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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 06.09.2022 BS 2022 22

6. September 2022·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·1,167 Wörter·~6 min·2

Zusammenfassung

subsidiäre Aufsichtsbeschwerde | java.util.HashMap/1797211028

Volltext

20220617_152808_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2022 22 Oberrichter lic.iur. St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. P. Huber Oberrichter lic.iur. M. Siegwart Gerichtsschreiber lic.iur. C. Schwegler Beschluss vom 6. September 2022 [rechtskräftig] in Sachen B.________, vertreten durch RA Dr.iur. C.________, Beschwerdeführer, gegen Assistenzstaatsanwältin MLaw D.________, Beschwerdegegnerin, betreffend subsidiäre Aufsichtsbeschwerde

Seite 2/5 Sachverhalt 1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, führt eine Strafuntersuchung gegen B.________ wegen Betrugs und Widerhandlungen gegen das AIG (Verfahren 1A 2021 1996). 2. Mit Eingabe vom 25. Februar 2022 erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft Aufsichtsbeschwerde gegen die fallführende Assistenzstaatsanwältin MLaw D.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin). Die Staatsanwaltschaft überwies diese Eingabe am 2. März 2022 zuständigkeitshalber an die Beschwerdeabteilung des Obergerichts. 3. Die Beschwerdegegnerin beantragte in der Stellungnahme vom 15. März 2022 die kostenpflichtige Abweisung der Aufsichtsbeschwerde. Erwägungen 1. Die Aufsichtsbeschwerde ist im Gegensatz zur Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO kein Rechtsmittel im dogmatischen Sinn, sondern ein formloser Rechtsbehelf, durch den ein Verhalten einer Behörde bei deren Aufsichtsbehörde beanstandet werden kann. Die Aufsichtsbehörde soll damit veranlasst werden, von ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt Gebrauch zu machen und so gegen Missstände einzuschreiten. Mittels Aufsichtsbeschwerden können in einem umfassenden Sinne Rechts- und Pflichtverletzungen von Justizfunktionären gerügt werden, wie fehlerhafte (vor allem willkürliche und klar rechtswidrige) Anordnungen, aber auch unbotmässiges Verhalten. Die StPO überlässt die Regelung der Aufsicht Bund und Kantonen (Art. 14 Abs. 5 StPO). Entsprechend sieht sie keine Aufsichtsbeschwerde vor. Dies zu regeln, obliegt den Kantonen bzw. dem Bund für seine Strafbehörden (Keller, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 393 StPO N 3 m.H.). Die subsidiäre Aufsichtsbeschwerde ist zulässig gegen Amtspflichtverletzungen und ungebührliches Verhalten u.a. der Staatsanwaltschaft, soweit nicht ein anderes Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf zulässig ist (§ 74 Abs. 1 GOG). Bei der subsidiären Aufsichtsbeschwerde handelt es sich um kein prozessuales Rechtsmittel, welches dazu dient, eine Entscheidung einer unteren Instanz durch die obere überprüfen zu lassen. Die Aufsichtsinstanz kann im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde nur nachprüfen, ob eine Verletzung der Amtspflicht vorliegt. Dabei darf nicht jede Verletzung einer Gesetzesvorschrift zu einem aufsichtsrechtlichen Einschreiten führen. Es muss sich vielmehr um eine grundlegende Bestimmung handeln, welche die pflichtgemässe Ausübung der Funktionen der Gerichtsbehörden in Frage stellt (vgl. Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A. 2005, § 94 N 6). Die Überprüfung der Richtigkeit und der Formgültigkeit eines Entscheids, und sei dieser auch nur ein verfahrensleitender, ist der Aufsichtsinstanz infolge der richterlichen Unabhängigkeit entzogen. Eine solche Überprüfung darf sie nur im Rahmen des einer Partei im Prozessrecht ausdrücklich zuerkannten und von dieser ergriffenen Rechtsmittels vornehmen. Die Aufsichtsbeschwerde hat auch nicht die

Seite 3/5 Funktion eines Ersatzes für ein nicht existierendes prozessuales Rechtsmittel (BJM 1996, S. 326). 2. Der Beschwerdeführer sieht eine Amtspflichtverletzung der Beschwerdegegnerin zunächst darin begründet, dass diese ihm trotz mehrfachen Ersuchens keine Akteneinsicht gewährt habe. Ausserdem habe die Beschwerdegegnerin Untersuchungshandlungen unter Missachtung der Teilnahmerechte des Beschwerdeführers durchgeführt. 2.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 20. Januar 2022 ein Gesuch um Akteneinsicht gestellt hat, welches die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 21. Januar 2022 mit der Begründung abwies, das Untersuchungsverfahren befinde sich noch im Anfangsstadium und es müssten vorerst noch weitere Beweise erhoben werden (act. 5/1-2). Diese Verfügung blieb unangefochten. Ein weiteres Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers wies die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 13. April 2022 ab. Zur Begründung führte sie aus, vor der am 4. Mai 2022 vorgesehenen Konfrontationseinvernahme zwischen den Beschuldigten könne eine vollständige Akteneinsicht nicht erfolgen, da die übrigen wichtigsten Beweise gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO noch nicht hätten erhoben werden können. Eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde schrieb die I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts mit Beschluss vom 6. September 2022 als gegenstandslos ab, nachdem die Staatsanwaltschaft die Akteneinsichtsgesuche des Beschwerdeführers und der beiden weiteren Beschuldigten im Untersuchungsverfahren am 30. Mai 2022 gutgeheissen hatte. Die Zulässigkeit eines anderen Rechtsmittels schliesst, wie erwähnt, die subsidiäre Aufsichtsbeschwerde aus, weshalb vorab immer geprüft werden muss, ob die Rüge nicht auch im Verfahren der Berufung, Beschwerde, Revision oder Verwaltungsbeschwerde angebracht werden kann. Dem Beschwerdeführer stand gegen beide Verfügungen betreffend Akteneinsicht die Beschwerde offen und bei der Verfügung vom 13. April 2022 machte er von dieser Möglichkeit auch Gebrauch. Eine Aufsichtsbeschwerde im Zusammenhang mit der angeblich verweigerten Akteneinsicht ist somit nicht zulässig. Im Übrigen hat die Beschwerdegegnerin ihre Entscheide über die Akteneinsichtsgesuche nachvollziehbar begründet. Inwiefern darin eine Amtspflichtverletzung begründet sein soll, ist nicht ersichtlich. 2.2 Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers bzw. einer Verletzung seiner Teilnahmerechte kann ebenfalls nicht gesprochen werden. Die Beschwerdegegnerin liess dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die Konfrontationseinvernahme vom 4. Mai 2022 die Einvernahmeprotokolle der beiden anderen Beschuldigten sowie dasjenige der geschädigten Person in Kopie zukommen und eine polizeiliche Einvernahme der geschädigten Person zur Sache war zum Zeitpunkt, als die Aufsichtsbeschwerde eingereicht wurde, noch gar nicht erfolgt. Diese Einvernahme war vielmehr auf den 15. März 2022 terminiert. Die Aufsichtsbeschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. 3. Auch die weiteren Rügen in der Beschwerde vermögen eine Amtspflichtverletzung der Beschwerdegegnerin nicht zu begründen: Der Vorwurf, die Beschwerdegegnerin habe ohne entsprechende Beschlagnahmeverfügung zumindest ein Konto des Beschwerdeführers eingefroren, wird von der Beschwerdegegnerin bestritten. Der Beschwerdeführer macht zu diesem Vorbringen denn auch keine weiteren Angaben und gibt insbesondere nicht an, um

Seite 4/5 was für ein Konto es sich dabei handeln soll. Entsprechendes gilt für diverse Schreiben, mit denen der Beschwerdeführer die Untersuchungsführung der Beschwerdegegnerin moniert haben will und welche die Beschwerdegegnerin nicht beantwortet haben soll. Die Beschwerdegegnerin stellt in Abrede, irgendwelche Schreiben des Beschwerdeführers nicht beantwortet zu haben und der Beschwerdeführer macht dazu keine weiteren Ausführungen. Unzutreffend ist sodann die Darstellung, wonach der Beschwerdeführer als Auskunftsperson zur Einvernahme vom 19. Januar 2022 vorgeladen worden sei. Wie sich der Vorladung vom 17. Dezember 2022 entnehmen lässt, wurde er vielmehr als beschuldigte Person vorgeladen (act. 5/3). Als unbegründet erweist sich schliesslich der Vorwurf, die Beschwerdegegnerin habe das Institut des freien Geleits missbraucht. Gemäss Art. 204 Abs. 1 StPO kann u.a. die Staatsanwaltschaft einer Person, die sich im Ausland befindet, freies Geleit zusichern. Der Beschwerdeführer wurde nach den Akten an der Hausdurchsuchung vom 19. Januar 2022 in der von ihm und A.________ seit dem Jahr 2020 gemieteten Wohnung an der E.________ in F.________ angetroffen. Der Beschwerdeführer befand sich somit nicht im Ausland, womit die Bestimmungen über das freie Geleit von vornherein keine Anwendung finden. 4. Der Beschwerdeführer vermag insgesamt nicht darzutun, inwiefern der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem gegen ihn durchgeführten Untersuchungsverfahren eine Amtspflichtverletzung vorzuwerfen wäre. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. § 78 GOG). Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 800.00 Gebühren CHF 20.00 Auslagen CHF 820.00 Total und werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Seite 5/5 4. Mitteilung an: - Parteien - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung lic.iur. St. Scherer lic.iur. C. Schwegler Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

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