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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 06.06.2023 BS 2022 63

6. Juni 2023·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·7,724 Wörter·~39 min·4

Zusammenfassung

Einstellung | Staatsanwaltschaft

Volltext

20230501_094618_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2022 63 BS 2022 64 BS 2023 25 BS 2023 26 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiberin J. Berweger Beschluss vom 6. Juni 2023 [rechtskräftig] in Sachen 1. A.________, 2. B.________, 3. Konkursmasse der C.________ AG in Liquidation, c/o J.________, alle vertreten durch Rechtsanwalt E.________ submandatiert durch Rechtsanwalt F.________ Beschwerdeführerinnen, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch den Leitenden Staatsanwalt G.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Einstellung

Seite 2/19 Sachverhalt 1. Mit Eingabe vom 28. April 2020 erstatteten die A.________ LIMITED (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1), die B.________ Sàrl (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) und die Konkursmasse der C.________ AG in Liquidation (nachfolgend: Beschwerdeführerin 3) Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug gegen K.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1) und H.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2). Die Beschuldigten sollen sich als Organe der Beschwerdeführerin 3 und der M.________ AG in Liquidation (nachfolgend: M.________ AG) des Betrugs, der Urkundenfälschung, verschiedener Konkurs- und Betreibungsdelikte, der ungetreuen Geschäftsbesorgung, der Geldwäscherei und allfälliger weiterer Delikte strafbar gemacht haben. Die Beschwerdeführerinnen konstituierten sich in den Strafanzeigen als Privatklägerinnen und behaupteten zusammengefasst folgenden Sachverhalt: 1.1 Die Beschwerdeführerin 3 und die M.________ AG seien Teil einer Gruppe von Energiehandelsunternehmen gewesen, welche vom Beschuldigten 1 geleitet und kontrolliert worden seien. Die Beschuldigten 1 und 2 seien formelle Organe der M.________ AG und faktische Organe der Beschwerdeführerin 3 gewesen. Der Beschuldigte 1 sei zudem Alleinaktionär der Beschwerdeführerin 3. 1.2 Im Juni 2008 habe die M.________-Gruppe damit begonnen, Öl aus dem L.________ von der staatlichen N.________ Company (nachfolgend: N.________) zu kaufen. Am 18. Juni 2009 hätten die M.________ AG und die Beschwerdeführerin 1 (als Rechtsnachfolgerin der N.________) einen Spot Contract über den Verkauf eines Spot Cargos geschlossen. Darin habe sich die Beschwerdeführerin 1 verpflichtet, rund 75'000 metrische Tonnen "Straight Run 280 Fuel Oil" per 24./25. Juni 2009 zu liefern. Die Bezahlung des Kaufpreises durch die M.________ AG sei mit Hilfe eines unwiderruflichen Dokumentenakkreditivs ("Letter of Credit") vorgesehen gewesen. 1.3 Am 25. Juni 2009 habe die Beschwerdeführerin 1 auf Bitten der M.________ AG die Abtretung des Spot Contracts an die Beschwerdeführerin 3 sowie eine Modifikation der ursprünglich festgelegten Zahlungsmodalitäten akzeptiert. Neu habe die Zahlung durch telegrafische Anweisung zu erfolgen gehabt, besichert durch eine von der M.________ AG zugunsten der Beschwerdeführerin 1 ausgestellten Verpflichtungserklärung, einem Letter of Undertaking (nachfolgend: LoU). Gleichentags habe die Beschwerdeführerin 3 der M.________ AG denselben Spot Cargo zum gleichen Preis zurückverkauft, zu dem sie ihn von der Beschwerdeführerin 1 erworben habe, wodurch sie keinerlei Gewinn erzielt habe. Eine Zahlungsgarantie oder Sicherheit der M.________ AG habe nicht bestanden. Die Beschwerdeführerin 1 sei zu keinem Zeitpunkt über diesen Resale-Vertrag orientiert gewesen, sondern habe dies erst im Jahr 20xx aus den Konkursakten beim Konkursamt Zug erfahren. 1.4 Die M.________ AG habe am 26. Juni 2009 einen Kaufvertrag über denselben Spot Cargo mit der O.________ SA (nachfolgend: O.________ SA) abgeschlossen und den Kaufpreis von EUR _______ erhalten. Die Verwaltungsräte der M.________ AG, welche auch die Beschwerdeführerin 3 faktisch geführt hätten, hätten davon jedoch nur EUR 1 Mio. an die Beschwerdeführerin 3 bezahlt, womit nach wie vor eine Forderung von EUR _______ offen gewesen sei. Trotz mehrfacher Zahlungserinnerung und ausgiebiger Korrespondenz hätten

Seite 3/19 weder die Beschwerdeführerin 3 noch die M.________ AG den ausstehenden Restbetrag bezahlt. 1.5 Mit dem beschriebenen Vorgehen sei es der M.________ AG gelungen, sowohl den Spot Cargo als auch den Erlös aus dem Verkauf des Spot Cargos an die O.________ SA zu erhalten. Die M.________ AG sei bereits im Jahr 2009 überschuldet gewesen. Die Beschwerdeführerin 3 habe über so gut wie keine Aktiven und Passiven verfügt, jedoch sei sie plötzlich von den Beschuldigten dazu gebraucht worden, eine Schuld in der Höhe von ca. CHF __ Mio. und offene Forderungen in gleicher Höhe zu verbuchen. Innert fünf Jahren, von Juni 2006 bis 2011, hätten sich die Verwaltungsräte der M.________ AG Gehälter von über CHF __ Mio. ausbezahlt. Im Jahr, in welchem der Spot Cargo ausgeliefert worden sei, seien CHF __ Mio. an Gehältern ausbezahlt worden, während die Gesellschaft einen Verlust von rund CHF __ Mio. zu verzeichnen gehabt habe. Der Erlös aus dem Spot Cargo sei von der M.________ AG widerrechtlich verteilt worden, zugunsten ihrer eigenen Aktionäre, Anteilseigner und Gläubiger (mit Ausnahme der Beschwerdeführerin 3) sowie der Beschuldigten. 1.6 Im Januar 2011 hätten die Beschuldigten den Resale-Vertrag dahingehend abgeändert, dass der an die Beschwerdeführerin 3 zu zahlende Betrag fortan in USD statt in EUR angegeben worden sei. Ausserdem hätten die Beschuldigten im Namen der Beschwerdeführerin 3 wiederum in einem Insider-Deal auf betrügerische Weise fast die Hälfte der Forderungen der Beschwerdeführerin 3 gegenüber der M.________ AG gegen ein Portfolio von wertlosen Emissionszertifikaten (nachfolgend: CER-Portfolio) fallengelassen. Schliesslich hätten die Beschuldigten im Namen der Beschwerdeführerin 3 auf betrügerische Weise auf alle Forderungen gegen die M.________ AG verzichtet. Dies sei gegen den Abschluss eines wertlosen "Total Asset Recourse Loan" (nachfolgend: TARL) geschehen, was einer internen konkursähnlichen Umstrukturierung gleichkomme, unter kompletter Missachtung der Verbindlichkeiten der Beschwerdeführerin 3 gegenüber der Beschwerdeführerin 1. 1.7 Es habe sich bei diesem Vorgehen um ein Betrugsschema gehandelt, welches dazu gedient habe, jegliche Zahlung an die Beschwerdeführerin 1 (mit Ausnahme einer einzelnen Zahlung von CHF 1 Mio.) zu vermeiden. Die Beschuldigten hätten diesen ausgeklügelten Mechanismus dazu verwendet, die Beschwerdeführerin 3 für die Beschwerdeführerin 1 insolvent zurückzulassen und darüber hinaus die M.________ AG von direkten Zahlungsansprüchen der Beschwerdeführerin 1 abzuschirmen. 2. Mit Verfügung vom 15. Juni 2020 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung nicht an die Hand. 3. Mit Beschluss vom 15. Juni 2021 hiess das Obergericht Zug die dagegen erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerinnen teilweise gut und hob die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. Juni 2020 insoweit auf, als die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten betreffend Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung nicht an die Hand genommen wurde (BS 2020 45). 4. Mit Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht vom 31. Mai 2022 wurde das Konkursverfahren der Beschwerdeführerin 3 als geschlossen erklärt und diese wurde am 1. Juni 2022 im Handelsregister gelöscht.

Seite 4/19 5. Mit Verfügung vom 19. Juli 2022 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten 1 und 2 betreffend Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung ein. 6. Gegen beide Verfahrenseinstellungen erhoben die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 am 5. August 2022 Beschwerde beim Obergericht Zug, wobei sie gestützt auf die Vollmacht des Konkursamtes auch im Namen der Beschwerdeführerin 3 handelten. Sie stellten darin folgende Anträge (BS 2022 63 und 64, je act. 1): 1. Die Beschwerde sei gutzuheissen. 2. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. Juli 2022, welche den Beschwerdeführerinnen am 26. Juli 2022 in der Sache 2A 2021 172 zugestellt wurde, sei aufzuheben. 3. Die Sache 2A 2021 172 sei zur weiteren Untersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, insbesondere um die Herren ____,_____ und _____ als Auskunftspersonen sowie die Herren _____,_____ und _____ als Zeugen anzuhören. 4. Die Kosten seien dem Kanton Zug aufzuerlegen. 5. Den Beschwerdeführerinnen seien eine Entschädigung für die Kosten zzgl. MWST zuzusprechen, die ihnen durch die angemessene und rechtmässige Ausübung ihrer Verfahrensrechte entstanden sind. 6. Alle anderen oder gegenteiligen Anträge der Staatsanwaltschaft und aller anderen Parteien seien abzuweisen. 7. Der Beschuldigte 2 nahm am 22. August 2022 Stellung zur Beschwerde und stellte folgende Anträge (BS 2022 63 act. 5): 1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen vom 5. August 2022 sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung. 8. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 24. August 2022 die vollumfängliche und kostenfällige Abweisung der Beschwerden, soweit darauf eingetreten werden könne (BS 2022 63 act. 6; BS 2022 64 act. 5). 9. Am 9. September 2022 reichten die Beschwerdeführerinnen eine freigestellte Stellungnahme ein (BS 2022 63 act. 7). 10. Der Beschuldigte 1 beantragte am 13. September 2022, die Verfahren BS 2022 63 und 64 seien zu vereinen, eventualiter seien die Akten des Verfahrens BS 2022 63 beizuziehen. Zudem sei der Inhalt der Vernehmlassung des Beschuldigten 2 von Amtes wegen auch zuguns-

Seite 5/19 ten des Beschuldigten 1 zu berücksichtigen, soweit er nicht ausschliesslich die persönlichen Eigenschaften des Beschuldigten 2 betreffe. Bis zum Entscheid über diese Anträge bleibe ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur freigestellten Stellungnahme ausdrücklich vorbehalten (BS 2022 64 act. 7). 11. Mit Schreiben vom 15. September 2022 teilte das Obergericht dem Beschuldigten 1 mit, dass die Fristansetzung aufgrund eines Versehens bei der Zustellung wohl ungültig gewesen sei und deshalb nichts dagegen spreche, die Stellungnahme des Beschuldigten 2 im Verfahren BS 2022 63 auch zugunsten des Beschuldigten 1 zu berücksichtigen. Zugleich werde auch die darauf Bezug nehmende Replikeingabe der Beschwerdeführerinnen beigezogen. Ob die Verfahren vereinigt würden, werde zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden, jedenfalls sei beabsichtigt, die Verfahren parallel zu führen. 12. Der Beschuldigte 2 verzichtete am 19. September 2022 ausdrücklich auf eine weitere Stellungnahme (BS 2022 63 act. 8). 13. Am 16. Januar 2023 reichten die Beschwerdeführerinnen den Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 10. Januar 2023 ein, worin das Handelsregisteramt Zug angewiesen wurde, die Beschwerdeführerin 3 wieder in das Handelsregister einzutragen (je act. 12). 14. Mit Beschluss vom 27. Februar 2023 trat das Obergericht auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 3 nicht ein und wies die Staatsanwaltschaft an, die Einstellungsverfügung dieser gültig zu eröffnen (je act. 13). 15. Am 13. März 2023 erhob die Beschwerdeführerin 3 Beschwerde gegen die Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft vom 19. Juli 2022 und stellte dieselben Anträge wie die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 in den bereits hängigen Beschwerdeverfahren (Verfahren BS 2023 25 und 26, je act. 1). 16. Die Verfahrensleitung teilte den Parteien am 16. März 2023 mit, die neuen Beschwerden stimmten mit den bisherigen in den Verfahren BS 2022 63 und 64 praktisch überein, weshalb ohne gegenteilige Mitteilung angenommen werde, dass die Parteien an ihren bisherigen Ausführungen festhalten und auf diese verweisen würden. Die Parteien erhoben gegen dieses Vorgehen keine Einwände. Erwägungen 1. Die Beschuldigten machen in formeller Hinsicht geltend, auf die Beschwerden vom 5. August 2022 sei nicht einzutreten, da diese nicht von einer bevollmächtigten Person unterzeichnet worden seien. Gemäss eingereichter Vollmacht (act. 1/A) sei nur E.________ zur Vertretung der Beschwerdeführerinnen befugt. Die übrigen in der Beschwerde aufgeführten Vertreter (die Rechtsanwälte P.________ und F.________) seien nicht bevollmächtigt. Unterzeichnet seien die Beschwerden zudem von einer nochmals anderen, unbekannten Person, welche ebenfalls nicht bevollmächtigt sei. Die Beschwerdeführerinnen halten dem entgegen, Rechtsanwalt F.________ sei wie bereits im Beschwerdeverfahren BS 2020 45 von E.________ submandatiert worden. Die Unter-

Seite 6/19 zeichnung sei sodann von (der zugelassenen und ordnungsgemäss eingetragenen) Rechtsanwältin Q.________ vorgenommen worden, welche an der Abfassung der Beschwerde mitgewirkt habe. Eine solche Praxis sei zulässig und stehe im Einklang mit den erteilten Vollmachten. Es bestehe somit kein Mangel in der Vertretung der Beschwerdeführerinnen. 1.1 Soweit eine Vollmacht eine entsprechende Substitutionsermächtigung enthält, kann ein Rechtsanwalt Verfahrenshandlungen auch durch von ihm bevollmächtigte andere Rechtsanwälte ausführen lassen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten unbedenklich und darf ein Gericht von einem Substitutionsverhältnis ausgehen, wenn eine Anwältin eine Rechtsschrift im Namen eines anderen Anwaltes unterzeichnet und einreicht, insbesondere wenn jene in der gleichen Kanzlei wie dieser arbeitet. Ebenso kann eine spätere Intervention des substituierten Anwaltes in das Verfahren als Genehmigung einer allenfalls vollmachtlos vorgenommenen Handlung gedeutet werden. Hinsichtlich der Vollmachten geht es ohnehin höchstens um einen verbesserlichen Mangel, der nicht per se die Unzulässigkeit der Rechtsvorkehren zur Folge hat (Urteil des Bundesgerichts 5D_154/2018 vom 17. Januar 2019 E. 4.2.2). 1.2 Gemäss der eingereichten Vollmacht (act. 1/A) kann der mandatierte E.________ Substitutionsvollmachten erteilen. Aus den Akten der Staatsanwaltschaft sowie dem früheren Beschwerdeverfahren BS 2020 45 ergibt sich, dass E.________ die Rechtsanwälte P.________ und F.________ gehörig submandatiert hat. Vorliegend blieb unbestritten, dass die Beschwerden von Rechtsanwältin Q.________ unterzeichnet wurden, welche in derselben Kanzlei wie die Rechtsanwälte E.________ und P.________ arbeitet. Aus den Akten ergibt sich ausserdem, dass Rechtsanwältin Q.________ bereits während des Untersuchungsverfahrens zur Interessenwahrung der Beschwerdeführerinnen beauftragt war (etwa als Vertretung der Beschwerdeführerinnen an den Einvernahmen der Beschuldigten, vgl. Vi act. 21/1/1 und 21/2/1). Mit Eingabe vom 9. September 2022 (BS 2022 63 act. 7) hat Rechtsanwalt P.________ die Vollmacht an Rechtsanwältin Q.________ auch schriftlich bestätigt. Es liegt daher keine mangelhafte Bevollmächtigung der unterzeichnenden Rechtsanwältin für die vorliegenden Beschwerdeverfahren vor. 2. Der Beschuldigte 1 beantragte in seinem Schreiben vom 13. September 2022 (BS 2022 64 act. 7) die Vereinigung der Beschwerdeverfahren, da die angefochtenen Verfügungen und die dagegen erhobenen Beschwerden praktisch identisch seien. Straftaten werden unter anderem dann gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Art. 29 StPO). Taucht in getrennt geführten Verfahren ein sachlicher Zusammenhang auf, kann oft noch nicht festgelegt werden, ob Mittäterschaft oder Teilnahme schlussendlich vorliegen und die Verfahren nach Art. 29 zu vereinigen sind. Der sachliche Zusammenhang kann aber eine prozessuale Vereinigung zwecks einheitlicher Beweisführung notwendig machen (Bartetzko, Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 30 StPO N 6-7). Vorliegend führte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchungen gegen die Beschuldigten separat, da sie bisher deren individuelle Tatbeiträge und eine allfällige Mittäterschaft oder Teilnahme nicht geprüft hatte. Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren findet keine solche Prüfung statt und es ist zudem keine Beweisführung nötig. Der sachliche Zusammenhang kann mit dem Beizug der Akten des jeweils anderen Verfahrens sowie der gemeinsa-

Seite 7/19 men Erledigung der Beschwerden genügend berücksichtigt werden. Eine Verfahrensvereinigung ist deshalb nicht angezeigt. Vielmehr sind die sachlich zusammenhängenden Beschwerdeverfahren – inklusive der neuen Verfahren BS 2023 25 und 26 – aufeinander abgestimmt zu führen und in einem einheitlichen Entscheid zu erledigen. 3. In formeller Hinsicht bringt die Staatsanwaltschaft vor, die Beschwerdeführerinnen seien teilweise nicht Privatklägerinnen in den vorliegend zu beurteilenden Strafverfahren und deshalb nicht zur Beschwerde legitimiert. 3.1 Die Beschwerdeführerinnen erachten diese Bestreitung als treuwidrig und deshalb unzulässig. Die verfahrensrechtliche Stellung der geschädigten Person als Privatklägerschaft beruht auf einer vorläufigen Annahme und ist im Verlaufe des Verfahrens ständig zu überprüfen (vgl. Mazzucchelli/Postizzi, Basler Kommentar, Art. 115 StPO N 20 und Art. 118 StPO N 12b). Die Beschwerdelegitimation ist als Eintretensvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen (Mazzucchelli/Postizzi, Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 118 StPO N 2). Die Staatsanwaltschaft behandelte die Beschwerdeführerinnen bisher als Privatklägerinnen in den vorliegenden Strafverfahren. Auch im Beschwerdeverfahren BS 2020 45 war ihre Beschwerdelegitimation unbestritten. Mit Schreiben vom 12. November 2021 – und somit im Nachgang zum ersten Beschwerdeentscheid des Obergerichts BS 2020 45 – hat die Staatsanwaltschaft ausdrücklich bestätigt, dass sie die Beschwerdeführerinnen "einstweilen" als Privatklägerinnen führe (Vi act. 4/1/14). Die Einstellungsverfügung vom 19. Juli 2022 stellte die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführerinnen ebenfalls als Privatklägerinnen zu. Da diese Einschätzung der Staatsanwaltschaft jedoch nur auf einer vorläufigen Annahme beruhen konnte und im Verlaufe des Verfahrens ständig zu überprüfen ist, können die Beschwerdeführerinnen daraus keinen Anspruch ableiten, bis zum Abschluss des Strafverfahrens als Privatklägerinnen zu gelten. Vielmehr ist ihre Beschwerdelegitimation, welche sich von ihrer Parteistellung als Privatklägerinnen ableitet, vom Obergericht von Amtes wegen zu prüfen – unabhängig davon, wie sich die Staatsanwaltschaft bisher zu dieser Frage äusserte. Die Parteistellung der Beschwerdeführerinnen war bis zum vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht bestritten. Die Beschwerdeführerinnen hatten daher keinen Anlass, bereits in der Beschwerde abschliessend darzulegen, woraus sie ihre Stellung als Privatklägerinnen ableiten. Ihre Ausführungen zur Parteistellung in der Stellungnahme vom 9. September 2022, die sie erst auf die Bestreitung durch die Staatsanwaltschaft hin einreichten, und die hierzu vorgelegten Beweismittel sind daher vollumfänglich zu berücksichtigen (BS 2022 63 act. 7). 3.2 Die Beschwerdeführerin 1 kann unbestrittenermassen Beschwerde gegen die Verfahrenseinstellung betreffend Betrug (Art. 146 StGB) erheben. Die Staatsanwaltschaft stellt sich jedoch auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 nicht zur Beschwerde gegen die Verfahrenseinstellung betreffend Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung (Art. 164 StGB) legitimiert seien. 3.2.1 Die Staatsanwaltschaft begründet ihre Auffassung damit, dass betreffend den Tatvorwurf der Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung zumindest unklar sei, ob die Be-

Seite 8/19 schwerdeführerin 1 beschwert sei. Soweit ersichtlich sei kein Beleg aktenkundig, welcher die Beschwerdeführerin 1 als Gläubigerin im Konkurs der Beschwerdeführerin 3 ausweise. Einzig ersichtlich sei, dass das Konkursamt die Beschwerdeführerin 1 zur Einreichung eines "criminal complaint (Strafklage)" bevollmächtigt habe. Sodann bleibe gänzlich unklar, weshalb sich die Beschwerdeführerin 2 als beschwerte Verfahrenspartei sehe. Die Vertragsparteien des zur Diskussion stehenden Spot-Cargo-Vertrags seien die M.________ AG und die Beschwerdeführerin 1 gewesen, nicht jedoch die Beschwerdeführerin 2. Deren Gläubigerstellung im Konkurs der Beschwerdeführerin 3 sei weder behauptet noch nachgewiesen. 3.2.2 Dagegen bringen die Beschwerdeführerinnen vor, dass auf jeden Fall entweder die Beschwerdeführerin 1 oder die Beschwerdeführerin 2 zur Beschwerde legitimiert sei. Die Beschwerdeführerin 1 sei ursprünglich als Gläubigerin der Konkursmasse der Beschwerdeführerin 3 eingetragen worden. Am 2. März 2018 habe die Beschwerdeführerin 1 sämtliche Ansprüche gegen die Beschwerdeführerin 3 und die M.________ AG an die Beschwerdeführerin 2 abgetreten, einschliesslich der Ansprüche aus vertraglicher Haftung und unerlaubter Handlung gegen die ehemaligen formellen und faktischen Organe der Beschwerdeführerin 3 und der M.________ AG. Die Beschwerdeführerin 2 sei in der Folge anstelle der Beschwerdeführerin 1 in den Kollokationsplan eingetragen worden. Ab dem Zeitpunkt der Abtretung sei – zumindest in Bezug auf die nach diesem Datum begangenen Straftaten – somit die Beschwerdeführerin 2 im Zusammenhang mit dem Straftatbestand der Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung (Art. 164 StGB) klage- und beschwerdeberechtigt. Die Beschwerden in Bezug auf Art. 164 StGB seien deshalb zulässig, da mindestens eine direkt geschädigte Privatklägerin Beschwerde erhoben habe. 3.2.3 Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann beim Obergericht Beschwerde geführt werden (Art 393 Abs. 1 lit. a StPO). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides ein rechtlich erhebliches Interesse hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO), also die geschädigte Person, welche ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Straf- oder Zivilpunkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Das geschützte Rechtsgut von Art. 163 ff. StGB ist das Vermögen der Gläubiger des Konkurs- oder Pfändungsschuldners, weshalb die einzelnen Gläubiger als geschädigte Personen gelten (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 115 StPO N 60). Die gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Nachfolger der unmittelbar verletzten Person sind hingegen bloss mittelbar geschädigt. In dieser Hinsicht sind Konkursgläubiger, die ihre Position mittels Zession erlangt haben, nur dann als Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO zu qualifizieren, wenn das Konkursdelikt zeitlich nach der Forderungsabtretung liegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1208/2019 vom 29. April 2020 E. 2.3.1 m.H.). 3.2.4 Die Beschwerdeführerin 1 war unbestrittenermassen Gläubigerin der Beschwerdeführerin 3 und wurde als solche auch mit einer Forderung von rund CHF __ Mio. im Kollokationsplan geführt (act. 7/1). Die Abtretung dieser Forderung erfolgte am 2. März 2018 (act. 7/2) und damit deutlich nach den angeblichen Handlungen zur Vermögensverminderung durch die Beschuldigten (vgl. Sachverhalt E. 1). Die Beschwerdeführerin 1 ist folglich Geschädigte betreffend allfällige strafbare Handlungen gemäss Art. 164 StGB und hat sich als Privatklägerin

Seite 9/19 konstituiert, weshalb sie zur Beschwerde gegen die Verfahrenseinstellung legitimiert ist. Die Beschwerdeführerin 2 wurde hingegen erst nach den angeblichen Konkursdelikten Gläubigerin der Beschwerdeführerin 3. Sie gilt somit nicht als Geschädigte im Sinne von Art. 115 StPO und ist deshalb nicht zur Beschwerde legitimiert. 3.3 Es ist weiter unbestritten, dass im Verfahren betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) nur die Beschwerdeführerin 3 als Privatklägerin gilt und gegen die Einstellung Beschwerde erheben kann. Die Beschwerdeführerin 3 wird seit ihrer Wiedereintragung im Handelsregister von J.________ als Liquidator vertreten, welcher die Beschwerdeführerin 1 und die sie vertretenden Rechtsanwälte zur Vertretung in den vorliegenden Strafverfahren ermächtigte (act. 1/1a im Verfahren BS 2023 25 und 26). Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin 3 für ihre Interessenwahrung nicht dieselbe Vertretung wie die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 mandatieren können soll. 3.4 Die Beschwerdeführerin 1 ist demzufolge zur Beschwerdeerhebung betreffend den Tatvorwurf des Betrugs (Art. 146 StGB) und der Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung (Art. 164 StGB) legitimiert. Die Beschwerdeführerin 3 kann zudem Beschwerde gegen die Einstellung betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) führen. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 ist mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten. 4. Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung der Strafuntersuchung wegen Betrug mit dem fehlenden Schaden und der fehlenden Schädigungsabsicht. 4.1 Zusammengefasst führte sie dazu aus, es fehle am Tatbestandselement des Schadens, der als Erfolg des Betrugs kausal durch die Handlungen der Beschuldigten aufseiten der Privatklägerinnen eingetreten sein müsste. Die Beschwerdeführerin 1 habe nach eigener Darstellung sowohl eine obligatorische Forderung aus der Lieferung des Spot Cargo gegen die Beschwerdeführerin 3 als auch eine Forderung gegen die M.________ AG aus dem LoU (Vi act. 20/1/386) gehabt, welcher gemäss Bundesgericht als selbständige Garantie im Sinne von Art. 111 OR gelte. Aufgrund der Möglichkeit der Berufung auf diese Garantie sei offenkundig eine Besserstellung der Beschwerdeführerin 1 erfolgt, da sie die Forderung zumindest zeitweise gegenüber zwei Schuldnerinnen habe geltend machen können. Wäre die Übertragung auf die Beschwerdeführerin 3 hingegen nicht erfolgt, hätte die Beschwerdeführerin 1 nur auf die M.________ AG als Schuldnerin zugreifen können. Selbst wenn sich die Beschuldigten somit wie von der Beschwerdeführerin 1 dargestellt verhalten hätten, habe bei der Beschwerdeführerin 1 gar kein Schaden eintreten können. Aus den Aussagen der Beschuldigten und den Akten lasse sich zudem schliessen, dass die Beschwerdeführerin 3 von Beginn weg als Käuferin für alle Öllieferungen vorgesehen gewesen sei. So habe die Beschwerdeführerin 3 mit der N.________ einen Vertrag gehabt, unter welchem ihr zehn Cargos geliefert worden seien. Die vorhandenen Beweismittel würden damit einen "betrügerischen Plan" der Beschuldigten mit einer entsprechenden Schädigungsabsicht, wie ihn die Beschwerdeführerin 1 geltend mache, widerlegen. Es erscheine im Übrigen als Begründung für die allenfalls auf den ersten Blick ungewöhnlich erscheinende Abwicklung auch plausibel, dass es für die Beschuldigten darum gegangen sei, die M.________ AG angesichts des angespannten Verhältnisses zwischen der internationalen Gemeinschaft und dem L.________ gegen aussen nicht als Vertragspartei erscheinen zu lassen.

Seite 10/19 4.2 Die Beschwerdeführerin 1 hält dem im Wesentlichen entgegen, die Beschuldigten hätten als faktische Organe der Beschwerdeführerin 3 einen Betrug an der Beschwerdeführerin 1 begangen, der aus folgenden Schritten bestanden habe: Die Beschuldigten hätten im Juni 2009 beschlossen, den Verkaufserlös der M.________ AG aus dem zehnten Cargo zu veruntreuen und diesen nicht an die N.________ zu bezahlen. Die M.________ AG sei zu diesem Zeitpunkt bereits mit CHF __ Mio. überschuldet gewesen. Sodann hätten die Beschuldigten die Beschwerdeführerin 1 überzeugt, der Abtretung des Spotvertrags am 24. Juni 2009 an die Beschwerdeführerin 3 zuzustimmen, obwohl sie bereits am 18. Juni 2009 gewusst hätten, dass die Beschwerdeführerin 3 zahlungsunfähig gewesen sei und bleiben würde, da sie zu diesem Zeitpunkt Schulden in Höhe von rund EUR __ Mio. gegenüber der N.________ gehabt habe. Sie hätten demnach gewusst oder zumindest eventualvorsätzlich in Kauf genommen, dass die Beschwerdeführerin 3 den Kaufpreis niemals zahlen könne. Die Beschuldigten hätten sodann ohne Wissen der Beschwerdeführerin 1 den Spot Cargo an die M.________ AG übertragen und den Verkaufserlös dieses Cargos zur Schuldentilgung verwendet (rund EUR __ Mio. zur Bezahlung des zehnten Cargos an die N.________, rund EUR __ Mio. als Veruntreuung zugunsten der M.________ AG und ihrer Aktionäre). Da der LoU dieselbe Gültigkeitsdauer gehabt habe wie die faktische Zahlungsfrist der Beschwerdeführerin 3 von 60 Tagen, habe dieser der Beschwerdeführerin 1 auch nicht geholfen. In den darauffolgenden drei Jahren hätten die Beschuldigten sodann behauptet, dass nur die Beschwerdeführerin 3 – und nicht die M.________ AG – Partei des Vertrags mit der Beschwerdeführerin 1 gewesen und für die Zahlung des Kaufpreises verantwortlich sei. Die Beschuldigten hätten die Liquidation der M.________-Gruppe durchgeführt, indem sie alle Schulden der Gesellschaft gegenüber Dritten in der Höhe von rund EUR __ Mia. beglichen hätten, während sie auf Forderungen gegen die Gruppengesellschaften verzichtet und mehr als EUR __ Mio. an Honoraren und Provisionen unter sich verteilt hätten. Einzige Ausnahme seien die Schulden gegenüber der Beschwerdeführerin 3 und, in fine, gegenüber der Beschwerdeführerin 1 gewesen. Die Beschuldigten hätten somit bereits bei Abschluss des Spotvertrags mit der Beschwerdeführerin 1 entschieden, dass die M.________ AG den von der Beschwerdeführerin 1 an die Beschwerdeführerin 3 gelieferte Cargo nicht bezahlen werde, sondern ihn im Wesentlichen dazu verwenden würde, ihre Schulden zu tilgen. 4.3 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Angriffsmittel des Betrugs ist die Täuschung. Als solche gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen, worunter auch die Täuschung über die Zahlungsbereitschaft fällt (vgl. Maeder/Niggli, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 146 StGB N 43). Die Erfüllung des Tatbestandes erfordert darüber hinaus Arglist bei der Täuschung, welche beim Verfügungsberechtigten einen Irrtum hervorrufen oder ihn in einem solchen bestärken muss. Auch ist eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung des Getäuschten vorausgesetzt, wodurch dieser sich selbst bzw. das seiner tatsächlichen Verfügung unterliegende Vermögen eines Dritten unmittelbar schädigt. Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen des Täuschungsopfers nach Vornah-

Seite 11/19 me der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert – durch Verringerung der Aktiven oder Vermehrung der Passiven – tatsächlich verringert ist. Das ist auch der Fall, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist, d.h. wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3 m.H.). 4.4 Aus der Einstellungsverfügung wird nicht klar, welche Handlungen der Beschuldigten und welche Vermögensverfügung der Beschwerdeführerin 1 die Staatsanwaltschaft als erwiesen erachtete und unter dem Blickwinkel des Betrugs prüfte. Es ist folglich davon auszugehen, dass sich die Staatsanwaltschaft für ihre Beurteilung auf den von der Beschwerdeführerin 1 behaupteten Sachverhalt stützte. 4.4.1 Die Beschwerdeführerin 1 hat im Konkurs der Beschwerdeführerin 3 einen Verlust von rund CHF __ Mio. erlitten (vgl. BS 2022 63 act. 7/1). Dabei ist offensichtlich, dass dieser Verlust nicht eingetreten wäre, wenn die M.________ AG oder die Beschwerdeführerin 3 den Spot Cargo vertragsgemäss bezahlt hätten. Folgt man den Behauptungen der Beschwerdeführerin 1, wonach die Beschuldigten bereits bei Abschluss des Spotvertrags mit der Beschwerdeführerin 1 entschieden hätten, dass die M.________ AG den von der Beschwerdeführerin 1 an die Beschwerdeführerin 3 gelieferte Cargo nicht bezahlen werde, läge demnach durchaus ein Schaden der Beschwerdeführerin 1 vor. 4.4.2 Dieser Schaden läge selbst dann vor, wenn die Beschwerdeführerin 1 gegen die M.________ AG aus dem LoU für eine gewisse Zeit ebenfalls die Zahlung des Spot Cargo hätte verlangen können. Denn gemäss Darstellung der Beschwerdeführerin 1 lag die betrügerische Handlung nicht (allein) in der Abtretung des Spotvertrags an die Beschwerdeführerin 3 und die Rückübertragung des Spot Cargo an die M.________ AG. Vielmehr habe diese im angeblichen Entscheid der Beschuldigten gelegen, den Erlös aus dem Verkauf nicht für die Zahlung an die Beschwerdeführerin 3 bzw. die Beschwerdeführerin 1 zu verwenden, sondern damit andere Schulden zu tilgen (und eventuell den Beschuldigten selbst Honorare auszuzahlen). Folgt man dieser Argumentation, ist durchaus möglich, dass der Schaden der Beschwerdeführerin 1 auch eingetreten wäre, wenn sie Ansprüche aus dem LoU hätte geltend machen können bzw. geltend gemacht hätte. 4.4.3 Wird als betrügerische Handlung der Entscheid beim Vertragsschluss, den Spot Cargo nicht zu bezahlen, betrachtet, könnte deshalb durchaus ein Schaden der Beschwerdeführerin 1 in der Höhe ihres Verlusts im Konkurs der Beschwerdeführerin 3 vorliegen. 4.4.4 Kein Schaden läge hingegen vor, wenn nur die Vertragsabtretung an die Beschwerdeführerin 3 und die Rückübertragung des Spot Cargos an die M.________ AG als möglicherweise betrügerische Täuschungshandlungen betrachtet würden. Die Staatsanwaltschaft geht nämlich zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin 1 neben dem Anspruch gegen die Beschwerdeführerin 3 auch die Zahlung von der M.________ AG hätte verlangen können, selbst wenn diese Garantie zeitlich begrenzt war. Mit der Abtretung an die Beschwerdeführerin 3 und der – angeblich ohne Wissen der Beschwerdeführerin 1 erfolgten – sofortigen Rückübertragung des Spot Cargo an die M.________ AG ging der Beschwerdeführerin 1 deshalb kein Haftungssubstrat verloren. Dass der Anspruch gegen die M.________ AG nur

Seite 12/19 noch zeitlich begrenzt und unter zusätzlichen Voraussetzungen geltend gemacht werden konnte, war sodann nicht die Folge der angeblich betrügerisch erwirkten Vertragsübertragung von der M.________ AG an die Beschwerdeführerin 3 (und der Rückübertragung des Spot Cargo), sondern der vertraglichen Vereinbarung der Beschwerdeführerin 1 mit der M.________ AG über die Ausgestaltung des LoU. Hierbei ist entscheidend, dass die Beschwerdeführerin 1 einer Abtretung nicht zustimmen musste und daher selbst in der Lage war, ihre Ansprüche angemessen zivilrechtlich abzusichern. Durch die Vertragsabtretung an die Beschwerdeführerin 3 und die Rückübertragung des Spot Cargos an die M.________ AG allein wurde die Beschwerdeführerin 1 deshalb nicht am Vermögen geschädigt. 4.5 Die Staatsanwaltschaft geht weiter davon aus, dass die Beschuldigten keinen "betrügerischen Plan" und keine Schädigungsabsicht gehabt hätten, da das Vorgehen wirtschaftlich keinen Vorteil für die beteiligten Gesellschaften gehabt habe und deshalb keinen Sinn ergeben hätte. Die Schädigungsabsicht ist jedoch auch hier davon abhängig, welche Handlungen der Beschuldigten überhaupt unter dem Blickwinkel des Betrugs geprüft werden. Folgt man der Darstellung der Beschwerdeführerin 1, dass bereits beim Vertragsschluss der Plan bestand, den Spot Cargo nicht zu bezahlen, sondern den Erlös zur Befriedigung der Gläubiger der M.________ AG mit Ausnahme der Beschwerdeführerin 3 (und in der Folge der Beschwerdeführerin 1) zu verwenden, läge darin durchaus eine Schädigungsabsicht. Ebenso hätte die M.________ AG aus diesem Vorgehen einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt, welcher – gemäss Darstellung der Beschwerdeführerin 1 – auch deren Verwaltungsräten in Form von Honoraren oder deren Aktionäre zugutegekommen wäre. Die Abtretung des Vertrags an die Beschwerdeführerin 3 und die Rückübertragung des Spot Cargo an die M.________ AG könnten bei dieser Betrachtungsweise dazu gedient haben, die M.________ AG zumindest teilweise vor der Geltendmachung der Kaufpreisforderung der Beschwerdeführerin 1 zu schützen sowie paulianische Anfechtungsklagen oder allfällige Verantwortlichkeitsansprüche gegen die Organe der M.________ AG zu verhindern. 4.6 Die Strafuntersuchung betreffend Betrug kann somit nicht allein mit dem Hinweis, es läge selbst beim Abstellen auf die Darstellung der Beschwerdeführerin 1 kein Schaden vor und die Beschuldigten hätten keine Schädigungsabsicht gehabt, eingestellt werden. Daher ist die Einstellungsverfügung in diesem Punkt aufzuheben und die Staatsanwaltschaft wird zu prüfen haben, welcher Sachverhalt bewiesen werden kann und ob sich die Beschuldigten bei diesem Sachverhalt eines Betrugs schuldig gemacht haben. Dabei wird insbesondere entscheidend sein, ob den Beschuldigten nachgewiesen werden kann, dass bereits bei Vertragsschluss die Absicht bestand, die Forderung der Beschwerdeführerin 1 (bzw. der Beschwerdeführerin 3) nicht zu begleichen und ob ein solches Vorgehen eine arglistige Täuschung darstellen würde. 5. Auch die Einstellung der Strafuntersuchung betreffend Vermögensschädigung durch Vermögensverminderung (Art. 164 StGB) ist aufzuheben. 5.1 Gemäss Art. 164 StGB macht sich der Schuldner strafbar, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er Vermögenswerte beschädigt, zerstört, entwertet oder unbrauchbar macht, Vermögenswerte unentgeltlich oder gegen eine Leistung mit offensichtlich geringerem Wert veräussert, ohne sachlichen Grund anfallende Rechte ausschlägt oder auf Rechte unentgeltlich verzichtet, wenn über ihn der Konkurs eröffnet worden ist.

Seite 13/19 5.2 Im vorliegenden Verfahren ist die Beschwerdeführerin 3 die Schuldnerin, über die der Konkurs eröffnet wurde. Die Beschuldigten sind bzw. waren keine formellen Organe der Beschwerdeführerin 3. Eine Strafbarkeit kommt deshalb nur in Betracht, wenn sie als faktische Organe der Beschwerdeführerin 3 anzusehen sind. 5.2.1 Die Staatsanwaltschaft ging davon aus, dass das Obergericht die Organstellung der Beschuldigten im Urteil von 15. Juli 2021 (Verfahren BS 2020 45) verbindlich festgestellt habe. Der Beschuldigte 2 macht hingegen geltend, dass seine Stellung als faktisches Organ der Beschwerdeführerin 3 gar nie geprüft worden sei und deshalb auch nicht feststehe. 5.2.2 Dem Beschuldigten 2 ist beizupflichten, dass das Obergericht im Entscheid BS 2020 45 die faktische Organstellung der Beschuldigten nicht verbindlich festgestellt hat. Da vor dem Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung kein Beweisverfahren durchgeführt wird, hat die Beschwerdeinstanz vom Sachverhalt auszugehen, wie sich dieser aus den vorhandenen Akten – vorliegend insbesondere der Strafanzeige inkl. Beilagen – ergibt. Das Obergericht hat deshalb für die Beurteilung der Nichtanhandnahmeverfügung auf die Sachverhaltsdarstellung der dortigen Beschwerdeführerinnen abgestellt (vgl. Urteil BS 2020 45 vom 15. Juni 2021 E. 6). 5.2.3 Die Sachverhaltsfeststellung obliegt grundsätzlich dem urteilenden Gericht. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz dürfen bei Entscheiden über die Einstellung eines Strafverfahrens den Sachverhalt daher nicht wie ein urteilendes Gericht feststellen. Sachverhaltsfeststellungen müssen in Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" jedoch auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zweifelsfrei" feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann indes nicht ausgegangen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 m.w.H.). 5.2.4 Die Beurteilung, ob die Beschuldigten als faktische Organe der Beschwerdeführerin 3 gelten, würde eine umfassende Würdigung der Beweismittel und eine sorgfältige Abwägung der daraus gewonnenen Erkenntnisse erfordern. Diese Tatsachen sind in den vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht "klar" oder "zweifelsfrei" feststellbar. "In dubio pro duriore" ist für die Beurteilung der Verfahrenseinstellung deshalb von der faktischen Organstellung der Beschuldigten auszugehen, ohne bereits eine diesbezüglich bindende Feststellung für den weiteren Verfahrensgang zu treffen. 5.3 Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung der Strafuntersuchung in Bezug auf die Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung zusammengefasst wie folgt: Die Voruntersuchung habe keine Indizien zutage gefördert, welche Hinweise auf ein strafbares Verhalten gemäss Art. 164 StGB liefern würden. Die Beschwerdeführerin 3 habe im Februar 2010 noch Forderungen in der Höhe von rund USD __ Mio. in den Aktiven ihrer Bilanz geführt, wobei naheliegend sei, dass darin auch die Restforderung gegenüber der M.________ AG enthalten gewesen sei. Dies zeige, dass die Beschuldigten nicht entgegen ihrer Organpflichten auf diese Forderung verzichtet hätten. Das blosse Offenbleiben der For-

Seite 14/19 derung der Beschwerdeführerin 3 gegen die M.________ AG stelle kein Verzicht auf vermögensmässige Rechte dar. Eine Begehung durch blosse Unterlassung sei aufgrund der fehlenden Garantenstellung der Beschuldigten nicht möglich. Auch sei auf die Bemühungen des Beschuldigten 1 zu verweisen, die Forderungen der Beschwerdeführerin 1 gegen die Beschwerdeführerin 3 mittels Hingabe des CER-Portfolios an Zahlungs statt zu begleichen. Unabhängig vom Wert des CER-Portfolios sei folglich aktenkundig versucht worden, die Verbindlichkeiten der Beschwerdeführerin 3 gegenüber der Beschwerdeführerin 1 zu verringern. 5.4 Die Beschwerdeführerin 1 führt demgegenüber zusammengefasst aus, die Beschuldigten hätten das Vermögen der Beschwerdeführerin 3 in betrügerischer Weise verringert. Indem die Beschwerdeführerin 3 die Hälfte der Forderung gegenüber der M.________ AG gegen ein wertloses CER-Portfolio eingetauscht habe, habe sie ohne entsprechenden Gegenwert auf Rechte verzichtet. Damit hätten die Beschuldigten die Vermögenssituation der Beschwerdeführerin 3 gerade nicht verbessert, sondern vielmehr verschlechtert. Die Beschuldigten hätten bis zum Konkurs der M.________ AG absolut nichts unternommen, um die Schulden der M.________ AG gegenüber der Beschwerdeführerin 3 zu reduzieren, obwohl während dieser Zeit den Gläubigern der M.________ AG mehr als EUR __ Mia. zurückbezahlt worden seien. Die Beschuldigten hätten ausserdem am 25. August 2012 im Namen der Beschwerdeführerin 3 einem Verzicht auf die gesamte Forderung gegenüber der M.________ AG zugestimmt, indem sie einen wertlosen Vertrag (TARL) unter völliger Missachtung der entsprechenden Schulden der Beschwerdeführerin 3 gegenüber der Beschwerdeführerin 1 unterzeichnet hätten. Auch sei die Passivität der Beschuldigten zur Eintreibung der Forderung gegenüber der M.________ AG de facto als grundloser und ungerechtfertigter Verzicht auf die Rechte der Beschwerdeführerin 3 anzusehen. 5.5 Die Beschwerdeführerin 3 veräusserte den Spot Cargo formell zu demselben Preis an die M.________ AG, welchen sie der Beschwerdeführerin 1 schuldete. Die M.________ AG beglich jedoch nur rund CHF 1 Mio. der Kaufpreisforderung. Der Rest der Kaufpreisforderung konnte im Konkursverfahren über die M.________ AG nicht erhältlich gemacht werden. 5.5.1 Die Staatsanwaltschaft geht in der Einstellungsverfügung davon aus, dass die (faktischen) Organe der Beschwerdeführerin 3 nach wie vor von der Werthaltigkeit der Forderung gegen die M.________ AG ausgegangen seien, da die Forderung in der Buchhaltung aktiviert gewesen sei. Dabei geht sie jedoch nicht darauf ein, dass die Beschuldigten nicht nur (faktische) Organe der Beschwerdeführerin 3 gewesen sein sollen, sondern auch Organe der M.________ AG waren und dadurch vertieftes Wissen zu deren Liquiditätssituation und Überschuldung sowie zum – angeblichen – Plan hatten, die Forderung der Beschwerdeführerin 3 nicht zu begleichen. Sollten die Behauptungen der Beschwerdeführerinnen zutreffen, wonach die Beschuldigten gewusst oder gar geplant hätten, dass die Forderung der Beschwerdeführerin 3 gegen die M.________ AG nicht bzw. nur zu einem kleinen Teil bezahlt würde, hätten sie mit dem Spot Cargo einen Vermögenswert der Beschwerdeführerin 3 gegen eine praktisch wertlose (und damit nicht aktivierbare) Gegenforderung veräussert. 5.5.2 Die Staatsanwaltschaft prüfte sodann nicht, ob die Reduktion der Forderung der Beschwerdeführerin 3 gegen die M.________ AG im Gegenzug zu Rechten auf Zahlung aus dem CER-Portfolio (vgl. Vi act. 20/2/483 ff.) eine strafrechtlich relevante Vermögensverminderung gemäss Art. 164 StGB darstellte. Insbesondere fehlen Ausführungen dazu, ob die Be-

Seite 15/19 schwerdeführerin 3 tatsächlich – wie im Vertrag ausgeführt – auf einen Teil ihrer Forderung gegen die M.________ AG verzichtete, als sich abzeichnete, dass das CER-Portfolio nicht zur Zahlung an die Beschwerdeführerin 1 taugte. Die Staatsanwaltschaft geht ausserdem in ihrer Einstellungsverfügung trotz entsprechender Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 nicht auf die TARL-Verträge (Vi act. 20/2/452 ff. und 459 ff.) ein. Somit kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht überprüft werden, ob die Beschwerdeführerin 3 tatsächlich auf einen Teil ihrer Forderung gegen die M.________ AG verzichtete und, falls ja, ob dies ein strafbarer Forderungsverzicht im Sinne von Art. 164 StGB darstellte. Ein Forderungsverzicht müsste dabei mit Blick auf die Interessen der Beschwerdeführerin 3 und nicht derjenigen der M.________ AG sowie unter Berücksichtigung eines (eventuellen) Interessenkonflikts der Beschuldigten geprüft werden. 5.6 Nach dem Gesagten kann die Strafuntersuchung betreffend Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung (Art. 164 StGB) nicht mit den von der Staatsanwaltschaft angeführten Argumenten eingestellt werden. Die Einstellungsverfügungen vom 19. Juli 2022 sind deshalb auch in diesem Punkt aufzuheben. 6. Auch mit Bezug auf die Einstellung der Strafuntersuchung betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) kann dem Entscheid der Staatsanwaltschaft nicht gefolgt werden. 6.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung in diesem Punkt wie folgt: Es sei unbestritten, dass die M.________ AG vom Kaufpreis des Spot Cargo nur EUR 1 Mio. an die Beschwerdeführerin 3 bezahlt habe. Der Beschuldigte 1 habe auf entsprechende Nachfrage ausgeführt, dass dies der Liquiditätssituation der M.________ AG geschuldet gewesen sei. Den Erlös aus dem Verkauf der Lieferung der Beschwerdeführerin 1 habe man genutzt, um die vorangegangene Lieferung der N.________ zu bezahlen. Ein Verzicht auf die Restforderung sei jedoch nicht ersichtlich. Die blosse Doppelfunktion der Beschuldigten als Organe sowohl der M.________ AG als auch der Beschwerdeführerin 3 und die schlechte Liquiditätslage bei der Ersteren würden aber keine Strafbarkeit i.S.v. Art. 158 StGB begründen. Abgesehen von den Parteibehauptungen der Beschwerdeführerinnen seien keine Indizien ersichtlich, welche den Anfangsverdacht auf eine vorsätzliche Schädigung der Beschwerdeführerin 3 i.S.v. Art. 158 StGB bestätigen würden. Weitere, zielführende Untersuchungshandlungen seien nicht ersichtlich, zumal zwischenzeitlich mehr als zwölf Jahre vergangen und die zehnjährige Aufbewahrungspflicht für allfällige, ausserhalb der Konkursakten existierende Geschäftsunterlagen abgelaufen seien. Im Falle einer Anklage könne deshalb nicht mit einer Verurteilung durch das Gericht gerechnet werden. 6.2 Die Beschwerdeführerin 3 wendet ein, die Beschuldigten hätten die Rechtspersönlichkeit der Beschwerdeführerin 3 für die Interessen der M.________ AG (und ihre eigenen Interessen) missbraucht. So hätten die Beschuldigten beschlossen, den Erlös aus dem Verkauf des 10. Cargos nicht für die Zahlung der N.________ zu nutzen, sondern diesen zugunsten der zu diesem Zeitpunkt bereits überschuldeten M.________ AG umgeleitet. Sodann hätten sie entschieden, der Beschwerdeführerin 3 alle Verantwortlichkeiten eines Käufers zukommen zu lassen im Bewusstsein, dass die M.________ AG die Beschwerdeführerin 3 nicht bezahlen, sondern den Erlös aus dem Weiterverkauf für die Bezahlung des 10. Cargos der N.________ verwenden und den restlichen Erlös zugunsten der M.________ AG veruntreu-

Seite 16/19 en würde. Die Beschuldigten hätten damit ihren Plan umgesetzt, dass die Beschwerdeführerin 3 "ewig" mit der Zahlung eines Frachtguts im Rückstand bleiben würde, weshalb immer ein neuer Cargo von der Beschwerdeführerin 1 erforderlich gewesen sei, um den vorherigen zu bezahlen. Damit sei die Beschwerdeführerin 3 in einen unvermeidlichen Konkurs geschickt worden, obwohl die M.________ AG durchaus die Möglichkeit gehabt hätte, die offene Forderung der Beschwerdeführerin 3 zu begleichen. Die wirtschaftlichen Bedingungen der zwischen der M.________ AG und der Beschwerdeführerin 3 geschlossenen Verträge seien für Letztere absolut uninteressant gewesen. So habe die Beschwerdeführerin 3 die Cargos zum Selbstkostenpreis, d.h. ohne jegliche Gewinnspanne, an die M.________ AG weiterverkauft. Darüber hinaus sei die Beschwerdeführerin 3 in keiner Weise für die Fälle gedeckt gewesen, in welchen keine Zahlungen der M.________ AG erfolgt seien. Aus Sicht der Beschwerdeführerin 3 hätten die ersten zehn Cargos zu einem Null-Ergebnis geführt und der letzte Cargo habe sie in einen geplanten Konkurs gezwungen. Diese Situation wäre von einem Drittorgan niemals toleriert worden. Die Zwischenschaltung der Beschwerdeführerin 3 habe somit offensichtlich der Absicht entsprochen, die Interessen der M.________ AG auf Kosten der Interessen der Beschwerdeführerin 3 zu bevorzugen. Die Beschuldigten hätten der Beschwerdeführerin 3 vorsätzlich geschadet, indem sie diese gezwungen hätten, sich an riskanten, ungesicherten Transaktionen ohne Aussicht auf ein [günstiges] wirtschaftliches Ergebnis zu beteiligen. 6.3 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt Art. 158 Ziff. 1 StGB vier Tatbestandselemente voraus, nämlich die Eigenschaft als Geschäftsführer, die Verletzung einer damit zusammenhängenden Pflicht, aus welcher ein Vermögensschaden resultiert, sowie Vorsatz hinsichtlich dieser Elemente (BGE 120 IV 190 E. 2b). Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB ist, wer in tatsächlich oder formell selbstständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines anderen für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat. Die im Gesetz nicht näher umschriebene Tathandlung der ungetreuen Geschäftsbesorgung besteht in der Verletzung jener spezifischen Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als Geschäftsführer treffen. Der Tatbestand setzt einen Vermögensschaden voraus. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, welcher sich auf die Pflichtwidrigkeit des Handelns oder Unterlassens, die Vermögensschädigung und den Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem Schaden beziehen muss (Urteil des Bundesgerichts 6B_96/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 4.3 m.H.; BGE 142 IV 346 E. 3.2). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes sind das Selbstkontrahieren oder eine Doppelvertretung zivilrechtlich grundsätzlich unzulässig, soweit nicht die Gefahr einer Benachteiligung des Vertretenen nach der Natur des Geschäftes ausgeschlossen ist oder der Vertretene den Vertreter zum Vertragsschluss mit sich selbst besonders ermächtigt oder das Geschäft nachträglich genehmigt hat (BGE 127 III 332 E. 2a). Das Bundesgericht wendet diese Rechtsprechung unter Vorbehalt des Schutzes gutgläubiger Dritter auch auf Fälle an, wo nicht eigentliches Selbstkontrahieren, jedoch sonst ein Konflikt zwischen den Interessen der juristischen Person und den handelnden Organen vorliegt. Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Vertretungsbefugnis nach dem mutmasslichen Willen der juristischen Person stillschweigend jene Geschäfte ausschliesst, welche sich als interessen- bzw. pflichtwidriges Vertreterhandeln erweisen (BGE 144 III 388 E. 5.1). https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_86%2F2009&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F127-III-332%3Ade&number_of_ranks=0#page332

Seite 17/19 6.4 Die Einschätzung der Staatsanwaltschaft, es lägen keine Indizien für eine strafbare Handlung i.S.v. Art. 158 StGB vor, kann nicht geteilt werden. Der Beschuldigte 1 gab anlässlich seiner Befragung an, dass die M.________ AG mit der Zahlung vorangehender Cargos im Verzug gewesen und deshalb beschlossen worden sei, dass der Verkaufserlös zur Zahlung dieser vorangegangenen Lieferung verwendet würde. Es sei seine Entscheidung gewesen, "das Vermögen der Firma im besten Sinne für die Firma einzusetzen" (Vi act. 21/1/18 Frage 80 f.). Sollte der von den Beschwerdeführerinnen geschilderte Sachverhalt zutreffen, hätten die Beschuldigten demnach als faktische Organe der Beschwerdeführerin 3 einen Vermögenswert in der Höhe von rund EUR __ Mio. an die M.________ AG ohne Sicherheiten übertragen, obwohl sie um die finanziellen Schwierigkeiten der M.________ AG und deren Plan, den Verkaufserlös nicht zur Zahlung der Beschwerdeführerin 3 zu verwenden, gewusst haben. Da die Beschuldigten zugleich auch Organe der M.________ AG waren, läge ein Interessenkonflikt beim Abschluss des Vertrags und somit ein eventuell pflichtwidriges Verhalten der Beschuldigten vor. Aufgrund der aufgebauten Struktur, in welcher die Beschwerdeführerin 3 nur als zwischengeschaltete Gesellschaft diente, scheinen zudem die Interessen der M.________ AG im Vordergrund gestanden zu haben. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin 3, dass Personen ohne Interessenkonflikt mit dem entsprechenden Wissen um die finanziellen Schwierigkeiten der M.________ AG einen solchen Vertrag für die Beschwerdeführerin 3 nicht abgeschlossen hätten, ist nachvollziehbar. Dabei ist einzig relevant, ob die Beschuldigten in ihrer Rolle als faktische Organe der Beschwerdeführerin 3 – und nicht als Organe der M.________ AG – Pflichtverletzungen begangen haben. Ob das Vorgehen der Beschuldigten für die M.________ AG Sinn ergab, kann deshalb nicht entscheidend sein. Vielmehr wäre zu prüfen, ob beim Resale-Contract die Beschuldigten die Interessen der Beschwerdeführerin 3 ausreichend wahrten. Der Schaden der Beschwerdeführerin 3 wäre aufgrund der ausgebliebenen Zahlung des Kaufpreises sodann evident. Es liegen mithin durchaus Indizien vor, dass die Beschuldigten im Zusammenhang mit der Übertragung des Spot Cargo an die M.________ AG die Interessen der Beschwerdeführerin 3 pflichtwidrig nicht genügend berücksichtigten und Letztere dadurch am Vermögen geschädigt wurde. 6.5 Die Strafuntersuchung betreffend den Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung kann somit nicht mit der Begründung, es lägen keine Indizien für eine strafbare Handlung vor, eingestellt werden. 7. Nach dem Gesagten sind die Beschwerden der Beschwerdeführerin 1 und 3 teilweise gutzuheissen und die Einstellungsverfügungen vom 19. Juli 2022 betreffend die Tatvorwürfe des Betrugs (Art. 146 StGB), der Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung (Art. 164 StGB) sowie der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) aufzuheben. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 ist dagegen nicht einzutreten. 8. Vorliegend haben die Beschwerdeführerinnen ihre Beschwerden gemeinsam eingereicht, ohne zu differenzieren, welche Partei bezüglich welchen Tatbestands zur Beschwerde legitimiert ist. Dies hat zur Folge, dass keine Partei vollständig obsiegt, aber dennoch die gesamte Einstellungsverfügung aufzuheben ist. Da der Aufwand für die Begründung der verneinten Beschwerdelegitimation gering war, rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens vollständig auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO).

Seite 18/19 8.1 Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Artikel 409 StPO auf, so haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 436 Abs. 3 StPO). Nach der Lehre ist diese Regel kongruent zur Kostenregelung nach Art. 428 Abs. 4 StPO, d.h. es besteht eine Entschädigungspflicht, weil davon auszugehen ist, dass die Vorinstanz fehlerhaft entschied. Die Bestimmung verweist auf eine Aufhebung im Berufungsverfahren nach Art. 409 StPO; sie ist aber auch im Beschwerdeverfahren anwendbar, wenn nach Art. 397 Abs. 2 StPO eine Rückweisung erfolgt (Wehrenberg/Frank, Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 436 StPO N 14; Griesser, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 436 StPO N 4, je mit Hinweisen). 8.2 Die obsiegenden Beschwerdeführerinnen 1 und 3 sind demnach für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen. Aufgrund des ausländischen Sitzes ist der Beschwerdeführerin 1 jedoch keine Mehrwertsteuer auf der Entschädigung zuzusprechen. Der Beschwerdeführerin 2, auf deren Beschwerde nicht eingetreten werden kann, ist keine Entschädigung auszurichten. Beschluss 1. Auf die Beschwerde der B.________ wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde der A.________ wird teilweise gutgeheissen und die Einstellung der Strafuntersuchung gegen K.________ und H.________ betreffend den Tatvorwurf des Betrugs (Art. 146 StGB) und der Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung (Art. 164 StGB) aufgehoben. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 3. Die Beschwerde der C.________ AG in Liquidation wird teilweise gutgeheissen und die Einstellung der Strafuntersuchung gegen K.________ und H.________ betreffend den Tatvorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) aufgehoben. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 4. Die Kosten der beiden Verfahren betragen CHF 3'500.00Gebühren CHF 140.00 Auslagen CHF 3'640.00Total und werden auf die Staatskasse genommen. Der in beiden Verfahren geleistete Kostenvorschuss von insgesamt CHF 3'600.00 wird den Beschwerdeführerinnen zurückerstattet. 5. Die Beschwerdeführerin 1 wird für das Beschwerdeverfahren mit CHF 2'000.00 aus der Staatskasse entschädigt. 6. Die Beschwerdeführerin 3 wird für das Beschwerdeverfahren mit CHF 2'150.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt.

Seite 19/19 7. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 8. Mitteilung an: - Parteien - Rechtsanwältin D.________ (z.H. K.________) - Rechtsanwalt I.________ (z.H. H.________) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Berweger Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

BS 2022 63 — Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 06.06.2023 BS 2022 63 — Swissrulings