20230313_140733_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BA 2022 45 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 28. März 2023 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Beschwerdeführerin, gegen Betreibungsamt X.________, betreffend Bezeichnung eines Domizils in der Schweiz
Seite 2/6 Sachverhalt 1. Mit Eingabe vom 7. März 2022 (Posteingang: 9. März 2022) reichte die A.________, München, Deutschland (nachfolgend: Beschwerdeführerin), gegen B.________ (nachfolgend: Schuldner) beim Betreibungsamt X.________ ein Betreibungsbegehren über CHF 6'443.72 ("Schadenersatz wegen Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung / vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung als ehemaliger Geschäftsführer der C.________ GmbH, ________, Deutschland"), CHF 124.69 ("Kosten Vollstreckungsbescheid") sowie CHF 30.66 ("Zustellungsgebühr Vollstreckungsbescheid") ein (act. 3/1). 2. Das Betreibungsamt X.________ forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. März 2022 auf, innert 10 Tagen einen Kostenvorschuss von CHF 91.60 zu leisten und gestützt auf Art. 67 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG einen Vertreter in der Schweiz zu nennen, wobei im Falle mangelnder Bezeichnung angenommen würde, dieses Domizil befinde sich im Lokal des Betreibungsamtes (act. 3/2). Dieses Schreiben wurde jedoch nicht an die Beschwerdeführerin versandt, sondern beim Amt aufgelegt. Das Betreibungsamt informierte die Beschwerdeführerin aber per E-Mail vom 9. März 2022, dass das Dokument zur Abholung im Amtslokal aufgelegt sei (act. 3/3). 3. Die Beschwerdeführerin wies mit Schreiben vom 12. April 2022 auf die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit hin und verlangte die Zustellung des im Lokal des Betreibungsamts X.________ aufgelegten Dokuments nach Deutschland (act. 3/5). 4. Mit E-Mail vom 21. April 2022 teilte das Betreibungsamt X.________ der Beschwerdeführerin mit, dass es am Entscheid vom 9. März 2022 weiterhin festhalte (act. 3/6). 5. Die Beschwerdeführerin verwies mit Schreiben vom 12. August 2022 auf das Merkblatt zur Verordnung (EG) Nr. 883/2004, wonach für die Einleitung einer Betreibung bzw. die Ausstellung eines Zahlungsbefehls an den Schuldner die Bezeichnung eines Vertreters nicht erforderlich sei (act. 3/7). 6. Mit Schreiben vom 26. August 2022 (act. 3/8), an die Beschwerdeführerin einzig per E-Mail versandt, wies das Betreibungsamt X.________ den Antrag auf Zustellung ins Ausland ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, die beim Amt aufliegende Verfügung abzuholen oder dem Amt eine Zustelladresse in der Schweiz zu nennen (act. 3/9). 7. Mit Eingabe vom 28. November 2022 (Posteingang: 2. Dezember 2022) reichte die Beschwerdeführerin bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs "Beschwerde, sofortige Beschwerde und höchstvorsorglich Dienstaufsichtsbeschwerde" gegen das Betreibungsamt X.________ ein. Sinngemäss beantragte sie, es sei ihrem Antrag vom 12. April 2022 zu entsprechen und es seien ihr alle notwendigen Dokumente zum Betreibungsbegehren vom 3. März 2022 gegen den Schuldner zuzustellen (act. 1). 8. In der Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2022 beantragte das Betreibungsamt X.________ die Abweisung der Beschwerde (act. 3).
Seite 3/6 Erwägungen 1. Das Betreibungsamt X.________ wies mit Verfügung vom 26. August 2022 den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zustellung ins Ausland ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, die beim Amt aufliegende Verfügung abzuholen oder dem Amt eine Zustelladresse in der Schweiz zu nennen (vgl. act. 3/8). Die zehntägige Beschwerdefrist für die Anfechtung dieser Verfügung ist bereits abgelaufen (vgl. Art. 17 Abs. 2 SchKG). Indes kann wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung jederzeit Beschwerde geführt werden (vgl. Art. 17 Abs. 3 SchKG). Obwohl in der Beschwerde ein Hinweis auf Art. 17 Abs. 3 SchKG fehlt, geht daraus hervor, dass dem Betreibungsamt Rechtsverweigerung vorgeworfen wird. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass das Betreibungsamt X.________ ihr Betreibungsbegehren hätte entgegennehmen und ihr die amtlichen Dokumente zustellen müssen. Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Betreibungsamt X.________ hätte die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 beachten müssen. Mit der Übernahme der Verordnung habe im Verhältnis der Schweiz zu den EU-Mitgliedstaaten der Einzug von Beiträgen eines Sozialversicherungsträgers der EU gegenüber einem in der Schweiz wohnenden Schuldner nach Schweizer Rechtsvorschrift ermöglicht werden sollen. Entsprechend heisse es in den Ausführungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dass für die Einleitung einer Betreibung bzw. die Ausstellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner weder eine Bezeichnung eines Bevollmächtigten/Gläubigervertreters noch die Angabe eines Kontos in der Schweiz vom Gläubiger zu fordern sei. Ihr seien alle notwendigen Dokumente zum Betreibungsbegehren vom 3. März 2022 zuzustellen (vgl. act. 1). 3. Das Betreibungsamt hält dem entgegen, das Betreibungsamt sei nicht berechtigt, Verfügungen direkt nach Deutschland zu schicken. Vielmehr sei Art. 67 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG als zwingende Vorschrift zu beachten und könne nicht von der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 umgestossen werden. Dies gelte umso mehr, als in dieser Verordnung keine klaren Hinweise zu finden seien (act. 3). 4. Gemäss Art. 67 Abs. 1 Zif. 1 SchKG ist das Betreibungsbegehren schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Dabei ist der Name und Wohnort des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten sowie, wenn der Gläubiger im Ausland wohnt, das von demselben in der Schweiz gewählte Domizil anzugeben. Im Falle mangelnder Bezeichnung wird angenommen, dieses Domizil befinde sich im Lokal des Betreibungsamtes. Wohnt der Gläubiger demnach im Ausland, so hat er in der Schweiz ein Domizil zu bezeichnen, an das die Betreibungsurkunden sowie die Mitteilungen, Verfügungen und Entscheide i.S.v. Art. 34 SchKG zugestellt werden können. Die Post an den Gläubiger wird diesem nicht ins Ausland nachgesandt. Bezeichnet der Gläubiger kein Zustelldomizil, so wird angenommen, dass sich dieses im Lokal des Betreibungsamtes befindet (Penon/Wohlgemuth, in: Kren Kostkiewicz/ Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2017, Art. 67 SchKG N 15; vgl. auch Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. A. 2013, § 16 N 8; Gehri, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. A. 2014, Art. 67 SchKG N 3; Kofmel Ehrenzeller, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 67 SchKG N 25 f.).
Seite 4/6 Nach Art. 30a SchKG sind die völkerrechtlichen Verträge und die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) vorbehalten. Diese Bestimmung stellt klar, dass die von der Schweiz abgeschlossenen Staatsverträge in ihrem eigenen Anwendungsbereich das SchKG verdrängen. Die effektiven Auswirkungen der Bestimmung sind allerdings gering. Denn bereits Art. 5 Abs. 4 BV enthält den Grundsatz, dass Bund und Kantone das Völkerrecht zu beachten haben. Damit wird der grundsätzliche Vorrang des Völkerrechts vor dem Landesrecht zum Ausdruck gebracht (vgl. Stojiljković/ Staehelin, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 30a SchKG N 1 f.). Seit dem 1. April 2012 gilt im Verhältnis zwischen den EU-Mitgliedern und der Schweiz die in Anhang II des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der EU übernommene Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1). Diese Verordnung sieht vor, dass Sozialversicherungsbeiträge, die einem Sozialversicherungsträger in der EU geschuldet sind, in einem anderen Mitgliedstaat wie der Schweiz nach den schweizerischen Rechtsvorschriften und Verfahren eingezogen werden können, als ob es sich um eine Betreibung durch einen schweizerischen Sozialversicherer handelte. Das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Geschäftsfeld Internationale Angelegenheiten, hat ein Merkblatt zu "Betreibungsbegehren eines Sozialversicherungsträgers mit Sitz in der EU oder der EFTA über ausstehende Beiträge der sozialen Sicherheit" verfasst. Dieses lautet wie folgt (vgl. https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6458/download): "[…] Behandlung des Betreibungsbegehrens, als ob es sich um einen Gläubiger in der Schweiz handelte Bei der direkten Einreichung eines Betreibungsbegehrens durch einen Sozialversicherungsträger mit Sitz in der EU oder EFTA (z.B. einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse) gegen einen Schuldner in der Schweiz mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz kann so vorgegangen werden, wie wenn es sich beim Gläubiger in der EU/EFTA um einen Gläubiger mit Sitz in der Schweiz handelte. Der Gläubiger im EU/EFTA-Ausland muss lediglich das Betreibungsbegehren beim zuständigen Betreibungsamt einreichen. Fingiertes Domizil nach Art. 67 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG, Fristenlauf Für die Einleitung einer Betreibung bzw. die Ausstellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner ist daher weder eine Bezeichnung eines Bevollmächtigten/Gläubigervertreters noch die Angabe eines Kontos in der Schweiz vom Gläubiger zu fordern. Als fingiertes Domizil gilt gemäss Art. 67 SchKG bei fehlender Bezeichnung eines Bevollmächtigten in der Schweiz das zuständige Betreibungsamt. Die Betreibungs- und Konkursämter stellen die Betreibungsurkunden auf dieser Grundlage dem Gläubiger im EU/EFTA-Ausland zu. Damit laufen die Fristen, die der Gläubiger für die Fortsetzung einzuhalten hat, ab dem Datum der Ausstellung der Urkunden. Die Gläubiger werden in geeigneter Form bei der Übermittlung der Urkunden über diesen Fristenlauf informiert." 5. Aus dem soeben zitierten Merkblatt ergibt sich, dass bei der Einreichung eines Betreibungsbegehrens durch einen Sozialversicherungsträger mit Sitz in der EU (oder EFTA) gegen einen Schuldner mit Wohnsitz in der Schweiz so vorgegangen werden "kann", wie wenn es sich beim Gläubiger in der EU (oder EFTA) um einen Gläubiger mit Sitz in der Schweiz handelte. Entsprechend ist für die Einleitung einer Betreibung bzw. die Ausstellung des Zah-
Seite 5/6 lungsbefehls an den Schuldner keine Bezeichnung eines Bevollmächtigten bzw. Gläubigervertreters erforderlich. Wird kein Bevollmächtigter bezeichnet, gilt das zuständige Betreibungsamt als fingiertes Zustelldomizil. Die Urkunden sind dem ausländischen Gläubiger zu übermitteln. Entgegen der Ansicht des Betreibungsamtes handelt es sich dabei nicht um eine "Kann"-Vorschrift, sondern um übergeordnetes Völkerrecht. Betreibungsbegehren eines Sozialversicherungsträgers mit Sitz in der EU (oder EFTA) über ausstehende Beiträge der sozialen Sicherheit sind nach dem Willen des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft so zu behandeln, als ob es sich um eine Betreibung durch einen schweizerischen Sozialversicherer handelte. 6. Vorliegend betreibt eine deutsche gesetzliche Krankenkasse einen Schuldner mit Wohnsitz in der Schweiz. Von einer ausländischen Sozialversicherungsträgerin mit Sitz in der EU darf nach dem Gesagten – entgegen Art. 67 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG, aber in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht – nicht verlangt werden, dass sie einen Vertreter in der Schweiz nennt. Das zuständige Betreibungsamt gilt als Zustelldomizil und hat die amtlichen Dokumente zu übermitteln. Folglich hätte das Betreibungsamt X.________ das Betreibungsbegehren der Beschwerdeführerin entgegennehmen, ihr die amtlichen Dokumente übermitteln und sie über den Fristenlauf orientieren müssen. 7. In Gutheissung der Beschwerde ist das Betreibungsamt X.________ anzuweisen, das Betreibungsbegehren der Beschwerdeführerin entgegenzunehmen, ihr alle notwendigen Dokumente zuzustellen und sie über den Fristenlauf zu orientieren. 8. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist, von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen, kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Es dürfen keine Parteientschädigungen zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Urteilsspruch 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Betreibungsamt X.________ angewiesen, das Betreibungsbegehren der Beschwerdeführerin entgegenzunehmen, ihr alle notwendigen Dokumente zuzustellen und sie über den Fristenlauf zu orientieren. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
Seite 6/6 4. Mitteilung an: - Beschwerdeführerin - Betreibungsamt X.________ Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: