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Zug Obergericht Strafabteilung 11.01.2024 S2 2023 29

11. Januar 2024·Deutsch·Zug·Obergericht Strafabteilung·PDF·13,391 Wörter·~1h 7min·4

Zusammenfassung

qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter

Volltext

20230831_143123_ANOM.docx II. Strafabteilung S 2023 29 Oberrichter A. Sidler, Abteilungspräsident Oberrichter St. Dalcher Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber F. Eller Urteil vom 11. Januar 2024 [rechtskräftig] in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwalt A.________, Anklägerin und Berufungsbeklagte, gegen B.________, geb. tt.mm.1998 in C.________, türkischer Staatsangehöriger, wohnhaft in D.________, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin E.________, Beschuldigter und Berufungskläger, betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Einzelgericht, vom 13. April 2023; SE 2022 29)

Seite 2/34 Sachverhalt 1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) wirft B.________ (nachfolgend: Beschuldigter) in der Anklageschrift vom 6. Mai 2022 (nachfolgend: Anklage) zusammengefasst vor, er sei am 4. Februar 2020 im Besitz von 80,5 Gramm Kokaingemisch (73,2 Gramm reines Kokain) gewesen, wobei er beabsichtigt habe, das Kokaingemisch in Kleinstmengen an diverse unbekannte Abnehmer zu verkaufen. Zudem habe der Beschuldigte im Zeitraum von Mitte/Ende März 2019 bis Anfang Februar 2020 bei insgesamt 15 Gelegenheiten total 46 Gramm Kokaingemisch (32,4 Gramm reines Kokain) zum Gesamtpreis von CHF 5'150.00 an F.________ verkauft (SE GD 1). 2. Mit Verfügung vom 6. September 2022 stellte die zuständige Einzelrichterin am Strafgericht des Kantons Zug (nachfolgend: Vorinstanz) fest, dass die Akten ordnungsgemäss erstellt und die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und zurzeit keine Verfahrenshindernisse bestehen würden (SE GD 4). Die Vorinstanz zog die Akten des Amts für Migration des Kantons Luzern über den Beschuldigten bei (SE GD 5). 3. Auf Vorladung hin erschien der Beschuldigte am 29. März 2023 zusammen mit seiner amtlichen Verteidigung und dem zuständigen Staatsanwalt zur Hauptverhandlung bei der Vorinstanz. Die Vorinstanz und die Parteien warfen keine Vorfragen auf. Der Beschuldigte wurde im Beweisverfahren zur Sache und zur Person befragt, wobei er die Aussagen zur Sache verweigerte. Die amtliche Verteidigung beantragte im Beweisverfahren den Beizug der Akten des Strafverfahrens 1A 2019 1861 gegen G.________, wobei die Vorinstanz diesen Beweisantrag bis zur Urteilsberatung sistierte. Nach dem Beweisverfahren hielten die Parteien ihre Plädoyers. Der Beschuldigte äusserte ferner seine Ansichten in einem Schlusswort. Die Parteien erklärten sich mit einer schriftlichen Urteilseröffnung einverstanden (SE GD 17). 4. Das Urteil der Vorinstanz vom 13. April 2023 wurde den Parteien im Dispositiv eröffnet und konnte der amtlichen Verteidigung am 17. April 2023 zugestellt werden (SE GD 17/5/1). Mit Eingabe vom 18. April 2023 meldete die amtliche Verteidigung Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz an (OG GD 18). 5. Am 17. August 2023 versandte die Vorinstanz das schriftlich begründete Urteil an die Parteien (SE GD 20). Der amtlichen Verteidigerin konnte das Urteil am 25. August 2023 zugestellt werden. Der Urteilsspruch lautete wie folgt (SE GD 17/5): "1. Der Beschuldigte B.________ wird schuldig gesprochen 1.1 der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG; 1.2 der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG. 2. Er wird dafür bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 51 Tagen und unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges für eine Probezeit von 3 Jahren.

Seite 3/34 3. 3.1 Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für die Dauer von fünf Jahren aus der Schweiz verwiesen. 3.2 Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet. 4. 4.1 Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden gestützt auf Art. 69 StGB eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Zuger Polizei zu vernichten: 4.1.1 ein Kokain-Stein 81,23 Gramm (Position 1 des Beschlagnahmeverzeichnisses der Staatsanwaltschaft); 4.1.2 eine Digitalwaage (Position 2 des Beschlagnahmeverzeichnisses); 4.1.3 eine Plastikschale mit Löffel (Position 3 des Beschlagnahmeverzeichnisses); 4.1.4 ein Minigrip mit Nr. 3490 Apple-Karte (Position 4 des Beschlagnahmeverzeichnisses); 4.1.5 eine Klarsichtfolie (Position 5 des Beschlagnahmeverzeichnisses); 4.1.6 ein Minigrip mit 0,65 Gramm Kokain (Position 6 des Beschlagnahmeverzeichnisses). 4.2 Das beschlagnahmte Notengeld in Höhe von CHF 7'210.00 und EUR 10.00 (Positionen 7 und 8 des Beschlagnahmeverzeichnisses der Staatsanwaltschaft) wird anteilsmässig mit den Forderungen des Kantons Zug (Verfahrenskosten) verrechnet. 5. 5.1 Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin MLaw E.________, wird für ihre Bemühungen mit CHF 16'978.65 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 5.2 Der Beschuldigte hat dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 6. 6.1 Die Verfahrenskosten (exkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) betragen CHF 7'503.80Kosten des Vorverfahrens (exkl. «Patientenüberwachung Securitas») CHF 3'000.00Entscheidgebühr CHF 260.00 Auslagen CHF 10'763.80Total und werden dem Beschuldigten auferlegt. 6.2 Die Forderung des Kantons Zug aus den Verfahrenskosten wird anteilsmässig mit dem beim Beschuldigten beschlagnahmten Notengeld verrechnet (CHF 7'210.00 und EUR 10.00 gemäss Ziffer 4.2 des Urteilsspruches). [Rechtsmittel]

Seite 4/34 6. Mit Eingabe vom 30. August 2023 reichte die amtliche Verteidigung eine Berufungserklärung für den Beschuldigten ein. Die amtliche Verteidigung teilte mit, dass sie das Urteil der Vorinstanz vollumfänglich anfechte. Sie stellte die folgenden Anträge (OG GD 2): "1. Die Ziffern 1, 1.1, 1,2, 2, 3.1, 3.2, 4.1, 4.2, 5.1, 5.2, 6.1, 6.2 des Urteils des Strafgerichts des Kantons Zug vom 18.04.2023 [recte: wohl 13.04.2023] (SE 2022 29) seien aufzuheben. 2.1 Der Berufungskläger sei freizusprechen. 2.2 Eventualiter sei der Berufungskläger der Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 25 StGB i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen und mit einer Freiheitsstrafe von maximal 10 Monaten zu bestrafen. 2.3 Die erstandene Untersuchungshaft von 51 Tagen sei dem Berufungskläger anzurechnen. 2.4 Die Freiheitsstrafe sei bedingt auszusprechen. 2.5 Von einer Landesverweisung sei abzusehen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staats." 7. Mit Präsidialverfügung vom 31. August 2023 übermittelte die Verfahrensleitung des Gerichts die Berufungserklärung des Beschuldigten an die Staatsanwaltschaft und setzte Fristen für Anschlussberufung und Beweisanträge (OG GD 3). Mit Schreiben vom gleichen Tag zog die Verfahrensleitung Datenträger bei der Zuger Polizei bei und holte diverse Unterlagen und Auskünfte bei Arbeitslosenkassen, Sozialämtern und Betreibungsämtern der Kantone Zug und Luzern ein (OG GD 4/1). 8. Mit Präsidialverfügung vom 28. September 2023 stellte die Verfahrensleitung des Gerichts fest, dass die Staatsanwaltschaft keine Anschlussberufung und keine Anträge auf Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten vom 30. August 2023 erhoben hat. Die von der Verfahrensleitung von Amtes wegen erhobenen Beweismittel wurden zu den Akten genommen und den Parteien Akteneinsicht auf deren Antrag hin offeriert. Der Antrag des Beschuldigten, es seien die Akten des Verfahrens 1A 2019 1861 gegen G.________ beizuziehen, wurde abgewiesen und festgestellt, dass die Parteien keine weiteren Beweisanträge stellten. Sodann wurden die Vorladung von F.________ als Zeuge sowie der Spruchkörper des Gerichts bekannt gegeben (OG GD 4/2). 9. Mit Präsidialverfügung vom 9. Oktober 2023 wurde der Termin für die Berufungsverhandlung auf den 18. Dezember 2023 festgelegt. Der Beschuldigte und der Zeuge F.________ wurden zur Berufungsverhandlung vorgeladen (OG GD 4/3). 10. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2023 ersuchte die amtliche Verteidigung um Akteneinsicht und teilte den Rückzug der Berufung hinsichtlich der angefochtenen Dispositivziffer 4.1 (Einziehung) mit (OG GD 3/4). Der amtlichen Verteidigung wurde Akteneinsicht gewährt (OG GD 3/5).

Seite 5/34 11. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2023 teilte die amtliche Verteidigung mit, dass sie die Berufung hinsichtlich der angefochtenen Dispositivziffern 5.1 und 5.2 zurückziehe (OG GD 3/6). 12. Am 18. Dezember 2023 erschienen der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigung und der fallzuständige Staatsanwalt zur Berufungsverhandlung. Die Parteien warfen keine Vorfragen auf. Im Beweisverfahren erfolgte die Einvernahme des Beschuldigten sowie des Zeugen F.________. Die Parteien beantragten keine Beweisergänzungen. Im Rahmen ihres Parteivortrages präzisierte die amtliche Verteidigerin, dass sie in Abänderung ihrer Anträge eventualiter eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten, bedingt aufgeschobenen mit einer Probezeit von zwei Jahren, beantrage. Die Staatanwaltschaft beantragte die Abweisung der Berufung des Beschuldigten. Der Beschuldigte hielt ein Schlusswort und die Parteien erklärten sich mit der schriftlichen Eröffnung des Urteils einverstanden (OG GD 7/1). Erwägungen I. Formelles 1. Die in Art. 399 StPO für die Einlegung der Berufung vorgesehenen zwei Parteihandlungen (Berufungsanmeldung innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils und Berufungserklärung innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils) erfolgten von der amtlichen Verteidigung fristgerecht. Nichteintretensgründe wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Auf die Berufung des Beschuldigten ist einzutreten. 2. Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Der Berufungskläger muss in seiner Berufungserklärung angeben, ob er das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO). Ficht er nur Teile des Urteils an, hat er in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile (Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen, Bemessung der Strafe etc.) sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Soweit die Einschränkung der Berufung auf einzelne Punkte eindeutig und der Grundsatz der Untrennbarkeit oder inneren Einheit nicht verletzt ist, muss die Einschränkung durch das Berufungsgericht respektiert werden. Die nicht angefochtenen Urteilspunkte werden, unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO, rechtskräftig. Eine spätere Ausdehnung der Berufung ist ausgeschlossen, nicht aber eine weitere Beschränkung (vgl. dazu umfassend Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 1.3 m.H.). 3. Die amtliche Verteidigung hat das Urteil der Vorinstanz vollumfänglich angefochten. Die Berufung richtet sich gegen den Schuldspruch (Ziff. 1.1-1.2), die Sanktion (Ziff. 2), die Landesverweisung mitsamt Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Ziff. 3.1-3.2) und die Verrechnung des sichergestellten Bargeldes des Beschuldigten mit den Forderungen des Kantons Zug (Ziff. 4.2). Die Berufung betreffend die Einziehung des sichergestellten Kokains und weiterer Drogenutensilien (Ziff. 4.1) wurde indessen zurückgezogen; die Dispositivziffer 4.1 ist mithin in Rechtskraft erwachsen. Ferner hat die amtliche Verteidigung die Festsetzung des amtlichen Honorars (Ziff. 5.1) und dessen Auferlegung an den Beschuldigten angefochten (Ziff. 5.2). Auch betreffend diese Dispositivziffern zog die amtliche Verteidigung die Beru-

Seite 6/34 fung zurück. Dispositivziffer 5.1 ist somit in Rechtskraft erwachsen. Die Auferlegung der Kosten der amtlichen Verteidigung an den Beschuldigten gemäss Dispositivziffer 5.2 betrifft indessen die Kostenregelung, welche gemäss Art. 428 Abs. 3 StPO bei einem neuen Entscheid der Berufungsinstanz unabhängig von den Anträgen des Beschuldigten zu überprüfen ist. In diesem Punkt ist mithin trotz dem Berufungsrückzug keine Rechtskraft eingetreten. Ebenfalls angefochten wurden die Auferlegung der Verfahrenskosten an den Beschuldigten (Ziff. 6.1) sowie die Verrechnung dieser Kosten mit den beschlagnahmten Barschaften des Beschuldigten (Ziff. 6.2). 4.1 Das Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei kann die Rechtsmittelinstanz die erforderlichen zusätzlichen Beweise erheben (Art. 389 Abs. 3 StPO). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). 4.2 Die amtliche Verteidigung beantragte in der Berufungserklärung den Beizug der Akten des Strafverfahrens 1A 2019 1861 gegen G.________. Im Rahmen dieser Untersuchung sei auch gegen ihren Mandanten ermittelt worden. Die Verfahren seien getrennt geführt worden, obwohl die Polizei davon ausgegangen sei, dass der Beschuldigte und G.________ Komplizen gewesen seien. So seien die Observationsberichte nicht vollständig in den Akten des Beschuldigten enthalten gewesen (OG GD 2). Die Verfahrensleitung hat den Antrag der amtlichen Verteidigung mit Präsidialverfügung vom 28. September 2023 abgewiesen (OG GD4/2). An der Berufungsverhandlung stellte die amtliche Verteidigerin den Beweisantrag nicht erneut (OG GD 7/1). 4.2.1 Die belastenden Beweise gegen den Beschuldigten ergeben sich gemäss dem Urteil der Vorinstanz primär aufgrund (1.) der Hausdurchsuchung vom 4. Februar 2020 und den dabei aufgefundenen 80,5 Gramm Kokaingemisch sowie (2.) seinen im Strafverfahren edierten Kontoauszügen, den Chatnachrichten und dem Aussageverhalten des Beschuldigten und von F.________ im Rahmen der Einvernahmen. Aus diesen Beweismitteln ergeben sich keinerlei Hinweise auf eine Beteiligung von G.________ an den Sachverhalten, welche dem Beschuldigten in der Anklage vorgeworfen wurden. Die Anklage behauptet ferner auch keine Beteiligung von G.________, genauso wenig wie der Beschuldigte. Es wird dem Beschuldigten nicht vorgeworfen, er habe Betäubungsmittel von G.________ erworben, solche an G.________ verkauft oder Erlöse aus dem Handel geteilt. Es ist kein wesentlicher Bezug der beiden Anklagevorwürfe zum Strafverfahren, welches gegen G.________ geführt wird, ersichtlich. Entsprechend wurden die Verfahren separat geführt und keine der Parteien hatte eine Verfahrensvereinigung nach Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO beantragt. 4.2.2 Aus dem Rapport der Zuger Polizei vom 12. Februar 2021 ergibt sich, dass vom 26. November 2019 bis am 25. Dezember 2019 und vom 15. Januar 2020 bis am 4. Februar 2020 eine polizeiliche Observation gegen G.________ wegen Verdachts auf Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz stattfand. Es sei dabei festgestellt worden, dass G.________ einen engen Bezug zum Beschuldigten gepflegt habe und dass sie bei einer Betäubungsmittelübergabe im Jahr 2019 gemeinsam unterwegs gewesen seien (act. 1/8). Aus den beiden polizeilichen Anträgen auf Observation des Beschuldigten ergibt sich, dass der Beschuldigte

Seite 7/34 G.________, der bereits bei Betäubungsmittelübergaben beobachtet werden konnte, fast täglich traf. Es konnte im Observationszeitraum auch erkannt werden, dass der Beschuldigte das Fahrzeug von G.________ verwendete. G.________ konnte dabei beobachtet werden, wie er am 21. Januar 2020 unmittelbar nach Besuchen in der Wohnung des Beschuldigten mutmasslich Betäubungsmittel an H.________ verkaufte (act. 6/1/2/4). Im Anschluss wurde beobachtet, wie der Beschuldigte und G.________ zusammen auf dem oberen Postplatz anhielten, wo der Beschuldigte das Fahrzeug ohne Grund für ca. drei Minuten verlassen habe (act. 6/1/2/4). Am 22. Januar 2020 konnte beobachtet werden, wie der Beschuldigte an der I.________strasse 173 in J.________ einen unbekannten Mann traf, wobei es mutmasslich zu einer Betäubungsmittelübergabe kam (act. 6/1/2/5). Der Beschuldigte konnte sodann beobachtet werden, wie es mutmasslich am 4. Februar 2020 mit K.________ zu einer weiteren Betäubungsmittelübergabe kam (act. 6/1/2/5+12). 4.2.3 Aufgrund der von der Polizei dargelegten Observationsergebnisse, insbesondere den Einsätzen vom 21. Januar 2020 und 22. Januar 2020 (beide betreffend G.________) bestand ausreichender Anlass, die Observation im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 282 StPO auf den Beschuldigten auszudehnen. Die Ausweitung der Observation auf den Beschuldigten wurde von der Staatsanwaltschaft mit Befehl vom 30. Januar 2020 angeordnet (act. 6/1/2/7). Aufgrund des Einsatzes vom 4. Februar 2020 (insb. die beobachtete mutmassliche Betäubungsmittelübergabe an K.________) bestanden mehrere belastende Elemente, welche zumindest den hinreichenden Verdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO nahelegten, dass der Beschuldigte mit Betäubungsmitteln handelte. Aufgrund dieses Umstands bestand ein hinreichender Anlass zur Vermutung, dass der Beschuldigte in seiner Wohnung Betäubungsmittel oder sonstige sachdienliche Beweismittel lagerte. Die entsprechenden Belastungen waren in ihrer Summe ausreichend konkret und sie hatten gesamthaft betrachtet keinen spekulativen oder willkürlichen Charakter. Die Hausdurchsuchung beim Beschuldigten basierte aufgrund der aktenkundigen Observationsberichte der Zuger Polizei auf einem zumindest hinreichenden Tatverdacht und waren rechtmässig. Da bei der Hausdurchsuchung in der Wohnung des Beschuldigten eine nicht unerhebliche Menge Kokain aufgefunden wurde, war eine Durchsuchung des Mobiltelefons des Beschuldigten und eine Edition seiner Bankunterlagen bei der L.________ Bank gerechtfertigt. 4.2.4 Entsprechend ist es für die Beurteilung des vorliegenden Falles nicht von Bedeutung, welche weiteren Straftaten G.________ zur Last gelegt werden und wie die Observationsergebnisse bezüglich dieser Straftaten lauteten. Die Verfahren wurden getrennt geführt. Da dem Beschuldigten zu keinem Zeitpunkt eine mittäterschaftliche Tatbegehung oder ein bandenmässiges Handeln im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG vorgeworfen wurde, ist dies auch nicht zu beanstanden. Es ist diesbezüglich nicht aktenkundig, dass je Anträge auf Verfahrensvereinigung gestellt wurden. Die hinreichende Verdachtslage gegen den Beschuldigten lässt sich bereits überzeugend aus dem Observationseinsatz der Polizei vom 4. Februar 2020 sowie den früheren Observationseinsätzen betreffend G.________ herleiten. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Observationsergebnisse oder die Untersuchungsakten betreffend G.________ den Beschuldigten entlasten könnten, zumal diesem in der Anklage Besitz von Betäubungsmitteln mit Weiterverkaufsabsicht sowie effektive Verkäufe an einen einzigen Kunden vorgeworfen werden. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz vorliegend nicht aktenkundige Erkenntnisse aus dem Strafverfahren gegen G.________ gegen den Beschuldigten verwendete.

Seite 8/34 4.2.5 Der Entscheid der Verfahrensleitung gemäss der Präsidialverfügung vom 28. September 2023, wonach die Strafakten im Verfahren gegen G.________ aufgrund fehlender Erheblichkeit im Sinne von Art. 139 Abs. 2 StPO nicht beigezogen werden, ist mithin nicht zu beanstanden. 4.3 Die Verfahrensleitung zog zur Vorbereitung der Berufungsverhandlung von Amtes wegen am 31. August 2023 folgende Dokumente von verschiedenen Behörden bei und nahm diese nach Übermittlung an das Gericht zu den Akten des Strafverfahrens (OG GD 5/2 ff.) Behörde Beweismittel Betreibungsamt C.________ Betreibungs- und Verlustscheinregister Betreibungsamt D.________ Betreibungs- und Verlustscheinregister Sozialamt C.________ Auflistung Sozialhilfe Sozialamt D.________ Auflistung Sozialhilfe Arbeitslosenkasse Zug Auflistung Arbeitslosenbezüge Arbeitslosenkasse Luzern Auflistung Arbeitslosenbezüge Zuger Polizei Sicherung Mobiltelefon des Beschuldigten 4.4 Die Verfahrensleitung holte vor der Berufungsverhandlung von Amtes wegen einen neuen Strafregisterauszug ein und veranlasste die Übermittlung des Strafbefehls und des Polizeirapports hinsichtlich eines neuen Strafregistereintrags des Beschuldigten (OG GD 6/1 und 6/2). Den Parteien wurden die kurzfristig vor der Berufungsverhandlung eingeholten Dokumente an der Berufungsverhandlung ausgehändigt (OG GD 7/1 S. 2). 4.5 Die Verfahrensleitung lud von Amtes wegen F.________ zur Berufungsverhandlung vor, da dieser möglicherweise sachdienliche Angaben zum Anklagesachverhalt machen könnte. Die Befragung von F.________ erfolgte als Zeuge. Aufgrund der Akten gab es zwar Anhaltspunkte, dass F.________ als potenzieller (Klein-)Abnehmer des Beschuldigten zwischen März 2019 und Februar 2020 Betäubungsmittel konsumiert und in diesem Zusammenhang auch erworben und besessen haben könnte. Die Zeugenaussage von F.________ stand mithin in Bezug zu dessen möglichen Verstoss gegen Art. 19a BetmG. Die Staatsanwaltschaft hat indessen kein Strafverfahren gegen F.________ eröffnet und nie Verfolgungshandlungen gegen F.________ eingeleitet. Der Vorwurf eines etwaigen Betäubungsmittelkonsums nach Art. 19a BetmG im Zeitraum März 2019 bis Februar 2020 gegen F.________ wäre nach Art. 25 BetmG i.V.m. Art. 109 StGB ab Februar 2023 verjährt. Folglich konnte sich F.________ durch seine eigenen Aussagen nicht selber belasten und es bestand keine Konstellation, in welcher die einzuvernehmende Person Gefahr lief, sich mittels wahrheitsgetreuer Aussage selber einer Bestrafung zuzuführen. In diesen Konstellationen finden die Ausnahmetatbestände nach Art. 178 lit. d-f StPO keine Anwendung und es hat eine Zeugenvernehmung zu erfolgen (BGE 144 IV 97 E. 3.3). Überdies hat F.________, der an der Berufungsverhandlung über seine Zeugnisverweigerungsrechte, insbesondere Art. 169 Abs. 1 StPO, belehrt wurde, während der Befragung keinen Gebrauch vom Zeugnisverweigerungsrecht gemacht. Auch die anwesenden Parteien haben nicht gegen die Vernehmung von F.________ als Zeuge opponiert. Selbst wenn – im Sinne einer Eventualerwägung – F.________ als Auskunftsperson hätte vernommen werden müssen, kann der Beschuldigte nichts daraus ableiten. So ist die beschuldigte Person grundsätzlich nicht legitimiert, prozes-

Seite 9/34 suale Normen, die den Schutz anderer Verfahrensbeteiligter wie etwa einer Auskunftsperson bezwecken, anzurufen (Urteil des Bundesgerichts 6B_269/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 1.4). Zumindest ergibt sich in dieser Konstellation keine Unverwertbarkeit der Einvernahme aus dem Gesetz (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1039/2014 vom 25. März 2015 E. 2.4.3). 4.6 Der Beschuldigte wurde an der Berufungsverhandlung zu den Vorwürfen gemäss der Anklage befragt. Er verweigerte erneut die Aussagen zur Sache (OG GD 7/1 Ziff. 48 ff.). II. Anklagevorwürfe 1. Rechtliche Grundlagen 1.1 Die Vorinstanz legte die rechtlichen Bestimmungen und die bundesgerichtliche Praxis betreffend die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz umfassend dar (OG GD 1 E. II.1. Ziff. 1.1-1.4 S. 6-7). Diese Ausführungen werden von der amtlichen Verteidigung nicht in Abrede gestellt. Darauf kann verwiesen werden. 1.2 Soweit erforderlich, erfolgen weitere Ausführungen im Rahmen der Subsumption des festgestellten Sachverhalts unter das Recht. 2. Beweislage, Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung betreffend den Vorwurf des Besitzes von 80,5 Gramm Kokaingemisch 2.1 Die Vorinstanz legt die Beweislage betreffend den ersten Anklagevorwurf umfassend dar (OG GD 1 E. II.2. Ziff. 2.2.1-2.2.2). Die entsprechenden Darlegungen werden von der amtlichen Verteidigung nicht in Abrede gestellt. Darauf kann verwiesen werden. 2.2 Während der Hausdurchsuchung vom 4. Februar 2020 wurden in der Wohnung des Beschuldigten in D.________, welche dieser mit seiner Freundin M.________ bewohnte, ein Kokainstein mit 80,5 Gramm Kokain aufgefunden. Gemäss dem entsprechenden Fotobericht befand sich das Kokain zusammen mit Betäubungsmittelutensilien auf der vorderen Seite der Küchenabdeckung in der Wohnung des Beschuldigten frei ausgelegt (act. 5/2/19). Aus den Fotoaufnahmen ist ersichtlich, dass eine App Store-Karte mit einer Restmenge an Kokain (act. 5/2/39) zusammen mit einem Löffel auf eine Plastikschale gelegt wurde. Neben der Plastikschale befand sich eine Digitalwaage mitsamt dem verpackten, grösseren Kokainstein (act. 5/2/20). Auf dem Salontisch im Wohnzimmer des Beschuldigten war Bargeld (5x CHF 200.00; 6x CHF 100.00; 8x CHF 50.00; 10x CHF 20.00, 1x CHF 10.00, 1x EUR 10.00, total CHF 2'210.00 und EUR 10.00, vgl. act. 5/2/23) offen ausgelegt, zusammen mit einem Minigrip mit Kokain. Weiter befand sich am gleichen Ort ein verschlossenes Couvert, in welchem CHF 5'000.00 (5x CHF 200.00 und 40x CHF 100.00, total CHF 5'000.00) enthalten waren (act. 5/2/25). Die beschriebene Situation wurde gemäss der Dokumentation der Polizei so betroffen, als der alleine zu Hause anwesende Beschuldigte die Haustüre öffnete und von der Polizei mit dem Durchsuchungsbefehl konfrontiert wurde (act. 4/2/3). 2.3 Bereits aufgrund der während der Hausdurchsuchung angetroffenen Lage, welche darauf hinweist, dass das Kokain in zeitlicher Hinsicht unmittelbar vor dem polizeilichen Zugriff in

Seite 10/34 der Wohnung vom dort alleine anwesenden Beschuldigten abgepackt wurde, bestehen wenig Zweifel, dass der Beschuldigte 80,5 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgrad von 91 % (+/- 5 %) besass und dabei zeitnah beabsichtigte, dieses Kokain allenfalls zu strecken, zu portionieren, in Minigrips umzupacken und weiterzuverkaufen. 2.4 Der Beschuldigte verweigerte im Untersuchungsverfahren sowie an der Hauptverhandlung bei der Vorinstanz und an der Berufungsverhandlung die Aussage betreffend die Frage, wem das in seiner Wohnung aufgefundene Kokain gehörte (act. 2/1/4 Ziff. 39; act. 4/2/12 Ziff. 5; SE GD 17/1 S. 6; OG GD 7/1 Ziff. 48 ff.). Entsprechende Erklärungsversuche der amtlichen Verteidigung im Rahmen ihres Plädoyers bei der Vorinstanz, wonach das aufgefundene Kokain in der Wohnung des Beschuldigten einer anderen Person gehört haben könnte, sind vor diesem Hintergrund spekulativ und nicht geeignet, Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten zu wecken. Eine Zwischenlagerung von Kokain durch eine andere Person ist nicht plausibel, denn in einem solchen Fall wäre das Kokain nicht offen zusammen mit weiteren Drogenutensilien in der Küche ausgelegt gewesen. Da der Beschuldigte während der Hausdurchsuchung alleine in der Wohnung angetroffen wurde, ist ausreichend sicher erstellt, dass er für das offen ausgelegte Kokain und die Drogenutensilien (Waage, Verpackungsmaterial, Schale, Löffel etc.), welche zeitnahe Portionierungsarbeiten nahelegen, verantwortlich war. 2.5 Auch die neuen Ausführungen der amtlichen Verteidigung an der Berufungsverhandlung, wonach G.________ ab und zu in der Wohnung des Beschuldigten gewesen sei und es sich um dessen Kokain handeln könnte, sind nicht überzeugend (OG GD 7/1/5 Ziff. 13). 2.5.1 Gegen eine längerfristige Lagerung des Kokains durch G.________ in der Wohnung des Beschuldigten spricht, wie dargelegt, die Art und Weise, wie der Kokainstein zusammen mit Betäubungsmittelutensilien betroffen wurde. Auch eine kurzfristige Lagerung ist nicht plausibel. So war G.________ zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung, als das Kokain und die Drogenutensilien aufgefunden wurden, nicht in der Wohnung anwesend. Zudem geht aus den Akten hervor, dass G.________ in seinem Zimmer in der elterlichen Wohnung in N.________ ebenfalls Kokain und Betäubungsmittelutensilien gelagert hatte (11,67 Gramm Kokaingemisch; 1-Milligramm-Waage, Plastiktüten, Backpulver, Tresor, Schlagstock, vgl. act. 2/2/4 Ziff. 8 ff.). G.________ war mithin nicht darauf angewiesen, die Wohnung des Beschuldigten als Fremddepotort zu verwenden. Ob G.________ Betäubungsmittel vom Beschuldigten erwarb, kann offenbleiben, zumal dies nicht Teil der Anklage ist. 2.5.2 Dass gemäss den (nicht belegten) Behauptungen der amtlichen Verteidigung anderes, bei G.________ sichergestelltes Kokain denselben Reinheitsgehalt aufgewiesen haben soll, wie der beim Beschuldigten in der Wohnung sichergestellte Kokainstein, kann auf einen gemeinsamen Lieferanten oder auf Verkäufe durch den Beschuldigten an G.________ hindeuten. Es ist indessen nicht anzunehmen, dass damals sämtliches Kokain mit einem bestimmten Reinheitsgrad in der Schweiz G.________ gehörte. Eine solche Schlussfolgerung ist nicht zulässig. Zudem ist auch die Nachricht von G.________ an H.________, wonach er wieder da sei, falls er etwas brauche (vgl. OG GD 7/1/5 Ziff. 13), nicht geeignet, die Besitzverhältnisse am in der Wohnung des Beschuldigten aufgefundene Kokain zu klären. Nicht überzeugend ist zudem die Argumentation der amtlichen Verteidigung, wonach die Staatsanwaltschaft keine Abnehmer des Beschuldigten habe nachweisen können. Gemäss den Observationsberichten konnte am 22. Januar 2020 und am 4. Februar 2020 zwei mutmassliche Betäubungsmittelü-

Seite 11/34 bergaben des Beschuldigten beobachtet werden (act. 6/1/2/5+12). Dass die befragten Abnehmer weitgehend die Aussagen verweigerten, ist diesbezüglich nicht entscheidend. Ausserdem ergibt sich aus den Chatnachrichten sowie der Zeugenaussage von F.________ an der Berufungsverhandlung, dass der Beschuldigte ihm am 30. Januar 2020 und 3. Februar 2020 jeweils fünf Gramm Kokain verkaufte und dieses zu ihm nach Hause in J.________ lieferte (OG GD 7/1 Ziff. 74 ff.; act. 2/3/63f f.). Es steht damit ohne wesentliche Zweifel fest, dass der Beschuldigte in den Tagen unmittelbar vor der Hausdurchsuchung am 4. Februar 2020 selbstständige Handelsaktivitäten mit Kokain entfaltete. Dafür brauchte er den in seiner Wohnung sichergestellten Kokainstein und die Betäubungsmittelutensilien. Die entsprechende Lage, in welcher der Beschuldigte während der Hausdurchsuchung angetroffen wurde, ist gesamthaft gewürdigt derart verfänglich, dass an der Täterschaft des Beschuldigten keine vernünftigen Zweifel bestehen. 2.6 Zumindest hätte vom Beschuldigten eine detaillierte Erklärung – und nicht nur unsubstantiierte und oberflächliche Spekulationen, welche die amtliche Verteidigung vortrug – erwartet werden können, um begründete Zweifel an seinem Besitz des Kokains und der Drogenutensilien zu wecken (Urteile des Bundesgerichts 6B_1205/2022 vom 22. März 2023 E. 2.4.1; 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2; 6B_1018/2021 vom 24. August 2022 E. 1.3.1; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4). Das Ausbleiben einer zumutbaren Erklärung betreffend den Drogenbesitz bestätigt letztlich nur noch das bereits schon mit ausreichender Sicherheit feststehende Beweisergebnis. 2.7 Der Besitz des Kokainsteins durch den Beschuldigten ist damit erstellt. Die in der Wohnung des Beschuldigten vorgefundenen Drogenutensilien indizieren dabei typische Vorbereitungshandlungen hinsichtlich eines weiteren Verkaufs (Urteil des Bundesgerichts 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E.1.5). Ferner ergibt sich aus dem hohen Reinheitsgrad des Kokains von über 90 % (+/- 5 %), dass der Beschuldigte wahrscheinlich gute Kontakte zu Grosslieferanten hatte und das Kokain zum Weiterverkauf bestimmt war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_932/2018 vom 24. Januar 2019 E. 1.2.1, nicht publ. in BGE 145 IV 146). Letztlich indiziert auch das offen ausgelegte Bargeld, für welches der damals einkommenslose Beschuldigte keinen einleuchtenden Grund nennen konnte, dass er Betäubungsmittelhandel betrieb. Auch wenn der Beschuldigte im Verlauf des Verfahrens nie behauptete, dass das aufgefundene Kokain dem Eigenkonsum gedient habe, kann dies vorliegend aufgrund der genannten Umstände verlässlich ausgeschlossen werden. Wie zudem noch aufzuzeigen ist, indizieren auch die Observationsergebnisse sowie die Whatsapp-Nachrichten und die Finanztransaktionen mit F.________ die genannten Drogenhandelsaktivitäten des Beschuldigten. Dazu kommt, dass F.________ wie dargelegt an der Berufungsverhandlung glaubhaft ausgesagt hat, dass der Beschuldigte über längere Zeit sein Kokainlieferant gewesen sei und mit ihm per Whatsapp am 30. Januar 2020 und am 3. Februar 2020 über Drogenlieferungen nach J.________ verhandelt habe (unten, E.II.3. Ziff. 3.4 ff.). Es ist damit erstellt, dass der Beschuldigte plante, den Kokainstein mit einem hohen Reinheitsgrad allenfalls zusätzlich unter Zuhilfenahme des Löffels und der Plastikschale zu strecken, mittels der Digitalwaage zu portionieren, in Minigrips abzupacken und diese an eine unbekannte Anzahl von Betäubungsmittelkonsumenten zu veräussern. 2.8 Der Kokainstein wog gemäss den unbestrittenen Feststellungen der Polizei 80,5 Gramm. Bei einer durchschnittlichen Konsumationsmenge von 100 Milligramm Kokain entspricht dies ca.

Seite 12/34 800 gezogenen Linien Kokain. Die Messunsicherheit beim Reinheitsgrad des Kokains (5,5 % Vertrauensbereich gemäss act. 3/2/3/R) ist zu Gunsten des Beschuldigten zu werten. Es ist mithin erstellt, dass er 68,8 Gramm reines Kokain mit der Absicht zum Weiterverkauf besass (91 % - 5,5 %, d.h. 85,5 % von 80,5 Gramm). 2.9 Aufgrund der vorstehenden Feststellungen ist der Besitz des Beschuldigten betreffend den aufgefundenen Kokainstein erstellt. Der Beschuldigte wollte den Kokainstein kommerziell zu seinen Gunsten mittels Verkaufs gegen Geld verwerten, behandelte diesen mithin als sein Eigentum und handelte hinsichtlich des Besitzes wissentlich und willentlich. Er besass damit in rechtlicher Hinsicht den Herrschaftswillen wie auch die Herrschaftsmacht über den Kokainstein. Der Beschuldigte wusste sodann aus früheren Verfahren im Zusammenhang mit Kokain im Kanton Luzern, dass der Besitz von Kokain verboten ist. Er verstiess mithin vorsätzlich gegen Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG. Ebenfalls wurde bereits dargelegt, dass der Beschuldigte den Kokainstein zwecks Weiterveräusserung besass. Aufgrund der geplanten Weiterveräusserung von 68,8 Gramm reinen Kokains an einen unbekannten Abnehmerkreis steht zudem fest, dass die Handlungen des Beschuldigten geeignet waren, mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG in Gefahr zu bringen (BGE 145 IV 312 E. 2.1). Der objektive und subjektive Tatbestand einer Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG liegt vor. Rechtfertigungsgründe oder Schuldausschlussgründe wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. 2.10 Da ein Schuldspruch betreffend die genannten Strafbestimmungen erfolgt, muss der Eventualantrag der amtlichen Verteidigung, wonach der Beschuldigte wegen Gehilfenschaft zum Betäubungsmittelhandel aufgrund des zur Verfügung stellen der Wohnung schuldig zu sprechen sei (OG GD 7/5/1 S. 2 und Ziff. 23 ff.), nicht geprüft werden. 3. Beweislage, Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung betreffend den Vorwurf des Verkaufs von Kokaingemisch an F.________ 3.1 Die Vorinstanz legt die Beweislage betreffend den zweiten Vorwurf umfassend dar (OG GD 1 E.II.3. Ziff. 3.2.1-3.2.3 S. 11-13). Darauf kann verwiesen werden. 3.2 F.________, der im Untersuchungsverfahren als Auskunftsperson bei der Polizei die Aussagen weitgehend verweigerte, wurde vor Gericht im Berufungsverfahren als Zeuge unter Aussage- und Wahrheitspflicht befragt. Er sagte aus, dass er den Beschuldigten kenne und von diesem Kokain erworben habe. Im Chatnachrichtenaustausch mit dem Beschuldigten sei es um Kokainerwerb gegangen. "5 with payment via transfer for Monday" bedeute die Bestellung von fünf Gramm Kokain, "so 540" bedeute, dass er dafür CHF 540.00 als Kaufpreis vereinbart habe. Er habe normalerweise CHF 100.00 pro Gramm bezahlt. Es sei vorgekommen, dass der Beschuldigte ihm das Kokain nach Hause gebracht habe. Die Zahlungseingänge auf dem Konto des Beschuldigten würden mit Kokain im Zusammenhang stehen. Er habe indessen auch ab und zu Geld überwiesen für den Beschuldigten und seine Familie, weil er [der Zeuge] ein gutes Herz habe. Es seien einige Male ein paar hundert Franken gewesen, es könnten so CHF 700.00 bis CHF 800.00 gewesen sein. Er wisse allerdings nicht mehr, ob er diese Zuwendungen an den Beschuldigten in bar, mit Twint oder mit einer anderen Zah-

Seite 13/34 lungsmethode erbracht habe. Er könne unmöglich sagen, ob die Zuwendungen für den Beschuldigten und seine Familie auf den vorlegten Kontoauszügen aufgeführt seien. Er habe den Beschuldigten mittels Whatsapp, SMS, Telefonanrufen und Telegram kontaktiert (OG GD 7/1 Ziff. 63-99). 3.3 Es ist aufgrund der von der Staatsanwaltschaft edierten Bankunterlagen erstellt, dass der Beschuldigte von F.________ die nachfolgenden Banküberweisungen erhielt (act. 2/3/95 ff. ff.): Datum Betrag act. 25.03.2019 CHF 200.00 2/3/95 23.04.2019 CHF 350.00 2/3/96 02.09.2019 CHF 340.00 2/3/97 06.09.2019 CHF 340.00 2/3/97 11.09.2019 CHF 340.00 2/3/97 23.09.2019 CHF 340.00 2/3/98 02.10.2019 CHF 340.00 2/3/98 08.11.2019 CHF 120.00 2/3/99 20.11.2019 CHF 240.00 2/3/99 10.01.2020 CHF 340.00 2/3/100 14.01.2020 CHF 340.00 2/3/100 20.01.2020 CHF 440.00 2/3/101 21.01.2020 CHF 440.00 2/3/101 27.01.2020 CHF 440.00 2/3/101 03.02.2020 CHF 540.00 2/3/101 3.4 Es sind nachfolgende Whatsapp-Chatnachrichten zwischen dem Beschuldigten und F.________ aktenkundig: 3.4.1 Aus der Konversation vom 30. Januar 2020 wird ersichtlich, dass F.________ den Beschuldigten anfragte, ob er immer noch das gleiche "Zeugs" habe. Der Beschuldigte bejahte dies und fragte F.________ an, ob er "es" denn nicht möge. Dieser antwortete, dass er "es" sehr möge und ob der Beschuldigte noch mehr davon habe. Dieser bejahte. F.________ fragte den Beschuldigten, ob er "es" morgen übergeben könne, heute sei zu spät. Der Beschuldigte bestätigte dies (act. 2/3/63 ff.). 3.4.2 Am gleichen Tag, ca. 25 Minuten später, fragte F.________ den Beschuldigten erneut an, ob sein Cousin "etwas" habe. Der Beschuldigte teilte mit, dass dies nicht der Fall sei. Aber für "5" könne er zu dieser Zeit noch vorbeikommen. F.________ fragte nach, ob "5" mit Zahlung mittels Banktransfer am Montag gehe. F.________ fragte zudem an, ob die Zahl "540" gelte. Der Beschuldigte bestätigte dies. Der Beschuldigte bestätigte erneut, dass es sich um das gleiche "Zeugs" wie früher handelte und F.________ drückte seine Freude über diesen Umstand aus. F.________ versuchte daraufhin den vereinbarten Betrag von "540" dem Beschuldigten mit Twint zu überweisen, was indessen nicht funktionierte. Der Beschuldigte vermerkte, dass er von vielen Leuten Überweisungen erhalte und das Limit erreicht sein könnte. Der Beschuldigte fuhr daraufhin ca. 20 Minuten später zu F.________ und übergab ihm die "5" (act. 2/3/67 ff.).

Seite 14/34 3.4.3 Vom 3. Februar 2020 sind weitere Konversationen zwischen dem Beschuldigten und F.________ aktenkundig. F.________ fragte nach, ob der Beschuldigte den "gleichen Kuchen" oder etwas Anderes habe. Der Beschuldigte antwortete darauf, aber löschte seine Antworten umgehend. F.________ befürchtete, dass viel Geld die Toilette runtergehe, wenn er für "5" zahle und "es" scheisse sei. F.________ fragte nach, ob der Beschuldigte alle Nachrichten gelöscht habe. Er bestätigte, dass der Beschuldigte in einer Stunde wegen "5" komme, oder ansonsten morgen wegen "3" komme. Er werde am Mittwoch Geld senden. Der Beschuldigte antwortete, löschte aber die Nachrichten (act. 2/3/84 ff.). 3.4.4 Nachdem F.________ im Whatsapp-Chat vom 30. Januar 2020 gegenüber dem Beschuldigten die Zahlung für "5" am Montag versprach (act. 2/3/67), erfolgte am Montag, 3. Februar 2020, auf dem Bankkonto des Beschuldigten ein Zahlungseingang über CHF 540.00 (act. 2/3/101). Am 22. Januar 2020, konnte der Beschuldigte zudem gemäss den Observationsberichten an der I.________strasse 173 in J.________ beobachtet werden, wo es um 20:50 Uhr zu einer mutmasslichen Drogenübergabe an einen unbekannten Mann kam (act. 6/1/2/5). F.________ wohnte damals an der I.________strasse 173 in J.________ (act. 1/5). 3.5 Trotz der verklausulierten Sprache und der gelöschten Nachrichten des Beschuldigten steht fest, dass der Beschuldigte an F.________ ein Produkt gegen Geld verkaufte (über das man nicht im Chat sprechen durfte), welches er dann persönlich – auch noch ca. um 10 Uhr abends – aus dem Kanton Luzern nach J.________ im Kanton Zug zu F.________ brachte. Aufgrund der Chatnachrichten von F.________ muss es sich dabei um ein Produkt gehandelt haben, dessen Qualität schwankte und dessen Erhalt F.________ glücklich machen würde. F.________ zahlte dem Beschuldigten als Gegenleistung für dieses Produkt Geld mittels Twint-Überweisungen. Aufgrund der dargelegten Konversation zwischen F.________ und dem Beschuldigten ist offenkundig, dass es nicht um Aktivitäten wie bspw. mit dem Hund spazieren ging (act. 2/3/58 Ziff. 2). Mithin ist ebenfalls erstellt, dass F.________ an der polizeilichen Einvernahme vom 21. September 2020 als Auskunftsperson absichtlich tatsachenwidrig aussagte. 3.6 Gewürdigt werden kann, dass der Beschuldigte anlässlich der Hausdurchsuchung vom 4. Februar 2020 mit ca. 80 Gramm Kokain, grösseren Bargeldsummen und Drogenutensilien angetroffen wurde. Angesichts der genannten Umstände, insbesondere (1.) dem verfänglichen Chatverlauf zwischen F.________ und dem Beschuldigten, (2.) den Twint- Überweisungen und Übergaben, (3.) dem unredlichen Aussageverhalten von F.________ am 21. September 2020, (4.) dem Observationsergebnis vom 22. Januar 2020 wie auch (5.) dem Umstand, dass der Beschuldigte am 4. Februar 2020 mit einer erheblichen Menge an Kokain angetroffen wurde, bestehen keine wesentlichen Restzweifel, dass die "5" bzw. "es" bzw. das "Zeugs", welches F.________ vom Beschuldigten erwerben wollte, Kokain war. Eine andere plausible Sachverhaltsalternative ist vor dem geschilderten Hintergrund nicht denkbar. Der Beschuldigte schildert denn auch keine glaubhafte Sachverhaltsalternative, obwohl ihm dies aufgrund der verfänglichen und belastenden Beweislage durchaus zumutbar gewesen wäre. 3.7 Letztlich bestätigte F.________ auch an der Berufungsverhandlung, dass er vom Beschuldigten Kokain erworben hatte und die Zahlungen auf das Bankkonto des Beschuldigten weitgehend damit im Zusammenhang standen. Angesichts der vorgenannten belastenden Beweis-

Seite 15/34 mittel und der bereits bestehenden, hohen Beweissicherheit, hatten die entsprechenden Aussagen von F.________ an der Berufungsverhandlung weitgehend bestätigenden Charakter. 3.8 Aufgrund der Passage "5 with payment via transfer for Monday?" (act. 2/3/67) und "so 540?" (act. 2/3/68) ist von einem durchschnittlichen Preis von rund CHF 110.00 pro Gramm Kokain auszugehen. F.________ schilderte zwar an der Berufungsverhandlung, dass der Preis jeweils CHF 100.00 pro Gramm Kokain war. Jedoch ist unklar, ob dies auch Kokain beinhaltete, welches der Beschuldigte zu ihm nach Hause lieferte. So ist es grundsätzlich nachvollziehbar, dass ein Drogenhändler einen höheren Preis verlangt, wenn er die Ware über die Kantonsgrenzen hinweg frei Haus liefert, wie dies der Beschuldigte am 30. Januar 2020 und am 3. Februar 2020 bei F.________ tat. Zu Gunsten des Beschuldigten ist von einem Verkaufspreis von CHF 110.00 pro Gramm Kokain auszugehen. Überdies schilderte F.________ glaubhaft, dass er auch Zuwendungen an den Beschuldigten erbrachte, welche nicht mit Kokainkäufen im Zusammenhang standen. Die Höhe und die Zahlungsart dieser Zuwendungen sind indessen unklar. Aufgrund der Beweisunsicherheit sind die Angaben von F.________ zu Gunsten des Beschuldigten auszulegen. So ist mit der amtlichen Verteidigung davon auszugehen, dass CHF 800.00 aus den Überweisungen Zuwendungen von F.________ an den Beschuldigten und seine Familie waren. Dies ergibt somit total Zahlungen in der Höhe CHF 4'350.00, welche F.________ im Zusammenhang mit dem Erwerb von Kokain an den Beschuldigten leistete. Dies entspricht einer Menge von ca. 39,5 Gramm Kokaingemisch. Angepasst an den durchschnittlichen Reinheitsgrad von ca. 70 % in den Jahren 2019 und 2020 für Kleinstmengen an Kokain (1-10 Gramm) gemäss der Statistik der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (sgrm.ch) ergibt dies eine Menge von 27,6 Gramm reinem Kokain, welches der Beschuldigte im Tatzeitraum an F.________ verkaufte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_892/2010 vom 22. Dezember 2010 E. 1.4). Die genannten statistischen Annahmen wirken sich dabei zu Gunsten des Beschuldigten aus, zumal F.________ in den Whatsapp-Nachrichten die bisherige Qualität des Kokains lobte und eine vergleichbare Qualität einforderte. 3.9 Aufgrund der Feststellungen des Gerichts veräusserte der Beschuldigte Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG. Die genannte Reinmenge von 27,6 Gramm reines Kokain übersteigt dabei den bundesgerichtlich festgelegten Grenzwert nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG von 18 Gramm deutlich. Zwar wendete die amtliche Verteidigung ein, dass Lieferungen an nur einen Abnehmer nicht eine Vielzahl von Personen gefährden würden (OG GD 7/1/5 Ziff. 40). Allerdings besteht auch bei Lieferungen an einen einzelnen Abnehmer eine abstrakte Gefährdung einer Vielzahl von Personen. So ist es nicht ausgeschlossen, dass die vom Beschuldigten gelieferte Menge von bis zu fünf Gramm Kokaingemisch (was bei einer durchschnittlichen Menge von ca. 100 Milligramm pro Linie Kokain ca. 50 Konsumationen entspricht) von F.________ gemeinsam mit anderen Personen konsumiert wurde, zumal Betäubungsmittel nicht selten mit anderen Betäubungsmittelkonsumenten im Rahmen des gemeinsamen Konsums geteilt werden. Der Beschuldigte kannte dabei diese abstrakte Gefährdungslage im Zusammenhang mit seinen Kokainlieferungen. Da der Beschuldigte mit seinen Verkäufen einzig beabsichtigte, sich durch den Drogenhandel so viele unrechtmässige Einkünfte wie möglich zuzuschanzen, ist ebenfalls erstellt, dass er es zumindest billigend in Kauf nahm, dass F.________ das Kokaingemisch auch weiteren Personen zugänglich machen und diese damit gefährden könnte.

Seite 16/34 3.10 Letztlich ist die Frage der abstrakten Gefährdung bei Lieferungen an einen Abnehmer in rechtlicher Hinsicht irrelevant. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird bei Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG einzig auf die Reinmenge abgestellt. Es ist aufgrund des abstrakten Gefährdungscharakters eines qualifizierten Verstosses nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG bedeutungslos, ob nur die Verkäufe an einen Abnehmer nachgewiesen werden können (Hug-Beeli, Kommentar Betäubungsmittelgesetz, 2015, Art. 19 N. 861; BGE 118 IV 200 E. 3f). Eine Ausnahme würde einzig dann bestehen, wenn die Drogen an den drogensüchtigen Partner abgegeben worden wären (BGE 120 IV 334 E. 2b/aa.). 3.11 Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG sowie Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ist mithin erstellt. Die Berufung des Beschuldigten ist abzuweisen und dieser ist im Zusammenhang mit den Kokain-Verkäufen an F.________ des Verstosses gegen Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG schuldig zu sprechen. III. Sanktion 1. Die Vorinstanz legte die Grundsätze der Strafzumessung zutreffend dar (OG GD 1 E. III.1. Ziff. 1.1-1.2 S. 14 f.). Darauf kann verwiesen werden. Mit dem am 1. Juli 2023 nach dem Urteil der Vorinstanz in Kraft getretenen Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen ist die Sanktion bei Art. 19 Abs. 2 BemtG minim geändert worden. Das revidierte Gesetz sieht als Sanktion einzig eine Freiheitsstrafe vor. Der Wegfall der Möglichkeit einer Verbindungsgeldstrafe bei Art. 19 Abs. 2 BetmG ist als Verschärfung des Gesetzes zu qualifizieren, da ein Teil der Sanktion – in Anpassung an die frühere Revision des Strafgesetzbuches (vgl. aArt. 42 Abs. 4 StGB) – nicht mehr in der Form einer Geldstrafe ausgesprochen werden kann. Es findet somit gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB die alte und mildere Fassung von aArt. 19 Abs. 2 BetmG Anwendung. Bei der Möglichkeit nach altem Recht, einen Teil der Sanktion gemäss aArt. 19 Abs. 2 BetmG als Verbindungsgeldstrafe auszufällen, handelte es sich um eine "Kann-Vorschrift" und es bestand ein weiter Ermessensspielraum des Gerichts (Hug- Beeli, a.a.O., Art. 19 BetmG N. 838). 2. Der Beschuldigte wurde im Zusammenhang mit dem Besitz von 68,8 Gramm reinen Kokains (bzw. 80,5 Gramm Kokaingemisch, bzw. ca. 800 "Linien"/nasale Konsumationen von Kokain) des Verstosses gegen Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gesprochen. Der anwendbare Strafrahmen beträgt mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe und maximal 20 Jahre Freiheitsstrafe, wobei die Freiheitsstrafe nach dem anwendbaren alten Recht mit einer Geldstrafe verbunden werden kann. Die zwecks Weiterveräusserung vom Beschuldigten besessene Menge überschreitet die Schwelle von 18 Gramm um knapp das Vierfache. Die Tatschwere des Gesetzesverstosses des Beschuldigten wiegt innerhalb der grossen Bandbreite an möglichen qualifizierten Betäubungsmitteldelikten – darunter auch Verstösse mit einer wesentlich höheren Menge an reinem Kokain – vergleichsweise leicht. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte mit Direktvorsatz, was neutral zu werten ist. Da es nicht ersichtlich ist, dass der Beschuldigte in besonderer finanzieller Not war (zumindest seine zahlreichen Prostituiertenbesuche vor seiner Verhaftung indizieren keine Finanznot, vgl. OG GD 7/1/3), bestand aus seiner Perspektive eine hohe Freiheit, sich gegen den Betäubungsmittelhandel zu entscheiden. Gesamthaft ist das Verschulden als leicht zu taxie-

Seite 17/34 ren. Dies ermöglicht eine Einsatzstrafe im untersten Bereich des ordentlichen Strafrahmens. Mit der Vorinstanz ist angesichts der genannten Umstände eine Einsatzstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. Eine Verbindungsgeldstrafe drängt sich aus spezialpräventiven Gründen nicht auf (vgl. dazu E. III.3. Ziff. 6). 3. Der Beschuldigte wurde sodann im Zusammenhang mit dem Verkauf von ca. 27,6 Gramm reinen Kokains an F.________ des Verstosses gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gesprochen. Der anwendbare Strafrahmen beträgt auch hier mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe und maximal 20 Jahre Freiheitsstrafe, wobei die Freiheitsstrafe nach dem anwendbaren alten Recht mit einer Geldstrafe verbunden werden kann. Die an F.________ veräusserte Menge überschreitet die Schwelle von 18 Gramm deutlich. Auch der Deliktszeitraum ist mit knapp einem Jahr nicht unerheblich. Erneut ist aber hinsichtlich der Tatschwere wesentlich, dass deutlich umfangreichere Betäubungsmitteltransaktionen unter dem Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG möglich sind und letztlich mit 27,6 Gramm eine relativ kleine Menge reines Kokain veräussert wurde. Die Tatschwere wiegt leicht. In subjektiver Hinsicht nahm der Beschuldigte die Gefährdung vieler Menschen zumindest billigend in Kauf, wobei er aus finanziellem Eigennutz handelte und über einen grossen Handlungsspielraum verfügte, sich gegen seine gesetzeswidrigen Machenschaften zu entscheiden. Das Verschulden liegt damit deutlich im leichten Bereich, was eine Festlegung der Sanktion im untersten Bereich des Strafrahmens ermöglicht. Es rechtfertigt sich, die Sanktion für die Widerhandlung nahe der Minimalstrafe bei 13 Monaten Freiheitsstrafe festzulegen. Obwohl im Berufungsverfahren die Veräusserung einer leicht tieferen Menge reinen Kokains als bei der Vorinstanz festgestellt wurde, besteht kein Anlass, auf die gesetzliche Mindeststrafe zu erkennen, zumal die Reinmenge von 27,6 Gramm den Schwellenwert von 18 Gramm deutlich überschreitet und eine Mindeststrafe nur angemessen wäre, wenn die Reinmenge nahe oder sehr nahe am Schwellenwert gelegen wäre. Eine Verbindungsgeldstrafe drängt sich aus spezialpräventiven Gründen nicht auf (vgl. dazu E. III. Ziff. 9.3). 4. Nach Art. 49 Abs. 1 StGB sind die beiden Freiheitsstrafe zu asperieren. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, besteht ein relativ enger sachlicher, räumlicher und zeitlicher Bezug zum Erstdelikt, zumal davon auszugehen ist, dass das an F.________ am 30. Januar 2020 und am 3. Februar 2020 gelieferte Kokaingemisch aus dem gleichen Kokainstein stammt, dessen Besitz dem Beschuldigten vorgeworfen wurde. Indessen zog sich die Betäubungsmittelhandelstätigkeit mit F.________ vor den genannten Zeitpunkten über fast ein Jahr hinweg und beinhaltete mit Veräusserungen eine andere Tatbestandsvariante von Art. 19 Abs. 1 BetmG. Insbesondere der zeitliche Aspekt rechtfertigt deshalb eine leicht strengere Strafschärfung aufgrund eines Zweitdelikts, als dies die Vorinstanz annahm. Folglich ist die Erststrafe um die Hälfte der Zweitstrafe zu schärfen. Die Erststrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe ist somit aufgrund der Zweitstrafe um sechseinhalb Monate auf insgesamt 24 Monate und 15 Tage Freiheitsstrafe zu erhöhen. 5. Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten, welche im Abschnitt zur Landesverweisung noch detailliert dargestellt werden, ergeben sich keine Umstände, um die Sanktion zu erhöhen oder zu senken. Wie noch aufzuzeigen ist, muss der Beschuldigte trotz einer gewissen persönlichen Härte (wobei in E. V.3 die Frage des persönlichen schweren Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB offengelassen wird) des Landes verwiesen werden. Die-

Seite 18/34 ser Umstand ist ermessensweise mit einer Reduktion der Sanktion um einen Monat zu würdigen. 6. Betreffend den Strafregisterauszug des Beschuldigten wird auf das Urteil der Vorinstanz verwiesen (OG GD 1 E. III.3. Ziff. 3.4.2). Mit der Vorinstanz wird auf eine Strafschärfung aufgrund der Vorstrafen verzichtet. Der Beschuldigte beging allerdings nur kurz nach der Anklageerhebung am 4. Juni 2022 eine grobe Verkehrsregelverletzung, indem er die Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h auf der Autobahn um 50 km/h überschritt. Ferner konnte im Berufungsverfahren erkannt werden, dass der Beschuldigte wegen einer Widerhandlung gegen das Waffengesetz verurteilt wurde (Schreckschusspistole, getragen im Spielcenter O.________ in P.________ am 25. Januar 2023, vgl. OG GD 6/2). Die entsprechende Delinquenz ist zwar nicht einschlägig, zeugt indessen aufgrund zweier Straftaten während den laufenden Gerichtsverfahren von einer erheblichen Geringschätzung der Rechtsordnung (BGE 121 IV 49 E. 2d/cc). Dies ist deutlich straferhöhend zu werten. Die Sanktion ist mithin um zwei Monate und 15 Tage Freiheitsstrafe zu erhöhen. 7. Die amtliche Verteidigung rügte die Verletzung des Beschleunigungsgebots. Die Vorinstanz erblickte indessen bei der Prüfung der einzelnen Verfahrensphasen keine Verletzung. Es mag zwar zutreffen, dass vorliegend keine überjährige Bearbeitungslücke bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft vorlag. Trotzdem dauerte das vorliegende Strafverfahren gesamthaft gewürdigt zu lange. Der Beschuldigte wurde am 4. Februar 2020 verhaftet. Die wesentlichen Ermittlungen der Polizei wurden gegen Ende September 2020 abgeschlossen. Vor diesem Hintergrund ist es trotz Verfahrensschritten wie (1.) der notwendigen Prüfung des Abschlusses der Ermittlungen mitsamt der Rapportierung der delegierten Untersuchungsergebnisse an die Staatsanwaltschaft, (2.) dem Beschlagnahmebefehl vom 5. November 2021 und (3.) dem rechtlichen Gehör betreffend die Landesverweisung eher schwer nachvollziehbar, dass bis zur Anklageerhebung am 6. Mai 2022 mehr als eineinhalb Jahre vergingen. Dies erscheint als zu lange. Dabei kann allerdings auch gewürdigt werden, dass die initiale Fallbearbeitung während der Untersuchungshaft des Beschuldigten zügig vorgenommen wurde, was die Verletzung des Beschleunigungsgebots über den gesamten Untersuchungszeitraum hinweg deutlich relativiert. Insgesamt muss trotzdem auf eine leichte Verletzung des Beschleunigungsgebots durch den Staat erkannt werden. Diese Rechtsverletzung ist gemäss den Ausführungen der amtlichen Verteidigung durch eine Reduktion der Sanktion aufzuwiegen (OG GD 7/1/5 Ziff. 45). Gesamthaft gewürdigt rechtfertigt es sich, die Sanktion wegen der Verletzung des Beschleunigungsgebots um zwei Monate zu senken. 8. Tat- und täterangemessen ist mithin eine Sanktion von 24 Monaten Freiheitsstrafe. Es bleibt damit bei der Sanktionshöhe, welche die Vorinstanz festgelegt hatte. Die Berufung des Beschuldigten ist mithin in diesem Punkt abzuweisen. 9. Am 14. Dezember 2023 holte die Verfahrensleitung des Gerichts einen neuen Strafregisterauszug des Beschuldigten ein (OG GD 6/1). Darauf konnte ein neuer Strafregistereintrag erkannt werden. Die Verfahrensleitung zog den Strafbefehl, den Polizeirapport sowie das Befragungsprotokoll im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 25. Januar 2023 bei und händigte diese den Parteien an der Berufungsverhandlung aus. Aufgrund des neuen Strafregistereintrags erfolgte an der Berufungsverhandlung zudem der Hinweis an die Parteien, dass sich das Gericht vorbehalte, in Anwendung von Art. 391 Abs. 2 StPO trotz fehlender Anschluss-

Seite 19/34 berufung der Staatsanwaltschaft allenfalls eine unbedingte Freiheitstrafe auszufällen oder die Probezeit der Sanktion zu erhöhen (OG GD 7/1 S. 21; vgl. dazu BGE 146 IV 172 E. 3.4.2). 9.1 Gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Berufungsinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn ein Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Dieses Verschlechterungsverbot gilt auch bei der Frage der Gewährung des bedingten Vollzugs der Sanktion (BGE 142 IV 89 E. 2.1). Vorbehalten bleibt gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten. Dabei kann jedes Novum relevant sein, welches zu einer wesentlichen strengeren Bestrafung führt (Keller, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 391 StPO N. 5). So führen beispielsweise verbesserte finanzielle Verhältnisse zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung zu einer Erhöhung des Tagessatzes, auch wenn keine Berufung oder Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft erhoben wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_1309/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.2). Eine strengere Bestrafung aufgrund neuer Tatsachen durch die Berufungsinstanz führt somit nicht zu einer Verletzung von Art. 391 Abs. 2 StPO. 9.2 Es trifft dabei entgegen der Auffassung der amtlichen Verteidigung nicht zu, dass die Vorinstanz den neuen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm bzw. das laufende Strafverfahren bereits kannte (OG GD 6/2). Die Strafuntersuchung war im von der Vorinstanz eingeholten Strafregisterauszug nicht aufgeführt (SE GD 13) und der entsprechende Schuldspruch des Beschuldigten ist erst nach dem Urteil der Vorinstanz vom 13. April 2023 ergangen. Dabei ist der Strafregisterauszug massgeblich, denn dieser dient der Koordination mit anderen hängigen Strafverfahren und es ist weder vorgesehen noch geboten, dass Gerichte ohne Anlass nach hängigen polizeilichen Ermittlungsverfahren forschen. Entsprechend handelte es sich beim Vorfall vom 25. Januar 2023 und dem damit zusammenhängenden rechtskräftigen Strafbefehl vom 5. Juli 2023 um Tatsachen, die im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO der Vorinstanz nicht bekannt sein konnten. Diese Tatsachen sind dabei, wie noch aufzuzeigen ist, für die Sanktionsbemessung bei der Frage des bedingten Aufschubs der Strafe nach Art. 42 Abs. 1 StGB von Bedeutung. Im Übrigen konnte die zusätzliche gegen den Beschuldigten ausgefällte Strafe zum Zeitpunkt des Ablaufs der Frist zur Berufungsanmeldung auch der Staatsanwaltschaft nicht bekannt sein. Die Staatsanwaltschaft konnte wegen der unbekannten Tatsache unmöglich antizipieren, ob eine Berufungsanmeldung notwendig war. Auch unter diesem Aspekt wäre es stossend, diese Tatsachen, die erst im Berufungsverfahren bekannt wurden, von einer Beurteilung auszunehmen (vgl. Botschaft Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005 BBl 2005 S. 3111). Das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO findet damit aufgrund des Umstands, dass der Vorinstanz die erneute Delinquenz des Beschuldigten während des erstinstanzlichen Verfahrens nicht bekannt war, betreffend den Aspekt des bedingten Vollzugs der Sanktion und der damit zusammenhängenden Probezeit keine Anwendung. 9.3 Das Gericht ist somit auch ohne Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft gesetzlich zur Prüfung berechtigt, ob beim Beschuldigten gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB eine ungünstige Legalprognose gestellt werden muss. Dabei gilt, dass einer günstigen Prognose im Zweifelsfall – bzw. im breiten Mittelfeld der Ungewissheit der Prognose – den Vorzug zu geben ist (BGE

Seite 20/34 134 IV 1 E. 4.2.2). Es trifft dabei zu, dass die Vorstrafen des Beschuldigten betreffend mehrfache Nötigung gemäss Art. 181 StGB (19. Dezember 2013) und Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises gemäss Art. 95 Abs. 2 lit. b SVG (4. Februar 2020) nicht einschlägig sind. Trotzdem haben die beiden bedingt ausgesprochenen Vorstrafen den Beschuldigten nicht davon abgehalten, während den hängigen Gerichtsverfahren am 4. Juni 2022 und am 1. Februar 2023 zwei neue Straftaten zu begehen. Diese waren zwar erneut nicht einschlägig und mit 30 und 60 Tagessätzen Geldstrafe (letztere indessen unbedingt ausgesprochen) handelt es sich nicht um besonders schwer sanktionierte Straftaten. Beide Straftaten wurden aber vom Beschuldigten direktvorsätzlich begangen. Zu würdigen ist dabei auch, dass der Beschuldigte im Zusammenhang mit der vorliegend beurteilten Betäubungsmitteldelinquenz am 4. Februar 2020 für 51 Tage in Untersuchungshaft versetzt wurde. Es wäre diesbezüglich zu erwarten gewesen, dass die lange Untersuchungshaft beim Beschuldigten ein gewisses Mass an Einsicht bewirkt hätte. Gleichfalls war zu den beiden Tatzeitpunkten die Anklageschrift vom 6. Mai 2022, in welcher die Staatsanwaltschaft einen Landesverweis beantragte, dem Beschuldigten bereits bekannt. Auch unter diesem Aspekt wäre zu erwarten gewesen, dass dieser Antrag beim Beschuldigten zumindest während der begrenzten Zeitdauer der Gerichtsverfahren eine Umkehr im Verhalten bewirkt hätte, zumal er stets vehement zum Ausdruck brachte, wie sehr der Landesverweis ihn persönlich belasten würde. Es kann somit gefolgert werden, dass der Beschuldigte grundsätzlich hinsichtlich der Gesetzesnachachtung uneinsichtig ist und sich nicht an die Gesetze halten kann oder will. Er hat auch in einer Lebenslage, wo er unter besonderer Beobachtung steht, Schwierigkeiten, sich an die geltenden Gesetze zu halten. Diese Uneinsichtigkeit spricht für eine schlechte Legalprognose. In persönlicher Hinsicht sind zudem keine veränderten Elemente ersichtlich, aus denen sich verlässlich eine positive Wirkung auf die Legalprognose des Beschuldigten ableiten lässt. So war der Beschuldigte bereits selbstständig für die Top Marketing GmbH beruflich tätig, als er am 25. Januar 2023 mit einer illegalen Schreckschusspistole in einem Spielsalon angetroffen wurde. Gesamthaft gewürdigt kann eine schlechte Legalprognose im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB vorliegend nur ganz knapp verneint werden. Es bleibt die Hoffnung, dass die Landesverweisung und die Untersuchungshaft von 51 Tagen beim Beschuldigten dennoch eine gewisse Umkehr bewirken bzw. bewirkt haben, auch wenn die erneuten Straftaten dies als nicht überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen. Ausnahmsweise kann folglich beim Beschuldigten das letzte Mal der bedingte Strafvollzug gewährt werden. Die Probezeit ist indessen in Abweichung vom Urteil der Vorinstanz wegen der vorliegend sehr starken Restbedenken auf fünf Jahre festzulegen. 10. Der Beschuldigte wird somit unter Anrechnung der erstandenen Haft von 51 Tagen mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten bestraft. Der Vollzug der Strafe wird bedingt aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von fünf Jahren. Betreffend die Wirkung einer bedingten Strafe wurde der Beschuldigte bereits von der Vorinstanz gemäss Art. 44 Abs. 3 StGB belehrt. Darauf kann verwiesen werden (OG GD 1 E. III.3. Ziff. 3.8 S. 18). Der Beschuldigte wird an dieser Stelle ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine bedingte Strafe keine "Nicht-Strafe" ist, sondern dass einzig der Vollzug dieser Strafe von seinem Wohlverhalten während der Probezeit abhängig ist.

Seite 21/34 IV. Einziehung 1. Die Vorinstanz legte die rechtlichen Grundlagen zur Einziehung sowie zur Verrechnung mit den Verfahrenskosten treffend dar. Darauf kann verwiesen werden (OG GD 1 E. V.1. Ziff. 1- 1.2 S. 24 f.). 2. Die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände (Kokain-Stein, Digitalwaage, Plastikschale und Löffel, Minigrip mit Apple-Karte, Klarsichtfolie sowie ein Minigrip mit Kokain) ist aufgrund des Rückzugs der Berufung des Beschuldigten rechtskräftig. 3. Das aus dem Vermögen des Beschuldigten beschlagnahmte Bargeld von CHF 7'210.00 und EUR 10.00 bleibt bis zur Rechtskraft dieses Urteils weiterhin zwecks Kostendeckung gemäss Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO beschlagnahmt und wird mit den Forderungen des Kantons Zug im Zusammenhang mit den Gerichts- und Anwaltskosten gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO verrechnet. V. Landesverweisung 1. Rechtliche Grundlagen 1.1 Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen einer qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen wurde, unabhängig von der Höhe der Strafe für die Zeitdauer von 5-15 Jahren aus der Schweiz. Nach Art. 66a Abs. 2 StGB kann vom Landesverweis nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn er einen persönlichen schweren Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind. 1.2 Die sog. Härtefallklausel gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips und soll augenfällig stossende Ergebnisse abwenden. Sie ist restriktiv anzuwenden. Dabei ist anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den schwerwiegenden persönlichen Härtefall in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der persönlichen und wirtschaftlichen Integration, die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung. Ferner sind die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat zu würdigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_75/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.2, Urteil des Bundesgerichts 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.2). 1.3 Selbst bei einer Bejahung eines persönlichen schweren Härtefalls kann eine Landesverweisung erfolgen, wenn die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung die privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB).

Seite 22/34 2. Feststellung des Sachverhalts 2.1 Der heute 25-jährige Beschuldigte B.________ wurde am 9. Juli 1998 als Sohn von Q.________ und R.________ in C.________ geboren. Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger der Republik Türkei (OG GD 5/1 S. 1). Er wohnte seit seiner Geburt bis im Jahr 2013 bei seinen Eltern in C.________ im Kanton Zug, wo er die Schulen besuchte. Der Vater des Beschuldigten war dabei gegenüber seiner Ehegattin gewalttätig und musste wegen seiner Straffälligkeit die Schweiz zeitweise verlassen (OG GD 5/1 S. 61 ff.). Im Verlauf des Jahres 2013 trennten sich seine Eltern und die Mutter des Beschuldigten kehrte dauerhaft in die Türkei zurück (act. 13/2/6), wo sie sich im Jahr 2016 von ihrem Ehegatten scheiden liess. Der Beschuldigte zog mit seinem obhutsberechtigten Vater im Oktober 2013 nach S.________ im Kanton Luzern um, wo er die Sekundarschule absolvierte (act. 13/2/7). 2.2 Im Alter von 13 Jahren wurde der Beschuldigte zum ersten Mal straffällig. Er erwarb zwischen dem 8. und dem 10. Juli 2011 von T.________ ein beinahe neuwertiges Mobiltelefon zum Preis von CHF 70.00, wobei er aufgrund des tiefen Preises annehmen musste, dass T.________ das Mobiltelefon nicht rechtmässig erworben hatte. Der Beschuldigte wurde von der Jugendanwaltschaft der Hehlerei schuldig gesprochen und zu einer persönlichen Leistung von vier Tagen verpflichtet (OG GD 5/1 S. 17). 2.3 Im Alter von 14 Jahren wurde der Beschuldigte erneut straffällig. Er packte am 22. Dezember 2012 U.________ beim Bahnhof C.________ und zog diesen in ein Gebüsch. Er wollte ihm Geld abnehmen, indem er ihm mit Schlägen drohte. Schliesslich nötigte der Beschuldigte U.________ zu sagen, dass er ihm CHF 400.00 geben müsse, was er als erpressten Beweis der Schuldanerkennung auf Video aufzeichnete. Dabei drohte er U.________ erneut mit Schlägen (OG GD 5/1 S. 8). Der Beschuldigte wurde im Rahmen des Untersuchungsverfahrens aus der Schule polizeilich vorgeführt, wobei er wegen seines unkooperativenen Verhaltens gebunden und fixiert werden musste (OG GD 5/1 S. 11). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 19. Dezember 2013 wurde der Beschuldigte der Nötigung schuldig gesprochen (OG GD 5/1 S. 149 ff.) 2.4 Im Alter von 15 Jahren wurde der Beschuldigte erneut straffällig. Er behändigte am 27. September 2013 im Restaurant V.________ im Einkaufscenter W.________ unrechtmässig das Mobiltelefon von X.________, der im genannten Restaurant vor Y.________ Schutz suchte. Der Beschuldigte behändigte das Mobiltelefon, um X.________ damit zu zwingen, das Restaurant zu verlassen, wo Y.________ wartete. Als X.________ das Restaurant verliess, hielt ihm sein Kollege Y.________ einen Dolch an den Hals und bedrohte ihn damit mit dem Tod (OG GD 5/1 S. 142 f.). Im Rahmen des entsprechenden Ermittlungsverfahrens vermerkte der zuständige Beamte des Jugenddienstes der Kriminalpolizei, dass der Beschuldigte eine negative Verhaltensweise an den Tag gelegt habe, welche er vorher noch nie erlebt habe. Der Beschuldigte habe den zuständigen Polizeibeamten mehrfach mit Gestik, Mimik und mit der Körperhaltung provoziert. Mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft vom 19. Dezember 2013 wurde der Beschuldigte der Nötigung schuldig gesprochen (OG GD 5/1 S. 149 ff.). Ebenfalls im Alter von 15 Jahren wurde der Beschuldigte von der Jugendanwaltschaft Luzern verurteilt, weil er am 6. Juni 2014 auf einem Motorrad ohne Schutzhelm herumfuhr, obwohl er nicht im Besitz eines Führerausweises war. Der Beschuldigte missachtete zudem polizeiliche Anweisungen (OG GD 5/1 S. 153).

Seite 23/34 2.5 Im Alter von 16 Jahren rapportierte die Polizei erneut Straftaten des Beschuldigten. Während eines Streites zerstörte der Beschuldigte am 10. April 2015 mit einem Teleskopschlagstock die Frontscheibe eines Personenwagens. Zwecks Einschüchterung der beteiligten Personen posierte der Beschuldigte danach mit einer Soft-Air Pistole (OG GD 5/1 S. 58). 2.6 Im Alter von 17 Jahren störte der Beschuldigte erneut Ruhe und Ordnung. Am 16. Oktober 2015 rannte er von Mitarbeitern des Luzerner Sicherheitsdienstes davon, die ihn wegen einer Rangelei konfrontieren wollten. Der Beschuldigte warf auf der Flucht das mitgetragene Klappmesser weg. Bei der Anhaltung durch die Polizei verhielt sich der Beschuldigte verbal aggressiv und schrie herum. Der Beschuldigte war stark alkoholisiert, aufbrausend und aggressiv. Er musste am Boden fixiert und gebunden werden (OG GD 5/1 S. 167). 2.7 Im Alter von 18 Jahren wurde der Beschuldigte erneut straffällig. Er wurde wegen des Konsums von neun Gramm Marihuana im Zeitraum vom 1. Mai 2017 bis am 11. Juni 2017 mit einer Busse bestraft (OG GD 5/1 S. 170). 2.8 Im Alter von 19 Jahren missachtete der Beschuldigte am 7. Dezember 2017 die Auflage, im Strassenverkehr ein Fahrzeug nur mit Brille oder Kontaktlinsen zu führen. Er wurde mit einer Busse bestraft (OG GD 5/1 S. 172). Am 19. Mai 2018 wurde der Beschuldigte sodann mit einer Busse bestraft, weil er die Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 29 km/h überschritten hatte (OG GD 5/1 S. 178). 2.9 Im Alter von 20 Jahren fuhr der Beschuldigte am 28. Juli 2018 einen gemieteten BMW M5, ohne einen Führerausweis zu besitzen. Er wurde mit einer Busse und einer Geldstrafe bestraft (OG GD 5/1 S. 207). Im gleichen Jahr wurde der Beschuldigte der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verdächtigt. Im Rahmen einer Hausdurchsuchung in einem anderen Verfahren wurde eine Kühlbox mit diversen Betäubungsmitteln (über 200 Gramm Kokaingemisch, Amphetamine) und Betäubungsmittelutensilien aufgefunden, welche nach Auffassung der Polizei mit dem Beschuldigten im Zusammenhang stand. Beim Beschuldigten wurde eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Der Beschuldigte wurde einvernommen, wobei er die Aussage verweigerte. Sodann verweigerte der Beschuldigte die Bekanntgabe der Passwörter seines Mobiltelefons, so dass dieses nicht ausgewertet werden konnte. Am 19. Dezember 2019 wurde das Strafverfahren gegen den Beschuldigten aufgrund einer ungenügenden Beweislage eingestellt (OG GD 5/1 S. 205 f.). 2.10 Im Alter von 21 Jahren wurde der Beschuldigte am 4. Februar 2020 im Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren verhaftet und am 25. März 2020 nach 51 Tagen wieder aus der Untersuchungshaft entlassen (OG GD 5/1 S. 209). 2.11 Im Alter von 22 Jahren lenkte der Beschuldigte am 4. Februar 2021 ein Fahrzeug ausserorts, wobei er die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 25 km/h überschritt. Er wurde mit einer Busse bestraft (OG GD 5/1 S. 213). Wenige Monate später warnte der Beschuldigte am 20. Mai 2021 andere Verkehrsteilnehmer in einer Whatsapp-Gruppe vor einer Geschwindigkeitskontrolle der Polizei, weswegen er erneut mit einer Busse bestraft werden musste (OG GD 5/1 S. 219).

Seite 24/34 2.12 Im Alter von 23 Jahren überschritt der Beschuldigte am 4. Juni 2022 um 02:03 Uhr auf der Autobahn A14 auf der Höhe von Buchrain mit dem Fahrzeug Mercedes Benz D seines Vaters die Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h. Die gemessene Fahrgeschwindigkeit betrug 177 km/h (OG GD 5/1 S. 230). Der Beschuldigte wurde wegen der groben Verkehrsregelverletzung mit einer unbedingten Geldstrafe bestraft (SE GD 13). 2.13 Im Alter von 24 Jahren wurde der Beschuldigte von der Vorinstanz am 13. April 2023 wie erwähnt der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten bestraft (OG GD 1). 2.14 Im Alter von 24 Jahren wurde der Beschuldigte erneut straffällig. Er wurde von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm mit Strafbefehl vom 5. Juli 2023 der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe und einer Busse bestraft. Der Beschuldigte wurde wie erwähnt am 25. Januar 2023 angetroffen, als er im Spielcenter O.________ in P.________ eine Schreckschusspistole (Schusswaffenimitat) des Typs Röhm RG 96 trug (OG GD 6/2). 2.15 In sozialer Hinsicht ist zu vermerken, dass der der Beschuldigte im Jahr 2020 zusammen mit seiner damaligen Freundin M.________ in S.________ wohnte. An der Hauptverhandlung am 29. März 2023 gab er zu Protokoll, dass er keine Freundin mehr habe (SE GD 17/1 S. 4). Es lebe nur noch seine Mutter in der Türkei, die weiteren Verwandten seien in der Schweiz. Die türkische Sprache beherrsche er schlecht. Er verstehe türkisch und könne sich darin aber nicht so gut äussern wie in der schweizerdeutschen Sprache (SE GD 17/1 S. 5). Die Freizeit verbringe er mit seinen Freunden und mit Sport (SE GD 17/1 S. 4). Aus den sichergestellten Mobiltelefondaten des Beschuldigten ergibt sich ein fortgesetzter Austausch in der türkischen Sprache mit seinen Eltern und anderen türkischen Kollegen. Mit seiner Mutter in der Türkei unterhielt sich der Beschuldigte zudem noch telefonisch am Tag vor seiner Verhaftung (OG GD 7/1/2; OG GD 7/1 Ziff. 22). 2.16 In beruflicher Hinsicht gab der Beschuldigte an der Einvernahme vom 22. April 2020 zu Protokoll, dass er eine kaufmännische Lehre abgeschlossen habe. Er würde temporär bei verschiedenen Firmen arbeiten. Er sei psychisch angeschlagen und leide bereits seit seiner Jugend an psychischen Störungen und Rheuma. Er sei aber nicht in ärztlicher Behandlung (act. 13/2/7 f.). An der Einvernahme während der Hauptverhandlung am 29. März 2023 gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass es ihm psychisch nicht gut gehe. Er habe bei der Z.________ GmbH gearbeitet und sich im Dezember 2022 im Bereich Marketing selbstständig gemacht. Zur Frage, ob er im Rahmen seiner selbstständigen Tätigkeit ein Einkommen erzielte, verweigerte der Beschuldigte seine Aussagen (SE GD 17/1 S. 3). Auch an der Berufungsverhandlung wollte der Beschuldigte zu seiner neuen Tätigkeit keine detaillierte Auskunft geben (OG GD 7/1 Ziff. 23 ff.). 2.17 Betreffend die finanzielle Lage des Beschuldigten steht fest, dass er keine Betreibungsvorgänge aufweist und er soweit ersichtlich nie Sozial- oder Arbeitslosenhilfe bezogen hat (OG GD 5/2 ff.). Das aktuelle Einkommen des Beschuldigten ist nicht bekannt. Er verweigerte die Aussagen dazu und aufgrund seiner selbstständigen Tätigkeit haben sich weitergehende Untersuchungshandlungen erübrigt. Wie der Beschuldigte zurzeit sein Leben finanziert und mit welchen Mitteln er für seine Wohnung den Mietzins von ca. CHF 1'510.00 pro

Seite 25/34 Monat bezahlt, ist nicht bekannt. Die finanzielle Lage des Beschuldigten zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung im Jahr 2023 ist letztlich genauso intransparent wie seine finanzielle Lage im Februar 2020 zu Beginn des Strafverfahrens. So ergeben sich aus den sichergestellten Mobiltelefondaten Hinweise auf zahlreiche teure Aufwendungen des Beschuldigten (Leasingauto [vgl. dazu OG GD 7/1/4 S. 25], fast täglicher Besuch von Prostituierten/Escort- Service [OG GD 7/1/3 f.], Ausgang etc.), wobei die damit zusammenhängenden Ausgaben in einem augenscheinlichen Kontrast zur damals erwerbs- und einkommenslosen Lage des Beschuldigten im Februar 2020 stehen. 3. Prüfung eines Härtefalls 3.1 Der Beschuldigte kann sich als unverheirateter, kinderloser und allein in einer Mietwohnung lebender Staatsangehöriger der Republik Türkei nicht auf eine internationale Konvention berufen, welche ihm einen Anspruch auf ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz einräumen würde. Die Beziehung des Beschuldigten zu seinem Vater geht über die normale Beziehung eines erwachsenen Mannes zu seinem Vater nicht hinaus. Ein Abhängigkeitsverhältnis oder eine besondere emotionale Bindung gegenüber zu seinem Vater und damit ein Anspruch nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK besteht nicht (vgl. bspw. Urteil des Bundesgerichts 6B_300/2020 vom 21. August 2020 E. 3.4.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1144/2021 vom 24. April 2023 E. 1.4.3). 3.2 Der Beschuldigte wurde in der Schweiz geboren und ist hier aufgewachsen. Diesem Umstand kommt bei der Würdigung eines schweren persönlichen Härtefalls zwar eine hohe, nicht aber eine alleinentscheidende Bedeutung zu (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_1123/2020 vom 2. März 2021 E. 3.3.4). Bereits aus dem Gesetzeswortlaut von Art. 66a Abs. 2 StGB ergibt sich, dass nicht bei jeder Person, die in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist, automatisch ein schwerer persönlicher Härtefall bei einer Landesverweisung anzunehmen wäre. 3.3 Der lebenslange hauptsächliche Aufenthalt des Beschuldigten in der Schweiz widerspiegelt vorliegend primär seine Kenntnisse des lokalen Schweizer Dialekts, der deutschen Sprache und seine Einbindung im Rahmen eines Freundeskreises in der Schweiz. Sodann wohnen der Vater des Beschuldigten und weitere Verwandte in der Schweiz. Darüber hinaus kann sich der Beschuldigte nicht auf besonders starke Verbindung zur Schweizer Gesellschaft, ihrer Kultur und ihrem Brauchtum berufen. 3.4 Auf der anderen Seite sind die sozialen Verbindungen des Beschuldigten in die Türkei ebenfalls nicht übermässig stark. Zwar wohnt seine Mutter dort, aber bis auf regelmässige Besuche (zumindest in den Jahren 2018, 2020 [geplanter Besuch], 2022) verfügt der Beschuldigte nicht über eine vertiefte Beziehung zum Land. Aufgrund der Beziehung zu einem türkischen Vater und einer türkischen Mutter, seiner Besuche im Land sowie seiner Kenntnisse der türkischen Sprache kann indessen davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte mit der türkischen Kultur und den lokalen Gegebenheiten in der Türkei in den wesentlichen Grundzügen vertraut ist. Sein familiäres Verhältnis zur Mutter ist zudem intakt, auch wenn diese seit mehreren Jahren nicht mehr in der Schweiz lebt. Entsprechend verfügt der Beschuldigte mit seiner Mutter, die bei AA.________ in AB.________ lebt, über einen komfortablen Empfangsraum, welcher aufgrund der Unterkunft sowie hinsichtlich der Vertiefung von sprachli-

Seite 26/34 chen Kenntnissen und von kulturellen Werten eine etwaige Härte im Rahmen einer Ausweisung in die Heimat erheblich leichter machen könnte. 3.5 In wirtschaftlicher Hinsicht hat der Beschuldigte die Schule und eine kaufmännische Lehre absolviert. Obwohl seine Arbeitstätigkeit nicht fortdauernd war, konnten keine Anzeichen einer Schuldenwirtschaft festgestellt werden. Gleichfalls bemühte sich der Beschuldigte soweit ersichtlich um die Schulabschlüsse sowie um die Absolvierung einer Lehre. Die wirtschaftliche Integration des Beschuldigten ist mithin zurzeit vorsichtig als neutral bis leicht positiv zu werten. Diese Zurückhaltung ist deshalb geboten, weil die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten letztlich intransparent sind. Ferner muss berücksichtigt werden, dass der Beschuldigte am Anfang seiner Karriere steht und ein Lehrabschluss sowie fehlende Anzeichen einer Schuldenwirtschaft und/oder Sozialabhängigkeit zwar darauf hindeuten, dass der Weg in die richtige Richtung verläuft, indessen aber nicht eine überdurchschnittliche Leistung darstellen, welche von einem Einwohner der Schweiz nicht abverlangt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_513/2021 vom 31. März 2022 E. 1.4.2). 3.6 Betreffend den Aspekt der Einhaltung der geltenden Regeln und der Beachtung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist der Beschuldigte hingegen schlecht in die Schweizer Gesellschaft integriert. Er ist seit dem 13. Altersjahr in regelmässigen Abständen straffällig geworden. Seine Delinquenz ist polymorph und verfügt u.a. mit (1.) der dokumentierten Sachbeschädigung, (2.) den Drohungen mit Schlägen, und (3.) dem nötigenden und aggressiven Verhalten, teilweise auch gegenüber Sicherheitsorganen, eine Gewaltkomponente. Sozial auffällig ist dabei auch die Waffenaffinität des Beschuldigten, der u.a. mit einem Klappmesser, einem Teleskopschlagstock, einer Soft-Air Pistole oder einer Schreckschusspistole angetroffen worden ist. Die in regelmässigen Abständen erfolgte Delinquenz des Beschuldigten seit frühem Jugendalter belegt seinen fehlenden Respekt gegenüber den Interessen der Allgemeinheit resp. der geltenden öffentlichen Ordnung deutlich. Angesichts der genannten Neigung des Beschuldigten ist es wenig überraschend, dass sein Verhalten mit der qualifizierten Betäubungsmitteldelinquenz seinen Höhepunkt nahm. Es ist davon auszugehen, dass die entsprechende Charakterhaltung beim mittlerweile 25-jährigen Beschuldigten chronifiziert ist. Die seit über einem Jahrzehnt dokumentierte, fehlende Ansprechbarkeit des Beschuldigten auf zahlreiche einschneidende Vorgänge wie Strafverfahren, Verhaftungen, Einvernahmen bei Polizei und Staatsanwaltschaft, Bussen, Geldstrafen, einem Freiheitsentzug im Jugendstrafverfahren etc. indiziert, dass beim Beschuldigten in Zukunft ein besseres Verhalten unwahrscheinlich ist. In diesem Zusammenhang kann auch sein Verhalten im vorliegenden Verfahren gewertet werden, wo er fortgesetzt trotz erdrückender Beweislage betreffend den Besitz des Kokain-Steins die Aussagen verweigerte und zu keinem Zeitpunkt auch nur ansatzweise Einsicht und Reue hinsichtlich seines Verhaltens ausdrückte. 3.7 Aufgrund der schlechten Integration des Beschuldigten hinsichtlich der Einhaltung der Regeln der Rechtsordnung in die Schweizer Gesellschaft sowie dem komfortablen Empfangsraum bei seiner Mutter in der Türkei könnte beim Beschuldigten der schwere persönliche Härtefall durchaus verneint werden. Trotzdem besteht eine gewisse Härte bei einer Landesverweisung, zumal die sozialen Kontakte des Beschuldigten zur Türkei trotz der dort wohnhaften Mutter nur schwach ausgeprägt sind. Die entsprechende Frage des persönlichen schweren Härtefalls kann indessen vorliegend offengelassen werden, da eine Interessenabwägung gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB beim Beschuldigten deutlich für eine Landesverwei-

Seite 27/34 sung spricht (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 7B_181/2022 vom 27. September 2023 E. 5.4.1). 4. Interessenabwägung 4.1 Bei einem schweren persönlichen Härtefall hat die Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB trotzdem zu erfolgen, wenn das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen. Auf der anderen Seite muss ein schwerer persönlicher Härtefall nicht abschliessend beurteilt werden, wenn das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung die privaten Interessen des Beschuldigten überwiegt. 4.2 Gemäss Bundesgericht ist insbesondere bei Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz ein hohes öffentliches Interesse an einer Landesverweisung zu sehen und im Rahmen der Interessenabwägung rigoros vorzugehen (BGE 139 I 145 E. 2.5; Urteil des Bundesgerichts 6B_399/2021 vom 13. Juli 2022 E. 1.3.4 und Urteil des Bundesgerichts 6B_1124/2021 vom 16. Dezember 2022 E. 3.2.1). Dies gilt umso mehr, wenn weitere Vorstrafen vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1124/2021 vom 16. Dezember 2022 E. 3.2.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_513/2021 vom 31. März 2022 E. 1.5.3). Dabei müssen auch Jugendstrafen im Rahmen der richterlichen Wertung gewürdigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_419/2023 vom 5. September 2023 E. 1.5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1037/2021 vom 3. März 2022 E. 6.3.2). 4.3 Bei den privaten Interessen des Beschuldigten ist vorab zu würdigen, dass der Beschuldigte in der Schweiz geboren wurde und hier aufgewachsen ist. Sein Beziehungsnetz befindet sich in der Schweiz, beinhaltet indessen wohl überwiegend Personen aus dem Migrantenkreis mit kulturellen Wurzeln aus der Gegend des Balkans und der Türkei. Seine Beziehungen zur Türkei sind indessen aufgrund seiner Geburt in der Schweiz trotzdem als deutlich schwächer zu beurteilen. Dies relativiert sich indessen dadurch, dass der Beschuldigte noch in einem Alter ist, in dem neue soziale Bindungen leicht fallen und er die türkische Sprache und Kultur in ihren Grundzügen kennt. Ausserdem lebt mit seiner Mutter eine wichtige Bezugsperson in der Türkei, welche ihm eine Unterkunft bieten und soziale, kulturelle und sprachliche Kenntnisse vermitteln kann. Der soziale Empfangsraum des Beschuldigten in der Türkei ist mithin vorliegend komfortabel. Aufgrund der engen verwandtschaftlichen Beziehung zu seiner Mutter wird der Empfangsraum kurzfristig ausreichend sein, um einen Umzug des Beschuldigten in die Republik Türkei zu erleichtern. Darüber hinaus wird der Empfangsraum voraussichtlich auch mittel- und langfristig bestand haben. In beruflicher Hinsicht ist zudem nicht erstellt, dass sich der Beschuldigte in der Schweiz mit Mühe und Einsatz eine Existenz aufgebaut hätte, deren Verlust besonders schwer wiegen würde. Es kann indessen zu Gunsten des Beschuldigten gewürdigt werden, dass eine schweizerische kaufmännische Ausbildung nicht optimal für eine Berufskarriere in der Türkei ist. Zwar sind die dadurch erlangten Kenntnisse im Bereich der computerbasierten Datenverarbeitungs- und Informationssysteme, betreffend die englische Sprache sowie die generellen Kenntnisse im Bereich Marketing (vgl. OG GD 7/1 Ziff. 23, wonach der Beschuldigte zurzeit Werbedesign und Marketing betreibe), Volkswirtschaftslehre und dem Rechnungswesen auch in der Türkei gut einsetzbar. Auf der anderen Seite muss indessen auch berücksichtigt werden, dass betreffend die kaufmännische Arbeit durch den Beschuldigten in der Türkei wohl auch ein Weiterbildungsbedarf bestehen

Seite 28/34 würde, insbesondere was die lokalen Gepflogenheiten des kaufmännischen Berufs anbelangt. Nicht relevant sind dabei die unterschiedlichen wirtschaftlichen Verhältnisse zwischen der Türkei und der Schweiz, insbesondere das unterschiedliche Lohnniveau und der unterschiedliche Arbeitsmarkt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_1454/2021 vom 26. Mai 2023 E. 6.4.4). Solche Unterschiede bestehen zwischen der Schweiz und jedem anderen Land. Diese Faktoren sind dynamisch und können sich mittel- und langfristig ändern. Der Hinweis des Beschuldigten auf schlechtere wirtschaftliche Verhältnisse in der Türkei in seinem Schlusswort ist somit unbeachtlich. Gesamthaft gewürdigt ist das private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz trotzdem als erheblich zu würdigen. 4.4 Der 25-jährige Beschuldigte ist grundsätzlich familiär und partnerschaftlich ungebunden, gesund und arbeitsfähig. Sofern der Beschuldigte über intermittierende Phasen mit besonderer psychischer Belastung klagt, so ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Republik Türkei seinen Bürgerinnen und Bürgern grundsätzlich eine ausreichende medizinisch-psychiatrische Grundversorgung zur Verfügung stellt (vgl. bspw. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.5.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-167/2022 vom 30. Mai 2022 E. 8.3.5). Es ist somit nicht ersichtlich, dass eine Landesverweisung beim Beschuldigten hinsichtlich seiner weitgehend diffusen psychischen Befindlichkeitsstörungen zu einer Erschwerung seiner Lage führen könnte. 4.5 Der Beschuldigte wurde zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Das sich in diesem Strafmass manifestierende Verschulden ist aus ausländerrechtlicher Perspektive als schwer einzustufen; eine entsprechende Verurteilung stellt migrationsrechtlich einen Grund für den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG dar. So wären bei Verurteilungen mit einem Strafmass von zwei Jahren Freiheitsstrafe selbst bei einem Beschuldigten mit einer Schweizer Ehepartnerin aussergewöhnliche Umstände notwendig, um von einer Landesverweisung abzusehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1198/2020 vom 19. Juli 2021 E. 4.5; Urteil des Bundesgerichts 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6). 4.6 Qualifizierend kommt hinzu, dass der Beschuldigte mit der genannten Sanktion von 24 Monaten Freiheitsstrafe aufgrund von qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz bestraft wurde. Die zwecks Veräusserung besessene oder veräusserte Reinmenge an Kokain betrug 96,4 Gramm und übersteigt damit die bundesgerichtlich festgesetzte Grenze für den qualifizierten Fall um das Fünffache. Die vom Beschuldigten gehandelte Droge war zudem Kokain, dessen besondere Gefährlichkeit in diversen Urteilen des Bundesgerichts in den letzten Jahrzehnten bestätigt wurde (vgl. dazu BGE 109 IV 143 E. 3b.; BGE 120 IV 334 E. 2a und BGE 145 IV 312 E. 2.1.3). Die erhebliche Menge an reinem Kokain, mit welcher der Beschuldigte handelte oder die er zwecks Weiterverkaufs besass, liegt in einem Bereich, die üblicherweise zu einer Landesverweisung führt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 1.2 und E. 6.5.2 mit ca. 31,9 Gramm reinen Kokains oder Urteil des Bundesgerichts 6B_513/2021 vom 31. März 2022 E. 1.4.1 mit ca. 33 Gramm reinen Kokains). 4.7 So war das Verhalten des Beschuldigten in erheblichem Ausmass sozialschädlich. Der Handel mit sog. harten Drogen stellt ein gesellschaftliches Übel dar. Es mag sein, dass es neben

Seite 29/34 Gelegenheitskonsumenten auch Personen gibt, die trotz Drogensucht gesellschaftlich und beruflich zumindest eine gewisse Zeit lang funktional leben können. Es ist aber auch bekannt, dass der regelmässige Konsum von harten Drogen statistisch mit schweren (Gewalt-) Straftaten sehr stark korreliert und zwar auf der Täterseite wie auch auf der Opferseite (vgl. dazu Walser/Biberstein/Kilias, Alkohol und Gewalt, Studie für das Bundesamt für Gesundheit, 24.06.2014. S. 4 und S. 35 f. sowie S. 40 Ziff. 4 und 5; abrufbar unter: www.bag.admin.ch /bag/de/home/gesund-leben/sucht-und-gesundheit/alkohol/ soziale-folgen/gewalt.html; Dokument "Bericht Sekundäranalyse von Daten aus Opfer- und Täterbefragungen). Ebenfalls ist allgemein bekannt, dass Suchtbetroffene (insb. bei Kokain und Opioiden) einen sozialen Zerfall erfahren, welcher sich negativ auf Erwerbsfähigkeit, Leistungsfähigkeit, stabile Wohnsituation und psychische Gesundheit auswirkt (vgl. Labhart/Maffli/Notari, La situation sociale des personnes touchées par une problématique d’addiction, 2021, S. 47; abrufbar unter www.bag.admin.ch). Drogensucht ist mithin potentiell geeignet, Menschen in der Schweiz und anderswo zu ruinieren und ins Elend zu treiben. Von diesen negativen Effekten werden naturgemäss auch Freunde, Verwandte und Familie der betroffenen Personen tangiert. Darüber hinaus fördert auch der Drogenhandel auf der untersten Hierarchiestufe letztlich indirekt die organisierte Kriminalität. Der Bekämpfung des Drogenhandels kommt folglich eine wesentliche gesellschaftliche Bedeutung zu, was auch in gesetzlicher Hinsicht in den vergleichsweise hohen Sanktionen des Betäubungsmittelgesetzes Niederschlag gefunden hat und zu einem erheblichen öffentlichen Wegweisungsinteresse führt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_143/2019 vom 6. März 2019 E. 3.4.2: "En l'espèce, les intérêts présidant à l'expulsion du recourant sont importants, dès lors que celui-ci s'est livré à un trafic de stupéfiants. A cet égard, on rappellera que la Cour européenne des droits de l'Homme estime que, compte tenu des ravages de la drogue dans la population, les autorités sont fondées à faire preuve d'une grande fermeté à l'encontre de ceux qui contribuent à la propagation de ce fléau […]"). Ferner sollen Drogenhändler gemäss dem unzweideutigen Wortlaut von Art. 121 Abs. 3 lit. a der Bundesverfassung, welcher am 28. November 2010 von der Mehrheit von Volk und Ständen beschlossen wurde, unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht in der Schweiz verlieren. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung, bei Fällen von schweren Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung erheblich zu gewichten, ist insgesamt nachvollziehbar und überzeugend. In casu ist eine Landesverweisung nicht nur geeignet, weiteren zukünftigen Handel des Beschuldigten mit Drogen zu unterbinden, sondern kann auch gegenüber Ausländerinnen und Ausländern als einschneidende Massnahme generalpräventiv eine Signalwirkung entfalten. Das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung ist damit vorliegend gewichtig.

4.8 Deutlich akzentuiert wird das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung vorliegend durch die andauernde, polymorphe Straffälligkeit des Beschuldigten, welche sich seit seinem 13. Lebensjahr kontinuierlich bis zum heutigen Tag fortsetzt. Die Häufigkeit der Vorstrafen des Beschuldigten zeigt deutlich auf, dass er seine eigenen Bedürfnisse kontinuierlich vor den Interessen der Allgemeinheit einstuft und nicht bereit ist, den in der Schweiz geltenden Regeln durch ein gesetzeskonformes Leben Nachachtung zu verschaffen. Zwar sind keine erheblichen Straftaten unter den Vorstrafen des Beschuldigten, wesentlicher ist aber indessen die Persistenz der Gesetzesverstösse seit jungem Alter. Dies legt eine fehlende Ansprechbarkeit und Beeinflussbarkeit des Beschuldigten durch strafrechtlichen Sanktionen nahe. Eine pro-soziale Geisteshaltung ist beim Beschuldigten zudem nicht im Ansatz zu er-

Seite 30/34 kennen. Hinzu kommt eine bedenkliche Waffenaffinität des Beschuldigten, der bereits mehrfach mit gefährlichen Waffen oder mit Waffenimitaten angetroffen wurde. Das Risiko, dass der Beschuldigte kurz-, mittel- und langfristig weiterhin Straftaten begehen wird, ist gegenüber der Normalpopulation entsprechend deutlich erhöht. So konnte dem Beschuldigten auch der bedingte Strafvollzug nur mit grossen Bedenken gewährt werden. Bei einer grundsätzlich selbstsüchtigen und anti-sozialen Geisteshaltung sind zudem auch schwere Straftaten nicht ausgeschlossen. Es kann dabei auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (E. V.2. Ziff. 2.2 ff. und E. V.3. Ziff. 3.6). 4.9 Auf mitigierende Umstände, bspw. ein eigenes Suchtverhalten, einen ansonsten tadellosen Leumund, eine eingeschränkte Schuldfähigkeit, eine schwere persönliche Notlage oder dergleichen, kann sich der Beschuldigte dabei nicht berufen. Der Beschuldigte wollte sich mit den Erlösen aus dem Betäubungsmittelhandel primär Vorteile im Zusammenhang mit seinem Lebenswandel leisten, so bspw. hinsichtlich der fast täglichen Besuche von und bei Prostituierten vor der Verhaftung (OG GD 7/1/3). Das Mass der Freiheit des Beschuldigten, sich gegen die Betäubungsmitteldelinquenz zu entscheiden, war vorliegend während der gesamten Deliktsdauer sehr hoch. Sein Verhalten muss deswegen in hohem Masse als selbstsüchtig und asozial bezeichnet werden. 4.10 Gesamthaft gewürdigt ist das öffentliche Wegweisungsinteresse im Zusammenhang mit dem Beschuldigten hoch, während das private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz zwar erheblich ist, aber insbesondere durch den komfortablen Empfangsraum bei der Mutter in der Türkei relativiert wird. Gesamthaft gewürdigt überwiegt das öffentliche Wegweisungsinteresse das private Interesse des Beschuldigten am weiteren Verbleib in der Schweiz deutlich. Die Berufung des Beschuldigten ist abzuweisen. Der Beschuldigte ist des Landes zu verweisen. Es gilt bezüglich der Dauer der Landesverweisung das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1031/2019

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