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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 27.09.2023 BA 2023 52

27. September 2023·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·1,591 Wörter·~8 min·3

Zusammenfassung

Nichtigkeit des Zahlungsbefehls | Betreibungsamt Zug

Volltext

20230912_121516_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BA 2023 52 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 27. September 2023 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, Beschwerdeführerin, gegen Betreibungsamt Zug, betreffend Nichtigkeit des Zahlungsbefehls

Seite 2/5 Sachverhalt 1. Der Kanton Zürich, vertreten durch das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich, betrieb die A.________ AG beim Betreibungsamt Zug für eine Forderung von CHF 370.00 zuzüglich 5 % Zins seit 13. Juni 2023. Als Grund der Forderung gab sie an: "________, Rekurskosten lt. Entscheid vom 17. Januar 2023 betr. Staats- und Gemeindesteuern 1.1.-31.12.2019: Rechnung Nr. ________ vom 10. Mai 2023. Zahlungserinnerung vom 13. Juni 2023". Am 30. August 2023 stellte das Betreibungsamt Zug den Zahlungsbefehl Nr. ________ an B.________, Mitarbeiterin der Domizilhalterin, zu (act. 1/1). 2. Mit Eingabe vom 8. September 2023 an die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs beantragte die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin), es sei der erwähnte Zahlungsbefehl als nichtig bzw. ungültig zu erklären. Die Betreibung sei aufzuheben. Alle Kosten seien von vorneherein auf die Staatskasse zu nehmen (act. 1). 3. Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet. Erwägungen 1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, der angefochtene Zahlungsbefehl enthalte in Abweichung von Art. 6 VFRR lediglich eine mitgedruckte Unterschrift und sei somit als ungültiger Entwurf zu betrachten. Zwar erlaube die Weisung Nr. 3 der zuständigen Abteilung des Bundesamtes für Justiz in Ziffer 21 das Mitdrucken von Unterschriften, und das Bundesgericht habe diese Praxis im Entscheid 5A_873/2022 vom 23. Januar 2023 bestätigt. Seitdem habe beim Betreibungsamt Gossau SG ein serienmässiger Missbrauch nachgewiesen werden können. Eine langzeitabwesende Amtsleiterin habe ihre Unterschrift zur Verfügung gestellt, und die Mitarbeitenden hätten diese weiter genutzt. Eine entsprechende Strafanzeige sei eingereicht worden, im April 2023 auch gegen die Mitarbeiter des Betreibungsamts Zug, deren Amtsleiterin eine völlig von der handschriftlichen Unterschrift abweichende Version habe einscannen lassen. Eine Praxisänderung des Bundesgerichts sei in mehreren, voneinander unabhängigen Verfahren verlangt worden. Diese seien immer noch hängig (vgl. act. 1 Rz 1). 1.1 Gemäss Art. 1 der Verordnung über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie die Rechnungsführung (VFRR; SR 281.31) sind im Betreibungs- und Konkursverfahren die für eine einheitliche Durchführung der Vorschriften des SchKG sowie der zugehörigen Verordnungen erforderlichen Formulare zu verwenden. Die Formulare sind von den nach den kantonalen Vorschriften hierzu befugten Beamten oder Angestellten des Betreibungs- bzw. Konkursamtes zu unterzeichnen; es dürfen Faksimilestempel verwendet werden (Art. 6 VFRR; vgl. auch Wüthrich/Schoch, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 70 SchKG N 4). Die Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs, die dem Bundesamt für Justiz angegliedert ist, hat dazu eine Weisung erlassen (vgl. Weisung der Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs Nr. 3 [Zahlungsbefehl 2016 und weitere Formulare]). Gemäss Ziff. 21 dieser Weisung ist eine "Faksimileunterschrift" zulässig. Mit dieser offenen Formulierung, die einen gewissen Beurteilungsspielraum zulässt, können vernünftigerweise nicht nur eigentliche Faksimilestempel gemeint sein. Viel-

Seite 3/5 mehr müssen unter diesen Begriff auch eingescannte Unterschriften fallen. Die Faksimile- Unterschrift und die eingescannte Unterschrift haben gemeinsam, dass sie in der Regel von einer anderen als der unterzeichneten Person mit deren Einverständnis angebracht werden, wobei in beiden Fällen vorausgesetzt wird, dass die unterzeichnete Person zum fraglichen Zeitpunkt im Amt anwesend und nicht etwa in den Ferien oder krankheitshalber abwesend ist. Abgesehen davon bezweckt der Bund im Bereich des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts mit dem Projekt eSchKG das Betreibungs-Massengeschäft zu digitalisieren und damit das Betreibungsverfahren in der Praxis zu vereinfachen (vgl. www.eschkg.ch). Die Digitalisierung von Betreibungs-Massengeschäften wie der Ausstellung eines Zahlungsbefehls ist somit ausdrücklich erwünscht (vgl. BA 2022 36). Auch das Bundesgericht teilt diese Auffassung. Es führte aus, dass sich die Zulassung von Faksimilestempeln in Art. 6 VFRR auch auf digitalisierte Unterschriften beziehe. Gehe es um offizielle Formulare, die vom Betreibungsamt verwendet werden müssten, spiele es keine Rolle, von wem und wie sie unterzeichnet würden. Die Vornahme einer Praxisänderung wegen einer bloss virtuellen Missbrauchsgefahr, nachdem tatsächlich keine solche nachgewiesen sei, dränge sich nicht auf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_873/2022 vom 23. Januar 2023, E. 2.3). Der von der Beschwerdeführerin beanstandete Zahlungsbefehl weist den Stempel des Betreibungsamtes Zug und eine eingescannte Unterschrift der Leiterin des Betreibungsamtes auf. Damit erfüllt er nach dem Gesagten die Formvorschriften von Art. 6 VFRR. 1.2 An diesem Ergebnis vermögen die Ausführungen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Bei den angeblichen Missständen beim Betreibungsamt Gossau handelt es sich um blosse Behauptungen, die durch nichts belegt sind. Ohnehin ist unklar, wie sich diese auf das Betreibungsamt Zug auswirken sollen. Eine bloss virtuelle Missbrauchsgefahr genügt zudem nicht (vgl. vorne E. 1.1). Nicht weiter hilft der Beschwerdeführerin, dass sie bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug eine Strafanzeige gegen das Betreibungsamt der Stadt Zug bzw. deren Mitarbeitende eingereicht hat. Eine Strafanzeige beweist den in der Anzeige geschilderten Sachverhalt nicht. Schliesslich mögen zwar diverse Beschwerden zu dieser Frage vor Bundesgericht hängig sein. Indes hat das Bundesgericht bislang keine Praxisänderung vorgenommen. 2. Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, bis zum Beweis des Gegenteils müsse davon ausgegangen werden, dass die vermeintlich unterzeichnende Amtsleiterin des Betreibungsamtes Zug am Zahlungsbefehl überhaupt nicht mitgewirkt habe. Das sei erstens missbräuchlich und zweitens gemäss den einschlägigen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens (die auch hier anwendbar seien) nicht zulässig (vgl. act. 1 Rz 2). Wie soeben dargelegt, sind digitalisierte Unterschriften auf offiziellen Formularen, die vom Betreibungsamt verwendet werden müssen, nach der Praxis des Bundesgerichts zulässig. Der beanstandete Zahlungsbefehl wurde korrekt ausgestellt, und ein Missbrauch ist nicht nachgewiesen (vgl. vorne E. 1.1). Sodann verkennt die Beschwerdeführerin, dass die Bestimmungen für Verwaltungsverfahren nicht analog für Betreibungsverfahren gelten. Im Bereich des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts ist eine Faksimileunterschrift auf einem Zahlungsbefehl eben gerade ausdrücklich erlaubt (vgl. vorne E. 1.1).

Seite 4/5 3. Ferner rügt die Beschwerdeführerin, auf der zweiten Seite des Zahlungsbefehls müsse jeweils die Unterschrift der zustellenden Person angebracht werden. Auf dem beanstandeten Zahlungsbefehl gebe es zwar ein "Gekritzel", das eine Unterschrift darstellen könnte. Offen bleibe jedoch, wer das gewesen sei und ob dieser Jemand eine Legitimation zur Zustellung habe. Bei unleserlichen Unterschriften müsse – gemäss Basler Kommentar zu Art. 14 OR – immer angegeben werden, wer diese geleistet habe. Auch dieser Formmangel mache den Zahlungsbefehl ungültig (act. 1 Rz 3). 3.1 Gemäss Art. 72 Abs. 1 SchKG geschieht die Zustellung des Zahlungsbefehls durch den Betreibungsbeamten, einen Angestellten des Amtes oder die Post. Im Anfechtungsfall trägt in erster Linie das Betreibungsamt die Beweislast für die ordnungsgemässe Zustellung von Betreibungsurkunden. Dazu dient namentlich die gemäss Art. 72 Abs. 2 SchKG vorgeschriebene Bescheinigung des Überbringers, an welchem Tag und an wen die Zustellung erfolgt ist. Die Bescheinigung auf dem Zahlungsbefehl – und zwar sowohl diejenige auf dem für den Schuldner als auch diejenige auf dem für den Gläubiger bestimmten Exemplar (Art. 70 Abs. 1 SchKG) – fällt dabei in den Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 2 SchKG und stellt rechtlich eine öffentliche Urkunde im Sinne von Art. 9 ZGB dar. Als solche schafft die Bescheinigung – formell korrektes Zustandekommen vorausgesetzt – so lange Beweis, als nicht nachgewiesen ist, dass sie inhaltlich unrichtig ist. Insofern statuiert das Gesetz eine Vermutung, welche nur durch den Beweis des Gegenteils im Sinne eines Hauptbeweises entkräftet werden kann (Art. 8 Abs. 2 SchKG und Art. 9 Abs. 1 ZGB; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_418/2017 vom 31. Januar 2018 E. 3.2). 3.2 Im vorliegenden Fall liegt eine den gesetzlichen Erfordernissen von Art. 72 Abs. 2 SchKG entsprechende Zustellbescheinigung vor (vgl. act. 1/1). Diesen Beweis vermag die Beschwerdeführerin nicht umzustossen. Die Beschwerdeführerin legt keine Belege vor, welche die inhaltliche Unrichtigkeit der Zustellbescheinigung auf dem Schuldnerdoppel nachweisen könnten. Sie nennt auch keine anderen Beweismittel, mit denen eine fehlerhafte Zustellung dargetan werden könnte. Damit ist der Beschwerdeführerin der Nachweis der Unrichtigkeit der Zustellbescheinigung nicht gelungen. Der Basler Kommentar zu Art. 14 OR ist in diesem Zusammenhang nicht einschlägig. 4. Schliesslich moniert die Beschwerdeführerin, weder die Schweizerische Eidgenossenschaft noch der Kanton Zug seien heute noch zur Vornahme irgendwelcher hoheitlicher Handlungen (wie im Betreibungswesen) berechtigt. Sie seien nur noch Unternehmen und das ganze Rechtssystem sei nur noch Schein. Die Schweiz befinde sich mittlerweile vollständig im "Rechtsbankrott" (vgl. act. 1 Rz 4). Die SchKG-Beschwerde ist ein ordentliches Rechtsmittel, mit welchem nicht formell rechtskräftige Verfügungen der Betreibungs- und Konkursorgane bei der Aufsichtsbehörde angefochten werden können. Sie dient der einheitlichen und richtigen Anwendung des Betreibungs- und Konkursrechts und ermöglicht die Überprüfung der zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfügungen auf ihre Gesetzmässigkeit und Angemessenheit. Ferner kann der Vollzug einer Amtshandlung, deren Vornahme in unbegründeter Weise verweigert oder verzögert worden ist, angeordnet werden (vgl. Cometta/Möckli, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 17 SchKG N 2). Zur Diskussion der Frage, ob die Schweizerische Eidgenossenschaft (oder die Kantone und Gemeinden) überhaupt hoheitlich handeln dürfen, steht die SchKG-Beschwerde

Seite 5/5 nicht zur Verfügung. Ohnehin steht hinter dem Ansinnen der Beschwerdeführerin kein schutzwürdiges Interesse. Vielmehr handelt es sich um floskelhafte Ausführungen aus dem Umfeld der Reichsbürger- und ähnlicher Bewegungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5D_228/2021 vom 23. Dezember 2021 E. 2). 5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Beschwerdeführerin - Betreibungsamt Zug - Gläubiger Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

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