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Zug Obergericht Strafabteilung 02.06.2026 S2 2025 14

2. Juni 2026·Deutsch·Zug·Obergericht Strafabteilung·PDF·9,225 Wörter·~46 min·3

Zusammenfassung

fahrlässige Tötung | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SE Einzelrichter

Volltext

20260325_092344_ANOM.docx II. Strafabteilung S2 2025 14 / 15 Oberrichter O. Fosco, Abteilungspräsident Oberrichter A. Sidler Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber I. Cathry Urteil vom 2. Juni 2026 [rechtskräftig] in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwältin A.________, Anklägerin, und 1. B.________, 2. C.________, Privatklägerinnen im Straf- und Zivilpunkt und Berufungsklägerinnen beide vertreten durch Rechtsanwalt D.________, gegen E.________, geb. ________ in F.________, von G.________, wohnhaft in I.________ (ZG), erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt H.________, Berufungsbeklagter, betreffend fahrlässige Tötung (Berufungen der Privatklägerinnen gegen das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Einzelgericht, vom 5. August 2025; SE 2024 18)

Seite 2/22 Sachverhalt 1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) warf Dr. med. E.________ (nachfolgend: E.________) zusammengefasst vor, er sei als Hausarzt bei der Feststellung und Beurteilung der gesundheitlichen Probleme von J.________ (nachfolgend: Verstorbener) anlässlich der Sprechstunden vom 31. August 2021, 1. September 2021 und 8. September 2021 in mehrfacher Hinsicht nicht fachgerecht vorgegangen. Durch pflichtwidrig unterlassene Untersuchungshandlungen und schliesslich durch die pflichtwidrig unterlassene kardiologische Behandlung resp. Einweisung ins Spital sei der vorzeitige Tod des Verstorbenen eingetreten. 2. Am 15. Juli 2025 fand die Hauptverhandlung vor dem Strafgericht des Kantons Zug, Einzelgericht (nachfolgend: Vorinstanz), statt, an welcher E.________ in Begleitung seines erbetenen Verteidigers sowie die zuständige Staatsanwältin teilnahmen (SE GD 16). Nach der Behandlung der Vorfragen wurde E.________ zur Person und zur Sache befragt. Nach den Parteivorträgen hielt E.________ ein Schlusswort. Anschliessend erklärten sich die Parteien mit einer schriftlichen Urteilseröffnung einverstanden (SE GD 16 S. 6). Am 5. August 2025 fällte die Vorinstanz ein Urteil, welches den Parteien am 7. August 2025 durch Zustellung des Dispositivs eröffnet wurde (SE GD 18). Mit Eingabe vom 14. August 2025 meldete die Verteidigung namens und im Auftrag von E.________ Berufung an (SE GD 19). Gleichentags meldete auch der Rechtsvertreter der Privatklägerinnen Berufung an (SE GD 20). 3. Am 2. September 2025 versandte die Vorinstanz das begründete Urteil. Dieses konnte der Staatsanwaltschaft am 3. September 2025 (SE GD 21/1) und der Verteidigung sowie dem Rechtsvertreter der Privatklägerinnen am 4. September 2025 zugestellt werden (SE GD 21/2 und 3). Der Urteilsspruch lautete wie folgt (OG GD 1): " 1. Der Beschuldigte E.________ wird schuldig gesprochen der fahrlässigen Tötung gemäss Art. 117 StGB. 2. Er wird dafür bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 320.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. 3. Die Verfahrenskosten betragen CHF 9'866.35 Untersuchungskosten CHF 3'000.00 Entscheidgebühr CHF 305.00 Auslagen CHF 13'171.35 Total und werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. 4.1 Der Beschuldigte E.________ wird verpflichtet, der Privatklägerin 1, B.________, eine Genugtuung in Höhe von CHF 14'000 zuzüglich 5 % Zins seit dem 9. September 2021 zu bezahlen. 4.2 Der Beschuldigte E.________ wird verpflichtet, der Privatklägerin 2, C.________, eine Genugtuung in Höhe von CHF 6'000 zuzüglich 5 % Zins seit dem 9. September 2021 zu bezahlen. 5. Der Beschuldigte wird für die Aufwendungen seiner erbetenen Verteidigung, Rechtsanwalt H.________, nicht entschädigt. 6. [Rechtsmittel]"

Seite 3/22 4. Am 24. September 2025 reichte die Verteidigung namens und im Auftrag von E.________ die Berufungserklärung ein. Die Verteidigung beantragte sinngemäss, das gegen E.________ geführte Verfahren sei einzustellen, eventualiter sei er vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freizusprechen, die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen, die Zivilforderungen der Privatklägerinnen seien abzuweisen bzw. eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen und E.________ sei für seine Aufwendungen zu entschädigen (OG GD 2/1). 5. Am 23. September 2025 reichte der Rechtsvertreter der Privatklägerinnen in deren Namen und Auftrag die Berufungserklärung ein und stellte folgende Anträge (OG GD 3/1): " 1. Es sei das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug vom 5. August 2025 im Verfahren SE 2024 18 im Zivilpunkt aufzuheben. 2. Es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin B.________ eine Genugtuung von CHF 55'000.00 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 9. September 2021 zu bezahlen. 3. Es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin C.________ eine Genugtuung von CHF 40'000.00 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 9. September 2021 zu bezahlen. 4. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolge zuzüglich MWST zulasten des Berufungsbeklagen. " 6. Mit Präsidialverfügung vom 25. September 2025 wurden den Parteien die voranstehend erwähnten Berufungserklärungen eröffnet und ihnen wurde Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären oder Nichteintreten zu beantragen. Gleichzeitig wurden die Parteien aufgefordert, allfällige Beweisanträge zu stellen (OG GD 6/1). 7. Am 7. Oktober 2025 erhob die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung und stellte folgende Anträge (OG GD 5/1): " 1. Die Berufung von E.________ sei abzuweisen. 2. Die Dispositivziffer 2 des gegen E.________ ergangenen Urteilsspruchs sei aufzuheben. E.________ sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten. 3. Im Übrigen sei das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug vom 5. August 2025 zu bestätigen, soweit es nicht bereits in Rechtskraft erwachsen ist. 4. Sämtliche Kosten des Berufungsverfahrens seien E.________ aufzuerlegen. " 8. Mit Präsidialverfügung vom 8. Oktober 2025 stellte die Verfahrensleitung die Anschlussberufung der Verteidigung und dem Rechtsvertreter der Privatklägerinnen zu und setzte ihnen Frist, um innert 20 Tagen zu erklären, ob Nichteintreten auf die Anschlussberufung beantragt werde (OG GD 6/2). 9. Nach Rücksprache mit den Parteien wurde die Berufungsverhandlung auf den 26. März 2026 festgesetzt. Die Verfahrensleitung lud E.________ vor und traf die erforderlichen Anordnun-

Seite 4/22 gen (OG GD 6/3, 7/1). Am 11. März 2026 ersuchte der Rechtsvertreter der Privatklägerinnen, diese von der Berufungsverhandlung zu dispensieren (OG GD 7/2). 10. Mit Eingabe vom 16. März 2026 zog der Verteidiger die Berufung von E.________ zurück und beantragte betreffend die Berufungen der Privatklägerinnen die Anordnung des schriftlichen Berufungsverfahrens (OG GD 2/5). 11. Mit Präsidialverfügung vom 19. März 2026 wurde das aufgrund der Berufung von E.________ eröffnete Berufungsverfahren S2 2025 13 infolge des Berufungsrückzuges abgeschrieben. Sodann wurde festgehalten, dass die Dispositivziffern 1 (Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung), 2 (Sanktion) und 5 (Keine Entschädigung) des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen sind. Bezüglich der Berufungsverfahren S2 2025 14 und 15 wurde das schriftliche Berufungsverfahren angeordnet und der Verteidigung wurde Frist angesetzt, um zu den bereits in der Berufungserklärung enthaltenen Berufungsbegründungen Stellung zu nehmen (OG GD 6/4). 12. Am 4. Mai 2026 reichte die Verteidigung ihre Berufungsantwort ein (OG GD 3/3). Diese wurde am 5. Mai 2026 dem Rechtsvertreter der Privatklägerinnen und der Staatsanwaltschaft zugestellt mit dem Hinweis, dass kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet werde (OG GD 6/5). Erwägungen I. Formelles 1. Der Rechtsvertreter der Privatklägerinnen hat für diese form- und fristgerecht Berufung angemeldet und hernach beim Gericht Berufung erklärt. Nichteintretensgründe wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Es ist mithin auf die Berufungen der Privatklägerinnen einzutreten. 2.1 Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Nach Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO hat die Partei in ihrer schriftlichen Berufungserklärung anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht. Ficht sie nur Teile des Urteils an, hat sie verbindlich anzugeben, auf welche Teile (Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen; Bemessung der Strafe etc.) sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Soweit die Einschränkung der Berufung auf einzelne Punkte eindeutig und der Grundsatz der Untrennbarkeit oder inneren Einheit nicht verletzt ist, muss die Einschränkung durch das Berufungsgericht respektiert werden. Die nicht angefochtenen Urteilspunkte werden – unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO – rechtskräftig. Eine spätere Ausdehnung der Berufung ist ausgeschlossen, nicht aber eine weitere Beschränkung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_140/2025 vom 20. November 2025 E. 2.1 m.H.). 2.2 Die Privatklägerinnen beantragen in ihrer Berufungserklärung, das Urteil der Vorinstanz sei "im Zivilpunkt" aufzuheben. Damit ist auch ohne explizite Nennung der Dispositivziffer 4.1

Seite 5/22 und 4.2 klar, worauf sich ihre Berufung beschränkt. Dies ergibt sich auch aus den Anträgen 2 und 3, in welchen die Privatklägerinnen je eine höhere Genugtuung verlangen. 3.1 Das Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei kann die Rechtsmittelinstanz die erforderlichen zusätzlichen Beweise erheben (Art. 389 Abs. 3 StPO). Notwendig ist dies aber nur dann, wenn die zusätzlich erhobenen Beweise den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.3.1 m.H.). Eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren hat gemäss Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO auch zu erfolgen, wenn eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieb oder unvollständig war und die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Weiter kann eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Berufungsgericht in den Fällen von Art. 343 Abs. 3 StPO erforderlich sein, wenn dieses von den erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abweichen will (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1). 3.2 Die Parteien stellten weder in ihren Berufungserklärungen noch innert der nachfolgend angesetzten Frist Beweisanträge. Vorliegend ist nicht ersichtlich, welche weiteren Beweise abgenommen werden müssten. Die Angelegenheit ist spruchreif. 4.1 Das Berufungsverfahren ist grundsätzlich mündlich (Art. 405 Abs. 1 StPO). Art. 406 StPO regelt abschliessend, wann Ausnahmen zulässig sind. Mit dem Einverständnis der Parteien kann die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren anordnen, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist und wenn Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind (Art. 406 Abs. 2 lit. a und lit. b StPO). Das Berufungsgericht kann auch ohne Einverständnis der Parteien die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn namentlich der Zivilpunkt oder die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen angefochten sind (Art. 406 Abs. 1 StPO). Dennoch ist im Einzelfall zu prüfen, ob der Verzicht auf die öffentliche Verhandlung auch mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Anspruch auf eine öffentliche Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung als Teilgehalt der umfassenden Garantie auf ein faires Verfahren) zu vereinbaren ist. 4.2 E.________ hatte ursprünglich, wie gezeigt, Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil erhoben. Mit Eingabe seines Verteidigers vom 16. März 2026 zog er seine Berufung zurück, so dass das Berufungsverfahren S2 2025 13 abgeschrieben und die auf den 26. März 2026 angesetzte Berufungsverhandlung abzitiert wurde. Die Verteidigung beantragte gleichzeitig mit dem Berufungsrückzug, dass über die Berufungen der Privatklägerin in einem schriftlichen Verfahren entschieden werde (OG GD 2/5). Damit liegt das Einverständnis der Verteidigung zur Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens in den Verfahren S2 2025 14 und 15 vor. Der Rechtsvertreter der Privatklägerinnen hatte bereits mit Eingabe vom 11. März 2026 beantragt, die Privatklägerinnen seien von der Teilnahme an der auf den 26. März 2026 angesetzten Berufungsverhandlung zu dispensieren, da ihre Anträge in der Berufungserklärung bereits ausführlich begründet worden seien. Damit erklärten sich sinngemäss auch die Privatklägerinnen mit der Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens einverstanden. Damit lagen die Voraussetzungen für die Anordnung des schriftlichen Berufungsverfahrens gemäss Art. 406 Abs. 2 StPO vor. Zudem hätte das schriftliche Berufungsverfahren vorliegend vom Gericht gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO auch ohne das Einver-

Seite 6/22 ständnis der Partien angeordnet werden können, zumal die Privatklägerinnen das vorinstanzliche Urteil einzig im Zivilpunkt anfechten und eine höhere Genugtuung verlangen. 5. Gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des Anklagesachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Ein Verweis erscheint bei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann in Frage, wenn den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beigepflichtet wird (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Der schlichte Verweis auf die Begründung der Vorinstanz gemäss dieser Bestimmung ist indes unzulässig, wenn gerade diese Begründung als unzutreffend gerügt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_183/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 1). Falls das Gericht nachfolgend in diesem Sinne von der Verweisungsmöglichkeit Gebrauch macht, wird Art. 82 Abs. 4 StPO jeweils nicht mehr separat aufgeführt. II. Zivilklagen 1. Die Vorinstanz sprach der Privatklägerin 1 eine Genugtuung von CHF 14'000.00 und der Privatklägerin 2 eine Genugtuung von CHF 6'000.00 je zuzüglich Zins von 5 % seit dem 9. September 2021 zu (OG GD 1 Dispositivziffer 4). 2. Der Rechtsvertreter der Privatklägerinnen beantragte in der Berufungserklärung, das vorinstanzlichen Urteil sei im Zivilpunkt aufzuheben und E.________ sei zu verpflichten, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung von CHF 55'000.00 und der Privatklägerin 2 eine Genugtuung von CHF 40'000.00 jeweils zzgl. Zins von 5 % seit dem 9. September 2021 zu bezahlen. Zur Begründung führte er zusammengefasst Folgendes aus: 2.1 Die Vorinstanz habe richtig festgestellt, dass bei der Beurteilung auf die Haftungsgrundlage nach Art. 41 ff. OR abgestellt werde. Weiter sei der Genugtuungsanspruch nach Art. 47 OR richtigerweise bejaht worden. Zur Höhe sei fälschlicherweise auf den Leitfaden zur Bemessung der Genugtuung nach dem Opferhilfegesetz des EJPD vom 12. Dezember 2024 zum Thema "Genugtuung für Angehörige" verwiesen. Beim Opferhilfegesetz gehe es um den subsidiären Anspruch auf staatliche Unterstützung von Personen, die durch eine Straftat beeinträchtigt worden seien. Die Genugtuung für die Privatklägerinnen seien gestützt auf diesen Leitfaden innerhalb einer Bandbreite festgelegt worden. Die Genugtuung nach OHG sei gemäss Art. 23 Abs. 2 lit. b OHG auf CHF 38'000.00 begrenzt. Eine solche Beschränkung kenne das im vorliegenden Fall relevante OR nicht: Mit der Einführung dieser Höchstbeträge habe der Gesetzgeber den Willen zum Ausdruck gebracht, dass die opferhilferechtlichen Genugtuungen klar tiefer bemessen werden sollen als die zivilrechtlichen Genugtuungen, womit eine Abkoppelung vorgesehen worden sei. Hintergrund dieser Regelung sei mitunter die Tatsache, dass die opferhilferechtliche Genugtuung nicht wie die zivilrechtliche Genugtuung eine Leistung aus Verantwortlichkeit, sondern eine staatliche Hilfsleistung darstelle und von der Allgemeinheit finanziert werde. Die Vorinstanz habe durch den Verweis auf das OHG falsches Recht angewendet (OG GD 3/1 Rz. 14-17).

Seite 7/22 2.2 Die Vorinstanz halte fest, die Basisgenugtuung sei am unteren Rand der Bandbreite anzusiedeln aufgrund der Dauer der Partnerschaft bzw. des gemeinsamen Haushaltes von 16 Monaten. Dies sei falsch und widersprüchlich, werde doch auch festgehalten, dass der Verstorbene bereits im Jahr 2020 die Wochenenden und Ferien gemeinsam mit den Privatklägerinnen verbracht habe. Die Frage nach der Dauer des gemeinsamen Haushaltes sei aber ohnehin fehlplatziert. Zwar sei ein gemeinsamer Haushalt Anspruchsvoraussetzung, doch sei die Dauer irrelevant. Die Basisgenugtuung sei geschuldet, wenn ein Angehörigenstatus bejaht werde, und zwar unabhängig von den konkreten Umständen. Subjektive Umstände wie die tatsächliche Beziehungsintensität seien erst in der zweiten Phase zu berücksichtigen. Die zwei-Phasen-Methode sei daher falsch angewendet worden. Aber auch in der zweiten Phase der Genugtuungsbemessung lasse der festgestellte Sachverhalt den von der Vorinstanz gezogenen Schluss nicht zu. Die Anspruchsberechtigung erfordere den Nachweis einer stabilen Beziehung, also eine Beziehungsintensität, die einer Ehe gleichzustellen sei. Auch bei der Privatklägerin 2 sei einzig die tatsächlich gelebte Vater-Kind-Beziehung massgeblich. Ein Abzug von der Basisgenugtuung in der zweiten Phase der Berechnung rechtfertige sich nur bei einem getrübten persönlichen Verhältnis oder fehlenden Hausgemeinschaft, denn dann wäre die erlittene immaterielle Unbill kleiner. Hierfür ergäben sich keine Anhaltspunkte. Vielmehr sei ausgewiesen und von der Vorinstanz genugtuungserhöhend anerkannt worden, dass die Privatklägerin 1 vom unerwarteten Tod des Verstorbenen schwer getroffen worden und in der Folge auf psychologische Betreuung angewiesen gewesen sei. Weiter habe sich zwischen der Privatklägerin 2 und dem Verstorbenen in den Jahren vor dem Tod eine vaterähnliche Beziehung manifestiert (OG GD 3/1 Rz. 18-20). 2.3 Die Vorinstanz kürze die Basisgenugtuung um 50 %, da es sich vorliegend nicht um ein Vorsatz-, sondern um ein Fahrlässigkeitsdelikt gehandelt habe. Art. 43 Abs. 1 OR sehe vor, dass der Richter bei der sogenannten "Schadenersatzbemessung" Art und Grösse des eingetretenen Schadens bestimme und hierbei sowohl die Umstände als auch die Grösse des Verschuldens zu würdigen habe. Die Genugtuung bemesse sich aber nach der erlittenen immateriellen Unbill, welche definitionsgemäss keinen Schaden darstelle. Mit der Schaffung des heutigen Art. 47 OR sei das Verschulden als besonderer Umstand gestrichen worden. Dieses soll bei der Bemessung keine Rolle spielen, es sei denn, die erlittene Unbill werde dadurch nachweislich massgeblich erhöht oder vermindert. Da bei Fahrlässigkeit ohnehin oftmals eine Haftpflichtversicherung für die Genugtuungsleistung aufkomme, wäre die Annahme einer Straffunktion verfehlt. Wenn die Genugtuung keine Privatstrafe darstelle, könne das Verschulden des Schädigers anders als im Strafrecht für die Bemessung keine Relevanz haben, denn damit soll kein Verhalten gesühnt werden. Im Umkehrschluss sei nicht ersichtlich, wie die erlittene Unbill dadurch gelindert werde, dass sich der Schädiger bloss fahrlässig verhalten habe. Denn der Verlust wiege gleich schwer, wie wenn er vorsätzlich getötet worden wäre (OG GD 3/1 Rz. 21-23). 2.4 Selbst wenn ein Abzug entsprechend des Verschuldens wider Erwarten als zulässig erachtet würde, habe die Vorinstanz ihr Ermessen missbraucht. Ein Abzug von 50 % aufgrund der Tatsache, dass der Verstorbene an einer natürlichen Ursache verstorben sei und es sich um ein Fahrlässigkeitsdelikt handle, sei völlig überrissen und gewissermassen zynisch. Für die Bemessung der Genugtuung könne es keine Rolle spielen, ob E.________ die Todesursache aktiv gesetzt habe oder einfach passiv geblieben sei: Das Resultat bleibe dasselbe und eine Ungleichbehandlung aufgrund dieser Tatsache wäre sachlich nicht zu rechtfertigen. Weiter

Seite 8/22 werde das Verschulden gerade noch als leicht bezeichnet, befinde sich also an der Grenze zum mittelschweren Verschulden. Man könne sich hypothetisch fragen, ob man sich noch im Anwendungsbereich von Art. 43 OR befinden würde, denn nur ein leichtes Verschulden könne überhaupt zu einer Reduktion führen. In jedem Fall könnte das vorliegende Fehlverhalten, wenn man einen Abzug als angezeigt erachten würde, höchstens einen Abzug von 5 bis maximal 10 % begründen. Diese Ausführungen gälten auch für die Privatklägerin 2. Ihr Alter im Todeszeitpunkt sei nicht gewürdigt worden, was unverständlich sei. So spiele es eine Rolle, ob ein Kind einerseits den Verlust eines Elternteils bewusst wahrnehme oder dies erst im Laufe der Zeit und mit dem Älterwerden realisiere. Wenn das Kind dann noch in einer besonders vulnerablen Phase wie der Pubertät mit dem Versterben eines Elternteils konfrontiert werde und eine Bezugsperson verliere, dann sei dies genugtuungserhöhend zu berücksichtigen (OG GD 3/1 Rz. 24-27). 2.5 Sollte das Gericht zum Schluss kommen, dass die Vorinstanz ihr Ermessen nicht missbraucht habe, so wäre es auf jeden Fall unzweckmässig gehandhabt worden und die gesprochenen Genugtuungssummen seien unangemessen. Zum gleichen Schluss gelange man im Übrigen auch in Anwendung der Präjudizienmethode. Gemäss Bundesgericht sei eine Abweichung von 25 % von vergleichbaren Präjudizien an der unteren Grenze des noch Haltbaren. Grössere Abweichungen würden eine unerlaubte Praxisänderung darstellen. Die zugesprochenen Genugtuungen seien willkürlich tief, da in vergleichbaren Entscheiden rund CHF 30'000.00 bis CHF 40'000.00 zugesprochen worden seien (OG GD 3/1 Rz. 28-29). 3. Die Verteidigung beantragte in ihrer Berufungsantwort, die Berufungen der Privatklägerinnen seien unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu deren Lasten abzuweisen. Zur Begründung führte die Verteidigung zusammengefasst Folgendes aus: 3.1 E.________ habe seine Berufung zurückgezogen und das Urteil als Ganzes akzeptiert, also auch bezüglich des Zivilpunktes. Die Vorinstanz habe sich mit der massgeblichen Sach- und Rechtslage zutreffend auseinandergesetzt und sei mit nachvollziehbarer Begründung zu einem zutreffenden Resultat gelangt (OG GD 3/3 Rz. 1-9). 3.2 Dem Einwand, dass das OHG vorliegend nicht unmittelbar einschlägig sei, sei grundsätzlich zuzustimmen. Das bedeute indes nicht, dass die Summe für die Basisgenugtuung für die Privatklägerin 1 im vorliegenden Fall oberhalb von CHF 20'000.00 anzusetzen wäre. Diese Basisgenugtuung erscheine im Gegenteil eher hoch. Auch sei es nicht verboten bzw. unsachlich oder unangemessen den fraglichen Leitfaden zur Bemessung der Genugtuung nach OHG des EJPD als Hilfsmittel bzw. Orientierungshilfe heranzuziehen. Die entsprechende Kritik stosse ins Leere (OG GD 3/3 Rz. 10-14). 3.3 Die Kritik der Privatklägerinnen, die Vorinstanz habe die Zwei-Phasen-Methode unrichtig angewandt, treffe nicht zu. Die Dauer des Konkubinates sei für die Bemessung einer Genugtuung mitnichten irrelevant. Für die Bemessung der Genugtuung komme dem Gericht ein erhebliches Ermessen zu. Dabei sei gerade die Intensität der Beziehung sehr wohl zu berücksichtigen. Bei einer weniger langen oder intensiven Beziehung sei daher eine tiefere Basisgenugtuung gerechtfertigt. Vor diesem Hintergrund könne einzig aus dem im Grundsatz bejahten Angehörigenstatus kein Anspruch auf eine hohe Basisgenugtuung abgeleitet werden. Die von der Privatklägerin vorgebrachten Referenzfälle seien nicht einschlägig. Ein in casu

Seite 9/22 nur gerade 16 Monate lang gelebter Haushalt sei im Vergleich zu langjährigen Ehe- oder Konkubinatsverhältnissen ohne Weiteres ein sachlicher Grund, um die Basisgenugtuung tiefer anzusetzen. Die Privatklägerinnen wendeten ein, der gemeinsame Haushalt habe faktisch bereits früher bestanden, weil der Verstorbene schon vor 2020 einige Wochenenden und auch Ferien mit ihnen verbracht habe. Dies werde bestritten, denn ein gemeinsamer Haushalt setze vielmehr voraus als Besuche am Wochenende und Ferien. Zurecht betone der Rechtsvertreter der Privatklägerinnen, dass die vorliegend in Frage stehende Genugtuungsfrage den Regeln eines Zivilprozesses folge. Damit gälten auch die im Zivilprozess anwendbaren Substantiierungspflichten bzw. Obliegenheiten. Es genüge nicht, einfach pauschal zu behaupten, ein gemeinsamer Haushalt habe aufgrund gemeinsamer Freizeitaktivitäten bereits länger als 16 Monate bestanden. Die Ausführungen der Privatklägerinnen, wonach sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergäben, dass keine Hausgemeinschaft bestanden habe, sei unter zivilprozessualen Gesichtspunkten geradezu erstaunlich. Schliesslich müsse nicht E.________ beweisen, dass keine Hausgemeinschaft bestanden habe, sondern es müsse seitens der Privatklägerinnen bewiesen werden, dass eine solche bestanden habe. Geradezu anmassend sei es, zu sagen, es könne angenommen werden, dass zwischen der Privatklägerin 2 und dem Verstorbenen eine vaterähnliche Beziehung bestanden habe. Dieser Umstand dürfe keineswegs einfach so angenommen werden, sondern müsse ebenfalls dargelegt substanziiert und bewiesen werden (OG GD 3/3 Rz. 15-37). 3.4 Es stimme, dass eine Genugtuung keine Sühneleistung sei. Nach herrschender Lehre, Praxis und ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelte ein geringes Verschulden des Schädigers jedoch regelmässig als Herabsetzungsgrund. Ebenso sei die Ansicht der Berufungsklärgerinnen, die Todesumstände seien für die Bemessung der immateriellen Unbill nicht relevant, abzulehnen. Bei Vorsatz- und insbesondere Gewaltdelikten sei der Gedanke an den Tathergang für die Angehörigen besonders traumatisch und mit einem besonderen Entsetzen verbunden. Entsprechend habe das Bundesgericht festgehalten, dass hohe Genugtuungen von über CHF 40'000.00 überwiegend bei vorsätzlichen Tötungen ausgesprochen werden könnten (OG GD 3/3 Rz. 38-48). 3.5 Im Übrigen hänge die Höhe der Genugtuung auch davon ab, inwiefern die Zahlung einer höheren Summe den seelischen Schmerz spürbar lindern würde. Dies sei vorliegend nicht geltend gemacht worden und sei auch nicht ersichtlich. Die Privatklägerinnen hätten nicht aufgezeigt, worin der zusätzlich ausgleichende Effekt eines höheren Genugtuungsbetrags liegen solle (OG GD 3/3 Rz. 49-52). 4. Die geschädigte Person kann nach Art. 122 Abs. 1 StPO zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. 4.1 Eine Adhäsionsklage in einem Strafprozess ist ihrer Natur nach ein "Zivilprozess im Strafprozess" (BGE 148 IV 432 E. 3.2.3). Es gelten mithin für die Beurteilung einer Zivilklage durch die Strafjustiz grundsätzlich die zivilprozessualen Regeln, insbesondere die Dispositionsmaxime nach Art. 58 Abs. 1 ZPO (Urteil des Bundesgerichts 6B_267/2016 vom 15. Februar 2017 E. 6.1: […] "Quoique régi par les art. 122 ss CPP, le procès civil dans le procès pénal demeure soumis à la maxime des débats et à la maxime de disposition" […]; vgl. auch Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 122 StPO N. 3 und 4a). Die Verhandlungsmaxime gemäss

Seite 10/22 Art. 55 Abs. 1 ZPO findet grundsätzlich ebenfalls Anwendung, ist hingegen insoweit eingeschränkt, wie der für die Beurteilung der Straftat relevante Sachverhalt von Amtes wegen gemäss Art. 6 StPO von der Strafjustiz erstellt wird und sich eine Adhäsionsklägerin ohne weitere eigene Bemühungen darauf stützen kann (BGE 146 IV 211. E. 3.1; Dolge, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 122 StPO N. 23). Somit ist die Verhandlungsmaxime nach Art. 55 Abs. 1 ZPO bei Sachverhalten anzuwenden, deren Abklärung durch die Strafverfolgungsbehörden zum Nachweis des strafrechtlichen Tatbestands nicht erforderlich waren. 4.2 Ansprüche aus einer Straftat, die adhäsionsweise geltend gemacht werden können, sind namentlich solche, welche sich auf eine deliktische Anspruchsgrundlage stützen (Art. 41 ff. OR). In erster Linie sind es Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche aus unerlaubter Handlung gemäss Art. 41 ff. OR, insbesondere Art. 46, Art. 47 und Art. 49 OR. Wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Wer einen solchen Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen, d.h. die Zivilklägerschaft trägt die Beweislast für alle anspruchsbegründenden Tatsachen und damit auch die Folgen der Beweislosigkeit (Art. 42 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 8 ZGB; Dolge, a.a.O., Art. 122 StPO N 25). 4.3 Sofern rechtsgenüglich beantragt, ist der Schadenersatz seit Eintritt des Schadens mit fünf Prozent zu verzinsen (vgl. Art. 73 Abs. 1 OR; BGE 117 II 50 E. 4b). Diese Regelung gilt auch für die Genugtuung (Urteil des Bundesgerichts 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017 E. 2.2). 4.4 Nach dem Regelbeweismass gilt im Zivilrecht ein Beweis als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Ausnahmen von diesem Regelbeweismass der vollen Überzeugung ergeben sich einerseits aus dem Gesetz; anderseits wurden sie durch Rechtsprechung und Lehre herausgearbeitet. Danach wird insbesondere eine überwiegende Wahrscheinlichkeit als ausreichend betrachtet, wo ein strikter Beweis nicht nur im Einzelfall, sondern der Natur der Sache nach nicht möglich oder nicht zumutbar ist und insofern eine "Beweisnot" besteht. Nach dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist wiederum von der Glaubhaftmachung abzugrenzen. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache schon dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 140 III 610 E. 4.1). 4.5 Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR). Es kommen nur Personen in Frage, die vom Tod schwer getroffen werden, namentlich weil sie zum Getöteten enge – i. d. R. familiäre – Beziehungen unterhalten haben (vgl. BGE 118 II 404 E. 3a ff.). Die Anspruchsberechtigung nach Art. 47 OR ist nicht nach zu engen, kategorialen Kriterien zu bestimmen. Aufgrund der tatsächlichen Lebensbeziehungen anspruchsberechtigt sein können allen voran der überlebende Ehegatte sowie die Kinder (vgl. BGE 112 II 118 E. 2; 117 II 50 E. 3a). Auch weitere Personen können als Angehörige i. S. v. Art. 47 OR in Frage kommen; etwa Verlobte (BGE 114 II 144E. 3a). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann

Seite 11/22 auch ein stabiles Konkubinatsverhältnis i. S. v. Art. 47 OR einen Anspruch auf Genugtuung zugunsten des überlebenden Konkubinatspartners begründen (BGE 138 III 157 E. 2.3 = Pra 2012, 856, Kessler, Basler Kommentar, 8. A. 2026, Art. 47 OR N 9). 4.6 Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene seelische Unbill. Zur Bemessung der Genugtuung bestehen verschiedene Methoden (vgl. BGE 132 II 117 E. 2.2.3). Wesentlich ist, dass sich seelischer Schmerz zwar durch Befragung des Opfers und weiterer Beweismittel feststellen lässt, sich der Geldwert dieses Schmerzes indessen einer genauen Bemessung entzieht (Sidler, Die Genugtuung und ihre Bemessung, in: Münch/Geiser [Hrsg.], Schaden - Haftung - Versicherung, 1999, N. 10.43). Die Höhe der Genugtuung liegt somit im richterlichen Ermessen, wobei dieses nach Recht und Billigkeit unter Berücksichtigung der zivilrechtlich erwiesenen Bemessungskriterien vorzunehmen ist (BGE 127 IV 215 E. 2a). Üblicherweise angewendete Bemessungskriterien sind dabei vor allem die Art und Schwere des Eingriffs, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Geschädigten, der Grad des Verschuldens des Schädigers sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2010 vom 1. Oktober 2010 E. 2.3; 6B_714/2013 vom 25. März 2014 E. 4.1), wobei teilweise auch zweistufige Bemessungsmodelle oder Vergleiche aufgrund der ausgerichteten Opferhilfeleistungen oder Integritätsentschädigungen zulässig sind (BGE 132 II 117 E. 2.2.3). 5. Voraussetzungen für eine Genugtuung 5.1 Gemäss den Angaben des Rechtsvertreters der Privatklägerinnen habe die Privatklägerin 1 mit dem Verstorbenen seit Januar 2014 eine Liebesbeziehung geführt, wobei sie einen Grossteil ihrer freien Zeit zusammen verbracht und bereits vor der Gründung eines gemeinsamen Haushaltes im Mai 2020 faktisch zusammengewohnt hätten. Die Verteidigung bestreitet den Anspruch der Privatklägerin 1 auf eine Genugtuung und damit das Bestehen eines gefestigten Konkubinatsverhältnisses zwischen der Privatklägerin 1 und dem Verstorbenen nicht grundsätzlich, sondern nur dessen Dauer (dazu nachfolgend). Mithin ist in Übereinstimmung mit den Parteien und der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Privatklägerin 1 und der Verstorbene in einem gefestigten Konkubinatsverhältnis gelebt haben. Damit ist die Privatklägerin 1 grundsätzlich berechtigt, eine Genugtuung geltend zu machen. 5.2 Die am tt.mm 2007 geborene Privatklägerin 2 ist die Tochter der Privatklägerin 1 (act. 8/11). Sie ist nicht die leibliche Tochter des Verstorbenen, hat aber mit diesem und ihrer Mutter in einem gemeinsamen Haushalt zusammengelebt. Gemäss den Angaben des Rechtsvertreters der Privatklägerinnen habe die Privatklägerin 2 den Verstorbenen seit dem Kindergarten gekannt und mit ihm sowohl den Übertritt in die Primar- als auch die Sekundarschule durchlebt. Der Verstorbene habe oftmals die Kinderbetreuung in den Schulferien übernommen oder sei gemeinsam mit ihr und der Privatklägerin 1 gereist. Als die Privatklägerin 2 im Jahr 2020 plötzlich schwer erkrankt sei, habe der Verstorbene sie und die Privatklägerin 1 bei sämtlichen Arztbesuchen oder Spitalaufenthalten begleitet. Gerade weil die Privatklägerin 2 mit ihrem leiblichen Vater keinen Kontakt gehabt habe, sei diese Rolle vom Verstorbenen umso stärker eingenommen worden. Die Verteidigung hält fest, dass auch der Anspruch der Privatklägerin 2 auf eine Genugtuung nicht bestritten werde (OG GD 3/3 Rz. 20). Damit anerkennt die Verteidigung aber auch das Vorliegen einer faktischen Elternbeziehung, zumal eine solche Grundlage der Genugtuungsberechtigung bei nicht leiblichen Kindern bildet (Landolt,

Seite 12/22 Genugtuungsrecht, 2. A. 2021, S. 259, Rz. 911). Auf den ersten Blick scheinen die weiteren Ausführungen der Verteidigung, nach welchen die vaterähnliche Beziehung zwischen dem Verstorbenen und der Privatklägerin 2 nicht dargelegt, substantiiert und bewiesen worden sei, im Widerspruch hierzu zu stehen. Bei genauerer Betrachtung fällt aber auf, dass die Verteidigung auch in diesem Zusammenhang der Privatklägerin 2 die Genugtuungsberechtigung nicht grundsätzlich abspricht, sondern vielmehr Kritik am Rechtsverständnis des Rechtsvertreters der Privatklägerinnen hinsichtlich der anwendbaren zivilprozessualen Regeln übt. Zudem erfolgten diese Ausführungen der Verteidigung im Rahmen der Kritik an der von den Privatklägerinnen beantragten Genugtuungshöhe. Mithin ist die Verteidigung auf ihrer anfänglichen Klarstellung, nach welcher die Anspruchsberechtigung der Privatklägerin 2 nicht bestritten werden, zu behaften. Vor diesem Hintergrund ist von einer gelebten Vater-Tochter Beziehung auszugehen, womit auch die Privatklägerin 2 grundsätzlich Anspruch auf eine Genugtuung hat. 6. Allgemeines zur Berechnung der Höhe der Genugtuungen 6.1 Der Rechtsvertreter der Privatklägerinnen beanstandet die Höhe der von der Vorinstanz festgesetzten Genugtuungen sowie deren Berechnung. Die Vorinstanz hat zur Berechnung der Genugtuung die Zwei-Phasen-Methode angewendet (OG GD 1 E. V./3.1 und 4.1). In der Lehre wird teilweise festgehalten, dass Partnergenugtuungen im Fall einer Tötung mehrheitlich durch einen Vergleich mit den Präzedenzfällen festgelegt würden (Landolt, a.a.O., 2. A. 2021, S. 255, Rz. 899). Diese Lehrmeinung verweist dabei aber auf ein Urteil des Bundesgerichts, bei welchem ebenfalls zuerst ein Basisbetrag festgelegt wurde (BGE 127 IV 215 E. 2b). Im Übrigen sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Zwei-Phasen-Methode nicht auch im Rahmen der Partnergenugtuung zu einem angemessenen Ergebnis führen sollte. Folglich ist die Höhe der fraglichen Genugtuungen unter Anwendung der Zwei-Phasen- Methode festzulegen. 6.2 Der Rechtsvertreter der Privatklägerinnen bringt vor, die Vorinstanz habe fälschlicherweise auf den Leitfaden zur Bemessung der Genugtuung nach dem Opferhilfegesetz des EJPD vom 12. Dezember 2024 zum Thema "Genugtuung für Angehörige" verwiesen. Dabei weist er zu Recht darauf hin, dass bei der Bemessung einer Genugtuung nach Opferhilferecht im Unterschied zum Zivilrecht die Besonderheit besteht, dass es sich bei dieser nicht um eine Leistung aus Verantwortlichkeit, sondern um eine staatliche Hilfeleistung handelt. Gemäss Rechtsprechung erreicht sie deshalb nicht automatisch die gleiche Höhe wie die zivilrechtliche, sondern kann unter Umständen davon abweichen oder gar wegfallen (BGE 132 II 117 E. 2.2.4). Folglich wird der vorerwähnte Leitfaden bei der Berechnung der Genugtuung ausser Acht gelassen. 6.3 Die Unterscheidung einer Genugtuung nach Opferhilferecht und einer zivilrechtlichen Genugtuung beschlägt auch die Frage, inwiefern das Verschulden des Täters bei der Berechnung zu berücksichtigen ist. Bei der opferhilferechtlichen Genugtuung ist das Verschulden der Täterschaft nicht zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_320/2019 vom 23. April 2020 E. 4.3). Bei der zivilrechtlichen Genugtuung stellt das Verschulden jedoch ein zulässiges Bemessungskriterium dar. Der Rechtsvertreter der Privatklägerinnen hebt zwar zutreffend hervor, dass Art. 47 OR (Genugtuung) das Verschulden des Haftpflichtigen im Unterschied zu Art. 43 Abs. 1 OR (Bemessung von Schadenersatz) nicht erwähnt. Art. 47 OR

Seite 13/22 hält aber fest, dass die Genugtuung "unter Würdigung der besonderen Umstände" zuzusprechen ist. Zu diesen besonderen Umständen gehört auch das Verschulden des Haftpflichtigen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung sieht deshalb nachvollziehbar vor, dass der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen auch bei einer Genugtuung im Falle einer Tötung zu berücksichtigen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_90/2025 vom 10. September 2025 E. 2.5.2). Die Ausführungen des Rechtsvertreters der Privatklägerinnen überzeugen nicht. Zwar soll die Genugtuung keine Privatstrafe darstellen. Dies bedeutet aber nicht, dass einzig auf die erlittene seelische Unbill der Angehörigen abgestellt und das Verschulden des Haftpflichtigen völlig ausser Acht gelassen werden kann. Denn die Genugtuung muss insgesamt angemessen sein, d.h. auch für den Haftpflichtigen, womit eine gewisse Korrelation zwischen Verschulden und Genugtuungshöhe angezeigt ist. Zudem ist auch fraglich, ob der erlittene Verlust eines Angehörigen tatsächlich gleich schwer wiegt, wenn dieser fahrlässig oder vorsätzlich getötet wird, wie der Rechtsvertreter der Privatklägerinnen behauptet. Der Verteidigung kann insofern gefolgt werden, soweit sie vorbringt, bei Gewaltdelikten sei der Gedanke an den Tathergang besonders traumatisch und mit einem besonderen Entsetzten verbunden. Diese Ausführungen überzeugen, zumal es gerichtsnotorisch ist, dass das Wissen der Angehörigen um die allenfalls brutale Tötung des Opfers zusätzliches Leid verursachen kann. 6.4 Die Verteidigung bringt vor, es sei von den Privatklägerinnen nicht geltend gemacht worden und sei auch nicht ersichtlich, inwiefern die Zahlung einer höheren Summe den seelischen Schmerz spürbar lindern würde. Die Privatklägerinnen hätten den zusätzlich ausgleichenden Effekt eines höheren Genugtuungsbetrages nicht aufgezeigt (OG GD 3/3 Rz. 50-51). In dem von der Verteidigung zitierten Bundesgerichtsentscheid wird festgehalten, dass die Genugtuung ausschliesslich eine Abgeltung für erlittene Unbill bezweckt, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder dessen Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Ob und in welcher Höhe Genugtuung zuzusprechen ist, hängt neben der Schwere der Unbill von der Aussicht ab, dass die Zahlung eines Geldbetrages den körperlichen oder seelischen Schmerz spürbar lindern wird (BGE 118 II 404 E. 3aa). Das Bundesgericht spricht sich aber weder in diesem Entscheid noch in seiner übrigen Rechtsprechung dafür aus, dass bei einem grundsätzlichen Anspruch auf Genugtuung darzulegen sei, weshalb eine höhere Genugtuung den erlittenen seelischen Schmerz zusätzlich lindern würde (vgl. E. II./4.6 m.w.H.). Dem Konzept der Angehörigengenugtuung ist der Gedanke inhärent, dass eine Geldzahlung grundsätzlich ein triftiges Mittel ist, um den seelischen Schmerz, welcher durch den Tod eines Angehörigen entstanden ist, zu lindern. Von dieser Prämisse ausgehend ist es sodann offensichtlich, dass die Wirkung einer Genugtuung umso stärker ist, je höher der Genugtuungsbetrag ausfällt. Dies ist nicht weiter zu belegen, sondern kann als gerichtsnotorisch betrachtet werden. 7. Genugtuungsberechnung der Privatklägerin 1 7.1 Die Lehre nennt im Falle einer Tötung eines Lebenspartners Basisgenugtuungsbeträge von CHF 30'000.00 bis CHF 50'000.00 (Landolt, a.a.O., S. 267, Rz. 935 ff. – Brehm: CHF 40'000.00; Gurzeler: CHF 40'000.00; Guyaz CHF 32'000.00; Hütte/Duksch/Guerrero: CHF 30'000.00 bis CHF 40'000.00; Keller: CHF 40'000.00 bis CHF 50'000.00; Sidler: CHF 40'000.00 bis CHF 50'000.00). Ermessensweise ist die Basisgenugtuung der Privatklägerin 1 auf CHF 30'000.00 festzulegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_423/2008 vom 12. November 2008 E. 2.6; Landolt, a.a.O., S. 255, Rz. 898).

Seite 14/22 7.2 Der Rechtsvertreter der Privatklägerin 1 hat vor erster Instanz ausgeführt, die Privatklägerin 1 habe und der Verstorbene hätten seit Januar 2014 eine Liebesbeziehung geführt, wobei sie einen Grossteil ihrer freien Zeit zusammen verbracht und bereits vor der Gründung eines gemeinsamen Haushaltes im Mai 2020 faktisch zusammengewohnt hätten. Die Vorinstanz hat bei der Festlegung der Basisgenugtuung berücksichtigt, dass die Privatklägerin 1 und der Verstorbene noch relativ frisch einen gemeinsamen Haushalt geführt hätten. Der Rechtsvertreter der Privatklägerinnen bringt in der Berufung dagegen vor, die Dauer der gelebten Partnerschaft sei bei der Festlegung der Basisgenugtuung fehlplatziert. Diesbezüglich ist zutreffend, dass die Dauer des gemeinsamen Haushaltes gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung für die Anspruchsberechtigung nach Art. 47 OR irrelevant ist (BGE 138 III 157 E. 2.3.3; Landolt, a.a.O., S. 255, Rz. 897). Ob die Dauer des gemeinsamen Haushaltes aber in einem zweiten Schritt im Rahmen der Zwei-Phasen-Methode berücksichtigt werden darf, scheint von der Lehre und Rechtsprechung nicht abschliessend geklärt. Immerhin wird dies nicht als Umstand genannt, welcher bei der Höhe der Genugtuung zu berücksichtigen ist (Landolt, a.a.O., S. 255, Rz. 898). Die Festsetzung der Höhe der Genugtuung ist eine Entscheidung nach Billigkeit und beruht auf richterlichem Ermessen. Sie ist nicht schematisch vorzunehmen, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1070 vom 2. August 2016 E. 1.3.2). Folglich wäre es auch nicht gerechtfertigt, die Dauer des gemeinsamen Zusammenlebens schematisch immer gleich zu gewichten. Die Verteidigung bringt zwar zutreffend vor, dass die Intensität der Beziehung bei der Berechnung zu berücksichtigen ist. Allerdings wäre es verfehlt, aufgrund einer längeren Dauer automatisch von einer grösseren Intensität der Beziehung auszugehen. Denn der durch den Verlust einer geliebten Person erlittene seelische Schmerz ist sehr individuell. Eine besonders lange dauernde Beziehung kann zwar ein Indiz für eine grosse Intensität sein und ggf. eine Erhöhung der Basisgenugtuung rechtfertigen. Im Umkehrschluss bedeutet dies aber nicht, dass eine kurze Dauer der Beziehung automatisch eine Kürzung der Basisgenugtuung nach sich zöge. Immerhin kann festgehalten werden, dass es der Privatklägerin 1 oblegen hätte, eine besonders grosse Intensität der Beziehung mit dem Verstorbenen, welche eine Erhöhung der Basisgenugtuung erlaubt hätte, zu behaupten und zu belegen. Dies hat sie nicht getan. Eine besonders hohe oder tiefe Intensität der Beziehung zwischen der Privatklägerin 1 und dem Verstorbenen, welche über eine übliche Beziehung in einem stabilen Konkubinatsverhältnis herausgegangen wäre, ist damit nicht belegt. Folglich ist die Dauer des Konkubinatsverhältnisses zwischen der Privatklägerin 1 und dem Verstorbenen bei der Festsetzung der Genugtuungshöhe nicht weiter zu berücksichtigen. 7.3 Im Alter der Privatklägerin 1 ist sodann ebenfalls kein Umstand zu erkennen, welcher zu einer Erhöhung oder Reduzierung der Basisgenugtuung führen müsste. Die Privatklägerin 1 ist am tt.mm.1978 in L.________ zur Welt gekommen und ist mithin im Zeitpunkt des vorliegenden Urteils 47-jährig. Der Verlust des Verstorbenen erfolgte mithin nicht in einer besonders sensiblen Lebensphase, wie z.B. während der Ausbildung. Zudem ist sie als operative Einkäuferin arbeitstätig (act. 2/2/1) und war mithin in finanzieller Hinsicht nicht vom Verstorbenen abhängig. 7.4 Als ein die Basisgenugtuung erhöhender Umstand ist zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin 1 den Tod des Verstorbenen miterlebt hat. So fuhr die Privatklägerin den Verstorbenen am Todestag zur Arbeit. Nach Aussagen der Privatklägerin 1 habe er während der Fahrt be-

Seite 15/22 gonnen nach Luft zu schnappen und über Schmerzen in der Brust geklagt. Sie habe das Fahrzeug auf den Parkplatz der M.________ AG (welche gleich neben dem Polizeiposten ________ (LU) domiziliert ist) gefahren und den Rettungsdienst alarmiert (act. 1/1/3). Gemäss Polizeirapport hat die Privatklägerin 1 den Polizisten N.________ am 9. September 2021 um 7.19 Uhr angesprochen und um Hilfe gebeten. Dieser habe sodann um 07.49 Uhr der Einsatzzentrale gemeldet, dass er auf dem Parkplatz der M.________ AG gemeinsam mit dem Rettungsdienst eine Person am Reanimieren sei (act. 1/1/1). Es ist nachvollziehbar, dass dieses Erlebnis die Privatklägerin nachhaltig beschäftigte und bei ihr zusätzliches seelisches Leid verursachte, womit eine Erhöhung der Basisgenugtuung gerechtfertigt ist. 7.5 Ebenfalls erhöhend ins Gewicht fallen die psychologischen Folgen, welche der Tod des Verstorbenen bei der Privatklägerin 1 ausgelöst haben. So war die Privatklägerin 1 nach dem Tod des Verstorbenen vom 30. September 2021 bis zum 11. Oktober 2021 in psychotherapeutischer Behandlung (SE GD 7/5). Vom 15. bis 26. September 2021 war sie zu 100 % arbeitsunfähig und anschliessend bis zum 31. Dezember 2021 zwar nicht durchgehend, aber mehrfach zu 70 % arbeitsunfähig (SE GD 7/6). Eine gewisse psychologische Belastung ist der erlittenen seelischen Unbill, welche einer Genugtuung immer zugrunde liegt, inhärent. Vor dem Hintergrund, dass die Privatklägerin 1 den Tod des Verstorbenen miterlebt hat, ist aber nachvollziehbar, dass es sich hierbei um ein psychologisch besonders einschneidendes Erlebnis handelte. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin 1 den Verstorbenen mehrfach dazu drängte, E.________ als Hausarzt (act. 2/2/7 Frage 38) bzw. die Notaufnahme aufzusuchen und am 5. September 2021 gar einen Krankenwagen rufen wollte (act. 2/2/8). Dabei vermutete sie – wie sich im Nachhinein herausstellte zu Recht –, dass der Verstorbene "etwas mit dem Herzen" hatte (act. 2/2/5 Frage 25). Es ist nachvollziehbar, dass diese Konstellation, bei welcher die Privatklägerin 1 als Laiin zwar einen zutreffenden Verdacht bezüglich des Leidens des Verstorbenen hatte, aber seinen Tod dennoch nicht abwenden konnte, zu einer besonders starken psychologischen Beeinträchtigung der Privatklägerin 1 geführt hat. 7.6 Als die Basisgenugtuung leicht reduzierender Faktor ist zu berücksichtigen, dass der Verstorbene zumindest teilweise aufgrund der von ihm selbst zu verantwortenden Lebensumständen als kardiovaskulärer Hochrisikopatient einzustufen war (act. 3/4/36). Er war Raucher und hatte erhöhte Cholesterinwerte (act. 3/4/37). Zudem lag bei ihm bereits ein älterer, bereits vernarbter Herzinfarkt vor (act. 3/4/38). Er starb sodann an einem natürlichen Tod, auch wenn dieser durch eine pflichtgemässe Behandlung durch E.________ hätte verhindert werden können. Dem Rechtsvertreter der Privatklägerinnen kann aber immerhin insofern gefolgt werden, als dass dieser Umstand allein nicht zu einer Halbierung der angemessenen Genugtuung führt. Allgemein ist der Umfang, in welchem die einzelnen Faktoren in die Berechnung miteinbezogen werden, nicht mittels genauer Prozentzahlen anzugeben. 7.7 Stark ins Gewicht fällt das Verschulden von E.________. Dieser wurde der fahrlässigen Tötung schuldig gesprochen. Damit wiegt das Verschulden bereits massiv weniger schwer als bei einem vorsätzlich begangenen Tötungsdelikt. Sodann hat sich E.________ der fahrlässigen Tötung durch Unterlassung schuldig gemacht, mithin hat er den Tod des Verstorbenen nicht durch eine aktive Handlung verursacht. So hat E.________ den Verstorbenen auch ohne Voranmeldung empfangen, behandelt und eine Diagnose gestellt, wobei ihm hierbei ein fataler Fehler unterlaufen ist. Die Vorinstanz hat bei E.________ im Rahmen der Strafzu-

Seite 16/22 messung sodann ein gerade noch leichtes Verschulden verortet. Obwohl die Sanktion bereits in Rechtskraft erwachsen ist, haben die entsprechenden Erwägungen, wie gezeigt, auch für die Bemessung der Genugtuung eine gewisse Bedeutung. Die Vorinstanz hat die relevanten Faktoren der Strafzumessung zutreffend dargestellt. Da diese im Berufungsverfahren unbestritten geblieben sind, kann darauf verwiesen werden (OG GD 1 E. IV). Ergänzend kann festgehalten werden, dass E.________ die fraglichen Sorgfaltspflichtverletzungen im Rahmen der Ausübung seines Berufes beging. Die Tätigkeit eines Arztes bringt es mit sich, dass ein Fehler in der Berufsausübung anders als bei den meisten anderen Berufen fatale Konsequenzen haben kann. Es darf mithin berücksichtigt werden, dass die fragliche Pflichtwidrigkeit im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit erfolgte und ihr keine verwerflichen Motive von E.________ zugrunde lagen. Anders als beispielsweise bei sog. "Raserfällen", bei welchen eine fahrlässige Tötung auf eine riskante Fahrweise im Strassenverkehr zurückzuführen ist (sofern kein "krasser Fall" vorliegt, bei welchem von einer eventualvorsätzlichen Tatbegehung auszugehen ist), diente die Pflichtwidrigkeit von E.________ nicht dazu, ihm die Befriedigung niederer Bedürfnisse, wie einem Adrenalinstoss o.ä., zu ermöglichen. Nicht zu vernachlässigen ist schliesslich, dass E.________ Reue zeigte. 7.8 Zusammenfassend sprechen das Miterleben des Versterbens durch die Privatklägerin 1 sowie die psychologischen Folgen für eine Erhöhung der Basisgenugtuung. Der ungesunde Lebenswandel des Verstorbenen sowie das Verschulden von E.________ sprechen für eine Reduzierung der Basisgenugtuung. Da die übrigen Faktoren, wie die Dauer des Zusammenlebens und das Alter der Privatklägerin neutral zu gewichten sind, halten sich die erhöhenden und die reduzierenden Umstände in ihrer Anzahl die Waage. Allerdings kommt dem geringen Verschulden von E.________ ein grösseres Gewicht zu als den anderen Faktoren, so dass die Basisgenugtuung insgesamt um einen Drittel zu reduzieren ist. Die angemessene Genugtuung für die Privatklägerin 1 beträgt mithin CHF 20'000.00. 8. Genugtuungsberechnung der Privatklägerin 2 8.1 Die Lehre nennt im Falle einer Tötung eines Elternteils Basisgenugtuungsbeträge von CHF 20'000.00 bis CHF 40'000.00 (Landolt, a.a.O., S. 267, Rz. 935 ff. – Brehm: CHF 30'000.00; Gurzeler: CHF 40'000.00; Guyaz CHF 21'000.00; Hütte/Duksch/Guerrero: CHF 20'000.00 bis CHF 25'000.00; Keller: CHF 30'000.00; Sidler: CHF 20'000.00 bis CHF 30'000.00). Die Basisgenugtuung der Privatklägerin 2 ist ermessensweise auf CHF 20'000.00 festzulegen (Landolt, a.a.O., S. 260, Rz. 916; BGE 121 III 252; Urteil des Bundesgerichts 6B_242/2017 vom 24. März 2017 E. 1). 8.2 Die Ausführungen zum Verschulden von E.________ haben auch für die Berechnung der Genugtuung der Privatklägerin 2 gleichermassen Gültigkeit, wobei auf die voranstehenden Ausführungen verwiesen werden kann (E. II/.7.7). 8.3 Anders als die Privatklägerin 1 hat die Privatklägerin 2 den Tod des Verstorbenen aber nicht unmittelbar miterlebt. Folglich rechtfertigt sich eine Erhöhung der Basisgenugtuung unter diesem Gesichtspunkt nicht. 8.4 Die Privatklägerin 2 war zwar nicht die biologische Tochter des Verstorbenen, aber es ist von einer vaterähnlichen Beziehung zu diesem auszugehen. Dieser ist Umstand nicht weiter zu

Seite 17/22 berücksichtigen, zumal die Schwere der erlittenen seelischen Unbill nicht von der biologischen Abstammung abhängt, sondern von der tatsächlich gelebten Vater-Tochter-Beziehung. 8.5 Die Privatklägerin 2 war zum Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen 14 Jahre alt. Im Unterschied zu einem Kleinkind war sie folglich in einem Alter, in welchem sie den Tod des Verstorbenen bewusst wahrnahm und somit nicht erst mit der Zeit die Folgend des Verlustes zu verstehen begann (Landolt, a.a.O., S. 278, Rz. 982). Zudem war die Privatklägerin 2 vom 5. bis 10. September 2021 sowie auch nachfolgend bis zum 23. Dezember 2021 – mit zeitlichen Unterbrüchen – wegen einer Krankheit hospitalisiert (SE GD 7/7). Es ist nachvollziehbar, dass es für die Privatklägerin 2 schwieriger war, den Tod des Verstorbenen während des Spitalaufenthaltes zu verarbeiten, zumal der Prozess der Genesung und Rehabilitation bereits für sich belastend sein kann. Gleichzeitig gibt es aber im Unterschied zur Privatklägerin 1 keine Hinweise dafür, dass der Tod des Verstorbenen besondere, behandlungsbedürftige Folgen für die psychische Gesundheit der Privatklägerin 2 hatte. In der Lehre wird zwar festgehalten, dass die Pubertät eine besonders sensible Phase sei, während welcher die "Kinder" die Fürsorge und den Rat der Eltern nötig hätten (Landolt, a.a.O., S. 279, Rz. 984). Der (älteren) bundesgerichtlichen Rechtsprechung, auf welche in diesem Zusammenhang verwiesen wird, liegt allerdings ein Fall zugrunde, in welchem die betroffenen Kinder beide Eltern durch einen Verkehrsunfall und damit "mit einem Schlage das Elternhaus, die natürliche Stätte ihrer Entwicklung, und in entscheidendem Alter die Fürsorge und den Rat der Eltern" verloren hatten (BGE 65 II 250). Dass "der seelische Schmerz von Kindern, die ihren Vater in einem Alter verloren haben, wo sie ihn noch sehr nötig gehabt hätten, […] ebenso gross und anhaltend sein [kann], wie der der Ehefrau", wie der Rechtsvertreter der Privatklägerinnen unter Verweis auf BGE 56 II 116 vorbringt, ist zwar möglich. Aufgrund der voranstehend erwähnten Umstände ist aber nicht ersichtlich, weshalb dies vorliegend der Fall sein sollte. So ist immerhin festzuhalten, dass die Privatklägerin 2 nach wie vor mit ihrer (leiblichen) Mutter zusammenlebt und auf ihren Rat und ihre Unterstützung auch während der Pubertät zählen darf. Zudem hebt der Verteidiger zu Recht hervor, dass es der Privatklägerin 2 oblegen hätte, eine besondere Intensität des faktischen Elternverhältnisses darzutun. Dies tat sie nicht. Sie erwähnt nur das Abholen von der Schule. Insgesamt sprechen das Alter der Privatklägerin 2 und ihre Hospitalisation für eine leichte Erhöhung der Basisgenugtuung. 8.6 Gesamthaft gesehen überwiegen auch bezüglich der Genugtuung der Privatklägerin 2 die Umstände, welche für eine Reduzierung der Basisgenugtuung sprechen, deutlich. Bei der Privatklägerin 2 sprechen einzig die Erwägungen zu ihrem Alter und ihrer sensiblen Phase während des Todes des Verstorbenen für eine Erhöhung der Basisgenugtuung, während das geringe Verschulden unverändert eine starke Reduzierung der Basisgenugtuung indiziert. Insgesamt rechtfertigt es sich folglich, die Basisgenugtuung auf CHF 10'000.00 zu reduzieren. 9. Die Genugtuungen der Privatklägerinnen sind antragsgemäss ab dem Todestag zu 5 % zu verzinsen.

Seite 18/22 III. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Dispositiv-Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils ist folglich trotz des Rückzugs der Berufung von E.________ noch nicht in Rechtskraft erwachsen (vgl. Präsidialverfügung vom 19. März 2026; OG GD 6/4). Die Vorinstanz hat die Verfahrenskosten von CHF 13'171.35 E.________ auferlegt. Da der Schuldspruch und die Sanktion bereits in Rechtskraft erwachsen sind und den Privatklägerinnen mit vorliegendem Urteil je eine Genugtuung zugesprochen wird, ist diese Kostenregelung zu bestätigen. Zwar wird den bereits im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Anträgen der Privatklägerinnen auch im Berufungsverfahren nicht vollumfänglich entsprochen (vgl. SE GD 7). Im Grundsatz werden die Anträge der Privatklägerinnen aber gutgeheissen. Zudem haben die Aufwendungen zum Zivilpunkt im Vorverfahren keinen bzw. höchstens einen marginalen Aufwand ausgemacht und auch der diesbezügliche Aufwand im vorinstanzlichen Verfahren war verhältnismässig eher untergeordnet. Folglich rechtfertigt es sich E.________ diese Kosten vollumfänglich aufzuerlegen. 2. Der Rechtvertreter der Privatklägerinnen stellte seine Anträge bei der Vorinstanz "unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MWST zu Lasten des Angeklagten" (SE GD 7). Eine Honorarnote reichte er nicht ein. Die Vorinstanz erwähnt eine allfällige Entschädigung der Privatklägerinnen für die Aufwendungen im Untersuchungsverfahren und erstinstanzlichen Hauptverfahren weder in den Erwägungen noch im Dispositiv (OG GD 1 E. VI und Dispositiv). Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). Folglich konnte die Vorinstanz auf den Antrag der Privatklägerinnen auf Entschädigung nicht eintreten, hätte dies aber im Dispositiv festhalten müssen. Allerdings beantragt der Rechtsvertreter der Privatklägerinnen in der Berufungserklärung keine Entschädigung für das vorinstanzliche Verfahren. Es besteht mithin auch im Berufungsverfahren kein Raum, um eine allfällige Entschädigung auszusprechen. 3.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gemäss § 23 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 24 Abs. 1 KoV OG beträgt die Entscheidgebühr im Berufungsverfahren CHF 500.00 bis CHF 20'000.00. Bei der Bemessung der Entscheidgebühr wird die Bedeutung, der Zeitaufwand und die Schwierigkeit des Falls berücksichtigt (§ 3 KoV OG). Die Kosten des Berufungsverfahrens S2 2025 13 wurden bereits mit Präsidialverfügung vom 19. März 2026 auf CHF 2'000.00 festgelegt und E.________ auferlegt. In den Berufungsverfahren S2 2025 14 und 15 waren einzig die Zivilansprüche Verfahrensgegenstand. Folglich kann die Entscheidgebühr auf CHF 2'000.00 festgesetzt werden. 3.2 Den Privatklägerinnen werden mit vorliegendem Urteil höhere Genugtuungen zugesprochen als noch von der Vorinstanz. Da den Anträgen der Privatklägerinnen aber nicht vollumfänglich entsprochen wird, haben sie als teilweise obsiegend zu gelten. Gleichzeitig ist aber zu beachten, dass bei Genugtuungen ein grosses Rechtsfolgeermessen besteht und ein "Überklagen" deswegen nicht zu stark ins Gewicht fallen darf. Andererseits weichen die beantragten Beträge doch deutlich von den zugesprochenen Genugtuungen ab und es konnte der Ar-

Seite 19/22 gumentation der Privatklägerinnen auch in zentralen Punkten, wie der Frage, ob das Verschulden bei der Bemessung berücksichtigt werden darf, nicht gefolgt werden. Folglich rechtfertigt es sich, E.________ die Kosten der Berufungsverfahren S2 2025 14 und 15 zur Hälfte aufzuerlegen. Im restlichen Umfang werden diese Kosten je zur Hälfte der Privatklägerin 1 und 2 auferlegt. 4. Die Privatklägerschaft hat gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1). 4.1 Die Privatklägerinnen stellen ihre Anträge "unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MWST zu Lasten des Angeklagten" (OG GD 3/1 und 4/1). Der Rechtsvertreter der Privatklägerinnen machte in seiner der Berufungserklärung beigelegten Honorarnote einen Aufwand von 17.20 Stunden geltend (OG GD 3/1 Beilage 7). Dieser Aufwand ist allerdings um rund drei Stunden auf 14 Stunden zu kürzen, zumal der Aufwand von insgesamt 13.8 Stunden für das Verfassen der 14-seitigen Berufungserklärung als etwas zu hoch erscheint. Es gilt ein Stundenansatz von CHF 220.00 (a§ 15 Abs. 2 AnwT). Da sämtliche bezifferten und belegten Leistungen im Jahr 2025 erbracht wurden, kommt der seit dem 1. Januar 2026 geltende höhere Stundenansatz von CHF 240.00 nicht zur Anwendung (§ 15 Abs. 2 AnwT). Auslagen macht der Rechtsvertreter der Privatkläger keine geltend (OG GD 3/1 Beilage 7: Auslagen: CHF 0.00). Folglich ergibt sich zzgl. 8.1% MWST ein angemessener Aufwand von CHF 3'329.50. 4.2 Mit Eingabe vom 11. Mai 2026 reichte der Rechtsvertreter eine weitere Honorarnote ein, mit welcher er einen zusätzlichen Aufwand von 5.2 Stunden geltend macht (OG GD 3/4). Nicht zu entschädigen ist vorab der Aufwand für die Durchsicht der Berufungsschrift (4-Augen- Prinzip) vom 23. September 2025 von 0.3 Stunden. Weiter sind auch die Positionen betreffend Korrespondenz mit der Versicherung zu kürzen: - 25.09.2025: Studium E-Mail K.________ betr. Urteil, Genugtuung, Vorstellungen 0.2 h - 29.09.2025: Tel. mit K.________ betr. Stand, Procedere 0.1 h - 30.03.2026: Studium Email von K.________ betr. Akontozahlung 0.1 h - 07.04.2026: Email an Kl. betr. Akonto K.________, Email an K.________ 0.2 h - 10.04.2026: Studium Email von K.________ betr. Keine weitere Akontozahlung 0.1 h Ebenfalls nicht zu entschädigen sind die folgenden Positionen, da die blosse Kenntnisnahme der fraglichen Schreiben keinen Aufwand verursacht hat bzw. dieser bereits durch den Stundenansatz erfasst ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_739/2025 vom 21. April 2026 E. 2.4.2): - 14.04.2026: Studium bewilligte Fristerstreckung an Gegenpartei 0.1 h - 07.05.2026: Studium Schreiben Obergericht betreffend Aufwendungen 0.1 h - 07.05.2026: Entwurf Stellungnahme Obergericht betr. Aufwendungen 0.2 h

Seite 20/22 Die Honorarnote vom 7. Mai 2026 ist somit um 1.4 Stunden zu kürzen. Der zu entschädigende Aufwand beträgt 3.9 Stunden, wovon 1.6 h auf das Jahr 2025 und 2.3 Stunden auf das Jahr 2026 entfallen. Für die im Jahr 2025 geleistete Arbeit gilt ein Stundenansatz von CHF 220.00 (a§ 15 Abs. 2 AnwT), während für die Aufwendungen im Jahr 2026 ein Stundenansatz von CHF 240.00 zur Anwendung gelangt (§ 15 Abs. 2 AnwT). Zuzüglich der geltend gemachten Spesenpauschale von 3% sowie der MWST von 8.1 % ergibt sich ein Betrag von CHF 1'006.55, womit ein gesamthaft angemessener Aufwand von abgerundet CHF 4'336.00 resultiert. 4.3 Dem Kostenspruch folgend hat E.________ den Privatklägerinnen die entsprechenden Aufwendungen zur Hälfte, d.h. im Umfang von CHF 2'168.00 zu ersetzen. E.________ wird mithin verpflichtet, die Privatklägerinnen mit je CHF 1'084.00 für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren zu entschädigen. 5. Die obsiegende beschuldigte Person hat gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen (Art. 432 Abs. 1 StPO). Erfolgt weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in anderen Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen (Art. 436 Abs. 2 StPO). Wie gezeigt, werden die Berufung der Privatklägerinnen nur teilweise gutgeheissen. Damit hat E.________ als teilweise obsiegend zu geltend und ist im Umfang seines Obsiegens für seine Aufwendungen zum Zivilpunkt zu entschädigen. Der Verteidiger macht mit Eingabe vom 12. Mai 2026 im Zusammenhang mit den Berufungen der Privatklägerinnen einen Aufwand von sechs Stunden geltend. Dieser geltend gemachte Aufwand ist angemessen und ausgewiesen. Unter Anwendung eines Stundenansatzes von CHF 240.00 und zzgl. 8.1% MWST (Spesen werden nicht geltend gemacht) beträgt die angemessene Entschädigung CHF 1'556.60. Dem Kostenspruch folgend werden die Privatklägerinnen verpflichtet, E.________ die Hälfte dieses Betrages, d.h. CHF 778.30 bzw. je CHF 389.15 zu ersetzen. Dieser Anspruch steht gemäss Art. 429 Abs. 3 StPO dem erbetenen Verteidiger zu.

Seite 21/22 Urteilsspruch 1.1 Die Berufung der Privatklägerin 1 wird teilweise gutgeheissen. 1.2 Die Berufung der Privatklägerin 2 wird teilweise gutgeheissen. 2. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens betragen CHF 13'171.35 und werden – in Bestätigung der vorinstanzlichen Kostenregelung – E.________ auferlegt. 3.1 E.________ wird verpflichtet, der Privatklägerin 1, B.________, eine Genugtuung in Höhe von CHF 20'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 9. September 2021 zu bezahlen. 3.2 E.________ wird verpflichtet, der Privatklägerin 2, C.________, eine Genugtuung in Höhe von CHF 10'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 9. September 2021 zu bezahlen. 4. Die Kosten der Berufungsverfahren S2 2025 14 und 15 betragen CHF 2'000.00 Entscheidgebühr CHF 55.00 Auslagen CHF 2'055.00 Total und werden zur Hälfte E.________ und je zu einem Viertel der Privatklägerin 1 und der Privatklägerin 2 auferlegt. 5. E.________ wird verpflichtet, die Privatklägerinnen für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren mit je CHF 1'084.00 (inkl. MWST) zu entschädigen. 6. Die Privatklägerinnen werden verpflichtet, Rechtsanwalt H.________ für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren je mit CHF 389.15 (inkl. MWST) zu entschädigen. 7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdegründe und die Beschwerdelegitimation richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Seite 22/22 8. Mitteilung an: - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Staatsanwältin A.________ - erbetene Verteidigung, Rechtsanwalt H.________ - Rechtsvertreter der Privatklägerinnen, Rechtsanwalt D.________ - Strafgericht des Kantons Zug, Einzelgericht (zur Kenntnis) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Strafabteilung O. Fosco I. Cathry Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

S2 2025 14 — Zug Obergericht Strafabteilung 02.06.2026 S2 2025 14 — Swissrulings