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Zug Obergericht Strafabteilung 18.01.2023 S 2022 25

18. Januar 2023·Deutsch·Zug·Obergericht Strafabteilung·PDF·13,967 Wörter·~1h 10min·2

Zusammenfassung

unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen, mehrfaches unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter

Volltext

%FILENAMEK% Strafabteilung S 2022 25 Oberrichter A. Staub, Abteilungspräsident i.V. Ersatzrichter P. Brändli Ersatzrichterin C. Geissmann Gerichtsschreiber F. Eller Urteil vom 18. Januar 2023 [rechtskräftig] in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch den Leitenden Staatsanwalt A.________ und Assistenzstaatsanwältin B.________, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsbeklagte, und C.________, vertreten durch Rechtsanwältin D.________, Privatklägerin im Zivil- und Strafpunkt, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin, gegen E.________, geb. tt.mm..________1976 in F.________, britischer Staatsangehöriger, wohnhaft in I.________, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter, betreffend unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen, mehrfaches unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem (Berufung des Beschuldigten und Anschlussberufung der Privatklägerin gegen das Urteil des Einzelrichters am Strafgericht des Kantons Zug vom 25. Mai 2022; SE 2022 23)

Seite 2/64 Sachverhalt und Überblick über das Verfahren 1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) wirft E.________ (nachfolgend: Beschuldigter) im Strafbefehl vom 13. Januar 2022 (welcher zwecks Anklageerhebung ans Strafgericht überwiesen wurde) vor, er habe am 1. September 2018 gegen den Willen von C.________ (nachfolgend: Privatklägerin) ein Gespräch zwischen ihnen mit dem Mobiltelefon aufgezeichnet. Sodann wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, er habe am 28. Oktober 2018 Zugriff auf das passwortgeschützte Notebook der Privatklägerin genommen, ohne dass diese ihm dazu die Erlaubnis gegeben habe. Ferner habe der Beschuldigte zu einem unbekannten Zeitpunkt über das Internet eine dauerhafte Verbindung zum technisch vor Fremdzugriffen geschützten WhatsApp-Konto der Privatklägerin zu seinem Computer hergestellt. Der Beschuldigte habe dann 44-mal zwischen dem 26. Februar 2019 und dem 29. März 2019 auf das WhatsApp-Konto der Privatklägerin zugegriffen und habe ihre Chatnachrichten etc. lesen können. Er habe keine Erlaubnis dazu gehabt (OG GD 1 S. 2; SE GD 1/3). 2. Die Hauptverhandlung vor dem Strafgericht des Kantons Zug, Einzelgericht (nachfolgend: Vorinstanz), fand am 20. Mai 2022 statt, an welcher der Beschuldigte, die Privatklägerin sowie deren Rechtsvertreterin teilnahmen (SE GD 11). Dabei wurde der Beschuldigte zur Person und zur Sache befragt (SE GD 11/1). Die Privatklägerin wurde nach Gutheissung des entsprechenden Beweisantrags als Auskunftsperson befragt (SE GD 11 S. 2-3, 11/1/3). Nach Abschluss des Beweisverfahrens, den Parteivorträgen und dem Schlusswort des Beschuldigten teilte die Vorinstanz den Parteien mit, dass das Urteil aufgrund ihres Einverständnisses schriftlich eröffnet werde (SG GD 11 S. 8). 3. Am 25. Mai 2022 fällte die Vorinstanz das Urteil und versandte es gleichentags im Dispositiv (SE GD 11/4). Dieser Urteilsspruch wurde der Staatsanwaltschaft und der Rechtsvertreterin der Privatklägerin am 27. Mai 2022 zugestellt (SE GD 11/4/1, 11/4/3). Der Beschuldigte nahm ihn am 30. Mai 2022 in Empfang (SE GD 11/4/2). 4. Mit Schreiben vom 6. Juni 2022 (Postaufgabe: 7. Juni 2022) meldete der Beschuldigte schriftlich bei der Vorinstanz Berufung an (SE GD 16). 5. Die Vorinstanz versandte sodann am 23. Juni 2022 das begründete Urteil, welches der Staatsanwaltschaft und der Rechtsvertreterin der Privatklägerin am 24. Juni 2022 zugestellt wurde (SE GD 19/1-2). Der Beschuldigte nahm es am 1. Juli 2022 in Empfang (SE GD 19/3). Dem fremdsprachigen Beschuldigten wurde zusätzlich eine auszugsweise Übersetzung des Urteils zugestellt (SE GD 19/5). Zudem erhielt er das Urteil in elektronischer Form zur selbständigen Übersetzung (SE GD 17-18, 20). Der Urteilsspruch lautete wie folgt: "1. Der Beschuldigte E.________ wird schuldig gesprochen 1.1 des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen gemäss Art. 179ter StGB; 1.2 des mehrfachen unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem gemäss Art. 143bis Abs. 1 StGB. 2. Er wird dafür bestraft 2.1 mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 230.00, dies unter Aufschub des Vollzugs Geldstrafe mit Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren;

Seite 3/64 2.2 mit einer Verbindungsbusse von CHF 6'900.00, ersatzweise bei schuldhaftem Nichtbezahlen mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen. 3. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl SUV_K.2017.219 der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen am 5. April 2017 ausgesprochenen Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 200.00 wird nicht widerrufen. 4.1 Die Kosten des Vorverfahrens (Kosten Strafbefehl 1A 2019 1482 ARI sowie Überweisungsgebühr/Porto) betragen CHF 5'270.05. 4.2 Die Verfahrenskosten betragen insgesamt CHF 2'000.00 Entscheidgebühr CHF 5'270.05 Kosten Vorverfahren CHF 250.00 Auslagen CHF 7'520.05 Total und werden dem Beschuldigten auferlegt. 5. Die nicht bezifferte Zivilforderung der Privatklägerin C.________ wird auf den Zivilweg verwiesen. 6. Der Antrag der Privatklägerin, den Beschuldigten zur Zahlung einer prozessualen Umtriebsentschädigung zu verpflichten, wird abgewiesen." 6. Am 19. Juli 2022 reichte der Beschuldigte eine Berufungserklärung (in englischer Sprache mit deutscher Übersetzung) bei der Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Zug (nachfolgend: Gericht) ein (OG GD 3/1-2). Als Beilage reichte er einen Kaufbeleg von Digitec, ein E-Mail von Digitec an ihn, seine Lohnabrechnung April 2022 und eine handschriftliche Aufstellung seiner Ausgaben ein (OG GD 3/1/1). Der Beschuldigte beantragte sinngemäss einen vollumfänglichen Freispruch und eventualiter eine tiefere Strafe, falls der Schuldspruch bestätigt würde. 7. Mit Präsidialverfügung vom 5. August 2022 hielt der Abteilungspräsident fest, dass er wegen Vorbefassung (er fällte das vorinstanzliche Urteil) in den Ausstand trete und setzte Oberrichter St. Dalcher als Verfahrensleiter und Abteilungspräsident i.V. ein (OG GD 4). Nachdem Oberrichter St. Dalcher ebenfalls wegen Vorbefassung (er wirkte am Beschwerdeentscheid gegen die Einstellungsverfügung mit) den Ausstand erklärte, setzte der Abteilungspräsident mit Präsidialverfügung vom 16. August 2022 neu Oberrichter A. Staub als Verfahrensleiter und Abteilungspräsident i.V. ein (OG GD 5). 8. Die Verfahrensleitung stellte mit Präsidialverfügung vom 19. August 2022 die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft und der Rechtsvertreterin der Privatklägerin zu und setzte den Parteien mehrere Fristen (OG GD 6). 9. Mit Eingabe vom 12. September 2022 (Postaufgabe: gleichentags) liess die Privatklägerin Anschlussberufung erklären und folgende Anträge stellen (OG GD 12): "1. Das Urteil des Einzelrichters am Strafgericht des Kantons Zug vom 25. Mai 2022; SE 2022 23, sei bezüglich Dispositiv Ziffer 1 bis 5 zu bestätigen. 2. Der Beschuldigte sei nicht milder zu bestrafen als wie mit dem Urteil der ersten Instanz. 3. Das Urteil des Einzelrichters am Strafgericht des Kantons Zug vom 25. Mai 2022; SE 2022 23, sei bezüglich Dispositiv Ziffer 6 aufzuheben und es sei der Beschuldigte zu verpflichten, der

Seite 4/64 Privatklägerin eine angemessene prozessuale Umtriebs-Entschädigung für das Untersuchungsund das erstinstanzliche Verfahren zu bezahlen. 4. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine angemessene prozessuale Umtriebsentschädigung für das vorliegende Berufungsverfahren zu bezahlen. 5. Die Kosten des Verfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen." 10. Die Staatsanwaltschaft äusserte sich nicht innert Frist (OG GD 11). 11. Mit Präsidialverfügung vom 19. September 2022 stellte die Verfahrensleitung die Anschlussberufung den anderen Parteien zu und setzte ihnen Frist an, um einen allfälligen Antrag auf Nichteintreten zu stellen (OG GD 13). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 21. September 2022, auf die Anschlussberufung sei einzutreten (OG GD 14). Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen. 12. Nach Rücksprache mit der Rechtsvertreterin der Privatklägerin wurde der Termin für die Berufungsverhandlung auf den 15. November 2022 festgesetzt (OG GD 15). Der Beschuldigte sowie die Privatklägerin wurden separat zur Berufungsverhandlung vorgeladen (OG GD 16-17). Der Staatsanwaltschaft wurde ein Erscheinen zur Berufungsverhandlung freigestellt; sie erklärte den Verzicht auf die Teilnahme (OG GD 19). 13. Praxisgemäss wurde vor der Berufungsverhandlung ein aktueller Strafregisterauszug des Beschuldigten eingeholt (OG GD 20). 14. Am 15. November 2022 fand die Berufungsverhandlung statt, an welcher der Beschuldigte, die Privatklägerin und deren Rechtsvertreterin teilnahmen. Die Privatklägerin wurde als Auskunftsperson einvernommen. Der Beschuldigte wurde zur Person und zur Sache befragt (OG GD 21). Der Beschuldigte und die Privatklägerin beantragten an der Berufungsverhandlung, dass verschiedene Urkunden zu den Akten genommen werden, was das Gericht guthiess und die Urkunden praxisgemäss – ohne nähere Prüfung der Beweisrelevanz – zu den Akten nahm (OG GD 21 S. 46 f.; OG GD 21/2-3; OG GD 22). Der Beschuldigte hielt im Ergebnis an seinen in der Berufungserklärung gestellten Anträgen fest (OG GD 21 S. 47 f.). Auch die Privatklägerin hielt grundsätzlich an ihren in der Anschlussberufung gestellten Anträgen fest, beantragte aber zusätzlich, es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sie keine Zivilforderung stelle (OG GD 21/4). 15. Auf entsprechende Nachfrage des Gerichts verzichteten die Parteien am Ende der Berufungsverhandlung auf eine mündliche Urteilseröffnung. Der Beschuldigte erklärte sich damit einverstanden, dass ihm eine Übersetzung der wesentlichen Teile des Urteils sowie das vollständige Urteil elektronisch zugestellt wird (OG GD 21 S. 55). 16. Am 15. November 2022 (Posteingang: 16. November 2022) reichte die Rechtsvertreterin der Privatklägerin die aufgrund ihres Beweisantrags zu den Akten genommenen Urkunden nach. Das Doppel wurde dem Beschuldigten zur Kenntnisnahme zugestellt (OG GD 22).

Seite 5/64 Erwägungen und Begründung des Urteils I. Formelles und Prozessuales 1. Die in Art. 399 StPO für die Einlegung der Berufung vorgesehenen zwei Parteihandlungen (Berufungsanmeldung innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils und Berufungserklärung innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils) erfolgten fristgerecht. Es wurden keine Anträge auf Nichteintreten gestellt. Die Anschlussberufung der Privatklägerin erfolgte ebenfalls form- und fristgerecht und es wurde ebenfalls kein Antrag auf Nichteintreten gestellt. Auf die Rechtsmittel ist somit einzutreten. 2. 2.1 Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Der Berufungskläger muss in seiner Berufungserklärung angeben, ob er das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO). Ficht er nur Teile des Urteils an, hat er in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile (Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen; Bemessung der Strafe etc.) sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Soweit die Einschränkung der Berufung auf einzelne Punkte eindeutig und der Grundsatz der Untrennbarkeit oder inneren Einheit nicht verletzt ist, muss die Einschränkung durch das Berufungsgericht respektiert werden. Die nicht angefochtenen Urteilspunkte werden – unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO – rechtskräftig. Eine spätere Ausdehnung der Berufung ist ausgeschlossen, nicht aber eine weitere Beschränkung (vgl. dazu umfassend Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2018 vom 13. November 2018 E. 2.3 m.H.). 2.2 In seiner Berufungserklärung führte der Beschuldigte aus, er lege gegen die Entscheidung als Ganzes, in ihrer Gesamtheit Berufung ein (OG GD 3/1-2 S. 1). Daraus folgt jedoch nicht, dass er sämtliche Dispositivziffern des vorinstanzlichen Urteils angefochten hat. Aus der nachfolgenden Begründung geht hervor, dass er einen vollumfänglichen Freispruch fordert. Dies ergibt sich auch aus seinen Äusserungen an der Berufungsverhandlung. Folglich fordert er auch eine Abweisung der Zivilforderungen. Die Dispositivziffer 7 (Abweisung der Parteientschädigung), welche zu seinen Gunsten ausfiel, wurde vom Beschuldigten damit hingegen nicht angefochten. Diese Ziffer wurde jedoch zum Gegenstand der Anschlussberufung der Privatklägerin. Über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Ziffern 4.1 und 4.2) ist sodann von Amtes wegen neu zu entscheiden (Art. 428 Abs. 3 StPO). Damit ist keine Dispositivziffer in Rechtskraft erwachsen und das vorinstanzliche Urteil ist gesamthaft im Berufungsverfahren zu überprüfen. 3. Da die Privatklägerin Anschlussberufung erhoben hat, darf das Urteil der Vorinstanz auch zuungunsten des Beschuldigten abgeändert werden. Das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO findet keine Anwendung. Allerdings beseitigt die Anschlussberufung der Privatklägerin das Verschlechterungsgebot nicht über die zulasten des Beschuldigten gestellten Anträge hinaus. Es ist Sache der zur Anschlussberufung bzw. Berufung berechtigten Partei, ihre Dispositionsfreiheit auszuüben und mit Anträgen in der Sache den

Seite 6/64 Verfahrens- bzw. Streitgegenstand im Rechtsmittelverfahren zu bestimmen (BGE 147 IV 167 E. 1.5.3). 4. 4.1 Das Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei kann die Rechtsmittelinstanz die erforderlichen zusätzlichen Beweise erheben (Art. 389 Abs. 3 StPO). Notwendig ist dies aber nur dann, wenn die zusätzlich erhobenen Beweise den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.3.1 m.H.). Eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren hat gemäss Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO auch zu erfolgen, wenn eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieb oder unvollständig war und die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Weiter kann eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Berufungsgericht in den Fällen von Art. 343 Abs. 3 StPO erforderlich sein, wenn es von den erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abweichen will (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1). 4.2 Der Beschuldigte und die Privatklägerin stellten an der Berufungsverhandlung den Antrag, diverse Urkunden zu den Akten zu nehmen. Diese Beweisanträge wurden gutgeheissen. Weitere Beweisanträge wurden nicht gestellt. Das Gericht sieht von Amtes wegen keine Veranlassung, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen, umfassenden Beweise weiter zu ergänzen. Diese bilden somit, zusammen mit den Eingaben der Parteien, der Befragung des Beschuldigten und der Privatklägerin, den an der Verhandlung eingereichten Urkunden sowie den Parteivorträgen, die Entscheidungsgrundlagen des Gerichts. 5. Gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des "angeklagten Sachverhalts" aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Ein Verweis erscheint bei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann in Frage, wenn den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beigepflichtet wird (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Der schlichte Verweis auf die Begründung der Vorinstanz gemäss dieser Bestimmung ist indes unzulässig, wenn gerade diese Begründung als unzutreffend gerügt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_183/2018 vom 31. Oktober 2018 E 1.). Falls das Gericht nachfolgend in diesem Sinne von der Verweisungsmöglichkeit Gebrauch macht, wird Art. 82 Abs. 4 StPO jeweils nicht mehr separat aufgeführt. II. Einleitendes zur Beweiswürdigung 1. Der Richter würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Er hat weder Beweisregeln noch einen numerus clausus der Beweismittel zu beachten, sondern soll einzig nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält. Er ist dabei an den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung (Art. 9 Abs. 1; Art. 350 StPO) und auch nicht an die

Seite 7/64 Anträge der Parteien. Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten. Dabei sind sie freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). 2. 2.1 Nach Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung ("in dubio pro reo"). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1). 2.2 Der vorerwähnte "In-dubio-Grundsatz" wird indessen erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er gerade keine Beweiswürdigungsregel dar. Im Falle einer uneinheitlichen, widersprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis feststellen. Eine tatbestandsmässige, zum Schuldspruch beitragende Tatsache ist rechtserheblich festgestellt, sobald das Gericht erkennt, dass die Zuverlässigkeit des Beweisergebnisses nicht ernsthaft zu bezweifeln ist. Die freie Beweiswürdigung ermächtigt den Richter schon bei vernünftig scheinenden Zweifeln an der Schuld des Angeklagten, diesen freizusprechen. Mit Blick auf die Ausprägung des In-dubio-Grundsatzes als Beweislastregel muss ein Sachverhalt nach Überzeugung des Gerichts umgekehrt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sein, damit er dem Beschuldigten zur Last gelegt werden kann. Die "In-dubio-Regel" ist mithin eine Anforderung "zum Beweismass". Für die richterliche Überzeugung ist ein jeden vernünftigen Zweifel ausschliessendes Urteil eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters erforderlich. Ein im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO relevanter Zweifel kann sich nicht nur aus dem Ergebnis der Beweiswürdigung bezüglich des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins eines Lebenssachverhalts ergeben. Das Beweisergebnis kann auch darum zweifelhaft sein, weil es im Kontext der feststehenden Tatsachen verschiedene Deutungen zulässt und damit verschiedene Sachverhaltsalternativen in den Raum stellt (BGE 144 IV 345 E 2.2.3.2-4). 3. Eine beschuldigte Person ist direkt vom Strafverfahren betroffen und hat daher grundsätzlich ein – durchaus legitimes – Interesse daran, Geschehnisse, Abläufe, Sachverhalte, Begebenheiten etc. in einem für sie günstigeren Licht zu schildern bzw. eine Situation beschönigend darzustellen, da sie im Falle einer Verurteilung mit Nachteilen im Sinne einer Sanktion zu rechnen hat. Dies allein bedeutet jedoch noch nicht, dass ihre Aussagen per se weniger glaubwürdig wären als diejenigen von Drittpersonen. Sie sind aber unter diesem Gesichtspunkt und eingedenk der Interessenslage mit der notwendigen Vorsicht zu werten.

Seite 8/64 4. 4.1 Das Gericht darf bei seiner Entscheidung auch indirekte, mittelbare Beweise, sogenannte Beweisanzeichen oder Indizien, d.h. Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar entscheiderhebliche Tatsache zulassen, berücksichtigen. Indizien sind sogar unentbehrlich zur Aufdeckung innerer Tatsachen wie des Vorsatzes. Dabei können einzelne Indizien praktisch mit Sicherheit auf ein Beweisthema hinweisen, während andere dies nur mit einer gewissen (mehr oder weniger grossen) Wahrscheinlichkeit tun. Es ist zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen. Somit ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichwertig. Der Indizienprozess als solcher verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist dabei nur auf die ganze Beweisführung anwendbar, nicht jedoch auf einzelne Indizien (vgl. im Wesentlichen Urteil des Bundesgerichts 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8 mit Hinweisen, aber auch ZR 106/2007 Nr. 46 mit Hinweisen; Walder, Der Indizienbeweis im Strafprozess, ZStR 108/1991 S. 299 ff.). 4.2 Bei der Abschätzung des Wertes, den die für einen Umstand vorhandenen Indizien in ihrer Gesamtheit haben, kommt es in erster Linie auf deren Qualität an. Die Zahl der Indizien kann insofern eine gewisse Bedeutung haben, als die darauf gegründeten Schlussfolgerungen an Wahrscheinlichkeit gewinnen, je zahlreicher jene sind. Umgekehrt kann ein einziges, unzweifelhaftes Indiz für eine Verurteilung des Täters ausreichen, wenn die übrigen Indizien keineswegs alle schlüssig sind, untereinander aber nicht in Widerspruch stehen und mindestens geeignet sind, eine Täterschaft des betroffenen Beschuldigten als plausibel erscheinen zu lassen. Bei der Beurteilung, Einordnung, Bewertung und letztlich der/den Schlussfolgerung(en), welche daraus zur Überzeugung des Gericht gezogen werden/wird, handelt es sich naturgemäss stets um einen weiten Ermessensentscheid des Gerichts. III. Tatvorwurf des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen 1. Anklagesachverhalt Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in der Anklageschrift, Ziff. A, folgenden Sachverhalt vor (SE GD 1/3): "Am 1. September 2018, zwischen 11:45 Uhr und 11:50 Uhr, hat E.________ am J.________ in Zug, in der damals gemeinsam mit C.________ bewohnten Wohnung, ein Gespräch zwischen ihm und C.________ gegen ihren Willen mit einem Mobiltelefon aufgezeichnet." 2. Beweislage 2.1 Aussagen der Privatklägerin 2.1.1 Die Privatklägerin sagte an ihrer Einvernahme am 1. September 2018 bei der Polizei zusammengefasst aus, sie und der Beschuldigte hätten am Morgen, nachdem K.________ [Tochter der Privatklägerin und des Beschuldigten] aufgewacht sei, eine Diskussion gehabt.

Seite 9/64 Dann sei sie ca. 45 Minuten laufen gewesen. Der Beschuldigte habe während dieser Zeit zu K.________ geschaut und mit ihr gefrühstückt. Als die Privatklägerin zurückgekommen sei, habe sie geduscht. Am Vortag habe sie Essen in einer Box im Briefkasten gefunden, welches von einer anderen Frau gewesen sei. Dies sei in Alufolie eingepackt gewesen. Er [der Beschuldigte] habe ihr gesagt, dies sei von L.________. Das sei der Grund für ihre Diskussion von zuvor gewesen. Dann habe sie festgestellt, dass er ihre Diskussion ohne ihre Zustimmung bzw. ohne sie darüber zu informieren mit seinem Mobiltelefon aufnehme. Sie habe versucht, ihm das Mobiltelefon wegzunehmen und die Aufnahme zu stoppen. Die Privatklägerin sprach dann von früheren Tätlichkeiten und einer Intervention der Polizei. Zur Situation vom 1. September 2018 erklärte sie, sie habe dem Beschuldigten also das Mobiltelefon wegnehmen wollen. Dabei habe er sie zurückgestossen. Sie sei nackt gewesen. Zuerst hätte sie ein Tuch um sich gewickelt gehabt. Doch als er sie zurückgestossen habe, sei dieses zu Boden gefallen. Sie habe in ihr Schlafzimmer gehen wollen, doch er habe sie an die Wand beim Ende des Ganges gedrückt. Danach folgten weitere Ausführungen zu angeblichen Tätlichkeiten und dem weiteren Geschehen, welche jedoch vorliegend nicht relevant sind (SE GD II, act. 2/1 Ziff. 17). 2.1.2 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 3. April 2019 sagte die Privatklägerin zusammengefasst aus, dass der Beschuldigte seit ihrem Zusammenzug im Mai 2017 Gespräche aufgezeichnet habe. Sie habe ihm mehrmals gesagt, dass sie damit nicht einverstanden sei. Sie habe ihn diverse Male erwischt, dass er die Aufnahme zuvor gestartet gehabt habe. Sie habe ihn angewiesen, es zu unterlassen. Das Telefon sei zum Beispiel auf dem Küchentresen gelegen und habe einfach aufgezeichnet, wie es auch am 1. September 2018 der Fall gewesen sei (SE GD II, act. 2/2 Ziff. 5, 22). 2.1.3 An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte die Privatklägerin aus, es sei absolut nicht richtig, dass sie gewusst habe, dass er sie aufgezeichnet habe. Er habe ihr am 1. September weder gesagt noch sie gefragt, ob er das Gespräch aufnehmen könne. Als sie es gemerkt habe, habe sie das Gerät sofort ausgestellt. Es sei dann zu physischer Gewalt gekommen, die gut dokumentiert sei. Es sei eine so dramatische Situation gewesen, dass sie sich daran erinnere, als wäre es gestern gewesen. Als sie es [Mobiltelefon/Aufnahme] habe ausschalten wollen, habe er sie physisch attackiert und sie sei mit seinem Handy in der Hand ins Schlafzimmer gerannt. Auf den Vorhalt ihrer früheren Aussage, wonach sie aus der Dusche gekommen sei und sie einen Streit wegen einer Frau namens L.________ gehabt hätten, erklärt die Privatklägerin, es sei richtig. Sie sei nackt gewesen. Auf den Hinweis, dass L.________ die Frau gewesen sei, die dem Beschuldigten am Vortrag Essen in den Briefkasten gelegt habe, sagte sie, dass sie den Namen dieser Frau nicht kenne. Sie sei an dem Tag laufen gewesen. Sie habe den Schlüssel in den Milchkasten gelegt und die Quiche gesehen, die in Alufolie eingewickelt gewesen sei. Sie könne sich nicht erinnern, über was sie genau gestritten hätten, als sie aus der Dusche gekommen sei. Sie sei joggen gewesen und anschliessend habe sie geduscht. Das sei gewesen, als sie dann gemerkt habe, dass sie aufgezeichnet werde. Als sie gemerkt habe, dass sie aufgezeichnet werde, habe sie das unmittelbar abstellen wollen. Das sei der Zeitpunkt gewesen, in dem er sie angegriffen habe. Wenn der Beschuldigte sage, das Telefon sei auf dem Tisch gewesen, dann stimme das nicht. Das Telefon sei auf der Frühstücksbar gewesen. Sie könne sich nicht erinnern, über was sie geredet resp. gestritten hätten. Das sei das einzige Mal gewesen, wo sie währenddessen mitbekommen habe, dass sie aufgezeichnet worden sei. Bei den anderen

Seite 10/64 Malen habe sie es immer erst hinterher erfahren, wenn er es ihr gesagt oder ihr eine Kopie der Aufzeichnung geschickt habe. Sobald sie es gemerkt habe, habe sie versucht, das Gerät abzustellen, weil sie nicht einverstanden gewesen sei. Auf die Frage, wie sie gemerkt habe, dass eine Tonaufzeichnung stattfinde, führte die Privatklägerin aus, sie habe das Telefon gesehen und der "Recording Button" sei angeschaltet gewesen. Deshalb habe sie es ausschalten wollen. Dann habe er sie attackiert und sei ihr hinterhergekommen. Der einzige Grund für die Gewalt sei gewesen, dass sie das Telefon habe ausschalten wollen. Es stimme nicht, dass sie ihn ebenfalls aufgezeichnet habe, wie er es ausgesagt habe. Sie habe sich nicht damit einverstanden erklärt, aufgenommen zu werden. Sie habe ihn wiederholt darauf aufmerksam gemacht, dass sie nicht aufgezeichnet werden möchte und dass dies illegal sei. Er habe in einer WhatsApp-Nachricht anerkannt, dass er es nicht wieder tun werde. Sie wisse nicht, zu welchen Zeitpunkten sie aufgezeichnet worden sei. Sie wisse nur sicher, dass er sie am 1. September 2018 aufgezeichnet habe (SE GD 11/1/3 S. 1-2). 2.1.4 Bei der Befragung an der Berufungsverhandlung sagte die Privatklägerin zusammengefasst aus, sie und der Beschuldigte hätten am 1. September 2018, nachdem sie vom Laufen zurückgekehrt sei, einen Streit über eine Quiche gehabt, die im Briefkasten gewesen sei, und es sei glaublich auch um etwas betreffend die Tochter gegangen. Sie sei dann duschen gegangen und als sie aus der Dusche gekommen sei, hätten sie wieder gestritten. Sie seien an der Frühstücksbar gewesen. Sie habe dann gesehen, dass das Telefon auf der Frühstücksbar gelegen habe und die Aufnahmefunktion eingeschaltet gewesen sei. Sie habe das Telefon genommen, um es auszuschalten, und habe wegrennen wollen. Da habe er sie geschnappt und gegen die Wand neben dem Kühlschrank geschubst. Das Streitgespräch habe erst begonnen, als sie aus der Dusche gekommen sei. Ob das Mobiltelefon des Beschuldigten von Beginn an auf der Ablage gelegen hatte, wusste die Privatklägerin nicht. Sie sah gemäss ihren Aussagen den Beschuldigten auch nicht, das Telefon anfassen. Sie führte aus, dass es nicht ungewöhnlich gewesen sei, dass das Telefon auf der Frühstücksbar gelegen habe, da sich dort eine Steckdose befunden habe und sie dort ihre Telefone geladen hätten. Sie habe dann erstmalig gesehen, dass diese Aufnahmefunktion eingeschaltet gewesen sei. Das Display sei nicht abgedunkelt gewesen. Sie habe den Recording Button gesehen. Die Privatklägerin konnte nicht sagen, wie lange das Gespräch bereits gedauert hatte, als sie den Recording Button gesehen habe. Es seien möglicherweise ein paar Minuten gewesen. Sie konnte auch weder sagen, ob die Aufnahme an gewesen war, bevor sie aus der Dusche kam, noch wann der Beschuldigte sie gestartet gehabt hatte. Sie habe vorher nie während eines Gesprächs festgestellt, dass der Beschuldigte sie aufgenommen habe. Es sei das erste Mal gewesen. Sie habe dem Beschuldigten hundertmal mitgeteilt, dass sie nicht möchte, dass er Aufnahmen mache. Schriftlich, persönlich, über WhatsApp. Auch die Polizei habe ihm gesagt, das nicht zu tun. Er habe auch gesagt, dass er das nicht mehr machen werde, aber er habe alles ignoriert. Auf den Vorhalt ihrer Aussage anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 3. April 2019, wonach sie den Beschuldigten diverse Male erwischt habe, dass er die Aufnahme zuvor gestartet gehabt habe, erklärte die Privatklägerin, dies stimme nicht. Sie habe ihn nie gesehen, wie er die Aufnahme eines Gesprächs gemacht habe. Es sei das erste Mal gewesen. Sie fügte an, dass die Einvernahme glaublich ohne Dolmetscher stattgefunden habe (OG GD 21 Ziff. 20-28). Abschliessend sagte sie aus, sie wisse nicht, wie sie noch klarer hätte sein können, dass sie nie zugestimmt habe. Sie habe es gesagt, geschrieben, sie habe die Polizei gerufen. Die Polizei habe dem Beschuldigten gesagt, dass es gegen das Gesetz sei. Er habe schriftlich

Seite 11/64 bestätigt, das zu stoppen. Nichts habe ihn aber davon abgehalten, es zu tun (OG GD 21 Ziff. 69). 2.2 Aussagen des Beschuldigten 2.2.1 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 6. September 2018 gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er verbale Gespräche/Streitereien ein paar Mal mit verschiedenen technischen Geräten aufgezeichnet habe. Dies mit einem USB-Stick, Mobiltelefon, mit dem Laptop. Er habe es gemacht, um sich zu schützen. Die Privatklägerin habe ihm immer vorgeworfen, dass er Dinge gesagt haben soll, die er gar nicht gesagt habe, sodass er das Gefühl gehabt habe, verrückt zu werden. Am Anfang habe er ihren Streit aufgezeichnet/aufgenommen, dass er einen Beweis dafür habe, dass er gewisse Sachen gar nicht gesagt habe. Ausserdem habe er aufzeichnen wollen, dass die Privatklägerin Beschimpfungen und schlechte Worte benutze (SE GD II, act. 2/2 Ziff. 9). Bei den Ausführungen über die Geschehnisse am 1. September 2018 erwähnte der Beschuldigte nicht, dass er an diesem Tag eine Tonaufnahme gemacht habe. Er wurde auch nicht explizit danach gefragt (SE GD II, act. 2/2 Ziff. 13). 2.2.2 An der Einvernahme bei der Zuger Polizei vom 10. Dezember 2020 erklärte der Beschuldigte, dass er ein oder zwei Gespräche zwischen ihm und der Privatklägerin aufgezeichnet habe. Die Privatklägerin sei sehr aggressiv und emotional gewesen. Es sei ihr bewusst gewesen, dass aufgenommen worden sei. Das habe sie im Sinne "hast du das auch auf den Aufnahmen?" gesagt. Er wolle nur klarstellen, dass er sich selber aufgenommen habe. Es sei zu seinem Schutz gewesen. Er habe sich schützen wollen. Er sei von der Privatklägerin mehrmals physisch angegriffen worden, als sie zusammengelebt hätten. Dabei sei er auch bedroht worden. Er habe dann normalerweise die Wohnung verlassen. Sie habe ihn aber nicht gehen lassen und ihn auf dem Balkon ausgeschlossen oder ihm im Weg gestanden. Es sei sehr viel emotionaler Druck von ihrer Seite gewesen. Sie habe ihm auch mehrmals gesagt, dass sie gewisse Sachen aufgenommen habe. Die Privatklägerin habe von den Aufnahmen gewusst. Sie habe dem nicht zugestimmt und ihm gesagt, dass er aufhören solle. Aber seiner Meinung nach hätte sie den Raum verlassen können oder ihm erlauben können, dass er die Wohnung verlassen könne. Er konnte sich jedoch nicht mehr erinnern, ob er am 1. September 2018 einen Streit zwischen sich und der Privatklägerin aufgezeichnet habe. Zu diesem Zeitpunkt habe er noch in der Wohnung gelebt. Er wisse aber nicht mehr, ob sie an diesem Tag einen Streit gehabt hätten. Sie hätten oftmals Streit gehabt. Er habe es zu dieser Zeit nicht gewusst, dass das Aufnehmen von Gesprächen gegen den Willen oder das Wissen der Beteiligten strafbar sei. Die Privatklägerin habe sich bei der Polizei beschwert und gefragt, ob dies erlaubt sei. Die Polizei habe ihm gesagt, dies sei nicht erlaubt. Da er von England komme, sei ihm dies nicht bewusst gewesen. In England seien Aufnahmen zum eigenen Schutz erlaubt. Er habe auch schon darüber recherchiert. Nachdem die Privatklägerin diese Vorwürfe vorgebracht habe, habe er sich informiert. Er habe in der StPO und im StGB nachgeschaut. Dies sei nach dem 1. September 2018 gewesen. Er wusste sodann nicht mehr, ob ihm die Privatklägerin jemals mitgeteilt habe, dass sie mit den Aufnahmen nicht einverstanden sei (SE GD II, act. 2/8 Ziff. 8-11, 16-19, 32). 2.2.3 An der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 2. März 2022 erklärte der Beschuldigte, dass er das mit der Aufnahme gegenüber der Polizei zugegeben habe. Die Privatklägerin habe gewusst, dass er die Aufnahme machen würde. Das sei ähnlich wie bei

Seite 12/64 einer Bank, bei der man anrufe und eine Stimme vom Tonband warne den Anrufer, dass das Gespräch aufgenommen werde. Das sei die gleiche Situation. Da könne man nicht im Nachhinein kommen und behaupten, man sei nicht einverstanden gewesen (act. 2/51-52 Ziff. 5). Auf Nachfrage der Privatklägervertreterin, ob es richtig sei, dass er das Aufnehmen von Gesprächen zugebe, da er nur erklärt habe, weshalb er das getan habe, erklärte der Beschuldigte, dass er nie verneint habe, die Aufnahmen gemacht zu haben. Er habe aber die Gründe angegeben, weshalb er die Aufnahmen gemacht habe (D 2/57 Ziff. 25). 2.2.4 An der Hauptverhandlung vom 20. Mai 2022 erklärte der Beschuldigte auf Vorhalt des Vorwurfs der Staatsanwaltschaft hin, dass er eine solche Aufnahme mit dem Wissen und dem Einverständnis der Privatklägerin gemacht habe. Sie hätten sich geeinigt, dass sie die Gespräche jeweils aufnehmen würden, da ihre Gespräche teilweise im Streit geendet hätten und sie ihm im Nachhinein Dinge vorgeworfen habe, die er gesagt haben soll, was dann teilweise zu Auseinandersetzungen geführt habe, wer was gesagt hätte. Er habe das Telefon nicht versteckt, es sei auf dem Tisch gewesen und er habe die Aufnahme gestartet. Sie sei einverstanden gewesen. Es sei vorgekommen, dass die Privatklägerin ihre Meinung geändert habe, wenn die Konversation nicht in die Richtung gegangen sei, in welche sie wollte. Er könne sich nicht erinnern, wo zum Tatzeitpunkt das Telefon genau gewesen sei. Es sei mehr ein implizites Einverständnis betreffend die Tonaufzeichnung gewesen, weil die Privatklägerin gewusst habe, dass die Konversation aufgezeichnet werde. Sie habe sich weiter an der Konversation beteiligt, obwohl sie gewusst habe, dass diese aufgezeichnet werde. Sie hätte gehen oder die Aufzeichnung stoppen können. Auf Vorhalt von act. 8/60, act. 8/69, act. 8/71, act. 8/72, act. 8/74 (diverse Textnachrichten von vor dem 1. September 2018 in denen die Privatklägerin dem Beschuldigten mitteilt, dass sie mit Tonaufzeichnungen nicht einverstanden ist) sagte der Beschuldigte aus, dass die Privatklägerin häufig vorherige mündliche Vereinbarungen schriftlich widerrufen habe. Er habe Textnachrichten, in denen sie sage, dass sie ebenfalls Tonaufnahmen habe, und damit einverstanden gewesen sei (SE GD 11/1, S. 4 und 5). 2.2.5 Bei der Befragung an der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte auf entsprechende Frage, es sei richtig, dass er zugebe, die Aufnahme am 1. September 2018 gemacht zu haben, jedoch geltend mache, die Privatklägerin sei damit einverstanden gewesen. Zum Einverständnis führte der Beschuldigte aus, es seien drei Sachen relevant. Die Privatklägerin habe auch Aufnahmen gemacht. Er habe die Aufnahmen machen müssen, weil er bedroht worden sei. Sie hätte ihm gedroht, die Tochter wegzunehmen, ihn wegen Nichtzahlen des Kindesunterhalts anzuzeigen, nach M.________ [Heimatland der Privatklägerin] zu gehen und dass er sein Kind nicht mehr sehen könne. Der Beschuldigte erinnerte sich nicht, wie die Privatklägerin am 1. September 2018 konkret ihr Einverständnis erklärt habe. Er führte aus, vielleicht seien Drohungen gekommen und er habe das Gefühl gehabt, sich schützen zu müssen. Neben dem Umstand, dass die Privatklägerin auch Aufnahmen gemacht habe und Drohungen vorhanden gewesen seien, sei der dritte Grund für die Aufnahmen gewesen, eine Aufnahme von sich zu machen. Die Privatklägerin habe ihm später oft gesagt, er hätte in einem Gespräch dieses oder jenes gesagt. Er habe sich deshalb aufgenommen, um sich selbst zu kontrollieren (OG GD 21 Ziff. 120-122). Zum Gespräch vom 1. September 2018 sagte der Beschuldigte aus, er sei in der Küche gewesen und habe seine Sachen für die Aufnahme eines Musikvideos seiner Band gepackt, als die Privatklägerin das Gespräch über die Quiche, welche im Briefkasten gewesen sei,

Seite 13/64 gestartet habe. Sie habe ihn beschuldigt, eine Affäre zu haben. Die Privatklägerin habe seine Tasche genommen, sei ins Schlafzimmer gegangen und habe alles auf den Boden geworfen. Sie habe Sachen aufgehoben und auf ihn geworfen. Auf die Frage, wo und wann er die Aufnahme gestartet habe, gab er an, die Privatklägerin sei vom Laufen zurückgekommen und duschen gegangen. Das sei der Zeitpunkt gewesen, in welchem sie begonnen habe, ihm zu sagen, sie werde ihm das Kind wegnehmen und diese Sachen. Er habe die Aufnahme angeschaltet und sie sei aus der Dusche gekommen und sie hätten diesen Streit gehabt. Er habe gedacht, es werde wieder eine solche Episode, und habe die Aufnahme gestartet, sie habe aus dem Badezimmer geschrien. Der Beschuldigte gab an, sein Mobiltelefon in seiner Kleidungstasche gehabt zu haben. Er wisse nicht, ob die Privatklägerin bemerkt habe, dass er das Gespräch aufzeichne. Die Aufnahme habe er erst beendet, nachdem er die Wohnung verlassen gehabt habe. Er habe vergessen gehabt, dass sie [die Aufnahme] lief (OG GD 21 Ziff. 123-129). Der Beschuldigte sagte weiter aus, er habe die Aufzeichnung gestartet, als die Privatklägerin zu streiten und zu drohen begonnen habe. Auf den Vorhalt, dass die Privatklägerin ausgesagt habe, das Mobiltelefon sei auf der Ablage/Bar deponiert gewesen, gab der Beschuldigte an, vielleicht sei es irgendwo auf der Seite gelegen, aber als sie aus dem Badezimmer gekommen sei, habe er es in seine Tasche getan (OG GD 21 Ziff. 130- 131). Auf den Vorhalt, dass die Privatklägerin in mehreren Textnachrichten klar ausgedrückt habe, mit Aufnahmen der Gespräche nicht einverstanden zu sein, sagte der Beschuldigte, die Privatklägerin habe im gleichen Atemzug am nächsten Tag ihn aufgezeichnet. Dass sie solche Aufzeichnungen habe, sei für ihn ein Zeichen gewesen, dass sie mit solchen Aufnahmen einverstanden sei. Zum angegebenen Grund für die Aufnahme befragt, wonach er den Streit aufgezeichnet habe, damit er einen Beweis dafür habe, dass er gewisse Sachen nicht gesagt habe, erklärte der Beschuldigte, die Privatklägerin habe Gespräche vermischt und sie aus dem Kontext genommen. Er habe sich erinnern können, das gesagt zu haben, aber dass es nicht Teil dieses Gesprächs gewesen sei. Er habe aber gedacht, dass er das vielleicht gesagt habe, weshalb er begonnen habe, die Aufnahmen zu machen, um dies zu prüfen. Bei diesen Dingen, die er gesagt haben solle, sei es um die Tochter gegangen. Er wisse es aber nicht genau. Die Aufnahmen habe er zu seinem Schutz gemacht. Er habe sie nicht verwenden wollen, um jemanden zu diskreditieren. Es sei darum gegangen, die Ausbrüche der Privatklägerin zu dokumentieren, wie es von Psychologen empfohlen worden sei. Bei den Drohungen sei es darum gegangen, dass sie ihm gedroht habe, das Kind wegzunehmen, ihn wegen nichtbezahlter Unterhaltsbeiträge zu verklagen. Er sei besorgt gewesen. Wenn man nur zu zweit sei, stehe eine Person gegen die andere. Man könne schlecht nachweisen, was wirklich gewesen sei. Sie habe auch gedroht, sie werde das Recht nutzen, um ihn zu zerstören. Auf die Frage, ob er die Aufnahmen auch gemacht habe, um zu dokumentieren, dass die Privatklägerin gewältig sei, sagte der Beschuldigte, dass es sein könne. Es sei zweimal zu physischer Gewalt gekommen. Am 19. Februar 2018, als sie ihm ein Glas an den Kopf geworfen habe, und am 1. September 2018, als sie ihn gebissen habe (OG GD 21 Ziff. 133-140). Zu seinen Internet-Recherchen befragt, gab er an, er habe gegoogelt, was man mit einer Frau mache, die solche Stimmungsschwankungen habe. Er habe gegoogelt, was Psychologen sagten. Sie hätten empfohlen, solche Sachen zu dokumentieren, aufzuschreiben, Aufnahmen, Video, Bilder zu machen. Da er Engländer sei, habe er in

Seite 14/64 English gegoogelt und Resultate aus Amerika, Australien, England erhalten. In diesen Ländern sei es nicht illegal, Gespräche aufzuzeichnen. Auf die Frage, ob er spezifisch gegoogelt habe, ob Aufnahmen zulässig seien, sagte er, er habe das später getan, als die Polizei ihm gesagt habe, dass er das in diesem Land nicht machen könne (OG GD 21 Ziff. 136, 141-143). 2.3 Weitere Beweismittel 2.3.1 Die Privatklägerin reichte eine umfangreiche Chatkommunikation zwischen ihr und dem Beschuldigten zu den Verfahrensakten. Daraus ergibt sich, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten vor dem Tatzeitpunkt mehrfach mitteilte, dass er keine Aufnahmen ihrer Gespräche machen solle (act. 8/60 am 28.05.2017; act. 8/69 am 18.02.2018; act. 8/71 am 17.04.2018; act. 8/72 am 22.04.2018; act. 8/74 am 18.05.2018 etc.). Gemäss den Textnachrichten wusste der Beschuldigte, dass die Privatklägerin ihn bereits einmal wegen unbefugten Tonaufzeichnungen bei der Polizei beanzeigt hatte (act. 8/69 am 22.02.2018: E.________: "Well you called and reported me to the police for the recording"). Die Privatklägerin teilte dem Beschuldigten sodann mit, dass seine Aufnahmen illegal seien (act. 8/73 am 22.04.2018: C.________: "and recording done against my will without my consent is illegal"). 2.3.2 Der Beschuldigte reichte vor Vorinstanz zwei Auszüge von WhatsApp-Korrespondenzen zwischen ihm und der Privatklägerin ein (SE GD 11/2). Es ist nicht erkennbar, von wann die Nachrichten stammen. Der Beschuldigte konnte es auch nicht angeben (SE GD 11/1 S. 6). Die Nachrichten sollen beweisen, dass auch die Privatklägerin Aufnahmen habe und damit einverstanden gewesen sei sowie dass er vorgeschlagen habe, ihre Gespräche aufzuzeichnen (SE GD 11/1 S. 5). Gemäss dem ersten Auszug schrieb die Privatklägerin im Zusammenhang mit einer Diskussion, ob sie in einer Beziehung seien, dass sie Texte (Nachrichten) und Aufnahmen habe, in welchen er genau das sage. Der zweite Auszug stammt offensichtlich vom 22. Februar 2018, da er mit dem von der Privatklägerin eingereichten Chat-Protokoll übereinstimmt (act. 8/69). Der Beschuldigte schrieb an diesem Tag, dass er darauf bestehe, zumindest für eine kurze Zeit, ihre Gespräche aufzuzeichnen, wenn sie alleine seien. Der vom Beschuldigten eingereichte Auszug enthält die Antwort der Privatklägerin nicht. Der Streifen auf dem Papier zeigt denn auch, dass ein Teil abgedeckt oder weggeschnitten wurde. Im von der Privatklägerin eingereichten Chat-Protokoll ist ihre Antwort enthalten, wonach sie damit nicht einverstanden sei (act. 8/69). 3. Beweiswürdigung 3.1 Mit der Vorinstanz ist aufgrund der Aussagen der Privatklägerin erstellt, dass der Beschuldigte am 1. September 2018 eine Tonaufnahme des privaten (Streit-)Gesprächs mit der Privatklägerin machte. So sind die Aussagen der Privatklägerin bei der Polizei, wo sie schilderte, sie habe nach dem Duschen mit dem Beschuldigten "diskutiert" (bzw. mutmasslich gestritten) und dann bemerkt, dass er das Gespräch aufzeichne, worauf sie versucht habe, das Mobiltelefon wegzunehmen und alsdann weggestossen worden sei, ihr Duschtuch heruntergefallen sei, sie nackt gewesen sei etc., insgesamt detailreich. Auch an der Berufungsverhandlung legte sie die Vorkommnisse detailreich und übereinstimmend dar (vgl. OG GD 21 Ziff. 20 und 23). Wie die Vorinstanz weiter zu Recht ausführte, schilderte die Privatklägerin den Sachverhalt zudem sprunghaft, d.h. nicht im Sinne eines strikten

Seite 15/64 formelhaften chronologischen Ablaufs, sondern als lebhafte Darlegungen ihrer Erlebnisse. Auch an der Berufungsverhandlung waren die Ausführungen der Privatklägerin sprunghaft (vgl. OG GD 21 Ziff. 20). Die Darlegungen der Privatklägerin erscheinen damit insgesamt spontan, wenig einstudiert und glaubhaft. Insbesondere ist auch ihre Aussage glaubhaft, wonach sie auf das Mobiltelefon aufmerksam geworden sei, weil der Recording Button aufgeleuchtet habe. Denn ohne diesen Umstand wäre ihr das wohl nicht aufgefallen, da es gemäss ihren Schilderungen nicht ungewöhnlich war, dass das Mobiltelefon auf der Frühstückbar lag (OG GD 21 Ziff. 23, 26). Ihre konstante Aussage zur Position des Mobiltelefons stimmt sodann mit jener des Beschuldigten vor Vorinstanz überein. Er sagte damals aus, das Telefon sei auf dem Tisch gelegen und er habe die Aufnahme gestartet (SE GD 11/1 S. 5). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass seine Aussagen zur Position des Telefons widersprüchlich sind. Einmal sagte er – wie eben dargelegt – aus, das Telefon sei auf dem Tisch gelegen. Dann behauptete er, er könne sich nicht genau erinnern, wo das Telefon an diesem Tag gelegen sei, manchmal habe er es in der Hand gehabt, manchmal sei es auf dem Tisch gewesen (SE GD 11/1 S. 5). Und schliesslich sagte er an der Berufungsverhandlung aus, er denke, es sei in seiner (Kleidungs-)Tasche gewesen (OG GD 21 Ziff. 127), was er gar auf den Vorhalt der anderslautenden Aussage der Privatklägerin bekräftigte (OG GD 21 Ziff. 131). Da die Privatklägerin im Gegensatz zum Beschuldigten während des gesamten Verfahrens übereinstimmend aussagte, erscheinen ihre Aussagen glaubhafter. Zwar sagte sie bei der polizeilichen Einvernahme vom 3. April 2019 aus, sie habe den Beschuldigten diverse Male erwischt, dass er die Aufnahme zuvor gestartet gehabt habe (SE GD II, act. 2/6 Ziff. 5, 22), was im Widerspruch zu ihren Aussagen vor Vorinstanz und an der Berufungsverhandlung steht, wonach es am 1. September 2018 das erste Mal gewesen sei, dass sie während des Gesprächs die Aufnahme bemerkt habe (OG GD 21 Ziff. 27-28; SE GD 11/1/3 S. 2). Dieser mögliche Widerspruch beeinträchtigt die generelle Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht. Denn wie die Privatklägerin auf den entsprechenden Vorhalt zutreffend vorbrachte (OG GD 21 Ziff. 28), fand die Einvernahme vom 3. April 2019 bei der Polizei ohne Dolmetscher statt (mit ihrem Einverständnis; SE GD II, act. 2/6), weshalb es nicht auszuschliessen ist, dass es zu einem Missverständnis gekommen ist. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin spricht auch, dass sie offengelegt hat, wenn sie etwas nicht wusste. Denn es wäre grundsätzlich ein Leichtes gewesen, den Beschuldigten stärker zu belasten. So hat die Privatklägerin beispielsweise ausgesagt, sie habe nicht gesehen, wie der Beschuldigte das Telefon angefasst habe (OG GD 21 Ziff. 23). Sie hätte einfach behaupten könne, sie hätte ihn gesehen. Schliesslich hat der Beschuldigte ausdrücklich zugegeben, die Aufnahmen gemacht zu haben, jedoch soll dies mit ihrem Einverständnis erfolgt sein (OG GD 21 Ziff. 120), worauf nachfolgend einzugehen ist. Somit ist erstellt, dass der Beschuldigte am 1. September 2018 eine Tonaufnahme des (Streit-) Gesprächs machte. 3.2 Der Beschuldigte brachte – wie erwähnt – vor, dass die Privatklägerin mit den Tonaufnahmen einverstanden gewesen sei. Er konnte sich jedoch anlässlich der Berufungsverhandlung nicht erinnern, wie sie am 1. September 2018 konkret ihr Einverständnis erklärt hatte (OG GD 21 Ziff. 121). Bei der Staatsanwaltschaft sagte der Beschuldigte aus, die Privatklägerin habe gewusst, dass er die Aufnahme machen würde. Das sei ähnlich wie bei einer Bank, bei der man anrufe und eine Stimme vom Tonband warne den Anrufer, dass das Gespräch aufgenommen werde. Das sei die gleiche Situation.

Seite 16/64 Da könne man nicht im Nachhinein kommen und behaupten, man sei nicht einverstanden gewesen (act. 2/51-52 Ziff. 5). Auch bei der zweiten Einvernahme durch die Polizei führte der Beschuldigte allgemein aus, die Privatklägerin habe von den Aufnahmen gewusst. Dabei räumte er aber selber ein, sie habe dem nicht zugestimmt und ihm gesagt, dass er aufhören solle. Aber seiner Meinung nach hätte sie den Raum verlassen oder ihm erlauben können, dass er die Wohnung verlassen könne (SE GD II, act. 2/8 Ziff. 10). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab er sodann an, er habe das Telefon nicht versteckt, es sei auf dem Tisch gelegen und er habe auf Aufnahme gedrückt. Es sei mehr ein implizites Einverständnis gewesen, weil sie gewusst habe, dass die Konversation aufgezeichnet werde, und sie sich weiter daran beteiligt habe (SE GD 11/1 S. 5). Nach dieser Darstellung habe die Privatklägerin dadurch zugestimmt, indem sie trotz Kenntnis der Aufnahme am Gespräch (weiter) teilgenommen habe. Dies steht jedoch im klaren Widerspruch zu den Ausführungen des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung. Denn er gab einerseits an, er denke, dass die Privatklägerin nicht realisiert habe, dass die Aufnahme gelaufen sei (OG GD 21 Ziff. 132). Und andererseits konnte es die Privatklägerin gemäss seinen Darlegungen an der Berufungsverhandlung auch gar nicht realisieren, da er erstens die Aufnahme gestartet habe, bevor die Privatklägerin im Raum gewesen sei, und zweitens das Telefon in seiner Tasche gehabt habe (OG GD 21 Ziff. 125-128, 131-132). Die Privatklägerin hat stets ausgesagt, sie hätte nie ihr Einverständnis zu Aufnahmen gegeben. Sie hat auch glaubhaft ausgesagt, sie habe an diesem 1. September 2018 sofort versucht, die Aufnahme zu stoppen, als sie bemerkt habe, dass der Beschuldigte eine Aufnahme mache (SE GD II, act. 2/1 Ziff. 17; SE GD 11/1/3 S. 1-2; OG GD 21 Ziff. 20). Die Privatklägerin hat also umgehend interveniert, als sie die Aufnahme bemerkte. Da die Privatklägerin klar aussagte, sie habe nicht gesehen, wie der Beschuldigte am Telefon hantierte, und der Beschuldigte aussagte, er habe die Aufnahme gestartet, bevor die Privatklägerin in die Küche/den Wohnraum gekommen sei, ist davon auszugehen, dass die Aufnahme nicht in ihrer Gegenwart gestartet wurde. Damit ist erstellt, dass die Privatklägerin erstens kein ausdrückliches Einverständnis erklärt hat und sie zweitens nicht in Kenntnis der Aufnahme weiterhin am (Streit-)Gespräch teilgenommen hat. 3.3 Vor Vorinstanz machte der Beschuldigte weiter geltend, sie hätten sich geeinigt, ihre Gespräche aufzuzeichnen. Er habe eine Textnachricht, in der er ihr dies vorgeschlagen habe (SE GD 11/1 S. 5). Die von ihm eingereichte Textnachricht zeigt jedoch, dass er ihr das nicht vorgeschlagen hat, sondern mitteilte, dass er darauf bestehe, ihre Gespräche aufzunehmen (SE GD 11/2). Wie oben dargelegt, hat der Beschuldigte offensichtlich nur einen Teil der Chatkorrespondenz eingereicht. Aus dem von der Privatklägerin eingereichten Chat-Protokoll ist ihre Antwort auf die Mitteilung des Beschuldigten enthalten. Sie lehnte diese "Forderungen" klar ab (act. 8/69). Ein generelles Einverständnis der Privatklägerin ist damit nicht erstellt. 3.4 An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung brachte der Beschuldigte schliesslich erstmalig vor und wiederholte es auch an der Berufungsverhandlung, dass die Privatklägerin ebenfalls Tonaufzeichnungen erstellt habe und dies als gegenseitiges Einverständnis ausgelegt werden müsse (SE GD 11/1 S. 5-6; SE GD 11/2; OG GD 21 Ziff. 120, 122, 133). Aus den

Seite 17/64 vom Beschuldigten an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichten Chatprotokollen ergibt sich einzig, dass die Privatklägerin schrieb, im Besitz von Aufnahmen und Textnachrichten zu sein, in welchen der Beschuldigte etwas behaupte (SE GD 11/2: "I have texts and recordings where you have said exactly that"). Demgegenüber versicherte die Privatklägerin anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, dass sie nie Aufnahmen gemacht habe (SE GD 11/1/3 S. 2). Sie bezog sich in ihren Textnachrichten offenbar auf "recordings", welche der Beschuldigte gemacht und ihr vorher zugesendet hatte. Diese Darstellung ist angesichts der zitierten Chatprotokolle und ihren mehrmaligen Aussagen, dass ihr der Beschuldigte Aufnahmen gesendet habe (OG GD 21 Ziff. 27; SE GD 11/1/3 S. 2), glaubhaft. So ergibt sich aus den Chatprotokollen nicht, dass die Privatklägerin selber Aufzeichnungen von Gesprächen mit dem Beschuldigten machte oder dass dieses Verhalten zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten üblich und gegenseitig akzeptiert gewesen sein sollte. 3.5 Zusammengefasst sind die Aussagen des Beschuldigten, wonach die Privatklägerin explizit, implizit oder konkludent der Aufzeichnung vom 1. September 2018 zugestimmt habe, als unglaubhaft und reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Demgegenüber sind die Aussagen der Privatklägerin, wonach sie nie ihr Einverständnis erklärt und dem Beschuldigten wiederholt mitgeteilt habe, dass sie mit Aufnahmen ihrer Gespräche nicht einverstanden sei (SE GD II, act. 2/6 Ziff. 5; SE GD 11/1/3 S. 2; OG GD 21 Ziff. 27, 69), glaubhaft. Sie sind konsistent und decken sich mit den diversen Chatnachrichten, in welchen die Privatklägerin dem Beschuldigten bereits vor dem 1. September 2018 mehrfach mitteilte, er solle aufhören, ihre privaten Konversationen aufzuzeichnen. Zudem sagte der Beschuldigte selbst in einer Einvernahme aus, die Privatklägerin habe der Aufnahme nicht zugestimmt und ihm gesagt, dass er aufhören solle, auch wenn er anschliessend ein implizites/konkludentes Einverständnis behauptete (SE GD II, act. 2/8 Ziff. 10). Aufgrund der mehrfachen und deutlich geäusserten Ablehnung der Privatklägerin durfte der Beschuldigte auch subjektiv nicht davon ausgehen, dass er zu den Aufnahmen der vertraulichen Gespräche mit der Privatklägerin befugt sei oder dass diesbezüglich ein generelles Einverständnis bestehen würde. Allfällige Stimmungsschwankungen der Privatklägerin vermögen an ihrer Grundhaltung nichts zu ändern. 3.6 Nach dem Gesagten ist zweifellos erstellt, dass der Beschuldigte am 1. September 2018 ohne Einverständnis der Privatklägerin eine Aufnahme ihres (Streit-)Gesprächs machte. 4. Rechtliche Grundlagen und Rechtsprechung Gemäss Art. 179ter StGB wird auf Antrag bestraft, wer als Gesprächsteilnehmer ein nichtöffentliches Gespräch ohne die Einwilligung der anderen daran Beteiligten, auf einen Tonträger aufzeichnet. Geschützt ist das nichtöffentliche, mündliche Gespräch, d.h. wenn die Gesprächsführer in der begründeten Erwartung ein Gespräch führen, dass dieses ohne technische Hilfsmittel nicht mitgehört werden kann, u.a. aufgrund des vertraulichen Orts oder des vertraulichen Charakters (BGE 133 IV 253 E 3.2.2 und 3.2.3; Ramel/Vogelsang, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 179bis StGB N 12).

Seite 18/64 5. Rechtliche Würdigung 5.1 Ein gültiger und rechtzeitiger Strafantrag liegt vor. Die Privatklägerin unterzeichnete am 31. Oktober 2018 einen Strafantrag betreffend unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen gemäss Art. 179ter StGB, begangen zwischen dem 1. März 2018 bis am 1. September 2018 mit Tatort am J.________ in Zug (SE GD II, act. 1/1/5). 5.2 Das (Streit-)Gespräch zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin vom 1. September 2018 fand in deren gemeinsam gemieteten Wohnung am J.________ in Zug statt. Dieses (Streit-)Gespräch mit der nur mit einem Badetuch bekleideten Privatklägerin war aufgrund der kontextualen Umstände eine private Angelegenheit zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin und auf keinen Fall öffentlich. Indem der Beschuldigte dieses (Streit-)Gespräch ohne das Einverständnis der Privatklägerin aufzeichnete, erfüllte er den objektiven Tatbestand von Art. 179ter StGB. Wie vorstehend ausgeführt, hatte die Privatklägerin dem Beschuldigten wiederholt mitgeteilt, mit Tonaufnahmen ihrer Gespräche nicht einverstanden zu sein, und sie stimmte auch am 1. September 2018 nicht zu, sondern versuchte die Aufnahme umgehend zu stoppen, nachdem sie die Aufnahme entdeckt hatte. Der Beschuldigte startete am 1. September 2018 somit die Aufnahme, obwohl er wusste, dass die Privatklägerin damit nicht einverstanden ist. Er handelte somit vorsätzlich und erfüllte den subjektiven Tatbestand. 5.3 Mit der Vorinstanz ist auf die Frage, ob die Privatklägerin von Anfang an von der Tonaufzeichnung wusste, trotzdem weiter redete und damit konkludent der Aufnahme zustimmte und der Beschuldigte deswegen straflos handelte (vgl. im Detail: Urteil des Obergerichts vom 23. Juli 2020, SE GD II, act. 6/8 E. 3), nicht weiter einzugehen. Denn gemäss der gerichtlichen Sachverhaltsfeststellung hat die Privatklägerin die laufende Tonaufnahme erst während des Streitgesprächs bemerkt. Da die Privatklägerin erst in der laufenden Diskussion realisierte, dass Tonaufzeichnungen gemacht werden, und dann umgehend versuchte, das Mobiltelefon auszuschalten, kann von einer konkludenten Zustimmung zur Aufzeichnung zumindest bis zu diesem Zeitpunkt keine Rede sein. Ausserdem wusste der Beschuldigte aufgrund des Nachrichtenaustausches mit der Privatklägerin, dass diese mit Tonaufnahmen ihrer privaten Gespräche kategorisch nicht einverstanden war. Die Frage einer konkludenten Zustimmung stellt sich damit nicht. 5.4 5.4.1 Der Beschuldigte macht geltend, er habe die Aufnahmen machen müssen, da er von der Privatklägerin bedroht worden sei (OG GD 21 Ziff. 120, 137-138). Weiter habe er die Aufnahmen gemacht, um sich selbst zu kontrollieren, was er gesagt habe, da die Privatklägerin ihm später oft vorgehalten habe, er habe dieses oder jenes gesagt (OG GD 21 Ziff. 122, 134-136). Schliesslich habe er die Aufnahmen auch gemacht, um zu dokumentieren, dass die Privatklägerin gewalttätig sei (OG GD 21 Ziff. 139). Im Vorverfahren gab er an, er habe ausserdem aufzeichnen wollen, dass die Privatklägerin Beschimpfungen und schlechte Worte benutze (SE GD II, act. 2/2 Ziff. 9). Gemäss seinen Erklärungen an der Berufungsverhandlung handelt es sich dabei nicht um eine allfällige zusätzliche Rechtfertigung, denn es ging dabei ebenfalls um die Drohungen (OG GD 21 Ziff. 137).

Seite 19/64 5.4.2 Als Rechtfertigungsgrund für die Gesprächsaufzeichnung durch den Beschuldigten kommen vorliegend die (rechtfertigende) Notwehr gemäss Art. 15 StGB, der Beweisnotstand sowie die Wahrung berechtigter Interessen in Betracht. 5.4.3 Zunächst ist die rechtfertigende Notwehr zu prüfen. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Ein Angriff könnte vorliegend einerseits in den Drohungen und andererseits in den Tätlichkeiten/Körperverletzungen bestehen. Dies kann jedoch offenbleiben. Denn die Notwehr setzt beim subjektiven Tatbestand voraus, dass der Täter mit dem Ziel und dem Zweck der Abwehr handelt (sog. Verteidigungswillen; Trechsel/Geth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 15 StGB N 13). Der Beschuldigte handelte aber nicht mit Willen, den allfälligen Angriff abzuwehren, sondern um Beweismittel zu sammeln (OG GD 21 Ziff. 136-137, 139). Dies zeigt sich auch darin, dass der Beschuldigte die Privatklägerin nicht über die Aufnahme informierte. Somit scheidet eine rechtfertigende Notwehr aus. 5.4.4 Ein Beweisnotstand ist eine besondere Form des rechtfertigenden Notstands. Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, handelt rechtmässig, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt (Art. 17 StGB). Die Voraussetzungen und Grenzen des Beweisnotstands sind nicht umfassend und abschliessend geklärt. Das Bundesgericht hielt in einem Urteil fest, die Tatsache allein, dass Aussage gegen Aussage stehen würde, rechtfertige eine heimliche Aufnahme nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_225/2008 vom 7. Oktober 2008 E. 3.7.6). In einem Fall, wo ein Beschuldigter im Rahmen eines Nachbarschaftsstreits Äusserungen seines Nachbarn aufzeichnete, verneinte das Bundesgericht einen Beweisnotstand, da – abgesehen von den Aussagen der Beteiligten – der Beschuldigte die angebliche Serie von Vorfällen auch mittels seiner akribisch geführten Aufzeichnungen und mit Zeugenaussagen aus dem Freundes- und Bekanntenkreis hätte belegen können (Urteil des Bundesgerichts 6P.79/2006, 6S.162/2006 vom 6. Oktober 2006 E. 8). Das Obergericht des Kantons Bern und das Obergericht des Kantons Zürich entschieden, dass bei Handlungen im Sinne von Art. 179bis ff. StGB die erforderliche Notstandslage auch erst dann vorliegen könne, wenn die nahe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass derjenige, dessen Äusserungen aufgenommen werden, in einem Strafverfahren die fraglichen Äusserungen bestreiten werde. Allein der Zweck, sich ein Beweismittel zu schaffen, genüge zur Rechtfertigung einer heimlichen Aufnahme jedoch nicht. Es müsse sich um sonst nicht nachweisbare Vorkommnisse handeln (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 396 vom 28. November 2016 E. 4.5; Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich UE120272 vom 24. Mai 2013 E. II.7.2). Gemäss dem Berner Obergericht sind bei der Annahme einer Notstandssituation insbesondere der Grad der Vertraulichkeit der Gespräche, das Gewicht des Beweisinteresses und inwieweit Dritte durch die Aufnahmen betroffen seien, zu berücksichtigen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 396 vom 28. November 2016 E. 4.7). Das Obergericht des Kantons Zürich führte diese und weitere Aspekte bei der Interessenabwägung an. Bei der Interessenabwägung seien insbesondere der Grad der Vertraulichkeit des Gesprächs, das Gewicht des Beweisinteresses und die Dringlichkeit und Schwere der Beschaffungshandlung sowie die

Seite 20/64 Schwere der verfolgten Straftat zu berücksichtigen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich UE120272 vom 24. Mai 2013 E. II.7.2). In der Lehre fehlen umfassende Ausführungen zu dieser Frage. Ramel/Vogelsang führen aus, die Annahme einer Notstandssituation müsse die Ausnahme bilden, soll nicht der Schutz der Vertraulichkeit des Wortes ausgehöhlt werden. Zu berücksichtigen seien dabei insbesondere der Grad der Vertraulichkeit der Gespräche, das Gewicht des Beweisinteressens und inwieweit Dritte durch die Abhörung/Aufnahme betroffen sind. Zweifellos könnten sich Ton- und Filmaufnahmen durch Notstand rechtfertigen, wenn sie beispielsweise bei der Äusserung von Morddrohungen oder bei einem Banküberfall gemacht werden; dagegen reiche die Befürchtung, ein Zeuge werde im Prozess eine Äusserung nicht wiederholen, nicht aus, um die Aussage heimlich aufzuzeichnen (Ramel/Vogelsang, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 179bis StGB N 25 f.; vgl. Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 11. A. 2018, S. 427). Gemäss Schmid/Jositsch ist ein Rechtfertigungsgrund gegeben, wenn eine bedrohende, nötigende oder erpresserische Äusserung unerlaubterweise auf einem Ton- oder Bildspeichergerät registriert wird (Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. A. 2018, Art. 141 StPO N 3). Bénédict nimmt einen Beweisnotstand nur an, wenn Dringlichkeit, Verhältnismässigkeit und Subsidiarität gewahrt sind. Dringlichkeit bestehe, wenn verhindert werden könne, dass Beweise einer Straftat verschwinden. Die Rechte des Betroffenen müssten sodann weniger stark gefährdet werden, als diejenige der aufnehmenden Person. Und schliesslich müsse das Verhalten die einzige Möglichkeit zur späteren Beweisführung darstellen (Bénédict, Commentaire romand, 2. A. 2019, Vorb. zu Art. 139-141 StPO N 12; vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Waadt vom 2. Januar 2011). 5.4.5 Der aussergesetzliche Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen setzt voraus, dass das inkriminierte Verhalten ein notwendiges Mittel zur Erreichung des angestrebten berechtigten Ziels ist. Erforderlich ist mithin, dass dieses Ziel nicht auf andere Weise erreicht werden kann. Dieses Erfordernis erklärt sich damit, dass der aussergesetzliche Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen Ähnlichkeiten mit dem Notstand aufweist. Dieser setzt unter anderem voraus, dass die Gefahr "nicht anders abwendbar" ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_225/2008 vom 7. Oktober 2008 E. 3.6). Gemäss dem Obergericht des Kantons Zürich kommt dem Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen im Rahmen von Handlungen nach Art. 179ter StGB keine eigenständige Bedeutung zu, vielmehr werde davon ausgegangen, dass berechtigte Interessen nur im Rahmen der Voraussetzungen, die für den Notstand nach Art. 17 StGB gelten, rechtfertigend wirken könnten (Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich UE120272 vom 24. Mai 2013 E. II.7.2). Donatsch erachtet es als fraglich, ob der übergesetzliche Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen angerufen werden könne. Jedenfalls sei grösste Zurückhaltung am Platz, wenn der strafrechtliche Schutz nicht illusorisch werden soll (Donatsch, a.a.O., S. 427). 5.4.6 Soweit der Beschuldigte geltend macht, er habe die Aufnahmen zur Überprüfung seiner Aussagen gemacht, da die Privatklägerin ihm immer wieder vorgeworfen habe, dieses oder jenes gesagt zu haben, ist ein rechtfertigender Beweisnotstand und auch eine Wahrung berechtigter Interessen zu verneinen. Denn die Überprüfung wäre – wie es bereits die Vorinstanz erkannte – durch andere Mittel möglich gewesen. Der Beschuldigte hätte

Seite 21/64 beispielsweise zeitnah Notizen über ihre Gespräche bzw. Streits machen können, damit er später seine Worte hätte nachvollziehen können. Überdies würde auch bei der Interessenabwägung das Interesse des Beschuldigten nicht überwiegen. Ebenfalls bezüglich der Dokumentation der Drohungen und der Ausbrüche der Privatklägerin ist keine Rechtfertigung gegeben. Die Tatsache alleine, dass Aussage gegen Aussage stehen würde, rechtfertigt die heimliche Aufnahme nicht, ansonsten würde der strafrechtliche Schutz illusorisch. Hier wären ebenfalls akribische Notizen möglich gewesen, um seine Aussagen in einem allfälligen Strafverfahren untermauern zu können. Dies hat der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen auch gemacht. Er habe die Vorfälle seit M.________ (sie waren im Januar 2018 gemeinsam in M.________; SE GD II, act. 2/2 Ziff. 7) in seinem Mobiltelefon notiert (SE GD II, act. 2/2 Ziff. 8, S. 6). Hinzu kommt, dass äusserst fraglich ist, ob die Drohungen durch die Privatklägerin einen Straftatbestand erfüllt hätten. Die vom Beschuldigten vorbrachten Drohungen seitens der Privatklägerin sind jedenfalls nicht derart schwer, dass sie das Interesse am Schutz vor heimlichen Aufnahmen überwiegen würden. Das allgemeine Interesse an der Beweissicherung für einen Zivilprozess (z.B. Kindesunterhalt, Sorgerecht, Obhut etc.) wäre sodann als ungenügend zu beurteilen, um die Aufnahme zu rechtfertigen (Donatsch, a.a.O., S. 429). Gegen einen Beweisnotstand spricht schliesslich ganz generell die Tatsache, dass der Beschuldigte nicht geltend macht, die Aufnahmen konkret für ein Verfahren benötigt zu haben. Er hat sie, soweit ersichtlich, auch in keinem Verfahren als Beweis vorgebracht. Im Gegenteil hat er die Aufnahmen offenbar gelöscht, nachdem er ausgezogen war. Bei der Polizei sagte er auf die Frage, wo sich die Aufnahmen befinden würden, aus, er wisse es nicht. Er sei nicht mehr in dieser Situation, da sie nicht mehr zusammenleben würden und keine Streitigkeiten mehr hätten. Deshalb habe er keine Aufnahmen mehr (SE GD II, act. 2/8 Ziff. 13). Zusammengefasst ist weder ein Beweisnotstand noch eine Wahrung berechtigter Interessen gegeben. 5.4.7 Nach dem Gesagten besteht keine Rechtfertigung für die Aufnahme. Auch ein indirekter Verbotsirrtum scheidet aus. Es wird dazu auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen. 5.5 5.5.1 Der Beschuldigte brachte in seiner Berufungserklärung und auch bei der Befragung an der Berufungsverhandlung wie schon im Vorverfahren vor, er habe nicht gewusst, dass solche Aufnahmen strafbar seien, da dies in England, seinem Heimatland, zum eigenen Schutz erlaubt sei (OG GD 3/1 S. 2; OG GD 21 Ziff. 136, 141-143; SE GD II, act. 2/8 Ziff. 16). Der Beschuldigte macht damit sinngemäss einen Verbotsirrtum gemäss Art. 21 StGB geltend. 5.5.2 Gemäss Art. 21 StGB handelt nicht schuldhaft, wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält. War der Irrtum vermeidbar, mildert das Gericht die Strafe. Ein Verbotsirrtum bzw. Rechtsirrtum gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel als vermeidbar, wenn der Täter selbst an der Rechtmässigkeit seines Handelns zweifelte oder hätte zweifeln müssen oder wenn er weiss, dass eine rechtliche Regelung besteht, er sich über deren Inhalt und Reichweite aber nicht genügend informiert. Unvermeidbar ist der Verbotsirrtum, wenn der Täter nicht weiss und nicht wissen kann, dass er rechtswidrig handelt, oder wenn der Irrtum auf Tatsachen beruht, durch die sich auch ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen lassen. Diese Regelung beruht auf dem Gedanken, dass sich der Rechtsunterworfene um die Kenntnis der Rechtslage zu

Seite 22/64 bemühen hat und deren Unkenntnis nur in besonderen Fällen vor Strafe schützt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1019/2016 vom 24. Mai 2017 E. 2.4.1). 5.5.3 Wie es sich mit der Rechtslage in England verhält, kann hier offenbleiben. Der Beschuldigte sagte aus, er habe im Zeitpunkt der Aufnahme nicht gewusst, dass eine solche verboten sei. Erst die Polizei habe ihm gesagt, es sei nicht erlaubt (SE GD II, act. 2/8 Ziff. 16). Er habe zu dieser Frage recherchiert und sich informiert. Er habe in der StPO und im StGB nachgeschaut. Jedoch erst nachdem die Privatklägerin diese Vorwürfe erhoben habe. Es sei nach dem 1. September 2018 gewesen (SE GD II, act. 2/8 Ziff. 17-19). An der Berufungsverhandlung sagte er ebenfalls aus, er habe in der StPO nachgeschaut, nachdem ihm die Polizei gesagt habe, dass er keine Aufnahmen machen dürfe (OG GD 21 Ziff. 143). Zuvor habe er sich bei Psychologen informiert, was man bei einer Frau mache, die Stimmungsschwankungen habe. Die Ratschläge, die er erhalten habe, seien gewesen, Aufnahmen zu machen (OG GD 21 Ziff. 136, 141-142). Entgegen seinen Behauptungen wusste der Beschuldigte zweifellos bereits vor dem 1. September 2018, dass die Aufnahmen nicht erlaubt sind. Die Privatklägerin teilte ihm vor diesem Tag mehrfach mit, dass seine Aufnahmen illegal seien (z.B. act. 8/73 am 22.04.2018: C.________: "and recording done against my will without my consent is illegal"). Er wusste auch, dass ihn die Privatklägerin bereits früher bei der Polizei angezeigt hatte. So schrieb er ihr am 22. Februar 2018 "Well you called and reported me to the police for the recording" (act. 8/69). Da der Beschuldigte um die Rechtswidrigkeit solcher Aufnahmen wusste, scheidet ein Verbotsirrtum aus. 5.6 Der Beschuldigte ist somit des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen gemäss Art. 179ter Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Tatvorwurf des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem (Laptop) 1. Anklagesachverhalt Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in der Anklageschrift, Ziff. B erster Absatz, folgenden Sachverhalt vor (SE GD 1/3): "Am 28. Oktober 2018, zwischen 08:17 Uhr und 08:53 Uhr, beschaffte sich E.________, am J.________ in Zug, Zugang zum Notebook von C.________, ohne dass ihm C.________ dazu ihre Erlaubnis erteilte." 2. Strafantrag 2.1 Das unbefugte Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem wird nur auf Antrag hin verfolgt. Der Tatzeitpunkt war der 28. Oktober 2018. Der Tatort war in Zug. Das Strafantragsformular vom 20. März 2019, welches die Privatklägerin unterzeichnete, nennt hingegen den 26. Februar 2019 bis am 30. März 2019 als Tatzeitraum und Zürich als Tatort. Sodann wird unbefugte Datenbeschaffung und Verletzung des Schriftgeheimnisses, nicht aber unbefugtes Eindringen in eine Datenverarbeitungsanlage als Delikt erwähnt (act. 1/5). Aufgrund dieser Ausgangslage ist daher zunächst zu prüfen, ob ein gültiger Strafantrag für die vorgeworfene Tat am 28. Oktober 2018 vorliegt.

Seite 23/64 2.2 Der Strafantrag ist die Willenserklärung des Verletzten, dass gegen den – bekannten oder noch unbekannten – Verdächtigen wegen eines bestimmten Sachverhalts eine Strafverfolgung stattfinden soll. Der Antragsteller kann den Strafantrag auf einen bestimmten Sachverhalt sachlich beschränken. Die rechtliche Würdigung des Sachverhalts, der Gegenstand des Strafantrags bildet, ist indessen Sache der Strafbehörden. Der Strafantragsteller muss im Strafantrag nicht angeben, welchen Straftatbestand der Gegenstand des Antrags bildende Sachverhalt seines Erachtens erfüllt, und allfällige Ausführungen des Strafantragstellers zur rechtlichen Subsumtion sind unerheblich. Nennt der Strafantragsteller den Straftatbestand, der seines Erachtens erfüllt ist, so ist die Strafbehörde an diese Qualifikation nicht gebunden (Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2015 vom 25. März 2015 E. 2.4). Vorausgesetzt ist hingegen eine zweifelsfreie Umschreibung des Sachverhalts, für den die Strafverfolgung verlangt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_267/2008 vom 9. Juli 2008 E. 3.3; Riedo, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 30 StGB N 54). Der Strafantrag ist gemäss Art. 304 Abs. 1 StPO bei der Polizei, Staatsanwaltschaft oder Übertretungsstrafbehörde schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben. Ein mündlicher Strafantrag kann in einem Polizeirapport protokolliert werden, wobei das Protokoll nicht notwendigerweise durch die antragsstellende Person oder den rapportierenden Polizisten unterzeichnet werden muss (BGE 145 IV 190). 2.3 Es ist unbeachtlich, dass im Strafantragsformular vom 20. März 2019 andere Straftatbestände genannt wurden, als vorliegend zu prüfen sind. Denn die rechtliche Würdigung ist Sache der Strafbehörden. Das Strafantragsformular enthält keine Umschreibung des Sachverhalts, für welchen Strafantrag gestellt wurde. Folglich sind diesbezüglich der Polizeirapport vom 1. Oktober 2019 und die Aussagen der Privatklägerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 20. März 2019 beizuziehen. Die Privatklägerin nannte in der Einvernahme ausdrücklich auch den Sachverhalt vom 28. Oktober 2018 als sie am Halbmarathon in Luzern teilgenommen und der PC trotzdem angezeigt habe, dass jemand aktiv gewesen sei. Sie zeigte auch ein Foto des Aktivitätenprotokolls (act. 2/2-3 Ziff. 6-7). Auch der Polizeirapport nennt den Sachverhalt vom 28. Oktober 2018 (act. 1/3). Der Polizeirapport hält zudem ausdrücklich fest, dass Strafantrag gestellt wurde (act. 1/2). Aus der Umschreibung des Sachverhalts geht klar hervor, dass die Privatklägerin auch betreffend den Vorfall vom 28. Oktober 2018 Strafantrag stellte. Insofern stellt auch der Polizeirapport ein formgültiger Strafantrag dar. Der im Strafantragsformular genannte Zeitraum 26. Februar 2019 bis 20. März 2019 ist weiter nicht dahingehend zu verstehen, dass die Privatklägerin ihren Strafantrag auf Taten in diesem Zeitraum beschränkt hat. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend festgehalten hat, ist davon auszugehen, dass der zuständige Polizist das Strafantragsformular ausfüllte und der Privatklägerin zur Unterschrift vorlegte. Der in diesem Formular genannte Zeitraum wird auch im Polizeirapport genannt. Dazu wird im Rapport jedoch präzisiert, dass es sich um den Zeitraum von der ersten Feststellung bis zur Anzeige handle. Die Tatzeit könne durch die Geschädigte nicht eingeschränkt werden (act. 1/1). Nach dem Gesagten ist der Vorfall vom 28. Oktober 2018 vom Strafantrag umfasst. 2.4 Zu prüfen ist weiter, ob der Strafantrag rechtzeitig gestellt wurde. Gemäss Art. 31 StGB erlischt das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten und beginnt die Frist mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird, wobei der Tag der Kenntnisnahme gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO nicht mitzuzählen ist und die Dreimonatsfrist laut Art. 110 Abs. 6 StGB nach dem Kalender berechnet wird. In BGE 144 IV 161 E. 2 hält

Seite 24/64 das Bundesgericht fest, dass die dreimonatige Strafantragsfrist gemäss Art. 31 StGB mit Kenntnis der Person des Täters ausgelöst werde (Fristauslösung am Tag der Kenntnisnahme), am darauf folgenden Tag um 00:00 Uhr beginne (Fristbeginn an dem der Fristauslösung darauffolgenden Tag) und um 24:00 Uhr an jenem Tag des dritten Monats, der durch seine Zahl dem Tag entspreche, an dem die Frist ausgelöst worden sei, ende (die Monatszahl des Tags des Fristablaufs entspricht der Monatszahl des Tags der Fristauslösung). Da die Kenntnis des Täters die Kenntnis der Tat voraussetzt, ist zur Fristauslösung die Kenntnis der Tat und die Kenntnis des Täters erforderlich (Riedo, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 31 StGB N 6 m.w.H.). 2.5 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Strafantrag rechtzeitig erfolgt sei. So habe die Privatklägerin an ihrer Einvernahme vom 20. März 2019 glaubhaft geschildert, dass sie wegen eines älteren, vagen Verdachts gegen den Beschuldigten, der private Details ihrer Kommunikation zu kennen schien, einen computerkundigen Kollegen beigezogen habe. Dieser habe sie auf das eingeloggte, unbekannte Gerät auf ihrem WhatsApp-Konto hingewiesen. Dieser habe ihr auch gezeigt, wie man Verlaufsdaten etc. kontrolliere, woraufhin sie festgestellt habe, dass jemand ihren Computer verwendet habe, als sie am Halbmarathon in Luzern gewesen sei (act. 2/2 Ziff. 6). Da die Privatklägerin ab diesem Zeitpunkt begonnen habe, Screenshots ihres WhatsApp-Kontos zu erstellen, werde sie frühestens ab dem 26. Februar 2019 bei der erfolgten Kontrolle der Verlaufslogs ihres Computers erkannt haben, dass ein Unbekannter (vermutlich der Beschuldigte) sich am 28. Oktober 2018 während des Halbmarathons in ihr Gerät einloggte und auf bestimmte persönliche Dateien Zugriff nahm (OG GD 1 E. II.2.6.7). Die Vorinstanz hat die Aussagen der Privatklägerin zutreffend wiedergegeben. Aus den Aussagen geht jedoch nicht hervor, wann bei ihr der Verdacht aufkam, dass der Beschuldigte ihre WhatsApp-Nachrichten lese und wann sie mit Hilfe ihres Kollegen die Verlaufsdaten etc. kontrolliert habe. An der Berufungsverhandlung sagte sie, dass sie im März 2019 mit einem Kollegen danach geforscht habe, ob jemand auf den Laptop zugegriffen habe, nachdem sie bemerkt habe, dass der Beschuldigte ihre WhatsApp-Nachrichten lese (OG GD 21 Ziff. 48). Es ist daher davon auszugehen, dass die Privatklägerin im März 2019, mithin erst kurz vor der Stellung des Strafantrags, vom Zugriff auf ihren Computer und WhatsApp-Account erfahren hat. Der Strafantrag erfolgte somit innert Frist, zumal nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Zweifel die Frist als eingehalten gilt, wenn keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem Antragsberechtigten Tat und Täter schon früher bekannt waren (BGE 97 I 769 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_953/2020 vom 23. November 2020 E. 3.1; Trechsel/Geth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 31 StGB N 14). 3. Beweislage 3.1 Die Vorinstanz hat die wesentlichen Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren sowie die Erkenntnisse aus dem Bericht zur forensischen Datensicherung und Auswertung vom 2. September 2020 zutreffend wiedergegeben. Es wird deshalb auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen (OG GD 1 E. II.2.2 und II.2.3.1).

Seite 25/64 3.2 Mit seiner Berufungserklärung reichte der Beschuldigte eine Kaufquittung/Rechnung und einen Garantieschein vom 17. April 2018 für ein Apple MacBook mit der Seriennummer SC02VL0QSxxxx ein. Diese Dokumente weisen die Adresse des Beschuldigten auf und nennen ihn als Referenzperson. Weiter gab er eine E-Mail von Digitec an ihn (E.________@ gmail.com) vom 25. April 2018 zu den Akten, wonach die Bestellung vom 17. April 2018 (u.a. ein Apple MacBook) versendet worden sei (OG GD 3/1/1). Der Beschuldigte erklärte dazu, dies würde belegen, dass es sein Laptop gewesen sei (OG GD 3/1 S. 1, 3/2 S. 1). Weiter schrieb er in seiner Berufungserklärung Folgendes (OG GD 3/1 S. 7): "It's a women's laptop that was left open on the table, and I had access to this while we lived together. After a failed relationship each person tries to find out what is going on and goes on search for the truth" (Es war ein Frauenlaptop, der offen auf dem Tisch war, und ich hatte Zugang zu diesem, als wir zusammenlebten. Nach einer gescheiterten Beziehung versucht jeder herauszufinden, was los ist, und begibt sich auf die Suche nach der Wahrheit [Übersetzung durch das Gericht]). 3.3 Die Privatklägerin liess im Berufungsverfahren WhatsApp-Korrespondenzen einreichen, in welchen der Beschuldigte die Privatklägerin fragte, ob sie den Laptop bezahlt habe bzw. sie aufforderte, diesen zu bezahlen (OG GD 12/3). Weiter liess sie eine Kopie des Kontoauszugs ihres Privatkontos zu den Akten geben. Darin findet sich eine Überweisung am 25. April 2018 von CHF 2'059.00 an die Digitec Galaxus AG. Handschriftlich wurde der Vermerk "C.________ new laptop" angebracht (OG GD 12/4). 3.4 Die Privatklägerin sagte an der Berufungsverhandlung zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass der Beschuldigte ihr beim Aufsetzen/Einrichten ihres neuen MacBooks geholfen habe. Er habe Microsoft Office installiert und das PST-File mit ihren E-Mails vom Arbeitscomputer auf den neuen Laptop übertragen. Sie habe das Setup mit dem Benutzernamen gemacht. Ihre bestehende Apple-ID habe sie selber übernommen und den Passwortschutz eingerichtet. Dem Beschuldigten habe sie das Passwort nie gegeben. Nach dem Einrichten habe sie das Passwort geändert. Sie konnte nicht sagen, in welchem Intervall sie das Passwort jeweils geändert habe, sagte aber aus, sie hätte das Passwort definitiv geändert, als ihr klar geworden sei, dass jemand auf ihren Computer Zugriff habe. Den alten Laptop habe ihrer Arbeitgeberin gehört und sie habe ihn ihr im September 2018 zurückgegeben. Die Privatklägerin erinnerte sich nicht, wann sie vor dem dem Beschuldigten vorgeworfenen Zugriff ihren Laptop zuletzt benutzt hatte. Es sei jedoch nicht am 28. Oktober 2018 gewesen, da sie sehr früh das Haus habe verlassen müssen. An diesem Abend, es sei dunkel gewesen, nach 17.00 Uhr, habe sie ihn genutzt (OG GD 21 Ziff. 29-45). 3.5 Der Beschuldigte gab an der Berufungsverhandlung zusammengefasst im Wesentlichen an, dass er Zugang zum Laptop gehabt habe, weil er diesen aufgesetzt und die Programme installiert habe. Dazu brauche man das Passwort. Er wusste jedoch nicht, ob er sich am 28. Oktober 2018 in den Laptop der Privatklägerin eingeloggt hatte. Das Passwort sei das gleiche gewesen, wie jenes, das er eingerichtet habe. Auf den Vorhalt, dass die Privatklägerin ausgesagt habe, sie habe das Passwort selber gesetzt, erklärte der Beschuldigte, die Privatklägerin habe damals nicht viel über Laptops gewusst. Das erste, was man mache, sei den Benutzernamen einzugeben und ein Passwort zu setzen. Jedes Mal, wenn man bei einem Mac etwas installiere oder ändere, werde man nach dem Passwort gefragt. Er habe Office, Adobe Acrobat usw. installiert und die iCloud eingerichtet. Für das

Seite 26/64 Übertragen des PST-Files brauche man kein Passwort. Die Privatklägerin habe ihn aber auch gebeten, Gmail einzurichten, wozu sie ihm das Passwort gegeben habe. Ebenso habe sie ihm das Passwort für die iCloud gegeben. Deshalb habe er das Passwort gehabt. Nachdem er alles gemacht habe, habe er ihr gesagt, sie solle das Passwort ändern (OG GD 21 Ziff. 144-154). Als Grund, warum er sich in den Laptop der Privatklägerin eingeloggt hatte, gab er sinngemäss an, um Informationen zur gemeinsamen Tochter zu finden. Auf die Frage, ob er der Meinung gewesen sei, sich legal zu verhalten, führte er aus, sie hätten im gleichen Haus gelebt und hätten alles geteilt. Auf Nachfrage gab er an, er wisse es nicht. Vielleicht sei es nicht korrekt gewesen (OG GD 21 Ziff. 169-172). Weiter sagte er aus, er habe den Laptop nicht unmittelbar nach dem Kauf installiert (OG GD 21 Ziff. 179). Auf die Ergänzungsfrage der Rechtsvertreterin der Privatklägerin, dass er das Passwort nicht aufgrund des Einrichtens gewusst haben könne, da es die Privatklägerin geändert hätte und er es also auf andere Weise erschlichen haben müsse, erklärte der Beschuldigte, das Passwort sei dasselbe gewesen, wie jenes, das er eingerichtet habe (OG GD 21 Ziff. 186). 4. Beweiswürdigung 4.1 Der Beschuldigte machte im Berufungsverfahren zunächst erstmalig geltend, der Vorwurf, dass er Dateien auf dem Laptop der Privatklägerin geöffnet habe, sei unsinnig und irrelevant. Denn es sei sein Laptop gewesen (OG GD 3/1 S. 2; 3/2 S.2-3). Er reichte dazu die obenerwähnten Dokumente (Kaufquittung, Garantieschein, E-Mail) ein. Der Beschuldigte hielt zutreffend fest, dass die Seriennummer auf der Kaufquittung und dem Garantieschein mit jener im Bericht über die forensische Datensicherung und Auswertung vom 2. September 2020 übereinstimmt (OG GD 3/1/1; act. 1/44). Wie sich aus dem von der Privatklägerin eingereichten Kontoauszug ergibt, hat sie den Laptop bezahlt (OG GD 12/4). Der Zahlungsbetrag stimmt mit dem Rechnungsbetrag überein. Auch das Zahlungsdatum und die Zahlungsfrist gemäss Rechnung stimmen überein. Die WhatsApp-Korrespondenz zeigt überdies, dass der Beschuldigte die Privatklägerin fragte, ob sie den Laptop bezahlt habe bzw. sie aufforderte, diesen zu zahlen (OG GD 12/3). Es war somit von ihnen beabsichtigt, dass der Beschuldigte zwar den Laptop bei Digitec bestellt, die Privatklägerin diesen jedoch bezahlt und dieser somit für sie bestimmt ist. Wie dies rechtlich genau ausgestaltet war, kann hier offenbleiben. Denn der Laptop war im hier relevanten Zeitpunkt zweifellos im Eigentum der Privatklägerin. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch wenn der Laptop im Eigentum des Beschuldigten gestanden hätte, sich nicht per se etwas zu seinen Gunsten hätte ableiten lassen. Denn massgebend sind nicht die Eigentumsverhältnisse, sondern die Benutzungsberechtigung (Weissenberger, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 143bis StGB N 12; Donatsch, a.a.O., S. 205). 4.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Privatklägerin und der Einlassung des Beschuldigten erstellt, dass dieser mindestens zwischen 07.41 Uhr (act. 1/61: "Just having breakfast") und ca. 09.10 Uhr (act. 1/61: Zugabfahrt um 09.29 Uhr ab Bahnhof Zug) am 28. Oktober 2018 in der gemeinsamen Wohnung am J.________ in Zug war, wo auch der Laptop der Privatklägerin auf dem Tisch lag. Gleichfalls ist erstellt und unbestritten, dass die Privatklägerin ab ca. 07.00 Uhr für die nächsten Stunden an einem sportlichen Anlass in Luzern war. Weiter ist unbestritten, dass der Beschuldigte der Privatklägerin half, den Laptop einzurichten (OG GD 12 Ziff. 17; OG GD 21 Ziff. 29).

Seite 27/64 4.3 Der forensische Bericht der Zuger Polizei kommt zum Schluss, es sei aufgrund der gespeicherten Daten wahrscheinlich, dass sich am 28. Oktober 2020 [recte: 2018], 08.17 Uhr bis 08.53 Uhr, eine unbekannte Person lokal am Notebook MacBook Air mit dem Benutzernamen "C.________" und dem dazugehörenden Passwort angemeldet und auf die gespeicherten Informationen zugegriffen habe (act. 1/42, 1/53). Dieser Schluss basiert darauf, dass am 28. Oktober 2018 um 08.17 Uhr bzw. 08.22 Uhr das um 07.12 Uhr über SBB Mobile gelöste Ticket (für Hinfahrt nach Luzern) bzw. das Bestätigungsmail auf dem Laptop abgespeichert wurde. Dies nebst weiteren E-Mails (act. 1/75). Es fand also eine Synchronisation vom (onlinebasierten) Gmail-Konto und dem Laptop statt. Weiter wurde um 08.53 Uhr im Suchprogramm "Spotlight" der Begriff "keych" (für Keychain, ein Programm, welches sämtliche Passwörter speichert) eingegeben (act. 1/75). Ein nichtautorisierter Fernzugriff wurde jedoch ausgeschlossen. Ein sogenannter nichtautorisierter Fernzugriff benötigt nicht für jeden Zugriff die erneute Zustimmung (act. 1/77-79). Schliesslich fanden sich auch keine Malsoftware oder Verschleierungsprogramme auf dem Laptop (act. 1/83-84). Da eine Synchronisation des Gmail-Kontos und des Laptops stattfand, war dieser zu jener Zeit aufgestartet und mit dem Benutzerprofil der Privatklägerin eingeloggt. Denn das Bestätigungsmail für das Rückfahrticket, welches die Privatklägerin um 13.40 Uhr gelöst hatte, wurde um 16.00 Uhr auf dem Laptop gespeichert (act. 1/57), als offenbar die Privatklägerin an ihrem Laptop war. Auch wenn die Privatklägerin an der Berufungsverhandlung aussagte, erst am Abend, glaublich nach 17.00 Uhr, es sei dunkel gewesen, den Laptop benutzt zu haben und nicht unmittelbar nach der Strafanzeige bei der Polizei (OG GD 21 Ziff. 44 f.), ergeben sich dadurch keine unüberwindbaren Zweifel an dieser Sachverhaltsdarstellung. Denn die zeitliche Diskrepanz ist nur gering, zu dieser Jahreszeit kann es bereits um 16.00 Uhr ziemlich dunkel sein und es ist schliesslich zu berücksichtigen, dass der Vorfall bereits vier Jahre zurückliegt, weshalb die Genauigkeit der Aussagen der Privatklägerin geschmälert sein können. Somit ist es plausibel, dass diese Synchronisation erfolgte, nachdem die Privatklägerin von der Anzeigeerstattung bei der Polizei um ca. 15.30 Uhr (Unterzeichnung des Strafantrags; um 15.33 Uhr wurde ein Foto des Strafantragsformulars auf ihrem Mobiltelefon abgespeichert, act. 1/71) nach Hause zurückkehrte und den Laptop mit dem Mailprogramm aufschaltete. Wann, d.h. um welche Uhrzeit, die zehn Zugriffe vom 28. Oktober 2018 gemäss dem von der Privatklägerin eingereichten Foto (act. 2/7) erfolgt sind, konnte hingegen nicht eruiert werden (act. 1/55). Deshalb ist nicht erstellt, dass dies während der Zeit erfolgte, als der Beschuldigte in der gemeinsamen Wohnung war. 4.4 4.4.1 Der Beschuldigte machte vor Vorinstanz sinngemäss geltend, dass – entgegen dem Bericht der IT-Forensik – ein Fernzugriff erfolgt sei. Denn aus den im Bericht abgedruckten Fotos der WhatsApp-Nachrichten würde sich ergeben, dass die Privatklägerin vom System als "Local User" bezeichnet worden sei, obwohl sie zum Zeitpunkt des Versendens der Nachrichten in Luzern gewesen sei (vgl. bspw. act. 1/60). Der Beschuldigte brachte an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung weiter vor, dass die Spotlight-Suche nach dem Programm Keychain auch mittels Fernzugriff auf den Computer hätte vorgenommen werden können (SE GD 11/1 S. 6). 4.4.2 Die Schlussfolgerung des Beschuldigten betreffend die WhatsApp-Nachrichten geht fehl. Er übersieht, dass das Mobiltelefon iPhone 7 plus der Privatklägerin ebenfalls forensisch von

Seite 28/64 der Polizei gesichert und ausgewertet wurde (act. 1/44; Sicherstellungs-Nr. 2) und der entsprechende WhatsApp-Nachrichtenaustausch von diesem Gerät stammen könnte. Zudem ist davon auszugehen, dass die Bezeichnung "Local User" für den Benutzer des ausgewerteten Accounts steht und sich nicht darauf bezieht, ob der Benutzer einen Fernzugriff verwendet oder nicht. Die Einwendung des Beschuldigten lässt daher keine erheblichen Zweifel an der Schlussfolgerung im Bericht aufkommen. 4.4.3 Zum allfälligen Remote-Zugriff auf "Spotlight" ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass theoretisch mittels einer Remote-Desktop-Verbindung eine Spotlight-Suche bei angeschlossenen "Client-Computern" ausgeführt werden könnte. Der Client-Computer muss dafür aber mit dem Internet verbunden sein (<https://support.apple.com/de-ch/guide/remotedesktop/ apd1654cb2c/mac> [besucht am 18. Januar 2023]). Es gibt gemäss dem forensischen Bericht aber keine Hinweise, dass die Privatklägerin "Apple Remote Desktop" auf ihrem Mobiltelefon oder auf ihrem Computer installiert hatte (act. 1/46 ff.; act. 1/50 ff.). Sodann wurde in diesem Bericht eine Fernsteuerungsfunktion ohne spezifische Einwilligung des "Client-Computers" mittels des auf dem Laptop installierten Remote-Access-Programms "Team Viewer" ausgeschlossen. Der Fernzugriff hätte also lokal am Laptop der Privatklägerin autorisiert werden müssen. Da die Privatklägerin unstreitig zum fraglichen Zeitpunkt nicht in der Wohnung war, kann sie keinen Fernzugriff autorisiert haben. Zudem verneinte die Privatklägerin explizit, dass sie zum Tatzeitpunkt mittels des Suchprogramms Spotlight und eines Remote-Access mit dem Suchbegriff "Keych" nach dem Programm Keychain gesucht habe (SE GD 11/1/3 S. 2-3). Ein solches Verhalten würde für die Privatklägerin auch wenig Sinn machen, wie es die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat. Denn typischerweise erfolgt das Teilen von gespeicherten Passwörtern über verschiedene Geräte hinweg mittels der Cloud-Lösung von Keychain, d.h. wie die Privatklägerin korrekt ausführte, wäre bei einem Zugang von Keychain von ihrem Mobiltelefon aus allenfalls ein Zugriff auf Keychain über die Cloud-Applikation erfolgt und nicht direkt mittels Fernzugriff auf dem Laptop (SE GD 11/1/3, S. 3; Auszug Apple-Online-Handbuch: "Die Schlüsselbundverwaltung unterstützt den iCloud- Schlüsselbund, mit dem Schlüsselbunde mit anderen Apple-Geräten geteilt werden können […]."; <https://support.apple.com/de-ch/guide/keychain-access/kyca1083/mac> [besucht am 18. Januar 2023]). Sodann entspricht die forensisch festgestellte Suche nach dem Programm "Keychain" dem Verhaltensmuster einer Person, welche zielgerichtet die Passwörter der Privatklägerin ausforschen wollte, da durch einen direkten Zugriff auf "Keychain" alle mittels dem Programm gespeicherten Passwörter sichtbar werden und kopiert/notiert werden können (<https://support.apple.com/de-ch/guide/keychain-access/kyca2612/11.0/mac/12.0> [besucht am 18. Januar 2023]). Ein Passwortschlüsselprogramm wie "Keychain" füllt die gespeicherten Passwörter in der Regel automatisch ein, sobald ein Programm, das die Eingabe eines auf "Keychain" gespeicherten Passworts erfordert, gestartet wird ("Der iCloud- Schlüsselbund erspart dir, dass du dir alle möglichen Informationen merken musst. Er gibt deine Daten (z.B. deine Safari-Benutzernamen und -Passwörter, Kreditkarteninformationen und WLAN-Passwörter) automatisch auf jedem Gerät ein, das du genehmigst"; <https://support.apple. com/de-ch/HT204085> [besucht am 18. Januar 2023]). Im Anwendungsalltag ist es damit nicht notwendig, dass der Benutzer nach "Keychain" mittels des Suchprogramms "Spotlight" sucht und dieses nochmals öffnet. Vor diesem Hintergrund ist ein Remote-Zugriff durch die Privatklägerin über das Mobiltelefon auf ihren Laptop, um ein

Seite 29/64 Passwort mittels "Keychain" zu suchen, wenig realistisch. Dies auch angesichts der Tatsache, dass die Privatklägerin am 28. Oktober 2018 bereits um 08.51 Uhr in Sportkleidern am Startbereich des ungefähr um 09.00 Uhr beginnenden Marathons fotografiert wurde und es nicht plausibel ist, dass sie dann noch zwei Minuten später um 08.53 Uhr ihr Mobiltelefon verwendete, um mittels einer Remote-Verbindung auf Spotlight nach dem Programm "Keychain" zu suchen (vgl. Fotos Whatsapp, act. 1/59, wo die Privatklägerin um 08.51 Uhr im Startfeld des Marathons fotografiert wurde). Somit ist auszuschliessen, dass ein Remote- Zugriff durch die Privatklägerin oder eine andere Person erfolgte. Aufgrund des forensisch gesicherten, spezifischen Suchbegriffs "Keych" (eingegeben im Suchprogramm "Spotlight" um 08:53 Uhr) erscheint auch ein zufälliger, automatisierter Prozess auf dem Laptop der Privatklägerin in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als ausgeschlossen. Der entsprechende Suchbegriff "Keych" musste also zwingend manuell im Programm "Spotlight" eingegeben werden. 4.5 Dass eine unbekannte Drittperson während der Anwesenheit des Beschuldigten einen lokalen Zugriff auf den Laptop vorgenommen haben könnte, wurde nicht behauptet und ist auch in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht plausibel. Neben der damals ca. ein- bis zweijährigen Tochter K.________ (genannt "K.________") war nur der Beschuldigte vor Ort in der gemeinsamen Wohnung am J.________ in Zug. Der Beschuldigte hat sodann zugegeben, dass er Zugang zum Frauenlaptop gehabt habe, der offen auf dem Tisch gestanden sei und gab ausdrücklich zu, sich in den Laptop eingeloggt zu haben, wobei er nicht wusste, ob es an diesem 28. Oktober 2018 gewesen ist (OG GD 3/1 S. 7; OG GD 21 Ziff. 145). Er schrieb in seiner Berufungserklärung sodann, dass nach einer gescheiterten Beziehung jeder versuche herauszufinden, was los sei, und sich auf die Suche nach der Wahrheit begebe (OG GD 3/1 S. 7). An der Berufungsverhandlung erklärte er diesbezüglich, man versuche herauszufinden, woran es lag, wenn die Beziehung zu Ende gehe. Wenn man Informationen finde, helfe das zu wissen, wo man stehe. Das mache auch Sinn im Zusammenhang mit den Drohungen betreffend das Kind (OG GD 21 Ziff. 145). Damit bestätigt der Beschuldigte, dass er aufgrund der seit Monaten angespannten partnerschaftlichen Situation ein Motiv für die Tathandlung hatte. Dafür, dass der Zug

S 2022 25 — Zug Obergericht Strafabteilung 18.01.2023 S 2022 25 — Swissrulings