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Zug Obergericht Strafabteilung 15.11.2024 S1 2024 15

15. November 2024·Deutsch·Zug·Obergericht Strafabteilung·PDF·13,313 Wörter·~1h 7min·3

Zusammenfassung

versuchte Tötung, eventualiter versuchte Gefährdung des Lebens | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SG Kollegial

Volltext

20240708_142354_ANOM.docx I. Strafabteilung S1 2024 15 Oberrichter A. Sidler, Abteilungspräsident Oberrichter St. Dalcher a.o. Ersatzrichter O. Fosco Gerichtsschreiber F. Eller Urteil vom 15. November 2024 [rechtskräftig] in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwältin A.________, Anklägerin und Berufungsbeklagte, und B.________, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, Privatklägerin im Strafpunkt, gegen D.________, geb. tt.mm.1967 in E.________, von F.________, zzt. in der Justizvollzugsanstalt G.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt H.________, Beschuldigte und Berufungsklägerin, betreffend versuchte Tötung, eventualiter versuchte Gefährdung des Lebens (Berufung der Beschuldigten gegen das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Kollegialgericht, vom 17. April 2024; SG 2023 36)

Seite 2/55 Sachverhalt und Überblick über das Verfahren 1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) wirft D.________ (nachfolgend: Beschuldigte) im Antrag auf Anordnung einer Massnahme bei einer schuldunfähigen beschuldigten Person (nachfolgend: Antrag) vom 20. Dezember 2023 zusammengefasst Folgendes vor: Am 8. April 2023 habe sich die Beschuldigte, um ca. 03:00 Uhr in die Wohnung ihrer Mutter B.________ (nachfolgend: Privatklägerin) geschlichen. Die Beschuldigte sei überzeugt gewesen, dass die Privatklägerin als Drahtzieherin und die weiteren Familienmitglieder ihr mittels schwarzer Magie/Voodoo Schmerzen zufügen würden. Sie habe die schlafende Privatklägerin gepackt, sich auf ihren Brustkorb gesetzt und ihr mehrmals ins Gesicht geschlagen. Um sie am Schreien zu hindern, habe die Beschuldigte der Privatklägerin Taschentücher und ein Stofftuch in den Mund gestopft. Weiter habe sie mit einem Pfefferspray in den Mund der Privatklägerin gesprüht und diese zweimal am Hals umfasst und gewürgt. Die Beschuldigte habe die Privatklägerin gefragt, wie sie sterben wolle, und einige Vorschläge gemacht. Nachdem die Privatklägerin begonnen habe, das Vaterunser zu beten, habe die Beschuldigte von ihr abgelassen. Dadurch habe die Beschuldigte den Tatbestand der versuchten Tötung, eventualiter der versuchten Gefährdung des Lebens erfüllt. Die Schuldfähigkeit sei jedoch aufgehoben gewesen (SG GD 1/1-2). 2. Die Beschuldigte befindet sich seit dem 8. April 2023 in Haft. Sie ist aktuell im vorzeitigen Vollzug in der Justizvollzugsanstalt G.________ und absolviert dort parallel eine vorzeitige ambulante therapeutische Behandlung. 3. Am 17. April 2024 fand die Hauptverhandlung vor dem Strafgericht des Kantons Zug, Kollegialgericht (nachfolgend: Vorinstanz), statt, an welcher die Beschuldigte, ihr amtlicher Verteidiger und die zuständige Staatsanwältin teilnahmen. Die Beschuldigte wurde zur Person und zur Sache befragt. Sie reichte dabei einen Bericht des Inselspitals ein, welcher zu den Akten genommen wurde. Die Parteien stellten keine Beweisanträge. Nach den Parteivorträgen hielt die Beschuldigte ein Schlusswort. Anschliessend unterbrach die Vorinstanz die Verhandlung zwecks Urteilsberatung. Das Urteil wurde gleichentags mündlich eröffnet und begründet. Den anwesenden Parteien wurde das Urteilsdispositiv ausgehändigt (SG GD 7/1). Am 18. April 2024 versandte die Vorinstanz das Urteilsdispositiv an die Privatklägerin (SG GD 7/1/5). 4. Mit Schreiben vom 18. April 2024 meldete die Verteidigung namens und im Auftrag der Beschuldigten Berufung an (SG GD 4/13). Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Am 14. Juni 2024 versandte die Vorinstanz das begründete Urteil, welches der Verteidigung am 17. Juni 2024 zugestellt wurde (SG GD 8/1/1). Der Urteilsspruch lautete wie folgt: "1. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte D.________ den objektiven und subjektiven Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllte, indessen zufolge Schuldunfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB schuldlos handelte. 2. 2.1 Gegenüber der Beschuldigten wird eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet.

Seite 3/55 2.2 An die stationäre therapeutische Massnahme werden 133 Tage Untersuchungshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug seit dem 19. August 2023 angerechnet. 3. Die Verfahrenskosten betragen CHF 26'985.25 Kosten des Vorverfahrens CHF 5'000.00 Entscheidgebühr CHF 450.00 Auslagen CHF 32'435.25 Total und werden auf die Staatskasse genommen. 4. 4.1 Der amtliche Verteidiger der Beschuldigten, Rechtsanwalt H.________, wird für seine Bemühungen mit insgesamt CHF 33'000.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. Von den bereits geleisteten Akontozahlungen in Höhe von total CHF 16'000.00 wird Vormerk genommen. 4.2 Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen. 5. 5.1 Die folgenden sichergestellten und gemäss Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 9. April 2023 und undatiertem Beschlagnahmeverzeichnis der Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Gegenstände werden der Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils ausgehändigt: 5.1.1 Brief (Position Nr. 1 1.4; Aufbewahrungsort DLT 17-2023); 5.1.2 div. Briefe (Position Nr. 1 1.5; Aufbewahrungsort DLT 17-2023); 5.1.3 Agenda mit Notizblättern (Position Nr. 1 1.7; Aufbewahrungsort DLT 17-2023); 5.1.4 Arztzeugnis (Position Nr. 1 2.1; Aufbewahrungsort DLT 17-2023); 5.1.5 A4-Blätter, Handschrift (Position Nr. 1 2.2; Aufbewahrungsort DLT 17-2023); 5.1.6 Zerrissene Briefe, 6 Teile (Position Nr. 1 2.3; Aufbewahrungsort DLT 17-2023); 5.1.7 Tagebuch (Position Nr. 1 2.4; Aufbewahrungsort DLT 17-2023); 5.1.8 Gutachterlicher Bericht (Position Nr. 1 2.5; Aufbewahrungsort DLT 17-2023). Falls die Gegenstände nicht innerhalb von 30 Tagen nach entsprechender Aufforderung abgeholt werden, können sie vernichtet werden. 5.2 Die folgenden sichergestellten und gemäss Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 9. April 2023 und undatiertem Beschlagnahmeverzeichnis der Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils vernichtet: 5.2.1 Schnur (Position Nr. 1 5.2; Aufbewahrungsort KTD ZG 2023 4 139); 5.2.2 Zerschnittenes Blatt (Position Nr. 1 5.3; Aufbewahrungsort DLT 17-2023); 5.2.3 Kabelbinder (Position Nr. 1 6.1; Aufbewahrungsort DLT 17-2023); 5.2.4 Isolierband (Position Nr. 1 1.10; Aufbewahrungsort KTD ZG 2023 4 139); 5.2.5 Paket Klebeband (Position Nr. 1 1.11; Aufbewahrungsort KTD ZG 2023 4 139).

Seite 4/55 5.3 Der vorläufig sichergestellte mutmassliche Pfefferspray, weisse Dose mit schwarzem Kopf, rotem Sprühknopf (Aufbewahrungsort KTD ZG 2023 4 139) wird gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. a und d StPO beschlagnahmt und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils gestützt auf Art. 69 StGB eingezogen und vernichtet. 5.4 Die folgenden vorläufig sichergestellten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils vernichtet: 5.4.1 Gegenstände aus dem Abfallsack ab Balkon (weisser Stofffetzen mit Blutanhaftung, blaues Paar Latexhandschuhe, weiss/schwarze Schnur; Aufbewahrungsort KTD ZG 2023 4 139); 5.4.2 Glas mit Deckel, zu 1/4 mit Süssigkeiten gefüllt (Aufbewahrungsort KTD ZG 2023 4 139); 5.4.3 Zahn mit Blutanhaftung (Aufbewahrungsort KTD ZG 2023 4 139); 5.4.4 Nachthemd lang hellblau (Aufbewahrungsort KTD ZG 2023 4 139); 5.4.5 Bettanzug weiss-rosa-creme mit Pferdmotiven (Aufbewahrungsort KTD ZG 2023 4 139). 5.5 Die bei der Zuger Polizei, Dienst Kriminaltechnik (Fall-Nr. ZG 2023 4 139; Fall 702233), sichergestellten und gemäss Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft vom 9. April 2023 beschlagnahmten Daten sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch den Kriminaltechnischen Dienst der Zuger Polizei zu vernichten bzw. zu löschen. 5.6 Mit dem Vollzug der Ziffern 5.1 - 5.5 wird die Zuger Polizei beauftragt. 6. [Rechtsmittel]" 5. Der Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug (nachfolgend: VBD) leitete am 27. Juni 2024 dem Obergericht des Kantons Zug, I. Strafabteilung (nachfolgend: Gericht), das Gesuch der Beschuldigten um einen eintägigen Hafturlaub zwecks Wohnungsabgabe zusammen mit ihrer Beurteilung sowie jener der JVA G.________ weiter (OG GD 2). Nach Anhörung der Staatsanwaltschaft (OG GD 3-4) hiess die Verfahrensleitung am 2. Juli 2024 das Gesuch gut (OG GD 5). 6. Am 1. Juli 2024 reichte die Verteidigung für die Beschuldigte die Berufungserklärung ein. Sie ficht die Ziffern 1 und 2.1 des vorinstanzlichen Urteils an und beantragte die Feststellung, dass die Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbestand der Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB erfüllt hat, indessen zufolge Schuldunfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB schuldlos handelte, sowie die Anordnung einer ambulanten therapeutischen Massnahme. Weiter beantragte sie ein neues psychiatrisches Gutachten (OG GD 5). 7. Mit Präsidialverfügung vom 4. Juli 2024 stellte die Verfahrensleitung der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin die Berufungserklärung zu und setzte ihnen Frist, um Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten zu beantragen sowie um sich zum Beweisantrag der Beschuldigten zu äussern (OG GD 6). 8. Die Staatsanwaltschaft erklärte mit Schreiben vom 8. Juli 2024 auf eine Anschlussberufung zu verzichten (OG GD 10). Die Privatklägerin liess sich nicht vernehmen.

Seite 5/55 9. Die Verfahrensleitung wies den Antrag der Beschuldigten auf Einholung eines Zweitgutachtens mit Präsidialverfügung vom 31. Juli 2024 ab. Gleichzeitig entschied sie, ein mündliches Ergänzungsgutachten bei Dr.med. J.________ einzuholen (OG GD 11). 10. Die Beschuldigte ersuchte mit Schreiben vom 1. August 2024 um Wechsel des amtlichen Verteidigers. Sie führte aus, der aktuelle amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt H.________, habe erklärt, das Mandat an Rechtsanwalt K.________ übertragen zu wollen. Sie stimme dem Wechsel zu (OG GD 12). Mit Schreiben vom 6. August 2024 wies die Verfahrensleitung die Beschuldigte darauf hin, dass die Übertragung des Mandats nicht im Ermessen des amtlichen Verteidigers stehe. Die von ihr geltend gemachten Gründe würden angesichts des fortgeschrittenen Verfahrens für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung zurzeit nicht als ausreichend erscheinen. Ihr wurde die Gelegenheit gegeben, das Gesuch zu ergänzen oder allenfalls zurückzuziehen. Der Staatsanwaltschaft und dem amtlichen Verteidiger wurde das Gesuch zur freigestellten Stellungnahme zugestellt (OG GD 13). Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt H.________, reichte am 8. August 2024 eine Stellungnahme ein, worin er ausführte, dass die Voraussetzungen für einen Wechsel wohl nicht gegeben seien und er bereit sei, das Mandat weiterzuführen (OG GD 14). Die Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft liessen sich nicht (weiter) vernehmen. 11. Mit Präsidialverfügung vom 23. August 2024 wies die Verfahrensleitung das Gesuch der Beschuldigten um Wechsel des amtlichen Verteidigers ab. Gleichzeitig setzte sie die Berufungsverhandlung auf den 17. Oktober 2024 fest und nahm die entsprechenden Anordnungen vor (OG GD 23). Insbesondere wurde Dr.med. J.________ vorgeladen und ihm wurden die seit seinem Gutachten ergangenen Berichte etc. zur Vorbereitung auf die Befragung zugestellt (OG GD 21, 31). Bei der JVA G.________ und den UPD L.________ wurden aktuelle Berichte über die Beschuldigte angefordert (OG GD 22-23), welche am 25. bzw. 26. September 2024 erstattet wurden (OG GD 29-30). Diese wurden der Staatsanwaltschaft, der Verteidigung und dem Gutachter zugestellt. 12. Die Verteidigung brachte mit Schreiben vom 9. September 2024 (Posteingang: 12. September 2024) vor, die Beschuldigte sei aufgrund ihres aktuellen Gesundheitszustandes (Untergewicht) nicht verhandlungsfähig. Weiter beantragte sie erneut ein neues Gutachten durch einen anderen Sachverständigen (OG GD 24). Die Verfahrensleitung forderte am 12. September 2024 bei der JVA G.________ einen Bericht zum Gesundheitszustand der Beschuldigten an und ersuchte um Beurteilung der Verhandlungsfähigkeit durch den Anstaltsarzt (OG GD 26). Den Antrag auf ein neues Gutachten wies sie ab (OG GD 27). 13. Gemäss dem Bericht des Gesundheitsdienstes der JVA G.________ vom 19. September 2024 bestünden zurzeit aus somatischer Sicht keine Hinweise auf gesundheitliche Probleme, welche die Teilnahme am Gerichtsverfahren einschränken könnten. Die Beschuldigte weise kein Untergewicht auf (OG GD 28). Am 15. Oktober 2024 bestätigte der Anstaltsarzt nochmals die Transport- und Verhandlungsfähigkeit der Beschuldigten (OG GD 33). 14. Am 17. Oktober 2024 fand die Berufungsverhandlung in Anwesenheit der Beschuldigten, ihres amtlichen Verteidigers und der zuständigen Staatsanwältin statt. Die Beschuldigte wurde zur Person und zur Sache befragt. Weiter wurde Dr.med. J.________ als sachverständiger Zeuge einvernommen. Die Beschuldigte reichte mehrere Dokumente ein und die Verteidi-

Seite 6/55 gung beantragte ein Gutachten zur Frage, in welchem Ausmass die Fibromyalgie die Schuldfähigkeit beeinträchtigt habe. Das Gericht wies diesen Beweisantrag ab. Nach den Parteivorträgen hielt die Beschuldigte ein Schlusswort. Die Parteien verzichteten auf eine mündliche Urteilseröffnung (OG GD 34). Erwägungen I. Formelles 1. Die in Art. 399 StPO für die Einlegung der Berufung vorgesehenen zwei Parteihandlungen (Berufungsanmeldung innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils und Berufungserklärung innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils) erfolgten von der Verteidigung fristgerecht. Nichteintretensgründe wurden nicht geltend gemacht. Auch wenn mangels Schuldfähigkeit lediglich festgestellt wurde, dass der Tatbestand der versuchten Tötung objektiv und subjektiv erfüllt wurde, und keine Strafe ausgesprochen wurde, hat die Beschuldigte ein rechtlich geschütztes Interesse, diese Feststellung anzufechten (BGE 115 IV 221 E. 1). Auf die Berufung ist einzutreten. 2. 2.1 Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Der Berufungskläger muss in seiner Berufungserklärung angeben, ob er das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO). Ficht er nur Teile des Urteils an, hat er in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile (Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen, Bemessung der Strafe etc.) sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Soweit die Einschränkung der Berufung auf einzelne Punkte eindeutig und der Grundsatz der Untrennbarkeit oder inneren Einheit nicht verletzt ist, muss die Einschränkung durch das Berufungsgericht respektiert werden. Die nicht angefochtenen Urteilspunkte werden, unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO, rechtskräftig. Eine spätere Ausdehnung der Berufung ist ausgeschlossen, nicht aber eine weitere Beschränkung (vgl. dazu umfassend Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 1.3 m.H.). 2.2 Die Berufung der Beschuldigten richtet sich gegen die Dispositiv-Ziffern 1 und 2.1 des vorinstanzlichen Urteils. Weitere Punkte wurden nicht angefochten. Dispositiv-Ziffer 2.2 (Anrechnung der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Vollzugs) ist untrennbar mit der Frage der Art der Massnahme (stationär oder ambulant) verknüpft. Denn wenn eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB angeordnet würde, müsste darüber befunden werden, inwiefern die strafprozessuale Haft an diese Massnahme angerechnet werden kann (vgl. BGE 145 IV 359). Über die Kostenregelung ist sodann von Amtes wegen neu zu entscheiden (Art. 428 Abs. 3 StPO). In Rechtskraft erwachsen sind somit die Dispositiv-Ziffern 4.1 und 5.1-5.6 des vorinstanzlichen Urteils. Dies ist im Urteilsspruch vorab festzustellen. 3. Nachdem einzig die Beschuldigte Berufung erklärt und weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerin Anschlussberufung erhoben hat, darf das vorinstanzliche Urteil nicht zum

Seite 7/55 Nachteil der Beschuldigten abgeändert werden. Es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). 4. 4.1 Das Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei kann die Rechtsmittelinstanz die erforderlichen zusätzlichen Beweise erheben (Art. 389 Abs. 3 StPO). Notwendig ist dies aber nur dann, wenn die zusätzlich erhobenen Beweise den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.3.1 m.H.). Eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren hat gemäss Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO auch zu erfolgen, wenn eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieb oder unvollständig war und die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Weiter kann eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Berufungsgericht in den Fällen von Art. 343 Abs. 3 StPO erforderlich sein, wenn dieses von den erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abweichen will (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1). 4.2 Die Verteidigung beantragte in ihrer Berufungserklärung ein forensisch-psychiatrisches Zweitgutachten. Die Verfahrensleitung wies diesen Antrag mit Präsidialverfügung vom 31. Juli 2024 ab. Sie entschied gleichzeitig, dass bei Dr.med. J.________ ein Ergänzungsgutachten eingeholt wird und dass der Gutachter dieses an der Berufungsverhandlung mündlich erstattet (Art. 187 Abs. 2 StPO). Den erneuten Antrag der Verteidigung auf Einholung eines neuen Gutachtens wies die Verfahrensleitung ebenfalls ab. Die Verteidigung wiederholte diesen Beweisantrag an der Berufungsverhandlung nicht. Sie beantragte jedoch ein Gutachten zur Frage, in welchem Ausmass die bei der Beschuldigten vorliegende Fibromyalgie die Schuldfähigkeit beeinträchtigte. Das Gericht wies diesen Antrag ab, da zuerst zu prüfen war, ob das Gutachten von Dr.med. J.________ schlüssig ist. Denn erst wenn sich die darin gestellte Diagnose der paranoiden Schizophrenie nicht halten lässt, stellt sich die Frage, ob die Fibromyalgie die Schuldfähigkeit beeinflusste. Da das Gutachten von Dr.med. J.________ im Rahmen der Urteilsberatung als schlüssig und nachvollziehbar beurteilt wurde und somit darauf abzustellen war, erwies sich die Einholung eines neuen Gutachtens nicht als erforderlich. Die Verfahrensleitung holte sodann von Amtes wegen aktuelle Vollzugs- und Therapieverlaufsberichte ein. Nebst der mündlichen Erstattung des Ergänzungsgutachtens wurde an der Berufungsverhandlung die Beschuldigte zur Person und zur Sache befragt. Weitere Beweiserhebungen waren nicht erforderlich. 5. 5.1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat (Art. 9 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 329 Abs. 1 StPO prüft die Verfahrensleitung [des erstinstanzlichen Gerichts], ob (a) die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind, (b) die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und (c) Verfahrenshindernisse bestehen. Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück (Art. 329 Abs. 2 StPO). Dies gilt auch für den Antrag der Staatsanwaltschaft im Verfahren bei einer schuldunfähigen beschuldigten Person (Art. 374 Abs. 4 StPO).

Seite 8/55 5.2 Die Verfahrensleitung der Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung vom 2. Februar 2024 fest, dass die Staatsanwaltschaft in ihrem Antrag vom 20. Dezember 2023 der Beschuldigten eventualiter versuchte Gefährdung des Lebens vorwerfe, ohne jedoch den Sachverhalt für sämtliche Tatbestandsmerkmale zu umschreiben. Daher sei von einem Versehen der Staatsanwaltschaft auszugehen. Andernfalls habe die Staatsanwaltschaft innert 20 Tagen einen ergänzten bzw. berichtigten Antrag einzureichen. Weiter wurde die Staatsanwaltschaft aufgefordert präzisierende Angaben und entsprechende Anträge zu den sichergestellten und beschlagnahmten Gegenständen nachzureichen (SG GD 2/3). Die Staatsanwaltschaft reichte am 23. Februar 2024 eine korrigierte Fassung des Antrags ein (SG GD 1/2). Die Ergänzung bzw. Berichtigung des Antrags ist zulässig. Es ist nicht ersichtlich, dass die Verteidigungsrechte der Beschuldigten durch die Korrektur beeinträchtigt wurden. Entsprechendes wird auch nicht geltend gemacht. 6. Gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des Anklagesachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Ein Verweis erscheint bei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann in Frage, wenn den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beigepflichtet wird (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Der schlichte Verweis auf die Begründung der Vorinstanz gemäss dieser Bestimmung ist indes unzulässig, wenn gerade diese Begründung als unzutreffend gerügt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_183/2018 vom 31. Oktober 2018 E 1.). Falls das Gericht nachfolgend in diesem Sinne von der Verweisungsmöglichkeit Gebrauch macht, wird Art. 82 Abs. 4 StPO jeweils nicht mehr separat aufgeführt. II. Beweisverwertbarkeit 1. Verwertbarkeit der Einvernahmen 1.1 1.1.1 Zunächst ist die Verwertbarkeit der Einvernahmen der Privatklägerin zu beurteilen. Die Privatklägerin wurde am 8. April 2023 ab 18:48 Uhr erstmals befragt. Weder die Beschuldigte noch ihr Verteidiger waren dabei anwesend (act. 2/1/5 ff.). Da die Untersuchung bereits eröffnet war (Orientierung der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 307 Abs. 1 StPO um 13:41 Uhr [act. 0/6]), galten die Teilnahmerechte gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, können die Teilnahmerechte eingeschränkt werden. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Einschränkung der Teilnahmerechte bei Einvernahmen in analoger Anwendung von Art. 101 Abs. 1 StPO im Einzelfall zulässig (Urteil des Bundesgerichts 6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 2.2.1; BGE 139 IV 25). Vorliegend handelte sich bei der fraglichen Einvernahme um die erste einlässliche Befragung der Privatklägerin. Die Beschuldigte war zu jenem Zeitpunkt ebenfalls noch nicht einlässlich befragt worden. Es geht sodann vorliegend im Kern um eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation. Somit bestand ein berechtigtes Interesse, die Privatklägerin zunächst in Abwesenheit der Beschuldigten zu befragen, um Anpassungen im Aussageverhalten der Beschuldigten zu verhindern. Nach dem Gesagten war der Ausschluss der Beschuldigten von der Befragung der Privatklä-

Seite 9/55 gerin zulässig. Es besteht daher keine Verletzung des Teilnahmerechts. Da die Privatklägerin am 11. April 2023 und am 9. Mai 2023 unter Gewährung der Teilnahmerechte einvernommen wurde, ist das Konfrontationsrecht zudem gewahrt. 1.1.2 Wie die Vorinstanz korrekt festhielt, wurde die Privatklägerin in sämtlichen Einvernahmen grundsätzlich fehlerhaft belehrt. So wurde sie auf das Aussageverweigerungsrecht nach Art. 168 StPO aufmerksam gemacht, obwohl dieses vorliegend entfällt (Art. 168 Abs. 4 StPO). Es bleibt darauf hinzuweisen, dass obwohl das Strafverfahren von Beginn an wegen versuchter Tötung geführt wurde, nicht klar sein konnte, ob das Aussageverweigerungsrecht tatsächlich entfällt. Da die Privatklägerin trotzdem aussagte und ihr "Verweigerungsrecht" nicht beanspruchte, beeinträchtigt dies die Verwertbarkeit aber ohnehin nicht. 1.1.3 Schliesslich stellt sich die Frage, ob die Privatklägerin bei der ersten Einvernahme kumulativ zu ihrem allgemeinen Aussageverweigerungsrecht auch über das spezifische Zeugnisverweigerungsrecht hätte belehrt werden müssen. Wie die Vorinstanz grundsätzlich zutreffend ausführte, ist eine Person, welche später möglicherweise noch als Zeuge befragt würde, kumulativ über ihre Rechte und Pflichten als Auskunftsperson und als Zeuge zu belehren (BGE 144 IV 28 E. 1.3.3). Diese Belehrung umfasst lediglich die nebst dem allgemeinen Aussageverweigerungsrecht als Auskunftsperson bestehenden spezifischen Zeugnisverweigerungsrechte, insbesondere das Recht, die Aussage zu verweigern, wenn dadurch nahe Verwandte belastet würden (Urteil des Bundesgerichts 1B_56/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 4.2; Kerner, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 179 StPO N 2). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz hat ein Hinweis auf die Strafbarkeit des falschen Zeugnisses nach Art. 307 StGB nicht zu erfolgen. Vorliegend war zu Beginn der Einvernahme noch nicht klar, ob sich die (jetzige) Privatklägerin als Privatklägerin konstituiert und somit auch zukünftig als Auskunftsperson zu befragen ist, oder ob sie darauf verzichtet und später als Zeugin zu befragen sein wird. Die Privatklägerin wurde nebst dem allgemeinen Aussageverweigerungsrecht auf das Verweigerungsrecht zum Schutz nahestehender Personen hingewiesen. Es erfolgte somit eine Belehrung über das spezifische Zeugnisverweigerungsrecht (welches – wie bereits erwähnt – jedoch nicht anwendbar gewesen wäre). Sie wurde somit korrekt belehrt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich die Privatklägerin zwar nach der Belehrung aber noch vor der Befragung zur Sache als Privatklägerin konstituierte, weshalb eine spätere Befragung als Zeugin ab diesem Zeitpunkt ausgeschlossen war. Es besteht damit keine Verwertbarkeitsproblematik. 1.1.4 Zusammengefasst sind die Einvernahmen der Privatklägerin uneingeschränkt verwertbar. 1.2. Der Bruder der Beschuldigten, M.________, wurde am 8. April 2024 ab 13:55 Uhr von der Polizei als Auskunftsperson befragt. Die Beschuldigte und/oder ihre Verteidigung waren nicht anwesend (act. 2/1/1 ff.). Die Untersuchung wurde kurz zuvor eröffnet, weshalb die Teilnahmerechte galten. Eine Verletzung des Teilnahmerechts ist in casu jedoch zu verneinen, da dessen Beschränkung zulässig war (vgl. E. II.1.1.1). M.________ wurde zu Beginn über seine Rechte und Pflichten als Auskunftsperson belehrt und nebst seinem allgemeinen Aussageverweigerungsrecht auf das Aussageverweigerungsrecht zum Schutz nahestehender Personen hingewiesen. Wie bereits oben erwähnt, entfällt vorliegend das Aussageverweigerungsrecht gemäss Art. 168 Abs. 4 StPO, was aber zum Einvernahmezeitpunkt noch nicht

Seite 10/55 definitiv feststand. Da M.________ aussagte und von seinem "Verweigerungsrecht" nicht Gebrauch machte, beeinträchtigt dies die Verwertbarkeit nicht. Mit dem Hinweis auf das spezifische Zeugnisverweigerungsrecht wurde M.________ auch als späterer möglicher Zeuge genügend belehrt (vgl. E. II.1.1.3). Die Einvernahme von M.________ vom 8. April 2023 ist verwertbar. Da M.________ am 10. Mai 2023 in Anwesenheit der Beschuldigten und ihrer Verteidigung nochmals befragt wurde, ist das Konfrontationsrecht gewahrt worden. 1.3. Den Familienangehörigen der Beschuldigten (Sohn, Bruder, Schwester, Schwiegertochter) wurde bei ihren Zeugeneinvernahmen freigestellt, ob sie Aussagen machen oder vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen wollen, obwohl kein Aussageverweigerungsrecht bestand (Art. 168 Abs. 4 StPO). Da sämtliche Angehörigen bereit waren, Aussagen zu machen, und ihr "Verweigerungsrecht" nicht in Anspruch nahmen, beeinträchtigt die "fehlerhafte" Rechtsbelehrung die Verwertbarkeit nicht (vgl. E. II.1.1.2). 1.4. N.________ wurde am 12. April 2023 als Auskunftsperson ohne Wahrung der Teilnahmerechte befragt (act. 2/1/3 f.). Es handelte sich nicht um eine delegierte Einvernahme im Auftrag der Staatsanwaltschaft; sie ist im Ermittlungsauftrag vom 10. April 2023 nicht enthalten (act. 1/1). Da die Untersuchung bereits eröffnet war, hätte die Einvernahme aber – wie es bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt – delegiert und unter Wahrung der Teilnahmerechte erfolgen müssen. N.________ wurde zu Beginn über ihre Rechte und Pflichten als Auskunftsperson belehrt und nebst ihrem allgemeinen Aussageverweigerungsrecht auf das Aussageverweigerungsrecht zum Schutz nahestehender Personen hingewiesen. Mit dem Hinweis auf das spezifische Zeugnisverweigerungsrecht – auch wenn nicht erkennbar ist, inwiefern dies hätte angerufen werden können – wurde N.________ auch als spätere mögliche Zeugin genügend belehrt (vgl. E. II.1.1.3). Da die Beschuldigte bzw. ihre Verteidigung nicht die Unverwertbarkeit der Einvernahme geltend machten, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf einen nachträglichen Verzicht auf das Teilnahmerecht zu schliessen (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 4.2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_92/2022 vom 5. Juni 2024 E. 1.6.3.3). Die Einvernahme von N.________ vom 12. April 2024 ist verwertbar. Da sie am 28. April 2023 unter Gewährung der Teilnahmerechte nochmals befragt wurde, ist der Konfrontationsanspruch gewahrt. 2. Verwertbarkeit des Gutachtens 2.1 Die Verteidigung stellt die Verwertbarkeit des Gutachtens in Frage. Sie bringt vor, die Beschuldigte habe sich nicht zeitnah zum Gutachten äussern können. Die Staatsanwaltschaft habe sie einfach darauf verwiesen, sie könne die Beanstandungen vor Gericht vorbringen. Damit sei das Recht auf rechtliches Gehör sowie Art. 188 StPO verletzt worden. Die Staatsanwaltschaft habe zudem das Gutachten nicht geprüft, d.h. ob Ergänzungen oder Verbesserungen notwendig seien. Schliesslich sei die Staatsanwaltschaft auch nicht ihrer Pflicht nachgekommen, Pflichtversäumnisse des Gutachters zu sanktionieren, obwohl der Sachverständige sein Gutachten deutlich verspätet abgeliefert habe (OG GD 35/5 S. 5 f., Rz. 210 ff.). 2.2 Gemäss Art. 188 StPO bringt die Verfahrensleitung den Parteien das schriftlich erstattete Gutachten zur Kenntnis und setzt ihnen eine Frist zur Stellungnahme. Die Verfahrensleitung lässt gemäss Art. 189 StPO das Gutachten von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei durch die gleiche sachverständige Person ergänzen oder verbessern oder bestimmt weitere

Seite 11/55 Sachverständige, wenn das Gutachten unvollständig oder unklar ist (lit. a), mehrere Sachverständige in ihren Ergebnissen erheblich voneinander abweichen (lit. b) oder Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens bestehen (lit. c). 2.3 Nach Anhörung der Parteien und Erhalt der Stellungnahme der Verteidigung beauftragte die Staatsanwaltschaft am 28. April 2023 Dr.med. J.________ mit der Erstellung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens über die Beschuldigte (act. 9/7-11; act. 3/11/1-7). Nach mehreren Fristverlängerungen (act. 3/11/17a-22) erstattete der Sachverständige am 31. Juli 2023 sein Gutachten (act. 3/11/23 ff.). Am 2. und/oder 4. August 2023 wurde das Gutachten der Verteidigung zugestellt (es ist bei beiden Schreiben als Beilage aufgeführt, wobei davon auszugehen ist, dass es beim Versand des Schreibens vom 2. August 2023 nicht beigelegt wurde und daher mit Schreiben vom 4. August 2024 nachgereicht wurde; act. 9/34-36). Eine Frist zur Stellungnahme zum Gutachten wurde nicht angesetzt. Mit Schreiben vom 15. August 2023 teilte die Beschuldigte der Staatsanwaltschaft mit, dass sie das Gutachten nicht akzeptiere. Die Hälfte stimme nicht. Sie bitte um ein neues Gutachten (Untersuchungsakten, Ordner 3, vor Register 5 [Dokument ist nicht akturiert]). In Ihrem Antwortschreiben, welches die Verteidigung in Kopie erhielt, führte die Staatsanwaltschaft aus, sie könne zurzeit kein neues Gutachten in Auftrag geben, und teilte der Beschuldigten mit, ihr Verteidiger werde mit Sicherheit vor Gericht das Gutachten und dessen Schlussfolgerung beanstanden und es werde dann Sache des Gerichts sein, darüber zu entscheiden, ob ein neues Gutachten in Auftrag gegeben oder ob das vorliegende Gutachten als Beweismittel in Betracht gezogen werde (act. 9/40). 2.4 Es trifft zwar zu, dass die Staatsanwaltschaft der Verteidigung keine Frist angesetzt hat, um zum Gutachten Stellung zu nehmen. Dies bedeutet aber nicht, dass das Recht der Beschuldigten auf rechtliches Gehör verletzt wurde. Das Gutachten wurde zeitnah der Verteidigung zugestellt und sie hätte von sich aus jederzeit eine Stellungnahme einreichen oder eine entsprechende Fristansetzung verlangen können. Selbst nach Fristansetzung zur Stellung allfälliger Beweisanträge beim Abschluss der Untersuchung (act. 9/68) äusserte sich die Verteidigung nicht zum Gutachten und stellte auch keine Anträge auf Verbesserung oder Ergänzung (act. 9/69). Im Haupt- und im Berufungsverfahren erhielt sie zudem ausreichend Gelegenheit, sich zum Gutachten zu äussern und zusätzlich dem Gutachter Fragen zu stellen. Die Aussage der Staatsanwaltschaft im Schreiben vom 17. August 2024 kann sodann nicht so interpretiert werden, dass sie der Beschuldigten bzw. ihrer Verteidigung eine Stellungnahme zum Gutachten im Untersuchungsverfahren verweigerte. Denn die Staatsanwaltschaft hat im Schreiben vom 17. August 2024 letztlich den Beweisantrag der Beschuldigten betreffend ein neues Gutachten abgelehnt und auf die Möglichkeit verwiesen, diesen Antrag vor Gericht zu wiederholen. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft das Gutachten nicht geprüft hat. Indem sie der Beschuldigten mitteilte, dass sie zurzeit kein neues Gutachten in Auftrag geben könne, gab sie zum Ausdruck, dass sie es als vollständig und klar ansah und keine Zweifel an der Richtigkeit hatte. Auf das Vorbringen der Verteidigung, die Staatsanwaltschaft hätte den Gutachter sanktionieren müssen, braucht nicht eingegangen zu werden. Diese Frage steht in keinem Zusammenhang mit der Frage der Verwertbarkeit des Gutachtens. Zusammengefasst ist das Gutachten von Dr.med. J.________ vom 31. Juli 2023 wie auch dessen mündliches Ergänzungsgutachten vom 17. Oktober 2024 verwertbar.

Seite 12/55 III. Tatvorwurf der versuchten Tötung 1. Sachverhaltsfeststellung 1.1 Das äussere Tatgeschehen ist grösstenteils durch die übereinstimmenden Aussagen der Beschuldigten und der Privatklägerin erstellt. Mithin ist nachgewiesen, dass die Beschuldigte am 8. April 2023 um ca. 3.00 Uhr die Wohnung der Privatklägerin betreten hat und die schlafende Privatklägerin tätlich, namentlich mit Schlägen ins Gesicht, angegangen ist. Die Verletzungen der Privatklägerin sind aufgrund des rechtsmedizinischen Gutachtens (act. 3/6/5 ff.) und des Berichts des Zuger Kantonsspitals (act. 3/7/1 f.) nachgewiesen. Umstritten ist im Wesentlichen lediglich, ob die Beschuldigte die Privatklägerin gewürgt, ihr Pfefferspray in den Mund gespritzt hat und aus welchem Grund die Beschuldigte von der Privatklägerin abgelassen hat. Sodann ist das Knebeln sowie die Frage nach dem Sterben noch näher zu beleuchten. Hauptsächlich ist strittig, ob die Beschuldigte die Privatklägerin töten wollte. 1.2 Würgen 1.2.1 Die Privatklägerin fasste sich anlässlich der ersten Einvernahme vom 8. April 2023 mit den Händen an ihren Hals, als sie den Vorfall schilderte und davon sprach, wie sie von der Person gepackt worden sei (act. 2/1/5 Ziff. 3). Auf Nachfrage erklärte sie, die Beschuldigte habe mit beiden Händen an ihren Hals gefasst und Druck ausgeübt, aber nicht so fest, dass sie keine Luft mehr bekommen habe. Die Privatklägerin äusserte die Vermutung, dass die Beschuldigte wahrscheinlich nicht gewusst habe, wie sie sie habe halten sollen. Die Beschuldigte sei auf ihr gekniet und habe sie ca. drei Mal für 2-3 Sekunden gewürgt. Die Intensität sei etwa eine 5 auf einer Skala von 1-10 gewesen. Sie sei zu Beginn, in der Mitte [des Gerangels] und nach dem Pfefferspray-Einsatz gewürgt worden. Sie habe sich durch das Würgen eingeengt gefühlt und geringe Probleme mit der Atmung gehabt. Sie habe weder Urinund/oder Stuhlabgang noch Bewusstseinsstörungen gehabt. Sie habe sich gewehrt, indem sie geschrien und versucht habe, die Beschuldigte mit den Armen wegzudrücken (act. 2/1/7 Ziff. 40 ff.). Bei der zweiten Einvernahme am 11. April 2023 führte die Privatklägerin zu diesem Punkt aus, die Beschuldigte sei auf ihrem Schulterbereich gekniet und habe sie gewürgt. Es sei aber nicht so fest gewesen, dass sie keine Luft mehr bekommen habe. Sie habe weiter geschrien (act. 2/1/11 Ziff. 4). Auf Nachfrage führte die Privatklägerin aus, als die Beschuldigte ihre Hände frei gehabt habe, habe sie begonnen, sie zu würgen. Es sei nicht so fest gewesen, dass sie keine Luft mehr bekommen habe. Es sei mehr ein Druck gewesen, den sie ausgeübt habe, um ihr Angst zu machen. Die Beschuldigte habe immer wieder los gelassen. Sie habe mit beiden Händen an ihren Hals gefasst und mit den Daumen gegen die Kehle gedrückt. Auf die Frage, wie fest sie gedrückt habe, erklärte die Privatklägerin, es wundere sie, dass sie eben nicht so stark gedrückt habe. Sie habe einen gewissen Druck erzeugt und dann wieder losgelassen. Sie habe sie ca. zwei Mal gewürgt. Die Beschuldigte sei dabei neben ihr gekniet, habe sich auf Höhe Bauch auf sie gesetzt und mit den Händen an den Hals gefasst. Die Beschuldigte habe sich in Richtung ihres Gesichtes gebeugt und die Hände seien etwas angewinkelt gewesen. Die Beschuldigte habe sie nur kurz gewürgt. Sie habe glaublich nicht gewusst, wie sie genau vorgehen wolle. Das Würgen sei immer gleich abgelaufen. Sie [die Privatklägerin] habe Todesangst gehabt und gedacht, sie wolle ihr die Luft abschnüren. Sie sei "lahm" gewesen und müde vom ganzen Prozedere und dem Schreien. Sie sei ruhig gewesen. Es sei ihr schon fast gleichgültig gewesen, ob sie sterbe. Ihre At-

Seite 13/55 mung sei eigentlich normal gewesen. Es sei nur ein kleiner Druck gewesen, nicht so dass sie keine Luft mehr bekommen habe. Dieses Würgen habe sich erst gegen Ende des Gerangels ereignet. Es seien ein paar Minuten zwischen den zwei Mal Würgen gewesen, wobei es schwierig zu sagen sei. Sie habe keinen Urin- und/oder Stuhlabgang gehabt. Es könne sein, dass sie Bewusstseinsstörungen gehabt habe, hauptsächlich wahrscheinlich von den Schlägen. Auf den Vorhalt, dass sie in der ersten Einvernahme ausgesagt habe, drei Mal gewürgt worden zu sein, und zwar zu Beginn, in der Mitte und am Ende des Gerangels, gab die Privatklägerin an, das erste Mal sei eher ein Halten und nicht ein bewusstes Würgen gewesen. Die beiden anderen Male seien gegen Ende des Gerangels gewesen (act. 2/1/18 f. Ziff. 93 ff.). 1.2.2 Die Privatklägerin hat das Würgen in den Einvernahmen konstant geschildert, jedoch gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachten gegenüber der Sachverständigen verneint (act. 3/6/13 Ziff. 3). Dieser Verneinung kann kein wesentliches Gewicht zukommen, da unklar ist, wie diese Aussage zustande kam und die Privatklägerin ansonsten das Würgen konstant schilderte. Unstimmigkeiten bei ihren diesbezüglichen Aussagen in den Einvernahmen bestehen auf den ersten Blick betreffend die Anzahl und den Zeitpunkt des Würgens sowie ihre Abwehrhandlungen dabei. Wie aufgezeigt, gab die Privatklägerin in der ersten Einvernahme an, drei Mal, und zwar zu Beginn, in der Mitte und am Ende des Gerangels, gewürgt worden zu sein. Auch wenn sie in der zweiten Einvernahme initial nur von zwei Malen am Ende des Gerangels sprach, stellt dies keinen wesentlichen Widerspruch dar, welcher ihre Aussage unglaubhaft erscheinen liesse. So konnte sie nachvollziehbar darlegen, dass das erste Mal eher ein Halten gewesen sei. Sie bestätigte damit zumindest, dass die Beschuldigte ihr mit ihren Händen an den Hals gefasst hat. Bereits in der ersten Einvernahme vermutete die Privatklägerin, die Beschuldigte habe nicht gewusst, wie sie sie halten solle. Betreffend den Zeitpunkt sind ihre Aussagen stimmig. Sie sagte zwar einerseits in der zweiten Befragung aus, die beiden Male seien gegen Ende des Gerangels gewesen. Andererseits gab sie auch an, zwischen den beiden Malen seien mehrere Minuten gewesen. Angesichts der von ihr konstant geschätzten Dauer des Gerangels von 10-15 Minuten stimmt dies daher mit ihrer Einteilung von einmal in der Mitte und einmal am Ende des Gerangels überein. Bezüglich Abwehr sagte sie zunächst aus, sie habe geschrien und versucht, die Beschuldigte wegzudrücken. In der zweiten Einvernahme gab sie hingegen sinngemäss an, sich nicht mehr wirklich gewehrt zu haben, da sie keine Kraft mehr gehabt habe. Es ist nachvollziehbar, dass die Privatklägerin gegen Ende des Vorfalls nicht mehr viel Kraft hatte, um sich noch vehement zur Wehr zu setzen. Ihre Aussagen können auch nicht als grundsätzlich widersprüchlich beurteilt werden. Denn die erste Aussage ist als allgemeine Schilderung ihrer Gegenwehr und nicht spezifisch gegen das Würgen zu verstehen, auch wenn die Frage entsprechend lautete. Schliesslich lassen sich ihre Aussagen auch mit den rechtsmedizinischen Feststellungen in Einklang bringen. Gemäss dem Gutachten konnten keine Befunde am Hals festgestellt werden, welche aus rechtsmedizinischer Sicht zwingend als typische Würgemale interpretiert werden müssen (act. 3/6/13 Ziff. 3). Dies schliesst ein Würgen mit mittlerer Intensität, wie es von der Privatklägerin geschildert wurde, nicht aus. Insgesamt erscheinen die Aussagen der Privatklägerin zum Würgen als glaubhaft. Denn – wie soeben dargelegt – sie sind konstant. Weiter belastete sie die Beschuldigte nicht übermässig, z.B. indem sie schilderte, der Druck sei nicht so stark gewesen, oder ausführte, die Beschuldigte habe wohl nicht genau gewusst, wie sie vorgehen solle. Auch führte die Privatklägerin immer wieder ihre Gedanken und die möglichen Gedanken der Beschuldigten aus, was als Realkennzeichen zu werten ist. Damit

Seite 14/55 ist – auch angesichts der übrigen glaubhaften Aussagen der Privatklägerin – erstellt, dass die Beschuldigte die Privatklägerin zwei Mal für kurze Zeit und mit mittlerem Druck gewürgt hat. 1.3 Pfefferspray Die Beschuldigte bestreitet nicht, den Pfefferspray eingesetzt zu haben. Sie habe jedoch nicht in den Mund der Privatklägerin, sondern einfach in deren Gesicht bzw. Augen gezielt (act. 2/2/2 Ziff. 1; SG GD 7/1/1 S. 11). Auch wenn die Privatklägerin konstant aussagte, die Beschuldigte habe mit dem Pfefferspray in ihren Mund gezielt (act. 2/1/5 Ziff. 7; 2/1/7 Ziff. 35 ff.; 2/1/11 Ziff. 4; 2/1/17 Ziff. 78 ff.), ist nicht auszuschliessen, dass die Beschuldigte nicht explizit in den Mund zielte. Die Privatklägerin gab an, den Mund wegen des Schreiens offen gehabt zu haben. Es ist möglich, dass deshalb der Pfefferspray in den Mund gelangen konnte, auch wenn nicht explizit darauf gezielt wurde. Letztlich ist diese Frage aber für die Beurteilung des Sachverhalts nicht wesentlich. Entscheidend ist, dass sie den Pfefferspray eingesetzt und dieser die Atmung der Privatklägerin beeinträchtigt hat. 1.4 Beendigung des Übergriffs Die Privatklägerin gab konstant an, die Beschuldigte habe von ihr abgelassen, als sie [die Privatklägerin] begonnen habe, das Vaterunser zu beten (act. 2/1/5 Ziff. 7; 2/1/8 Ziff. 58; 2/1/11 Ziff. 4; 2/1/20 Ziff. 116 ff.). Sie begründete ihr Gebet damit, dass die Beschuldigte sehr gläubig sei. Sie habe gehofft, die Beschuldigte würde deshalb von ihr ablassen. Wie bereits die Vorinstanz ausführte, geht aus den Einvernahmen und den Akten klar hervor, dass Kirche und Glauben für die Beschuldigte einen hohen Stellenwert haben, was die Aussagen der Privatklägerin stützt. Die Beschuldigte sagte hingegen aus, sie habe von der Privatklägerin abgelassen, nachdem diese gesagt habe, dass sie [mit schwarzer Magie/Voodoo] aufhören würden. Erst nachdem sie von ihr abgelassen habe, habe die Privatklägerin das Vaterunser gebetet (act. 2/2/27-28 Ziff. 88 ff.; vgl. OG GD 34 S. 14 Ziff. 43). Sie bestreitet somit nicht, dass die Privatklägerin das Vaterunser gebetet hat. Nach ihrer Darstellung war es lediglich später und nicht der Grund für die Beendigung der Attacke. In der Gesamtbetrachtung erweisen sich auch in diesem Punkt die Aussagen der Privatklägerin als glaubhaft. Letztlich ist aber nicht entscheidend, ob die Beschuldigte wegen des Gebets oder der Aussage der Privatklägerin, sie würden [mit schwarzer Magie/Voodoo] aufhören, von ihr abgelassen hat. Wesentlich ist, dass die Beschuldigte den körperlichen Übergriff von sich aus und nicht aufgrund von äusseren Umständen beendete. 1.5 Knebeln Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten vor, der Privatklägerin Papier-Taschentücher und ein Stofftuch ziemlich weit in den Mund gestossen zu haben. In der ersten Einvernahme (Haft-Einvernahme) sagte die Beschuldigte aus, dass sie der Privatklägerin ein Papier- Taschentuch in den Mund gestopft habe, um sie am Schreien zu hindern. Das mitgeführte Stofftuch sei verloren gegangen (act. 4/12 Ziff. 12; vgl. act. 4/8 Ziff. 6). Zum im Abfall auf dem Balkon aufgefundenen Stofffetzen gab sie an, es sei jener, den sie benutzt habe, sofern es Blut darauf habe (act. 4/17 Ziff. 42). In den weiteren Einvernahmen verweigerte die Beschuldigte ihre Aussagen zu diesem Thema. Die Privatklägerin sagte aus, die Beschuldigte habe

Seite 15/55 ihr eine Art Gaze in den Mund gestossen, welche sie selbständig habe entfernen können (act. 2/1/5 Ziff. 7; 2/1/7 Ziff. 27 ff.). Zunächst gab sie an, diese habe sich ziemlich weit hinten im Mund befunden, korrigierte dies aber sogleich. Es könne sich nicht weit hinten befunden habe, da sie es mit der Hand schnell habe ergreifen können (act. 2/1/7 Ziff. 31 f.). In der späteren Einvernahme gab sie an, die Beschuldigte habe ihr den Gegenstand bis ca. in die Mitte des Mundes, nicht bis ganz hinten, gestossen (act. 2/1/17 Ziff. 72). In dieser Befragung führte die Privatklägerin auch aus, der Gegenstand sei ihr wie eine Gaze vorgekommen. Es könne auch ein Papier-Taschentuch gewesen sein (act. 2/1/17 Ziff. 70). Aufgrund dieser Aussagen, insbesondere da die Privatklägerin immer von einer Art Gaze sprach, ist nicht erwiesen, dass die Beschuldigte der Privatklägerin auch ein Stofftuch in den Mund gestopft hat. Die Aussage der Beschuldigten, sie haben den Stofffetzen benutzt, ändert nichts daran. Denn es ist davon auszugehen, dass sich die Aussage auf die Versorgung der Wunden bezog (der Stofffetzen weist denn auch Blutspuren auf), wozu sie gemäss den übereinstimmenden Äusserungen Tücher verwendete. Somit ist einzig erwiesen, dass die Beschuldigte der Privatklägerin ein Papier-Taschentuch in den Mund gestossen hat, dies jedoch entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft nicht ziemlich weit nach hinten, sondern gemäss der Aussage der Privatklägerin nur bis in die Mitte. 1.6 Frage nach dem Sterben 1.6.1 Die Staatsanwaltschaft beschreibt in ihrem Antrag, die Beschuldigte habe die Privatklägerin während des Übergriffs gefragt, wie sie sterben wolle, und habe einige Vorschläge gemacht, wie "zu viel Insulin spritzen" oder "Schlaftabletten". Die Privatklägerin sagte konstant aus, die Beschuldigte habe sie gefragt, wie sie sterben wolle, und ob sie zu viel Insulin spritzen oder ihr Schlaftabletten geben solle. Sie [die Privatklägerin] habe geantwortet: wenn schon, dann mit Schlaftabletten (act. 2/1/11 Ziff. 4; 2/1/14 Ziff. 39; 2/1/5 Ziff. 7). Die Beschuldigte bestätigte in der ersten Einvernahme am 9. April 2023 (Haft-Einvernahme), die Privatklägerin gefragt zu haben, wie sie sterben wolle. Sie habe dies gefragt, um ihr Angst zu machen (act. 4/12 Ziff. 15). Am 27. April 2023 sagte die Beschuldigte auf Vorhalt ihrer früheren Aussage, dass dies nicht stimme. Sie äusserte sich aber zunächst nicht weiter hierzu (act. 2/2/26 Ziff. 70). Auf eine spätere Frage führte sie aus, sie habe zur Privatklägerin gesagt, ob sie mit diesem Gewissen leben könne, mit allem, was sie gemacht habe. Sie habe ihr gesagt, dass eines Tages alle gehen müssten und ob sie mit diesem Gewissen gehen könne. Die Privatklägerin habe daraufhin zu weinen begonnen und nichts mehr gesagt (act. 2/2/27 Ziff. 80 ff.). Auch auf die Ergänzungsfrage ihres Verteidigers hin, gab die Beschuldigte an, die Frage allgemein gemeint zu haben (act. 2/2/32 Ziff. 125 f.). Vor Vorinstanz wie auch an der Berufungsverhandlung bestritt die Beschuldigte, die Privatklägerin gefragt zu haben, wie sie sterben wolle (SG GD 7/1/1 S. 12; OG GD 34 S. 21 Ziff. 67). 1.6.2 Die detaillierten und im Kern konstanten Aussagen der Privatklägerin sind glaubhaft. An der ersten Einvernahme bestätigte die Beschuldigte diese auch im Wesentlichen. Ihre späteren Bestreitungen und Erklärungen sind als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Es ist wenig plausibel, dass die Beschuldigte im Rahmen des massiven körperlichen Übergriffs allgemein über das Gewissen und die Tatsache, dass jeder Mensch einmal stirbt, gesprochen hat.

Seite 16/55 1.7 Zusammengefasst stellt sich der Sachverhalt des Übergriffs wie folgt dar: Die Beschuldigte begab sich am 8. April 2023, ca. 03.00 Uhr, in die Wohnung der Privatklägerin. Sie packte und schüttelte die Privatklägerin und riss diese dadurch aus ihrem Schlaf. Die Beschuldigte kniete zunächst neben der Privatklägerin. Weil sich die Privatklägerin wehrte, setzte sich die Beschuldigte auf den Brustkorb der Privatklägerin und fixierte deren Schultern mit ihren Knien. Die Beschuldigte sass ca. 10 Minuten in dieser Position auf der Privatklägerin. Sie hielt die Privatklägerin mit einer Hand am Arm fest und schlug ihr mit der anderen Hand und Faust mehrfach (ca. zehn Mal) ins Gesicht. Dadurch schlug sie ihr zwei Zähne aus. Zudem warf die Beschuldigte aus kurzer Distanz ein "Zältliglas" nach der Privatklägerin, welche am Kopf getroffen wurde. Um die Privatklägerin am Schreien zu hindern, stopfte ihr die Beschuldigte ein Kleenex-Taschentuch, aus einer Box neben dem Bett (Sofa), in den Mund. Dabei stiess sie das Material bis in die Mitte des Mundes der Privatklägerin, welche das Material nach ca. einer Minute entfernen konnte. Die Privatklägerin konnte aufgrund des Drucks auf den Brustkorb und des Taschentuchs im Mund nur erschwert atmen. Weiter sprayte die Beschuldigte mit dem im Hosensack mitgeführten Pfefferspray der Privatklägerin ins Gesicht. Der Pfefferspray gelangte dabei in den Mund und Hals der Privatklägerin und verursachte ein sehr starkes Brennen im Hals sowie Heiserkeit. Aufgrund des Pfeffersprays und der zugefügten Schmerzen geriet die Privatklägerin in Atemnot und konnte auch nicht mehr schreien. Während des Übergriffs fiel die Beschuldigte aufgrund der Abwehr der Privatklägerin zu Boden, stand unmittelbar wieder auf und setzte sich erneut auf die Privatklägerin. Die Beschuldigte umfasste zweimal mit beiden Händen den Hals der Privatklägerin und drückte mit den Daumen gegen deren Kehle, wobei sie zwischendurch lockerliess. Die Privatklägerin bekam dennoch Luft, wehrte sich aber kaum mehr. Die Beschuldigte liess schliesslich von der Privatklägerin ab. Die Beschuldigte fragte die diabeteskranke Privatklägerin während des Übergriffs, wie sie sterben wolle, und schlug "zu viel Insulin spritzen" oder "Schlaftabletten" vor. Die Privatklägerin erlitt ausgedehnte Hämatome und Schwellungen im Gesicht sowie eine Rissquetschwunde von ca. 3,5 cm an der Stirn. Zudem hatte sie eine 1,5 cm lange Rissquetschwunde an der rechten Schläfe, Druckschmerzen im Bereich des linken Auges, an der Nase, am rechten Kiefergelenk, Prellmarken am Scheitel rechts und an der Stirn. Die Zähne 23 und 24 wurden ausgeschlagen. Sie hatte Blutergüsse im gesamten Gesicht beidseits, an beiden Ohren, an der Oberlippe beidseits, über dem Brustbein, an beiden Oberarminnenseiten, an der rechten Handgelenkinnenseite, an beiden Handrücken, an der linken Unterarmstreckseite und an der rechten Unterschenkelstreckseite, Hautabschürfungen an der rechten Wange, am Nasenrücken, zwischen der Nase und der Oberlippe, an der rechten Halsseite, an der linken Brustkorbvorderseite. 1.8 Das von der Staatsanwaltschaft beschriebene Vor- und Nachtatverhalten ist sodann im Wesentlichen aufgrund der Aussagen der Beschuldigten, der Privatklägerin und der Auskunftspersonen/Zeugen erstellt und auch unbestritten. Auf einzelne Punkte ist nachfolgend noch einzugehen. 1.8.1 Gemäss Staatsanwaltschaft führte die Beschuldigte für ihr Vorhaben blaue Handschuhe, Schnur sowie ein Stofftuch mit sich. Die Beschuldigte bestritt konstant, diese Gegenstände für die Tat mitgenommen zu haben. Sie habe einfach ihre Tasche mitgenommen. Darin habe

Seite 17/55 sich noch Schnur befunden, da sie vor kurzem ein Paket versendet habe und diese dafür mitgenommen habe. Die Handschuhe habe sie dabei gehabt, weil sie im Zug immer solche trage (act. 2/2/39 Ziff. 12 ff.). Sie bestritt, diese Gegenstände gegen die Privatklägerin einzusetzen gewollt zu haben (SG GD 7/1/1 S. 12). An der Berufungsverhandlung bestritt die Beschuldigte Schnur mitgenommen zu haben. Die Handschuhe habe sie dabei gehabt, weil sie im Zug und Bus jeweils solche getragen habe; es sei die Corona-Zeit gewesen (OG GD 34 S. 21 Ziff. 68). Auch wenn die Beschuldigte nun an der Berufungsverhandlung bestritt, Schnur mitgenommen zu haben, ist dies erstellt. Es ist namentlich auf ihre früheren Aussagen abzustellen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kann der Beschuldigten jedoch nicht nachgewiesen werden, die Handschuhe und die Schnur für die Tat mitgenommen zu haben. Das Stofftuch hat die Beschuldigte – wie oben dargelegt – bei der Tat nicht verwendet. Bei der Hafteinvernahme sagte die Beschuldigte auf die Frage, was sie der Privatklägerin in den Mund gesteckt habe und weshalb, Folgendes aus: "Ja, ein Tüchlein damit sie nicht so laut schreit. Es war so ein Nastuch. Sie hatte eine Nastuchbox dort am Boden. Ich hatte selbst noch ein Stofftuch, aber das ist verloren gegangen. Da neben dem Bett hat sie Kleenex- Tücher. Ich habe ihr das in den Mund gestopft, weil sie so geschrien hat. Ich wollte, dass sie aufhört zu schreien" (act. 4/12 Ziff. 12). Aufgrund dieser Aussage ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte das Stofftuch für die Tat mitgenommen hatte, um es der Privatklägerin in den Mund zu stopfen. Wäre es nicht so gewesen, wäre nicht zu erwarten gewesen, dass sie dies im vorliegenden Zusammenhang erwähnt hätte. Zudem brachte sie zum Stofftuch anders als bei den Latexhandschuhen und der Schnur, keine (andere) Erklärung vor, weshalb sie es dabei hatte. Folglich trifft auch die Aussage der Beschuldigten, sie habe sich auf den "Besuch" bei der Privatklägerin nicht vorbereitet (act. 2/2/4 Ziff. 11; 2/2/40 Ziff. 32), nicht zu. 1.8.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kann zwar nicht von einem von langer Hand geplanten und zielgerichteten Tatvorgehen ausgegangen werden. Wie die Vorinstanz bereits ausführte, spricht die anlässlich der Hausdurchsuchung vorgefundene Situation in der Wohnung der Beschuldigten, insbesondere das noch eingelassene Wasser in der Badewanne, für einen spontanen Aufbruch und damit für eine Spontantat. Allerdings handelt es sich auch nicht um eine Kurzschlusstat. Denn die Beschuldigte nahm – wie soeben festgestellt – das Stofftuch als Knebel mit und zwischen dem Verlassen der Wohnung (zwischen 16:00 Uhr und 17:00 Uhr) und der Tat (ca. 03:00 Uhr) lagen rund zehn Stunden. Die Beschuldigte hielt sich mehrere Stunden in der Waschküche des Wohnhauses der Privatklägerin auf, bevor sie in deren Wohnung ging. Dabei überlegte sie intensiv, ob sie wieder gehen soll oder nicht. Sogar als sie dann vor der Wohnungstüre stand, überlegte sie noch, umzukehren. Sie dachte ferner insbesondere darüber nach, ob sie einfach das Handy der Privatklägerin stehlen solle, um Beweise zu haben, entschied sich aber dagegen, weil es nach ihrer Einschätzung nichts gebracht hätte, da sie [die Privatklägerin] die Beweise jeweils löschen würde. Schliesslich habe sie [die Beschuldigte] entschieden, sie packe sie [die Privatklägerin] jetzt einfach mal und zwinge sie dazu, die "Wahrheit" zu sagen (act. 4/9 Ziff. 7; 2/2/4 Ziff. 8). Dies bestritt die Beschuldigte zwar indirekt später in der Einvernahme. Sie habe sich nichts überlegt, als sie in der Waschküche gewesen sei. Sie habe sich dort aufgehalten, weil sie starke Schmerzen gehabt habe (act. 2/2/6 Ziff. 30 ff.; 2/2/9 Ziff. 4 ff.). Dies ist aber angesichts ihrer initialen Aussagen als Schutzbehauptung zu qualifizieren, zumal aus ihren Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung erkennbar ist, dass sie sich Gedanken darüber machte, was sie machen soll (OG GD 34 S. 24 Ziff. 81).

Seite 18/55 1.8.3 Als Grund für die Tat gab die Beschuldigte konstant an, gewollt zu haben, dass sie [die Privatklägerin und die weiteren Familienangehörigen] aufhören zu lügen bzw. die "Wahrheit" sagen und aufhören das "Zeugs" mir ihr zu machen sowie sie in Ruhe lassen. Sie habe genug gehabt (act. 4/12 Ziff. 14; 2/2/3 Ziff. 6 f.; OG GD 34 S. 12 f. Ziff. 35-37, S. 18 f. Ziff. 56). Uneinheitlich sind hingegen die Aussagen der Beschuldigten zur Frage, was dieses "Zeugs" ist, mit dem ihre Familie aufhören sollte. Die Verteidigung machte in diesem Zusammenhang geltend, die Beschuldigte habe aufgrund der Schikanen und Ungerechtigkeiten seitens der Familie gehandelt (und nicht wegen schwarzer Magie/Voodoo). Die Beschuldigte habe denn auch in den Einvernahmen stets davon gesprochen und kaum von Voodoo (OG GD 34/5 S. 5). Anlässlich der ersten Einvernahme (Hafteinvernahme) vom 9. April 2023, mithin unmittelbar nach der Tat, führte die Beschuldigte zusammengefasst aus, dass jemand Voodoo an ihr mache, ob man es glaube oder nicht. Sie führe schon seit langer Zeit Buch darüber. Die letzten Tage hätten "die" ihr ständig Nadeln am ganzen Kopf und Körper reingestochen. Sie hätte jeweils nur etwa drei Stunden Pause dazwischen gehabt. Ihr Bruder sei die letzten Tage alleine zu Hause gewesen. So könne er das den ganzen Tag mit ihr machen. Weiter erklärte die Beschuldigte, sie habe bei ihrer Schwester eine Kiste gesehen mit Sachen, die man brauche, um solche Rituale zu machen. Überall habe ihre Schwester so Hexensachen. Sie habe ihrer Mutter gesagt, sie wisse, dass ihr Bruder im Dschungel gewesen sei und das "Zeug" gelernt habe. Ferner sagte sie aus, plötzlich im November habe es wieder mit diesen Ritualen angefangen. Sie wisse, dass es Rituale seien (act. 4/9-10 Ziff. 7). Schliesslich beschrieb sie auch die Nadelstiche, die sie erlebt habe (act. 4/12 Ziff. 15). In den weiteren Einvernahmen während des Untersuchungsverfahrens sprach die Beschuldigte nicht mehr von Voodoo (bzw. schwarzer Magie). Bei den expliziten Fragen zu schwarzer Magie verweigerte sie mehrheitlich die Aussage, bestätigte aber, dass jemand mit ihr schwarze Magie mache (act. 2/2/51 Ziff. 65-75). Im Übrigen sprach sie lediglich von Schikanen seitens der Familie, die aufhören sollten (act. 2/2/2 Ziff. 2; act. 2/2/30 f. Ziff. 119-112; act. 2/2/38 Ziff. 6-7). Genauer wollte sie sich zu diesem "Zeugs", welches die Familie mit ihr mache, nicht äussern (act. 2/2/2 Ziff. 2). Die Beschuldigte führte aus, sie habe wegen der Handlungen der Familie überall Hilfe gesucht. Sie habe sich u.a. an einen Verein und die Zuger Polizei gewandt und auch dem Schweizer Fernsehen geschrieben. Das sehe man auf ihrem iPad (act. 2/2/21 Ziff. 6; act. 2/2/31 Ziff. 119). An der Berufungsverhandlung äusserte sich die Beschuldigte nicht klar bezüglich der schwarzen Magie. So sagte sie zwar aus, sie wisse, dass sie [die Familienmitglieder] es machen würden (OG GD 34 S. 13 Ziff. 38-39). Beim Übergriff auf die Privatklägerin sei es aber nicht darum gegangen (OG GD 34 S. 18 f. Ziff. 56). Auf die explizite Nachfrage, ob sie gewollt habe, dass sie mit der schwarzen Magie aufhören würden, antwortete die Beschuldigte ausweichend (OG GD 34 S. 19 Ziff. 57). In den Akten finden sich verschiedene Aufzeichnungen der Beschuldigten, in denen sie sich zu schwarzer Magie äussert. Beispielhaft: - E-Mail an O.________, 5. Februar 2023: (Zusammengefasst) Seit sie 29 Jahre alt sei, mache jemand mir ihr dunkle Magie. Das höre nicht auf. Es sei die Eifersucht ihrer Mutter und ihrer Schwester. Sie wisse nicht genau, wer es ausführe, aber sie habe bei ihrer

Seite 19/55 Schwester schon so Drachenblutpulver und solche Sachen gesehen. Sie hätten ihr alles genommen (act. 3/9/60); - E-Mail an O.________, 5. Februar 2023: (Zusammengefasst) Es könne so nicht weitergehen. Sie würden nicht aufhören. Ihr ganzer Rücken brenne und ihr Kopf schmerze. Sie würden immer wieder von vorne anfangen. Sie möchte wenigstens die letzten Jahre, die sie noch habe, ohne Schmerzen verbringen (act. 3/9/59); - E-Mail an O.________, 5. Februar 2023: (Zusammengefasst) Sie habe 27 Jahre damit verbracht, sich vor dunkler Magie zu schützen. Die letzte Woche habe es keine Pause gegeben, ausser am Mittwoch. Sie habe schlimme Schmerzen gehabt. Die ganze Rückenmuskulatur sei zerstört worden. Wenn es ihr wieder einigermassen besser gegangen sei, habe es wieder von vorne begonnen (act. 3/9/58); - E-Mail an O.________, 7. Februar 2023: "Leider werde ich die ganze Nacht angegriffen" (act. 3/9/57); - E-Mail an O.________, 9. Februar 2023: "[…] Ich frage mich, was das bringt, wenn meine Mutter die ganze Zeit jemanden bezahlt, um mich auszuschalten. Bis jetzt geht es praktisch jede STD so weiter mit Angriffen. Seit Monaten. Wenn du Karten lesen kannst, dann schau doch, ob ich erbe. Dann könnte ich bezahlen. Aber wenn da mein Bruder und meine Schwester und ihr Mann danach weiter machen, dann kann ich gleich auf die Strasse gehen und mir selbst ein Ende machen. Verstehst du. Diese Leute sind krank, sehr krank. […]" (act. 3/9/55; Rechtschreibfehler korrigiert); - E-Mail an O.________, 9. Februar 2023: "Ganzer Rückenmuskel wie Feuer. Zerstören meinen ganzen Körper mit Feuer. Alle 45 min. seit Wochen, Tag und Nacht" (act. 3/9/45; Rechtschreibfehler korrigiert); - E-Mail an O.________, 10. Februar 2023: (Zusammengefasst) Sie habe herausgefunden, wer ihr das antue. Er werde von ihrer Mutter bezahlt. Es sei P.________ von Shiva TV (act. 3/9/47); - Notiz auf Mobiltelefon, 11. Februar 2023: Ihre Mutter lasse bei P.________ von Shiva TV schwarze Magie machen (act. 3/9/62); - WhatsApp-Nachricht an M.________, 11. Februar 2023: "Unsere Mutter lässt schwarze Magie machen bei SHIVA TV. Die Person heisst P.________ und die Pin ist .________. Dieser Mann ist ein Magier und sehr gefährlich und krank. Alle unsere Probleme, Krankheiten etc. kommen von diesem Mann, im Auftrag von meiner Mutter. […]" (act. 2/1/76- 77; Rechtschreibfehler korrigiert); - E-Mail an O.________, 11. Februar 2023: "[…] Aber wenn sie dauerhaft dich alle 45 min. angreifen, wird es schwer dich selber immer wieder zu reinigen. Bei zunehmendem Mond ist es sehr, sehr schmerzhaft. Ich nenne das Foltern. […]" (act. 3/9/45; Rechtschreibfehler korrigiert);

Seite 20/55 - E-Mail an O.________, 11. Februar 2023: "Ich hatte heftigen Streit mit meinem Sohn. Als ich die Karten lese, sehe ich, dass dieser P.________ ein Trennungsritual für mich gemacht [hat]. Von meiner Mutter in Auftrag gegeben. Damit ich von Bruder und Schwester getrennt bin. Hey, was soll ich machen. Ich platze gleich und gehe zu meiner Mutter, glaube mir. Diese Schweine. Die hat mein ganzes Leben zerstört mit diesem Arschloch von Magier" (act. 3/9/45; Rechtschreibfehler korrigiert); - E-Mail an O.________, 13. Februar 2023: "Ich bin jetzt 56 Jahre, letztes Mal war 29 Jahre alt. Das ist die Zahl 11. Deshalb versuchen Sie mich jetzt umzubringen. Genau gleich wie mit 29 Jahren. Ich möchte Dich nicht stressen, aber meine Wirbelsäule ist schon ziemlich beschädigt. Sie hören nicht auf. Bestimmt nicht. Sie haben schon meinen Vater so umgebracht und meinen Bruder glaube ich auch. Und den Vater von der Frau meines Sohnes. Mit grosser Trauer gehört mein Sohn dazu. Was soll ich tun. Ich habe meinen Sohn so geliebt. Er will auch meinen Tod. Oder wird erpresst von den anderen. Ich bin müde" (act. 3/9/45; Rechtschreibfehler korrigiert). - E-Mail an Verein Q.________, 9. März 2023: (Zusammengefasst) Sie werde seit ca. 30 Jahre von schwarzer Magie angegriffen. Sie habe nun herausgefunden, wer dahinter stecke. Dieser Verein sei im TV tätig (act. 3/9/37); - Notiz auf Mobiltelefon, 30. März 2023: (Zusammengefasst) Ihr Bruder M.________ mache mit ihr seit sechs Wochen Voodoo, um sie krank zu machen. Ihre Mutter, ihre Schwester R.________ und die Freundin von M.________ sowie P.________ von Shiva TV würden auch zur Geheimgesellschaft gehören (act. 3/9/61); - E-Mail an Verein Q.________, 31. März 2023: (Zusammengefasst) Sie werde in kurzer Form erzählen, was ihre Familie ihr seit 30 Jahren antue. Es seien ihre Mutter, ihr Bruder und ihre Schwester mit diesem P.________ von Shiva TV. Sie alle würden Voodoo machen. Ihr Bruder sei dafür in den Dschungel gegangen, um dies von einem "Eingeweihten" zu lernen. Seit genau vier Monaten habe sie ständig Angriffe. Die letzten sechs Wochen jeden Tag alle 30 Minuten (act. 3/3/43); - E-Mail an Schweizer Fernsehen, 2. April 2023: Betreff: "Tv Shiva und Geheimgesellschaft schwarze Magie". (Zusammengefasst) Sie sei seit 30 Jahren Opfer dieser Bande. Ihr Bruder M.________, dessen Freundin, ihre Mutter, ihre Schwester und deren Mann würden dazu gehören. Sie alle seien ausgebildet in der dunklen Magie und Voodoo (act. 3/9/43); - E-Mail an Verein Q.________, 4. April 2024: "[…]. Seit 2 Tagen macht mein Bruder mir wieder Voodoo. Mit einer Nadel sticht er mir stundenlang in meinen Kopf und 3 Auge. Die Schmerzen sind sehr schlimm. Er tut das jetzt in seinem Haus. Er hat immer Montag und Dienstag frei. Was jetzt in den Ostern auf mich zu kommt. Ja, das können Sie sich denken. Wie lange ich das noch aushalte, weiss ich nicht" (act. 3/9/42). Gestützt auf die initialen Aussagen bei der Hafteinvernahme und die Nachrichten der Beschuldigten an diverse Personen, welche vorstehend beispielhaft dargelegt wurden, ist zweifelsfrei erstellt, dass die Beschuldigte der Überzeugung war, ihre Familie, namentlich ihre

Seite 21/55 Mutter und ihr Bruder, würden ihr mittels schwarzer Magie bzw. Voodoo Schmerzen zufügen und sogar ihren Tod wollen. Die Beschuldigte war überzeugt, ihre Rücken- und Kopfschmerzen würden durch schwarze Magie/Voodoo ausgelöst. Dass ihre Fibromyalgie die Ursache sei, stimme nicht (act. 4/12 Ziff. 15). Es ist weiter erstellt, dass die Beschuldigte wollte, dass dies, d.h. die "Angriffe" mit schwarzer Magie/Voodoo, aufhört. Auch wenn die von der Beschuldigten geschilderten Schikanen, wie z.B. dass sie bei der Hochzeit ihrer Schwester im Regen habe stehen müssen (OG GD 34 S. 10), stattgefunden haben können, sind sie nur von untergeordneter Bedeutung. Im Vordergrund stand klar ihre Überzeugung bezüglich schwarzer Magie/Voodoo, welche sie schliesslich zur Tat veranlasste. 1.8.4 Die Aussagen der Beschuldigten zur Frage, wie sie es sich vorgestellt bzw. es geplant habe, die Privatklägerin dazu zu bringen, die "Wahrheit" zu sagen und mit dem "Zeugs" aufzuhören, sind uneinheitlich und widersprüchlich. So sagte sie zunächst aus, sie habe es sich so vorgestellt, wie sie es schlussendlich gemacht habe (act. 2/2/4 Ziff. 8). Bei der nächsten Frage gab sie dann an, sich gar nichts vorgestellt zu haben, einzig dass sie in die Wohnung gehe, die Privatklägerin überrasche und zu ihr sage, sie solle die "Wahrheit" sagen (act. 2/2/4 Ziff. 9). Wie oben bereits dargelegt, nahm die Beschuldigte ein Stofftuch mit der Absicht mit, es der Privatklägerin in den Mund zu stopfen, um sie am Schreien zu hindern (vgl. E. III.1.8.1), weshalb – auch angesichts der intensiven Phase des Überlegens in der Waschküche – erstellt ist, dass die Beschuldigte die Vorstellung bzw. den Plan hatte, die Privatklägerin körperlich anzugehen, auch wenn sie dies bestreitet (vgl. act. 2/2/9 Ziff. 6). Dass sich die Beschuldigte bereits vor dem Betreten der Wohnung entschlossen hatte, die Privatklägerin körperlich anzugreifen, ergibt sich sodann auch aus ihrer Antwort auf die Frage, weshalb sie nicht mit der Privatklägerin gesprochen habe, um die "Wahrheit" herauszufinden. Sie führte aus, sie habe dies jahrelang gemacht, aber alle würden lügen. Sie habe überall Hilfe gesucht, aber sei immer abgelehnt worden (act. 2/2/21 Ziff. 6). Der Beschuldigten war also klar, dass ein reines Gespräch nichts bringen würde. Folglich trifft es nicht zu, dass sie nie die Absicht hatte, die Privatklägerin tätlich anzugehen, wie sie es behauptete (act. 2/2/40 Ziff. 31). Jedoch ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte über die genaue Ausführung des Angriffs keinen konkreten Plan hatte. Denn die tatsächliche Ausführung erscheint wenig durchdacht, was sich insbesondere am kurzen und wenig intensiven Würgen oder am spontan erfolgten Einsatz des Pfeffersprays zeigt. Die Privatklägerin sagte denn auch bezüglich des Würgens aus, die Beschuldigte habe glaublich nicht gewusst, wie genau sie vorgehen wolle (act. 2/1/18 Ziff. 97). 1.8.5 Auch wenn es – wie erwähnt – nicht eine von langer Hand geplante Tat war, ergeben sich aus den Akten verschiedenste Indizien, dass die Beschuldigte mit dem Gedanken eines solchen Übergriffs auf die Privatklägerin und andere Angehörige spielte. Dies stützt die Feststellung über den Plan der Beschuldigten. So sagte S.________, die Schwiegertochter der Beschuldigten, aus, die Beschuldigte habe ihr am Montag vor der Tat in einem Telefongespräch gesagt, sie [die Beschuldigte] käme jetzt aufräumen und alle würden büssen. Dies habe sich u.a. gegen M.________, den Bruder der Beschuldigten, gerichtet (act. 2/1/92). T.________, der Sohn der Beschuldigten, sagte ebenfalls aus, die Beschuldigte habe wenige Tage vor der Tat am Telefon gesagt, sie werde jetzt aufräumen, sie habe alles vorbereitet (act. 2/1/37 Ziff. 32). Diese Aussagen sind glaubhaft, auch wenn die Beschuldigte bestreitet, dies gesagt zu haben (OG GD 34 S. 21 Ziff. 69). Denn ähnlich äusserte sich auch M.________. Bei einem Telefongespräch rund eine Woche vor der Tat habe ihm die Beschuldigte gesagt, dass

Seite 22/55 er nicht mehr lange lachen könne (act. 2/1/64 Ziff. 6). Gegenüber der Präsidentin der KESB I.________ äusserte die Beschuldigte am 6. März 2023 am Telefon, die Privatklägerin solle sich verstecken (act. 5/4/27). Diese Äusserungen können als Drohung interpretiert werden. Diese telefonischen Drohungen sind sodann kontextual vereinbar mit den Nachrichten der Beschuldigten an verschiedene Personen. So schilderte sie in diversen E-Mails im Februar 2023 an eine "Heilerin" namens O.________ mehrfach ihre Überzeugung, dass ihre Familie ihren Tod wolle bzw. sie umbringen wolle (act. 3/9/45, 3/3/56, 3/9/58; vgl. die Aufstellung oben in E. III.1.8.3). Auch ergibt sich daraus, dass O.________ – nach der Vorstellung der Beschuldigten – ihre letzte Hoffnung war, da ihr sonst niemand half, insbesondere auch nicht die Polizei. Denn die Beschuldigte schrieb O.________, dass sie nicht mehr weiter wisse, wenn es [das Ritual von O.________] nicht helfe (act. 3/9/52). Gleiches zeigt auch folgende Aussage: "[…] Aber wenn da mein Bruder und meine Schwester und ihr Mann danach weiter machen, dann kann ich gleich auf die Strasse gehen und mir selbst ein Ende machen. […]" (act. 3/9/55). Die "Lösung" mittels Rituals hatte sich spätestens am 17. März 2023 zerschlagen, da sich O.________ nicht mehr meldete (act. 3/9/77-78). Allgemein zeigen die Nachrichten an O.________ die Verzweiflung der Beschuldigten, da sie nicht mehr wusste, was sie machen soll, sowie ihre Wut gegenüber der Privatklägerin und den weiteren Familienmitgliedern und auch ihr Wille, dass das Ganze [Angriffe mit schwarzer Magie/Voodoo] ein Ende haben müsse ("[…] Hey was soll ich machen. Ich platze gleich und geh zu meiner Mutter glaub mir. Diese Schweine. Die hat mein ganzes Leben zerstört. […]" (act. 3/9/45), "[…] Wenn Du Karten lesen kannst, dann schau doch ob ich Erbe. Dann könnte ich bezahlen. Aber wenn da mein Bruder und meine Schwester und ihr Mann danach weiter machen, dann kann ich gleich auf die Strasse gehen und mir selbst ein Ende machen. […]" (act. 3/9/55), "[…] Es kann nicht me[h]r so weiter gehen. Es muss ein Ende haben. Aber wie? […]" (act. 3/9/59). In ihrem Tagebuch schrieb die Beschuldigte am 29./30. Mai 2022 "es gibt kein zurück. Ich werde sie mir alle holen. Zuerst meine eigene Familie" (act. 7/18, USB-Stick Pos. 2.4 Tagebuch, Img_6672). Am 28. Januar 2023 schrieb sie ins Tagebuch "der Krieg hat begonnen" (act. 7/18, USB-Stick Pos. 2.4 Tagebuch, Img_6673). Die Beschuldigte musste damit gemäss ihrer Überzeugung die "Angriffe" seitens ihrer Familie irgendwie stoppen. Und nachdem sie von niemandem (nicht von O.________, nicht von der Polizei) Hilfe erhielt, musste sie sich selbst dessen annehmen. 1.8.6 Die Privatklägerin sagte aus, die Beschuldigte habe nach der Tat auf ihre Frage hin zugegeben, gewollt zu haben, sie umzubringen (act. 2/1/14 Ziff. 33). Die Beschuldigte bestreitet sowohl diese Aussage gegenüber der Privatklägerin als auch gewollt zu haben, die Privatklägerin umzubringen (act. 2/2/1 Ziff. 1; act. 2/2/50 Ziff. 47; OG GD 34 S. 20 Ziff. 63). Die Schilderung der Privatklägerin über die Aussage der Beschuldigten erscheint glaubhaft. Sie sagte dies spontan bei einer Frage zu einem anderen Aspekt aus. Wenn sie dieses "Geständnis" der Beschuldigten erfunden hätte, wäre zu erwarten gewesen, dass die Privatklägerin dies viel direkter und früher in der Einvernahme geäussert hätte. Auch angesichts der Tatsache, dass ihre übrigen Aussagen glaubhaft sind, bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schilderung.

Seite 23/55 2. Rechtliche Würdigung 2.1 Ausgangslage 2.1.1 Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung zu den relevanten Gesetzesbestimmungen umfassend und zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (OG GD 1 E. II.1). Allfällige weitere rechtliche Ausführungen erfolgen im Rahmen der Subsumtion. 2.1.2 Durch ihr körperliches Einwirken verursachte die Beschuldigte bei der Privatklägerin diverse Verletzungen, insbesondere Blutergüsse, Schwellungen, Hautabschürfungen und Rissquetschwunden im Gesichts-/Kopfbereich, an den Extremitäten sowie am Rumpf. Zudem verlor die Privatklägerin zwei Zähne. Diese Verletzungen entsprechen – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – in objektiver Hinsicht einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB. Abgesehen von den zwei ausgeschlagenen Zähnen entstanden keine bleibenden Nachteile und es war kein stationärer (sondern nur ein kurzer eintägiger [ambulanter]) Spitalaufenthalt erforderlich. Die Privatklägerin befand sich nicht in konkreter Lebensgefahr. Dass es trotz der durchaus massiven Gewalteinwirkung bei solch vergleichsweise geringen Verletzungsfolgen blieb, dürfte auf die kleine und schmächtige Statur der Beschuldigten (153 cm, 45 kg [act. 0/2]) zurückzuführen sein (zum Vergleich: Die Privatklägerin ist 174 cm gross und 60 kg schwer [act. 0/3]). Da der zur Vollendung einer vorsätzlichen Tötung gehörende Erfolg nicht eintrat, ist zu prüfen, ob ein Versuch der vorsätzlichen Tötung vorliegt. 2.2 Prüfung des Direktvorsatzes betreffend eine versuchte Tötung 2.2.1 Auch wenn die Beschuldigte nach den Vorfällen gegenüber der Privatklägerin bestätigt hat, versucht zu haben, diese zu töten, kann daraus nicht unbesehen und ohne Berücksichtigung der weiteren Beweismittel auf den entsprechenden direkten Tötungsvorsatz geschlossen werden. Diese Aussage erfolgte nach dem Übergriff. Die Beschuldigte war vor, während und nach den Tathandlungen in einer emotionalen und geistigen Ausnahmesituation, weswegen ihre Aussagen gegenüber ihrer Mutter unmittelbar nach der Tat nach dem strengen Beweismass von Art. 10 Abs. 3 StPO alleine nicht ausreichen, einen direkten Tötungsvorsatz schlüssig nachzuweisen. Diesem "Geständnis" kommt mithin keine alleinentscheidende Bedeutung zu, sondern es ist vertieft zu prüfen, wie dieses in die weiteren Beweismittel eingebettet ist. Der direkte Tötungsvorsatz ist nachfolgend eingehend zu prüfen. 2.2.2 Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Direkter Vorsatz besteht, wenn die Verwirklichung des Tatbestands, das eigentliche Ziel der Handlung ist (Niggli/Maeder, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 12 StGB N 43 f.). Eventualvorsatz liegt demgegenüber vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 149 IV 248 E. 6.3; 147 IV 439 E. 7.3.1; 143 V 285 E. 4.2.2; je mit Hinweisen). https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=str&query_words=%22versuchte+vors%E4tzliche+T%F6tung%22+and+Eventualvorsatz&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F149-IV-248%3Ade&number_of_ranks=0#page248 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=str&query_words=%22versuchte+vors%E4tzliche+T%F6tung%22+and+Eventualvorsatz&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F147-IV-439%3Ade&number_of_ranks=0#page439 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=str&query_words=%22versuchte+vors%E4tzliche+T%F6tung%22+and+Eventualvorsatz&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F143-V-285%3Ade&number_of_ranks=0#page285

Seite 24/55 2.2.3 Ob die Beschuldigte mit Wissen und Willen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB gehandelt hat, ist strikt von der Frage nach der Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 StGB zu unterscheiden. Insbesondere bedeutet eine eingeschränkte oder aufgehobene Schuldfähigkeit nicht, dass die beschuldigte Person keinen tatbestandsmässigen Vorsatz bilden kann (BGE 115 IV 223). Gleichfalls kann sich eine Person mit einer eingeschränkten oder aufgehobenen Schuldfähigkeit nicht auf einen Sachverhaltsirrtum gemäss Art. 13 StGB berufen, sofern die irrige Sachverhaltsvorstellung durch die gleiche Ursache wie die aufgehobene oder verminderte Schuldfähigkeit hervorgerufen wurde (BGE 147 IV 193 E. 1.4.6). 2.2.4 Wie festgestellt, wollte die Beschuldigte von der Privatklägerin die "Wahrheit" erfahren und erreichen, dass die Privatklägerin mit der schwarzen Magie/Voodoo aufhört. Sie beabsichtigte dabei von Anfang an, Gewalt gegen die Privatklägerin anzuwenden, da sie wusste, dass ein Gespräch allein nichts bringt. Sie nahm ein Stofftuch mit, um es der Privatklägerin in den Mund zu stopfen und sie dadurch am Schreien zu hindern, was nur Sinn macht, wenn sie die Absicht hatte, die Privatklägerin anzugreifen. Die Beschuldigte wusste sodann, dass sie sich selbst gegen die Privatklägerin und die weiteren Familienmitglieder wehren muss, damit diese die schwarze Magie/Voodoo beenden, da ihr sonst niemand half. Da sie der Überzeugung war, dass ihre Familie sie tot sehen will, war ihr auch klar, dass die Privatklägerin nicht einfach so damit aufhören wird. 2.2.5 Der Umstand, dass die Beschuldigte lange mit sich rang (sie hielt sich stundenlang in der Waschküche auf und überlegte intensiv und überlegte sogar noch vor der Wohnungstüre umzukehren), zeigt, dass sie sich mit dem Entscheid schwer tat. Dass sie sich dann zum Angriff auf die Privatklägerin entschied, kann als leichtes Indiz für den (direkten) Tötungsvorsatz gewertet werden. Gestützt wird dies durch die in den Nachrichten an O.________ (z.B. "[…] Hey was soll ich machen. Ich platze gleich und geh zu meiner Mutter glaub mir. Diese Schweine. Die hat mein ganzes Leben zerstört. […]" [act. 3/9/45], "[…] Es kann nicht me[h]r so weiter gehen. Es muss ein Ende haben. Aber wie? […]" [act. 3/9/59]) und den weiteren Aufzeichnungen (z.B. "der Krieg hat begonnen" [act. 7/18, USB-Stick Pos. 2.4 Tagebuch, Img_6673]) erkennbaren Gewaltfantasien, da sich die Beschuldigte offenbar nicht mehr anders zu helfen wusste. Ferner ergibt sich auch aus einer anderen E-Mail vom Februar 2023 an O.________, dass sich die Beschuldigte mit dem Tod der Privatklägerin beschäftigte, fragte sie doch O.________, ob sie [O.________] in den Karten lesen könne, ob sie [die Beschuldigte] erbe. Dann könnte sie [die Beschuldigte] bezahlen (act. 3/9/55). Auch wenn die Beschuldigte abstritt. dass es dabei um die Frage nach dem Erbe beim Tod ihrer Mutter ging (OG GD 34 S. 23 Ziff. 77), ergibt sich dies aus einem späteren Satz in dieser Nachricht eindeutig. Denn die Beschuldigte führte aus, wie es dann sein werde, wenn ihr Bruder, ihre Schwester und deren Mann danach weitermachen (act. 3/9/55). Sie thematisierte also die Situation, wenn ihre Mutter die schwarze Magie nicht mehr macht bzw. machen kann. Die Frage an die Privatklägerin, wie sie sterben wolle, stützt ebenfalls den Schluss auf den Tötungsvorsatz. Jedoch kann diese Frage auch als reine Drohung interpretiert werden, um die Privatklägerin dazu zu bringen, die "Wahrheit" zu sagen. Ferner deutet das Würgen der Privatklägerin auf den Tötungswillen hin. Dies wird aber dadurch stark relativiert, dass die Beschuldigte die Privatklägerin nur kurz und mit wenig Intensität würgte und sie dabei gemäss der Aussage der Privatklägerin nicht genau gewusst habe, wie sie vorgehen wolle (act. 2/1/18 Ziff. 97). Hätte sie die Privatklägerin erwürgen wollen, wäre zu erwarten gewesen,

Seite 25/55 dass die Beschuldigte intensiver zugepackt hätte. Das Würgen ist daher vorliegend als Drohungselement zu interpretieren (so auch die Einschätzung der Privatklägerin [act. 2/1/18 Ziff. 93]). 2.2.6 Gegen den Tötungswillen spricht sodann in allgemeiner Weise die tatsächliche Tatausführung. Wie festgestellt, hatte die Beschuldigte keinen Plan, wie sie den Angriff auf die Privatklägerin genau bewerkstelligen soll. Sie war auch nicht für eine Tötung vorbereit, zumal sie keine geeignete Stich- oder Schlagwaffe dabei hatte und auch nicht unmittelbar vor oder während der Auseinandersetzung in der Wohnung nach einer Waffe suchte, um diese einzusetzen, obwohl dies ohne weiteres möglich gewesen wäre. Allein das mitgebrachte Stofftuch kann eine Tötungsabsicht nicht ausreichend klar nachweisen. Der Gewalteinsatz der Beschuldigten während der Tatausführung war zwar teilweise heftig, jedoch auch erratisch, wechselnd und wies vom äusseren Ablauf her insgesamt nur wenige Hinweise auf, dass sie innerlich bereit und entschlossen war, die Tötung eines Menschen durchzuziehen. Dies zeigt sich insbesondere – wie bereits dargelegt – beim Würgen, das sie nur sehr zögerlich ausführte. Gegen einen Tötungsvorsatz spricht sodann auch, dass die Beschuldigte die von ihr vorgeschlagene Tötungsvariante mittels Schlaftabletten nicht umgesetzt hat. Hätte die Beschuldigte die Privatklägerin tatsächlich töten wollen, wäre zu erwarten gewesen, dass sie ihr zwangsweise eine grosse Dosis Schlaftabletten verabreicht hätte, nachdem sie ihr dies vorgeschlagen hatte. Die entsprechende Frage ist daher – wie oben bereits angedeutet – als Drohungselement zu interpretieren. Auch fielen die tatsächlichen Verletzungen der Privatklägerin – trotz der durchaus massiven Gewalt – vergleichsweise gering aus. Mangels Lebensgefahr bestand auch keine unmittelbare bzw. nahe Gefahr des Erfolgseintritts. Schliesslich spricht das Nachtatverhalten gegen einen (direkten) Tötungswillen. So kümmerte sich die Beschuldigte nach der Tat um die Privatklägerin und verblieb mehrere Stunden bei ihr, ohne weitere Gewalt anzuwenden. Trotz den belastenden Indizien bestehen entsprechend insbesondere aufgrund der erratischen und unkoordinierten Art der Tatausführung unüberwindliche Zweifel, dass bei der Beschuldigten ein direkter Tötungsvorsatz vorlag. Es gibt auch hinsichtlich der inneren Lage bzw. der Beweggründe der Beschuldigten überzeugende Gründe, welche einen Tötungsvorsatz nicht als zwingend erscheinen lassen. So ist es durchaus schlüssig, wenn die Beschuldigte schilderte, sie habe die Privatklägerin mit Gewalt dazu bringen wollen, die "Wahrheit" über ihre innerlich gefestigte These, gegen sie würde durch ihre Verwandten Vodoo bzw. schwarze Magie angewendet, bekannt zu geben. Es war mithin nach ihrem Plan nicht zwingend, die Privatklägerin zu töten, damit die "Angriffe" mit schwarzer Magie/Voodoo aufhören. In der Gesamtbetrachtung ist ein direkter Tötungsvorsatz – zumindest gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" – zu verneinen. 2.3 Prüfung des Eventualvorsatzes betreffend eine versuchte Tötung 2.3.1 Zu prüfen ist daher, ob die Beschuldigte den Tod der Privatklägerin für möglich hielt und auch billigend in Kauf nahm, mithin eventualvorsätzlich handelte. Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Rechtsgutsverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirkli-

Seite 26/55 chung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2; 134 IV 26 E. 3.2.2; 133 IV 9 E. 4.1 und 133 IV 222 E. 5.3; je mit Hinweisen). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter in Würdigung aller Umstände der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufgedrängt hat, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieses Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; 134 IV 26 E. 3.2.2; 133 IV 222 E. 5.3; 133 IV 9 E. 4.1; 130 IV 58 E. 8.4). Eventualvorsatz kann allerdings auch zu bejahen sein, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf diesfalls nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden, sondern müssen weitere Umstände hinzutreten (BGE 133 IV 1 E. 4.5 und 133 IV 9 E. 4.1; je mit Hinweisen). Solche Umstände liegen namentlich darin, dass der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und dem Opfer keine Abwehrchancen zur Verfügung stehen (BGE 133 IV 1 E. 4.5; 131 IV 1 E. 2.2). Der Umstand, dass rückblickend für das Opfer zu keiner Zeit akute Lebensgefahr bestanden hat und die erlittenen Verletzungen nur leicht gewesen sind, schliesst einen Eventualvorsatz bezüglich einer Tötung nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_73/2015 vom 25. November 2015 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_221/2016 vom 20. Mai 2016 E. 3.1). 2.3.2 Die Beschuldigte weckte die 85-jährige Privatklägerin mitten in der Nacht und schlug ihr rund zehn Mal mit der Faust und der flachen Hand mit hoher Intensität (8 auf einer Skala von 10 [act. 2/1/6 Ziff. 20]) ins Gesicht. Sie fixierte dabei mit ihren Knien deren Arme und sass auf dem Brustkorb, was der Privatklägerin die Atmung erschwerte. Sie stiess ein Papier- Taschentuch in den Mund der Privatklägerin, um sie am Schreien zu hindern, was die Atmung zusätzlich erschwerte. Sie sprühte Pfefferspray ins Gesicht der Privatklägerin und würgte diese zwei Mal mit mittlerer Intensität (5 auf einer Skala von 10 [act. 2/1/7 Ziff. 42]). 2.3.3 Wie oben bereits ausgeführt, hatte die Beschuldigte durchaus zeitweise Gewaltfantasien. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass sie bei der vorliegend zu beurteilenden Tat den Tod der Privatklägerin für möglich hielt und in Kauf nahm. Da die Frage an die Privatklägerin, wie sie sterben wolle, – in dubio pro reo – als Drohung zu interpretieren ist, kann daraus auch nicht auf den Eventualvorsatz geschlossen werden. Hinzu kommt, dass die Beschuldigte bei ihrer Frage an die Privatklägerin andere Tötungsvarianten vorschlug (d.h. Insulin spritzen, Schlaftabletten) als die effektive Gewaltanwendung (Schläge, Würgen etc.), die sie umsetzte. Die Antwort der Beschuldigten auf die Frage der Privatklägerin, ob sie sie habe umbringen wollen, spricht hingegen dafür, dass ihr der mögliche Tod der Privatklägerin bewusst war. Wie oben ausgeführt, darf diesem "Geständnis" aber kein zu grosses Gewicht zugemessen werden (vgl. E. III.2.2.1). 2.3.4 Da für die Privatklägerin keine konkrete Lebensgefahr bestand, sind die konkreten Handlungen und die erlittenen Verletzungen näher zu beleuchten. Mehrere wuchtige Faustschläge gegen den Kopf (und insbesondere gegen das Gesicht) sind nach der allgemeinen Lebenserfahrung grundsätzlich geeignet, eine dauerhafte Versehrung eines Menschen herbeizuführen. Eine wahrscheinliche Verletzungsform von wuchtigen Faustschlägen gegen das Gesicht ist eine Hirnverletzung im Sinne eines Schädelhirntraumas mit langdauernden kognitiven Beeinträchtigungen oder chronischen Beschwerden (vgl. dazu Mumenthaler/Mattle, Neurologie, 13. A. 2013, S. 38 ff.), bzw. bei einem schlimmeren Verlauf eine Hirnblutung oder eine sonstige Schädelverletzung. Gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachten waren vorliehttps://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=str&query_words=%22versuchte+vors%E4tzliche+T%F6tung%22+and+Eventualvorsatz&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F135-IV-12%3Ade&number_of_ranks=0#page12 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=str&query_words=%22versuchte+vors%E4tzliche+T%F6tung%22+and+Eventualvorsatz&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F134-IV-26%3Ade&number_of_ranks=0#page26 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=str&query_words=%22versuchte+vors%E4tzliche+T%F6tung%22+and+Eventualvorsatz&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F133-IV-9%3Ade&number_of_ranks=0#page9 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=str&query_words=%22versuchte+vors%E4tzliche+T%F6tung%22+and+Eventualvorsatz&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F137-IV-1%3Ade&number_of_ranks=0#page1 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=str&query_words=%22versuchte+vors%E4tzliche+T%F6tung%22+and+Eventualvorsatz&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F134-IV-26%3Ade&number_of_ranks=0#page26 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=str&query_words=%22versuchte+vors%E4tzliche+T%F6tung%22+and+Eventualvorsatz&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F133-IV-222%3Ade&number_of_ranks=0#page222 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=str&query_words=%22versuchte+vors%E4tzliche+T%F6tung%22+and+Eventualvorsatz&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F133-IV-9%3Ade&number_of_ranks=0#page9 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=str&query_words=%22versuchte+vors%E4tzliche+T%F6tung%22+and+Eventualvorsatz&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F130-IV-58%3Ade&number_of_ranks=0#page58 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=str&query_words=%22versuchte+vors%E4tzliche+T%F6tung%22+and+Eventualvorsatz&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F133-IV-1%3Ade&number_of_ranks=0#page1 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=str&query_words=%22versuchte+vors%E4tzliche+T%F6tung%22+and+Eventualvorsatz&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F133-IV-1%3Ade&number_of_ranks=0#page1 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=str&query_words=%22versuchte+vors%E4tzliche+T%F6tung%22+and+Eventualvorsatz&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F131-IV-1%3Ade&number_of_ranks=0#page1

Seite 27/55 gend durch die Faustschläge gegen den Kopf Blutungen im Kopfinnern und Schädelbrüche mit der Gefahr einer Hirnschwellung, eines kritischen Druckanstiegs in der Schädelhöhle bis zum Tod durch zentrale Atemlähmung möglich (act. 3/6/13 Ziff. 4). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Kopf ein besonders sensibler Bereich eines Menschen, wo Verletzungen schnell irreparable Schäden nach sich ziehen können (Urteil des Bundesgerichts 6B_529/2020 vom 14. September 2020 E. 3.3.2). Die Schläge gegen den Kopf der Privatklägerin hätten somit nebst schweren Verletzungen auch den Tod herbeiführen können, wobei aufgrund des Gesagten schwere Verletzungen deutlich im Vordergrund standen. Die Brustkorbkompressionen mit den Knien bzw. dem Sitzen auf dem Brustkorb ist, wenn sie mit erheblicher Kraft ausgeführt wird, insbesondere bei verschobenen Rippenbrüchen mit Verletzung des Lungenfells und/oder des Lungengewebes mit Gefahr einer Luftbrust lebensbedrohlich (act. 3/6/13 Ziff. 4). Wie die Verteidigung zu Recht vorbrachte, ist fraglich, ob vorliegend von einer Brustkorbkompression mit erheblicher Kraft gesprochen werden kann. Die Beschuldigte war mit 45 kg relativ leicht (act. 0/2). Zudem lastete nicht das ganze Körpergewicht auf dem Brustkorb der Privatklägerin, da die Beschuldigte auf deren Schultern kniete, um die Arme zu fixieren. Ein wesentlicher Teil des Gewichts lastete somit nicht auf dem Brustkorb. Die von der Brustkorbkompression ausgehende Gefahr ist daher zu relativieren. Das Papier-Taschentuch hätte zwar im Zuge des Gerangels in die Luftröhre geraten und damit die Atmung verhindern und somit zu einem Erstickungstod führen können. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin sehr rasch, nach ca. einer Minute, das Taschentuch selbst aus ihrem Mund nehmen konnte (act. 2/1/7 Ziff. 33-35). Schliesslich war das Würgen zu wenig intensiv, um eine ernstliche Gefahr für das Leben der Privatklägerin zu begründen. 2.3.5 Zusammengefasst ist bei diesem überraschenden Angriff insbesondere mit mehreren Faustschlägen ins Gesicht auf die gesundheitlich vorbelastete 85-jährige Privatklägerin gesamthaft zwar grundsätzlich von einem nicht unwesentlichen Risiko des Todeseintritts auszugehen. Aus dem rechtsmedizinischen Gutachten geht jedoch nicht hervor, wie nahe das Todesrisiko bzw. das Risiko für die lebensbedrohlichen Verletzungen war, zumal eine Lebensgefahr gerade ausgeschlossen wurde. Es werden lediglich die allgemeinen Folgen der jeweiligen Gewalteinwirkungen dargelegt. Wie oben ausgeführt, stehen bei Schlägen gegen den Kopf primär Verletzungen i.S. einer schweren Körperverletzung nach Art. 122 StGB im Vordergrund, auch wenn der Tod nicht ausgeschlossen werden kann, zumal vorliegend namentlich keine Gefahr von Sturzverletzungen aufgrund der Schläge bestand. Auch sind die Gefahren durch die Brustkorbkompression zu relativieren. Die Erstickungsgefahr durch das Taschentuch oder den Pfefferspray war ebenfalls nicht besonders ausgeprägt. Das konkrete Risiko des Todeseintritts kann daher vorliegend aufgrund der Gesamtumstände jedenfalls nicht als derart hoch eingestuft werden, dass nur auf Inkaufnahme des Todes geschlossen werden kann. Denn auch wenn die Beschuldigte massive Gewalt anwandte, blieben aufgrund ihrer Konstitution (zierliche Frau; 153 cm gross; 45 kg schwer) die konkret erlittenen Verletzungen der Privatklägerin vergleichsweise geringfügig, weshalb die konkrete Gefahr des Todeseintritts relativ klein war. 2.3.6 Zwar schliesst der Umstand, dass keine Lebensgefahr bestand und die Verletzungen nur leicht waren, einen Eventualvorsatz bezüglich Tötung nicht aus (Urteile des Bundesgerichts 7B_283/2022 vom 3. Juni 2024 E. 2.3.3; 6B_73/2015 vom 25. November 2015 E. 1.3.3; 6B_221/2016 vom 20. Mai 2016 E. 3.1), jedoch kann ein solcher vorliegend angesichts der

Seite 28/55 Gesamtumstände nicht bejaht werden. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere, dass die Beschuldigte die Privatklägerin nur zweimal kurzzeitig und mit geringer Intensität würgte (anders im Fall gemäss Urteil des Bundesgerichts 7B_283/2022 vom 3. Juni 2024 E. 2.4.2), und dies zum Zweck der Drohung. Trotz der Einnahme von Beruhigungs- und Schlafmitteln durch die Privatklägerin, was die Beschuldigte wusste (act. 2/2/12 Ziff. 35; 2/2/41 Ziff. 44) und deshalb mit einer eingeschränkten Abwehrfähigkeit der Privatklägerin rechnen musste, war die Privatklägerin – wie es die Verteidigung zutreffend vorbrachte (OG GD 34/5 S. 3 Rz. 106 ff.) – nicht wehrlos. Auch wenn ihre Abwehrfähigkeit aufgrund des überraschenden Angriffs, des Alters und auch der Schlafmittel in gewissem Umfang eingeschränkt war und mit der Zeit wegen Erschöpfung abnahm, konnte sie sich verteidigen. Die Privatklägerin konnte sich derart zur Wehr setzen, dass die Beschuldigte gar einmal zu Boden fiel. 2.3.7 Die Beschuldigte konnte zwar ferner ihre Gewalteinwirkung nicht mehr kontrollieren (sie habe es nicht mehr steuern können bzw. habe die Situation nicht mehr unter Kontrolle gehabt [act. 2/2/4 Ziff. 8; 2/2/13 Ziff. 13], sie habe nur noch Rot gesehen [SG GD 7/1/1 S. 17]; so auch ihre Aussage, sie sei erschrocken, als sie gesehen habe, wie fest sie zugeschlagen habe [OG GD 34 S. 24 Ziff. 82]), aber angesichts der tatsächlichen Handlungen und Verletzungen kann dennoch nicht gesagt werden, sie habe das Risiko der Tatbestandsverwirklichung nicht mehr kalkulieren können. Eine anhaltende, zielgerichtete, hemmungslose Gewalt ist nicht erkennbar.

S1 2024 15 — Zug Obergericht Strafabteilung 15.11.2024 S1 2024 15 — Swissrulings