur Kenntnisnahme) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Berweger Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: