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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 07.12.2022 BS 2022 47

7. Dezember 2022·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·2,804 Wörter·~14 min·3

Zusammenfassung

Einstellung | Staatsanwaltschaft

Volltext

20220927_162708_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2022 47 Oberrichter lic.iur. St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. P. Huber Oberrichter lic.iur. M. Siegwart Gerichtsschreiber lic.iur. C. Schwegler Beschluss vom 7. Dezember 2022 [rechtskräftig] in Sachen 1. B.________ AG, 2. C.________, beide vertreten durch RA MLaw D.________ und/oder RA M.A. HSG A.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwältin lic.iur. F.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Einstellung

Seite 2/8 Sachverhalt 1. Mit undatierter und bei der Staatsanwaltschaft am 20. April 2022 eingeganger Eingabe erstatteten die B.________ AG mit Sitz in E.________ sowie C.________ als Mitglied des Verwaltungsrates und Direktor der B.________ AG Strafanzeige gegen G.________ und H.________ wegen Widerhandlungen gegen das UWG und das MSchG. Zur Begründung führten sie zusammengefasst Folgendes aus (Vi HD 2/1/1 ff.): 1.1 Die B.________ AG, C.________, L.________, G.________, die M.________ AG und die N.________ AG in Gründung hätten am 18. Dezember 2020 einen Kaufvertrag unterzeichnet (vgl. Vi act. 20/1/5 ff.). Darin sei vereinbart worden, dass einerseits die M.________ AG 294 Namenaktien an der B.________ AG an die N.________ AG und 106 der Namenaktien an die B.________ AG selbst verkaufe und anderseits die B.________ AG sämtliche 100 Namenaktien an der I.________ AG an G.________ verkaufe. Unter der Überschrift "Namens-, Marken- und Patentrechte" sei in den Ziffern 3.12 und 3.13 des Kaufvertrages Folgendes vereinbart worden: "Namens- (inkl. Domain-Namen), und allfällige Markenrechte an der Marke 'O.________, 'P.________, 'Q.________ sowie 'R.________ stehen der B.________ AG zum alleinigen Nutzen zu" und "Namens- (inkl. Domain-Namen), und allfällige Markenrechte an der Marke 'I.________' und 'S.________ stehen der I.________ AG bzw. der S.________ AG zum alleinigen Nutzen zu". Bei der im Kaufvertrag erwähnten "U.________" handle es sich um eine auf die B.________ AG bzw. auf C.________ eingetragene Marke. Unter der "U.________" seien damals sämtliche Personalvermittlungsgeschäfte der B.________ AG im Bereich des Baugeschäfts abgewickelt worden. Dabei seien bei dieser Personalvermittlung die zu vermittelnden Stellenkandidaten als "Experten der U.________" und diejenigen Unternehmungen/Arbeitgeber, welche auf der Suche nach geeigneten Fachkräften seien, als "Kunden der U.________" bezeichnet worden. 1.2 G.________ und H.________ hätten sich strafbar gemacht, indem sie ein mit Datum vom 11. Januar 2021 versehenes Schreiben (Vi act. 20/1/29) an die "Experten der U.________" versandt und in diesem Schreiben bewusst falsche Angaben gemacht hätten. Sie hätten sich damit der Widerhandlung gegen Art. 61 Abs. 1 lit. a MSchG strafbar gemacht, indem sie in diesem Schreiben das Zeichen "U.________" ohne Berechtigung als Briefkopf verwendet hätten. Die Beschuldigten hätten zu keiner Zeit das Recht gehabt, diese Marke ohne Zustimmung der B.________ AG und von C.________ zu gebrauchen. 1.3 Darüber hinaus habe sich G.________ nach Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG strafbar gemacht, indem er das Schreiben vom 11. Januar 2021 unterzeichnet und sich dabei als Verwaltungsratspräsident der B.________ AG bezeichnet habe, obwohl er bereits seit dem 14. Januar 2020 nicht mehr in dieser Funktion im Handelsregister eingetragen sei. Damit habe er den Empfängern dieses Schreibens suggeriert, dass eine Verbindung zwischen der B.________ AG und der von ihm gegründeten S.________ AG bestehe, was jedoch nicht zugetroffen habe. 1.4 Sodann hätten sich G.________ und H.________ nach Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG strafbar gemacht, indem sie mit ihrem Schreiben vom 11. Januar 2021 bei den "Experten der U.________" (Stellenkandidaten) für erhebliche Verwirrung gesorgt hätten, da im Schreiben

Seite 3/8 erwähnt sei, dass die neu gegründete S.________ AG rückwirkend zum 1. Oktober 2020 das operative Geschäft der "U.________" von der B.________ AG, mitunter alle Mitarbeiter, sämtliche Prozesse der Kunden der "U.________", laufende Mandate sowie das Kundenmanagement übernommen habe, was jedoch nicht der Wahrheit entsprochen habe. Aus diesem Grund hätten die Stellenkandidaten nicht mehr gewusst, wer für sie zuständig gewesen sei. 1.5 G.________ und H.________ hätten dieses Schreiben vom 11. Januar 2021 auch mit der an zahlreiche Empfänger gerichteten E-Mail vom 14. Januar 2021 versandt. In dieser E-Mail hätten sie einer unbestimmbaren Anzahl von Empfängern zusätzlich mitgeteilt, dass durch die im Schreiben vom 11. Januar 2021 aufgeführte Änderung sämtliche Mandate, laufende New- und Outsourcing Recruitment Prozesse und alle Ansprechpartner auf die S.________ AG übergehen würden. 2. Mit Verfügung vom 9. Juni 2022 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen G.________ und H.________ wegen Widerhandlung gegen das UWG und das MSchG ein. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen und den beschuldigten Personen wurden keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet. 3. Gegen diese Verfügung erhoben die B.________ AG und C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin und Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 24. Juni 2022 Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts mit folgenden Anträgen: 1. Es sei die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. Juni 2022 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Angelegenheit zur Anklage zu bringen, soweit sich diese nicht durch einen Strafbefehl erledigen lässt. Eventualiter sei die Einstellungsverfügung vom 9. Juni 2022 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten des Staates. 4. Die Staatsanwaltschaft beantragte in der Vernehmlassung vom 11. Juli 2022 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer. 5. Die Beschuldigten H.________ und G.________ beantragten in den Vernehmlassungen vom 11. Juli 2022 und 18. Juli 2022 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer. Erwägungen 1. Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Straftatbestand erfüllt oder kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Die

Seite 4/8 Untersuchungs-behörden dürfen nicht leichthin eine Verfahrenseinstellung vornehmen; im Zweifel, d.h. wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist grundsätzlich Anklage zu erheben. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Halten sich die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung durch den Strafrichter und diejenige eines Freispruchs etwa die Waage, muss umso eher angeklagt werden, je schwerer das Delikt wiegt (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; BGE 138 IV 186 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_122/2012 vom 12. April 2012 E. 5 m.H.). 2. Die Beschwerdeführer werfen den Beschuldigten einen Verstoss gegen Art. 3 Abs. 1 lit. b und d UWG sowie gegen Art. 61 Abs. 1 lit. a MSchG vor. 2.1 Gemäss Art. 23. Abs. 1 UWG wird auf Antrag bestraft, wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb u.a. nach Art. 3 UWG begeht. Nach Art. 2 UWG ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren unlauter und widerrechtlich, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst. Unlauter handelt insbesondere, wer über sich, seine Firma, seine Geschäftsbezeichnung, seine Waren, Werke oder Leistungen, deren Preise, die vorrätige Menge, die Art der Verkaufsveranstaltung oder über seine Geschäftstätigkeit unrichtige oder irreführende Angaben macht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt (Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG). Aus Art. 3 lit. b UWG wird das im Lauterkeitsrecht zentrale Gebot der Wahrheit und Klarheit des Marktauftritts abgeleitet, wonach jede Täuschungsgefahr zu vermeiden ist (BGE 136 III 23 E. 9.1; Berger, Basler Kommentar, 2013, Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG N 3; Jung, in: Jung/Spitz [Hrsg.], Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG], 2. A., 2016, Art. 3 lit. b UWG N 1). Ob von einer Gefahr der Täuschung bzw. Irreführung ausgegangen werden kann, beurteilt sich nach dem objektiven Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise unter Zugrundelegung durchschnittlicher Erfahrung, Sachkunde und Aufmerksamkeit. Dementsprechend ist für die Tatbestandserfüllung nicht erforderlich, dass jeder Adressat mit durchschnittlicher Erfahrung auf die Täuschung hereinfällt oder sich irreführen lässt, sondern es reicht, wenn nach den allgemeinen Erfahrungen des Lebens anzunehmen ist, dass sich eine nicht unerhebliche Anzahl von Adressaten der Handlungen täuschen lässt bzw. einem Irrtum verfällt (BGE 136 III 23 E.9.1). Unlauter handelt sodann, wer Massnahmen trifft, die geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines anderen herbeizuführen (Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG). Unter diesen mitunter als wettbewerbsrechtlicher Kennzeichenschutz bezeichneten Tatbestand der Schaffung einer Verwechslungsgefahr mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines anderen fallen sämtliche Verhaltensweisen, bei denen das Publikum durch die Schaffung von Verwechslungsgefahr irregeführt wird, insbesondere um den Ruf der Wettbewerber auszubeuten. Ob eine lauterkeitsrechtliche Verwechslungsgefahr besteht, ist dabei hinsichtlich eines konkreten Wettbewerbsverhaltens zu bestimmen (BGE 140 III 297 E. 7.2.1; 135 III 446 E. 6.1; je m.H.). 2.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. a MSchG wird auf Antrag des Verletzten bestraft, wer vorsätzlich das Markenrecht eines anderen verletzt, indem er sich die Marke des anderen anmasst oder diese nachmacht oder nachahmt.

Seite 5/8 3. Mit einem vom Beschwerdeführer als Verwaltungsratsmitglied der Beschwerdeführerin, L.________ als Verwaltungsratspräsident der Beschwerdeführerin sowie H.________ als Geschäftsführer der S.________ AG und G.________ als Verwaltungsratspräsident der S.________ AG unterzeichneten Schreiben vom 11. Dezember 2020 wurden die Kunden der U.________ darüber in Kenntnis gesetzt, dass die neu gegründete S.________ AG rückwirkend zum 1. Oktober 2020 alle Mitarbeiter und alle laufenden Kandidatenprozesse der Kunden der U.________ diesbezüglich übernehme. Dies habe zur Folge, dass alle laufenden Vermittlungsprozesse mit Kandidatinnen und Kandidaten ab dem 1. Oktober 2020 von der S.________ AG begleitet und betreut würden. Diese übernehme die mit U.________ vereinbarten Konditionen unverändert und fakturiere bei allfälligen Platzierungen ab dem 1. Oktober 2020 direkt. Ebenso übernehme die S.________ AG auch etwaige Garantieansprüche der betreffenden laufenden Vermittlungsprozesse gemäss den geltenden Vereinbarungen mit den Kunden direkt und vollständig. Des Weiteren wurde ausgeführt, dass H.________, welcher den Geschäftsbereich U.________ in den vergangen vier Jahren für die Beschwerdeführerin operativ aufgebaut und geleitet habe, die Funktion des Geschäftsführers der S.________ AG übernehmen werde. Erwähnt wurde sodann, dass die Marke U.________ weiter bestehen bleiben und weiterhin operativ durch die Beschwerdeführerin "bedient" werde, wobei die zwischen den Kunden und der U.________ bzw. der Beschwerdeführerin vereinbarten Konditionen ihre Gültigkeit behalten würden (Vi act. 20/2/17). Dieses Schreiben deckt sich inhaltlich weitestgehend mit dem Schreiben vom 11. Januar 2021, dessentwegen die Beschwerdeführer den Beschuldigten G.________ und H.________ ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorwerfen. Nur schon deshalb ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschuldigten mit diesem Schreiben unrichtige oder irreführende Angaben im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG an die "Experten der U.________" gemacht haben sollen. Beide Schreiben enthalten übereinstimmend die Information, dass die neu gegründete S.________ AG rückwirkend ab 1. Oktober 2020 alle laufenden Kandidatenprozesse der Kunden der U.________ sowie das Kundenmanagement diesbezüglich übernehme. Insofern ist nicht nachvollziehbar, wenn die Beschwerdeführer argumentieren, die Beschuldigten hätten mit ihrem Schreiben vom 11. Januar 2021 bei den "Experten der U.________" für erhebliche Verwirrung gesorgt, so dass diese nicht mehr gewusst hätten, wer für sie zuständig sei. Ebenso wenig kann aus dem Schreiben vom 11. Januar 2021 inhaltlich abgeleitet werden, die Beschwerdeführerin sei im betreffenden Bereich nicht mehr tätig, da die S.________ AG das operative Geschäft der U.________ übernommen habe. Die Rede ist – wie auch im Schreiben vom 11. Dezember 2020 – explizit von laufenden Vermittlungsprozessen mit Kandidatinnen und Kandidaten ab dem 1. Oktober 2020. Es wird insbesondere auch nicht der Anschein erweckt, dass die Abteilung U.________ bei der Beschwerdeführerin nicht mehr vorhanden oder nicht mehr aktiv wäre. Im Gegenteil wird am Schluss des Schreibens explizit erwähnt, dass die Marke U.________ bestehen bleiben und weiterhin operativ durch die Beschwerdeführerin "bedient" wird. Von irreführenden Funktionsangaben, welche geeignet sein sollen, den Wettbewerb zu verfälschen, kann folglich nicht gesprochen werden. 4. Zu prüfen ist, ob die Beschuldigten berechtigt waren, im Schreiben vom 11. Januar 2021 das Zeichen "U.________" zu verwenden, und der Beschuldigte G.________ berechtigt war, sich in diesem Schreiben als Verwaltungsratspräsident der Beschwerdeführerin zu bezeichnen.

Seite 6/8 4.1 Im Kaufvertrag vom 18. Dezember 2020 (Vi act. 20/1/5 ff.) vereinbarten die Vertragsparteien unter dem Titel "Konkurrenzverbot", dass es dem Beschuldigten G.________ bzw. der M.________ AG untersagt sei, die Namensbestandteile "T.________", "V.________", "W.________", "X.________" und "Y.________" zur Konkurrenzierung der Beschwerdeführerin zu nutzen (Ziff. 5.1). Zudem sei es dem Beschuldigten G.________, der M.________ AG und allen mit ihm in Verbindung stehenden Gesellschaften verboten, sich im Namen der Beschwerdeführerin oder von deren Marken oder Tochtergesellschaften am Markt zu präsentieren und unter Nutzung der Namensbestandteile "T.________", "V.________", "W.________", "X.________" und "Y.________" alleine oder im Verbund mit irgendeiner Zahl die Beschwerdeführerin zu konkurrenzieren sowie eine Verbindung zur früheren Zugehörigkeit zur Beschwerdeführerin herzustellen (Ziff. 5.2 Abs. 1). Als Ausnahme von Abs. 1 werden in Ziff. 5.2 Abs. 2 die Konstellationen bezeichnet, in welchen diese Information unumgänglich sei, um gegenüber Dritten die gesetzlichen und vertraglichen Pflichten zu erfüllen, wie dies insbesondere für datenschutzrechtliche Informationen über die Herkunft von Personendaten oder für die Vertragsanpassungen mit Kunden, Vermietern und anderen Dritten zum Vollzug dieser Vereinbarung erforderlich sei. Bei den "Experten der U.________", den Stellenkandidaten, an welche das Schreiben vom 11. Januar 2021 gerichtet war, handelt es sich um Kunden im Sinne von Ziff. 5.2 Abs. 2 des Kaufvertrages. Aus dieser Bestimmung ergibt sich damit ohne Weiteres, dass der Beschuldigte G.________ dazu ermächtigt ist, sich im Namen der Beschwerdeführerin und von deren Marken genau in diesem Zusammenhang am Markt zu präsentieren. Der Vorwurf der Beschwerdeführer, die Beschuldigten hätten in diesem Zusammenhang das Zeichen "U.________" im Briefkopf ohne Berechtigung, da ohne Zustimmung der Beschwerdeführer, verwendet, erweist sich mithin als unbegründet, denn eine Berechtigung wurde im Kaufvertrag gerade für solche Konstellationen ausdrücklich vorgesehen. 4.2 Unzutreffend ist sodann der Vorwurf, der Beschuldigte G.________ habe sich im Schreiben vom 11. Januar 2021 zu Unrecht als Verwaltungsratspräsident der Beschwerdeführerin bezeichnet, obwohl er seit dem 14. Januar 2020 nicht mehr in dieser Funktion im Handelsregister eingetragen gewesen sei. Vergleicht man die beiden Schreiben vom 11. Dezember 2020 und vom 11. Januar 2021, so ist offensichtlich, dass das erste Schreiben als Vorlage für das zweite verwendet wurde. Im ersten Schreiben unterzeichnete der Beschuldigte G.________ als Verwaltungsratspräsident der S.________ AG. Im zweiten Schreiben steht unter seinem Namen der Hinweis "S.________ AG / B.________ AG" und darunter die Bezeichnung "VR Präsident", wobei diese einzig unter "S.________ AG" steht und nicht unter "B.________ AG". Dass diese Differenzierung von den Adressaten des Schreibens erkannt wurde, ist aber zumindest unklar. Selbst wenn aufgrund der Positionierung der Unterschrift der – unzutreffende – Eindruck entstanden sein sollte, dass der Beschuldigte G.________ auch als Verwaltungsratspräsident der Beschwerdeführerin unterzeichnet hatte, würde das nichts am Ausgang des Verfahrens ändern. Denn der Beschuldigte G.________ war, wie erwähnt, gemäss der Ausnahmebestimmung von Art. 5.2 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 5.2 Abs. 1 des Kaufvertrags u.a. zum Zweck der datenschutzrechtlichen Information über die Herkunft von Personendaten noch befugt, im Namen der Beschwerdeführerin aufzutreten. Zudem war er am 11. Januar 2021 als faktisches Organ noch Teil der Beschwerdeführerin, wurde doch das Vollzugsdatum

Seite 7/8 ("Closing") gemäss Kaufvertrag vom 18. Dezember 2020 erst auf den 13. Januar 2021 festgesetzt (Vi act. 20/2/1 ff. Ziff. 2.7). Es ist bei dieser Ausgangslage nicht anzunehmen, dass der Beschuldigte G.________ den Adressaten des Schreibens vormachen wollte, er sei Verwaltungsratspräsident der Beschwerdeführerin – eine Tatsache, die leicht als unwahr hätte erkannt werden können. Der Beschuldigte G.________ hat damit jedenfalls nicht (eventual-)vorsätzlich über Geschäftsverhältnisse unrichtige und irreführende Angaben gemacht. Ein Verstoss gegen Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG liegt somit nicht vor. Die Beschwerde erweist sich daher auch in diesem Punkt als unbegründet. Die Staatsanwaltschaft hat die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten betreffend Widerhandlungen gegen das UWG und das MSchG zu Recht eingestellt. 5. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 6. Die Beschuldigten, die je eine Stellungnahme einreichten und die Abweisung der Beschwerde beantragten, sind mit ihrem Standpunkt im vorliegenden Verfahren durchgedrungen. Gemäss neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 147 IV 47 E. 4.2.5) wird die unterliegende Privatklägerschaft, soweit sie den Rechtsweg allein beschreitet, der beschuldigten Person sowohl im Berufungs- wie im Beschwerdeverfahren entschädigungspflichtig, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 432 Abs. 2 StPO). Bei von Amtes wegen zu verfolgenden Delikten trägt hingegen die gegen eine Einstellungsverfügung Beschwerde führende Privatklägerschaft ein latent weiterbestehendes öffentliches Strafverfolgungsinteresse mit, da der staatliche Strafverfolgungsanspruch erst mit einem freisprechenden Urteil abschliessend eingelöst wird. Im Beschwerdeverfahren betreffend Offizialdelikte hat daher, im Gegensatz zum Berufungsverfahren, nach Auffassung des Bundesgerichts der Staat und nicht die unterliegende Privatklägerschaft die beschuldigte Partei zu entschädigen. Das vorliegende Verfahren betrifft Antragsdelikte. Die Beschuldigten sind mithin von den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit für ihren notwendigen Aufwand im Beschwerdeverfahren (Art. 429 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO) zu entschädigen. Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens von CHF 1140.00 Gebühren CHF 60.00 Auslagen CHF 1'200.00Total werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt und mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Seite 8/8 3. Die Beschwerdeführer werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, den Beschuldigten G.________ für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren mit CHF 2'000.00 zu entschädigen. 4. Die Beschwerdeführer werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, den Beschuldigten H.________ für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren mit CHF 1'500.00 (inkl. MWST) zu entschädigen. 5. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an: - Parteien - RA Dr.iur. J.________, (z.H. H.________) - RA Dr.iur. K.________, (z.H. G.________) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung lic.iur. St. Scherer lic.iur. C. Schwegler Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

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