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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 04.11.2022 BS 2022 84

4. November 2022·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·1,976 Wörter·~10 min·4

Zusammenfassung

Einstellung | Staatsanwaltschaft

Volltext

20221017_153528_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2022 84 Oberrichter lic.iur. St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. P. Huber Oberrichter lic.iur. M. Siegwart Gerichtsschreiberin MLaw J. Berweger Beschluss vom 4. November 2022 [rechtskräftig] in Sachen B.________, Beschwerdeführerin, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch STA lic.iur. E.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Einstellung

Seite 2/8 Sachverhalt 1. Am 2. Dezember 2020 reichte B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) eine Strafanzeige gegen den Gutachter Dr.med. A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) betreffend Urkundenfälschung ein. Sie machte darin geltend, der Beschuldigte habe in seinem psychiatrischen Gutachten ihre Aussagen unzutreffend wiedergegeben und im Gutachten aufgeführte Testverfahren gar nicht durchgeführt. Die zugleich eingereichten Strafanzeigen gegen die Gutachter der C._____ AG (________) wurden von der Staatsanwaltschaft in einem separaten Verfahren behandelt (1A 2020 1969). 2. Am 12. September 2022 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten ein, nahm die Kosten auf die Staatskasse und sprach dem Beschuldigten keine Entschädigung und keine Genugtuung zu. 3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 24. September 2022 (Postaufgabe: 26. September 2022) Beschwerde beim Obergericht Zug und stellte folgende Anträge: 1. Die Einstellungsverfügung sei aufzuheben. 2. Aufnahme einer korrekten Strafuntersuchung. 3. Alle Akten des Verfahrens als integralen Bestandteil der vorliegenden Beschwerde beizuziehen und zu berücksichtigen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegner. 5. Unentgeltliche Rechtspflege. 4. Am 28. September 2022 forderte das Obergericht die Beschwerdeführerin auf, ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu begründen und zu belegen. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2022 zog die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurück. 5. Am 10. Oktober 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführerin, und verzichtete im Übrigen auf eine Stellungnahme. Erwägungen 1. Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Straftatbestand erfüllt oder kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Die Untersuchungsbehörden dürfen nicht leichthin eine Verfahrenseinstellung vornehmen; im Zweifel, d.h. wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist grundsätzlich Anklage zu erheben. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Halten sich die Wahrscheinlichkeit einer

Seite 3/8 Verurteilung durch den Strafrichter und diejenige eines Freispruchs in etwa die Waage, muss umso eher angeklagt werden, je schwerer das Delikt wiegt (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_122/2012 vom 12. April 2012 E. 5 m.H.). 2. Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung der Strafuntersuchung zusammengefasst wie folgt: 2.1 Der Beschuldigte habe über die Beschwerdeführerin gestützt auf die Untersuchung vom 4. Februar 2019 ein psychiatrisches Gutachten zuhanden der Sozialversicherungsanstalt Zürich erstellt. Das Gutachten enthalte nach Ansicht der Beschwerdeführerin mehrere unzutreffenden Angaben bzw. Diskrepanzen zur von der Beschwerdeführerin angefertigten Audiodatei der Untersuchung. Zudem seien im Gutachten aufgeführte Untersuchungen teilweise nicht getätigt worden. 2.2 Aufgrund der Ergebnisse der detaillierten Befragung des Beschuldigten seien keine Hinweise ersichtlich, welche rechtsgenüglich auf ein vorsätzliches Handeln des Beschuldigten schliessen liessen. Die Kritikpunkte hätten aus Sicht der Staatsanwaltschaft geklärt und die geltend gemachten Unstimmigkeiten zwischen der von der Beschwerdeführerin erlebten Begutachtung und dem im Anschluss erstellten Gutachten ausgeräumt werden können. Insbesondere könne dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werden, bewusst rechtlich erhebliche Tatsachen unwahr beurkundet zu haben, von denen er wisse, dass sie zum Beweis geeignet oder bestimmt seien. Der Beschuldigte sei weiterhin der Ansicht, den damaligen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sorgfältig abgeklärt und in seinem Gutachten korrekt wiedergegeben zu haben. 2.3 Selbst wenn angenommen werden müsste, der psychiatrische Gutachter hätte sich hinsichtlich des Wahrheitsgehalts seiner Diagnosen geirrt, könne ihm alleine aufgrund der von der Privatklägerin eingereichten Unterlagen kein Vorsatz nachgewiesen werden. Weder die Tondokumente noch die Erlebnisprotokolle würden belegen, dass im Gutachten dokumentierte Testverfahren nicht durchgeführt oder Explorationen bewusst unvollständig gemacht worden seien. Weitere Beweise würden fehlen. Auch könne dem Beschuldigten keine Täuschungsabsicht nachgewiesen werden. 3. Die Beschwerdeführerin bringt hiergegen zusammengefasst Folgendes vor: 3.1 Der Beschuldigte habe die im Gutachten aufgeführten psychologischen Tests nicht durchgeführt, was anhand der Tonaufnahmen bewiesen sei. Diese Tests seien notwendig, um eine korrekte Diagnose zu stellen. Es könne nicht sein, dass der Beschuldigte die Tests nachträglich aufgrund der anamnestischen Angaben im Gespräch objektiv beurteilen könne, da er die Aussagen der Beschwerdeführerin gar nicht bzw. nicht korrekt dokumentiert habe. 3.2 Die falschen Angaben im Gutachten hätten sicherlich einen Einfluss auf das Ergebnis des Gutachtens gehabt. Es handle sich bei den falschen Angaben nicht bloss um Diskrepanzen, sondern um Verfälschungen ihrer Antworten. So ergebe sich aus den Tonaufnahmen, dass sie nie gesagt habe, sie konsumiere Cannabistropfen. Auch habe sie deutlich bejaht, Schlaftabletten zu nehmen. Ebenso falsch seien die Angaben zu den angeblich intakten Sozialkontakten, insbesondere zu ihren Eltern. Es sei für sie auch nicht nachvollziehbar, wie

Seite 4/8 der Beschuldigte zum Schluss komme, sie habe eine vollständige Tagesstruktur – eine solche ergebe sich jedenfalls nicht aus ihren Antworten anlässlich der Exploration. Diese Verfälschungen seien mehr als eine blosse Fehlinterpretation. Der Beschuldigte habe die Pflicht, ihre Antworten korrekt zu dokumentieren und nicht bloss eine allgemeine Gesamtbeurteilung abzugeben. 3.3 Der Beschuldigte habe keine Untersuchungen, insbesondere keine psychologischen Tests, durchgeführt und deren Befunde seien auch nicht bei den Akten. Der Beschuldigte habe anlässlich der Einvernahme mehrfach zugegeben, dass er ihre Antworten "falsch oder anders interpretiert" habe. Der Bericht von Dr. D.________ (act. 1/3) widerlege sodann die angeblichen Befunde des Beschuldigten. Der Beschuldigte habe sich deshalb der Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 StGB schuldig gemacht. 4. Die Staatsanwaltschaft bezieht sich bei der rechtlichen Beurteilung in der Einstellungsverfügung einzig auf Art. 251 StGB (Urkundenfälschung), während die Beschwerdeführerin geltend macht, es müsse eine Strafbarkeit nach Art. 317 StGB (Urkundenfälschung im Amt) geprüft werden. Besteht die Funktion der Verrichtungen einer Person in der Erfüllung öffentlicher Aufgaben, so sind die Tätigkeiten amtlich und die sie verrichtenden Personen Beamte im Sinne des Strafrechts (BGE 135 IV 198 E. 3.3). Ersteller eines von der kantonalen IV-Stelle in Auftrag gegebenen polydisziplinären medizinischen Gutachtens sind mit einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe betraut und haben deshalb eine beamtenähnliche Stellung inne (Urteil des Bundesgerichts 1C_506/2019 vom 28. Februar 2020 E. 2). Der Beschuldigte war somit im Rahmen der Begutachtung der Beschwerdeführerin im Auftrag der Sozialversicherungsanstalt Zürich funktionell Beamter im Sinne von Art. 317 StGB. Die Vorwürfe gegen den Beschuldigten sind deshalb nicht hinsichtlich des allgemeinen Tatbestands der Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB, sondern gemäss Art. 317 StGB wegen Urkundenfälschung im Amt zu prüfen. 5. Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft eine fahrlässige Urkundenfälschung nicht geprüft und deshalb auch nicht die hierfür erforderlichen Beweismittel erhoben, weshalb der Sachverhalt nicht genügend klar ist, um gestützt darauf das Strafverfahren gegen den Beschuldigten einzustellen. 5.1 Gemäss Art. 317 StGB werden Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wenn sie vorsätzlich eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkunden. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse. Anders als bei der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB machen sich Beamte und Personen öffentlichen Glaubens gemäss Art. 317 StGB somit auch strafbar, wenn die Falschbeurkundung fahrlässig erfolgt. Die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten kann somit nicht allein mit dem Hinweis auf den fehlenden Vorsatz eingestellt werden. 5.2 Die Staatsanwaltschaft äusserte sich in der Einstellungsverfügung und anlässlich der Vernehmlassung nicht zur Frage, inwiefern der Beschuldigte sich der fahrlässigen Urkundenfälschung im Amt schuldig gemacht haben könnte. Die bisherige Strafuntersuchung scheint sich dabei ebenfalls auf vorsätzlich begangene Delikte fokussiert zu haben.

Seite 5/8 5.3 Aus den Akten ergibt sich jedoch zumindest der Verdacht auf eine fahrlässige Urkundenfälschung im Amt. 5.3.1 Das unrichtige Beurkunden einer rechtlich erheblichen Tatsache, d.h. das Falschbeurkunden, bedeutet das Errichten einer echten, aber unwahren Urkunde, bei welcher der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen (BGE 142 IV 119 E. 2.1 m.H.). Die Urkundsperson trifft insofern eine Ermittlungspflicht, wobei bei Prüfungshandlungen die Vornahme der ordnungsgemässen Untersuchung als mitbeurkundet gilt. Fahrlässigkeit bei der Erstellung einer Urkunde liegt vor, wenn der Täter aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit die inhaltliche Unrichtigkeit seiner Erklärung nicht erkennt (Boog, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 317 StGB N 5 und 21). 5.3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass der Beschuldigte gewisse ihrer Ausführungen anlässlich des Explorationsgesprächs im Gutachten falsch wiedergegeben habe. Der Beschuldigte hat anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme eingeräumt, dass seine Ausführungen im Gutachten teilweise nicht mit den Angaben der Beschwerdeführerin übereinstimmten, oder konnte die Abweichung des Gutachtens von den Angaben der Beschwerdeführerin im Anamnesegespräch nicht erklären (vgl. Vi act. 2 Fragen 12, 13, 16, 17, 18). Darüber hinaus ist nicht nachvollziehbar, wie der Beschuldigte entgegen den Aussagen der Beschwerdeführerin zum Schluss kommt, sie habe sehr gute soziale Interaktion im Familien- und Freundeskreis (vgl. Vi act. 2 Frage 21) und verfüge über eine vollständige Tagesstruktur (Vi act. 2 Frage 20). Der blosse Hinweis, dies sei seine Beurteilung, vermag diese Diskrepanzen jedenfalls nicht zu entkräften. Auch die Widersprüche bezüglich Schlaftabletten und der (gemäss Tonaufnahmen nie so geäusserten) Bemerkung im Gutachten, die Beschwerdeführerin konsumiere Cannabistropfen, konnte der Beschuldigte nicht nachvollziehbar auflösen (Vi act. 2 Fragen 13, 14, 18). Es ist somit möglich, dass im psychiatrischen Gutachten des Beschuldigten Tatsachen aufgeführt werden, welche nicht der Wirklichkeit entsprechen. Entsprechende Feststellungen der Staatsanwaltschaft fehlen jedoch in der Einstellungsverfügung. Ebenso blieb unklar, ob bzw. inwiefern diese Tatsachen rechtlich erheblich sind und ob dadurch eine inhaltlich falsche Urkunde geschaffen wurde. 5.3.3 Nicht nachvollziehbar ist, wie die Staatsanwaltschaft zum Schluss gelangt, es könne nicht nachgewiesen werden, dass dokumentierte Testverfahren anlässlich des Explorationsgesprächs nicht durchgeführt worden seien. Der Beschuldigte hat nicht bestritten, die psychologischen Testverfahren nicht anlässlich der Begutachtung mit der Beschwerdeführerin, sondern erst nachträglich durchgeführt zu haben (Vi act. 2 Frage 19). Soweit ersichtlich, nahm die Staatsanwaltschaft das Ergebnis dieser nachträglichen Beurteilung nicht zu den Akten. Somit lässt sich nicht nachvollziehen, ob die relevanten Parameter vom Beschuldigten abgefragt oder – wie die Beschwerdeführerin geltend macht – wichtige Informationen gar nicht erhoben wurden. Zudem ist nicht ersichtlich, ob der Beschuldigte bei der Beurteilung von einem Sachverhalt ausging, welcher den Schilderungen der Beschwerdeführerin widersprach oder zu welchem sie nicht befragt worden war. Auch fehlen Abklärungen, ob das nachträgliche Ausfüllen der testpsychologischen Verfahren den gutachterlichen Standards entspricht.

Seite 6/8 5.3.4 Es besteht somit der Verdacht, dass das Gutachten unrichtige rechtlich erhebliche Tatsachen enthält. Aus den Akten ist zudem nicht zu entnehmen, ob die allfälligen unrichtigen Tatsachen aufgrund eines fahrlässigen Verhaltens des Beschuldigten Eingang in das psychiatrische Gutachten fanden. Dementsprechend wird der Verdacht gegen den Beschuldigten auf Urkundenfälschung im Amt weiter zu untersuchen und insbesondere auch eine fahrlässige Tatbegehung zu prüfen sein. 5.4 Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und die Einstellungsverfügung gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO aufzuheben. 6. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO). Die Beschwerdeführerin beantragte eine Entschädigung. Die Privatklägerschaft hat Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 436 StPO i.V.m. Art. 433 StPO), wobei Aufwendungen in erster Linie die Anwaltskosten betreffen (Griesser, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 433 N 1b). Für den blossen Zeit- und Arbeitsaufwand der nicht anwaltlich vertretenen Partei besteht hingegen gemäss StPO grundsätzlich kein Anspruch auf Entschädigung (Griesser, a.a.O., Art. 429 N 6a; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.3 zur dort offengelassenen Frage, ob bei besonderen Verhältnissen ausnahmsweise eine Entschädigung ausgerichtet werden kann). Die Beschwerdeführerin ist nicht anwaltlich vertreten und es sind keine Umstände ersichtlich, welche auf besondere Verhältnisse im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hindeuten. Der Beschwerdeführerin ist deshalb keine Entschädigung zuzusprechen. Beschluss 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. September 2022 (Verfahren 1A 2022 487) aufgehoben. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 800.00 Gebühren CHF 40.00 Auslagen CHF 840.00 Total und werden auf die Staatskasse genommen. 3. Die Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren nicht entschädigt. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der

Seite 7/8 Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Seite 8/8 5. Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten) - A.________ - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung lic.iur. St. Scherer MLaw J. Berweger Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

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