20220720_160514_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2022 27 Oberrichter lic.iur. St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. P. Huber Oberrichter lic.iur. M. Siegwart Gerichtsschreiberin MLaw J. Berweger Beschluss vom 6. September 2022 [rechtskräftig] in Sachen B.________, vertreten durch RA lic.iur. C.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch STA lic.iur. E.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Einstellung
Seite 2/4 Sachverhalt 1. Am tt.mm.2020 kam es um ca. ____ Uhr auf dem Fussgängerstreifen ________, zu einer Auseinandersetzung zwischen B.________ (nachfolgend Beschwerdeführer), A.________, D.________ (nachfolgend Beschuldigter) und eventuell weiteren, unbekannten Personen. Dabei soll der Beschuldigte den Beschwerdeführer zweimal in gleichbleibender Intensität von A.________ weggedrückt haben. Der Beschwerdeführer macht geltend, von dieser Auseinandersetzung Schürfungen bzw. Rötungen am Ohr davongetragen und am nächsten Tag Symptome einer Gehirnerschütterung verspürt zu haben. Der Beschwerdeführer stellte noch am tt.mm.2020 Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen Tätlichkeiten. 2. Mit Verfügung vom 9. März 2022 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten ein, verwies die Zivilklage des Beschwerdeführers auf den Zivilweg und nahm die Kosten des Verfahrens auf die Staatskasse. 3. Mit Eingabe vom 23. März 2022 erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde mit dem Antrag, die Einstellungsverfügung vom 9. März 2022 sei aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. 4. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Eingabe vom 28. März 2022 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf ihre Einstellungsverfügung. Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen. Erwägungen 1. Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens unter anderem dann, wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Die Untersuchungsbehörden dürfen nicht leichthin eine Verfahrenseinstellung vornehmen; im Zweifel, d.h. wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist grundsätzlich Anklage zu erheben. Gelangt die Staatsanwaltschaft jedoch in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zum Ergebnis, es liege keine zweifelhafte Beweislage vor, spielt auch der Grundsatz in dubio pro duriore nicht, welcher die Staatsanwaltschaft anweist, im Zweifelsfalle zu überweisen (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; BGE 138 IV 186 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_122/2012 vom 12. April 2012 E. 5 m.H.). Auch das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen, das die Strafbarkeit ausschliesst, muss in diesem Sinne klar erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 1B_534/2012 vom 7. Juni 2013 E. 2.1). Die Person, welche eine Einstellungsverfügung anficht, hat genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 396 StPO). 2. Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung des Verfahrens zusammengefasst wie folgt:
Seite 3/4 Es lägen keine Sachbeweise (wie z.B. Aufnahmen einer Überwachungskamera) vor, welche den Ablauf des Vorfalls belegen würden. Entsprechend könne nur auf die Aussagen des Beschuldigten, des Beschwerdeführers und von A.________ abgestellt werden. Auch wenn diese Aussagen in einigen, nicht unwesentlichen Punkten auseinandergehen würden, hätten alle drei Beteiligten übereinstimmend ausgesagt, dass dem Einschreiten des Beschuldigten ein Stoss des Beschwerdeführers gegen A.________ vorausgegangen sei. Zudem hätten der Beschuldigte und A.________ ausgesagt, dass der Beschwerdeführer aufbrausend gewesen sei und sie befürchtet hätten, er würde weiter auf A.________ losgehen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass A.________ aus Sicht des Beschuldigten einem unmittelbar bevorstehenden rechtswidrigen Angriff ausgesetzt gewesen sei. Dabei habe der Beschuldigte den Umständen entsprechend angemessen gehandelt. Es habe für den Beschuldigten keine mildere Abwehr gegeben, als den Beschwerdeführer von A.________ wegzustossen. Die Verhältnismässigkeit des angegriffenen und verletzten Rechtsguts sei dabei gewahrt worden. Das Verhalten des Beschuldigten präsentiere sich deshalb als rechtfertigende Notwehr gemäss Art. 15 StGB und sei deshalb straflos. 3. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde zusammengefasst vor, es liege unbestrittenermassen eine handgreifliche Auseinandersetzung vor und die Staatsanwaltschaft gehe in ihrer Argumentation selbst davon aus, dass ein hinreichender Tatverdacht betreffend Tätlichkeit vorliege. Es sei jedoch Aufgabe des Gerichts und nicht der Staatsanwaltschaft, den allfälligen Rechtfertigungsgrund der Notwehrhilfe und insbesondere die Angemessenheit der Notwehrhandlung des Beschuldigten zu prüfen. Der Beschwerdeführer habe sich zudem zu einem allfälligen Rechtfertigungsgrund nicht äussern können, weshalb sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. 4. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es sei Aufgabe des Gerichts [und nicht der Staatsanwaltschaft], einen allfälligen Rechtfertigungsgrund zu prüfen, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Strafprozessordnung sieht, wie bereits erwähnt, in Art. 319 lit. c ausdrücklich vor, dass die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren einzustellen hat, wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen. Der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerde nicht dar, wie er zu seiner anderen Auffassung gelangt. Die Staatsanwaltschaft hat mit der Verfahrenseinstellung jedenfalls die gesetzliche Kompetenzordnung beachtet. 5. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt hat, ist der Sachverhalt betreffend die Notwehrsituation sodann genügend klar, um das Verfahren einzustellen. So führt der Beschwerdeführer selbst aus, dass er A.________ mit einem oder beiden Händen am Oberkörper weggestossen habe, bevor ihn der Beschuldigte tätlich angegangen haben soll (Vi act. 2/2). A.________ und der Beschuldigte führten zudem übereinstimmend aus, der Beschwerdeführer sei sehr aufgebracht gewesen und sie seien davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer erneut auf A.________ losgehe (Vi act. 2/3 und 2/4 Frage 10). Auch die Verhältnismässigkeit der Abwehrhandlung erscheint gewahrt, da sowohl der Beschwerdeführer als auch der Beschuldigte einzig Tätlichkeiten verübt haben sollen. Der Sachverhalt ist bezüglich der Notwehrsituation und -handlung deshalb genügend klar erstellt, um das Verfahren gestützt auf Art. 319 lit. c StPO einzustellen.
Seite 4/4 Dem Beschwerdeführer wurde die Verfahrenseinstellung sodann am 20. Januar 2022 in Aussicht gestellt (Vi act. 8/4) und er erhielt Gelegenheit, Beweisanträge zu stellen, wovon er auch Gebrauch machte (Vi act. 8/12). Der Beschwerdeführer konnte sich zudem im vorliegenden Beschwerdeverfahren uneingeschränkt dazu äussern, aus welchem Grund keine rechtfertigende Notwehr vorgelegen haben soll. Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern das rechtliche Gehört des Beschwerdeführers verletzt worden sein soll. 6. Die Beschwerde deshalb abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 570.00 Gebühren CHF 30.00 Auslagen CHF 600.00 Total und werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem Kostenvorschuss verrechnet. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 4. Mitteilung an: - Parteien - D.________ - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung lic.iur. St. Scherer MLaw J. Berweger Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: