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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 20.06.2023 BS 2022 80

20. Juni 2023·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·1,367 Wörter·~7 min·4

Zusammenfassung

Ausstand (StPO 59 Abs. 1 lit. b) | Staatsanwaltschaft

Volltext

20230523_115152_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2022 80 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiberin J. Berweger Beschluss vom 20. Juni 2023 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Gesuchstellerin, gegen Staatsanwältin C.________, Gesuchsgegnerin, betreffend Ausstand (Verfahren 2A 2019 229)

Seite 2/5 Sachverhalt 1. C.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) ist verfahrensleitende Staatsanwältin in verschiedenen Strafverfahren gegen D.________. 1.1 Mit Strafanzeige vom 13. Juni 2019 machte E.________ geltend, fünf Gegenstände aus dem Nachlass ihres Vaters F.________ seien aus den Räumlichkeiten der A.________ AG "entfernt" worden. Dies habe ihr Bruder D.________ "zumindest veranlasst", obwohl er an den Gegenständen nur Gesamteigentum gehabt habe. Die Staatsanwaltschaft eröffnete daraufhin ein Verfahren gegen D.________ betreffend Verdacht auf Veruntreuung, ev. ungetreue Geschäftsbesorgung und ev. Sachentziehung (Verfahren 2A 2019 229). 1.2 Die Staatsanwaltschaft führt zudem mehrere Strafuntersuchungen gegen D.________ und eine weitere Person wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung zum Nachteil der G.________ AG und von deren Tochtergesellschaft H.________ AG. Diese Verfahren wurden unter anderem aufgrund von zwei Strafanzeigen von E.________ vom 25. September 2017 (2A 2017 157/158) bzw. 24. Oktober 2017 (2A 2017 168/169) eröffnet. D.________ und ein weiterer Verwaltungsrat der beiden Gesellschaften sollen demnach im September 2017 drei Liegenschaften in I.________ unterpreisig verkauft haben. 2. Im Zusammenhang mit den Untersuchungsverfahren 2A 2017 168/169 erstatteten die G.________ AG und die H.________ AG am 30. August 2022 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug Strafanzeige unter anderem gegen die Gesuchsgegnerin wegen Gehilfenschaft zu qualifizierter Geldwäscherei und wegen Begünstigung (Verfahren 2A 2022 134). 3. Am 5. September 2022 ersuchte die Gesuchstellerin die Gesuchsgegnerin, im Verfahren 2A 2019 229 in den Ausstand zu treten. 4. Oberstaatsanwältin J.________ leitete das Ausstandsersuchen am 19. September 2022 zusammen mit der Stellungnahme der Gesuchsgegnerin vom 15. September 2022 an das Obergericht Zug weiter. Die Gesuchstellerin replizierte auf die Stellungnahme am 11. Oktober 2022. 5. Die Staatsanwaltschaft stellte die Strafuntersuchung gegen D.________ im Verfahren 2A 2019 229 am 2. November 2022 ein. Dagegen erhob die Gesuchstellerin am 17. November 2022 Beschwerde beim Obergericht (BS 2022 99). Dieses Verfahren ist noch hängig. 6. Am 17. Januar 2023 erklärte die Gesuchstellerin ein Schreiben, welches von der G.________ AG und der H.________ AG in mehreren anderen Ausstandsverfahren gegen die Gesuchsgegnerin eingereicht worden war, zum integrierenden Bestandteil ihrer Eingabe. 7. Am 19. Januar 2023 nahm der eingesetzte ausserordentliche Staatsanwalt das Strafverfahren gegen die Gesuchsgegnerin betreffend Gehilfenschaft zu Geldwäscherei, Gehilfenschaft zu Hehlerei und Begünstigung nicht an die Hand (Verfahren 2A 2022 134). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht am 15. Mai 2023 ab (BS 2023 16).

Seite 3/5 Erwägungen 1. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Frage des Ausstands der Gesuchsgegnerin im Untersuchungsverfahren 2A 2019 229. 2. Die Gesuchstellerin macht zur Begründung ihres Ausstandsgesuchs zusammengefasst Folgendes geltend: 2.1 Die G.________ AG und die H.________ AG würden der Gesuchsgegnerin in der Strafanzeige vom 30. August 2022 vorwerfen, durch Teilfreigabe der Grundbuchsperre auf den Grundstücken __,__ und __ in I.________ mit Schreiben an das Grundbuchamt Zug vom 3. April 2018 Beilhilfe zur Geldwäscherei geleistet zu haben. Vortat zur mutmasslichen Geldwäscherei sei die von D.________ und einem weiteren Verwaltungsrat dieser Gesellschaften mutmasslich begangene qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung. D.________ könnte von dieser Verkaufstransaktion wirtschaftlich profitiert haben. Der im vorliegenden Strafverfahren beschuldigte D.________ sei somit mutmasslicher Nutzniesser der angezeigten strafbaren Handlung der Gesuchsgegnerin. Es sei objektiv nicht nachvollziehbar, wie die Gesuchsgegnerin gegen D.________ unvoreingenommen untersuchen könne, wenn sie schon in einem ungleich bedeutenderen Fall den Ermittlungsverlauf mutmasslich in seinem Interesse manipuliere. 2.2 Entgegen der Stellungnahme der Gesuchsgegnerin erscheine es zudem lebensfremd, dass eine Strafanzeige keinerlei Auswirkungen auf die Befindlichkeit der betroffenen Person zeitigen solle. 2.3 Die Gesuchsgegnerin habe den ausserordentlichen Staatsanwalt ausserdem im Rahmen der gegen sie geführten Vorermittlungen (Verfahren 2A 2022 134) anlässlich der Einvernahme vom 11. Januar 2023 aktenwidrig angelogen und so weitere Ausstandsgründe gesetzt. Diese Ausstandsgründe gälten auch im vorliegenden Verfahren, da sie ganz generell und unabhängig vom konkreten Untersuchungsgegenstand die "Zutrauenswürdigkeit" (Handeln in Konformität mit Treu und Glauben) sowie die Verpflichtung der Staatsanwältin auf die amtswegige Wahrheitsfindung in Frage stellten und eine objektiv nicht erklärliche, ungesetzliche, einseitige sowie nicht ergebnisoffene Begünstigung der auch hier Beschuldigten reflektierten. 3. Die Gesuchsgegnerin stellt sich auf den Standpunkt, es liege kein Ausstandsgrund vor. Es entbehre nämlich jeder Rechtsgrundlage, wenn einer Staatsanwältin allein durch Erstattung einer Strafanzeige und ohne jeden materiellen Ausstandsgrund eine Verfahrensleitung entzogen würde. 4. Nach Art. 56 StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person (wozu nach Art. 12 lit. b StPO auch Staatsanwältinnen und Staatsanwälte zählen) unter anderem dann in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a) oder aus anderen Gründen befangen sein könnte (lit. f). 4.1 Aus Art. 56 lit. a StPO folgt, dass die in einer Strafbehörde tätige Person weder in eigener Sache ermitteln noch entscheiden darf. Erfasst werden sämtliche direkten und indirekten Interessen, seien sie tatsächlicher, etwa finanzieller, oder ideeller Natur. Soweit nur eine indi-

Seite 4/5 rekte bzw. mittelbare Betroffenheit vorliegt, muss die Person jedenfalls so intensiv tangiert sein, dass eine ernsthafte Gefahr der Unsachlichkeit besteht. Erforderlich ist eine spürbare persönliche Beziehungsnähe zum Streitgegenstand (Urteil des Bundesgerichts 1B_601/2022 vom 31. Januar 2023 E. 3.2). Unmittelbare bzw. direkte Interessen hat das Mitglied einer Strafbehörde, wenn es selbst beschuldigte Person, Privatkläger oder Opfer ist (Keller, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 56 StPO N 11 m.H.). 4.2 Reicht eine Partei des Strafverfahrens erst im Verlaufe desselben eine Strafanzeige gegen ein Mitglied einer Strafbehörde ein, so kann dies für sich selbst keinen Ausstandsgrund begründen. Andernfalls hätten es die Parteien in der Hand, einen ihnen missliebigen Staatsanwalt aus dem Verfahren hinauszudrängen bzw. die Untersuchungsorgane lahmzulegen. Eine Ausstandspflicht kann im Anschluss an eine Strafanzeige daher nur bestehen, wenn in Bezug auf die dem Staatsanwalt vorgeworfenen Straftaten ein hinreichend verdichteter bzw. dringender Tatverdacht besteht (Urteil des Bundesgerichts 1B_465/2012 vom 6. September 2012 E. 3). Auch heftige Attacken führen nicht dazu, dass zu unterstellen ist, der davon betroffene Magistrat hege die gleichen Gefühle gegenüber der Partei. Allerdings können ungeschickte Reaktionen auf derartige Angriffe zu einer Befangenheit unter Art. 56 lit. f StPO führen (Keller, a.a.O. Art. 56 StPO N 11; Urteil des Bundesgerichts 1B_13/2015 vom 1. Mai 2015 E. 3; BGE 134 I 20 E. 4.3.2). 5. Vorliegend bestehen keine Gründe für einen Ausstand der Gesuchsgegnerin. 5.1 Die Strafanzeige vom 30. August 2022 wurde eingereicht, während die Gesuchsgegnerin bereits verfahrensleitende Staatsanwältin der Strafverfahren gegen D.________ war. Der ausserordentliche Staatsanwalt hat die Strafuntersuchung gegen die Gesuchsgegnerin am 19. Januar 2023 nicht an die Hand genommen (Verfahren 2A 2022 134). Das Obergericht hat diese Nichtanhandnahme am 15. Mai 2023 bestätigt (Verfahren BS 2023 16). Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht haben in diesen Verfahren ausführlich erörtert, dass das Verhalten der Gesuchsgegnerin weder objektiv tatbestandmässig war noch Anzeichen bestehen, dass diese vorsätzlich gehandelt hat. Es besteht somit kein hinreichend verdichteter bzw. dringender Tatverdacht in Bezug auf die der Gesuchsgegnerin vorgeworfenen Straftatbestände. Die Strafanzeige vom 30. August 2022 kann deshalb keinen Ausstand für das vorliegende Verfahren begründen. 5.2 Die Strafanzeige und die darin geäusserte – scharfe – Kritik an der Arbeitsweise der Gesuchsgegnerin sind sodann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht geeignet, den Anschein einer feindseligen Haltung gegen eine Partei zu erwecken. Ansonsten hätten es die Parteien in der Hand, mit einem konfrontativen Verhalten den Ausstand einer Staatsanwältin zu begründen. Es liegen auch keine Hinweise vor, dass die Gesuchsgegnerin auf die Strafanzeige unangemessen reagiert hat. 5.3 Es ist weiter nicht nachvollziehbar, inwiefern die Gesuchsgegnerin den ausserordentlichen Staatsanwalt anlässlich der Einvernahme im gegen sie geführten Strafverfahren 2A 2022 134 angelogen haben soll. Jedenfalls finden sich die angeblich falschen Angaben, wie sie die Gesuchstellerin im beigelegten Schreiben vom 16. Januar 2023 geltend macht, nicht im Ein-

Seite 5/5 vernahmeprotokoll. Die Schlussfolgerungen der Gesuchstellerin gehen entsprechend ins Leere. 6. Nach dem Gesagten erweist sich das Ausstandsgesuch als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Beschluss 1. Das Ausstandsgesuch gegen Staatsanwältin C.________ im Verfahren 2A 2019 229 wird abgewiesen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 800.00 Gebühren CHF 30.00 Auslagen CHF 830.00 Total und werden der Gesuchstellerin auferlegt. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 4. Mitteilung an: - Parteien - Rechtsanwalt K.________ (z.H. von D.________) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Berweger Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

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