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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 13.12.2024 BA 2024 48

13. Dezember 2024·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·3,932 Wörter·~20 min·4

Zusammenfassung

Pfändungsanzeige | Betreibungsamt Zug

Volltext

20241115_163224_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BA 2024 48 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 13. Dezember 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________ und/oder Rechtsanwalt C.________, Beschwerdeführerin, gegen Betreibungsamt Zug, Gubelstrasse 22, Postfach 1258, 6301 Zug, betreffend Pfändungsanzeige

Seite 2/11 Sachverhalt 1. Die D.________ AG, Zug (nachfolgend: Gläubigerin), fordert von der A.________, Hongkong (nachfolgend: Beschwerdeführerin), gestützt auf das Share Purchase Agreement betreffend Aktien und Vorzugsaktien der E.________ vom 18./20. Dezember 2018 einen Betrag von CHF 1'530'000.00 nebst Zins. 2. Am 12. Dezember 2019 reichte die Gläubigerin für ihre Forderung ein Arrestgesuch bei der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug ein, gestützt auf welches am 13. Dezember 2019 ein Arrestbefehl erlassen wurde (Arrest-Nr. F.________; act. 3/1-2, act. 4/3-4; Verfahren EA 2019 63). Die Zustellung der Arresturkunde erfolgte auf dem Rechtshilfeweg am 21. Juli 2021 (act. 4/6-7). Die Arresteinsprache der Beschwerdeführerin gegen den Arrestbefehl wies die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug mit Entscheid vom 22. Juni 2022 ab (act. 3/23; Verfahren EA 2022 3). 3. Die Gläubigerin prosequierte den Arrest mittels Betreibung Nr. G.________ beim Betreibungsamt Zug. Der Zahlungsbefehl datiert vom 23. Januar 2020. Die internationale Zustellung erfolgte am 21. Juli 2021 zusammen mit der Arresturkunde (act. 3/3-9, act. 4/7). Die Beschwerdeführerin erhob Rechtsvorschlag. 4. Am 4. Juli 2022 ersuchte die Gläubigerin beim Kantonsgericht Zug um provisorische Rechtsöffnung. Die verfahrenseinleitenden Schriftstücke konnten am 19. April 2023 rechtshilfeweise zugestellt werden. Nachdem die Beschwerdeführerin innert Frist keine Gesuchsantwort eingereicht hatte, erteilte die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug mit Entscheid vom 25. Mai 2023 provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. G.________ (act. 3/14, act. 4/10). 5. Auf das Fortsetzungsbegehren der Gläubigerin vom 8. Juni 2023 hin stellte das Betreibungsamt Zug am 11. Juli 2023 die Pfändungsankündigung aus (act. 1/2, act. 1/5). 6. Am 14. Juli 2023 ersuchte das Betreibungsamt Zug das Obergericht Zug um rechtshilfeweise Zustellung der Pfändungsankündigung. Mit Bericht vom 15. November 2023 hielt die Zustellbehörde in Hong Kong fest, dass die Zustellung nicht habe ausgeführt werden können (act. 1/6, act. 3/16, act. 4/12). 7. Mit Eingabe vom 15. Juli 2024 beantragte die Gläubigerin beim Betreibungsamt Zug, auf einen zweiten Zustellversuch zu verzichten, da eine Annahmeverweigerung vorliege und insofern die Zustellung bereits erfolgt sei, und eventualiter die Zustellung mittels öffentlicher Bekanntmachung, da eine Zustellung unmöglich sei (act. 1/8, act. 3/19). Am tt.mm.2024 publizierte das Betreibungsamt Zug die Pfändungsankündigung im Schweizerischen Handelsamtsblatt sowie am tt.mm.2024 im Amtsblatt des Kantons Zug (act. 1/3-4, act. 3/21). 8. Gegen die öffentliche Bekanntmachung der Pfändungsanzeige reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. August 2024 Beschwerde bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ein und stellte folgendes Rechtsbegehren (act. 1):

Seite 3/11 1. Die öffentlichen Bekanntmachungen der Pfändungsanzeige der Beschwerdeführerin im Schweizerischen Handelsamtsblatt vom tt.mm.2024 sowie im Amtsblatt des Kantons Zug vom tt.mm.2024 seien aufzuheben. 2. Die Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes Zug betreffend Arrest-Nr. F.________ / Betreibungs-Nr. G.________ sei aufzuheben und das Betreibungsamt Zug sei anzuweisen, eine korrigierte Pfändungsankündigung ordnungsgemäss, sprich rechtshilfeweise, an die Schuldnerin zuzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin, es sei der Beschwerde dringlich und superprovisorisch, ohne Anhörung des Betreibungsamts Zug, die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Eventualiter sei das Betreibungsamt Zug dringlich und superprovisorisch anzuweisen, den auf den 29. August 2024 angesetzten Pfändungsvollzug im Arrest Nr. F.________/ Betreibung Nr. G.________ vorerst abzusagen (und im Falle der rechtskräftigen Abweisung der vorliegenden Beschwerde neu anzusetzen). Subeventualiter sei das Betreibungsamt Zug dringlich und superprovisorisch anzuweisen, den auf den 29. August 2024 angesetzten Pfändungsvollzug im Arrest Nr. F.________ / Betreibung Nr. G.________ zunächst um 30 Tage zu verschieben. 9. Mit Verfügung vom 28. August 2024 wies der Abteilungspräsident das Gesuch um aufschiebende Wirkung wie auch die weiteren prozessualen Anträge ab (act. 2). 10. Das Betreibungsamt Zug beantragte in der Beschwerdeantwort vom 29. August 2024 die Abweisung der Beschwerde (act. 3). 11. Die Gläubigerin stellte in der freigestellten Vernehmlassung vom 9. September 2024 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdeführerin (act. 4). 12. In der Replikeingabe vom 4. Oktober 2024 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren gemäss Ziffer 1-3 der Beschwerdeschrift fest. Zusätzlich beantragte sie, als direkte Folge der unzulässigen Publikation müsse auch die am 29. August 2024 im Amtslokal des Betreibungsamts Zug vorgenommene Pfändung der Aktien betreffend Arrest Nr. F.________ / Betreibung Nr. G.________ für nichtig erklärt bzw. aufgehoben werden (act. 8). 13. In ihrer Stellungnahme vom 17. Oktober 2024 machte die Gläubigerin geltend, das neue Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin sei unzulässig (act. 9). Erwägungen 1. Anlass zur Beschwerde gibt die Zustellung der Pfändungsankündigung durch öffentliche Bekanntmachung (im Schweizerischen Handelsamtsblatt vom tt.mm.2024 sowie im Amtsblatt des Kantons Zug vom tt.mm.2024).

Seite 4/11 1.1 Nach der Rechtsprechung kann der Betriebene mit Beschwerde nach Art. 17 SchKG die Aufhebung der öffentlichen Bekanntmachung des Zahlungsbefehls wegen Verletzung von Art. 66 Abs. 4 SchKG verlangen, selbst wenn er rechtzeitig Rechtsvorschlag erhoben hat, da mit der Ediktalzustellung der Betreibungsort in Frage stehen kann oder Gebühren verbunden sowie moralische Interessen beeinträchtigt sein können. Hingegen ist die betreibungsrechtliche Beschwerde unzulässig, wenn damit bezweckt wird, lediglich die Rechtswidrigkeit der öffentlichen Bekanntmachung eines Zahlungsbefehls festzustellen. Im Allgemeinen muss mit der Beschwerde nach Art. 17 SchKG eine verfahrensrechtliche Korrektur bewirkt werden können, und darf es nie bloss darum gehen, eine Grundlage für die Geltendmachung von Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüchen zu schaffen (vgl. BGE 138 III 265 E. 3.1). 1.2 Die soeben zitierte Rechtsprechung ist analog auf die Beschwerde gegen die Bekanntmachung einer Pfändungsankündigung anzuwenden, denn mit der Ediktalzustellung der Pfändungsankündigung kann – wie bei der öffentlichen Bekanntmachung des Zahlungsbefehls – der Betreibungsort in Frage stehen oder können Gebühren verbunden sowie moralische Interessen beeinträchtigt sein. Die Fixierung des Betreibungsortes tritt in der Pfändungsbetreibung erst nach der Pfändungsankündigung ein (sofern diese gültig ist; vgl. Schmid, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 53 SchKG N 1). Zudem werden für die Ediktalzustellung Gebühren erhoben. Der Betreibungsgläubiger hat die Kosten für die öffentliche Bekanntmachung (Art. 11 und 13 Abs. 1 GebV SchKG) vorzuschiessen (Art. 68 Abs. 1 SchKG). Aus diesen Gründen hat die Beschwerdeführerin – entgegen der Ansicht der Gläubigerin (vgl. act. 4 Rz 36 ff.) – ein Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. 1.3 Wie noch zu zeigen sein wird, hat die Beschwerdeführerin die Beschwerdefrist auch nicht verpasst, denn es ist – entgegen der Darstellung der Gläubigerin (vgl. act. 4 Rz 25 ff., 42 ff. und 49 ff.) – weder von einer gültigen Zustellung der Pfändungsankündigung am 13. Oktober 2023 noch von einer unberechtigten Annahmeverweigerung am 11. Oktober 2023 auszugehen ist (vgl. E. 2.2.2). 2. Streitpunkt ist, ob die öffentliche Bekanntmachung der Pfändungsankündigung zulässig war. 2.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt es sich bei der Pfändungsankündigung nicht um eine Betreibungsurkunde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_590/2020 vom 12. April 2021 E. 3.4). Demnach erfolgt die Pfändungsankündigung, wie andere Mitteilungen der Betreibungsämter aber im Gegensatz zum Zahlungsbefehl und zur Konkursandrohung (Art. 64 ff. SchKG), entweder schriftlich (Art. 34 SchKG; durch eingeschriebenen Brief oder gegen Empfangsbestätigung) oder wird, sofern der Schuldner unbekannten Aufenthalts ist, öffentlich bekannt gemacht (Art. 35 SchKG; vgl. Sievi, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 90 SchKG N 10). Wohnt der Adressat im Ausland, kann ihm die Mitteilung, die Verfügung oder der Entscheid ebenfalls per Einschreiben zugestellt werden, soweit dies der entsprechende Staat zulässt (Art. 66 Abs. 3 SchKG analog). Ansonsten erfolgt die Zustellung durch Vermittlung der dortigen Behörden respektive auf dem konsularischen oder diplomatischen Weg (Art. 66 Abs. 3 SchKG analog; vgl. Nordmann/Oneyser, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 34 SchKG N 9). Die Beschwerdeführerin hat ihren Sitz in Hong Kong. Dementsprechend ist die Zustellung der Pfändungsankündigung analog nach Art. 66 Abs. 3 SchKG zu beurteilen.

Seite 5/11 2.2 Wohnt der Schuldner im Ausland, so erfolgt die Zustellung durch Vermittlung der dortigen Behörden oder, soweit völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder wenn der Empfängerstaat zustimmt, durch die Post (Art. 66 Abs. 3 SchKG). Die Zustellung von Betreibungsurkunden ins Ausland erfolgt vorwiegend durch internationale Rechtshilfe, womit die Behörden oder Gerichte eines ersuchten Staates die Rechtspflege eines ersuchenden Staates unterstützen. Während sich die Übermittlung in aller Regel nach den anwendbaren Übereinkommen und den von diesen bestimmten Zustellungswegen richtet – vorliegend das Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen vom 15. November 1965 (HZÜ; SR 0.274.131) –, erfolgt die Zustellung selbst regelmässig nach den im ausländischen Staat geltenden Vorschriften. Es genügt nicht, wenn die dortigen Behörden den Empfänger zum Empfang der Urkunde aufgefordert haben, die Urkunden müssen tatsächlich in die Hände des Schuldners gelangt sein. Verweigert der Adressat die Empfangnahme einer Urkunde, so gilt diese als im Zeitpunkt der versuchten Übergabe als erfolgt. Wer zur Entgegennahme einer für eine juristische Person im Ausland bestimmten Urkunde befugt ist, bestimmt sich nach dem Recht des um die Zustellung ersuchten ausländischen Staates (Angst/Rodriguez, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 66 SchKG N 14 ff. m.H.). Die Behörde trägt die Beweislast für die ordnungsgemässe Zustellung von Betreibungsurkunden (vgl. BGE 117 III 10 E. 5c). 2.2.1 Die Beschwerdeführerin moniert, die Pfändungsankündigung enthalte nicht alle für eine ordnungsgemässe Zustellung erforderlichen Angaben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts müsse bei Zustellungen von Betreibungsurkunden an eine juristische Person als Schuldnerin – wie vorliegend – jedenfalls eine natürliche Person als Vertreter für die Zustellung angegeben werden. Die Angabe nur der juristischen Person genüge nicht (BGE 109 III 4 E. 1, BGE 118 III 10 E. 3). Entgegen dieser klaren Rechtsprechung enthielten das Fortsetzungsbegehren und die streitgegenständliche Pfändungsankündigung nur Angaben zur juristischen Person, aber nicht zu deren Vertreter. Die Gläubigerin habe darauf verzichtet, Allan Warburg als Vertreter der Beschwerdeführerin anzugeben. Damit sei Art. 65 SchKG verletzt und die Pfändungsankündigung mangels der für die ordentliche Zustellung erforderlichen Angaben aufzuheben (vgl. act. 1 Rz 41 ff.). Bei der Pfändungsankündigung handelt es sich, wie dargelegt, nicht um eine Betreibungsurkunde (vgl. E. 2.1). Die Pfändungsankündigung erfolgt auf dem amtlichen Formular Nr. 5. Der Inhalt der Ankündigung ergibt sich im Wesentlichen aus Art. 91 SchKG, wobei das amtliche Formular Nr. 5 zusätzlich auf die Art. 92, 93 und 96 SchKG verweist. Die Anzeige enthält die wesentlichen Angaben über die Betreibung (nämlich die Betreibungsnummer, den betreibenden Gläubiger und den Forderungsbetrag) sowie den Ort und die Tageszeit (vgl. Sievi, a.a.O., Art. 90 SchKG N 11). Entsprechend muss in der Pfändungsankündigung – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – kein Vertreter der juristischen Person angegeben werden. Die von der Beschwerdeführerin zitierten Bundesgerichtsentscheide sind nicht einschlägig. Sowohl BGE 109 III 4 als auch BGE 118 III 10 beziehen sich auf die mangelnde Angabe des Vertreters der zu betreibenden juristischen Person im Betreibungsbegehren bzw. im Zahlungsbefehl und befassen sich nicht mit der Pfändungsankündigung. Damit ist eine Verletzung von Art. 65 SchKG nicht dargetan.

Seite 6/11 2.2.2 Das Betreibungsamt Zug ersuchte das Obergericht Zug am 14. Juli 2023 um rechtshilfeweise Zustellung der Pfändungsankündigung durch die zuständigen Behörden in Hong Kong. Mit Schreiben vom 22. November 2023 erklärte das Obergericht Zug, dass das "Zustellungsersuchen gemäss beiliegendem Bericht nicht [habe] ausgeführt werden [können]", weshalb das Betreibungsamt die "Zustellakten [zurückerhalte]" (act. 4/12). Dem Bericht des zuständigen Beamten in Hong Kong vom 15. November 2023 ist Folgendes zu entnehmen (act. 1/6, act. 3/16): […] 2. I did on Wednesday the 11th day of October 2023 at 15:25 hours call at the address given in the Request for Service, namely, A.________ (actually known as H.________), Hong Kong SAR, China, for effecting the service of the aforesaid judicial documents. I verily believe that the aforesaid address was the same address as the one given in the Request for Service. 3. On arrival at the aforesaid address, I could not find the said A.________. I found that the premises at the aforesaid address was occupied wholly by one company, namely I.________. I made enquiries at the said I.________ and revealed the purpose of my visit to a female staff member, Ms. J.________ therein. Ms. J.________ told me that the Party for Service, namely, A.________ was their client but there was not staff member of the Party for Service to accept service of the aforesaid judicial documents voluntarily. I then left a message requesting the above-named A.________ to contact my office. The abovenamed A.________ however did not make any response to the message. 4. I did again on Thursday the 19th day of October 2023 at 10:35 hours call at A.________, ________, H.________, Hong Kong SAR, China, for effecting service of the aforesaid judicial documents. On arrival at the aforesaid address, I was informed by Mr. K.________, a staff member of I.________ that the abovenamed A.________ was their client but there was not staff member of the Party for Service to accept service of the aforesaid judicial documents voluntarily. 5. Up to this moment, the above-mentioned A.________ however did not make any response to my message. 6. For the aforesaid reason, I was unable to effect service of the aforesaid judicial documents. […]

Seite 7/11 Freie deutsche Übersetzung (vgl. act. 4 Rz 27 ff.): 2. Ich habe mich am Mittwoch, dem 11. Oktober 2023 um 15.25 Uhr, an die im Zustellungsantrag angegebene Anschrift, nämlich A.________ (bzw. H.________), Hongkong SAR, China, begeben, um die Zustellung der vorgenannten gerichtlichen Schriftstücke zu bewirken. 3. Bei meiner Ankunft an der vorgenannten Adresse konnte ich die A.________ nicht finden. Ich stellte fest, dass die Räumlichkeiten an der oben genannten Adresse ausschliesslich von einer Gesellschaft, nämlich I.________, genutzt wurden. Ich erkundigte mich bei der genannten I.________ und teilte einer Mitarbeiterin, Frau J.________, den Zweck meines Besuchs mit. Frau J.________ teilte mir mit, dass der Empfänger, nämlich A.________, ihr Kunde sei, es aber keinen Mitarbeiter des Empfängers gäbe, der die Zustellung der vorgenannten gerichtlichen Schriftstücke freiwillig annehmen würde. Ich hinterliess eine Nachricht, in der ich die oben genannte A.________ aufforderte, sich mit meinem Büro in Verbindung zu setzen. Die oben genannten A.________ hat jedoch nicht auf die Nachricht geantwortet. 4. Ich habe mich am Donnerstag, dem 19. Oktober 2023, um 15.25 Uhr, erneut an die im Zustellungsantrag angegebene Anschrift, nämlich A.________ (bzw. H.________), Hongkong SAR, China, begeben, um die Zustellung der vorgenannten gerichtlichen Schriftstücke zu bewirken. Ich wurde von Herrn K.________, einem Mitarbeiter der I.________, bei meiner Ankunft informiert, dass die vorgenannte A.________, ihr Kunde sei, es aber keinen Mitarbeiter des Empfängers gäbe, der die Zustellung der vorgenannten gerichtlichen Schriftstücke freiwillig annehmen würde. 5. Bis zu diesem Zeitpunkt hat die oben genannte A.________ jedoch keine Antwort auf meine Nachricht gegeben. 6. Aus dem vorgenannten Grund war ich nicht in der Lage, die Zustellung der vorgenannten gerichtlichen Schriftstücke zu vollziehen. Entgegen der Ansicht der Gläubigerin geht aus dem Bericht des zuständigen Beamten in Hong Kong nicht hervor, dass eine gültige Zustellung gemäss dem Recht von Hong Kong (act. 1 Rz 42 ff.) bzw. eine gültige Zustellung aufgrund einer Annahmeverweigerung (vgl. act. 1 Rz 49 ff.) erfolgte. Der zuständige Beamte erklärte unter Eid, dass er beim 1. und beim 2. Zustellversuch keinen Mitarbeiter des Empfängers angetroffen habe, der die Pfändungsankündigung "freiwillig" hätte entgegennehmen können. Beim 1. Zustellversuch hinterliess er zudem eine Nachricht, in der er die Beschwerdeführerin aufforderte, sich mit seinem Büro in Verbindung zu setzen. Die Beschwerdeführerin reagierte nicht auf die Nachricht. Aus diesen Gründen war der zuständige Beamte nicht in der Lage, die Zustellung der Pfändungsankündigung zu vollziehen. Mit dem Bericht lässt sich eine Annahmeverweigerung durch die Beschwerdeführerin nicht hinreichend belegen. Die Bemerkung allein, dass es keinen Mitarbeiter des Empfängers gebe, der die Pfändungsankündigung "freiwillig" annehmen würde, kann noch nicht als Annahmeverweigerung gedeutet werden. Für eine Annahmeverweigerung durch einen bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin finden sich im Bericht keine Anhaltspunkte. Die Beschwerdeführerin und die Gläubigerin haben zur Frage der gültigen Zustellung bzw. der Annahmeverweigerung je eigene Berichte bzw. Gutachten vorgelegt, die ihre (gegenteili-

Seite 8/11 gen) Standpunkte untermauern sollen. Gemäss dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Bericht der I.________ vom 26. August 2024 hat niemand seitens der Beschwerdeführerin die freiwillige Annahme von Betreibungsurkunden verweigert und die Beschwerdeführerin hat sich der Zustellung nicht entzogen (vgl. act, 1 Rz 50 f., act. 1/9). Dem hält das Gutachten der von der Gläubigerin beauftragten Anwaltskanzlei L.________ vom 9. September 2024 entgegen, es sei für eine wirksame Zustellung an die Gegenpartei weder erforderlich, dass der Gesellschaftssekretär die Dokumente freiwillig entgegennehme, noch müsse ein Angestellter der Gegenpartei zum Zeitpunkt anwesend sein, damit die Zustellung wirksam sei. Die Zustellung sei bewirkt, wenn sie an der registrierten Adresse hinterlassen werde, auch wenn die Dokumente in der Folge zurückgewiesen oder zurückgeschickt würden. Die schriftliche Erklärung von M.________ von der I.________ vom 26. August 2024 bestätige, dass die Dokumente tatsächlich am 11. Oktober 2023 am eingetragenen Sitz der Gegenpartei zugestellt worden seien. In Anbetracht der Tatsache, dass der Gerichtsvollzieher die eingetragene Adresse aufgesucht habe, um die fraglichen gerichtlichen Schriftstücke zuzustellen, sei es vernünftig (und wäre in der Tat üblich und zu erwarten), dass der Gerichtsvollzieher die gerichtlichen Schriftstücke in der Hand gehabt habe und dass das Schriftstück, auf das sich M.________ in ihrer Erklärung bezogen habe und welches hinterlassen worden sei, eben dieses Schriftstück gewesen sei. Demnach scheine die Zustellung an die Gegenpartei am 11. Oktober 2023 erfolgt zu sein ("Accordingly, it appears that service on the Counterparty was effected on 11 Oktober 2023"; vgl. act. 4 Rz 46, act. 4/13). Zu diesem Gutachten ist zu bemerken, dass die Anwälte der L.________ keine eigenen Beobachtungen zum 11. Oktober 2023 machen konnten. Sie stützen ihr Gutachten auf den Bericht von M.________ von I.________ vom 26. August 2023 und legen dar, was vernünftig, üblich und zu erwarten wäre. Sie kommen zum Schluss, dass die Zustellung an die Gegenpartei am 11. Oktober 2023 erfolgt zu sein "scheine". Mit dieser allzu vagen Formulierung lässt sich nicht beweisen, dass die Pfändungsankündigung nach dem Recht von Hong Kong gültig zugestellt wurde. Ebenso wenig ist der Nachweis erbracht, dass eine unberechtigte Annahmeverweigerung vorliegt. Es genügt nicht, dass der zuständige Beamte in Hong Kong den Empfänger zum Empfang der Urkunde aufgefordert hat. Die Urkunde muss tatsächlich in die Hände des Schuldners gelangt sein (vgl. E. 2.2). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die ordnungsgemässe Zustellung der Pfändungsankündigung auf dem Rechtshilfeweg ist somit nicht bewiesen. 3. Die Beschwerdeführerin sieht die Voraussetzungen für eine öffentliche Bekanntmachung der Pfändungsankündigung als nicht gegeben an. 3.1 Sie macht geltend, der Bericht der Zustellbehörde bestätige nicht, dass sie sich einer Zustellung entzogen habe (Art. 66 Abs. 4 Ziff. 2 SchKG). Vielmehr bestätige das Schreiben der Zentralbehörde in Hong Kong lediglich, dass keine Zustellung erfolgt sei. In Bezug auf den Zustellbericht sei festzustellen, dass dieser unvollständig und in wesentlichen Punkten unzutreffend sei. Gemäss Bestätigung der I.________, welche ihr Domizil gewähre, sei nicht korrekt, dass die Annahme von Unterlagen verweigert worden wäre. Vielmehr sei eine Zustellung von Betreibungsurkunden gar nicht versucht worden. Es sei lediglich eine Mitteilung mit der Bitte um Kontaktnahme abgegeben worden. Diese Mitteilung stelle jedoch keine ordnungsgemässe Zustellung dar und erwähne auch nicht, weshalb oder in welchem Zusammenhang um Kontaktaufnahme ersucht werde, insbesondere fehle jeglicher Hinweis auf das streitgegenständliche Betreibungs- oder Arrestverfahren. Damit habe niemand von ihrer Sei-

Seite 9/11 te die freiwillige Annahme von Betreibungsurkunden verweigert und sie habe sich der Zustellung nicht entzogen (vgl. act. 1 Rz 45 ff.). 3.1.1 Gemäss Art. 66 Abs. 4 Ziff. 2 SchKG kann die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn der Schuldner sich in beharrlicher Weise der Zustellung entzieht. Dazu ist erforderlich, dass keine ordentliche Zustellung an ihn bzw. eine andere befugte Person erfolgen konnte, was wiederum voraussetzt, dass dies vom Betreibungsamt auch versucht wurde. Zudem muss sich der Schuldner auch absichtlich der Zustellung entziehen (Angst/ Rodriguez, a.a.O., Art. 66 SchKG N 22). 3.1.2 Wie in E. 2 dargelegt, erfolgten die Zustellversuche auf dem vorgeschriebenen Rechtshilfeweg an die korrekte Adresse der Beschwerdeführerin. Dennoch scheiterten die Zustellversuche. Mithin konnte keine ordentliche Zustellung an die Beschwerdeführerin erfolgen. Ob sich die Beschwerdeführerin absichtlich der Zustellung entzog (was Voraussetzung für eine öffentliche Bekanntmachung gemäss Art. 66 Abs. 4 Ziff. 2 SchKG wäre), lässt sich weder dem Bericht des zuständigen Beamten in Hong Kong (act. 1/6) noch dem Bericht der I.________ (act. 1/9) noch dem Gutachten der L.________ (act. 4/13) entnehmen und bleibt damit unbelegt. Demnach waren die Voraussetzungen für eine öffentliche Bekanntmachung nach Art. 66 Abs. 4 Ziff. 2 SchKG nicht erfüllt. 3.2 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, in der Vergangenheit seien rechtshilfeweise (und ordnungsgemässe) Zustellungen in dieser Angelegenheit an sie jeweils möglich und erfolgreich gewesen. Dies bestätige insbesondere der Bericht der Behörden in Hong Kong vom 8. Mai 2023. Damals sei die Zustellung durch Hinterlegung an ihrem Sitz erfolgt. Dies bestätige, dass Zustellungen möglich seien und sie sich keineswegs den Zustellungen entziehe. Für rechtshilfeweise Zustellungen von zivilrechtlichen Gerichtsurkunden seien in Hong Kong, China, zwei bis fünf Monate vorgesehen. Diese Frist sei zumutbar. Auch hätten die früheren Zustellungen bestätigt, dass die Zustelldauer jeweils sogar kürzer sei (act. 1 Rz 53 ff.). 3.2.1 Nach Art. 66 Abs. 4 Ziff. 3 SchKG kann die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn der Schuldner im Ausland wohnt und die Zustellung an seinem Wohnort nicht innert angemessener Frist möglich ist. Die fragliche Frist steht im Ermessen des Betreibungsbeamten, der sie nach seinen Erfahrungen ansetzen wird. Die Publikation kann auch erfolgen, wenn die Zustellung auf diplomatischem Wege wohl versucht wurde, aber ergebnislos verlaufen ist und die entsprechenden Unterlagen zurückgekommen sind (Angst/Rodriguez, a.a.O., Art. 66 SchKG N 23 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 7B.210/2002 vom 27. November 2002). Im vorliegenden Fall versuchte das Betreibungsamt, die Pfändungsankündigung rechtshilfeweise zuzustellen. Die Zustellung auf dem diplomatischen Weg ist ergebnislos verlaufen. Der zuständige Beamte in Hong Kong war nicht in der Lage, die Zustellung der Pfändungsankündigung zu vollziehen. Entsprechend wurden die Unterlagen zurückgesandt. Bei dieser Sachlage ist nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts die Publikation gemäss Art. 66 Abs. 4 Ziff. 3 SchKG zulässig. Ein weiterer Zustellversuch auf dem Rechtshilfeweg war nicht erforderlich. Daran vermag nichts zu ändern, dass in der Vergangenheit rechtshilfeweise (und ordnungsgemässe) Zustellungen in dieser Angelegenheit an die Beschwerde-

Seite 10/11 führerin jeweils möglich und erfolgreich waren, wie z.B. die Zustellung im Rechtsöffnungsverfahren vom 8. Mai 2023 (vgl. act. 1/10). Die ordnungsgemässe Zustellung eines gerichtlichen Dokuments ist bei jeder Zustellung – auch in derselben Angelegenheit – gesondert zu prüfen. Die Zustellung von gerichtlichen Dokumenten in der Vergangenheit lässt keine Rückschlüsse zu auf die vorliegend zu beurteilende Frage, ob die Zustellung der Pfändungsankündigung durch öffentliche Bekanntmachung zulässig war. Folglich waren die Voraussetzungen für eine öffentliche Bekanntmachung nach Art. 66 Abs. 4 Ziff. 3 SchKG erfüllt. 4. Die Beschwerdeführerin stellte in der Replik vom 4. Oktober 2024 zusätzlich den Antrag, als direkte Folge der unzulässigen Publikation müsse auch die am 29. August 2024 im Amtslokal des Betreibungsamtes Zug vorgenommene Pfändung der Aktien betreffend Arrest Nr. F.________ / Betreibung Nr. G.________ für nichtig erklärt bzw. aufgehoben werden (vgl. act. 8 S. 2). Dieser Antrag erfolgte nach Ablauf der 10-tätigen Beschwerdefrist. Auf eine verspätete Beschwerde tritt die Aufsichtsbehörde nicht ein, was auch für zusätzlich gestellte Rechtsbegehren oder eine Beschwerdeergänzung gilt, selbst wenn diese fristgerecht angekündigt wurde (vgl. Cometta/Möckli, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 17 SchKG N 50 m.H.). Auf das ergänzende Rechtsbegehren in der Eingabe vom 4. Oktober 2024 kann daher nicht eingetreten werden. 5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

Seite 11/11 4. Mitteilung an: - Beschwerdeführerin - Betreibungsamt Zug - Gläubigerin Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

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