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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 14.03.2023 BS 2022 106

14. März 2023·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·1,860 Wörter·~9 min·3

Zusammenfassung

Ausstand (StPO 59 Abs. 1 lit. b) | Staatsanwaltschaft

Volltext

20230207_104137_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2022 106 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiberin J. Berweger Beschluss vom 14. März 2023 [rechtskräftig] in Sachen B.________, Gesuchstellerin, gegen Staatsanwältin C.________, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, Gesuchsgegnerin, betreffend Ausstand

Seite 2/6 Sachverhalt 1. Am 2. Dezember 2020 erstattete B.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin) Strafanzeige bzw. stellte Strafantrag gegen die Verantwortlichen der D.________ bzw. die von dieser mit der Begutachtung der Beschwerdeführerin beauftragten Ärzte E.________, F.________, G.________ und H.________ wegen Urkundenfälschung, sexueller Belästigung, Diskriminierung, Verleumdung und "entwürdigendem Verhalten". Zudem erstattete die Beschwerdeführerin Strafanzeige gegen I.________. Die Untersuchungen wurden von Staatsanwältin C.________ geführt (Verfahren 1A 2020 1969 und 1A 2022 487). 2. Mit Verfügungen vom 25. März 2022 (1A 2020 1969) bzw. 12. September 2022 (1A 2022 487) stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Verantwortlichen der D.________ bzw. I.________ ein. Die dagegen erhobenen Beschwerden hiess das Obergericht Zug mit Beschluss vom 4. November 2022 (Verfahren BS 2022 30 und BS 2022 84) gut und hob die Einstellungsverfügungen auf. 3. Am 12. Dezember 2022 stellte die Gesuchstellerin beim Obergericht Zug den Antrag, die untersuchende Staatsanwältin C.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) habe in den Ausstand zu treten. 4. Die Gesuchsgegnerin beantragte am 19. Dezember 2022 die Abweisung des Ausstandsbegehrens, unter Kostenfolge zulasten der Gesuchstellerin.

Erwägungen 1. Die Gesuchstellerin begründet ihr Ausstandsbegehren zusammengefasst wie folgt: Die Gesuchsgegnerin sei von Anfang an nicht gewillt gewesen, den Fall zu untersuchen, oder habe dies einseitig getan. Es sei nicht nachvollziehbar, wie sie den anwendbaren Art. 317 StGB und Art. 251 StGB habe verwechseln können. Die Gesuchsgegnerin habe überhaupt keine Strafuntersuchung gegen die D.________ und die beschuldigten Ärzte geführt und insbesondere die Anträge der Gesuchstellerin vom September 2021, die Strafuntersuchung auf zwei weitere Ärzte auszuweiten, ignoriert. In der Strafuntersuchung gegen I.________ habe die Gesuchsgegnerin über ein Jahr nichts unternommen. Auch sei die delegierte Einvernahme nicht korrekt durchgeführt worden, da der Beschuldigte nicht mit allen unzutreffenden Aussagen konfrontiert worden sei, der Polizistin die Beweise nicht vorgelegen hätten, die Gesuchstellerin auf ihre Zusatzfragen nicht alle Antworten erhalten habe, sie vom Beschuldigten provoziert worden sei und nicht alle Zusatzfragen dokumentiert worden seien. Die Gesuchsgegnerin sei sodann auf den Antrag der Gesuchstellerin auf eine erneute Einvernahme nicht eingegangen. Die Gesuchstellerin schildert sodann Umstände, aus welchen sie abzuleiten scheint, dass die Gesuchsgegnerin die frühere Rechtsanwältin der Gesuchstellerin dahingehend beeinflusst habe, gewisse Vorwürfe nicht zur Anzeige zu bringen. Die Staatsanwältin habe die Pflicht, alle Beschuldigungen korrekt und gründlich zu untersuchen, weshalb das

Seite 3/6 Verhalten der Gesuchsgegnerin nicht nachvollziehbar sei. Auch spreche dieses nicht gerade dafür, dass die Gesuchsgegnerin neutral oder gar unbefangen sei. Für die Gesuchstellerin sei dies so eindeutig gewesen, dass sie in ihren Beschwerden ans Obergericht gegen die Einstellungsverfügungen keine Ausstandbegehren gestellt habe. Sie sei aufgrund der Beschwerdeentscheide davon ausgegangen, dass die Verfahren nun von einem neuen, nicht vorbefassten Staatsanwalt geführt würden. Da dies nicht der Fall sei, stelle sie nun das Ausstandsbegehren. Die Gesuchstellerin habe der Gesuchsgegnerin respektvoll mitgeteilt, dass sie überhaupt nicht einverstanden sei, dass die Gesuchsgegnerin die Untersuchung weiterführe. Die Gesuchsgegnerin habe daraufhin gesagt, sie wäre auch froh, wenn sie dies nicht machen müsste. Sie habe der Gesuchstellerin sodann gesagt, dass es ihr freistehe, ein Ausstandsbegehren zu stellen, dies könne sich jedoch bis zu 1,5 Jahren hinziehen. 2. Die Gesuchsgegnerin nahm zum Ausstandsbegehren wie folgt Stellung: Sie fühle sich in der vorliegenden Sache nicht befangen. Sie habe weder ein persönliches Interesse an der Sache, noch sei sie mit den Beschuldigten oder deren Rechtsvertreter befreundet. Auch weise sie den Vorwurf, keine Untersuchungshandlungen vorgenommen zu haben, zurück. Sie habe den Beschuldigten I.________ im Frühjahr 2022 detailliert polizeilich einvernehmen lassen und diesen am 2. Dezember 2022 zur möglichst detaillierten Stellungnahme zu den "Unklarheiten" gemäss dem Beschluss des Obergerichts vom 4. November 2022 aufgefordert. Diesem Ersuchen sei der Beschuldigte I.________ inzwischen nachgekommen. Im Verfahren gegen die D.________ bzw. deren Ärzte sei eine detaillierte schriftliche Stellungnahme der MEDAS-Stelle zu den Vorwürfen der Gesuchstellerin eingeholt und hierzu ein Schriftenwechsel durchgeführt worden. Am 23. November 2022 seien die Akten der SVA J.________ betreffend die Gesuchstellerin beigezogen worden (1890 Seiten) und die Stellungnahme der D.________ zu den Fragen des Sozialversicherungsgerichts des Kantons J.________ bei der D.________ eingeholt worden. Die Gesuchsgegnerin habe gegenüber der Gesuchstellerin sodann nie gesagt, ein Entscheid betreffend Ausstand würde sich 1,5 Jahre hinziehen. Vielmehr habe sie lediglich darauf hingewiesen, dass es bis zu einem halben Jahr dauern könne, bis diese Frage vom Obergericht entschieden werde. 3. Die Ausstandsgründe für die in einer Strafbehörde tätigen Justizpersonen sind in Art. 56 StPO geregelt. Diese Bestimmung konkretisiert Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 29 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 BV. Von den in Art. 56 lit. a-e StPO geregelten besonderen Ausstandsgründen abgesehen (persönliches Interesse an der Strafsache, Vorbefassung in anderer Stellung, persönliche Beziehung zu Parteien usw.), tritt ein Staatsanwalt oder eine Staatsanwältin in den Ausstand, wenn er oder sie "aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte" (Art. 56 lit. f StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_395/2020 vom 21. Januar 2021 E. 7.1). 3.1 Befangenheit einer staatsanwaltlichen Untersuchungsleiterin ist nach der Praxis des Bundesgerichtes nicht leichthin anzunehmen. Zu bejahen ist sie, wenn nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen der

Seite 4/6 Untersuchungsleitung vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken. Diesbezüglich sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen beanstandete Verfahrenshandlungen auszuschöpfen. Entscheidungen oder Verfahrenshandlungen, die sich später als fehlerhaft erweisen, begründen für sich allein noch keinen objektiven Anschein von Befangenheit; nur besonders schwerwiegende oder wiederholte Fehler, die eine schwere Verletzung der richterlichen Pflichten darstellen, können den Verdacht der Befangenheit begründen, sofern die Umstände auf eine Befangenheit des Richters hindeuten oder den Anschein der Befangenheit zumindest objektiv rechtfertigen. Darüber hinaus ist es Aufgabe der normalerweise zuständigen Rechtsmittelgerichte, in diesem Rahmen eventuell begangene Fehler festzustellen und zu berichtigen. Das Ablehnungsverfahren soll also nicht dazu dienen, den Parteien die Möglichkeit zu geben, die Art und Weise der Untersuchung anzufechten und die verschiedenen von der Verfahrensleitung getroffenen Zwischenentscheidungen in Frage zu stellen (BGE 138 IV 142 E. 2.3). 3.2 Auch voreilige präjudizielle Äusserungen der Untersuchungsleitung können in begründeten Einzelfällen geeignet sein, objektive Zweifel an ihrer Unparteilichkeit zu begründen. Dies kann zum Beispiel zutreffen, wenn die Untersuchungsleitung nicht gewillt erscheint, ihren unzulässigen, vom zuständigen Verfahrensgericht gerügten Standpunkt zu ändern. Sodann können sich Verfahrenssituationen ergeben, in denen die Staatsanwaltschaft bereits vor Abschluss der Strafuntersuchung in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht zum Gegenstand der Untersuchung Stellung nimmt und dabei unter Umständen auch ihre aufgrund des jeweiligen Verfahrensstandes vorläufig gebildete Meinung offenlegt. In diesem Fall darf und muss aber, sofern nicht besondere gegenteilige Anzeichen vorhanden sind, vorausgesetzt werden, dass die Untersuchungsleitung in der Lage ist, ihre vorläufige Beurteilung des Prozessstoffes entsprechend dem jeweils neusten Stand des Verfahrens ständig zu überprüfen und bei Vorliegen neuer Tatsachen und Argumente auch zu revidieren. Ein solches Vorgehen vermag in der Regel keine Parteilichkeit oder Befangenheit objektiv zu begründen. "Ungeschickte Äusserungen" eines Staatsanwaltes kommen als Ausstandsgrund nur in Frage, wenn es sich um eine schwere Verfehlung gegenüber der betroffenen Partei handelt (Urteil des Bundesgerichts 1B_395/2020 vom 21. Januar 2021 E. 7 m.H.). 4. Vorliegend sind keine Umstände ersichtlich, welche den Ausstand der Gesuchsgegnerin begründen. 4.1 Die Gesuchstellerin vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern die Gesuchsgegnerin nicht gewillt gewesen sein soll, den Fall zu untersuchen. Es mag zwar zutreffen, dass die Gesuchsgegnerin das Strafverfahren bisher anders führt, als die Gesuchstellerin sich dies wünscht bzw. vorstellt. Solange sich die Untersuchungshandlungen in den Schranken der Strafprozessordnung bewegen, steht es jedoch im Ermessen der Gesuchsgegnerin, wie sie ein Strafverfahren führt und welche Untersuchungshandlungen sie zu welchem Zeitpunkt vornimmt. Es liegen keine Hinweise vor, dass die Gesuchsgegnerin dabei eigene Interessen verfolgt oder sich aus unsachlichen Motiven auf die Seite einer Partei geschlagen hätte. Eine allfällige Besprechung der Vorwürfe mit der Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin ist ein legitimer Vorgang, der keinen Ausstand nach sich zieht. Die Gesuchsgegnerin hat ausserdem in ihrer Einstellungsverfügung vom 25. Mai 2022 sämtliche Personen, gegen

Seite 5/6 welche die Gesuchstellerin nachträglich Strafanzeige einreichte, als beschuldigte Personen aufgeführt und somit die Strafuntersuchung durchaus auf diese Personen ausgedehnt. Aus den Schilderungen der Gesuchstellerin sind auch keine anderen schwerwiegenden Verfahrensfehler der Gesuchsgegnerin im Rahmen der bisherigen Strafuntersuchung zu erkennen. 4.2 Es ist zwar nachvollziehbar, dass die Gesuchstellerin aufgrund der Einstellung der Strafverfahren den Eindruck gewann, dass ihre Argumente nicht genügend berücksichtigt würden. Es gehört jedoch zu den Aufgaben einer Staatsanwältin, die bisherigen Untersuchungsergebnisse zu werten und das weitere Vorgehen an diese vorläufig gebildete Meinung anzupassen. Soweit die Gesuchsgegnerin aufgrund ihrer vorläufigen Beurteilung davon ausging, dass sich die Beschuldigten aufgrund des fehlenden Vorsatzes nicht strafbar gemacht haben, durfte sie deshalb auch auf weitere Untersuchungen verzichten, welche keinen Nachweis eines Vorsatzes ermöglicht hätten. Mit der Einstellung der Strafverfahren brachte die Gesuchsgegnerin ihre Einordnung der Vorwürfe begründet zum Ausdruck, weshalb darin keine parteiische Äusserung zu sehen ist. Die Gesuchstellerin machte ihrerseits von der Möglichkeit Gebrauch, ihre Sicht der Dinge mittels Beschwerde einzubringen. Die unterschiedliche Einordnung der Untersuchungsergebnisse ist denn auch in einem Rechtsmittelverfahren und nicht in einem Ausstandsverfahren zu behandeln. 4.3 Die Gutheissung der Beschwerden begründete sodann keine Befangenheit der Gesuchsgegnerin, da die Einstellung der Strafverfahren kein besonders schwerwiegender Fehler im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung war. Demnach bestand für die Staatsanwaltschaft kein Anlass, nach der Rückweisung des Verfahrens die Untersuchung einer anderen Staatsanwältin zu übertragen. Die Gesuchsgegnerin hat im Übrigen die Strafuntersuchung unverzüglich wieder aufgenommen und neue Beweismittel erhoben, weshalb auch keine Anhaltspunkte bestehen, dass sie nicht bereit wäre, das Strafverfahren weiterzuführen oder ihre Beurteilung den eventuell neuen Ergebnissen der Strafuntersuchung anzupassen. Es liegt dabei im Ermessen der Gesuchsgegnerin, welche Untersuchungshandlungen sie in welcher Form vornimmt, solange dies im Einklang mit den Regeln der Strafprozessordnung geschieht. 4.4 Die Gesuchsgegnerin hat die Gesuchstellerin zu Recht auf die zeitliche Verzögerung der Untersuchung im Fall eines Ausstandsgesuchs hingewiesen, da diese Information für den Entscheid für oder gegen ein Ausstandsgesuch eine Rolle spielen könnte. Es gibt sodann keine Hinweise, dass die Gesuchsgegnerin damit Druck ausüben oder die Gesuchstellerin von einem Ausstandsgesuch abhalten wollte. Der Hinweis begründet somit keine Befangenheit der Gesuchsgegnerin. Es ist sodann nicht nachgewiesen, dass die Gesuchsgegnerin geäussert hätte, sie wäre froh, das Verfahren nicht weiterführen zu müssen. Hingegen ergibt sich aus der weiteren Untersuchungsführung der Gesuchsgegnerin, dass sie die Strafuntersuchungen tatsächlich vorantrieb. Selbst wenn die innere Motivation der Gesuchsgegnerin tief wäre, hätte sich dies in der Untersuchungsführung selbst nicht manifestiert und würde dies daher keinen Befangenheitsgrund darstellen. 4.5 Zusammenfassend vermögen das von der Gesuchstellerin beanstandete Verhalten der Gesuchsgegnerin weder für sich allein noch in einer Gesamtwürdigung einen Ausstand der

Seite 6/6 Gesuchsgegnerin zu begründen. Das Ausstandsgesuch erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Gesuchstellerin die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 59 Abs. 4 StPO; Art. 418 Abs. 2 StPO). Beschluss 1. Das Ausstandsgesuch gegen Staatsanwältin C.________ wird abgewiesen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 600.00 Gebühren CHF 20.00 Auslagen CHF 620.00 Total und werden der Gesuchstellerin auferlegt. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 4. Mitteilung an: - Parteien - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Berweger Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

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