20220804_143310_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2022 55 Oberrichter lic.iur. St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. P. Huber Oberrichter lic.iur. M. Siegwart Gerichtsschreiber lic.iur. C. Schwegler Beschluss vom 25. August 2022 [rechtskräftig] in Sachen B.________, C.________, amtlich verteidigt durch RA MLaw D.________, E.________, Beschwerdeführerin, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, IV. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch LSTA Jugendanwalt lic.iur. F.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Versetzung im Rahmen der (vorsorglich angeordneten) geschlossenen Unterbringung
Seite 2/11 Sachverhalt 1. Mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug vom 22. September 2020 (Verfahren JG 2020 4) wurde B.________ des versuchten Totschlages sowie der Widerhandlung gegen das BetmG und der Übertretung des BetmG schuldig gesprochen. Sie wurde dafür bestraft mit einem Freiheitsentzug von neun Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges von zwei Jahren und unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 42 Tagen sowie einer Busse von CHF 100.00. Ausserdem wurde für sie eine Unterbringung nach Art. 15 Abs. 1 JStG sowie eine ambulante Behandlung nach Art. 14 Abs. 1 und 2 JStG angeordnet. Der Anlasstat lag der Sachverhalt zugrunde, dass B.________ am 25. November 2018 im Elternschlafzimmer der Familienwohnung in P.________ um ca. 01.40 Uhr ihrem Vater G.________ zweimal mit einem Messer in den Hals gestochen hatte. Eine gegen das Urteil des Strafgerichts erhobene Berufung der Mutter von B.________ wurde am 1. Dezember 2021 zurückgezogen. Die Strafabteilung des Obergerichts schrieb in der Folge mit Verfügung vom 9. Dezember 2021 das Berufungsverfahren als durch Rückzug der Berufung der Berufungsklägerin erledigt ab (Verfahren S 2021 20). 2. B.________ wurde ab dem 9. April 2020 mehrheitlich in der halbgeschlossenen Intensivwohngruppe der H.________, I.________, untergebracht. Aufgrund des eher schwierigen Massnahmenverlaufes und der nur marginalen Fortschritte von B.________ gab die Staatsanwaltschaft in Absprache mit der Leitung der Jugendstätte G.________ am 20. Mai 2020 bei der Kinder- und Jugendpsychiatrie J.________ ein Massnahmenverlaufsgutachten in Auftrag, welches am 9. November 2021 bei ihr einging. 3. Aufgrund der Empfehlungen im Massnahmenverlaufsgutachten eröffnete die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 13. Januar 2022 ein Verfahren betreffend Änderung der Schutzmassnahmen, wies B.________ in Fortsetzung der Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 und 2 JStG am 13. Januar 2022 vorsorglich in die Strafanstalt K.________ ein und ordnete zusätzlich eine stationäre Beobachtung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 JStG in einer Fachinstitution an (Vi act. 8/1). Gleichentags musste B.________ fürsorgerisch in die Klinik L.________ untergebracht werden, wo sie am 17. Januar 2022 einen Fluchtversuch unternahm. 4. Die von B.________ gegen diese Anordnungen und Versetzungen erhobenen Beschwerden wies die I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts mit Beschluss vom 10. März 2022 ab (Verfahren BS 2022 7, 12 und 21). Dieser Entscheid blieb unangefochten. 5. Am 26. Januar 2022 wurde die fürsorgerische Unterbringung in der Klinik L.________ aufgehoben und B.________ in die Strafanstalt K.________ verlegt. Am 11. Februar 2022 wurde B.________ zur Behandlung und Stabilisierung in die A.________, eingewiesen. Am 9. März 2022 bestätigte die M.________ die Aufnahme von B.________ per 12. Juli 2022. 6. Am 15. Juni 2022 erstattete die Staatsanwaltschaft Bericht an das Strafgericht und beantragte gestützt auf Art. 18 JStG im Wesentlichen, die mit Urteil des Strafgerichts vom 22. September 2020 angeordnete Unterbringung sei in eine geschlossene Unterbringung zu ändern. Überdies verlangte die Staatsanwaltschaft die Weiterführung der mit Urteil des Strafgerichts angeordneten ambulanten Behandlung.
Seite 3/11 7. Mit Verfügung vom 12. Juli 2022 wies die Staatsanwaltschaft B.________ in Fortsetzung der (vorsorglichen) geschlossenen Unterbringung gemäss Art. 15 Abs. 1 und 2 JStG gleichentags in die M.________ ein. 8. Gegen diese Verfügung liess B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 25. Juli 2022 Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts einreichen mit folgenden Anträgen: 1. Die Vollzugsverfügung vom 12. Juli 2022 sei aufzuheben. 2. Die vorsorgliche geschlossene Unterbringung der Beschwerdeführerin sei aufzuheben. Eventualiter sei die Beschwerdeführerin in die A.________, zurückzuversetzen. 9. Die Staatsanwaltschaft beantragte in der innert erstreckter Frist eingereichten Vernehmlassung vom 8. August 2022 die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Erwägungen 1. Im Jugendstrafverfahren richten sich gemäss Art. 39 Abs. 1 JStPO die Zulässigkeit der Beschwerde und die Beschwerdegründe nach Art. 393 StPO. Gegen die Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Jugendanwaltschaft ist die Beschwerde somit grundsätzlich zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 39 Abs. 1 JStPO). Die Beschwerde ist überdies u.a. zulässig gegen die vorsorgliche Anordnung von Schutzmassnahmen (Art. 39 Abs. 2 lit. a JStPO). Anfechtungsobjekt bildet vorliegend eine Verfügung der Jugendanwaltschaft über die Versetzung im Rahmen der vorsorglichen Unterbringung. Mithin geht es um eine Vollzugsmassnahme im Rahmen einer bereits vorsorglich angeordneten Unterbringung. Die Beschwerdefähigkeit der angefochtenen Verfügung vom 12. Juli 2022 ist somit gestützt auf Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 39 Abs. 1 JStPO zu bejahen. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Die Staatsanwaltschaft begründet die Versetzung im Rahmen der (vorsorglich angeordneten) geschlossenen Unterbringung in die M.________ damit, dass sich der bisherige Verlauf und die Reaktion der Beschwerdeführerin seit dem 13. Januar 2022 mit den Empfehlungen und Überlegungen aus dem Massnahmenverlaufsgutachten decken würden. Die Stabilisierung im geschlossenen hochstrukturierten Rahmen sei geglückt und zeige, dass die Beschwerdeführerin in einem solchen Rahmen Fortschritte im Hinblick auf eine gesunde deliktsfreie Entwicklung und Integration erzielen könne. 3. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, das Massnahmenverlaufsgutachten vom 8. November 2021 sei nicht schlüssig und fachgerecht erstellt worden, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne. Folglich seien die von der Staatsanwaltschaft getroffenen Schutzmassnahmen und insbesondere die Versetzung in die M.________ unverhältnismässig und damit rechtswidrig. So sei im Gutachten die Bewertung des PCL:YV
Seite 4/11 (Hare Psychopathy Checklist: Youth Version) sehr hoch ausgefallen. Weder dem Gutachten noch den Anhängen dazu sei jedoch zu entnehmen, gestützt auf welche Aussagen oder Verhaltensweisen der Beschwerdeführerin die entsprechenden Punkte in den einzelnen Items in welcher Höhe vergeben worden seien. Dies sei insbesondere deshalb mangelhaft und nicht nachvollziehbar, weil die ausgefüllten und bearbeiteten Fragebögen auf eine teilweise deutlich andere Punkteverteilung hinweisen würden. Dies betreffe zunächst die Items 7 (oberflächliche Gefühle) und 8 (Gefühlskalt/Mangel an Empathie), bezüglich welcher die Beschwerdeführerin die Höchstpunktzahl erhalten habe. Aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin, welche im Gutachten wiedergegeben worden seien, oder der Einschätzung des behandelnden Therapeuten sei diese Punktzahl nicht nachvollziehbar. So habe der Therapeut geschildert, dass die Beschwerdeführerin sich mit der Zeit sehr wohl mit dem Delikt auseinandergesetzt und von starken Schuldgefühlen berichtet habe. Auch habe der Therapeut bei der Beschwerdeführerin keine Hinweise auf Gewalt und Aggressivität wahrgenommen. Die Punktevergabe unter Item 10 (unzureichende Ärgerkontrolle) decke sich nicht mit der Testdiagnostik, welche eher auf eine Aggressionshemmung sowie auf eine leicht depressive Symptomatik hinweisen würden. In diesem Zusammenhang werde im Gutachten selbst beschrieben, dass die Beschwerdeführerin affektiv ausgeglichen sei, wobei eine gewisse Reizbarkeit, aber ohne Impulsivität bei unangenehmen Fragen, festgestellt worden sei. Nicht nachvollziehbar sei der Wert von zwei Punkten auch in Bezug auf Item 14 (Impulsivität), obwohl die Gutachter selbst bei der Beschwerdeführerin keine Impulsivität hätten feststellen können. Es werde im Gutachten insbesondere nicht dargelegt, inwieweit die antisozialen Verhaltensweisen der Beschwerdeführerin exzessiv und deutlich in verschiedenen Lebensbereichen auftreten sollten. Aus dem Fragebogen zur Erfassung von Aggressivitätsfaktoren lasse sich vielmehr schliessen, dass der erreichte Summenwert der Beschwerdeführerin auf eine niedrige nach aussen gerichtete Aggressionsbereitschaft hinweise und testpsychologisch keine erhöhte Impulsivität habe festgestellt werden können. In Bezug auf Item 18 (schwerwiegendes kriminelles Verhalten) seien von den Gutachtern zu Unrecht Delikte wie Besitz und Konsum von Betäubungsmitteln sowie Beschimpfungen berücksichtigt worden, was zur Folge gehabt habe, dass der Beschwerdeführerin zwei Punkte statt ein Punkt gegeben worden seien. Entsprechendes gelte für Item 20 (Polytrope Kriminalität), in Bezug auf welches zu Unrecht 1 statt 0 Punkte vergeben worden sei. Vor diesem Hintergrund werde ersichtlich, dass die im Gutachten vom 8. November 2021 festgehaltene Punktevergabe im Zusammenhang mit den PLC: YV-Items verschiedene Fragen aufwerfe und überdies auch nicht mit den Beobachtungen der behandelnden Psychologin in der forensischen Psychiatrie übereinstimme. Die Punktevergabe sei in wichtigen Bereichen nicht nachvollziehbar und damit mangelhaft. Überdies sei die dissoziale Persönlichkeitsstörung in der diagnostischen Einschätzung nicht zur komplexen posttraumatischen Belastungsstörung abgegrenzt, was zwingend hätte erfolgen müssen, um die dissoziale Persönlichkeitsstörung zu diagnostizieren.
Seite 5/11 Während des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in der A.________ seien die Erkenntnisse des Gutachtens von der leitenden Psychologin in Zweifel gezogen worden. Diese habe insbesondere die "Psychopathie-Testung" zur Feststellung einer dissozialen Persönlichkeitsstörung erneut vorgenommen. Die Schlussfolgerungen des Gutachtens würden durch die Feststellungen in der A.________ und der dort vorgenommenen Testung massgeblich in Zweifel gezogen. Im Gutachten werde als prioritäres Ziel die positive Beeinflussung der Behandlungsbereitschaft der Beschwerdeführerin angegeben. Gemäss den aktuellen Berichten der A.________ sowie des ambulanten Therapeuten sei die Beschwerdeführerin im therapeutischen Setting äusserst kooperativ und es liege eine echte Behandlungsbereitschaft vor. Das durch die Gutachter angestrebte Ziel sei bereits verwirklicht worden, weshalb eine weiterhin geschlossene und reizarme Umgebung zur Verbesserung der Behandlungsbereitschaft nicht mehr notwendig sei. Die geschlossene Unterbringung der Beschwerdeführerin sei nicht indiziert bzw. geeignet, erforderlich und verhältnismässig. Betreffend die Legalprognose komme dazu, dass die Gutachter aufgrund der Aktenlage davon ausgegangen seien, dass in Zukunft Delikte im Bereich der Beschimpfungen, Drohungen und Tätlichkeiten zu erwarten seien. Dieses Verfahren sei jedoch nicht an die Hand genommen worden (act. 1/4). Im Übrigen würden Delikte im Bagatellbereich wie Beschimpfungen und Tätlichkeiten keine geschlossene Unterbringung in einer Justizvollzugsanstalt rechtfertigen. Die Wahrscheinlichkeit einer erneuten schweren Gewalttat werde durch die Gutachter als niedrig beurteilt, weshalb nicht von einer ernsthaften Drittgefährdung ausgegangen werden könne, welche die geschlossene Unterbringung und die Überführung der Beschwerdeführerin in die M.________ rechtfertigen würde. 4. Nach Art. 15 Abs. 1 JStG ordnet die urteilende Behörde die Unterbringung des Jugendlichen an, wenn dessen notwendige Erziehung und Behandlung nicht anders sichergestellt werden kann. Die Unterbringung erfolgt namentlich bei Privatpersonen oder in Erziehungs- oder Behandlungseinrichtungen, die in der Lage sind, die erforderliche erzieherische oder therapeutische Hilfe zu leisten. Die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung darf gemäss Art. 15 Abs. 2 JStG nur angeordnet werden, wenn sie für den persönlichen Schutz oder für die Behandlung der psychischen Störung des Jugendlichen unumgänglich (lit. a) oder für den Schutz Dritter vor schwer wiegender Gefährdung durch den Jugendlichen notwendig ist (lit. b). Nach Art. 15 Abs. 3 JStG ordnet die urteilende Behörde vor der Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung eine medizinische oder psychologische Begutachtung des Jugendlichen an, falls eine solche nicht bereits erstellt wurde. Als für den Schutz des Jugendlichen unumgänglich im Sinne von Art. 15 Abs. 2 lit. a JStG kann sich eine geschlossene Unterbringung etwa erweisen, wenn er während einer laufenden Schutzmassnahme immer wieder entweicht, da insoweit nur mittels Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung sichergestellt werden kann, dass der Jugendliche die erforderliche psychotherapeutische Behandlung erhält. Eine geschlossene Unterbringung kann sich besonders bei Drittgefährdung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 lit. b JStG auch aufdrängen, wenn ein Jugendlicher jegliche Zusammenarbeit verweigert, therapeutischerzieherisch unerreichbar ist und zudem weitere schwere Delikte begeht bzw. sich in immer grössere Schwierigkeiten verstrickt. Mit fehlender Motivation und schlechter Führung soll der Jugendliche nicht eine weniger eingreifende Massnahme erzwingen können. Jungen Straftätern soll durch die Massnahme gerade die Chance einer noch möglichen Förderung ihrer Persönlichkeitsentwicklung eröffnet werden. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV) gilt im gesamten Massnahmenrecht, sowohl bei
Seite 6/11 der Anordnung von Massnahmen als auch bei den Folgeentscheiden. Gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. c JStG ist Art. 56 Abs. 2 StGB, welcher die Verhältnismässigkeit im Massnahmenrecht konkretisiert, sinngemäss anwendbar. Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die Massnahme geeignet ist, beim Betroffenen die Legalprognose zu verbessern. Weiter muss die Massnahme notwendig sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.; Urteil des Bundesgerichts 6B_326/2020 vom 17. April 2020 E. 3.3.2 f. m.H.). 4.1 Der Therapiebericht der A.________ vom 1. Juni 2022 hält fest, in den psychotherapeutischen Einzelsitzungen, welche zweimal wöchentlich 60 bis 90 Minuten gedauert hätten, sei ein Bild der Beschwerdeführerin entstanden, welches nicht mit demjenigen aus dem Gutachten übereinstimme. So habe die Beschwerdeführerin in den Gesprächen ihre Kindheit und ihre Schulzeit in N.________ geschildert. Gefühle der Scham und der Verlassenheit wie auch der Einsamkeit habe sie gut definieren können. Auch habe sie bei vielen Erinnerungen an die erlebte Gewalt und Erniedrigung durch ihre Eltern, vor allem durch ihre Mutter, geweint. Das Ansprechen des Deliktes sei für die Beschwerdeführerin, obschon bereits mehr als drei Jahre vergangen, immer noch sehr schambesetzt. Sie habe Schuldgefühle angegeben und nicht gewusst, wie sie dieses Verbrechen bei ihrem Vater je würde gutmachen können. Die Beschwerdeführerin könne emotional und impulsiv reagieren. Für die Diagnose eines ADHS seien keine Hinweise gefunden worden. Die Beschwerdeführerin spreche viel, sei sehr lebendig, doch bei Aufgaben, auch bei weniger interessanten, habe sie sich konzentriert darauf fokussieren können. Stimmungsschwankungen seien bei der Beschwerdeführerin nicht häufig und Hinweise auf eine dissoziale Persönlichkeitsstörung hätten sich keine ergeben. Bei der Abklärung der Psychopathie mit dem PCL-R werde ein Gesamtscore von 8 von insgesamt 40 Punkten erzielt, was deutlich darauf hinweise, dass keine psychopathischen Züge vorhanden seien. Insgesamt sei während der psychotherapeutischen Abklärung und Behandlung der Eindruck einer jungen Frau entstanden, welche emotional verwahrlost aufgewachsen, gewaltsam einer vertrauten Umgeben entrissen und insbesondere Opfer ihrer Eltern, vor allem ihrer Mutter, geworden sei (act. 1/2 S. 2 f.). 4.2 Dem Massnahmenverlaufsgutachten vom 8. November 2021 ist dagegen im Wesentlichen zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im bisherigen, bald dreijährigen Massnahmenverlauf kaum substantielle Fortschritte hinsichtlich der im Erstgutachten festgehaltenen problematischen Aspekte gemacht habe. Bei der Beschwerdeführerin müsse eine Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörung im Sinne eines ADHS sowie eine dissoziale Persönlichkeitsstörung diagnostiziert werden. Zudem wirke die Beschwerdeführerin häufig naiv und ungeschickt und zeige Schwierigkeiten in der Affektregulation. Auch im Therapieverlauf zeige sie unzureichende Fortschritte und lediglich oberflächliche, manipulative Anpassung an therapeutische Erwartungen. Eine selbstkritische und nachhaltige Auseinandersetzung mit der Anlasstat habe im Rahmen der Therapie nicht stattfinden können. Aufgrund der bisherigen Erfahrung im Massnahmenverlauf, der ungünstigen Legalprognose sowie der festgestellten Problembereiche werde eine Weiterführung der stationären Massnahme in einem noch enger strukturierten Setting empfohlen. Es werde insbesondere empfohlen, die Massnahme geschlossen im Sinne von
Seite 7/11 Art. 15 Abs. 2 JStG weiterzuführen und zwar im Sinne einer für die Beschwerdeführerin massgeschneiderten Massnahmenlösung vorerst in der geschlossenen Massnahmenabteilung der M.________. Bis zum Übertritt in diese Massnahmeninstitution solle die Beschwerdeführerin in eine forensische milieutherapeutisch ausgerichtete geschlossene Klinik zur Behandlung und Stabilisierung eingewiesen werden (Vi act. 10/3 S. 126 ff.). 4.3.1 Gemäss Art. 183 Abs. 1 StPO können als Sachverständige natürliche Personen ernannt werden, die auf dem betreffenden Fachgebiet die erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. Die angefragte Person sollte unabhängig und unparteiisch sein und den Jugendlichen nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt behandelt haben (Aebi/Imbach/ Holderegger/Bessler, Jugendstrafrechtliche Gutachten in der Schweiz: Anforderungen aus juristischer, psychologischer und psychiatrischer Sicht, AJP 2018 S. 1465 f. m.H.). 4.3.2 Ein durch eine sachverständige Person nach den Vorschriften von Art. 182 ff. StPO ausgefertigtes Gutachten stellt ein Beweismittel dar. Demgegenüber haben Privatgutachten nach konstanter Praxis des Bundesgerichts nicht den gleichen Stellenwert wie ein Gutachten, das von der Untersuchungsbehörde oder von einem Gericht eingeholt wurde. Den Ergebnissen eines im Auftrag des Beschuldigten erstellten Privatgutachtens kommt lediglich die Bedeutung einer der freien Beweiswürdigung unterliegenden Parteibehauptung bzw. eines Bestandteils der Parteivorbringen zu, nicht die Qualität eines Beweismittels. Privatgutachten vermögen in aller Regel die Überzeugungskraft eines gerichtlich angeordneten Gutachtens nicht zu erschüttern. Sie können lediglich, aber immerhin, unter Umständen geeignet sein, Zweifel an der Schlüssigkeit eines Gerichtsgutachtens oder die Notwendigkeit eines (zusätzlichen) Gutachtens zu begründen. Entscheide dürfen indes nicht ausschliesslich auf Parteigutachten abgestützt werden (BGE 141 IV 369 E. 6.2). Therapieberichte sind – wie ein Privatgutachten – höchstens geeignet, die Erstellung eines (zusätzlichen) Gutachtens zu rechtfertigen oder darzulegen, dass das gerichtliche oder amtliche Gutachten mangelhaft (im Sinne von Art. 189 StPO) oder nicht schlüssig ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_82/2018 vom 25. September 2018 E. 3.3 m.H.). 4.3.3 Die Staatsanwaltschaft hat, wie bereits erwähnt, in der vorliegenden Sache am 15. Juni 2022 beim zuständigen Sachgericht beantragt, die mit Urteil vom 22. September 2020 angeordnete Unterbringung sei in eine geschlossene zu ändern. Folglich wird es – wie von der Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Stellungnahme zutreffend ausgeführt (act. 4 S. 5) – primär Sache des Strafgerichts des Kantons Zug als Jugendgericht sein, über den Beweiswert des Gutachtens vom 8. November 2021 zu entscheiden. Dieser Entscheid soll nicht durch eine einlässliche Auseinandersetzung der Beschwerdeinstanz mit den Kritikpunkten der Verteidigung am Gutachten präjudiziert werden. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist vielmehr einzig zu überprüfen, ob dieses Gutachten – in Kenntnis des nunmehr vorliegenden Therapieberichts vom 1. Juni 2022 – für eine Aufrechterhaltung der vorsorglichen geschlossenen Unterbringung sowie die angeordnete Versetzung hierzu in die M.________ nach wie vor ausreicht. 4.4 Der Therapiebericht vom 1. Juni 2022, auf den sich die Beschwerdeführerin beruft, wurde auf Ersuchen ihrer Rechtsvertreterin erstellt. Darin wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin mit dem Gutachten vom 8. November 2021 nicht einverstanden sei.
Seite 8/11 Beim Therapiebericht handelt es sich nicht um ein von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebenes Gutachten im Sinne von Art. 182 StPO mit dem Hinweis auf die Straffolgen eines falschen Gutachtens (Art. 184 Abs. 2 lit. f StPO). Auch wenn die den Therapiebericht verfassenden Personen ohne Zweifel die erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten im betreffenden Fachgebiet besitzen, ist zu berücksichtigen, dass sie die Beschwerdeführerin seit ihrem Eintritt in die A.________ im Februar 2022 und damit bereits mehrere Monate zweimal wöchentlich in Einzelsitzungen therapieren. Damit fehlt es ihnen wie auch dem Psychiater O.________, auf dessen Diagnose im Therapiebericht Bezug genommen wird und welcher die Beschwerdeführerin während der ambulanten Massnahme wegen einer instabilen Persönlichkeitsentwicklung behandelt hat, möglicherweise an der notwendigen Unabhängigkeit und damit verbunden an der erforderlichen Objektivität. Zudem weist die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung zu Recht darauf hin, dass im Therapiebericht Angaben darüber fehlen, welche Akten den Therapeuten für ihre Beurteilung vorlagen und auf welche medizinischen Untersuchungen ihre Einschätzungen und Schlussfolgerungen beruhen. Auf den Therapiebericht vom 1. Juni 2022 kann demnach im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht abgestellt werden. Demgegenüber erweisen sich die Einschätzungen im Massnahmenverlaufsgutachten vom 8. November 2021 – wie bereits im Beschluss vom 10. März 2022 ausgeführt – grundsätzlich als schlüssig und nachvollziehbar: Es wird insbesondere detailliert beschrieben, weshalb bei der Beschwerdeführerin eine Rückfallgefahr besteht und aus gutachterlicher Sicht nur eine Unterbringung in eine geschlossene Institution in Betracht kommt. Des Weiteren wird betont, dass ohne weitere Massnahmen das Risiko für das Begehen weiterer Straftaten durch die Beschwerdeführerin als erhöht zu betrachten ist. Im Gutachten wird u.a. eine dissoziale Persönlichkeitsstörung diagnostiziert, aufgrund welcher eine höhere Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Beschwerdeführerin strafbare Handlungen begehen könnte (Vi act. 10/3 S. 131 ff.). Die Feststellungen im Gutachten decken sich im Übrigen weitgehend mit denjenigen im Austrittsbericht der Klinik L.________ vom 31. Januar 2022, wo bei der Beschwerdeführerin ebenfalls u.a. eine dissoziale Persönlichkeitsstörung diagnostiziert wurde (Vi act. 9/11). 4.5 Angesichts der Ausführungen im Massnahmenverlaufsgutachten vom 8. November 2021, in welchem eine fortbestehende Massnahmenbedürftigkeit der Beschwerdeführerin ausdrücklich bejaht und eine Anmeldung in die M.________ empfohlen wird, hat die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin zu Recht in Fortsetzung der (vorsorglichen) geschlossenen Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 und 2 JStG zu ihrem eigenen Schutz, zum Schutz Dritter vor unzumutbarer Gefährdung durch die Beschwerdeführerin sowie zur Sicherung und geordneten Durchführung der Massnahmenplanung in die M.________ eingewiesen. Dieser Schritt ist insbesondere aufgrund der Feststellungen im Massnahmenverlaufsgutachten, wonach vor dem Hintergrund der dissozialen Persönlichkeitsstörung, der mangelnden Problemeinsicht und der mangelnden Fähigkeit zur selbstkritischen Auseinandersetzung weiterhin eine erhöhte Wahrscheinlichkeit vorliegt, dass die Beschwerdeführerin weitere Delikte begehen könnte, nicht zu beanstanden. Eine Weiterführung der vorsorglichen stationären Massnahme in der M.________ als eine geschlossene Institution im Sinne von Art. 15 Abs. 2 JStG erweist sich nach den gutachterlichen Feststellungen, insbesondere aufgrund der ungünstigen Legalprognose, der fehlenden Störungseinsicht und der mangelnden Behandlungsmotivation der
Seite 9/11 Beschwerdeführerin, als angezeigt. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang ist die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V. mit Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie hat dem Staat die Kosten zu bezahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V. mit. Art. 426 Abs. 1 und Art. 425 StPO). Die amtliche Verteidigerin ist für das Beschwerdeverfahren aus der Staatskasse angemessen zu entschädigen und die Beschwerdeführerin hat dem Staat diese Kosten zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 Satz 2 und Art. 135 Abs. 4 StPO). Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 800.00 Gebühren CHF 20.00 Auslagen CHF 820.00 Total und werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Beschwerdeführerin hat dem Staat diese Kosten zu bezahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 3. Die amtliche Verteidigerin der Beschwerdeführerin, RA MLaw D.________, wird für das Beschwerdeverfahren mit CHF 2'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 4. Die Beschwerdeführerin hat dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung von insgesamt CHF 2'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 5. Gegen die Ziff. 1, 2 und 4 dieses Entscheids ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Gegen Ziff. 3 dieses Entscheids ist die Beschwerde gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) sowie in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 JStPO zulässig. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen seit
Seite 10/11 Zustellung des Entscheids schriftlich und begründet sowie unter Beilage des Entscheids beim Bundesstrafgericht, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, einzureichen.
Seite 11/11 7. Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten) - RA MLaw D.________, - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung lic.iur. St. Scherer lic.iur. C. Schwegler Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: