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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 14.03.2023 BS 2022 56

14. März 2023·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·5,471 Wörter·~27 min·4

Zusammenfassung

Einstellung | Staatsanwaltschaft

Volltext

20221121_140712_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2022 56 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiberin J. Berweger Beschluss vom 14. März 2023 [rechtskräftig] in Sachen B.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwalt D.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Einstellung

Seite 2/14 Sachverhalt 1. Am 21. März 2022 erstattete B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen E.________ (nachfolgend: Beschuldigte 1) betreffend üble Nachrede, Verleumdung sowie Widerhandlung gegen Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG. Die Beschuldigte 1 soll dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Dezember 2021 fälschlicherweise unprofessionelles und widerrechtliches Verhalten vorgeworfen haben. Am 29. April 2022 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Strafantrag gegen die Beschuldigte 1 sowie F.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2) und C.________ (nachfolgend: Beschuldigte 3) betreffend üble Nachrede, Verleumdung sowie Widerhandlung gegen Art. 3 Abs. 1 lita. a UWG wegen Äusserungen, welche diese in einer Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG an das Kantonsgericht Zug vom 10. Februar 2022 und in einem Schlichtungsgesuch an das Friedensrichteramt Zug vom gleichen Tag gemacht haben. 2. Die Staatsanwaltschaft stellte die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten 1-3 am 12. Juli 2022 ein und nahm die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 430.00 im Umfang von CHF 230.00 auf die Staatskasse und auferlegte der Beschuldigten 3 Kosten in der Höhe von CHF 200.00. 3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 25. Juli 2022 Beschwerde beim Obergericht Zug und stellte folgende Anträge: 1. Ziff. 1 des Dispositivs der Einstellungsverfügung vom 12. Juli 2022 sei aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. Eventualiter: Die Einstellungsverfügung vom 12. Juli 2022 sei aufzuheben und die Sache sei an die Staatsanwaltschaft zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 2. Verfahrens- und Parteikosten seien dem Staat aufzuerlegen. 4. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 28. Juli 2022 die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Zur Begründung verwies sie auf die Erwägungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung. 5. Am 12. August 2022 beantragten die Beschuldigten 1-3 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. 6. Am 25. August 2022 replizierte der Beschwerdeführer auf die Eingabe der Beschuldigten, woraufhin sich die Beschuldigten 1-3 am 1. September 2022 und der Beschwerdeführer am 5. September 2022 nochmals äusserten. Erwägungen 1. Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung der Strafuntersuchungen gegen die Beschuldigten 1-3 zusammengefasst wie folgt:

Seite 3/14 1.1 Der Beschwerdeführer verfüge über einen Masterabschluss in Jurisprudenz, nicht jedoch über ein Anwaltspatent, und sei als Rechtsberater ausserhalb des Anwaltsmonopols tätig. Die Beschuldigte 3 sei Rechtsanwältin und habe sich im Oktober 2021 an den Beschwerdeführer gewandt, damit dieser die Beschuldigten 1 und 2 in einer ausländerrechtlichen Angelegenheit berate. Gemäss der Darstellung des Beschwerdeführers sei es zu Meinungsverschiedenheiten gekommen, in deren Rahmen diverse E-Mails bzw. Schreiben verfasst worden seien. Mit den Schreiben vom 18. Dezember 2021 an den Beschwerdeführer und der Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG vom 10. Februar 2022 hätten sich die Beschuldigten nach Darstellung des Beschwerdeführers strafbar gemacht. 1.2 Im vorliegenden Fall werde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er sein Mandat nicht korrekt, professionell und sorgfältig ausgeübt habe. Er soll zudem Originaldokumente nicht zurückgegeben, überhöhte Honorarforderungen gestellt und eine inakzeptable arrogante Haltung an den Tag gelegt haben. Diese Vorwürfe beträfen ausschliesslich die berufliche Ehre des Beschwerdeführers, welche strafrechtlich nicht geschützt sei. 1.3 Weiter hätten die Beschuldigten 1 und 2 dem Beschwerdeführer im Schreiben vom 18. Dezember 2021 vorgeworfen, er habe sie betreffend seine Fähigkeiten in die Irre geführt, da er über kein Anwaltspatent verfüge. Es könne dabei offengelassen werden, ob dieser Vorwurf ehrverletzend sei. Die Beschuldigten 1 und 2 hätten die Vorwürfe nämlich einzig gegenüber dem Beschwerdeführer geäussert und das Schreiben vom 18. Dezember 2021 gemeinsam unterzeichnet und somit wohl zusammen verfasst, wobei es sich diesbezüglich lediglich um eine verhältnismässig unbedeutende Übertreibung handle. 1.4 Die Feststellungsklage vom 10. Februar 2022 sei von der Beschuldigten 3 als Rechtsanwältin verfasst worden. Inwieweit die anderen Beschuldigten an der Eingabe beteiligt gewesen seien, könne nicht eruiert werden. Insbesondere dürfte die vom Beschwerdeführer beantragte Befragung der Beschuldigten keine Erkenntnisse bringen, da die Beschuldigte 3 sich bei Aussagen über den Inhalt ihrer Instruktionsgespräche mit ihren Mandanten strafbar machen würde (vgl. Art. 321 Ziff. 1 StGB) und die Beschuldigten 1 und 2 sich auf ihr Aussageverweigerungsrecht berufen könnten. Betreffend die Beschuldigte 3 im Speziellen sei anzumerken, dass die Eingabe vom 10. Februar 2022 zugegebenermassen äusserst pointiert verfasst worden sei und sich die Rechtsanwältin mit ihrer Aussage, dass der Beschwerdeführer sich der Nötigung schuldig gemacht haben solle, hart an der Grenze zur Strafbarkeit bewege. Dennoch dürfe sie als Parteivertreterin übertreibend und provokativ auftreten und könne sich vorliegend auf die Rechtfertigung durch ihre anwaltlichen Berufspflichten berufen (vgl. Art. 14 StGB). 1.5 Der Beschwerdeführer behaupte in seinem Schreiben vom 5. Juli 2022 sodann, die Beschuldigte 3 habe ihm vorgeworfen, unlautere Kundenakquise zu betreiben. In der entsprechenden Ziffer der Feststellungsklage vom 10. Februar 2022 erwähne sie jedoch lediglich, dass der Beschwerdeführer den Beschuldigten 1 und 2 nicht mitgeteilt habe, dass er kein in der Schweiz zugelassener Rechtsanwalt sei. Diese Aussage sei strafrechtlich jedoch nicht relevant. Ohnehin müssten der Beschuldigten 3 als Rechtsanwältin ein gewisses Mass an übertreibenden Bewertungen und gar Provokationen zugestanden werden.

Seite 4/14 1.6 Auch die Strafuntersuchung wegen Widerhandlung gegen das UWG sei einzustellen, da vorliegend keine Beeinflussung des Verhältnisses zwischen Mitbewerbern vorliege. Das Schreiben vom 18. Dezember 2021 sei nur an den Beschwerdeführer selbst gesandt worden und die Eingabe vom 10. Februar 2022 an eine Behörde, so dass kein Wettbewerbsverhältnis beeinflusst worden sei. 1.7 Die Beschuldigte 3 habe mit ihrer Behauptung, der Beschwerdeführer habe sich der Nötigung schuldig gemacht, zwar nicht die strafrechtlich geschützte Ehre des Beschwerdeführers verletzt, jedoch seine auch zivilrechtlich geschützte Ehre, weshalb der Beschuldigten 3 ein Teil der Verfahrenskosten auferlegt würden. 2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen zusammengefasst Folgendes vor: 2.1 Die Staatsanwaltschaft habe das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, da sie sich nicht mit der Rechnung vom 23. Mai 2022 und dem Bankkontoauszug vom 21. Juni 2022 auseinandergesetzt habe. Daraus ergebe sich, dass die Beschuldigte 3 die Rechnung des Privatklägers für den Zeitraum vom Dezember 2021 bis Januar 2022 bezahlt und dadurch anerkannt habe, dass der Vorwurf der Nötigung falsch gewesen sei. 2.2 Weiter habe die Staatsanwaltschaft Art. 29 Abs. 2 BV verletzt, indem sie den Antrag des Beschwerdeführers auf Befragung der Beschuldigten 1-3 abgelehnt habe. Die Mutmassung der Staatsanwaltschaft, die Befragung würde aufgrund des Aussageverweigerungsrechts keine Erkenntnisse bringen, sei falsch, da es den Beschuldigten freistehe, die Aussage doch nicht zu verweigern. Auch könne sich die Beschuldigte 3 vom Anwaltsgeheimnis entbinden lassen. 2.3 Es seien sodann durchaus Anzeichen vorhanden, dass sich die Beschuldigte 1 gegenüber dem Beschuldigten 2 und der Beschuldigten 3 negativ über den Beschwerdeführer geäussert habe. Auch erwähne die Staatsanwaltschaft zwar die Feststellungsklage vom 10. Februar 2022, nicht jedoch das Schlichtungsgesuch vom selben Datum. Somit sei das Schreiben vom 18. Dezember 2021 durchaus Drittpersonen (Beschuldigte 3, Kantonsgericht und Friedensrichteramt bzw. deren Angestellten) mitgeteilt worden. 2.4 Das Verhalten der Beschuldigten 1 sei sodann immer darauf gerichtet gewesen, jeden Schritt des Beschwerdeführers während der Ausübung des Mandats detailliert zu kontrollieren. Aufgrund dieser Verhaltenseigenschaft sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschuldigte 1 die Feststellungsklage und das Schlichtungsgesuch vom 10. Februar 2022 zur Kenntnis genommen und deren Einsatz abgesegnet habe. Es bestünden somit Anzeichen, dass sie für die dort verwendeten Formulierungen verantwortlich sei. 2.5 Die Beschuldigte 3 könne sich sodann nicht auf den Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 14 StGB berufen, da ehrverletzende Äusserungen von Anwälten im Prozess gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur dann gerechtfertigt seien, sofern sie sachbezogen seien, nicht über das Notwendige hinausgingen, nicht wider besseres Wissen erfolgten und blosse Vermutungen als solche bezeichneten. Vorliegend sei keine dieser Bedingungen erfüllt: Der Gegenstand der Feststellungsklage bzw. des Schlichtungsgesuchs vom

Seite 5/14 10. Februar 2022 sei die Geldforderung des Beschwerdeführers für Dienstleistungen bis Ende November 2021 gewesen, während der Vorwurf der Nötigung sich auf den Zeitraum ab Dezember 2021 beziehe. Es fehle deshalb am zeitlichen Bezug und damit an der Sachbezogenheit. Es sei zudem nicht ersichtlich, weshalb der Nötigungsvorwurf für das Rechtsbegehren – der Bestand bzw. Nichtbestand der Forderung des Beschwerdeführers – notwendig gewesen sei. Die beiden Rechtsbehelfe seien aufgrund der örtlichen Unzuständigkeit offensichtlich chancenlos gewesen, weshalb diese einzig mit dem Ziel erfolgt seien, den Beschwerdeführer zu demütigen und zu schikanieren. Die Anschuldigung sei sodann wider besseres Wissen erfolgt, da die Beschuldigte 3 gewusst habe, dass kein Zusammenhang zwischen dem Aktenversand und dem Zahlungseingang gemacht worden sei, keine zeitliche Dringlichkeit vorgelegen habe und der Aktenversand unverzüglich und vor Ablauf des Fälligkeitsdatums der Rechnung erfolgt sei. Die Beschuldigte 3 habe den Nötigungsvorwurf schliesslich ultimativ und ohne Konjunktiv formuliert, wodurch sie die Nötigung als sichere Tatsache hingestellt habe. Dies obwohl sie sich als Rechtsanwältin zurückhaltend zu äussern habe und gegebenenfalls deutlich machen müsse, dass sie einstweilen nur einen Verdacht hege. Die Beschuldigte 3 habe den Vorwurf der Nötigung in einer Rechtsschrift erhoben, für welche das Bundesgericht mehr Sorgfalt verlange als für einen mündlichen Vortrag. Dadurch und indem sie den Beschwerdeführer persönlich angegriffen sowie die Eskalation des Rechtsstreits provoziert habe, habe sie gegen Art. 12 lit. a BGFA verstossen, weshalb sie sich nicht auf Art. 14 StGB berufen könne. 2.6 Die Äusserungen der Beschuldigten beträfen ausserdem nicht ausschliesslich die berufliche Ehre des Beschwerdeführers. In BGE 109 IV 39 habe das Bundesgericht ähnliche Vorwürfe als ehrverletzend bestätigt. Die Staatsanwaltschaft verletze zudem auch Art. 8 Abs. 1 BV, indem sie eine Rechtfertigung gestützt auf Art. 14 StGB annehme und damit von der Praxis zur Verantwortlichkeit von Anwälten für Äusserungen rechtsungleich abweiche. 2.7 Die Staatsanwaltschaft verletze sodann Art. 9 BV, indem sie annehme, die herabsetzende Mitteilung an eine Behörde stelle keine Widerhandlung gegen das UWG dar. Die Dienstleistungen des Beschwerdeführers richteten sich an einen unbestimmten Personenkreis, inklusive Amtsträger und Mitarbeiter von Behörden, soweit diese als Privatpersonen aufträten. Da der Kanton Zug kein Anwaltsmonopol für öffentlich-rechtliche Angelegenheiten kenne, seien Kunden aus diesem Kanton für ihn von besonderer Bedeutung. Es sei deshalb durchaus wettbewerbsverzerrend, wenn herabsetzende Mitteilungen gegenüber Vertretern von Behörden gemacht würden, da diese seine Kunden werden könnten. 3. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Einstellung des Verfahrens, wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, (b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (c) Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, (d) Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind oder wenn (e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (Art. 319 Abs. 1 StPO). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Die Untersuchungsbehörden dürfen nicht leichthin eine Verfahrenseinstellung vornehmen; im

Seite 6/14 Zweifel, d.h. wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist grundsätzlich Anklage zu erheben. Gelangt die Staatsanwaltschaft jedoch in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zum Ergebnis, es liege keine zweifelhafte Beweislage vor, spielt auch der Grundsatz in dubio pro duriore nicht, welcher die Staatsanwaltschaft anweist, im Zweifelsfalle zu überweisen. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Halten sich die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung durch den Strafrichter und diejenige eines Freispruchs etwa die Waage, muss umso eher angeklagt werden, je schwerer das Delikt wiegt (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_122/2012 vom 12. April 2012 E. 5 m.H.; Grädel/Heiniger, Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 319 StPO N 8 m.H.). 4. Gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. Ebenso macht sich strafbar, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. 4.1 Nach ständiger Rechtsprechung beschränkt sich der strafrechtliche Schutz der Ehrverletzungsdelikte auf den menschlich-sittlichen Bereich. Geschützt wird der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (sittliche Ehre bzw. ethische Integrität). Den Tatbestand erfüllen danach nur Behauptungen sittlich vorwerfbaren, unehrenhaften Verhaltens. Äusserungen, die geeignet sind, jemanden in anderer Hinsicht, z.B. als Geschäfts- und Berufsmann, als Politiker oder Künstler, in seiner gesellschaftlichen Geltung oder sozialen Funktion herabzusetzen (gesellschaftliche oder soziale Ehre), sind demgegenüber nicht ehrverletzend, solange die Kritik nicht zugleich die Geltung als ehrbarer Mensch betrifft (Urteil des Bundesgerichts 6B_558/2012 vom 16. Oktober 2012 E. 2 m.H.). 4.2 Die (sittliche) Ehre ist z. B. beim Vorwurf betroffen, vorsätzlich eine strafbare Handlung begangen zu haben, wie z. B. bei einer Diskreditierung als Dieb, Mörder, Betrüger, "Gauner im Frack", Steuerhinterzieher, Steuerbetrüger, Gesetzesbrecher, Planer eines landesverräterischen Putsches, betrunkener Autofahrer, Hacker bzw. durch die Äusserung, jemand sei vorbestraft oder wegen Straftaten entlassen worden, sowie beim Vorwurf, eine Ehrverletzung begangen zu haben. Dasselbe gilt, wenn jemandem "kriminelle Energie" zugeschrieben oder ihm vorgehalten wird, er habe gelogen oder sei unehrlich. Nicht als Verletzung der strafrechtlich geschützten Ehre wurde hingegen der Vorwurf der Spekulation gegenüber einem Immobilienhändler bewertet, ebenso die Äusserung gegenüber einem Professor der Jurisprudenz, er habe von seinem Fach keine Ahnung, oder der Vorwurf einer "äusserst perfiden Verdrehung von Aussagen". Ebenso stellt die Behauptung, jemand handle in Bereicherungsabsicht und ausschliesslich im Eigeninteresse, keine Verletzung der strafrechtlich geschützten Ehre dar (Riklin, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Vor Art. 173 StGB N 21-24 m.H.). 5. Die Beschuldigten 1 und 2 verletzten in ihrem Schreiben vom 18. Dezember 2021 die Ehre des Beschwerdeführers nicht, da mit den darin geäusserten Vorwürfen nur die berufliche Geltung des Beschwerdeführers berührt wurde.

Seite 7/14 5.1 Das auf Englisch verfasste Schreiben vom 18. Dezember 2021 wurde von den Beschuldigten 1 und 2 unterzeichnet und einzig an den Beschwerdeführer gesandt. Der Beschwerdeführer erachtet darin folgende kursiv aufgeführten Äusserungen als ehrverletzend (vgl. Strafanzeige vom 21. März 2022): - "According to the extract of "Anwaltsregister des Kantons Aargau" […], you are not a registered lawyer. You are not able to represent clients in front of the judicial authorities as per Federal Law on lawyer's free movement in Switzerland. Hence, we were obviously mislead on this point." - "The conduct of the mandate was handled in unprofessional and irresponsible manner, from our point of view, with unreasonable delays and lack of prompt feedback so the importance of the problem was ignored plus the suggested strategy was not effective and resulted in unnecessary drag out of the matter." - "On the 1st December 2021, we received the invoice for your services which was overestimated from our point of view and we asked for the possibility to review it and get explanation/clarification which was totally ignored." - "We tried to contact you on numerous occasions by whats up, phone e-mail in order to discuss the invoice details in objective and professional manner and receives no appropriate feedback and explanation. Moreover, to stress you unacceptable arrogant approach you started communication in German […]." - "We sent to you a registered letter on the 12th December 2021, and till now did not receive any documents. Instead, you sent to us another incomprehensible correspondence stating that we have to confirm to you that that mandate is revoked, refusing to give back the file and the original document." - "Your attitude is unprofessional, unreasonable and, more importantly prejudicial to us. You retain unlawfuly the originals of our documents that we have to file urgently to the Migration authorities." - "Your conduct clearly violates your duty of professional and diligent performance of the agent in the mandate we concluded." - "If you persist in your unlawful behaviour and ignore our requests to send us the original documents, we will be obliged to address the competent authorities." 5.2 Der Beschwerdeführer stellt sich zunächst auf den Standpunkt, der Vorwurf der Beschuldigten 1 und 2, sie seien vom Beschwerdeführer über dessen Fähigkeiten in die Irre geführt worden, beinhalte den Vorwurf einer Straftat gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG und sei deshalb ehrverletzend. Die Beschuldigten 1 und 2 nahmen in ihrer Aussage jedoch keinen Bezug auf das UWG oder eine sonstige Strafnorm. Vielmehr legten sie dar, dass für sie entscheidend gewesen sei, dass der Beschwerdeführer sie vor Gericht und Behörden vertreten könne und dies nun doch nicht der Fall sei. Der Vorwurf eines strafbaren Verhaltens ist darin nicht zu erkennen. 5.3 Die Beschuldigten 1 und 2 werfen dem Beschwerdeführer im Schreiben vom 18. Dezember 2021 sodann eine schlechte Mandatsführung vor. Sämtliche Vorwürfe betreffen dabei die Art und Weise, wie der Beschwerdeführer das Mandat geführt haben soll. Die Staatsanwaltschaft erwog hierzu zutreffend, dass die berufliche oder soziale Ehre durch die Ehrverletzungsdelikte nicht geschützt ist. Die Aussagen der Beschuldigten 1 und 2 haben immer einen klaren Bezug zur Mandatsführung. Die Beschuldigten 1 und 2 werfen dem Beschwerdeführer zwar durchaus vor, rechtswidrig bzw. widerrechtlich ("unlawful") gehandelt zu haben. Diese Kritik steht jedoch in Verbindung mit den konkreten Vorwürfen, inwiefern der

Seite 8/14 Beschwerdeführer aus Sicht der Beschuldigten 1 und 2 seine zivilrechtlichen Pflichten als Auftragnehmer schlecht erfüllt habe. Ein strafrechtlicher Vorwurf fehlt. Ebenso betrifft der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe die Anfragen zur Besprechung der Rechnung ignoriert und die Akten nicht herausgegeben, eine zivilrechtliche Auseinandersetzung, in welcher die Parteien offenbar andere Ansichten vertreten. Die Beschuldigten 1 und 2 trugen ihre Auffassung dabei pointiert, aber begründet vor, wie dies in zivilrechtlichen Auseinandersetzungen im Rahmen vorprozessualer Korrespondenz üblich ist. Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern diese Kritik an seiner Mandatsführung zugleich seine Geltung als ehrbarer Mensch betreffen soll. Die Einstellung der Strafuntersuchung betreffend die Äusserungen im Schreiben vom 18. Dezember 2021 ist deshalb nicht zu beanstanden. 5.4 Entsprechend ist auch nicht relevant, ob die Beschuldigten 1 und 2 im Vorfeld des Schreibens vom 18. Dezember 2021 miteinander oder mit der Beschuldigten 3 über dessen Inhalt gesprochen haben. Auch die Einreichung dieses Schreibens im Rahmen von Gerichtsverfahren stellt mangels ehrverletzender Inhalte keine Ehrverletzung dar. 6. Auch die Äusserungen der Beschuldigten 3 in der Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG vom 10. Februar 2022 sowie im Schlichtungsgesuch vom 10. Februar 2022 stellen keine Ehrverletzungen dar. 6.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, folgende kursiv aufgeführten Äusserungen in den (fast wortgleichen) Rechtsschriften würden ihn in seiner Ehre verletzen: - "Stellen die schweren Verstösse gegen die Pflichten des Agenten B.________ eine Nötigung da, die durch das schweizerische Strafgesetzbuch verfolgt könnte." (S. 2) - "Trotz der vertraglichen Verpflichtung weigerte sich B.________, die vorläufige Rechnung vor Monatsende zu versenden. Offensichtlich war es ein bewusster Weg, die Kläger über die vorgenommene Tätigkeit und den zu verlangenden Preis im Dunkeln zu lassen." (Ziff. 22-23) - "Darüber hinaus verrechnete B.________ Dienste, für die er nicht beauftragt wurde, wie die Beantragung und Vorbereitung der Dokumente für die Aufenthaltsbewilligung C. Er unternahm diese Aktionen auf eigene Initiative, ohne die Kläger zu informieren. […] Gemäss Art. 397 OR ist der Agent verpflichtet, die erhaltenen Anweisungen zu befolgen. B.________ hat offensichtlich gegen die ihm erteilten Anweisungen verstossen, was offensichtlich eine bewusste Massnahme war, um eine unangemessen hohe Vergütung von den Klägern zu erhalten." (Ziff. 28-29) - "Die Handlungen des Beklagten standen offensichtlich im Widerspruch zu seiner Pflicht zur gewissenhaften und treuen Ausübung nach Art. 398 OR." (Ziff. 34) - "B.________ ignorierte den Antrag zur Rückgabe der Originaldokumente und hielt die Dokumente rechtswidrig unter Verstoss gegen Art. 400 CO zurück." (Ziff. 38) - "Da der Beklagte die Rückgabeanträge ignorierte und die Dokumente rechtswidrig zurückhielt, waren die Kläger verpflichtet, alle Originaldokumente erneut einzuholen, die Gebühren beim Betreibungsamt, Einwohnergemeinde und Steueramt zu entrichten und die Dokumente beim Zuger Migrationsamt einzureichen." (Ziff. 41) - "Offensichtlich hat der Beklagte – als Agent – eine raffinierte und ungesetzliche Einstellung gegenüber seinen Auftraggebern eingenommen: […] Er verletzte die Pflicht zu gewissenhaftem, treuem und professionellem Verhalten, welches jeder Agent gegenüber den Auftraggebern hat;

Seite 9/14 Er ignorierte die Anträge auf Rückgabe der Originaldokumente und hielt die Dokumente nach dem Widerruf des Mandats rechtswidrig zurück […]" (Ziff. 48) 6.2 Ehrverletzende Äusserungen von Parteien und ihren Anwälten im Prozess sind aufgrund der aus der Verfassung und aus gesetzlichen Bestimmungen sich ergebenden Darlegungs- und Begründungspflichten (und -rechten) beziehungsweise durch die Berufspflicht als Rechtfertigungsgrund i.S.v. Art. 14 StGB gerechtfertigt, sofern sie sachbezogen sind, nicht über das Notwendige hinausgehen, nicht wider besseres Wissen erfolgen und blosse Vermutungen als solche bezeichnen (BGE 131 IV 154 E. 1.3.1; Urteil 6B_358/2011 vom 22. August 2011 E. 2.2.2. m.w.H.; Riklin, a.a.O., Vor Art. 173 StGB N 61). 6.2.1 Anwälte sollen ihre Mandanten innerhalb der geschilderten Grenzen auch pointiert vertreten dürfen, um die zu erläuternden Rechtspositionen nachhaltig auf den Punkt zu bringen. Hinzunehmen ist dabei ein gewisses Mass an übertreibenden Bewertungen und gar Provokationen, soweit sich die anwaltlichen Äusserungen weder als völlig sachwidrig noch als unnötig beleidigend erweisen. Diese rhetorische Freiheit ist den Anwälten mit Rücksicht auf ihre berufsrechtliche Verpflichtung zur einseitigen Interessenwahrung ihrer Auftraggeber zuzubilligen. Sie sind zur Parteilichkeit, nicht zur Objektivität berufen (Riklin, a.a.O., Vor Art. 173 StGB N 61 m.H.). Gemäss den geltenden Berufsregeln sind Anwältinnen und Anwälte zur sorgfältigen und gewissenhaften Ausübung ihres Berufes verpflichtet (Art. 12 lit. a BGFA). Diese Pflicht gilt nicht nur im Verhältnis zum Klienten und den staatlichen Behörden, sondern auch im Verhältnis zur Gegenpartei. Eine Partei soll mithin auch im Kontakt mit der Gegenpartei sachlich bleiben und auf persönliche Beleidigungen, Verunglimpfungen oder beschimpfende Äusserungen verzichten. Der Anwalt darf zwar – wie bereits erwähnt – energisch auftreten und sich scharf ausdrücken, nicht aber die Gegenpartei unnötig verletzen, das heisst keine Äusserungen tun, die für den Prozess sachlich bedeutungslos sind und nur die Gegenpartei demütigen oder schikanieren sollen (BGE 131 IV 154 E. 1.3.2; 118 IV 248 E. 2c). 6.2.2 Aufgrund der im Zivilprozess herrschenden Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO) haben die Parteien das Recht und die Pflicht, die für die Beurteilung des Streits erheblichen Tatsachen dem Richter zu unterbreiten und die dafür erforderlichen Beweismittel zu bezeichnen. Das Gericht legt seinem Verfahren nur behauptete Tatsachen zugrunde. Die Parteien trifft deshalb die Behauptungslast gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO, wonach sie im Hauptverfahren u.a. das Streitverhältnis darzustellen und das Begehren zu begründen haben. Dies bedeutet konkret, dass eine Partei, die ihren Standpunkt nicht behauptet und nicht mit Beweisen stützen kann, den Prozess zu verlieren droht. Sowohl aufgrund der zivilprozessualen Substanziierungs- und Behauptungslast als auch aufgrund der anwaltlichen Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung (Art. 12 lit. a BGFA), ist es nicht nur das Recht eines Rechtsanwalts, sondern vielmehr seine Pflicht, das Gericht auf sämtliche Umstände hinzuweisen, welche für den Verfahrensgegenstand von Bedeutung sein können (Urteil des Obergerichts Zürich UE170183 vom 23. März 2018 E. 4 m.H.). 6.2.3 Schliesslich verpflichtet die Rechtsprechung die Prozessparteien bzw. den Anwalt, Vermutungen als solche zu bezeichnen. Dies gilt u.a. für Äusserungen im Rahmen von Strafanzeigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.490/2002 vom 9. Januar 2004 E. 3.2), welche oftmals auf Vermutungen basieren. Hingegen muss die gesuchstellende Partei im

Seite 10/14 Zivilprozess den Beweis für ihre Tatsachenbehauptungen erbringen. Die Darlegung blosser Vermutungen genügt nicht. Entsprechend gilt die Pflicht, Vermutungen als solche zu bezeichnen, nicht für im betreffenden Zivilverfahren zu beweisende oder zumindest glaubhaft zu machende Tatsachen (vgl. BGE 131 IV 154 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_358/2011 vom 22. August 2011 E. 2.4.3). 6.3 Die Beschuldigte 3 reichte die Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG vom 10. Februar 2022 und das Schlichtungsgesuch vom 10. Februar 2022 ein, da der Beschwerdeführer ihre Klienten, die Beschuldigten 1 und 2, für seine Honorarforderung betrieben hatte. Die Äusserungen erfolgten somit im Rahmen von Zivilprozessen, in welchen die Klienten der Beschuldigten 3 die Behauptungs- und Substanziierungslast traf. Inhaltlich betrafen beide Prozesse den Bestand bzw. die Höhe der Honorarforderung des Beschwerdeführers gegen die Beschuldigten 1 und 2. 6.4 Die Beschuldigte 3 warf dem Beschwerdeführer in ihrer Rechtsschrift eine Nötigung vor, was grundsätzlich geeignet ist, ihn in seiner Ehre zu verletzen. Da die Äusserung im Rahmen von Zivilprozessen erfolgte und die Beschuldigte 3 mit ihrer Formulierung die nötige Zurückhaltung walten liess, ist diese jedoch gestützt auf Art. 14 StGB gerechtfertigt. 6.4.1 Der Vorwurf der Nötigung erfolgte unter dem Punkt "I. Formelles" bei den Ausführungen zur örtlichen und sachlichen Zuständigkeit. Im Schlichtungsgesuch führte die Beschuldigte 3 aus, dass für Klagen aus unerlaubter Handlung das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der geschädigten Person oder der beklagten Partei oder am Handlungs- oder Erfolgsort erfolgen könne (Schlichtungsgesuch S. 2). Zuvor zitierte sie zudem Art. 31 und 32 Abs. 2 ZPO, welche die örtliche Zuständigkeit bei Klagen aus Vertrag bzw. Konsumentenvertrag regeln. Die Beschuldigte 3 stellte sodann fest, dass zwischen den Parteien ein Konsumentenvertrag bestehe, bevor sie die "schweren Verstösse gegen die Pflichten" als Nötigung bezeichnet. Es liegt somit nahe, dass die Beschuldigte 3 mit dem Vorwurf der Nötigung aufzeigen wollte, dass die Zuger Schlichtungsbehörde für die Klage örtlich zuständig sei, da diese einen Anspruch aus unerlaubter Handlung zum Gegenstand habe. Die Formulierung erfolgte somit in einem sachlichen Zusammenhang mit der Begründung der behaupteten örtlichen Zuständigkeit. 6.4.2 Die Beschuldigte legte in den Rechtsschriften sodann dar, aufgrund welcher Tatsachen sie den Nötigungsvorwurf erhob (Nichtrückgabe der Akten, obwohl diese dringend benötigt worden seien), wobei diese Schilderungen sachbezogen und ohne unnötige Übertreibungen erfolgten. Ein Vorwurf erfolgt nur wider besseres Wissen, wenn der Täter auch sicher weiss, dass er etwas Unwahres behauptet (Riklin, a.a.O., Art. 174 StGB N 6). Die Beschuldigte 3 führte in ihrer Rechtsschrift jedenfalls Hinweise an, aufgrund welcher sie den Nötigungsvorwurf erhob. Ein Vorgehen wider besseres Wissen kann der Beschuldigten 3 bei dieser Ausgangslage nicht nachgewiesen werden. Zudem begründete die Beschuldigte 3 als Vertreterin der Kläger im Rahmen der Zivilprozesse die örtliche Zuständigkeit mit dem Nötigungsvorwurf, weshalb hierfür die Äusserung einer alleinigen Vermutung nicht ausreichend gewesen wäre. Dass der Vorwurf ohne Relativierung formuliert wurde, war in diesem Kontext somit zulässig.

Seite 11/14 6.4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Prozesse seien inzwischen aufgrund der fehlenden örtlichen Zuständigkeit erledigt worden, weshalb sämtliche dort gemachten Äusserungen unnötig gewesen seien und nur das Ziel verfolgt hätten, den Beschwerdeführer zu demütigen und zu schikanieren. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Prozesse wurden nicht anlasslos, sondern aufgrund der Betreibungen des Beschwerdeführers eingeleitet und die Beschuldigte 3 hat zumindest Argumente angeführt, weshalb die örtliche Zuständigkeit bestehen soll. Die fehlende örtliche Zuständigkeit bewirkt aufgrund der Möglichkeit der Einlassung ohnehin nicht zwingend ein Nichteintreten, weshalb das Vorgehen der Beschuldigten 3 nicht von vorneherein aussichtslos war. Ob die Äusserungen in einer Rechtsschrift zulässig sind, kann sodann nicht davon abhängen, ob die Partei mit ihrer Auffassung durchdringt. 6.4.4 Auch wenn der Nötigungsvorwurf der Beschuldigten 3 somit ohne Relativierung formuliert wurde, stellt er keine Ehrverletzung dar, da er im Rahmen eines Zivilprozesses und im Einklang mit dem Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB formuliert wurde. 6.5 Die Beschuldigte 3 äusserte in den Rechtsschriften sodann dieselben Vorwürfe zur angeblich schlechten Mandatsführung durch den Beschwerdeführer wie die Beschuldigten 1 und 2 in ihrem Schreiben vom 18. Dezember 2021. Diese Äusserungen betreffen nur die berufliche Ehre des Beschwerdeführers, weshalb dieser dadurch nicht in seiner strafrechtlich geschützten Ehre verletzt sein kann. Zudem verband die Beschuldigte 3 den Vorwurf des rechtswidrigen Verhaltens jeweils mit den – angeblich verletzten – Pflichten des Auftragsnehmers gemäss Art. 398 ff. OR. Sie bezog sich somit auf zivilrechtliche Pflichten (bzw. deren Verletzung), weshalb darin kein Vorwurf eines strafbaren Verhaltens liegt. Eine strafrechtlich relevante Ehrverletzung liegt deshalb auch für diese Äusserungen nicht vor. 6.6 Die Beschuldigte 3 warf dem Beschwerdeführer weiter vor, ohne entsprechenden Auftrag tätig geworden zu sein, um eine unangemessen hohe Entschädigung erhältlich zu machen. Ausserdem machte sie geltend, der Beschwerdeführer habe keine Rechnung versandt, um die Beschuldigten 1 und 2 über "die vorgenommene Tätigkeit und den zu verlangenden Preis im Dunkeln" zu lassen. Diese Behauptungen betreffen ebenfalls die Mandatsführung und somit die berufliche Geltung des Beschwerdeführers, sind jedoch sehr pointiert formuliert. Die Vorwürfe wurden im sachlichen Zusammenhang mit den Zivilprozessen erhoben, um den Nichtbestand der Honorarforderung des Beschwerdeführers zu begründen. Sie beschränken sich auf Umstände, welche für den Bestand der Forderung des Beschwerdeführers relevant sein könnten, und sind – trotz ihrer pointierten Formulierung – nicht unnötig verletzend. Sodann fehlen Hinweise, dass die Vorwürfe wider besseres Wissen erfolgten. Auch hier hatte die Beschuldigte 3 die Gründe für den Nichtbestand der Honorarforderung des Beschwerdeführers zu behaupten und nicht nur zu vermuten, weshalb nicht erforderlich ist, dass sie die Vorwürfe als Vermutung formulierte. Selbst wenn diese Äusserungen auch die strafrechtlich relevante Ehre des Beschwerdeführers berühren würden, lägen sie im Rahmen der anwaltlichen Interessenwahrung und wären deshalb gemäss Art. 14 StGB gerechtfertigt. 6.7 Die Beschuldigte 3 hat den Beschwerdeführer folglich in ihren Rechtsschriften vom 10. Februar 2022 nicht in strafrechtlich relevanter Weise in seiner Ehre verletzt.

Seite 12/14 6.8 Die Rechtsschriften wurden nur von der Beschuldigten 3 unterzeichnet. Selbst wenn die Beschuldigten 1 und 2 von deren Inhalt bzw. den dort verwendeten Formulierungen Kenntnis hatten, wie dies der Beschwerdeführer vermutet, sind die Rechtsschriften dennoch keine Äusserungen der Beschuldigten 1 und 2. Es liegen somit keine Hinweise vor, dass sich die Beschuldigten 1 und 2 mit den Formulierungen und Behauptungen der Rechtsschriften vom 10. Februar 2022 strafbar gemacht haben könnten. 7. Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, die Äusserungen der Beschuldigen 3 stellten einen Verstoss gegen Art. 2 UWG dar, da Behördenvertreter potentielle Kunden des Beschwerdeführers darstellten und herabsetzende Mitteilungen diesen gegenüber wettbewerbsverzerrend seien. 7.1 Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Artikel 3 UWG begeht, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 23 Abs. 1 UWG). Unlauter handelt insbesondere, wer andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt (Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG). Bei der verfassungskonformen Auslegung des UWG und unter Berücksichtigung insbesondere des Grundrechts der Meinungsäusserungsfreiheit ist Unlauterkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Die Unlauterkeitstatbestände sind, soweit sie in Verbindung mit Art. 23 UWG strafrechtlich relevant sind, grundsätzlich restriktiv auszulegen (BGE 123 IV 211 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 6S.340/2003 vom 4. Juni 2004 E. 3 m.H.; Urteil des Obergerichts Zürich UE200268 vom 5. Mai 2021 E. 4). Das UWG bezweckt, den lauteren und unverfälschten Wettbewerb im Interesse aller Beteiligten zu gewährleisten (Art. 1 UWG). Unlauter und widerrechtlich ist jedes gegen Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst (Art. 2 UWG) oder zu beeinflussen geeignet ist. Unlauter handeln können auch Dritte, die in keinem Wettbewerbsverhältnis zu den betroffenen Anbietern oder Abnehmern stehen. Obwohl kein Wettbewerbsverhältnis vorausgesetzt wird, sind nur Verhaltensweisen untersagt, welche als Wettbewerbshandlungen zu qualifizieren sind, d. h. Handlungen, welche objektiv auf eine Beeinflussung der Wettbewerbsverhältnisse angelegt sind und nicht in einem völlig anderen Zusammenhang erfolgen. Wettbewerbsrelevant sind allein Handlungen, die den Erfolg gewinnstrebiger Unternehmen im Kampf um Abnehmer verbessern oder mindern, deren Marktanteile vergrössern oder verringern sollen oder dazu objektiv geeignet sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_188/2013 vom 4. Juli 2013 E. 6.3 mit Hinweisen; vgl. auch 6S.858/1999 vom 16. August 2001 E. 7b/aa). Keine Wettbewerbshandlungen stellen Verhaltensweisen dar, welche sich innerhalb einer Behörde auswirken oder rein amtliches Handeln betreffen (Hofer, in: Heizmann/Loacker [Hrsg.], Kommentar UWG, 2018, Art. 2 UWG N 24 und 26; Spitz, in: Jung/ Spitz [Hrsg.], Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 2. A. 2016, Art. 2 UWG N 16; Müller, Lauterkeitsrecht, in: von Büren/David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüterund Wettbewerbsrecht [SIWR], Bd. V/1, 1994, S. 10). Vorbehalten bleiben auch Fälle mit spezifischen öffentlich-rechtlichen Vorschriften (Spitz/Uhlmann, in: Jung/Spitz [Hrsg.], a.a.O., Vor Art. 16-20 UWG N 22).

Seite 13/14 7.2 Die Beschuldigte 3 reichte die vom Beschwerdeführer beanstandeten Äusserungen im Rahmen zweier Zivilprozesse ein. Ausser den mit den Prozessen befassten Behördenmitgliedern und Parteien waren die Rechtsschriften niemandem zugänglich. Eingaben im Rahmen von Prozessen sind objektiv nicht auf eine Beeinflussung der Wettbewerbsverhältnisse angelegt, sondern verfolgen den Zweck der Durchsetzung der eigenen Rechte. Aus den Rechtsschriften wird deutlich, dass die Beschuldigte 3 die angeblich schlechte Mandatsführung des Beschwerdeführers als Grund für den Nichtbestand der Honorarforderung anführte, die Äusserungen mithin im Zusammenhang mit dem Prozessthema erfolgten. Die mit den Rechtsschriften befassten (Friedens-)Richter und Gerichtsschreiber sind sich gewohnt, Schilderungen streitender Parteien als solche zu lesen und Äusserungen vor dem Hintergrund der damit verbundenen Interessen zu werten. In diesem Kontext waren die Ausführungen der Beschuldigten 3 nicht objektiv geeignet, die Marktanteile des Beschwerdeführers zu verringern bzw. dessen Erfolg im Kampf um Abnehmer zu mindern. Die Staatsanwaltschaft führte entsprechend zutreffend aus, dass die Beschuldigte 3 kein Wettbewerbsverhältnis beeinflusste und somit keine Widerhandlung gegen das UWG vorliegt. 8. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten 1-3 einstellte. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigten, die eine gemeinsame Stellungnahme einreichten und die Abweisung der Beschwerde beantragten, sind mit ihrem Standpunkt im vorliegenden Verfahren durchgedrungen. Gemäss neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 147 IV 47 E. 4.2.5) wird die unterliegende Privatklägerschaft, soweit sie den Rechtsweg allein beschreitet, der beschuldigten Person sowohl im Berufungs- wie im Beschwerdeverfahren entschädigungspflichtig, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 432 Abs. 2 StPO). Das vorliegende Verfahren betrifft nur Antragsdelikte (Art. 173-177 StGB, Art. 23 Abs. 1 UWG). Der Beschwerdeführer hat die Beschuldigten mithin für ihren notwendigen Aufwand im Beschwerdeverfahren (Art. 429 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO) zu entschädigen. Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 740.00 Gebühren CHF 60.00 Auslagen CHF 800.00 Total und werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem Kostenvorschuss verrechnet.

Seite 14/14 3. Der Beschwerdeführer hat die Beschuldigten 1-3 für das vorliegende Beschwerdeverfahren mit CHF 700.00 zu entschädigen. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an: - Parteien - Rechtsanwalt G.________ (z.H. der Beschuldigten) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Berweger Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

BS 2022 56 — Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 14.03.2023 BS 2022 56 — Swissrulings