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Zug Obergericht Strafabteilung 12.01.2022 S 2021 24

12. Januar 2022·Deutsch·Zug·Obergericht Strafabteilung·PDF·12,923 Wörter·~1h 5min·3

Zusammenfassung

Misswirtschaft | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter

Volltext

%FILENAMEK% Strafabteilung S 2021 24 Oberrichter lic.iur. M. Siegwart, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. St. Dalcher Ersatzrichter lic.iur. P. Brändli Gerichtsschreiber MLaw F. Eller Urteil vom 12. Januar 2022 in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwältin Dr.iur. A.________, Anklägerin und Berufungsbeklagte, und B.________SA, C.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. D.________ und/oder Rechtsanwalt Dr.iur. E.________, Privatklägerin im Strafpunkt und Berufungsbeklagte, gegen G.________, geb. tt.mm.1945 in J.________, von K.________, wohnhaft in L.________, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic.iur. I.________, Beschuldigter und Berufungskläger, betreffend Misswirtschaft (Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil der Einzelrichterin am Strafgericht des Kantons Zug vom 10. Juli 2021; SE 2018 62)

Seite 2/48 Anklagesachverhalt und Überblick über das Verfahren 1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) warf G.________ (nachfolgend: Beschuldigter) mit Anklageschrift vom 17. Oktober 2018 vor, als Verwaltungsrat der O.________AG (nachfolgend: O.________AG) in den Jahren 2005 bis 2008 dem Hauptaktionär P.________ und der von diesem beherrschten Q.________Ltd. leichtsinnig Kredite in Höhe von knapp CHF 12 Mio. gewährt zu haben, wobei P.________ und die Q.________Ltd. hinsichtlich der erhaltenen Darlehen weder rückzahlungsfähig noch rückzahlungswillig gewesen seien. Weiter soll der Beschuldigte es unterlassen haben, den Richter ab Ende Januar 2005 bis zur Konkurseröffnung der O.________AG am tt.mm.2010 über deren Überschuldung zu benachrichtigen. Durch die beschriebenen Handlungen bzw. Unterlassungen habe der Beschuldigte die Überschuldung der O.________AG herbeigeführt bzw. verschlimmert (SE GD 1/1 S. 2-14). 2. Die Hauptverhandlung vor der Einzelrichterin am Strafgericht des Kantons Zug (nachfolgend: Vorinstanz) fand am 23. Januar 2020 statt (SE GD 7/1). Dabei wurde der Beschuldigte zur Person und zur Sache befragt (SE GD 7/1/1). Die an der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträge der Verteidigung wies die Vorinstanz ab (SE GD 7/1 S. 3-5). Nach Abschluss des Beweisverfahrens, der Parteivorträge und dem Schlusswort des Beschuldigten teilte die Vorinstanz den Parteien mit, dass das Urteil aufgrund ihres Einverständnisses schriftlich eröffnet werde (SE GD 7/1 S. 11). 3. Am 13. Juli 2021 versandte die Vorinstanz das Urteil vom 9. Juli 2021 im Dispositiv (SE GD 7/1/5). Dieser Urteilsspruch wurde von den Parteien am 14. Juli 2021 in Empfang genommen (SE GD 7/1/5/1). Mit Schreiben vom 23. Juli 2021 (Postaufgabe: gleichentags) meldete die Verteidigung namens und im Auftrag des Beschuldigten schriftlich bei der Vorinstanz Berufung an (SE GD 7/2). 4. Am 10. August 2021 versandte die Vorinstanz das begründete Urteil, welches den Parteien am 11. August 2021 zugestellt wurde (SE GD 8/1/2). Der Urteilsspruch lautete wie folgt: "1. Der Beschuldigte G.________ wird schuldig gesprochen der Misswirtschaft gemäss Art. 165 StGB. 2. Er wird dafür bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges für eine Probezeit von drei Jahren. 3. Gegenüber dem Beschuldigten wird ein Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 Abs. 1 StGB angeordnet. Es wird G.________, geb. tt.mm.1945, Heimatort: K.________, verboten, in den nächsten drei Jahren ein Verwaltungsratsmandat, ein Geschäftsführermandat oder eine vergleichbare formelle Organstellung bei einem in- oder ausländischen Rechtsträger auszuüben. 4. Die Verfahrenskosten (exkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) betragen CHF 2'000.00 Untersuchungskosten CHF 7'000.00 Entscheidgebühr CHF 550.00 Auslagen CHF 9'550.00 Total und werden dem Beschuldigten auferlegt.

Seite 3/48 5. 5.1 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Fürsprecher lic.iur. I.________, wird für seine Bemühungen mit insgesamt CHF 22'567.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. Von der ausgerichteten Akontozahlung in Höhe von CHF 9'000.00 wird Vormerk genommen. 5.2 Der Beschuldigte hat dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 6. 6.1 [Rechtsmittel Berufung] 6.2 [Rechtsmittel Beschwerde]" 5. Am 31. August 2021 reichte die Verteidigung eine Berufungserklärung bei der Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Zug (nachfolgend: Gericht) ein. Dabei stellte sie folgende Anträge (OG GD 3): "1. Das Urteil der Einzelrichterin des Strafgerichts des Kantons Zug vom 9. bzw. 10. Juli 2021 (SE 2018 62) sei aufzuheben; 2. Der Beschuldigte G.________, geb. tt.mm.1945, von K.________, wohnhaft in L.________, sei vom Vorwurf der Misswirtschaft gemäss Art. 165 StGB vollumfänglich freizusprechen, und von einer Bestrafung und einem Tätigkeitsverbot sei folglich abzusehen; 3. Eventualiter sei der Beschuldigte G.________, geb. tt.mm.1945, von K.________, wohnhaft in L.________, mit einer bedingten Geldstrafe zu bestrafen. Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots gemäss Art. 67 Abs. 1 StGB sei abzusehen. 4. Die Verfahrenskosten (inkl. der Untersuchungskosten) seien dem Staat aufzuerlegen." 6. Die Verfahrensleitung stellte die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerin zu und setzte den Parteien mehrere Fristen (OG GD 4). Mit Schreiben vom 17. September 2021 verzichtete die Staatsanwaltschaft, eine Anschlussberufung zu erheben, Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen und Beweisanträge zu stellen. Sie beantragte die Abweisung der Berufung des Beschuldigten und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Zudem erklärte sie sich mit der Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens einverstanden (OG GD 6). Mit Eingaben vom 27. und 28. September 2021 erklärte auch die Privatklägerin, auf eine Anschlussberufung, das Beantragen des Nichteintretens und die Stellung von Beweisanträgen zu verzichten. Auch sie stimmte dem schriftlichen Verfahren zu (OG GD 7/1-2). Am 28. September 2021 verlangte indessen die Verteidigung namens des Beschuldigten die Durchführung des mündlichen Berufungsverfahrens (OG GD 8). 7. Mit Präsidialverfügung vom 30. September 2021 zeigte die Verfahrensleitung den Parteien an, dass eine Berufungsverhandlung durchgeführt wird und setzte der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin Frist, um sich zu den Beweisanträgen der Verteidigung zu äussern (OG GD 9). Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin reichten je eine Stellungnahme ein und beantragten die Abweisung der Beweisanträge (OG GD 12 und 14). Die Verfahrensleitung wies die Beweisanträge der Verteidigung mit Präsidialverfügung vom 8. November 2021 ab (OG GD 16). 8. Nach Rücksprache mit den Parteien wurde der Termin für die Berufungsverhandlung auf den 16. Dezember 2021 festgesetzt (OG GD 16). Der Beschuldigte wurde separat zur Berufungsverhandlung vorgeladen (OG GD 17).

Seite 4/48 9. Am 16. Dezember 2021 fand die Berufungsverhandlung statt, an welcher die Staatsanwaltschaft, der amtliche Verteidiger und der Beschuldigte sowie die Vertreter der Privatklägerin teilnahmen. 10. Die Verteidigung hielt anlässlich der Berufungsverhandlung an den in der Berufungserklärung gestellten Anträgen fest, stellte aber zusätzlich den Antrag, dem amtlichen Verteidiger zulasten des Staates eine angemessene Entschädigung zuzusprechen, mithin die Kostennote vollumfänglich zu genehmigen. Zudem stellte sie verschiedene Beweisanträge (OG GD 21/2). Die Staatsanwaltschaft bestätigte ihre Anträge auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und beantragte die Abweisung der gestellten Beweisanträge (OG GD 21/3). Die Privatklägerin beantragte ebenfalls die Abweisung der Berufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils sowie die Abweisung der Beweisanträge (OG GD 21/4). 11. Die Parteien erklärten sich einverstanden, dass das Gericht über die an der Berufungsverhandlung gestellten Beweisanträge der Verteidigung ihm Rahmen der Urteilsberatung entscheidet (OG GD 21 S. 27). 12. Auf entsprechende Nachfrage des Gerichts verzichteten die Parteien am Ende der Berufungsverhandlung auf eine mündliche Urteilseröffnung (OG GD 21 S. 31). Erwägungen und Begründung des Urteils I. Prozessuales und Formelles 1. Die Verteidigung hat namens des Beschuldigten fristgerecht zuerst bei der Vorinstanz Berufung angemeldet und hernach ebenfalls innert Frist beim Gericht Berufung erklärt. Auf die Berufung der Verteidigung ist somit einzutreten. 2. 2.1 Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Der Berufungskläger muss in seiner Berufungserklärung angeben, ob er das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO). Ficht er nur Teile des Urteils an, hat er in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile (Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen; Bemessung der Strafe; etc.) sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Soweit die Einschränkung der Berufung auf einzelne Punkte eindeutig und der Grundsatz der Untrennbarkeit oder inneren Einheit nicht verletzt ist, muss die Einschränkung durch das Berufungsgericht respektiert werden. Die nicht angefochtenen Urteilspunkte werden – unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO – rechtskräftig. Eine spätere Ausdehnung der Berufung ist ausgeschlossen, nicht aber eine weitere Beschränkung (vgl. dazu umfassend Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2018 vom 13. November 2018 m.H.).

Seite 5/48 2.2 In ihrer Berufungserklärung (OG GD 3) beantragte die Verteidigung zwar das Urteil der Vorinstanz sei aufzuheben (Ziff. 1). Im Weiteren stellte sie lediglich den Antrag den Beschuldigten vom Vorwurf der Misswirtschaft gemäss Art. 165 StGB freizusprechen und folglich von einer Bestrafung und einem Tätigkeitsverbot abzusehen (Ziff. 2), eventualiter den Beschuldigten mit einer bedingten Geldstrafe zu bestrafen und von einem Tätigkeitsverbot abzusehen (Ziff. 3) und die Verfahrenskosten dem Staat aufzuerlegen (Ziff. 4). An der Berufungsverhandlung beantragte sie zusätzlich die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren (OG GD 21/2). Die Berufung ist folglich nur gegen die Ziffern 1 bis 4 des vorinstanzlichen Urteils gerichtet. Die Ziffer 5 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung) blieb unangefochten. Der amtliche Verteidiger hat auch keine eigene Beschwerde gegen die Festsetzung seiner Entschädigung erhoben. Somit ist Ziffer 5 des vor-instanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen und dies ist im Urteilsspruch vorab festzustellen. 3. Nachdem nur der Beschuldigte Berufung erklärt hat, darf das vorinstanzliche Urteil nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 erster Satz StPO; nachfolgend: Verschlechterungsverbot). 4. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Misswirtschaftshandlungen betreffen den Zeitraum von 2005 bis 2008 (leichtsinniges Gewähren von Kredit) bzw. von 2005 bis zur Konkurseröffnung am tt.mm.2010 (Konkursverschleppung). Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt 15 Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB). Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist (Art. 97 Abs. 3 StGB). Die Einzelrichterin am Strafgericht des Kantons Zug fällte ihr Urteil am 9. Juli 2021 (OG GD 1). Es ist deshalb zu prüfen, ob einzelne Misswirtschaftshandlungen verjährt sind und diesbezüglich ein Verfahrenshindernis besteht (Art. 329 Abs. 1 lit. c StPO). Die Vorinstanz äusserte sich zur Frage der Verjährung nicht ausdrücklich. Bei der Misswirtschaft werden die einzelnen Handlungen als tatbestandliche Handlungseinheit betrachtet, sodass die Verjährung mit der Ausführung der letzten Tätigkeit zu laufen beginnt (Hagenstein, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 165 StGB N 107 m.w.H.; Trechsel/Ogg, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 165 StGB N 14). Aus den Erwägungen der Vorinstanz zur Strafzumessung geht hervor, dass sie ebenfalls von der tatbestandlichen Handlungseinheit ausging (OG GD 1 E. III.2.4). Bezüglich der leichtsinnigen Kreditgewährung erfolgte die letzte Handlung im Jahr 2008 und bezüglich der Konkursverschleppung hat der Beschuldigte seine Pflichten bis zur Konkurseröffnung im 2010 unterlassen. Folglich war im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils die Verfolgungsverjährung noch nicht eingetreten. 5. 5.1 Das Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei kann die Rechtsmittelinstanz die erforderlichen zusätzlichen Beweise erheben (Art. 389 Abs. 3 StPO). Notwendig ist dies aber nur dann, wenn die zusätzlich erhobenen Beweise den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.3.1 m.H.). Eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren hat gemäss Art. 343 Abs. 3

Seite 6/48 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO auch zu erfolgen, wenn eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieb oder unvollständig war und die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Weiter kann eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Berufungsgericht in den Fällen von Art. 343 Abs. 3 StPO erforderlich sein, wenn es von den erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abweichen will (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1). 5.2 Die Verteidigung stellte in ihrer Berufungserklärung vom 31. August 2021 und der Eingabe vom 28. September 2021 diverse Beweisanträge. Diese wurden von der Verfahrensleitung mit Präsidialverfügung vom 8. November 2021 abgewiesen (OG GD 16). An der Berufungsverhandlung stellte die Verteidigung erneut folgende Beweisanträge: Die Edition sämtlicher Dokumente hinsichtlich der Kreditvergabe an die O.________AG bei der Privatklägerin sowie die Einvernahme von P.________, A.Y.________, H.________, N.________, R.________, S.________, T.________ und U.________ (OG GD 21/2). Diese Beweisanträge hatte die Verteidigung bereits im Vorverfahren, im erstinstanzlichen Hauptverfahren und in der Berufungserklärung gestellt. Sie wurden jeweils abgewiesen. An der Berufungsverhandlung wurden die Beweisanträge im Wesentlichen mit der gleichen Begründung wie bereits in der Berufungserklärung gestellt. 5.2.1 Die von der Privatklägerin zu edierenden Dokumente sollen Tatsachen belegen, die gegen eine leichtsinnige Kreditvergabe von Seiten des Beschuldigten und gegen eine Überschuldung der O.________AG sprechen (OG GD 21/2 S. 11 lit. a). Wie bereits die Verfahrensleitung in der Präsidialverfügung vom 8. November 2021 (OG GD 16) ausgeführt hat, ist nicht ersichtlich, inwiefern sich aus den Unterlagen der Bank zur Kreditgewährung Erkenntnisse zur geschäftsmässigen Begründetheit der Zahlungen ergeben sollten. Denn es war Aufgabe des Beschuldigten als Verwaltungsrat der O.________AG, dies zu prüfen (OG GD 16 E. 3.2). Insbesondere auch der Businessplan, der u.a. ediert werden soll (OG GD 21/2 S. 11 lit. a) und welchen der Beschuldigte gemäss seinen Aussagen an der Berufungsverhandlung nie gesehen habe (OG GD 21 Ziff. 68, 77, 78), ändert nichts an einer allfälligen Überschuldung der O.________AG, weshalb dieser für die richterliche Entscheidung nicht relevant ist. 5.2.2 Gemäss der Verteidigung könnten P.________ und A.Y.________ bestätigen, dass die Darlehen nicht leichtsinnig gewährt worden und geschäftsmässig begründet gewesen seien sowie dass das Warenlager und die Aktiven viel höher "gewesen seien", als von der Vorinstanz angenommen (OG GD 21/2 S. 11 lit. b). Zur beantragten Einvernahme von P.________ ist festzuhalten, dass dieser in einem Schreiben an den Beschuldigten, welches Letzterer im Vorverfahren eingereicht hat (act. 21/1/77-78), die Ausführungen des Beschuldigten bestätigt. Es ist daher davon auszugehen, dass P.________ lediglich seine im Schreiben gemachten Aussagen bestätigen würde, sofern er überhaupt aussagen würde, da gegen ihn ebenfalls ein Strafverfahren läuft und er sich durch die Aussagen selbst belasten könnte. Zum Wert des Warenlagers liegen zudem zahlreiche, von P.________ erstellte und unterzeichnete Inventarlisten bei den Akten, aus denen der nach seiner Sicht bestandene Wert hervorgeht (act. 25/48 und 25/49), weshalb diesbezüglich keine weiteren Angaben von P.________ erforderlich sind. Weiter ist davon auszugehen, dass A.Y.________ keine genauen Angaben zur Geschäftsmässigkeit der Darlehen wird geben können, da sie nicht operativ tätig war und somit keinen Einblick in die getätigten

Seite 7/48 Zahlungen hatte. Auch zum Wert des Warenlagers wird sie keine verlässlichen Angaben machen können, da der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung erneut ausgeführt hat, dass nur P.________ den Wert habe bestimmen können und es dafür (fast) keine Experten gegeben habe (OG GD 21 Ziff. 62). H.________, N.________, R.________ und S.________ sollen ihrerseits, insbesondere über das grosse Potential der O.________AG und die geschäftsmässige Begründung der Zahlungen, Auskunft geben können (OG GD 21/2 S. 11 f. lit. c). Das angebliche grosse Potential der O.________AG ist jedoch vorliegend nicht relevant. Selbst wenn die O.________AG grosses Potential gehabt haben sollte, ändert das nichts an der möglichen Überschuldung, wenn eben dieses Potential nicht erreicht wird. Zwar hat der Beschuldigte gemäss seinen Aussagen die Verantwortlichen der B.________, namentlich R.________, regelmässig über die Aktivitäten der O.________AG informiert (OG GD 21 Ziff. 59, 94). Sie waren jedoch nicht ins operative Geschäft der O.________AG involviert. Deshalb ist nicht ersichtlich, inwiefern sich H.________, N.________ oder R.________ zur geschäftsmässigen Begründetheit der Zahlungen äussern können. Auch bei S.________, welche Angestellte von P.________ und nicht der O.________AG war, ist nicht ersichtlich, inwiefern sie detaillierte Angaben zur geschäftsmässigen Begründetheit der Zahlungen wird machen können. Generell ist davon auszugehen, dass auch die Aussagen dieser Personen das eindeutige Beweisergebnis nicht erschüttern könnten. 5.2.3 Die beantragten Befragungen von T.________ und U.________ begründet die Verteidigung damit, dass diese über bei ihnen gelagerte Kunstwerke und deren Wert Auskunft gegeben könnten, welche von der Vorinstanz zu wenig berücksichtigt und im Konkursprotokoll nicht erfasst worden seien (OG GD 21/2 Ziff. 3.13 f.). Wie die Verfahrensleitung in der Präsidialverfügung vom 8. November 2021 bereits ausgeführt hat (OG GD 16 Ziff. 8.2, 9.2), befinden sich Aufzeichnungen und Erklärungen dieser beiden Personen in den Akten (SE GD 4/3 Beilagen 5, 6a und 6b), welche über die vorhandenen Vermögenswerte genügend Aufschluss geben, weshalb eine Befragung unterbleiben kann. Zudem ist, wie noch zu zeigen sein wird, eine Überschuldung, auch bei Berücksichtigung der bei diesen Personen gelagerten Kunstobjekte, klar gegeben (vgl. nachstehend E. III.5.9.3). 5.3 Nach dem Gesagten sind die Beweisanträge der Verteidigung abzuweisen. Das Gericht sieht auch von Amtes wegen keine Veranlassung, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweise zu ergänzen. Diese bilden somit, zusammen mit der Einvernahme des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung sowie den Parteivorträgen, die Entscheidungsgrundlagen des Gerichts. 6. Gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des "angeklagten Sachverhalts" aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Ein Verweis erscheint bei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann in Frage, wenn den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beigepflichtet wird (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Der schlichte Verweis auf die Begründung der Vorinstanz gemäss dieser Bestimmung ist indes unzulässig, wenn gerade diese Begründung als unzutreffend gerügt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_183/2018 vom 31. Oktober 2018 E 1.). Falls das Gericht nachfolgend in diesem Sinne

Seite 8/48 von der Verweisungsmöglichkeit Gebrauch macht, wird Art. 82 Abs. 4 StPO jeweils nicht mehr separat aufgeführt. II. Anklagesachverhalt Die Staatsanwaltschaft warf dem Beschuldigten im Rahmen ihrer Anklageschrift vom 17. Oktober 2018 den nachfolgenden Anklagesachverhalt vor (SE GD 1/1 S. 2-14). Anzufügen ist, dass die Aktenverweise von der Vorinstanz angebracht und vom Gericht ergänzt wurden. Bei den Hervorhebungen in fett, handelt es sich um Korrekturen der Vorinstanz von offensichtlichen Verschrieben in der Anklageschrift. Bei den Hervorhebungen in kursiv handelt es sich um solche des Gerichts. "A1. Ausgangslage 1. Die O.________AG (nachfolgend "O.________AG") wurde am tt.mm.2005 im Handelsregister des Kantons Zug mit einem Kapital von CHF 200'000.00 eingetragen. Die O.________AG bezweckte die Produktion, Vermarktung und den Handel mit Waren aller Art, insb. mit Kunstwerken, Schmuckobjekten, Edelsteinen und Edelmetallen. 2. G.________ und (der separat verfolgte) P.________ vereinbarten zu einem unbekannten Zeitpunkt im Dezember 2004, dass - G.________ die O.________AG gründen und sich als Verwaltungsrat wählen lässt, dieses Verwaltungsratsmandat aber treuhänderisch nach den Weisungen von P.________ ausführt (soweit dies rechtlich zulässig ist, gem. Art. 716a OR), - G.________ als Treuhänder über seine Gesellschaft V.________AG die Buchhaltung der O.________AG besorgt und sich um die Einhaltung der üblichen regulatorischen Vorschriften (Steuererklärung, etc.) der O.________AG kümmert, - G.________ als Treuhänder Zahlungen ab den Konten der O.________AG gemäss den Anweisungen von P.________ oder diesem nahestehenden Personen (Ehefrau, persönliche Assistenten, etc.) ausführt bzw. von seiner Ehefrau W.________ ausführen lässt, - P.________ ansonsten weitgehend als faktischer Verwaltungsrat und faktischer Geschäftsführer der O.________AG amten kann, indem er bestimmt, (i.) welche vertraglichen Verpflichtungen die Gesellschaft eingeht; (ii.) was gekauft, verkauft und hergestellt wird; (iii.) welche Schulden wie beglichen werden, etc., - P.________ auch sonst alle strategischen und operativen Entscheidungen, welche für den Betrieb der O.________AG notwendig sind, eigenständig und ohne Einmischung von G.________ fällt. 3. G.________ war zwischen Gründung (tt.mm.2005) und Konkurs (tt.mm.2010) der O.________AG deren einziger Verwaltungsrat. Es oblag ihm dabei die Pflicht, mit dem Vermögen der O.________AG sorgfältig umzugehen und deren Vermögen im Rahmen der

Seite 9/48 Interessen der O.________AG einzusetzen. Es oblag ihm sodann die nicht-delegierbare Pflicht (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 7 OR), im Sinne der Finanzkontrolle die Überschuldungslage der O.________AG fortlaufend zu prüfen und die Schritte nach Art. 725 Abs. 2 OR (insb. Benachrichtigung des Richters) einzuleiten, sollte begründete Besorgnis betreffend einer Überschuldung bestehen und eine Sanierung der O.________AG innert vier bis sechs Wochen aussichtslos sein. 4. Über die O.________AG wurde mit Verfügung des Konkursrichters vom tt.mm.2010, 09.15 Uhr, der Konkurs eröffnet. Das Konkursverfahren wurde mit Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht vom tt.mm.2013 als geschlossen erklärt. Die Gesellschaft wurde von Amtes wegen gelöscht. Die O.________AG hinterliess im Konkurs zugelassene und kollozierte Passiven in der Höhe von CHF 20'944'825.35. Demgegenüber standen Verwertungserlöse von Aktiven (primär div. Kunstwerke) in der Höhe von CHF 440'773.81. Die Gläubigerausfälle aus dem Konkurs der O.________AG - nach Abzug der Konkurskosten - betrugen CHF 20'563'502.25. Das Eigenkapital der O.________AG betrug stets CHF 200'000.00. Einen relevanten Gewinn erzielte die O.________AG nie. A2. Leichtsinnige Kredit in den Jahren 2005/2006 5. Nachdem P.________ im Frühjahr 2005 sowie im Sommer 2006 Millionenkredite von verschiedenen Banken, Gesellschaften und Privatpersonen für die O.________AG organisierte und deren Bilanz entsprechend mit Fremdkapital belastete, begann er, seinen Treuhänder G.________ anzuweisen, das Vermögen der O.________AG wie folgt geschäftsfremd zu verwenden (bzw.: zu verpulvern), ohne dass der O.________AG dadurch einen betrieblichen Nutzen zukam: 5.1 Zahlungen ab den USD-Bankkonten der O.________AG an die Q.________Ltd., eine US- Gesellschaft, welche von P.________ beherrscht wird, wobei diese Zahlungen als Darlehen an die Q.________Ltd. verbucht wurden (bezahlt in USD, umgerechnet jeweils in CHF gem. Buchhaltung O.________AG, Kto. 1140): […] 5.2 Zahlungen ab den USD-Bankkonten der O.________AG an Drittparteien auf Rechnung und im Interesse der Q.________Ltd., wobei diese Zahlungen als Kontokorrentschuld der Q.________Ltd. gegenüber der O.________AG verbucht wurden (bezahlt in USD, umgerechnet jeweils in CHF gem. Buchhaltung O.________AG, Kto. 1140): […] 5.3 Zahlungen ab den EUR-Bankkonten der O.________AG an die Q.________Ltd., wobei diese Zahlungen als Darlehen an die Q.________Ltd. verbucht wurden (bezahlt in EUR, umgerechnet jeweils in CHF gemäss Buchhaltung O.________AG, Kto. 1141): […] 5.4 Zahlungen ab den CHF-Bankkonten der O.________AG an P.________, wobei diese Zahlungen als Darlehen an P.________ verbucht wurden (bezahlt in CHF, jeweils gemäss

Seite 10/48 Buchhaltung O.________AG, Kto. 1143) […] 5.5 Zahlungen ab den USD-Bankkonten der O.________AG an P.________ auf dessen private Konten, wobei diese Zahlungen als Darlehen an P.________ verbucht wurden (bezahlt in USD, umgerechnet jeweils in CHF gemäss Buchhaltung O.________AG, Kto. 1144): […] 5.6 Zahlungen ab den USD-Bankkonten (Unterkonten "Z.________") der O.________AG an P.________ auf dessen private Konten, wobei diese Zahlungen als Darlehen an P.________ verbucht wurden (bezahlt in USD, umgerechnet jeweils in CHF gemäss Buchhaltung O.________AG, Kto. 1145): […] 5.7 Zahlungen ab USD-Bankkonten der O.________AG an Drittparteien, wobei diese Zahlungen von der O.________AG auf Rechnung von P.________ geleistet und als Darlehen der O.________AG an P.________ in dessen Kontokorrent verbucht wurden (nur Zahlungen über CHF 300.00) (bezahlt in USD, umgerechnet jeweils in CHF gemäss Buchhaltung O.________AG, Kto. 1147): davon Zahlungen an Gläubiger von P.________: […] davon Zahlungen an Anwaltsbüros: […] davon Zahlungen für die private Wohnung und Unterhalt in London: […] davon Zahlungen für private Bedienstete: […] davon weitere, geschäftsfremde Zahlungen […] A3. Leichtsinnige Kredite in den Jahren 2007/2008 6. Trotz gravierender Überschuldung der O.________AG seit der Gründung setzte P.________ die systematische Aushöhlung der O.________AG fort, indem er fortfuhr, G.________ anzuweisen, das Vermögen der O.________AG wie folgt geschäftsfremd zu verwenden (bzw. zu verpulvern), ohne dass der O.________AG dadurch einen betrieblichen Nutzen zukam: 6.1 Zahlungen ab USD-Bankkonten der O.________AG an P.________, wobei diese Zahlungen als Darlehen an P.________ verbucht wurden (bezahlt in USD, umgerechnet jeweils in CHF gem. Buchhaltung O.________AG, Kto. 1144+1145):

Seite 11/48 […] 6.2 Zahlungen ab GBP-Bankkonten der O.________AG an Drittparteien, wobei diese Zahlungen von der O.________AG auf Rechnung von P.________ geleistet und als Schulden von P.________ gegenüber der O.________AG in dessen Kontokorrent verbucht wurden (nur Zahlungen über CHF 300.00) (bezahlt in GBP, umgerechnet jeweils in CHF gemäss Buchhaltung O.________AG, Kto. 1146): davon Zahlungen für Wohnung und Unterkunft in London […] davon Zahlungen für Anwälte: […] davon Zahlungen für Bedienstete: […] davon weitere, geschäftsfremde Zahlungen: […] 6.3 Zahlungen ab USD-Bankkonten der O.________AG an Drittparteien, wobei diese Zahlungen von der O.________AG auf Rechnung von P.________ geleistet und als Schulden von P.________ gegenüber der O.________AG in dessen Kontokorrent verbucht wurden (nur Zahlungen über CHF 300.00) (bezahlt in GBP, umgerechnet jeweils in CHF gemäss Buchhaltung O.________AG, Kto. 1147): davon Zahlungen für Wohnung und Unterkunft in London: […] davon Zahlungen für Anwälte: […] davon Zahlungen für private Bedienstete: […] davon weitere, geschäftsfremde Zahlungen: […] A4. Subjektiver Tatbestand 7. G.________ führte die unter den Abschnitten A2 und A3 genannten Zahlungen stets im Auftrag von P.________ aus (bzw. liess diese im Auftrag von P.________ durch Angestellte seiner Treuhandgesellschaft V.________AG [X.________, W.________] ausführen). G.________ wusste, dass es sich bei den Zahlungen um Kredite an P.________ und an die Q.________Ltd. handelte und verbuchte diese entsprechend ordnungsgemäss in der Buchhaltung der O.________AG als Kontokorrentkredite für an die Q.________Ltd. und für P.________.

Seite 12/48 8. G.________ wusste, dass er mit den unter den Abschnitten A2 und A3 dargestellten Zahlungen der O.________AG zugunsten von P.________ oder der Q.________Ltd. ungesicherte Kreditvergaben an nicht-rückzahlungsfähige und nicht-rückzahlungswillige Personen erteilte. G.________ nahm dabei in Kauf (oder übersah zumindest grob pflichtwidrig), dass die ungesicherten Kreditvergaben an P.________ und die Q.________Ltd. höchst risikobehaftet, kaufmännisch unsinnig und für die O.________AG schadensgleich waren. G.________ nahm durch die in den Abschnitten A2 und A3 aufgelisteten Kredite zumindest billigend in Kauf, dass er die Überschuldung der O.________AG herbeiführt und verschlimmert (s. zur Überschuldungslage insb. unten, Abschnitt B), da er den Instruktionen und Anweisungen seines Treuhandkunden P.________ unkritisch folgte und von einer realistischen Prüfung und Abschätzung der Lage im Interesse der O.________AG (und letztlich ihrer Gläubiger) absah. B. Misswirtschaftshandlungen in der Form der Konkursverschleppung, begangen durch G.________ 10. Die O.________AG war bereits bei der Gründung faktisch überschuldet: Mit Vertrag vom 23. Dezember 2004 schloss G.________ einen Darlehensvertrag mit P.________ ab. G.________ erteilte P.________ unmittelbar darauf ein privates Darlehen über USD 1.2 Mio. (CHF 1'357'680.00). Es wurde dabei vereinbart bzw. die Darlehenserteilung erfolgte im Wissen, dass der ansonsten insolvente P.________ diese Schuld nach der Gründung der O.________AG über die O.________AG mit Geldern der O.________AG (bzw. der entsprechenden Kredite der B.________) zurückbezahlt. Entsprechend war die Bilanz O.________AG bereits bei der Gründung mit faktischen Rückzahlungsverpflichtungen in der Höhe von USD 1.2 Mio. (CHF 1'357'680.00) belastet, welche das Eigenkapital um mehr als das sechsfache überstiegen. Dies führte zu einer faktischen Überschuldung bei der Gründung der O.________AG in der Höhe von (-) CHF 957'680.00. 11. Die finanzielle Lage der O.________AG verschlimmerte sich nach der Gründung durch die oben unter den Abschnitten A2 und A3 dargestellten, geschäftsfremden Kreditvergaben an P.________ zwischen Gründung und Konkurseröffnung fortlaufend. 12. Das Bilanzbild in den verspätet erstellten offiziellen Jahresrechnungen 2005/2006 (überlanges Geschäftsjahr), 2007 und 2008 der O.________AG war dabei jeweils stark verfälscht: Insbesondere die entsprechenden Kredite an P.________ und die Q.________Ltd. waren nicht werthaltig und hätten vollumfänglich abgeschrieben werden müssen, anstatt diese als Aktiven (Darlehensguthaben der O.________AG) in Millionenhöhe zu bilanzieren. Sodann waren ebenfalls die künstlichen Aufwertungspositionen "Artistic Added Value on Stocks" (CHF 2'600'000.00) und "Projektentwürfe incl. Copyright" (CHF 2'108'640.00) nicht belegt oder sonst wie ausgewiesen, damit buchhalterisch unrechtmässig und hätten nicht als Aktivpositionen verbucht werden dürfen. 13. Entsprechend entwickelte sich die (um die Positionen gemäss vorstehender Ziffer bereinigte) bilanzielle Lage der O.________AG tatsächlich wie folgt: Überschuldung per tt.mm.2005 (Gründung) (-) CHF 957'680.00 Überschuldung per 31.12.2005 (-) CHF 7'630'751.34

Seite 13/48 Überschuldung per 31.12.2006 (-) CHF 10'638'437.00 Überschuldung per 31.12.2007 (-) CHF 9'735'459.18 Überschuldung per 31.12.2008 (-) CHF 11'883'039.99 Überschuldung per 31.12.2009 (-) CHF 12'377'377.76 14. G.________ kannte dieses effektive Bilanzbild im Grossen und Ganzen bzw. ahnte zumindest, dass die O.________AG von Anfang an seit der Gründung einen massiven Fremdkapitalüberschuss aufwies. G.________ hatte zwischen Gründung und Konkurs der O.________AG stets aufgrund der dargelegten geschäftsfremden Abflüsse der fremdkapitalfinanzierten Liquidität der O.________AG durch die leichtfertigen Kreditvergaben im Interesse von P.________ begründete Besorgnis betreffend eine Überschuldung der O.________AG. Dabei versäumte er es im genannten Zeitraum pflichtwidrig, zwischen Gründung und Konkurs der O.________AG nach Art. 725 Abs. 1 und 2 OR zu verfahren und entweder die O.________AG zu rekapitalisieren/sanieren oder aber die Bilanz beim zuständigen Gericht zu deponieren. Dass sich während dieser Zeit der finanzielle Zustand der O.________AG dauernd und erheblich im oben dargestellten Ausmass verschlechterte, nahm er zumindest billigend in Kauf. 15. G.________ nahm die Verschleppung des Konkurses der O.________AG und der damit zusammenhängende Verschleppungsschaden zumindest billigend in Kauf. Er handelte in der Hoffnung, dass die O.________AG in Zukunft Gewinne realisieren könnte und damit die leichtsinnigen Kredite im Interesse des Hauptaktionärs P.________ bzw. der massive und ausser Kontrolle geratene Passivenüberschuss der O.________AG irgendwie kaschiert werden kann. Er wusste aber auch, dass die O.________AG in der Vergangenheit nie Gewinne realisierte und solche auch nie zeitnah in Aussicht standen. 16. Über die O.________AG wurde mit Verfügung des Konkursrichters vom tt.mm.2010, 09.15 Uhr, der Konkurs eröffnet." III. Tatvorwurf der Misswirtschaft 1. Rechtliche Grundlagen Bezüglich der rechtlichen Grundlagen wird auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen (OG GD 1 E. II.1) 2. Allgemeiner Sachverhalt/Ausgangslage Der allgemeine Sachverhalt bzw. die Ausgangslage gemäss Ziff. A1 der Anklage wird vom Beschuldigten anerkannt, mit der Ausnahme, dass er vorbringt, die O.________AG sei nicht überschuldet gewesen. Der massgebliche Ausgangssachverhalt ergibt sich überdies – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt – auch aus dem übrigen Beweisergebnis. Es wird diesbezüglich auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen (OG GD 1 E. II.2).

Seite 14/48 3. Konkurseröffnung Der Einzelrichter am Kantonsgericht des Kantons Zug eröffnete mit Verfügung vom tt.mm.2010 den Konkurs über die O.________AG (act. 20/1/14), womit die objektive Strafbarkeitsbedingung erfüllt ist. Dem Beschuldigten ist die Schuldnereigenschaft der O.________AG gemäss Art. 29 lit. a StGB als deren Verwaltungsrat zuzurechnen. 4. Leichtsinniges Gewähren von Krediten 4.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, auf Anweisung von P.________ das Vermögen der O.________AG geschäftsfremd verwendet bzw. "verpulvert" zu haben, ohne dass der O.________AG dadurch ein betrieblicher Nutzen zukam. 4.2 Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist unbestritten, dass die in der Anklage aufgeführten Zahlungen ab den Konten der O.________AG geleistet wurden, was sich auch aus den Akten ergibt. Der Beschuldigte hat weiter anerkannt, die Zahlungen jeweils auf Anweisung von P.________ über das Online-Banking ausgeführt zu haben (OG GD 1 E. II.4.1.2). 4.3 Kein Vorwurf der vereinbarungswidrigen Verwendung von Krediten Wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren macht die Verteidigung geltend, dass der Kredit der Privatklägerin vereinbarungsgemäss verwendet worden und folglich der Tatbestand der Misswirtschaft durch leichtsinniges Gewähren von Kredit nicht erfüllt sei. Die Ehegatten Y.________ hätten den Beschuldigten beauftragt, den gewährten Kredit für die Begleichung der Schulden von P.________ bzw. der Q.________Ltd., die Finanzierung dessen Lebenshaltungskosten und die Herstellung von Kunst zu verwenden (OG GD 21/2 Ziff. 3.3, 4.2). Wie die Vorinstanz korrekt festhielt, wird dem Beschuldigten keine vereinbarungswidrige Verwendung des Kredits der Privatklägerin vorgeworfen. Vorliegend ist dies auch nicht von Relevanz. Denn auch bei vereinbarungsgemässem Verwenden eines Darlehens kann eine Überschuldung herbeigeführt bzw. verschlimmert werden, wenn keine werthaltigen Aktiven vorhanden sind. Zudem würde die "Zustimmung" der Ehegatten Y.________ bzw. der Privatklägerin den Tatbestand nicht ausschliessen, da weitere Gläubiger geschädigt worden sind und die Strafnorm auch diese schützt. Im Übrigen wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (OG GD 1 E. II. 4.2). 4.4 Qualifikation der Auszahlungen als Darlehen 4.4.1 Die von der Staatsanwaltschaft in der Anklage aufgeführten Zahlungen wurden unbestrittenermassen als Darlehen zugunsten von P.________ bzw. der Q.________Ltd. verbucht. Der Beschuldigte machte im Berufungsverfahren, wie auch bereits vor der Vorinstanz (OG GD 1 E. II.4.3.11), jedoch geltend, dass ein Grossteil der aufgeführten Zahlungen keine Darlehen, sondern geschäftsmässig begründete Aufwendungen gewesen seien. Grob beschrieben seien sämtliche Zahlungen zuerst als Darlehen verbucht worden. Später, wenn sie die Belege erhalten hätten, seien die Zahlungen einem bestimmten Aufwandkonto zugewiesen worden (OG GD 21 Ziff. 46 f.; act. 21/1/8 Ziff. 32). Da die Belege gefehlt hätten, seien die Darlehen stehen geblieben (SE GD 7/1/1 S. 23). Wie die

Seite 15/48 Vorinstanz ausführlich und zutreffend aufgezeigt hat, wiesen die meisten Belastungsanzeigen und weiteren Belege zu diesen Zahlungen handschriftliche Vermerke wie "loan P.________ privat", "G.________: privat", "P.________ Privat G.________" oder "P.________ Privat" auf (OG GD 1 E. II.4.3.6.1). Einzelne Überweisungen an P.________ enthielten als Zahlungszweck die Bezeichnung "loan" (z.B. act. 25/13/20, 25/13/59, 25/13/65, 25/13/67, 25/13/73, 25/13/184). Die Erklärung des Beschuldigten, wonach die Zahlungen zuerst als Darlehen und nach Vorliegen der Belege als Aufwand umgebucht worden seien, ist unglaubhaft und als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, lassen sich in der Buchhaltung nur einige wenige Umbuchungen finden (OG GD 1 E. II.4.3.11). Zudem wurden auch Zahlungen als Darlehen verbucht, bei denen die entsprechende Rechnung vorgelegen hat (z.B. act. 25/20/86, 25/20/241, 25/21/107, 25/21/109, 25/21/158, 25/22/115, 25/22/120, 25/23/1, 25/23/222, 25/30/21, 25/31/1, 25/44/71 ff.). Auf den entsprechenden Vorhalt an der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte als Grund für die wenigen Umbuchungen sinngemäss an, dass dies an den fehlenden Belegen gelegen habe. Sie hätten alle vorhandenen Belege jeweils verbucht. Zur Frage, warum Zahlungen als Darlehen verbucht worden sind, obwohl die entsprechende Rechnung vorlag, äusserte er sich nicht (OG GD 21 Ziff. 64). Hätte es sich dabei tatsächlich um geschäftsmässig begründeten Aufwand gehandelt, hätte der Beschuldigte diese Zahlungen von Beginn an als Aufwand und nicht als Darlehen verbucht. Der Beschuldigte gab zudem zumindest für Teile der Zahlungen ausdrücklich zu, dass diese nicht (vollständig) im Interesse der O.________AG gestanden hätten (SE GD 7/1/1 S. 23; act. 21/1/34 Ziff. 135) bzw. der Beschuldigte war sich nicht sicher, ob P.________ die (sämtlichen) Zahlungen an ihn im Interesse der O.________AG eingesetzt hatte (act. 21/1/29 Ziff. 122). Wie die Privatklägerin zu Recht vorbrachte (OG GD 21 S. 30 f.), waren gewisse Zahlungen, wie z.B. für die Schulkosten der Tochter von P.________ von über CHF 50'000.00 (act. 25/13/33, 25/9/221), offensichtlich nicht geschäftsmässig begründet, was der Beschuldigte auch eingestanden hat (SE GD 7/1/1 S. 22). Schliesslich bestätigte der Beschuldigte ausdrücklich, dass es sich um Darlehen gehandelt hatte. In seiner Befragung an der Berufungsverhandlung erklärte er, dass es sich im Prinzip um Vorfinanzierungen gehandelt habe und dass P.________ letztlich Verantwortung übernehmen müsse. Er habe Darlehen erhalten und nicht zurückgezahlt (OG GD 21 Ziff. 53). Die Verteidigung machte zudem namentlich geltend, dass nach der von allen Beteiligten gewählten Vorgehensweise P.________ über die O.________AG Darlehen zu gewähren waren, auch wenn dies unüblich sei (OG GD 21/2 Ziff. 3.2), oder dass die von der O.________AG gewährten Darlehen letztlich durch die künftigen Einnahmen und Gewinne abgesichert gewesen seien (OG GD 21/2 Ziff. 3.5). Auch an weiteren Stellen in ihrem Parteivortrag sprach die Verteidigung von Darlehen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung bzw. der dargelegten Sachlage handelte es zweifellos um Darlehen. Im Übrigen wird auch hier auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (OG GD 1 E. II.4.3). 4.4.2 Zusammenfassend gilt es festzuhalten, dass es sich bei den in der Anklageschrift aufgeführten Zahlungen nicht um geschäftsmässig begründete Aufwendungen der O.________AG handelte, sondern die O.________AG damit rückzahlbare Darlehen an P.________ sowie die Q.________Ltd. in Höhe von insgesamt mehr als CHF 11 Mio. gewährte.

Seite 16/48 4.5 Leichtsinnigkeit der Kreditvergabe 4.5.1 Die Kreditvergabe ist leichtsinnig bei Gewährung von Kredit, ohne dass hierfür ein geschäftsmässig begründeter Anlass besteht bzw. bei der Einräumung von Krediten an Dritte ohne zureichende Kreditprüfung (realer Kreditzweck) und Kreditwürdigkeitsprüfung (Bonität des Schuldners) oder ohne übliche Real- oder Personalsicherheiten (BGE 144 IV 52 E. 7.3). Im Übrigen wird nochmals auf die Ausführungen zu den rechtlichen Grundlagen der Vorinstanz verwiesen (OG GD 1 E. II. 1.3). 4.5.2 Wie oben ausgeführt, handelte es sich bei den an P.________, die Q.________Ltd. sowie für diese an Dritte geleisteten Zahlungen nicht um geschäftsmässig begründeten Aufwand, sondern um Darlehen. Diese Darlehen waren sodann ebenfalls nicht geschäftsmässig begründet. Wie die Vorinstanz korrekt darlegte, gehörte die Kreditgewährung nicht zum Gesellschaftszweck der O.________AG. Der Beschuldigte zahlte überdies die von P.________ geforderten Beträge ohne Weiteres aus, ohne deren Nutzen für die O.________AG zu überprüfen und sicherzustellen (vgl. OG GD 1 E. II.4.4.2). 4.5.3 Die Kreditgewährung erfolgt sodann ohne die Kreditwürdigkeit von P.________ und der Q.________Ltd. zu prüfen und/oder übliche Real- oder Personalsicherheiten zu verlangen. 4.5.3.1 Der Beschuldigte wusste von den enormen finanziellen Schwierigkeiten von P.________. Die Vorinstanz führt hierzu an, P.________ habe in einem Schreiben an den Beschuldigten im Jahr 2004 geschildert, dass er "heavy financial problems" habe und die Schulden mit einem Kredit gedeckt werden sollten (OG GD 1 E. II.4.4.3.1, act. 21/1/68). Das Schreiben datiert entgegen der Darlegung der Vorinstanz nicht vom Jahr 2004, sondern vom 20. November 2012. Es bezieht sich lediglich auf das Jahr 2004. Daher kann nicht ohne Weiteres gestützt auf dieses Schreiben, welches nach den hier dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen verfasst worden ist, geschlossen werden, dass der Beschuldigte von Beginn an von den finanziellen Problemen von P.________ wusste. P.________ schildert in diesem Schreiben die Situation im Jahr 2004, namentlich dass er und der Beschuldigte mehrere Treffen mit den Ehegatten Y.________ gehabt hätten, und dass der Beschuldigte (durch eine "seiner" Gesellschaften) ihm einen Kredit gewähre, um seine seit langem bestehenden Schulden zu begleichen (act. 21/1/67-68). Der Beschuldigte sagte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aus, dass er 3-4 mal an Treffen mit den Ehegatten Y.________, P.________ und anderen Mitarbeitern der B.________ teilgenommen habe. Es sei dabei um die Gründung einer Firma mit einem Kapital von CHF 200'000.00 gegangen. P.________ sei nicht in der Lage gewesen, dieses Kapital aufzubringen. Die Familie Y.________ habe erklärt, dass sie kein Geld vorstrecken könnte, bis die Kreditlinie stehe. Er [der Beschuldigte] sei angefragt worden, ob er eine Zwischenfinanzierung über seine russischen Freunde organisieren könne. Dies sei dann so umgesetzt worden. Das Geld sei über die F1.________AG zur Verfügung gestellt worden (act. 21/1/3 Ziff. 6). Weiter gab er zu Protokoll, er habe es bei den Gesprächen mit den Ehegatten Y.________ so verstanden, P.________ müsse ein gutes Image haben, müsse vor Dritten mit einer reinen Weste dastehen. Deswegen hätte man zuerst seine finanziellen Altlasten bereinigen müssen (act. 21/1/11 Ziff. 46). Auf diese Erklärung verwies der Beschuldigte auch als Antwort auf die Frage, weshalb P.________ im Dezember 2004 einen Kredit über USD 1.2 Mio. benötigt habe (act. 21/1/11 Ziff. 47). Weiter sagte er aus,

Seite 17/48 dass er im Oktober/November 2004 bei einem Treffen bei den Ehegatten Y.________ von den finanziellen Problemen von P.________ erfahren habe (act. 21/1/28 Ziff. 117). Auch an der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, an den Treffen mit den Ehegatten Y.________ von den finanziellen Problemen von P.________ erfahren zu haben (OG GD 21 Ziff. 74). Aufgrund dieser Aussagen ist erstellt, dass der Beschuldigte über die enormen finanziellen Probleme von P.________ von Anfang an informiert war. Im Übrigen wird wiederum auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen (OG GD 1 E. II. 4.4.3.1). 4.5.3.2 Bezüglich der Q.________Ltd. stellte die Vorinstanz zu Recht fest, dass der Beschuldigte deren Bonität nicht überprüft habe. Dies bestätigte der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung denn auch ausdrücklich, da er über die Q.________Ltd. nichts gewusst habe. Er habe lediglich einmal mit einem Buchhalter gesprochen und dabei keine Informationen erhalten, die ihm hätten Fragen aufwerfen sollen. Gemäss seinen Aussagen ging es bei diesem Treffen darum, die Person kennenzulernen für den Fall, dass sie später miteinander zu tun haben (OG GD 21 Ziff. 74). Es handelte sich somit offensichtlich nicht um eine eingehende Bonitätsprüfung. Es wird im Übrigen auch hier auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen (OG GD 1 E. II. 4.4.3.2). 4.5.3.3 Trotz Kenntnis der desolaten finanziellen Lage von P.________ hat der Beschuldigte ohne nähere Prüfung und ohne übliche Personal- oder Realsicherheiten die Kredite gewährt. Es wird dazu auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (OG GD 1 E. II.4.4.3.3). 4.5.3.4 Zum Einwand der Verteidigung im vorinstanzlichen Verfahren, wonach die Bonität von P.________ auch unter Berücksichtigung der erwarteten hohen Verkaufspreise seiner Kunstwerke zu berücksichtigen sei, ist Folgendes zu bemerken: Es fehlte im Zeitpunkt der Kreditvergaben jegliche neutrale und objektive Bewertung der Kunstobjekte. Der Beschuldigte konnte nicht unbesehen davon ausgehen, dass die von P.________ geschätzten Verkaufspreise erzielt werden könnten. Hinzu kommt, dass durch die stetige Verschiebung der Ausstellung in AA.________ und der stetigen Erhöhung der Darlehen von Dritten auch ein immer höherer Verkaufspreis hätte erzielt werden müssen, um sämtliche Darlehen zu decken. Es war somit jederzeit sehr unsicher bzw. nicht genügend abgeklärt, ob entsprechende Verkaufspreise erreicht werden könnten. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte gemäss seinen Aussagen den entsprechenden Businessplan nie gesehen habe (OG GD 21 Ziff. 68, 71 f.) und somit nicht beurteilen konnte, ob der erwartete Gewinn von 10 Mio. realistisch ist. Nach seinen Aussagen hat er lediglich darauf vertraut, dass die B.________ ihre "Hausaufgaben" gemacht habe (OG GD 21 Ziff. 78). Weiter ist zu berücksichtigen, dass vom Gewinn aus dem Verkauf der mit dem Kredit der Z.________Ltd. finanzierten Kunstwerke 75% an die Z.________Ltd. geflossen wären (act. 20/1/666 Ziff. 11). Schliesslich sind – wie bereits die Vorinstanz zutreffend angeführt hat – die von P.________ erstellten Werke bereits als Aktiven in der Bilanz der O.________AG aufgeführt, weshalb die gleichen Vermögenswerte nicht auch noch als Sicherheit für die Bonität des Kreditschuldners dienen können (OG GD 1 E. II.4.4.3.4). 4.5.4 Schliesslich erfolgte die Kreditgewährung, obwohl die O.________AG überschuldet war (vgl. nachfolgend E. III.5).

Seite 18/48 4.5.5 Somit ist der vorinstanzliche Schluss, dass die Kreditgewährung an P.________ und die Q.________Ltd. leichtsinnig i.S.v. Art. 165 StGB war, uneingeschränkt zu bestätigen. 5. Überschuldung der O.________AG 5.1 Die Staatsanwaltschaft brachte vor, dass die O.________AG bereits bei der Gründung überschuldet gewesen sei und sich die Überschuldung im Verlaufe der Jahre bis zur Konkurseröffnung vergrössert habe (SE GD 1 S. 13 f.). Die Verteidigung machte sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch im Berufungsverfahren geltend, die O.________AG sei aufgrund des werthaltigen Warenlagers nicht überschuldet gewesen (SE GD 7/3/1 S. 18; OG GD 21/2 Ziff. 4.1). 5.2 Eine Überschuldung liegt vor, falls sich aus einer (Zwischen-)Bilanz ergibt, dass die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger weder zu Fortführungswerten noch zu Veräusserungswerten gedeckt sind, das heisst das Fremdkapital die Aktiven übersteigt (Wüstiner, Basler Kommentar, 5. A. 2016, Art. 725 OR N 29). Die Zwischenbilanz zu Fortführungswerten ist auf der Grundlage der letzten Jahresbilanz zu erstellen. Es gelten die Grundsätze der kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung sowie die gesetzlichen Bewertungsvorschriften (Wüstiner, a.a.O., Art. 725 OR N 37). 5.3 Die in den Akten befindlichen Bilanzen der O.________AG (act. 20/1/994 ff., 20/1/1000 ff. und 20/1/506 ff.) sind unüblich strukturiert (z.B. werden unter "Aktiven" die Darlehensschulden gegenüber der Privatklägerin und der Z.________Ltd. als "Haben- Aktiven" aufgeführt; vgl. act. 11/3/2). Die Staatsanwaltschaft erstellte deshalb für die Jahre 2005 bis 2009 eine Bilanzanalyse mit den Zahlen der Bilanzen der O.________AG, aber nach einem üblicheren Bilanzierungssystem (act. 11/3/9 mit jeweiligen Aktorenverweisen). Die Bilanz für das Jahr 2005 wurde vollständig von der Staatsanwaltschaft erstellt, da sich in den Akten nur Bilanzen ab dem Jahr 2006 (act. 20/1/994 ff.) finden. Dabei hat sich die Staatsanwaltschaft auf das Hauptbuch gestützt (act. 25/6/26 ff.). 5.4 Daraus ergibt sich folgende Aufstellung der Bilanzen der O.________AG in den Jahren 2005 bis 2009 (OG GD 1 E. II.5.4.2): 2005 2006 2007 Flüssige Mittel 117'857.37 988'767.00 791'457.59 Total kurzfristige Forderungen 4'341'312.03 6'912'316.38 6'072'252.51 Warenlager und angefangene Arbeiten 0.00 6'510'337.03 6'772'337.03 Artistic Value on Stock 0.00 2'600'000.00 2'600'000.00 Total mobile Sachanlagen 0.00 256'347.00 150'000.00 Projektentwürfe incl. Copyright 2'108'640.00 2'108'640.00 2'108'640.00 Total Aktiven 6'567'809.40 19'376'407.41 18'494'687.13 Total Fremdkapital kurzfristig 8'518'160.11 16'437'087.71 18'156'446.27 Rückstellungen 0.00 2'739'000.00 139'000.00 Total Fremdkapital 8'518'160.11 19'176'087.71 18'295'446.27

Seite 19/48 Aktienkapital 200'000.00 200'000.00 200'000.00 Bilanzgewinn (-verlust) -2'150'350.71 319.70 -759.14 Total Eigenkapital -1'950'350.71 200'319.70 199'240.86 Total Passiven 6'567'809.40 19'376'407.41 18'494'687.13 2008 2009 Flüssige Mittel 651'191.48 655'521.34 Total kurzfristige Forderungen 6'236'108.44 6'452'614.50 Warenlager und angefangene Arbeiten 6'772'337.03 6'772'337.03 Artistic Value on Stock 2'600'000.00 2'600'000.00 Total mobile Sachanlagen 90'000.00 54'000.00 Projektentwürfe incl. Copyright 2'108'640.00 2'108'640.00 Total Aktiven 18'458'276.95 18'643'112.87 Total Fremdkapital kurzfristig 19'066'950.35 19'525'753.99 Rückstellungen 400'000.00 400'000.00 Total Fremdkapital 19'466'950.35 19'925'753.99 Aktienkapital 200'000.00 200'000.00 Bilanzgewinn (-verlust) -1'208'673.40 -1'482'641.12 Total Eigenkapital -1'008'673.40 -1'282'641.12 Total Passiven 18'458'276.95 18'643'112.87 5.5 Wie die Vorinstanz korrekt festhält, war die O.________AG gemäss diesen Zahlen in den Jahren 2008 und 2009 deutlich überschuldet (OG GD 1 E. II.5.4.3). Für das Jahr 2005 ergibt sich aufgrund dieser Zahlen ebenfalls eine deutliche Überschuldung. Die Vorinstanz hielt dazu jedoch fest, dass die Bilanz 2005 vollständig von der Staatsanwaltschaft erstellt worden sei und aufgrund fehlender Angaben die exakte Höhe der Überschuldung nicht festgelegt werden könne. Unabhängig davon sei die O.________AG bereits im Jahr 2005 überschuldet gewesen, was sich aus den nachstehenden Erwägungen ergäbe (OG GD 1 E. II. 5.4.4). Darauf ist im nachfolgenden einzugehen. 5.6 Überschuldung bei der Gründung 5.6.1 Gemäss den Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Anklage sei die O.________AG bereits bei der Gründung überschuldet gewesen (SE GD 1/1 S. 13): "Die O.________AG war bereits bei der Gründung faktisch überschuldet: Mit Vertrag vom 23. Dezember 2004 schloss G.________ einen Darlehensvertrag mit P.________ ab. G.________ erteilte P.________ unmittelbar darauf ein privates Darlehen über USD 1.2 Mio. (CHF 1'357'680.00). Es wurde dabei vereinbart bzw. die Darlehenserteilung erfolgte im Wissen, dass der ansonsten insolvente P.________ diese Schuld nach der Gründung der O.________AG über die O.________AG mit Geldern der O.________AG (bzw. der entsprechenden Kredite der B.________) zurückbezahlt. Entsprechend war die Bilanz O.________AG bereits bei der Gründung mit faktischen Rückzahlungsverpflichtungen in der Höhe von USD 1.2 Mio. (CHF 1'357'680.00) belastet, welche das

Seite 20/48 Eigenkapital um mehr als das sechsfache überstiegen. Dies führte zu einer faktischen Überschuldung bei der Gründung der O.________AG in der Höhe von (-) CHF 957'680.00." 5.6.2 Die Vorinstanz hält dazu fest, der von der Staatsanwaltschaft vorgelegte Vertrag zwischen dem Beschuldigten und P.________ vom 23. Dezember 2004 (act. 20/1/221, 25/45/48) sehe vor, dass der Beschuldigte persönlich, also nicht im Namen der O.________AG oder einer anderen Gesellschaft, P.________ ein Darlehen in der Höhe von USD 1.5 Mio. gewähre. Sodann fänden sich in den Akten eine Zahlung der F2.________Ltd. in der Höhe von USD 700'000.00 (act. 20/1/223) und der F1.________AG in der Höhe von USD 500'000.00 (act. 20/1/224) an die Q.________Ltd., welche beide Bezug auf den Darlehensvertrag vom 23. Dezember 2004 nähmen. Die O.________AG habe der F1.________AG am 28. Dezember 2005 USD 500'000.00 (act. 20/1/293) und der F2.________Ltd. USD 650'000.00 (act. 20/1/320) zurückbezahlt. Für die Darlegung der Aussagen des Beschuldigten zu diesem Punkt wird auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen (OG GD 1 E. II.5.5.3). 5.6.3 Wie die Vorinstanz korrekt festhält, ergibt sich aus dem Darlehensvertrag weder eine Leistungspflicht der F.________-Gesellschaften noch eine Rückzahlungsverpflichtung der O.________AG für die gewährten Darlehen. Die Vorinstanz führt dazu aus, indem der Beschuldigte dies als Zwischenfinanzierung bezeichnet habe, zeige sich jedoch, dass mit dem Kredit wirtschaftlich die O.________AG hätte begünstigt werden sollen und diese auch die Rückzahlung hätte leisten müssen. Die O.________AG habe den Kredit aber bereits an P.________ "weitergeleitet", sodass dieser direkt an Letzteren bzw. die Q.________Ltd. erfolgt sei. Die Darlehensgewährung zwischen den F.________-Gesellschaften und der O.________AG habe für sich zu keiner Überschuldung geführt, sondern eine Vermögensgefährdung sei erst durch die (direkte) Auszahlung an die Q.________Ltd. bzw. P.________ entstanden, welche beide zur Rückzahlung des Darlehens nicht in der Lage gewesen seien. Allerdings habe zwischen P.________ und der O.________AG gemäss Darlehensvertrag auch eine Eigentumsübertragung von Kunstgegenständen mit einem angeblichen Versicherungswert von USD 1'689'000.00 stattgefunden. Die Werthaltigkeit dieser Kunstgegenstände sei jedoch nicht geklärt worden. Auch sei unklar, ob die Rückzahlung des Darlehens an die F1.________AG ein Verstoss gegen das Gebot [recte: Verbot] der Einlagenrückgewähr (Art. 680 Abs. 2 OR) darstelle (OG GD 1 E. II.5.5.4). Abschliessend kommt die Vorinstanz zum Ergebnis, dass aufgrund dieser zwei Unklarheiten nicht zweifelsfrei festgestellt werden könne, ob die O.________AG zum Gründungszeitpunkt bereits überschuldet gewesen sei (OG GD 1 E. II.5.5.5). 5.6.4 Dem Schluss der Vorinstanz, dass der Kredit von den F.________-Gesellschaften aufgrund der Bezeichnung als Zwischenfinanzierung wirtschaftlich der O.________AG gewährt wurde, kann nicht gefolgt werden. Die Zahlungen der F.________-Gesellschaften erfolgten per Val. 27. Dezember 2004 (act. 20/1/223-224). Die O.________AG wurde jedoch erst am tt.mm.2005 im Handelsregister eingetragen (act. 20/1/8, 20/1/253). Es erscheint deshalb unwahrscheinlich, dass mit den Darlehen die noch nicht gegründete O.________AG hätte wirtschaftlich begünstigt werden sollen, wie es die Vorinstanz annimmt. Der Beschuldigte bestätigte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ausdrücklich, dass die O.________AG den Kredit als Drittpartei zurückerstattet habe (act. 21/1/12 Ziff. 50). Dies bestätigt auch das Schreiben von P.________ vom 20. November 2012, in welchem dieser erklärt, der Darlehensvertrag sei mit ihm als Privatperson abgeschlossen worden (act.

Seite 21/48 21/1/67). Zudem waren sich der Beschuldigte und die Privatklägerin im zivilrechtlichen Verantwortlichkeitsprozess einig, dass die O.________AG nicht eine eigene Darlehensschuld gegenüber der F.________ tilgte, sondern eine solche der Q.________Ltd. bzw. von P.________ (act. 20/1/116 E. 4.6.1). Eine Belastung der O.________AG ist daher erst bei der Rückzahlung der P.________ bzw. der Q.________Ltd. gewährten Darlehen im Dezember 2005 entstanden. Denn dadurch wurde P.________ bzw. der Q.________Ltd. ein Kredit gewährt, wie der Beschuldigte ausdrücklich erklärte (act. 21/1/12 Ziff. 49). Folglich ist nicht davon auszugehen, dass die O.________AG bei der Gründung bereits überschuldet war. 5.7 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten weiter vor, in den Jahren 2005 bis 2009 verschiedene Aktivpositionen (Aktivierung der Darlehen an P.________ und die Q.________Ltd., den "Artistic Added Value on Stock" und die "Projektentwürfe incl. Copyright") verbucht zu haben, welche nach den Regeln der ordentlichen Buchführung nicht oder nicht in diesem Umfang als Aktivum hätten verbucht werden dürfen (OG GD 1 E. II.5.6; SE GD 1/1 S. 13). 5.7.1 Darlehen Darlehen dürfen höchstens zu dem Wert in der Bilanz eingesetzt werden, der ihnen am Bilanzstichtag zukommt. Wenn die Bonität des Schuldners schlecht ist, darf der betreffende Wert nicht in vollem Umfang aktiviert werden. Nur bei überwiegender Wahrscheinlichkeit, dass der in der Forderung liegende Wert tatsächlich zufliessen wird, ist die Forderung aktivierbar; ist diese überwiegende Wahrscheinlichkeit nicht gegeben, ist die Forderung nicht aktivierbar oder der allenfalls bereits aktivierte Wert muss berichtigt werden (OG GD 1 E. II.5.6.1.2 m.H., act. 20/1/118 E. 4.7.2 m.H.). Der Beschuldigte hat in den Bilanzen der O.________AG die Darlehen an P.________ und die Q.________Ltd. jeweils vollumfänglich aktiviert. Da weder P.________ noch die überschuldete Q.________Ltd. kreditwürdig waren (vgl. vorstehend E. III.4.5.3), konnte der Beschuldigte nicht von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgehen, dass die Forderung tatsächlich in vollem Umfang zurückfliessen wird. Die Darlehen hätten deshalb nicht aktiviert werden dürfen. Es wird hierzu vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (OG GD 1 E. II.5.6.1). 5.7.2 "Artistic Added Value on Stock" Gemäss den Aussagen des Beschuldigten bezweckte die Aktivposition "Artistic Added Value on Stock" die Abbildung der Verkaufspreise, welche mindestens das Dreifache der Herstellungskosten betragen hätten (OG GD 1 E. II.5.6.2.3, act. 21/1/29 Ziff. 99 f.). Es handelte sich also um eine Aufwertung des Warenlagers, was sich auch aus den Aussagen des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung ergibt (OG GD 21 Ziff. 68). Wie die Vorinstanz korrekt ausführte, dürfen Waren höchstens zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden. Eine Aufwertung ist grundsätzlich nicht möglich. Die Aufwertung bzw. Schaffung der Aktivposition "Artitic Added Value on Stock" war daher nicht zulässig, was der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung insofern auch einsah (OG GD 21 Ziff. 68). Es wird im Übrigen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (OG GD 1 E. II. 5.6.2). Ergänzend ist festzuhalten, dass auch die Voraussetzungen von Art. 670 OR betreffend Aufwertung zur Beseitigung einer Unterbilanz nicht erfüllt sind und gemäss dem Realisationsprinzip ein (möglicher) Wertzuwachs erst verbucht werden darf, wenn er tatsächlich realisiert wird, was beim Verkauf der Fall ist

Seite 22/48 (Lipp, in: Vito/Trüeb [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. A. 2016, Art. 960a OR N 7). Die Aktivposition "Artistic Added Value on Stock" ist folglich in allen Jahren für die Beurteilung der Überschuldung nicht zu berücksichtigen. 5.7.3 Rückstellung "Artistic Compensation" Betreffend die Rückstellung "Artistic Compensation" wird vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (OG GD 1 E. II. 5.6.3). Anzufügen ist, dass das Konstrukt der "Artistic Compensation" gemäss den Aussagen des Beschuldigten dazu dienen sollte, weniger Schulden auszuweisen (act. 21/1/35 Ziff. 159). 5.7.4 Projektentwürfe incl. Copyright 5.7.4.1 Die Bilanzposition "Projektentwürfe incl. Copyright" wurde am 31.12.2005 eingebucht (act. 20/1/317-318) und behielt über die ganze Lebensdauer der O.________AG den Wert von CHF 2'108'640.00 bei. 5.7.4.2 Für die Ausführungen des Beschuldigten im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren sowie die Vorbringen der Staatsanwaltschaft zu dieser Position wird auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen (OG GD 1 E. II.5.6.4.2). An der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zusammenfassend an, dass diese Position die eingereichten Skizzen (act. 25/1-3) beinhalte und der entsprechende Wert von P.________ festgelegt worden sei (OG GD 21 Ziff. 65 f.). 5.7.4.3 Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, wird aus den Aussagen des Beschuldigten nicht klar, welche Vermögenswerte diese Position umfasst (OG GD 1 E. II.5.6.4.4). Der Beschuldigte gab im Vorverfahren an, dass der grösste Teil das Kunstwerk "Flying Falcon" mit einem Wert von mehr als CHF 2 Mio. ausmache (act. 21/1/17 Ziff. 71). Später reichte er Alben mit Skizzen von P.________ ein (act. 25/1-3), welche in dieser Position aktiviert sein sollen. Er schätzte, dass es ca. 900 Stück seien und der Wert CHF 2'000.00 pro Skizze betrage (OG GD 1 E. II. 5.6.4.2; act. 21/1/135 Ziff. 4 f.), total somit CHF 1.8 Mio. Auch an der Berufungsverhandlung gab er an, dass diese Alben in dieser Position enthalten sein sollen, wobei er den Wert pro Stück mit CHF 200.00 beziffert hat (OG GD 21 Ziff. 65). Den Flying Falcon hat er an der Berufungsverhandlung erst später in einem anderen Zusammenhang wieder erwähnt und angegeben, dass ein solcher Falcon mindestens 10-15 Mio. bringen würde (OG GD 21 Ziff. 80). Wird davon ausgegangen, dass sowohl die Skizzen als auch der "Flying Falcon" in der Aktivposition "Projektentwürfe incl. Copyright" aktiviert sind, ergibt sich gemäss den Angaben des Beschuldigten im Vorverfahren ein Wert von total CHF 3.8 Mio. (Flying Falcon CHF 2 Mio. + Skizzen CHF 1.8 Mio.). Bilanziert ist jedoch nur ein Wert von rund CHF 2.1 Mio. Nur schon daraus ist ersichtlich, dass selbst der Beschuldigte keine Klarheit über die aktivierten Vermögenswerte hatte. Der Beschuldigte sagte denn auch ausdrücklich aus, nie eine genaue Liste erhalten zu haben (act. 21/1/17 Ziff. 73). Auch aus der Rechnung bzw. dem "purchase agreement" (act. 20/1/989) gehen keine entsprechenden Informationen hervor, welche Kunstwerke u.ä. erworben wurden und folglich in dieser Position enthalten sind. Die Vorinstanz erwog zudem, dass der Beschuldigte die Bilanzposition geschaffen habe, ohne die Skizzen je selbst gesehen zu haben, da der Beschuldigte die Skizzen im Strafverfahren eingereicht habe, erst nachdem er diese von P.________ erhältlich gemacht habe (OG GD 1 E. II.5.6.4.4). Aufgrund dieser

Seite 23/48 Sachlage ist mit der Vorinstanz zu erkennen, dass zu keiner Zeit ein rechtskonformes Inventar zu dieser Bilanzposition bestanden hat. Weiter ist festzuhalten, dass keine ordnungsgemässe und nachvollziehbare Bewertung der Skizzen gemacht worden ist. Gemäss den Aussagen des Beschuldigten beruht die Bewertung auf einer ungefähren Schätzung von P.________ (OG GD 21 Ziff. 66). Abklärungen der Zuger Polizei ergaben, dass von einem äusserst geringen Wert der Skizzenbücher auszugehen ist (OG GD 1 E. II.5.6.4.4, act. 10/2 ff.). Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, fehlte es somit sowohl am (zwingend notwendigen) Inventar als auch an einem feststellbaren Wert dieser Bilanzposition. 5.7.4.4 An der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz gab der Beschuldigten sodann an, die Skizzen hätten vor allem einen Wert, weil diese das Copyright an den Kunstwerken enthielten (OG GD 1 E. II.5.6.4.2, SE GD 7/1/1 S. 26 f.). Das Copyright erwähnte der Beschuldigte auch an der Berufungsverhandlung, wobei er auf Nachfrage hin bestätigte, dass bezüglich der angenommenen Werte keine Gewissheit bestehen konnte (OG GD 21 Ziff. 65). Es wird zum Copyright auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (OG GD 1 E. II.5.6.4.3 f.). 5.7.4.5 Aufgrund des Gesagten ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu erkennen, dass unabhängig davon, was mit "Projektentwürfe incl. Copyright" gemeint ist, eine Aktivierung nicht zulässig gewesen und die Position bei der Beurteilung der Überschuldung daher nicht zu berücksichtigen ist. Den Erwägungen der Vorinstanz ist somit zuzustimmen, weshalb auf sie verwiesen wird (OG GD 1 E. II.5.6.4). Anzufügen bleibt, dass auch wenn die Position "Projektentwürfe incl. Copyright" als zulässig betrachtet und auf den bilanzierten Wert abgestellt würde, immer noch eine massive Überschuldung besteht. 5.7.5 Zusammengefasst hätte sich die Vermögenslage der O.________AG ohne die unzulässigen Bilanzpositionen und ohne Anpassungen beim Wert des Warenlagers (dazu nachfolgend E. III.5.9) wie folgt dargestellt (OG GD 1 E. II.5.7.1): 2005 2006 2007 Flüssige Mittel 117'857.37 988'767.00 791'457.59 Total kurzfristige Forderungen 4'341'312.03 6'912'316.38 6'072'252.51 - abzgl. Darlehensforderung P.________ -3'571'760.63 -6'130'117.37 -5'226'060.04 Warenlager und angefangene Arbeiten 0.00 6'510'337.03 6'772'337.03 Artistic Value on Stock 0.00 2'600'000.00 2'600'000.00 - abzgl. Artistic Value on Stock -2'600'000.00 -2'600'000.00 Total mobile Sachanlagen 0.00 256'347.00 150'000.00 Projektentwürfe incl. Copyright 2'108'640.00 2'108'640.00 2'108'640.00 - abzgl. Projektentwürfe incl. Copyright -2'108'640.00 -2'108'640.00 -2'108'640.00 Total Aktiven 887'408.77 8'537'650.04 8'559'987.09 Total Fremdkapital kurzfristig 8'518'160.11 16'437'087.71 18'156'446.27 Rückstellungen 0.00 2'739'000.00 139'000.00 Total Fremdkapital 8'518'160.11 19'176'087.71 18'295'446.27 Aktienkapital 200'000.00 200'000.00 200'000.00 Bilanzgewinn (-verlust) -7'830'751.34 -10'838'437.67 -9'935'459.18

Seite 24/48 Total Eigenkapital -7'630'751.34 -10'638'437.67 -9'735'459.18 Total Passiven 887'408.77 8'537'650.04 8'559'987.09 2008 2009 Flüssige Mittel 651'191.48 655'521.34 Total kurzfristige Forderungen 6'236'108.44 6'452'614.50 - abzgl. Darlehensforderung P.________ -6'165'780.59 -6'386'096.64 Warenlager und angefangene Arbeiten 6'772'337.03 6'772'337.03 Artistic Value on Stock 2'600'000.00 2'600'000.00 - abzgl. Artistic Value on Stock -2'600'000.00 -2'600'000.00 Total mobile Sachanlagen 90'000.00 54'000.00 Projektentwürfe incl. Copyright 2'108'640.00 2'108'640.00 - abzgl. Projektentwürfe incl. Copyright -2'108'640.00 -2'108'640.00 Total Aktiven 7'583'856.36 7'548'376.23 Total Fremdkapital kurzfristig 19'066'950.35 19'525'753.99 Rückstellungen 400'000.00 400'000.00 Total Fremdkapital 19'466'950.35 19'925'753.99 Aktienkapital 200'000.00 200'000.00 Bilanzgewinn (-verlust) -12'083'093.99 -12'577'377.76 Total Eigenkapital -11'883'093.99 -12'377'377.76 Total Passiven 7'583'856.36 7'548'376.23 5.7.6 Diese Aufstellung zeigt, dass die O.________AG während der gesamten Lebensdauer zum Fortführungswert deutlich überschuldet war. Die sich bereits gemäss der Buchhaltung des Beschuldigten ergebende Überschuldung in den Jahren 2005, 2008 und 2009 fällt nach Korrektur der unzulässigen Aktivpositionen massiv höher aus. Auch in den übrigen Jahren 2006 und 2007 besteht nun eine deutliche Überschuldung. Für das Jahr 2005 zeigt sich, dass die O.________AG - selbst wenn das Warenlager bereits vollständig bestanden hätte, was äusserst unwahrscheinlich ist - trotzdem deutlich überschuldet gewesen wäre. 5.8 Der Beschuldigte bzw. die Verteidigung machte hingegen wiederholt geltend, dass die O.________AG nicht überschuldet gewesen sei. Die O.________AG habe über weitere Vermögenswerte im Ausland verfügt, welche nicht berücksichtigt worden seien. Der Wert des Warenlagers sei somit höher gewesen (OG GD 1 E. II.5.8.1; OG GD 21/2 Ziff. 3.12 ff.). Die Vorinstanz vertrat die Auffassung, dass in der Bilanzposition Warenlager bereits sämtliche Vermögenswerte, auch jene im Ausland, berücksichtigt worden seien. Der Beschuldigte habe überdies keine Unterbewertung des Warenlagers geltend gemacht (OG GD E. II.5.8.1.1). Diesem Schluss ist zuzustimmen, denn der Beschuldigte sagte an der Berufungsverhandlung ausdrücklich aus, jeweils von P.________ eine Liste mit allen Vermögenswerten erhalten zu haben (OG GD 21 Ziff. 69), wobei er zu den ihm vorgelegten Inventarlisten (act. 25/48/178 ff., 25/48/185 ff., 25/48/191 ff.) anmerkte, dass diese sich wahrscheinlich ausschliesslich "auf Genf und ein paar aus London" beziehen würden (OG GD 21 Ziff. 72). Aus diesen Listen ist jedoch kein Hinweis ersichtlich, dass nicht sämtliche

Seite 25/48 Vermögenswerte erfasst worden sind. Ohnehin befinden sich in den Akten Inventarlisten, welche zweifellos die Vermögenswerte an sämtlichen Standorten erfassen (act. 25/48 und 25/49). Die Bilanzierung hat der Beschuldigte jeweils gestützt auf diese Inventarlisten vorgenommen (OG GD 21 Ziff. 71). Somit ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Aktivposition sämtliche Vermögenswerte umfasst. Ansonsten hätte die Bilanz nicht der Wahrheit entsprochen. Zudem ist kein Grund ersichtlich, effektiv vorhandene Aktiven nicht aufzuführen. Dies vor allem vor dem Hintergrund einer schwierigen finanziellen Lage und drohender Überschuldung. Folglich ist festzustellen, dass die O.________AG zu Fortführungswerten deutlich überschuldet war, wie oben aufgezeigt worden ist (E. III.5.7.5). 5.9 5.9.1 Zu den Inventarlisten (act. 25/48 und 25/49) ist jedoch Folgendes anzumerken: Die meisten dieser Listen enthalten kein Datum, weshalb nicht festgestellt werden kann, auf welchen Zeitpunkt sich diese beziehen. Zudem handelt es sich ohnehin nicht um ordnungsgemässe Inventare, da die Listen weder die erforderlichen Namen derjenigen Personen enthalten, welche die Inventarisierung vorgenommen haben, noch die Unterschriften der mit der Geschäftsführung der O.________AG betrauten Personen (Art. 961 aOR; act. 20/1/109 E. 4.2.3 m.H.). Mangels Nachvollziehbarkeit stellen die Inventarlisten auch keine ordnungsgemässen Buchungsbelege dar. Die Bewertung wurde von P.________ vorgenommen. Der Beschuldigte hat diese Werte – wie bereits erwähnt – grundsätzlich einfach übernommen. Zwar hat er angegeben, sich vergewissert zu haben, dass dies Sinn mache (OG GD 21 Ziff. 71). Eine objektive Beurteilung des Wertes fand aber nicht statt. Die von der Verteidigung (OG GD 21/2 Ziff. 3.10) angeführte Begutachtung durch kanadische Experten fand erst im Jahr 2011 und somit nach der Konkurseröffnung statt. Der Beschuldigten hatte davor nur eine "Plausibilitätsprüfung" vorgenommen, die offenbar lediglich im Vergleich mit den Preisen früherer Verkäufe von P.________-Kunstobjekten bestanden hat (OG GD 21 Ziff. 63). Er gab weiter an, P.________ sei der einzige gewesen, der die Preise habe festlegen können. P.________ habe gewusst, wie viel er aus einem Projekt rausholen könne (OG GD 21 Ziff. 62). Bei den in den Inventarlisten aufgeführten Werten handelte es sich gemäss diesen Aussagen somit um die prognostizierten Verkaufspreise und nicht um die Gestehungskosten. Dies deckt sich mit den Erkenntnissen aus der Inventarliste vom 21. Februar 2010, welche als einzige zwischen den Werten "Cost" und "Selling" unterscheidet. Die Liste enthielt ursprünglich nur die "Selling"-Werte und wurde anschliessend mit den von P.________ handschriftlich vermerkten Kosten ergänzt (act. 25/49/197 ff.). Die übrigen früheren Inventarlisten weisen folglich die geschätzten Verkaufspreise aus, was auch durch die verwendete Bezeichnung "Price" gestützt wird. Vorräte dürfen jedoch höchstens zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden (Art. 960a, Art. 960c OR bzw. Art. 666 aOR). Es können also nicht die in den Inventarlisten aufgeführten Verkaufspreise übernommen werden, sondern der zu berücksichtigende Wert liegt um ein Vielfaches tiefer. Ob und zu welchem Wert die einzelnen Kunstobjekte aktiviert hätten werden dürfen, ist unklar. Gemäss den Aussagen des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung war nicht bekannt, wie viel die Herstellungskosten der einzelnen Objekte betragen haben. Dies zu bestimmen, sei auch unmöglich gewesen (OG GD 21 Ziff. 89 f.). Die Frage der Aktivierbarkeit und des allfälligen Wertes kann hier allerdings offenbleiben, da ohnehin eine Überschuldung bestand. Klar ist jedoch, dass nicht – wie vom Beschuldigten geltend gemacht – von einer Unterbewertung, sondern vielmehr von einer Überbewertung der

Seite 26/48 Bilanzposition Warenlager auszugehen ist. Die oben berücksichtigten bilanzierten Werte des Warenlagers müssten somit deutlich nach unten korrigiert werden, weshalb eine Überschuldung erst recht besteht. 5.9.2 Weiter ist unklar, ob die in den Inventarlisten aufgeführten Vermögenswerte überhaupt im Eigentum der O.________AG standen. Denn in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sagte der Beschuldigte aus, in der Konkursmasse, welche primär die Gegenstände aus dem Freilager in Genf umfasste, hätten sich viele Sachen befunden, die nicht der O.________AG, sondern P.________ gehört hätten (act. 21/1/17 Ziff. 72). Auch befanden sich offenbar viele Objekte im Freilager in Genf, die im Eigentum der Q.________Ltd. standen, und welche von dieser der O.________AG als Pfand gegeben worden sind (act. 21/1/15-16 Ziff. 64). Zudem ist unklar, wie die O.________AG Eigentum an den von P.________ hergestellten Kunstobjekten erlangt hat. An der Berufungsverhandlung konnte der Beschuldigte dies nicht klar darlegen (OG GD 21 Ziff. 53). Er sagte zwar, dass die Kunstobjekte, welche ins Freilager in Genf gekommen seien, der O.________AG gehört hätten (OG GD 21 Ziff. 53), was allerdings mit seiner früheren (oben erwähnten) Aussage, wonach nicht alle Sachen in der Konkursmasse der O.________AG gehört hätten, nicht vereinbar ist. Generell ergibt sich aus den Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung, dass er offenbar Schwierigkeiten hat, die O.________AG und P.________, zwei unabhängige Rechtssubjekte, auseinanderzuhalten (gleiches gilt auch für die Ehegatten Y.________ und die B.________). Schliesslich ist auch fraglich, ob die Kunstobjekte auch tatsächlich vorhanden waren. Der Beschuldigte beteuerte an der Berufungsverhandlung zwar, dass die Sachen tatsächlich da gewesen seien. Sie hätten Fotos und Rechnung von Lieferanten gehabt. Das Lager in Genf hätten sie auch regelmässig besucht. Auch in London sei er zwei-, dreimal gewesen. Vom Lager in Genf seien auch Listen des Lagerhalters bei den Akten, worin dieser das Vorhandensein der Objekte bestätigte (OG GD 21 Ziff. 70). Er räumte aber auch ein, dass er die Inventarlisten nur zum Teil überprüft habe. Da sich die Objekte zum Teil in Kanada, in Amerika und in England befunden hätten, sei die physische Überprüfung für ihn gar nicht machbar gewesen (OG GD 21 Ziff. 60). Bereits in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme hatte er angegeben, sie seien nicht in der Lage gewesen, die Listen zu kontrollieren (act. 21/1/24 Ziff. 104). Zudem sei P.________ ständig ins Lager in Genf gegangen und habe dort Gegenstände deponiert (act. 21/1/17 Ziff. 73). Eine effektive Kontrolle, was sich in den Lagern befand, bestand offensichtlich nicht. 5.9.3 Selbst wenn jedoch auf diese Inventarlisten abgestellt würde, stünde die Überschuldung der O.________AG fest, wie nachfolgend aufzuzeigen ist. Jene Inventarlisten in den Konkursakten, welche ein Datum aufweisen und nicht nur auf einen Teil des Warenlagers beschränkt sind, ergeben folgendes Bild: Datum Bezeichnung Wert gem. Inventar Aktenverweis 24.11.2005 O.________AG Inventory List November 2005 [Handnotiz: "gespeichert: 24.11.2005"] USD 4'153'580.00 (act. 25/48/256 ff.) 29.12.2005 O.________AG Inventory List November 2005 [Handnotiz: "gespeichert: 29.12.2005"] USD 2'222'780.00 (act. 25/48/252 ff.)

Seite 27/48 24.01.2006 O.________AG Inventory List November 2005 [Dateiname: INVENTORY O.________AG November 3gerundet] USD 6'112'250.00 (act. 25/48/178 ff.) 24.01.2006 O.________AG Inventory List November 2005 [Dateiname: "INVENTORY O.________AG November 2"] USD 6'071'588.30 (act. 25/48/185 ff.) 24.01.2006 O.________AG Inventory List November 2005 [Dateiname: "INVENTORY O.________AG November 1"] USD 5'279'642.00 (act. 25/48/191 ff.) März 2006 O.________AG Inventory List March 2006 USD 4'724'380.00 (act. 25/48/263 ff.) 10.03.2006 O.________AG Inventory List March 2006 USD 4'462'380.00 (act. 25/48/171 ff.) 13.03.2006 O.________AG Inventory List March 2006 USD 5'909'450.00 (act. 25/48/239 ff.) 20.03.2006 O.________AG Inventory List March 2006 USD 4'462'380.00 (act. 25/48/232 ff.) 11.04.2006 O.________AG Inventory List 11 April 2006 USD 6'613'650.00 (act. 25/48/225 ff.) 06.12.2006 O.________AG Inventory List USD 11'121'480.00 (act. 25/48/145 ff.) 06.12.2007 O.________AG List [Non-Geneva + Geneva] USD 10'711'180.00 (act. 25/48/197 ff., 25/48/218 ff.) 14.02.2008 Summary of O.________AG 's Assets as at 14th February 2008 USD 18'076'700.00 (act. 25/48/58, 25/48/117 ff.) 21.02.2010 P.________ List USD 14'524'400.00 (Selling) 8'260'550.00 (Cost) (act. 25/49/27 ff., 25/49/46 ff.) 5.9.3.1 Zur Inventarliste vom 14. Februar 2008 mit einem Wert von USD 18'076'700.00 ist Folgendes festzuhalten: Die Liste enthält "Items to be finished" zu einem Wert von USD 1'558'000.00 (act. 25/48/117, 25/48/137). Dieser Wert entspricht dem geschätzten Verkaufspreis der fertigen Kunstwerke, wie sich aus dem Vermerk zu den Objekten mit der Inventarnummer A55, A56 und A57 ergibt (act. 25/48/132, 25/48/137). Für die Bewertung dieser Objekte kann höchstens der Materialwert eingesetzt werden. Da P.________ gemäss den Aussagen des Beschuldigten von Verkaufspreisen des Doppelten bis Dreifachen der Herstellungskosten ausging, die Objekte noch nicht fertiggestellt sind und daher nicht klar ist, ob schon sämtliches Material angeschafft worden ist, wird nur ein Drittel berücksichtigt. Der Betrag von USD 1'558'000.00 ist daher um USD 1'038'666.67 zu korrigieren. Die noch nicht fertiggestellten "4 clock platforms and mechanisms @ 10,000 each (D11)" wurden zusätzlich bereits unter "Items currently in Colorado" zum vollen Wert von USD 40'000.00 eingesetzt (act. 25/48/125). Auch der "Dürer Rhino in bronze, 7' long (to be finished) (C34)" ist bereits unter "Items currently in New York" zum vollen Wert von USD 220'000.00 eingesetzt (act. 25/48/135). Diese Beträge sind folglich abzuziehen, um

Seite 28/48 die doppelte Berücksichtigung zu korrigieren. Weiter enthält diese Liste "Around 900 drawings and sketches" im Wert von USD 2'200'000.00 (act. 25/48/117) bzw. USD 1'800'000.00 (act. 25/48/120). Dabei wird es sich um die vom Beschuldigten eingereichten Skizzenbücher (act. 25/1-3) handeln. Wie bereits ausgeführt, kommt diesen Skizzenbüchern kein bzw. nur geringer Wert zu (vorstehend E. III.5.7.4.3), weshalb der Wert von USD 2'200'000.00 zu korrigieren ist. Der in der Inventarliste vom 14. Februar 2008 ausgewiesene Wert von USD 18'076'700.00 ist daher auf USD 14'578'033.33 (18'076'700.00 - 1'038'666.67 - 40'000.00 - 220'000.00 - 2'200'000.00) zu korrigieren. Dieser Wert entspricht fast jenem der Inventarliste vom 21. Februar 2010. Dies ist plausibel, da aufgrund der vom Beschuldigten stets vorgebrachten Exklusivität gegenüber den Ehegatten Y.________ keine Verkäufe haben stattfinden dürfen, gemäss der Aufstellung von U.________ die bei ihm gelagerten Kunstwerke (immer) noch nicht fertiggestellt waren und im Inventar vom 21. Februar 2010 die Skizzenbücher nicht aufgeführt sind. 5.9.3.2 Die übrigen nicht datierten Inventarlisten führen keine höheren Werte auf, als die höchsten oben aufgelisteten Beträge. Auffallend ist, dass namentlich von der O.________AG Inventory List November 2005 sowie der O.________AG Inventory List March 2006 verschiedene Versionen (teilweise sogar vom gleichen Tag) mit (enorm) unterschiedlichen Werten bestehen. Der Beschuldigte erklärte sich dies mit der nochmaligen Überprüfung und Anpassungen der ursprünglichen Listen (OG GD 21 Ziff. 73). Unabhängig vom Grund für die verschiedenen Versionen ergibt sich jedoch kein verlässliches Bild über das Warenlager der O.________AG. 5.9.3.3 Schliesslich ist anzuführen, dass die gemäss Aufstellung von U.________ bei ihm aufbewahrten noch nicht fertiggestellten Kunstgegenstände (SE GD 4/2 Beilage 6a) in der Inventarliste vom 21. Februar 2010 enthalten sind. Die von T.________ aufgelisteten Kunstobjekte und Edelsteine (SE GD 4/2 Beilage 5) sind jedoch - soweit ersichtlich - nicht in den Inventarlisten enthalten (dazu nachfolgend E. III.5.9.6) 5.9.3.4 Wie bereits erwähnt, dürfen Vorräte höchstens zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden (Art. 960a, Art. 960c OR bzw. Art. 666 aOR). Es können also nicht die in den Inventarlisten aufgeführten Verkaufspreise für die Bilanz übernommen werden, sondern der zu berücksichtigende Wert liegt um ein Vielfaches tiefer. Der Beschuldigte sagte aus, dass P.________ von Verkaufspreisen des Dreifachen (act. 21/1/10 Ziff. 44) bzw. des Doppelten bis Dreifachen (act. 21/1/65) der Herstellungskosten ausgegangen sei. Wird von den Inventarwerten jeweils die Hälfte als Herstellungskosten angenommen und mit dem jeweiligen Monatsmittel-Wechselkurs in CHF umgerechnet, ergeben sich aufgrund der dem Bilanzstichtag am nächsten kommenden Inventarlisten bzw. der jeweils einzigen datierten Inventarliste des betreffenden Jahres nachfolgende Werte: Jahr Inventardatum hälftiger Inventarwert (CHF)* bilanzierter Wert (CHF) Überschuldung (CHF) 2005 29.12.2005 1'450'031.00 n/v (-) 7'630'751.34 2006 06.12.2006 6'716'262.00 6'510'337.03 (-) 10'638'437.67 2007 06.12.2007 6'100'553.00 6'772'337.03 (-) 9'735'459.18

Seite 29/48 2008 14.02.2008 7'950'589.00 6'772'337.03 (-) 11'883'093.99 *Hälfte des Inventarwertes in USD, umgerechnet in CHF mit Monatsmittel-Wechselkurs gemäss SNB (<https://data.snb.ch/de/topics/ziredev#!/cube/devkum?fromDate=2005-01&toDate=2010- 12&dimSel=D0(M0),D1(USD1)> [besucht am 21. Oktober 2021]), jeweils auf ganze Franken gerundet Selbst wenn auf die gegenüber den Bilanzen der Jahre 2005, 2006 und 2008 höheren Inventarwerte abgestellt würde, bestünde die ausgewiesene Überschuldung fort. Für das Jahr 2005 gilt dies auch, wenn auf das Inventar vom 24. Januar 2006 mit dem Dateinamen "INVENTORY O.________AG November 3gerundet", welches einen erheblich höheren Wert (hälftiger Wert in CHF von 3'987'326.29) ausweist, abgestellt wird. Somit steht fest, dass in sämtlichen Jahren eine deutliche Überschuldung vorlag, selbst wenn auf die höchst undurchsichtigen Inventarlisten abgestellt würde. 5.9.4 Bei der Zwischenbilanz zu Veräusserungs- bzw. Liquidationswerten sind alle Aktiven zum objektiv zu erwartenden Verwertungserlös unter Berücksichtigung der wahrscheinlichen Liquidationsart, welche in der Regel die Zwangsvollstreckung ist, zu bewerten (Wüstiner, a.a.O., Art. 725 OR N 38). Wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat, stehen vorliegend die Liquidationswerte aufgrund des Konkurses der O.________AG fest (OG GD 1 E. II.5.3). Die Gläubigerausfälle aus dem Konkurs der O.________AG – nach Abzug der Konkurskosten – betrugen unbestrittenermassen CHF 20'563'502.25 (SE GD 1/1 S. 3). Somit war die O.________AG zum Liquidationswert deutlich überschuldet. Der Beschuldigte machte geltend, dass die Vermögenswerte im Ausland beim Liquidationswert zu berücksichtigen seien, was die Vorinstanz grundsätzlich auch getan hat, jedoch zum Schluss kam, dass nicht genügend Vermögenswerte bestehen würden, um die Konkursausfälle zu decken (OG GD 1 E. II.5.8.1.2). 5.9.5 Im Konkurs wurden unbestrittenermassen nur die Kunstwerke im Zollfreilager in Genf verwertet. Der im Jahr 2011 erzielte Verwertungserlös betrug CHF 400'773.81 (SE GD 1/1 S. 3). Die neueste Inventarliste vom 21. Februar 2010 bezifferte den Verkaufswert sämtlicher Kunstwerke, d.h. inkl. jener die im Konkurs verwertet wurden, auf USD 14'524'400.00 (act. 25/49/27 ff., 25/49/46 ff.). Der Wechselkurs USD-CHF betrug im Monatsmittel im Februar 2010 1.0715 (<https://data.snb.ch/de/topics/ziredev#!/cube/devkum?fromDate=2005-01&toDate=2010- 12&dimSel=D0(M0),D1(USD1)> [besucht am 21. Oktober 2021]), was einen Verkaufswert in CHF von 15'562'894.60 ergibt. Der effektive Liquidationswert wäre aber um einiges tiefer gewesen, da in der Zwangsvollstreckung grundsätzlich weniger hohe Erlöse erzielt werden als in einem ordentlichen Verkauf. Zudem handelt es sich nicht um eine neutrale objektive und nachvollziehbare Schätzung. Weiter ist zu berücksichtigen, dass vom Gewinn aus dem Verkauf der mit dem Kredit der Z.________Ltd. finanzierten Kunstwerke 75% an die Z.________Ltd. gegangen wären (act. 20/1/666 Ziff. 11). Somit ist ohne Weiteres erstellt, dass die O.________AG auch bei Berücksichtigung sämtlicher Kunstwerke zu den von P.________ geschätzten Verkaufspreisen zum Liquidationswert überschuldet gewesen wäre. Denn selbst wenn der Verkaufswert von CHF 15'562'894.60 zugrunde gelegt wird, lassen sich die Gläubigerausfälle von CHF 20'563'502.25 nicht decken. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sagte der Beschuldigte zudem aus, in der Konkursmasse hätten sich viele Sachen befunden, die nicht der O.________AG, sondern

Seite 30/48 P.________ gehört hätten (act. 21/1/17 Ziff. 72). Soweit ersichtlich wurde dies im Konkursverfahren nicht bemängelt bzw. keine Aussonderung verlangt. Falls einige Vermögenswerte tatsächlich nicht der O.________AG gehört hätten bzw. nicht vorhanden gewesen wären (vgl. vorstehend E. III.5.9.2), wäre der Liquidationswert nochmals tiefer gewesen und die Überschuldung hätte noch deutlicher bestanden. 5.9.6 Die von T.________ aufgelisteten Kunstobjekte und Edelsteine (SE GD 4/2 Beilage 5) sind soweit ersichtlich nicht in den Inventarlisten enthalten. Um die Überschuldung zu Veräusserungswerten auszuschliessen, müssten die Gegenstände einen Wert von mindestens rund CHF 5 Mio., bei der Überschuldung zu Fortführungswerten gar einen Wert von CHF 5-10 Mio. aufweisen. Davon ist jedoch nicht auszugehen. Aus dem Vergleich mit ähnlichen auf der Inventarliste aufgeführten Objekten ist für die bei T.________ gelagerten Gegenstände von folgenden Werten auszugehen: Bezeichnung Vergleichsobjekt Kosten (USD) Preis (USD) Aktenverweise Agate Elephant in hat with birds approx. 4 inches high A-19 Elephant sculpted of agate with ruby eyes 2'000.00 7'000.00 act. 25/49/46, 25/48/8, 24/6. 24/202-204 Lion head sculpture of unusual jasper approx. 5 inches high C-36 Jasper zebra head sculpture atop obisidan base (approx. 20" high) 1'000.00 (1/4 von Wert Zebra) 3'000.00 (1/4 von Wert Zebra) act. 25/49/47, 25/48/42, 24/62, 24/159-161 Mastodon sculpture of two tone jade approx. 7 inches long A-26 Elephant sculpted of jade und A-37 Elephant (for walking stick) sculpted of jade, with ruby eyes 2'500.00 7'000.00 act. 25/49/46, 25/48/11, 24/60, 24/220-222 und 25/49/53 Set of 3 jaguar sculpture in jasper approx. 6 inches long each B-09 Cheetah sculpted of jasper with diamond eyes 4'500.00 (3x Wert Cheetah) 15'000.00 (3x Wert Cheetah) act. 25/49/53 Deer head sculpture of agate approx. 8 inches long C-36 Jasper zebra head sculpture atop obisidan base (approx. 20" high) 2'000.00 (1/2 von Wert Zebra) 6'000.00 (1/2 von Wert Zebra) act. 25/49/47, 25/48/42, 24/62, 24/159-161 Fishes on clamshell A-13 hamster sculpted of agate 3'500.00 10'000.00 act. 25/49/46, 25/48/21

Seite 31/48 sculpture of agate approx. 6 inches high with diamond eyes Rhinoceros sculpture of two tone agate approx. 7 inches long A-26 Elephant sculpted of jade und A-37 Elephant (for walking stick) sculpted of jade, with ruby eyes 2'500.00 7'000.00 act. 25/49/46, 25/48/11, 24/60, 24/220-222 und 25/49/53 Smockey quartz falcon head approx. 7 inches high F-33 Falcon sculpted of smoky quartz, in form of a handle und B-21 Bear sculpted of smoky quartz 4'000.00 10'500.00 act. 25/49/54, 25/49/53 Total 22'000.00 65'500.00 Für die restlichen bei T.________ gelagerten Gegenstände sind keine geeigneten Vergleichsobjekte in den Inventarlisten ersichtlich. Wie die obenstehende Auflistung zeigt, ist – entgegen der Behauptung der Verteidigung – von deutlich geringeren Werten auszugehen. Dass diese einen Wert von mindestens CHF 5 Mio. erreichen, kann zweifelsfrei ausgeschlossen werden. Die O.________AG wäre somit auch bei der zusätzlichen Berücksichtigung der bei T.________ gelagerten Gegenstände klar überschuldet gewesen. Aber auch hier ist zu beachten, dass unklar ist, ob diese Gegenstände überhaupt im Eigentum der O.________AG gestanden haben. 6. Arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung 6.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten weiter vor, er habe zwischen der Gründung und dem Konkurs der O.________AG stets begründete Besorgnis betreffend eine Überschuldung der O.________AG gehabt. Er habe es aber pflichtwidrig versäumt, im genannten Zeitraum nach Art. 725 Abs. 1 und 2 OR vorzugehen und entweder die O.________AG zu rekapitalisieren/sanieren oder aber die Bilanz beim zuständigen Gericht zu deponieren. Damit habe er sich der Konkursverschleppung schuldig gemacht (OG GD 1 E. II.6.1; SE GD 1/1 S. 13 f.). 6.2 Die Unterlassung der Überschuldungsanzeige gemäss Art. 725 Abs. 2 OR stellt eine arge Nachlässigkeit in der Berufsausführung dar. Es wird dazu auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (OG GD 1 E. II.1.4). 6.3 Wie vorstehend ausgeführt, war die O.________AG bereits im Jahr 2005 überschuldet. In den folgenden Jahren verschlimmerte sich die Überschuldung. Der Beschuldigte war, wie die Vorinstanz zutreffend erkannte, jederzeit über die getätigten Zahlungen und Buchungen

Seite 32/48 der O.________AG informiert. Er musste dabei von Beginn weg Besorgnis von der Überschuldung gehabt haben. Dennoch hat er nichts unternommen, weder eine Sanierung aufgegleist noch die Überschuldungsanzeige beim Gericht eingereicht. Es wird im Übrigen vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (OG GD 1 E II.6.3). Folgende Aspekte sind jedoch hervorzuheben: 6.3.1 Die vom Beschuldigten erstellten Bilanzen 2008 und 2009 wiesen trotz den unzulässigen Aktivpositionen eine deutliche Überschuldung aus (vgl. vorstehend E. III.5.4). Dennoch hat der Beschuldigte weder je Sanierungsmassnahmen ergriffen noch die Bilanz beim Gericht deponiert. 6.3.2 Zum Jahresabschluss 2008 verfasste der Beschuldigte zudem eine Notiz, worin er korrekterweise festhielt, dass die O.________AG eine "very imbalanced company" war. Er erwähnte namentlich auch die extrem hohen Zinsaufwände, welche die O.________AG belasteten (act. 21/1/69). Dies zeigt, dass der Beschuldigte über die sehr kritische finanzielle Lage der O.________AG im Klaren war, was ihn aber bezüglich einer möglichen Überschuldung und ihren Folgen nicht zu kümmern schien. Denn er hoffte lediglich, dass sich alles zum Positiven wendet, ohne konkrete Massnahmen zu ergreifen (OG GD 21 Ziff. 79). 6.3.3 Wie bereits die Vorinstanz erkannte, kümmerte sich der Beschuldigte offenbar einzig um die Liquidität und nicht um die Überschuldung. Der Beschuldigte erklärte, dass P.________ weitere Darlehen gebracht habe, welche notwendig gewesen seien, weil Frau Y.________ nicht erreichbar gewesen sei und ihre Vereinbarungen nicht eingehalten habe (OG GD 1 E. II.6.3.3, act. 21/1/8 Ziff. 34). Bei solch hohen und stetigen Fremdkapitalaufnahmen musste sich der Beschuldigte über eine Überschuldung sorgen. 6.4 Der Beschuldigte war einziger Verwaltungsrat der O.________AG. Ihm oblag daher die nicht delegierbare Pflicht (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 7 OR), im Sinne der Finanzkontrolle die Überschuldungslage der O.________AG fortlaufend zu prüfen und die Schritte nach Art. 725 Abs. 2 OR (insbesondere die Benachrichtigung des Gerichts) einzuleiten, wenn begründete Besorgnis einer Überschuldung besteht. Der Beschuldigte hätte somit bereits im Jahr 2005 die Überschuldungsanzeige tätigen müssen, was er aber trotz fortbestehender und sogar gestiegener Überschuldung der O.________AG unterlassen hat, bis schliesslich am tt.mm.2010 der Konkurs eröffnet worden ist. Dadurch hat er seine Berufspflichten als Verwaltungsrat lange Zeit arg vernachlässigt. 7. Kausalzusammenhang zwischen leichtsinnigen Krediten bzw. Unterlassung der Überschuldungsanzeige und Vermögenseinbusse Wie die Vorinstanz korrekterweise erkannte, brauchte die O.________AG den Grossteil ihrer flüssigen Mittel, um P.________ bzw. seinen Gesellschaften Darlehen zu gewähren, welche die Überschuldung zumindest erhöhten. Da die Aktivitäten der O.________AG aufgrund der Konkursverschleppung weitergeführt und weitere Kredite an P.________ gewährt wurden, hat die Überschuldung stetig zugenommen. Hätte der Beschuldigte bereits im Jahr 2005 oder in den folgenden Jahren Sanierungsmassnahmen ergriffen oder die Überschuldungsanzeige gemacht, wäre keine derartige Vermögenseinbusse entstanden.

Seite 33/48 Im Übrigen kann hier vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (OG GD 1 E. II.7). 8. Subjektiver Tatbestand 8.1 Wie die Vorinstanz bei den rechtlichen Grundlagen, auf welche verwiesen worden ist (E. III.1 mit Verweis auf OG GD 1 E. II.1.7), ausgeführt hat, ist beim subjektiven Tatbestand zwischen der Bankrotthandlung, für die Vorsatz verlangt wird, und der Verursachung der Vermögenseinbusse, für welche grobe Fahrlässigkeit genügt, zu unterscheiden. Letzteres erfüllt auch, wer die Vermögenseinbusse in unverantwortlicher Weise bzw. unter Verletzung elementarster Vorsichtspflichten verneint, weil ihm jegliches Verantwortungsgefühl fehlt. 8.2 8.2.1 Der Beschuldigte hat die Zahlungen für die O.________AG selber ausgeführt oder durch seine Ehefrau ausführen lassen (act. 21/1/9 Ziff. 37). Weiter gab er an, Instruktionen für die Buchhaltung gegeben und diese kontrolliert zu haben (act. 21/1/7 Ziff. 30 f.) bzw. die Buchhaltung zusammen mit der Buchhalterin geführt und sich somit persönlich um die Buchhaltung gekümmert zu haben (OG GD 21 Ziff. 44 f.). Ebenfalls erklärte er, praktisch bei jeder Rechnung bei P.________ nachgefragt zu haben, für was die Zahlung sei (act. 21/1/7 Ziff. 27). Mit der Vorinstanz ist damit zu erkennen, dass dem Beschuldigten jederzeit bewusst war, dass es sich bei den Zahlungen um Darlehen handelte und er sie folglich entsprechend verbuchen liess, sowie er auch wusste, in welcher Höhe Darlehen bestehen. Die prekäre finanzielle Situation von P.________ und der Q.________Ltd. war dem Beschuldigten ebenfalls bekannt bzw. hat sie gar nicht erst geprüft (vorstehend E. III.4.5.2.2, OG GD 1 E. II.4.4.3). Schliesslich wusste er, dass die O.________AG nicht die finanziellen Mittel hatte, ungesicherte Darlehen von rund CHF 11 Mio. an eine Person mit ungenügender Bonität zu gewähren. Dennoch zahlte er über Jahre hinweg weiterhin Darlehen an P.________ bzw. direkt an die Q.________Ltd. aus. Der Beschuldigte handelte somit vorsätzlich mit Bezug auf die leichtsinnige Gewährung von Kredit an P.________ und dessen Gesellschaft. 8.2.2 Über die finanziellen Schwierigkeiten der O.________AG war der Beschuldigte im Bild, hat er doch diese namentlich in seiner Notiz zum Jahresabschluss 2008 beschrieben (act. 21/1/69). Er schuf auch wissentlich neue Bilanzpositionen, mittels welchen die Überschuldung der O.________AG hätte ausgeglichen werden sollen (act. 21/1/34 Ziff. 138). Wie die Vorinstanz korrekt ausführte, verzichtete der Beschuldigte, obwohl er selbst die Kunstwerke nicht einschätzen konnte, während Jahren auf eine unabhängige und fachkundige Beurteilung des Wertes der hergestellten Kunst, welche ihm eine zuverlässige Einschätzung der finanziellen Lage der O.________AG ermöglicht hätte. Er stützte sich jeweils allein auf die Inventarlisten und Aussagen von P.________, ohne irgendwelche zusätzlichen Abklärungen zu tätigen. Insbesondere war ihm selber nicht genau bekannt, was sich tatsächlich alles im Lager in Genf befand. Weiter sind verschiedene Bilanzpositionen mit den von P.________ prognostizierten Gewinnen begründet, obwohl dem Beschuldigten aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit bekannt war, dass eine Aktivierung von zukünftigen Gewinnen unzulässig ist. Zudem hat ihm der Revisor klar gesagt, dass er dies nicht machen könne, wenn kein Experte ihm alles bestätige, worauf der Beschuldigte erklärte, die Verantwortung zu übernehmen (OG GD 21 Ziff. 82). Er

Seite 34/48 wusste somit, dass die Bilanzierungen nicht zulässig waren. Trotz Kenntnis der prekären finanziellen Situation und der selbst nach den von ihm erstellten Bilanzen 2008 und 2009 ersichtlichen Überschuldung legte der Beschuldigte der Revisionsstelle keine Zwischenbilanz vor, ergriff keine Sanierungsmassnahmen und unterliess die Überschuldungsanzeige, obwohl ihm diese Pflichten bekannt waren (OG GD 21 Ziff. 80). Dadurch hat der Beschuldigte vorsätzlich den Konkurs verschleppt. 8.2.3 Der vorinstanzliche Schluss, wonach der Beschuldigte die Verschlimmerung der Vermögenssituation der O.________AG in unvera

S 2021 24 — Zug Obergericht Strafabteilung 12.01.2022 S 2021 24 — Swissrulings