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Zug Obergericht Strafabteilung 25.06.2025 S2 2024 16

25. Juni 2025·Deutsch·Zug·Obergericht Strafabteilung·PDF·13,178 Wörter·~1h 6min·5

Zusammenfassung

Drohung, mehrfache Nötigung, wiederholte Tätlichkeiten, Widerhandlung Waffengesetz, Übertretung Betäubungsmittelgesetzes | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter

Volltext

Urteil_Entwurf neu_ANOM.docx II. Strafabteilung S2 2024 16 Oberrichter O. Fosco, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiber F. Eller Urteil vom 25. Juni 2025 [rechtskräftig] in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwältin A.________, Anklägerin und Berufungsbeklagte, gegen B.________, geb. tt.mm.1992 in C.________, von D.________, zurzeit in der Strafanstalt E.________, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt F.________, Beschuldigter und Berufungskläger, betreffend Drohung, mehrfache Nötigung, wiederholte Tätlichkeiten, Widerhandlung gegen das Waffengesetz, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Einzelgericht, vom 26. September 2024; SE 2024 23)

Seite 2/33 Sachverhalt und Überblick über das Verfahren 1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) wirft B.________ (nachfolgend: Beschuldigter) vor, seiner damaligen Lebensgefährtin G.________ ab August 2023 mehrfach gedroht und sie genötigt zu haben, die Beziehung mit ihm entgegen ihren Wünschen fortzuführen. In der Zeit von Mitte August 2023 bis 11. Oktober 2023 habe er mindestens zehnmal verklausuliert angekündigt, sie zu töten, indem er ihr gesagt habe, sie würden zusammen in den Wald gehen, wenn sie sich von ihm trenne. Zudem habe er sie in der Zeit zwischen Mitte August 2023 und dem 11. Oktober 2023 immer wieder massiv eingeschüchtert, indem er sie angeschrien habe, auf sie zugestürmt sei und mit der Hand Bewegungen gemacht habe, als ob er sie gleich ohrfeigen oder mit der Faust schlagen würde. Am Morgen des 11. Oktober 2023 habe der Beschuldigte G.________ erneut angeschrien und mit der Faust ein Loch in die Tür des Badezimmers geschlagen. Er habe ihr erneut verklausuliert Gewalt angedroht, indem er gesagt habe, wenn sie nicht mit ihm reden würde, dann würden sie es auf seine Art machen. G.________ sei durch das beständige einschüchternde und gewalttätige Verhalten des Beschuldigten dermassen verängstigt gewesen, dass sie sich während Monaten weder getraut habe, Hilfe zu rufen, noch die Polizei zu informieren oder sich vom Beschuldigten zu trennen. Sie habe sich seinem Willen gebeugt und ab ca. Mitte August 2023 die Beziehung – entgegen ihren eigenen Wünschen – weitergeführt bzw. den Beschuldigten nicht aus ihrer Wohnung verwiesen. Weiter habe der Beschuldigte Ende September 2023 G.________ derart fest am linken Oberarm gepackt und eine Woche später am rechten Zeigefinger gezogen, dass sie Hämatome davongetragen habe. Der Beschuldigte habe ferner am 11. Oktober 2023 einen verbotenen Teleskopschlagstock und ein verbotenes Klappmesser mit automatischem Mechanismus in seiner Wohnung aufbewahrt. Schliesslich macht die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten zum Vorwurf, während ca. vier Monaten vor seiner Verhaftung alle paar Wochen und bei sich zufällig bietender Gelegenheit Cannabis sowie während sechs Monaten vor seiner Verhaftung mehr oder weniger täglich, mindestens fünfmal pro Woche, eine Portion Kokain konsumiert zu haben. 2.1 G.________ erstattete am 11. Oktober 2023 bei der Zuger Polizei Anzeige gegen den Beschuldigten und stellte Strafantrag wegen diverser Delikte. Der Beschuldigte wurde gleichentags vorläufig festgenommen. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2023 ordnete das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft Untersuchungshaft an (act. 4/31 ff.). Per 30. November 2023 wurde der Beschuldigte unter Auflagen (Ersatzmassnahmen) aus der Haft entlassen (act. 4/79 ff.). Die Ersatzmassnahmen wurden vom Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 28. Mai 2024 bis am 30. November 2024 verlängert (SE GD 6/2). 2.2 Am 28. März 2024 erklärte G.________ ihr Desinteresse an einer weiteren Strafverfolgung und Bestrafung des Beschuldigten (act. 8/32). 3. Am 26. September 2024 fand die Hauptverhandlung vor dem Strafgericht des Kantons Zug, Einzelgericht (nachfolgend: Vorinstanz), statt. Nach der Behandlung der Vorfragen wurde der Beschuldigte zur Person und zur Sache befragt. Die Verteidigung reichte ein Arbeitszeugnis des Beschuldigten zu den Akten. Weitere Beweisanträge wurden nicht gestellt. Nach den Parteivorträgen hielt der Beschuldigte ein Schlusswort. Anschliessend wurde die Verhand-

Seite 3/33 lung zwecks Urteilsberatung unterbrochen. Gleichentags eröffnete und begründete die Vorinstanz ihr Urteil mündlich. Gleichzeitig eröffnete die Vorinstanz ihre Verfügung betreffend die Ersatzmassnahmen. Sie hob darin einzelne Ersatzmassnahmen auf und verlängerte die übrigen bis am 26. Dezember 2024. Den Parteien wurde das Dispositiv ausgehändigt. Die Verteidigung meldete mündlich zu Protokoll Berufung an (SE GD 9/1). 4. Am 31. Oktober 2024 versandte die Vorinstanz das begründete Urteil. Dieses konnte der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung am 4. November 2024 zugestellt werden (SE GD 10/2/3). Der Urteilsspruch lautete wie folgt (OG GD 1): "1. Der Beschuldigte B.________ wird von folgenden Tatvorwürfen freigesprochen: 1.1 Vorwurf der wiederholten Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. c StGB; 1.2 Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Konsum von Cannabis). 2. Der Beschuldigte B.________ wird schuldig gesprochen 2.1 der mehrfachen versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; 2.2 der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs.1 lit. a WG; 2.3 der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 3. Der mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug SG 2021 8 vom 25. Juni 2021 im Umfang von 18 Monaten bedingt ausgesprochene Teil der Freiheitsstrafe von insgesamt 30 Monaten wird widerrufen. 4.1 Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe von 18 Monaten bestraft mit einer (Gesamt-) Freiheitsstrafe von 20 Monaten und 15 Tagen; dies unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 51 Tagen sowie der mit den angeordneten Ersatzmassnahmen verbundenen Freiheitsbeschränkungen von 11 Tagen. 4.2 Der Beschuldigte wird überdies bestraft mit einer Busse von CHF 540.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen. 5. Es wird gestützt auf Art. 63 Abs. 1 StGB (vollzugsbegleitend) eine ambulante Behandlung des Beschuldigten angeordnet. 6. Dem Beschuldigten wird für die erstandene Untersuchungshaft und die Ersatzmassnahmen keine Genugtuung zugesprochen. 7.1 Das beschlagnahmte Schnupfrohr (Lagernummer 197/2023, DSE) wird gestützt auf Art. 69 Abs. 1 StGB eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft durch die Zuger Polizei vernichtet. 7.2 Das beschlagnahmte Kokain (Lagernummer 197/2023, DSE) wird nach Eintritt der Rechtskraft durch die Zuger Polizei vernichtet. 7.3 Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden der Zuger Polizei nach Eintritt der Rechtskraft zwecks Prüfung allfälliger Massnahmen nach Art. 31 WG überlassen:  Messer Browning, schwarz (Lagernummer 124810-2023, Fachstelle Waffen);  Schlagstock Teleskop Kunststoff, schwarz (Lagernummer 124810-2023, Fachstelle Waffen).

Seite 4/33 7.4 Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft ausgehändigt:  Baseballschläger «BAT JIAN-WU», schwarz (Lagernummer 124810-2023, Fachstelle Waffen);  Dolch «Muela», schwarz (Lagernummer 124810-2023, Fachstelle Waffen);  Kabelbinder lang, schwarz (bei den Untersuchungsakten). 8. Die Verfahrenskosten betragen CHF 19'949.15 Untersuchungskosten CHF 355.00 Kosten Zwangsmassnahmengericht (Entscheid SZ 2024 65) CHF 3'000.00 Entscheidgebühr CHF 600.00 gerichtliche Auslagen CHF 23'904.15 Total und werden dem Beschuldigten auferlegt. 9. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt F.________, wird für seine Bemühungen mit pauschal CHF 9'670.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. Der Beschuldigte hat dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 10. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der (ehemaligen) Privatklägerin G.________, Rechtsanwältin H.________, wird für ihre Bemühungen mit CHF 1'346.30 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. Die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der (ehemaligen) Privatklägerin G.________ werden definitiv auf die Staatskasse genommen. 11. [Rechtsmittel]" 5. Mit Präsidialverfügung vom 2. Dezember 2024 trat der (damalige) Präsident der II. Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Zug (nachfolgend: Gericht) zufolge Nichteinreichens der Berufungserklärung auf die Berufung des Beschuldigten nicht ein und schrieb das Verfahren ab (OG GD 6). Gleichentags, aber nach Erlass der vorgenannten Verfügung, stellte die amtliche Verteidigung ein Fristwiederherstellungsgesuch und reichte die Berufungserklärung ein (OG GD 7 und 7/1). Die (damalige) Verfahrensleitung ordnete aufgrund dieser Eingabe die aufschiebende Wirkung betreffend die vorgenannte Präsidialverfügung an (OG GD 9). 6. In seiner Berufungserklärung stellte der Beschuldigte folgende Anträge (OG GD 7): "1. Die Dispositivziffern Ziff. 2.1, 2.2, 3, 4.1, 5, 6, 8 und 9 Abs. 2 des Urteilsspruchs des Strafgerichts Zug vom 26. September 2024 seien aufzuheben.

Seite 5/33 2.1 Das Verfahren betreffend mehrfache versuchte Nötigung sei zu sistieren bzw. einzustellen, eventualiter sei der Beschuldigte diesbezüglich freizusprechen. 2.2 Das Verfahren betreffend mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz sei einzustellen, eventualiter sei der Beschuldigte diesbezüglich freizusprechen. 3. Der dem Beschuldigten mit Urteil des Strafgerichts vom 25. Juni 2021 gewährte teilbedingte Strafvollzug für eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten sei nicht zu widerrufen. 4. Von der Ausfällung einer Freiheits- und/oder Geldstrafe sei abzusehen, und dem Beschuldigten sei eine angemessene Genugtuung für die erstandene Untersuchungshaft von 51 Tagen und für die mit den angeordneten Ersatzmassnahmen verbundenen Freiheitsbeschränkungen von 11 Tagen auszurichten. 5. Der Beschuldigte sei für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes mit einer Busse von CHF 300.00 zu bestrafen, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen. 6. Von einer ambulanten Behandlung sei abzusehen. Eventualiter, d.h. im Falle einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, sei diese aufzuschieben zu Gunsten einer ambulanten Behandlung. 7. Die Kosten des Untersuchungsverfahrens und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens inklusive der Kosten für die amtliche Verteidigung seien neu zu verlegen, und zwar nach Massgabe des Obsiegens im zweitinstanzlichen Verfahren. 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens inklusive der Kosten für die amtliche Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen." 7. Nach Anhörung der Parteien verlängerte die (damalige) Verfahrensleitung mit Präsidialverfügung vom 20. Dezember 2024 die Ersatzmassnahmen für die Dauer des Berufungsverfahrens (OG GD 17). 8. Per 1. Januar 2025 fand aufgrund der Neukonstituierung des Gerichts ein Wechsel der Verfahrensleitung statt. 9. Das Gericht hiess mit Beschluss vom 13. Januar 2025 das Fristwiederherstellungsgesuch gut und hob die Präsidialverfügung vom 2. Dezember 2024 auf (OG GD 21). 10. Mit Präsidialverfügung vom 13. Januar 2025 wurde der Staatsanwaltschaft die Berufungserklärung des Beschuldigten eröffnet und ihr Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären oder Nichteintreten zu beantragen. Gleichzeitig wurden die Parteien aufgefordert, allfällige Beweisanträge zu stellen (OG GD 20). Sie liessen sich innert Frist nicht vernehmen. 11. Am 12. Februar 2025 entschied die (neue) Verfahrensleitung, ein forensisch-psychiatrisches Ergänzungsgutachten einzuholen, und gewährte den Parteien hierzu das rechtliche Gehör (OG GD 26). Nachdem die Parteien keine Stellungnahmen einreichten, erteilte die Verfahrensleitung am 4. März 2025 Dr.med. I.________ den Auftrag, das Ergänzungsgutachten zu erstellen (OG GD 25).

Seite 6/33 12. Am 12. März 2025 informierte der Vollzugs- und Bewährungsdienst (nachfolgend: VBD), welcher damals mit dem Vollzug der Ersatzmassnahmen betraut war, das Gericht, dass der Beschuldigte freiwillig eine stationäre Suchttherapie machen wolle. Die Verfahrensleitung erklärte ihre Zustimmung, da dies mit den Ersatzmassnahmen vereinbar sei (OG GD 33). 13. Dr.med. I.________ erstattete am 26. März 2025 sein Ergänzungsgutachten (OG GD 35). Dieses wurde den Parteien zur Stellungnahme zugestellt (OG GD 36), wobei sie sich nicht dazu äusserten. 14. Mit Präsidialverfügung vom 10. April 2025 setzte die Verfahrensleitung die Berufungsverhandlung auf den 20. Juni 2025 fest, lud die Parteien vor und traf die notwendigen Anordnungen (OG GD 38-39). 15. Mit Schreiben vom 16. April 2025 informierte der VBD das Gericht über einen Vorfall vom 11. April 2025, bei welchem der Beschuldigte eine verbale Auseinandersetzung mit einem Mitarbeiter einer Bar gehabt und diesen am Kragen gepackt habe (OG GD 41). 16. Am 24. April 2025 informierte der VBD das Gericht über einen Vorfall vom 23. April 2025. Im Haus seiner Eltern, wo der Beschuldigte zurzeit wohne, sei es zu einer Eskalation gekommen, bei welcher der Beschuldigte eine Pistole behändigt und diese auf seinen Vater gerichtet sowie gedroht habe, G.________ zu erschiessen. Er habe auch dem Vater gedroht, ihn zu erschiessen, sowie sich selbst zu erschiessen (OG GD 42). Aufgrund dieses Vorfalls verhaftete die Zuger Polizei den Beschuldigten am 24. April 2025 um 13.56 Uhr (OG GD 45/1). Die Staatsanwaltschaft eröffnete eine Strafuntersuchung. 17. Die Verfahrensleitung zog die Akten des neuen Verfahrens bei und ordnete am 25. April 2025 eine Haftanhörung an, welche gleichentags um 13.00 Uhr stattfand. Nach der Befragung des Beschuldigten sowie den Stellungnahmen von Staatsanwaltschaft und Verteidigung versetzte die Verfahrensleitung den Beschuldigten für die Dauer des Berufungsverfahrens in Sicherheitshaft. Die Ersatzmassnahmen hob sie auf. Sie eröffnete diese Verfügung am 25. April 2025, 13.48 Uhr, mündlich. Den Parteien wurde das Dispositiv ausgehändigt. Am 28. April 2025 wurde der schriftlich begründete Entscheid versandt (OG GD 44-47). 18. Am 30. April 2025 wurde die auf den 20. Juni 2025 angesetzte Berufungsverhandlung in Absprache mit den Parteien vorverschoben (OG GD 51, 53). 19. Am 17. Juni 2025 fand die Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Beschuldigten, seines amtlichen Verteidigers und der zuständigen Staatsanwältin statt. Die Staatsanwaltschaft reichte den Polizeirapport betreffend den Vorfall vom 23. April 2024 (vgl. oben Ziff. 16) ein und der Beschuldigte wurde zur Person und zur Sache befragt. Die Parteien stellten keine Beweisanträge. Im Rahmen des Parteivortrags zog die Verteidigung namens des Beschuldigten die Berufung teilweise zurück und stellte neu folgende Anträge: 1. Die Dispositivziffern 2.2 (teilweise), 3 und 4.1 des Urteils des Strafgerichts (Einzelgericht) vom 26. September 2024 seien aufzuheben; in den übrigen Punkten sei festzustellen, dass das angefochtene Urteil in Rechtskraft erwachsen ist.

Seite 7/33 2. Der Beschuldigte sei der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig zu sprechen. 3. Der mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug vom 25. Juni 2021 im Umfang von 18 Monaten gewährte bedingte Teilvollzug der Freiheitsstrafe von insgesamt 30 Monaten sei nicht zu widerrufen; hingegen sei der Beschuldigte zu verwarnen. 4. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von maximal 7 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 51 Tagen, der Sicherheitshaft seit dem 24. April 2025 sowie der mit den angeordneten Ersatzmassnahmen verbundenen Freiheitsbeschränkungen von 11 Tagen. Ferner seien ihm auch für diese Freiheitsbeschränkungen zwischen dem Datum des erstinstanzlichen Urteils, 26. September 2024, und der Verhaftung vom 24. April 2025 eine entsprechende Anzahl Tage nach Ermessen des Gerichts anzurechnen. Eventualiter sei der Beschuldigte unter Einbezug der widerrufenen Strafe von 18 Monaten zu bestrafen mit einer (Gesamt-)Freiheitsstrafe von 19 Monaten unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 51 Tagen, der Sicherheitshaft seit dem 24. April 2025 sowie der mit den angeordneten Ersatzmassnahmen verbundenen Freiheitsbeschränkungen von 11 Tagen. Ferner seien ihm auch für diese Freiheitsbeschränkungen zwischen dem Datum des erstinstanzlichen Urteils, 26. September 2024, und der Verhaftung vom 24. April 2025 eine entsprechende Anzahl Tage nach Ermessen des Gerichts anzurechnen. 5. Unter Kostenfolgen gemäss Gesetz, wobei der amtliche Verteidiger gemäss Honorarnote aus der Staatskasse zu entschädigen sei. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Nach den Parteivorträgen hielt der Beschuldigte ein Schlusswort. Die Parteien verzichteten auf eine mündliche Urteilseröffnung (OG GD 69, 69/3). Erwägungen I. Formelles 1. Die Verteidigung hat namens des Beschuldigten anlässlich der mündlichen Urteilseröffnung und damit innert Frist Berufung angemeldet. Da das Fristwiederherstellungsgesuch für die Einreichung der Berufungserklärung gutgeheissen wurde, ist auf die Berufung des Beschuldigten einzutreten, zumal keine Nichteintretensgründe geltend gemacht wurden und solche auch nicht ersichtlich sind. 2.1 Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Der Berufungskläger muss in seiner Berufungserklärung angeben, ob er das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO). Ficht er nur Teile des Urteils an, hat er in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile (Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen, Bemessung der Strafe etc.) sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Soweit die Einschränkung der Berufung auf einzelne Punkte eindeutig und der Grund-

Seite 8/33 satz der Untrennbarkeit oder inneren Einheit nicht verletzt ist, muss die Einschränkung durch das Berufungsgericht respektiert werden. Die nicht angefochtenen Urteilspunkte werden, unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO, rechtskräftig. Eine spätere Ausdehnung der Berufung ist ausgeschlossen, nicht aber eine weitere Beschränkung (vgl. dazu umfassend Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 1.3 m.H.). 2.2 In seiner Berufungserklärung beantragte der Beschuldigte die Aufhebung der Dispositivziffern 2.1, 2.2, 3, 4.1, 5, 6, 8 und 9 Abs. 2 des vorinstanzlichen Urteils. An der Berufungsverhandlung zog er die Berufung teilweise zurück. Angefochten sind somit nur noch die Dispositivziffern 2.2, 3 und 4.1. Über die Kostenregelung (Dispositivziffern 8 und 9 Abs. 2) ist von Amtes wegen neu zu entscheiden (Art. 428 Abs. 3 StPO). Nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen sind die Dispositivziffern 1 (1.1-1.2), 2.1, 2.3, 4.2, 5, 6, 7.1-7.4, 9 Abs. 1 und 10. Dies ist im Urteilsspruch vorab festzustellen. 3. Nachdem nur der Beschuldigte Berufung erklärt hat, darf das vorinstanzliche Urteil nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden (Verschlechterungsverbot, Art. 391 Abs. 2 StPO). 4.1 Das Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei kann die Rechtsmittelinstanz die erforderlichen zusätzlichen Beweise erheben (Art. 389 Abs. 3 StPO). Notwendig ist dies aber nur dann, wenn die zusätzlich erhobenen Beweise den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.3.1 m.H.). Eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren hat gemäss Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO auch zu erfolgen, wenn eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieb oder unvollständig war und die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Weiter kann eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Berufungsgericht in den Fällen von Art. 343 Abs. 3 StPO erforderlich sein, wenn dieses von den erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abweichen will (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1). 4.2 Die Parteien stellten keine Beweisanträge. Die Verfahrensleitung holte von Amtes wegen ein forensisch-psychiatrisches Ergänzungsgutachten ein (OG GD 35). Sie zog überdies einen früheren Strafbefehl wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz bei (OG GD 48). Weiter wurden laufend die Berichte über den Vollzug der Ersatzmassnahmen (Laborberichte, Therapieberichte, Berichte des VBD) zu den Akten genommen. Im Zusammenhang mit der Haftanhörung vom 25. April 2025 wurden Akten des neuen Strafverfahrens eingeholt (vgl. Sachverhalt Ziff. 16-17). Vor der Berufungsverhandlung wurde ein aktueller Strafregisterauszug beigezogen. Der Beschuldigte wurde schliesslich an der Verhandlung zur Person und zur Sache befragt. Zudem wurde der von der Staatsanwaltschaft eingereichte Polizeirapport zum Vorfall vom 23. April 2025 zu den Akten genommen. Weitere Beweiserhebungen waren nicht erforderlich. 5. Gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des Anklagesachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Ein Verweis erscheint bei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des konkreten

Seite 9/33 Falls nur dann in Frage, wenn den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beigepflichtet wird (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Der schlichte Verweis auf die Begründung der Vorinstanz gemäss dieser Bestimmung ist indes unzulässig, wenn gerade diese Begründung als unzutreffend gerügt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_183/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 1). Falls das Gericht nachfolgend in diesem Sinne von der Verweisungsmöglichkeit Gebrauch macht, wird Art. 82 Abs. 4 StPO jeweils nicht mehr separat aufgeführt. II. Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz 1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten Folgendes vor: "B.________ bewahrte einen verbotenen Teleskopschlagstock sowie ein verbotenes Klappmesser mit automatischem Mechanismus durch Federunterstützung am 11. Oktober 2023 bei sich zu Hause in der Wohnung in oberen Regalen von Schränken auf. Diese Waffen hatte er bereits längere Zeit zuvor, zu einem unbekannten Zeitpunkt, bei einem ausländischen Online-Marktplatz (evtl. «Temu», «Wish» etc.) bestellt und geliefert erhalten." 2. Die Vorinstanz hat die Beweislage zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (OG GD 1 E. III.2). Im Berufungsverfahren wurde der Strafbefehl vom 16. März 2017 beigezogen, mit welchem der Beschuldigte u.a. der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen wurde. Er wurde verurteilt, weil er ein Springklappmesser mit automatischem Mechanismus und einer Klingenlänger von 8,5 cm auf sich trug (OG GD 48). An der Berufungsverhandlung sagte der Beschuldigte zusammengefasst aus, er habe das Messer und den Schlagstock vor mindestens sechs Jahren auf "Wish" gekauft. In seinen Augen sei ein Plastik-Schlagstock und ein solches Messer keine Waffe. Ihm wurde an der Verhandlung der Vorhalt gemacht, dass er mit Strafbefehl vom 16. März 2017 verurteilt worden sei, weil er ein Klappmesser mit automatischem Mechanismus auf sich gehabt habe und die Frage gestellt, weshalb er erneut ein solches Messer gekauft habe und ob ihm nicht bewusst gewesen sei, dass es verboten sei. Er gab dazu zu Protokoll, dass er damit nicht herumgelaufen sei, er sei mit diesem nicht aus dem Haus gegangen. Es sei zu Hause gefunden worden. Das sei ein Unterschied (OG GD 69 S. 16 Ziff. 80-84). 3. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist der in der Anklageschrift beschriebene Sachverhalt angesichts der Sicherstellungen und der glaubhaften Aussagen des Beschuldigten erstellt. Dies wird vom Beschuldigten auch nicht (mehr) bestritten. Somit steht fest, dass der Beschuldigte auf "Wish" das Klappmesser und den Teleskopschlagstock gekauft und anschliessend bei sich zu Hause aufbewahrt hat. Wann er diese Gegenstände gekauft hat, lässt sich nicht genau feststellen. Jedoch kann der Zeitraum eingegrenzt werden. So sagte der Beschuldigte im Vorverfahren aus, er habe diese Sachen bereits in der alten Wohnung gehabt, 2020 oder noch länger zurück. G.________ habe sie während seiner Haft in die neue Wohnung gezügelt (act. 2/30 Frage 10). An der Berufungsverhandlung führte er ebenfalls aus, die Sachen hätte er schon in der alten Wohnung gehabt. Es sei schon lange her, dass er sie gekauft habe, mindestens sechs Jahre (OG GD 69 S. 16 Ziff. 81). Der Beschuldigte kam im Jahr 2021 in Haft. "Wish" wurde im Jahr 2010 gegründet (<https://www.wish.com/companyinfo>; besucht am: 25. Juni 2025), ist aber in der Schweiz erst seit rund sieben Jahren bekannt (erste Medienberichte in der Schweiz erfolgten im Jahr 2019, z.B. <https://www.watson.ch/digital/apps/693959920-die-wish-app-startet-durch-wasandroid-und-iphone-user-wissen-muessen>, besucht am: 25. Juni 2025). Entsprechend ist

Seite 10/33 davon auszugehen, dass er das Klappmesser und den Teleskopschlagstock im Zeitraum von 2018 bis 2021 gekauft hat, was auch mit seiner Schätzung vereinbar ist ("vor mindestens sechs Jahren", was 2019 wäre). Es ist unklar, ob er diese beiden Sachen gleichzeitig oder zu verschiedenen Zeitpunkten bestellt hat. In dubio pro reo ist davon auszugehen, dass dies gleichzeitig geschah. Der Beschuldigte wusste sodann, dass in der Schweiz strenge Bestimmungen betreffend Waffenbesitz bestehen. Da er am 16. März 2017 bereits wegen Vergehen gegen das Waffengesetz, insbesondere wegen eines Klappmessers mit automatischem Mechanismus, verurteilt wurde, ist auch das Unrechtsbewusstsein des Beschuldigten erstellt. Angesichts dieser Verurteilung ist seine Aussage, er habe ein solches Messer bzw. ein Schlagstock nicht als Waffe angeschaut (OG GD 69 S. 16 Ziff. 84), klar als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Es kann im Übrigen auf die vorinstanzliche Beweiswürdigung verwiesen werden (OG GD 1 E. III.3). 4.1 Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ohne Berechtigung Waffen besitzt. 4.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. c WG gelten Messer, deren Klinge mit einem einhändig bedienbaren, automatischen Mechanismus ausgefahren werden können wie Schmetterlingsmesser, Wurfmesser und Dolche mit symmetrischer Klinge, als Waffen. Ebenfalls als Waffen gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. d WG gelten u.a. Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, namentlich Schlagringe, Schlagruten, Schlagstöcke, Wurfsterne und Schleudern. Nach Art. 12 WG ist zum Besitz einer Waffe berechtigt, wer den Gegenstand rechtmässig erworben hat. Wer eine Waffe erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein (Art. 8 Abs. 1 WG). 4.3 Im Übrigen hat die Vorinstanz die rechtlichen Grundlagen zutreffend und umfassend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (OG GD 1 E. III.4.1). 5.1 Das in der damaligen Familienwohnung sichergestellte Messer der Marke Browning (Lagernummer 124810-2023, Fachstelle Waffen) verfügt über einen automatischen Öffnungsmechanismus mit Federunterstützung, so dass die Klinge einhändig ausgefahren werden kann. Es ist somit als Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. c WG zu qualifizieren. Der sichergestellte Teleskopschlagstock (Lagernummer 124810-2023, Fachstelle Waffen) ist eine Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. d WG. Indem der Beschuldigte die Waffen in seinem Kleiderschrank im Schlafzimmer aufbewahrte, war er im Besitz dieser Waffen im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, da er über die unmittelbare Sachherrschaft bzw. Gewalt über die fraglichen Gegenstände verfügte. Nicht massgeblich für die Frage des Besitzes ist der Umstand, dass die entsprechenden Gegenstände nach dem Umzug von G.________ dort eingeräumt worden waren. Es waren "seine" Waffen, die er angeschafft hatte und in seinem Schrank aufbewahrte. Da "Wish" erst im Jahr 2010 gegründet wurde, ist ausgeschlossen, dass er die Waffen vor dem 12. Dezember 2008, dem Inkrafttreten von Art. 33 WG, im Internet bestellt hatte. Der Beschuldigte verfügte nicht über die notwendige Waffenerwerbsbewilligung. Er hat sie mithin ohne Bewilligung und somit unrechtmässig erworben und anschliessend besessen. Der objektive Tatbestand ist erfüllt. Dies wird vom Beschuldigten auch nicht bestritten. 5.2 Vorsatz im Hinblick auf den Besitz der Gegenstände kann ohne Weiteres bejaht werden. Auch wenn möglicherweise G.________ diese in seinem Kleiderschrank versorgt hatte, handelte der Beschuldigte vorsätzlich. Denn er war es, der diese zuvor im Internet bestellt hatte.

Seite 11/33 Da sie in seinem Kleiderschrank gelagert waren, ist davon auszugehen, dass er wusste, dass sie dort lagen. Beim Kauf der Waffen handelte der Beschuldigte klarerweise vorsätzlich. Die Behauptung des Beschuldigten, er habe die rechtliche Qualifikation der fraglichen Gegenstände als Waffen nicht gekannt, ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren und würde am Vorsatz hinsichtlich des rechtswidrigen Erwerbs und Besitzes ohnehin nichts ändern. Denn das Wissen um die Strafbarkeit gehört nicht zum Vorsatz (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_274/2021 vom 1. Dezember 2021 E. 1.4.1). Der subjektive Tatbestand ist somit auch erfüllt. Auch dies wird nicht bestritten. 5.3 Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe bestehen nicht. 5.4 Der Besitz der Waffen wird vom Erwerb konsumiert (Urteil des Obergerichts des Kantons Zug S1 2023 21 vom 16. Mai 2024 E. VI.5.2.2). 5.5.1 Mehrere Einzelhandlungen sind rechtlich als Einheit anzusehen, wenn eine natürliche oder tatbestandliche Handlungseinheit vorliegt. Eine natürliche Handlungseinheit ist gegeben, wenn die mehreren Einzelhandlungen auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen. Eine natürliche Handlungseinheit fällt jedoch ausser Betracht, wenn zwischen den einzelnen Handlungen – selbst wenn diese aufeinander bezogen sind – ein längerer Zeitraum liegt. Sie kann zudem nur mit Zurückhaltung angenommen werden. Eine tatbestandliche Handlungseinheit besteht, wenn das tatbestandsmässige Verhalten begrifflich, faktisch oder doch typischerweise mehrere Einzelhandlungen voraussetzt (Urteil des Bundesgerichts 6B_646/2018 vom 2. November 2018 E. 4.3). 5.5.2 Da der Beschuldigte das Klappmesser und den Teleskopschlagstock gemäss dem (in-dubiopro-reo) erstellten Sachverhalt gleichzeitig bei "Wish" bestellte, ist aufgrund des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs ein einheitlicher Willensakt anzunehmen. Es liegt somit eine Tateinheit vor. Der Beschuldigte ist der einfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 lit. a WG schuldig zu sprechen. III. Sanktion 1. Rechtliche Grundlagen Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zur Strafzumessung, zur Gesamtstrafenbildung, zum Widerruf einer bedingten Strafe und zur Anrechnung von Haft bzw. Ersatzmassnahmen zutreffend dargelegt (OG GD 1 E. V.1.1-1.1.6.2). Darauf kann verwiesen werden. 2. Strafzumessung 2.1 mehrfache versuchte Nötigung 2.1.1 Die Vorinstanz wich von der konkreten Methode ab und setzte nicht für jede versuchte Nötigung eine Sanktion fest. Dieses Vorgehen ist vorliegend gerechtfertigt. Die Vorinstanz ver-

Seite 12/33 weist zu Recht auf die Rechtsprechung zur Strafzumessung bei fortgesetzten sexuellen Handlungen mit Kindern (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zug S 2023 25 vom 21. Dezember 2023 E. IV.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_432/2020 vom 30. September 2021 E. 1.4; 6B_92/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.5). Nach dieser können Tat- oder Deliktgruppen gebildet werden, da es etwa nicht möglich ist, "jeden Kuss einzeln zu asperieren". Gleich verhält es sich vorliegend. Die versuchten Nötigungen erfolgten in einer Paarbeziehung über einen längeren Zeitraum und waren stets gleichgelagert (gleiche Handlung, gleiches Ziel). Sie weisen damit Züge eines Dauerdeliktes auf. Auch wenn bei der Sachverhaltsfeststellung zehn Taten angenommen wurden, lässt sich ihre genaue Anzahl nicht bestimmen. Somit ist für die gesamte Deliktsphase eine einheitliche Strafzumessung vorzunehmen. 2.1.2 Betreffend die objektive Tatschwere ist einleitend festzuhalten, dass ein Versuch vorliegt. Es ist damit in methodischer Hinsicht vorerst die hypothetische verschuldensangemessene Strafe zu ermitteln, welche bei einer vollendeten Tatbegehung ausgefällt worden wäre. Der Richter muss anschliessend anhand der konkreten Annäherung des Versuchs an das vollendete Delikt die Strafe herabsetzen (Mathys, Leitfaden der Strafzumessung, 2. A. 2019, N 299 f.). 2.1.3 Die "verklausulierten" Todesdrohungen wiegen schwer, da es sich dabei um eine der schwerst möglichen Drohungen handelt. Hinzu kommt, dass die Todesdrohungen zusammen mit Bewegungen erfolgten, welche unmittelbare körperliche Gewalt implizierten. Diese Handlungen führten bei G.________ auch entsprechend zu grosser Angst, die sich insbesondere in Schüttelanfällen und Blockaden äusserte. Da G.________ jedoch nur im Moment der Bedrohungssituation, also im Zeitpunkt der Äusserung solche Angst verspürte und diese nicht ihren Alltag beeinträchtigten, sind die Tatfolgen etwas zu relativieren. Unter Annahme des vollendeten Delikts hätte das Verhalten des Beschuldigten eine schwere Beschneidung der Freiheit von G.________ zur Folge gehabt. Sie wäre zur Aufrechterhaltung einer Beziehung gezwungen worden, in der es wiederholt zu massiven Streitigkeiten kam. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Drohungen über einen Zeitraum von rund zwei Monaten immer wieder erfolgten, um damit den Druck auf G.________ aufrechtzuerhalten und sie von einer Trennung abzuhalten. Insgesamt ist die Tatschwere – des vollendeten Delikts – als mittelschwer einzustufen. 2.1.4 In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in der destruktiven Dynamik seiner Beziehung Halt suchte. So erläutert Dr. med. I.________ in seinem Gutachten nachvollziehbar, der Beschuldigte projiziere sein Versagen umso mehr auf seine Partnerin, desto mehr er in seinem Lebensvollzug scheitere. Die verbale und (vorliegend nicht zu beurteilende) physische Gewalt lasse ihn zumindest für den Moment bestimmend und angenehm mächtig erleben. Je mehr ihm die Kontrolle über seinen Konsum und Lebensvollzug entglitten sei, umso stärker müsse er sich an die Beziehung als einen der letzten, ihm noch Halt gebenden Faktor klammern (act. 3/107). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte zwar voll schuldfähig ist, aber durch seine gutachterlich diagnostizierte dissoziale Persönlichkeitsstörung eine niedere Schwelle für aggressives und gewalttätiges Verhalten aufweist. In dubio pro reo muss zudem zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden, dass er bei den Streitigkeiten und den in diesem Rahmen stattgefundenen Nötigungshandlungen zumindest teilweise alkoholisiert gewesen war und/oder unter Kokaineinfluss gestanden hatte. Diese Fak-

Seite 13/33 toren sind verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Die subjektiven Aspekte relativieren die objektive Tatschwere daher. Insgesamt ist von einer erheblichen Tatschwere auszugehen. 2.1.5 Der Strafrahmen der Nötigung beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder Geldstrafe. Aufgrund des erheblichen Tatverschuldens ist die Strafe an der Grenze des ersten und zweiten Drittels des Strafrahmens anzusetzen. Für das vollendete Delikt angemessen erscheint eine Strafe von 360 Strafeinheiten. 2.1.6 Da der Taterfolg einer Nötigung nicht eintrat, ist die Einsatzstrafe zwingend zu reduzieren. Die Reduktion der Strafe muss dabei umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg lag und je schwerwiegender die tatsächliche Folge der Tat war (Urteil des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 1.3.2, mit Verweisen auf BGE 137 IV 113 E. 1.4.2 und BGE 121 IV 49 E. 1b). Es handelte sich vorliegend jeweils um einen vollendeten Versuch. Der Eintritt des Erfolgs war nicht im Machtbereich des Beschuldigten. Er hing einzig von der Reaktion von G.________ ab. Die Tatfolgen waren zwar erheblich, verspürte G.________ doch jeweils grosse Angst. Trotzdem sind noch schwerwiegendere Tatfolgen denkbar, da G.________ jeweils nur direkt in der Bedrohungssituation Angst verspürte und im übrigen Alltag nicht. Da es beim Versuch blieb, rechtfertigt es sich, die Strafe auf 240 Strafeinheiten zu reduzieren. 2.1.7 Die Vorinstanz reduzierte die Strafe aufgrund der Desinteresseerklärung von G.________. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung lässt sich bei der Beurteilung von Offizialdelikten aus der Desinteresseerklärung für die Strafzumessung allerdings nichts ableiten (Urteile des Bundesgerichts 6B_764/2009 vom 17. Dezember 2009 E. 1.9.1; 6B_521/2008 vom 26. November 2008 E. 6.4). In einem anderen Urteil hielt das Bundesgericht wiederum fest, eine Desinteresseerklärung des Opfers führe bei Offizialdelikten nicht zwingend zu einer Strafminderung (Urteil des Bundesgerichts 6B_794/2014 vom 9. Februar 2015 E. 6.3.2). Mit anderen Worten kann dies strafmindernd berücksichtigt werden, muss aber nicht. Vorliegend kann die Strafe ermessensweise auf 180 Strafeinheiten gesenkt werden. 2.1.8 Sodann ist zu prüfen, ob der Einbezug von täterbezogenen Komponenten (Vorleben, persönliche Verhältnisse, Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, allenfalls gezeigte Reue und Einsicht sowie Strafempfindlichkeit) zu einer Erhöhung oder Reduzierung der schuldangemessenen Strafe führt. Aus den persönlichen Verhältnissen ergeben sich keine Aspekte, welche bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sind. Der Beschuldigte weist hingegen folgende Vorstrafen auf: - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 14. März 2013, mehrfache Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamte (aArt. 285 Ziff. 1 StGB), unbedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.00 und Busse von CHF 100.00; - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 13. März 2014, mehrfache Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 BetmG) und mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a BetmG), teilbedingte Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 30.00 (bedingter Vollzug am 22.05.2017 widerrufen) und Busse von CHF 300.00;

Seite 14/33 - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 17. September 2014, Hinderung einer Amtshandlung (aArt. 286 StGB), unbedingte Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.00; - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 16. März 2017, Vergehen gegen das Waffengesetz (aArt. 33 Abs. 1 WG), Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a BetmG) und Hinderung einer Amtshandlung (aArt. 286 StGB), unbedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.00 und Busse von CHF 100.00; - Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 24. April 2019, Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB), unbefugte Benützung eines Fahrzeugs i.S. des Personenbeförderungsgesetzes (Art. 57 Abs. 3 PBG), Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamte (aArt. 285 Ziff. 1 StGB), unbedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 40.00 und Busse von CHF 100.00; - Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug vom 25. Juni 2021, versuchter Raub (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) und versuchte schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), teilbedingte Freiheitsstrafe von 30 Monaten (12 Monate unbedingt, 18 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre); - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 16. März 2017, mehrfache Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) und mehrfache Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamte (aArt. 285 Ziff. 1 StGB), unbedingte Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.00. Diese zahlreichen Vorstrafen wirken sich merklich straferhöhend aus. Zudem delinquierte er während der laufenden Probezeit des bedingt ausgesprochenen Teils der Strafe gemäss Urteil des Strafgerichts vom 25. Juni 2021. Da diese bedingt ausgesprochene Strafe widerrufen wird (vgl. E. III./3.1), ist dieser Umstand nur leicht straferhöhend zu berücksichtigen (Mathys, a.a.O., N 329). Hinsichtlich der versuchten Nötigung zum Nachteil von G.________ bestritt der Beschuldigte seine Handlungen stets bzw. versuchte, diese in einem völlig anderen Licht darzustellen. Auch an der Berufungsverhandlung hielt er die Schutzbehauptung aufrecht, dass er die Aussagen "in den Wald zu gehen" nicht so gemeint habe, wie es von G.________ verstanden worden sei. Dem Beschuldigten ist hingegen zugute zu halten, dass er inzwischen einsieht, insbesondere betreffend seine Sucht Hilfe zu benötigen. Zu würdigen ist auch, dass der Beschuldigte im Rahmen der Ersatzmassnahmen nur ungenügend kooperierte und mehrfach positive Urinproben abgab. Erst nachdem ihm die Kokainsucht offenbar vollständig entglitten war, bemühte er sich um eine stationäre Suchttherapie. Aufgrund des Vorfalls mit der Waffe vom 23. April 2025, womit er ebenfalls gegen die Ersatzmassnahmen verstiess, wurden die Ersatzmassnahmen aufgehoben und der Beschuldigte in Sicherheitshaft versetzt. Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente straferhöhend aus. Die Einzelstrafe ist auf 210 Strafeinheiten zu erhöhen. 2.1.9 In diesem Bereich kommt nur eine Freiheitsstrafe in Betracht, weshalb für die mehrfache versuchte Nötigung eine Freiheitsstrafe von 210 Tagen (sieben Monaten) auszusprechen ist. Ergänzend ist anzufügen, dass selbst wenn auf eine Strafe von maximal 180 Strafeinheiten hätte erkannt werden können, nicht eine Geldstrafe ausgesprochen werden könnte. In der

Seite 15/33 Vergangenheit wurden gegen den Beschuldigten bereits zahlreiche unbedingte Geldstrafen ausgesprochen. Selbst eine teilbedingte Freiheitsstrafe hielt den Beschuldigten nicht davon ab, erneut Straftaten zu begehen. Auch wenn der Vollzug einer Freiheitsstrafe – wie es die Vorinstanz zutreffend erwog – nicht zu einer massgeblichen Verbesserung der Legalprognose des Beschuldigten führt, da diese hauptsächlich von Fortschritten im Umgang mit der problematischen Persönlichkeit abhängt (vgl. E. III./3.3.3 f.), kann zumindest der massive und vor der Versetzung in Sicherheitshaft wieder aktuell gewordene Konsum von Kokain und Alkohol weiterhin unterbunden werden. Dies ist einer der gemäss Gutachten gut beeinflussbaren Faktoren. Auf der anderen Seite führt eine Freiheitsstrafe zu einer Beeinträchtigung des Kontakts zu seinen Kindern, was grundsätzlich ein Schutzfaktor ist. Allerdings muss festgestellt werden, dass dem nicht besonderes Gewicht beigemessen werden kann, da der Beschuldigte während des Berufungsverfahrens bis zu seiner Versetzung in Sicherheitshaft wieder massiv Kokain und Alkohol konsumiert hat, was sich aus den Therapieberichten und der Analysen der Urinproben ergibt und vom Beschuldigten auch eingestanden wird. Insofern überwiegen die positiven Wirkungen des Vollzugs einer Freiheitsstrafe. Bei dieser Ausgangslage und der vom Gutachter prognostizierten Rückfallgefahr erschiene in der Gesamtwürdigung eine Geldstrafe klar nicht geeignet, den Beschuldigten von erneuter Delinquenz abzuhalten. 2.2 Widerhandlung gegen das Waffengesetz 2.2.1 In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass es sich beim Klappmesser um eine im gesamten Spektrum möglicher Waffen, insbesondere im Vergleich zu einer Feuerwaffe, weniger gefährlichen Waffe handelt. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist ihr potenzielles Verletzungspotential nicht deutlich höher einzustufen als bei vergleichbaren, zulässigen Alltagsgegenständen wie z.B. Messern ohne einhändig bedienbare Klappfunktion oder ganz ohne Klappfunktion (bspw. scharfes Fleisch-/Küchenmesser mit langer Klinge). Die Gefährlichkeit eines solchen Klappmessers ist aber immerhin darin zu sehen, dass es bei einem Streit unvermittelt und überraschend gezückt werden kann. Beim Teleskopschlagstock ist in objektiver Hinsicht zu berücksichtigen, dass dieser im Vergleich zu Feuerwaffen eine weniger gefährliche Waffe ist, auch wenn sie schwerwiegende Verletzungen verursachen kann, welche möglicherweise gar zum Tod führen können. Insbesondere kann der Schlagstock anders als bspw. eine geladene Pistole, bei der der Abzug betätigt wird, kaum versehentlich einen Menschen verletzen. Der Beschuldigte bewahrte die beiden Waffen nach dem Kauf versteckt im Kleiderschrank in seiner Wohnung auf und führte sie nicht mit sich, was das konkrete Gefährdungspotential mindert. Die subjektive Tatkomponente ist neutral zu werten. Gesamthaft ist das Verschulden des Beschuldigten als sehr leicht einzustufen. Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Angesichts des sehr leichten Tatverschuldens ist die Strafe bei 60 Strafeinheiten festzusetzen. 2.2.2 Aus den persönlichen Verhältnissen ergeben sich keine Aspekte, welche bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sind. Der Beschuldigte weist – wie erwähnt – zahlreiche Vorstrafen auf, was sich auch hier merklich straferhöhend auswirkt, zumal er bereits wegen eines Vergehens gegen das Waffengesetz verurteilt wurde und damit einschlägig vorbestraft ist. Der Besitz der Waffen fand zwar während laufender Probezeit statt. Der Erwerb, für den er verurteilt wird, erfolgte jedoch zuvor. Es ist daher keine weitere Erhöhung der Strafe vorzunehmen. Der Beschuldigte hat zwar den Besitz und den Erwerb der Waffen umgehend

Seite 16/33 eingestanden, dies jedoch erst nach Vorliegen der unwiderlegbaren, objektiven Beweise (Auffinden der Waffen bei der Hausdurchsuchung), weshalb sich keine Strafreduktion rechtfertigt. Betreffend die Auflage, keine Waffen zu besitzen, hat er sich weiter nicht an die angeordneten Ersatzmassnahmen gehalten. Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente straferhöhend aus. Die Einzelstrafe ist auf 75 Strafeinheiten zu erhöhen. 2.2.3 Für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz ist eine Strafe von 75 Strafeinheiten tat- und schuldangemessen. In diesem Bereich ist sowohl eine Geld- als auch eine Freiheitsstrafe möglich. Das sehr leichte Tatverschulden spricht für eine Geldstrafe. In der Vergangenheit wurden gegen den Beschuldigten bereits zahlreiche, unbedingte (bzw. in einem Fall eine teilbedingte) Geldstrafen ausgesprochen. Dies hat den Beschuldigten nicht von erneuter Delinquenz abgehalten. Dies spricht dafür, dass eine erneute Geldstrafe nicht genügend auf den Beschuldigten einwirken würde, zumal er wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz einschlägig vorbestraft ist. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass diese Verurteilung bereits acht Jahre zurückliegt. Die Widerhandlung gegen das Waffengesetz steht zwar in keinem Zusammenhang mit der Persönlichkeitsstörung des Beschuldigten, weshalb eine direkte Rückfallgefahr nicht besteht. Da der Beschuldigte jedoch gegen die Ersatzmassnahme, keine Waffe zu besitzen, verstiess, ist eine Rückfallgefahr zu bejahen. Dabei ist irrelevant, ob er sich damit erneut strafbar gemacht hat. Ein entsprechender Vorwurf darf ihm aufgrund des diesbezüglich laufenden Strafverfahrens und der Unschuldsvermutung nicht gemacht werden. Die Tatsache allein, dass er die Waffe besass und geltend machte, er habe nicht gedacht, dass er damit gegen die Ersatzmassnahme verstosse (OG GD 45 S. 6 Ziff. 20-21), zeugt von einem mangelnden Bewusstsein betreffend die waffenrechtliche Gesetzgebung, was eine erneute Widerhandlung ernsthaft befürchten lässt, auch wenn er an der Berufungsverhandlung versicherte, nie mehr eine Waffe zu kaufen (OG GD 69 S. 17 Ziff. 87). Zusammengefasst muss festgestellt werden, dass eine Geldstrafe aus spezialpräventiver Sicht nicht genügt. Es ist daher eine Freiheitsstrafe von 75 Tagen auszusprechen. 3. Widerruf 3.1 Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug SG 2021 8 vom 25. Juni 2021 zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt, wobei deren Vollzug im Umfang von 18 Monaten bei einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben wurde (act. 13/21-36). Im Januar 2023 wurde der Beschuldigte aus dem Vollzug des unbedingten Teils der Strafe entlassen. Die vorliegend beurteilten Taten der mehrfachen versuchten Nötigung von Mitte August 2023 bis 11. Oktober 2023 beging er somit während der Probezeit. Den Verstoss gegen das Waffengesetz beging er im Zeitraum von 2018 bis 2021 und somit nicht während der erwähnten Probezeit. Dieser Verstoss ist somit für die Frage des Widerrufs unbeachtlich. 3.2 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Die bedingte Strafe ist mithin zu widerrufen, wenn dem Verurteilten eine schlechte Legalprognose zu stellen ist. Hierzu ist das Gutachten von Dr.med. I.________ zu würdigen.

Seite 17/33 3.3 Gutachten 3.3.1 Dr.med. I.________, Chefarzt der Forensischen Psychiatrie J.________, erstattete am 20. November 2023 im Auftrag der Staatsanwaltschaft ein forensisch-psychiatrisches Gutachten über den Beschuldigten (act. 3/51 ff.). Am 26. März 2025 erstellte er das Ergänzungsgutachten (OG GD 35). 3.3.2 Der Gutachter diagnostizierte beim Beschuldigten eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2) mit deutlich narzisstischen und psychopathischen Anteilen, eine schwere Kokainabhängigkeitsstörung (ICD-10: F14.2) und ein Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10: F10.2). Gemäss Gutachter liege ein sehr deutliches Bild einer dissozialen Persönlichkeitsstörung vor. Von den im ICD-10 genannten sechs Kriterien erfülle der Beschuldigte fünf, wobei bereits drei für eine Diagnose genügen würden. Es sei deutlich eine hohe Selbstbezogenheit mit Unbeteiligt-Sein gegenüber den Gefühlen anderer erkennbar. Sehr überdauernd zeige der Beschuldigte eine verantwortungslose Haltung und Missachtung sozialer Normen, Regeln und Verpflichtungen. Weiter sei bei ihm eine tiefe Frustrationstoleranz und die niedrige Schwelle für aggressives und gewalttätiges Verhalten sehr deutlich zu erkennen. Dies manifestiere sich in Gewaltverhalten. Sehr deutlich sei auch das fehlende Schuldbewusstsein und die Unfähigkeit, aus negativer Erfahrung zu lernen. Der Beschuldigte bagatellisiere sein deliktisches Verhalten und biete Rationalisierungen an, weswegen er in Konflikt mit der Gesellschaft und den Gesetzen gerate. Besonders ausgeprägt seien auch narzisstische Züge. Dadurch sei er leicht kränkbar. Beim Beschuldigten liege eine Variante der dissozialen Persönlichkeitsstörung mit hoher "Psychopathy" vor. Als Differentialdiagnose prüfte der Gutachter eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und narzisstischen Anteilen. Er führte dazu aus, die Differenzierung sei jedoch schwer und letztlich nur von akademischer Bedeutung. Betreffend Prognose und Therapie ergäben sich keine Unterschiede. Es handle sich im Vergleich mit anderen Tätern um einen deutlich schwereren Fall. Gerade die Kombination von Dissozialität und Narzissmus sei ungünstig (act. 3/101-104, 106). Bei der Sucht zeige der Beschuldigte ein hochproblematisches Verhalten. Die besondere und unkritische Bereitschaft zum Substanzkonsum sei sehr häufig bei Personen mit einer dissozialen Persönlichkeitsstörung anzutreffen. In seinen Angaben seien die Suchtkriterien wie verminderte Kontrolle über den Konsum, der starke Wunsch nach Konsum und Fortsetzung des Konsums trotz negativer Konsequenzen deutlich erkennbar (act. 3/104-105). Die früher diagnostizierte einfache Aufmerksamkeitsstörung (ADHS) lasse sich heute nicht mehr mit ausreichender Sicherheit feststellen. Ihre Bedeutung verblasse jedoch vor dem Hintergrund der Schwere der anderen Störungen. Für andere psychiatrische Störungen gebe es keine Hinweise (act. 3/106). Im Ergänzungsgutachten führte der Gutachter aus, aufgrund der neusten Erkenntnisse sei klar festzuhalten, dass der Beschuldigte keine klinisch bedeutsame ADHS-Problematik habe. Es gebe keine Hinweise auf relevante Konzentrationsprobleme und auch auf keine ADHS-typische Probleme mit der Lebensorganisation, so habe der Beschuldigte die Termine bei der Polizei und den Therapeuten immer pünktlich wahrgenommen und auch das Arbeitszeugnis sei hervorragend (OG GD 35 S. 7).

Seite 18/33 3.3.3 Zur Beurteilung der Legalprognose stützte sich der Gutachter auf verschiedene Prognoseinstrumente (PCL-R, VRAG, ODARA, DVRAG, SARA), seine Analyse der bisher gezeigten häuslichen Gewalt und die Beurteilung der Schutzfaktoren. Er kam zum Schluss, dass beim Beschuldigten eine hohe Anzahl bedeutsamer Risikofaktoren für ein erneutes Gewalthandeln vorlägen. Die Gefahr liege mittel- und langfristig in einem sehr hohen Masse vor, da sie wesentlich an Problematiken des Beschuldigten gebunden sei, die überdauernd vorlägen und gewaltfördernd seien. Falls der Beschuldigte und die Geschädigte wieder zusammenleben sollten, sei mittel- und langfristig von einem sehr hohen Risiko für erneute häusliche Gewalt auszugehen. Langfristig bestehe dieses Risiko auch in einer anderen Beziehung. Bei einer Negativspirale ohne rechtzeitige Intervention könne es aufgrund der Kombination von Narzissmus (Kränkbarkeit), erhöhter Gewaltbereitschaft (Dissozialität) und ausuferndem Konsum auch zu sehr schweren Gewalttaten kommen. Auch für erneute Delikte wie Gewalt gegen Behörden und Beamte sowie Drohungen gegen andere Personen bestehe ein hohes Risiko. Auch wenn der Beschuldigte aktuell motiviert sei, Kokain abstinent zu sein, bestehe ein hohes Risiko für Drogendelinquenz (Besitz, Konsum, Beschaffungskriminalität [letzteres abhängig von der Arbeitsplatzsituation]). Betreffend Alkoholabstinenz fehlten solch klare Aussagen des Beschuldigten. Der Beschuldigte habe diesbezüglich noch keine Einsicht in die Schwere der Konsumproblematik. Wenn er zu trinken beginne, werde er durch die dadurch erfolgte Schwächung der Hemmkräfte seinen aktuell geäusserten Kokainabstinenzwunsch viel weniger durchhalten können (act. 3/109-125). Im Ergänzungsgutachten merkte der Gutachter an, dass entgegen der Auffassung der Therapeuten nicht von deutlichen Verbesserungen bei den protektiven Schutzfaktoren gesprochen werden könne. Der Beschuldigte habe sich auf die Behandlung nicht offen eingelassen, seinen Konsum verschwiegen und diesbezüglich gelogen, bei der Gewaltberatung nicht mitgemacht und die Abstinenzauflage überwiegend nicht eingehalten (OG GD 35 S. 7). Legalprognostisch positiv sei hingegen, dass er nicht mehr mit der Geschädigten [G.________] zusammenwohne und keine neuen Auseinandersetzungen bekannt seien. Bei den weiteren Risikofaktoren gebe es allerdings keine Veränderungen (OG GD 35 S. 10). 3.3.4 Betreffend Massnahme führte der Gutachter aus, eine solche Art und Ausprägung von Persönlichkeitsstörung wie vorliegend sei nur schwer zu behandeln und hierfür würden institutionelle, hochspezialisierte Einrichtungen benötigt, wobei auch dann der Behandlungserfolg nicht gesichert sei und sich eine solche stationäre Behandlung meist über viele Jahre erstrecke. Es gebe keine Empfehlungen oder Medikamente, die kurzfristig zur Verbesserung führen würden. Für eine grundsätzlich in Betracht zu ziehende stationäre Massnahme zur Behandlung der Persönlichkeitsstörung fehle es an der ausreichenden Erfolgsaussicht. Der Substanzkonsum sei eher beeinflussbar, da der Beschuldigte einsichtig und behandlungswillig sei. Die Schwere der Suchtproblematik und die Kombination mit einer bedeutsamen Persönlichkeitsstörung spreche für eine stationäre Suchttherapie. Allerdings dürften die Ansprüche und Regeln eines stationären Settings den Beschuldigten überfordern. Vor dem Hintergrund der hier vorliegenden Komorbidität von einer solchen Persönlichkeitsstörung und der Suchproblematik kämen die üblichen Suchteinrichtungen eher nicht in Frage, zumal er für eine stationäre Therapie derzeit auch nicht ausreichend motiviert sei. Gegen die Anordnung einer Suchtmassnahme spreche zudem, dass gar kein direkter Zusammenhang zwischen der Sucht und dem aktuell gezeigten Gewalthandeln erkannt werden könne. In Frage

Seite 19/33 komme damit am ehesten eine ambulante forensische Therapie nach Art. 63 StGB, wobei die Aussichten nicht gut seien (act. 3/125-126). Im Ergänzungsgutachten verneinte der Gutachter die Frage, ob er eine ambulante therapeutische Massnahme empfehle. Die bisherige ambulante Therapie habe nicht zu einer Veränderung oder einer bedeutsamen Verbesserung der Störungen geführt. Sie sei ohne fassbaren Erfolg geblieben. Die Therapieaussichten bei stark narzisstisch gefärbten Problematiken seien grundsätzlich sehr begrenzt. Eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB habe keine Aussicht auf Erfolg. Aufgrund seiner Gesamtpersönlichkeit und der Motivationslage sei zu erwarten, dass der Beschuldigte in einer stationären Suchteinrichtung kaum erfolgreich behandelt werden könne. Die Erfolgsaussichten seien sehr gering. Der Beschuldigte habe zu wenig Motivation, ein zu grosses Autonomiebestreben und zu geringe Anpassungsfähigkeiten (Anmerkung: Dem Gutachter war nicht bekannt, dass sich der Beschuldigte zwischenzeitlich um eine stationäre Suchtherapie bemühte). Bei den ambulanten Massnahmen habe der Beschuldigte zwar die Termine wahrgenommen, jedoch bei den Gesprächen mit der Polizei eine Verweigerungshaltung gezeigt und bei der Therapie habe er keine relevante Offenheit und Fortschritte erreicht. Es sei zu einer deutlichen Steigerung des Kokainkonsums gekommen, obwohl bei der Suchtproblematik am ehesten Verbesserungen erreicht werden könnten. Die (fehlende) Einsicht in die Persönlichkeitsstörung habe sich nicht verändert und eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Delinquenz sei nicht möglich gewesen. Solange der Beschuldigte nicht freiwillig und selbstmotiviert eine Therapie in Anspruch nehme, würden sich die Erfolgsaussichten nicht verbessern. Der Vollzug einer ambulanten Massnahme in Freiheit sei nicht zu empfehlen. Es fehle an den hinreichenden Erfolgsaussichten, da der Beschuldigte nicht ausreichend offen und einsichtig sei und auch kein intrinsischer Veränderungswunsch bestehe sowie aktuell in hohem Masse psychotrope Substanzen konsumiere. Bei einer vollzugsbegleitenden Massnahme würden sich die Erfolgsaussichten vielleicht verbessern, da eine unbedingte Freiheitsstrafe zu einer Zäsur des Konsums von Alkohol und Kokain führen würde, was für das therapeutische Arbeiten von Vorteil wäre (OG GD 35 S. 10-16). 3.3.5 In Beantwortung der Frage 5 der Staatsanwaltschaft zu weiteren Massnahmen führte der Gutachter aus, dass der Arbeitsplatz für den Beschuldigten eine psychisch wichtige und für sein Selbstwerterleben bedeutsame Stütze sei. Wenn er diese verlieren sollte, würde ihn dies destabilisieren. Die Frustration würde das Risiko erneuten Konsums von Drogen und damit verbunden das Gewaltrisiko erhöhen. Es empfehle sich eine enge Fallführung mit hoher Priorisierung, z.B. durch die Bewährungshilfe. Bei der derzeitigen Haltung von G.________ – d.h. wenn sie sich nicht ausreichend vom Beschuldigten distanzieren könne – würden Kontaktoder Rayonverbote wenig Sinn machen. Der Einbezug eines kantonalen Bedrohungsmanagements oder einer ähnlich arbeitenden Fachstelle der Polizei könne eine weitere Unterstützung sein, z.B. dabei, mit der Geschädigten G.________ das Gespräch zu suchen und Verhaltens- und Alarmierungsmöglichkeiten zu besprechen. Kindesschutzmassnahmen seien spätestens bei Konsumrückfälligkeit und wenn der Beschuldigte Umgang mit seinen Kindern pflege, zu prüfen. Diese dürften den Beschuldigten aber frustrieren und seien geeignet, seine Gewaltbereitschaft (weiter) zu triggern. Es sollte ein Waffenverbot ausgesprochen werden. Die existierenden, meist verhaltenstherapeutisch ausgerichteten Kurse für Männer mit häuslicher Gewaltproblematik seien für den Beschuldigten aufgrund der Schwere seiner Störung nicht geeignet; diese würden keine Aussicht auf Erfolg versprechen (act. 3/126-129).

Seite 20/33 3.4 Therapieberichte 3.4.1 Im Rahmen der Ersatzmassnahmen wurde der Beschuldigte verpflichtet, eine forensischpsychiatrische Therapie zu besuchen. Die Psychiatrische Klinik K.________ (nachfolgend: K.________) erstattete am 16. Mai 2024 einen Therapiezwischenbericht. Als Diagnosen wird festgehalten: Dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2), psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F14.2), psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F10.2), einfach Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0). Die vom Gutachter I.________ erwähnte Differentialdiagnose einer gemischten Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, impulsiven sowie dissozialen und narzisstischen Anteilen scheine den aktuellen Zustand des Beschuldigten und den Verlauf der letzten zwölf Monate besser zu beschreiben als die im Gutachten favorisierte dissoziale Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und psychopathischen Anteilen. Ergänzend sei auch die ADHS-Erkrankung relevant und mitursächlich für die Suchterkrankung (act. 4/159). Der Beschuldigte habe sich zuverlässig, absprachefähig, kommunikativ und freundlich gezeigt. Anfangs habe er sich skeptisch und ablehnend gegenüber dem Zweck und der Erfolgsaussichten der Behandlung gezeigt. Besonders hinsichtlich der Suchtproblematik habe er sich dann aber für therapeutische Bewältigungsstrategien öffnen können. Im Berichtszeitraum sei es laut Beschuldigtem zu einem einmaligen Kokain-Rückfall gekommen. Dieser habe in der Therapie besprochen und analysiert werden können (act. 4/159-160). Die K.________ schliesse sich der Delinquenzhypothese des Gutachters an. Die Persönlichkeitsmerkmale, erschwert durch die Suchterkrankung mit zunehmendem Konsum von Alkohol und Kokain in den sechs Monaten vor der Tat, würden als handlungsleitend für die Tat gesehen (act. 4/160/R). Der Gutachter habe die stabilen Risikofaktoren schlüssig und korrekt erhoben und interpretiert. Während diese naturgemäss schwer zu beeinflussen seien, hätten sich bei den protektiven Schutzfaktoren im Behandlungszeitraum deutliche Verbesserungen gezeigt. Der Beschuldigte habe sich einer durchgängigen regelmässigen Behandlung unterziehen können, alle Weisungen und Auflagen des Gerichts erfüllt, sei durchgängig zuverlässig in verantwortungsvoller und anspruchsvoller Berufstätigkeit (wo er auch persönlichen Konflikten habe standhalten und diese habe lösen können) gewesen, habe Abstand von der Lebenspartnerin gehalten, sich regelmässig um seine beiden Kinder gekümmert und sei seit anfangs Jahr alkoholabstinent. Ausserdem habe er regelmässiges sportliches Training (Fitness-Studio) begonnen, grundsätzlich Abstand zum früheren Milieu gehalten und sich nach einem schützenden und abstinenzmotivierten sozialen Umfeld (Arbeitskollegen) orientiert. Von seinem Vorgesetzten, zu dem er einen persönlichen Kontakt pflege, werde er gefördert und solle auf die Vorarbeiter-Schule geschickt werden. Auch der plötzliche persönliche Verlust, Tod seiner Grossmutter, zu der er ein enges Verhältnis gehabt habe, habe er ohne Substanzkonsum- Rückfall verarbeiten können (act. 4/160/R). Der Beschuldigte habe kein eigentliches Krankheitsgefühl, aber eine glaubwürdige Einsicht in die Suchtstörungsanteile (Kokainsucht) und nur eine Teileinsicht in die Persönlichkeitspro-

Seite 21/33 blematik (er sehe die erhöhte Impulsivität). Die Therapiebereitschaft, welche im Gutachten vom 20. November 2023 noch als eingeschränkt beschrieben worden sei, werde aktuell als gegeben beurteilt. Der Beschuldigte scheine motiviert bezüglich der nachhaltigen Drogenabstinenz, da er den Führerausweis zurück erhalten wolle. Er treibe gemäss eigenen Angaben täglich Sport. Dadurch sei er emotional ausgeglichener und es bringe ihn auf andere Gedanken. Der Suchtdruck habe sich dank des Sports und der Ablenkung durch die Arbeit gelegt. Der Beschuldigte habe (widerstrebend) akzeptieren können, dass seine Impulsivität ein Risiko darstelle (act. 4/162). 3.4.2 Am 23. September 2024 erstattete die K.________ einen erneuten Therapiezwischenbericht. Laut dem Bericht verfüge der Beschuldigte über kein Krankheitsgefühl im Sinne eines Leidensdrucks oder einer Behandlungseinsicht sowie keine fundierte Einsicht in die Suchtstörungsanteile (Kokainsucht) bzw. damit einhergehende erhöhte Gewaltbereitschaft. Es könne von einer Teileinsicht in die erhöhte Impulsivität und problematischen Rollenbildern sowie mangelnde Emotionskontrolle ausgegangen werden (SE GD 6/17 S. 4). Nach dem Therapeutenwechsel habe sich der Beschuldigte zunächst distanziert, skeptisch gegenüber der Therapeutin und im Allgemeinen das System und therapeutischen Massnahmen hinterfragend gezeigt. Er habe sich aus therapeutischer Sicht auf der Spielebene teils abwertend gezeigt im Sinne einer Hinterfragung der Kompetenzen der Therapeutin. Bei der Exploration zu biografischen Ereignissen habe der Beschuldigte wenig gesagt. Er habe – so seine Äusserung – genug Erfahrung mit Therapeuten und wisse, was er zu sagen und wie er sich zu verhalten habe. Im Verlauf habe er sich zunehmend offener und zugewandter gezeigt. Es sei ihm einmalig gelungen, seine Emotionen auszudrücken. Er mache Fortschritte, indem er sich für Therapieinhalte öffne und interessiere. Der Beschuldigte habe von erlebten Belastungen, vor allem im Kontext Familie, Partnerschaft und Kinder, berichtet, was als grosser Fortschrift zu werten sei. Er habe über Ängste in Bezug auf seine Beziehung zu G.________, über Schwierigkeiten in der Kommunikation und einen Leidensdruck berichtet. Wo er sich zu Beginn sehr rigide in Bezug auf patriarchale Glaubenssätze und Einstellungen bezüglich seiner Rolle als Mann in einer Beziehung gezeigt habe, habe er sich im Verlauf auf Alternativen einlassen können. Auch dies sei ein wertvoller Fortschritt. Er habe sich nach einer Paarberatung und Unterstützung in der Kommunikation erkundigt. Er zeige sich einsichtig bezüglich eigener problematischer Verhaltensweisen und sei bereit, daran zu arbeiten. Einmalig habe er gegenüber G.________ seine Gefühle ausgedrückt, was er als positive Erfahrung erlebt habe. Der Beschuldigte habe berichtet, durchwegs Alkohol und Kokain abstinent zu sein. Er habe Ängste vor Konsequenzen geäussert, sollte er sich bezüglich Sucht öffnen. Er habe diesbezüglich einen Leidensdruck geschildert. Es bestehe aktuell eine erfolgreiche therapeutische Allianz und Beziehungsgestaltung, was ein wichtiges Fundament für die weitere Therapie sei (SE GD 6/17 S. 4-5). Dem Beschuldigten gelinge es zunehmend Belastungen zu verbalisieren und emotional auszudrücken sowie offener zu sein und einen Umgang mit aversiven Gefühlen zu finden. Er scheine jedoch noch wenig funktionale Strategien im Umgang mit negativen Emotionen und Belastungen zu haben. Das Aushalten von negativen Emotionen sei schwierig. Der Beschuldigte erlebe Gedankenkreisen, habe kaum Alternativstrategien und erlebe eine Suchtdruck. In Bezug auf den Suchtdruck und die Suchtproblematik habe er sich verschlossen gezeigt. Der Beschuldigte habe von einer Situation berichtet, in welcher er von Bekannten um Unterstützung in einer physischen Auseinandersetzung gebeten worden sei, sich aber sofort

Seite 22/33 zurückgezogen habe. Insgesamt könne von beobachtbaren Veränderungen berichtet werden, welche mit risikorelevanten Faktoren zusammenhängen würden (SE GD 6/17 S. 6). 3.4.3 Am 2. Dezember 2024 erstattete die K.________ einen weiteren Therapiezwischenbericht. Das dissoziale Verhalten (geringe Schwelle für aggressives Verhalten und das Missachten von Verpflichtungen und sozialen Normen) sei eher in den Hintergrund getreten (prosozial im Kontakt, Kinderbetreuung, Arbeit). Die Therapiebereitschaft werde als zumindest vordergründig gegeben beurteilt. Der Beschuldigte werde aktuell nicht medikamentös behandelt. Er habe sich aber bereit erklärt, sich auf eine allfällige medikamentöse Behandlung von ADHS einzulassen. Zuvor müssten jedoch noch Abklärungen erfolgen. Es sei vorstellbar, dass Kokain eine teils dämpfende Wirkung auf den Beschuldigten habe und er diesbezüglich von der medikamentösen Behandlung der Impulskontrollstörung im Sinne einer verbesserten Verhaltenskontrolle profitieren könnte (OG GD 12/3 S. 2-4). Nach Einreichung des letzten Berichtes habe der Beschuldigte die Therapeutin kontaktiert, sich für den Bericht bedankt und erklärt, eine Vertrauensbasis sei vorhanden und er sei froh, "endlich mal eine gute Erfahrung mit einem/r Therapeuten/in zu machen". Es sei fraglich, ob solche Äusserungen im Rahmen eines "oberflächlichen Charmes" zu interpretieren seien, wie es gemäss gutachterlicher Einschätzung in der PCL-R erfasst worden sei. Die von ihm berichtete Vertrauensbasis habe sich im Hinblick auf das intransparente Verhalten mit dem Substanzmittelkonsum als vordergründig oberflächlich oder zumindest einseitig erwiesen. Bezüglich der Beziehung zur Mutter der gemeinsamen Kinder [G.________] zeige sich der Beschuldigte ambivalent. So berichte er teilweise, er akzeptiere, dass er den Wunsch und die Idealvorstellung einer gemeinsamen Familie aufgeben [müsse], auch wenn dies für ihn mit starken Versagensgefühlen verbunden sei. Andererseits berichte er, weiterhin daran zu glauben und zu hoffen, dass die langjährige Beziehung wieder funktionieren könne. In der Sitzung vom 21. November 2024 habe der Beschuldigte geschildert, dass seit der Hauptverhandlung sein Alkohol- und Kokainkonsum deutlich zugenommen habe und er sich dadurch belastet fühle. Er erachte sein Konsumverhalten als problematisch und wolle daran arbeiten. Er konsumiere Kokain, um seine Sorgen zu verdrängen. Aus Angst, dass er durch die Wirkung des Kokains negativ auffalle, trinke er ergänzend Alkohol (vor allem Bier), um sich im Sinne einer "Gegenregulation" zu "dämpfen". Er beschreibe, insgesamt einen tiefen Selbstwert zu haben und an sich zu zweifeln. In der Therapie habe er dabei teils sehr selbstkritisch gewirkt. Bei erhöhtem Stresserleben scheine der Beschuldigte aktuell dysfunktionale Strategien einzusetzen (z.B. erhöhter Substanzkonsum und Rückzug), um sich zu regulieren. Bezüglich einer offenen Gesprächsführung sei der Beschuldigte ambivalent. Er habe einerseits teilweise Sorge vor negativen Konsequenzen und ein Grundmisstrauen gegenüber dem System aufgrund schlechter Erfahrungen. Andererseits zeige er Ansätze, sich der Therapeutin anzuvertrauen, sich zu öffnen, sowie Dankbarkeit für die Unterstützung (OG GD 12/3 S. 5). Der Beschuldigte habe einen harmonischen Umgang mit seinen Kindern und unternehme mit diesen und seinen Eltern zusammen Ausflüge. Seine Eltern würden ihn unterstützen. Mit ihnen könne er aber nicht offen über seine Sorgen und Ängste sprechen. Der Kontakt zu seinem Bruder sei supportiv und diesem gegenüber könne er sich öffnen. Er verbringe auch Zeit mit seinen Arbeitskollegen. Vor der Verhandlung habe er gelegentlich Alkohol und Kokain konsumiert. Als er dann erfahren habe, dass er zwei Jahre ins Gefängnis müsse, sei dies für ihn sehr belastend gewesen, vor allem wegen der Trennung von seinen Töchtern. Um die

Seite 23/33 Gedanken daran zu vermeiden, habe sein Alkohol- und Kokainkonsum massiv zugenommen. Er konsumiere über den ganzen Tag und mache sich mittlerweile Sorgen über die Auswirkungen auf seine Arbeit (OG GD 12/3 S. 6). Die Offenlegung des Konsums sei aus therapeutischer Sicht konstruktiv und positiv. Der Beschuldigte berichte von einem grossen Leidensdruck und sei motiviert zur Veränderung. Unklar sei, ob die Offenlegung intrinsisch oder extrinsisch (positive Urinprobe, Druck seitens der Behörden) motiviert sei und ob das aktuelle Setting eine ausreichende "Engmaschigkeit" für die Behandlung biete oder ob eine stationäre Suchtbehandlung zu diskutieren sei. Bei einer stationären Behandlung würde der Beschuldigte allenfalls seinen Arbeitsplatz und damit einen protektiven Faktor verlieren. Der aktuelle Kontrollverlust über den Konsum und die Exazerbation der Suchtproblematik sei ein Risikofaktor. Der Beschuldigte halte zudem weiter stark am Wunsch fest, die Kernfamilie wieder zusammen zu bringen, was aus therapeutischer Sicht nicht einer realistischen, prosozialen Zielsetzung im Sinn der Deliktsprävention entspreche. Insgesamt sei die Umsetzung der Therapie ambivalent. Der Beschuldigte erscheine einerseits zuverlässig zu den Terminen und zeige sich zunehmend bereit, an Problembereichen zu arbeiten. Andererseits habe er sich anfänglich nicht transparent bezüglich des Konsums gezeigt, sei nicht bereit die Therapiefrequenz zu erhöhen und verfüge aktuell über wenig Alternativstrategien, um mit Belastungen und Stresserleben umzugehen (OG GD 12/3 S. 6-7). 3.4.4 Aufgrund des Wechsels der Therapeutin von der K.________ zum L.________ (nachfolgend: L.________) wurde auch der Therapieauftrag an den L.________ übertragen, damit die Behandlung bei der gleichen Therapeutin fortgeführt werden konnte (OG GD 28). Gemäss dem Bericht des L.________ vom 8. Mai 2025 sei der Beschuldigte nach einem Unfall, wodurch er seiner Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr habe nachgehen können und damit die Tagesstruktur verloren habe, sehr belastet gewesen und habe erheblich mehr Alkohol und Kokain konsumiert. Er habe sich in der Therapie grösstenteils offen und gesprächsbereit gezeigt. Im Fokus hätten die Aufrechterhaltung der Tagesstruktur, soziale Kontakte, Emotionsregulation und vor allem die Suchtproblematik gestanden. Der starke Anstieg des Konsums von Alkohol und Kokain seit Wegfall der Arbeitstätigkeit (eine Flasche hochprozentiger Alkohol und 3 g Kokain pro Tag) habe einen starken Leidensdruck beim Beschuldigten verursacht. Eine stationäre Suchtherapie sei geplant gewesen. In der Therapie vom 14. April 2025 habe der Beschuldigte von einem Vorfall vom 11. April 2025 berichtet. In einer Bar sei es mit einem Mitarbeitenden der Bar zu einem verbalen Disput gekommen. Dabei habe er diesen im Halsbereich gepackt. Die Situation habe in der Therapie besprochen und eine authentische Einsicht bezüglich seines Fehlverhaltens erarbeitet werden können. Seit dem 20. April 2025 habe der Beschuldigte selbständig einen Entzug versucht, um rascher in die Klinik aufgenommen zu werden. Er habe von einer Zunahme an Gereiztheit, einem erhöhten Schlafbedürfnis und Hunger berichtet. An der letzten Therapiesitzung vom 23. April 2025 habe er sich offen bezüglich der Bewältigung des Entzugs und der erlebten angespannten Stimmung zuhause gezeigt. Er habe mehrmals den Wunsch geäussert, seine Kinder öfter sehen zu können, und ein Ohnmachtserleben geschildert, da er aufgrund des Kontaktabbruchs zur ehemaligen Lebenspartnerin für die Koordination der Betreuung seiner Kinder auf seine Eltern angewiesen sei. Es habe zu diesem Zeitpunkt kein Anhaltspunkt für eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung bestanden. Am 24. April 2025 habe der Vater des Beschuldigten die Therapeutin kontaktiert und einen Vorfall vom Vortag geschildert (vgl. Sachverhalt Ziff. 16-17; OG GD

Seite 24/33 65/2). Am 12. Mai 2025 habe sodann ein Abschlussgespräch in der Strafanstalt E.________ stattgefunden. Der Beschuldigte habe berichtet, dass es im "geschützten Rahmen" einfacher sei, abstinent zu bleiben. Er habe stolz über die mittlerweile mehrwöchige Abstinenz gewirkt. Das reizabgeschirmte Setting wirke positiv auf ihn. Er nutze die Zeit, um über sein Verhalten zu reflektieren. Die Therapie habe ihm vor allem geholfen, offener über seine Gefühle zu sprechen. Es sei ihm bewusst, dass er nicht mehr konsumieren dürfen und wieder einer regelmässigen Arbeitstätigkeit nachgehen müsse (OG GD 65/1). 3.5 Würdigung des Gutachtens 3.5.1 Der Gutachter diagnostizierte beim Beschuldigten zunächst eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2) mit deutlich narzisstischen und psychopathischen Anteilen. Er diskutierte die einzelnen Diagnosekriterien ausführlich und begründete sowohl stimmig als auch – insbesondere aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten in der Vergangenheit – nachvollziehbar, weshalb er diese als erfüllt beurteilt. Korrekterweise äusserte sich der Gutachter auch zu einer möglichen Differentialdiagnose (kombinierte Persönlichkeitsstörung mit vor allem dissozialen und narzisstischen Anteilen), welche er dann jedoch mit klarer Begründung nicht weiterverfolgt. Auch wenn die Therapeuten des Beschuldigten die vom Gutachter diskutierte Differentialdiagnose bejahten und nicht seiner Hauptdiagnose folgten, beeinträchtigt dies die Schlüssigkeit des Gutachtens in keiner Weise. Der Sachverständige führte klar und nachvollziehbar aus, dass die andere Diagnose keine Auswirkungen auf die Prognose und Therapie hätte. Da es sich um äusserst ähnliche Störungen handelt, ist dies auch für das Gericht ohne Weiteres verständlich. Hinzu kommt, dass die Therapeuten in keiner Weise den weiteren Schlussfolgerungen des Gutachters widersprachen, sondern diesen vielmehr zustimmten. 3.5.2 Ferner diagnostizierte der Gutachter beim Beschuldigten eine schwere Kokainabhängigkeitsstörung (ICD-10: F14.2) und ein Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10: F10.2). Die Begründung lässt sich ohne Weiteres nachvollziehen. Auch für das Gericht sind aus einer Laienperspektive – insbesondere aufgrund der Angaben des Beschuldigten sowie der medizinischen Analysen (Urinproben, Haare) – äusserst klare Zeichen für eine Abhängigkeit vorhanden. Die Therapeuten schlossen sich diesen Diagnosen auch an. Aus deren Therapieberichten und den Analysen der Urinproben ergibt sich sodann, dass diese Abhängigkeiten weiterhin bestehen und sich in den letzten Monaten vor der Versetzung in Sicherheitshaft sogar deutlich verschärft haben. Dies wird vom Beschuldigten auch eingestanden. 3.5.3 Für die Legalprognose bzw. die Beurteilung des Rückfallrisikos verwendete der Sachverständige verschiedene anerkannte Prognoseinstrumente. Er diskutierte die einzelnen Kriterien (Items) und hielt seine jeweilige Beurteilung fest. Ferner analysierte er verschiedene Schutzfaktoren. Abschliessend nahm er eine Gesamtwürdigung aufgrund der Resultate der Prognoseinstrumente und seiner klinischen Einschätzung vor. Die gutachterliche Beurteilung ist für das Gericht uneingeschränkt nachvollziehbar. Allein schon aufgrund des Verhaltens in der Vergangenheit mit zahlreichen Gewaltvorfällen und des Konsumverhaltens ist erkennbar, dass dies für ein hohes Rückfallrisiko spricht. Die Therapeuten schlossen sich dieser Beurteilung an. Auch wenn es seit den hier zu beurteilenden Sachverhalten zu keinen weiteren direkten Vorfällen mit G.________ kam, liegt – wie der Gutachter im Ergänzungsgutachten schlüssig darlegte – keine wesentliche Verbesserung der Legalprognose vor. Denn zunächst

Seite 25/33 konnten in der ambulanten Therapie keine relevanten Fortschritte erzielt werden. Mit den problematischen Aspekten seiner Persönlichkeit wollte sich der Beschuldigte in der Therapie nicht auseinandersetzen. Die Therapie beschränkte sich primär auf seine Suchtproblematik. Ein Erfolg blieb aus. Seit August 2024 fielen – mit einer Ausnahme – sämtliche Urinproben positiv auf Kokain aus. In den letzten Monaten konnte sodann ein erhöhter CDT-Wert festgestellt werden, weshalb von einem zwischenzeitlich wieder massiven Alkoholkonsum auszugehen ist. Der Beschuldigte räumte denn auch selbst ein, dass sein Alkohol- und Kokainkonsum vor der Versetzung in Sicherheitshaft ausser Kontrolle geraten war. Da der Beschuldigte eine stationäre Suchttherapie anstrebte, sieht er zudem insofern selbst ein, dass die bisherigen Massnahmen erfolglos waren. Weiter kam es am 11. April 2025 zu einer kurzen verbalen und schliesslich auch tätlichen Auseinandersetzung (dies war dem Gutachter nicht bekannt). Wie der Beschuldigte seiner Therapeutin sowie dem VBD mitteilte und an der Haftanhörung bestätigte, war er mit einem Kollegen in einer Bar, als ein Barmitarbeiter ihn und seinen Kollegen in unhöflicher Art und Weise aufforderte, den Tisch zu verlassen, da sie sich versehentlich an einen reservierten Tisch gesetzt hatten. In der Folge kam es zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Barmitarbeiter, im Zuge deren der Beschuldigte Letzteren kurz am Kragen packte. Es kam weder zu Personen- noch zu Sachschäden. Der Beschuldigte war an jenem Tag in einer emotional gereizten Stimmung, da er zuvor einen Streit mit seinem Bruder gehabt hatte (OG GD 41, 45 S. 4 Ziff. 13). Am 23. April 2025 kam es zu einem weiteren Vorfall. Gemäss den Aussagen von M.________, dem Vater des Beschuldigten, sei der Beschuldigte ausgerastet, als sie [M.________ und seine Frau] die Tochter des Beschuldigten zu deren Mutter hätten zurückbringen wollen. Der Beschuldigte habe eine Pistole geholt und gesagt, er werde alle töten. Er habe mit der Pistole neben ihn [M.________] gezielt. Der Beschuldigte habe dann plötzlich Munition hervorgeholt und in die Pistole geladen. Er habe den Beschuldigten dann beruhigen können. Er habe Angst, dass der Beschuldigte eine grosse Dummheit mache (OG GD 45/1, Einvernahmeprotokoll M.________, Ziff. 1). Der Beschuldigte bestätigte an der Haftanhörung, dass es zu einem Vorfall gekommen sei. Es stimme aber nicht alles. So habe er die Waffe nicht auf seinen Vater gerichtet. Eine Waffe sei im Spiel gewesen, wobei sie nicht funktionsfähig gewesen sei (OG GD 45 S. 2 ff. Ziff. 3 ff.). Diese beiden Vorfälle zeigen klar auf, dass die vom Gutachter beschriebene niedrige Schwelle für aggressives und gewalttätiges Verhalten (act. 3/103) nach wie vor besteht und insofern ein erhebliches Rückfallrisiko vorliegt. An der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte selbst, dass er eine niedrige Frustrationstoleranz habe und es aufgrund einer Negativspirale, in welcher er sich befunden habe, zum Vorfall vom 23. April 2025 gekommen sei (OG GD 69 S. 8 Ziff. 36, S. 10 Ziff. 46). 3.5.4 Zusammengefasst ist das Gutachten hinsichtlich Diagnose und Legalprognose widerspruchsfrei, schlüssig und nachvollziehbar. Es bestehen gesamthaft keine Gründe, von diesem abzuweichen. Das Gericht ist damit an die Beurteilung des Gutachters gebunden. 3.6 Beurteilung des Widerrufs 3.6.1 Der Beschuldigte weist gemäss dem überzeugenden und nachvollziehbaren Gutachten ein hohes bis teilweise sehr hohes Rückfallrisiko hinsichtlich erneuter häuslicher Gewalt, Gewalt gegen Behörden und Beamte sowie Drohungen gegen weitere Personen und Drogendelinquenz auf (act. 3/124 f.). Dass auch weiterhin ein Gewaltpotential beim Beschuldigten besteht, zeigen die Vorfälle vom 11. und 23. April 2025.

Seite 26/33 3.6.2 Die Verteidigung argumentierte an der Berufungsverhandlung, dass mit dem unbedingten Vollzug der Strafe für die neuen Delikte in Verbindung mit der vollzugsbegleitenden ambulanten Behandlung eine erzieherische und heilende Wirkung zu erwarten sei, was eine eigentliche Schlechtprognose und damit einen Widerruf ausschliesse. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz treffe es nicht zu, dass sich der Beschuldigte durch den teilweisen Vollzug der Freiheitsstrafe im früheren Verfahren nicht habe beeindrucken lassen. Aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe für die neuen Delikte werde er nun endgültig seine Lehren ziehen. Da im Vollzug der Kokainkonsum unterbunden sei, habe der Beschuldigte auch die Möglichkeit, ganz davon wegzukommen. Der Widerruf von 18 Monaten Freiheitsstrafe sei sodann im Vergleich zur Dauer der Strafe für die neuen Delikte unverhältnismässig (OG GD 69/3 S. 3-4). Die Staatsanwaltschaft entgegnete, der Widerruf sei absolut notwendig. Der Beschuldigte müsse zur Ruhe kommen. Wenn der Widerruf nicht erfolge, werde der Beschuldigte in drei Monaten bereits entlassen. Diese kurze Dauer genüge nicht, um präventiv auf ihn einzuwirken. Aufgrund des Vorfalls vom 23. April 2025 sei die Legalprognose zudem noch schlechter geworden (OG GD 69 S. 20-21). In ihrer Replik räumte die Verteidigung ein, dass ihr Hauptantrag (Verzicht auf Widerruf) nicht sehr realistisch sei. In Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft wäre es nicht zielführend, wenn der Beschuldigte nach drei Monaten bereits wieder auf freien Fuss komme. Das wisse auch der Beschuldigte (OG GD 69 S. 21). 3.6.3 Während des laufenden Verfahrens geriet der Beschuldigte trotz der im Rahmen der Ersatzmassnahmen durchgeführten ambulanten Therapie in eine Negativspirale. Sein Alkohol- und Kokainkonsum geriet – wie er selbst einräumte – ausser Kontrolle. Diese Entwicklung mündete schliesslich im Vorfall vom 23. April 2025 und führte zur Versetzung in Sicherheitshaft. Der Konsum ist zwar aktuell aufgrund der Sicherheitshaft gestoppt. Ohne Suchttherapie kann jedoch nicht erwartet werden, dass der Beschuldigte zukünftig abstinent sein wird. Der Konsum von Kokain und Alkohol erhöht das auf der Persönlichkeitsstörung basierende Rückfallrisiko. Die vom Gutachter aufgezeigten (stabilen) Risikofaktoren, welche auch von den Therapeuten geteilt werden, haben sich nicht verbessert. Nach wie vor ist von einem hohen Rückfallrisiko auszugehen, weshalb dem Beschuldigten eine ungünstige Legalprognose auszustellen ist. Dieses Rückfallrisiko wird sich auch nicht innert weniger Monate merklich senken lassen. Die ambulante Therapie sowie die für die neuen Delikte auszusprechende Freiheitsstrafe wird zu wenig präventiv auf den Beschuldigten einwirken. Die seitens der Verteidigung angesprochene (Un-)Verhältnismässigkeit zwischen der Höhe der neuen und der Höhe der zu widerrufenden Strafe (SE GD 9/1/3 S. 10; OG GD 69/3 S. 4), beeinflusst die Frage des Widerrufs nicht. Entscheidend ist einzig, ob eine Schlechtprognose zu stellen ist oder nicht. Auch wenn die vorliegend zu sanktionierenden Straftaten deutlich weniger schwer wiegen als die der zu widerrufenden Strafe zugrundeliegende Straftaten, ist in Übereinstimmung mit der gutachterlichen Einschätzung beim Beschuldigten (mindestens) mittelfristig von einer ungünstigen Legalprognose auszugehen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz sind die Voraussetzungen für einen Verzicht auf einen Widerruf nicht erfüllt. Die aufgeschobene Freiheitsstrafe von 18 Monaten ist zu vollziehen. 4. Asperation 4.1 Die mehrfache versuchte Nötigung und die Widerhandlung gegen das Waffengesetz werden mit einer Freiheitsstrafe sanktioniert. Zudem wird der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe gemäss Urteil des Strafgerichts vom 25. Juni 2021 widerrufen. Somit ist eine Gesamtstrafe

Seite 27/33 zu bilden. Bei der Gesamtstrafenbildung nach Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB hat das Gericht methodisch von derjenigen Strafe als "Einsatzstrafe" auszugehen, die es für die während der Probezeit neu verübte Straftat nach den Strafzumessungsgrundsätzen von Art. 47 ff. StGB ausfällt. Anschliessend ist diese mit Blick auf die zu widerrufende Vorstrafe angemessen zu erhöhen. Daraus ergibt sich die Gesamtstrafe. Bilden die "Einsatzstrafe" für die neu zu beurteilenden Probezeitdelikte und die Vorstrafe ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Gericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Gesamtstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 145 IV 146 E. 2.4.2). 4.2 Die Sanktion für die mehrfache versuchte Nötigung von 210 Tagen Freiheitsstrafe bildet die Einsatzstrafe. Die Widerhandlung gegen das Waffengesetz steht in keinerlei Zusammenhang zu ersterem Delikt. Daher ist eine Erhöhung der Einsatzstrafe um zwei Drittel der Einzelstrafe, d.h. um 50 Tage auf 260 Tage, vorzunehmen. Zwischen den "neuen" und den "alten" Delikten besteht ebenfalls keinerlei Zusammenhang. Mit der Vorinstanz ist eine Erhöhung um zwei Drittel der widerrufenen Strafe, d.h. um 12 Monate zu erhöhen. Daraus resultiert eine Gesamtfreiheitsstrafe von 20 Monaten und 20 Tagen. 4.3 Die Vorinstanz sprach eine Gesamtfreiheitsstrafe von 20 Monaten und 15 Tagen aus. Aufgrund des Verschlechterungsverbots darf die Strafe nicht erhöht werden. Der Beschuldigte ist daher mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 20 Monaten und 15 Tagen zu bestrafen. 5. Anzurechnende Haft 5.1 Der Beschuldigte befand sich 51 Tage (11. Oktober 2023 bis 30. November 2023) in Untersuchungshaft. Vom 25. April 2025 bis zum Urteilsdatum befand er sich 62 Tage in Sicherheitshaft. Der Beschuldigte wurde allerdings bereits am 24. April 2025 verhaftet, so dass ihm ein weiterer Tag Haft anzurechnen ist. Insgesamt sind dem Beschuldigten 114 Tage erstandener Haft auf die Strafe anzurechnen. 5.2 Weiter ist die Freiheitsbeschränkung durch die Ersatzmassnahmen anzurechnen. Mit Verfügung vom 29. November 2023 erteilte das Zwangsmassnahmengericht dem Beschuldigten als Ersatzmassnahmen folgende Weisungen: (1.) einer geregelten Arbeit nachzugehen und der Staatsanwaltschaft monatlich entsprechend Rechenschaft darüber abzulegen; (2.) sich in Bezug auf seine Kokain- und Alkoholsucht einer ärztlichen Behandlung und Kontrolle zwecks Abstinenz zu unterziehen; (3.) eine forensisch-psychiatrische Therapie zu beginnen; (4.) keine Waffen zu besitzen; (5.) sich durch die Fachstelle Gewaltschutz der Zuger Polizei begleiten zu lassen (act. 4/84). Mit Verfügung vom 28. Mai 2024 wurden diese Weisungen verlängert (SE GD 6/2). Die Vorinstanz hob mit Verfügung vom 26. September 2024 die Auflagen, sich durch die Fachstelle Gewaltschutz der Zuger Polizei begleiten zu lassen und sich in Bezug auf seine Kokain- und Alkoholsucht einer ärztlichen Behandlung zu unterziehen, auf und verlängerte die übrigen Ersatzmassnahmen (SE GD 6/18). Mit Präsidialverfügung vom 20. Dezember 2024 verlängerte die Verfahrensleitung diese Ersatzmassnahmen für die Dauer des Berufungsverfahrens (OG GD 17). Am 25. April 2025 wurden die Ersatzmassnahmen aufgehoben (OG GD 46-47)

Seite 28/33 5.2.1 Die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen und monatlich darüber Rechenschaft darüber abzulegen, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht anzurechnen. Denn das Nachgehen einer Arbeit gehört zum normalen Lebensalltag und stellt keine übermässige Einschränkung der Freiheit dar. 5.2.2 Die Auflage, sich in Bezug auf seine Kokain- und Alkoholsucht einer Kontrolle zwecks Abstinenz zu unterziehen, ist anzurechnen. Der Konsum von Kokain ist rechtswidrig und strafbar, weshalb die Abstinenzauflage keine übermässige Einschränkung der Freiheit darstellt. Der Verzicht auf Alkohol stellt nur eine geringe Einschränkung dar. Der zeitliche Aufwand, um die Urinproben abzugeben, war minimal. Bei der Bemessung des Umfangs ist auch die Tatsache, dass die Urinproben mehrfach mutmasslich verdünnt waren, zu berücksichtigen. In der Gesamtbetrachtung rechtfertigt sich dafür eine Anrechnung von zwei Tagen. 5.2.3 Gemäss Therapiezwischenbericht vom 16. Mai 2024 fanden in der Zeit zwischen 3. Januar 2024 und dem 19. April 2024 sieben Therapiegespräche statt (act. 4/183 ff.). Im Therapiezwischenbericht vom 23. September 2024 steht, dass alle zwei Wochen eine Sitzung stattgefunden habe. Mit der Vorinstanz ist von elf Gesprächen auszugehen. Im Therapiezwischenbericht vom 2. Dezember 2024 ist vermerkt, dass seit der letzten Berichterstattung drei Gespräche stattgefunden hätten (OG GD 12/3 S. 4 f.). Im Zeitraum vom 6. März 2025 bis 25. April 2025 (Aufhebung der Ersatzmassnahmen) fanden elf Sitzungen statt (OG GD 65/2). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist eine Therapiesitzung mit einem halben Tag anzurechnen, da der Beschuldigte jeweils nach Zürich reisen musste. Für die Therapie sind insgesamt 17 Tage anzurechnen. 5.2.4 Die Auflage, keine Waffen zu besitzen, stellt keine massgebliche Einschränkung der persönlichen Freiheit dar. Sie ist nicht anzurechnen. 5.2.5 Die Auflage, sich durch die Fachstelle Gewaltschutz begleiten zu lassen, ist mit der Vorinstanz mit einem Tag anzurechnen. 5.2.6 Zusammengefasst sind die Freiheitsbeschränkungen durch die Ersatzmassnahmen mit 20 Tagen an die Freiheitsstrafe anzurechnen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Vorinstanz legte die rechtlichen Grundlagen der Kosten- und Entschädigungsfolgen im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren zutreffend dar (OG GD 1 E. VII.1.1). Darauf kann verwiesen werden. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 2. Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten die Verfahrenskosten vollumfänglich. Sie hielt dabei fest, dass bezüglich der Freisprüche keine ausscheidbaren Kosten entstanden seien. Die Kosten stünden (auch) im Zusammenhang mit den Vorwürfen, die zu einem Schuldspruch geführt hätten. Dieser Kostenspruch ist zu bestätigen. Daran ändert nichts, dass nun nur noch ein Schuldspruch wegen der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz erfolgt. Es handelt sich dabei nur um eine abweichende rechtliche Würdigung. Der Beschuldigte hat

Seite 29/33 entsprechend auch die Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 9'670.00 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten trotzdem auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind oder der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 1 und 2 StPO). Ob eine Partei als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Ferner hat die obsiegende Privatklägerschaft Anspruch auf eine angemessene Entschädigung im Berufungsverfahren (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). 4. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von §§ 24 Abs. 1 und 23 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege (KoV OG; BGS 161.7) auf CHF 5'000.00 festzulegen. Hinzu kommen die Auslagen für das Ergänzungsgutachten und die weiteren Auslagen. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung im Hauptpunkt. Einzig betreffend den Schuldspruch fällt das Urteil zugunsten des Beschuldigten aus, da – wie bereits aufgezeigt – nur noch ein Schuldspruch wegen der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz erfolgt. Im Übrigen unterliegt er. Angesichts des verursachten Aufwands, unter Berücksichtigung des Haftverfahrens und des Umstands, dass erst an der Berufungsverhandlung die Berufung teilweise zurückgezogen wurde, sind dem Beschuldigten fünf Sechstel der Kosten aufzuerlegen. 5. Die amtliche Verteidigung reichte an der Berufungsverhandlung eine Honorarnote über CHF 4'429.60 (inkl. Auslagen und MWST) ein und beantragte die Ausrichtung eines amtlichen Honorars in der genannten Höhe. Der geltend gemachte Aufwand ist angemessen. Praxisgemäss wird eine Stunde für die Nachbesprechung des Urteils mit dem Beschuldigten entschädigt. Diese ist zu ergänzen. Somit ist Rechtsanwalt F.________ für das Berufungsverfahren mit CHF 4'673.70 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen. Entsprechend dem Kostenspruch ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Staat fünf Sechstel dieser Kosten zurückzuzahlen, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben. Im Restbetrag sind die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen. V. Fortführung der Sicherheitshaft 1. Mit Präsidialverfügung vom 25. April 2025 versetzte die Verfahrensleitung den Beschuldigten für die Dauer des Berufungsverfahrens in Sicherheitshaft (OG GD 47). 2. Bei der Fällung des Urteils im Berufungsverfahren muss das Gericht sich gleich wie das erstinstanzliche Gericht zur Frage der Haft äussern. Es gilt mutatis mutandis Art. 231 StPO. Das Gericht hat zu entscheiden, ob der Verurteilte zur Sicherung des Straf- oder Massnahmenvollzuges oder im Hinblick auf eine eventuelle Beschwerde in Haft versetzt oder behalten

Seite 30/33 werden muss, sofern die Voraussetzungen von Art. 221 StPO erfüllt sind (BGE 139 IV 277 E. 2.2 = Pra 2014 Nr. 63 S. 467). 3. Der Beschuldigte erklärte an der Berufungsverhandlung betreffend die Frage der Fortführung der Sicherheitshaft, dass er lieber in den Vollzug möchte, da er dort arbeiten und trainieren könne. Wenn das Gericht die Fortführung für richtig empfinde, dann sei es so (OG GD 69 S. 17 Ziff. 91). Verteidigung und Staatsanwaltschaft äusserten sich nicht ausdrücklich zu dieser Frage. Die Verteidigung führte jedoch in ihrem Parteivortrag einleitend aus, dass der Haftgrund der Ausführungsgefahr nicht von seiner sachlichen Rechtfertigung, aber von der rechtlichen Ausgangslage her insofern zu relativieren sei, als betreffend Drohung weder vom Vater des Beschuldigten noch der früheren Lebenspartnerin ein Strafantrag gestellt worden sei. Ein Haftentlassungsgesuch werde nicht gestellt (OG GD 69/3 S. 2). Übereinstimmend führten die Parteien in ihren Parteivorträgen aus, dass es nicht zielführend sei, wenn der Beschuldigte in wenigen Monaten aus der Haft entlassen würde. Er brauche eine gewisse Zeit, um zur Ruhe zu kommen (OG GD 69 S. 20-21). Sinngemäss äusserten sie sich dahingehend, dass die Sicherheitshaft bis zum Antritt des Vollzugs zu verlängern sei. 4. Die Sicherheitshaft wurde am 25. April 2025 angeordnet, weil der dringende Verdacht bestand, dass der Beschuldigte mehrfach die Drohung ausgestossen habe, er werde seine ehemalige Lebenspartnerin töten. Vor dem Hintergrund des vorinstanzlichen Urteils, der psychiatrischen Gutachten, der vorhandenen Informationen über den Vorfall vom 23. April 2025 sowie der Nichteinhaltung der angeordneten Ersatzmassnahmen bestand eine ernsthafte Gefahr, der Beschuldigte könnte seine Drohung ausführen. Aufgrund des Wegfalls verschiedener Schutzfaktoren, dem "aus dem Ruder gelaufenen" Kokainkonsum, der kürzlichen Vorfälle, welche eine eskalierende Gewaltspirale befürchten liessen, und der Tatsache, dass der Beschuldigte im Besitz einer Schusswaf

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