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Zug Obergericht Strafabteilung 15.10.2024 S1 2024 1

15. Oktober 2024·Deutsch·Zug·Obergericht Strafabteilung·PDF·13,537 Wörter·~1h 8min·3

Zusammenfassung

Raufhandel und versuchte schwere Körperverletzung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SG Kollegial

Volltext

20240311_114315_ANOM.docx I. Strafabteilung S1 2024 1 Oberrichter A. Sidler, Abteilungspräsident Oberrichter St. Dalcher a.o. Ersatzrichter O. Fosco Gerichtsschreiber F. Eller Urteil vom 15. Oktober 2024 in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwalt A.________, Anklägerin und Berufungsbeklagte, und B.________, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt und Berufungsbeklagter, gegen D.________, geb. tt.mm.2000 in E.________, deutscher Staatsangehöriger, wohnhaft in F.________, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt G.________, Beschuldigter und Berufungskläger, betreffend Raufhandel und versuchte schwere Körperverletzung (Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Kollegialgericht, vom 19. Januar 2024; SG 2022 16/17)

Seite 2/59 Sachverhalt und Überblick über das Verfahren 1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) wirft D.________ (nachfolgend: Beschuldigter) in der Anklageschrift vom 2. Dezember 2022 vor, am 30. Mai 2020, um ca. 01.00 Uhr, den Taxifahrer B.________ (nachfolgend: Privatkläger) mit Faustschlägen und Fusstritten, u.a. gegen dessen Kopf, derart traktiert zu haben, so dass sich dieser ein Schädel-Hirn-Trauma Grad I, eine Rissquetschwunde am Hinterkopf, eine Nasenbeinfraktur, einen Bluterguss am linken Ohr und Prellungen am Ellbogen zugezogen habe. Weiter wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Widerhandlung gegen das Waffengesetz vor, weil er am 11. September 2021 an seinem damaligen Wohnort an der K.________-Strasse 4 in F.________ unberechtigt ein Soft-Air-Gewehr besessen habe (SG GD 1). 2. Mit Verfügung vom 24. Mai 2023 stellte der Verfahrensleiter des Strafgerichts des Kantons Zug, Kollegialgericht (nachfolgend: Vorinstanz), fest, dass die Anklage und die Akten ordnungsgemäss erstellt und die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und zurzeit keine Verfahrenshindernisse bestehen. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wurde mit dem Strafverfahren gegen den an der Auseinandersetzung Mitbeteiligten H.________ vereinigt (SG GD 2/3). 3. Die Hauptverhandlung der Vorinstanz fand am 15. und 19. Januar 2024 statt. Erschienen sind der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, der Mitbeschuldigte H.________ in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, der Rechtsbeistand des Privatklägers sowie der fallzuständige Staatsanwalt. Die Parteien warfen keine Vorfragen auf. Die beiden Beschuldigten wurden im Beweisverfahren zur Person und zur Sache befragt. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten reichte mehrere Dokumente zu den Akten. Die Parteien beantragten keine weiteren Beweisergänzungen, woraufhin die Verfahrensleitung das Beweisverfahren schloss. Nach den Plädoyers der Parteien hielt der Beschuldigte ein Schlusswort. Im Anschluss unterbrach die Vorinstanz die Hauptverhandlung. Am 19. Januar 2024 setzte die Vorinstanz die Hauptverhandlung fort, verkündete das Urteil und begründete dieses mündlich (SG GD 9/1). 4. Mit Schreiben vom 26. Januar 2024 meldete die amtliche Verteidigung des Beschuldigten schriftlich Berufung gegen das Urteil vom 19. Januar 2024 an (SG GD 4/15/1). Die amtliche Verteidigung von H.________ meldete ebenfalls Berufung gegen das Urteil vom 19. Januar 2024 an. Sie reichte indessen in der Folge keine Berufungserklärung ein, so dass auf die Berufung nicht eingetreten wurde (OG GD 5/2). 5. Das schriftlich begründete Urteil der Vorinstanz vom 19. Januar 2024 wurde am 7. Februar 2024 versandt und konnte der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten am 8. Februar 2024 zugestellt werden (SG GD 10/2/1). Der Urteilsspruch lautete wie folgt: "I. D.________ 1. Der Beschuldigte D.________ wird freigesprochen vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. g WG und Art. 8 WG.

Seite 3/59 2. Der Beschuldigte D.________ wird schuldig gesprochen: 2.1 der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; 2.2 des Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB. 3. Er wird dafür bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen strafprozessualen Haft von zwei Tagen. 4. Der Beschuldigte D.________ wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für die Dauer von fünf Jahren aus der Schweiz verwiesen. 5. Die Luzerner Polizei (Büro Waffen) hat nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils über die weitere Verwendung der beschlagnahmten Soft-Air-Waffe (Lagernummer LU 2021 9 1215) zu befinden. 6. Die den Beschuldigten D.________ betreffenden Verfahrenskosten betragen CHF 3'185.80 Untersuchungskosten CHF 4'000.00 Entscheidgebühr CHF 510.00 Auslagen CHF 7'695.80 Total und werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. 7.1 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten D.________, Rechtsanwalt G.________, wird für seine Bemühungen mit CHF 18'815.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 7.2 Der Beschuldigte D.________ hat dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. II. H.________ […] III. Unentgeltliche Rechtspflege 1. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers B.________, Rechtsanwalt C.________, wird für seine Bemühungen mit CHF 5'199.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 2. Die Beschuldigten D.________ und H.________ haben dem Staat unter solidarischer Haftbarkeit 2/3 der Kosten des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Privatklägers zurückzuzahlen; für den Beschuldigten D.________ gilt diese Rückzahlungspflicht nur, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Das restliche Drittel der Kosten wird definitiv auf die Staatskasse genommen. IV. Zivilklage 1. Die Schadenersatzforderung des Privatklägers B.________ wird auf den Zivilweg verwiesen.

Seite 4/59 2. Die Beschuldigten D.________ und H.________ werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, dem Privatkläger B.________ eine Genugtuung in der Höhe von CHF 1'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 30. Mai 2020 zu bezahlen. V. Rechtsmittel […]" 6. Am 28. Februar 2024 reichte die amtliche Verteidigung bei der I. Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Zug (nachfolgend: Gericht) die Berufungserklärung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 19. Januar 2024 ein und stellte folgende Anträge (OG GD 2): "In Abänderung des angefochtenen Urteils […] beantragen wir insbesondere a) Einen Schuldspruch betreffend versuchte einfache Körperverletzung (i.S.v. Art. 123 Ziff. [recte: wohl Ziffer 1] i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und im Übrigen einen Freispruch [Dispositivziffer I.2.1 und 2.2]); b) Eine Bestrafung mit einer bedingt zu vollziehenden Geldstrafe von 120 Tagen [recte: wohl Tagessätzen] à CHF 30.00 und einer Verbindungsbusse von CHF 900.00 (Dispo-Ziff. I.3.); c) Verzicht auf eine Landesverweisung; d) Kostenfolge (Verfahrenskosten, Kosten der amtlichen Verteidigung) zu 1/4 zu Lasten des Beschuldigten und zu 3/4 zu Lasten des Staates (Dispo-Ziff. 1.6. und 7.2); e) in Bezug auf die unentgeltliche Rechtsvertretung Kostenfolge vollumfänglich zu Lasten des Staates (Dispo- Ziff. III. 2.); f) vollumfängliche Abweisung der Zivilforderung des Privatklägers (Schadenersatz, Genugtuung) (Dispo- Ziff. IV.1. und 2.) 7. Mit Präsidialverfügung vom 1. März 2024 wurde der Staatsanwaltschaft und dem Privatkläger die Berufungserklärung des Beschuldigten eröffnet und Fristen für Anschlussberufung, Nichteintretensanträge und Beweisanträge gesetzt. Dem Privatkläger wurde zudem Frist gesetzt, die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen (OG GD 5/1). Ein entsprechender Antrag erfolgte nicht, weswegen die unentgeltliche Rechtspflege für den Privatkläger im Berufungsverfahren nicht gewährt wurde (Art. 136 Abs. 3 StPO). Die Staatsanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom 21. März 2024, sie erhebe keine Anschlussberufung und stelle weder Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung noch Beweisanträge (OG GD 4/1). Der Privatkläger liess sich nicht vernehmen. 8. Mit Schreiben vom 15. März 2024 forderte die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung auf, bestimmte Punkte in der Berufungserklärung vom 28. Februar 2024 im Sinne von Art. 400 Abs. 1 StPO klarzustellen (OG GD 2/2). Die amtliche Verteidigung erklärte am 27. März 2024, dass die Dispositivziffern I.5, I.7.1 und III.1 des erstinstanzlichen Urteils nicht angefochten würden (OG GD 2/3).

Seite 5/59 9. Die Verfahrensleitung zog die neu ergangenen Akten vom Migrationsamt des Kantons Zürich und bestimmte Akten aus den Jugendstrafverfahren gegen den Beschuldigten bei. Zudem holte sie Betreibungsregisterauszüge bei den Betreibungsämtern J.________, F.________ und L.________ ein (OG GD 6/2-6/6). Im August 2024 wurden die Migrationsakten des Kantons Luzern sowie eine Auflistung der Sozialhilfeleistungen des Beschuldigten beigezogen (OG GD 7/2/1; OG GD 7/3/1). 10. Mit Präsidialverfügung vom 2. April 2024 stellte die Verfahrensleitung fest, dass keine Anschlussberufung erhoben und keine Anträge auf Nichteintreten sowie keine Beweisanträge gestellt wurden. Sie informierte die Parteien über die bisher erfolgten Aktenbeizüge und stellte diese der amtlichen Verteidigung und der Staatsanwaltschaft zu (OG GD 5/3). Die amtliche Verteidigung reichte vor der Berufungsverhandlung weitere Akten ein, so u.a. diverse Dokumente und eine überarbeitete Version des aktenkundigen Videos der öffentlichen Videoüberwachung. Später erfolgte Aktenbeizüge und die Eingaben der Verteidigung mit neuen Beweismitteln wurden den Parteien jeweils eröffnet (OG GD 4/2; OG GD 6/7; OG GD 6/8). 11. Die auf den 28. August 2024 festgesetzte Berufungsverhandlung musste wegen Krankheit einer verfahrensbeteiligten Person abgesagt werden (OG GD 6/7). Am neu angesetzten Verhandlungstermin vom 25. September 2024 erschienen der Beschuldigte, sein erbetener Verteidiger sowie der fallzuständige Staatsanwalt. Die Parteien warfen keine Vorfragen auf. Im Beweisverfahren wurde der Beschuldigte zur Person und zur Sache befragt. Die Verteidigung reichte ein Dokument zu den Akten. Die Parteien verzichteten darauf, weitere Beweisanträge zu stellen und das Gericht ordnete auch von Amtes wegen keine weiteren Beweisabnahmen an. Im Rahmen der Parteivorträge hielt die amtliche Verteidigung an ihren in der Berufungserklärung gestellten Anträge fest, während die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung beantragte. Der Privatkläger, der an der Berufungsverhandlung nicht teilnahm, stellte keine Anträge an das Gericht. Nach den Parteivorträgen hielt der Beschuldigte ein Schlusswort. Die anwesenden Parteien erklärten ihr Einverständnis zur schriftlichen Urteilseröffnung (OG GD 9/1). Erwägungen I. Formelles 1. Die in Art. 399 StPO für die Einlegung der Berufung vorgesehenen zwei Parteihandlungen (Berufungsanmeldung innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteildispositivs und Berufungserklärung innert 20 Tagen seit der Zustellung des schriftlich begründeten Urteils) erfolgten von der amtlichen Verteidigung fristgerecht. 2. Der Beschuldigte ist, soweit er nicht freigesprochen wurde, durch das Urteil der Vorinstanz beschwert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte beantragte ferner im Berufungsverfahren die Abweisung der Schadenersatzsansprüche des Privatklägers anstelle deren Verweisung auf den Zivilweg. Auch in diesem Punkt besteht ein rechtlich geschütztes Interesse des Beschuldigten an der Änderung des Urteilsspruchs der Vorinstanz. Durch die Verweisung der Schadenersatzforderung auf den Zivilweg wird die Zivilklage materiell nicht beurteilt. Der Entscheid erwächst daher auch nicht in materielle Rechtskraft (Dolge, Basler Kommentar,

Seite 6/59 3. A. 2023, Art. 126 StPO N 72). Durch die vom Beschuldigten beantragte Abweisung der Zivilklage würde seine Rechtsposition verbessert, da der Privatkläger damit die Forderung nicht auf dem Zivilweg erneut geltend machen könnte (Art. 59 Abs. 1 lit. e ZPO). Der Beschuldigte ist durch die Verweisung der Zivilforderung auf den Zivilweg beschwert und hat ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung dieser Dispositivziffer. Es ist mithin materiellrechtlich zu prüfen, ob die Vorinstanz die Schadenersatzforderung des Privatklägers zurecht auf den Zivilweg verwiesen hatte resp. ob diese stattdessen hätte abgewiesen werden müssen. Auf die Berufung ist mithin auch in diesem Punkt einzutreten. 3. 3.1 Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Der Berufungskläger muss in seiner Berufungserklärung angeben, ob er das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO). Ficht er nur Teile des Urteils an, hat er in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile (Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen, Bemessung der Strafe etc.) sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Soweit die Einschränkung der Berufung auf einzelne Punkte eindeutig und der Grundsatz der Untrennbarkeit oder inneren Einheit nicht verletzt ist, muss die Einschränkung durch das Berufungsgericht respektiert werden. Die nicht angefochtenen Urteilspunkte werden, unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO, rechtskräftig. Eine spätere Ausdehnung der Berufung ist ausgeschlossen, nicht aber eine weitere Beschränkung (vgl. dazu umfassend Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 1.3 m.H.). 3.2 Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Schuldsprüche, die Sanktion, die Landesverweisung, die Zusprechung einer Genugtuung an den Privatkläger, die Verweisung der Schadenersatzforderung auf den Zivilweg sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Nicht angefochten wurden, wie die Verteidigung ausdrücklich bestätigte, die Dispositivziffern I.5, I.7.1 und III.1 des erstinstanzlichen Urteils. Diese sind somit in Rechtskraft erwachsen, was im Urteilsspruch deklaratorisch festzuhalten ist. 4. Da weder die Staatsanwaltschaft noch der Privatkläger selbständig Berufung erklärt oder Anschlussberufung erhoben haben, gilt das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO, insbesondere betreffend die Tatbestandsqualifikation, die Sanktionshöhe und die Dauer der Landesverweisung. 5. Das Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei kann die Rechtsmittelinstanz die erforderlichen zusätzlichen Beweise erheben (Art. 389 Abs. 3 StPO). Notwendig ist dies aber nur dann, wenn die zusätzlich erhobenen Beweise den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.3.1). Die Parteien stellten im Berufungsverfahren keine Beweisanträge. Die amtliche Verteidigung hat diverse Akten eingereicht. Diese wurden antragsgemäss zu den Akten genommen. Die Verfahrensleitung hat von Amtes wegen die Verfahrensakten ergänzt und folgende Dokumente zum Gerichtsdossier genommen (OG GD 5/3; OG GD 2/5):

Seite 7/59 Ausdruck der Migrationsakten ab Memorystick SG GD 4/9/2 OG GD 6/1 Akten Migrationsamt Zürich, ab 15.11.2023 OG GD 6/2 Betreibungs- und Verlustscheinregisterauszug, L.________ OG GD 6/3 Betreibungs- und Verlustscheinregisterauszug, J.________ OG GD 6/4 Betreibungs- und Verlustscheinregisterauszug, F.________ OG GD 6/5 Akten Jugendanwaltschaft Zug (Gutachten etc.) OG GD 6/6 Akten Migrationsamt Luzern, ab 28.12.2023 OG GD 7/3/1 Akten Sozialamt F.________ (Auflistung Sozialhilfe) OG GD 7/2/1 6. Gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des Anklagesachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Ein Verweis erscheint bei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann in Frage, wenn den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beigepflichtet wird (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Der schlichte Verweis auf die Begründung der Vorinstanz gemäss dieser Bestimmung ist indes unzulässig, wenn gerade diese Begründung als unzutreffend gerügt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_183/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 1). Falls das Gericht nachfolgend in diesem Sinne von der Verweisungsmöglichkeit Gebrauch macht, wird Art. 82 Abs. 4 StPO jeweils nicht mehr separat aufgeführt. II. Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung und des Raufhandels 1. Beweismittel und deren strafprozessuale Verwertbarkeit 1.1 Die Vorinstanz legte den Grundsatz der Unschuldsvermutung, die rechtlich gebotene Vorgehensweise bei der Beweiswürdigung und die Grundsätze der Aussagewürdigung zutreffend dar (OG GD 1 E. I.3 S. 10-11). Die Ausführungen werden von den Parteien nicht in Abrede gestellt. Darauf kann verwiesen werden. 1.2 Die Vorinstanz legte auch die rechtlichen Grundlagen betreffend die Verwertbarkeit von Einvernahmen zutreffend dar (OG GD 1 E. I.2.1.1). Darauf kann verwiesen werden. Sie prüfte sodann die Verwertbarkeit der im Untersuchungsverfahren durchgeführten Einvernahmen und der weiteren erhobenen Beweismittel (OG GD 1 E. I.2.1.2-2.1.7 und E. I.2.2 S. 7-10). Die Verwertbarkeit der erhobenen Beweismittel ist von Amtes wegen vom Berufungsgericht erneut zu prüfen. 1.2.1 Gemäss dem Polizeirapport fand die dem Beschuldigten vorgeworfene Straftat am 30. Mai 2020 um 00:58 Uhr statt (act. 1/1). Noch vor Ort befragte die Polizei die Auskunftsperson M.________ über den groben Tathergang (act. 2/5/1). Am gleichen Tag wurden sodann die Aufzeichnungen der öffentlichen Videoüberwachung ausgewertet und die dadurch ermittelten Fotos der Tatverdächtigen national zur Fahndung verbreitet (act. 1/6), worauf diese noch gleichentags von der Polizei identifiziert werden konnten (act. 1/39). Um 10:40 Uhr wurde die Staatsanwaltschaft über den Vorfall informell im Rahmen eines Pikettgeschäfts informiert (act. 1/37). Um 15:40 Uhr befragte die Polizei den Privatkläger im Kantonsspital zum groben

Seite 8/59 Tathergang und erstellte darüber ein handschriftliches Protokoll (act. 2/4/1). Am 31. Mai 2020 erliess die Staatsanwaltschaft einen Vorführungs- sowie einen Hausdurchsuchungsbefehl betreffend den Beschuldigten (act. 4/1, act. 5/1), welche jedoch nicht vollzogen wurden, da sich der Beschuldigte stellte. Mit Ermittlungsauftrag vom 31. Mai 2020 beauftragte die Staatsanwaltschaft die Polizei mit den detaillierten Befragungen von M.________, von N.________, des Privatklägers und der drei Beschuldigten D.________, H.________ und O.________. Die Staatsanwaltschaft wies darauf hin, dass die Einvernahmen in Anwesenheit der Verteidigung zu erfolgen hätten. Dies gelte jedoch erst, nachdem die Beschuldigten bereits mit dem Tatvorwurf konfrontiert worden seien (act. 1/30). 1.2.2 Das Untersuchungsverfahren gegen den Beschuldigten wurde vorliegend am Morgen des 31. Mai 2020 eröffnet, als die Staatsanwaltschaft von der Polizei über die Identifizierung der Tatbeteiligten informiert wurde und die Staatsanwaltschaft einen Hausdurchsuchungsbefehl und einen Vorführungsbefehl erliess (Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO). Die Staatsanwaltschaft wurde zwar bereits am Vortag informell über ein pikettrelevantes Geschäft orientiert, indessen stand zu diesem Zeitpunkt einzig fest, dass es eine Schlägerei gegeben hatte und eine Person ins Spital eingeliefert werden musste. Weder wurde der Privatkläger zu diesem Zeitpunkt befragt noch bestand Klarheit, was genau passiert war und wer die Täter waren. Dass in solchen Situationen mangels gesicherter Fakten durch die Staatsanwaltschaft ermessensweise kein Strafverfahren gestützt auf Art. 309 Abs. 1 lit. c StPO eröffnet wurde (vgl. Vogelsang, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 309 StPO N. 31), ist vorliegend nachvollziehbar und sachlich begründet. Im Zeitpunkt der Ausstellung der genannten Befehle war die Staatsanwaltschaft hingegen i.S.v. Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO über die Verdachtslage betreffend Angriff und versuchte schwere Körperverletzung gegen den namentlich bekannten Beschuldigten informiert, und es lag mithin ein hinreichender Tatverdacht gegen die Beschuldigten vor (act. 5/1 und 5/4). Am Morgen des 31. Mai 2020 war somit das Strafverfahren gegen den Beschuldigten materiell und formell eröffnet worden. Der Beschuldigte, der sich am Sonntagabend, 31. Mai 2020, um ca. 18:30 Uhr der Polizei stellte, wurde am Montag, 1. Juni 2020, um 14:15 Uhr erstmalig zu den Vorwürfen befragt (act. 2/1/1). 1.2.3 Die Befragungen des Privatklägers und der Auskunftsperson M.________ vom 30. Mai 2020 fanden vor der Eröffnung der Strafuntersuchung statt. Die Beschuldigten waren zu diesem Zeitpunkt noch nicht ermittelt. Es handelte sich um Einvernahmen im polizeilichen Ermittlungsverfahren i.S.v. Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO. Folglich bestand dabei noch kein Anspruch auf Parteiöffentlichkeit im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StPO (Urteil des Bundesgerichts 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.2.). Da während der zweiten delegierten polizeilichen Einvernahme des Privatklägers und von M.________ am 28. August 2020 (act. 2/5/41) und am 23. September 2020 (act. 2/4/6) die Teilnahme- und Konfrontationsrechte des amtlichen Verteidigers und des Beschuldigten gewahrt wurden, sind auch die im polizeilichen Ermittlungsverfahren getätigten Einvernahmen beweisrechtlich verwertbar (Urteil des Bundesgerichts 6B_780/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 1.2, nicht publ. in BGE 148 IV 145). 1.2.4 H.________ wurde nach seiner Verhaftung am 1. Juni 2020 (act. 2/2/1) und am 2. Juni 2020 (act. 2/2/9) in Anwesenheit seines amtlichen Verteidigers befragt. Der Beschuldigte und seine Verteidigung konnten daran nicht teilnehmen. H.________ wurde vorgeworfen, er habe zusammen mit O.________ und dem Beschuldigten den Privatkläger angegriffen. Da die Strafverfahren von Anfang an getrennt geführt wurden und eine Verfahrensvereinigung erst

Seite 9/59 durch die Vorinstanz vorgenommen wurde (SG GD 2/3), stand dem Beschuldigten grundsätzlich kein Teilnahmerecht im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StPO an den Befragungen im separat gegen H.________ geführten Strafverfahren zu (BGE 141 IV 220 E. 4.5). Die Frage, ob die Strafverfahren zulässigerweise getrennt geführt wurden und wie sich dies andernfalls auf die Teilnahmerechte und die Verwertbarkeit auswirkt, kann offenbleiben. Denn selbst wenn die Verfahren nicht getrennt geführt worden wären und damit die Teilnahmerechte gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO gegolten hätten, wäre am 1. und 2. Juni 2020 ein Ausschluss der Teilnahmerechte aus Kollusionsgründen zulässig gewesen (vgl. dazu unten, E. II.1.2.6 m.H.). Folglich mangelt es an einer Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO, weswegen die Rechtsfolge gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht eintreten kann. Der konventionsrechtliche Konfrontationsanspruch des Beschuldigten wurde ferner gewahrt, zumal er und sein erbetener Verteidiger an der Hauptverhandlung vom 15. Januar 2024 bei der Vorinstanz an der Befragung von H.________ unmittelbar teilnahmen und Fragen an diesen stellen konnten. Die Einvernahmen von H.________ vom 1. Juni 2020 und vom 2. Juni 2020 (act. 2/2/1 und act. 2/2/9) unterliegen damit grundsätzlich der freien richterlichen Beweiswürdigung. Wie noch aufzuzeigen ist, kommen den Einvernahmen von H.________ vom 1. Juni 2020 und vom 2. Juni 2020 im Rahmen der vorzunehmenden Beweiswürdigung kein wesentlicher belastender Beweiswert zu, da H.________ keine Wahrnehmungen zu den Schlägen und Tritten des Beschuldigten gemacht haben will (act. 2/2/4 Ziff. 15, act. 2/2/11 Ziff. 10 ff.). Somit ist es, sofern nicht für den Beschuldigten entlastend, nicht notwendig, im Rahmen der Beweiswürdigung auf die Aussagen von H.________ zur Prüfung des Tatvorwurfs gemäss der Anklage abzustellen. 1.2.5 Das Verfahren gegen O.________ wurde ebenfalls separat geführt. Bei dessen Einvernahme vom 31. Mai 2020 (act. 2/3/1) war der Beschuldigte somit nicht teilnahmeberechtigt. Auch hier kann offenbleiben, ob die getrennte Führung der Strafverfahren zulässig war und was andernfalls die Folgen sind (s. vorstehende Ziffer). O.________ hat zudem bei dieser Befragung keine sachdienlichen Angaben zur Rolle des Beschuldigten gemacht (act. 2/3/6 Ziff. 20- 22). Es ist mithin, sofern nicht für den Beschuldigten entlastend, im Rahmen der Beweiswürdigung nicht notwendig, auf die Einvernahme von O.________ abzustellen, um den Tatvorwurf gemäss der Anklage zu prüfen. Die Verwertbarkeit braucht daher nicht abschliessend beurteilt zu werden. 1.2.6 Die Einvernahmen der Zeugen N.________ vom 1. Juni 2020 (act. 2/5/8) und M.________ vom 1. Juni 2020 (act. 2/5/14) erfolgten in zeitlicher Hinsicht nach der Eröffnung des Untersuchungsverfahrens, jedoch bevor der Beschuldigte am Nachmittag des 1. Juni 2020 erstmals zur Sache befragt wurde. Der amtliche Verteidiger und der Beschuldigte konnten daran nicht teilnehmen. Der amtliche Verteidiger hat nie die Wiederholung dieser Einvernahmen beantragt. Diese wurden von Amtes wegen zur Wahrung der Konfrontations- und Teilnahmerechte wiederholt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann es in diesem Verfahrensstadium zulässig sein, auf eine konkrete Kollusionsgefahr zu erkennen, welche als sachlicher Grund die Beschränkung der Parteiöffentlichkeit einer Einvernahme gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO zulässt. So kann die Staatsanwaltschaft analog zur Bestimmung von Art. 101 Abs. 1 StPO im Einzelfall prüfen, ob sachliche Gründe für die vorläufige Beschränkung der Parteiöffentlichkeit bestehen (BGE 139 IV 25 E. 5.5.4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_256/2017 vom

Seite 10/59 13. September 2018, E. 2.2.1). Der Beschuldigte hätte dabei bis nach seiner Einvernahme am 1. Juni 2020 grundsätzlich keinen Anspruch auf Akteneinsicht gehabt (Art. 101 Abs. 1 StPO). Zusätzlich bestand eine Kollusionsgefahr. Das Verfahren befand sich in einem sehr frühen Stadium, wobei ohne die Einvernahmen der Zeugen die jeweiligen Tatbeiträge und die relevanten Beweismittel sowie die der Tat verdächtigten Personen noch weitgehend unklar waren. Der Beschuldigte, wäre er am Morgen bei den Einvernahmen der Zeugen M.________ und N.________ anwesend gewesen, hätte seine Aussagen an die erhobenen Beweismittel anpassen können. Die Täter hätten insbesondere in Erfahrung bringen können, ob und in welcher Qualität Zeugen oder weitere Beweismittel über die Auseinandersetzung mit dem Privatkläger bestanden, und daraus folgern, in welchen Teilbereichen sie allenfalls Teilgeständnisse ablegen und in welchen Teilbereichen sie den Sachverhalt in Absprache miteinander wahrheitswidrig darstellen könnten. Das Ermöglichen einer solchen Vorgehensweise würde die Wahrheitsfindung als zentrales Ziel eines Strafprozesses beeinträchtigen. So muss in solchen Konstellationen, in denen mehrere jüngere Personen im Ausgang einen Passanten angreifen, lebensnah davon ausgegangen werden, dass sich die Angreifer nahestehen, was die Gefahr von Absprachen und Beeinflussungen deutlich erhöht (vgl. act. 2/1/2 Ziff. 5). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu den Haftgründen wäre in einer solchen Konstellation eine Kollusionsgefahr ohne weiteres anzunehmen (vgl. BGE 137 IV 122 E. 4.2). Es ist indessen im Rahmen der Beweiswürdigung zum Nachweis des Tatvorwurfs gemäss der Anklage nicht notwendig, auf die Erstaussagen von M.________ und N.________ vom 1. Juni 2020, soweit sie den Beschuldigten belasten, zurückzugreifen (vgl. E. II.2.). Die Einvernahmen von M.________ und N.________ vom 1. Juni 2020 werden somit für die Beweiswürdigung bzw. zur Prüfung des Vorwurfs gemäss der Anklage einzig im Umfang verwendet, wie sie den Beschuldigten entlasten können. Die Einvernahmen von M.________ und N.________ vom 28. August 2020, an denen der amtliche Verteidiger des Beschuldigten teilnehmen konnte, unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung. 1.2.7 Bei der Einvernahme des Zeugen P.________ waren der Beschuldigte und sein amtlicher Verteidiger anwesend (act. 2/5/24). Das strafprozessuale Teilnahmerecht nach Art. 147 Abs. 1 StPO wie auch der konventionsrechtliche Konfrontationsanspruch nach Art. 6 Ziff. 1 und Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK wurde gewahrt. Die Beweiserhebung unterliegt somit der freien richterlichen Beweiswürdigung. 1.3 Betreffend die weiteren Beweise ist zu ergänzen, dass die aktenkundigen Videoaufzeichnungen auf dem kantonalen Gesetz über die Videoüberwachung im öffentlichen und öffentlich zugänglichen Raum (VideoG; BGS 159.1) basieren. 1.3.1 Gestützt auf § 5 Abs. 1 lit. a VideoG bewilligte der Regierungsrat des Kantons Zug am 6. November 2017 zwecks Verhinderung, Verfolgung und Aufklärung von strafbaren Handlungen für die Dauer von fünf Jahren die öffentliche Videoüberwachung verschiedener Gebiete in der Stadt Zug (vgl. GVP 2018 S. 122). Eines dieser videoüberwachten Gebiete ist das Areal des Bahnhofsplatzes und an der Alpenstrasse bis nach der Kreuzung der Gotthardstrasse. Der genannte Beschluss des Regierungsrats des Kantons Zug vom 6. November 2017 ist, bis auf die vorliegend irrelevante Videoüberwachung eines anderen Gebiets westlich des Bahnhofs Zug, in Rechtskraft erwachsen. Eine Beschwerde gegen die Videoüberwachung

Seite 11/59 wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Zug abgewiesen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 18. Dezember 2018, V 2017 132, publ. in GVP 2018 S. 122 ff. insb. S. 133 betreffend das Areal Bahnhofsplatz/Alpenstrasse). 1.3.2 Die aufzeichnende Kamera war auf der Westseite des unteren Teils des südlichen Bahnhofplatzes angebracht und filmte die Kreuzung Gotthardstrasse/Alpenstrasse und den Verlauf der Alpenstrasse nach Süden (vgl. act. 1/9). Die Kamera lieferte scharfe Aufnahmen des Bahnhofplatzes in südlicher Richtung bis zur Kreuzung Gotthardstrasse/Alpenstrasse. Ab dem südlichen Fussgängerstreifen dieser Kreuzung sind die Gesichter der aufgezeichneten Personen nicht mehr erkennbar. Das Gebiet, wo die Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger stattfand, befindet sich im südlichsten Bereich des bewilligten Gebiets auf der Alpenstrasse, ca. 30 Meter in südlicher Richtung nach dem Fussgängerstreifen der Kreuzung der Alpenstrasse mit der Gotthardstrasse (vgl. act. 1/14, wo der südliche Fussgängerstreifen der Kreuzung Alpenstrasse/Gotthardstrasse erkennbar ist). Dass von der Videokamera auch die Peripherie in Richtung Süden (und damit der Tatort) aufgezeichnet wurde, ist nicht zu beanstanden, zumal mit zunehmender Distanz ab der Kreuzung Gotthardstrasse/Alpenstrasse die Gesichter nicht mehr erkennbar sind und damit die Privatsphäre der aufgezeichneten Personen ausreichend geschützt ist (vgl. § 1 Abs. 1 VideoG; § 2 Abs. 2 lit. a VideoG). Die Videoaufzeichnungen sind folglich im Einklang mit den kantonalen Gesetzen sowie der Bewilligung des Regierungsrats vom 6. November 2017 erfolgt. Gesamthaft gewürdigt ist der Kamerastandort und damit die öffentliche Videoaufzeichnung in örtlicher Hinsicht von der Bewilligung des Regierungsrats gedeckt. 1.3.3 In zeitlicher Hinsicht fand die Videoaufzeichnung statt, als die Bewilligung des Regierungsrats vom 6. November 2017, welche während fünf Jahren bis am 6. November 2022 bestand hatte, in Kraft war. Nach dem verfahrensgegenständlichen Vorfall wurden die Videoaufzeichnungen ferner durch die Strafverfolgungsbehörden gestützt auf § 9 Abs. 1 VideoG rechtmässig erhoben und als Beweismittel zu den Akten des Strafverfahrens genommen. Die Videoaufzeichnungen des Vorfalls erfolgten mithin rechtmässig nach kantonalem Recht. Der Beweis ist strafprozessual verwertbar und unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO. 2. Beweiswürdigung 2.1 Beweismittel und Einlassung des Beschuldigten 2.1.1 Die Vorinstanz hat überdies die erhobenen Beweismittel bzw. die Beweislage inhaltlich detailliert dargelegt (OG GD 1 E. III.1.2 und E. III.2.1-2.9 S. 14-23). Darauf kann verwiesen werden. 2.1.2 Der Beschuldige räumte bei der Befragung am 1. Juni 2020 ein, dass er den Privatkläger mehrfach gegen den Kopf geschlagen habe. Er sei aber zuvor vom Privatkläger, der "explosionsartig" auf ihn zugekommen sei, an den Haaren gerissen und an den Kopf geschlagen worden. Er habe Angst und das Gefühl gehabt, sich wehren zu müssen. Er habe den Privatkläger mehrfach mit der Faust gegen den Kopf geschlagen, bis er zu Boden gefallen sei. Ferner gestand der Beschuldigte auch ein, dass er den Privatkläger mit einem Fusskick am Kopf getroffen habe, dies einmalig, wobei er auf den Oberarm gezielt habe (act. 2/1/4

Seite 12/59 Ziff. 14). Den Fusskick habe er wie einen "Volleykick" im Fussball ausgeführt; er habe nicht voll durchgezogen (act. 2/1/4 Ziff. 15 ff.). 2.1.3 Der Beschuldigte wiederholte seine Sachdarstellung in den wesentlichen Punkten an der Hauptverhandlung bei der Vorinstanz. Er bleibe bei der Darstellung, dass ihn der Privatkläger an den Haaren gerissen und mehrfach gegen den Kopf geschlagen habe, weswegen er Angst gehabt habe und sich habe wehren müssen. Der Beschuldigte gestand, dass er den Privatkläger mehrfach gegen den Kopf geschlagen habe, bis dieser zu Boden gegangen sei. Als der Privatkläger auf dem Boden gesessen habe, habe er ihn in den Oberarm kicken wollen, indessen aber versehentlich dessen Kopf getroffen (SG GD 9/3 S. 10). Es seien nicht mehrere Tritte gewesen. Er könne sich nicht erinnern, dass er zuvor mehrfach von oben gegen den Kopf des Opfers getreten habe. Er habe den letzten Tritt mit mittlerer Wucht ausgeführt und den Privatkläger nicht verletzen wollen. Dass der Privatkläger nachher bewusstlos gewesen sei, habe er nicht wahrgenommen (SG GD 9/3 S. 11). 2.1.4 An der Berufungsverhandlung hielt der Beschuldigte an seiner Sachdarstellung grundsätzlich fest (OG GD 9/1 S. 11 Ziff. 50 und 51). Die Situation habe sich schnell entwickelt und er sei überrascht worden. Er habe das Gefühl gehabt, er werde angegriffen. Er habe sich gedacht, dass der Privatkläger auf ihn loskomme und ihn schlage. Der Privatkläger sei recht stark gebaut gewesen. Er habe versucht, den Kofferraum des Taxis zuzumachen und zu schlichten. Er sei sehr überrascht gewesen, als er angegriffen worden sei. Er habe den Privatkläger geschlagen, als die Auseinandersetzung sich hinter das Taxi verlagert habe, der Privatkläger sei dann schon am Boden gewesen. Beim letzten Tritt habe er kein bestimmtes Ziel gehabt. Er habe nirgendwo hingezielt. Er habe sich dabei immer noch bedroht und frustriert gefühlt, weil er versucht habe, die Situation zu schlichten. Der Privatkläger sei zum Zeitpunkt des letzten Trittes am Boden gewesen, er wisse aber nicht, ob er dort gesessen sei oder gelegen habe. Er könne nicht mehr sagen, an welcher Stelle er den Privatkläger getroffen habe (OG GD 9/1 S. 12 f. Ziff. 52 ff.). 2.2 Erste Phase: Vor der Auseinandersetzung 2.2.1 Die Vorinstanz stellte in ihrer Beweiswürdigung auf die Videoaufzeichnungen ab. Die Aufnahmen des Beschuldigten auf dem Bahnhofplatz bis und mit Kreuzung Alpenstrasse/Gotthardstrasse sind von sehr hoher Qualität. Aufgrund der Distanz zum Kamerastandort nimmt die Aufzeichnungsqualität zunehmend ab, bis sie am Tatort bei der Einfahrt ins Parkhaus des Coop an der Alpenstrasse schlecht ist. Auch wenn die Gesichter der Beteiligten am Tatort nicht mehr erkennbar sind, bleiben die Bewegungsabläufe und insbesondere die Dynamik des Geschehens, wie sie mittels der Kamera auf dem Bahnhofplatz aufgezeichnet wurden, grundsätzlich gut nachvollziehbar. Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten ist dabei bekannt, dass er diejenige Person ist, welche dem Privatkläger mehrfach ins Gesicht schlägt und diesen am Schluss mit dem rechten Fuss gegen den Kopf tritt (act. 2/1/4 Ziff. 14). Der Beschuldigte kann auf den Videoaufzeichnungen ausreichend klar identifiziert werden. Er ist auch aufgrund seiner auffälligen weissen Schuhe trotz der Distanz zur Kamera auf den Videoaufnahmen gut erkennbar. 2.2.2 Der Privatkläger war zum Tatzeitpunkt 60 Jahre alt. Er war mit einem Gewicht von 85 Kilogramm und einer Grösse von 173 cm leicht übergewichtig (act. 1/2; act. 3/2/11). Der Beschuldigte war zum Tatzeitpunkt 19 Jahre alt. Seine Grösse wird von der Polizei mit 181 cm

Seite 13/59 und sein Gewicht mit 79,5 Kilogramm angegeben (act. 1/34). Es ist damit erstellt, dass der Beschuldigte damals deutlich jünger und grösser als der Privatkläger war. Obwohl der Privatkläger etwas schwerer war, war der Beschuldigte dem Privatkläger körperlich überlegen. So schätzte auch der Privatkläger den Beschuldigten als den Kräftigsten seiner Opponenten ein (act. 2/4/3). 2.2.3 Die Phase vor der Auseinandersetzung lässt sich aufgrund der Videoaufzeichnungen ausreichend klar erstellen. Wesentlich ist, dass sich der Beschuldigte (schwarz gekleidet, mit weissen Schuhen und "Zöpfen"/"Bairds"/"Rastas"; SG GD 9/3 S. 13), H.________ (kariertes Hemd, weisse Schuhe, SG GD 9/3 S. 13) und vermutlich O.________ (weisser Pullover, dunkle Hose, weisse Schuhe) vom Bahnhofplatz über die Alpenstrasse hinweg in Richtung Süden/See bewegten (act. 1/9, 00:55:04). Sie liefen dabei, in Verletzung der geltenden Verkehrsregeln, mehrheitlich auf der Strasse und gestikulierten mit den Armen. Die genannten Personen waren mutmasslich angetrunken. Es sind indessen keinerlei Anzeichen auf eine erhebliche Trunkenheit ersichtlich, insbesondere sind (1.) keine Koordinationsschwierigkeiten, (2.) keine körperlichen Symptome (bspw. Erbrechen) oder (3.) eine auffällige Gangunsicherheit auszumachen. 2.2.4 H.________ stoppte erstmals beim Fussgängerstreifen südlich der Gotthardstrasse einen Taxifahrer, stieg ins Taxi ein und wurde anschliessend vom Taxifahrer zum Aussteigen aufgefordert (act. 1/9, 00:55:36). Ein vierter Kollege (P.________, mit grauer Fleecejacke, vgl. act. 2/5/29 Ziff. 14) gesellte sich dazu. Sie versuchten, weitere Fahrzeuge zu stoppen (act. 1/9, 00:58:45), bis sie das Taxi des Privatklägers anhalten konnten (act. 1/9, 00:58:55). Die zwei Kollegen des Beschuldigten stiegen in das Taxi ein. Der Beschuldigte filmte dabei während längerer Zeit das Gespräch seiner Kollegen mit dem Privatkläger mit seinem Mobiltelefon (vgl. auch act. 1/56). Es ist gut erkennbar, dass anschliessend einer der Kollegen des Beschuldigten wieder aus dem Taxi ausstieg und den Kofferraum des Taxis öffnete (act. 1/9, 00:59:54). Nachdem der Kofferraum zwischenzeitlich wieder geschlossen wurde, versuchte einer der Kollegen des Beschuldigten, diesen erneut zu öffnen, wobei der Privatkläger ausstieg, das Taxi beim Heck umrundete, den Kofferraum schloss und den Kollegen des Beschuldigten über zwei bis drei Meter hinweg verfolgte (act. 1/9, 01:00:10). 2.2.5 Die Aussagen des Privatklägers zum Zustand des Beschuldigten stimmen grundsätzlich mit den Videoaufzeichnungen überein. Der Privatkläger schilderte, dass die drei Personen sicher betrunken gewesen seien, aber "nicht so wie schlapp" (act. 2/4/9 Ziff. 13). Personen, die betrunken seien, hätten seiner Ansicht nach weniger Kraft, diese würden sitzen oder könnten nicht richtig laufen (act. 2/4/9 Ziff. 14). Der Privatkläger sagte damit sinngemäss aus, dass er keine Gang- und Koordinationsstörungen oder andere Anzeichen einer erheblichen Alkoholintoxikation bei den drei Personen festgestellt habe, was mit den Videoaufzeichnungen übereinstimmt. Ferner stimmt auch mit den Videoaufzeichnungen überein, dass zwei Personen in das Taxi stiegen und eine Person draussen blieb (act. 2/4/8 Ziff. 13). Ebenfalls schilderte der Privatkläger stimmig, wie der Kofferraum geöffnet wurde und er der Person nachging, wobei der Privatkläger beim Tempo bagatellisierte, indem er ausführte, dass er nicht gerannt sei (act. 2/4/10 Ziff. 18), während aus den Videoaufzeichnungen ersichtlich ist, dass er dem Kollegen des Beschuldigten schnell nacheilte.

Seite 14/59 2.2.6 Der Beschuldigte führte aus, dass er sehr betrunken gewesen sei, er habe viel Bier und einen Viertel der Gin-Flasche getrunken (act. 2/1/6 Ziff. 28; vgl. SG GD S. 15). Er sei "benebelt vom Alkohol" gewesen (SG GD 9/3 S. 15). Er habe ferner auch Marihuana konsumiert, was aber keinen beruhigenden Effekt auf ihn gehabt habe (act. 2/1/6 Ziff. 29). Der Beschuldigte sagte weiter aus, dass es H.________ gewesen sei, der den Kofferraum des Taxis geöffnet habe, woraufhin der Taxifahrer explosionsartig ausgestiegen sei (act. 2/1/4 Ziff. 14). 2.2.7 Es ist damit ausreichend sicher erstellt, dass der Beschuldigte alkoholisiert mit seinen Kollegen den Privatkläger (wie schon bereits vorher andere Autofahrer) provozierte, weswegen sich dieser veranlasst sah, aus dem Taxi auszusteigen und dabei dem davonrennenden H.________ hinter dem Taxi herum schnell zu folgen. Ob einer der Beteiligten effektiv Zigaretten in den Kofferraum geworfen hatte, wie es der Privatkläger aussagte (act. 2/4/10 Ziff. 20), oder er dies irrigerweise annahm, kann offenbleiben. Auf jeden Fall wurde der Privatkläger vom Beschuldigten und seinen Kollegen einseitig und unnötigerweise provoziert. Es ist aufgrund der Schilderungen des Beschuldigten sowie aufgrund der Videoaufzeichnungen nachvollziehbar, dass der Alkohol und die Gruppendynamik zu einer Enthemmung geführt haben. Der Grad der Alkoholisierung des Beschuldigten und seiner Kollegen war dabei nicht dergestalt, dass äusserlich schwere Anzeichen einer Alkoholintoxikation aufgetreten sind. Wenn der Beschuldigte bei der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz von einer "Benebelung" spricht, so ist dies zumindest in dem Ausmass widerlegt, dass bei ihm keine Gangunsicherheit oder Koordinationsstörungen ersichtlich waren. Auf weitere Symptome einer schweren Alkoholintoxikation wie bspw. Erinnerungslücken ("Filmriss") oder körperliche Symptome ("Erbrechen") beruft sich der Beschuldigte nicht, so dass solche nicht erstellt sind. Der Beschuldigte sagte denn auch aus, er erinnere sich grundsätzlich noch gut, vertrage Alkohol recht gut und habe noch alles realisiert (act. 2/1/6 Ziff. 30). Die weiteren Aussagen der befragten Personen sind bezüglich dieser Phase unwesentlich. 2.3 Zweite Phase: Gerangel 2.3.1 Aus den Videoaufzeichnungen lässt sich gut erstellen, dass der Privatkläger ausstieg, den Kofferraum schloss und anschliessend schnell, hinter dem Taxi durch, H.________ nacheilte (act. 1/9, 01:00:12). Dabei blieb der Privatkläger auf unbekannte Art und Weise beim Beschuldigten "hängen", wobei nicht ersichtlich ist, ob der Beschuldigte den Privatkläger packte, damit er seinen Kollegen H.________ nicht weiterverfolgen konnte. Der Privatkläger und der Beschuldigte umklammerten sich. Sich gegenseitig im Griff haltend, verschoben sich der Beschuldigte und der Privatkläger rückwärts zum Busch hin. Es ist erkennbar, dass sich der Beschuldigte und der Privatkläger gegenseitig packten, dabei sind aber keine Schlagbewegungen der Arme oder dergleichen erkennbar. Als sie sich vom Busch zurück in Richtung Taxi bewegten, begann der Beschuldigte, sich vom Privatkläger zu lösen und diesen von oben herab mit den Armen zu schlagen (act. 1/9, 01:00:18). Der Privatkläger wurde dabei zum Taxi zurückgedrängt. Es kann aufgrund der Videoaufzeichnungen nicht ausgeschlossen werden, dass der Privatkläger, wie von der amtlichen Verteidigung vorgetragen, in dieser kurzen Phase den Beschuldigten unmittelbar vorher an den Haaren riss und gegen den Oberkörper oder Kopf schlug. 2.3.2 Die zweite Phase wurde vom Zeugen M.________ beobachtet. M.________ bog mit seinem Fahrzeug in Richtung See/Süden in die Alpenstrasse ab, wobei er den Vorfall beobachten

Seite 15/59 konnte. Er teilte damals seinem Kollegen im Fahrzeug spontan mit, dass die Leute wohl das Taxi nicht bezahlen konnten. Folglich widmete M.________ bereits kurz vor der körperlichen Auseinandersetzung seine Aufmerksamkeit dem Vorfall am Strassenrand (act. 2/5/43 Ziff. 9). Zudem ergibt sich aus den Videoaufzeichnungen, dass das Fahrzeug von M.________ bei Zeitstempel 01:00:14 (act. 1/9) der Videoaufzeichnung auf der Höhe des Taxis im Abstand von wenigen Metern stoppte. Dies entspricht dem Zeitpunkt, als das Gerangel zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger vor dem Busch stattfand. Entsprechend sind die Ausführungen von M.________, dass er freie Sicht auf die Auseinandersetzung gehabt habe und die Beleuchtungsverhältnisse Beobachtungen zugelassen hätten (act. 2/5/43 Ziff. 11; act. 25/44 Ziff. 12), grundsätzlich glaubhaft und stimmen mit den Verhältnissen gemäss den Videoaufzeichnungen überein. Wie die amtliche Verteidigung zutreffend ausführte, ist es aber nicht ganz ausgeschlossen, dass die Sicht von M.________ kurzzeitig durch ein kreuzendes Fahrzeug verdeckt war. 2.3.3 M.________ ist ein Zeuge, der zufällig zum Tatzeitpunkt am Tatort vorbeifuhr. Er steht weder mit dem Privatkläger noch mit dem Beschuldigten oder dessen Kollegen in einer Beziehung (act. 2/5/42 Ziff. 6 f.) und hat keinerlei Interesse am Ausgang des Verfahrens. Er wurde zudem vor seiner Befragung ordentlich über die Wahrheits- und Aussagepflicht als Zeuge belehrt und auf die Straffolgen einer Falschaussage hingewiesen. Gesamthaft sind keine Umstände ersichtlich, welche gegen die Glaubwürdigkeit von M.________ sprechen könnten. 2.3.4 Der Zeuge M.________ schilderte die Anfangsphase dahingehend, dass der Privatkläger den drei jungen Männern nachgegangen sei und einen von ihnen gestossen habe (act. 2/5/43-44 Ziff. 9, 13). Danach habe der Privatkläger nur noch abgewehrt bzw. sich geschützt (act. 2/5/43 Ziff. 9; act. 2/5/45 Ziff. 19). Der Privatkläger bestätigte, dass er den Kräftigsten der drei Männer (der nie in seinem Auto gesessen sei, d.h. der Beschuldigte) weggeschubst habe (act. 2/4/3). Der Privatkläger bestritt, dass er den Beschuldigten an den Haaren gerissen habe. Er habe vielleicht versucht, ihn zu halten, als er geschlagen worden sei (act. 2/4/11 Ziff. 22). P.________ gab zu Protokoll, er habe bemerkt, dass der Taxifahrer gestresst gewesen sei. Dieser sei aggressiv gewesen und habe den Beschuldigten mit den Händen gegen den Kopf geschubst (act. 2/5/31 Ziff. 18; act. 2/5/34 Ziff. 22). Der Zeuge N.________ sagte ebenfalls aus, der Privatkläger habe einen Typen geschubst. Wer das war, wisse er jedoch nicht (act. 2/5/10 Ziff. 10; vgl. act. 2/5/54 Ziff. 16). O.________, dessen Aussagen wie dargelegt zu Gunsten des Beschuldigten beweisrechtlich verwertet werden können, sprach auch von Schubsen durch den Privatkläger (act. 2/3/7 Ziff. 22). H.________ gab sodann an, der Beschuldigte habe ihm erzählt, der Privatkläger habe ihn an den Haaren gezogen. Er [H.________] habe dies aber nicht gesehen (act. 2/2/4 Ziff. 17; act. 2/2/11 Ziff. 13). Weitere entlastende Aussagen, insbesondere dass der Privatkläger in Angriffsstellung gegangen sei und den Beschuldigten geschlagen habe, machten die befragten Personen nicht. 2.3.5 Der Beschuldigte sagte aus, dass der Taxifahrer "explosionsartig" ausgestiegen sei, eine Kampfstellung eingenommen habe, ihn an den Haaren gerissen und ihn gegen den Kopf geschlagen habe, bis er sich gewehrt habe (act. 2/1/4 Ziff. 14). Aufgrund der Videoaufzeichnungen sowie der Aussagen des Zeugen M.________ wirkt diese Darstellung indessen teilweise als deutlich übertrieben. Es trifft zu, dass der Privatkläger als Reaktion auf das erneute Öffnen seines Kofferraums schnell ausstieg und H.________ nacheilte. Aufgrund der Video-

Seite 16/59 aufzeichnungen ist die Darstellung des Beschuldigten, wonach der Privatkläger in Kampfstellung ging, bevor er [der Privatkläger] ihn attackiert habe, nicht erkennbar. 2.3.6 Gesamthaft gewürdigt ist erstellt, dass der Privatkläger schnell auf der Fahrerseite seines Taxis ausstieg und hinter dem Taxi vorbei H.________ nacheilte, weil dieser kurz vorher (provokativ) den Kofferraum seines Taxis erneut geöffnet hatte. Nach mehreren Metern erreichte der Privatkläger den Beschuldigten, wobei aufgrund der übereinstimmenden Aussagen von M.________ und des Privatklägers sowie der weiteren Personen (vgl. E. II.2.2.4) davon auszugehen ist, dass der Privatkläger den Beschuldigten weggeschubst hat (auch wenn dies auf dem Video nicht klar ersichtlich ist; es ist nur erkennbar, wie der Privatkläger irgendwie am Beschuldigten nicht vorbeikam). In der Folge packten und umklammerten sich der Privatkläger und der Beschuldigte gegenseitig und verschoben sich in Richtung des Busches, ohne dass es zu Schlägen oder dergleichen kam. Nach wenigen Sekunden bewegten sie sich zurück vom Busch in Richtung Taxi, wobei sich der Beschuldigte und der Privatkläger umklammerten resp. miteinander "rangelten". 2.3.7 Ab dieser geschilderten Sequenz wurde die Auseinandersetzung deutlich gewalttätig. Auch wenn die genaue Abfolge der Ereignisse in diesem Zeitpunkt aufgrund der Videoqualität (die auch bei dem vom Verteidiger eingereichten, überarbeiteten Video nicht als besser erscheint) nicht genau geklärt werden kann, ist zumindest gestützt auf Art. 10 Abs. 3 StPO zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass der Privatkläger aus der Umklammerung heraus den Beschuldigten kurz an den Haaren riss und ihn – im Rahmen eines ungezielten Herumschlagens – mit dem Arm an der oberen Körperhälfte oder in der Kopfgegend traf. Auch wenn der Zeuge M.________ keine entsprechenden Beobachtungen machte, schliesst dies eine entsprechende Sachverhaltsannahme nicht aus, zumal es sich um ein dynamisches Geschehen handelte und der Beschuldigte und der Privatkläger sich gegenseitig gepackt hatten, was je nach Blickwinkel und Beleuchtung die Wahrnehmungen beeinträchtigen kann. Mit Sicherheit steht ebenfalls aufgrund der Videoaufzeichnungen fest, dass sich der Beschuldigte nach den geschilderten Übergriffen vom Privatkläger lösen konnte und ihn mehrfach mit den Armen gegen die Oberkörper- oder Kopfgegend schlug, woraufhin der Privatkläger zum Taxi zurückwich. Dabei wendete sich die Auseinandersetzung deutlich zu Gunsten des Beschuldigten. 2.4 Dritte Phase: Mehrere Schläge gegen den Kopf des Privatklägers 2.4.1 Aus den Videoaufzeichnungen ist erkennbar, dass der Beschuldigte – wie soeben bereits dargelegt – begann, sich vom Privatkläger zu lösen. Der Privatkläger wurde durch Schläge des Beschuldigten rücklings zum Taxi zurückgedrängt. Der Privatkläger lehnte anschliessend rücklings gegen den hinteren Teil seines Taxis und hinterliess dabei von der Haltung her einen defensiven und angeschlagenen Eindruck. Auf jeden Fall bewegte er sich nicht auf den Beschuldigten zu. Der Beschuldigte liess dem Privatkläger einen Abstand von ca. zwei Metern, bevor er sich nach wenigen Sekunden wieder auf diesen zubewegte. Er schlug den Privatkläger anschliessend gegen den Kopfbereich, bis dieser zu Boden ging (act. 1/9, 01:00:20-26). 2.4.2 Der Beschuldigte gestand bereits bei seiner ersten Einvernahme, dass er den Privatkläger mehrfach mit der Faust gegen das Gesicht geschlagen habe, bevor dieser zu Boden gegan-

Seite 17/59 gen sei (act. 2/1/4 Ziff. 14). Auch der Zeuge M.________ bestätigte, dass der Beschuldigte zusammen mit einer weiteren Person mit Fäusten auf den Kopf des Privatklägers eingeschlagen habe, bis dieser nach hinten gefallen sei (act. 2/5/44 Ziff. 15-18); der Privatkläger sei wegen der Schläge zu Boden gegangen und dann hinter seinem Fahrzeug gelegen (act. 2/4/45 Ziff. 21). Mithin sind die Darstellungen des Beschuldigten und des Zeugen M.________ in diesem Punkt grundsätzlich glaubhaft. Trotzdem geben beide Aussagen den Sachverhalt allerdings nur verkürzt wieder. Aus den Videoaufzeichnungen ist ersichtlich, dass der Privatkläger sich vom Beschuldigten löste und rücklings an seinem Taxi anlehnte, während sich der Beschuldigte aus einer Distanz von ca. zwei Metern erneut näherte, um diesen wenige Sekunden später mit einer Folge von Faustschlägen ins Gesicht zu traktieren (act. 1/9, 01:00:23-25). Folglich war die Auseinandersetzung in zeitlicher und räumlicher Hinsicht nicht ganz nahtlos, sondern der Beschuldigte ging den Privatkläger, der sich rücklings an sein Taxi lehnte und einen angeschlagenen Eindruck machte, erneut an. Es ist damit in zeitlicher Hinsicht eine Zäsur des Geschehens auszumachen. Dies ist insbesondere bedeutend, weil der Beschuldigte deswegen die Möglichkeit hatte, sich zu entfernen, anstatt den Privatkläger erneut mit Schlägen ins Gesicht anzugehen. Spätestens ab diesem Zeitpunkt war der Beschuldigte der Aggressor, welcher die Auseinandersetzung verlängerte. Entsprechend ist nachvollziehbar, warum der Zeuge M.________ aussagte, dass der Beschuldigte seiner Ansicht nach völlig ausgerastet sei, und ihm mithin ein unkontrolliertes Aggressionspotential zuschreibt (act. 2/5/46 Ziff. 23, 25). 2.4.3 Entgegen der Auffassung der Verteidigung trifft es nicht zu, dass der Privatkläger in Angriffshaltung ging, als er gegen das Taxi lehnte, und folglich ein Angriff auf den Beschuldigten unmittelbar bevorstand (OG GD 9/3 S. 18). Aufgrund des dynamischen Geschehens ist gut erkennbar, dass der Beschuldigte nach wenigen Sekunden Pause die Auseinandersetzung erneut suchte und sich aus ca. zwei Meter Entfernung dem Privatkläger wieder näherte, um diesen mit Faustschlägen gegen seinen Kopf zu traktieren. 2.5 Vierte Phase: Der Privatkläger am Boden 2.5.1 Die vierte Phase ist auf den Videoaufzeichnungen nur bruchstückhaft erkennbar, da sich das Geschehen mehrheitlich hinter dem Taxi abspielte. Der Privatkläger wurde vom Beschuldigten hinter dem Taxi zu Boden gebracht. Es sind auf den Videoaufzeichnungen Ausholbewegungen der Arme des Beschuldigten erkennbar, welche sich nur so interpretieren lassen, dass dieser von oben auf den Privatkläger herabschlägt (act. 1/9, 01:00:29). Was er trifft, ist nicht erkennbar. Das Geschehen verlagerte sich vom Heck des Taxis auf dessen Fahrerseite. Ganz am Schluss ist erkennbar, dass der Beschuldigte in gebückter Haltung an der mutmasslichen Position des Privatklägers in Richtung des Bodens getreten hat. Was der Beschuldigte dabei getroffen hat, ist nicht ersichtlich (act. 1/9, 01:00:30). Der Beschuldigte wurde daraufhin von H.________ weggezogen. 2.5.2 Der Beschuldigte verneinte an der ersten Einvernahme am 1. Juni 2020, den Privatkläger geschlagen zu haben, als dieser am Boden lag (act. 2/1/4 Ziff. 14). Erst nach Vorhalt der Videoaufzeichnungen bei der zweiten Einvernahme am 15. Oktober 2021 und der Bemerkung, man sehe doch eindeutig, dass eine schwarz gekleidete Person von oben herab mehrmals auf etwas am Boden Liegendes eintrete, bestätigte der Beschuldigte, er müsse davon ausgehen, dass es so gewesen sei. In seiner Erinnerung sei das nicht so krass gewesen (act.

Seite 18/59 2/1/13 Ziff. 13). An der Hauptverhandlung bei der Vorinstanz gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er sich an diesen Vorgang nicht mehr erinnern könne (SG GD 9/3 S. 11). Der Zeuge M.________ sagte aus, der Privatkläger sei weiter getreten und geschlagen worden, als dieser hinter dem Taxi gelegen habe (act. 2/5/43 Ziff. 9). Der Privatkläger sei auf dem Rücken bzw. auf der Seite gelegen und habe sich bewegt. Mit seinen Armen habe er versucht, seinen Kopf zu schützen (act. 2/5/45 Ziff. 22). Auf Nachfrage sagte M.________ aus, dass der Beschuldigte (d.h. die "Person mit den Rastas") sicher mehrfach gegen den Kopf und den Oberkörper des Privatklägers getreten habe. Ob er noch mit den Armen oder Fäusten geschlagen habe, könne er nicht sagen. Der Beschuldigte habe auch nicht aufgehört, als er aus dem offenen Fenster geschrien habe; der Beschuldigte sei völlig ausgerastet (act. 2/5/46 Ziff. 23, Ziff. 25). P.________ bestätigte, dass der Autofahrer geschrien habe (act. 2/5/33 Ziff. 21). 2.5.3 Gesamthaft ist aufgrund der fragmentarischen Videoaufzeichnungen, der diese ergänzenden, glaubhaften Aussagen des Zeugen M.________ und der teilweisen Einlassungen des Beschuldigten grundsätzlich erstellt, dass der Beschuldigte den hinter dem Taxi am Boden liegenden Privatkläger erst mit Fäusten und schliesslich mit Fusstritten von oben herab traktierte. Beides lässt sich bereits aus den Videoaufzeichnungen erkennen und wird durch die Aussagen des Zeugen M.________ ausreichend sicher erhärtet. Der Zeuge M.________, der das Geschehen wie dargelegt gut beobachten konnte, bestätigte mit einer hohen Sicherheit die Tritte gegen den Kopf und den Oberkörper des Privatklägers, während der Beschuldigte dies an der Einvernahme vom 15. Oktober 2021 nach dem Vorspielen der Videoaufzeichnungen zumindest sinngemäss ebenfalls bestätigte (act. 2/1/13 Ziff. 12 und insb. Ziff. 13). Die physischen Einwirkungen des Beschuldigten auf den Privatkläger konzentrierten sich somit auf dessen Kopf- und Oberkörperbereich. Der Zeuge M.________ schilderte ebenfalls, dass der Privatkläger seinen Kopf in dieser Phase mit den Armen geschützt habe. Diese Schilderung ist angesichts des Umstandes, dass der Privatkläger die Schläge und Tritte nicht mehr wahrnehmen konnte, und folglich nur noch seinen Kopf schützen konnte, plausibel und nachvollziehbar. Es stellt sich somit die Frage, ob der Beschuldigte mit den Tritten und Schlägen von oben herab gegen den Kopf und Oberkörper des Privatklägers diesen auch effektiv traf. Der Privatkläger, der sich an diese Phase nicht mehr erinnerte, konnte dies zumindest nicht eindeutig bestätigen (act. 2/4/15 Ziff. 37 ff.). Es ist somit zwar wahrscheinlich, dass mindestens einer der Schläge oder Tritte des Beschuldigten den Kopf des Privatklägers anstelle des Oberkörpers traf. Genauso wahrscheinlich ist aber auch, dass die Arme des Privatklägers diesen Schlag oder Tritt ablenken konnten. So ist die Beweislage in diesem Punkt ungenügend. Die Schläge und Tritte des Beschuldigten gegen den Oberkörper- und Kopfbereich des Privatklägers sind zwar erstellt. Unklar ist aber, ob diese Tritte und Schläge von den schützenden Armen des Privatklägers abgewehrt wurden oder dessen Kopf effektiv trafen. 2.6 Fünfte Phase: Tritt gegen den Kopf des Privatklägers 2.6.1 Die fünfte Phase ist auf den Videoaufzeichnungen ausreichend nachvollziehbar dokumentiert. Die Sicht auf den Privatkläger ist zwar durch die offene Fahrertür verdeckt; er muss sich aber am Boden befunden haben. Der Beschuldigte ist indessen gut erkennbar. Dieser wird von H.________ ein Stück weit vom Privatkläger weggezogen. Daraufhin löst sich der Beschuldigte von H.________, dreht sich um und tritt heftig im Sinne eines Fussballkicks in

Seite 19/59 Richtung der Türe, wo sich der Privatkläger befindet (act. 1/9; 01:00:35). Der Tritt erfolgte unvermittelt und schnell; es sind aus der Videoaufzeichnung keine Anzeichen erkennbar, dass der Beschuldigte diesen Tritt steuerte, indem er beispielsweise beim Aufziehen des Beins innehielt und zielte. Es ist aus den Videoaufzeichnungen zudem auch nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte durch den Tritt aus dem Gleichgewicht geriet. Aus den Videoaufzeichnungen ergibt sich letztlich nicht, dass sich der Beschuldigte nach dem Tritt um den Privatkläger gekümmert hätte; stattdessen rannte er weg. 2.6.2 Der Beschuldigte gestand ein, dass der Privatkläger aufrecht am Boden gesessen habe und er ihn mit einem Kick in den Oberarm habe treffen wollen, stattdessen aber den Kopf getroffen habe (act. 2/1/4 Ziff. 14). Es sei ein Volleykick wie im Fussball mit mittlerer Wucht gewesen (act. 2/1/4 Ziff. 17). An der Berufungsverhandlung änderte der Beschuldigte seine früheren Aussagen, indem er ausführte, dass er beim Tritt kein bestimmtes Ziel anvisiert habe. Er habe nirgendwo hingezielt (OG GD 9/1 S. 13 Ziff. 59). Die äusseren Tatumstände werden weiter durch die Zeugenaussage von M.________ grundsätzlich erhärtet. Den vom Beschuldigten zugestandene Tritt gegen den Kopf des Privatklägers bezeichnete der Zeuge ebenfalls als einen Fussballkick, der aber seiner Auffassung nach mit voller Kraft ausgeführt worden sei (act. 2/5/43 Ziff. 9); der Beschuldigte habe dem Privatkläger "fadengerade in die Fresse" gekickt, woraufhin der Privatkläger nach hinten gefallen sei und "keinen Wank" mehr gemacht habe (act. 2/5/47 Ziff. 27). 2.6.3 Gesamthaft gewürdigt ist der äussere Ablauf dieser letzten Phase aufgrund der glaubhaften Aussagen von M.________, der Videoaufzeichnungen und der teilweisen Einlassungen des Beschuldigten ausreichend sicher erstellt. Aussagen über die Wucht eines Tritts sind stets subjektiv. Vorliegend lässt sich indessen aufgrund der Videoaufzeichnungen nachvollziehen, dass der Tritt des Beschuldigten, wie dies der Zeuge M.________ schilderte, mit grosser Wucht erfolgte. Anzeichen auf eine Dosierung der Kraft oder dergleichen ergeben sich aus dem auf Video festgehaltenen Bewegungsablauf des Beschuldigten nicht. Der Beschuldigte trat den Privatkläger somit mit einem Fussballkick mit hoher Wucht gegen den Kopf. 2.6.4 Der Beschuldigte beruft sich darauf, dass er auf den Oberarm gezielt und versehentlich den Kopf des Beschuldigten getroffen habe. Im Berufungsverfahren änderte er diese Aussage, indem er ausführte, er habe nirgendwo hingezielt. Wie es sich mit dieser erst im Berufungsverfahren erfolgten Aussageänderung verhält, kann offenbleiben. Denn beide Schilderungen sind wenig glaubhaft und lassen sich anhand mehrerer Indizien widerlegen. - Erstens hatte der Beschuldigte im vorangehenden Verlauf der Auseinandersetzung mehrfach gegen die Kopfgegend des Privatklägers geschlagen und getreten. Er nahm dabei folglich auf mögliche Gesundheitsfolgen für den Privatkläger keinerlei Rücksicht. Es würde eine wenig plausible Zäsur des Gesamtgeschehens darstellen, wenn der Beschuldigte nun beim letzten Tritt plötzlich über mögliche Gesundheitsfolgen für den Privatkläger reflektieren und deswegen einen deutlich höheren Grad an Zurückhaltung an den Tag legen würde, als dies unmittelbar vorher der Fall war. - Zweitens ergibt sich aus dem Umstand, dass H.________ den Beschuldigten vorher wegzog, sich dieser löste, umdrehte und nochmals gegen den Privatkläger kickte, eine affektive Gemütslage des Beschuldigten. Diese Gemütslage wird mit dem vom Be-

Seite 20/59 schuldigten geschilderten Grund für die Schläge und Tritte bestätigt. Es sei ein Heimzahlen für die Schläge des Privatklägers gegen ihn gewesen (act. 2/1/4 Ziff. 16). Bei dieser auf Rache ausgerichteten Gemütslage ist es nicht plausibel, dass der Beschuldigte sich Überlegungen darüber gemacht haben soll, wie er die Gesundheitsfolgen für den Privatkläger möglichst geringhalten kann, indem er bspw. den Tritt gegen den Oberarm zielt. Vielmehr ging es ihm um ein Abstrafen des Privatklägers. Ferner ergeben sich weder aus den Videoaufzeichnungen noch aus den glaubhaften Zeugenaussagen von M.________, dass der Beschuldigte seinen Tritt dosierte; dieser erfolgte unvermittelt und mit grosser Wucht. - Drittens ist ebenfalls wesentlich, dass der zumindest rudimentär kampfsporterfahrene Beschuldigte (vgl. dazu OG GD 9/1 S. 4 Ziff. 14) nicht schilderte, warum er den Kopf anstatt des Oberarms traf. Er legte nicht dar, dass sich der Privatkläger im letzten Moment wegdrehte oder dergleichen. Nach dem Tritt geriet der Beschuldigte ferner nicht aus dem Gleichgewicht, was nahelegt, dass er den Tritt koordiniert ausführte und vom Ergebnis nicht überrascht war. Die entsprechende Aussage mit dem Tritt gegen den Oberkörper wirkt mithin bereits von ihrer inhaltlichen Qualität her als oberflächlich und nachgeschoben. Es kommt deswegen auch wenig überraschend, dass der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung nicht schildern konnte, warum er damals gegen den Oberkörper resp. den Oberarm trat und stattdessen seine Aussage abänderte, indem er ausführte, er habe nirgendwo hingezielt (OG GD 9/1 S. 13 Ziff. 59). - Viertens ist ersichtlich, dass der Beschuldigte, nachdem der Tritt angeblich anstatt des Oberarms den Kopf traf, sich nicht um den Privatkläger kümmerte. Bei einem Unglück wäre zu erwarten gewesen, dass sich der überraschte Beschuldigte zumindest vergewissert hätte, was die unerwünschten Folgen des Fehltritts waren. Stattdessen rannte der Beschuldigte weg und liess den Privatkläger regungslos liegen. Auch diese Umstände sprechen gegen die vorgebrachte Sachverhaltsversion des Beschuldigten. Die Aussage des Beschuldigten, er habe den Oberarm treffen wollen, ist eine Schutzbehauptung. So hatte der Beschuldigte ausreichend Zeit, sich eine solche Ausrede zurecht zu legen, bevor er sich zusammen mit seinem Rechtsanwalt der Polizei stellte. Es bestehen keine Zweifel, dass der Beschuldigte im Affekt mit seinem Tritt mit grosser Wucht den Kopf des Privatklägers treffen wollte und diesen auch traf. 2.6.5 Wesentlich beim letzten Kick des Beschuldigten gegen den Kopf des Privatklägers ist die Frage, ob dieser den Tritt abwehren konnte bzw. ob er überhaupt noch zur Abwehr fähig war. Wie dargelegt, ist die Sicht auf diesen Vorgang auf der Videoaufzeichnung durch die Fahrertüre des Taxis verdeckt. Der Zeuge M.________ schilderte, der Taxifahrer habe am Boden gelegen und habe sich aufrichten wollen. In diesem Moment habe ihn der Tritt des Beschuldigten ins Gesicht getroffen, woraufhin er nach hinten gefallen sei und "keinen Wank" mehr gemacht habe (act. 2/5/47 Ziff. 27). Der Beschuldigte sagte nie aus, dass der Privatkläger den Tritt habe abwehren können. Es ist somit erstellt, dass der Privatkläger den Tritt gegen seinen Kopf nicht abwehren konnte. So deutet auch der äussere Ablauf auf eine weitgehende Abwehrunfähigkeit des Privatklägers hin. Der 60-jährige Privatkläger hatte zu diesem Zeitpunkt von einem körperlich überlegenen Gegner eine Vielzahl von Schlägen und Tritten einstecken müssen, wobei ein erheblicher Teil davon gegen Kopf und Oberkörper gerichtet

Seite 21/59 war und mehrere Schläge seinen Kopf auch trafen (vgl. Phasen 3 und 4). Er wird sich in einem deutlich angeschlagenen Zustand befunden haben. Der Tritt des Beschuldigten kam zudem unvermittelt, nachdem er zuerst von H.________ vom Geschehen weggezogen worden war. Bei dieser Ausgangslage ist ohne wesentliche Zweifel erstellt, dass der Privatkläger über keine Möglichkeiten mehr verfügte, den Tritt abzuwehren. Der letzte, heftige Tritt des Beschuldigten richtete sich somit gegen den Kopf einer weitgehend wehrlosen Person, die bereits am Boden war. 2.6.6 Der Beschuldigte interessierte sich in den Jahren vor der Auseinandersetzung mit dem Privatkläger für Kampfsport. Er trainierte als Jugendlicher für mehrere Monate Thaiboxen (sog. "Muay Thai", vgl. OG GD 6/6/10 S. 15, S. 22; OG GD 9/1 S. 4 Ziff. 14). Mithin hatte der Beschuldigte im Rahmen seines Kampfsporttrainings die Koordination seiner Faustschläge und Fusskicks geübt. Ferner wusste der Beschuldigte, dass Personen bei Schlägereien schwer verletzt werden können. So hatte ihm sein Thaiboxtrainer mitgeteilt, dass er selber zweimal an Schlägereien beteiligt gewesen sei, bei der eine Person gestorben sei, weil sie "blöd gefallen" sei, und dem Beschuldigten deswegen von der Beteiligung an Schlägereien abgeraten (OG GD 6/6/10 S. 22). Dem Beschuldigten war in subjektiver Hinsicht folglich deutlich bewusst, welche gesundheitliche Auswirkungen gewalttätige Handlungen potenziell bewirken können. 2.6.7 Es ist letztlich erstellt, dass der Privatkläger nach dem letzten Tritt gegen seinen Kopf blutend und bewegungslos am Boden liegen blieb (act. 2/5/22 Ziff. 20; act. 2/5/56 Ziff. 21). Es ist aufgrund der Austrittsberichte und der rechtsmedizinischen Untersuchung erwiesen, dass der Privatkläger aufgrund der Auseinandersetzung (1.) ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma, (2.) eine Rissquetschwunde am Hinterkopf mit Bluterguss, (3.) eine Nasenbeinfraktur und (4.) eine Prellung am Ellbogen erlitt (act. 3/2/1-3). Ferner ist erstellt, dass der Privatkläger als Folge der Auseinandersetzung zahlreiche weitere Hautverfärbungen am Kopf, Rumpf und an den Extremitäten aufwies (act. 3/2/11 f.). Der Privatkläger musste nach dem Vorfall während zwei Tagen hospitalisiert werden (act. 8/45 ff.). Am 4. Juni 2020 erfolgte die operative Reposition der Nase des Privatklägers und er befand sich in diesem Zusammenhang vom 4. Juni 2020 bis 25. Juni 2020 in ärztlicher Behandlung. Trotz des Eingriffs verblieb ein leichter Schiefstand der knöchernen Nase (act. 2/4/14 Ziff. 31). Der Privatkläger war zudem mehrere Tage arbeitsunfähig. Diese Gesundheitsfolgen sind ohne weiteres auf die Auseinandersetzung am 30. Mai 2020 mit dem Beschuldigten und seinen Kollegen zurückzuführen. Ob auch die vom Privatkläger beklagte linksseitige Hörminderung nachweisbar ist, bleibt aufgrund der aktenkundigen Beweislage offen (act. 8/50 f.), weswegen diese Gesundheitsfolge nicht ausreichend sicher der Auseinandersetzung zugeordnet werden kann. 2.6.8 Der rechtsmedizinische Untersuchungsbericht, welcher die Staatsanwaltschaft in Auftrag gab, ist schlüssig. So ist auch aus einer medizinischen Laienperspektive nachvollziehbar, dass das Verletzungsbild des Privatklägers mit mehreren Faustschlägen und einem Sturz auf den Boden vereinbar ist, zumal der Beschuldigte dies anerkennt und offensichtlich keine anderen Gründe für die Verletzungen des Privatklägers in Frage kommen. Gleichfalls ist allgemein bekannt, dass Tritte gegen den Kopf zu lebensgefährlichen Verletzungen führen können (bspw. Schädelbrüche, Blutungen im Kopfinnern, Hirngewebsverletzungen etc.) und Bewusstlosigkeit zu einem ungehemmten Einatmen von Blut und/oder Erbrochenem führen kann, was theoretisch eine Erstickungsgefahr bewirken könnte (vgl. Bericht IRM, act. 3/2/9

Seite 22/59 ff.). Die Ausführungen des Instituts für Rechtsmedizin sind schlüssig und zudem auch unter medizinischen Laien allgemein bekannt. 2.6.9 Ergänzt werden muss, dass der rechtskräftig wegen Raufhandels verurteilte H.________ an der Auseinandersetzung mit dem Privatkläger ebenfalls mitwirkte, indem er auf diesen einschlug und nach diesem trat. Die Beteiligung von H.________ an der Auseinandersetzung mit dem Privatkläger, die von den Parteien nicht in Abrede gestellt wurde, ist erstellt (Verweis auf OG GD 1 E. II.3.7 S. 28-30). 3. Rechtliche Würdigung 3.1 Raufhandel 3.1.1 Die Vorinstanz legte die rechtlichen Grundlagen des Tatbestands des Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB (OG GD 1 E. II.4.1.1 S. 31), des Angriffs nach Art. 134 StGB (OG GD 1 E. II.4.1.2 S. 32) und der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (OG GD 1 E. II.4.1.3 S. 32) dar. Die Parteien stellen diese rechtlichen Ausführungen nicht in Abrede. Darauf kann verwiesen werden. 3.1.2 Die Auseinandersetzung ist, bis vor dem letzten Tritt gegen den Kopf des Privatklägers, als eine natürliche Handlungseinheit zu betrachten. So bestehen, mit Ausnahme des letzten Tritts, keine wesentlichen zeitlichen und örtlichen Lücken im Geschehensablauf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_783/2018 vom 6. März 2019 E. 1.5). Dass zum Zeitpunkt, als der Privatkläger rücklings gegen sein Taxi lehnte, in zeitlicher und räumlicher Hinsicht eine Zäsur festgestellt wurde, kann die natürliche Handlungseinheit nicht unterbrechen. Der räumliche Abstand (ca. zwei Meter) und die Zeitspanne (wenige Sekunden) sind zu geringfügig, um die natürliche Handlungseinheit der Schlägerei zu unterbrechen. Der Beschuldigte und der Privatkläger standen sich zudem zu diesem Zeitpunkt immer noch gegenüber. Diese Zäsur ist folglich nur insoweit relevant, wie der Beschuldigte dadurch eine kurze Gelegenheit erhielt, sich von der Auseinandersetzung zu entfernen. Anders besteht zwischen der vorangehenden Auseinandersetzung und dem letzten Tritt gegen den Kopf des Privatklägers eine deutliche Zäsur. Der Privatkläger war zu diesem Zeitpunkt bereits ausser Gefecht gesetzt worden und sass/lag bei der Türe des Taxis. Der Beschuldigte hatte obsiegt und die Auseinandersetzung war zu Ende. Der Beschuldigte wurde zudem durch H.________ vom Privatkläger weggezogen. Er musste somit dessen Widerstand überwinden, sich losreissen und umdrehen, um den letzten Tritt gegen den Kopf des Privatklägers auszuführen. Dies indiziert deutlich eine erneute Willensbildung durch den Beschuldigten. Gesamthaft gewürdigt führen diese Umstände zum Schluss, dass vorliegend die Handlungseinheit endete, als der Beschuldigte vom Privatkläger weggezogen wurde. Die beiden Handlungsphasen lassen sich mithin lebensnah abgrenzen. Der letzte Tritt gegen den Kopf des Privatklägers stellt eine neue Tathandlung dar. 3.1.3 Der Gesundheitsschaden, der sich der Privatkläger bei der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten und H.________ zuzog, überschreitet das Zustandsbild nach einer Tätlichkeit deutlich und entspricht in objektiver Hinsicht den Folgen einer einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB. Aufgrund der mehreren Faustschläge ins Gesicht und des Umstandes, dass der Privatkläger zu Boden gegangen ist (und sich dabei die Rissquetschwunde am Hinterkopf sowie die Ellbogenprellung zugezogen haben wird), ist eine Körperverletzung

Seite 23/59 des Privatklägers auch dann erstellt, wenn der Tritt gegen den Kopf in der letzten Phase nicht miteinbezogen wird. Die objektive Strafbarkeitsvoraussetzung für den Tatbestand des Raufhandels liegt somit vor. 3.1.4 Wie festgestellt, war die gewaltsame Auseinandersetzung zwischen dem Privatkläger auf der einen Seite und dem Beschuldigten und H.________ auf der anderen Seite wechselseitig. Auch wenn die Beteiligung des Privatklägers insgesamt marginal war, konnte dennoch festgestellt werden, dass er den Beschuldigten in der zweiten Phase stiess und es muss in dubio pro reo angenommen werden, dass er ihn auch mit den Armen gegen die obere Körperhälfte, allenfalls gegen den Kopf, schlug und an den Haaren riss. Der Beschuldigte beteiligte sich mithin an einer gewalttätigen, wechselseitigen Auseinandersetzung von mehreren Personen, wobei daraus ein Verletzungsbild einer einfachen Körperverletzung resultierte. Für eine neue Qualifikation der Tathandlungen des Beschuldigten als Angriff bleibt kein Raum, zumal dies im Berufungsverfahren unter den Gesichtspunkten von Art. 391 Abs. 2 StPO auch nicht zulässig wäre. 3.1.5 Der objektive Tatbestand des Raufhandels ist damit erstellt. In subjektiver Hinsicht beteiligte sich der Beschuldigte wissentlich und willentlich an einer Auseinandersetzung von drei oder mehr Personen. So war ihm insbesondere spätestens nach der zweiten Phase (Gerangel beim Busch, vgl. E. II.2.2) bekannt, dass H.________ ihm zur Seite stand und den Privatkläger ebenfalls traktierte. Dem Beschuldigten war mithin spätestens ab diesem Zeitpunkt bekannt, dass er nicht alleine gewaltsam gegen den Privatkläger vorging. Der Vorsatz des Beschuldigten, welcher sich auf sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale des Raufhandels bezieht, ist damit ebenfalls in der Form des Direktvorsatzes erstellt. 3.1.6 Im Sinne einer Eventualerwägung ist festzuhalten, dass auch ohne die Aufteilung des Geschehens in zwei Handlungsphasen (d.h. bei einer Annahme einer einheitlichen Handlungsphase) ein Schuldspruch wegen Raufhandels erfolgen müsste. Denn zwischen Raufhandel und vorsätzlichen Körperverletzungsdelikten besteht echte Konkurrenz, weil beim Raufhandel nicht nur die verletzte Person, sondern alle Beteiligten und auch Dritte zumindest abstrakt gefährdet werden (vgl. Maeder, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 33 StGB N. 33; Urteil des Bundesgerichts 6B_555/2018 vom 11. September 2018 E. 2.2). Ausserdem würde selbst bei der Annahme einer unechten Konkurrenz das Verletzungsdelikt, welches beim letzten Tritt bejaht wurde, einzig diese Phase des Raufhandels konsumieren. 3.2 Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe 3.2.1 Die Vorinstanz legte die rechtlichen Grundlagen der Notwehr und des Notwehrexzesses gemäss Art. 15 und 16 StGB dar (OG GD 1 E. II.4.14 S. 32 f.). Die Parteien stellen diese rechtlichen Ausführungen nicht in Abrede. Darauf kann verwiesen werden. 3.2.2 Der Beschuldigte beruft sich auf eine Notwehrsituation und stellt dabei weitgehend auf eine Sachverhaltsvariante ab, welche vom Gericht nicht festgestellt wurde. Insbesondere ging der Privatkläger nicht in eine Angriffshaltung über und schlug den Beschuldigten nicht zu Beginn der Auseinandersetzung mehrfach gegen den Kopf. Das Zusammenstossen der beiden erfolgte während der Verfolgung von H.________ und war damit eher zufällig. Es ist wie dargelegt einzig davon auszugehen, dass der Privatkläger den Beschuldigten zu Beginn der Aus-

Seite 24/59 einandersetzung schubste und sie sich gegenseitig mit den Armen umfassten. Erst zu einem späteren Zeitpunkt, als sie sich zusammen vom Busch in Richtung Taxi zurückbewegten, zog der Privatkläger den Beschuldigten während des Gerangels an den Haaren und traf ihn mit den Armen an der oberen Körperhälfte, allenfalls am Kopf. Unmittelbar darauf schlug der Beschuldigte mit seinen Fäusten gegen den Kopf des Privatklägers. Ab dem Zeitpunkt, in dem sich der Privatkläger in einem bereits angeschlagenen Zustand rücklings bei seinem Taxi befand, erfolgten keine aggressiven Handlungen des Privatklägers mehr. 3.2.3 Obwohl ein Raufhandel stets eine wechselseitige tätliche Auseinandersetzung zum Inhalt hat, kann sich auch bei diesem Tatbestand derjenige auf eine Notwehr berufen, der (zuerst) ohne Recht angegriffen wurde (BGE 104 IV 53 E. 2). Auch wenn sich im vorliegenden Fall der Beschuldigte und der Privatkläger bereits vor dem Haare-reissen und dem Schlag des Privatklägers gegenseitig tätlich angingen, sorgte der Privatkläger mit diesen Handlungen für eine wesentliche Eskalation. Was im Wesentlichen ein Gerangel war, wandelte sich dadurch zu einer Schlägerei. Dem Beschuldigten ist mithin grundsätzlich ein Notwehrrecht nach Art. 15 StGB zuzugestehen. Jedoch ist bereits aus der Einseitigkeit der Auseinandersetzung und den erheblichen Verletzungen des Privatklägers deutlich erkennbar, dass der Frage der Notwehr im vorliegenden Fall keine besondere Bedeutung zugemessen werden kann. Es ist zutreffend, dass der Beschuldigte die Auseinandersetzung nicht direkt provoziert hat, zumal es H.________ war, der den Kofferraum des Taxis öffnete. Zu Beginn des Gerangels war der Beschuldigte mithin berechtigt, den Privatkläger ebenfalls zu greifen und zu umfassen. Ebenfalls kann eine Notwehrlage darin erblickt werden, als der Privatkläger daraufhin den Beschuldigten an den Haaren riss und mit dem Arm gegen die obere Körperhälfte, allenfalls den Kopf, schlug. Auch unter dem Aspekt, dass der kampfsporterfahrene Beschuldigte dem 60jährigen Privatkläger körperlich deutlich überlegen war und sich seine Kollegen in der Nähe befanden, ist ihm ein Recht, sich zu wehren, grundsätzlich zuzugestehen. 3.2.4 Bereits grenzwertig, bzw. tendenziell unverhältnismässig waren indessen die folgenden Schläge mit der Faust, mit welchen der Beschuldigte den Privatkläger zum Taxi zurückdrängte und damit einen Abstand schuf. Der gleiche Zweck hätte auch auf andere Art und Weise als mit Faustschlägen gegen den Kopf erreicht werden können. Deutlich unverhältnismässig, bzw. unter keinem Aspekt mehr zu rechtfertigen sind die Schläge und Tritte des Beschuldigten, die danach folgten. Wie dargelegt, lehnte sich der Privatkläger an sein Taxi. Es war der jüngere, deutlich stärkere und kampfsporterfahrene Beschuldigte, der sich nach einer kurzen Pause aus einem Abstand von ca. zwei Metern wieder näherte und begann, den Privatkläger mit den Fäusten am Kopf zu traktieren, bis dieser zu Boden ging. Bereits vor diesem Zeitpunkt stellte der Privatkläger keine Bedrohung mehr dar. Der Beschuldigte hätte sich zudem zu diesem Zeitpunkt problemlos entfernen können. Die entsprechenden Tritte und Schläge verfolgten nicht das Ziel der Abwehr eines Angriffs, sondern hatten bereits deutlich den Charakter einer Abstrafung. Der Beschuldigte war ab diesem Zeitpunkt eindeutig der Aggressor und verantwortete den weiteren Fortgang der Auseinandersetzung. Auch die nachfolgenden Schläge und Tritte gegen den Kopf- und Oberkörperbereich des hinter dem Taxi am Boden liegenden Privatklägers waren massiv übermässig. 3.2.5 Da, mit Ausnahme des letzten Trittes, von einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen ist, muss die Notwehrsituation vorliegend nicht für jeden einzelnen Schlag und Tritt eingeschätzt werden. Es reicht die Feststellung aus, dass zu Beginn der als Raufhandel qualifizier-

Seite 25/59 ten Auseinandersetzung eine Notwehrlage vorlag, welche aber stets abnahm und über den wesentlichen Teil der Auseinandersetzung hinweg nicht mehr bestand. Wird die gesamte Auseinandersetzung gewürdigt, handelte der Beschuldigte deutlich exzessiv, so dass dessen Tathandlungen nicht mehr als gerechtfertigt erscheinen. Der Notwehrexzess i.S.v. Art. 16 Abs. 1 StGB ist im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen. 3.2.6 Gleichfalls kann sich der Beschuldigte nicht auf eine entschuldbare Aufregung oder Bestürzung über den Angriff des Privatklägers nach Art. 16 Abs. 2 StGB berufen. Erstens konnte der Beschuldigte nicht davon ausgehen, dass ihm eine erhebliche Verletzung durch den Privatkläger drohte. Allein schon die Umstände, dass der Beschuldigte (1.) kampfsporterfahren und körperlich überlegen war, (2.) während der Auseinandersetzung in keiner Phase unterlag und (3.) sich drei Kollegen in der Nähe befanden, sprechen gegen eine vom Privatkläger ausgehende Gefahr. Wesentlich ist zudem die Situation, welche zum Zeitpunkt bestand, als sich der Privatkläger angeschlagen rücklings gegen das Taxi lehnte. Von diesem ging, wie dargelegt, spätestens ab diesem Zeitpunkt keine Gefahr mehr aus. Indem sich der Beschuldigte trotzdem auf den Privatkläger zubewegte und ihn erneut mit der Faust ins Gesicht schlug und anschliessend hinter dem Taxi mit Schlägen und Tritten traktierte, zeigte er deutlich auf, dass er nicht spontan in einer entschuldbaren Aufregung oder Bestürzung auf den Angriff des Privatklägers reagierte, sondern unter dem Einfluss von grosser Wut eine körperliche Züchtigung bzw. Abstrafung des Privatklägers beabsichtigte. Ein Schuldausschlussgrund ist mithin nicht ersichtlich. 3.2.7 Zu ergänzen ist, dass keine Hinweise auf eine durch eine Alkoholintoxikation verursachte verminderte Schuldfähigkeit vorliegen. Eine solche wäre ab einer Blutalkoholkonzentration von mehr als zwei Promille zu prüfen (BGE 122 IV 49 E. 1b), wobei bei einer entsprechenden Intoxikation beim Beschuldigten zwangsläufig visuell erkennbare Koordinations- und Gangunsicherheiten imponiert hätten. Solche sind auf den Videoaufzeichnungen indessen nicht erkennbar (vgl. E. II.2.2.3). 3.2.8 Der Beschuldigte handelte tatbestandsmässig im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB. Ein Rechtfertigungsgrund liegt nicht vor. Schuldausschlussgründe sind nicht gegeben. Ein Notwehrexzess kann dem Beschuldigten indessen zugestanden werden, was in der Strafzumessung zu würdigen ist. Die Berufung des Beschuldigten ist in diesem Punkt abzuweisen und er ist des Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 3.3 Versuchte schwere Körperverletzung 3.3.1 Der Vorwurf der versuchen schweren Körperverletzung betrifft einzig die separate Handlungsphase mit dem letzten Tritt des Beschuldigten gegen den Kopf des Privatklägers. Die rechtlichen Grundlagen des Tatbestands wurden dabei von der Vorinstanz zutreffend dargelegt (OG GD 1 E. II.5.1.1-5.1.4 S. 36-37). Darauf kann verwiesen werden. 3.3.2 Wie dargelegt, übersteigt das Verletzungsbild des Privatklägers, welches aus der gesamten Auseinandersetzung resultierte, ein Verletzungsbild nach einer Tätlichkeit deutlich. Ein Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 122 lit. a-c StGB ist indessen nicht eingetreten. Es ist zudem vorliegend generell nicht möglich, nachzuweisen, welcher konkrete Schlag oder Tritt des Beschuldigten welche Verletzung bewirkt hat. Wesentlich bei der Versuchsstrafbarkeit ist indessen nicht, welche Verletzungen der Täter bewirkte, sondern welche Verletzungen der

Seite 26/59 Täter herbeiführen wollte oder im Sinne eines Eventualvorsatzes für möglich hielt und in Kauf nahm (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1). 3.3.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Kopf ein besonders sensibler Bereich eines Menschen, wo Verletzungen schnell irreparable Schäden nach sich ziehen können (Urteil des Bundesgerichts 6B_529/2020 vom 14. September 2020 E. 3.3.2). So entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Fusstritte und/oder Faustschläge in den Kopfbereich eines am Boden liegenden Opfers, selbst wenn dieses sich zu schützen versucht, zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen können (Urteil des Bundesgerichts 6B_1314/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 1.2.2). Die rechtliche Qualifikation von Körperverletzungen als Folge von Tritten oder Faustschlägen gegen den Kopf hängt dabei von den konkreten Tatumständen ab. Die Tatumstände und die daraus gefolgerte Gefährlichkeit des Einzelfalls sind detailliert zu würdigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_617/2019 vom 14. November 2019 E. 1.3.3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind u.a. die Heftigkeit des Schlages und die Verfassung des Opfers massgeblich (vgl. bspw. Urteil des Bundesgerichts 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 3.2.5). Dabei ist es somit nicht notwendig, dass neben den eigentlichen Tritten und Schlägen gegen den Kopf aggravierende Momente, wie bspw. eine besondere Heftigkeit der Tritte, eine Wehrlosigkeit des Opfers, eine Traktierung mit Gegenständen oder die Einwirkung durch mehrere Personen hinzutreten (vgl. bspw. Urteil des Bundesgerichts 6B_526/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.2.2). 3.3.4 Der Eintritt eines schweren Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 122 lit. a-c StGB (bzw. aArt. 122 Abs. 2 und 3 StGB) ist bei einem heftigen Tritt gegen den Kopf eines wehrlosen Opfers zumindest möglich (BGE 135 IV 152 E. 2.3). Faktisch lagen die möglichen Gesundheitsfolgen des Tritts gegen den Kopf ausserhalb des Bereichs, den der Beschuldigte kontrollieren konnte. 3.3.5 Wesentlich ist im vorliegenden Fall, dass der Beschuldigte nach dem Ende der Auseinandersetzung nochmals heftig und unvermittelt zutrat. Der Privatkläger war dabei, insb. nach den zahlreichen vorangehenden Schlägen und Tritten, u.a. auch gegen seinen Kopf, nicht mehr zur Abwehr fähig. Der Beschuldigte wusste, dass der Privatkläger bereits vorher zahlreiche Schläge einstecken musste, als er am Heck des Taxis zu Boden ging und er entsprechend angeschlagen war. Es war für den Beschuldigten deutlich vorhersehbar, dass sein Tritt den Kopf des Privatklägers treffen wird, ohne dass dabei bei seinem angeschlagenen Zustand eine reale Abwehrchance bestand. Wesentlich ist auch, dass es sich nicht um einen dosierten oder zurückhaltenden Tritt handelte. Es war ein Fussballkick mit starker Wucht; dies einfach gegen einen menschlichen Kopf anstatt gegen einen Fussball. Ob der Kick nun von besonderer Heftigkeit war oder der Beschuldigte allenfalls in der Lage gewesen wäre, noch heftiger zuzutreten, kann letztlich offenbleiben. Bereits vom äusseren Tathergang her steht fest, dass der letzte Tritt des Beschuldigten als ausreichend schwer bezeichnet werden muss, um den Tatbestand einer versuchten schweren Körperverletzung ernsthaft in Betracht zu ziehen. 3.3.6 Betreffend den subjektiven Tatbestand ist einleitend festzuhalten, dass der Beschuldigte den Tritt gegen den Kopf des Privatklägers wissentlich und willentlich ausführte. Es ist mithin zu prüfen, ob der Beschuldigte damit schwere Gesundheitsnachteile beim Privatkläger bewirken wollte oder eventualiter um solche Gesundheitsnachteile wusste und diese billigend im Sinne eines Eventualvorsatzes in Kauf nahm. Eventualvorsatz kann dabei auch vorliegen, wenn der

Seite 27/59 Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht sehr wahrscheinlich, sondern "nur" möglich war. Dies wird von der Rechtsprechung insbesondere dann bejaht, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren oder dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen oder Ausweichmöglichkeiten hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5; BGE 131 IV 1 E. 2.2 [HIV-Fall] sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_1239/2021 vom 5. Juni 2023 E. 3.3.2). 3.3.7 Wie bereits bezüglich der Wissensseite als Element des Vorsatzes nach Art. 12 Abs. 2 StGB dargelegt wurde, wusste der Beschuldigte, dass der Privatkläger unmittelbar vor dem Tritt wehrlos am Boden war. Es war ihm bekannt, dass der Privatkläger beim Tritt keine Abwehrund Ausweichchancen hatte. Gleichfalls war dem normalintelligenten Beschuldigten bewusst, dass ein heftiger Kick gegen den Kopf einer nicht mehr abwehrfähigen Person schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen im Sinne von Art. 122 lit. a-c StGB zur Folge haben kann. Zumindest lehnte der Beschuldigte diese möglichen Gesundheitsfolgen des Tritts (d.h. Schädelbruch, Hirnblutung etc.), mit welchen er von der Staatsanwaltschaft während seiner Einvernahme konfrontiert wurde, nicht als absurd oder unmöglich ab (act. 2/1/13 Ziff. 14). So gehört es auch zum Allgemeinwissen, dass Tritte gegen den Kopf eines wehrlosen Opfers gravierende gesundheitliche Folgen nach sich ziehen können. Dies trifft umso mehr für im Thaiboxen trainierte Personen wie den Beschuldigten zu. 3.3.8 Betreffend die Willensseite als Element des Vorsatzes nach Art. 12 Abs. 2 StGB ist Folgendes zu erwägen: Der Zustand des Beschuldigten war spätestens zum Zeitpunkt, als der Privatkläger am Heck des Taxis zu Boden ging, deutlich affektgeprägt und völlig indifferent bezüglich möglicher Gesundheitsfolgen. Wie dargelegt, verfolgten die Handlungen des Beschuldigten zu diesem Zeitpunkt keinen nachvollziehbaren und rationalen Zweck mehr. Er beabsichtigte insbesondere keine Selbstverteidigung, sondern es ging ihm bei seinen Schlägen darum, seine Wut auf den Privatkläger zu befriedigen, indem er diesem Schmerzen zufügte. Insbesondere aus den Tritten und Schlägen gegen Kopf und Oberkörper unmittelbar vor dem letzten Kick, als der Privatkläger hinter dem Heck des Taxis am Boden lag, ist keine andere Schlussfolgerung möglich. Kennzeichnend für diesen inneren Zustand sind die Schilderungen des Zeugen M.________, der glaubhaft darlegte, dass nicht einmal ihre Rufe und das Hupsignal ihres Fahrzeuges den Beschuldigten dazu hätten bewegen können, vom Privatkläger abzulassen (act. 2/5/43 Ziff. 43) bzw. dass dieser völlig ausgerastet sei (act. 2/5/46 Ziff. 25). Von dieser bezüglich Gesundheitsfolgen des Privatklägers indifferenten Haltung des Beschuldigten lässt sich schlüssig ableiten, dass es ihm zum Zeitpunkt des Trittes letztlich egal war, ob der Privatkläger schwere Verletzungen davonträgt. Der affektgeprägte Wille des Beschuldigten, den Privatkläger körperlich zu züchtigen und abzustrafen, stand zum Zeitpunkt des letzten Kicks gegen den Kopf im Vordergrund. Daraus muss geschlossen werden, dass er die wahrscheinliche Möglichkeit einer schweren Verletzung des Privatklägers als Begleitfolge in Kauf nahm. In subjektiver Hinsicht ist somit von einer billigenden Inkaufnahme von schweren Gesundheitsfolgen durch den Beschuldigten auszugehen. Der subjektive Tatbestand von Art. 122 StGB ist mithin im Sinne eines Eventualvorsatzes gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB erstellt. Da der objektive Tatbestand nicht erstellt ist, liegt ein strafbarer Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vor. 3.3.9 Aufgrund des Umstandes, dass der Privatkläger zum Zeitpunkt des Tritts gegen seinen Kopf wehrlos war, ergibt sich schlüssig, dass eine Notwehr- oder Notwehrexzesssituation nach Art. 15 oder Art. 16 StGB nicht vorlag. Zudem stellen ein vorheriges Schubsen, ein Reissen

Seite 28/59 an den Haaren oder auch Schläge im Rahmen einer wechselseitigen Auseinandersetzung keinen ausreichenden Grund dar, um einen späteren Tritt gegen den Kopf eines wehrlosen Menschen zu rechtfertigen. Wie dargelegt, lag auch keine verminderte Schuldfähigkeit aufgrund einer Alkoholintoxikation vor (vgl. E. II.3.2.7). Der Beschuldigte ist mithin der eventualvorsätzlichen versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 122 StGB schuldig zu sprechen. Das Urteil der Vorinstanz ist folglich auch in diesem Punkt zu bestätigen. III. Sanktion 1. Strafzumessung 1.1 Die Vorinstanz legte die Grundlagen der Sanktionsfestsetzung sowie den Grundsatz der Asperation zutreffend dar (OG GD 1 E. IV.1.1-16 S. 42-43). Darauf kann verwiesen werden. 1.2 Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gesprochen. Vorliegend findet das alte Recht, welches die Mindeststrafe einer schweren Körperverletzung auf ein halbes Jahr Freiheitsstrafe festlegte, als das mildere Recht Anwendung (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB; nachfolgend: aArt. 122 StGB). Der ordentliche Strafrahmen beträgt mithin gemäss aArt. 122 Abs. 4 StGB Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Eine Geldstrafe ist als Strafart nicht vorgesehen. Ferner ist bei der versuchten schweren Körperverletzung der Strafmilderungsgrund des Versuchs nach Art. 22 Abs. 1 StGB zu berücksichtigen. Der Versuch führt nicht dazu, dass der untere Strafrahmen aufgrund einer Strafmilderung zwingend aufgehoben werden muss; eine Strafminderung durch Herabsetzung innerhalb des ordentlichen Strafrahmens ist indessen zwingend (BGE 121 IV 49 E. 1b). 1.2.1 Betreffend die objektive Tatschwere ist einleitend festzuhalten, dass ein Versuch einer schweren Körperverletzung vorliegt, d.h. der objektive Tatbestand einer schweren Körperverletzung nicht erstellt wurde. Es ist damit in methodischer Hinsicht vorerst die hypothetische verschuldensangemessene Strafe zu ermitteln, welche bei einer vollendeten Tatbegehung ausgefällt worden wäre. Der Richter muss anschliessend anhand der konkreten Annäherung des Versuchs an das vollendete Delikt die Strafe herabsetzen (Mathys, Leitfaden der Strafzumessung, 2. A. 2019, N 299 f.). 1.2.2 Bei der objektiven Tatschwere ist wesentlich, dass der Tritt gegen den Kopf des Privatklägers zu einem Zeitpunkt erfolgte, als die eigentliche Auseinandersetzung schon vorbei war. Bis zu diesem Zeitpunkt musste der körperlich unterlegene, deutlich ältere Privatkläger bereits erhebliche Prügel einstecken. Die Schwere der vom Beschuldigten billigend in Kauf genommenen Verletzungsfolgen waren dabei erheblich. Es drohten konkret die Folgen einer Hirnverletzung, d.h. langandauernde kognitive Einschränkungen (bspw. in der Konzentrationsfähigkeit) und chronische Beschwerden (bspw. Kopfschmerzen, Übelkeit, Schwindel, Tinnitus, Erschöpfung etc.) im Sinne des Beschwerdebilds nach einem Schädelhirntrauma. Bei einem noch schlimmeren Verlauf kämen ferner Beschwerdebilder nach einer Hirnblutung oder eines Schädelbruchs (bspw. Lähmungen, Sprachstörungen, schwerere neuropsychologische Störungen etc.) in Frage. Sodann drohte realistischerweise auch eine Orbitabodenfraktur ("Blow Out Fracture") mit der Notwendigkeit einer chirurgischen Rekonstruktion der Orbita

Seite 29/59 mitsamt der Möglichkeit von neurologischen Störungen (Doppelbilder) oder der Erblindung eines Auges. Die möglichen Folgen eines vollendeten Delikts liegen damit von ihrer Schwere her sicherlich nicht im Bereich einer Para- oder Tetraplegie, einer schweren Verbrennung, einer vollständigen Erblindung oder eines dauerhaften komatösen Zustands, welche auf eine Sanktionierung im obersten Bereich des Strafrahmens von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe hindeuten würden. Sie sind aber auch nicht mehr im leichten Bereich der Verletzungen nach aArt. 122 Abs. 2 und 3 StGB anzusiedeln, welche von der Verletzungsschwere her an den Tatbestand der einfachen Körperverletzung grenzen. Nur unwesentlich zu Gunsten des Beschuldigten spricht, dass er bei der Tatausführung Turnschuhe trug, da diese tendenziell weniger starke Tritte erlauben als bspw. schwere Arbeitsschuhe. Insgesamt kann aufgrund dieser hypothetischen Gedanken vorliegend die objektive Tatschwere – für das vollendete Delikt – als erheblich bis bereits mittelschwer bezeichnet werden. 1.2.3 Bezüglich des subjektiven Tatverschuldens ist zu Gunsten des Beschuldigten zu werten, dass er nur eventualvorsätzlich handelte, d.h. seine primäre Motivation war die Zufügung von Schmerzen und die naheliegende Möglichkeit einer schweren Folgeverletzung nahm er dabei in Kauf. Dies mitigiert das Tatverschulden. Weiter gilt zu berücksichtigen, dass der letzte Kick gegen den Kopf des Privatklägers klar unnötig war. Die Auseinandersetzung war vorbei und der Beschuldigte wurde sogar von seinem Kollegen H.________ vom Privatkläger getrennt und weggezogen. Vor diesem Hintergrund wäre die Tat sehr leicht vermeidbar gewesen. Es ist ausserordentlich unnötig und damit in subjektiver Hinsicht besonders verwerflich, dass sich der Beschuldigte in dieser Lage von H.________ loslöste, wendete und dem Privatkläger einen finalen Kick direkt gegen den Kopf verpasste. Die vorangegangene Schlägerei und auch der enthemmende Alkoholkonsum wirken sich auf das Tatverschulden nur geringfügig aus. Insbesondere wurde der Beschuldigte durch die vorangehende Auseinandersetzung nur unwesentlich in Mitleidenschaft gezogen und er fügte dem Privatkläger bereits vorher zahlreiche Schläge und Tritte zu. Die subjektiven Faktoren mitigieren die Tatschwere damit insgesamt nur leicht. 1.2.4 Gesamthaft gewürdigt ist das Gesamtverschulden für das vollendete Delikt als erheblich zu taxieren. Da damit kein leichtes Verschulden mehr vorliegt, fällt eine Sanktionsansetzung im ersten Drittel des ordentlichen Strafrahmens ausser Betracht. Die Sanktion ist damit im untersten Bereich des mittleren Drittels des ordentlichen Strafrahmens anzusetzen. Eine Sanktion von 45 Monaten wäre für das vollendete Delikt tatangemessen. 1.2.5 Da der Taterfolg einer schweren Körperverletzung nicht eintrat, ist die Einsatzstrafe zwingend zu reduzieren. Die Reduktion der Strafe muss dabei umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg lag und je schwerwiegender die tatsächliche Folge der Tat war (Urteil des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 1.3.2, mit Verweisen auf BGE 137 IV 113 E. 1.4.2 und BGE 121 IV 49 E. 1b). Der Taterfolg einer schweren Körperverletzung war vorliegend objektiv möglich, auch wahrscheinlich und dessen Eintritt konnte vom Beschuldigten nicht mehr kontrolliert werden. Es war nur Zufall, dass nichts Schlimmeres passiert ist. Zudem sind die Gesundheitsfolgen für den Privatkläger nicht unerheblich. Es war ein operativer Eingriff notwendig, welcher die Fehlposition der gebrochenen Nase nicht vollständig beheben konnte. Eine lei

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