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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 20.10.2022 BS 2022 43

20. Oktober 2022·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·2,376 Wörter·~12 min·3

Zusammenfassung

Einstellung | Staatsanwaltschaft

Volltext

20220914_152123_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2022 43 Oberrichter lic.iur. St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. P. Huber Oberrichter lic.iur. M. Siegwart Gerichtsschreiber lic.iur. C. Schwegler Beschluss vom 20. Oktober 2022 [rechtskräftig] in Sachen B.________, vertreten durch RA lic.iur. C.________, D.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch STA lic.iur. E.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Einstellung

Seite 2/7 Sachverhalt 1. Am 14. März 2019 erstattete F.________ bei der Stadtpolizei A.________ Strafanzeige gegen ihren damaligen Lebenspartner B.________ wegen mehrerer Vorfälle. Zur Begründung gab sie an, B.________ habe ihr am tt.mm. 2018 in der gemeinsamen Wohnung in G.________ auf spielerische Art und Weise eine Abwehrtechnik gezeigt. Er habe ihr dabei mit der Faust gegen den Brustbereich geschlagen. Sie sei davon ausgegangen, dass er den Schlag bloss andeuten würde, jedoch habe er richtig zugeschlagen. Nach diesem Schlag habe sie Schmerzen im Brustbereich verspürt. Mitte D.________ 2019 habe B.________ sie nach einem verbalen Streit in der gemeinsamen Wohnung in G.________ gepackt und auf das Sofa gedrückt. Anschliessend habe er seinen Unterarm gegen ihre Kehle gedrückt, so dass sie für kurze Zeit keine Luft mehr bekommen habe. Zudem habe er sie vom Sofa gestossen. Auch am tt.mm. 2019 sei B.________ ihr gegenüber tätlich geworden. Des Weiteren habe er ihr angedroht, dass sie den gemeinsamen Sohn nie mehr sehen werde. Ausserdem bewahre B.________ hinter dem I.________ eine schwarze Pistole auf, obwohl er über keinen Waffenschein verfüge. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug stellte in der Folge mit Verfügung vom 6. April 2022 die Strafuntersuchung gegen B.________ betreffend Tätlichkeiten, Drohung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz ein, da keine objektiven Beweise ersichtlich seien, welche die Darstellung von F.________ zu untermauern vermöchten (Verfahren 1A 2020 313). Diese Verfügung blieb unangefochten. 2. Am 13. Juni 2019 erstattete B.________ bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug im Zusammenhang mit dem Vorfall vom tt.mm. 2019 Strafanzeige gegen F.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen falscher Anschuldigung, Tätlichkeiten und unrechtmässiger Aneignung. Zur Begründung gab er an, die Beschuldigte weder an diesem Abend noch sonst irgendwann am Hals gepackt und gewürgt zu haben. Diese Behauptungen seien erlogen, zumal in der Notaufnahme und gemäss Institut für Rechtsmedizin keine Verletzungen oder Spuren festgestellt worden seien. Die falschen Anschuldigungen der Beschuldigten bezweckten vielmehr, die Auseinandersetzung vom tt.mm. 2019 zu dramatisieren und ihn im Hinblick auf ein späteres Trennungs- und Sorgerechtsverfahren betreffend den gemeinsamen Sohn in ein schlechtes Licht zu rücken. Die Beschuldigte habe zudem bewusst tatsachenwidrig behauptet, er besitze eine funktionsfähige Waffe, obwohl sie nachweislich gewusst habe, dass es sich dabei um eine seit mehr als zehn Jahren nicht mehr von ihm verwendete, defekte und funktionsunfähige Gasdruckpistole gehandelt habe. Er könne der Beschuldigten auch nicht gedroht haben, sie werde ihren Sohn nicht mehr wiedersehen, da er ihr von sich aus den gemeinsamen Sohn überbracht habe, worauf sie sich umgehend bei der Gemeinde G.________ abgemeldet und das Kind in den Kanton A.________ entführt habe. Dazu komme, dass die Beschuldigte am tt.mm. 2019 ihn an den Haaren gezerrt und/oder an der Schulter gepackt habe. Nach dem Vorfall habe er auf behördliche Anweisung die gemeinsame Wohnung in G.________ verlassen müssen. Nach der Rückkehr am tt.mm. 2019 habe er feststellen müssen, dass mehr als CHF 5'000.00 gefehlt hätten und alle nicht in die entsprechenden Bundesordner abgelegten Geschäftsunterlagen seiner Einzelfirma vollständig entfernt und alle Ablagefächer geleert worden seien.

Seite 3/7 3. Mit Verfügung vom 18. Mai 2022 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte betreffend falsche Anschuldigung, Tätlichkeiten und unrechtmässige Aneignung ein. Auf die Zivilforderung von B.________ trat die Staatsanwaltschaft nicht ein und verwies die Klage auf den Zivilweg. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen und der Beschuldigten eine Entschädigung von CHF 2'536.35 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse ausgerichtet. 4. Gegen diese Verfügung erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 30. Mai 2022 Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts mit folgenden Anträgen: 1. Es sei die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. Mai 2022 teilweise, betreffend falsche Anschuldigung, aufzuheben und zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. 5. Die Staatsanwaltschaft beantragte in der Vernehmlassung vom 13. Juni 2022 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. 6. Die Beschuldigte beantragte in der innert erstreckter Frist eingereichten Vernehmlassung vom 5. Juli 2022 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Erwägungen 1. Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung der Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte betreffend den Tatbestand der falschen Anschuldigung wie folgt: Es sei erstellt, dass es am tt.mm. 2019 in der gemeinsamen Wohnung in G.________ zu einer Auseinandersetzung gekommen sei und die Beschuldigte im Verlauf dieser Auseinandersetzung rückwärts zu Boden gefallen sei. Dabei habe sie eine Rissquetschwunde am Hinterkopf sowie Blutergüsse am Rücken erlitten. Es lägen indes keine objektiven Beweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer die Beschuldigte am Hals gepackt und gewürgt habe. Die Tatsache, dass sich der diesbezügliche Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer nicht erhärten lasse, vermöge jedoch den Nachweis nicht zu erbringen, dass die Beschuldigte den Beschwerdeführer wider besseres Wissen gegenüber den Strafverfolgungsbehörden schwerwiegender Straftaten bezichtigt habe. Daran ändere auch nichts, dass die Beschuldigte aus Sicht des Beschwerdeführers ein Motiv habe, ihn in ein schlechtes Licht zu rücken. Entsprechendes gelte auch für die Aussagen der Beschuldigten in der polizeilichen Einvernahme, wonach der Beschwerdeführer ihr gegenüber bereits am tt.mm. 2018 tätlich geworden sei, er eine nicht registrierte Waffe besitze und ihr gedroht habe, sie werde den Sohn nie wiedersehen. Es genüge nicht, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Umstandes, dass die diesbezüglich gegen ihn geführte Strafuntersuchung rechtskräftig eingestellt worden sei, ein Nichtschuldiger im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs.1 und 2 StGB sei.

Seite 4/7 Was die Waffe betreffe, so habe die Beschuldigte ausgesagt, dass der Beschwerdeführer eine schwarze Pistole habe, welche vermutlich nicht registriert sei und von welcher sie nicht wisse, ob diese geladen sei oder nicht. Bei der Hausdurchsuchung sei beim Beschwerdeführer eine Druckluftwaffe gefunden worden, für deren Erwerb kein Waffenerwerbsschein nötig sei. Unter diesen Umständen könne auch nicht davon gesprochen werden, die Beschuldigte habe den Beschwerdeführer wider besseres Wissen einer Widerhandlung gegen das Waffengesetz bezichtigt. 2. Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Straftatbestand erfüllt oder kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Die Untersuchungs-behörden dürfen nicht leichthin eine Verfahrenseinstellung vornehmen; im Zweifel, d.h. wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist grundsätzlich Anklage zu erheben. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Halten sich die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung durch den Strafrichter und diejenige eines Freispruchs etwa die Waage, muss umso eher angeklagt werden, je schwerer das Delikt wiegt (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; BGE 138 IV 186 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_122/2012 vom 12. April 2012 E. 5 m.H.). 3. Gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird wegen falscher Anschuldigung bestraft, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Der Vorwurf einer Übertretung wird von Ziff. 2 erfasst. Der Tatbestand schützt in erster Linie die Zuverlässigkeit der Rechtspflege. Die Tathandlung führt zu einem unnützen Einsatz öffentlicher Mittel. Daneben handelt es sich bei der falschen Anschuldigung aber auch um ein Delikt gegen die Person. Geschützt werden danach die Persönlichkeitsrechte zu Unrecht Angeschuldigter mit Bezug auf deren Ehre, Freiheit, Privatsphäre, Vermögen usw. Die Tathandlung richtet sich gegen eine in Bezug auf die behauptete Straftat nichtschuldige Person. Nicht schuldig ist die Person, welche die strafbare Handlung nicht begangen hat. Als solche gilt auch diejenige, deren Nichtschuld – vorbehältlich einer Wiederaufnahme des Verfahrens – durch Freispruch oder Einstellungsbeschluss verbindlich festgestellt worden ist. Die Beschuldigung muss bei einer Behörde erfolgen. Dabei muss es sich nicht um eine Strafbehörde handeln. Die Beschuldigung kann auch gegenüber einer anderen Amtsstelle erfolgen, von der erwartet wird, dass sie die Beschuldigung an die in Frage kommende Strafbehörde weiterleitet. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung Handeln wider besseres Wissen. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, genügt mithin nicht. Der Täter muss vielmehr sicher darum wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist. Eventualvorsatz scheidet aus. Der Täter muss sodann in der Absicht handeln, eine Strafverfolgung herbeizuführen. Insoweit genügt Eventualabsicht. Aus dem Umstand, dass das aufgrund einer Strafanzeige eröffnete Strafverfahren eingestellt wurde, lässt sich nicht ableiten, die Strafanzeige sei wider besseres Wissen erhoben worden. Wer zu Unrecht beschuldigt wird, darf nicht im Umkehrschluss unbesehen eine Strafklage wegen falscher Anschuldigung einreichen. An die Erfüllung des Tatbestands sind hohe Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 1C_230/2018 vom 26. März 2019 E. 4.1 m.H.).

Seite 5/7 3.1 Die Einstellung der Strafuntersuchung wegen falscher Anschuldigung erfolgte zunächst in Bezug auf den Vorwurf, die Beschuldigte habe bei der Stadtpolizei A.________ am 14. März 2019 wider besseres Wissen ausgesagt, der Beschwerdeführer habe ihr am tt.mm. 2019 gedroht, er werde ihr ihren Sohn wegnehmen. Der Beschwerdeführer macht dazu in der Beschwerdeschrift keine Ausführungen, womit es in diesem Punkt bei der Einstellung sein Bewenden hat. 3.2 Der Beschwerdeführer sieht ein tatbestandsmässiges Verhalten der Beschuldigten im Sinne von Art. 303 StGB zunächst darin begründet, dass sie ihn wider besseres Wissen eines Verstosses gegen das Waffengesetz bezichtigt habe. Er macht geltend, die Beschuldigte habe angegeben, gewusst zu haben, dass es sich bei der Waffe um eine Luftdruckpistole handle. Trotzdem habe sie den Beschwerdeführer bezichtigt, eine schwarze Pistole zu haben, die vermutlich nicht registriert sei, und über keinen Waffenschein zu verfügen. Entsprechend könne der Beschuldigten eben doch vorgeworfen werden, wider besseres Wissen gegen den unschuldigen Beschwerdeführer ausgesagt zu haben. 3.2.1 Die Beschuldigte gab am 14. März 2019 bei der Stadtpolizei A.________ an, der Beschwerdeführer verfüge über keinen Waffenschein, bewahre in der Wohnung in einem angebauten Kasten jedoch eine schwarze Pistole auf. An der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft am 12. Dezember 2019 führte die Beschuldigte aus, sie habe bei der Stadtpolizei A.________ ausgesagt, der Beschwerdeführer sei bei einer Sicherheitsfirma tätig und habe Pfefferspray etc. zu Hause, was für die Sicherheitsfirma gebraucht werde. Zudem habe sie erwähnt, dass es in der Kammer zu Hause eine Waffe habe. Der Beschwerdeführer habe immer gesagt, dass es eine echte Waffe sei. Ausserdem habe er ihr gegenüber erwähnt, dass er keinen Waffenschein besitze, weshalb er gewisse Arbeiten für die Sicherheitsfirma, welche etwas mit Waffen zu tun hätten, nicht ausführen könne (Vi act. 2/6 Ziff. 20). Des Weiteren gab die Beschuldigte zu Protokoll, sich mit Waffen nicht auszukennen. Für sie sei eine Druckpistole immer noch eine Pistole (Vi act. 2/9 Ziff. 37). Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers räumte die Beschuldigte somit nicht ein, zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung gewusst zu haben, dass es sich bei der schwarzen Pistole um eine Luftdruckpistole handle. Noch weniger kann aus ihren Aussagen geschlossen werden, dass ihr als Laiin in diesem Gebiet überhaupt bewusst war, dass der Besitz einer Luftdruckpistole keinen Waffenerwerbsschein erfordert. Immerhin sind Luftdruckpistolen unter gewissen Voraussetzungen meldepflichtige Waffen im Sinne des Waffengesetzes (Art. 10 Abs. 1 lit. d WG). Aus der Angabe gegenüber der Polizei, der Beschwerdeführer verfüge über keinen Waffenschein, kann demnach nicht darauf geschlossen werden, dass die Beschuldigte ihn wider besseres Wissen einer Zuwiderhandlung gegen das Waffengesetz bezichtigen wollte. 3.3 Entsprechendes gilt für den Vorwurf, die Beschuldigte habe bei der Stadtpolizei A.________ wider besseres Wissen ausgesagt, der Beschwerdeführer habe sie am tt.mm. 2019 mit einer Hand oder zwei Händen am Hals gepackt, auf den Boden oder das Bett gedrückt und den Hals zugedrückt. Der Beschwerdeführer begründet dies insbesondere mit dem Aussageverhalten der Beschuldigten. Die gemäss Beschwerdeführer viel zu kurzen Antworten und summarischen Beschreibungen der Geschehnisse ohne Details und Ausschmückungen der Vorgänge lassen jedoch den Schluss nicht zu, dass die Beschuldigte

Seite 6/7 wider besseres Wissen ausgesagt hat. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere, dass die Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 12. Dezember 2019 und damit neun Monate nach dem Vorfall und der ersten Befragung durch die Stadtpolizei A.________ stattfand und somit die fehlende Erinnerung an gewisse Details sich mit dem zeitlichen Abstand erklären lassen. Es bestehen nach dem Gesagten keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Beschuldigte zum Zeitpunkt, als sie Anzeige erstattete, sicher gewusst hat, dass ihre Anschuldigung unwahr wäre. Die Einstellung der gegen die Beschuldigte geführten Strafuntersuchung ist auch diesbezüglich zu Recht erfolgt. 3.4 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, der Tatverdacht gegen ihn habe sich im Verfahren 1A 2020 313 nicht erhärten lassen und die Beschuldigte habe mehrere Motive gehabt, ihn in ein schlechtes Licht zu rücken. Auch diese Umstände genügen nicht für eine Aufhebung der Einstellung. Wie bereits ausgeführt, lässt sich aus dem Umstand, dass das aufgrund einer Strafanzeige eröffnete Strafverfahren eingestellt wurde, nicht ableiten, die Strafanzeige sei wider besseres Wissen erhoben worden. 3.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte, die eine Stellungnahme einreichte und die Abweisung der Beschwerde beantragte, ist mit ihrem Standpunkt im vorliegenden Verfahren durchgedrungen. Gemäss neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 147 IV 47 E. 4.2.5) wird die unterliegende Privatklägerschaft, soweit sie den Rechtsweg allein beschreitet, der beschuldigten Person sowohl im Berufungs- wie im Beschwerdeverfahren entschädigungspflichtig, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 432 Abs. 2 StPO). Bei von Amtes wegen zu verfolgenden Delikten trägt hingegen die gegen eine Einstellungsverfügung Beschwerde führende Privatklägerschaft ein latent weiterbestehendes öffentliches Strafverfolgungsinteresse mit, da der staatliche Strafverfolgungsanspruch erst mit einem freisprechenden Urteil abschliessend eingelöst wird. Im Beschwerdeverfahren betreffend Offizialdelikte hat daher, im Gegensatz zum Berufungsverfahren, nach Auffassung des Bundesgerichts der Staat und nicht die unterliegende Privatklägerschaft die beschuldigte Partei zu entschädigen. Das vorliegende Verfahren betrifft ein Offizialdelikt. Die Beschuldigte ist mithin vom Staat für ihren notwendigen Aufwand im Beschwerdeverfahren (Art. 429 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO) zu entschädigen.

Seite 7/7 Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens von CHF 760.00 Gebühren CHF 40.00 Auslagen CHF 800.00 Total werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Die Beschuldigte F.________ wird mit CHF 1'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an: - Parteien - RA MLaw H.________ (z.H. F.________) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung lic.iur. St. Scherer lic.iur. C. Schwegler Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

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