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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 06.09.2022 BS 2022 25

6. September 2022·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·1,520 Wörter·~8 min·3

Zusammenfassung

Einstellung | Staatsanwaltschaft

Volltext

20220718_152523_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2022 25 (VA 2022 103) Oberrichter lic.iur. St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. P. Huber Oberrichter lic.iur. M. Siegwart Gerichtsschreiberin MLaw J. Berweger Verfügung und Beschluss vom 6. September 2022 [rechtskräftig] in Sachen B.________, vertreten durch RA MLaw C.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch STA lic.iur. E.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Einstellung

Seite 2/6 Sachverhalt 1. Die Staatsanwaltschaft führte gegen F.________ und B.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) je eine Strafuntersuchung im Zusammenhang mit einer tätlichen Auseinandersetzung vom tt.mm.2020 bei der Einfahrt zum Parkplatz des "Coop City" in Zug (Verfahren Nr. 1A 2020 863 und 864). Im Laufe der Untersuchung eröffnete sie zudem ein Verfahren gegen G.________ (nachfolgend Beschuldigter) wegen Raufhandels (Verfahren 1A 2021 1697). 2. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2021 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten betreffend Raufhandel ein und hielt zur Begründung im Wesentlichen fest, der Beschuldigte sei im Rahmen des Raufhandels als einziger verletzt worden, wobei die Verletzungen nicht unerheblich gewesen seien. Gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO i.V.m. Art. 54 StGB könne deshalb von einer Strafverfolgung abgesehen werden. Dem Beschwerdeführer und F.________ wurde diese Einstellungsverfügung nicht eröffnet. 3. Am 17. März 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen die Einstellungsverfügung vom 1. Dezember 2021 Beschwerde und stellte folgende Anträge: 1. Die Einstellungsverfügung vom 1. Dezember 2021 der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung (1A 2021 1697 ____) sei aufzuheben und gegen den Beschuldigten sei aufgrund der Erfüllung des Tatbestandes des Raufhandels (Art. 133 Ziff. 1 StGB) das Strafverfahren fortzuführen und zur Anklage zu bringen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zulasten der Vorinstanz. 3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung in der Person von RA C.________ zu gewähren. 4. Der Beschuldigte beantragte am 29. März 2022 die Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST zulasten des Beschwerdeführers. 5. Die Staatsanwaltschaft stellte am 30. März 2022 den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, unter Kostenauflage zulasten des Beschwerdeführers. Erwägungen 1. Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann beim Obergericht Beschwerde geführt werden (Art 393 Abs. 1 lit. a StPO). Zur Beschwerde legitimiert ist diejenige Partei, die an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides ein rechtlich erhebliches Interesse hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). 1.1 Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am

Seite 3/6 Strafverfahren im Straf- oder Zivilpunkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Die Beschwerdelegitimation ist als Eintretensvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen (Mazzucchelli/Postizzi, Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 118 StPO N 2). 1.2 Dem Beschuldigten wird die Beteiligung an einem Raufhandel vorgeworfen. Der Raufhandel gemäss Art. 133 StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Bei diesen Delikten gibt es keine Geschädigten im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO, es sei denn, jemand werde als Folge der Begehung eines solchen Delikts konkret gefährdet oder verletzt. Der Tatbestand des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB schützt in erster Linie das öffentliche Interesse, Schlägereien zu verhindern, und in zweiter Linie das Individualinteresse der Opfer von solchen Schlägereien. Eine Person, die durch einen Raufhandel verletzt oder konkret gefährdet wird, ist Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (BGE 141 IV 454 E. 2.3.2 m.H.). 1.3 Der Beschwerdeführer behauptet nicht, bei dem dem Beschuldigten vorgeworfenen Raufhandel verletzt oder konkret gefährdet worden zu sein. Aus der Einstellungsverfügung ergibt sich sodann, dass der Beschuldigte gegenüber dem Beschwerdeführer nicht tätlich wurde. Der Beschwerdeführer ist bezüglich des Vorwurfs des Raufhandels gemäss Art. 133 StGB somit kein Geschädigter im Sinne von Art. 115 StPO und kann sich deshalb auch nicht als Privatkläger konstituieren. Folgerichtig hat die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer auch nicht Gelegenheit zur Konstituierung als Privatkläger eingeräumt und sie musste ihm auch nicht die Parteimitteilung gemäss Art. 318 StPO zukommen lassen. Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft ist demnach nicht zu beanstanden. 1.4 Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer nicht als Privatkläger zur Beschwerde legitimiert. 2. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, er sei zusammen mit F.________ und dem Beschuldigten Beteiligter am Raufhandel gewesen und habe deshalb ein Interesse am Ausgang des Verfahrens, weshalb die Beschwerdelegitimation gegeben sei (act. 1 S. 8). 2.1 Der Rechtsmittelkläger muss selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert sein. Keine Beschwer liegt demgegenüber vor, wenn der Entscheid nur für andere nachteilig ist (Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. A. 2018, Art. 382 StPO N 1 f.). Ein Beschuldigter ist z.B. nicht beschwert, wenn er mit dem Entscheid bezüglich einer mitbeschuldigten Person nicht einverstanden ist (Ziegler/Keller, Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 382 StPO N 1). 2.2 Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer durch die Einstellungsverfügung gegen den Beschuldigten beschwert sein soll. In der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten befinden sich dieselben Beweismittel wie im Verfahren gegen den Beschwerdeführer. Der Strafbefehl bzw. die gerichtliche Beurteilung des Beschwerdeführers erfolgte aufgrund dieser Akten und nicht aufgrund der Einstellungsverfügung betreffend den Beschuldigten. Der Beschwerdeführer macht nicht

Seite 4/6 geltend und es ist auch nicht ersichtlich, dass bei der Beweiserhebung sein rechtliches Gehör verletzt wurde. Die Staatsanwaltschaft hat vielmehr eine Würdigung der Beweismittel vorgenommen und aufgrund derselben Sachverhaltsfeststellung gegen den Beschwerdeführer einen Strafbefehl erlassen (Strafbefehl vom 21. Januar 2022 im Verfahren 1A 2020 864, act. 1/6) und das Verfahren gegen den Beschuldigten in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO i.V.m. Art. 54 StGB eingestellt. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern eine Vereinigung der Verfahren zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Auch bei einer gemeinsamen Verfahrensführung wäre möglich, dass ein Beschuldigter beispielsweise einen Strafbefehl akzeptiert, während ein anderer dagegen Einsprache erhebt und so keine gemeinsame Beurteilung erfolgt. Mit Art. 392 StPO kann allfälligen späteren Widersprüchen bei der Sachverhaltsfeststellung ausreichend begegnet werden. Der Entscheid über die Strafbarkeit einer anderen beschuldigten Person tangiert den Beschwerdeführer somit nicht unmittelbar in seinen Interessen. Dem Beschwerdeführer kann deshalb – unabhängig davon, ob die Verfahren gemeinsam oder getrennt geführt wurden – gegen den Entscheid bezüglich einer anderen beschuldigten Person nicht Beschwerde erheben. 3. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vorliegend nicht zur Beschwerde legitimiert ist. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten. 4. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO), da sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für dieses Verfahren – gemäss den Ausführungen unter E. 5 – abgewiesen wird. Der Beschuldigte, der eine Stellungnahme einreichte und die Abweisung der Beschwerde beantragte, soweit darauf eingetreten werden könne, ist mit seinem Standpunkt im vorliegenden Verfahren durchgedrungen. Gemäss neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 147 IV 47 E. 4.2.5) wird die unterliegende Privatklägerschaft, soweit sie den Rechtsweg allein beschreitet, der beschuldigten Person sowohl im Berufungs- wie im Beschwerdeverfahren entschädigungspflichtig, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 432 Abs. 2 StPO). Bei von Amtes wegen zu verfolgenden Delikten trägt hingegen die gegen eine Einstellungsverfügung Beschwerde führende Privatklägerschaft ein latent weiterbestehendes öffentliches Strafverfolgungsinteresse mit, da der staatliche Strafverfolgungsanspruch erst mit einem freisprechenden Urteil abschliessend eingelöst wird. Im Beschwerdeverfahren betreffend Offizialdelikte hat daher, im Gegensatz zum Berufungsverfahren, nach Auffassung des Bundesgerichts der Staat und nicht die unterliegende Privatklägerschaft die beschuldigte Partei zu entschädigen. Gleiches muss bei einer Einstellung gelten, da auch in diesem Falle der staatliche Strafverfolgungsanspruch noch nicht abschliessend eingelöst wurde. Das vorliegende Verfahren betrifft ein Offizialdelikt. Der Beschuldigte ist mithin vom Staat für seinen notwendigen Aufwand im Beschwerdeverfahren (Art. 429 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO) zu entschädigen. 5. Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung für das vorliegende Verfahren. Zur Beurteilung dieses Gesuchs ist der Präsident der

Seite 5/6 Beschwerdeabteilung zuständig (§ 23 Abs. 4 GOG i.V.m. § 11 Abs. 2 Geschäftsordnung des Obergerichts). 5.1 Die Verfahrensleitung gewährt der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Fall das in der Beschwerde in Aussicht gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. 1 S. 10) nicht nachgereicht und damit seine Mittellosigkeit nicht dargetan, weshalb das Gesuch von vornherein abzuweisen ist. 5.2 Es wäre aber auch wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen gewesen. Vorliegend ist der Beschwerdeführer offenkundig weder Privatkläger noch selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert. I. Verfügung des Abteilungspräsidenten 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen (VA 2022 103). 2. Es werden keine Kosten erhoben. II. Beschluss der I. Beschwerdeabteilung 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 800.00 Gebühren CHF 40.00 Auslagen CHF 840.00 Total und werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Der Beschuldigte G.________ wird mit CHF 750.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt.

Seite 6/6 III. Rechtsmittelbelehrung und Mitteilung 1. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 2. Mitteilung an: - Parteien - RA MLaw A.________ (z.H. des Beschuldigten G.________) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung lic.iur. St. Scherer MLaw J. Berweger Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

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