20230324_161416_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BA 2023 10 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 4. April 2023 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, Beschwerdeführerin, gegen Betreibungsamt Zug, betreffend Konkursandrohung
Seite 2/4 Sachverhalt und Erwägungen 1. Am 3. Januar 2023 stellte das Betreibungsamt Zug auf Begehren der B.________ AG, Aarau, der A.________ AG, Zug (nachfolgend: Beschwerdeführerin), den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. ________ zu. Die Zustellung des Zahlungsbefehls erfolgte an C.________, Angestellter der D.________ AG (Domizilhalterin). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin schriftlich Rechtsvorschlag. 2. Mit Verfügung vom 19. Januar 2023 stellte das Betreibungsamt Zug fest, der in der obengenannten Betreibung am 16. Januar 2023 erhobene Rechtsvorschlag sei verspätet, nachdem die Rechtsvorschlagsfrist am 13. Januar 2023 abgelaufen sei. 3. Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Januar 2023 Beschwerde bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ein (Verfahren BA 2023 5). 4. Am 2. Februar 2023 stellte das Betreibungsamt Zug der Beschwerdeführerin die Konkursandrohung zu. Die Zustellung erfolgte an E.________, Angestellte der D.________ AG (Domizilhalterin). 5. Gegen die Konkursandrohung reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Februar 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein und stellte folgende Anträge: 1. Es sei festzustellen, dass die Konkursandrohung vom 1. Februar 2023 in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes Zug unrechtmässig erfolgt sei und daher keine Rechtskraft erlangen könne. 2. Es sei festzustellen, dass in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes Zug noch eine am 30. Januar 2023 geführte Beschwerde um Feststellung, dass der Rechtsvorschlag nach Zustellung des Zahlungsbefehls rechtzeitig innert Frist von 10 Tagen erfolgt sei, anhängig sei. 3. Es sei der Beschwerdeführerin eine angemessene Entschädigung auszusprechen. 4. Es sei festzustellen, dass Beschwerdeverfahren in SchKG-Verfahren kostenlos sind. 6. Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet. 7. Gegen Verfügungen der Betreibungsämter kann bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Die Konkursandrohung vom 1. Februar 2023 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 17 SchKG dar und die Beschwerdefrist wurde eingehalten. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 8. Anlass zur Beschwerde gibt die Frage, ob die Konkursandrohung vom Betreibungsamt gültig erlassen wurde. 8.1 Die Fortsetzung der Betreibung auf Pfändung oder auf Konkurs erfolgt nur auf Gesuch des Gläubigers. Sie kann verlangt werden, wenn ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl vorliegt
Seite 3/4 (Art. 88 SchKG). Dies ist der Fall, wenn kein Rechtsvorschlag erhoben oder ein solcher zurückgezogen worden ist. Hat der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben, so kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheides verlangt werden, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt (Art. 79 ff. SchKG; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_783/2021 vom 3. Dezember 2021 E. 3.1). 8.2 Mit heutigem Datum wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Zug, worin festgestellt wurde, dass der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ________ verspätet sei, abgewiesen (Verfahren BA 2023 5). Somit steht fest, dass der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes Zug verspätet erhoben wurde und der Zahlungsbefehl in dieser Betreibung in Rechtskraft erwachsen ist. Liegt ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl vor, kann die Gläubigerin das Fortsetzungsbegehren stellen und das Betreibungsamt hat die Konkursandrohung zu erlassen. Die angefochtene Konkursandrohung ist daher nicht zu beanstanden. 9. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen dürfen im Beschwerdeverfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
Seite 4/4 4. Mitteilung an: - Beschwerdeführerin - Betreibungsamt Zug - Gläubigerin Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: