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Zug Obergericht Strafabteilung 26.10.2022 S 2022 23

26. Oktober 2022·Deutsch·Zug·Obergericht Strafabteilung·PDF·13,698 Wörter·~1h 8min·3

Zusammenfassung

Tätlichkeiten, Beschimpfung, Drohung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter

Volltext

%FILENAMEK% Strafabteilung S 2022 23 Oberrichter Dr.iur. A. Sidler, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. St. Dalcher Oberrichter Dr.iur. A. Staub Gerichtsschreiber MLaw O. Fosco Urteil vom 26. Oktober 2022 in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwalt lic.iur. A.________, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin, gegen B.________, geb. tt.mm.1991 in C.________, von D.________, wohnhaft in F.________, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic.iur. E.________, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter, betreffend Tätlichkeiten, Beschimpfung, Drohung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Berufung des Beschuldigten und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Einzelrichters am Strafgericht des Kantons Zug vom 17. Mai 2022; SE 2020 47)

Seite 2/38 Sachverhalt 1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) warf B.________ (nachfolgend: Beschuldigter) gemäss Strafbefehl vom 5. Juni 2020 (welcher mit Verfügung vom 7. Juli 2020 gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO an das zuständige Gericht überwiesen wurde) vor, er habe am 30. Juni 2019 und am 21. Juli 2019 G.________ in der gemeinsamen Wohnung beschimpft und mit Gewalt bedroht. Bei der Auseinandersetzung am 30. Juni 2019 habe der Beschuldigte G.________ zudem in den Schwitzkasten genommen und mit einer Wolldecke mehrfach geschlagen. Ferner habe der Beschuldigte ohne Berechtigung einen sog. Morgenstern (d.h. eine mittelalterliche Schlagwaffe) und eine Schachtel mit Munition besessen, was am 22. Juli 2019 festgestellt worden sei. Ebenfalls habe der Beschuldigte im April 2019 0,53 Gramm Methamphetamin aus den Niederlanden bestellt sich in die Schweiz schicken lassen und am 22. Juli 2019 unbefugt ein Drogengemisch von 46.5 Gramm zum eigenen Konsum besessen (GD SE 1/2). 2. Der Einzelrichter am Strafgericht des Kantons Zug (nachfolgend: Vorinstanz) stellte mit Verfügung vom 6. August 2020 u.a. fest, dass die vom Beschuldigten am 8. Juni 2020 gegen den Strafbefehl vom 5. Juni 2020 erhobene Einsprache gültig ist (GD SE 3). Der Beschuldigte wurde am 25. Februar 2021 zur Hauptverhandlung am 12. Mai 2021 vorgeladen, wobei der Termin abgenommen wurde (GD SE 17). Aufgrund einer länger andauernden Verhandlungsunfähigkeit des Beschuldigten konnte dieser erst auf den 17. Mai 2022 erneut zur Hauptverhandlung vorgeladen werden (GD SE 32, 38). Am 17. Mai 2022 erschien der Beschuldigte zusammen mit seinem amtlichen Verteidiger und dem fallzuständigen Staatsanwalt vor der Vorinstanz. Das Urteil der Vorinstanz wurde den Parteien gleichentags im Dispositiv eröffnet und mündlich begründet, wobei die Staatsanwaltschaft unter Vorbehalt der Anschlussberufung erklärte, auf eine Berufung zu verzichten (SE GD 42 S. 6, 8). Am 27. Mai 2022 meldete der amtliche Verteidiger Berufung gegen das Urteil vom 17. Mai 2022 an (SE GD 44). 3. Im Übrigen wird betreffend die detaillierte Zusammenfassung des Gangs des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens auf die Darlegungen der Vorinstanz verwiesen (SE GD S. 2 ff.). 4. Das schriftlich begründete, 34-seitige Urteil der Vorinstanz wurde am 14. Juni 2022 versandt und den Parteien am 15. Juni 2022 zugestellt (SE GD 45 ff.). Der Urteilsspruch der Vorinstanz lautete wie folgt: "1. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten B.________ wird mit Bezug auf den Tatvorwurf der Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG eingestellt. 2. Der Beschuldigte wird von folgenden Tatvorwürfen freigesprochen: 2.1 der Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG; 2.2 der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. d WG.

Seite 3/38 3. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen 3.1 der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB; 3.2 der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB; 3.3 der versuchten Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (betreffend den Vorfall vom 30.06.2019); 3.4 der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB (betreffend den Vorfall vom 21.07.2019); 3.5 der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1. lit. a i.V.m. Art. 15 Abs. 1 und Art. 6 WG und Art. 26 Abs. 1 lit. f WV. 4. Er wird dafür bestraft mit 4.1 einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 30.00, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft sowie der Freiheitsbeschränkung durch Ersatzmassnahmen von insgesamt 60 Tagen; 4.2 einer Busse von CHF 50.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von einem Tag. 5. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 25. Juni 2015 und Urteil des Gerichtspräsidiums Bremgarten vom 28. März 2018 gewährte bedingte Vollzug für die Geldstrafen von 20 Tagessätzen zu CHF 110.00 und 60 Tagessätzen zu CHF 30.00 wird nicht widerrufen. Stattdessen wird der Beschuldigte verwarnt und es wird die Probezeit bezüglich des Urteils vom 28. März 2018 um ein Jahr verlängert. 6.1 Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände (Zuger Polizei; Lagernummer 147174-2019) werden nach Rechtskraft des Urteils der Zuger Polizei zwecks Prüfung allfälliger Massnahmen nach Art. 31 WG überlassen: ein Morgenstern und 31 Stück Munition. 6.2 Die beschlagnahmte grobkörnige Substanz von 46.5 Gramm (Zuger Polizei; Lagernummer 187-2019) wird eingezogen. 6.3 Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände (Zuger Polizei; Lagernummer 147174-2019) werden dem Beschuldigten nach Rechtskraft dieses Urteils ausgehändigt: eine Machete, ein Tomahawk, drei Klappmesser, ein Messer in Kreditkartenformat, zwei Fleischermesser sowie ein selbstgemachtes Messer. Fordert der Beschuldigte die Herausgabe nicht innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils, kann die Polizei über diese verfügen. 7. Die Verfahrenskosten betragen CHF 14'092.82 Untersuchungskosten CHF 2'000.00 Entscheidgebühr CHF 1'110.18 Auslagen (inkl. Gutachten zur Verhandlungsfähigkeit) CHF 17'203.00 Total und werden im Umfang von drei Vierteln (CHF 12'902.25) dem Beschuldigten auferlegt. Im restlichen Umfang (CHF 4'300.75) werden sie auf die Staatskasse genommen. 8.1 Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic.iur. E.________, wird für seine Bemühungen mit insgesamt CHF 27'696.38 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt.

Seite 4/38 8.2 Der Beschuldigte hat dem Staat drei Viertel der Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Im restlichen Umfang werden sie auf die Staatskasse genommen. 9. [Rechtsmittel]" 5. Mit Eingabe vom 28. Juni 2022 an das Obergericht des Kantons Zug (nachfolgend: Gericht) reichte die amtliche Verteidigung die Berufungserklärung ein und stellte folgende Anträge (OG GD 2): "1. Dispositivziffer 3 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben. 2. Dispositivziffer 4 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben. Eventualiter sei die Strafe herabzusetzen. 3. Dispositivziffer 5 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben. 4. Dispositivziffer 6.1 und 6.2 seien aufzuheben und die Gegenstände seien auszuhändigen. 5. Dispositivziffer 7 sei aufzuheben. 6. Dispositivziffer 8.2 sei aufzuheben. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staats" 6. Mit Präsidialverfügung vom 30. Juni 2022 stellte die Verfahrensleitung des Gerichts fest, dass der Beschuldigte eine Berufungserklärung eingereicht hatte und setzte der Staatsanwaltschaft Frist für einen Antrag auf Nichteintreten und zur Erhebung der Anschlussberufung (OG GD 3). 7. Mit Eingabe vom 5. Juli 20222 erhob die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung und stellte folgende Anträge (OG GD 4): "1. Die Berufung von B.________ sei abzuweisen. 2. Ziff. 5 des gegen B.________ ergangenen Urteilsspruchs sei aufzuheben. Der mit Strafbefehl vom 25.06.2015 der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten gewährte bedingte Vollzug der Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 110.00 sei nicht zu widerrufen, hingegen sei B.________ zu verwarnen. Der mit Urteil vom 28.03.2018 des Gerichtspräsidiums Bremgarten gewährte bedingte Vollzug der Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.00 sei zu widerrufen. 3. Ziff. 4 des gegen B.________ ergangenen Urteilsspruchs sei aufzuheben. B.________ sei unter Einbezug der widerrufenen Vorstrafe als Gesamtstrafe zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 30.00 unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft sowie Freiheitsbeschränkung durch Ersatzmassnahmen von insgesamt 60 Tagen; bei Nichtbezahlen der Geldstrafe betrage die Ersatzfreiheitsstrafe 40 Tage. B.________ sei mit einer Busse von CHF 100.00 zu bestrafen; bei Nichtbezahlen betrage die Ersatzfreiheitsstrafe einen Tag. 4. Im Übrigen sei das Urteil des Einzelrichters am Strafgericht des Kantons Zug vom 17.05.2022 zu bestätigen, soweit dieses nicht bereits in Rechtskraft erwachsen ist. 5. Sämtliche Kosten des Berufungsverfahrens seien B.________ aufzuerlegen."

Seite 5/38 8. Mit Präsidialverfügung vom 28. Juli 2022 stellte die Verfahrensleitung des Gerichts die Anschlussberufung dem amtlichen Verteidiger zu und setzte Frist zu etwaigen Nichteintretensanträgen. Sodann wurde festgestellt, dass die Parteien keine Beweisergänzungen beantragt hatten (OG GD 5). Mit Präsidialverfügung vom 23. August 2022 wurde festgestellt, dass die amtliche Verteidigung keinen Antrag auf Nichteintreten gestellt hatte (OG GD 6). 9. Nach Bekanntgabe der Besetzung des Spruchkörpers des Gerichts wurde der Beschuldigte zur Berufungsverhandlung am 26. Oktober 2022 vorgeladen. Der Beschuldigte erschien zusammen mit dem amtlichen Verteidiger und dem fallzuständigen Staatsanwalt zur Berufungsverhandlung. Der Beschuldigte wurde zur Person und zur Sache befragt. Vorfragen oder Beweisanträge stellten die Parteien nicht. Die Parteien erklärten sich ferner damit einverstanden, dass das Urteil schriftlich eröffnet wird (OG GD 10/1). Erwägungen I. Prozessuales und Formelles 1. Die Verteidigung hat fristgerecht zuerst bei der Vorinstanz Berufung angemeldet und anschliessend ebenfalls innert Frist beim Gericht Berufung erklärt. Die Staatsanwaltschaft hat sodann innert Frist Anschlussberufung erhoben. Es wurden keine Nichteintretensanträge gestellt. Auf die Berufung des Beschuldigten und die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist folglich einzutreten. 2. Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Der Berufungskläger muss in seiner Berufungserklärung angeben, ob er das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO). Ficht er nur Teile des Urteils an, hat er in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile (Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen, Bemessung der Strafe, etc.) sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Soweit die Einschränkung der Berufung auf einzelne Punkte eindeutig und der Grundsatz der Untrennbarkeit oder inneren Einheit nicht verletzt ist, muss die Einschränkung durch das Berufungsgericht respektiert werden. Die nicht angefochtenen Urteilspunkte werden - unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO rechtskräftig. Eine spätere Ausdehnung der Berufung ist ausgeschlossen, nicht aber eine weitere Beschränkung (vgl. dazu um fassend Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 1.3 m.H.). 3. Die Berufung der Verteidigung ist darauf ausgerichtet, sämtliche Schuldsprüche, die Sanktion und die Kostenfolge aufzuheben. Darüber hinaus zielt die Berufung auf Aufhebung von Ziff. 5 des Urteilsdispositivs ab, worin der Beschuldigte hinsichtlich der bedingt ausgefällten Vorstrafen verwarnt und die Probezeit um ein Jahr verlängert wurde. Sodann beantragte die

Seite 6/38 Verteidigung berufungsweise die Aufhebung der Einziehung, womit sie auf die Rückgabe der sichergestellten Gegenstände (Waffen, grobkörnige Substanz) abzielt. Sodann wurde um Aufhebung der für den Beschuldigten belastenden Kostenfolgen des Urteils ersucht. 4. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist einzig darauf ausgerichtet, den bedingten Vollzug der Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.00 gemäss Urteil vom 28. März 2018 des Bezirksgerichts Bremgarten zu widerrufen und gestützt auf den Widerruf eine neue Gesamtstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 30.00 unter Anrechnung der erstandenen Haft und Ersatzmassnahmen anzuordnen. Die Staatsanwaltschaft ficht damit neben dem Widerruf einer bedingt ausgesprochenen Strafe auch den Sanktionspunkt explizit an. Beim Sanktionspunkt greift mithin das Verschlechterungsverbot zu Lasten des Beschuldigten nicht, wobei das Gericht an die Anträge der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO bei der erneuten Sanktionsfestsetzung nicht gebunden ist. 5. Von den Parteien nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen sind insbesondere die nachfolgenden Dispositivziffern des Urteils der Vorinstanz: 5.1 Dispositiv Vorinstanz, Ziff. 1: Einstellung des Strafverfahrens betreffend den Tatvorwurf der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG ("Methamphetaminbestellung"). 5.2 Dispositiv Vorinstanz, Ziff. 2.1 und Ziff. 2.2: Freisprüche betreffend die Tatvorwürfe Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes ("grobkörniges Gemisch") und des Waffengesetzes ("Morgenstern"). 5.3 Dispositiv Vorinstanz, Ziff. 6.3: Aushändigung der nachfolgenden beschlagnahmten Asservate an den Beschuldigten: Eine Machete, ein Tomahawk, drei Klappmesser, ein Messer in Kreditkartenformat, zwei Fleischermesser, ein selbstgemachtes Messer. 5.4 Dispositiv Vorinstanz, Ziff. 8.1: Festlegung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers auf CHF 27'696.39 (inkl. MWST). 5.5 Die Rechtskraft der genannten Dispositivziffern ist im Urteilsdispositiv des Gerichts zu vermerken. 6. Das Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei kann die Rechtsmittelinstanz die erforderlichen zusätzlichen Beweise erheben (Art. 389 Abs. 3 StPO). Notwendig ist dies aber nur dann, wenn die zusätzlich erhobenen Beweise den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.3.1 m.H.). Eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren hat gemäss Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO auch zu erfolgen, wenn eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieb oder unvollständig war und die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Weiter kann eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Berufungsgericht in den Fällen von Art. 343 Abs. 3 StPO erforderlich sein, wenn dieses von den erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abweichen will (BGE 140 IV 196

Seite 7/38 E. 4.4.1). Die Parteien stellten dabei keine Beweisanträge und das Gericht erachtete es nicht als notwendig, weitere Beweise abzunehmen oder Beweisabnahmen zu wiederholen. Das Gericht stellte bei der Prüfung der Beweislage in tatsächlicher Hinsicht fest, dass angesichts der Umstände eine unmittelbare Kenntnis aller erhobenen Beweise nicht notwendig ist. 7. Die Verteidigung führte hinsichtlich der Verwertbarkeit der erhobenen Beweise einzig aus, dass die polizeilichen Einvernahmen des Beschuldigten vom 23. und 24. Juli 2019 durchgeführt worden seien, obwohl der Beschuldigte wegen Opiatentzugs damals nicht vernehmungsfähig gewesen sei. Sie macht damit sinngemäss eine Unverwertbarkeit der entsprechenden Beweismittel geltend. 7.1 Auch wenn die beiden Einvernahmen vom 23. und 24. Juli 2019 für die nachfolgende Beweiswürdigung durch das Gericht nicht relevant sind und nicht zu Lasten des Beschuldigten verwendet werden, muss diesbezüglich mit der Vorinstanz vermerkt werden, dass keine ausreichenden Anzeichen für eine Vernehmungsunfähigkeit des Beschuldigten am 23. und 24. Juli 2019 vorliegen. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschuldigte am 22. Juli 2019 um ca. 16:29 Uhr am Bahnhof Zug verhaftet wurde und er bei der Hafteröffnung einwendete, er leide an Klaustrophobie, Epilepsie und einem Hirnschaden. Als Medikamente brauche er MSD und Dormicum (act. 4/2 S. 2). Die erste Einvernahme bei der Polizei fand anschliessend am 23. Juli 2019, ca. 09:09 Uhr und damit ca. 16 Stunden nach der Verhaftung statt. Der Beschuldigte konnte seine Begehren (bspw. nach einem bestimmten Anwalt) zu Protokoll geben und war auch in der Lage, die Schuld im Zusammenhang mit den Vorfällen in der gemeinsamen Wohnung auf seinen Mitbewohner G.________ zu schieben (act. 2/2 Ziff. 2, Ziff. 8). Auf ein öffentliches Internet-Video angesprochen, wo der Beschuldigte behaupten soll, "dass der Zugersee genug tief sei, um Jugos darin zu versenken", konnte er sich substantiiert argumentativ wehren und die getätigte mündliche Aussage dann anschliessend noch handschriftlich ergänzen ("Holen sie sich das Original. Mir wurde 2-mal gesagt, das Video werde nicht geschnitten. Ausserdem habe ich mehrere Ex- Jugoslawen als Kollegen und als 1/4 Ungarer garantiert auch Balkanblut", vgl. act. 2/2 Ziff. 15). Der Beschuldigte war ferner in der Lage, Beweisanträge zu stellen ("Machen sie einen Blut Drogen Test", act. 2/2 Ziff. 22) und bestätigte mit seiner Unterschrift, dass er das Protokoll gelesen hatte (act. 2/2 Ziff. 32). Insgesamt ist es schon möglich, dass der von Benzodiazepinen und Opioiden abhängige Beschuldigte mehr als 16 Stunden ohne Betäubungsmittel bereits erste Entzugserscheinungen erlitt, welche er spürte. Diese waren indessen nicht geeignet, eine eigentliche Vernehmungsunfähigkeit am 23. Juli 2019 herbeizuführen. 7.2 Bei der Hafteinvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 24. Juli 2019 gab der Beschuldigte dann zu Protokoll, dass es ihm besser gehe als gestern, da er die Medikamente erhalten habe (act. 4/6 Ziff. 1). Aus den zahlreichen handschriftlichen Ergänzungen des Beschuldigten auf dem Protokoll ergibt sich erneut, dass er das Protokoll durchlesen und auch sachgerecht abändern bzw. ergänzen konnte (act. 4/6). Insgesamt ist damit am 24. Juli 2019 aufgrund der Medikamentenabgabe von einem besseren medizinischen Zustand beim Beschuldigten auszugehen, woraus zu schliessen ist, dass auch an diesem Tag keine Vernehmungsunfähigkeit vorlag.

Seite 8/38 7.3 Am 26. Juli 2019 fand schliesslich eine ärztliche Untersuchung des Beschuldigten im Rahmen der Hafterstehungsprüfung statt. Der zuständige Amtsarzt vermerkte keine Entzugserscheinungen und vermerkte stattdessen, dass sich der Beschuldigte die geltend gemachten Leiden wie Klaustrophobie oder Epilepsie wahrscheinlich mehrheitlich selber einbilde und der Beschuldigte versucht habe, ihn "vollzutexten", um sein Begehren nach der Testierung einer fehlenden Hafterstehungsfähigkeit durchzusetzen (act. 4/14). Folglich ergibt sich auch aus dem Verhalten gegenüber dem Amtsarzt am 26. Juli 2019, dass der Beschuldigte in der Lage war, zu artikulieren und strategisch-manipulativ vorzugehen. Der Argumentation der Verteidigung, welche es im Übrigen unterlässt, rechtsrelevante Folgen und Auswirkungen aus ihren Behauptungen zur Vernehmungsunfähigkeit auf das Beweisergebnis abzuleiten, kann damit zusammenfassend nicht gefolgt werden. 8. Der Richter würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Er hat weder Beweisregeln noch einen numerus clausus der Beweismittel zu beachten, sondern soll einzig nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält. Er ist dabei an den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung (Art. 9 Abs. 1; Art. 350 StPO), und auch nicht an die Anträge der Parteien. Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten. Dabei sind sie freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). 9. Nach Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der "angeklagten Tat" erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung ("in dubio pro reo"). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1). 10. Der vorerwähnte "In-dubio-Grundsatz" wird indessen erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er gerade keine Beweiswürdigungsregel dar. Im Falle einer uneinheitlichen, widersprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis feststellen. Eine tatbestandsmässige, zum Schuldspruch beitragende Tatsache ist rechtserheblich festgestellt, sobald das Gericht erkennt, dass die Zuverlässigkeit des Beweisergebnisses nicht ernsthaft zu bezweifeln ist. Die "In-dubio-Regel" ist mithin eine Anforderung "zum Beweismass". Für die richterliche Überzeugung ist ein jeden vernünftigen Zweifel ausschliessendes Urteil eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters erforderlich.

Seite 9/38 Ein im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO relevanter Zweifel kann sich nicht nur aus dem Ergebnis der Beweiswürdigung bezüglich des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins eines Lebenssachverhalts ergeben. Das Beweisergebnis kann auch darum zweifelhaft sein, weil es im Kontext der feststehenden Tatsachen verschiedene Deutungen zulässt und damit verschiedene Sachverhaltsalternativen in den Raum stellt (BGE 144 IV 345 E 2.2.3.2-4). 11. Gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des Anklagesachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Ein Verweis erscheint bei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann in Frage, wenn den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beigepflichtet wird (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Falls das Gericht in diesem Sinne von der Verweisungsmöglichkeit Gebrauch macht, wird Art. 82 Abs. 4 StPO jeweils nicht mehr separat aufgeführt. II. Vorwurf von Tätlichkeiten, Beschimpfungen und Drohungen zum Nachteil von G.________ 1. Recht 1.1 Die Vorinstanz legt die rechtlichen Vorgaben zu den Tatbeständen der Tätlichkeit, der Beschimpfung und der Drohung sowie die Grundlagen der Aussagewürdigung und der Unschuldsvermutung umfassend und korrekt dar, so dass darauf verwiesen werden kann (SE GD 45 S. S. 8 ff.). 1.2 Sofern notwendig, erfolgt eine ergänzende Darlegung der vorliegend anwendbaren Rechtsbestimmungen in der Subsumption des festgestellten Sachverhalts. 2. Standpunkte der Parteien 2.1 Die Vorinstanz stellte nach einer umfassenden Aussagewürdigung auf die Aussagen von G.________ ab und erachtete es aufgrund dessen als erstellt, dass der Beschuldigte beim ersten Vorfall am 30. Juni 2019 um ca. 12:30 Uhr G.________ erst mit Worten bedrohte und beleidigte und diesen anschliessend kurze Zeit in den Schwitzkasten nahm, aufs Sofa oder auf den Boden warf und wenige Male mit einer Wolldecke schlug. Sodann sah es die Vorinstanz als erstellt an, dass der Beschuldigte bei einem zweiten Vorfall am 21. Juli 2019, ca. 11:00 Uhr, G.________ erneut beleidigte und bedrohte (SE GD 49 S. 12 f., 18). Die Vorinstanz bewertete die entsprechenden physischen Handlungen des Beschuldigten vom 30. Juni 2019 als Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB. Die Kraftausdrücke, welche der Beschuldigte gegenüber G.________ verwendete ("Wixxer", "Arschloch") wertete die Vorinstanz als Beschimpfungen im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB. Sodann qualifizierte die Vorinstanz die vom Beschuldigten gegenüber G.________ am 30. Juni 2019 und am 21. Juli 2019 im Streit geäusserten Worte "ich riese dier de Grind ab", "ich schlah dier de Grind ih"

Seite 10/38 (zweifach), "Ich mache jetzt fertig mit dir" und "Jetzt isch fertig, Pörschtli" als Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie als versuchte Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. 2.2 Die Verteidigung argumentierte, dass der freundschaftliche, anerkennende Schlag auf den Rücken, der harmlos-aufschreckende Stoss oder Box in die Rippen oder das harmlose Schubsen noch nicht als Tätlichkeiten gelten, auch wenn diese recht heftig ausfallen würden. Die für eine Tätlichkeit notwendige Intensität sei durch die Tathandlungen des Beschuldigten nicht erreicht worden. So habe der Beschuldigte G.________ nicht in den Schwitzkasten genommen, seine Aussagen seien diesbezüglich widersprüchlich. Ausserdem habe G.________ den Beschuldigten provoziert, indem er diesen ausgelacht habe. So könne vorliegend nach Art. 177 Abs. 3 StGB von einer Strafe Umgang genommen werden, da G.________ den Beschuldigten provoziert habe. Betreffend die Drohungen und Beschimpfungen stützte die Vorinstanz einzig auf die Aussagen des vermeintlichen Opfers ab. Es seien keine Entlastungszeugen ermittelt worden, obwohl dies möglich gewesen sei, zumal der Beschuldigte gesagt habe, dass "H.________" nach Knonau umgezogen sei. Die Befragung von "H.________" und Mitarbeitenden der Hirsgarten-Badi sei geboten gewesen. Ansonsten sei die Würdigung der Aussagen des Beschuldigten durch die Vorinstanz willkürlich erfolgt. Die Aussagen von G.________ seien ferner unglaubwürdig. Er habe ausgesagt, dass der Beschuldigte ihn an beiden Vorfällen mit den genau gleichen Ausdrücken beschimpft haben soll. Es sei ferner unerklärlich, inwiefern der Beschuldigte G.________ in Angst und Schrecken versetzt habe und es stelle sich die Frage, warum er immer wieder in die Wohnung zurück gekehrt sei. Gesamthaft sei das ehemals freundschaftliche Verhältnis des Beschuldigten zu G.________ angespannt gewesen. Offensichtlich sei der gemeinsame Haushalt von Drogen und Alkohol geprägt gewesen. G.________ sei dabei ein Alkoholiker gewesen. So sei es nicht unüblich, dass es gegenseitig zu Beschimpfungen kommt. Drohungen in einem solchem Umfeld mit einem rauen Umgangston seien sogenannte leere Drohungen ("Bluffs") und dementsprechend straflose Drohungen (OG GD 10/2). 2.3 Die Staatsanwaltschaft führte aus, dass das Urteil der Vorinstanz schlüssig sei und dass dieses zu bestätigen sei. 3. Feststellung des Sachverhalts 3.1 Aussagen von G.________ 3.1.1 G.________ sagte am 22. Juli 2019 im Rahmen der Anzeigeerstattung bei der Zuger Polizei als Auskunftsperson zum Kerngeschehen aus, dass es bereits gegen Ende Mai 2019 Spannungen in der gemeinsamen Wohnung mit dem Beschuldigten gegeben habe. So habe er am 20. Mai 2019 seinen eigenen Fernseher zu Boden geschmissen, weil der Beschuldigte trotz seinen Bitten den Ton nicht habe leiser stellen wollen und er so nicht habe schlafen können. Daraufhin habe sich das Verhältnis verschlechtert. Es sei zu drei bis vier Drohungen gekommen, die er mittlerweile sehr ernst nehme. Die erste Drohung sei am 30. Juni 2019 um ca. 12:30 Uhr geäussert worden. Er sei mit einem Kater im Bett gelegen und habe den Beschuldigten schreien gehört. Dieser habe ihn beschimpft, bedroht ("Es langet mit dier du

Seite 11/38 wixxer", "jetzt esch fertig, Pörschtli", "ich risse dier de Grind ab") und eine Pfanne gegen seine Zimmertür geworfen. Zur zweiten Drohung sei es am 21. Juli 2019 gekommen, der Beschuldigte habe wieder geflucht, ihn beschimpft ("Arschloch", "Wixxer") und ihn bedroht ("Jetzt esch fertig, Pörschtli", "ich schlah der de Grind ih"). Der Ton sei brutal aggressiv gewesen. Es könne sein, dass der Beschuldigte sich so verhalten habe, weil er am Freitag über einen Frisbee gestolpert sei. Sodann habe ihm der Beschuldigte noch einmal gesagt, er werde ihn aufschlitzen, er könne aber nicht mehr genau sagen, wann das war. Insgesamt traue er heute dem Beschuldigten alles zu. Er sei heute (22. Juli 2019) in seinem Zimmer gewesen und habe nicht schlafen können, er sei wegen des Vorfalls am Vortag auch nicht zur Arbeit. Er habe in seinem Zimmer gewartet, bis der Beschuldigte in dessen Zimmer gewesen sei und dann die Wohnung zügig verlassen, wobei er das Gefühl gehabt habe, dass der Beschuldigte ihm auflauere. Er habe Angst vor dem Beschuldigten. Der Beschuldigte besitze mehrere Waffen (Morgenstern, Machete, mehrere Messer, wobei er drei immer auf sich trage) und würde Drogen konsumieren. Er sei extrem laut, lebe in einer anderen Welt und sehe rot, wenn er aggressiv werde. Er würde sich zuhause einschliessen, da er dem Beschuldigten zutraue, dass er in der Nacht mit dem Morgenstern zu ihm ins Zimmer komme und auf ihn einschlage oder ihm Drogen spritze. Es sei sodann am 30. Juni 2019 noch zu einem tätlichen Übergriff gekommen. Der Beschuldigte habe ihn angegriffen, in den Schwitzkasten genommen, aufs Sofa gedrückt und mit der Wolldecke auf ihn eingeschlagen. Er habe damals aber noch keine Angst vor dem Beschuldigten gehabt. Er habe Angst, denn wenn der Beschuldigte von dieser Anzeige erfahre, könnte er durchdrehen. Er werde schauen, dass er nachher nicht nach Hause müsse und werde versuchen, sich im Motel in Sins ein Zimmer zu organisieren (act. 2/1). 3.1.2 Am 22. Juli 2019 stellte G.________ einen Strafantrag wegen Drohung, Tätlichkeit und Beschimpfung gegen den Beschuldigten (act. 1/1/2). Ebenfalls am 22. Juli 2019 verzichtete G.________ darauf, sich als Privatkläger im Zivil- oder Strafpunkt am Strafverfahren zu beteiligen (act. 8/1). 3.1.3 Bei seiner zweiten Einvernahme am 2. August 2019 schilderte G.________ nach Belehrung über die Wahrheits- und Aussagepflicht als Zeuge bei der Polizei unter Anwesenheit des amtlichen Verteidigers detailliert seine Probleme im Rahmen des Zusammenlebens mit dem Beschuldigten. Zum Kerngeschehen führte G.________ aus, der Beschuldigte habe am 30. Juni 2019 wegen Unordnung in der gemeinsamen Küche erst herumgeschrien ("Wixxer", "Arschloch", "es isch jetzt fertig mit dir", "das esch jetzt s'letzti mal gsi, jetzt esch fertig", "ich mach jetzt fertig mit dir") und anschliessend mit der Pfanne gegen die Zimmertüre geschlagen. Der Beschuldigte habe ihn dann später in den Schwitzkasten genommen und zu Boden geworfen. Danach habe er mit der Stubendecke auf ihn eingeschlagen. Das Verhalten des Beschuldigten sei ihm eher als ein "täubelen" vorgekommen, es sei ein "zwängelen" gewesen ohne die Absicht, zu verletzen. Es sei damals auch nicht bedrohlich gewesen, bzw. das Verhalten des Beschuldigten habe er nicht ernst genommen. Er habe sich nachher einfach Gedanken über das Verhalten des Beschuldigten gemacht, insb. angesichts dessen Drogenkonsums. Betreffend den Vorfall vom 21. Juli 2019 sagte G.________ aus, dass er nach Hause gekommen und auf einen Frisbee gestanden sei, so dass dieser in die Brüche gegangen sei. Der Beschuldigte sei dann ausgerastet, habe ihn mehrfach als "Arschloch" und "Wixxer" bezeichnet und ihm gesagt, er werde ihm den Kopf abreissen oder abschlagen ("ich risse dir de Grind ab" oder "ich schlah dir de Grind ab"). Er habe daraufhin den

Seite 12/38 Beschuldigten alleine in der Wohnung zurück gelassen. Die Drohung habe in ihm Nervosität und Adrenalin ausgelöst. Die Ungewissheit, wie es weitergehe, habe in ihm Angst ausgelöst und er sei nicht mehr gerne nach Hause gegangen (act. 2/4). 3.3 Aussagen des Beschuldigten 3.3.1 Der Beschuldigte führte an der Einvernahme vom 23. Juli 2019 zum Kerngeschehen aus, dass G.________ einmal einer seiner besten Kollegen gewesen sei und dieser sich ihm gegenüber total daneben benehme. Er spreche seit zwei Monaten nicht mehr mit ihm. Er sei am 21. Juli 2019 erinnerlich alleine zuhause bzw. (nach erneutem Nachdenken) vom Morgen an in der Badi Hirsgarten gewesen. Als er abends nach Hause gekommen sei, sei G.________ sofort verschwunden. Er sei kein aggressiver Mensch und höchstens ein bisschen gereizt wegen der Situation. Er sammle Waffen und die Machete habe er griffbereit, falls die Albaner kommen würden (act. 2/2). 3.3.2 Bei der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 24. Juli 2019 führte der Beschuldigte nach dem Vorhalt der gegen ihn erhobenen Beschuldigungen aus, dass "Aufschlitzen" und "Kopfabreissen" typische Wörter von G.________ seien. Er habe dies nie gesagt. Dieser sei jähzornig (wie schon sein Vater), schreie grundlos umher und würde seine Sachen aus dem Kühlschrank nehmen. Er sei einmal laut gegenüber G.________ geworden. Er habe ihm gesagt, dass er sich wie ein Arschloch verhalte und er habe ihn auch mit einer Wolldecke auf den Körper geschlagen, aber es habe sich um eine feine Wolldecke aus Plüsch gehandelt und der Vorgang sei eigentlich eher symbolisch gewesen. Er habe ihn auch nicht in den Schwitzkasten genommen, sondern lediglich auf das Sofa gedrückt und mit der Wolldecke geschlagen, wobei der Beschuldigte handschriftlich ergänzte, dass dies zwei- bis dreimal gewesen sei und auch nicht fest. Betreffend den Vorwurf der Beschimpfung und Drohung vom 21. Juli 2019 sagte der Beschuldigte aus, dass er am Sonntag in der Hirsgarten-Badi gewesen sei. Er habe G.________ nie bedroht (act. 2/3). 3.3.3 Die Zuger Polizei berichtete am 29. Juli 2019 über Ermittlungshandlungen in der Angelegenheit betreffend einen Entlastungszeugen namens I.________. Dieser soll gemäss dem Beschuldigten bestätigen können, dass er zur Tatzeit (21. Juli 2019, ca. 11:00 Uhr) nicht am Tatort gewesen sei und würde ihn entlasten. Die Abklärungen der Polizei ergaben, dass I.________ ein Mithäftling des Beschuldigten war und zum Tatzeitpunkt bereits in der Strafanstalt Zug einsass (act. 1/1/3). 3.3.4 Im Rahmen der psychiatrischen Explorationen des Beschuldigten durch K.________ zwischen dem 30. Juli 2019 und dem 30. August 2019 soll der Beschuldigte ausgeführt haben, dass der Streit vom 30. Juni 2019 (nach Angaben des Beschuldigten am 21. oder 22. Juni 2019) entstanden sei, weil Kollegen von G.________ sich an den Vorräten des Beschuldigten bedient hätten. Dieser habe dann G.________ mitgeteilt, dass ihm nur noch CHF 20.00 bis zum Monatsende zur Verfügung stehen würden, worauf er von G.________ ausgelacht worden sei. Der Beschuldigte habe daraufhin G.________ auf das Sofa geschubst und anschliessend mit einem Badetuch zweimal geschlagen. Erst später habe G.________, der sich über den Lärm des Beschuldigten beim Fernsehen beschwerte, den Fernseher gepackt und zu Boden geschmissen (act. 3/1/27 S. 43). Zum zweiten Vorfall am

Seite 13/38 21. Juli 2019 habe der Beschuldigte gesagt, dass er sich morgens in der Badeanstalt mit einer Frau, die er erst vor kurzem kennengelernt habe, getroffen habe. Er habe den Tag mit ihr verbracht, sei einkaufen gewesen und habe später eine Blume in eine Vase gestellt. Er sei wieder ins Schwimmbad gegangen und dann um ca. 21.30 Uhr nach Hause gekommen. Dort habe er G.________ angetroffen, der aus der Badewanne gekommen sei. G.________ habe eine abwertende Geste gegenüber dem Beschuldigten gemacht und der Beschuldigte habe gerade noch zusehen können, wie G.________ mit einer Büchse in der Hand die Wohnung verlassen habe. Am nächsten Morgen habe der Beschuldigte bemerkt, wie G.________ den Frisbee eines dem Tode nahen Kollegen zerschnitten habe. Er habe sich dann zum Bahnhof begeben, wo er verhaftet worden sei (act. 3/1/27 S. 44). 3.3.5 An der Schlusseinvernahme am 14. Mai 2020 führte der Beschuldigte zu den Vorwürfen aus, dass G.________ sich an seinen Lebensmitteln bedient habe. Dabei habe er ihn gestossen, so dass er sich auf das Sofa habe setzten müssen. Dies sei aber nicht mit Gewalt gewesen. Weil er ihn dann ausgelacht habe, habe er ihm dreimal mit einer Wolldecke leicht über das Gesicht gewischt. Ansonsten habe es keine weiteren Konfrontationen gegeben (act. 2/7 S. 7). 3.3.6 An der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz sagte der Beschuldigte aus, dass er am 30. Juni 2019 am morgen früh aus dem Haus sei und in die Badi Hirsgarten gegangen sei. An diesem Tag sei das Grümpi in Cham gewesen und am Vorabend habe G.________ eine Frau abgeschleppt, bei der er zuerst gedacht habe, dass es ein Typ sei. Er habe G.________ den Tag durch nie gesehen, weil er gar nicht zu Hause war. Er habe G.________ nicht in den Schwitzkasten genommen und auch nicht bedroht. Der Vorfall mit der Wolldecke sei vorher gewesen. Ausdrücke wie "ich reisse dir den Grind ab" sage er nicht. (SE GD 42/1 S. 5). Sodann ergänzte der Beschuldigte, dass G.________ immer von seinen Esswaren genommen habe. Er habe ihn dann quasi ausgelacht. Er habe G.________ dann die Plüschwolldecke ins Gesicht geworfen (SE GD 41/1 S. 9). Betreffend den Vorfall vom 21. Juli 2019 sagte der Beschuldigte aus, dass er ebenfalls in der Badi und dann am Bahnhof gewesen sei und G.________ am 21. Juli gar nicht gesehen habe. Er sei dann abends um neun Uhr nach Hause gekommen, dort habe er G.________ mit Kopfhörern angetroffen, dieser sei dabei rausgelaufen, ohne etwas zu sagen (SE GD 41/1 S. 6). 3.3.7 An der Berufungsverhandlung wurde der Beschuldigte erneut detailliert zum Sachverhalt befragt. Der Beschuldigte führte aus, dass der Vorfall vom 30. Juni 2019 effektiv vor dem 18. Juni 2019 stattgefunden sich habe. Er habe G.________ nicht direkt beleidigt, sondern ihm nur gesagt, er verhalte sich wie ein Arschloch, da er sich von seinen Lebensmitteln bedient habe. Er habe ihm dann die Pfanne vor die Tür gestellt, weil G.________ immer viele Pfannen voll mit Tomatensauce stehen liess. G.________ habe ihn dann so dreckig belächelt. Er habe ihm dann die ganz flauschige Wolldecke zwei bis dreimal leicht um den Kopf geschlagen. Nachdem der Beschuldigte aufgefordert wurde, nochmals darzulegen, was vor den Schlägen mit der ganz flauschigen Wolldecke gegen den Kopf von G.________ geschah, gab dieser zu Protokoll, dass er G.________ erst darauf hingewiesen habe, dass er nicht Sachen aus dem Kühlschrank stehlen solle, worauf ihn dieser belächelt habe. Dann habe er ihn mit der Plüschdecke leicht an den Kopf geschlagen. Er habe ihn nicht angefasst, bzw. nur kurz an die Brust getippt und gesagt, er solle sich setzen. Aber er habe ihn nicht geschubst. Er habe ihm dann gesagt, dass er das Verhalten eines Arschlochs an den Tag

Seite 14/38 lege. Er habe dann die Pfanne vor die Türe gestellt. Es seien eine Bratpfanne, Geschirr, noch eine Pfanne und ein paar Kellen und Teller gewesen und es könne schon sein, dass diese die Tür berührt haben, er habe die Pfanne aber nicht geworfen. Am 21. oder 20. Juli 2019 (wobei er sich nicht mehr sicher sei, ob der Vorfall am Vortrag oder Vorvortag seiner Verhaftung stattfand), habe er ins Bad gehen wollen. Aber G.________ habe ihn geschnitten und sei vor ihm ins Bad gegangen. Er selber sei dann in sein Zimmer gegangen. Sie hätten kein Wort gewechselt und er habe die Kopfhörer drin und zwei Bierdosen unter dem Arm bzw. in der Hand gehabt. Sie hätten sich dann nicht mehr gesehen. Der Beschuldigte führte weiter aus, dass G.________ ihn falsch beschuldigt habe, weil er den Albanern, von denen er Angst habe, CHF 20'000.00 gegeben und ihnen versprochen habe, er würde ihn ins Gefängnis bringen. Die Albaner hätten ihn dort fertig machen wollen; es gebe keinen besseren Ort, jemanden umzubringen, als im Gefängnis, denn dort sage niemand aus. Dies habe er von einem Portugiesen erfahren, als er aus dem Gefängnis gekommen sei (OG GD 10/1). 3.4 Beweiswürdigung 3.4.1 Wie bereits die Vorinstanz detailliert darlegte, sind die Aussagen des Zeugen G.________ betreffend den Kernsachverhalt grundsätzlich konstant. Die geschilderten Kraftausdrücke des Beschuldigten ("Wixxer", "Arschloch") wiederholte G.________ in den Einvernahmen. Beim genauen Wortlaut der Drohungen ergeben sich folgende Unterschiede zwischen den Aussagen von G.________ an den beiden Einvernahmedaten: Aktenstelle Datum Vorfall Aussage act. 2/1 Ziff. 8 30.06.2019 "Es langet mit dier du Wixxer", "Jetzt esch fertig Pörschtli" "ich risse dier de Grind ab" act. 2/4 Ziff. 24 30.06.2019 "es isch fertig mit dir", "das esch jetzt s'letzt mal gsi, jetzt esch fertig", ich mach jetzt fertig mit dier" act. 2/1 Ziff. 8 21.07.2019 "jetzt esch fertig Pörschtli", "ich schlah der de Grind ih" act. 2/4 Ziff. 28 21.07.2019 "ich risse dir de Grind ab" oder "ich schlah dir de Grind ab" Betreffend die Rangelei besteht sodann ein kleinerer Widerspruch darin, dass G.________ in der ersten Einvernahme schilderte, er sei durch den Beschuldigten arretiert ("Schwitzkasten") und aufs Sofa gedrückt worden, während er in der zweiten Einvernahme zu Protokoll gab, dass er vom Beschuldigten arretiert ("Schwitzkasten") und auf den Boden geworfen worden sei (act. 2/1 Ziff. 8+16; act. 2/4 Ziff. 25 + 28). Insgesamt handelte es sich sowohl bei den Vorfällen am 30. Juni 2019 und am 21. Juli 2019 um ein dynamisches Geschehen im Rahmen einer angespannten und aggressiven Stimmung. Kleinere Abweichungen in den Aussagen von G.________ betreffend den genauen Ablauf und den Wortlaut sind insbesondere betreffend die Ereignisse vom 30. Juni 2019 plausibel, da diese zeitlich etwas länger zurück lagen und er die Aussagen nicht als bedrohlich wahrnahm. Keine der festgestellten Abweichungen in den Aussagen ist erheblich (zumal der Beschuldigte u.a. auch aussagte, er habe G.________ auf das Sofa gestossen) und lässt auf eine bewusste oder unbewusste Falschaussage schliessen. Ferner ist es entgegen der Verteidigung nicht als unüblich einzustufen, wenn der gleiche Täter an zwei unterschiedlichen Tagen vergleichbare Drohungen, die sich um eine Enthauptung drehen, ausspricht.

Seite 15/38 3.4.2 Wie die Vorinstanz ebenfalls erkannte, sind die Aussagen des Zeugen G.________ ansonsten qualitativ detailreich und schildern das Zusammenleben mit dem Beschuldigten plastisch anhand zahlreicher Beispiele. Seine Aussagen wirken authentisch, zumal er teilweise den Beschuldigten in Schutz nimmt und seine Handlungen am 30. Juni 2019 noch als nicht bedrohlich bzw. als kindisches "täubelen" und "zwängelen" abtut bzw. sich erst nach diesem Vorfall Gedanken betreffend das Zusammenleben mit dem Beschuldigten und seine eigene Sicherheit macht. Auch beschrieb G.________ den Beschuldigten (auf positive Weise) als tierfreundlich und verneinte, dass dieser je Tiere verletzt oder getötet habe. Gleichfalls verneint er auch Wahrnehmungen über den Einsatz von Waffen durch den Beschuldigten. Die detailliert zu Protokoll gegebene innere Erlebniswelt von G.________ ab dem 30. Juni 2019 bzw. die zunehmende Unsicherheit über das zukünftige Verhalten des Beschuldigten ist nachvollziehbar, zumal die fortgesetzten Streitereien mit dem Beschuldigten vor dem Hintergrund von dessen chronischen Medikamenten- und Betäubungsmittelmissbrauch in Kombination mit zahlreichen griffbereiten Schlag-, Hieb- und Stichwaffen ("falls die Albaner kommen würden") durchaus ein gewisses Unsicherheitsgefühl bei einem Mitbewohner auslösen können. Die von G.________ zu Protokoll gegebenen Reaktionen auf die Drohungen des Beschuldigten (bspw. Schlaflosigkeit; Angst; im Zimmer warten; dem Beschuldigten ausweichen; die Suche nach Rat bei Arbeitgeber und Sozialamt; ausserhalb der Wohnung duschen/übernachten, etc.) erscheinen als adäquat und indizieren eine Reaktion auf tatsächlich erlebte Ereignisse. Insbesondere die von G.________ detailliert zu Protokoll gegebene Episode, wie er am 22. Juli 2019 beim Verlassen der Wohnung befürchtete, der Beschuldigte würde ihm auflauern, weil er seine Zimmertüre nicht wie üblich abgeschlossen hatte (act. 2/4 Ziff. 44; act. 2/1 Ziff. 9), deutet auf eine starke innere Unsicherheit von G.________ hinsichtlich des Gefahrenpotentials des Beschuldigten hin. Auch die Aussagen betreffend den plötzlich verschwundenen Badezimmerschlüssel gehen in die gleiche Richtung (vgl. act. 2/4 Ziff. 9). Solche inneren Details über Ängste - egal, ob diese Ängste berechtigt waren oder nicht - sprechen als sog. Realkennzeichen deutlich für den Wahrheitsgehalt der von G.________ vorgetragenen Version, insb. einer Drohung und einem darauffolgenden Unsicherheitsgefühl betreffend die Umsetzung der Drohung (vgl. Vorinstanz, SE GD S. 8 Ziff. 7.3). Ferner scheint G.________ auch nicht bestrebt zu sein, seinen eigenen Anteil an den Streitereien mit dem Beschuldigten zu verharmlosen, zumal er ohne weiteres zugibt, dass er den Anlass für den Streit am 30. Juni 2019 gesetzt habe, indem er die Küche ungereinigt zurück gelassen habe. Auch übernimmt er die Verantwortung für den Auslöser für das Ausrasten des Beschuldigten am 21. Juli 2019, da er den Frisbee kaputt gemacht habe, indem er drauf getreten sei. Ebenfalls schilderte G.________ auch zu Beginn der ersten Einvernahme spontan, dass er seinen eigenen Fernseher zerstört habe, weil der Beschuldigte zu laut in der Nacht fern gesehen habe, womit sich G.________ selber in ein eher schlechtes Licht rückt. Ferner hatte G.________ auch keine Probleme damit, zu Protokoll zu geben, dass er am Feierabend nach der Arbeit auf der Baustelle mit jeweils durchschnittlich drei Liter Bier mehr Alkohol trinke als der Beschuldigte (act. 2/4 Ziff. 47). Mit der Vorinstanz sind die Aussagen von G.________ insgesamt als glaubhaft einzustufen.

Seite 16/38 3.4.3 Was das persönliche Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und G.________ zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung anbelangt, besteht Einigkeit, dass diese zerstritten waren und die Hausgemeinschaft faktisch gescheitert war. Entsprechend kann isoliert betrachtet nicht ganz ausgeschlossen werden, dass die Anzeige erfolgte, um den Beschuldigten wegen der schlechten zwischenmenschlichen Stimmung in der Wohngemeinschaft loszuwerden. Allerdings war die Entfernung des Beschuldigten aus der Wohnung letztlich keine Option für G.________, da er sich die Wohnung alleine nicht leisten konnte und als Folge ebenfalls ausziehen musste (act. 2/4 Ziff. 11). Eine Auflösung der gemeinsamen Wohnung hätte G.________ sodann auch mittels Kündigung erreichen können, dafür wäre keine Anzeige gegen den Beschuldigten notwendig gewesen. Aufgrund der genannten Umstände, insbesondere dem Medikamenten- und Betäubungsmittelkonsum des Beschuldigten in Kombination mit dessen umfangreichen Waffenbesitz, erscheint es insgesamt nicht als eine Retorsionshandlung, dass sich G.________ gegen seinen Mitbewohner an die Polizei wandte. Die Anzeigeerstattung war vor diesem Hintergrund nachvollziehbar und kann nicht als Racheakt interpretiert werden. So gab G.________ auch ausdrücklich zu Protokoll, dass er dem Beschuldigten nicht schaden wollte (act. 2/4 Ziff. 60). Gleichzeitig ist zu erwägen, dass sich G.________ nie am Verfahren beteiligte und auch keine Ansprüche aus den Handlungen des Beschuldigten geltend machte. Zusätzlich werden die Aussagen vom G.________ dadurch gestützt, dass er am 2. August 2019 seine Aussagen als Zeuge unter Wahrheitspflicht und Strafandrohung bei falscher Aussage gemäss Art. 307 StGB in Anwesenheit der amtlichen Verteidigung wiederholte und sich den Ergänzungsfragen des Verteidigers stellte. Dass G.________ zur Einvernahme vom 2. August 2019 im Nachgang zum Nationalfeiertag leicht alkoholisiert erschien (0.15 mg/l, vgl. act. 1/1/4), ist für seine Glaubwürdigkeit ohne wesentliche Bedeutung. Insgesamt hat damit das Gericht keine wesentlichen Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen G.________. 3.4.4 Demgegenüber sind die Aussagen des Beschuldigten im Vorverfahren wie auch vor erster Instanz in zeitlicher Hinsicht eher wirr und inhaltlich widersprüchlich. Betreffend den Vorfall vom 30. Juni 2019 schildert der Beschuldigte fortgesetzt über die Einvernahmen hinweg unterschiedliche Abläufe. So sagte der Beschuldigte aus, dass er G.________ mit einem Badetuch geschlagen habe, während er gemäss seiner Darstellung in der Schlusseinvernahme G.________ nur mit einem Wolltuch übers Gesicht wischte. Vor der Vorinstanz führte der Beschuldigte aus, dass der Vorfall gar nicht stattgefunden habe und er an diesem Tag - an den er sich wegen des Grümpelturniers in Cham genau erinnere - in der Badi Hirsgarten gewesen sei, während die Episode mit der Wolldecke, die leichter als ein Plüschtier sei und welche er G.________ nur ins Gesicht geworfen habe, vorher stattgefunden habe. An der ersten Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft gab der Beschuldigte ferner an, er habe G.________ aufs Sofa gedrückt, an Schlusseinvernahme schilderte der Beschuldigte, dass er G.________ nur gestossen habe und an der Berufungsverhandlung sprach der Beschuldigte davon, dass er G.________ nicht berührt habe, bzw. nur auf die Brust getippt und ihm gesagt habe, er solle sich setzen. Erstmalig an der Berufungsverhandlung erwähnte der Beschuldigte die Pfanne, welche er bei seiner ersten Sachverhaltsdarstellung an die Türe von G.________ gestellt habe, bevor dieser ihn dreckig angelächelt habe, wobei der Beschuldigte dann bei seiner zweiten Sachverhaltsdarstellung die Pfanne zusammen mit weiteren Pfannen, Kellen und Tellern erst

Seite 17/38 vor die Türe von G.________ gestellt habe, nachdem er diesem die ganz flauschige Plüschdecke zwei bis dreimal leicht an den Kopf geschlagen habe. Auch betreffend den Anlass für den Vorfall weichen die Darlegungen des Beschuldigten voneinander ab und es ist nicht klar, ob es zu diesem Vorfall kam, weil G.________ nicht abgewaschen hatte oder weil G.________ ihn wegen seinem finanziellen Engpass ausgelacht (oder dreckig angelächelt) hatte. Gleichfalls widersprüchlich fallen die Aussagen des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 21. Juli 2019 aus. So sagte der Beschuldigte aus, dass er den Tag mit einer unbekannten Frau verbracht und er G.________ abends um ca. 21.30 Uhr gesehen habe, als dieser aus der Badewanne gekommen sei. Dieser habe dann eine abwertende Geste ihm gegenüber gemacht und dann mit einer Büchse in der Hand die Wohnung verlassen. Vor Schranken der Vorinstanz legte der Beschuldigte dann dar, dass er den ganzen Tag in der Badi gewesen sei und G.________ an diesem Tag nicht gesehen habe. Wenig später ergänzte der Beschuldigte, dass er G.________ doch um neun Uhr abends kurz gesehen habe, als dieser mit Kopfhörern und ohne ein Wort zu sagen die Wohnung verlassen habe. Vor dem Gericht schilderte der Beschuldigte dann den Ablauf so, dass er ins Bad habe gehen wollen, G.________ aber vor ihm ins Bad und anschliessend auf sein Zimmer gegangen sei. Sie hätten kein Wort gewechselt und G.________ habe Kopfhörer drin und zwei Bierdosen unter dem Arm bzw. in der Hand gehabt. Nachher habe er ihn nicht mehr gesehen. Zum möglichen Motiv für G.________ betreffend eine bewusste falsche Anschuldigung sagte der Beschuldigten erstmalig an der Schlusseinvernahme aus, dass er sich sicher sei, dass G.________ von den Personen, die sie damals zusammengeschlagen hätten, beeinflusst worden sei. An der Berufungsverhandlung weitete der Beschuldigte dann diese Theorie aus, indem er ausführte, er habe von einem Portugiesen gehört, G.________ habe den Albanern CHF 20'000.00 gegeben und ihnen versprochen, ihn hinter Gitter zu bringen, damit sie ihn fertig machen können. G.________ habe dies gemacht, weil er grosse Angst vor den Albanern gehabt habe. Insgesamt erscheinen die Aussagen des Beschuldigten vom Ablauf her als nicht konstant und widersprüchlich. Die Aussagen des Beschuldigten scheinen ferner ungewöhnlich starken Änderungstendenzen (d.h. zunehmende Bagatellisierung der Auseinandersetzung; starke Ausweitungen des möglichen Motivs von G.________ etc.) zu unterliegen und erscheinen hinsichtlich des Geschehensablaufs allenfalls als zusammengesetzte Fragmente und damit gesamthaft als nicht verlässlich. 3.4.5 Wie bereits die Vorinstanz feststellte, ist es im Lichte der genannten Widersprüche auch auffällig, wie der Beschuldigte versucht, ein Motiv von G.________ betreffend eine Falschbeschuldigung aufzuzeigen, indem er ihn als Person gezielt schlecht macht. So sei dieser gemäss den Aussagen des Beschuldigten jähzornig (wie schon sein Vater) und paranoid, würde ihn beklauen, sei ein Alkoholiker, würde den Frisbee eines im Sterben liegenden Kollegen zerschneiden, würde schlechtes Kokain und Fitnesskapseln mit Steroiden konsumieren, sei ein Messerstecher und laufe mit einer Motorsäge herum. Ferner sei G.________ ein Lügner (der seine Lügen selber glaube), würde Wimperntusche auftragen, habe sexuelle Kontakte mit zahlreichen Frauen (darunter einer Frau, bei welcher

Seite 18/38 der Beschuldigte zuerst dachte, "dass es ein Typ" sei), würde "Nazi-Zeugs" und "Hitler- Fahnen" besitzen und "illegale Nazimusik" hören, etc. Dabei habe der Beschuldigte gemäss seinen Ausführungen G.________ wegen seines unvernünftigen Verhaltens auch bereits mehrmals das Leben retten müssen. 3.4.6 Neben den konstanten Herabwürdigungen von G.________ führte der Beschuldigte sodann an der Schlusseinvernahme erstmalig aus, er sei "zu 100% sicher", dass G.________ von denjenigen Personen, welche sie beide damals (im April 2018) am "Goldenen Kiosk" in Zug angegriffen hätten, beeinflusst worden sei, um ihn falsch zu beschuldigen (act. 2/7 Ziff. 4). Dass G.________ bei diesem Vorfall ebenfalls zusammengeschlagen wurde, verschweigt der Beschuldigte dabei. Vor Gericht weitete der Beschuldigte dann im Berufungsverfahren diese Theorie weiter aus, indem er hinzufügte, dass G.________ gemäss den Schilderungen eines Portugiesen CHF 20'000.00 an "die Albaner" übergegeben und versprochen habe, ihn ins Gefängnis zu bringen, falls sie ihm nichts tun würden. Im Gefängnis hätten ihn dann "die Albaner" umbringen sollen. Deutlich gegen diese Theorie des Beschuldigten spricht indessen, dass der Prozess gegen die damaligen Täter im Juli 2019 noch am Obergericht des Kantons Zug hängig war und es keine Anzeichen gab, dass G.________ zu deren Gunsten Verfahrenshandlungen vornahm (bspw. Desinteresseerklärung, Widerruf Aussagen, etc.); vielmehr beantragte er damals zusammen mit dem Beschuldigten die Verurteilung der Täter (Verfahren S 2019 22-24). Überzeugende Motive, warum G.________ als ordentlich eingeschworener Zeuge den Beschuldigten wider besseres Wissen falsch belasten sollte, kann der Beschuldigte insgesamt nicht schildern und sind für das Gericht auch nicht ersichtlich (Verweis auf SE GD 45 S. 18 Ziff. 1.7). 3.4.7 Ins gleiche Licht wie das Aussageverhalten fällt auch der (untaugliche) Versuch des Beschuldigten, sich unmittelbar nach der Inhaftierung bei einem Mithäftling ein falsches Alibi zu verschaffen (act. 1/1/3) oder der Versuch, den Amtsarzt "vollzutexten", um seine Hafterstehungsfähigkeit in Frage zu stellen (act. 4/14). Diese Versuche sind nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten zu fördern. 3.4.8 Auch die körperliche und geistige Verfassung des Beschuldigten deutet tendenziell auf dessen eingeschränkte Glaubwürdigkeit hin. Der Gutachter J.________ diagnostizierte beim Beschuldigten neben nicht krankheitsrelevanten narzisstischen Wesenszügen auch eine (1.) schwerste Benzodiazepin-Abhängigkeit, (2.) Opioidabhängigkeit und (3.) drogenbedingte seelische Depravation im Tatzeitraum. Wie der Gutachter K.________ feststellte, wurde dem Beschuldigten durch seine behandelnden Psychiater zum Tatzeitpunkt eine "absurd hohe Dosis" von bis zu 100mg Valium (Diazepam) pro Tag (plus weitere Morphinpräparate) verschrieben, um diesen vom noch schädlicheren Konsum von Dormicum abzuhalten. Diese medizinisch nicht zu begründende Dosierung werde nicht nur zukünftig irreversible Auswirkungen auf die Kognition und Motorik des Beschuldigten haben, sondern beeinflusse als Psychopharmaka u.a. auch dessen Bewusstseinstätigkeit und habe eine enthemmende Wirkung (act. 3/1/27 S. 54, 57). Ferner berief sich der Beschuldigte im Tatzeitraum auch selber auf seine eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten ("lästige Gedächtnisschwäche"; "Konzentrationsstörungen") im Zusammenhang mit einer früheren Hirnverletzung (act. 13/8; act. 3/1/27 S. 41). Aufgrund der schwerwiegenden medizinischen Situation, in welcher sich Beschuldigte zum Tatzeitpunkt und nach der Verhaftung befand, kann in casu offen gelassen werden, ob er seine Aussagen absichtlich verfälschte, um einer Sanktion zu entgehen.

Seite 19/38 3.4.9 Auf jeden Fall steht für das Gericht zweifellos fest, dass auf die Aussagen des wegen Drohung einschlägig vorbestraften Beschuldigten mangels eingeschränkter Glaubwürdigkeit seiner Person und wegen der fehlenden Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht abgestellt werden kann. 3.5 Entgegen der Darstellung des Beschuldigten suchten die Strafverfolgungsbehörden effektiv nach möglichen Entlastungszeugen. Es ergab sich dabei, dass ein genannter Entlastungszeuge offensichtlich untauglich war, da er zum Tatzeitpunkt am 21. Juli 2019 bereits inhaftiert war (und deswegen gar keine Feststellungen zum Vorfall vom 21. Juli 2019 machen konnte), während hinsichtlich des anderen Entlastungszeugen mit dem Namen "H.________" offensichtlich ungenügende Personalien vorlagen, um diesen zu identifizieren (vgl. act. 1/1/1/ S. 6). 3.6 Der Anklagesachverhalt ist damit in objektiver Hinsicht für das Gericht aufgrund der glaubhaften Aussagen des Zeugen G.________ ohne unüberwindliche Zweifel gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO erstellt. Vom objektiven festgestellten Tathergang und den erstellten, ab Mai 2019 zunehmenden Ressentiments des Beschuldigten gegenüber gewissen Handlungen von G.________ (u.a. "nicht abgewaschener Teller"; "zerstörter Frisbee des Freundes, der im Sterben lag"), lässt sich sodann ableiten, dass der Beschuldigte sich bewusst war, dass er am 30. Juni 2019 und am 21. Juli 2019 Beschimpfungen und Drohungen aussprach. Ebenfalls ist erstellt, dass der Beschuldigte G.________ am 30. Juni 2019 in den Schwitzkasten nahm, auf das Sofa bzw. den Boden drückte und anschliessend mit der Stubendecke auf ihn einschlug. Ferner handelte der Beschuldigte gemäss den gutachterlichen Feststellungen auch mehrheitlich willentlich, zumal seine Steuerungsfähigkeit aufgrund des übermässigen Valium- und Opioidkonsums nur mittelgradig beeinträchtigt war und er folglich nicht gänzlich unkontrolliert und willenslos die ihm vorgeworfenen Handlungen ausführte (act. 1/3/27 S. 5). 4. Subsumption 4.1 Am 22. Juli 2019 stellte G.________ Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen Drohung, Tätlichkeit, Beschimpfung hinsichtlich der Vorfälle zwischen dem 20. Mai 2019 und dem 21. Juli 2019 in der Wohnung an der L.________ (act. 1/1/12). Ein gültiger Strafantrag liegt damit vor. 4.2 Wie die Vorinstanz korrekt darlegte, sind ein kurzes Arretieren im Sinne eines Schwitzkastens mitsamt dem darauf folgenden runterzwingen auf das Sofa oder den Boden sowie anschliessende Schläge mit einer Wolldecke ein physisches Einwirken auf G.________, welches über das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass der Einwirkung hinausgeht. Diese Handlungen sind zwar nicht direkt schmerzhaft, erfolgten aber gemäss den glaubhaften Aussagen von G.________ aus einer aggressiven Einstellung des Beschuldigten heraus, waren folglich unangenehm und erreichen die für eine Tätlichkeit notwendige Intensität (bspw. Urteil des Bundesgerichts 6B_253/2017 vom 1. November 2017 E. 2.5, betr. einen "Schwitzkasten", wobei bei einer längerdauernden und kraftvollen Arretierung sogar eine einfache Körperverletzung vorliegen kann). So können auch im

Seite 20/38 Wesentlichen gewaltfreie Handlungen wie das Anspucken einer Gesichtshälfte bereits eine Tätlichkeit darstellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_883/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 1.3). Der Beschuldigte handelte ferner gemäss den Feststellungen des Gerichts mit Wissen und Willen, womit die Handlungen als vorsätzlich begangen qualifiziert werden können. Der Beschuldigte erfüllte damit durch seine Handlungen den Tatbestand der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB. 4.3 Wie aufgrund der glaubhaften Aussagen von G.________ festgestellt, bezeichnete der Beschuldigte ihn am 30. Juni 2019 und am 21. Juli 2019 mehrfach als "Wixxer" und "Arschloch". Bei diesen Kraftausdrücken, mit welchen die Missachtung gegenüber einer bestimmten Person deutlich ausgedrückt wird, handelt es sich um klassische Formalinjurien (vgl. bspw. Urteil des Bundesgerichts 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1). Das Aussprechen solcher Formalinjurien unter vier Augen gegenüber einer anderen Person ist als Beschimpfung strafbar. Der Beschuldigte handelte dabei mit der Absicht, G.________ wegen dessen vermeintlichen Verfehlungen herabzuwürdigen und damit vorsätzlich. Der Beschuldigte erfüllte damit den Tatbestand der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB in objektiver wie in subjektiver Hinsicht. 4.4 Eine Retorsion des Beschuldigten auf eine vorherige Tätlichkeit oder Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 3 StGB liegt dabei nicht vor. Selbst nach der Sachdarstellung des Beschuldigten reagierte dieser nicht unmittelbar auf eine Beschimpfung oder Tätlichkeit von G.________. So schilderte der Beschuldigte (zumindest teilweise), dass er vorher von G.________ ausgelacht worden sei, weil er bis zur nächsten Zahlung durch das Sozialamt nur noch über Vermögenswerte mit einem Wert von CHF 20.00 verfügen konnte. Eine Person auszulachen erfüllt dabei noch kein Ehrverletzungstatbestand und ist auch nicht als ehrenrührige Geste zu verstehen, weswegen eine Tätlichkeit oder Beschimpfung dadurch nicht gerechtfertigt werden kann. 4.5 Ferner wurde erstellt, dass der Beschuldigte am 30. Juni 2019 im Rahmen eines Wutausbruches G.________ anschrie, er werde ihm den Kopf abreissen und es sei fertig mit ihm, wobei er nachher noch mit der Pfanne gegen die Tür schlug oder diese gegen die Tür warf. Wie bereits die Vorinstanz überzeugend darlegte, handelt es sich dabei um eine sinngemässe Todesdrohung, die stets als schwer qualifiziert werden muss (BGE 131 IV 167 E. 2 und 3.3). Eine durch wütendes Herumschreien ausgestossene Androhung der Gewalt gegen den Kopf eines Menschen ist dabei ohne weiteres in objektiver Hinsicht geeignet, eine durchschnittlich besonnene Person in ihrem Sicherheitsgefühl zu beeinträchtigen. Es ist dabei entgegen der Verteidigung für die Qualifikation der Schwere einer Drohung nicht wesentlich, ob G.________ subjektiv effektiv davon ausging, dass der Beschuldigte ihn demnächst tatsächlich enthaupten wird; relevant ist einzig, dass die Worte ein Übel in Aussicht stellen und objektiv geeignet waren, bei einer Durchschnittsperson das Sicherheitsgefühl zu beeinträchtigen. 4.6 Betreffend den Drohungserfolg ist sodann aufgrund der entlastenden Aussagen von G.________ erstellt, dass es beim Vorfall vom 30. Juni 2019 wegen des ansonsten noch intakten freundschaftlichen Verhältnisses nur bei einem Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB blieb, der effektiv keine wesentliche Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls bei G.________ hinterliess. Der Drohungserfolg ist damit nicht eingetreten, was indessen wie

Seite 21/38 bereits erwähnt nicht automatisch bedeutet, dass das angedrohte Übel des Kopfabreissens objektiv nicht geeignet war, das Sicherheitsgefühl zu beeinträchtigen. Bezüglich den Vorfall vom 21. Juli 2019 ist die mündliche Ankündigung des Abschlagens/Abreissens des Kopfes von G.________ ohne weiteres als schwere Drohung zu dessen Nachteil zu interpretieren. Zu diesem Zeitpunkt war das zwischenmenschliche Verhältnis bereits so angespannt, dass (1.) sich G.________ gemäss seinen glaubhaften Ausführungen Gedanken über das Gefahrenpotential des Beschuldigten machte, (2.) die Drohung vor diesem Hintergrund "Nervosität und Adrenalin" auslöste, (3.) er nicht mehr schlafen konnte und (4.) er schliesslich die Polizei aufsuchte. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls von G.________ liegt damit bezüglich der Drohung vom 21. Juli 2019 vor. Wie dargelegt handelte der Beschuldigte dabei wissentlich und willentlich und damit vorsätzlich. Der objektive und subjektive Tatbestand der Drohung ist damit hinsichtlich des Vorfalls vom 21. Juli 2019 erstellt. 4.7 Der Beschuldigte ist mithin der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB, der versuchten Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der vollendeten Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. III. Vorwurf der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz 1. Recht 1.1 Die Vorinstanz legt die rechtlichen Vorgaben zum Tatbestand der Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie zum Sachverhalts- und Verbotsirrtum umfassend und korrekt dar, so dass darauf verwiesen werden kann (SE GD 45 S. S. 10 f.). 1.2 Sofern notwendig, erfolgt eine ergänzende Darlegung der vorliegend anwendbaren Rechtsbestimmungen in der Subsumption des festgestellten Sachverhalts. 2. Standpunkte der Parteien 2.1 Die Vorinstanz erachtete es aufgrund der Sicherstellungen im Zusammenhang mit der beim Beschuldigten durchgeführten Hausdurchsuchung als erstellt, dass dieser am 22. Juli 2019 in seinem Zimmer mehrere Patronen für Schusswaffen aufbewahrte, die entweder grundsätzlich verboten waren oder die nur von Personen erworben werden durften, welche zum Erwerb der entsprechenden Waffen berechtigt seien. Der Beschuldigte habe diese Patronen zumindest eventualvorsätzlich besessen. 2.2 Die Verteidigung anerkennt den Besitz der Patronen durch den Beschuldigten, weist aber darauf hin, dass gemäss den Aussagen des Beschuldigten ihm der Besitz am 22. Juli 2019 nicht mehr bewusst gewesen sei. Es sei dabei angesichts der Fotodokumentation des Zimmers des Beschuldigten absolut nachvollziehbar, dass dem Beschuldigten die Übersicht über seine Sachen fehlten und er keinesfalls wissentlich oder willentlich die Waffengegenstände aufbewahrte. Er habe ferner auch nicht fahrlässig gehandelt. Sodann sei

Seite 22/38 ihm im Strafbefehl nur ein illegaler Besitz vorgeworfen worden, nicht aber der illegale Erwerb der Munition. 3. Feststellung des Sachverhalts 3.1 Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte am 22. Juli 2019 neben zahlreichen anderen Waffen die nachfolgenden Patronen in seinem Zimmer an der L.________ in einer Kartonschachtel aufbewahrte (act. 1/2/3): - 7 Teilmantelgeschosse, GECO, .357 Magnum - 2 Bleigeschosse, GECO, .357 Magnum - 1 Teilmantelgeschoss/Hohlspitz, IMI, .357 Magnum - 1 Teilmantelgeschoss/Hohlspitz, .38SPL - 20 Randfeuerpatronen, Bleigeschoss/Hohlspitz Lagerungsort der Kartonschachtel mit den Patronen war gemäss dem Polizeirapport das Zimmer des Beschuldigten im Bereich neben dem Fernseher (act. 1/2/1 S. 2). Das Zimmer des Beschuldigten war gemäss den Feststellungen der für die Hausdurchsuchung eingesetzten Polizisten "übersäht mit gebrauchten Spritzen, Müll und PET-Flaschen gefüllt mit Urin" (act. 1/2/1 S. 6). Aus den im Rahmen der Hausdurchsuchung erstellten Fotos des Zimmers des Beschuldigten ergibt sich, dass dieses rund um seine Schlafmatratze herum an den Seitenwänden bis zur Hüfthöhe mit Müll, Kisten, Flaschen und unbekannten Gegenständen überfüllt war (act. 5/1/1/4). 3.2 Der Beschuldigte führte an der Einvernahme vom 14. Mai 2020 zum Tatvorwurf aus, dass er ca. vor sechs bis acht Jahren in einer Wohngemeinschaft gewohnt habe, wo ein Bekannter eines WG-Kollegen diese Patronen gebracht habe. Er habe diese ohne etwas Böses zu denken an sich genommen, da er daraus eine Kette habe machen wollen. Vor ca. sechs Jahren habe er die Patronen in eine Kiste geworfen. Er sei dann selber überrascht gewesen, als diese Patronen an der HD gefunden worden seien. Ihm würden diese verschiedenen Typenbezeichnungen der Patronen nichts sagen, er kenne diese nicht (act. 2/7 Ziff. 12 S. 7). An der Hauptverhandlung vor Strafgericht am 17. Mai 2022 wiederholte der Beschuldigte, dass er die Patronen von einem Gast eines Mitbewohners in der Wohngemeinschaft im Aargau erhalten habe. Er habe sie vor ca. sechs Jahren zu sich genommen. Er habe aus den Patronen eine Halskette machen wollen. Er habe gar nicht gewusst, dass die Patronen noch vorhanden gewesen seien (GD SE 42/1 S. 7). An der Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte seine Sachdarstellung (OG GD 10/1). 3.3 Aufgrund der genannten Beweismittel ist erstellt, dass der Beschuldigte in seinem Zimmer 31 Stück Munition (fünf verschiedene Typen) in einer Kartonschachtel lagerte. Während bei einer Durchschnittsperson klarerweise nicht zu erwarten wäre, dass ein Besitz von Munition einfach so vergessen wird, bestehen aufgrund der besonderen Lage beim Beschuldigten erhebliche Restzweifel beim Gericht, ob er am 22. Juli 2019 tatsächlich noch wusste, dass er die Patronen besass. Aufgrund des bildlich festgehaltenen Zustands des Zimmers, welches auch bei wohlwollender Einschätzung nur als "Messie-Zimmer" bezeichnet werden kann (so auch die Verteidigung, SE GD 42/3 S. 9), ist die Aussage des Beschuldigten nachvollziehbar,

Seite 23/38 dass er sich seit längerer Zeit gar nicht mehr bewusst war, dass er unter den unordentlich gelagerten Sachen noch Munition besass, zumal keine besondere Funktion der Munition für den Beschuldigten erkennbar ist, nachdem er offenbar sein ursprüngliches Ansinnen, aus den Patronen eine Kette herzustellen, aufgab. Da der Fundort der Patronen durch die Polizei nicht detaillierter beschrieben wurde und es keine Anhaltspunkte gibt, dass die Patronen im Sichtbereich des Beschuldigten gelagert waren oder in letzter Zeit verwendet wurden, kann dem Beschuldigten die Kenntnis des Besitzes der Patronen nicht nachgewiesen werden. Die behauptete Vergesslichkeit des Beschuldigten ist ferner aufgrund seinen ärztlichen Diagnosen betreffend (1.) schwerste Benzodiazepin-Abhängigkeit, (2.) Opioidabhängigkeit und (3.) drogenbedingte seelische Depravation plausibel und entspricht auch den Einschätzungen des Gutachters aufgrund des Explorationsgesprächs (act. 3/1/27 S. 49) sowie dem Befund seiner Hausärztin (act. 13/8). Entsprechend geht das Gericht im Rahmen der Würdigung sämtlicher Beweismittel zu Gunsten des Beschuldigten davon aus, dass er am 22. Juli 2019 nicht (mehr) wusste und auch nicht mit der Möglichkeit rechnete, dass irgendwo unter den hüfthohen Lagerungsstätten in seinem Zimmer rund um seine Matratze herum seit Jahren scharfe Munition in einer Kartonschachtel gelagert war. 4. Subsumption 4.1 Wie die Vorinstanz aufzeigte und von der Verteidigung auch nicht in Abrede gestellt wird, war der Besitz von Teilmantelgeschossen, Bleigeschossen und Randfeuerpatronen dem Beschuldigten nicht erlaubt (Verweis auf GD SE 45 S. 21 Ziff. 2.2.1 und Ziff. 2.2.2). Ebenfalls unbestritten ist der Umstand, dass der Beschuldigte in objektiver Hinsicht tatsächliche Gewalt über diese in seinem Zimmer gelagerten Patronen hatte und er keine entsprechenden Bewilligungen besass (Verweis auf GD SE 45 S. 22 Ziff. 2.2.3). 4.2 Gemäss Strafbefehl vom 5. Juni 2020 wurde dem Beschuldigten nur der Besitz der unbewilligten 31 Patronen am 22. Juli 2019 vorgeworfen (GD SE 1/2). Der Anklagesachverhalt ist damit in zeitlicher Hinsicht klar eingegrenzt. Art. 9 StPO verbietet es, den Beschuldigten in zeitlicher Hinsicht für den Besitz vor dem 22. Juli 2019 zu verurteilen. Es kann damit offen bleiben, ob der Beschuldigte allenfalls zu einem früheren Zeitpunkt ab dem mutmasslichen Erwerbsdatum in den Jahren 2011/2013 noch wusste, dass er unbewilligte Patronen in seinem Zimmer lagerte. 4.3 Erklärt das Gesetz den vorsätzlichen Besitz eines Gegenstands als strafbar, muss der Besitz des verbotenen Gegenstands grundsätzlich wissentlich und willentlich erfolgen. In subjektiver Hinsicht braucht es insbesondere einen Herrschaftswillen, d.h. man muss die strafbaren Gegenstände auch besitzen wollen (BGE 137 IV 2087 E. 4.1 betreffend Besitz illegaler Pornographie). 4.4 Wie die Vorinstanz zurecht ausführte, hatte der Beschuldigte vor mehreren Jahren elementarste Vorsichtsmassnahmen im Umgang mit Munition ausser Acht gelassen und mit der Zeit vergessen, dass die Patronen sich in seinem Zimmer befanden. Dieser Umstand ist indessen nicht alleine ausschlaggebend, um auf Eventualvorsatz beim Beschuldigten zum Tatzeitpunkt am 22. Juli 2019 zu schliessen.

Seite 24/38 Nach Art. 12 Abs. 2 StGB begeht derjenige ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, der die Tat mit Wissen und Willen ausführt; vorsätzlich handelt dabei bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Der Vorsatz bezieht sich nicht nur auf Tatumstände, deren Vorhandensein oder Eintreten der Täter für sicher hält. Er kann sich auch auf solche erstrecken, deren Vorhandensein oder Eintreten er nur für möglich hält (BGE 130 IV 61). Das Gesetz unterscheidet damit beim Vorsatz zwischen einer Wissenskomponente und einer Willenskomponente. Wissen bedeutet dabei die zumindest ungefähre Kenntnis bestimmter tatrelevanter Umstände (inkl. Tatumstände, deren Vorhandensein der Täter für möglich hält), während der Wille umschreibt, was der Täter seinen Vorstellungen nach aufgrund der ihm bekannten Umstände herbeiführen wollte. Direktvorsatz und Eventualvorsatz unterschieden sich dabei betreffend die Willenskomponente. So darf das Gericht im Sinne eines Eventualvorsatzes "vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann" (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Wenn der Täter indessen zum Tatzeitpunkt wie vorliegend am 22. Juli 2019 vom illegalen Besitz gar nichts (mehr) weiss und ihm auch die Möglichkeit eines Besitzes nicht (mehr) bewusst ist, kann er auf der Willensseite die Verwirklichung der Tat auch nicht billigend in Kauf nehmen. Eine Verwirklichung der Tat liegt aufgrund des fehlenden Wissenselements nicht im Bereich dessen, was der Beschuldigte hinsichtlich des Willenselements billigen oder nicht billigen kann. Entsprechend stellt sich die Problematik der Abgrenzung von Fahrlässigkeit zu Eventualvorsatz primär bei bewusster Fahrlässigkeit (Urteil des Bundesgerichts 6B_870/2018 vom 29. April 2019 E. 3.7.1). Bei unbewusster Fahrlässigkeit wie in casu besteht regelmässig aufgrund des fehlenden Wissens um die Tatumstände keine Möglichkeit, einen Taterfolg innerlich überhaupt zu wollen oder zu billigen. 4.5 Es mag damit zusammenfassend sein, dass der Beschuldigte die illegalen Patronen vor ca. sechs Jahren bis zum unbekannten Zeitpunkt des Vergessens vorsätzlich besass und - weil er sich nicht bei der zuständigen Behörde um eine Bewilligung kümmerte - eine Gesetzesverletzung damit zumindest billigend in Kauf nahm. Ab dem Zeitpunkt des Vergessens besteht indessen kein Wissen (oder mögliches Wissen) über den illegalen Besitz mehr. Die fehlende Wissensseite kann nicht durch die Annahme eines Eventualvorsatzes kompensiert werden. Der Beschuldigte handelte mithin entgegen der Vorinstanz am 22. Juli 2019 hinsichtlich des angeklagten Besitzes unbewusst fahrlässig, was im Waffenrecht nach Art. 33 Abs. 2 WG als Übertretung verfolgt und bestraft wird. 4.6 Es ist folglich zu prüfen, ob eine Verurteilung des Beschuldigten wegen fahrlässiger Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 2 WG erfolgen kann. 4.6.1 Wie dargelegt, ist der Besitz der Patronen durch den Beschuldigten am 22. Juli 2019 als unbewusst fahrlässig begangene Widerhandlungen gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 2 WG und Art. 12 Abs. 3 StGB zu qualifizieren. Wer vergisst, dass er zahlreiche waffentaugliche Patronen in seinem Zimmer bewilligungslos besitzt, der misst dem Umgang mit der Bewilligungspflicht nicht die gesetzlich nach Art. 8 Abs. 1 des Waffengesetzes

Seite 25/38 gebotene, notwendige Sorgfalt zu. Der so verursachte rechtswidrige Zustand war aus der Perspektive des Beschuldigten ohne weiteres vorhersehbar wie auch vermeidbar. Die Pflichtwidrigkeit dauerte dabei bis und mit 22. Juli 2019 an, auch wenn sich der Beschuldigte des rechtswidrigen Zustands nicht mehr bewusst war, denn er wäre fortlaufend verpflichtet gewesen, der Angelegenheit die notwendige Sorgfalt zukommen zu lassen. Er hat damit hinsichtlich des illegalen Besitzes der Patronen fahrlässig gegen das Waffengesetz verstossen. 4.6.2 Gemäss Art. 9 StPO kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Eine rechtsgenügliche Sachverhaltsumschreibung in der Anklageschrift hat dabei grundsätzlich sowohl die objektiven wie auch die subjektiven Tatbestandselemente zu enthalten, so dass der Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht unter die subjektiven wie auch objektiven Elemente einer gesetzlichen Bestimmung subsumiert werden kann. Der Strafbefehl vom 5. Juni 2020, welcher vorliegend die Anklage ersetzt, wirft dem Beschuldigten den illegalen Besitz der Patronen vor. Er habe den bewilligungslosen Besitz "bewusst in Kauf" genommen. (GD SE 1 S. 2). Mit dem "bewussten in Kauf nehmen" formuliert die Staatsanwaltschaft im Strafbefehl einen Vorwurf betreffend Eventualvorsatz und bestraft den Beschuldigten aufgrund eines vorsätzlichen Verstosses gegen das Waffengesetz. Eine explizit als vorsätzlich umschriebene Tathandlung kann dabei vom Gericht auch mit einem Würdigungsvorbehalt nach Art. 344 StPO nicht in einen Fahrlässigkeitsvorwurf umgewandelt werden. Nach dem Bundesgericht würde ein solches Vorgehen auf einer Umdeutung des Anklagesachverhalts hinauslaufen und den Anklagegrundsatz verletzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_115/2016 vom 25. Mai 2016 E. 2.4 und E. 2.5). Es ist dabei irrelevant, dass zumindest die Informationsfunktion des Anklagegrundsatzes in casu durch einen Schuldspruch wegen fahrlässiger Tatbegehung nicht verletzt wäre, da es vorliegend um einen weitgehend erstellten fahrlässigen Besitz geht, den der Beschuldigte nicht bestreitet. Trotzdem verwehrt der explizite Verweis auf eine Vorsatztat im Anklagesachverhalt des Strafbefehls eine Beurteilung als Fahrlässigkeitstat, denn das Gericht ist auch ohne Verletzung der Informationsfunktion des Anklagegrundsatzes nach dem Immutabilitätsprinzip gemäss Art. 350 Abs. 1 StPO an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden. Dies im Gegensatz zu den Konstellationen im Strassenverkehrsrecht, wo der subjektive Tatbestand im Anklagesachverhalt häufig gar nicht umschrieben wird und die Tat damit aufgrund Art. 100 Abs. 1 SVG entweder als vorsätzlich oder im Sinne einer Alternativanklage als fahrlässig begangen qualifiziert werden kann (vgl. bspw. Urteil des Bundesgerichts 6B_1235 vom 23. Mai 2022 E. 1.5.2). 4.7 Entsprechend ist der Beschuldigte vom Vorwurf der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG freizusprechen. IV. Sanktion 1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten unter Einbezug der gutachterlich attestierten mittelgradig verminderten Steuerungsfähigkeit mit einer asperierten Gesamtstrafe von 60 Strafeinheiten bestraft, welche sie aufgrund der drei Vorstrafen des Beschuldigten auf 70

Seite 26/38 Strafeinheiten erhöhte. Die Vorinstanz erachtete eine Geldstrafe als Strafart sachgerecht und setzte den Tagessatz auf CHF 30.00 fest. Davon durch Haft und Ersatzmassnahmen erstanden erachtete die Vorinstanz insgesamt 60 Tage. Die Geldstrafe sprach die Vorinstanz unbedingt aus, verzichtete hingegen auf einen Widerruf der bedingt ausgesprochenen Vorstrafen. 2. Die Verteidigung beantragte einen vollumfänglichen Freispruch und nahm zur Sanktion nicht Stellung. 3. Die Staatsanwaltschaft beantragte berufungsweise den Widerruf der Vorstrafe gemäss dem Urteil des Gerichtspräsidiums Bremgarten vom 28. März 2018 und die Bildung einer Gesamtstrafe unter Einbezug der widerrufenen Strafe. Die Staatsanwaltschaft führte aus, dass der Beschuldigte bereits ca. 15 Monate nach dem Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten erneut straffällig geworden sei. Die neue Straftat sei dabei vergleichbar mit den Straftaten, welche den Gegenstand des Urteils des Bezirksgerichts Bremgarten bildeten. Zumal die Vorinstanz ebenfalls von einer ungünstigen Prognose ausging, würden die Voraussetzungen für einen Widerruf vorliegen. Ferner sei beim Beschuldigten ein Lernprozess oder dergleichen nicht ersichtlich. Sodann würde die noch nicht ersessene Restgeldstrafe von CHF 300.00 beim Beschuldigten keine Warnwirkung erzeugen (OG GD 10/3). 4. Die Vorinstanz legt die rechtlichen Grundlagen bzw. die rechtlich gebotene Vorgehensweise zur Sanktionsbemessung bei mehreren Straftaten sowie den Einbezug einer verminderten Schuldfähigkeit sorgfältig und zutreffend dar, so dass darauf verwiesen werden kann (GD SE 45 S. 24 f.). Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, kann gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB die Sanktion für jeden der nachgenannten Gesetzesverstösse noch in der Form einer Geldstrafe ausgesprochen werden (wobei sodann bei Beschimpfungen nach Art. 177 Abs. 1 StGB die Freiheitsstrafe als Strafart nicht vorgesehen ist). Aufgrund der geringfügigen Natur der Delinquenz des Beschuldigten erscheint das Ansetzen von kurzen Freiheitsstrafen nach Art. 40 Abs. 1 StGB als unverhältnismässig. Die nachfolgend auszufällenden Geldstrafen sind mithin gleichartig und sind nach Art. 49 Abs. 2 StGB zu asperieren. 4.1 Die konkret schwerste Straftat war die Drohung vom 21. Juli 2019 als vollendetes Delikt. Eine Drohung kann gemäss Gesetz nach Art. 180 Abs. 1 StGB mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft werden. Die vom Beschuldigten geäusserte, rein verbale Drohung, welche gegen das Leben von G.________ zielte, wiegt dabei isoliert betrachtet bereits erheblich. Da die sinngemässe Todesdrohung im häuslichen Rahmen vom Mitbewohner ausgesprochen wurde, standen G.________ keine einfach umsetzbaren Möglichkeiten offen, um dem Beschuldigten in Zukunft auszuweichen und diesen auf Abstand zu halten. Deswegen wiegt entgegen der Auffassung der Vorinstanz eine Todesdrohung zum Nachteil eines Hausgenossen regelmässig schwerer als eine Todesdrohung gegenüber einer Drittperson. Die erhebliche Tatschwere wird zusätzlich durch (1.) die aggressive Stimmungslage des Beschuldigten während der Drohung und (2.) seine körperliche Überlegenheit gegenüber G.________ weiter unterstrichen. Ferner ist die Angst von G.________, welche über eine einfache Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls hinausgeht, als Tatfolge der Drohung des Beschuldigten belegt. In subjektiver Hinsicht ist indessen aufgrund der mittelschwer beeinträchtigten Steuerungs- und damit Schuldfähigkeit

Seite 27/38 des Beschuldigten die Straftat deutlich milder einzustufen. So war der Beschuldigte aufgrund seiner unangemessenen Medikation mit Benzodiazepinen und Opioiden enthemmt und hatte folglich erhebliche Mühe, sich zu kontrollieren bzw. reagierte vor dem Hintergrund bereits bestehender Ressentiments gegenüber G.________ sozial unangemessen. Insgesamt rechtfertigt insbesondere die verminderte Schuldfähigkeit, das Gesamtverschulden als sehr leicht zu taxieren, was eine Ansetzung im untersten Bereich des ordentlichen Strafrahmens des Tatbestands der Drohung ermöglicht. 50 Tagessätze sind tatangemessen. 4.2 Der Beschuldigte wurde sodann einer versuchten Drohung zum Nachteil von G.________ im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 30. Juni 2019 schuldig gesprochen. Betreffend den ordentlichen Strafrahmen wird diesbezüglich auf die vorstehende Ziffer verwiesen. Die Drohung ist von der objektiven Tatschwere her deutlich leichter einzustufen als die Drohung vom 21. Juli 2019, da es bei einem Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB geblieben ist und G.________ erst in den nachfolgenden Tagen realisierte, dass es der Beschuldigte tatsächlich ernst meinen könnte. Die objektive Tatschwere kann damit als leicht taxiert werden. Beim subjektiven Tatverschulden ist erneut relevant, dass der Beschuldigte gemäss den gutachterlichen Feststellungen enthemmt war und sich aus medizinischen Gründen nur ungenügend kontrollieren konnte. Deswegen kann das Verschulden gesamthaft als sehr leicht taxiert werden. Die tatangemessene Sanktion kann mithin deutlich im untersten Drittel des ordentlichen Strafrahmens angesetzt werden. 30 Tagessätze sind tatangemessen. Unter Berücksichtigung des engen zeitlichen, örtlichen und sachlichen Zusammenhangs kommt der Asperationsgrundsatz ausgeprägt zur Anwendung (d.h. Schärfung um ein Drittel), was eine Schärfung der Erststrafe um 10 Tagessätze zur Zweitstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB indiziert. 4.3 Der Beschuldigte wurde sodann der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Der ordentliche Strafrahmen für eine Beschimpfung beträgt bis zu 90 Tagessätze Geldstrafe. Beide Vorfälle wiegen angesichts der begrenzten Tatschwere (generische Beschimpfungswörter ohne spezifischen persönlichen Bezug) wie auch angesichts der mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten sehr leicht. Die Beschimpfungen grenzen sich auch qualitativ vor dem Hintergrund des Gesamtgeschehens deutlich von den Drohungen ab. Tatangemessen sind jeweils 15 Strafeinheiten pro Vorfall. Obwohl Drohungen und Beschimpfungen unterschiedliche Delikte darstellen, kommt angesichts des unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhangs zu den geäusserten Drohungen der Asperationsgrundsatz ausgeprägt zur Anwendung (d.h. Schärfung um ein Drittel). Dies führt zu einer Schärfung der Strafe von 10 Tagessätzen. 4.4 Hinsichtlich die Täterkomponente wird auf die unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz verwiesen (GD SE 45 S. 26 Ziff. 3.5.1 und Ziff. 3.5.2). Diesbezüglich gab der Beschuldigte im Rahmen der Berufungsverhandlung zu Protokoll, dass er weiterhin alleine wohne und bei der IV angemeldet sei, weil er einen Staubsauger über den Kopf geschlagen bekommen habe; arbeiten sei nicht mehr möglich. Miete und Krankenkasse würden weiterhin von vom Sozialamt bezahlt und er erhalte monatlich erinnerlich CHF 1'006.00 ausbezahlt. Er leide weiterhin an Klaustrophobie. Er sei drei Monate lang clean gewesen und habe dann eine Operation gemacht. Dort hätten sie ihm Opiate gespritzt und er habe Opiate-Medikamente erhalten. Er habe sich dann weiter bei der Drogenabgabestelle anmelden müssen, obwohl er dies nicht mehr gewollt habe. Er habe jeweils Methadon erhalten und sei dann ins

Seite 28/38 Heroinprogramm gewechselt und habe Heroin verschrieben erhalten. Dies zur Sicherheit, damit er nicht wieder auf der Gasse lande. Er konsumiere in diesem Rahmen zurzeit Heroin. Benzodiazepine konsumiere er nur noch in reduziertem Ausmass, u.a. im öffentlichen Verkehr wegen seiner Klaustrophobie. Alkohol konsumiere er sehr selten. In diesem Jahr oder im letzten Jahr habe er keine negativen Vorkommnisse mit den Behörden erlebt. Er fahre sodann weder Auto, noch Motorfahrrad und werde dies in nächster Zukunft auch nicht mehr tun. Ihm sei die Bedeutung einer bedingten Strafe bewusst gewesen (OG GD 10/1). Insgesamt sieht das Gericht mit der Vorinstanz keine erhöhte Strafempfindlichkeit beim Beschuldigten. Die von der Vorinstanz noch als straferhöhend gewertete Vorstrafe (Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom 28. März 2018) wird vorliegend – wie noch aufzuzeigen ist – in eine Gesamtstrafenbildung miteinbezogen, so dass diese nicht mehr straferhöhend gewertet werden kann. Wie die Vorinstanz sodann zurecht annahm, sind die weiteren beiden Vorstrafen des Beschuldigten (Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten betreffend Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, diverse SVG-Delikte) nicht einschlägig, sodass diesbezüglich von einer weiteren Erhöhung der Sanktion abzusehen ist. 5. Sodann ist gemäss der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft der Widerruf der bedingt ausgesprochenen Strafe des Bezirksgerichts Bremgarten zu prüfen. 5.1 Hinsichtlich der rechtlichen Vorgaben wird auf die erneut trefflichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (GD SE 45 S. 28 Ziff. 7.1). 5.2 In tatsächlicher Hinsicht ist dem aktenkundigen Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten zu entnehmen, dass es das Gericht als erstellt ansah, dass der Beschuldigte am 5. Februar 2017 in eine tätliche Auseinandersetzung mit M.________ involviert war. Beide hätten sich gegenseitig provoziert. Der Beschuldigte habe M.________ als Hurensohn beschimpft und ihm gedroht, dass er die Hells Angels kenne und Schwarze organisiere; er ihn dann zusammenschlagen und von den Schwarzen ficken lassen werde. M.________ sei durch diese Drohung in Angst und Schrecken versetzt worden. Ferner habe der Beschuldigte M.________ als Hurensohn ("figlio di putana") beschimpft. Im Rahmen der folgenden Auseinandersetzung habe der Beschuldigte M.________ mehrfach mit den Fäusten ins Gesicht geschlagen, während M.________ den Beschuldigten mit dem Staubsaugerrohr auf den Kopf geschlagen und ins Gesicht gebissen habe. Bereits diese Straftaten zum Nachteil von M.________ habe der Beschuldigte während der Probezeit zu einem anderen Strafbefehl begangen. Da eine ungünstige Prognose fehle, sei auf den Widerruf zu verzichten. Der Beschuldigten sei allerdings zu verwarnen und die Probezeit zu verlängern (act. 13/6 S. 25, 38 [bzw. S. 11 und 23 des Urteils des Bezirksgerichts Bremgarten]). Der Beschuldigte wurde entsprechend zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 30.00 verurteilt, wobei die Probezeit auf zwei Jahre festgelegt wurde. 5.3 Der Beschuldigte galt bereits im Zusammenhang mit dem Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom 28. März 2018 als Bewährungsversager hinsichtlich eines früheren Strafbefehls. Das Bezirksgericht Bremgarten hat mit Urteil vom 28. März 2018 im Glauben auf die Besserung des Beschuldigten auf einen Widerruf der bedingt ausgesprochenen Vorstrafe verzichtet und ihn stattdessen explizit verwarnt. Ebenfalls enthält das Urteil des

Seite 29/38 Bezirksgerichts Bremgarten den Hinweis gemäss Art. 44 Abs. 3 StGB, d.h. die Möglichkeit, dass die bedingte ausgesprochene Strafe bei erneuter Delinquenz widerrufen werden kann, wurde dem Beschuldigten explizit dargelegt. So bejahte der Beschuldigte auch an der Berufungsverhandlung, dass er wisse, was eine bedingte Strafe bedeute. Das Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten ist am 28. März 2018 mit der mündlichen Urteilsbegründung in Rechtskraft erwachsen und die Probezeit dauerte bis am 28. März 2020 (GD SE 14 S. 2). Mithin beging der Beschuldigte innert der Probezeit erneut Vergehen in der Form von mehrfachen Drohungen (teilweise versucht) und mehrfachen Beschimpfungen mit Tatzeitpunkten am 30. Juni 2019 und am 21. Juli 2019. Betreffend den Sachgegenstand ist festzuhalten, dass die Vorfälle vom 30. Juni 2019 bzw. 21. Juli 2019 und vom 5. Februar 2017 grundsätzlich vergleichbar sind. Bei beiden Vorfällen handelte der Beschuldigte drohend und körperlich aggressiv in seiner Wohnungsumgebung, wobei mit der tätlichen Auseinandersetzung die Androhung von Gewalt und Beschimpfungen einhergingen. Ferner ist zu erwägen, dass der Beschuldigte zwar zumindest zeitweise von der langjährigen Heroinsucht weggekommen ist (act. 3/1/27 S. 39 f.), aber weiterhin übermässigen Medikamenten- und Betäubungsmittelkonsum betreibt und in dieser Hinsicht nicht behandlungsbereit oder -einsichtig ist (act. 3/1/27 S. 57). So erachtet der Gutachter zwar aufgrund der überwiegend pazifistischen Einstellung des Beschuldigten die Ausführungsgefahr hinsichtlich eines schweren Gewaltdelikts als klein, nicht aber die Gefahr von anderen Delikten u.a. im Zusammenhang von impulsiven Handlungen vor dem Hintergrund von chronischer Verwahrlosung, Geldnot und Betäubungsmittelabhängigkeit (act. 3/1/27 S. 59). 5.4 Aufgrund des Umstandes, dass der Beschuldigte erneut gleichartige Delikte in der Probezeit beging und bereits schon im Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom 28. Oktober 2018 als Bewährungsversager eingestuft werden musste, kann er nicht nochmals in den Genuss der Rechtswohltat der Verwarnung (anstatt eines Widerrufs der bedingten Strafe) kommen. Zwar bedeutet erneute gleichgelagerte Delinquenz in der Probezeit trotz ausdrücklicher vorheriger Verwarnung nicht in jedem Fall zwingend den Widerruf einer bedingten Strafe. Vorliegend bestehen aber die genannten kriminogenen Risikofaktoren (insb. der enthemmende Betäubungsmittelmissbrauch und die soziale Verwahrlosung) beim Beschuldigten unverändert weiter und dieser legt auch wenig Wert darauf, die gutachterlich genannten Risikofaktoren für deliktisches Verhalten zu ändern. Es kann damit – trotz dem teils isolierten Lebensstil und der pazifistischen Grundeinstellung des Beschuldigten – nicht ausgeschlossen werden, dass er erneut zwischenmenschlich in eine Situation gerät, wo sein enthemmter Zustand zur erneuten Delinquenz führen könnte (vgl. bspw. auch act. 5/2/3/2). Vor diesem Hintergrund besteht eine ungünstige Prognose (bzw. eine "Schlechtprognose") hinsichtlich der Begehung weiterer Straftaten in Zukunft. Im Gegensatz zur Vorinstanz ist das Gericht dabei nicht der Ansicht, dass die für die vorliegend zu beurteilenden Straftaten zu verhängende Strafe, die sodann schon vor längerer Zeit weitgehend durch Untersuchungshaft und Ersatzmassnahmen ersessen wurde, für sich allein geeignet ist, beim Beschuldigten eine ausreichende deliktspräventive Wirkung zu erzielen. 5.5 Die bedingt ausgesprochene Strafe des Bezirksgerichts Bremgarten ist mithin zu widerrufen. Wie erwähnt, ist das damalige Geschehen vom 5. Februar 2017 in bestimmten Punkten (insb. primär die Androhung von körperlicher Gewalt und sexueller Nötigung, sekundär die Beschimpfung von M.________) vergleichbar mit dem Vorfall vom 30. Juni 2019 und auch

Seite 30/38 mit dem Vorfall vom 21. Juli 2019, so dass trotz des längeren Zeitabstands von knapp zweieinhalb Jahren ein relativ enger sachlicher Zusammenhang zu den aktuell beurteilten Drohungen wie auch zu den Beschimpfungen besteht. Der Asperationsgrundsatz kommt somit im Rahmen der gesetzlich gebotenen Gesamtstrafenbildung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_932/2018 vom 24. Januar 2019 E. 2.3.5 und E. 2.4.2) mittelgradig ausgeprägt zur Anwendung. Die widerrufene Geldstrafe von 60 Tagessätzen ist folglich im Umfang von 30 Strafeinheiten in die auszufällende Gesamtstrafe miteinzubeziehen. 5.6 Dies ergibt eine tat- und täterangemessene Gesamtstrafe von 100 Tagessätzen Geldstrafe. 5.7 Beim Tagessatz gelten die aktuellen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten, wie sie im Berufungsverfahren festgestellt wurden. Der Tagessatz der Geldstrafe ist angesichts der unveränderten vollumfänglichen Sozialhilfeabhängigkeit des Beschuldigten mit einem ausbezahlten Betrag von CHF 1'006.00 pro Monat auf CHF 30.00 festzulegen (vom Sozialamt O.________ ausbezahlter Betrag, geteilt durch 30 Tage, abgerundet). 5.8 Es ist zu prüfen, ob die neu festgesetzte Gesamtstrafe bedingt ausgesprochen werden kann. Ein bedingter Aufschub der Strafe gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB ist nicht möglich, wenn dem Beschuldigten eine ungünstige Prognose hinsichtlich zukünftiger Delinquenz gestellt werden muss (BGE 134 IV E. 4.2.2). Eine solche ungünstige Prognose liegt vor. Wie bereits erwähnt, hat der Beschuldigte sowohl hinsichtlich des Urteils des Bezirksgerichts Bremgarten wie auch hinsichtlich des vorliegenden Verfahrens innerhalb der Probezeit erneut ein Vergehen begangen. Diese Ausgangslage ist naturgemäss als ein Indiz für eine ungünstige Prognose zu werten. Weiter getrübt wird die Prognose durch den Umstand, dass der Beschuldigte seine problematische Einstellung zu Betäubungsmitteln bzw. deren Substitutionsstoffen und damit zu einem kriminogenen Risikofaktor nicht einsieht und nicht in der Lage ist, diesbezüglich eine Veränderung herbeizuführen. Angesichts der festgestellten Auswirkungen der aktuellen Lebenslage des Beschuldigten, welche zu einem enthemmten Verhalten führt und gemäss dem Gutachter K.________ sporadische Delinquenz vor dem Hintergrund von chronischer Verwahrlosung, Geldnot und Betäubungsmittelabhängigkeit als wahrscheinlich erscheinen lässt (act. 3/1/27 S. 59), kann keine gute Prognose gestellt werden. 5.9 Der Beschuldigte wurde ferner der Tätlichkeiten nach Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Der Strafrahmen einer Tätlichkeit beträgt gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB Busse bis zu CHF 10'000.00. Die Tatschwere der Handlungen des Beschuldigten ist dabei als leicht zu taxieren. Es handelte sich um eine kurzzeitige Verarretierung, gefolgt von ein paar Schlägen mit einer Wolldecke, welche keine Schmerzen verursacht haben und das Wohlbefinden von G.________ nicht wesentlich beeinflussten. Angesichts des Zustands des Beschuldigten bzw. seiner mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit kann das Gesamtverschulden als sehr leicht taxiert werden. Unter wesentlicher Berücksichtigung der Sozialhilfeabhängigkeit des Beschuldigten sowie dessen nicht vorhandenen Vermögensreserven kann die Busse mit der Vorinstanz auf CHF 50.00 angesetzt werden. Die Ersatzfreiheitsstrafe gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB ist diesbezüglich auf das gesetzliche Minimum von einem Tag festzusetzen. 5.10 Gemäss den unbestritten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz befand sich der Beschuldigte während 46 Tagen in Untersuchungshaft. Hinsichtlich des Kontaktverbots zu

Seite 31/38 G.________ hat die Vorinstanz den damit verbundenen Freiheitsentzug als nicht unerheblich eingestuft, u.a. weil der Beschuldigte aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen musste, um dieses einhalten zu können. Diese Argumente sind stichhaltig. Mit der Vorinstanz liegt damit ein nicht unerheblicher Freiheitsentzug vor. Eine Kompensation des Kontaktverbots mit einer Anrechnung im Umfang von vierzehn Tagen erscheint als sachgerecht. Insgesamt sind mithin 60 Tage an die Geldstrafe als durch Haft und Ersatzmassnahmen er

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