20221118_173010_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2022 67 Oberrichter lic.iur. St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. P. Huber Oberrichter lic.iur. M. Siegwart Gerichtsschreiber lic.iur. C. Schwegler Beschluss vom 7. Dezember 2022 [rechtskräftig] in Sachen B.________, vertreten durch RA lic.iur. C.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, III. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Assistenzstaatsanwalt lic.iur. E.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Einstellung
Seite 2/5 Sachverhalt 1. Gemäss Polizeirapport vom 4. Juli 2022 kam es am tt.mm. 2022 an der A.________ in D.________ zu folgendem Vorfall (Vi act. 1/1 S. 3 f.): B.________ parkierte um ca. 15.30 Uhr sein Fahrzeug vorwärts in den mittleren von drei nebeneinanderliegenden Parkplätzen. Dabei stand er mit einem Teil des Fahrzeuges auf dem von ihm aus gesehen links liegenden Parkplatz. In der Folge kam F.________ mit seinem Fahrzeug und parkierte rückwärts in das linke Parkfeld. Durch das offene Fenster beschwerte er sich bei B.________, dass er zu wenig Platz habe. Da B.________ mit dem Fahrzeug stehen blieb, fuhr F.________ wieder vom Parkplatz weg und stellte sein Fahrzeug quer vor dasjenige von B.________, stieg aus und ging in die G.________. B.________ lief ihm nach und forderte ihn auf, das Fahrzeug wegzustellen, weil er sonst nicht wegfahren könne. F.________ kam dieser Aufforderung nicht nach. B.________ hinterliess aus Wut einen Fussabdruck auf dem Auto von F.________, fuhr sein Fahrzeug mit vielen Anläufen vom Parkplatz weg und stellte es beim Seiteneingang der H.________ auf das Trottoir. F.________ verliess den Seiteneingang gleichzeitig wie die Partnerin von B.________ und ging zu seinem Auto. Dort bemerkte er den Fussabdruck und ging zu B.________, welcher in seinem Auto sass. Als F.________ ihn auf den Fussabdruck ansprach, öffnete B.________ die Autotür und schob damit F.________ zur Seite. B.________ gab an, jetzt nicht diskutieren zu wollen. Er stieg aus und öffnete die Tür hinten rechts, um zu helfen, das Baby in den Kindersitz zu setzen. F.________ kam wieder auf B.________ zu und sprach ihn erneut auf den Fussabdruck an. Sie standen sich frontal gegenüber. Im diesem Moment schlug B.________ F.________ mit der flachen Hand mitten ins Gesicht. F.________ schlug daraufhin mit seiner offenen, flachen Hand zurück in die linke Gesichtshälfte von B.________. Dadurch fiel die Brille von B.________ zu Boden, wobei sich der Bügel verbog. 2. Am 22. März 2022 erstattete B.________ Strafanzeige gegen F.________ wegen Tätlichkeiten und Sachbeschädigung. Gleichentags erstattete auch F.________ Strafanzeige gegen B.________ wegen Tätlichkeiten. 3. Mit Verfügung vom 10. August 2022 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen F.________ wegen Tätlichkeiten und geringfügiger Sachbeschädigung sowie die Strafuntersuchung gegen B.________ wegen Tätlichkeiten ein. Die Verfahrenskosten auferlegte die Staatsanwaltschaft F.________ und B.________ je zur Hälfte. 4. Mit Eingabe vom 14. August 2022 erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft "Einsprache" gegen die Einstellungsverfügung und beantragte, das Verfahren gegen F.________ (nachfolgend: Beschuldigter) sei weiterzuführen und dem Beschwerdeführer seien keine Kosten aufzuerlegen. Die Staatsanwaltschaft liess dieses Schreiben zuständigkeitshalber der Beschwerdeabteilung des Obergerichts zukommen. 5. Die Staatsanwaltschaft beantragte in der Vernehmlassung vom 1. September 2022 die Abweisung der Beschwerde.
Seite 3/5 Erwägungen 1. Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Straftatbestand erfüllt oder kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Die Untersuchungs-behörden dürfen nicht leichthin eine Verfahrenseinstellung vornehmen; im Zweifel, d.h. wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist grundsätzlich Anklage zu erheben. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Halten sich die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung durch den Strafrichter und diejenige eines Freispruchs etwa die Waage, muss umso eher angeklagt werden, je schwerer das Delikt wiegt (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; BGE 138 IV 186 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_122/2012 vom 12. April 2012 E. 5 mit Hinweis). 2. Die Staatsanwaltschaft hielt zur Begründung der Einstellungsverfügung fest, es sei unbestritten, dass es zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschuldigten zu einem Disput gekommen sei und die beiden Männer gegeneinander tätlich geworden seien. Die Verfahren wegen Tätlichkeiten seien deshalb gestützt auf Art. 177 Abs. 3 StGB einzustellen. Es sei ausserdem nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte beabsichtigt habe, die Brille des Beschwerdeführers zu beschädigen, als er diesen ins Gesicht geschlagen habe. Eine vorsätzliche (geringfügige) Sachbeschädigung könne ihm nicht nachgewiesen werden. 3. Nach Art. 177 Abs. 3 StGB kann der Richter einen oder beide Täter von Strafe befreien, wenn die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden ist. Bei der sog. Retorsion wird eine Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder einer Tätlichkeit erwidert. Retorsion ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch nach Verübung einer Tätlichkeit möglich. Eine Strafbefreiung ist dabei zugunsten eines oder beider Täter möglich. Ratio legis eines Absehens von Strafe ist es, dass die streitenden Teile sich selber schon an Ort und Stelle Gerechtigkeit verschafft haben und der Streit zu unbedeutend ist, als dass das öffentliche Interesse nochmalige Sühne verlangen würde (Riklin, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 177 StGB N 28, 29, 31). Zum Entscheid über die Strafbefreiung nach Art. 177 Abs. 3 StGB ist nebst dem Richter auch die Staatsanwaltschaft zuständig. So sieht Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO vor, dass die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens verfügt, wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. 4. Gemäss Darstellung des Beschwerdeführers und des Beschuldigten kam es vor der Liegenschaft an der A.________ in D.________ zu Tätlichkeiten zwischen diesen beiden, nachdem der Beschuldigte und die Partnerin des Beschwerdeführers die G.________ verlassen hatten. Der Beschuldigte gab an, der Beschwerdeführer habe zunächst die Hand vor sein Gesicht gestreckt und anschliessend, als er die Hand zur Seite geschoben habe, ihn mit der Faust oder der offenen Hand auf seine linke Gesichtshälfte geschlagen. Aus diesem Grund habe er den Beschwerdeführer mit der linken Hand in die rechte Gesichtshälfte geschlagen, wodurch dessen Brille zu Boden gefallen sei (Vi act. 1/1/2). Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, er habe die Hand gegen den Beschuldigten ausgestreckt, worauf dieser seine Hand weggeschlagen habe. Als er die Hand nochmals
Seite 4/5 habe ausstrecken wollen, habe er den Hals des Beschuldigten berührt. In der Folge habe ihn der Beschuldigte gegen seine linke Gesichtshälfte geschlagen, worauf seine Brille vom Gesicht zu Boden gefallen sei (Vi act. 2/1/2). Die Auskunftsperson I.________ gab an, der Beschwerdeführer habe den Beschuldigten voll mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen. In der Folge habe auch der Beschuldigte den Beschwerdeführer ins Gesicht geschlagen (Vi act. 2/1/5). Die Auskunftsperson widerspricht damit der Version des Beschwerdeführers, wonach er den Beschuldigten nur am Hals berührt bzw. das Gesicht des Beschuldigten nicht einmal berührt habe, wie er in der Beschwerdeschrift ausführt. Nach den Akten war die Atmosphäre zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschuldigten zweifellos äusserst angespannt, nachdem der Beschuldigte sein Fahrzeug so hinter dasjenige des Beschwerdeführers geparkt hatte, dass dieser sein Fahrzeug nur mit Mühe vom Parkplatz manövrieren konnte, und der Beschwerdeführer seinerseits in der Folge einen Fuss- und Handabdruck auf dem Fahrzeug des Beschuldigten hinterlassen hatte. Mit der Staatsanwaltschaft ist daher davon auszugehen, dass es in der Folge zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschuldigten zu gegenseitigen Tätlichkeiten gekommen ist, was – wie erwähnt – auch von der Auskunftsperson I.________ bestätigt wird. Da sich die Beteiligten dadurch selber schon an Ort und Stelle Gerechtigkeit verschafft haben und der Streit zu unbedeutend ist, als dass öffentliche Interesse nochmalige Sühne verlangen würde, hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren in diesem Punkt zu Recht eingestellt. Die Einstellungsverfügung vom 10. Mai 2022 ist damit zu bestätigen, soweit die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten betreffend Tätlichkeiten eingestellt wurde. 5. Gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, zerstört oder unbrauchbar macht. Im Polizeirapport wird festgehalten, dass sich einer der Bügel der Brille des Beschwerdeführers verbog, als diese zu Boden fiel. So wie die Beteiligten und die Auskunftsperson den Vorfall schilderten, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte beabsichtigte oder damit rechnen musste, die Brille des Beschwerdeführers zu beschädigen, als er diesem mit der Hand ins Gesicht schlug. Da nur eine vorsätzlich begangene Sachbeschädigung strafbar ist (Art. 144 i.V.m. Art. 12 StGB), fällt damit eine Bestrafung des Beschuldigten in diesem Punkt von vornherein ausser Betracht. Die Staatsanwaltschaft hat somit die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten auch in Bezug auf den Tatbestand der Sachbeschädigung zu Recht eingestellt. 6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Seite 5/5 Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens von CHF 760.00 Gebühren CHF 40.00 Auslagen CHF 800.00 Total werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 4. Mitteilung an: - Parteien - F.________ - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung lic.iur. St. Scherer lic.iur. C. Schwegler Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: