20230525_154342_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BA 2023 15 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Beschluss vom 20. Juni 2023 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführerin, gegen Betreibungsamt Zug, betreffend Konkursandrohung
Seite 2/5 Sachverhalt 1. Am 24. August 2021 stellte das Betreibungsamt Winterthur-Stadt auf Begehren von C.________ (nachfolgend: Gläubigerin 1) in der Betreibung Nr. E.________ gegen die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) den Zahlungsbefehl über CHF 35'000.00 nebst 18 % Zins seit 1. April 2021 aus. Der Zahlungsbefehl wurde der Beschwerdeführerin am 31. August 2021 zugestellt, worauf diese gleichentags ohne Begründung Rechtsvorschlag erhob (act. 1/5). 2. Die Beschwerdeführerin verlegte am 17. September 2021 ihren Sitz von Winterthur nach Zug. 3. Mit Eingabe vom 20. September 2021 (Postaufgabe: 12. Oktober 2021) reichten die Gläubigerin 1 und D.________ (nachfolgend: Gläubiger 2) beim Friedensrichteramt der Stadt Zug ein Schlichtungsgesuch ein. Sie beantragten, die Beschwerdeführerin sei zu verpflichten, der Gläubigerin 1 CHF 35'000.00 nebst Zins zu 18 % seit 1. April 2020 zu bezahlen, und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt sei zu beseitigen. Zudem sei die Beschwerdeführerin zu verpflichten, dem Gläubiger 2 CHF 30'000.00 nebst 18 % Zins seit 6. April 2020 zu bezahlen und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. F.________ des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt sei zu beseitigen. An der Schlichtungsverhandlung vom 23. Dezember 2021 einigten sich die Parteien auf eine zu zahlende Summe von CHF 74'400.00 zuzüglich der Hälfte der Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 275.00. Die Zahlung des Gesamtbetrages in Höhe von CHF 74'675.00 sollte in acht monatlichen Raten à CHF 9'334.40, jeweils am 25. eines Monats, erfolgen, erstmals per 25. Januar 2022, letztmals per 25. August 2022. Bei nicht termingerechter Bezahlung einer Summe sollte die ursprüngliche Forderung in der Gesamthöhe wieder aufleben. Weiter wurde der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt aufgehoben (act. 1/6 und 1/7). 4. Nach Ausbleiben von Ratenzahlungen reichte die Gläubigerin 1 mit Eingabe vom 31. Oktober 2022 (Posteingang: 2. November 2022) beim Betreibungsamt Winterthur-Stadt das Fortsetzungsbegehren ein. Mit Schreiben vom 15. November 2022 wies das Betreibungsamt Winterthur-Stadt das Fortsetzungsbegehren zurück mit der Begründung, die Schuldnerin habe ihren Sitz nach Zug verlegt, weshalb das Fortsetzungsbegehren neu beim Betreibungsamt Zug einzuleiten sei (act. 1/10). 5. Mit Eingabe vom 24. November 2022 (Posteingang: 25. November 2022) reichte die Gläubigerin 1 nunmehr beim Betreibungsamt Zug das Fortsetzungsbegehren ein (act. 1/9). 6. Das Betreibungsamt Zug stellte am 5. Dezember 2022 die Konkursandrohung in der Betreibung Nr. G.________ aus, die der Beschwerdeführerin am 6. Dezember 2022 zugestellt wurde, wobei in die Rubrik "Bemerkungen" den Hinweis enthielt, dass bisherige Teilzahlungen in Höhe von CHF 23'727.10 geleistet worden seien. 7. Gegen die Konkursandrohung liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. Dezember 2022 Beschwerde bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs einreichen. Mit Urteil vom 21. Februar
Seite 3/5 2023 hob das Obergericht in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Konkursandrohung auf. Das Betreibungsamt Zug wurde angewiesen, in der Betreibung Nr. G.________ eine neue Konkursandrohung im Sinne der Erwägungen auszustellen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (Verfahren BA 2022 47). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 6. März 2023 Beschwerde an das Bundesgericht (act. 1/4). Das Bundesgericht trat mit Beschluss vom 8. Mai 2023 mangels Nichtleistung des Kostenvorschusses auf die Beschwerde nicht ein. Mit diesem Entscheid wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung gegenstandslos (Verfahren 5A_187/2023). 8. Zuvor hatte das Betreibungsamt Zug eine neue Konkursandrohung (mit berichtigtem Zinsenlauf) in der Betreibung Nr. G.________ ausgestellt, die der Beschwerdeführerin am 27. Februar 2023 zugestellt wurde (act. 1/2). 9. Gegen die neue Konkursandrohung liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. März 2023 wiederum Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug einreichen und folgende Anträge stellen (act. 1): 1. Die Konkursandrohung des Betreibungsamtes Zug vom 5. Dezember 2022 in der Betreibung Nr. G.________ (Fortsetzung zu Zahlungsbefehl in der Betreibungs-Nr. E.________ des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt vom 24. August 2021) gegen die Beschwerdeführerin sei aufzuheben. 2. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Die Akten der Vorinstanz seien beizuziehen. 10. Mit Verfügung vom 13. März 2022 erkannte der Abteilungspräsident der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu (act. 2). 11. Das Betreibungsamt Zug beantragte in der Beschwerdeantwort vom 16. März 2023 die Abweisung der Beschwerde und reichte die amtlichen Akten ein (act. 3). 12. Auch die Gläubigerin 1 stellte in der Vernehmlassung vom 21. März 2023 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (act. 4). Erwägungen 1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist legitimiert, wer durch eine Massnahme oder eine Unterlassung eines Betreibungsorgans in seinen rechtlich geschützten oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen ist oder es sein könnte und dadurch beschwert ist. Der Beschwerdeführer
Seite 4/5 muss ein konkretes Ziel verfolgen; er muss durch die Folgen des angefochtenen Entscheids materiell beschwert sein und an dessen Änderung oder Aufhebung ein schutzwürdiges Interesse haben ( BGE 139 III 384 E. 2.1 m.H. = Pra 103 [2014] Nr. 18; vgl. auch Cometta/ Möckli, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 17 SchKG N 40). Die Beschwerde muss in jedem Fall einem praktischen Zweck der Zwangsvollstreckung dienen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_471/2016 vom 17. August 2016 E. 2.1 und 7B.90/2003 vom 24. Juli 2003 E. 3). Am Erfordernis des praktischen Interesses fehlt es insbesondere dann, wenn der Rechtsstreit gegenstandslos geworden ist. Fällt das aktuelle Interesse im Verlauf des Verfahrens dahin, wird die Sache als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Fehlte es hingegen schon bei Beschwerdeeinreichung, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (analog der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Beschwerde in Zivilsachen, vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_274/2020 vom 23. Juni 2020 E. 3.1). 2. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren stellt sich im Kern einzig die Frage, ob das Fortsetzungsbegehren rechtzeitig eingereicht wurde (und damit die Konkursandrohung gültig ist). Diese Frage war bereits Gegenstand des Verfahrens BA 2022 47. Das Obergericht hat sich ausführlich mit dieser Frage befasst und kam zum Schluss, dass das am 2. November 2022 versehentlich beim (unzuständigen) Betreibungsamt Winterthur-Stadt eingereichte Fortsetzungsbegehren rechtzeitig innert der Jahresfrist gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG erfolgte (die am 13. November 2022 endete). Auf die entsprechenden Erwägungen, an denen festgehalten wird, kann vollumfänglich verwiesen werden. Das Bundesgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin mangels Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht ein. Mit dem Nichteintretensentscheid wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung gegenstandslos (Verfahren 5A_187/2023). Da der Beschwerde an das Bundesgericht keine aufschiebende Wirkung erteilt wurde, erwuchs das Urteil des Obergerichts vom 21. Februar 2023 bereits mit der Zustellung am 23. Februar 2023 in Rechtskraft. Die Frage der Einhaltung der Jahresfrist gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG ist mithin rechtskräftig entschieden. Darauf kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren gegen die neue Konkursandrohung (bei welcher lediglich der Zinsenlauf angepasst wurde) nicht zurückgekommen werden. Diesbezüglich fehlte es bereits bei der Beschwerdeeinreichung vom 9. März 2023 am Erfordernis des praktischen, aktuellen Interesses, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 3. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Beschluss 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben.
Seite 5/5 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Beschwerdeführerin - Betreibungsamt Zug - Gläubigerin 1 Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: