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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 20.06.2023 BS 2022 77

20. Juni 2023·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·1,716 Wörter·~9 min·4

Zusammenfassung

Ausstand (StPO 59 Abs. 1 lit. b) | Staatsanwaltschaft

Volltext

20230519_131222_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2022 77 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiberin J. Berweger Beschluss vom 20. Juni 2023 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Gesuchstellerin, gegen Staatsanwältin C.________, Gesuchsgegnerin, betreffend Ausstand (Verfahren 2A 2022 97/98)

Seite 2/6 Sachverhalt 1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, führt mehrere Strafuntersuchungen gegen D.________ und E.________ wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und allenfalls weiterer Delikte zum Nachteil der F.________ AG und von deren Tochtergesellschaft A.________ AG (nachfolgend: Gesuchstellerin). 1.1 Die Strafuntersuchungen wurden aufgrund von zwei Strafanzeigen von G.________ vom 25. September 2017 (2A 2017 157/158) bzw. 24. Oktober 2017 (2A 2017 168/169) eröffnet. D.________ und E.________ sollen im September 2017 als Verwaltungsräte der beiden Gesellschaften drei Liegenschaften in H.________ unterpreisig verkauft haben. 1.2 Am 24. Juni 2022 erstattete Rechtsanwalt B.________ namens der Gesuchstellerin Strafanzeige gegen D.________ und E.________ betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung. Diese sollen als Organe der Gesuchstellerin im November 2018 eine Wohnung in I.________, welche im Eigentum der Gesuchstellerin stand, zu einem zu tiefen Preis verkauft haben (Verfahren 2A 2022 97/98). 1.3 C.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) ist verfahrensleitende Staatsanwältin in diesen Verfahren. 2. Am 23. August 2022 nahm die Gesuchsgegnerin die Strafuntersuchung gegen D.________ und E.________ in den Verfahren 2A 2022 97/98 nicht an die Hand. Die dagegen erhobene Beschwerde ist beim Obergericht Zug hängig (BS 2022 69). 3. Im Zusammenhang mit den Untersuchungsverfahren 2A 2017 168/169 erstatteten die F.________ AG und die Gesuchstellerin am 30. August 2022 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug Strafanzeige unter anderem gegen die Gesuchsgegnerin wegen Gehilfenschaft zu qualifizierter Geldwäscherei und wegen Begünstigung (Verfahren 2A 2022 134). 4. Aufgrund dieser Strafanzeige ersuchte die Gesuchstellerin am 5. September 2022 die Gesuchsgegnerin, in den Verfahren 2A 2022 97/98 in den Ausstand zu treten. 5. Oberstaatsanwältin J.________ leitete das Ausstandsersuchen am 16. September 2022 zusammen mit der Stellungnahme der Gesuchsgegnerin vom 15. September 2022 an das Obergericht Zug weiter. 6. Die Gesuchstellerin replizierte am 21. Oktober 2022 auf die Stellungnahme und reichte am 16. Januar 2023 ein weiteres Schreiben ein. 7. Am 19. Januar 2023 nahm der ausserordentliche Staatsanwalt K.________ die Strafuntersuchung gegen die Gesuchsgegnerin betreffend Gehilfenschaft zu Geldwäscherei, Gehilfenschaft zu Hehlerei und Begünstigung nicht an die Hand (Verfahren 2A 2022 134). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht am 15. Mai 2023 ab (BS 2023 16).

Seite 3/6 Erwägungen 1. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Frage des Ausstands der Gesuchsgegnerin in den Untersuchungsverfahren 2A 2022 97/98. 2. Die Gesuchstellerin macht zur Begründung ihres Ausstandsgesuchs zusammengefasst Folgendes geltend: 2.1 Sie habe der Gesuchsgegnerin in der Strafanzeige vom 30. August 2022 vorgeworfen, durch Teilfreigabe der Grundbuchsperre auf den Grundstücken 111, 112 und 803 in H.________ mit Schreiben an das Grundbuchamt Zug vom 3. April 2018 Beilhilfe zur Geldwäscherei durch L.________, M.________ und die N.________ Bank geleistet zu haben. Vortat zur mutmasslichen Geldwäscherei sei die von D.________ und E.________ mutmasslich begangene qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung. D.________ könnte von dieser Verkaufstransaktion wirtschaftlich profitiert haben. Der im vorliegenden Strafverfahren beschuldigte D.________ sei somit mutmasslicher Nutzniesser der angezeigten strafbaren Handlung der Gesuchsgegnerin. Es sei objektiv nicht nachvollziehbar, wie die Gesuchsgegnerin gegen D.________ unvoreingenommen untersuchen könne, wenn sie schon in einem ungleich bedeutenderen Fall den Ermittlungsverlauf mutmasslich in seinem Interesse manipuliere. Zudem könne sie das vorliegende Verfahren nicht mehr unbefangen untersuchen, da sie die Gesuchstellerin als Privatklägerin in diesen Verfahren mit der angezeigten mutmasslichen Geldwäschereihandlung geschädigt habe. 2.2 Zudem bestehe bei dieser Sachlage auch begründete Besorgnis feindschaftlicher Ressentiments der Gesuchsgegnerin gegen die Gesuchstellerin und deren Rechtsvertretung, zumal diese gegen die Gesuchsgegnerin eine Strafanzeige eingereicht hätten. Es könne daher nicht mehr der Anschein aufrechterhalten bleiben, dass die Gesuchsgegnerin das Untersuchungsverfahren unbefangen gegen die Gesuchstellerin führen könne, zumal die Strafanzeige nicht missbräuchlich erfolgt sei, um den Ausstand der Gesuchsgegnerin zu provozieren. 2.3 Im Schreiben vom 16. Januar 2023 machte die Gesuchstellerin neu geltend, die Gesuchsgegnerin habe den ausserordentlichen Staatsanwalt im Rahmen der gegen sie geführten Vorermittlungen (Verfahren 2A 2022 134) anlässlich der Einvernahme vom 11. Januar 2023 nach Strich und Faden bzw. aktenwidrig angelogen. So treffe nachweislich nicht zu, dass die Gesuchsgegnerin die Teilfreigabe der Grundbuchsperre auf den Grundstücken in H.________ verfügt habe, sobald sie Kenntnis von den öffentlich beurkundeten Kaufverträgen erhalten und dort den Kaufpreis gesehen habe. Vielmehr habe die Gesuchsgegnerin bereits Kenntnis von denselben gehabt, als sie die Grundbuchsperre verfügt habe. Auch habe sie dem Beschuldigten D.________ anlässlich der Einvernahme vorgehalten, dass der Grundstückverkauf für CHF xx Mio. tatverdächtig sei, und diese Einschätzung in zwei Dokumenten wiederholt, obwohl sie in der Einvernahme behauptet habe, sie habe zu diesem Zeitpunkt keinen Tatverdacht zum unterpreisigen Verkauf mehr gehabt. Wer so dreist lüge, dem sei nicht zuzutrauen, entsprechend dem gesetzlichen Auftrag die Wahrheit zu ermitteln. Die systematische Aussageverweigerung der Gesuchsgegnerin gegenüber dem Rechtsvertreter der Gesuchstellerin dokumentiere eine grundlegende Misstrauenshaltung gegenüber diesen,

Seite 4/6 welche das Vertrauen in eine ergebnisoffene Sachverhaltsabklärung durch die Gesuchsgegnerin untergrabe. 3. Die Gesuchsgegnerin stellt sich auf den Standpunkt, es liege kein Ausstandsgrund vor. Es entbehre jeder Rechtsgrundlage, wenn einer Staatsanwältin allein durch Erstattung einer Strafanzeige und ohne jeden materiellen Ausstandsgrund eine Verfahrensleitung entzogen würde. 4. Nach Art. 56 StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person (wozu nach Art. 12 lit. b StPO auch Staatsanwältinnen und Staatsanwälte zählen) unter anderem dann in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a) oder aus anderen Gründen befangen sein könnte (lit. f). 4.1 Aus Art. 56 lit. a StPO folgt, dass die in einer Strafbehörde tätige Person weder in eigener Sache ermitteln noch entscheiden darf. Erfasst werden sämtliche direkten und indirekten Interessen, seien sie tatsächlicher, etwa finanzieller, oder ideeller Natur. Soweit nur eine indirekte bzw. mittelbare Betroffenheit vorliegt, muss die Person jedenfalls so intensiv tangiert sein, dass eine ernsthafte Gefahr der Unsachlichkeit besteht. Erforderlich ist eine spürbare persönliche Beziehungsnähe zum Streitgegenstand (Urteil des Bundesgerichts 1B_601/2022 vom 31. Januar 2023 E. 3.2). Unmittelbare bzw. direkte Interessen hat das Mitglied einer Strafbehörde, wenn es selbst beschuldigte Person, Privatkläger oder Opfer ist (Keller, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 56 StPO N 11 m.H.). 4.2 Reicht eine Partei des Strafverfahrens erst im Verlaufe desselben eine Strafanzeige gegen ein Mitglied einer Strafbehörde ein, so kann dies für sich selbst keinen Ausstandsgrund begründen. Andernfalls hätten es die Parteien in der Hand, einen ihnen missliebigen Staatsanwalt aus dem Verfahren hinauszudrängen bzw. die Untersuchungsorgane lahmzulegen. Eine Ausstandspflicht kann im Anschluss an eine Strafanzeige daher nur bestehen, wenn in Bezug auf die dem Staatsanwalt vorgeworfenen Straftaten ein hinreichend verdichteter bzw. dringender Tatverdacht besteht (Urteil des Bundesgerichts 1B_465/2012 vom 6. September 2012 E. 3). Auch heftige Attacken führen nicht dazu, dass zu unterstellen ist, der davon betroffene Magistrat hege die gleichen Gefühle gegenüber der Partei. Allerdings können ungeschickte Reaktionen auf derartige Angriffe zu einer Befangenheit unter Art. 56 lit. f StPO führen (Keller, a.a.O., Art. 56 StPO N 11; Urteil des Bundesgerichts 1B_13/2015 vom 1. Mai 2015 E. 3; BGE 134 I 20 E. 4.3.2). 5. Vorliegend bewirkt die Strafanzeige vom 30. August 2022 nicht den Ausstand der Gesuchsgegnerin. 5.1 Die Strafanzeige wurde eingereicht, während die Gesuchsgegnerin bereits verfahrensleitende Staatsanwältin in den Strafverfahren gegen D.________ war. Der ausserordentliche Staatsanwalt hat die Strafuntersuchung gegen die Gesuchsgegnerin am 19. Januar 2023 nicht an die Hand genommen (Verfahren 2A 2022 134). Das Obergericht hat diese Nichtanhandnahme am 15. Mai 2023 bestätigt (Verfahren BS 2023 16). Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht haben in diesen Verfahren ausführlich erörtert, dass das Verhalten der Gesuchsgegnerin weder objektiv tatbestandmässig war noch Anzeichen bestehen, dass diese

Seite 5/6 vorsätzlich gehandelt hat. Es besteht somit kein hinreichend verdichteter bzw. dringender Tatverdacht in Bezug auf die der Gesuchsgegnerin vorgeworfenen Straftatbestände. Die von der Gesuchstellerin eingereichte Strafanzeige kann deshalb keinen Ausstand begründen. 5.2 Die Gesuchstellerin legt sodann nicht dar, inwiefern ihre Strafanzeige zu feindschaftlichen Ressentiments der Gesuchsgegnerin geführt haben soll. Die Strafanzeige und die darin geäusserte – scharfe – Kritik an der Arbeitsweise der Gesuchsgegnerin sind gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedenfalls nicht geeignet, den Anschein solcher Ressentiments zu erwecken. Ansonsten hätten es die Parteien in der Hand, mit einem konfrontativen Verhalten den Ausstand einer Staatsanwältin zu begründen. Es liegen auch keine Hinweise vor, dass die Gesuchsgegnerin auf die Strafanzeige unangemessen reagiert hat. Die Gründe, warum eine beschuldigte Person anlässlich einer Einvernahme die Fragen der Privatklägerschaft nicht beantwortet, sind zudem vielfältig, weshalb auch daraus nicht auf eine feindselige Haltung der Gesuchsgegnerin gegen die Gesuchstellerin oder deren Rechtsanwalt geschlossen werden kann. 5.3 Es ist weiter nicht nachvollziehbar, inwiefern die Gesuchsgegnerin den ausserordentlichen Staatsanwalt anlässlich der Einvernahme im gegen sie geführten Strafverfahren 2A 2022 134 angelogen haben soll. Jedenfalls finden sich die angeblich falschen Angaben, wie sie die Gesuchstellerin im Schreiben vom 16. Januar 2023 geltend macht (act. 9), nicht im Einvernahmeprotokoll. Vielmehr sagte die Gesuchsgegnerin Folgendes aus (Verfahren 2A 2022 134 act. 5/1/1/17): "Als ich vom Grundbuchamt die ungeschwärzten öffentlichen Urkunden erhielt und darin den Kaufpreis sah, entkräftete sich der Tatverdacht schon sehr. Es blieben dann noch diese Geheimhaltungsvereinbarung unbekannten Inhalts sowie der Umgang mit dem Verkaufserlös. Diesbezüglich habe ich dann die angezeigten Zwangsmassnahmen erlassen." Die Gesuchsgegnerin hat somit entgegen den Behauptungen der Gesuchstellerin nicht geltend gemacht, die öffentliche Verkaufsurkunde und somit den bezahlten Kaufpreis erst nach Errichtung der Grundbuchsperre eingesehen zu haben. Die Aufhebung der Grundbuchsperre begründete die Gesuchsgegnerin zudem nicht mit dem bekannt gewordenen Kaufpreis, sondern weil ihr neu die Geheimhaltungsvereinbarung vorgelegen habe (Verfahren 2A 2022 134 act. 5/1/1/19 Frage 25). Da in der Strafanzeige zu den Verfahren 2A 2017 168/169 von einer offensichtlichen Unterpreisigkeit des Kaufpreises die Rede war, ist auch nicht zu beanstanden, wenn die Gesuchsgegnerin diesen Vorwurf trotz eigener anderer Überzeugung gegenüber D.________ und anderen Personen wiederholte, um deren Stellungnahme zum Vorwurf einzuholen. Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern die Gesuchsgegnerin wahrheitswidrig ausgesagt haben soll. Die Schlussfolgerungen der Gesuchstellerin gehen entsprechend ins Leere. 6. Nach dem Gesagten erweist sich das Ausstandsgesuch als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens der Gesuchstellerin aufzuerlegen.

Seite 6/6 Beschluss 1. Das Ausstandsgesuch gegen Staatsanwältin C.________ in den Verfahren 2A 2022 97/98 wird abgewiesen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 800.00 Gebühren CHF 30.00 Auslagen CHF 830.00 Total und werden der Gesuchstellerin auferlegt. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 4. Mitteilung an: - Parteien - Rechtsanwalt O.________ (z.H. von D.________) - Rechtsanwalt P.________ (z.H. von E.________) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Berweger Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

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