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Zug Obergericht Strafabteilung 18.01.2024 S2 2023 26

18. Januar 2024·Deutsch·Zug·Obergericht Strafabteilung·PDF·10,635 Wörter·~53 min·4

Zusammenfassung

qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter

Volltext

20230822_124641_ANOM.docx II. Strafabteilung S2 2023 26 Oberrichter A. Sidler, Abteilungspräsident Oberrichter St. Dalcher Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber F. Eller Urteil vom 18. Januar 2024 [rechtskräftig] in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwalt A.________, Anklägerin und Berufungsbeklagte, gegen B.________, geb. tt.mm.2001 in C.________, kosovarischer Staatsangehöriger, wohnhaft in D.________, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin E.________ und/oder Rechtsanwalt F.________, Beschuldigter und Berufungskläger, betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Einzelgericht, vom 18. Juli 2023; SE 2022 64)

Seite 2/25 Sachverhalt 1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) wirft B.________ (nachfolgend: Beschuldigter) in der Anklageschrift vom 26. September 2022 (nachfolgend: Anklage) vor, er habe zwischen dem 20. April 2021 und 20. April 2022 mindestens 360 Gramm Kokaingemisch zum Preis von CHF 80.00 pro Gramm (total CHF 28'800.00) bei verschiedenen Verkäufern gekauft. Im gleichen Zeitraum habe er das erworbene Kokaingemisch an verschiedene Abnehmer zu einem Preis von CHF 100.00 pro 0,7 Gramm – total also für mindestens CHF 51'428.60 – verkauft. Weiter habe der Beschuldigte am 20. April 2022 total 53,4 Gramm Kokaingemisch für den Verkauf besessen. Das vom Beschuldigten zwecks Weiterverkaufs an Dritte erworbene Kokaingemisch habe einen Reinheitsgrad von 66 % aufgewiesen, weshalb die verkaufte Reinmenge Kokain mindestens 237,6 Gramm betrage und die gelagerte und für den Verkauf bestimmte Reinmenge Kokain mindestens 35,2 Gramm. 2. Das Strafgericht des Kantons Zug, Einzelgericht (nachfolgend: Vorinstanz), stellte am 17. Februar 2023 summarisch die Ordnungsmässigkeit der Anklage und der eingereichten Akten fest und zog die Akten des Amts für Migration des Kantons Zug über den Beschuldigten bei (SE GD 3, 7). 3. Am 18. Juli 2023 fand die Hauptverhandlung der Vorinstanz in Anwesenheit des Beschuldigten, der amtlichen Verteidigerin und des zuständigen Staatsanwalts statt. Die Parteien stellten keine Vorfragen und Beweisanträge. Nach der Befragung des Beschuldigten zur Person und zur Sache vertraten die Parteien ihre Standpunkte und der Beschuldigte hielt ein kurzes Schlusswort. Das Urteil wurde den Parteien am 18. Juli 2023 mündlich eröffnet und das Dispositiv ausgehändigt (SE GD 11). Mit Schreiben vom 18. Juli 2023 meldete die amtliche Verteidigung Berufung gegen das Urteil an (SE GD 12). 4. Das am 28. Juli 2023 versandte, schriftlich begründete Urteil der Vorinstanz wurde der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten am 3. August 2023 zugestellt (SE GD 15/2). Der Urteilsspruch lautete wie folgt (SE GD 15 S. 22): "1. Der Beschuldigte B.________ wird schuldig gesprochen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. 2. Er wird dafür bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von zwei Tagen sowie unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren. 3.1 Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für die Dauer von fünf Jahren aus der Schweiz verwiesen. 3.2 Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem angeordnet. 4. Mit Bezug auf die am 21. April 2022 beschlagnahmten und gleichentags bei der Gerichtskasse einbezahlten CHF 6'377.45 wird auf den Zeitpunkt der Rechtskraft dieses Urteils hin Folgendes angeordnet: 4.1 CHF 4'377.45 werden als Deliktserlös gestützt auf Art. 70 StGB zu Handen des Staates eingezogen.

Seite 3/25 4.2 Die restlichen CHF 2'000.00 werden gestützt auf Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 442 Abs. 4 StPO zur Deckung der vom Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten verwendet und zu diesem Zweck mit diesen verrechnet. 5. Die Verfahrenskosten betragen CHF 3'597.00Kosten des Vorverfahrens CHF 2'000.00Entscheidgebühr CHF 215.00 Auslagen CHF 5'812.00Total und werden dem Beschuldigten auferlegt. 6.1 Die amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin MLaw E.________, wird für ihre Bemühungen mit CHF 4'596.25 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. Von der bereits geleisteten Akontozahlung in Höhe von CHF 1'626.95 wird Vormerk genommen. 6.2 Der Beschuldigte hat dem Staat die Kosten seiner amtlichen Verteidigung zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. [Rechtsmittel]" 6. Mit Schreiben vom 15. August 2023 reichte die amtliche Verteidigerin bei der Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Zug (nachfolgend: Gericht) die Berufungserklärung für den Beschuldigten ein (OG GD 2). Die amtliche Verteidigerin stellte folgende Anträge: "1. Ziff. 3.1 und 3.2 des Urteilsspruchs des Strafgerichts Zug vom 18. Juli 2023 seien aufzuheben. 2. Es sei auf Anordnung einer Landesverweisung zu verzichten. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Gesetz (für das Berufungsverfahren) sowie neuer Verlegung der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens." 7. Mit Präsidialverfügung vom 17. August 2023 übermittelte die Verfahrensleitung des Gerichts die Berufungserklärung des Beschuldigten an die Staatsanwaltschaft und setzte Fristen für Anschlussberufung und Beweisanträge (OG GD 3). 8. Mit Schreiben vom 21. August 2023 teilte der fallzuständige Staatsanwalt mit, dass die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung, Nichteintretensanträge, Beweisanträge und auf eine Vorladung zur Berufungsverhandlung verzichte (OG GD 4). 9. Mit Präsidialverfügung vom 13. September 2023 wurde festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft keine Anschlussberufung erhoben oder Anträge auf Nichteintreten gestellt hat. Es wurde sodann festgestellt, dass die Parteien innert der angesetzten Frist keine Beweisanträge gestellt haben. Die Parteien wurden über die Aktenergänzungen informiert und es wurde ihnen die Gelegenheit gegeben, einen Antrag auf Akteneinsicht zu stellen (OG GD 8). 10. Mit Präsidialverfügung vom 28. September 2023 wurde Rechtsanwalt F.________ aufgrund des Mutterschaftsurlaubs von Rechtsanwältin E.________ (OG GD 11) als zusätzlicher amtlicher Verteidiger des Beschuldigten eingesetzt. Der Termin der Berufungsverhandlung wur-

Seite 4/25 de nach Rücksprache mit den Parteien auf den 30. November 2023 festgelegt und der Beschuldigte und die amtliche Verteidigung zur Berufungsverhandlung vorgeladen. Der Staatsanwaltschaft wurde aufgrund des begrenzten Berufungsgegenstands die Teilnahme an der Berufungsverhandlung freigestellt (OG GD 9). 11. Der Termin der Berufungsverhandlung am 30. November 2023 musste wegen Krankheit eines Verfahrensbeteiligten auf den 19. Dezember 2023 verschoben werden (OG GD 16). 12. Der Beschuldigte erschien in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt F.________ am 19. Dezember 2023 zur Berufungsverhandlung. Die amtliche Verteidigerin Rechtsanwältin E.________, die nicht erscheinen konnte, wurde dispensiert. Die Staatsanwaltschaft erschien nicht zur Berufungsverhandlung und reichte keine schriftliche Stellungnahme ein. Die amtliche Verteidigung stellte keine Vorfragen. Der Beschuldigte wurde zur Person und zur Sache befragt. Im Anschluss fand eine Zeugenvernehmung der anwesenden Ehefrau des Beschuldigten statt. Die amtliche Verteidigung verzichtete anschliessend auf weitere Beweisanträge. Nach dem Parteivortrag der amtlichen Verteidigung, worin sie vollumfänglich an den Anträgen in der Berufungserklärung festhielt, erfolgte das Schlusswort des Beschuldigten. Die amtliche Verteidigung verzichtete auf eine mündliche Eröffnung des Urteils (OG GD 21). Erwägungen I. Formelles 1. Die in Art. 399 StPO für die Einlegung der Berufung vorgesehenen zwei Parteihandlungen (Berufungsanmeldung innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils und Berufungserklärung innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils) erfolgten von der amtlichen Verteidigung fristgerecht. Nichteintretensgründe wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Auf die Berufung des Beschuldigten ist einzutreten. 2. Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Der Berufungskläger muss in seiner Berufungserklärung angeben, ob er das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO). Ficht er nur Teile des Urteils an, hat er in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile (Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen, Bemessung der Strafe etc.) sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Soweit die Einschränkung der Berufung auf einzelne Punkte eindeutig und der Grundsatz der Untrennbarkeit oder inneren Einheit nicht verletzt ist, muss die Einschränkung durch das Berufungsgericht respektiert werden. Die nicht angefochtenen Urteilspunkte werden, unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO, rechtskräftig. Eine spätere Ausdehnung der Berufung ist ausgeschlossen, nicht aber eine weitere Beschränkung (vgl. dazu umfassend Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 1.3 m.H.).

Seite 5/25 3. Die Berufung der Beschuldigten richtet sich einzig gegen die Dispositivziffern 3.1 und 3.2, mithin gegen die Landesverweisung und die damit verbundene Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS). Anschlussberufung wurde nicht erhoben. Der Prozessgegenstand ist folglich auf die Frage der Landesverweisung und die SIS-Ausschreibung begrenzt. Über die Kostenfolgen des erstinstanzlichen Urteils ist überdies von Amtes wegen zu entscheiden (Art. 428 Abs. 3 StPO). Ansonsten gilt, insbesondere auch betreffend die Dauer der Landeverweisung, das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). Entsprechend ist im Urteil deklaratorisch die Rechtskraft der nicht angefochtenen Punkte festzustellen. 4. Das Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei kann die Rechtsmittelinstanz die erforderlichen zusätzlichen Beweise erheben (Art. 389 Abs. 3 StPO). Notwendig ist dies aber nur dann, wenn die zusätzlich erhobenen Beweise den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.3.1 m.H.). Eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren hat gemäss Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO auch zu erfolgen, wenn eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieb oder unvollständig war und die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Weiter kann eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Berufungsgericht in den Fällen von Art. 343 Abs. 3 StPO erforderlich sein, wenn dieses von den erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abweichen will (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1). Die Parteien stellten im Berufungsverfahren keine Beweisanträge. Die Verfahrensleitung zog (1.) die sichergestellten Mobiltelefondaten des Beschuldigten von der Zuger Polizei, (2.) Akten der Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau und (3.) Betreibungsregisterauszüge des Beschuldigten bei. Die Parteien wurden über die Aktenbeizüge orientiert und ihnen offeriert, in die beigezogenen Akten Einsicht zu nehmen (OG GD 8). An der Berufungsverhandlung wurde der Beschuldigte überdies vom Gericht zur Sache und zur Person befragt. Ferner beschloss das Gericht von Amtes wegen, die anwesende Ehegattin des Beschuldigten als Zeugin zur Frage der Landesverweisung einzuvernehmen. II. Landesverweisung 1. Sachverhalt 1.1 Der Beschuldigte wurde als Staatsangehöriger der Republik Kosovo am tt.mm.2001 in C.________ als Sohn von G.________ und H.________, geboren (OG GD 6 S. 3). Im Jahr 2012 zog der Beschuldigte aus dem Kanton Freiburg zu seinem Bruder I.________ nach J.________ in den Kanton Aargau. Er besuchte in J.________ die Schulen. Der Beschuldigte ist im Besitz einer Niederlassungsbewilligung, welche zwecks Aufenthalts bei seinen Eltern ausgestellt wurde (OG GD 6 S. 6 f.). 1.2 Am 8. September 2014 legte der Beschuldigte im Alter von dreizehneinhalb Jahren zusammen K.________ in einem Werkpavillon im Schulhaus L.________ in J.________ Feuer. Dabei wurden mehrere Feuerwehrleute bei der Brandbekämpfung verletzt und es entstand ein Sachschaden von CHF 355'869.00 (OG GD 7/2). Im Rahmen der Brandermittlung konnten zwei voneinander getrennte Brandherde festgestellt werden (OG GD 6 S. 9). Gemäss dem

Seite 6/25 Geständnis des Beschuldigten und seines Mitttäters seien sie durch ein offenes Fenster ins geschlossene Schulgebäude eingedrungen und hätten dort auf der Toilette mehrere Malerüberkleider mit einem vorgefundenen Feuerzeug angezündet. Dies in der Absicht, das Werkgebäude (Pavillon) in Brand zu setzen. Ein Brand sei aber nicht ausgebrochen. Danach hätten sie das Schulhaus wieder über das Einstiegsfenster verlassen. Am nächsten Tag seien sie maskiert wieder in das Schulhaus eingedrungen und mittels Aufschrauben der Glasfüllung der Türe ins Lehrerbüro gelangt. Um die Spuren des Feuers vom Vortag zu verwischen und ihr Werk (d.h. das Anzünden des Pavillons) zu vollenden, hätten sie diverse Sachen auf einen Haufen gelegt, mit Hilfe von vorgefundenem Pinselreiniger als Brandbeschleuniger ein Feuer entfacht und das Gebäude anschliessend fluchtartig verlassen (OG GD 6 S. 11 ff.). Der Beschuldigte gab gegenüber der Polizei "Dummheit" als Grund für die Brandlegungen an; er habe es lustig gefunden, ein Feuer zu legen (OG GD 6 S. 32 Ziff. 50, S. 43 Ziff. 161). Auf den Vorhalt, dass mehrere Feuerwehrleute bei der Brandbekämpfung verletzt wurden, entgegnete der Beschuldigte, dass es ja nur ein Verdacht auf Rauchvergiftung gewesen sei und diese hätten Atemschutzgeräte anziehen sollen (OG GD 6 S. 43 Ziff. 168). Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau vom 8. August 2016 der Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit dem vorstehend erwähnten Brand im Schulhaus L.________ in J.________ schuldig gesprochen (OG GD 7/2). Die Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau hielt dazu fest: "Obwohl B.________ über die gesamte Dauer des Strafverfahrens und durch seine Teilnahme am Sozialkompetenztraining an Einsicht in sein unüberlegtes Handeln gewonnen hat, wird er an dieser Stelle nochmals gemahnt. Ein ganzes Gebäude zwecks Spurenvernichtung in Brand zu setzen, zeugte von einer beispielslosen Gleichgültigkeit, Geringschätzung und Gewissenlosigkeit. Der entstandene Sachschaden betrug weit mehr als eine halbe Million Franken. Ohne entsprechendes Entgegenkommen der Versicherungsgesellschaften wäre B.________ vermutlich sein Leben lang mit der Wiedergutmachung des Schadens in Form von Schuldenrückzahlungen beschäftigt gewesen. Es wird mit Nachdruck darauf hingewiesen, dass deliktisches Verhalten in einer rechtsstaatlichen Gesellschaftsordnung in keinster Weise geduldet wird […]" (OG GD 7/2 S. 4, letzter Absatz) 1.3 Am 17. Juni 2015 entwendete der Beschuldigte im Alter von vierzehn Jahren während des laufenden Strafverfahrens betreffend Brandstiftung zusammen mit M.________ das Motorfahrrad von N.________. Der Beschuldigte wurde diesbezüglich mit Strafbefehl vom 8. August 2016 des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen (OG GD 7/2). Im Jahr 2017 zog der Beschuldigte aus dem Kanton Aargau in den Kanton Zug um (OG GD 6 S. 55). 1.4 Gemäss dem teilweise rechtskräftigen Urteil der Vorinstanz vom 18. Juli 2023 wurde der Beschuldigte wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 BetmG schuldig gesprochen und mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten bestraft (OG GD 1). Die Vorinstanz erachtete es als erstellt, dass der Beschuldigte im Alter von 20 Jahren vom 20. April 2021 bis am 20. April 2022 mindestens 360 Gramm Kokaingemisch von unbekannten Verkäufern in Portionen von 30 bis 50 Gramm zu einem Preis von CHF 80.00 pro Gramm erwarb, zu Portionen von ca. 0,7 Gramm umpackte und anschliessend mit einer Marge von knapp

Seite 7/25 fünfzig Prozent an diverse Abnehmer zum Gesamtpreis von mindestens CHF 51'428.60 weiterverkaufte. Die so gehandelte Menge habe 223,2 Gramm reinen Kokains entsprochen. Die Vorinstanz erachtete es überdies als erstellt, dass der Beschuldigte am 20. April 2022 insgesamt 53,4 Gramm Kokaingemisch zwecks Weiterverkaufs lagerte. Das gelagerte Kokain habe 33,1 Gramm reinen Kokains entsprochen (OG GD 1 E. II.3 Ziff. 3.1 ff. S. 8). Der Beschuldigte habe aus finanziellen Motiven gehandelt und selber nicht Kokain konsumiert (OG GD 1 E. II.3 Ziff. 2.2 S. 10 und E. III.2. Ziff. 2.2 S. 11). Die Namen seiner Lieferanten nannte der Beschuldigte im Verfahren nicht, obwohl er dazu aufgefordert wurde (act. 2/2 Ziff. 25). 1.5 Im Hauptverfahren vor Vorinstanz erwähnte der Beschuldigte zudem, dass er vor seiner Kokainhandelstätigkeit zuerst zerstampftes Dafalgan auf betrügerische Art und Weise an Betrunkene als Kokain verkauft und dabei einen Erlös von ca. CHF 500.00 erzielt habe (SE GD 11/1 S. 6). Er selber konsumiere keine Drogen und halte sowieso nichts von Drogen (SE GD 11/1 S. 8). 1.6 Gemäss den Akten des Untersuchungsverfahrens hat der Beschuldigte sechs Jahre Primarschule und drei Jahre Sekundarschule in der Schweiz absolviert. Eine kaufmännische Lehre brach er nach zwei Jahren ab. Anschliessend absolvierte der Beschuldigte eine dreijährige Sanitärlehre (act. 13/5). 1.7 Der Beschuldigte gab an der Hauptverhandlung vom 18. Juli 2023 bei der Vorinstanz zu Protokoll, dass er mittlerweile zusammen mit seiner Freundin in D.________ lebe. Er arbeite zurzeit bei seinem zweitältesten Bruder als Sanitär und verdiene CHF 4'200.00 netto pro Monat. Der Beschuldigte gab an, dass er gesund und arbeitsfähig sei und die Freizeit vor allem mit seiner Freundin zusammen verbringen würde. Er habe keine Kollegen und keine grossen Hobbies. Es würden keine Verwandten oder Kollegen von ihm im Kosovo wohnen. Er sei zuletzt vor ca. sieben Jahren dort gewesen. Als seine Eltern noch zusammen gewesen seien, habe er den Kosovo in den Ferien besucht. Sein Bruder habe zwar kürzlich noch mit seiner Familie im Kosovo gelebt, er sei aber wieder zurückgekommen. Er spreche und schreibe sehr schlecht kosovarisch; er könne nur einige Wörter. Es treffe aber zu, dass seine Eltern nicht gut deutsch sprechen würden. Er habe niemanden im Kosovo (SE GD 11/1 S. 2 ff.). 1.8 Der Beschuldigte gab rund fünf Monate später an der Berufungsverhandlung vom 19. Dezember 2023 zu Protokoll, dass er den Arbeitgeber gewechselt habe, indessen immer noch als Sanitärinstallateur arbeite und CHF 4'200.00 netto pro Monat verdienen würde. Er habe vor ca. drei Wochen seine Freundin O.________ geheiratet. Sie sei eine Schweizer Staatsangehörige, die er kurz vor seiner Verhaftung im März 2022 kennengelernt habe. Der Zusammenzug in die gemeinsame Wohnung sei im Winter 2022/2023 erfolgt. Sie wisse, dass er wegen Drogenhandels verhaftet worden sei. Er würde in seiner Freizeit weiterhin ab und zu das Fitnesscenter besuchen; er würde dabei aber kein (ärztlich nicht verschriebenes) Testosteron mehr konsumieren. Seine Mutter sei sozialhilfeabhängig, während sein Vater als Karosseriespengler arbeite. Er habe drei Brüder, von denen er nicht wisse, ob sie Schweizer Bürger seien. Zwei Tanten mütterlicherseits würden in P.________ [Ort in der Schweiz] leben. Ein Bruder von ihm habe bis vor kurzem im Kosovo gelebt, er habe dort gearbeitet. Er wisse nicht, unter welchem Aufenthaltstitel sein Bruder in die Schweiz gekommen sei. Er spreche sehr schlecht Albanisch. Seine Eltern würden sehr schlecht Deutsch sprechen, er könne sich aber mit ihnen verständigen. Auf den Hinweis, dass er mit mehreren Personen in

Seite 8/25 albanischer Sprache in Chats korrespondiere, sagte der Beschuldigte aus, dass er dafür "Google Translate" verwenden würde. Auf den Hinweis, dass dies wohl sehr umständlich sei, sagte der Beschuldigte aus, dass er schon gewisse Wörter der albanischen Sprache kenne. Er schreibe aber nicht allzu grosse Texte. Der Beschuldigte führte weiter aus, dass er die Primarschule in Freiburg und J.________ besucht habe. Er sei im Zusammenhang mit der Brandstiftung im Schulhaus L.________ in J.________ in einen Scheissdreck verwickelt worden, er sei jung und dumm gewesen. Der Diebstahl des Motorrads, für den er rechtskräftig verurteilt wurde, habe er aber nicht begangen. Er sei vor ca. 7-8 Jahren das letzte Mal im Kosovo gewesen. Die Drogenhandelsaktivitäten habe er aus Finanznot entfaltet. Er werde den Namen der Lieferanten nicht nennen, denn das seien schwerstkriminelle Personen. Im Falle eines Landesverweises werde seine Ehefrau ihm in den Kosovo folgen (OG GD 21 S. 3 ff.). 1.9 Das Gericht wurde im Rahmen der Befragung des Beschuldigten darauf aufmerksam, dass er kurze Zeit vor der Berufungsverhandlung geheiratet hatte und seine Ehegattin im Gerichtssaal anwesend war. Im Anschluss an die Befragung des Beschuldigten beschloss das Gericht von Amtes wegen, die anwesende Ehefrau des Beschuldigten O.________, als Zeugin zu den Auswirkungen einer Landesverweisung des Beschuldigten zu befragen. Diese sagte aus, dass sie kein Albanisch spreche. Sie sei nur vom Hörensagen mit der albanischen Kultur vertraut. Sie sei noch nie im Kosovo gewesen. Sie würde Kosovo-Albaner in der Schweiz kennen, welche ihr vom Land erzählt hätten. Ihre Familie habe ansonsten keine Beziehung zum Kosovo. Sie sei ausgebildete Polymechanikerin und zurzeit temporär angestellt. Die Heirat vor ca. drei Wochen mit dem Beschuldigten habe keinen Zusammenhang mit der Landesverweisung, die gegen den Beschuldigten von der Vorinstanz ausgesprochen wurde. Sie würde dem Beschuldigten bei einer Landesverweisung in den Kosovo folgen. Sie würden dort eine Wohnung suchen. Sie würde im Kosovo allenfalls als Polymechanikerin arbeiten oder etwas Neues und Interessantes finden. Sie müsse allerdings zuerst die Sprache lernen. Ein Umzug in den Kosovo wäre schon eine grosse Umstellung für sie. Sie kenne dort niemanden und ihre ganze Familie sei in der Schweiz. Und sie müsste ihrer Familie beibringen, dass sie in den Kosovo ziehe (OG GD 21 S. 15 ff.). 1.10 Während des hängigen Berufungsverfahrens wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl vom 27. September 2023 der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen. Er wurde dafür mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 110.00 sowie einer Verbindungsbusse bestraft. Aus dem Strafbefehl ergibt sich, dass der Beschuldigte am 3. August 2023 als Lenker eines Lieferwagens auf der Distanz von 4'200 Metern mit einer Geschwindigkeit von 100-110 km/h mit einem Abstand von 1-2 Fahrzeuglängen zum vor ihm fahrenden Personenwagen gefahren sei. Der Beschuldigte habe dabei wissentlich und willentlich eine konkrete oder erhöhte Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer geschaffen oder eine solche zumindest in Kauf genommen (OG GD 15). 2. Rechtliche Grundlagen 2.1 Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen einer qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen wurde, unabhängig von der Höhe der Strafe für die Zeitdauer von 5-15 Jahren aus der Schweiz. Nach Art. 66a Abs. 2 StGB kann vom Landesverweis nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn er einen persönlichen schweren Härtefall bewirken würde und die öffentlichen In-

Seite 9/25 teressen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind. 2.2 Die sog. Härtefallklausel gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips und soll augenfällig stossende Ergebnisse abwenden. Sie ist restriktiv anzuwenden. Dabei ist anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den schwerwiegenden persönlichen Härtefall in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der persönlichen und wirtschaftlichen Integration, die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung. Ferner sind die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat zu würdigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_75/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.2, 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.2). 2.3 Selbst bei einer Bejahung eines persönlichen schweren Härtefalls kann eine Landesverweisung erfolgen, wenn die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung die privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). 3. Prüfung von völkerrechtlichen Ansprüchen 3.1 Der Beschuldigte hat zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung sein 22. Altersjahr vollendet. Er hat ca. drei Wochen vor der Berufungsverhandlung vom 19. Dezember 2023 die Schweizer Staatsangehörige O.________ geheiratet, welche er kurz vor seiner Verhaftung im März 2022 kennenlernte und mit der er seit Winter 2022/2023 zusammenwohnt. 3.2 Unter das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK fällt primär die sog. Kernfamilie, d.h. eine intakte und gelebte Gemeinschaft aus Ehegatten mit den minderjährigen Kindern. Da der Beschuldigte verheiratet ist und soweit ersichtlich in einer stabilen Ehe lebt, kann er sich auf den Schutz seines Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen. Eine Verletzung von Art. 8 Ziff. 1 EMRK liegt indessen nicht vor, wenn den Familienangehörigen zugemutet werden kann, ihr gemeinsames Leben im Ausland zu führen bzw. wenn es ihnen ohne Schwierigkeiten möglich ist, mit der verwiesenen Person auszureisen (BGE 135 I 153 E. 2.1). Falls die Ausreise der anderen Familienangehörigen nicht von vornherein ohne weiteres zumutbar ist, muss eine Interessenabwägung vorgenommen werden, welche sämtlichen Umständen des Einzelfalls umfassend Rechnung trägt (BGE 135 I 153 E. 2.1; Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Boultif gegen Schweiz, Urteil Nr. 54273/00 vom 2. August 2001 Ziff. 48). Bei den entsprechenden Interessenabwägung kann auch mitberücksichtigt werden, ob die Familiengemeinschaft im Wissen um die Möglichkeit der Landesverweisung entstanden ist (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Adem Ukaj gegen Schweiz, Urteil Nr. 32493/08 vom 24. Juni 2014, Ziff. 38: "En d'autres termes, l'ex-épouse du requérant avait nécessairement connaissance de l'infraction qu'il avait commise ainsi que du risque de renvoi du requérant au Kosovo au moment de la

Seite 10/25 création de la relation familiale […]"; vgl. auch K.M. gegen Schweiz, Urteil Nr. 6009/10 vom 2. Juni 2015 Ziff. 57 ff.). 3.3 Gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK kann eine Verletzung von Art. 8 Ziff. 1 EMRK gerechtfertigt werden, wenn die Verletzung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung von Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit, der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten. Gemäss Bundesgericht stellt Art. 66a StGB eine ausreichende gesetzliche Grundlage für eine Verletzung von Art. 8 Ziff. 1 EMRK dar. Eine Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB dient grundsätzlich der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verhütung von Straftaten. Bei einer Verletzung von Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist stets eine Abwägung des öffentlichen Wegweisungsinteresses gegen die privaten Interessen der betroffenen Person vorzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 4.3). 3.4 Gemäss den übereinstimmenden Angaben des Beschuldigten und seiner als Zeugin befragten Ehegattin haben diese beschlossen, im Fall einer Landesverweisung gemeinsam in die Republik Kosovo umzuziehen. Unter dieser Prämisse könnte die Ehe zwischen dem Beschuldigten und seiner Ehegattin im Ausland fortgeführt werden und es käme nicht zu einem Auseinanderreissen einer nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützten Familienbeziehung. So schützt Art. 8 EMRK insbesondere nicht das Recht, den Ort zu wählen, der am besten als geeignet erscheint, ein Familienleben aufzubauen (Nettesheim, in: Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer [Hrsg.], Europäische Menschenrechtskonvention, 5. A. 2017, Art. 8 EMRK N. 80). Indessen entspricht es der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, auch in den Fällen, in denen ein aufenthaltsberechtigter Familienteil dem ausgewiesenen Familienteil aus faktischen Gründen folgen wird (insb. bei eingebürgerten Kindern) und somit die Familie nicht auseinandergerissen wird, eine Verletzung der Konvention anzunehmen und eine Prüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK vorzunehmen (vgl. Nettesheim, a.a.O, Art. 8 EMRK N. 81 m.w.H.). Gemäss dem Bundesgericht ist in diesen Fällen, wo es nicht von vornherein ohne weiteres zumutbar ist, dem Familienteil ins Ausland zu folgen, eine Interessenabwägung unter Einbezug von sämtlichen Umständen des Einzelfalls vorgenommen werden (135 I 153 E. 2.1). 3.5 Die amtliche Verteidigung führte zwar aus, dass es für die Ehegattin des Beschuldigten absolut unzumutbar sei, in die Republik Kosovo umzuziehen. Diese hat sich indessen an der Zeugenvernehmung darüber geäussert und ausgeführt, dass es schon eine grosse Umstellung für sie sei. Sie sei aber entschlossen, diesen Schritt mit dem Beschuldigten zusammen zu gehen. Diese Aussagen zeigen auf, dass zumindest die Ehegattin des Beschuldigten eine Fortführung des Familienlebens in der Republik Kosovo nicht als absolut unzumutbar erachtet, zumal sie sich gegen einen Verbleib in der Schweiz im Rahmen einer Fernbeziehung entschieden hat. Ferner kann davon ausgegangen werden, dass die Ehegattin des Beschuldigten ab dem 1. Januar 2024 visumsfrei in den Kosovo einreisen kann und nach der Einreise zwecks Aufenthalts bei ihrem kosovarischen Ehegatten eine entsprechende Aufenthaltsbewilligung erhalten wird. Es ist somit nicht ersichtlich, dass die Ehegemeinschaft zwischen dem Beschuldigten und seiner Ehegattin im Kosovo verunmöglicht würde. Gesamthaft gewürdigt wird der Wegzug der Schweizer Ehegattin des Beschuldigten zwar in persönlicher Sicht, insbesondere wegen der fehlenden Sprachkenntnisse sowie dem notwendigen Berufswechsel (sofern dieser angestrebt wird), mit Schwierigkeiten verbunden sein. Ob diese

Seite 11/25 Schwierigkeiten bei einem klar geäusserten Willen von O.________, zusammen mit dem Ehegatten auszureisen, trotzdem eine Verletzung von Art. 8 Ziff. 1 EMRK begründen können, da dadurch ihr Familienleben zumindest durch eine staatliche Massnahme gestört wird, kann letztlich offenbleiben. Da, wie noch aufzuzeigen ist, der persönliche schwere Härtefall beim Beschuldigten bejaht werden kann, wird eine vertiefte Abwägung zwischen dem öffentlichen Wegweisungsinteresse und dem privaten Interesse des Beschuldigten auf Verbleib in der Schweiz nach Art. 66a Abs. 2 StGB notwendig. Dabei können ihm Rahmen der umfassenden Interessenabwägungen auch die Interessen von O.________ angemessen berücksichtigt werden. Die entsprechende Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK kann somit in diesem Rahmen erfolgen, zumal die wesentlichen Elemente deckungsgleich sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1124/2021 vom 16. Dezember 2022 E. 3.2.3). 3.6 Allenfalls könnte ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis oder eine besondere emotionale Bindung gegenüber den Eltern oder Geschwistern einen Anspruch einer erwachsenen Person nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK begründen (Urteil des Bundesgerichts 6B_300/2020 vom 21. August 2020 E. 3.4.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1144/2021 vom 24. April 2023 E. 1.4.3). Eine solche besondere emotionale Bindung oder ein Abhängigkeitsverhältnis wurden vom Beschuldigten nicht geltend gemacht. 3.7 Der Beschuldigte kann sich als Staatsangehöriger der Republik Kosovo mit einer Niederlassungsbewilligung in der Schweiz über den Aspekt von Art. 8 EMRK hinaus nicht auf ein weiteres völkerrechtlich verankertes Bleiberecht berufen (Genfer Flüchtlingskonvention, Freizügigkeitsabkommen [FZA], UN-Kinderrechtskonvention etc.). Die amtliche Verteidigung führte zwar aus, dass der Beschuldigte und seine Ehegattin bald Eltern sein würden (OG GD 21/2 Ziff. 13). Weder der Beschuldigte noch seine Ehegattin berufen sich indessen auf eine Schwangerschaft und eine solche wird von der amtlichen Verteidigung letztlich auch nicht geltend gemacht (vgl. auch Plädoyernotizen, OG GD 21/2 Ziff. 16 mit der Ergänzung "hoffentlich"). Ein hypothetischer Kinderwunsch fällt dabei nicht in den Schutzbereich der UN- Kinderrechtskonvention. Überdies ist es weder rechtlich ausgeschlossen noch besonders selten, dass Kinder mit Schweizer Staatsangehörigkeit zusammen mit ihren Eltern ins Ausland ziehen und dort aufwachsen (bspw. BGE 122 II 289 E. 3c). 4. Prüfung des persönlichen schweren Härtefalls 4.1 Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo. Er wurde der Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG und damit einer sog. Katalogstraftat nach Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB schuldig gesprochen. Es liegt mithin ein Grund für eine obligatorische Landesverweisung vor, von welcher nach dem Gesetzeswortlaut nur ausnahmsweise abgesehen werden kann. 4.2 Dem Umstand, dass der Beschuldigte in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist, kommt bei der Würdigung eines schweren persönlichen Härtefalls zwar eine hohe, nicht aber eine alleinentscheidende Bedeutung zu (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_1123/2020 vom 2. März 2021 E. 3.3.4). Bereits aus dem Gesetzeswortlaut von Art. 66a Abs. 2 StGB ergibt sich, dass nicht bei jeder Person, die in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist, automatisch ein schwerer persönlicher Härtefall bei einer Landesverweisung anzunehmen wäre.

Seite 12/25 4.3 Aufgrund des Abbruchs der kaufmännischen Lehre verlief der Start des 22-jährigen Beschuldigten ins Berufsleben nicht optimal. Trotzdem hat er in beruflicher Hinsicht umgehend wieder Fuss gefasst, eine Lehre als Sanitärinstallateur abgeschlossen und seit ca. zwei Jahren, bei einem Wechsel des Arbeitgebers, auf diesem Beruf gearbeitet (OG GD 21 Ziff. 51 f.). In beruflicher Hinsicht ist der Beschuldigte bemüht, aus eigener Kraft ein Arbeitseinkommen zu erzielen, so dass dieser Aspekt insgesamt positiv zu werten ist. Eine überragende Bedeutung kommt diesem Umstand letztlich aber nicht zu, da von einem Einwohner der Schweiz erwartet werden kann, dass er im Rahmen seiner Möglichkeiten für seinen Unterhalt selber aufkommt und auch entsprechende Weiterbildungen absolviert (Urteil des Bundesgerichts 6B_513/2021 vom 31. März 2022 E. 1.4.2). Dass die Vorinstanz dem Beschuldigten deswegen keine besonders intensive berufliche Bindung an die Schweiz attestierte, ist entgegen der Auffassung der amtlichen Verteidigung nicht zu beanstanden. Dies wäre etwa der Fall, wenn der Beschuldigte einen Beruf ausüben würde, der an die Schweiz gebunden ist oder eine langjährige Berufs- und Weiterbildungskarriere aufweisen würde, welcher er bei einer Landesverweisung verlustig gehen würde. Ein Lehrabschluss und eine darauffolgende Arbeitstätigkeit sind sicherlich positiv, aber nicht derart überragend, wie die amtliche Verteidigung diese Umstände einordnet. Auch für den Beschuldigten spricht, dass er betreffend Schulden oder seiner Finanzlage nicht negativ aufgefallen ist. Für den erheblichen Schaden durch die Brandstiftung im Schulhaus L.________ in J.________ aus dem Jahr 2014 musste der Beschuldigte aufgrund der Nachsicht der involvierten Versicherungsgesellschaften indessen nur zu einem minimen Anteil aufkommen. Der in der Schweiz geborene Beschuldigte beherrscht überdies eine Landessprache und ist mit einer Schweizerin verheiratet, was auch für seine persönliche Integration spricht. Darüber hinaus gibt es keine weiteren Elemente, welche zum Schluss führen können, dass der Beschuldigte eine besonders enge Beziehung zur Schweiz aufweist. 4.4 Zur Republik Kosovo verfügt der Beschuldigte über keine vertieften Beziehungen. Zwar stammen seine beiden Elternteile wie auch seine weiteren Verwandten aus dem Kosovo. Der Beschuldigte spricht sodann – gemäss eigener Einschätzung sehr schlecht – die albanische Sprache. Seine Sprachkenntnisse sind indessen deutlich besser, als der Beschuldigte dies vor Gericht darstellte, zumal er teilweise Textnachrichten in albanischer Sprache versendete und empfing (OG GD 21 Ziff. 43) und andererseits aufgrund der ungenügenden Deutschkenntnisse seiner Eltern mit diesen in der albanischen Sprache sprechen musste. So ist die Darstellung des Beschuldigten, dass er sich sprachlich kaum mit seinen Eltern verständigen könne oder dass er Textnachrichten auf Albanisch jeweils mit einem Übersetzungsprogramm übersetzt habe, nicht glaubhaft. Der Beschuldigte versuchte während der Gerichtsverhandlungen, seine Kenntnisse der albanischen Sprache zu bagatellisieren. Es ist aufgrund der lebenslangen Beziehung des Beschuldigten zu seinen Eltern und zu seinen Brüdern davon auszugehen, dass er die albanische Sprache versteht und sich darin für den alltäglichen Bedarf ausreichend ausdrücken kann. Gemäss eigenen Angaben besuchte der Beschuldigte den Kosovo indessen zum letzten Mal vor ca. sieben Jahren. Es gibt keine Hinweise darauf, dass diese Aussage nicht zutreffend sein könnte. Insgesamt sind die Beziehungen des Beschuldigten zur Schweiz deutlich überwiegend. 4.5 Deutlich negativ zu beurteilen ist die Beachtung der Regeln im Zusammenhang mit der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in der Schweiz durch den Beschuldigten.

Seite 13/25 4.5.1 Der Beschuldigte schlich als dreizehneinhalbjähriger Jugendlicher im Jahr 2014 in die eigene Schule ein, legte dort Feuer, wobei ein Schaden von über CHF 350'000.00 entstand und mehrere Feuerwehrleute bei den Löscharbeiten verletzt wurden. Weder um die eine noch die andere Konsequenz seiner Handlungen kümmerte sich der Beschuldigte damals, vielmehr zeigte er im Jugendstrafverfahren eine asoziale Grundhaltung und fiel auch ca. ein Jahr später durch den Diebstahl eines Motorfahrrads erneut negativ auf (OG GD 6 S. 43 Ziff. 161, S. 43 Ziff. 168). Auch wenn das jugendliche Alter des Beschuldigten stark berücksichtigt wird, handelt es sich bei der direktvorsätzlich verübten Brandstiftung dennoch um einen stark asozial geprägten Vorgang, zumal zwei Brände an zwei verschiedenen Tagen gelegt wurden und die zweite Brandlegung zur Verdeckung von Tatspuren diente, wobei gemäss den Angaben des Beschuldigten in beiden Fällen eine unkontrollierte Ausbreitung des Feuers explizit gewollt war (OG GD 6 S. 37 Ziff. 105). Das Tatobjekt war ferner eine Bildungsinstitution, deren Schliessung gesellschaftlich nachteilig war. Der Beschuldigte wusste bereits damals, dass seine Handlungen gemeingefährlich und falsch waren. Die entsprechende Delinquenz kann mithin nicht als unbedeutende Jugendsünde qualifiziert werden. Aufgrund des jugendlichen Alters kommt unter den genannten Umständen dieser Vorstrafe indessen trotzdem keine alles andere überragende Bedeutung zu. 4.5.2 Der Diebstahl, welchen der Beschuldigte während des laufenden Strafverfahrens am 17. Juni 2015 ausführte und für den er rechtskräftig verurteilt wurde, ist ebenfalls eher von untergeordneter Bedeutung, zumal der Beschuldigte damals gut 14 Jahre alt war. Trotzdem ist Diebstahlsdelinquenz während eines laufenden Strafverfahrens auch bei einem Jugendstrafverfahren ein Umstand, der nicht ohne weiteres übersehen werden kann. 4.5.3 Die bereits zu Jugendzeiten negative Entwicklung kumulierte im Jahr 2021 dahingehend, dass der Beschuldigte während ca. eines Jahres aus eigennützigen Motiven einen Kokainhandel, von dem er finanziell erheblich profitierte und in dessen Rahmen er mit einer Handelsmarge von ca. 50 Prozent über 220 Gramm reines Kokain verkaufte und über 30 Gramm reines Kokain zwecks Weiterverkaufs besass. Die Lieferanten nannte er im folgenden Verfahren nicht und schützte diese damit vor einer Strafverfolgung. Da er sich darauf beruft, dass es sich um Schwerstkriminelle handeln würde (und sinngemäss Retorsionsmassnahmen bei einer Aussage geltend macht), kann ihm dies nicht entgegengehalten werden. Es stellt sich indessen trotzdem die Frage, warum er über längere Zeit hinweg persönlichen Umgang und gar Geschäftsbeziehungen mit schwerstkriminellen Personen pflegte. Solche Beziehungen deuten im Drogenbereich darauf hin, dass er zumindest das Vertrauen dieser Personen genoss, und vertragen sich grundsätzlich nicht mit der von der amtlichen Verteidigung geltend gemachten, anstandslosen Integration des Beschuldigten in die Schweizer Gesellschaft. Die erhebliche Schwere der Straftat (total ca. 250 Gramm reines Kokain) fand im Urteil der Vorinstanz Ausdruck in der Einsatzstrafe von 27 Monaten Freiheitsstrafe, welche das Gericht indessen aufgrund des umfangreichen Geständnisses und der Landesverweisung um neun Monate senkte, so dass die Freiheitsstrafe letztlich bedingt ausgesprochen werden konnte. Ferner wurde der Beschuldigte während des laufenden Berufungsverfahrens wegen einer groben Verkehrsregelverletzung mittels Strafbefehls verurteilt. 4.5.4 Der heute 22-jährige Beschuldigte hat mithin bereits in jungem Alter die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz mehrfach erheblich verletzt. Seine Delinquenz begann in der Adoleszenz. Sie wurde fortgesetzt ausgeübt und ist insbesondere im Zusammenhang mit der

Seite 14/25 Betäubungsmitteldelinquenz in den Jahren 2021 und 2022 erheblich. Die Integration des Beschuldigten im Hinblick auf die Gesetzesnachachtung ist gesamthaft gewürdigt klar ungenügend. 4.6 Der persönliche schwere Härtefall kann vorliegend trotzdem, insbesondere wegen der Geburt des Beschuldigten in der Schweiz und der damit zusammenhängenden Beziehung zum Land sowie seiner verglichen damit als deutlich geringer zu wertenden Beziehungen in die Republik Kosovo, grundsätzlich bejaht werden. 5. Interessenabwägung 5.1 Bei einem schweren persönlichen Härtefall hat die Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB trotzdem zu erfolgen, wenn das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen. Gleichfalls kann eine Landesverweisung auch in Verletzung von Art. 8 Ziff. 1 EMRK erfolgen, wenn das öffentliche Wegweisungsinteresse gegenüber dem privaten Interesse am Verbleib in der Schweiz überwiegt bzw. die Verletzung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 7B_183/2022 vom 12. Oktober 2023 E. 4.5.2) 5.2 Gemäss Bundesgericht ist insbesondere bei Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz ein hohes öffentliches Interesse an einer Landesverweisung zu sehen und im Rahmen der Interessenabwägung rigoros vorzugehen (BGE 139 I 145 E. 2.5; Urteil des Bundesgerichts 6B_399/2021 vom 13. Juli 2022 E. 1.3.4 und Urteil des Bundesgerichts 6B_1124/2021 vom 16. Dezember 2022 E. 3.2.1). Dies gilt umso mehr, wenn weitere Vorstrafen vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1124/2021 vom 16. Dezember 2022 E. 3.2.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_513/2021 vom 31. März 2022 E. 1.5.3). Dabei müssen entgegen der Auffassung der amtlichen Verteidigung auch Jugendstrafen und nicht im Strafregister eingetragene Strafen bei der Landesverweisung gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Rahmen der richterlichen Interessenabwägung gewürdigt werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_419/2023 vom 5. September 2023 E. 1.5.3; 6B_1037/2021 vom 3. März 2022 E. 6.3.2). Gegenteiliges ergibt sich nicht aus dem von der amtlichen Verteidigung zitierten Bundesgerichtsurteil 6B_987/2021 vom 31. Oktober 2022, E. 4.6.3. 5.3 Bei den privaten Interessen, welche der Beschuldigte gegen eine Landesverweisung vorbringen kann, ist vorab zu würdigen, dass der Beschuldigte in der Schweiz geboren wurde und insbesondere aufgrund seiner hier lebenden Verwandtschaft und seiner Beziehung sowie kürzlichen Heirat mit einer Schweizer Staatsangehörigen eine starke Beziehung zur Schweiz aufweist. Sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz ist damit grundsätzlich erheblich. Dies wird indessen dadurch etwas relativiert, dass der Beschuldigte arbeitsfähig ist, aufgrund seiner Eltern, Bekannten und Brüder mit der albanischen Sprache und Kultur zumindest in den Grundsätzen vertraut ist und sich mit 22 Jahren in einem Alter befindet, in dem neue gesellschaftliche Bindungen leichtfallen. Der Beschuldigte hat zwar zu Protokoll gegeben, dass er das letzte Mal vor sieben Jahren im Kosovo in den Ferien gewesen sei. Der Bruder des Beschuldigten war indessen längere Zeit im Kosovo beruflich tätig und soll gemäss den Angaben des Beschuldigten erst kürzlich von dort in die Schweiz zurückgekehrt sein. Es ist mithin erstellt, dass zumindest einer der Brüder des Beschuldigten noch über kürzliche Kontakte in die Republik Kosovo verfügt. Solche dürften aufgrund von Geburt und

Seite 15/25 Herkunft auch bei der Mutter und dem Vater des Beschuldigten bestehen. Zumindest ein rudimentärer Empfangsraum im Kosovo dürfte damit bestehen, d.h. der Beschuldigte würde nicht in ein Land zurückkehren müssen, in welches seine Familie über gar keine Beziehungen verfügt. Der Beschuldigte stammt ferner aus einer kosovo-albanischen Familie, welche sprachlich, religiös und kulturell der Mehrheitsbevölkerung der Republik Kosovo angehört. Seine Lage ist mithin nicht vergleichbar mit den Angehörigen einer marginalisierten Minderheit, welche in der eigenen Heimat Repressionen der Mehrheitsbevölkerung zu befürchten hätte (bspw. Aramäer, Jesiden, Hazara etc.). Seine Situation ist auch nicht vergleichbar mit einer Person, die von ihrem Heimatstaat aus politischen Gründen verfolgt wird und welcher Nachteile bei einer Landesverweisung drohen würden. Es sind keine Gründe ersichtlich, warum eine Integration des Beschuldigten in die Gesellschaft der Republik Kosovo nicht anstandslos verlaufen sollte. 5.4 In sozialer Hinsicht besteht ferner ein privates Interesse des Beschuldigten, in Kontakt mit seinen in der Schweiz lebenden Verwandten und Bekannten zu bleiben. Dieses Interesse ist indessen als eher gering einzustufen, denn beim Beschuldigten handelt es sich um einen erwachsenen und unabhängigen Mann, der vor kurzem geheiratet hat. Seine Verwandten stammen zudem allesamt aus der Republik Kosovo, weswegen soziale Beziehungen einerseits durch Besuche der Verwandten im Kosovo wie auch telefonisch oder über soziale Medien weitergeführt werden können. Ferner machte der Beschuldigte nicht geltend, dass er in einer aussergewöhnlich engen Beziehung zu seinen Verwandten stehen würde, zumal sich aus der Befragung des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung ergab, dass er diese nur oberflächlich kennt (OG GD 21 Ziff. 31 ff.). 5.5 In beruflicher Hinsicht übt der Beschuldigte zurzeit seit ca. zwei Jahren eine Arbeitnehmertätigkeit als Sanitärinstallateur aus, weswegen ihn der mit der Landesverweisung verbundene Stellenverlust ebenfalls erheblich treffen wird. Erneut wird dies indessen dadurch relativiert, dass der erlernte Beruf des Sanitärinstallateurs nicht an einen bestimmten Ort gebunden ist und durch den Beschuldigten auch in der Republik Kosovo ausgeübt werden kann. Zwar trifft es zu, dass in der Republik Kosovo zurzeit in ökonomischer Hinsicht nicht derart prosperierende Verhältnisse herrschen wie in der Schweiz. Solche Unterschiede bei den makroökonomischen Verhältnissen bestehen jedoch zwischen der Schweiz und vielen anderen Volkswirtschaften. Die Unterschiede sind dynamisch und verändern sich mittel- und langfristig. Das unterschiedliche wirtschaftliche Niveau von der Schweiz zu Drittländern ist damit grundsätzlich unbeachtlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_1454/2021 vom 26. Mai 2023 E. 6.4.4). Ferner sprechen nicht sämtliche ökonomischen Faktoren gegen die Republik Kosovo. So ist das Lohnniveau in Pristina in der Republik Kosovo zwar deutlich tiefer als in der Schweiz. Auf der anderen Seite ist indessen auch das Mietzinsniveau deutlich tiefer (vgl. bspw. Urteil des Bundesgerichts 6B_4109/2023 vom 5. September 2023 E. 1.2 mit einem genannten Mietzins von EUR 300.00 pro Monat). Aufgrund seiner beruflichen Integration in der Schweiz kann sich der Beschuldigte gesamthaft gewürdigt auch unter diesem Aspekt auf ein (eher leichteres) privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz berufen. 5.6 Gesamthaft bestehen beim Beschuldigten in beruflicher und sozialer Hinsicht erhebliche private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz. Auf der anderen Seite besteht gleichfalls

Seite 16/25 ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass der Beschuldigte aus der Schweiz weggewiesen wird. 5.6.1 Der Beschuldigte wurde zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Wie dargelegt, betrug die Einsatzstrafe 27 Monate Freiheitsstrafe bei einer Reduktion von neun Monaten wegen Geständnis und Härtefall bei einer Landesverweisung. Das sich in diesem Strafmass manifestierende Verschulden ist aus ausländerrechtlicher Perspektive bereits im schwereren Bereich einzustufen; eine entsprechende Verurteilung stellt migrationsrechtlich einen Grund für den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG dar. So waren bei Verurteilungen mit einem Strafmass von zwei Jahren Freiheitsstrafe selbst bei einem Beschuldigten mit einer Schweizer Ehepartnerin aussergewöhnliche Umstände notwendig, um von einer Landesverweisung abzusehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1198/2020 vom 19. Juli 2021 E. 4.5; Urteil des Bundesgerichts 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6). 5.6.2 Der Beschuldigte wurde zu dieser Freiheitsstrafe wegen einer qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Die besessene oder gehandelte Menge von über 250 Gramm reinen Kokains übersteigt die Mindestmenge, welche für einen qualifizierten Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz notwendig ist, um das Vierzehnfache. Die Drogenhandelstätigkeit des Beschuldigten war mit der Dauer von einem Jahr vergleichsweise lang und mit einem erzielten Gewinn von rund CHF 25'000.00 auch äusserst einträglich. Faktisch hatte es sich der Beschuldigte so eingerichtet, dass er durch den Drogenhandel ein regelmässiges Nebeneinkommen erwirtschaften konnte. Die vom Beschuldigten gehandelte Droge war zudem Kokain, dessen besondere Gefährlichkeit in diversen Urteilen des Bundesgerichts in den letzten Jahrzehnten bestätigt wurde (vgl. dazu BGE 109 IV 143 E. 3b.; BGE 120 IV 334 E. 2a und BGE 145 IV 312 E. 2.1.3). 5.6.3 Die erhebliche Menge reinen Kokains, mit welcher der Beschuldigte handelte oder die er zwecks Weiterverkaufs besass, liegt in einem Bereich, der ein sehr starkes Wegweisungsinteresse begründet. In diesen Fällen ist auch bei erheblichen privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz eine Landesverweisung auszusprechen. So war im Urteil des Bundesgerichts 6B_1124/2021 vom 16. Dezember 2022 die Landesverweisung eines 33-jährigen, in der Schweiz geborenen Italieners zu beurteilen, der sich zudem neben Art. 8 Ziff. 1 EMRK noch auf das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union berufen konnte, welches ihm einen zusätzlichen Anspruch auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz gab. Dieser sprach zudem gemäss den Feststellungen des zuständigen Gerichts perfekt Schweizerdeutsch, war stets arbeitstätig, verfügte über keine besonderen Kontakte in der Heimat und konnte auf starke familiäre Kontakte in der Schweiz verweisen. Er lebte in stabilen Verhältnissen mit einer Partnerin zusammen, die nicht bereit war, ihm nach Italien zu folgen. Der Täter im genannten Verfahren wies mehrere teils geringfügige Vorstrafen auf und wurde wegen Besitz und Handel mit 171,95 Gramm reinen Kokains (davon 62,9 Gramm als Gehilfe) der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Das Bundesgericht bestätigte das erhebliche Wegweisungsinteresse und erachtete die Beschwerde des 33-jährigen Italieners gegen die Aufhebung der Landesverweisung als aussichtlos (Urteil des Bundesgerichts 6B_1124/2021 vom 16. Dezember 2022 E. 4). 5.6.4 So war auch vorliegend das Verhalten des Beschuldigten, welches Besitz und langandauernden Handel einer Menge von über 410 Gramm Kokaingemisch (bzw. über 250 Gramm

Seite 17/25 reines Kokain) beinhaltete, in erheblichem Ausmass sozialschädlich. Der Handel mit sog. harten Drogen stellt ein gesellschaftliches Übel dar. Es mag sein, dass es neben Gelegenheitskonsumenten auch Personen gibt, die trotz Drogensucht gesellschaftlich und beruflich zumindest eine gewisse Zeit lang funktional leben können. Es ist aber auch bekannt, dass der regelmässige Konsum von harten Drogen statistisch mit schweren (Gewalt-)Straftaten sehr stark korreliert und zwar auf der Täterseite wie auch auf der Opferseite (vgl. dazu Walser/Biberstein/Kilias, Alkohol und Gewalt, Studie für das Bundesamt für Gesundheit, 24.06.2014. S. 4 und S. 35 f. sowie S. 40 Ziff. 4 und 5; abrufbar unter: www.bag.admin.ch /bag/de/home/gesund-leben/sucht-und-gesundheit/alkohol/ soziale-folgen/gewalt.html; Dokument "Bericht Sekundäranalyse von Daten aus Opfer- und Täterbefragungen). Ebenfalls ist allgemein bekannt, dass Suchtbetroffene (insb. bei Kokain und Opioiden) einen sozialen Zerfall erfahren, welcher sich negativ auf Erwerbsfähigkeit, Leistungsfähigkeit, stabile Wohnsituation und psychische Gesundheit auswirkt (vgl. Labhart/Maffli/Notari, La situation sociale des personnes touchées par une problématique d’addiction, 2021, S. 47; abrufbar unter www.bag.admin.ch). Letztlich sterben auch in der Schweiz immer wieder Menschen aufgrund der direkten Einwirkung von illegalen Betäubungsmitteln (insb. bei Heroin). Drogensucht ist mithin potentiell geeignet, Menschen in der Schweiz und anderswo zu ruinieren und ins Elend zu treiben. Von diesen negativen Effekten werden naturgemäss auch Freunde, Verwandte und Familie der betroffenen Personen tangiert. Darüber hinaus fördert auch der Drogenhandel auf der untersten Hierarchiestufe letztlich indirekt die organisierte Kriminalität. So sagte der Beschuldigte auch aus, dass schwerstkriminelle Personen seine Lieferanten gewesen seien. Der Bekämpfung des Drogenhandels kommt folglich eine wesentliche gesellschaftliche Bedeutung zu, was auch in gesetzlicher Hinsicht in den vergleichsweise hohen Sanktionen des Betäubungsmittelgesetzes Niederschlag gefunden hat und zu einem erheblichen öffentlichen Wegweisungsinteresse führt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_143/2019 vom 6. März 2019 E. 3.4.2: "En l'espèce, les intérêts présidant à l'expulsion du recourant sont importants, dès lors que celui-ci s'est livré à un trafic de stupéfiants. A cet égard, on rappellera que la Cour européenne des droits de l'Homme estime que, compte tenu des ravages de la drogue dans la population, les autorités sont fondées à faire preuve d'une grande fermeté à l'encontre de ceux qui contribuent à la propagation de ce fléau […]"). Ferner sollen Drogenhändler gemäss dem unzweideutigen Wortlaut von Art. 121 Abs. 3 lit. a der Bundesverfassung, welcher am 28. November 2010 von der Mehrheit von Volk und Ständen beschlossen wurde, unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht in der Schweiz verlieren. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung, bei Fällen von schweren Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung erheblich zu gewichten, ist insgesamt nachvollziehbar und überzeugend. In casu ist eine Landesverweisung nicht nur geeignet, weiteren zukünftigen Handel des Beschuldigten mit Drogen zu unterbinden, sondern kann auch gegenüber Ausländerinnen und Ausländern als einschneidende Massnahme generalpräventiv eine Signalwirkung entfalten. Das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung ist damit vorliegend gewichtig. 5.6.5 Auf mitigierende Umstände, bspw. ein eigenes Suchtverhalten, einen ansonsten tadellosen Leumund, eine eingeschränkte Schuldfähigkeit, eine schwere persönliche Notlage oder dergleichen, kann sich der Beschuldigte nicht berufen. Der Beschuldigte behauptete zwar an der Berufungsverhandlung, dass er mit den Gewinnen aus dem Drogenhandel von mehr als CHF 18'000.00 u.a. auch seine sozialhilfeabhängige Mutter finanziell unterstützt habe

Seite 18/25 (OG GD 21 Ziff. 65). Warum seine Mutter, deren Existenzminimum bereits vom Staat getragen wurde, finanzielle Hilfe benötigte, führte der Beschuldigte nicht aus. Der Beschuldigte verschwieg zudem, dass er mit den Erlösen aus dem Kokainhandel auch Restaurantbesuche und Ausgang finanzierte (OG GD 21 Ziff. 67) und das Casino besuchte (OG GD 21 Ziff. 69). Ferner ergeben sich aus den Mobilfunkdaten in der Zeit vor der Verhaftung des Beschuldigten regelmässige Besuche bei Prostituierten, welche sich der damals als Lehrling tätige Beschuldigte mit einem Lohn von CHF 1'200.00 pro Monat wohl nur aufgrund des Betäubungsmittelhandels leisten konnte (vgl. OG GD 5/1: bspw. am 24.12.2021 ["Alisa", .________], 30.12.2021 ["Daiana", .________], 03.01.2022 ["Mariana", Adresse unbekannt], 07.01.2022 ["Nora", .________], 13.01.2022 ["Mandy", .________], 27.01.2022 ["Lina", .________], 05.02.2022 ["Carolina", .________], 20.02.2022 ["Sexy Lady", .________] etc.). Es bestehen mithin keine Gründe, welche den Drogenhandel des Beschuldigten in ein besseres Licht rücken könnten. Das Mass der Freiheit des Beschuldigten, sich gegen die Betäubungsmitteldelinquenz zu entscheiden, war vorliegend während der gesamten Deliktsdauer sehr hoch. Seine wissentliche und willentliche Gesetzesmissachtung muss deswegen als selbstsüchtig und asozial bezeichnet werden. 5.6.6 Die gehandelte oder zum Handel bestimmte Menge von über 410 Gramm Kokaingemisch (bzw. über 250 Gramm reines Kokain) ist erheblich. Bei einer durchschnittlichen Konsumation von 100 Milligramm entspricht dies über 4'100 Konsumationen ("Linien"/"Lines") von Kokain. Die Reinmenge übertrifft wie dargelegt bspw. die Menge beim Beschuldigten im vergleichbaren Urteil des Bundesgerichts 6B_1124/2021 vom 16. Dezember 2022 deutlich. Das Wegweisungsinteresse ist mithin vorliegend alleine schon aufgrund des qualifizierten Betäubungsmittelhandels erheblich. 5.6.7 Akzentuiert wird das Wegweisungsinteresse letztlich noch durch die Vorstrafen des Beschuldigten. Beim Vorwurf der Brandstiftung handelte es sich zwar um ein Jugenddelikt, welches nicht mehr im Strafregisterauszug erscheint. Eine Brandstiftung ist indessen nicht nur eine schwere Straftat mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe, sondern auch eine Katalogstraftat, welche gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. i StGB bei einem Erwachsenen in der Regel zu einer Landesverweisung führt. Die Straftat war auch von den Folgen bedeutend und das Verhalten des Beschuldigten zeigte bereits schon während der Adoleszenz ein hohes Mass an Missachtung der berechtigten Interessen der Gemeinschaft. Auch wenn der Beschuldigte bei der Tatbegehung noch relativ jung war, besteht dennoch eine Beziehung zwischen der Brandstiftung und dem späteren Betäubungsmittelhandel. Denn beide Arten der Delinquenz zeugen von einem hohen Grad an Gleichgültigkeit gegenüber dem Wohl der Gesellschaft. Wie später als junger Erwachsener beim Kokainhandel schuf der Beschuldigte durch die Brandstiftung als Jugendlicher aus rein egoistischen Motiven eine abstrakte Gefahr für andere Menschen. Zudem schädigte er das Allgemeininteresse, indem er den Teil eines Schulhauses, welches der Wahrnehmung von öffentlichen Aufgaben im Erziehungswesen diente, in Brand steckte. Die Jugendstrafe ist somit insofern relevant, als sie einen Blick auf die gegenüber den Allgemeininteressen rücksichtslosen Charakterzüge des Beschuldigten zulässt, welche sich später dann auch beim Kokainhandel offenbarten. Bestärkt wird dieser Eindruck des Beschuldigten durch das zusätzliche Eigentumsdelikt während laufendem Strafverfahren sowie durch den groben Verstoss gegen das Strassenverkehrsgesetz während laufendem Berufungsverfahren. Insgesamt besteht ein Risiko, dass solche Charakterzüge den Beschuldigten weiterhin zur intermittierenden Delinquenz veranlassen werden.

Seite 19/25 Aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzungen im Straf- und Ausländerrecht kann der Beschuldigte zudem betreffend den Umstand, dass die Freiheitsstrafe bedingt ausgesprochen wurde, nichts für sich ableiten. Daraus folgt insbesondere nicht, dass beim Beschuldigten zwingend angenommen müsste, er werde sich in Zukunft bewähren. Der Massstab der Prüfung des bedingen Strafvollzugs unterscheidet sich von der Feststellung der ausländerrechtlichen Rückfallgefahr deutlich (vgl. BGE 140 I 145 E. 4.3; vgl. dazu auch BGE 134 IV 1 E. 4.4.2 betreffend die restriktiven Voraussetzungen einer unbedingten Sanktion). Das öffentliche Wegweisungsinteresse wird durch die Vorstrafe und die deswegen akzentuierte Rückfallgefahr noch weiter gestärkt. 5.7 Gesamthaft gewürdigt überwiegt das Wegweisungsinteresse die erheblichen privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz. So lassen sich vorliegend die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz jeweils ausreichend relativieren, so dass keinem Aspekt der privaten Interessen eine überragende Bedeutung zugemessen werden kann. Dem jungen und vollumfänglich arbeitsfähigen Beschuldigten ist es insgesamt keineswegs unzumutbar, in seine Heimat zurückzukehren. Andererseits war die bereits seit jungen Jahren ausgeübte Delinquenz des Beschuldigten erheblich. Diese tangierte nicht "nur" private Interessen anderer Menschen, sondern zeichnete sich durch die maximale persönliche Bedürfnisbefriedigung bei gleichzeitiger Missachtung von erheblichen Allgemeininteressen aus. Seine privaten Interessen treten hinter dem gewichtigen öffentlichen Wegweisungsinteresse in den Hintergrund. 5.8 Betreffend O.________, die Ehegattin des Beschuldigten, gilt zu erwägen, dass trotz ihres an der Berufungsverhandlung geäusserten Willens, die Schweiz zusammen mit dem Beschuldigten zu verlassen, mit der Landesverweisung ihr Recht auf ein vom Staat ungestörtes Privat- und Familienleben tangiert sein könnte. O.________ ist zwar nicht Verfahrenspartei, der Einfluss der Landesverweisung auf ihr Recht auf ein vom Staat ungestörtes Privat- und Familienleben ist indessen als betroffene Person in die umfassende Interessenabwägung miteinzubeziehen (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.1; Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Boultif gegen Schweiz; Urteil Nr. 54273/00 vom 2. August 2001 Ziff. 48: "Not least, the Court will also consider the seriousness of the difficulties which the spouse would be likely to encounter in the applicant’s country of origin, although the mere fact that a person might face certain difficulties in accompanying her or his spouse cannot in itself preclude expulsion"). 5.8.1 Diesbezüglich gilt wie beim Beschuldigten, dass eine Verletzung von Art. 8 Ziff. 1 EMRK gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK mit dem überwiegenden öffentlichen Interesse, welches bei Betäubungsmittelstraftaten stets erheblich ist, gerechtfertigt werden kann. So teilt auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Auffassung des Bundesgerichts, dass bei sog. schweren Drogen das öffentliche Wegweisungsinteresse stets bedeutend wiegt (vgl. K.M. gegen Schweiz, Urteil Nr. 6009/10 vom 2. Juni 2015, Ziff. 55; Dalia gegen Frankreich, Urteil Nr. 26102/95 vom 19. Februar 1998 Ziff. 54: "In view of the devastating effects of drugs on people’s lives, the Court understands why the authorities show great firmness with regard to those who actively contribute to the spread of this scourge."). 5.8.2 Die Wirkung einer Wegweisung des Beschuldigten auf das Recht auf eine ungestörte Privatsphäre und ein ungestörtes Familienleben der 23-jährigen O.________ ist zudem deutlich geringer zu gewichten als beim Beschuldigten. So ist O.________ eine Ehe im Bewusstsein

Seite 20/25 um die Möglichkeit einer Landeverweisung eingegangen und ist bereit, ihrem Ehegatten ins Ausland zu folgen. Sie ist mithin nicht mehr von ihrer Familie abhängig und macht entsprechend auch kein Abhängigkeitsverhältnis zu einem Familienmitglied geltend. Die faktischen Folgen der Umsiedlung von O.________ in die Republik Kosovo werden zudem dadurch mitigiert, dass O.________ nicht selber aus der Schweiz weggewiesen wird, sondern die Wegweisung des Beschuldigten eine Reflexwirkung auf sie entfaltet. Entsprechend ist wesentlich, dass O.________ als Schweizer Staatsangehörige in Zukunft jederzeit in die Schweiz einreisen darf und die Republik Kosovo (ab dem 1. Januar 2024 visumsfrei) aufgrund von regelmässigen Flugverbindungen gut und relativ preisgünstig von der Schweiz aus erreicht werden kann. Überdies besteht die Möglichkeit, telefonisch oder mittels der sozialen Medien mit ihren Verwandten und Bekannten in der Schweiz in Kontakt zu treten. In kultureller und sprachlicher Hinsicht wird O.________ sich mit neuen Verhältnissen vertraut machen müssen, wobei sie an der Berufungsverhandlung deutlich machte, dass sie hierzu bereit sei. 5.8.3 Dabei ist wie dargelegt auch der Umstand, dass die Heirat der 22- bzw. 23-jährigen Ehegatten, die sich seit knapp zwei Jahren kannten, erst ca. drei Wochen vor der Berufungsverhandlung erfolgte, von Bedeutung. Die Heirat ist in Kenntnis der erstinstanzlich ausgesprochenen Landesverweisung des Beschuldigten erfolgt. Den Entschluss von O.________, den Beschuldigten zu heiraten, umfasste damit bereits das Wissen um die wahrscheinlichen Konsequenzen. Gesamthaft gewürdigt sind die Auswirkungen der Landesverweisung des Beschuldigten auf seine Ehegattin O.________ zwar nicht unerheblich, treten aber vor dem Wegweisungsinteresse in den Hintergrund. Auch der von der amtlichen Verteidigung (zumindest sinngemäss) geforderte Einbezug des Rechts auf Privat- und Familienleben von O.________ in die Interessenabwägung ändert damit nichts am Ausgang dieses Verfahrens. 5.9 Die Berufung des Beschuldigten ist abzuweisen. Der Beschuldigte ist des Landes zu verweisen. Es gilt bezüglich der Dauer der Landesverweisung das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1031/2019 vom 1. September 2020 E. 3.7). Die Dauer der Landesverweisung von fünf Jahren ist somit zu bestätigen. 6. Ausschreibung im Schengen-Informationssystem 6.1 Der Beschuldigte hat in seiner Berufungserklärung zudem die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengen-Informationssystem angefochten (OG GD 2). 6.2 Eine schengenweite Durchsetzung von Einreiseverboten kann nur dann wie völkerrechtlich vereinbart ihre Geltung entfalten, wenn sie sich mittels SIS-Ausschreibung auf den gesamten Schengen-Raum bezieht. Entsprechend ist die Schweiz als Folge des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit bei der Administration des sog. gemeinsamen "Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts" (vgl. Art. 67 Abs. 1 des Römer Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vom 25. März 1957; AEUV), auf dem das Schengen-System beruht, zur getreuen Wahrung der Interessen der Gesamtheit der Schengen-Staaten verpflichtet (BVGE 2011/48, E. 6.1; vgl. bspw. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-1007/2021 vom 3. November 2021 E. 8.1). Eine Ausschreibung eines Landesverweises im SIS ist mithin zwingend zu veranlassen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. 6.3 Gemäss Art. 24 Abs. 1 und 2 der Verordnung der Europäischen Union 2018/1861 (SIS-II- Verordnung) tragen die Schengen-Mitgliedsstaaten eine Landesverweisung im Schengen-

Seite 21/25 Informationssystem ein, wenn ein Mitgliedsstaat zum Schluss kommt, dass die Anwesenheit eines Drittstaatsangehörigen in seinem Hoheitsgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist. Gemäss Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung ist für die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS die abstrakte Strafrahmenhöhe relevant und nicht die konkret ausgefällte Strafe (BGE 146 IV 172 E 3.2.2). 6.4 Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo und mithin – aus der Perspektive der Mitgliedsstaaten des Schengen-Übereinkommens – eines Drittstaats. Die Strafandrohung für qualifizierte Betäubungsmitteldelinquenz beträgt gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StGB ein bis zwanzig Jahre Freiheitsstrafe. Der Beschuldigte hat ferner die öffentliche Ordnung in der Schweiz über längere Zeit erheblich gestört. Die Voraussetzungen einer Ausschreibung des Landesverweises im Schengen-Informationssystem sind mithin erfüllt. Die Massnahme erweist sich dabei auch als verhältnismässig nach Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung. So hat der Beschuldigte nach der Verweisung aus der Schweiz kein darüber hinausgehendes Niederlassungsrecht im Schengen-Raum und damit auch keine Berechtigung, sich dort über längere Zeit aufzuhalten. Die Massnahme trifft ihn damit nicht übermässig stark. Der Beschuldigte macht nicht geltend, dass er mit Verwandten im Schengen-Raum eine enge Beziehung pflegt, wobei eine SIS-Ausschreibung eine solche auch nicht ausschliesst, zumal Treffen in der Republik Kosovo oder Kontaktaufnahmen mittels sozialer Medien davon nicht tangiert werden. Ferner gilt zu erwägen, dass die entsprechende Ausschreibung keine zwingende bindende Wirkung für die Schengen- Mitgliedsstaaten hat. Sollte ein Schengen-Mitgliedsstaat dem Beschuldigten aus welchen Gründen auch immer die Einreise erlauben wollen, kann er dies nach seinem nationalen Recht tun (vgl. Art. 14 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 5 lit. c Schengen-Grenzkodex [Verordnung 2016/399 des europäischen Parlaments vom 9. März 2016]). Da keine besonders schwere Intensität des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Beschuldigten mittels der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengen-Informationssystem gegeben ist, erweist sich die Massnahme insgesamt als verhältnismässig und damit auch als verfassungskonform. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten trotzdem auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind oder der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 1 und 2 StPO). Ob eine Partei als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).

Seite 22/25 2. Die Vorinstanz legte die gesetzlichen Bestimmungen der Kosten- und Entschädigungsfolgen im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren sowie die Grundsätze der Entschädigung der amtlichen Verteidigung korrekt dar. Darauf kann verwiesen werden (OG GD 1 E. VIII. Ziff. 1 und 2 S. 23 f.). Der Kostenspruch der Vorinstanz wurde von der Verteidigung nicht beanstandet und kann vollumfänglich bestätigt werden. Der Beschuldigte trägt mithin die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens. Da der Beschuldigte zurzeit CHF 4'200.00 netto pro Monat verdient, jedoch auch die Gerichts- und Untersuchungskosten tragen muss und eine Landesverweisung ausgesprochen wurde, ist er soweit ersichtlich zurzeit wirtschaftlich zur Rückzahlung der Kosten der amtlichen Verteidigung nicht in der Lage. Er ist deswegen gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO unter dem Vorbehalt von angemessenen wirtschaftlichen Verhältnisse zur Rückzahlung zu verpflichten. 3. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich und trägt mithin gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von §§ 24 Abs. 1 und 23 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege (KoV OG; BGS 161.7) angesichts des begrenzten Umfangs der Berufung auf CHF 1'000.00 festzulegen. 4. Die amtliche Verteidigung reichte an der Berufungsverhandlung eine Honorarnote über CHF 2'403.75 ein und beantragte die Ausrichtung eines amtlichen Honorars in der genannten Höhe. Die Honorarforderung ist hinsichtlich des getätigten Aufwands und der Schwierigkeit der Sache angemessen und kann aufgrund der notwendigen Weiterleitung und kurzen Nachbesprechung des Urteils leicht auf CHF 2'600.00 (pauschal, inkl. MWST) erhöht werden. 5. Der Beschuldigte trägt die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren vollumfänglich. Mithin ist er gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO unter dem Vorbehalt von angemessenen wirtschaftlichen Verhältnissen zur Rückzahlung zur verpflichten.

Seite 23/25 Urteilsspruch 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Einzelgericht, vom 18. Juli 2023 hinsichtlich folgender Dispositivziffern in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte B.________ wird schuldig gesprochen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. 2. Er wird dafür bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von zwei Tagen sowie unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren […] 4. Mit Bezug auf die am 21. April 2022 beschlagnahmten und gleichentags bei der Gerichtskasse einbezahlten CHF 6'377.45 wird auf den Zeitpunkt der Rechtskraft dieses Urteils hin Folgendes angeordnet: 4.1 CHF 4'377.45 werden als Deliktserlös gestützt auf Art. 70 StGB zu Handen des Staates eingezogen. 4.2 Die restlichen CHF 2'000.00 werden gestützt auf Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 442 Abs. 4 StPO zur Deckung der vom Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten verwendet und zu diesem Zweck mit diesen verrechnet. […] 6.1 Die amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin MLaw E.________, wird für ihre Bemühungen mit CHF 4'596.25 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. Von der bereits geleisteten Akontozahlung in Höhe von CHF 1'626.95 wird Vormerk genommen. […]" 2. Die Berufung des Beschuldigten wird abgewiesen. 3.1 Der Beschuldigte B.________ wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für die Dauer von fünf Jahren aus der Schweiz verwiesen. 3.2 Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem angeordnet. 4.1 Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens betragen CHF 5'812.00 und werden in Bestätigung des vorinstanzlichen Kostenspruchs dem Beschuldigten auferlegt. 4.2 Der Beschuldigte hat dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Seite 24/25 5.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen CHF 1'000.00Entscheidgebühr CHF 61.70 Kosten IT-Forensik Zuger Polizei CHF 80.00 weitere Auslagen CHF 1'141.70Total und werden dem Beschuldigten auferlegt. 5.2 Die amtliche Verteidigung, Rechtsanwältin E.________ und/oder Rechtsanwalt F.________, wird für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren mit pauschal CHF 2'600.00 (insgesamt, inkl. MWST und Spesen) entschädigt. 5.3 Der Beschuldigte hat dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdegründe und die Beschwerdelegitimation richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 7. Mitteilung an: - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Staatsanwalt A.________ - amtliche Verteidigung, Rechtsanwältin E.________ (zweifach, für sich und zuhanden des Beschuldigten) - amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt F.________ (zweifach, für sich und zuhanden des Beschuldigten) - Strafgericht des Kantons Zug, Einzelgericht (zur Kenntnis) - Gerichtskasse des Kantons Zug (im Dispositiv) - Amt für Migration des Kantons Zug (zur Kenntnis gemäss Art. 82 VZAE)

Seite 25/25 sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: - Amt für Migration des Kantons Zug (zum Vollzug der Landesverweisung [Dispositivziffer 3.1] und SIS-Ausschreibung [Dispositivziffer 3.2] gemäss § 1 Abs. 3 JVV) - Zuger Polizei (zur Kenntnis gemäss § 123 GOG) Obergericht des Kantons Zug II. Strafabteilung A. Sidler F. Eller Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

S2 2023 26 — Zug Obergericht Strafabteilung 18.01.2024 S2 2023 26 — Swissrulings