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Zug Obergericht Strafabteilung 29.03.2023 S 2022 67

29. März 2023·Deutsch·Zug·Obergericht Strafabteilung·PDF·13,272 Wörter·~1h 6min·4

Zusammenfassung

qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung, Misswirtschaft und Widerhandlung gegen das BEHG/FINMAG | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SG Kollegial

Volltext

%FILENAMEK% Strafabteilung S 2022 67 Oberrichter A. Sidler, Abteilungspräsident Oberrichter St. Dalcher Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber F. Eller Urteil vom 29. März 2023 in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwältin A.________, Anklägerin und Berufungsbeklagte, gegen B.________, geb. tt.mm.1946, neuseeländischer Staatsangehöriger, wohnhaft in C.________, erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin D.________ und Rechtsanwalt E.________, Beschuldigter und Berufungskläger, betreffend qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung, Misswirtschaft und Widerhandlung gegen das BEHG/FINMAG (Berufung des Beschuldigten B.________ gegen das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Kollegialgericht, vom 17. November 2022; SG 2020 8/9).

Seite 2/39 Sachverhalt 1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) wirft B.________ (alias F.________, alias G.________, nachfolgend: Beschuldigter) sowie dem Mitbeschuldigten H.________ in der Anklageschrift vom 29. April 2020 vor, sie hätten vom 12. Januar 2010 bis am 31. Mai 2016 (bzw. H.________ bis am 20. November 2014) ihre Treue- und Sorgfaltspflicht als Geschäftsführer der Genossenschaft I.a.________ Cooperative (nachfolgend: I.a.________ Coop.), sowie der Aktiengesellschaften I.b.________ AG und J.________ AG verletzt. Der Beschuldigte habe dabei CHF 957'326.87 und EUR 31'712.74 zu Unrecht bezogen und die jeweiligen Gesellschaften im gleichen Umfang geschädigt. Sodann hätten die beiden Beschuldigten dadurch die Überschuldung und/oder Zahlungsunfähigkeit der betroffenen Gesellschaften herbeigeführt und/oder verschlimmert. Die beiden Beschuldigten hätten sodann als Organe der I.a.________ Coop veranlasst, dass diese unbewilligt als Effektenhändlerin im Sinne der Finanzmarktgesetzgebung auftrat und den Verkauf von Aktien der I.b.________ AG veranlasste (SG GD 1/2). 2. Die Gesellschaften I.a.________ Coop, I.b.________ AG und J.________ AG konstituierten sich als Privatklägerinnen im Straf- und Zivilpunkt im Strafverfahren gegen H.________. Die I.a.________ Coop sowie die I.b.________ AG konstituierten sich als Privatklägerinnen im Straf- und Zivilpunkt im Strafverfahren gegen den Beschuldigten (SG GD 10/1, S. 14). 3. Mit Beschluss vom 17. November 2021 stellte das Strafgericht des Kantons Zug, Kollegialgericht (nachfolgend: Vorinstanz) fest, dass betreffend die angeklagten Teilbeträge, die zum Tatzeitpunkt den Betrag von CHF 300.00 unterschritten, die Verfolgungsverjährung eingetreten sei (SG GD 9/1). Mit Beschluss vom 19. Januar 2022 hielt die Vorinstanz sodann fest, dass auf einen Antrag der amtlichen Verteidigung auf Aufhebung einer Beschlagnahme des eingelagerten Hausrats des Beschuldigten nicht eingetreten werden könne (SG GD 9/2). 4. Die Vorinstanz eröffnete am 7. März 2022 die Hauptverhandlung und befragte den Zeugen K.________ sowie die beiden Beschuldigten (SG GD 9/3). Am 28. März 2022 setzte die Vorinstanz die Hauptverhandlung fort. Die Parteien äusserten sich zum Fall und erklärten sich mit der schriftlichen Eröffnung des Urteils einverstanden (SG GD 9/4). 5. Die Vorinstanz versandte das schriftlich begründete, 86-seitige Urteil vom 17. November 2022 am 18. November 2022 den Parteien. Das Urteil konnte gleichentags der Staatsanwaltschaft sowie am 21. November 2022 den weiteren Parteien zugestellt werden (SG GD 10/1/1 ff.). Der Urteilsspruch der Vorinstanz lautete wie folgt: "I. B.________ 1. Das Verfahren gegen den Beschuldigten B.________ wird in Bezug auf die Tatvorwürfe der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB (Anklageziffern I.5, I.6 und I.7) hinsichtlich sämtlicher im Anhang 2 zur Anklageschrift aufgeführten (mutmasslich) nicht geschäftsmässig begründeten Überweisungen und Auszahlungen im jeweiligen Betrag bis zu CHF 300.00 bzw. dem jeweiligen Umrechnungskurs im Tatzeitpunkt zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt. 2. B.________ wird von folgenden Anklagevorwürfen freigesprochen:

Seite 3/39 2.1 mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB; 2.2 Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB. 3. B.________ wird der Widerhandlung gegen Art. 44 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 BEHG schuldig gesprochen. 4. Er wird dafür - jeweils als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug 3A 18 1808 vom 15. Mai 2018 - bestraft mit 4.1 einer Geldstrafe von 88 Tagessätzen à CHF 30.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren; 4.2 einer Busse von CHF 100.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitstrafe von drei Tagen. 5. B.________ wird für seine erbetene Verteidigung durch Rechtsanwältin MLaw D.________ mit CHF 2'248.44 (inkl. MWST) entschädigt. Diese Entschädigung wird mit den ihm auferlegten Verfahrenskosten verrechnet. 6. Die amtliche Verteidigung von B.________, Rechtsanwältin MLaw D.________, wird für ihre Bemühungen mit CHF 41'616.49 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 6.1 Die B.________ betreffenden Verfahrenskosten betragen CHF 11'517.40 Untersuchungskosten CHF 7'000.00 Entscheidgebühr (Urteil) CHF 500.00 Entscheidgebühr (Beschluss vom 19. Januar 2022) CHF 445.00 Auslagen CHF 19'462.40 Total und werden ihm wie folgt auferlegt: - in Bezug auf die Entscheidgebühr von CHF 500.00 für den Beschluss vom 19. Januar 2022 im vollen Umfang; - in Bezug auf die weiteren Kosten zu einem Viertel. Die weiteren drei Viertel dieser weiteren Kosten werden auf die Staatskasse genommen. 6.2 B.________ hat dem Staat ein Viertel der Kosten seiner amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die weiteren drei Viertel dieser Kosten werden definitiv auf die Staatskasse genommen. II. H.________ […] III. Privatklägerschaft Es wird festgestellt, dass der I.a.________ Cooperative in Liquidation, der I.b.________ AG in Liquidation und der J.________ AG in Liquidation keine Privatklägerstellung zukommt.

Seite 4/39 IV. Rechtsmittel […]" 6. Der Beschuldigte liess über seine Rechtsanwältin bei der Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Zug (nachfolgend: Gericht) Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz erklären und stellte am 6. Dezember 2022 folgende Anträge (OG GD 2): "1. Es sei Ziffer 3 und 4 des Urteilsspruchs vom 17. November 2022 aufzuheben und der Berufungsführer von der Widerhandlung gegen Art. 44 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 BEHG freizusprechen. 2. Es sei Ziffer 5 des Urteilsspruchs vom 17. November 2022 aufzuheben und der Berufungsführer für seine erbetene Verteidigung mit CHF 2'248.44 zu entschädigen. 3. Es sei Ziffer 6.1 und 6.2 des Urteilsspruchs vom 17. November 2022 aufzuheben und dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen. 4. Es sei die Unterzeichnende Rechtsanwältin MLaw D.________ im vorliegenden Verfahren als amtliche Verteidigerin des Berufungsführers einzusetzen. 5. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt.) zulasten des Staates." 7. Mit Präsidialverfügung vom 13. Dezember 2022 eröffnete die Verfahrensleitung den Parteien die Berufungserklärung des Beschuldigten vom 6. Dezember 2022 und setzte Frist für Nichteintretensanträge, Anschlussberufungen und Beweisanträge an. Betreffend den Antrag auf amtliche Verteidigung wurde die Rechtsanwältin des Beschuldigten aufgefordert, ihr Ersuchen zu begründen und zu belegen (OG GD 3). 8. Mit Präsidialverfügung vom 9. Januar 2023 stellte die Verfahrensleitung fest, dass weder Anschlussberufung erhoben noch das Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten beantragt wurde. Es wurde festgestellt, dass keine Beweisanträge eingegangen sind. Dem Beschuldigten wurde die voraussichtliche Besetzung des Spruchkörpers bekannt gegeben und ihm wurden die vom Gericht beabsichtigten Beweisabnahmen dargelegt. Sodann wurde ein Ersuchen des Beschuldigten um Einsetzung einer amtlichen Verteidigung abgewiesen (OG GD 5). 9. Mit Präsidialverfügung vom 23. Januar 2023 stellte die Verfahrensleitung fest, dass Rechtsanwältin D.________ eine Vollmacht des Beschuldigten zu den Akten reichte und diesen folglich als erbetene Verteidigung vertritt. Ferner wurde der Termin für die Berufungsverhandlung festgelegt und der Beschuldigte zur Verhandlung vorgeladen (OG GD 7-8). 10. Der Beschuldigte erschien am 6. März 2023 zusammen mit seiner erbetenen Verteidigerin zur Berufungsverhandlung. Die Staatsanwaltschaft nahm daran nicht teil und reichte keine schriftliche Berufungsantwort ein. Die Parteien warfen keine Vorfragen auf und stellten keine Beweisanträge. Der Beschuldigte wurde ferner zur Person und zur Sache befragt. In ihrem Plädoyer hielt die erbetene Verteidigung an ihren Anträgen fest und beantragte einen Freispruch für den Beschuldigten. Sie ergänzte ihr in der Berufungserklärung gestelltes Entschä-

Seite 5/39 digungsbegehren um die Bezahlung der Aufwendungen für die erbetene Verteidigung sowie den Ersatz der offenen Lagerkosten von CHF 21'870.00 zu Lasten der Staatskasse. Die erbetene Verteidigung erklärte die Zustimmung zur schriftlichen Eröffnung des Urteils (OG GD 15). Erwägungen I. Formelles 1. Die Verteidigung des Beschuldigten erklärte am 6. Dezember 2022 die Berufung direkt gegen das am 17. November 2022 gefällte und am 18. November 2022 schriftlich begründete und versandte Urteil der Vorinstanz. Unter dieser Prämisse kann direkt innert 20 Tagen ab Zustellung des Urteils Berufung erklärt werden; eine Berufungsanmeldung ist nicht erforderlich (BGE 138 IV 157 E. 2.1 und 2.2). Die Berufungserklärung des Beschuldigten erfolgte innert Frist. Nichteintretensgründe wurden von den Parteien nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Auf die Berufung des Beschuldigten ist mithin einzutreten. 2.1 Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Der Berufungskläger muss in seiner Berufungserklärung angeben, ob er das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO). Ficht er nur Teile des Urteils an, hat er in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile (Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen, Bemessung der Strafe, etc.) sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Soweit die Einschränkung der Berufung auf einzelne Punkte eindeutig und der Grundsatz der Untrennbarkeit oder inneren Einheit nicht verletzt ist, muss die Einschränkung durch das Berufungsgericht respektiert werden. Die nicht angefochtenen Urteilspunkte werden, unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO, rechtskräftig. Eine spätere Ausdehnung der Berufung ist ausgeschlossen, nicht aber eine weitere Beschränkung (vgl. dazu umfassend Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 1.3 m.H.). 2.2 Die Berufung des Beschuldigten ist darauf ausgerichtet, die Verurteilung vom Vorwurf des unerlaubten Effektenhandels sowie die damit zusammenhängende Sanktion aufzuheben. Ferner beantragte er in Abänderung des Kostenspruchs der Vorinstanz eine Befreiung von den ihm teilweise auferlegten Kosten. Betreffend den Entschädigungsspruch beantragte der Beschuldigte die Aufhebung der Dispositivziffer 5 und ein Absehen von einer Verrechnung mit den Verfahrenskosten (OG GD 2). Im Plädoyer erweiterte der Beschuldigte seinen Antrag im Entschädigungspunkt auf die Zusprechung von CHF 21'870.00 als Kostenersatz für die Einlagerung von Möbeln (OG GD 13/2 S. 2). 2.3 Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft erklärten weder Berufung noch Anschlussberufung. Es gilt damit insbesondere hinsichtlich der Sanktion das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO; das Gericht kann folglich keine höhere Strafe verhängen, selbst wenn es diese als sachgerecht erachten würde. Betreffend die Privatklägerinnen ist sodann Abschnitt III des Dispositivs des angefochtenen Urteils in Rechtskraft erwachsen. Ihnen kommt mithin keine Parteistellung im vorliegenden Berufungsverfahren zu.

Seite 6/39 2.4 Von den Parteien nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen sind die Dispositivziffern Nr. 1 (Einstellung), Nr. 2 (Freispruch vom Vorwurf der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Misswirtschaft) und Nr. 6 (Entschädigung amtliche Verteidigung). Dies ist im Urteilsdispositiv festzustellen. 3.1 Das Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei kann die Rechtsmittelinstanz die erforderlichen zusätzlichen Beweise erheben (Art. 389 Abs. 3 StPO). Notwendig ist dies aber nur dann, wenn die zusätzlich erhobenen Beweise den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.3.1 m.H.). Eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren hat gemäss Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO auch zu erfolgen, wenn eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieb oder unvollständig war und die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Weiter kann eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Berufungsgericht in den Fällen von Art. 343 Abs. 3 StPO erforderlich sein, wenn dieses von den erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abweichen will (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1). 3.2 Die Parteien stellten im Berufungsverfahren keine Beweisanträge. Ausser der Befragung des Beschuldigten zur Person und zur Sache waren keine unmittelbaren Beweisabnahmen geboten. 4. Die erbetene Verteidigung rügt in ihrem Parteivortrag im Berufungsverfahren, dass es äusserst problematisch und unrechtmässig sei, dass Rechtsanwalt L.________ einerseits als Vertreter der Privatklägerin und andererseits für die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (nachfolgend: FINMA) als Untersuchungsbeauftragter gehandelt habe. Dies widerspreche rechtsstaatlichen Prinzipien (OG GD 13/2 S. 4). 4.1 Hinsichtlich dieser Vorwürfe ist vorab festzuhalten, dass nicht Rechtsanwalt L.________ als FINMA-Untersuchungsbeauftragter, Organ oder Konkursliquidator der I.b.________ AG und der I.a.________ Coop eingesetzt wurde, sondern die Anwaltskanzlei M.________ AG, für welche Rechtsanwalt L.________ tätig war (act. 25/8/8). So hat die FINMA die Einsetzung der Anwaltskanzlei M.________ AG gestützt auf Art. 36 Abs. 1 FINMAG am 30. Juni 2016 superprovisorisch verfügt und diese beauftragt, in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren abzuklären, ob die I.a.________ Coop und die I.b.________ AG eine bewilligungspflichtige Tätigkeit nach dem Börsen- und Effektenhandelsgesetz ausübten (act. 25/8/1 ff.). Diese Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen. Die Anwaltskanzlei M.________ AG lieferte ihren Untersuchungsbericht am 9. September 2016 ab und beendete damit das erteilte Mandat (act. 25/7/2 ff.). Am 15. Dezember 2016 stellte die FINMA fest, dass die I.a.________ Coop, I.b.________ AG, der Beschuldigte und H.________ ohne Bewilligung gewerbsmässig Effektenhandel betreiben würden. Über die I.a.________ Coop und die I.b.________ AG wurde der Konkurs eröffnet. Die Anwaltskanzlei M.________ AG wurde als Konkursliquidatorin eingesetzt (act. 25/8/46). Die entsprechende Verfügung wurde vom Bundesverwaltungsgericht wie auch vom Bundesgericht bestätigt und ist in Rechtskraft erwachsen (act. 25/1/11 ff.; Urteil des Bundesgerichts 2C_558/2019 vom 26. Mai 2020). Erst mit Schreiben vom 28. Oktober 2019 und mithin mehr als drei Jahre nach der Ablieferung ihres Berichts als FINMA-

Seite 7/39 Untersuchungsbeauftragte konstituierten sich die I.b.________ AG und die I.a.________ Coop, vertreten durch die M.________ AG, als Privatklägerinnen betreffend den Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung gegen den Beschuldigten und H.________ (HD 4/21 ff.). 4.2 Entsprechend hat Rechtsanwalt L.________ als Verwaltungsrat der Anwaltskanzlei M.________ AG die Ansprüche der I.b.________ AG und der I.a.________ Coop gegen den Beschuldigten im Zusammenhang mit seinen umfangreichen Privatbezügen zu Lasten der I.a.________ Coop und der I.b.________ AG im Oktober 2019 geltend gemacht, welche von der Staatsanwaltschaft als ungetreue Geschäftsbesorgungen mit Bereicherungsabsicht angeklagt wurden. Dies hing mit der Funktion der M.________ AG als Konkursliquidatorin der I.b.________ AG und der I.a.________ Coop zusammen, wobei die Konkursliquidatorin grundsätzlich verpflichtet ist, Vermögenswerte der Konkursmasse zu admassieren und berechtigte Ansprüche gegen Aktionäre und vormalige Organe zu verfolgen. Im zusätzlich angeklagten Vorwurf des unbewilligten Effektenhandels waren die genannten Gesellschaften nicht geschädigt und konnten auch nicht als Privatkläger auftreten. Zusammenfassend beruhte die Tätigkeit der Anwaltskanzlei M.________ AG auf Verfügungen der FINMA, wobei das Mandat als FINMA-Untersuchungsbeauftragte hinsichtlich die Sachverhaltsfeststellung im Verwaltungsverfahren und das spätere Mandat als Konkursliquidatorin sowohl in sachlicher wie auch in zeitlicher Hinsicht getrennt waren. Die weitere Funktion der Anwaltskanzlei M.________ AG als Privatklägervertreterin ab dem 28. Oktober 2019 ergab sich aus deren Funktion als Konkursliquidatorin und bezog sich auf den Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung. Ein Zusammenhang mit dem Vorwurf des unbewilligten Effektenhandels bestand nicht. Der sinngemäss erhobene Vorwurf der Verletzung des Fairnessgebots gemäss Art. 3 Abs. 2 StPO geht damit ins Leere. 5. Gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des Anklagesachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Ein Verweis erscheint bei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann in Frage, wenn den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beigepflichtet wird (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Falls das Gericht nachfolgend in diesem Sinne von der Verweisungsmöglichkeit Gebrauch macht, wird Art. 82 Abs. 4 StPO jeweils nicht mehr separat aufgeführt. II. Vorwurf des Effektenhandels ohne Bewilligung gemäss Art. 10 Abs. 1 BEHG und Art. 44 Abs. 1 FINMAG 1. Standpunkte der Parteien 1.1 Der Beschuldigte reichte bei der Vorinstanz seine Standpunkte zur Anklage der Staatsanwaltschaft in schriftlicher Form ein (SG GD 9/3/6). 1.2 Der Beschuldigte führte in seiner Stellungnahme aus, dass es sich allesamt um falsche Anschuldigungen handle. Er habe die Vermögenswerte der I.________ Gruppe exponentiell wachsen lassen mittels eines Businessplans; der Nettowert im November 2011 habe mehr als CHF 146,5 Mio. betragen. Seine Familie habe in dieser Zeit in Armut gelebt und tue dies

Seite 8/39 weiterhin. Die I.________ Gruppe habe nie einem Risiko eines Zusammenbruchs unterstanden und sie hätte nicht liquidiert werden dürfen. Dass er ohne Bewilligung Effektenhandel betrieben habe, sei eine falsche Anschuldigung. Der FINMA-Untersuchungsbeauftragte Rechtsanwalt L.________ und die Staatsanwaltschaft hätten den hohen Wert der I.________ Gruppe völlig verkannt. Ein Börsengang der Gruppe am London Stock Exchange (LSE) habe kurz bevor gestanden. Es sei vereinbart gewesen, dass er nach eigenem Gutdünken Darlehen von der Gesellschaft erhalte, damit er seine Familie ernähren und alle seine persönlichen Ausgaben decken könne. Diese hätte er zurückbezahlt, wenn die Produktion gestartet hätte. Zwischen 2012 und 2016 habe er das Unternehmen für den Börsengang vorbereitet, Prototypen gebaut und Strassentests ausgeführt, viele Tests betreffend Geräusche und Vibrationen ausgeführt, die Technologie in Aachen präsentiert, die Produkte für die behördliche Genehmigung vorbereitet, Produktestandorte besichtigt, die Patentanträge für den Tag des Börsengangs vorbereitet, die Entwicklung des Produkts für den häuslichen Bereich fortgesetzt, Diskussionen mit Investmentbanken geführt, mehr als eine Million Zeilen Computercode geschrieben für die Kontrolleinheiten, Sensoren etc. Die Aktienverkäufe seien ein Private Placement gewesen, es seien 200'000 Aktien zu CHF 5.00 angeboten worden mit einer Mindestinvestition von CHF 5'000.00. Seine Bezüge hätten nichts anderem gedient, als den Lebensstandard von ihm und seiner Familie zu erhalten. Es seien nur ca. CHF 270.00 pro Tag gewesen, welche er für den privaten Unterhalt und für Spesen der Firma bezogen habe. 1.3 Spezifisch hinsichtlich des Vorwurfs des unbewilligten Effektenhandels führte der Beschuldigte in seiner schriftlichen Stellungnahme zusammengefasst aus, dass er ein Private Placement Memorandum für professionelle Anleger vom 26. Januar 2012 erstellt habe. Diesbezüglich seien aber keine Aktien verkauft worden. N.________ sei ein Freund seiner Ehefrau gewesen. Er habe diesem gesagt, dass sie in der harten Finanzwelt ihre Ziele nicht erreichen würden und N.________ habe ihm gesagt, er werde schauen, was sie tun können. Er habe ihm dann gesagt, dass er mit ein paar seiner Freunde gesprochen habe, darunter O.________ und P.________, welche gesagt hätten, dass sie helfen könnten. Diese hätten gesagt, sie hätten einen Plan, um Aktien an ihre Freunde, Familien und an die "Green Brigade" zu verkaufen, aber rein auf Grundlage eines Private Placements. Es sei ihm von H.________ versichert worden, dass die neuen Aktionäre verlangt hätten, Aktien zu kaufen, und diese eine Kopie des Businessplans der Q.________ Strategy Consultants erhalten hätten. Die Verkäufe seien nicht professionell erfolgt und hätten nicht auf dem öffentlichen Markt stattgefunden. Es habe auch keine Bewerbung der Anlage stattgefunden. 1.4 Die erbetene Verteidigung ergänzte in ihrem Plädoyer im Berufungsverfahren zusätzlich, dass in casu eine Selbstemission vorliegen würde, welche nicht der finanzmarktrechtlichen Aufsicht unterstehen würde. So sei es widersprüchlich, wenn einerseits von einer Gruppe ausgegangen und andererseits die I.b.________ AG aus der Sicht der I.a.________ Coop als Drittperson qualifiziert werde. Die I.a.________ Coop habe die Aktien der I.b.________ AG weder fest noch in Kommission übernommen. Die I.________ Gruppe habe sich lediglich um die übliche Finanzierung während der Start-up Phase gekümmert. Die Art und Weise des Aktienverkaufs sei ferner nicht öffentlich erfolgt, insbesondere seien O.________, P.________, N.________ etc. keine Vermittler gewesen, sondern hätten ihre Aktien nur ihren Familien, Freunden und Bekannten angeboten. Dies sei keine Vermittlung im finanzmarktrechtlichen Sinne und es habe keine öffentliche oder professionelle Bewerbung der Aktie stattgefunden. Der Aktienverkauf sei darüber hinaus quantitativ und qualitativ beschränkt

Seite 9/39 gewesen. Auch definiere sich Öffentlichkeit nicht anhand der fixen Grenze von 20 Personen. Die I.________ Gruppe sei ferner nicht hauptsächlich im Finanzbereich tätig gewesen. Es habe eine operative Tätigkeit bestanden. So sei nicht bewiesen, dass die I.________ Gruppe nicht operativ tätig gewesen sei. Die Anklage hätte beweisen müssen, dass die I.________ Gruppe überwiegend im Finanzbereich tätig gewesen sei. Sodann sei die Tätigkeit im Finanzbereich auch nicht gewerbsmässig gewesen, da einerseits keine fixe Grenze für 20 Personen gelte und die Finanzierung auf die Start-up Phase begrenzt gewesen sei, d.h. es keine dauernde Erwerbstätigkeit gewesen sei. Ferner habe der Beschuldigte in subjektiver Hinsicht nicht vorsätzlich gehandelt. Der Vorsatz müsse für jedes einzelne der objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sein. Dies sei nicht der Fall gewesen. So sei der Beschuldigte umfassend bemüht gewesen, das Angebot privat zu halten. Er sei sich zu keinem Zeitpunkt bewusst gewesen, dass die I.________ Gruppe hauptsächlich und gewerbsmässig im Finanzbereich tätig gewesen sei. Der subjektive Tatbestand sei nicht erfüllt (OG GD 13/2). 1.5 Der Staatsanwaltschaft wurde das Erscheinen an der Berufungsverhandlung freigestellt. Die Staatsanwaltschaft erschien nicht zur Berufungsverhandlung. Sie reichte keinen Schriftsatz mit Anträgen und Argumenten ein. 2. Rechtsgrundlagen 2.1 Die Vorinstanz legt die rechtlichen Bestimmungen sowie die Rechtsprechung zum anwendbaren Recht unter dem Gesichtspunkt der lex mitior gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB im Bereich des Effektenhandels zum Tatzeitpunkt umfassend und korrekt dar. Darauf kann verwiesen werden (SG GD 10/1 E. I.1. Ziff. 1.2.2 und 1.2.3, S. 8). 2.2 Die Vorinstanz legt auch die im Tatzeitpunkt anwendbaren rechtlichen Bestimmungen von Art. 10 Abs. 1 und Art. 2 lit. d des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz; BEHG; SR 941.1; Fassung vom 1. Januar 2009, aufgehoben und ersetzt durch FINIG am 1. Januar 2020), Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 der Verordnung über die Börsen und den Effektenhandel (Börsenverordnung; BEHV; SR 954.11; Fassung vom 1. Januar 2009, aufgehoben und ersetzt durch FINIV am 1. Januar 2020; nachfolgend: aBEHV) und Art. 44 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1) sowie die wesentliche Rechtsprechung dazu umfassend und korrekt dar, so dass darauf verwiesen werden kann (SG GD 10/1 E. IV Ziff. 1 ff., S. 57ff.). 2.3 Ergänzende Ausführungen zu den Rechtsgrundlagen erfolgen nachfolgend in der Subsumption des festgestellten Sachverhalts unter das Recht. 3. Einleitende Feststellungen zu den involvierten Gesellschaften 3.1 Die am tt.mm.2006 beim Handelsregister des Kantons Zug zur Gründung angemeldete Genossenschaft I.a.________ Coop bezweckte gemäss den Statuten "in gemeinsamer Selbsthilfe das Erforschen und Weiterentwickeln von neuen Antriebsmöglichkeiten sowie alle damit zusammenhängenden Effizienzsteigerungsmöglichkeiten im Bereich der Antriebstechnik oder

Seite 10/39 ähnlichen Bereichen, um so den Mitgliedern zu ermöglichen, kosteneffizient und unter optimaler Schonung der natürlichen Ressourcen einen Antrieb für alle möglichen Geräte zu entwickeln, zu verwenden und zu verwerten […]" (act. 24/2/4). Die Genossenschaft hatte gemäss dem Handelsregister Anteilscheine zu CHF 100.00 ausgegeben. Der Sitz der Genossenschaft befand sich an einer c/o-Domiziladresse. Der Beschuldigte war vom 13. Dezember 2010 bis zur Konkurseröffnung am tt.mm.2016 Präsident der Verwaltung der I.a.________ Coop. Der Konkurs der I.a.________ Coop wurde am tt.mm.2020 mangels Aktiven eingestellt. 3.2 Die am tt.mm.2012 beim Handelsregister des Kantons Zug zur Gründung angemeldete Aktiengesellschaft I.b.________ AG bezweckte gemäss den Statuten das "Erforschen und Weiterentwickeln von neuen Antriebsmöglichkeiten im Bereich der Antriebstechnik oder ähnlichen Bereichen […]" (act. 24/1/3). Gemäss Handelsregister betrug das ursprüngliche Aktienkapital bei Gründung 100'000 Namenaktien zu CHF 1.00 bei hälftiger Liberierung. Am 8. März 2012 wurde das Aktienkapital vollständig liberiert. Die Aktien wurden ursprünglich vollständig und später teilweise von der I.a.________ Coop gehalten. Am 11. April 2012 wurde ein Aktiensplit von 1:10 vorgenommen, so dass das Aktienkapital neu in 1'000'000 Namenaktien zu CHF 0.10 eingeteilt wurde. Der Sitz der Gesellschaft befand sich an einer c/o- Domiziladresse. Der Beschuldigte war von der Gründung bis zur Konkurseröffnung am tt.mm.2016 Verwaltungsratspräsident der I.b.________ AG. Der Konkurs der I.b.________ AG wurde am tt.mm.2020 mangels Aktiven eingestellt. 3.3 Die am tt.mm.2014 beim Handelsregister des Kantons Zug zur Gründung angemeldete J.________ AG bezweckte gemäss den Statuten die "Implementierung, Kommerzialisierung, Aufsicht, verantwortungsvolle Führung und strukturierte Finanzierung von I.________ Projekten, weltweit, sowie die Anlageverwaltung von diversen operativen Gesellschaften welche in diesem Zusammenhang gegründet wurden […]" (act. 24/3/3). Gemäss Handelsregister betrug das Aktienkapital CHF 100'000.00 mit 1'000'000 Namenaktien zu CHF 0.10. Die Aktien der J.________ AG wurden vollständig von der I.b.________ AG gehalten. Der Sitz der Gesellschaft befand sich an einer c/o-Domiziladresse. Der Beschuldigte war zwischen der Gründung und der Konkurseröffnung am tt.mm.2017 Verwaltungsratspräsident bzw. nach dem Rücktritt von H.________ einziger Verwaltungsrat der J.________ AG. Das Konkursverfahren wurde am tt.mm.2017 mangels Aktiven eingestellt. 3.4 Gemäss den Aussagen des Beschuldigten habe er mit dem Projekt im Jahr 2001 gestartet (act. 21/24 Ziff. 9). Es handle sich um einen energiesparenden Motor, der in Häusern oder Fahrzeugen eingesetzt werden könne. Es sei kein Wankelmotor, sondern seine eigene Erfindung, d.h. eine komplexe Verbindung von Rotary Engine mit dem Stirling Motor, welche in eine Turbine transformiert worden sei (vgl. act. 21/25 Ziff. 9 f.; act. 10/1/31; nachfolgend: "die QPM-Technologie"). Mit einem Motor der QPM-Technologie könne bspw. ein Fahrzeug des Typs Range Rover – quasi wie ein perpetuum mobile (daher QPM) – ohne den Verbrauch von fossilen Brennstoffen oder Elektrizität vom Stromnetz zehn Tage lang und insgesamt mehr als 10'000 Kilometer fahren ("zero emissions", "zero combustion", "zero consumption", vgl. act. 4/79/43; act. 21/148 Ziff. 147). 3.5 Es ist im Verfahren unbestritten, dass die QPM-Technologie vor dem Tatzeitraum und im Tatzeitraum nicht patentrechtlich geschützt war (act. 21/25 Ziff. 15; act. 21/48 Ziff. 82; act.

Seite 11/39 21/250 Ziff. 258). Der Beschuldigte führte dazu an, dass ausser ihm und der R.________ GmbH niemand wisse, wie der Turbinenmotor funktioniere (act. 21/26 Ziff. 15). Er habe Bestandteile der Technologie ("Working Fluids") in einem geheimen Labor in Italien entwickelt und die Formel gehöre ihm und seiner Familie (act. 21/78 Ziff. 171 ff.). 3.6 Es ist im Verfahren weiter unbestritten, dass keine der involvierten Gesellschaften I.a.________ Coop, I.b.________ AG und J.________ AG ein durchsetzbares Recht an der QPM-Technologie hatte. So sagte der Beschuldigte aus, dass er der Rechteinhaber sei und der entsprechende Rechtetransfer an die I.a.________ Coop, I.b.________ AG und/oder J.________ AG erst vorgenommen werde, wenn er einen unbekannten Kaufpreis dafür erhalte (act. 21/28 Ziff. 23, Ziff. 25). Weiter schrieb der Beschuldigte im E-Mail vom 11. August 2016, dass alleine seine Familie entscheide, unter welchen Bedingungen die QPM- Technologie an eine Gesellschaft übertragen werde (act. 25/7/97 "[…] and only then is the ownership transferred to whatever company we, the family, decide will own it"). So gab der Beschuldigte denn auch am 22. Mai 2017 zu Protokoll, dass er die QPM-Technologie trotz des Konkurses der I.________ Gruppe in der Schweiz in Holland weiter entwickle (act. 21/46 Ziff. 78). Gleiches ergibt sich auch aus dem Schreiben des Beraters S.________ vom 18. August 2016 an die FINMA (act. 25/3/265: "[…] zumal diese keinen Anspruch auf die Immaterialgüterrechte haben, da keine der Gesellschaften diese Rechte je bezahlt oder mit Vereinbarungen eingehalten hatte […]"). Mithin waren die Gesellschaften I.a.________ Coop, I.b.________ AG und J.________ AG nie an der QPM-Technologie berechtigt (vgl. act. 21/52 Ziff. 104). Diese war weder Teil ihrer materiellen oder immateriellen Aktiven oder ihrer Konkursmasse noch verfügten die genannten Gesellschaften über einen gültig vereinbarten und durchsetzbaren rechtlichen Anspruch auf die QPM-Technologie. Die Verfügbarkeit über die QPM-Technologie lag mithin einzig im Gutdünken des Beschuldigten. 3.7 Zwischen 2010 und 2016 wurden bei der I.________ Gruppe nur Sitzungen und Gespräche mit diversen Partnern abgehalten und keine Prototypen oder dergleichen der QPM- Technologie entwickelt. 3.7.1 Nach den Aussagen von H.________ habe für Prototypen oder technische Entwicklungen das Geld gefehlt (act. 21/186 Ziff. 29; act. 21/50 Ziff. 259; SG GD 9/3/2 S. 8); sie hätten zwar bspw. Personen von R.________ getroffen, mangels Geld aber keinen Auftrag erteilen können (act. 21/186 Ziff. 33). H.________ sagte weiter aus, dass sich die Arbeit des Beschuldigten bei der I.________ Gruppe im Tatzeitraum auf die Erstellung von Businessplänen, Konzepten, Finanzierung und Investorensuche fokussierte (act. 21/186 Ziff. 31). Ein Prototyp sei für die weitere Finanzierung wichtig gewesen, aber vom Beschuldigten nie erstellt worden (act. 21/252 Ziff. 263; act. 21/247 Ziff. 247). 3.7.2 Die Aussagen des Mitbeschuldigten H.________ stimmen mit den Akten überein und sind glaubhaft. So sind insgesamt aus den sichergestellten Geschäftsakten keine wesentlichen Geldflüsse oder Aufwendungen im Zusammenhang mit einer industriellen Entwicklung der QPM-Technologie enthalten (act. 10/1/30 f.). Entsprechend teilte der Untersuchungsbeauftragte der FINMA dem Beschuldigten am 11. August 2016 mit, dass er in den ihm übergebenen Geschäftsakten kein einziges Dokument gefunden habe, welches im Zusammenhang mit einer operativen Tätigkeit der Gesellschaft stehe (act. 25/3/264). Zum gleichen Schluss kamen auch die polizeilichen Ermittlungen in der Angelegenheit (act. 10/1/37). Entsprechend

Seite 12/39 ergeben sich bspw. aus den Jahresrechnungen der I.b.________ AG seit der Gründung im Jahr 2012 primär administrative Aufwandspositionen wie Fahrzeugaufwand, Raumaufwand, Verwaltungs- und Informatikaufwand sowie Werbeaufwand. Auch bei der I.a.________ Coop wurden seit der Gründung im Jahr 2006 ausschliesslich administrative Aufwandspositionen wie bspw. Fahrzeug- oder Rechtsberatungsaufwand verbucht (vgl. die Erfolgsrechnungen in act. 26/4/3; act. 26/4/9; act. 26/4/26; act. 26/4/41; act. 26/4/44; act. 26/4/180; act. 26/4/260; act. 26/4/643; act. 26/4/715; act. 25/2/33; act. 27/6/579; act. 27/6/1; act. 25/2/62). 3.7.3 Insgesamt ist damit schlüssig belegt, dass die auf eine industrielle Produktion ausgerichtete operative Tätigkeit der I.a.________ Coop zwischen 2010 und 2016 (wie bereits zuvor seit 2006 bzw. 2001) nie gestartet werden konnte, weil keine Finanzmittel dafür vorhanden waren. Einnahmen aus den verfahrensgegenständlichen Aktienverkäufen flossen im Tatzeitraum prioritär in die Begleichung von Geschäftsspesen und -aufwand sowie als Darlehen an den Beschuldigten und H.________ zwecks Finanzierung von deren Lebensunterhalt (Verweis auf OG GD 1 E. III.4. Ziff. 4.1 S. 54; SG GD 9/3/2 S. 15). Eine relevante Restanz für die Herstellung von Prototypen oder die Implementierung einer Massenproduktion der QPM- Technologie blieb nicht übrig. 3.8 Der Beschuldigte behauptete im gesamten Verfahren wiederholt, dass die I.________ Gruppe einen Unternehmenswert im dreistelligen Millionenbereich aufweise. 3.8.1 Gemäss der Zusammenfassung des Businessplans der Q.________ Strategy Consultants betreffend die I.a.________ Coop vom November 2011 sei das Ziel die Massenfertigung der "Rotary Engines". In den nächsten acht Jahren bis ins Jahr 2019 sollen diesbezüglich Einnahmen von ca. EUR 1,1 Mia. erzielt werden. Zur Erreichung dieser Einnahmen seien Investitionen in der Höhe von EUR 407 Mio. notwendig. Im Jahr 2016 solle ein Gleichgewicht von Einnahmen und Ausgaben erreicht und die Verlustzone verlassen werden (sog. "Break Even"). Insgesamt ergebe sich gestützt auf eine Diskontierung der erwarteten Gewinne nach der DCF-Methode ein aktueller Nettowert (sog. "Net Present Value") von EUR 239 Mio. des Projekts. Ein Börsengang sei gegen Ende 2017 geplant (act. 10/3/176 f.). 3.8.2 Aus den im Rahmen des genannten Businessplans erstellten Finanzprognosen ergibt sich, dass die I.a.________ Coop in den Jahren 2012 und 2013 insgesamt einen Finanzbedarf von EUR 76 Mio. aufwies, bevor im Jahr 2014 mit der industriellen Produktion von Maschinen mit der QPM-Technologie die ersten Einnahmen generiert würden. Die Verlustzone würde die I.a.________ Coop gemäss der entsprechenden Modellierung anschliessend nach kumulierten Verlusten (und entsprechendem Finanzierungsbedarf) von ca. EUR 121 Mio. im Jahr 2016 verlassen (act. 10/3/193 ff.). In einem Schreiben an die Aktionäre der I.b.________ AG wurde der Finanzbedarf zur vollständigen Umsetzung des Businessplans sogar mit CHF 700 Mio. beziffert (act. 10/3/253). 3.8.3 Im Gegensatz zum dargelegten Finanzbedarf im genannten Businessplan konnte die I.a.________ Coop zwischen 2010 und 2016 wie schon in den neun Jahren zuvor seit Lancierung des Projekts im Jahr 2001 (bzw. der Gründung der I.a.________ Coop im Jahr 2006) nie relevante Investoren anwerben, um den Finanzbedarf von mehr als EUR 120 Mio. bis zum Verlassen der Verlustzone und einem selbsttragenden Betrieb ("Break Even") zu decken (vgl. act. 22/2/3 Ziff. 12; act. 21/6 Ziff. 16).

Seite 13/39 3.8.4 Es ist nicht aktenkundig und wird vom Beschuldigten auch nicht behauptet, dass zwischen 2006 und 2016 professionelle Private Equity oder Venture Capital Gesellschaften an der QPM-Technologie ein Interesse zeigten und mittels Aktienbeteiligung, Darlehen oder Auslizenzierung bereit waren, sich finanziell am Projekt zu beteiligen. Der Zeuge T.________ gab zu Protokoll, dass bereits während seiner Zeit als Präsident der Verwaltung der I.a.________ Coop von Juni 2006 bis Oktober 2010 durch den Beschuldigten viele vergebliche Versuche unternommen worden seien, um Investoren zu finden (act. 22/2/10 Ziff. 38). Wenn der Beschuldigte jeweils aktuell mit ihm über das Projekt spreche, dann denke er, dass dieses noch gleich weit sei wie vor 10 Jahren (act. 22/2/3 Ziff. 12). Auch H.________ berichtete von Geldmangel, bzw. einer damit zusammenhängenden weitgehenden Erfolglosigkeit bei der Investorensuche zwischen 2010 und 2014 (act. 21/5 Ziff. 15, 16). Auch die Unterstützung bei der Finanzierungsvermittlung durch ein renommiertes Basler Wertpapierhaus im Jahr 2014 scheiterte, weil der Beschuldigte die notwendigen Informationen über die Gesellschaft, ihre Organe, Immaterialgüter und die Produktelinie nicht erbringen konnte (vgl. act. 10/1/51 f. und act. 15/6/61: "The Team has to get back to reality […] Open transparent communication about the technology, the knowledge available in the team and the IP owned by the team […]"). In den Geschäftsakten der I.a.________ Coop sind ferner mehrere schwer durchschaubare, dubios anmutende und letztlich erfolglose Umtriebe des Beschuldigten dokumentiert, um eine Finanzierung auf dem Kapitalmarkt zu erlangen. Diese Versuche beinhalteten Geschäfte mit gefälschten brasilianischen Schuldbriefen, welche unter anderem bei der Banco AN.________ eine Finanzierung über USD 850 Mio. erwirken sollten (act. 26/1/119; 25/4/83). Ferner ist in den Akten der Bank U.________ von angeblich unmittelbar bevorstehenden Milliardeninvestitionen der spanischen Regierung (act. 25/4/83), von Finanzierungen durch lokalen Potentaten nahestehende arabische Scheichs im dreistelligen Millionenbereich (act. 25/4/82) oder von effektiv inexistenten Kreditfazilitäten im Bereich von bis zu EUR 500 Mio. (act. 26/1/393 ff.) die Rede. 3.8.5 Mangels Möglichkeit einer seriösen und umfassenden Finanzierung des QPM-Projekts wurden im Tatzeitraum letztlich Aktien der I.b.________ AG mit einem Volumen von insgesamt mehr als CHF 1,2 Mio. an über hundert Kleinanleger mit einer üblichen Anlagesumme von ca. CHF 5'000.00 bis CHF 10'000.00 verkauft, womit der Beschuldigte und H.________ hauptsächlich ihren Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt ihrer Familien finanzierten (OG GD 1 E. III.1 Ziff. 4.1 S. 54). 3.8.6 Aus dem nach der Discounted Cash Flow- bzw. DCF-Methode erstellten Businessplan der Q.________ Strategy Consultants ergibt sich höchstens eine wirtschaftlich relevante Werthaltigkeit der I.a.________ Coop unter der Prämisse, dass die notwendige Anstossfinanzierung von EUR 120 Mio. erreicht würde. Da diese Finanzierungsziele nie erreicht wurden (was per se tendenziell gegen die Attraktivität von Produkt und Business Case bei professionellen Investoren spricht), sind der Businessplan bzw. die damit verbundenen DCF-Diskontierungen nicht geeignet, einen relevanten Wert der Gesellschaft herzuleiten. Vor dem erstellten Hintergrund, dass weder die I.a.________ Coop noch die I.b.________ AG über durchsetzbare Rechte an der QPM-Technologie verfügen konnten bzw. letztlich die Übertragung der QPM- Technologie an eine juristische Person einzig im Gutdünken des Beschuldigten stand (vgl. vorstehend, Ziff. 3.5 und Ziff. 3.6), kann aus betriebswirtschaftlicher Sicht ein relevanter Un-

Seite 14/39 ternehmenswert der I.b.________ AG, der I.a.________ Coop und der J.________ AG im Tatzeitraum mit Sicherheit ausgeschlossen werden. 3.8.7 Nicht vertieft diskutiert werden müssen bei diesem Ausgang mögliche Interessenkonflikte der Q.________ Strategy Consultants, welche einerseits mit Abstand die grösste Gläubigerin der I.a.________ Coop war (unten Ziff. 3.9.3), und andererseits die Rückzahlung dieser Schulden massgeblich vom wirtschaftlichen Erfolg der I.________ Gruppe bzw. indirekt auch von der Attraktivität für Investoren abhing. So ist evident, dass die DCF-Bewertung letztlich der Investorenbewerbung diente und die Höhe der Bewertung die Chancen verbesserte, dass die Q.________ Strategy Consultants ihre Ausstände in Millionenhöhe zurückerhalten könnte (vgl. act. 21/7 Ziff. 17: "Der Q.________ Business Plan hält Herr F.________ allen als Zucker vor, so fängt er die Leute, auch mich […]"). 3.9 Aus den Buchhaltungsunterlagen der I.a.________ Coop und der I.b.________ AG lassen sich darüber hinaus keine Hinweise auf einen wesentlichen Substanz- oder Ertragswert der beiden Gesellschaften ableiten. 3.9.1 Aus den Buchhaltungsunterlagen des Jahres 2015 ergibt sich, dass die I.a.________ Coop per 31. Dezember 2015 Aktiven in der Höhe von CHF 4'263'101.00 verbuchte. Davon waren CHF 72'721.00 Beteiligungen, CHF 177'942.00 Forderungen gegenüber dem Beschuldigten, CHF 28'788.00 Forderungen gegenüber H.________ sowie Forderungen über CHF 878'276.00 gegenüber der I.b.________ AG. Sodann wurden frühere Projektaufwendungen im Umfang von CHF 3'105'299.00 aktiviert und in der Bilanz verbucht (act. 25/7/26). 3.9.2 Die als Aktiven verbuchten Darlehensrückzahlungsforderungen der I.a.________ Coop gegenüber dem privat insolventen und überschuldeten Beschuldigten waren nicht besichert und offensichtlich uneinbringlich (act. 1/2/200; act. 10/1/29; act. 21/3 Ziff. 8). Gleichfalls war die I.b.________ AG mit einem Bankguthaben von CHF 54.00 (act. 25/7/29) zu keinem Zeitpunkt in der Lage, die ungesicherte Schuld von CHF 878'276.00 gegenüber der I.a.________ Coop zu tilgen. H.________ bestritt sodann, der I.a.________ Coop Geld zu schulden, weswegen auch diese Rückzahlungsforderung in ihrem Bestand zumindest fraglich war (act. 25/7/27). 3.9.3 Die bei der I.a.________ Coop aktivierten Projektkosten umfassten insbesondere Entwicklungskosten über CHF 2'440'578.00 betreffend Dienstleistungen der Q.________ Strategy Consultants, welche im Geschäftsjahr 2007 eingebucht wurden und bei Erfolg des Projekts gemäss dem Beschuldigten von der I.a.________ Coop zurückbezahlt werden müssen (act. 21/72 Ziff. 152). Ebenfalls wurden im Jahr 2007 weitere Aufwendungen unklarer Herkunft zu Gunsten der Aktivseite der Bilanz der I.a.________ Coop aktiviert (CHF 123'273.00 T.________; CHF 75'852.00 B.________; CHF 87'219.00 V.________ und Gründungskosten von CHF 6'960.00, vgl. act. 21/72 Ziff. 152). Bereits betreffend die Jahresrechnung 2007 brachte die Revisionsstelle W.________ AG im Revisionsbericht den Vorbehalt an, dass das immaterielle Anlagevermögen (d.h. der genannte aktivierte Aufwand) von der zukünftigen Entwicklung des Projektes abhänge und eine abschliessende Beurteilung der Rechtmässigkeit dieser Position zurzeit nicht möglich sei (act. 26/4/14). 3.9.4 Angesichts der bereits im Jahr 2007 erfolgten Aktivierung der genannten Aufwandspositionen und der zu keinem Zeitpunkt gesicherten Finanzierung des Projekts muss die Aktivposition

Seite 15/39 "Aktiver Projektaufwand" im Lichte von Art. 959 Abs. 2 OR als fraglich bezeichnet werden. So war vorliegend aufgrund der massiven und jahrelang bestehenden Finanzierungslücken eine Projektrealisierung in absehbarer Zeit mitsamt einem Mittelzufluss nicht wahrscheinlich (vgl. Neuhaus/Gerber, Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 5. A. 2016, Art. 959 OR N 19). Eine Aktivierung des entsprechenden, weitgehend unklaren Projektaufwands ist unter der Prämisse der unsicheren Zukunft des QPM-Projekts und des wenig wahrscheinlichen Mittelzuflusses unrechtmässig. Diese Schlussfolgerung ist umso einleuchtender, wenn vor Augen geführt wird, dass die I.a.________ Coop gar keinen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf die QPM Technologie hatte (vgl. auch den FINMA-Untersuchungsbericht, act. 25/7/27). 3.9.5 Den genannten Aktiven der I.a.________ Coop standen per 31. Dezember 2015 fällige Kreditoren in der Höhe von CHF 145'080.00 gegenüber, welche die I.a.________ Coop mit flüssigen Mitteln von CHF 75.00 nicht bedienen konnte. 3.9.6 Die I.b.________ AG verbuchte per 31. Dezember 2015 ein Bankguthaben von CHF 54.00, eine Forderung gegenüber dem Beschuldigten von CHF 331'172.00, eine Forderung gegenüber H.________ über CHF 149'680.00, ein Darlehen X.________ über CHF 64'553.00, eine Beteiligung an der J.________ AG über CHF 100'000.00 sowie Büroeinrichtungen mit einem Wert von CHF 6'000.00 als Aktiven (act. 25/7/29). 3.9.7 Das verbuchte Darlehen gegenüber dem Beschuldigten war wie dargelegt nicht einbringlich. Das Darlehen gegen H.________ war bestritten. Die Forderung X.________ beruhte gemäss den Darstellungen des Beschuldigten auf betrügerischen Machenschaften dieser Gesellschaft und war nicht einbringlich (gefälschte brasilianische Schuldscheine). Die J.________ AG war sodann ebenfalls nicht im bilanzierten Ausmass werthaltig. Sodann waren keine Büroeinrichtungen vorhanden, die bilanziert werden konnten (act. 25/7/30). 3.9.8 Den genannten Aktiven standen in der Bilanz der I.b.________ AG Verbindlichkeiten in der Höhe von mehr als CHF 1,2 Mio. (teilweise mit Rangrücktritt) gegenüber, welche die I.b.________ AG mit flüssigen Mitteln von CHF 54.00 nicht bedienen konnte. 3.9.9 Insgesamt waren bei der I.b.________ AG und der I.a.________ Coop weder zu Fortführungswerten noch zu Liquidationswerten wesentliche Aktiven vorhanden. Die Gesellschaften waren ohne bilanzielle Substanz. Wie die FINMA ferner korrekt feststellte, waren beide Gesellschaften überschuldet (act. 25/7/26 ff.) und im Tatzeitraum weitgehend unterfinanziert und illiquid. Erträge aus einer operativen Tätigkeit erwirtschafteten beide Gesellschaften zu keinem Zeitpunkt. Die einzigen Einnahmen stammten aus dem Verkauf eigener Aktien, welche unbestrittenermassen mehrheitlich dem privaten Unterhalt des Beschuldigten, seiner Familie, von H.________ sowie der Deckung von Spesen und vergleichbaren Aufwandspositionen dienten (Verweis auf SG GD 10/1 E.II.3.5. Ziff. 3.5.2.3.2 S. 46; E. III.1 Ziff. 4.1 S. 54). Entsprechend wurden die Konkursverfahren betreffend die I.a.________ Coop und die I.b.________ AG am tt.mm.2020 mangels Aktiven eingestellt. 3.10 Die genannten Umstände lassen im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Beweise nur den Schluss zu, dass es sich bei den Gesellschaften I.a.________ Coop und I.b.________ AG im Tatzeitraum jeweils um substanzlose, überschuldete Hüllen handelte. Es kann dabei offenbleiben, ob die vom Beschuldigten gemäss eigenen Angaben seit dem Jahr 2001 mit unkla-

Seite 16/39 ren Produktfortschritten entwickelte und nie von einer unabhängigen Stelle validierte QPM- Technologie existierte, sich in relevanter Weise von bereits in der Realwirtschaft existierenden Produkten abgrenzen konnte und insgesamt überhaupt einen nachvollziehbaren Wert besass. Da sich diese im Besitz des Beschuldigten befand, besassen weder die I.b.________ AG noch die I.a.________ Coop je Immaterialgüterrechte oder andere durchsetzbare Rechte daran. Die Aktien der I.b.________ AG mit einem Nennwert von CHF 0.10 waren folglich, wie bereits der FINMA-Untersuchungsbeauftragte Rechtsanwalt L.________ treffend festgestellt hatte, offensichtliche Non-Valeurs (act. 25/7/16 Ziff. 36). Gleiches trifft wie dargelegt auch für die Genossenschaftsanteile an der I.a.________ Coop zu. 3.11 Der nach Darlegung des Beschuldigten angeblich kurz bevorstehende und wegen der FIN- MA-Intervention verhinderte Börsengang der I.b.________ AG mit dem öffentlichen Handel ihrer Aktien ändert weder an der fehlenden Werthaltigkeit der Aktien noch an der fehlenden Substanz und Ertragslage der I.________ Gruppe etwas. Etwaige Vergleiche des Beschuldigten der I.________ Gruppe mit Google oder Twitter, welche bereits in der pre-IPO Phase von finanzstarken Private Equity-Gesellschaften geprüft, umworben und finanziert worden sind, erscheinen als Phantasievorstellungen des Beschuldigten. Ferner wurde der Börsengang der I.________ Gruppe bereits auf das Jahr 2012/2013 angekündigt und seither immer wieder verschoben (vgl. act. 10/1/53). So behauptete der Beschuldigte noch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im März 2022, mithin 21 Jahre nach dem Start des Projekts im Jahr 2001, 16 Jahre nach der Gründung der I.a.________ Coop, zehn Jahre nach Gründung der I.b.________ AG und sechs Jahre nach dem erfolgten Konkurs der I.b.________ AG und der I.a.________ Coop, dass es mit der Firma weiter gehe, sie bereit seien, einen Börsengang zu machen und das ganz gross herauskommen werde (SG GD 9/3/2 S. 4). 3.12 Gesamthaft gewürdigt waren vor diesem Hintergrund die finanziellen Interessen der Anleger der I.b.________ AG bzw. der I.a.________ Coop von Anfang an stark gefährdet. Ihnen drohte der Totalverlust ihrer Anlage. Vor diesem Kontext erfolgte das nachfolgend zu prüfende Handelssystem mit Aktien der I.b.________ AG. 4. Feststellung des Sachverhalts betreffend den Vorwurf des unbewilligten Effektenhandels 4.1 Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte B.________ im Zeitraum der Aktienverkäufe vom 1. Juni 2011 bis am 16. Februar 2016 als Präsident der Verwaltung der Genossenschaft I.a.________ Coop amtete (Verweis auf SG GD 10/1 E. II.2.2 Ziff. 2.2.1 S. 19 f.). Ebenfalls ist unbestritten, dass der Beschuldigte vom 8. Februar 2012 bis am 7. Juli 2016 als Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift der I.b.________ AG im Handelsregister eingetragen war (Verweis auf SG GD 10/1 E.II.2.2 Ziff. 2.2.2 S. 20). Letztlich ist auch unbestritten, dass der Beschuldigte vom 9. April 2014 bis am 14. März 2017 als Mitglied des Verwaltungsrats der J.________ AG mit Einzelunterschrift im Handelsregister registriert war (Verweis auf SG GD 10/1 E.II.2.2 Ziff. 2.2.3 S. 20). 4.2 Es steht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ohne wesentliche Zweifel fest, dass der Beschuldigte entsprechend seiner formellen Stellung als Präsident der Verwaltung der I.a.________ Coop bzw. als Verwaltungsrat der I.b.________ AG und der J.________ AG letztlich im gesamten Tatzeitraum die Kontrolle über sämtliche geschäftlichen Belange der

Seite 17/39 genannten Gesellschaften hatte und diese als "Spiritus Rector" lenkte und untereinander koordinierte (Verweis auf SG GD 10/1 E.II.2.2 Ziff. 2.2.4 S. 21; SG GD 9/3/2 S. 9, 13; OG GD 13/2 Rz. 7). 4.3 Unumstritten ist ferner, dass im Tatzeitraum vom 1. Juni 2011 bis am 16. Februar 2016 weder der Beschuldigte, der frühere Mitbeschuldigte H.________ noch die drei involvierten Gesellschaften I.a.________ Coop, I.b.________ AG und J.________ AG über eine gültige Effektenhandelsbewilligung der FINMA gemäss Art. 10 Abs. 1 BEHG verfügten. 4.4 Auch die aus dem verwaltungsrechtlichen Verfahren stammenden Tatsachen, (1.) dass die FINMA mit Verfügung vom 15. Dezember 2016 feststellte, dass der Beschuldigte, H.________ und die Gesellschaften I.a.________ Coop und I.b.________ AG zusammen als sog. Emissionshaus agierten, ihre Tätigkeit bewilligungspflichtig war und sie ohne Bewilligung Effektenhandel betrieben; (2.) das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil B-7892/2016 vom 7. Mai 2019 die Verfügung der FINMA schützte und die Beschwerden dagegen abwies und (3.) das Bundesgericht im Urteil 2C_558/2019 vom 26. Mai 2020 die von den vorbefassten Behörden und Gerichten getroffenen Schlussfolgerungen als bundesrechtskonform erachtete, sind von den Parteien nicht in Abrede gestellt worden (Verweis auf SG GD 10/1 E.IV Ziff. 3.1-3.3 S. 61-64). 4.5 Umstritten ist mithin einzig die Frage, ob die in der Anklageschrift umschriebenen Handlungen des Beschuldigten als unbewilligte Effektenhandelstätigkeit qualifiziert werden können. In diesem Zusammenhang sind folgende Feststellungen durch das Gericht zu treffen: 4.6 Gemäss der Aktionärsliste der Zuger Polizei zahlten insgesamt 116 verschiedene Anleger zwischen dem 1. Juni 2011 und dem 16. Februar 2016 teilweise mehrfach Anlagegelder in der Höhe von CHF 1'215'667.70 und EUR 77'665.00 auf die verschiedenen Konten der I.________ Gruppe ein (HD 5/90 ff.). Bei den beiden Anlegern Y.________ und Z.________ sind zwei weitere Einzahlungen im Zusammenhang mit dem Aktienerwerb über CHF 24'000.00 und CHF 25'000.00 erkannt worden (act. HD 5/29 ff.). Der Grossteil der genannten Anleger sind von O.________ (32) und N.________ (33), sowie in marginalem Ausmass von P.________ (5), AA.________ (5), AB.________ (3), AC.________ (1) und AD.________ (1) vermittelt worden (act. 25/7/109). Gemäss der Aktionärsliste lagen die von den Anlegern bezahlten Kaufpreise für die Aktien der I.b.________ AG überwiegend im Bereich von CHF 5'000.00 bis CHF 10'000.00 (act. HD 5/29 ff.; act. 25/2/181 ff.; act. 25/7/105 ff.). Der Beschuldigte stellte das quantitative Ausmass des Aktienhandels nicht in Abrede (HD 3/38 Ziff. 75). 4.7 Betreffend den Vertrieb der Aktien der I.b.________ AG ergibt sich aus den Befragungsprotokollen folgendes Bild: 4.7.1 Der Vermittler N.________ mit der im Polizeirapport vermerkten Berufsbezeichnung "Mechaniker, Sachbearbeiter" sagte zusammengefasst aus, dass er die Ehefrau des Beschuldigten beim Spaziergang kennen gelernt habe. Sie habe ihn angefragt, ob er Aktien kaufen wolle (act. 22/2/24 Ziff. 10). Der Beschuldigte habe ihm dann mit seinem Laptop eine Präsentation gezeigt und er habe daraufhin befunden, dass das Projekt Hand und Fuss haben müsse, denn man könne nicht einfach so eine solche Präsentation machen. Er habe dann in seinem

Seite 18/39 Bekannten- und Freundeskreis angefangen, über das Projekt zu erzählen. Später habe er eine Broschüre mit dem Businessplan ausgedruckt erhalten und "publik gemacht, dass man hier eine Aktie für CHF 5'000.00 kaufen kann", da seien tausend Anteile à CHF 5.00 dabei. Er habe die Interessenten dann an H.________ weitergeleitet. Er selber habe sich die Aktie nicht leisten können, er habe aber über 40 Aktien vermitteln dürfen und dafür vom Beschuldigten acht Aktien geschenkt erhalten (act. 22/2/25 S. 3/17). 4.7.2 Der Vermittler O.________ mit der im Polizeirapport vermerkten Berufsbezeichnung "Heizungsmonteur, Finanzberater" sagte im Wesentlichen aus, dass er beruflich Treuhandarbeiten (Steuererklärungen ausfüllen oder Versicherungen vermitteln) ausführe. N.________ sei ein Kunde von ihm gewesen (act. 22/2/41 Ziff. 9, 11). Er habe dann unter anderem den Beschuldigten getroffen, wobei er gefragt worden sei, ob er die Möglichkeit hätte, Investoren zu finden (act. 22/2/42 Ziff. 11). Er habe selber für sich und seine Ehefrau für CHF 20'000.00 Aktien gekauft (act. 22/2/45 Ziff. 27). Im Zeitraum von Ende 2011 bis Anfangs 2012 habe er eine Präsentation über die I.________ Gruppe abgehalten, wobei die Leute dann gefragt hätten, ob sie investieren könnten (act. 22/2/46). Er habe ab März 2012 bis Oktober 2014 an rund 34 Personen Aktien der I.b.________ AG mit einem Volumen von knapp CHF 300'000.00 vermittelt (act. 22/2/47 Ziff. 32) und dafür fünf Prozent Provision erhalten (act. 22/2/47 Ziff. 33). 4.7.3 Der Vermittler P.________ mit der im Polizeirapport vermerkten Berufsbezeichnung "Möbelschreiner, Betriebsökonom", sagte zusammengefasst aus, dass O.________ zusammen mit dem Beschuldigten und H.________ ca. 2011 in seinem Büro erschienen seien (act. 22/2/73 Ziff. 11). Er habe selber für CHF 20'000.00 investiert (act. 22/2/77 Ziff. 27). Ferner habe er "viele Leute besucht und die Idee gezeigt". Er habe den Leuten die Power-Point Präsentation gezeigt und eine Demonstration der Sterling Methode mit einem Glas heissen Wasser vorgeführt. Er habe das ca. 80-mal gemacht und die Leute, welche interessiert gewesen seien, an H.________ und den Beschuldigten verwiesen. Er habe nichts vermittelt, sondern das Projekt gezeigt und am Schluss habe jeder selber entschieden, ob er es wolle oder nicht (act. 22/2/78 Ziff. 29). Die Anleger hätten in eine Vision investiert und nicht in etwas, das existiere. Die Anleger hätten beim Einzahlen davon ausgehen müssen, dass das Geld verloren sei. Das sei die Eigenschaft einer solchen Investition. Sie seien aber alle guter Hoffnung gewesen, dass das Projekt umgesetzt werde (act. 22/2/79 Ziff. 35). Ihm sei fünf Prozent der Anlagesumme als Provision versprochen worden, er habe diese aber nie erhalten (act. 22/2/79 Ziff. 33). 4.7.4 Die Anlegerin AE.________ sagte aus, dass ihr ihr Nachbar N.________ von dieser Sache erzählt habe. Sie hätten ihn mal eingeladen, weil er zu ihren Blumen geschaut habe. Er habe ihnen dann von einem "Hauskraftwerk" erzählt, welches man in die Wohnung reinstellen könne. Sie habe anschliessend Aktien auf ihren Namen gezeichnet (act. 22/2/104 Ziff. 11). N.________ habe ihr gesagt, dass er das Produkt nie gesehen habe, aber er sei einfach davon überzeugt gewesen. Es sei irgendein Motor gewesen, welcher selber angetrieben werde und immer laufe (act. 22/2/105 Ziff. 13). Sie hätten N.________ dann gesagt, dass sie da mitmachen möchten und 13 Aktien für CHF 65'000.00 gekauft (act. 22/2/105 Ziff. 14). Erst später hätten sie den Beschuldigten und H.________ mal auf dem Parkplatz bei ihrem Haus getroffen (act. 22/2/105 Ziff. 14).

Seite 19/39 4.7.5 Der Anleger/Mitarbeiter AF.________ sagte zum Erwerb seiner Aktien der I.b.________ AG aus, dass ein Geschäftspartner von ihm mit H.________ befreundet gewesen sei. Der Beschuldigte habe anschliessend eine detaillierte Präsentation abgehalten (act. 22/2/117 Ziff. 8). Er habe dann für insgesamt CHF 45'000.00 investiert, weil das Projekt Geld brauchte (act. 22/2/118 Ziff. 15). 4.7.6 AG.________ sagte aus, dass er eine "Strassenbekanntschaft" der Ehefrau des Beschuldigten war und so Aktien durch Kontaktaufnahme mit dem Beschuldigten während einer Sitzung erworben habe (act. 22/1/2 Ziff. 5, 8). 4.8 Betreffend Erwerb der Aktien sind im Dossier 27/2 zahlreiche Abtretungs- und Zeichnungsformulare aktenkundig, wonach die Anleger den Erwerb einer bestimmten Anzahl Aktien der I.b.________ AG beantragten. Die genannten Formulare vermerkten den jeweils zuständigen Vermittler und wurden teilweise von H.________ und teilweise vom Beschuldigten als "F.________" gegengezeichnet (act. 25/2/256-386). Die jeweiligen Formulare wurden von der Polizei in einer Tabelle erfasst und mit den entsprechenden Geldflüssen abgeglichen (vgl. HD 5/90 ff.). Die genannten Formulare waren ein Bestandteil von verschiedenen Private Placement Memoranden (s. nachfolgend Ziff. 4.8.1. und 4.8.2). Die Formulare der Jahre 2012 bis Juni 2013 nahmen auf das Private Placement Offering Memorandum vom 26. Januar 2012 als Vertragsbestandteil Bezug (bspw. act. 25/2/319). Zu einem späteren Datum unterzeichnete Formulare verweisen auf das Private Placement Memorandum vom 10. Juni 2013 als Vertragsbestandsteil (bspw. act. 25/2/289). Nach Angaben des Beschuldigten wurden den Anlegern die Private Placement Memoranden jeweils zusammen mit einer Präsentation übergeben (OG GD 15 S. 12). 4.8.1 Gemäss dem Private Placement Offering Memorandum vom 26. Januar 2012 offerierte die I.a.________ Coop 20 % des Aktienkapitals der in Gründung befindlichen I.________ Holding AG (200 Stammaktien zu je CHF 5'000.00 pro Stammaktie). Das Offering Memorandum verweist auf den Businessplan der Q.________ Strategy Consultants mitsamt dem mittels DCF-Methode ermittelten aktuellen Nettowert des Projekts von EUR 239,1 Mio. (vgl. E. II.3. Ziff. 3.8). Die Mittel aus dem Aktienverkauf würden dafür verwendet, die Entwicklungsergebnisse von unabhängiger Seite zu prüfen und um eine strukturierte Finanzierung über ca. CHF 700 Mio. zu erlangen. Mittels eines brasilianischen Schuldbriefes mit einem Wert von ca. USD 1,39 Mia. könne ein Kredit von ca. CHF 700 Mio. erwirkt werden. Die I.a.________ Coop als Lizenzgeberin habe bereits eine exklusive Lizenz für die I.b.________ AG betreffend die QPM Technologie ausgestellt (act. 10/3/219 f.). Es gebe unberechenbare Zufälle, aufgrund dener die Vermarktung scheitern könne, so bspw. verheerende weltweite Ereignisse wie Krieg oder eine von Banken ausgelöste, spiralförmige Depression. Es würden dabei die Safe Harbour Richtlinien für alle Unterzeichner gelten. Ein Totalausfall für die Anleger liege im Bereich des Möglichen, "wenn auch nur sehr entfernt" (act. 10/3/223). Die Safe Harbour Convention beinhaltet neben generischen Risikowarnungen unter anderem die Passage, dass sich das Angebot nicht an Personen in einem Land richte, unter dessen Gerichtsbarkeit der Verkauf der Aktien rechtswidrig sei (act. 10/3/281). Anhänge des Private Placement Memorandums vom 26. Januar 2012 waren (1.) die Safe Harbour Convention (act. 10/3/225), (2.) eine SWOT-Analyse (act. 10/3/226), (3.) eine Zusammenfassung des Businessplans (act. 10/3/227 ff.); (4.) eine angebliche Finanzierung mittels eines brasilianischen Schuldscheins, vermittelt durch die X.________ Group AG (act. 10/3/22), (5.) Technische

Seite 20/39 Meilensteine (act. 10/3/235), (6.) eine Definition von disruptiver Technologie (act. 10/3/238) sowie (7.) das in Ziff. 4.8 vorstehend genannte Abtretungsformular für die Aktien (act. 10/3/329). 4.8.2 Gemäss dem Private Placement Offering Memorandum vom 8. April 2013 offerierte die I.a.________ Coop 25 % des Kapitals der I.b.________ AG (250'000 Aktien) zum Preis von CHF 100.00 pro Aktie. Das Mindestkaufvolumen betrage 50 Aktien bzw. CHF 5'000.00. Das so generierte Kapital diene der Entwicklung der QPM Technologie. Das Ziel sei, produktionsreife Referenzprodukte zu entwickeln, die anschliessend in den Niederlanden in die Massenproduktion gehen sollten. Bereits im Jahr 2020 könne mit den Mikro- und Minienergiezentralen für Haushalte, welche auf der QPM Technologie basieren würden, ein Nettogewinn von mehr als EUR 10,1 Mia. erwirtschaftet werden. Neben der angebotenen Beteiligung mit einem Volumen von insgesamt CHF 25 Mio. würden weitere CHF 8 Mio. als Kredit von einer Schweizer Bank beigesteuert. Dieser Kredit werde mit dem Grundbesitz am Standort des R&D Labors der I.b.________ AG in AH.________ im Kanton Waadt belehnt. Ferner würde eine Anleihe einer Schweizer Bank in Höhe von CHF 5 Mio. Umlaufkapital ermöglichen, welche der Kanton Waadt mit einer Bürgschaft absichere. Es sei ein Vertrag mit der Stadtverwaltung AI.________ in den Niederlanden ausgehandelt worden, wonach ein Produktionsstandort errichtet werden könne. Der IPO würde dann im Jahr 2017/2018 stattfinden, organisiert von einer federführenden Investmentbank wie JP Morgan, Bank of America etc. Weiter sei ein Totalverlust möglich und für die Umsetzung des Businessplans würden keine Garantien abgegeben. Sodann wird im genannten Private Placement Offering Memorandum auf die Verbindlichkeit der Safe Harbour Convention verwiesen (act. 10/3/275 ff.). Anhänge des Private Placement Offering Memorandums waren (1.) die Safe Harbour Convention (act. 10/3/281), (2.) die Definition von Disruptive Technologies, (3.) Bilder vom Standort der I.b.________ AG in den Niederlanden (act. 10/3/283), (4.) Bilder einer zu erwerbenden Liegenschaft im Waadtland, wo ein Hochtechnologielabor entstehen soll (act. 10/3/284), sowie (5.) das in Ziff. 4.8 genannte Formular mit einem Auftrag für die Zeichnung von I.________ Stammaktien (act. 10/3/285). 4.8.3 Gemäss dem Private Placement Offering Summary vom 25. Februar 2014 offerierte die I.a.________ Coop 25 % des Aktienkapitals der I.b.________ AG zum Kauf. Der Kaufpreis betrage CHF 100.00 pro Aktie bei einer Mindestanzahl von 50 Aktien bzw. CHF 5'000.00 Anlagesumme. Die Kapitalerhöhung diene der Vorbereitung und dem Aufbau der Vorproduktion von den Produkten der I.________ Gruppe. Das Private Placement Offering Summary warnt vor einem Totalverlust im Zusammenhang mit der Anlage und verweist darauf, dass das vorliegende Dokument "kein Angebot von Aktien in einer Gerichtsbarkeit, in der ein derartiges Angebot rechtswidrig ist", sei. Das Angebot sei zudem nicht öffentlich. Die Safe Harbour Convention würde gelten (act. 10/3/291 ff.). 4.8.4 Wie die polizeilichen Ermittlungen aufzeigen, enthalten die drei als Private Placement Offering Memorandum bzw. Private Placement Offering Summary bezeichneten Anlegerprospekte zahlreiche inhaltliche Unstimmigkeiten, Übertreibungen und unwahre Darstellungen betreffend das Projekt und dessen betriebliche Umsetzung (act. 10/1/38 ff.; act. 21/140 Ziff. 127 ff.). In gesellschaftsrechtlicher Hinsicht ist überdies auffällig, dass die angebotene Anzahl Aktien und der jeweilige Aktienpreis von CHF 100.00 nicht mit dem von der I.b.________ AG gegenüber der FINMA genannten Aktienpreis von CHF 5.00 übereinstimmt (act. 25/2/179;

Seite 21/39 act. 10/1/47 f.). Auch die an die Anleger nach Bezahlung des Kaufpreises ausgelieferten Aktienzertifikate stimmten teilweise weder mit der effektiv ausgegeben Aktienart der I.b.________ AG noch mit dem Eintrag im Aktienregister (act. 15/4/333) oder mit dem Nennwert der Aktie gemäss Handelsregister überein (vgl. dazu act. 10/1/47 f.). Ferner sind Zeichnungsscheine der I.b.________ AG aktenkundig, obwohl es nie eine Kapitalerhöhung gab. 4.9 Aufgrund einer Gesamtwürdigung steht vom äusseren Tathergang ohne wesentliche Zweifel gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO fest, dass der Beschuldigte in Personalunion die Geschäfte der I.a.________ Coop, I.b.________ AG und deren Tochtergesellschaft J.________ AG in allen Belangen (inkl. der Vermittlung von Aktien durch die in E.II.4. Ziff. 4.7 genannten Personen) lenkte und dass darüber hinaus zwischen den drei Gesellschaften und ihm selber mittels ungesicherten Darlehensvergaben eine enge wirtschaftliche Verflechtung bestand. Der Beschuldigte organisierte vor diesem Hintergrund, dass die I.a.________ Coop die I.b.________ AG mit dem Ziel gründete, deren Aktien durch die I.a.________ Coop gesamthaft zu übernehmen und auf dem Markt bei Anlegern zu platzieren. Effektiv begannen die Verkäufe der Aktien bereits vor der Gründung der I.b.________ AG, indem einfach Anteile an der noch zu gründenden Gesellschaft vertrieben wurden. Daraus erklärt sich auch nachvollziehbar, warum in den Akten stets unterschiedliche Aktienarten, Aktienpreise und Nennwerte aufgeführt wurden. Die dadurch belegte fehlende Sorgfalt bei der Abwicklung der Aktiengeschäfte zeigt deutlich auf, dass es dem Beschuldigten letztlich darum ging, so viel Geld wie möglich einzunehmen. Entsprechend liess der Beschuldigte über die beiden Aktienerwerbsvorgänge der Y.________ und Z.________ (CHF 24'000.00 und CHF 25'000.00) hinaus zwischen dem 1. Juni 2011 und dem 16. Februar 2016 Aktien der I.b.________ AG bei weiteren 116 Anlegern zu einem Gesamtvolumen von CHF 1'215'667.70 und EUR 77'665.00 platzieren. Bei 80 der 116 Anlegern wurden dabei durch den Beschuldigten Vermittler zwischengeschaltet, wobei die wesentlichen Vermittler N.________, O.________ und P.________ mit einer Provision von fünf bis 20 Prozent entweder in Geld, in Geldversprechungen oder in Aktien entschädigt wurden. Die Vermittler selber förderten den Verkauf der Aktien, indem sie "die Idee publik machten" und das Projekt unter anderem mittels zahlreichen Präsentationen ihren eigenen Kunden, Bekannten und Verwandten erläuterten und auf die Kaufmöglichkeit der Aktie hinwiesen. Sodann ist erstellt, dass die wirtschaftliche Aktivität der I.________ Gruppe im Tatzeitraum im Wesentlichen darauf ausgerichtet war, mittels des Vertriebs von Aktien der I.b.________ AG regelmässige Einnahmen zu generieren, um damit die anfallenden Spesenaufwendungen und Darlehenszahlungen an den Beschuldigten und an H.________ zu finanzieren. Die entsprechenden Einnahmen aus dem Aktienhandel stellten dabei die einzigen Einnahmen der I.________ Gruppe dar. Einnahmen aus anderer Quelle, insbesondere dem operativen Geschäft oder dem operativen Geschäft von Schwester- oder Tochtergesellschaften, gab es nicht und standen auch nicht kurz-, mittel- oder langfristig in Aussicht. Die I.b.________ AG, die I.a.________ Coop und der Beschuldigte verfügten dabei über keine Effektenhandelsbewilligung der FINMA. 4.10 Aufgrund der dargelegten Beweismittel ist in subjektiver Hinsicht erstellt, dass der Beschuldigte wusste, dass er mit der I.a.________ Coop und der I.b.________ AG wirtschaftlich verbunden war und diese gemeinsam leitete. Er wusste auch, dass die I.a.________ Coop die Aktien der I.b.________ AG gesamthaft übernahm und diese teilweise über provisionsabhängig arbeitende Vermittler bei Kleinanlegern bei einer Mindestinvestition von CHF 5'000.00 platzierte. Ferner kann aus den festgestellten Abläufen und der Situation rund um die

Seite 22/39 I.________ Gruppe nur gefolgert werden, dass dem Beschuldigten bewusst war, dass der Aktienhandel die einzige Einnahmequelle der I.________ Gruppe darstellte, er seinen Lebensunterhalt und den Unterhalt seiner Familie damit finanzierte und darüber hinaus sich die operative Tätigkeit der Gruppe weitgehend und über Jahre hinweg auf die Suche nach Investoren fokussierte. 4.11 Der Beschuldigte verwies im Verlauf des Strafverfahrens mehrfach auf den durch ihn verwendeten Begriff des Private Placements und auf die Safe Harbor Convention, welche Teil der Private Placement Memoranden waren. Diese vom Beschuldigten aus dem angelsächsischen Recht übernommenen Begrifflichkeiten stehen dabei in deutlichem Widerspruch zum effektiv durch den Beschuldigten aufgezogenen Handelssystem mit den Aktien der I.b.________ AG in der Schweiz. Denn tatsächlich war die Platzierung der Aktien der I.b.________ AG nicht auf eine kleine und im Rahmen eines Prüfungsprozesses vorselektionierte Gruppe von qualifizierten und finanzkräftigen Investoren beschränkt, wie dies bei einem sog. Private Placement im Bereich nicht-kotierter Aktien zu erwarten gewesen wäre. Auch fehlte eine Bindung und Koordination der qualifizierten Investoren mittels Aktionärsbindungsverträgen, wie dies bei Privatplatzierungen von nicht-kotierten Aktien in der Start-up Phase unter qualifizierten Investoren auf dem Schweizer Markt allgemein üblich ist (vgl. bspw. Triebold, Ausgewählte Fragen zur Corporate Governance in Venture Capital- Unternehmen, in Gericke [Hrsg.], Private Equity VII, 2020, S. 34 f.; Trippel/Jaisli Kull, Das Investment in der Krise – Sind Aktionärbindungsverträge Schönwetterverträge?, in: Gericke [Hrsg.], Private Equity IV, 2014, S. 204 ff.). Aus der Investorenperspektive fällt sodann prägnant ins Auge, dass die vertiefte rechtliche und technische Prüfung des Kaufobjekts (sog. "Due Diligence") nicht erfolgt ist, welche beim Erwerb von nicht-kotierten Aktien im Rahmen eines Private Placements durch qualifizierte Investoren auf dem Schweizer Markt zu erwarten wäre, bzw. gar "eine(r) Verkehrssitte" entspricht (zit. nach Wenger/Honold, Legal Due Diligence in Venture Capital-Transaktionen, in: Gericke [Hrsg.], Private Equity V, 2016, S. 150 f.; vgl. auch Lieberherr/Vischer, Due diligence bezüglich Eigentum an den Aktien beim Aktienkauf, AJP 3/2016 S. 294). Insgesamt fehlen somit im vom Beschuldigten aufgezogenen Handelssystem mit den Aktien der I.b.________ AG wesentliche Elemente, welche bei einem sog. Private Placement von nicht-kotierten Aktien auf dem Schweizer Markt zu erwarten gewesen wären. Wenn der Beschuldigte stattdessen vehement behauptet, die von ihm gewählte Vertriebsform sei als Private Placement in der Schweiz marktüblich (OG GD 15 S. 15), so ist diese Darstellung nicht überzeugend. Allein aus der wiederholten Verwendung des Begriffs Private Placement (als Gegensatz zu einem sog. Public Offering bzw. Public Placement) lässt sich somit nicht ableiten, dass der Beschuldigte die Aktien der I.b.________ AG in subjektiver Hinsicht ausschliesslich privat im Sinne der Börsen- und Effektenhandelsgesetzgebung anbieten wollte. 4.12 So wies der Beschuldigte die externen Schweizer Vermittler an, bis zu 250'000 Aktien (ein Viertel der 1 Mio. ausgegebenen Aktien) der I.b.________ AG zu platzieren. Er kannte das Mindestinvestitionsvolumen von CHF 5'000.00 und wusste, dass sich das Angebot mithin auch an Kleinanleger richtete. Dem Beschuldigten war ferner bekannt, dass auch effektiv Aktien an eine grosse Anzahl Kleinanleger primär in der Schweiz verkauft wurden. So findet sich die Unterschrift des Beschuldigten auf zahlreichen Abtretungs- und Bestellformularen

Seite 23/39 (act. 25/2/256 ff.) und der Beschuldigte reichte eine Liste mit den Aktionären der I.b.________ AG der Bank U.________ ein (act. 25/4/707 ff.). Ferner erwähnte der Beschuldigte den Aktienhandel mit Kleininvestoren auch gegenüber der Bank U.________ (act. 25/4/81 vom 6. November 2012: "I.________ verkauft in der Zwischenzeit weiterhin Aktienzertifikate an kleine Investoren für Summen um die CHF 5/m bis CHF 20/m. Dieses Geld hält die Firma am Laufen […]"). Aus der Korrespondenz des Beschuldigten mit der Bank U.________ geht hervor, dass er wusste, dass bspw. P.________ und O.________ Aktien der I.b.________ AG in industriellem Ausmass für die I.a.________ Coop an Anleger vermittelten (act. 25/4/61; E-Mail des Beschuldigten vom 7. Juni 2013: […] However, we had a good meeting yesterday with our principal FINMA placement chaps [P.________, O.________] and they are now set to gain a further CHF 1.235 million quickly under […]" und […]"I've asked our FINMA guys to make sure this placement happens ASAP"). Zusätzlich wurden in der Aktionärsinformation vom 8. April 2013 die bestehenden Aktionäre gebeten, selber weitere Aktionäre anzuwerben, insbesondere "jeder der interessiert ist, uns nun als Aktionär auf dem Weg zur Massenproduktion und Börsengang im Jahr 2017 zu begleiten" (act. 4/79/223). Insgesamt wusste der Beschuldigte aufgrund (1.) der grossen Anzahl der angebotenen Aktien, (2.) seinem Auftrag an mehrere Vermittler, diese Aktien auf Provisionsbasis zu verkaufen, sowie aufgrund (3.) der Gesamtzahl von über hundert angeworbenen, dem Beschuldigten weitgehend unbekannten Anlegerinnen und Anleger mit mehrheitlich relativ kleinen Anlagebeträgen, dass die Angebote der Vermittler an eine nicht klar abgegrenzte Personengruppe erfolgte. 4.13 Ferner ist in subjektiver Hinsicht erstellt, dass sich der Beschuldigte bewusst war, dass der Vertrieb von nicht kotierten Aktien im Schweizer Recht gesetzlichen Regulierungen der FIN- MA unterlag. So erwähnte der Beschuldigte auch im Private Placement Offering Summary vom 25. Februar 2014 explizit, dass es sich nicht um ein öffentliches Angebot handle und verwies in der Safe Harbour Convention als Anhang zu den jeweiligen Private Placement Memoranden regelmässig darauf, dass sich das Angebot nicht an Personen richte, in deren Land der Verkauf nicht zulässig sei. Diese Hinweise des Beschuldigten an die Anleger können nur vor dem Hintergrund der subjektiven Kenntnis von finanzmarktrechtlichen Regulierungen bei öffentlichen Angeboten von Aktien im Sinne von Art. 10 Abs. 1 BEHG und Art. 3 Abs. 2 aBEHV interpretiert werden (vgl. auch HD 3/33 Ziff. 40 und HD 3/59 betreffend "Schweizerische Safe Harbor Bestimmungen"). Sie wären nicht zu erwarten gewesen, wenn dem Beschuldigten die Regulierungsproblematik völlig unbekannt gewesen wäre, wie er dies an der Berufungsverhandlung behauptete (OG GD 15 S. 15 Ziff. 49). Ferner bezeichnete der Beschuldigte die Vermittler gegenüber den zuständigen Personen der Bank U.________ im Zusammenhang mit dem Aktienvertrieb als ihre "FINMA placement chaps" (dt.: "unsere FIN- MA Platzierungs-Kumpel") bzw. "our FINMA guys" (dt.:"unsere FINMA Leute"), was letztlich deutlich indiziert, dass er gegenüber der Bank U.________ vorspiegelte, die von der I.a.________ Coop eingesetzten Vermittler würden über die notwendigen Bewilligungen für Aktienplatzierungen der FINMA verfügen bzw. suggerierte, das aufgezogene System der Aktienplatzierungen erfolge unter Berücksichtigung der regulatorischen Aufsicht durch die FIN- MA. Dementsprechend ist es insgesamt nicht überzeugend, wenn sich der Beschuldigte an der Hauptverhandlung bei der Vorinstanz wie auch an der Berufungsverhandlung als eine Person präsentierte, welche vor dem Jahr 2016 noch nie etwas von FINMA, Finanzmarktaufsicht oder Bewilligungspflicht gehört haben will.

Seite 24/39 4.14 Auch die Beteuerungen des Beschuldigten, dass die Aktien bloss als Private Placement bei "Friends & Family" platziert würden, sind angesichts der genannten Umstände als Schutzbehauptungen zu werten. Vielmehr beabsichtigte der Beschuldigte, die Aktien der I.b.________ AG ungeachtet der ihm grundsätzlich bekannten FINMA-Regulierungsproblematik an so viele Personen wie möglich zu verkaufen, um den erheblichen finanziellen Bedarf der deutlich unterfinanzierten I.________ Gruppe zu decken. Die Safe Harbour Convention, welche effektiv die Pflicht zur Prüfung der Einhaltung der geltenden Gesetze auf den Anleger übertragen will, kann den Beschuldigten, der wissentlich Aktien der I.b.________ AG über mehrere provisionsabhängig arbeitende Vermittler einem unbegrenzten und ihm unbekannten Publikum zum Erwerb anbot, nicht entlasten. Die Safe Harbour Convention indiziert letztlich wie dargelegt einzig, dass der Beschuldigte grundsätzlich wusste, dass das durch ihn aufgezogene Aktienplatzierungssystem staatlichen Regulierungen unterlag. 5. Subsumption 5.1 Der Beschuldigte unterstand sowohl als Privatperson wie auch als Organ der I.b.________ AG und der I.a.________ Coop den Bestimmungen der Börsen- und Effektenhandelsgesetzgebung. 5.1.1 Wie dargelegt, waren der Beschuldigte und die genannten Gesellschaften wirtschaftlich mittels ungesicherten Darlehensvergaben untereinander verflochten, waren finanziell voneinander abhängig und wurden zentral durch den Beschuldigten gesteuert. Dieser koordinierte die gesamtheitlich ausgeübte Tätigkeit der I.________ Gruppe; dies insbesondere auch betreffend des Aktienverkaufs mittels Festübernahme der Aktien der I.b.________ AG durch die I.a.________ Coop und anschliessender Platzierung bei den Anlegern. Auch betreffend die gegenseitigen Beteiligungen bestand eine wesentliche Verflechtung, zumal die I.a.________ Coop, welche wiederum der Beschuldigte mit seiner Familie beherrschte, im Jahr 2016 noch bis zu 70,6 % der Aktien der I.b.________ AG hielt. Mithin bildeten die I.a.________ Coop, die I.b.________ AG und deren Tochtergesellschaft J.________ AG eine Gruppe im Sinne der finanzmarktrechtlichen Gesetzgebung zusammen mit dem Beschuldigten (vgl. BGE 136 II 43 E. 4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_729/2020 vom 5. August 2021 E. 5.4.3). 5.1.2 Dem Beschuldigten oblag mithin die Einhaltung der entsprechenden gesetzlichen Pflichten, insbesondere der Bewilligungspflicht nach Art. 10 Abs. 1 BEHG, persönlich (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7892/2016 vom 7. Mai 2019 vom E. 7.1.1 ff.). Darüber hinaus war der Beschuldigte als Organ der I.a.________ Coop und der I.b.________ AG ebenfalls gemäss Art. 29 lit. a StGB verpflichtet, für die ordentliche Bewilligung ihrer Effektenhandelstätigkeit zu sorgen. 5.2 Die I.a.________ Coop platzierte fest übernommene Aktien der I.b.________ AG und damit eines Dritten im Rahmen einer Erstplatzierung auf dem Primärmarkt im Sinne von Art. 3 Abs. 2 aBEHV. 5.3 Wie gerichtlich festgestellt, hat die I.a.________ Coop die Aktien der I.b.________ AG vollumfänglich gezeichnet und nach deren Gründung im Hinblick auf deren Erstplatzierung fest übernommen, um diese entweder selber oder über Vermittler bei Anlegern zu platzieren. Die

Seite 25/39 Zeichnung sämtlicher Aktien einer nahestehenden Gesellschaft hinsichtlich einer späteren Veräusserung ist als eine Festübernahme der Effekten im Sinne von Art. 3 Abs. 2 aBEHV zu qualifizieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_571/2018 vom 30. April 2019 E. 4.3). 5.3.1 Die vorliegend nach der Festübernahme erfolgte Platzierung der Aktien bei den Anlegern war sodann eine Platzierung auf dem Primärmarkt. Denn die I.a.________ Coop und die I.b.________ AG bildeten finanzmarktrechtlich eine Gruppe und sind damit als wirtschaftliche Einheit aufzufassen (vgl. E.II.5. Ziff. 5.1.1), womit der Ersterwerb der gezeichneten Aktien durch die I.a.________ Coop nicht dazu führt, dass der Weitervertrieb der Aktien an die Anleger bereits den bewilligungsfreien Sekundärmarkthandel betrifft. So soll die Bewilligungspflicht eines Emissionshauses nicht mittels einer künstlichen Aufteilung in mehrere juristische Personen umgangen werden können, so dass jedes einzelne Unternehmen bzw. die dahinterstehenden Personen für sich alleine nicht mehr die Voraussetzungen für die Bewilligungspflicht erfüllen. Entsprechend rechtfertigt sich trotz formaljuristischer Trennung der Strukturen eine wirtschaftliche Betrachtungsweise bei der Frage, ob die Effekten auf dem Primär- oder Sekundärmarkt platziert wurden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1068/2017 vom 9. Oktober 2018 E. 2.3.2). Die vorliegend angestrebte Platzierung von Aktien der I.b.________ AG bei den Anlegern, wofür als erster Schritt der Erwerb der Aktien der I.b.________ AG durch die I.a.________ Coop notwendig war, betrifft aufgrund der Gruppenbildung und der wirtschaftlichen Einheit zwischen der I.a.________ Coop und der I.b.________ AG nicht den bewilligungsfreien Handel auf dem Sekundärmarkt, sondern stellt mithin eine erstmalige Platzierung der Aktien der I.b.________ AG bei den über hundert Anlegern auf dem Primärmarkt im Sinne von Art. 3 Abs. 2 aBEHV dar. 5.3.2 Der Einwand der Verteidigung, dass es sich nach einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht mehr um die Effekten eines Dritten handeln würde, da eine wirtschaftliche Einheit zwischen der I.b.________ AG und der I.a.________ Coop bestehe, geht ins Leere. Denn die wirtschaftliche Betrachtungsweise gilt gemäss der dargelegten Rechtsprechung aus dem dargelegten Grund der Rechtsumgehung primär für die Frage der Platzierung auf dem Primär- oder Sekundärmarkt. So hält das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung fest, dass "die feste Übernahme von Aktien einer zwar verbundenen, aber dennoch als Drittperson qualifizierenden Gesellschaft zwecks Weiterverkaufs an das Publikum als bewilligungspflichtige Tätigkeit als Emissionshaus im Primärmarkt qualifiziert" werden soll (Urteil des Bundesgerichts 6B_922/2016 vom 14. Juli 2017 E. 2.2.3, E. 2.2.4; Urteil des Bundesgerichts 2C_1068/2017 vom 9. Oktober 2018 E. 2.3.3). Es reicht mithin in rechtlicher Hinsicht für die Tatbestandsmässigkeit aus, dass die Aktien aus Sicht der Effektenhändlerin juristisch betrachtet von einer Drittperson, vorliegend der I.b.________ AG, stammten. 5.4 Die vom Beschuldigten gesteuerte I.a.________ Coop bzw. die gesamte I.________ Gruppe agierte gewerbsmässig und hauptsächlich im Finanzbereich im Sinne von Art. 3 Abs. 2 aBEHV. 5.4.1 So wurde festgestellt, dass die I.a.________ Coop einzig Einnahmen aus dem Aktienhandel generierte und ansonsten mangels finanzieller Mittel über Jahre hinweg nur eine marginale operative Tätigkeit aufwies. Die Domizilgesellschaft I.a.________ Coop verfügte des Weiteren weder über Angestellte noch über Büroräumlichkeiten. Der Aktienhandel war die Haupteinnahmequelle der I.a.________ Coop. Das von ihr betriebene Gewerbe stützte sich mass-

Seite 26/39 geblich darauf ab. Damit wurde der I.a.________ Coop letztlich im gesamten Tatzeitraum über Jahre hinweg eine dauerhafte Einnahmequelle eröffnet. Das Geschäftsmodell der I.a.________ Coop war mithin gesamthaft gewürdigt darauf ausgerichtet, sich mittels Aktienverkäufen zu finanzieren. Andere gewerbliche und industrielle Tätigkeiten der I.a.________ Coop traten alleine schon hinsichtlich der Ertragsgenerierung hinter den betriebenen Effektenhandel deutlich zurück. Die I.a.________ Coop handelte mithin hauptsächlich im Finanzbereich mit Effekten einer anderen juristischen Person (und damit eines Dritten) im Sinne von Art. 3 Abs. 2 aBEHV (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_729/2020 vom 5. August 2021 E. 4.3.1). 5.4.2 Entgegen den Ausführungen der Verteidigung muss es sich nicht um eine ausschliessliche Tätigkeit im Finanzbereich handeln. Es reicht aus, wenn die Tätigkeit unter Würdigung sämtlicher Umstände für die Unternehmensfinanzierung bedeutend ist und deutlich überwiegend im Finanzbereich (gegenüber gewerblicher oder industrieller Tätigkeit) angesiedelt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_571/2018 vom 30. April 2019 E. 3.1 und 4.3). So handelte es sich vorliegend bei der I.a.________ Coop nicht einfach um ein Industrieunternehmen in der Finanzierungsphase. Alleine schon die Zeitdauer der Effektenhandelstätigkeit zwischen 2011 und 2016 sowie die fortdauernde Mittelverwendung zu Gunsten des Lebensunterhalts des Beschuldigten spricht deutlich gegen diese These der Verteidigung. Dies gilt umso mehr, wie bereits dargelegt wurde, dass (1.) die effektive Tätigkeit der I.a.________ Coop mitsamt Investorensuche bereits vor dem Tatzeitraum im Jahr 2006 begann und (2.) die Art und Weise der Anlegeranwerbung keineswegs als marktüblich für sog. "start-up-Gesellschaften" bezeichnet werden kann (E.II.4. Ziff. 4.11). 5.4.3 Sodann wurde die Tätigkeit im Finanzbereich gewerbsmässig ausgeübt, zumal der Beschuldigte diese im Tatzeitraum wirtschaftlich selbständig und unabhängig betrieb und diese darauf ausgerichtet war, regelmässige Erträge zu erwirtschaften, um dem Beschuldigten letztlich seinen Lebensunterhalt zu ermöglichen (vgl. BGE 136 II 43 E. 4.1 S. 48; Urteil des Bundesgerichts 2C_1068/2017 vom 9. Oktober 2018 E. 2.3.1). 5.4.4 Nicht stichhaltig ist letztlich der Hinweis der Verteidigung auf eine nicht bewilligungspflichtige Selbstemission. So war die Ausgangslage in dem von der Verteidigung angeführten BGE 136 II 43 E. 7.3.1 anders als im vorliegenden Fall. Im genannten Entscheid ging es um die Konstellation der Holdingsgesellschaft AJ.________ AG, welche ihre operativen Tochtergesellschaften durch Aktienverkäufe mit Kapital versorgte. Diese Tochtergesellschaften waren operativ im Bausektor tätig, verwalteten mehrere Miethäuser und waren in den Bau von mehreren Mehrfamilienhäusern mit dutzenden Wohnungen involviert (vgl. BGE 136 II 43 E. 7.1). Von einer mehrheitlich im Finanzbereich tätigen Gruppe konnte gemäss Bundesgericht aufgrund der substantiellen operativen Tätigkeit der Tochtergesellschaften im Baugewerbe keine Rede sein (vgl. BGE 136 II 43 E. 7.2). Diese Konstellation weicht damit massgeblich von den Feststellungen des vorliegenden Falles ab, wo sowohl die I.a.________ Coop wie auch alle verbundenen Gesellschaften jahrelang operativ primär Gelder von Investoren anzuwerben versuchten, um dem Beschuldigten und seiner Familie in der Zwischenzeit die Finanzierung des Lebensunterhalts zu ermöglichen. Der vorliegende Fall kann mithin nicht unter eine bewilligungsfreie Selbstemission subsumiert werden.

Seite 27/39 5.5 Die Aktien der I.b.________ AG wurden öffentlich im Sinne von Art. 2 lit. d BEHG und Art. 3 Abs. 2 aBEHV angeboten. 5.5.1 Wie gerichtlich festgestellt, basierte der Vertriebsprozess der Aktien der I.b.________ AG mehrheitlich auf dem Einsatz von mehreren externen Vermittlern, welche gegenüber dem Beschuldigten nicht näher bekannten Privatpersonen die "Idee publik machten", Präsentationen abhielten und Anlegern die Aktien bei der I.a.________ Coop zum Erwerb empfahlen (vgl. E.II.4. Ziff. 4.9). 5.5.2 Ein Angebot ist nach der Rechtsprechung öffentlich, wenn es sich an unbestimmt viele Personen richtet und verbreitet wird. Nicht öffentlich sind Angebote, wenn damit ausschliesslich (1.) in- und ausländische Effektenhändler oder andere staatlich beaufsichtigte Unternehmen, (2.) institutionelle Anleger, oder (3.) Aktionäre oder Gesellschafter mit einer massgeblichen Beteiligung sowie mit ihnen wirtschaftlich und familiär verbundene Personen investieren (vgl. BGE 136 II 43 E. 4.1; vgl. auch die Ausnahme bei Kundenhändlern nach Art. 3 Abs. 6 lit. b aBEHV). 5.5.3 So wurden einerseits mehrere provisionsabhängige Vermittler eingesetzt, welche wiederum versuchten, das zum Verkauf angebotene Aktienpaket von immerhin 25 % der Aktien der I.b.________ AG (total 250'000.00 Aktien) zu vermitteln. Entgegen der beschönigenden Darstellung der Verteidigung agierten diese Vermittler gegen eine Provision von fünf bis zwanzig Prozent, führten gemäss ihren glaubhaften Aussagen zahlreiche Präsentationen des Business Case durch und beschäftigten sich damit in zeitlicher Hinsicht in erheblichem Ausmass mit der Vermittlung der Aktien der I.b.________ AG (vgl. E. II.4. Ziff. 4.7). Sie vermittelten dabei nicht nur Aktien an 80 Anleger, sondern der Kreis der durch die Vermittlungstätigkeit berührten Personen war mutmasslich wesentlich grösser, zumal alleine P.________ bis zu 80 Präsentationen durchführte und dabei naturgemäss nicht jede Person Aktien erwarb (vgl. act. 22/2/78 Ziff. 29). Die Auffassung der Verteidigung, es seien keine Aktienvermittler eingesetzt worden und es habe sich stattdessen um eine Art Freundschaftsdienst gehandelt, ist unbegründet. 5.5.4 Im Rahmen der vorliegend zu beurteilenden Handelstätigkeit fand dabei weder eine Begrenzung auf qualifizierte Investoren (bspw. institutionelle Anleger, bewilligte Effektenhändler etc.) noch auf wirtschaftlich oder familiär verbundene Personen der bisherigen Aktionäre statt. Die Aktien wurden dabei von den Vermittlern u.a. auch ihren Nachbarn (act. 22/2/104 ff.), ihren Bekannten und Verwandten (act. 22/2/25; act. 22/2/46) oder ihren Geschäftskunden angeboten (act. 22/2/45). Darüber hinaus vermittelten auch der Beschuldigte und seine Ehefrau selber Aktien an Zufallsbekanntschaften (act. 22/1/2 Ziff. 8). Ferner wurden auch die Aktionäre in Rundschreiben aufgerufen, weitere Aktionäre anzuwerben (act. 4/79/223). Aus den Aussagen der Vermittler ergibt sich, dass Dutzende Präsentationen von Produkt und Business Case vor potentiellen Anlegern abgehalten wurden (vgl. act. 22/2/46 Ziff. 29; act. 22/2/78 Ziff. 29). Der über Jahre hinweg betriebene Aktienhandel war mithin aufgrund der fast 250'000 angebotenen Aktien zu einem Nennwert von CHF 0.10 mit einem effektiven Verkaufsvolumen von mehr als CHF 1,2 Mio. sowie den über hundert angeworbenen Anlegern quantitativ weder in zeitlicher noch in personeller Hinsicht begrenzt.

Seite 28/39 5.5.5 Von einer qualitativen Begrenzung des Anlegerkreises kann ohnehin keine Rede sein. Bei den Erwerbern von Aktien der I.b.________ AG handelte es sich um Kleinanleger, welche soweit ersichtlich in den regelmässig hoch komplexen Fragestellungen rund um Private Equity Anlagen, die hauptsächlich von professionellen und/oder institutionellen Anlegern betrieben werden, nicht besonders ausgebildet waren (vgl. bspw. act. 22/2/104 ff.; act. 4/5/10; act. 4/9/7; act. 4/12/6; act. 4/13/6; act. 4/14/6; act. 4/15/6; act. 4/17/12 etc.). Diese Umstände werden durch die erstellte Tatsache, dass keiner der Anleger eine sog. "Due Diligence" des Anlageobjekts in technischer, rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht durchführte oder durch unabhängige Fachleute durchführen liess, und damit letztlich ohne Abklärungen gestützt auf die Behauptungen und Anpreisungen des Beschuldigten eine nicht-kotierte Aktie zum Fünfzigfachen ihres Nennwerts kauften, weiter erhärtet (vgl. dazu E.II.4. Ziff. 11). 5.5.6 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sind die Vertriebshandlungen der I.a.________ Coop als öffentlich zu qualifizieren. Die vom Beschuldigten zu verantwortende Aktienhandelstätigkeit erfolgte mithin mittels eines öffentlichen Angebots auf dem Primärmarkt im Sinne von Art. 2 lit. d BEHG und Art. 3 Abs. 2 aBEHV. 5.6 Der Vertrieb von Aktien der I.b.________ AG im Tatzeitraum war somit in casu – ausser die FINMA hätte eine Bewilligung nach Art. 10 Abs. 1 BEHG für die Handelstätigkeit erteilt – grundsätzlich verboten. Eine Effektenhandelsbewilligung bei der dafür zuständigen FINMA holte der Beschuldigte indessen nie ein. Der objektive Tatbestand des Verstosses gegen Art. 44 FINMAG ist mithin erstellt. Diese rechtliche Schlussfolgerung erfolgt dabei nicht nur sachlogisch korrekt, sondern muss unter dem Gedanken des Anlegerschutzes, welcher die Finanzmarktgesetzgebung in allen Bereichen als Richtungsweiser massgeblich prägt (bspw. BGE 136 II 43 E. 7.3.4; Art. 4 Abs. 1 FINMAG), als zwingend erachtet werden. Denn wie dargelegt wurde, handelte es sich bei den Aktien der I.b.________ AG um Non Valeur-Titel. Die Anlegerinteressen waren vorliegend mithin durch deren öffentlichen Vertrieb durch soweit ersichtlich unkritische, unzulänglich informierte und sachunkundige Vermittler (vgl. bspw. act. 21/252 Ziff. 263; act. 21/253 Ziff. 264) und irreführende Broschüren und Prospekte (act. 10/1/38 ff.) schwer gefährdet. Den nicht professionellen Anlegern, denen von Gesetzes wegen nach Art. 11 Abs. 1 BEHG ein Anspruch auf eine sorgfältige und getreue Beratung durch ein u.a. mit ausreichendem Mindestkapital ausgestatteten und professionell nach den einschlägigen Schweizer Gesetzen geführten Effektenhandelsunternehmen zustand, drohte bereits mit dem Eingehen der Anlage mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Totalverlust. Dieser Totalverlust ist vorliegend mit dem Konkurs der I.b.________ AG und der I.a.________ Coop und der Einstellung der Konkursverfahren mangels Aktiven auch eingetreten. 5.7 Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands handelte der Beschuldigte mit Wissen und Willen und mithin vorsätzlich gemäss Art. 12 Abs. 1 Satz 1 StGB. 5.7.1 Der Beschuldigte wusste als zentraler Akteur der durch ihn gesteuerten I.b.________ AG und I.a.________ Coop insbesondere darum, dass (1.) die I.a.________ Coop Aktien der nahestehenden I.b.________ AG zeichnete mit der Absicht, diese bei Anlegern zu platzieren, (2.) die I.a.________ Coop Aktien der I.b.________ AG jahrelang in industriellem Ausmass durch provisionsabhängig arbeitende Vermittler an Kleinanleger, welche der Beschuldigte grösstenteils persönlich nicht kannte, veräusserte, (3.) er sich und seiner Familie dadurch im Tatzeitraum ein regelmässiges privates Einkommen verschaffen konnte; (4.) die I.________

Seite 29/39 Gruppe darüber hinaus keine weiteren Einkommensquellen verfügte und auch keine überwiegende operative Geschäftstätigkeit (bspw. im gewerblichen oder industriellen Bereich) entfaltete. Der Beschuldigte kannte somit in subjektiver Hinsicht alle wesentlichen Sachverhaltselemente, welche die objektive Tatbestandsmässigkeit des grundsätzlich verbotenen Handelns nach Art. 44 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 BEHG, Art. 2 lit. d BEHG und Art. 2 Abs. 3 aBEHV begründen. 5.7.2 In diesem Zusammenhang ist summarisch der persönliche Hintergrund des Beschuldigten zu würdigen. So ist vorliegend erwiesen, dass der Beschuldigte bereits zu Beginn des Tatzeitraums mit Unterbrüchen seit mehr als 15 Jahren Schweizer Gesellschaften leitete (act. 21/45 Ziff. 41; act. 10/1/28 f.) und er sich während des Tatzeitraums einer Regulierungspflicht und der Problematik des öffentlichen Anbietens von Aktien grundsätzlich bewusst war (E.II.4. Ziff. 4.13). Auch die von Anfang an bestehenden und gegenüber den Anlegern angekündigten Börsengänge, welche der Beschuldigte vollziehen wollte, indizieren zumindest Grundkenntnisse in finanzmarktrechtlichen Fragen. Er war zudem auch intellektuell in der Lage, während des Strafverfahrens englischsprachige Spezialliteratur zum Kapitalmarktrecht zu studieren und argumentativ wiederzugeben (vgl. HD 3/59; SG GD 9, Lasche X-Z). Ferner war dem Beschuldigten auch bewusst, dass die von ihm ausgeübten Verkaufstätigkeiten für die Anleger sehr riskant waren und diese einen Totalverlust erzielen konnten, zumal der Beschuldigte mit der AK.________ AG bereits vor einem vergleichbaren Hintergrund mit entsprechenden Anlegerverlusten geschäftlich Schiffbruch erlitten hatte (act. 10/1/34 ff.). Der Beschuldigte war mithin zumindest in geschäftlichen Belangen bewandert und kannte die Risiken für die Anleger. Es lag mithin kein Fall vor, wo der Täter geistig nicht in der Lage war, den Kern der straf- und verwaltungsrechtlichen Bestimmungen zu verstehen und das dahinter stehende Unrecht zu erkennen. 5.7.3 Dass vorliegend die Tatbestandsmerkmale wie "öffentliches Angebot", "Erstplatzierung auf dem Primärmarkt" oder "hauptsächliche Tätigkeit im Finanzbereich" finanzmarktrechtlich geprägt sind und eine reichhaltige verwaltungs- und strafrechtliche Praxis dazu existiert, führt nicht dazu, dass ein Sachverhaltsirrtum nach Art. 13 Abs. 1 StGB angenommen oder der Vorsatz des Beschuldigten generell verneint werden muss. Denn eine juristisch exakte Erfassung der genannten Begriffe ist für eine Strafbarkeit nicht notwendig. Es reicht aus, wenn der Täter den Tatbestand so verstanden hat, wie er der landläufigen Anschauung eines Laien entspricht (sog. "Parallelwertung in der Laiensphäre", vgl. BGE 128 IV 238 E. 3.2.2). Ein Sachverhaltsirrtum ist demnach dann ausgeschlossen, wenn der Täter im Rahmen seiner laienhaften Wertungen weiss, dass sein Verhalten gegen das Gesetz verstossen könnte. So genügt beim Vorwurf des unbewilligten Effektenhandels, wenn der Täter als juristischer Laie weiss, dass er ein Finanzprodukt anbietet, welches einer staatlichen Regulierung unterstehen könnte (Urteil des Bundesgerichts 6B_917/2014 vom 26. November 2015 E. 3.2). 5.7.4 So muss es letztlich mit dem geschilderten beruflichen Hintergrund dem Beschuldigten auch als finanzmarktrechtlicher Laie verständlich sein, dass der Handel mit nicht-kotierten Aktien hoch komplex und riskant ist und aus Gründen des Anlegerschutzes grundsätzlich von der Finanzmarktaufsicht reguliert werden muss. Auch ist aus einer Laienperspektive schlüssig, dass das Angebot einer grossen Anzahl an Aktien über mehrere Vermittler mittels zahl

S 2022 67 — Zug Obergericht Strafabteilung 29.03.2023 S 2022 67 — Swissrulings