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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 13.09.2023 BA 2023 43

13. September 2023·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·2,199 Wörter·~11 min·4

Zusammenfassung

Nichtigkeit des Zahlungsbefehls | Betreibungsamt Zug

Volltext

20230821_094508_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BA 2023 43 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 13. September 2023 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, Beschwerdeführerin, gegen Betreibungsamt Zug, betreffend Nichtigkeit des Zahlungsbefehls

Seite 2/7 Sachverhalt 1. Am 5. Juli 2023 stellte die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Ressourcen, Abteilung Inkasso, beim Betreibungsamt Zug ein Betreibungsbegehren gegen die A.________ AG für eine Forderung von CHF 4,2 Mio. zuzüglich 4 % Zins seit 1. Februar 2023. Als Grund der Forderung gab sie "Verrechnungssteuer auf Dividendenausschüttung gemäss Deklaration Formular 103 vom 14.03.2023" an (act. 3/0-1). Am 11. Juli 2023 liess das Betreibungsamt Zug den Zahlungsbefehl Nr. ________ rechtshilfeweise durch das Betreibungsamt Höfe an den einzigen Verwaltungsrat der A.________ AG, B.________, zustellen (act. 3/2-3). Die A.________ AG erhob mit Schreiben vom 2. August 2023 Rechtsvorschlag (act. 3/4). 2. Mit Eingabe vom 2. August 2023 an das Obergericht des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs beantragte die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin), es sei der Zahlungsbefehl als nichtig bzw. ungültig zu erklären. Die Betreibung sei aufzuheben. Alle Kosten seien von vorneherein auf die Staatskasse zu nehmen (act. 1). 3. In der Beschwerdeantwort vom 9. August 2023 beantragte das Betreibungsamt Zug die Abweisung der Beschwerde (act. 3). 4. Die Beschwerdeführerin hielt in der Replik vom 19. August 2023 an ihren Anträgen fest (act. 4). 5. Das Betreibungsamt Zug nahm dazu mit Eingabe vom 22. August 2023 Stellung (act. 5). 6. Die Eidgenössische Steuerverwaltung verzichtete auf eine Vernehmlassung. Erwägungen 1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, der angefochtene Zahlungsbefehl enthalte in Abweichung von Art. 6 VFRR lediglich eine mitgedruckte Unterschrift und sei somit als ungültiger Entwurf zu betrachten. Zwar erlaube die Weisung Nr. 3 der zuständigen Abteilung des Bundesamtes für Justiz in Ziffer 21 das Mitdrucken von Unterschriften, und das Bundesgericht habe diese Praxis im Entscheid 5A_873/2022 vom 23. Januar 2023 bestätigt. Seitdem habe beim Betreibungsamt Gossau SG ein serienmässiger Missbrauch nachgewiesen werden können. Eine langzeitabwesende Amtsleiterin habe ihre Unterschrift zur Verfügung gestellt, und die Mitarbeitenden hätten diese weiter genutzt. Eine entsprechende Strafanzeige sei eingereicht worden, im April 2023 auch gegen die Mitarbeiter des Betreibungsamts Zug, deren Amtsleiterin eine völlig von der handschriftlichen Unterschrift abweichende Version habe einscannen lassen. Eine Praxisänderung des Bundesgerichts sei in mehreren, voneinander unabhängigen Verfahren verlangt worden. Das Bundesgericht habe (bis Mitte Juli 2023) noch nicht entschieden (vgl. act. 1 Rz 1). 1.1 Gemäss Art. 1 der Verordnung über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie die Rechnungsführung (VFRR; SR 281.31) sind im

Seite 3/7 Betreibungs- und Konkursverfahren die für eine einheitliche Durchführung der Vorschriften des SchKG sowie der zugehörigen Verordnungen erforderlichen Formulare zu verwenden. Die Formulare sind von den nach den kantonalen Vorschriften hierzu befugten Beamten oder Angestellten des Betreibungs- bzw. Konkursamtes zu unterzeichnen; es dürfen Faksimilestempel verwendet werden (Art. 6 VFRR; vgl. auch Wüthrich/Schoch, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 70 SchKG N 4). Die Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs, die dem Bundesamt für Justiz angegliedert ist, hat dazu eine Weisung erlassen (vgl. Weisung der Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs Nr. 3 [Zahlungsbefehl 2016 und weitere Formulare]). Gemäss Ziff. 21 dieser Weisung ist eine "Faksimileunterschrift" zulässig. Mit dieser offenen Formulierung, die einen gewissen Beurteilungsspielraum zulässt, können vernünftigerweise nicht nur eigentliche Faksimilestempel gemeint sein. Vielmehr müssen unter diesen Begriff auch eingescannte Unterschriften fallen. Die Faksimile- Unterschrift und die eingescannte Unterschrift haben gemeinsam, dass sie in der Regel von einer anderen als der unterzeichneten Person mit deren Einverständnis angebracht werden, wobei in beiden Fällen vorausgesetzt wird, dass die unterzeichnete Person zum fraglichen Zeitpunkt im Amt anwesend und nicht etwa in den Ferien oder krankheitshalber abwesend ist. Abgesehen davon bezweckt der Bund im Bereich des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts mit dem Projekt eSchKG das Betreibungs-Massengeschäft zu digitalisieren und damit das Betreibungsverfahren in der Praxis zu vereinfachen (vgl. www.eschkg.ch). Die Digitalisierung von Betreibungs-Massengeschäften wie der Ausstellung eines Zahlungsbefehls ist somit ausdrücklich erwünscht (vgl. BA 2022 36). Auch das Bundesgericht teilt diese Auffassung. Es führte aus, dass sich die Zulassung von Faksimilestempeln in Art. 6 VFRR auch auf digitalisierte Unterschriften beziehe. Gehe es um offizielle Formulare, die vom Betreibungsamt verwendet werden müssten, spiele es keine Rolle, von wem und wie sie unterzeichnet würden. Die Vornahme einer Praxisänderung wegen einer bloss virtuellen Missbrauchsgefahr, nachdem tatsächlich keine solche nachgewiesen sei, dränge sich nicht auf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_873/2022 vom 23. Januar 2023, E. 2.3). Der von der Beschwerdeführerin beanstandete Zahlungsbefehl weist den Stempel des Betreibungsamtes Zug und eine eingescannte Unterschrift der Leiterin des Betreibungsamtes auf. Damit erfüllt er nach dem Gesagten die Formvorschriften von Art. 6 VFRR. 1.2 An diesem Ergebnis vermögen die Ausführungen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Bei den angeblichen Missständen beim Betreibungsamt Gossau handelt es sich um blosse Behauptungen, die durch nichts belegt sind. Ohnehin ist unklar, wie sich diese auf das Betreibungsamt Zug auswirken sollen. Eine bloss virtuelle Missbrauchsgefahr genügt zudem nicht (vgl. vorne E. 1.1). Nicht weiter hilft der Beschwerdeführerin, dass sie bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug eine Strafanzeige gegen das Betreibungsamt der Zug bzw. deren Mitarbeitende eingereicht hat (vgl. act. 4/1-2). Eine Strafanzeige beweist den in der Anzeige geschilderten Sachverhalt nicht. Schliesslich mögen zwar diverse Beschwerden zu dieser Frage vor Bundesgericht hängig sein. Indes hat das Bundesgericht bislang keine Praxisänderung vorgenommen. 2. Die Beschwerdeführerin macht ausserdem geltend, bis zum Beweis des Gegenteils müsse davon ausgegangen werden, dass die vermeintlich unterzeichnende Amtsleiterin des Betreibungsamtes Zug am Zahlungsbefehl überhaupt nicht mitgewirkt habe. Das sei erstens miss-

Seite 4/7 bräuchlich und zweitens gemäss den einschlägigen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens (die auch hier anwendbar seien) nicht zulässig (vgl. act. 1 Rz 2). Unbestritten ist, dass die Leiterin des Betreibungsamtes Zug am 5. Juli 2023 – am Tag der Ausstellung des Zahlungsbefehls – im Amt war (vgl. act. 3 S. 2 und act. 4 Rz 2). Entsprechend durfte ihre digitalisierte Unterschrift auf dem Amt verwendet werden. Wie bereits dargelegt, spielt es bei offiziellen Formularen des Betreibungsamtes keine Rolle, von wem und wie sie unterzeichnet werden. Der beanstandete Zahlungsbefehl wurde korrekt ausgestellt und ein Missbrauch ist in keiner Weise erkennbar (vgl. vorne E. 1.1). Sodann verkennt die Beschwerdeführerin, dass die Bestimmungen für Verwaltungsverfahren nicht analog für Betreibungsverfahren gelten. Im Bereich des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts ist eine Faksimileunterschrift auf einem Zahlungsbefehl eben gerade ausdrücklich erlaubt (vgl. vorne E. 1.1). 3. Weiter rügt die Beschwerdeführerin, auf der zweiten Seite des Zahlungsbefehls müsse jeweils die Unterschrift der zustellenden Person angebracht werden. Auf dem beanstandeten Zahlungsbefehl gebe es zwar ein "Gekritzel", das eine Unterschrift darstellen könnte. Offen bleibe jedoch, wer das gewesen sei und ob dieser Jemand eine Legitimation zur Zustellung habe. Bei unleserlichen Unterschriften müsse – gemäss Basler Kommentar zu Art. 14 OR – immer angegeben werden, wer diese geleistet habe. Auch dieser Formmangel mache den Zahlungsbefehl ungültig (act. 1 Rz 3). 3.1 Gemäss Art. 72 Abs. 1 SchKG geschieht die Zustellung des Zahlungsbefehls durch den Betreibungsbeamten, einen Angestellten des Amtes oder die Post. Im Anfechtungsfall trägt in erster Linie das Betreibungsamt die Beweislast für die ordnungsgemässe Zustellung von Betreibungsurkunden. Dazu dient namentlich die gemäss Art. 72 Abs. 2 SchKG vorgeschriebene Bescheinigung des Überbringers, an welchem Tag und an wen die Zustellung erfolgt ist. Die Bescheinigung auf dem Zahlungsbefehl – und zwar sowohl diejenige auf dem für den Schuldner als auch diejenige auf dem für den Gläubiger bestimmten Exemplar (Art. 70 Abs. 1 SchKG) – fällt dabei in den Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 2 SchKG und stellt rechtlich eine öffentliche Urkunde im Sinne von Art. 9 ZGB dar. Als solche schafft die Bescheinigung – formell korrektes Zustandekommen vorausgesetzt – so lange Beweis, als nicht nachgewiesen ist, dass sie inhaltlich unrichtig ist. Insofern statuiert das Gesetz eine Vermutung, welche nur durch den Beweis des Gegenteils im Sinne eines Hauptbeweises entkräftet werden kann (Art. 8 Abs. 2 SchKG und Art. 9 Abs. 1 ZGB; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_418/2017 vom 31. Januar 2018 E. 3.2). 3.2 Im vorliegenden Fall liegen die den gesetzlichen Erfordernissen von Art. 72 Abs. 2 SchKG entsprechenden Zustellbescheinigungen vor (vgl. act. 3/0, 3/2 und 3/3). Diesen Beweis vermag die Beschwerdeführerin nicht umzustossen. Die Beschwerdeführerin legt keine Belege vor, welche die inhaltliche Unrichtigkeit der Zustellbescheinigung auf dem Schuldnerdoppel nachweisen könnten. Sie nennt auch keine anderen Beweismittel, mit denen eine fehlerhafte Zustellung dargetan werden könnte. Damit ist der Beschwerdeführerin der Nachweis der Unrichtigkeit der Zustellbescheinigung nicht gelungen. Der Basler Kommentar zu Art. 14 OR ist in diesem Zusammenhang nicht einschlägig.

Seite 5/7 4. Ferner kritisiert die Beschwerdeführerin die Zustellung des Zahlungsbefehls an den Verwaltungsrat der Gesellschaft an dessen privatem Wohnort. Im Jahr 2022 habe das Betreibungsamt Zug eine Meldung an das Handelsregisteramt des Kantons Zug wegen des Domizils der Beschwerdeführerin gemacht. Die Sache sei per 7. Dezember 2022 bereinigt worden. Wenn ein Zahlungsbefehl aus Prinzip privat zustellt werde, stelle das einen Nötigungsversuch dar. Juristische Personen seien am Sitz zu betreiben und es gebe vorliegend keinen vernünftigen Grund für eine Abweichung von dieser Regel (act. 1 Rz 4). 4.1 Richtet sich eine Betreibung gegen eine juristische Person, so erfolgt die Zustellung der Betreibungsurkunden an den Vertreter derselben (Art. 65 Abs. 1 SchKG). Als solcher gilt bei einer Aktiengesellschaft jedes Mitglied der Verwaltung sowie jeder Direktor oder Prokurist (Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG). Hat die Gesellschaft an ihrem statutarischen Sitz kein Geschäftsbüro, so ist sie gehalten, ihr Domizil im Handelsregister eintragen zu lassen (vgl. Art. 117 Abs. 3, Art. 71 Abs. 1 lit. h, Art. 43 Abs. 1 lit. g HRegV). Mitteilungen aller Art sind somit grundsätzlich an dieses Domizil zu richten (BGE 100 Ib 455 E. 4). Ist eine Zustellung an den Domizilhalter aber nicht möglich, so darf sie an den Vertreter der betriebenen Gesellschaft gemäss Art. 65 Abs. 1 SchKG erfolgen und zwar auch ausserhalb der Geschäftslokalitäten. So ist es bei einer Aktiengesellschaft zulässig, die Betreibungsurkunde dem Verwaltungsrat an seiner Büroadresse oder gar an seiner Privatadresse zuzustellen, sofern die Zustellung an den Domizilhalter unmöglich ist (GVP 2010 S. 273 ff.; vgl. zum Ganzen: Angst/ Rodriguez, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 65 SchKG N 4 f.). Erfolgt die Zustellung einer Betreibungsurkunde nicht nach diesen Regeln, so entfaltet sie ihre Wirkungen gleichwohl, sofern der Betriebene von deren Inhalt Kenntnis erhält. Nichtig ist eine Zustellung nur dann, wenn die Zustellungsbescheinigung fehlt oder wenn die Betreibungsurkunde infolge fehlerhafter Zustellung nicht in die Hände des Betriebenen gelangt ist (vgl. BGE 128 III 101 E. 2). 4.2 Das Betreibungsamt Zug stellte in einem früheren Verfahren fest, dass die Beschwerdeführerin über keine eigenen Büroräumlichkeiten an der im Handelsregister eingetragenen Adresse verfügt. Es war auch kein administratives Leistungsangebot vorhanden. Mit Schreiben vom 19. September 2022 wies das Betreibungsamt Zug das Handelsregisteramt des Kantons Zug auf diesen Mangel hin (act. 3/5). Seither wurden im Handelsregister keine Anpassungen vorgenommen (act. 3/6). Das Betreibungsamt Zug wurde weder von der Beschwerdeführerin noch vom Handelsregisteramt über die Behebung des Mangels informiert. Folglich ging das Betreibungsamt Zug davon aus, dass der Mangel noch nicht behoben sei, und beauftrage das Betreibungsamt Höfe mit der Zustellung des Zahlungsbefehls (vgl. act. 3 S. 2 f.; act. 5). Dieses Vorgehen ist korrekt und nicht zu beanstanden. Die Zustellung durfte (rechtshilfeweise) an die Privatadresse des einzigen Verwaltungsrats der Beschwerdeführerin erfolgen, da eine Zustellung an die im Handelsregister eingetragene Domiziladresse der Beschwerdeführerin nicht möglich war. Selbst wenn die Zustellung rechtsfehlerhaft gewesen wäre (was nicht der Fall ist), gelangte der Zahlungsbefehl unbestrittenermassen zum Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin, womit er seine Wirkungen entfalten konnte. 5. Schliesslich moniert die Beschwerdeführerin, weder die Schweizerische Eidgenossenschaft noch der Kanton Zug seien heute noch zur Vornahme irgendwelcher hoheitlicher Handlungen (wie im Betreibungswesen) berechtigt. Sie seien nur noch Unternehmen und das ganze Rechtssystem sei nur noch Schein. Die Schweiz befinde sich mittlerweile vollständig im "Rechtsbankrott" (vgl. act. 1 Rz 5).

Seite 6/7 Die SchKG-Beschwerde ist ein ordentliches Rechtsmittel, mit welchem nicht formell rechtskräftige Verfügungen der Betreibungs- und Konkursorgane bei der Aufsichtsbehörde angefochten werden können. Sie dient der einheitlichen und richtigen Anwendung des Betreibungs- und Konkursrechts und ermöglicht die Überprüfung der zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfügungen auf ihre Gesetzmässigkeit und Angemessenheit. Ferner kann der Vollzug einer Amtshandlung, deren Vornahme in unbegründeter Weise verweigert oder verzögert worden ist, angeordnet werden (vgl. Cometta/Möckli, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 17 SchKG N 2). Zur Diskussion der Frage, ob die Schweizerische Eidgenossenschaft (oder die Kantone und Gemeinden) überhaupt hoheitlich handeln dürfen, steht die SchKG-Beschwerde nicht zur Verfügung. Ohnehin steht hinter dem Ansinnen der Beschwerdeführerin kein schutzwürdiges Interesse. Vielmehr handelt es sich um floskelhafte Ausführungen aus dem Umfeld der Reichsbürger- und ähnlicher Bewegungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5D_228/2021 vom 23. Dezember 2021 E. 2). 6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

Seite 7/7 4. Mitteilung an: - Beschwerdeführerin - Betreibungsamt Zug - Gläubigerin Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

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