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Zug Obergericht Strafabteilung 19.08.2025 S1 2024 7

19. August 2025·Deutsch·Zug·Obergericht Strafabteilung·PDF·11,462 Wörter·~57 min·3

Zusammenfassung

gewerbsmässigen Betrug etc. | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SG Kollegial

Volltext

20250417_162736_ANOM.docx I. Strafabteilung S1 2024 7 Oberrichter A. Sidler, Abteilungspräsident Oberrichter O. Fosco Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber F. Eller Urteil vom 19. August 2025 in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwalt A.________, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin, und mehrere Privatkläger gemäss dem Geschädigtenverzeichnis der Staatsanwaltschaft, gegen B.________, geb. tt.mm.1972 in C.________, deutscher Staatsangehöriger, wohnhaft in D.________, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt E.________, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter, betreffend mehrfachen gewerbsmässigen Betrug, Widerhandlungen gegen Art. 44 FINMAG i.V.m. Art. 10 BEHG (Berufung des Beschuldigten B.________ sowie Anschlussberufungen der Staatsanwaltschaft und von H.________ gegen das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Kollegialgericht, vom 7. März 2024; SG 2021 10/11)

Seite 2/232 INHALTSVERZEICHNIS A. Anklage, Prozessgeschichte und Formelles ..........................................................................................................5 I. Übersicht Vorwürfe gemäss der Anklage..................................................................................................5 1. B.________..............................................................................................................................................5 2. F.________ ..............................................................................................................................................7 II. Prozessverlauf .........................................................................................................................................7 1. Prozessverlauf im Untersuchungsverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren .........................7 2. Prozessverlauf im Berufungsverfahren...................................................................................................11 III. Formelles ...............................................................................................................................................15 1. Schwere und unheilbare Mängel des vorinstanzlichen Verfahrens .........................................................15 2. Eintreten auf die Berufungen und Anschlussberufungen ........................................................................20 3. Umfang der Berufungen .........................................................................................................................22 4. Beweisanträge........................................................................................................................................23 5. Anklagegrundsatz...................................................................................................................................26 6. Weitere formelle Fragen .........................................................................................................................27 B. Vorwurf des gewerbsmässigen Serienbetrugs zum Nachteil der Aktionäre der I.________ AG.......................28 I. Ausgangslage.........................................................................................................................................28 1. Urteil der Vorinstanz...............................................................................................................................28 2. Standpunkte der Parteien.......................................................................................................................30 II. Involvierte Gesellschaften ......................................................................................................................31 1. Rolle von B.________ bei der O.________ LLC ....................................................................................31 2. Rolle von B.________ bei der K.________ GmbH .................................................................................33 3. Rolle von B.________ bei der I.________..............................................................................................35 III. Feststellungen zum Vertrieb der I.________-Aktie .................................................................................38 1. Allgemeine Feststellungen zu den verwendeten Dokumenten................................................................38 2. Eingereichte Unterlagen .........................................................................................................................40 3. Befragte deutschsprachige Anleger........................................................................................................50 4. Gesamtwürdigung des Aktienvertriebs betreffend die deutschsprachigen Anleger.................................54 5. Slowenische Anleger ..............................................................................................................................57 IV. Feststellungen zum betriebenen Gewerbe der I.________.....................................................................62 1. Geschäftstätigkeit und Finanzbedarf ......................................................................................................62 2. Feststellungen zur Buchhaltung der I.________.....................................................................................65 3. Feststellungen zur Buchhaltung der K.________ GmbH ........................................................................68 4. Feststellungen zur operativen Tätigkeit der I.________-Bolivia..............................................................70 5. Gesamtwürdigung der betrieblichen Tätigkeit der I.________ ................................................................74 V. Feststellungen zu den Betrugsmerkmalen..............................................................................................76 1. Feststellungen zu den rechtsrelevanten Täuschungen...........................................................................76 2. Feststellungen zu den Vermögensdispositionen und den wirtschaftlichen Auswirkungen der Vermögensdispositionen ........................................................................................................................78 3. Feststellungen zum subjektiven Tatbestand...........................................................................................80 VI. Rechtliche Würdigung ............................................................................................................................81 VII. Anwendbarkeit des schweizerischen Strafgesetzbuches auf den festgestellten Sachverhalt .................84 VIII. Das Verfahrenshindernis der abgeurteilten Sache .................................................................................87 C. Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil der "J.________ Online Trading"-Kunden...................92 I. Ausgangslage.........................................................................................................................................92

Seite 3/232 1. Urteil der Vorinstanz...............................................................................................................................92 2. Standpunkte der Parteien.......................................................................................................................94 II. Feststellung des Sachverhalts................................................................................................................96 1. Einleitende Feststellungen .....................................................................................................................96 2. Eingereichte Unterlagen und Aussagen der Anleger ..............................................................................96 3. Beweiswürdigung betreffend die eingereichten Unterlagen und Aussagen der Anleger .......................111 4. Würdigung der sichergestellten Akten ..................................................................................................114 5. Ausgeübte Handelstätigkeit mit den Anlagegeldern .............................................................................130 6. Zusammenfassung des Beweisergebnisses .........................................................................................132 III. Rechtliche Würdigung ..........................................................................................................................134 1. Analyse der relevanten Vertragsverhältnisse .......................................................................................134 2. Arglistige Täuschung und Irreführung der Vermögensverwaltungskunden ...........................................137 3. Vermögensdisposition, Motivationszusammenhang und Vermögensschaden der Vermögensverwaltungskunden.............................................................................................................139 4. Subjektiver Tatbestand, Bereicherungsabsicht und Gewerbsmässigkeit betreffend die Vermögensverwaltungskunden.............................................................................................................140 5. Würdigung betreffend die Nicht-Vermögensverwaltungskunden sowie HF.________ und HG.________ 141 IV. Anwendbarkeit des schweizerischen Strafgesetzbuches auf den festgestellten Sachverhalt ...............141 D. Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil von Erwerbern der Aktien der J.________ AG ..........144 I. Ausgangslage.......................................................................................................................................144 1. Urteil der Vorinstanz.............................................................................................................................144 2. Standpunkte der Parteien.....................................................................................................................146 3. Formelle Fragen ...................................................................................................................................147 II. Feststellungen zur J.________-Gruppe................................................................................................149 1. Gründung, Aktienkapital, Organe .........................................................................................................149 2. Feststellungen zum betriebenen Gewerbe ...........................................................................................151 3. Bewertungsgutachten der J.________ AG ...........................................................................................156 4. Handel mit J.________-Aktien im Freiverkehr ......................................................................................157 5. Gesamtwürdigung ................................................................................................................................161 III. Feststellungen zur Bewerbung der Anlage ...........................................................................................164 1. Zur Bewerbung verwendete Dokumente...............................................................................................164 2. Feststellungen zu den Anlegern ...........................................................................................................168 IV. Rechtliche Würdigung ..........................................................................................................................185 1. Täuschungen und Irreführungen ..........................................................................................................185 2. Zusammenfassung ...............................................................................................................................193 E. Vorwurf des unbewilligten Effektenhandels .......................................................................................................193 I. Allgemeines..........................................................................................................................................193 1. Anklage, Urteil der Vorinstanz und Standpunkte der Parteien ..............................................................193 2. Prozesshindernis der Verjährung .........................................................................................................194 II. Sachverhalt ..........................................................................................................................................198 III. Rechtliche Würdigung ..........................................................................................................................201 1. Einleitung .............................................................................................................................................201 2. Effektenhandelstätigkeit als Emissionshaus .........................................................................................202 3. Gewerbsmässige Tätigkeit im Finanzbereich .......................................................................................203 4. Öffentlichkeit des Angebots und Bewilligungspflicht .............................................................................204

Seite 4/232 5. Subjektiver Tatbestand, Konkurrenzen und Schweizer Strafhoheit ......................................................204 F. Sanktion ................................................................................................................................................................206 I. Ausgangslage.......................................................................................................................................206 II. Einzelstrafen ........................................................................................................................................206 III. Gesamtstrafenbildung ..........................................................................................................................209 IV. Täterkomponente und weitere Strafzumessungsfaktoren .....................................................................210 G. Zivilklagen .............................................................................................................................................................214 H. Einziehungen und Ersatzforderungen.................................................................................................................216 I. Ausgangslage.......................................................................................................................................216 II. Feststellung des Sachverhalts und Erwägungen ..................................................................................217 1. Deliktische Vermögenswerte auf den Konten der O.________ LLC und der K.________ GmbH .........217 2. Vermischungsgrad mit legalen Vermögenswerten auf den Konten.......................................................218 3. Weiterleitung von deliktischen Vermögenswerten an B.________........................................................220 4. Ganzes oder teilweise Absehen von der Ersatzforderung nach Art. 71 Abs. 2 StGB............................222 5. Aufrechterhaltung der Vermögenssperren ............................................................................................223 III. Zusprechung der Ersatzforderung nach Art. 73 StGB gemäss dem Antrag von H.________ vom 22. November 2024 ......................................................................................................................................................223 I. Kosten- und Entschädigungsfolgen....................................................................................................................225 1. Untersuchungsverfahren und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahren ................................................225 2. Berufungsverfahren ..............................................................................................................................226

Seite 5/232 A. Anklage, Prozessgeschichte und Formelles I. Übersicht Vorwürfe gemäss der Anklage 1. B.________ 1.1 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) wirft B.________ in der Anklageschrift vom 12. Juli 2021 (nachfolgend: Anklage) drei gewerbsmässig begangene Betrugsserien sowie weitere Straftaten vor: 1.2 I.________: Gemäss Anklage soll B.________ spätestens Mitte Juni 2005 den Entschluss gefasst haben, wertlose Aktien einer Schweizer Rohstoffgesellschaft an möglichst viele Anleger zu vertreiben. Zur Umsetzung dieses Tatplans habe er den I.________-Konzern aufgebaut und über ein komplexes Vertriebssystem, welches er geleitet habe, Aktien der I.________ AG (nachfolgend: I.________) mit Sitz im Kanton Zug vertrieben. Im Zeitraum August 2006 bis September 2011 seien insgesamt 395 Investoren akquiriert worden, welche Aktien der I.________ erworben hätten. Diesen Aktionären sei dabei namentlich vorgetäuscht worden, sie würden Anteile an einer operativ tätigen Minengesellschaft erwerben. In Tat und Wahrheit habe die I.________ im gesamten Tatzeitraum nie Erträge aus einer operativen Tätigkeit erzielt und es habe nie Aussicht darauf bestanden, solche zu erzielen. Die Aktien der I.________ seien von Anfang an und während des gesamten Tatzeitraums wertlos gewesen. Infolge dieser Täuschung hätten 395 Anleger wertlose Aktien der I.________ erworben und hierfür rund 600 schadensgleiche Zahlungen von umgerechnet insgesamt rund CHF 7.8 Mio. geleistet. B.________ sei spätestens ab Mai 2006 Entscheidungsträger der I.________ gewesen. Er habe von Anfang an beabsichtigt, sich unrechtmässig zu bereichern sowie wesentliche Anteile seines Einkommens aus der beschriebenen deliktischen Handlung zu erzielen. 1.3 Online-Tradingkunden: Laut Anklageschrift habe B.________ ungefähr im Sommer 2010 beschlossen, über sein Label "J.________" für eine unbestimmte Anzahl von Kunden eine fiktive Online-Anlageplattform zu betreiben. Die Kunden sollten ein "J.________ Online Trading"- Konto eröffnen, Einlagen leisten und über eine Software-Zugang zu diesem Konto erhalten. Diesem Plan entsprechend habe B.________ am 20. Juli 2010 die J.________ AG mit Sitz in Zug gegründet. Die J.________ AG habe im Zeitraum von Frühjahr 2011 bis Februar 2013 insgesamt mindestens 98 "J.________ Online Trading"-Kunden akquiriert, welche bis Januar 2014 Einlagen geleistet hätten. Diese Kunden seien von der irrigen Annahme ausgegangen, dass ihre Einlagen für Handelsgeschäfte verwendet würden, weil ihnen wahrheitswidrig angegeben worden sei, dass sie über die Anlageplattform Marktzugang zum Echtzeithandel mit Aktien, Devisen, Differenzkontrakten, Rohstoffen und anderen Finanzinstrumenten erhalten würden. Tatsächlich seien über die Anlageplattform der J.________ AG aber keine realen Handelsgeschäfte abgewickelt worden. B.________ habe von Anfang an die geleisteten Kundeneinlagen abredewidrig für anderweitige und private Zwecke verwendet. Die gegenüber den Kunden abgerechneten Transaktionen (Wertschriften, Devisen etc.) seien allesamt fiktiv gewesen und hätten keinerlei Bezug zur realen Finanzwelt gehabt. Infolge dieses Irrtums hätten die Anleger rund 170 schadensgleiche Einlagen von insgesamt rund CHF 1.7 Mio. geleistet. B.________ habe von Anfang an beabsichtigt, sich unrechtmässig zu berei-

Seite 6/232 chern sowie wesentliche Anteile seines Einkommens aus der beschriebenen deliktischen Handlung zu erzielen. 1.4 J.________: B.________ soll gemäss Anklage spätestens im Herbst 2011 beschlossen haben, neben der Akquise von "J.________ Online Trading"-Kunden auch nicht werthaltige Aktien der J.________ AG zu überhöhten Preisen an möglichst viele Anleger zu vertreiben. Die J.________ AG habe im Zeitraum von Januar 2012 bis Oktober 2015 insgesamt 57 Investoren akquiriert, welche Aktien der J.________ AG gezeichnet oder gekauft hätten. B.________ habe durch täuschende Angaben bei den diesbezüglichen Aktionären den Irrtum hervorgerufen, sie würden werthaltige, sichere und gewinnbringende Aktien einer erfolgreichen internationalen Finanzgesellschaft mit Sitz in der Schweiz erwerben. Bei der J.________ AG habe es sich allerdings nicht um ein Schweizer Finanzunternehmen gehandelt, sondern die Gesellschaft sei von B.________ von Spanien aus beherrscht und geleitet worden. Die J.________ AG habe während des gesamten Tatzeitraums nie nennenswerte Erträge aus einer operativen Tätigkeit erzielt und sei – wie auch ihre Tochtergesellschaft (J.________ Ltd. in Malta) – stets in finanzieller Schieflage gewesen. Die erworbenen Aktien der Anleger seien aufgrund der desolaten Finanzlage der Gesellschaft, des ausserordentlich hohen Kapitalabflusses, der abredewidrigen Verwendung der Aktionärsgelder und insbesondere auch der massiven Verwässerung der Aktien infolge von Kapitalerhöhungen im Interesse der von B.________ beherrschten K.________ GmbH (die GmbH wurde später in eine AG umgewandelt; nachfolgend: K.________ GmbH) von vorneherein nicht werthaltig gewesen oder ihr Wert sei zumindest weit unter dem Erwerbspreis gelegen. Infolge dieses Irrtums hätten die Anleger die Aktien der J.________ AG zu einem überhöhten Preis erworben und hierfür insgesamt 105 schadensgleiche Zahlungen von insgesamt rund CHF 6.5 Mio. geleistet. B.________ habe beabsichtigt, auch weiterhin durch deliktische Handlungen regelmässige Einkünfte zu erzielen und sei gewillt gewesen, eine unbestimmte Anzahl weiterer Personen durch seine Handlungen zu schädigen. 1.5 Illegaler Effektenhandel: B.________ soll gemäss der Anklage im Zusammenhang mit dem Vertrieb der Aktien der J.________ AG gegen finanzmarktaufsichtsrechtliche Bestimmungen verstossen haben. So soll er zwischen 2012 und 2015 über die von ihm beherrschte K.________ GmbH rund 874'000 Aktien an 30 private Investoren für einen Gesamtpreis von umgerechnet rund CHF 2.2 Mio. veräussert haben. Da die Aktien an unbestimmt viele Interessenten und öffentlich auf dem Primärmarkt angeboten und verkauft worden seien, habe die K.________ GmbH eine bewilligungspflichtige Emissionshaustätigkeit ausgeübt. Eine entsprechende Bewilligung habe jedoch zu keinem Zeitpunkt vorgelegen, weshalb sich B.________ des unbewilligten Effektenhandels schuldig gemacht habe. 1.6 Übertragung von spanischer Immobilie: B.________ wird gemäss der Anklage eine Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung vorgeworfen, indem er spätestens im Herbst 2015 beschlossen habe, eine im Eigentum der K.________ GmbH stehende Immobilie in Spanien für insgesamt EUR 390'000.00 unentgeltlich in sein Privatvermögen zu überführen. Unter anderem habe dieses Vorgehen von B.________ zur Überschuldung und damit auch zum Schaden der Gläubiger der K.________ GmbH geführt.

Seite 7/232 2. F.________ Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug warf F.________ in der Anklage vor, er habe Gehilfenschaft zu den Betrügereien von B.________ im Zusammenhang mit dem Verkauf von Aktien der J.________ AG (vgl. E. A.I.1. Ziff. 1.4) geleistet. Ferner wurden ihm gemäss der Anklage ungetreue Geschäftsbesorgung sowie diverse Urkundendelikte vorgeworfen. II. Prozessverlauf 1. Prozessverlauf im Untersuchungsverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren 1.1 Das Strafgericht des Kantons Zug, Kollegialgericht (nachfolgend: Vorinstanz), stellt in seinem Urteil den Verlauf des Untersuchungsverfahrens ab dem 5. März 2013 bis zur Anklageerhebung gegen B.________ und F.________ am 12. Juli 2021 zutreffend dar (OG GD 1 E. A.II S. 11-16). Darauf kann verwiesen werden. 1.2 Mit Anklageerhebung vom 12. Juli 2021 ging die Zuständigkeit an die Vorinstanz über. Am 18. August 2021 stellte die Verfahrensleitung der Vorinstanz fest, dass die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft sowie die Akten ordnungsgemäss erstellt wurden, die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und zurzeit keine Verfahrenshindernisse bestehen. Den Parteien wurde Frist für Beweisanträge gesetzt. Mit Verfügung vom 17. November 2021 wies die Verfahrensleitung der Vorinstanz die Beweisanträge der beiden Beschuldigten mehrheitlich ab. Sie ergänzte die Akten mittels einer rechtshilfeweisen Abklärung des Standes des Verfahrens gegen B.________ in Spanien. Zu den angesetzten Hauptverhandlungsterminen am 20. Januar 2022, 2. Februar 2022, 4. Februar 2022 und 8. Februar 2022 wurde B.________ aus der Haft zugeführt. Er nahm an den Terminen zusammen mit seinem amtlichen Verteidiger teil. Ebenfalls erschienen F.________ in Begleitung seines erbetenen Verteidigers sowie der zuständige Staatsanwalt. Die vorfrageweise gestellten Anträge der beiden Beschuldigten wurden von der Vorinstanz abgewiesen. Nach der Befragung der beiden Beschuldigten stellten deren Verteidiger weitere Beweisanträge. Die Vorinstanz nahm die eingereichten Unterlagen zu den Akten und wies überdies, nach Anhörung der Parteien, die Beweisanträge ab. Nach Abschluss des Beweisverfahrens plädierten die Parteien. Betreffend deren Schlussanträge wird auf das Urteil der Vorinstanz verwiesen (OG GD 1 E. A.IV S. 18-20). Nach den Parteivorträgen verzichtete B.________ auf ein Schlusswort. F.________ richtete hingegen Schlussworte an das Gericht. Die Parteien verzichteten auf eine öffentliche Urteilsverkündung. Im Anschluss an den letzten Verhandlungstag ordnete die Verfahrensleitung der Vorinstanz die Haftentlassung von B.________ auf den 8. Februar 2022 an. Im Nachgang zur Hauptverhandlung ging die Antwort der spanischen Behörden auf das Rechtshilfeersuchen ein, wozu die Parteien Stellung nehmen konnten. 1.3 Nach Urteilsberatungen am 6. und 7. März 2024 gelangte die Vorinstanz am 7. März 2024 zu einem Urteilsspruch. Das Urteil wurde den Parteien am 13. März 2024 im Dispositiv versendet.

Seite 8/232 1.3.1 Die Staatsanwaltschaft nahm das Urteilsdispositiv am 14. März 2024 entgegen (SG GD 11/2/8) und meldete mit Eingabe vom 19. März 2024, überbracht am 22. März 2024, Berufung an (SG GD 12/6). 1.3.2 Die amtliche Verteidigung von B.________ nahm das Urteilsdispositiv am 14. März 2024 entgegen (SG GD 11/2/9) und meldete mit Eingabe vom 15. März 2024 (Postaufgabe gleichentags) Berufung an (SG GD 12/1). 1.3.3 Die erbetene Verteidigung von F.________ nahm das Urteilsdispositiv am 14. März 2024 entgegen (SG GD 11/2/10) und meldete mit Eingabe vom 20. März 2024 (Postaufgabe gleichentags) Berufung an (SG GD 12/4). 1.3.4 Die nachfolgenden Privatkläger meldeten wie folgt Berufung an (vgl. SG GD 11/2/1 ff. [Empfangsbelege]; SG GD 12/1 ff. [Berufungsanmeldungen]): Name Datum Zustellung Berufungsanmeldung H.________ 15. März 2024 18. März 2024 (Eingang: 21. März 2024) AA.________ und AB.________ 14. März 2024 18. März 2024 (Postaufgabe gleichentags) W.________ 15. März 2024 21. März 2024 (Postaufgabe gleichentags) AC.________ 15. März 2024 21. März 2024 (Eingang: 24 März 2024) AD.________ et al. 20. März 2024 26. März 2024 (Eingang: 27. März 2024) 1.3.5 Die weiteren Privatkläger, welche das Urteildispositiv zugestellt erhielten (in einem Fall erfolgte eine Publikation, vgl. OG GD 1/3), meldeten keine Berufung an. 1.4 Die Vorinstanz versandte das schriftlich begründete, 295-seitige Urteil am 31. Mai 2024 an die Parteien. Den Parteien, welche Berufung gegen das Urteil anmeldeten, konnte dieses zwischen dem 3. Juni 2024 und dem 11. Juni 2024 zugestellt werden. 1.5. Der Urteilsspruch der Vorinstanz lautete wie folgt: "A. B.________ 1. Das Verfahren gegen den Beschuldigten B.________ wird zufolge Eintritts der Verjährung hinsichtlich des Vorwurfs des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB teilweise eingestellt (betreffend die Anklageziffer II.1 ["Gewerbsmässiger Betrug zum Nachteil der Aktionäre der I.________ AG"] mit Bezug auf die angeblich vor dem 7. März 2009 verübten Straftaten). 2. Der Beschuldigte wird von folgenden Vorwürfen freigesprochen: 2.1 des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB (betreffend die Anklageziffer II.3 ["Gewerbsmässiger Betrug zum Nachteil der Aktionäre der J.________ AG"]); 2.2 der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung gemäss Art. 164 Ziff. 1 StGB. 3. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen: 3.1 des mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB; 3.2 der Widerhandlung gegen Art. 44 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 aBEHG.

Seite 9/232 4. Er wird dafür bestraft mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 1'707 Tagen. 5. Gegen den Beschuldigten wird eine Ersatzforderung in Höhe von CHF 300'000.00 ausgesprochen. 6. Die Verfahrenskosten betragen CHF 160'955.00 Untersuchungskosten CHF 340.00 Kosten Zwangsmassnahmengericht (Entscheid SZ 2023 40) CHF 30'000.00 Entscheidgebühr CHF 29'133.25 Auslagen (inkl. Übersetzungskosten) CHF 220'428.25 Total und werden zu drei Viertel (CHF 165'321.20) dem Beschuldigten auferlegt. Im übrigen Umfang (CHF 55'107.05) werden sie auf die Staatskasse genommen. 7. 7.1 Die ehemalige amtliche Verteidigung des Beschuldigten, Rechtsanwalt L.________, wird für ihre Bemühungen mit CHF 48'784.40 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. Die bereits ausgerichteten Akontozahlungen in Höhe von CHF 42'500.00 werden vorgemerkt. 7.2 Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten, Rechtsanwalt E.________, wird für ihre Bemühungen mit CHF 58'654.15 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. Die bereits ausgerichteten Akontozahlungen in Höhe von CHF 49'673.80 werden vorgemerkt. 7.3 Der Beschuldigte hat dem Staat drei Viertel der Kosten der amtlichen Verteidigungen zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Im restlichen Umfang werden diese auf die Staatskasse genommen. B. F.________ 1. Das Verfahren gegen den Beschuldigten F.________ wird zufolge Eintritts der Verjährung hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe gemäss Art. 152 StGB eingestellt. 2. Der Beschuldigte wird von folgenden Vorwürfen freigesprochen: 2.1 des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB (betreffend die Anklageziffer II.3 ["Gewerbsmässiger Betrug zum Nachteil der Aktionäre der J.________ AG"]); 2.2 der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB; 2.3 der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 und 3 StGB (betreffend die Anklageziffern II.7.1 ["Beurkundung eines fiktiven Domizils / Gründung der J.________ AG"] und II.7.2 ["Beurkundung schwindelhafte Kapitalerhöhung der K.________ GmbH"]). 3. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen: 3.1 der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung gemäss Art. 253 Abs. 1 StGB; 3.2 der Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 und 3 StGB.

Seite 10/232 4. Er wird dafür bestraft: 4.1 mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren; 4.2 als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Wallis vom 3. Mai 2022 mit einer Geldstrafe von 320 Tagessätzen à CHF 300.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren; 4.3 mit einer Verbindungsbusse von CHF 10'000.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Tagen. 5. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Aussprechen einer Ersatzforderung gegen den Beschuldigten in Höhe von CHF 150'000.00 wird abgewiesen. 6. Die Verfahrenskosten betragen: CHF 38'888.15 Untersuchungskosten CHF 10'000.00 Entscheidgebühr CHF 7'283.30 Auslagen (inkl. Übersetzungskosten) CHF 56'171.45 Total und werden zu zwei Fünftel (CHF 22'468.58) dem Beschuldigten auferlegt. Im übrigen Umfang (CHF 33'702.87) werden sie auf die Staatskasse genommen. 7. Der erbetenen Verteidigung des Beschuldigten, Rechtsanwalt G.________, wird eine reduzierte Aufwandentschädigung in Höhe von CHF 57'962.69 (inkl. MWST) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen. C. Zivilklagen 1. B.________ wird verpflichtet, die folgenden Zivilkläger wie folgt zu entschädigen: […] Im allenfalls übersteigenden Betrag werden die vorstehenden Zivilklagen der vorerwähnten Personen auf den Zivilweg verwiesen. 2. Die restlichen Zivilklagen werden auf den Zivilweg verwiesen. 3. Die Aufwandentschädigungsanträge der Privatkläger werden abgewiesen. D. Entscheid über beschlagnahmte Gegenstände / Vermögenswerte 1. Die beschlagnahmte Liegenschaft von B.________ in Spanien (Immueble AE.________, Alicante) ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides rechtshilfeweise in Spanien zu verwerten. Der Verwertungserlös ist in die Schweiz zu transferieren und bleibt als Surrogat der Liegenschaft beschlagnahmt. Die Beschlagnahme des Verwertungserlöses wird zwecks Sicherstellung und Durchsetzung der Verfahrenskosten (Ziff. A.6), der Kosten der amtlichen Verteidigung (Ziff. A.7.3) und der Ersatzforderung (Ziff. A.5) nach Rechtskraft dieses Urteils aufrechterhalten, und zwar bis zu deren vollständigen Bezahlung oder bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren über die Anordnung von betreibungsrechtlichen Sicherungsmassnahmen entschieden wurde, längstens jedoch bis 24 Monate nach Eingang des Erlöses in der Schweiz aus der Verwertung der Liegenschaft.

Seite 11/232 2. Die durch die Zuger Polizei, Dienst Kriminaltechnik, forensisch gesicherten und unter den Fall-Nr. 2017/1/546 und 2018/7/551 aufbewahrten Daten sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides durch die Zuger Polizei unwiderruflich zu löschen. [Rechtsmittel]" 2. Prozessverlauf im Berufungsverfahren 2.1 Gegen den Urteilsspruch der Vorinstanz erfolgten mehrere Berufungsanmeldungen. Im Anschluss daran wurden die nachfolgenden Berufungserklärungen beim Obergericht des Kantons Zug (nachfolgend: Berufungsgericht) eingereicht: 2.1.1 Die Verteidigung von B.________ reichte am 24. Juni 2024 eine Berufungserklärung ein. Sie beantragte die Aufhebung des angefochtenen Urteils und Rückweisung an das erstinstanzliche Gericht zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung (Urteilseröffnung). Eventualiter beantragte sie, es seien die folgenden Dispositivziffern des erstinstanzlichen Urteils der Vorinstanz vom 7. März 2024 aufzuheben: A.3 (A3.1. und A3.2), A.4, A.5, A.6, A.7.3, C.1 (C.1.1 bis C.1.40), D.1. Nicht angefochten seien die folgenden Dispositivziffern: A.1, A.2, (A.2.1 und A.2.2), A.7.1, A.7.2, C.2, C.3, D.2. Die Verteidigung stellte dabei folgende Anträge: "[…] 1. Herr B.________ sei vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Das Verfahren gegen B.________ wegen Widerhandlung gegen Art. 44 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 aBEHG sei einzustellen. 3. Das Verfahren gegen B.________ wegen Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB sei einzustellen. 4. Es sei die Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen. 5. B.________ sei eine angemessene Genugtuung zuzusprechen. 6. Die erkennungsdienstlichen Unterlagen inklusive DNA-Profil von B.________ seien nach Rechtskraft sofort zu löschen. 7. Die Zivilklagen seien abzuweisen, eventualiter seien sie auf den Zivilweg zu verweisen. 8. Die beschlagnahmte Liegenschaft […] sei Herrn B.________ herauszugeben. 9. Gegen Herrn B.________ sei keine Ersatzforderung auszusprechen. 10. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen (zzgl. MwSt.) im Untersuchungs- und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren seien vollständig und definitiv auf die Staatskasse zu nehmen. 11. Die Verfahrenskosten des Untersuchungs- und erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens seien in ihrer Gänze auf die Staatskasse zu nehmen. 12. Alles unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt). [sowie weitere prozessuale Anträge]" 2.1.2 Die erbetene Verteidigung von F.________ reichte am 21. Juni 2024 eine Berufungserklärung ein. Sie focht darin die Dispositivziffern B.3 (B.3.1 und B.3.2), B.4 (B.4.1, B.4.2 und B.4.3), B.6 und B.7 des Urteils der Vorinstanz an. Sie stellte folgende Anträge: "[…] 1. Mein Mandant sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

Seite 12/232 2. Die Verfahrenskosten seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. 3. Meinem Mandanten seien die Kosten (inkl. MWST) für seine erbetene Verteidigung im Untersuchungsverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren in der Höhe von CHF 131'161.55 (inkl. MWST) sowie im zweitinstanzlichen Gerichtsverfahren vollumfänglich zu erstatten. […]" 2.1.3 Die weiteren Parteien reichten innert der gesetzlichen Frist keine Berufungserklärungen ein. Die Staatsanwaltschaft sowie der Privatkläger W.________ zogen ihre Berufungen zurück. 2.2 Mit Präsidialverfügung vom 10. Juli 2024 eröffnete der Abteilungspräsident der I. Strafabteilung als Verfahrensleiter des Berufungsverfahrens (nachfolgend: Verfahrensleitung) die Berufungserklärungen von B.________ und F.________ den Parteien und setzte Fristen für Anschlussberufungen und Nichteintretensanträge. Ferner wurde der Verteidigung von B.________ bis am 30. September 2024 Akteneinsicht gewährt. Auf einen Antrag, es sei ihm eine Frist für eine schriftliche Stellungnahme anzusetzen, wurde nicht eingetreten. Ferner setzte die Verfahrensleitung den Parteien Frist, um Beweisanträge einzureichen und zu den prozessualen Anträgen von B.________ Stellung zu nehmen (OG GD 11/1). 2.2.1 Die Staatsanwaltschaft erhob mit Eingabe vom 25. Juli 2024 Anschlussberufung und stellte die folgenden Anträge (OG GD 4/2): "1. Die Berufung von B.________ vom 25. Juni 2024 sei abzuweisen. 1.1 Die Dispositiv-Ziffer 2.1 des Urteils sei aufzuheben. B.________ sei des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil der Aktionäre der J.________ AG (gemäss Anklageziffer II.3) schuldig zu sprechen. 1.2 Die Dispositiv-Ziffer A.4 des Urteils sei aufzuheben. B.________ sei mit einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Haft von 1'707 Tagen. 1.3 Die Dispositivziffer A.5 des Urteils sei aufzuheben. Gegen B.________ sei eine Ersatzforderung von CHF 500'000.00 auszusprechen. 1.4 Die Dispositivziffern A.6 und A.7.3 des Urteils seien aufzuheben. Die B.________ betreffenden Verfahrenskosten seien ihm nicht zu drei Viertel, sondern vollumfänglich aufzuerlegen. B.________ habe dem Staat nicht nur zu drei Viertel, sondern sämtliche Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 2. Die Berufung von F.________ sei abzuweisen. 2.1 Die Dispositiv-Ziffer B.2.1 des Urteils sei aufzuheben. F.________ sei der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug zum Nachteil der Aktionäre der J.________ AG (gemäss Anklageziffer II.3) schuldig zu sprechen. 2.2 Die Dispositiv-Ziffer B.4. (4.1-4.3) des Urteils sei aufzuheben. F.________ sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wobei der Vollzug im Umfang von 24 Monaten aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen sei; die übrigen 12 Monaten seien zu vollziehen. 2.3 Die Dispositiv-Ziffer B.5 des Urteils sei aufzuheben. Gegen F.________ sei eine Ersatzforderung in der Höhe von CHF 150'000.00 auszusprechen. 2.4 Die Dispositiv-Ziffern B.6 und B.7 des Urteils seien aufzuheben. Die F.________ betreffenden Verfahrenskosten seien ihm nicht nur zu zwei Fünftel, sondern zu vier Fünftel aufzuerlegen. Die der erbetenen Verteidigung von F.________, Rechtsanwalt G.________, zugesprochene Aufwandsentschädigung in Höhe von CHF 57'962.69 zu Lasten der Staatskasse sei entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens durch das Obergericht festzusetzen bzw. zu reduzieren.

Seite 13/232 3. Im Übrigen sei das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug vom 07.03.2024 (SG 2021 10/11) zu bestätigen, soweit es nicht bereits in Rechtskraft erwachsen ist. 4. B.________ und F.________ seien sämtliche Kosten des Berufungsverfahrens anteilsmässig aufzuerlegen." 2.2.2 Mit Eingabe vom 15. Juli 2024 (Eingang: 19. Juli 2024) reichte der Privatkläger H.________ eine Anschlussberufung ein. Er teilte mit, dass er die zu geringe Höhe der Ersatzforderung von CHF 300'000.00 gegen B.________ nicht anerkenne, diese sei wegen des aufgetretenen Schadens in zigfacher Millionenhöhe erheblich zu klein (OG GD 5/1). 2.3.1 Am 13. August 2024 eröffnete die Verfahrensleitung die Anschlussberufungen den Parteien und setzte Frist zur Einreichung von Nichteintretensanträgen (OG GD 11/2). Mit Eingabe vom 3. September 2024 beantragte die Verteidigung von B.________, dass auf die Anschlussberufungen der Staatsanwaltschaft und von H.________ nicht einzutreten sei (OG GD 2/7). 2.3.2 Mit Präsidialverfügung vom 27. August 2024 trat der zuständige Abteilungspräsident des Berufungsgerichts als Einzelrichter gemäss § 23 Abs. 2 lit. d und f des Gerichtsorganisationsgesetzes (BGS 161.1; GOG) auf die Berufungen der Privatkläger H.________, AA.________ und AB.________, AC.________ und von AD.________ et al. zufolge Nichteinreichung der Berufungserklärung nicht ein. Die Berufungsverfahren der Staatsanwaltschaft und des Privatklägers W.________ wurden in der genannten Präsidialverfügung zufolge Rückzugs abgeschrieben (OG GD 11/4). Der Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen. 2.3.3 Am 21. Oktober 2024 trat das Berufungsgericht auf die Berufungen von B.________ und von F.________ sowie auf die Anschlussberufungen der Staatsanwaltschaft sowie von H.________ ein (OG GD 11/7). Am gleichen Tag beschloss das Berufungsgericht, den Antrag von B.________ auf Rückweisung des Strafverfahrens an die Vorinstanz abzuweisen (OG GD 11/9). 2.3.4 In der Präsidialverfügung vom 28. November 2024 stellte die Verfahrensleitung fest, dass die Verteidigung des Beschuldigten F.________, die Staatsanwaltschaft sowie die Privatkläger keine Beweisanträge eingereicht hatten. Die Verfahrensleitung wies darüber hinaus die Beweisanträge der Verteidigung von B.________ weitgehend ab (OG GD 11/10). 2.3.5 Mit Präsidialverfügung vom 6. Dezember 2024 wurden die Termine für die Berufungsverhandlung auf den 12. März 2025, 17. März 2025, 19. März 2025, 20. März 2025 und den 21. März 2025 festgelegt. Der Privatkläger H.________ wurde von der Berufungsverhandlung dispensiert und ihm wurde Frist gesetzt, eine schriftliche Berufungsbegründung einzureichen. Am gleichen Tag erfolgten Vorladungen – resp. im Fall des im Ausland wohnhaften B.________ Einladungen an – die Beschuldigten (OG GD 11/11). 2.3.6 Mit Eingabe vom 11. Februar 2025 reichte H.________ die schriftliche Begründung der Anschlussberufung ein (OG GD 5/7). Diese wurde den Parteien eröffnet (OG GD 11/12). 2.3.7 Am 16. Februar 2025 zog F.________ die Berufung zurück. Das Berufungsverfahren betreffend die Berufung von F.________ und die diesbezügliche Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wurden separat erledigt (OG GD 3/6; OG GD 11/13).

Seite 14/232 2.3.8 Auf Gesuch der amtlichen Verteidigung vom 10. März 2025 hin wurde die angesetzte Berufungsverhandlung auf den 16. Juni 2025, 18. Juni 2025, 25. Juni 2025, 26. Juni 2025 und 27. Juni 2025 verschoben. Ebenfalls wurden weitere Reservetermine im August und September 2025 festgelegt (OG GD 13/10-12). 2.3.9 Mit Eingabe vom 3. Juni 2025 (Eingang: 10. Juni 2025) machte B.________ mehrere Verfahrenshindernisse geltend. Er beantragte, die angesetzte Berufungsverhandlung sei zu verschieben, bis über seine formellen Anträge entschieden sei (OG GD 2/15). B.________ wurde orientiert, dass die Anträge, sofern er daran festhalten würde, als Vorfragen an der Berufungsverhandlung geprüft würden (OG GD 2/16). Am 12. Juni 2025 reichte B.________ ein Ausstandsersuchen gegen den Spruchkörper ein. Dieses wurde an die zuständige Abteilungspräsidentin i.V., welche für das Ausstandsverfahren ernannt wurde, weitergeleitet. 2.4 B.________ erschien am 16. Juni 2025 und am 18. Juni 2025 zur Berufungsverhandlung. Ebenfalls anwesend waren sein amtlicher Verteidiger und der fallzuständige Staatsanwalt. 2.4.1 B.________ warf mehrere Vorfragen auf und beantragte u.a. die Vertagung der Berufungsverhandlung, eine beschwerdefähige Verfügung sowie mehrere Feststellungen (OG GD 15/1/2). Das Berufungsgericht wies die Anträge ab, soweit es darauf eintrat. Die Verfahrensleitung begründete den Entscheid mündlich und wies B.________ darauf hin, dass die schriftliche Begründung dieser verfahrensleitenden Beschlüsse im Endurteil erfolge (OG GD OG GD 15/1 S. 6). 2.4.2 Im Beweisverfahren erfolgte die Befragung von B.________ zur Person und zur Sache. Nach der Befragung wurden mehrere Unterlagen, die B.________ einreichte, zu den Akten genommen. Ein Beweisantrag, es seien die sichergestellten Datenträger durch das Berufungsgericht nochmals auszuwerten, wurde unter dem Vorbehalt von Art. 349 StPO abgewiesen. Weitere Beweisanträge stellten die Parteien nicht. 2.4.3 Die Verteidigung stellte im Rahmen ihres Parteivortrags an der Berufungsverhandlung die folgenden Anträge (OG GD 15/1/6): "1. Herr B.________ sei vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Das Verfahren gegen B.________ wegen Widerhandlung gegen Art. 44 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 aBEHG sei einzustellen. 3. Das Verfahren gegen B.________ wegen Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB sei einzustellen. 4. Es sei die Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen. 5. B.________ sei eine Genugtuung von CHF 230'445.00 zuzusprechen. 6. Die erkennungsdienstlichen Unterlagen inklusive DNA-Profil von B.________ seien nach Rechtskraft des Urteils sofort zu löschen. 7. Die Zivilklagen seien abzuweisen, eventualiter seien sie auf den Zivilweg zu verweisen. 8. Die beschlagnahmte Liegenschaft (Immueble AE.________, Alicante) sei an Herrn B.________ herauszugeben. 9. Gegen B.________ sei keine Ersatzforderung auszusprechen. 10. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen (zzgl. MwSt.) im Untersuchungs- und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren seien vollständig und definitiv auf die Staatskasse zu nehmen.

Seite 15/232 11. Die Verfahrenskosten des Untersuchungs- und erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens seien in ihrer Gänze auf die Staatskasse zu nehmen. 12. Alles unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt)." 2.4.4 B.________ wurde das Recht gewährt, zusätzlich zu seinem amtlichen Verteidiger einen Parteivortrag halten. Er stellte in diesem Zusammenhang ebenfalls Anträge, wobei sein amtlicher Verteidiger bestätigte, dass er die Anträge und den vorbereiteten Parteivortrag von B.________ kenne (OG GD 15/1 S. 89). Er beantragte wie sein amtlicher Verteidiger im Wesentlichen Freisprüche resp. Einstellungen. Bezüglich der Vorwürfe des unbewilligten Effektenhandels und des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil der Aktionäre der I.________ sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die ausgesprochene Strafe sei zu reduzieren und er sei für die unrechtmässig erlittene Haft zu entschädigen. Ebenfalls sei eine systemische Rechtsverweigerung durch die Vorinstanz festzustellen. Das Verfahren sei allgemein an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung zurückzuweisen. Überdies stellte B.________ zahlreiche Feststellungsanträge hinsichtlich verjährter oder unter Verletzung des Anklagegrundsatzes beurteilter Vorwürfe. Er beantragte ferner die Abweisung der Anschlussberufungen (OG GD 15/1/8 S. 1-2). 2.4.5 Die Staatsanwaltschaft beantragte im Rahmen ihres Parteivortrags die Abweisung der Berufung von B.________ und hielt an ihren in der Anschlussberufung gestellten Anträgen fest (OG GD 15/1/9). 2.4.6 Nach den Parteivorträgen hielt B.________ ein Schlusswort. Die Verfahrensleitung teilte daraufhin den Parteien mit, dass ein Urteil nicht am heutigen Tag eröffnet werden könne und ein neuer Termin für die mündliche Urteilsverkündung angesetzt werden müsse. Die Parteien verzichteten daraufhin auf eine mündliche Urteilsverkündung und gaben ihr Einverständnis zu einer schriftlichen Urteilseröffnung ab (OG GD 15/1 S. 101). III. Formelles 1. Schwere und unheilbare Mängel des vorinstanzlichen Verfahrens 1.1 Die Verteidigung von B.________ beantragte die Rückweisung des Strafverfahrens an die Vorinstanz (OG GD 2/1; OG GD 2/4). Mit verfahrensleitendem Beschluss vom 21. Oktober 2024 wurde der Antrag abgewiesen. An der Berufungsverhandlung beantragte B.________ erneut die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz (OG GD 15/1/8). 1.2 Nach Art. 409 Abs. 1 StPO hebt das Berufungsgericht bei wesentlichen, im Berufungsverfahren nicht heilbaren Mängeln das angefochtene Urteil ausnahmsweise auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an die Vorinstanz zurück. Die kassatorische Erledigung durch Rückweisung ist aufgrund des reformatorischen Charakters des Berufungsverfahrens die Ausnahme und kommt nur bei derart schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht, in denen die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte, in erster Linie zur Vermeidung eines Instanzenverlusts, unumgänglich ist (BGE 143 IV 408 E. 6.1). Notwendig sind Rückweisungen u.a. bei (1.) der Verweigerung von Teilnahmerechten oder nicht gehöriger Verteidigung

Seite 16/232 (Urteil des Bundesgerichts 6B_512/2012 vom 30. April 2013 E. 1.3.3); (2.) bei falscher Besetzung des Gerichts (Urteil des Bundesgerichts 6B_682/2012 vom 25. April 2013 E. 1.3); oder (3.) bei unvollständiger Behandlung sämtlicher Anklage- oder Zivilpunkte (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1318 Ziff. 2.9.3.3). 1.3 Die Verteidigung von B.________ kritisiert, das Urteil des Strafgerichts vom 7. März 2024 (nachfolgend: Urteil der Vorinstanz) sei nicht mündlich eröffnet worden (OG GD 2/4 Ziff. 6 ff.). Dies sei ein Rückweisungsgrund. 1.3.1 In diesem Zusammenhang ergibt sich aus den Verfahrensakten, dass die Parteien an der Hauptverhandlung bei der Vorinstanz auf eine öffentliche Urteilseröffnung verzichtet haben (SG GD 10/4 S. 8). Das Urteilsdispositiv wurde nach der Urteilsfällung der amtlichen Verteidigung von B.________ zugesendet (SG GD 11/2/9). Diese erhielt auch das schriftlich begründete Urteil übermittelt (SG GD 11/7/10). Das schriftlich begründete Urteil wurde ferner einem an der Hauptverhandlung anwesenden Pressevertreter zugesendet (SG GD 11/18). 1.3.2 Gemäss Art. 30 Abs. 3 der Bundesverfassung (SR 101; BV) sind Gerichtsverhandlungen und Urteilseröffnungen öffentlich, wobei das Gesetz Ausnahmen vorsehen kann. Die Strafprozessordnung, welche nach Art. 190 BV in der Rechtsanwendung bindend ist, enthält dabei mehrere gesetzliche Ausnahmen vom Grundsatz der Justizöffentlichkeit. Eine solche gesetzliche Ausnahme ist bei den Urteilseröffnungen vorgesehen. Falls das Urteil nicht sofort gefällt werden kann und die Parteien auf eine mündliche Urteilseröffnung verzichten, ist es nach Art. 84 Abs. 3 StPO zulässig, das Urteilsdispositiv nach der Urteilsfällung direkt den Parteien zuzustellen. Diese Bestimmung legt es mithin in die Hände der Parteien, zu entscheiden, ob sie den Zusatzaufwand einer mündlichen Urteilseröffnung auf sich nehmen möchten, zumal das Urteil bei einer Berufungsanmeldung in jedem Fall schriftlich begründet werden muss (Art. 82 Abs. 2 lit. b StPO). 1.3.3 Es liegt in der Natur der Sache, dass durch einen Verzicht auf eine mündliche Urteilseröffnung die Öffentlichkeit keiner mündlichen Begründung des Urteils durch das Gerichts beiwohnen kann. Deswegen wurden gesetzliche Kompensationsmechanismen geschaffen. In Umsetzung des Grundsatzes der Justizöffentlichkeit gemäss Art. 30 Abs. 3 BV und Art. 69 Abs. 2 StPO sieht das kantonale Recht unter § 97 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (BGS 161.1; GOG) vor, dass die Entscheide der Gerichte, die nach Bundesrecht öffentlich sind und nicht mündlich eröffnet werden, während dreier Tage bei der Gerichtskanzlei zur Einsicht für die Öffentlichkeit aufzulegen sind. In diesen Fällen können folglich die interessierten Personen anstelle der mündlichen Urteilseröffnung nachträglich in die Urteile und Strafbefehle Einsicht nehmen. Zudem bestehen weitergehende Einsichtsrechte für Medienschaffende. Gemäss der kantonalen Verordnung über die Gerichtsberichterstattung in der Zivil- und Strafrechtspflege (BGS 161.14; VGB) erhalten die akkreditierten Medienschaffenden die Anklageschrift vor der Verhandlung zugestellt. Sie erhalten zudem eine Kopie des schriftlich begründeten Urteils in Strafsachen zugestellt, sofern sie an der Verhandlung teilgenommen haben (§ 7 Abs. 1 lit. e und f VGB). Ferner haben Medienschaffende das Recht, auch noch im Berufungsverfahren Einsicht in die erstinstanzliche schriftliche Urteilsbegründung zu nehmen (§ 8 Abs. 1 VGB).

Seite 17/232 1.3.4 Die Verteidigung von B.________ stellt, im Gegensatz zu den Ausführungen in der Berufungserklärung vom 24. Juni 2024 (OG GD 2/1), nicht mehr in Abrede, dass die Parteien tatsächlich auf die Durchführung einer mündlichen Urteilseröffnung im Sinne von Art. 84 Abs. 3 StPO verzichtet haben. Stattdessen bringt die Verteidigung von B.________ in der Eingabe vom 20. August 2024 erstmalig vor, die Einwilligung zum Verzicht auf eine mündliche Urteilseröffnung sei unter Zwang erfolgt (OG GD 2/4 Ziff. 16 ff.). Denn die Staatsanwaltschaft habe einer Haftentlassung nur unter der Bedingung zugestimmt, dass B.________ auf die Durchführung der mündlichen Urteilseröffnung verzichte. Diese Argumentation ist aus mehreren Gründen unbehelflich. Die Haftanhörung wurde im Anschluss an die Hauptverhandlung durchgeführt. B.________ hatte jedoch bereits vorher am Ende der Hauptverhandlung auf die mündliche Urteilseröffnung verzichtet. Diese Willenserklärung steht damit nicht im Zusammenhang mit der nachher erfolgten Äusserung der Staatsanwaltschaft, dass sie keine Einwendungen gegen die Haftentlassung habe (vgl. SG GD 10/5). Zudem war das Einverständnis der Staatsanwaltschaft nicht zwingend notwendig, um B.________ aus der Haft zu entlassen (Art. 230 Abs. 3 und 4 StPO). Die Staatsanwaltschaft konnte mithin die Haftentlassung nicht als Zwangsmittel einsetzen, da sie für diese nicht allein zuständig war. Und letztlich befand sich B.________ nicht in einer Zwangslage. Der Umstand, dass die angebliche Zwangssituation prozessual von der amtlichen Verteidigung erst geltend gemacht wurde, als sie durch die Verfahrensleitung in der Präsidialverfügung vom 10. Juli 2024 auf den protokollierten Verzicht hingewiesen wurde (vgl. OG GD 11/1), lässt das gesamte Argument mit der angeblichen Zwangssituation als nachgeschoben und damit als nicht authentisch erscheinen. 1.3.5 Die Verteidigung macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe nach Art. 337 Abs. 3 StPO zwingend an der Hauptverhandlung teilnehmen müssen. Daraus folge, dass die Staatsanwaltschaft nicht auf die mündliche Urteilseröffnung verzichten könne (OG GD 2/4 Ziff. 19 ff.). Dieses Argument ist unzutreffend. Erstens ist nicht klar, ob Art. 337 Abs. 3 StPO, wonach die Staatsanwaltschaft die Anklage vor Gericht persönlich zu vertreten habe, auch die Anwesenheit an der mündlichen Urteilseröffnung umfasst, zumal in diesem Stadium nach der Urteilsfällung keine Rechtserklärungen mehr abgegeben werden müssen. Diese Frage muss indessen nicht abschliessend geklärt werden. Denn selbst unter dieser Prämisse würde dies nicht bedeuten, dass die Staatsanwaltschaft nicht auf die Teilnahme an der mündlichen Urteilsbegründung verzichten könnte. In dieser Konstellation würde es zwar zutreffen, dass Art. 337 Abs. 3 StPO und Art. 84 Abs. 3 StPO inhaltlich miteinander kollidieren würden: Die eine Regelung würde die persönliche Anklagevertretung der Staatsanwaltschaft vor Gericht vorsehen, während die andere Regelung die Möglichkeit eines Verzichts auf die mündliche Urteilseröffnung einräumen würde. Eine Kollision von gesetzlichen Regelungen ist indessen nicht ungewöhnlich. Zur Anwendung gelangt in diesen Fällen die als "lex specialis" bezeichnete Kollisionsregel, wonach die speziellere Norm der allgemeineren Norm vorgeht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_655/2017 vom 3. Juli 2018 E. 4.2). Art. 84 Abs. 3 StPO wäre in dieser Konstellation, im Verhältnis zur allgemeinen Anwesenheitspflicht der Staatsanwaltschaft nach Art. 337 Abs. 3 StPO, eine solche Spezialbestimmung. Diese regelt ausschliesslich den Aspekt des Verzichts der Parteien auf die mündliche Urteilseröffnung und nicht wie Art. 336-338 StPO die Anwesenheit der Parteien an der Hauptverhandlung. Folglich würde die Regel von Art. 84 Abs. 3 StPO dem allgemeinen Grundsatz, dass die Staatsanwaltschaft in gewissen Konstellationen zwingend an der Hauptverhandlung teilzunehmen habe, vorgehen.

Seite 18/232 1.3.6 Der amtliche Verteidiger führt aus, die Medien seien von der Hauptverhandlung ausgeschlossen worden, indem die Vorinstanz das Urteil schriftlich eröffnet habe (OG GD 2/4 Ziff. 11). Auch dieses Argument ist aus mehreren Gründen nicht zu hören. Erstens ist B.________ kein Journalist und damit nicht berechtigt, Rechtsverletzungen anzuführen, die einzig dem Schutz anderer Parteien (bzw. dem Schutz der Medienschaffenden) dienen. Seiner diesbezüglichen Rüge mangelt es mithin an einem persönlichen Rechtsschutzinteresse (Art. 382 Abs. 1 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_269/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 1.4). Zweitens fand kein Ausschluss der Medienschaffenden von der Hauptverhandlung statt, sondern es erfolgte ein Verzicht der Parteien auf die mündliche Urteilseröffnung gemäss Art. 84 Abs. 3 StPO. Drittens ist darin keine Rechtsverletzung zu erkennen. Gestützt auf die gesetzliche Grundlage von Art. 84 Abs. 3 StPO war es vorliegend zulässig, keine mündliche Urteilseröffnung durchzuführen. Die Bestimmung dient der effizienten Durchführung eines Strafverfahrens und basiert damit auf einem öffentlichen Interesse. Der damit verbundene Eingriff in die Medienfreiheit und in den Grundsatz der Justizöffentlichkeit war gering, da spezielle kompensatorische Massnahmen bestanden. So konnte jedermann das 295-seitige Urteil der Vorinstanz nach dessen schriftlichen Ausfertigung bei der Kanzlei des Strafgerichts einsehen. Ferner erhielten die Medienschaffenden, welche an der Hauptverhandlung teilnahmen, das schriftlich begründete Urteil zugesendet. Gestützt darauf wurden, soweit ersichtlich, auch Presseartikel über den Fall verfasst. Ferner hätten die Medienschaffenden auch das Recht, das erstinstanzliche Urteil im Berufungsverfahren nochmals einzusehen. Es ist nicht ersichtlich, wie durch dieses System die Pressearbeit behindert und die Medienfreiheit tangiert wird. 1.3.7 Bei diesem Ausgang ist ein Verfahrensfehler der Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Verzicht auf eine mündliche Urteilseröffnung nicht erkennbar. Ein nicht heilbarer, schwerer Verfahrensfehler liegt nicht vor. Der Antrag von B.________, es sei im genannten Zusammenhang eine systemische Rechtsverweigerung festzustellen (vgl. OG GD 15/1/8, Antrag F lit. e), ist abzuweisen. 1.4 Die Verteidigung legt dar, gegen B.________ sei von der Staatsanwaltschaft u.a. ein Untersuchungsverfahren betreffend Geldwäscherei geführt worden. Dies sei aber nicht angeklagt worden. Es sei auch keine Einstellung erfolgt. Die Vorinstanz hätte diesen Punkt prüfen sollen. Sie habe folglich ihr Verfahren nicht abgeschlossen, was ein Grund für die Rückweisung des Verfahrens darstelle (sinngemäss: OG GD 2/4 Ziff. 27 ff.). Mit verfahrensleitendem Beschluss vom 21. Oktober 2024 wurde der Antrag abgewiesen. An der Berufungsverhandlung beantragte die Verteidigung erstmalig, der Vorwurf der Geldwäscherei sei durch das Berufungsgericht einzustellen (OG GD 15/1/6). Es besteht zum Urteilszeitpunkt weder ein Grund für eine Einstellung noch ein Grund für eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz. Das Strafgericht kann einen Geldwäschereisachverhalt nicht prüfen, wenn er nicht angeklagt wurde (Art. 9 StPO; Art. 350 StPO). Darin ist weder ein Rechtsfehler noch ein unvollständiges Urteil zu erkennen. Das Berufungsgericht ist zudem nicht in der Lage, einen Einstellungsbeschluss betreffend den Geldwäschereivorwurf zu erlassen. Denn was nicht Teil des vorinstanzlichen Urteils war, kann grundsätzlich nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sein. Wenn das entsprechende Strafverfahren gegen B.________ betreffend Geldwäscherei noch bei der Staatsanwaltschaft im Untersuchungsverfahren hängig wäre, würde es in deren Ermessen liegen, die Angelegenheit zur gegebenen Zeit zu erledigen. Überdies ist fraglich, ob ein Geldwäschereivorwurf gegen B.________ im Untersuchungsverfahren noch im Raum

Seite 19/232 steht. Wie die Staatsanwaltschaft an der Berufungsverhandlung zutreffend ausgeführt hat, handelte es sich bei diesen Vorwürfen um Geldwäschereimeldungen, u.a. der AF.________ Bank. Diese Geldwäschereimeldungen umfassen den Geldfluss, welcher Gegenstand des Betrugsvorwurfs ist (vgl. HD 2/3, HD 2/6). Entsprechend hat die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt rechtlich anders gewürdigt, weswegen die Vorwürfe nicht zusätzlich eingestellt werden müssen (vgl. OG GD 15/1 S. 4). 1.5 Die Verteidigung beruft sich darauf, dass ein möglicher Instanzenverlust entstehe, da B.________ erstinstanzlich des unbewilligten Effektenhandels schuldig gesprochen worden sei, obwohl die Straftaten verjährt seien (OG GD 2/4 Ziff. 65-98). Dies sei ein Rückweisungsgrund. Dieser Argumentation ist nicht zu folgen. Auch das Obergericht als Berufungsgericht kann verjährte Sachverhalte einstellen, weswegen ein möglicher Rechtsfehler geheilt werden könnte. Das Berufungsverfahren ist u.a. gerade vorgesehen, um mögliche Rechtsfehler zu korrigieren. Von einem schweren und unheilbaren Rechtsfehler, welcher zu einer Rückweisung nach Art. 409 StPO führen könnte, kann damit keine Rede sein. 1.6 Die Verteidigung argumentiert, es sei das Beschleunigungsgebot verletzt worden (OG GD 2/4 Ziff. 99-117). Was diese Ausführungen mit der beantragten Rückweisung zu tun haben könnten, legt die Verteidigung (erneut) nicht ausreichend konzis dar. Dass eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Extremfällen ein Verfahrenshindernis sein könnte, mag sein. Wie dargelegt, ist das Berufungsgericht durchaus befugt, auf Verfahrenshindernisse zu reagieren, indem es Verfahrenseinstellungen beschliessen kann. Die Verteidigung legt somit auch in diesem Zusammenhang keine unheilbaren Verfahrensfehler dar. 1.7 B.________ machte im Berufungsverfahren erstmals sinngemäss geltend, dass zentrale Mitbeteiligte nicht angeklagt worden seien. Es würden keine tragfähigen sachlichen Gründe bestehen, mögliche Mittäter wie V.________, R.________, Z.________, X.________, Y.________, AG.________ und weitere nicht anzuklagen. Dies würde zu einer strukturellen Verletzung des Fairnessgebots und des Gleichbehandlungsgebots führen (OG GD 15/1/8 Ziff. 115 f.). Auch dieser Einwand ist nicht stichhaltig. R.________ ist verstorben. Er konnte mithin nicht angeklagt werden. V.________ und Z.________ waren im verjährten Tatzeitraum für die Banque M.________ Ltd. aktiv, nicht jedoch im vorliegend zu beurteilenden Tatzeitraum (vgl. E. B.II.3.1 und E. B.VIII.). X.________ und Y.________ traten als slowenische I.________-Aktienvermittler in Erscheinung. Sie bewarben primär die beiden Kapitalerhöhungen der I.________ in Slowenien. Diese beiden Kapitalerhöhungen betreffen den bereits verjährten Teil der Anklage vor dem 7. März 2009 (vgl. E. B.III.5.12). Dass eine Person namens AG.________ eine wesentliche Rolle bei den I.________-Vorwürfen in dem im Berufungsverfahren relevanten Tatzeitraum vom 7. März 2009 bis am 2. September 2011 (vgl. dazu E. B.I. Ziff. 2.3) spielen könnte, ergibt sich nicht aus den Aussagen und den eingereichten Dokumenten der Anleger. Auch im erhobenen Geldfluss oder in den Geschäftsakten der I.________ tritt die genannte Person nicht in Erscheinung. Ein Herr AG.________ wurde im spanischen Strafverfahren als ein Anlagevermittler aus Österreich im Zusammenhang mit den sog. "Roll-over-Verträgen" der Banque M.________ Ltd. identifiziert. Es besteht kein Bezug zum vorliegenden Berufungsverfahren (vgl. dazu E. B.VIII.). 1.8 Der Beschluss vom 21. Oktober 2024 wurde dem amtlichen Verteidiger gültig eröffnet. Dieser gilt damit als zugestellt. Die Argumentation des Beschuldigten, dass die Zustellung des Be-

Seite 20/232 schlusses wie auch weitere Zustellungen direkt an ihn persönlich hätten erfolgen müssen, ist unzutreffend (Art. 87 Abs. 3 StPO). 1.9 Mithin liegen keine schweren und unheilbaren Verfahrensfehler vor, welche (ausnahmsweise) die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz rechtfertigen könnten. Dies gilt umso mehr, als es sich um ein umfangreiches vorinstanzliches Verfahren handelte, wo Rückweisungsbeschlüsse durch die Berufungsinstanz nicht leichtfertig gefällt werden sollen. 2. Eintreten auf die Berufungen und Anschlussberufungen 2.1 Auf die Berufungen und Anschlussberufungen wurde im verfahrensleitenden Beschluss vom 21. Oktober 2024 eingetreten. Die Parteien bringen dagegen keine neuen Argumente vor, welche eine andere Schlussfolgerung aufdrängen würde. Die damaligen Erwägungen können wie folgt im Endurteil bestätigt werden: 2.2 Eine Anschlussberufung muss innert 20 Tagen nach Eröffnung der Berufung erhoben werden. Eine Anschlussberufung ist, wie eine Berufung, inhaltlich an der Berufungsverhandlung mündlich zu begründen (Art. 401 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 346 Abs. 1 StPO). Die Anschlussberufung ist nicht auf den Umfang der Hauptberufung beschränkt (Art. 401 Abs. 2 StPO). 2.3 Gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel zugunsten oder zuungunsten der beschuldigten oder verurteilten Person ergreifen. Die Staatsanwaltschaft ist damit stets legitimiert, ein Rechtsmittel zu ergreifen, wenn sie den anzufechtenden Entscheid als nicht korrekt erachtet. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft dann rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig sein, wenn die im Straf- und Sanktionspunkt bei der Vorinstanz vollumfänglich obsiegende Staatsanwaltschaft anschlussberufungsweise eine höhere Sanktion beantragen würde, als sie bei der Vorinstanz beantragte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1498/2020 vom 29. November 2021 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_68/2022 vom 23. Januar 2023 E. 5.5; Bähler, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 401 StPO N 3). 2.4 Die übrigen Parteien sind zur Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert, wenn sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO). Privatkläger können einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten (Art. 382 Abs. 2 StPO). 2.5 Die Verteidigung von B.________ nahm das Urteilsdispositiv am 14. März 2024 entgegen (SG GD 11/2/9) und meldete mit Eingabe vom 15. März 2024 (Postaufgabe gleichentags) Berufung an (SG GD 12/1). Das schriftlich begründete Urteil wurde der amtlichen Verteidigung von B.________ am 5. Juni 2024 zugestellt (SG GD 11/7/10/1) und diese reichte mit Postaufgabe am 25. Juni 2024 die Berufungserklärung für B.________ ein (OG GD 2/1). Die in Art. 399 StPO für die Einlegung der Berufung vorgesehenen zwei Parteihandlungen (Berufungsanmeldung innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils und Berufungserklärung innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils) erfolgten von der amtlichen Verteidigung von B.________ damit fristgerecht. Nichteintretensgründe wurden von den Parteien nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Auf die Berufung des Beschuldigten B.________ ist einzutreten.

Seite 21/232 2.6 Nachdem auf die Berufung einzutreten ist, ist zu prüfen, ob auch auf die gegenüber der Berufung akzessorischen Anschlussberufungen eingetreten werden kann. Nach der Auffassung der amtlichen Verteidigung von B.________ sei die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft rechtsmissbräuchlich erhoben worden, weswegen auf diese nicht eingetreten werden könne (OG GD 2/7 S. 3 ff.). 2.6.1 Diese Auffassung ist unzutreffend. Die vorstehend genannte Bundesgerichtspraxis ist dann anwendbar, wenn die Staatsanwaltschaft vor der ersten Instanz vollumfänglich obsiegt und anschliessend, ohne dass wesentliche Weiterungen des Sachverhalts eingetreten wären, trotzdem Anschlussberufung erhebt und damit eine noch höhere Sanktion beantragt, als sie im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren beantragte. In dieser Konstellation könnte ein Anschein bestehen, dass das ansonsten gesetzlich vorgesehene Rechtsmittel der Anschlussberufung allenfalls missbraucht wird. Im vorliegenden Fall beantragte die Staatsanwaltschaft in der Anklage wie auch an der Hauptverhandlung bei der Vorinstanz für den angeklagten Sachverhalt betreffend die J.________-Aktienverkäufe einen Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs. Die Vorinstanz sprach B.________ indessen von diesem Vorwurf frei. Die Staatsanwaltschaft, welche nach dem Gesetzeswortlaut von Art. 381 Abs. 1 StPO jeden Entscheid anfechten kann, hat mit der Anschlussberufung ein gesetzlich vorgesehenes Rechtsmittel gegen einen Entscheid ergriffen, bei dem sie vor der Vorinstanz unterlag. Es ist in diesem Kontext nicht ersichtlich, warum es rechtsmissbräuchlich sein sollte, einen Freispruch mittels Anschlussberufung anzufechten. Die gleichen Erwägungen sind auch bei der Anfechtung der Sanktion durch die Staatsanwaltschaft mittels Anschlussberufung einschlägig. Die Staatsanwaltschaft hat bei der Vorinstanz eine Sanktion von acht Jahren Freiheitsstrafe beantragt. Die Vorinstanz hat indessen eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Monaten ausgesprochen. Auch hier lag die Vorinstanz mit ihrem Strafmass unter den Anträgen der Staatsanwaltschaft. Dass die Staatsanwaltschaft mit der Anschlussberufung nicht wie in ihren Schlussanträgen bei der Vorinstanz erneut acht Jahre Freiheitsstrafe beantragte, könnte allenfalls daran liegen, dass sie die Einstellung des Verfahrens betreffend gewerbsmässigen Betrug vor dem 7. März 2009 und den Freispruch wegen Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung nicht angefochten hat. Dies ist indessen irrelevant. Denn weswegen die Staatsanwaltschaft nicht einmal bei einem Unterliegen bei der Vorinstanz befugt sein sollte, den Sanktionspunkt mittels Anschlussberufung anzufechten, erschliesst sich nicht. Im Übrigen müssen weder Berufung noch Anschlussberufung begründet werden (Art. 401 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO), weswegen auch in der fehlenden Begründung der Anschlussberufung kein Indiz für ein rechtsmissbräuchliches Rechtsmittel erkannt werden kann. Es mag sein, dass durch Anschlussberufungen generell ein gewisser Druck auf die beschuldigte Person ausgeübt wird, da dieser eine höhere Sanktion drohen könnte. Das Rechtsinstitut der Anschlussberufung ist indessen gesetzlich vorgesehen und es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass dieses Rechtsinstitut von der Staatsanwaltschaft vorliegend rechtsmissbräuchlich angewendet wurde. 2.6.2 Ansonsten erfolgte die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft innert der gesetzlichen Frist, so dass darauf einzutreten ist. 2.6.3 Die Verteidigung von B.________ argumentiert sinngemäss, dass H.________ von der ausgesprochenen Ersatzforderung von CHF 300'000.00 nicht betroffen sei und folglich nicht legitimiert sein könne, diese anzufechten. Er habe seine Forderung nicht an den Staat abgetre-

Seite 22/232 ten, was eine Voraussetzung nach Art. 73 Abs. 2 StGB sei (OG GD 2/7 S. 5 ff.). Diese Auffassung der amtlichen Verteidigung ist teilweise zutreffend. Allerdings kann der Antrag von H.________ auf Abtretung der staatlichen Ersatzforderung nach Art. 73 Abs. 1 StGB auch noch im Berufungsverfahren oder nach der Rechtskraft eines Urteils erfolgen. Entsprechend reichte H.________ den Antrag später im Berufungsverfahren ein, was zulässig ist (vgl. dazu: Thommen, in: Ackermann [Hrsg.], Kriminelles Vermögen - Kriminelle Organisationen, Band I, 2018, § 7, Rz 66). Damit ist die Abtretung nach Art. 73 StGB zu prüfen. Dabei ist die Höhe der Ersatzforderung rechtlich relevant für H.________. Dies auch vor dem Hintergrund, dass seine zugesprochene Zivilforderung tiefer ist als die von der Vorinstanz ausgesprochene Ersatzforderung. So ist zumindest nicht ausgeschlossen, dass auch weitere Privatkläger nach Abschluss des Berufungsverfahrens die Abtretung der Ersatzforderung beantragen, sollten ihre Zivilforderungen sowie die Ersatzforderung rechtskräftig bestätigt werden. H.________ hat mithin ein Interesse daran, dass die Ersatzforderung so hoch wie gesetzlich möglich angesetzt wird. Dieses Interesse ist auch rechtlich geschützt (Art. 71 StGB, Art. 73 StGB). H.________ ist mithin nach Art. 382 Abs. 1 StPO legitimiert, die Höhe der Ersatzforderung anzufechten. 2.6.4 Ansonsten erfolgte die Anschlussberufung von H.________ innerhalb der gesetzlichen Frist. Auf seine Anschlussberufung ist einzutreten. Nicht einzutreten ist hingegen auf seinen sinngemässen Antrag, ihm eine höhere Zivilforderung zuzusprechen (vgl. E. H.III.2). 3. Umfang der Berufungen 3.1 Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Der Berufungskläger muss in seiner Berufungserklärung angeben, ob er das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO). Ficht er nur Teile des Urteils an, hat er in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile (Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen, Bemessung der Strafe etc.) sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Soweit die Einschränkung der Berufung auf einzelne Punkte eindeutig und der Grundsatz der Untrennbarkeit oder inneren Einheit nicht verletzt ist, muss die Einschränkung durch das Berufungsgericht respektiert werden. Die nicht angefochtenen Urteilspunkte werden – unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO – rechtskräftig. Eine spätere Ausdehnung der Berufung ist ausgeschlossen, nicht aber eine weitere Beschränkung (vgl. dazu um fassend Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 1.3 m.H.). 3.2 Der Beschuldigte B.________ hat die Dispositivziffern A.1, A.2 (A.2.1 und A.2.2), A.7.1, A.7.2, C.2, C.3 und D.2 nicht angefochten (OG GD 2/1 S. 8). Die Staatsanwaltschaft hat hingegen die Dispositivziffern A.2.1, A.4, A.5, A.6 und A. 7.3 mit Anschlussberufung angefochten (OG GD 4/2). H.________ hat ebenfalls die Dispositivziffer A.5 mittels Anschlussberufung angefochten. Folglich sind bezüglich B.________ die folgenden Dispositivziffern rechtskräftig: A.1 Einstellung des Vorwurfs des gewerbsmässigen Betrugs vor dem 7. März 2009 A.2.2 Freispruch vom Vorwurf der Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung

Seite 23/232 A.7.1 Festsetzung des Honorars des amtlichen Verteidigers (RA L.________) A.7.2 Festsetzung des Honorars des amtlichen Verteidigers (RA E.________) C.2 Verweisung der Zivilforderungen diverser Privatkläger auf den Zivilweg C.3 Abweisung der Anträge auf Aufwandsentschädigung der Privatkläger D.2 Löschung der Daten nach Eintritt der Rechtskraft 3.3 Aufgrund der Anschlussberufungen der Staatsanwaltschaft und von H.________ gilt das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO bei der Sanktion sowie der Ersatzforderung nicht. 4. Beweisanträge 4.1 Die Verteidigung von B.________ stellte vor der Berufungsverhandlung mehrere Beweisanträge. Die Verfahrensleitung wies die Beweisanträge mehrheitlich ab. Die Verteidigung und B.________ stellten an der Berufungsverhandlung nur noch einen Beweisantrag, welchen das Berufungsgericht abwies (vgl. zur prozessualen Wirkung von an der Berufungsverhandlung nicht wiederholten Beweisanträgen hinsichtlich der Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs: Urteile des Bundesgerichts 6B_1068/2017 vom 28. Juni 2018 E. 2.6.1 und 6B_811/2017 vom 23. März 2018 E. 1.5). 4.2 Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend bewiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 1 und 2 StPO). Eine hypothetische Verneinung der Beweiseignung setzt voraus, dass die zu beweisende Tatsache auch nach der hypothetischen Würdigung des abzunehmenden Beweises als unerheblich, der Strafbehörde bekannt oder bereits als rechtsgenügend erwiesen anzusehen ist. Lehnt die Strafbehörde den Beweisantrag ab, hat sie nicht nur darzulegen, weshalb sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise eine bestimmte Überzeugung gewonnen hat, sondern auch, weshalb die beantragte Beweismassnahme aus ihrer Sicht nichts an ihrer Überzeugung zu ändern vermag (Urteile des Bundesgerichts 6B_479/2016 vom 29. Juli 2016 E. 1.4 und 6B_644/2014 vom 28. Januar 2015 E. 3.1). 4.3 Die Verteidigung von B.________ beantragte, es sei ein vom Gericht zu bestimmender Wirtschaftssachverständiger zu beauftragen, ein Sachverständigengutachten zu den Entscheidungsprozessen innerhalb der Gesellschaften, bei denen der Beschuldigte tätig war, zu erstellen. So sei es von zentraler Bedeutung, die Entscheidungsprozesse innerhalb der Gesellschaften zu überprüfen. Der Beweisantrag wurde von der Verfahrensleitung abgewiesen (OG GD 11/10). Die Verteidigung wiederholte den Beweisantrag an der Berufungsverhandlung nicht (OG GD 15/1 S. 81-84). Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen wäre der Entscheid der Verfahrensleitung auch zum Zeitpunkt der Urteilsberatung zu bestätigen: Sachverständige werden gemäss Art. 182 StPO beigezogen, wenn das Gericht nicht über die besonderen Fachkenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts notwendig sind. Es sind vorliegend keine Fachkenntnisse vonnöten, um die Entscheidungsprozesse innerhalb der verschiedenen Gesellschaften zu beurteilen. Eine sachliche Grundlage, ein Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben, besteht nicht.

Seite 24/232 4.4 Die Verteidigung von B.________ beantragte, es sei eine repräsentative Anzahl Käufer, welche die im angefochtenen Urteil aufgeführten Zahlungen vorgenommen hätten […] zu befragen. Dabei sollen die Parteien je die gleiche Anzahl der zu befragenden Personen bestimmen können. Die Verteidigung begründet diesen Beweisantrag damit, dass eine lückenlose Aufklärung hinsichtlich der Vertragsabschlüsse und Erwerbsgrundlagen zu gewährleisten sei. So seien gemäss dem Anklagevorwurf nur Primärmarkttransaktionen mit I.________-Aktien relevant. Der Beweisantrag wurde von der Verfahrensleitung abgewiesen (OG GD 11/10). Die Verteidigung wiederholte den Beweisantrag an der Berufungsverhandlung nicht (OG GD 15/1 S. 81-84). Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen wäre der Entscheid der Verfahrensleitung auch zum Zeitpunkt der Urteilsberatung zu bestätigen: Es ist nicht ersichtlich, was die Befragung weiterer Anleger zu diesem Sachverhalt zur Wahrheitsfindung beitragen könnte. So wurden aus der Gruppe der I.________-Anleger bereits zahlreiche Personen einvernommen. Ausserdem findet sich in den Akten umfangreiche Korrespondenz bezüglich der Aktienerwerbsvorgänge, deren Beweiswert als deutlich höher eingestuft werden muss als weitere Anlegerbefragungen ca. 15 Jahre nach dem Tatzeitraum. Der Sachverhalt lässt sich anhand der Akten erstellen (vgl. E. B.III.2., 3. und 5.). Es ist nicht erkennbar, inwiefern die Einvernahme zusätzlicher Anleger im Zusammenhang mit dem I.________-Sachverhalt beweisrechtlich einen Mehrwert bringen könnte. 4.5 Im Zusammenhang mit Ausführungen zur N.________ Ltd. reichte die Verteidigung von B.________ einen Kaufvertrag zu den Akten und wies darauf hin, dass sich relevante Beweismittel zu diesem Sachverhalt auf den sichergestellten Datenträgern des Beschuldigten befinden würden. Die Ermittlungsbehörden sollen angewiesen werden, diese Beweismittel forensisch zu sichern und auszuwerten, um die Existenz und Authentizität der Dokumente zu bestätigen und die tatsächlichen Gegebenheiten zu klären. Die entsprechenden Server würden sich beim Beschuldigten befinden. Der Beweisantrag wurde von der Verfahrensleitung abgewiesen (OG GD 11/10). Die Verteidigung wiederholte den Beweisantrag an der Berufungsverhandlung nicht (OG GD 15/1 S. 81-84). Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen wäre der Entscheid der Verfahrensleitung auch zum Zeitpunkt der Urteilsberatung zu bestätigen: Wie noch aufzuzeigen ist, geht das Gericht von der Authentizität des eingereichten Kaufvertrages aus (vgl. E. B.IV.1. Ziff. 1.2). Eine forensische Prüfung ist mithin nicht notwendig. Ferner hat B.________ offenbar Zugang zu den entsprechenden Dokumenten und hat diese im Berufungsverfahren eingereicht, weswegen auch zum Zeitpunkt der Urteilsberatung kein Anlass besteht, weitere Auswertungen vorzunehmen. 4.6 Die Verteidigung von B.________ beantragte im Zusammenhang mit dem Vorwurf betreffend die J.________-Tradingkonten die Befragung von AH.________, um die Inhalte und die Bedeutung der nicht gesicherten Daten zu analysieren resp. zu rekonstruieren. AH.________ sei ein IT-Spezialist, welcher über den Aufbau der Server- und IT-Infrastruktur, die Einrichtung und den Betrieb der Trading-Server sowie alle weiteren fallrelevanten Aspekte Auskunft geben könne. Der Beweisantrag wurde von der Verfahrensleitung abgewiesen (OG GD 11/10). Die Verteidigung wiederholte den Beweisantrag an der Berufungsverhandlung nicht (OG GD 15/1 S. 81-84). Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen wäre der Entscheid der Verfahrensleitung auch zum Zeitpunkt der Urteilsberatung zu bestätigen: Der Umstand, dass die Forex-Transaktionen nicht am Devisenmarkt ausgeführt wurden, ist von B.________ nicht in Abrede gestellt worden. Er vermerkte dazu mehrfach, dass er es gewesen sei, der bei den ausgeführten Devisentransaktionen die Gegenposition zu seinen Kunden einge-

Seite 25/232 nommen habe. Gleichfalls wurde in der Anklageschrift nicht behauptet und ergibt sich auch nicht aus den Akten, dass das Programm Metatrader 4 nicht eingesetzt wurde. Es ist unter dieser Prämisse auch zum Zeitpunkt der Urteilsberatung nicht ersichtlich, was die Befragung von AH.________ zur Klärung des relevanten Sachverhalts beitragen könnte. 4.7 Eventualiter beantragte die Verteidigung von B.________, es sei ein Gutachter mit spezifischer Expertise im Bereich Handelsplattform Metatrader 4 (MT4) von MetaQuotes Software Corp. für Forex- und CFD-Trading zu bestellen und dieser habe bestimmte Fragen zu beantworten. Dieser habe die Funktionalität, die Sicherheit, die regulatorische Konformität, die Transparenz und die Performance der J.________-Server zu prüfen. Der entsprechende Server mit den dafür notwendigen Daten sei, so die Verteidigung weiter, im Untersuchungsverfahren nicht sichergestellt worden, was der Staatsanwaltschaft anzulasten sei. Der Beweisantrag wurde von der Verfahrensleitung abgewiesen (OG GD 11/10). Die Verteidigung wiederholte den Beweisantrag an der Berufungsverhandlung nicht (OG GD 15/1 S. 81-84). Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen wäre der Entscheid der Verfahrensleitung auch zum Zeitpunkt der Urteilsberatung zu bestätigen: Wie die Verteidigung vorbringt, sind die entsprechenden Serverdaten nach mehr als acht Jahren mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr vorhanden, weswegen eine gutachterliche Prüfung der Funktionalität, der Performance etc. nicht mehr möglich ist. Ein Gutachten kann mithin nicht mehr erstellt werden. 4.8 In seiner Eingabe vom 3. Juni 2025 beantragte B.________ unmittelbar vor der angesetzten Berufungsverhandlung, es seien die gesamten Akten des in Spanien geführten Strafverfahrens im Zusammenhang mit der Banque M.________ Ltd. beizuziehen (OG GD 2/15 Antrag Ziff. 3). Die Verfahrensleitung wies darauf hin, dass dieser Antrag während der Berufungsverhandlung im Beweisverfahren zu stellen sei (OG GD 2/16). B.________ und die Verteidigung stellten den Antrag auf Beizug der Akten des spanischen Strafverfahrens im Beweisverfahren nicht (OG GD 15/1 S. 81-84). Zum Urteilszeitpunkt ergibt sich keine Notwendigkeit, auf den Antrag zurückzukommen und die Akten entsprechend zu ergänzen. Da ausreichend sicher ist, dass keine abgeurteilte Sache vorliegt (vgl. E. B.VIII.), enthalten die spanischen Verfahrensakten keine sachdienlichen Erkenntnisse. Selbst wenn die Verteidigung den Beweisantrag an der Berufungsverhandlung nochmals gestellt hätte, wäre er mangels Beweiseignung nicht statthaft. 4.9 An der Berufungsverhandlung beantragte B.________ erstmalig, dass die sichergestellten Daten durch das Gericht auszuwerten seien (OG GD 15/1 S. 82). Der Antrag wurde an der Berufungsverhandlung abgewiesen (OG GD 15/1 S. 83). Sowohl die Staatsanwaltschaft wie auch die Verteidigung und B.________ selbst hatten vollen Zugriff auf die sichergestellten elektronischen Datenträger. Die Staatsanwaltschaft nahm die relevanten Unterlagen im Untersuchungsverfahren zu den Akten (vgl. act. 42/1 ff.). B.________ konnte aus den elektronischen Datenträgern, welche an ihn retourniert wurden, einzelne Unterlagen zu den Akten reichen (OG GD 15/1/3 ff.). Im genannten Beweisantrag gibt B.________ nicht an, welche weiteren Unterlagen oder Unterlagekategorien aus den elektronischen Daten er zu den Akten genommen haben möchte. Es fehlen auch Angaben, ob er spezifische, beweisrelevante Dokumente in den Akten vermute und nicht gefunden habe. Insgesamt besteht kein Anlass, dass sämtliche elektronischen Daten durch das Berufungsgericht nochmals ohne konkreten Anlass gesichtet werden.

Seite 26/232 5. Anklagegrundsatz 5.1 Auch die Ausführungen der Vorinstanz zum Anklagegrundsatz sind zutreffend und überzeugend (OG GD 1 E. B.I .4 S. 32-34). Da die Parteien zu diesen rechtlichen Ausführungen nichts einwenden, kann darauf verwiesen werden. 5.2 Die Verteidigung verzichtete auf Ausführungen zur Verletzung des Anklagegrundsatzes. B.________ brachte indessen in diesem Zusammenhang in seinem Parteivortrag an der Berufungsverhandlung mehrere Rügen vor. 5.2.1 Nach der Auffassung von B.________ würde die Anklage den subjektiven Tatbestand des Betrugs im Zusammenhang mit dem Verkauf von J.________-Aktien nicht schildern. Es sei im dritten Abschnitt der Anklage von einem Masterplan die Rede, ohne diesen durch spezifische Einzelhandlungen zu belegen. Die arglistige Bereicherungsabsicht bleibe unbewiesen (OG GD 15/1/8 Ziff. 8-12). Diese Einwendungen überzeugen nicht. Ob ein rechtsgenüglicher Anklagesachverhalt vorliegt, darf nicht mit dem Nachweis des Anklagesachverhalts gleichgesetzt werden. Betreffend den Handel mit J.________-Aktien wird in der Anklage detailliert umschrieben, wie B.________ die Anleger getäuscht haben soll (SG GD 1/1 S. 68-71). Die Anklage enthält die Behauptung, dass B.________ diese Täuschungen gekannt habe und er damit wissentlich und willentlich einen Vermögensschaden der Anleger habe herbeiführen wollen, um sich mittels dieser Täuschungen unrechtmässig zu bereichern (SG GD 1/1 S. 73 Ziff. 3.7.1.2). Damit ist der subjektive Tatbestand ausreichend umschrieben, so dass B.________ die Vorwürfe verstehen und sich dagegen zur Wehr setzen konnte. Inwiefern die Vorwürfe gemäss der Anklage in objektiver und subjektiver Hinsicht auch nachgewiesen werden können, ist eine Beweisfrage. 5.2.2 B.________ führte an der Berufungsverhandlung aus, dass ein Schuldspruch im Zusammenhang mit dem I.________-Aktienverkauf gemäss dem ersten Abschnitt der Anklage gegen den Anklagegrundsatz verstossen würde. Denn die Anklageschrift beschränke die deliktischen Transaktionen auf Anleger, welche "originär" Aktien der I.________ gekauft oder gezeichnet und die Einlage auf ein real existierendes Konto der I.________, der K.________ GmbH oder der O.________ LLC geleistet hätten. Die Vorinstanz habe festgehalten, dass der Verkäufer der Aktien in den meisten Fällen nicht dokumentiert sei. Entsprechend handle es sich nicht um "originäre" Zeichnungen, falls die Aktien über Drittgesellschaften ohne erkennbare Verkäuferschaft erworben worden seien. Die Vorinstanz habe damit im Rahmen ihres Schuldspruches den Anklagesachverhalt unrechtmässig erweitert (OG GD 15/1/8 Ziff. 87- 103). Diese Argumentation ist aus mehreren Gründen unzutreffend. Die Anklage wirft B.________ vor, er habe die insgesamt 395 I.________-Anleger mittels einer standardisierten Vorgehensweise über die Werthaltigkeit der erworbenen Aktien sowie über das tatsächlich betriebene Gewerbe der I.________ getäuscht und in die Irre geführt (SG GD 1/1 S. 30-37). Die dadurch bewirkten irrtumsbehafteten Vermögensdispositionen sowie die damit zusammenhängenden Vermögensschäden der Geschädigten legt die Anklage im Anhang 1a tabellarisch dar (SG GD 1/1/1). Aus dem Anklageanhang 1a erhellt entsprechend, welche Vermögensdispositionen von welchen Geschädigten von der Staatsanwaltschaft als betrügerisch angeklagt wurden. Dass die Staatsanwaltschaft im Einleitungsteil der Anklage unter dem Ti-

Seite 27/232 tel "Abgrenzung und Koordination mit ausländischen Strafverfahren" die Abgrenzung und Koordination des Schweizer Strafverfahrens zu den Strafverfahren in Spanien und Slowenien darlegt, ist eine der Anklage vorangehende Erläuterung. Diese dient der Abgrenzung der internationalen Strafverfahren und umschreibt keine strafrechtlich relevanten Handlungen. Diese Erläuterung ist mithin nicht Teil des Anklagesachverhalts nach Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO (vgl. SG GD 1/1 S. 6-8). Gleiches gilt auch für den Abschnitt "Vorgeschichte" der Anklage, welche sich mit der Herkunft und dem Vorleben von B.________ befasst (vg. SG GD 1/1 S. 8 f.). Auch diese Passage beinhaltet keinen Schuldvorwurf, sondern hat offensichtlich einen das Verfahren erläuternden Charakter. Überdies ist die Passage mit dem "originären Erwerb" auf S. 7 der Anklageschrift einzig so zu verstehen, dass die Anleger, welche I.________- Aktien erwarben (egal ob durch Zeichnung oder Kauf) und Gelder auf Konten der I.________, der K.________ GmbH und der O.________ LLC einzahlten, in der Schweiz (und nicht in Spanien) verfolgt würden. Der wenig aussagekräftige Begriff des "originären Erwerbs" dient damit zur Abgrenzung zu den in Spanien verfolgten Sachverhalten von vormaligen Banque M.________-Anlegern, welche gemäss der spanischen Anklagehypothese als Umtausch für den Totalverlust aus den "Roll-over-Verträgen" kostenlos I.________- Aktien zugeteilt erhielten (vgl. E. B.VIII.). Der erläuternde Charakter dieser Passage in der Anklage ist offensichtlich. Insgesamt legt die Staatsanwaltschaft in der Anklage, inkl. dem Anklageanhang 1a, die gegen B.________ erhobenen Vorwürfe im Zusammenhang mit den I.________-Anlegern detailliert dar. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist nicht erkennbar. 6. Weitere formelle Fragen 6.1 Die beweisrechtliche Verwertung der Rundschreiben zu Lasten von B.________ muss hinsichtlich der Anklagevorwürfe Nr. 1 (I.________-Aktienverkäufe, vgl. nachfolgend Erwägung B.), Nr. 2 (J.________-Tradingkonten, vgl. nachfolgend Erwägung C.) und Nr. 5 (unbewilligter Effektenhandel, vgl. nachfolgend Erwägung E.) nicht geprüft werden. Die Beweislage ist auch ohne die Rückäusserungen der Anleger auf den Rundschreibefragebogen ausreichend, um die Schuld von B.________ zweifelsfrei festzustellen. Die beweisrechtliche Verwertbarkeit der Rundschreiben ist mithin separat im Zusammenhang mit dem Anklagevorwurf Nr. 3 (J.________-Aktienverkäufe, vgl. nachfolgend E. D.I.3.) zu prüfen. Weitere Themen zur Beweisverwertbarkeit brachten die Parteien nicht vor. Es sind auch keine Beweisverwertbarkeitsproblematiken ersichtlich. 6.2 Weitere formelle Fragen (Schweizer Strafhoheit, Verjährung, "ne bis in idem") betreffen jeweils nur einzelne Sachverhaltskomplexe und werden bei den unterschiedlichen Sachverhaltskomplexen jeweils einzeln geprüft (vgl. nachfolgend die Erwägungen B.VII, B.VIII, C.IV., E.I.2. etc.). 6.3 Die Ausführungen der Vorinstanz zur örtlichen und sachlichen Zuständigkeit sind zutreffend und werden auch von den Parteien nicht in Abrede gestellt (OG GD 1 E. B.I.2. S. 29 f.). Darauf kann verwiesen werden. Ebenfalls sind die Ausführungen zum intertemporal anwendbaren Recht zutreffend und unbestritten geblieben (OG GD 1 E. B.I.3. S. 30-32). Darauf kann ebenfalls verwiesen werden.

Seite 28/232 6.4 Letztlich kann auch auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zur Akteneinsicht verwiesen werden (OG GD 1 E. B.8. S. 48-49). Im Berufungsverfahren bestand für die Parteien erneut die Möglichkeit einer umfassenden Akteneinsicht. B. Vorwurf des gewerbsmässigen Serienbetrugs zum Nachteil der Aktionäre der I.________ AG I. Ausgangslage 1. Urteil der Vorinstanz 1.1 Die Vorinstanz legt die rechtlichen Vorgaben zur Beweiswürdigung (OG GD 1 E. B.I.10. S. 52 f.) sowie zum Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs (OG GD 1 E. B.II.1. S. 53-55) zutreffend dar. Darauf kann verwiesen werden. Gleichfalls kann auf die zutreffende Zusammenfassung der Vorinstanz hinsichtlich des Anklagevorwurfs der Staatsanwaltschaft sowie des Standpunktes von B.________ dazu verwiesen werden (OG GD 1 E. B.II.2.1 S. 55-63). 1.2 Die Vorinstanz erachtete im Wesentlichen die nachfolgenden Punkte als erstellt: 1.2.1 Es sei unbestritten, dass die Aktien der I.________ an eine Vielzahl von Anlegern vertrieben worden seien. Es sei erstellt, dass die I.________ dabei den Anlegern als erfolgsversprechende Gesellschaft dargestellt worden sei. Bis am 25. Juli 2008 seien zwei Kapitalerhöhungen durchgeführt worden. Auch nach dem Vollzug dieser beiden Kapitalerhöhungen seien grosse Volumina an I.________-Aktien vertrieben worden. 1.2.2 Die Erlöse aus diesen Aktienerwerbsvorgängen seien entweder an die K.________ GmbH oder an die O.________ LLC geleistet worden. Die K.________ GmbH habe u.a. 178 Zahlungen von Anlegern auf ihr Konto bei der P.________ Bank Stuttgart gutgeschrieben erhalten. Es sei erstellt, dass sämtliche 178 Zahlungen im Zeitraum vom 30. Oktober 2009 bis 2. September 2011 zum Erwerb von I.________-Aktien geleistet worden seien. Die K.________ GmbH habe in diesem Zusammenhang Überweisungen in CHF und EUR mit einem Wert von CHF 1'166'659.64 erhalten. Es sei ebenfalls erstellt, dass die O.________ LLC zwischen dem 14. April 2008 bis am 2. Februar 2011 39 Zahlungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von I.________-Aktien erhalten habe. Ihr seien in diesem Zusammenhang Euroeingänge mit einem Wert von CHF 1'053'872.40 gutgeschrieben worden. 1.2.3 Die Vorinstanz stellte fest, die I.________ habe im Jahr 2006 fünf Schürf- und Bergbaukonzessionen des bolivianischen Staates übernommen. Sie habe ferner 80 % der Anteile an der bolivianischen Gesellschaft I.________ Puerto de Oro S.R.L. (nachfolgend: I.________- Bolivia) zum Preis von CHF 1'176.00 erworben, welche mit den notwendigen Arbeiten vor Ort betraut worden sei. Es seien gemäss dem Emissionsprospekt des Jahres 2007 Gesamtinvestitionen in der Höhe von ca. USD 45 Mio. in das Minenprojekt in Bolivien geplant gewesen. Die I.________ habe aber in der Folgezeit bis Ende 2012 nur geringe Beträge von insgesamt rund CHF 0,5 Mio. für das Projekt zur Verfügung gestellt. Dies sei völlig unzureichend gewesen, um die Ziele der I.________ zu erreichen. Es habe sich im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis am 30. September 2012 um Zahlungen von rund CHF 7'200.00 pro Monat gehandelt. Diese Zuwendungen seien grösstenteils für administrative Aufwendungen ver-

Seite 29/232 wendet worden und darauf ausgerichtet gewesen, die I.________-Bolivia am Leben zu erhalten. Damit lasse sich nicht ernsthaft eine "führende Bergbaugesellschaft" aufbauen. B.________ sei dies bewusst gewesen, denn er sei von der I.________-Bolivia fortgesetzt darauf hingewiesen worden, dass die Finanzmittel nicht ausreichen würden. Dies indiziere, dass der Betrieb der I.________-Bolivia nur zum Schein aufrechterhalten worden sei. 1.2.4 Die Vorinstanz stellte weiter fest, dass sich die I.________ einzig durch neue Aktienzeichnungen im Rahmen von zwei Kapitalerhöhungen in den Jahren 2007 und 2008 finanziert habe. Diese Einlagen der Aktionäre seien mehrheitlich für Verwaltungskosten (u.a. Provisionen, Marketing- und Vertriebskosten) verwendet worden. Die I.________ habe zwischen 2006 bis 2014 operativ stets Verlust generiert. Es habe nie eine Aussicht bestanden, operativ positive Ergebnisse zu erzielen, da dafür die notwendigen Investitionen gefehlt hätten. Es habe deswegen nie die Aussicht bestanden, für die Aktionäre einen realen Wert zu schaffen. Zu würdigen sei auch, dass nach der letzten Kapitalerhöhung am 25. Juli 2008 nur noch Aktien durch die K.________ GmbH und die O.________ LLC verkauft worden seien. Dadurch sei der Gewinn aus den Aktienverkäufen nicht zur I.________ (bzw. zur I.________-Bolivia) geflossen, sondern an Gesellschaften, an denen B.________ wirtschaftlich berechtigt gewesen sei. 1.2.5 Gestützt würden diese Schlussfolgerungen gemäss der Vorinstanz durch die zahlreichen Unwahrheiten, welche in den Werbeunterlagen/Broschüren/Schreiben der I.________ verbreitet worden seien. So sei unwahrerweise angegeben worden, das gesamte Minen-Areal sei eingehend exploriert, zugänglich gemacht und es seien in den letzten Jahren dafür mehreren Millionen Dollar investiert worden. Ferner sei die Angabe, es würde eine Pilotanlage bestehen, welche bereits am Rande ihrer Kapazität arbeiten würde, unwahr gewesen. Es seien bis auf das Jahr 2007 entgegen der Kommunikation gegenüber den Investoren auch nie Geschäftsjahre positiv abgeschlossen worden. Gesamthaft gewürdigt erachtete die Vorinstanz die I.________ als Scheingebilde, welches primär dazu diente, Aktien an Anleger zu verkaufen. Die Geschäftstätigkeit habe sich faktisch auf die Emission eigener, wertloser Aktien beschränkt. Es habe keinen nachvollziehbaren Grund gegeben, für die Aktien mit einem Nennwert von bloss CHF 0.01 Kaufpreise von CHF 10.00 und mehr zu bezahlen. Dadurch seien die jeweiligen Anleger, welche sich eine werthaltige Anlage erhofften, getäuscht und geschädigt worden. 1.2.6 Zehn Betrugshandlungen im Zusammenhang mit Zahlungen an die O.________ LLC seien verjährt, was den Deliktsbetrag um CHF 257'424.41 reduziere. Bei 204 Zahlungen mit einem Volumen von CHF 1'963'107.63, die zwischen dem 19. März 2009 und dem 2. September 2011 geleistet worden seien, sei der betrügerische Hintergrund erstellt. 1.2.7 Es müsse gemäss der Vorinstanz letztlich nicht geklärt werden, ob B.________ die Banque M.________ Ltd., welche Hauptaktio

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