20260707_110349_ANOM.docx II. Zivilabteilung Z2 2026 49 Oberrichter A. Staub, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiber Ph. Carr Urteil vom 22. Juli 2026 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte, gegen C.________, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, Gesuchsgegner und Berufungskläger, betreffend Schutz der Persönlichkeit (vorsorgliche Massnahmen) (Berufung gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 19. Juni 2026)
Seite 2/14 Rechtsbegehren Gesuchsgegner und Berufungskläger 1. Die Ziffern 1-3 des Entscheids der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 19. Juni 2026 seien aufzuheben. 2. Ebenfalls aufzuheben sei die Kostenauferlegung gemäss Ziffer 6 und die Verweigerung des unentgeltlichen Rechtsbeistands. 3. Dem Berufungskläger sei die sofortige Kontaktaufnahme mit der Tochter zu bewilligen. 4. Eventualiter seien der angefochtene Entscheid vom 19. Juni 2026 aufzuheben und die Streitsache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Dem Berufungskläger sei im Weiteren für dieses Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsbeklagten. Sachverhalt 1. A.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin oder Tochter), geb. tt.mm.2014, ist die gemeinsame Tochter von E.________ (nachfolgend: Mutter oder Ehefrau) und C.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner). Der Gesuchsgegner wohnte mit der Ehefrau und der Tochter in der Familienwohnung F.________ (Adresse) in Zug. 2.1 Am 22. Juli 2025 kam es in der Familienwohnung zu einem Streit zwischen den Eltern. Dabei schlug der Gesuchsgegner der Ehefrau mit der offenen Hand ins Gesicht. Der genaue Inhalt des Wortwechsels zwischen den Eltern sowie zwischen dem Gesuchsgegner und der Gesuchstellerin ist umstritten. Die Gesuchstellerin lässt ausführen, der Gesuchsgegner habe sie aufgefordert, ihren Reisekoffer zu packen und mitzukommen, und gesagt, ansonsten würden heute alle von der Familie tot sein (Vi act. 1 Rz 7). Der Gesuchsgegner behauptet demgegenüber, er habe gesagt, eher würde er sterben, als dass er seine Tochter bei der Mutter zurücklassen würde (Vi act. 13 Ziff. B.2). 2.2 Die aufgrund dieses Vorfalls ausgerückte Zuger Polizei verfügte eine Ausweisung des Gesuchsgegners aus der Wohnung sowie ein Kontaktverbot zu seiner Tochter bis zum 2. August 2025 (Vi act. 1/2). 2.3 Mit Strafbefehl vom 7. August 2025 wurde der Gesuchsgegner wegen versuchter Nötigung mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 50.00 sowie einer Busse von CHF 300.00 bestraft, wobei der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben wurde unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren (Vi act. 1/3). 2.4 Mit Entscheiden vom 29. Juli 2026 (superprovisorisch) sowie 8. September 2025 (Endentscheid) ordnete die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug gegenüber dem Gesuchsgegner ein Kontakt-, Rayon- und Annäherungsverbot bis am 29. Oktober 2025 an (Verfahren ES 2025 506).
Seite 3/14 3. Am 10. September 2025 kam es bei der Familienwohnung zu einem erneuten Vorfall, als der Gesuchsgegner seine Sachen abholen wollte. Auch diesbezüglich weicht die Darstellung der Ehefrau von jener des Gesuchsgegners ab (vgl. Vi act. 1 Rz 10; act. 1 Ziff. II.4.1). 4.1 Am 23. Oktober 2025 reichte die Gesuchstellerin, vertreten durch die Mutter, bei der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug ein (neues) Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen gestützt auf Art. 28 ff. ZGB ein (Verfahren ES 2025 777; Vi act. 1). 4.2 Mit superprovisorischem Entscheid vom 27. Oktober 2026 ordnete die Einzelrichterin Fernhaltemassnahmen an und räumte dem Gesuchsgegner eine Frist zur Stellungnahme ein (Vi act. 3). 4.3 Mit Eingabe vom 14. Januar 2026 präzisierte die Gesuchstellerin ihre Anträge. Zudem reichte sie die Transkription einer vom Gesuchsgegner im Januar 2026 auf seinem WhatsApp-Status veröffentlichten Videonachricht ein (act. 7). 4.4 In seiner Stellungnahme vom 23. Februar 2026 beantragte der Gesuchsgegner im Wesentlichen die kostenfällige Abweisung des Gesuchs und die Aufhebung des Kontaktverbots und der Fernhaltemassnahmen. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 13). 4.5 Am 19. Juni 2026 fällte die Einzelrichterin folgenden Entscheid. 1. In Bestätigung des superprovisorischen Entscheids des Kantonsgerichts Zug, Einzelrichterin, vom 27. Oktober 2025 wird dem Gesuchsgegner im Sinne einer vorsorglichen Massnahme verboten, 1.1 sich der Gesuchstellerin auf weniger als 200 Meter anzunähern; 1.2 die Wohnung der Gesuchstellerin F.________ (Adresse), aufzusuchen sowie sich in einem Umkreis von weniger als 300 Metern zur Wohnung aufzuhalten; 1.3 mit der Gesuchstellerin in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen, sei es persönlich, per Telefon, per SMS, per E-Mail oder auf andere Weise. 2. Ausgenommen vom Kontaktverbot sind Kontakte im Rahmen von behördlichen Massnahmen (Gerichtstermine, Termine bei der KESB etc.). 3. Für den Fall der Widerhandlung gegen Ziffer 1 dieses Entscheids wird dem Gesuchsgegner die Bestrafung wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB (Sanktion: Busse) angedroht. 4. Der Gesuchstellerin wird eine Frist bis zum 16. August 2026 angesetzt, um eine Prosequierungsklage einzureichen. Bei unbenütztem Ablauf dieser Frist fallen die vorsorglichen Massnahmen gemäss Ziff. 1.1 – 1.3 dieses Entscheids dahin. 5. Es werden keine gerichtlichen Kosten erhoben. 6. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von CHF 2'000.00 (MWST inbegriffen) zu bezahlen.
Seite 4/14 7. Das Gesuch des Gesuchsgegners um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand wird abgewiesen. 8. [Rechtsmittelbelehrung] 9. [Mitteilungen] 5. Gegen diesen Entscheid reichte der Gesuchsgegner am 3. Juli 2026 Berufung beim Obergericht des Kantons Zug mit eingangs genanntem Rechtsbegehren ein (act. 1). Die Berufungsschrift wurde der Gesuchstellerin nicht zur Stellungnahme zugestellt. Erwägungen 1. Zum Berufungsverfahren ist in prozessualer Hinsicht einleitend Folgendes festzuhalten: 1.1 Die Berufung gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsverfahren ist als eigenständiges Verfahren ausgestaltet. Es dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. 1.2 Entsprechend ist die Berufung gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen. Dabei muss der Berufungskläger aufzeigen, inwiefern und weshalb er den angefochtenen Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft erachtet bzw. weshalb (zulässige) Noven oder neue Beweismittel einen anderen Schluss aufdrängen. Um diesen Anforderungen nachzukommen, genügt es nicht, wenn er lediglich auf seine Vorbringen vor erster Instanz verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Vielmehr muss er im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die er beanstandet, sich mit ihnen argumentativ auseinandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf denen seine Kritik beruht. Dabei hat er anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzuzeigen, inwiefern sich die Überlegungen der ersten Instanz nicht aufrechterhalten lassen. Die Begründung muss hinreichend explizit sein, sodass sie vom Berufungsgericht einfach nachvollzogen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_429/2025 vom 20. Oktober 2025 E. 5.3.1; 4A_255/2021 vom 22. März 2022 E. 3.1.6; BGE 142 III 413 E. 2.2.2 ff.). In der Berufungsbegründung ist zudem stets darzutun, inwiefern und weshalb sich bei richtiger und vollständiger Sachverhaltsfeststellung am Ausgang des Verfahrens etwas ändert. Wird nebst der beanstandeten Sachverhaltsfeststellung die Entscheidrelevanz nicht aufgezeigt oder ist eine solche nicht offensichtlich, kann die Frage, ob ein Sachverhalt durch die Vorinstanz richtig oder falsch festgestellt wurde, im Rechtsmittelverfahren offenbleiben (Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 400 22 217 vom 7. März 2023 E. 3.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_984/2023 vom 4. Juni 2024 E. 4.1; 5A_817/2021 vom 17. Mai 2022 E. 2.2). An der Beurteilung von Fragen, die sich nicht auf das Ergebnis auswirken, besteht kein schutzwürdiges Interesse (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_5/2024 vom 14. März 2024 E. 1.4.3.2; Urteil des Obergerichts Zug Z1 2023 48 vom 27. August 2025 E. 6.2.2).
Seite 5/14 1.3 Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Berufung. Lässt die Berufung insgesamt oder hinsichtlich eines bestimmten Streitpunkts eine (hinreichende) Begründung vermissen, so tritt das Berufungsgericht darauf nicht ein. Die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO entbindet nicht davon, gehörige Anträge zu stellen und die Berufung gehörig zu begründen. Ebenso wenig besteht eine Pflicht des Berufungsgerichts, die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um verbesserliche Mängel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_219/2025 vom 2. April 2025 E. 3.2; 5A_452/2022 vom 11. April 2023 E. 4.2.1; je m.w.H.). 1.4 Das Berufungsgericht verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache und kann das erstinstanzliche Urteil sowohl auf rechtliche wie tatsächliche Mängel hin überprüfen (vgl. Art. 310 ZPO). Dies bedeutet aber nicht, dass das Berufungsgericht gehalten ist, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Es hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken (vgl. BGE 147 III 176 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_194/2024 vom 11. Oktober 2024 E. 4.2.2.2; 4A_258/2024 vom 24. Mai 2024 E. 2.2). 1.5 Die Berufung soll die Berichtigung von Fehlern im erstinstanzlichen Urteil ermöglichen und dient nicht dazu, prozessuale Nachlässigkeiten der Parteien zu beheben. Entsprechend müssen Tatsachen bereits in den erstinstanzlichen Schriftsätzen hinreichend detailliert behauptet und dargelegt werden (Urteil des Bundesgerichts 4A_56/2026 vom 23. April 2026 E. 2.2; 4A_112/2023 vom 10. Juli 2023 E. 4.4.2). Um seiner Begründungspflicht nachzukommen, hat der Berufungskläger daher mittels präziser Verweise aufzuzeigen, wo sich die relevanten Behauptungen und Beweismittel finden (vgl. Urteil des Obergerichts Zug Z1 2023 48 vom 27. August 2025 E. 7.3.1 m.w.H.; Hungerbühler, in: Brunner/ Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2025, Art. 311 ZPO N 39; Urteil des Bundesgerichts 4A_34/2026 vom 22. April 2026 E. 3.2; 4A_204/2021 vom 7. Juni 2021 E. 2.2; 5A_467/2020 vom 7. September 2020 E. 4.3). Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen echten und unechten neuen Vorbringen (sog. Noven). Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Zeitpunkt, in dem im erstinstanzlichen Verfahren letztmals neue Tatsachen vorgetragen werden konnten, entstanden sind. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits zuvor entstanden sind. Noven sind im Berufungsverfahren grundsätzlich bei erster Gelegenheit, d.h. im ersten Schriftenwechsel, vorzutragen. Im Falle unechter Noven sind die Gründe, weshalb die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnte, detailliert darzulegen (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1 [= Pra 2019 Nr. 88]; Urteil des Bundesgerichts 4A_518/2023 vom 18. April 2024 E. 3.4.1; 5A_763/2018 vom 1. Juli 2019 E. 2.1.3.2 f.).
Seite 6/14 2. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid zusammengefasst wie folgt: 2.1 Gemäss Art. 261 Abs. 1 ZPO treffe das Gericht die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft mache, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt oder eine Verletzung zu befürchten sei (Verfügungsanspruch) und ihr aus dieser (drohenden) Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil drohe (Verfügungsgrund). Zudem müsse eine zeitliche Dringlichkeit vorliegen und die Massnahme habe verhältnismässig sein, d.h. geeignet, erforderlich und für die betroffene Partei zumutbar. Es obliege der ersuchenden Partei, die Voraussetzungen glaubhaft darzulegen (act. 1/1 E. 3). 2.2 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt werde, könne zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirke, das Gericht anrufen und insbesondere beantragen, eine drohende Verletzung sei zu verbieten oder eine bestehende Verletzung zu beseitigen (Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 28a Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZGB). Eine Verletzung der Persönlichkeit sei widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt sei (Art. 28 Abs. 2 ZGB). Zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen könne dem Gericht beantragt werden, dass der verletzenden Person insbesondere verboten werde, sich der anderen Person anzunähern oder sich in einem bestimmten Umkreis ihrer Wohnung aufzuhalten oder sie in anderer Weise zu belästigen (Art. 28b Abs. 1 Ziff. 1-3 ZGB; act. 1/1 E. 4). 2.3 Die Vorinstanz legte die (teilweise konträren) Darstellungen der Parteien zum Sachverhalt ausführlich dar (act. 1/1 E. 5). Anschliessend führte sie aus, die Gesuchstellerin habe mit Einreichung des rechtskräftigen Strafbefehls vom 7. August 2025 glaubhaft dargetan, dass der Gesuchsgegner die Gesuchstellerin gegen ihren Willen habe dazu nötigen wollen, mit ihm nach G.________ (Land) zu reisen. Er habe ihr angedroht, dass am Abend alle tot sein würden, wenn sie nicht mitkomme. Aus dem Strafbefehl ergebe sich zudem, dass die Gesuchstellerin aus Angst aus dem Haus gerannt sei, um Hilfe geschrien habe, der Gesuchsgegner ihr jedoch gefolgt sei und sie am Handgelenk gepackt und zurück in die Wohnung geführt habe. Damit sei glaubhaft dargetan, dass der Gesuchsgegner die Gesuchstellerin in ihrer Persönlichkeit widerrechtlich verletzt habe (act. 1/1 E. 6.1). 2.4 Die Gesuchstellerin habe mit dem Krisenintervention-Kurzbericht vom 12. Januar 2026 sodann zumindest glaubhaft gemacht, dass Hinweise auf eine posttraumatische Belastungsstörung bestünden, die durch das Ereignis im Juli 2025 ausgelöst worden sei. Es genüge, wenn eine Fachperson ein Kontaktverbot zum Schutz des Kindes empfehle, um glaubhaft zu machen, dass ein Kontakt der Gesuchstellerin mit dem Gesuchsgegner ein traumatisches Wiedererleben der Persönlichkeitsverletzung bewirken könnte. Dabei sei auch gestützt auf die Beurteilung im Bericht zum Beratungsverlauf vom 8. Dezember 2025 zumindest glaubhaft, dass ein erzwungener Kontakt das Kindeswohl gefährden und die traumatische Symptomatik verstärken könnte. Im Bericht sei zudem erwähnt, dass jeder Versuch, den Kontakt zu erzwingen, eine Gefährdung des Kindeswohls darstelle. Mit den Ausführungen im Bericht sei zudem glaubhaft, dass die Gesuchstellerin selbst aktuell keinen Kontakt zum Vater wünsche. Aufgrund der glaubhaft dargelegten psychischen Belastung der Gesuchstellerin erscheine es glaubhaft, dass auch ein telefonischer Kontakt ohne weitere Begleitung oder festgelegte Rahmenbedingungen das Kindeswohl gefährde. Eine Anhörung der Gesuchstellerin im Rahmen des vorliegenden summarischen Verfahrens, in dem grundsätzlich auf die einge-
Seite 7/14 reichten Dokumente abzustellen sei, sei deshalb nicht angezeigt. Eine allfällige Regelung des Kontakts gehe über den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens hinaus und wäre deshalb in Zusammenarbeit mit der KESB oder in einem allfälligen familienrechtlichen Verfahren festzulegen (act. 1/1 E. 6.2 f.). 2.5 Die Schilderungen der Mutter der Gesuchstellerin zum Vorfall vom 10. September 2025 seien zumindest glaubhaft vorgebracht worden. Entsprechend sei auch glaubhaft, dass der Gesuchsgegner selbst bei bestehenden Fernhaltemassnahmen gegen den Willen der Gesuchstellerin und deren Mutter versucht habe, die ehemalige Familienwohnung zu betreten (act. 1/1 E. 6.4). 2.6 Die Äusserungen des Gesuchsgegners auf seinem WhatsApp-Status vom Januar 2026, wonach er vom Jahr 2026 als dem grossen Finale und der Abrechnung spreche ("grand finale" und "year of reckoning"), um im darauffolgenden Satz auf eine Schande für die Familie der Mutter Bezug zu nehmen, welche er nicht durchgehen lasse, genüge zudem für die Glaubhaftmachung auch künftiger Drohungen gegenüber der Gesuchstellerin und deren Mutter. Entsprechend sei auch die Dringlichkeit gegeben (act. 1/1 E. 6.4). 2.7 Auch wenn aus den eingereichten Fotos und den protokollierten Aussagen der Mutter der Gesuchstellerin grundsätzlich glaubhaft sei, dass die Beziehung der Gesuchstellerin zum Gesuchsgegner vor dem Vorfall vom 22. Juli 2025 durchaus gut gewesen sei, ändere dies nichts an der Tatsache, dass die Ausführungen der Gesuchstellerin und die Berichte der Drittpersonen aktuell glaubhaft auf eine Kindeswohlgefährdung durch persönliche Kontakte mit dem Gesuchsgegner hindeuteten. Eine künftige Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen Gesuchsgegner und Gesuchstellerin sei wünschenswert, aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (act. 1/1 E. 6.5). 3. Mit seinen Vorbringen in der Berufung vermag der Gesuchsgegner den Begründungsanforderungen (vgl. vorne E. 1.2 ff.) über weite Strecken nicht zu genügen. Im Einzelnen: 3.1 An einer eigentlichen Begründung fehlt es, wenn der Gesuchsgegner geltend macht, das Beschleunigungsgebot sei eindeutig verletzt worden, weshalb es nur folgerichtig gewesen wäre, die Fernhaltemassnahme mit Entscheid vom 19. Juni 2026 aufzuheben (act. 1 Ziff. II.1 S. 2). Inwiefern bei (allfälliger) Verletzung des Beschleunigungsgebots Fernhaltemassnahmen aufzuheben sind, ist seiner Begründung nicht zu entnehmen und ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass es sich um ein summarisches Verfahren mit Beweismittelbeschränkung handelt. Darauf ist folglich nicht einzutreten. Zwischen der letzten Prozesshandlung (Stellungnahme des Gesuchsgegners vom 23. Februar 2026) und dem Endentscheid lagen zwar fast vier Monate, in denen – soweit ersichtlich – nichts geschah. Angesichts des Kontaktabbruchs ist dies zwar als eher lang zu bezeichnen. Allerdings ist der Vorinstanz zugutezuhalten, dass der angefochtene Entscheid bereits zehn Tage, nachdem der Gesuchsgegner die lange Verfahrensdauer gerügt hatte, erging (vgl. Vi act. 14). 3.2 Der Gesuchsgegner moniert, es werde wieder Monate dauern, bis der Entscheid im ordentlichen Verfahren erfolgen werde. Mit anderen Worten müsse der Gesuchsgegner "ohne die
Seite 8/14 vorliegende Berufung" damit rechnen, seine geliebte, mittlerweile 12-jährige Tochter "auf weitere Jahre hinaus" nicht sehen zu können (act. 1 Ziff. II.1 S. 3). Dabei übersieht der Gesuchsgegner den ausdrücklichen Hinweis der Vorinstanz, dass das Kontaktrecht (persönlicher Verkehr; Art. 273 ZGB) nicht im vorliegenden Verfahren, sondern in Zusammenarbeit mit der KESB oder in einem allfälligen familienrechtlichen Verfahren festzulegen ist. Ein solches familienrechtliches Verfahren ist beispielsweise das Eheschutzverfahren (Art. 172 ff. ZGB). Im Eheschutzverfahren können kindesspezifische Massnahmen zwischen den Betroffenen vereinbart oder gerichtlich angeordnet werden, um den Kontakt (aufbauend) wiederherzustellen. Dem Gesuchsgegner war und ist es jederzeit unbenommen, ein solches Verfahren anhängig zu machen. Es versteht sich von selbst, dass eine im Eheschutzverfahren getroffene Regelung den Massnahmen, die im vorliegend angefochtenen Entscheid angeordnet wurden, vorgehen (vgl. auch Urteil des Obergerichts Bern ZK 2022 469 vom 6. März 2023 E. 6.4). Wie erwähnt, geht der Gesuchsgegner in der Berufung auf diese Erwägung der Vorinstanz zum familienrechtlichen Verfahren nicht ein. Mithin fehlt es an einer hinreichenden Begründung der Berufung. Der Ordnung halber bleibt festzuhalten, dass der anwaltlich vertretene Gesuchsgegner nicht rügt, das vorliegende Massnahmeverfahren nach Art. 261 ff. ZPO sei das falsche juristische Gefäss gewesen; deswegen ist auf diese Frage nicht einzugehen (vgl. vorne E. 1.4). 3.3 Sodann setzt sich der Gesuchsgegner mit dem Strafbefehl auseinander und moniert, dieser sei, wie aus dem "Zustellverzeichnis" ersichtlich, an die Adresse F.________ gesandt worden, wo der Gesuchsgegner nach der Fernhaltemassnahme gar keinen Zugang mehr zu Haus, Wohnung und Briefkasten gehabt habe. Er habe diesen Strafbefehl nicht erhalten, weshalb dieser gar nicht habe rechtskräftig werden können (act. 1 Ziff. II.2 S. 3 f.). Der Gesuchsgegner legt nicht dar, wo er diesen Einwand im vorinstanzlichen Verfahren bereits vorgebracht hat. Es handelt sich mithin um ein neues Vorbringen. Der Gesuchsgegner behauptet nicht, dass es ihm unmöglich oder unzumutbar war, dieses Vorbringen bereits im vorinstanzlichen Verfahren einzubringen. Entsprechend kann darauf nicht abgestellt werden und es ist auf die Berufung in diesem Punkt nicht einzutreten (vgl. vorne E. 1.2 und 1.5). Im Übrigen ist nicht ausgeschlossen, dass der Strafbefehl dem Gesuchsgegner auf andere Weise zugestellt wurde, sollte die postalische Zustellung erfolglos geblieben sein. 3.4 Im Weiteren verweist der Gesuchsgegner "nochmals auf seine Aussagen bei der Polizei" und macht geltend, relevant sei zudem, dass er seine Tochter lediglich verbal aufgefordert habe, einige Sachen zu packen, nie Gewalt ausgeübt habe und bloss wiederholt mit ihr das Gespräch gesucht habe; von einer Entführung also keine Spur. Die Gesuchstellerin sei vorgängig lediglich aus dem Haus gerannt, weil die Mutter sie dazu aufgefordert habe. Darauf sei die Einzelrichterin mit keinem Wort eingegangen. Damit habe sie willkürlich die Vermutung aufgestellt, der Gesuchsgegner habe die Persönlichkeit der Gesuchstellerin widerrechtlich verletzt (act. 1 Ziff. II.2 S. 4 f.). Der Vorwurf, die Vorinstanz habe sich nicht mit den Aussagen des Gesuchsgegners auseinandergesetzt, trifft nicht zu. Vielmehr gab die Vorinstanz seine Aussagen genauso oder sogar noch ausführlicher wieder, als der Gesuchsgegner dies in der Berufung tut (vgl. act.1/1 E. 5.2). Nur kam die Vorinstanz – unter anderem gestützt auf den Strafbefehl – zum Schluss,
Seite 9/14 dass die Darstellung der Gesuchstellerin glaubhaft(er) ist. Es hätte mithin am Gesuchsgegner gelegen, in der Berufung begründet darzulegen, weshalb die Darstellung der Gesuchstellerin nicht glaubhaft oder zumindest weniger glaubhaft als seine Darstellung sein soll. Dies tut er nirgends. Ausserdem legt er nicht dar, was sich am Ergebnis geändert hätte, wenn sich der Sachverhalt tatsächlich so zugetragen hätte, wie er ihn schildert. Folglich ist in diesem Punkt auf die Berufung ebenfalls nicht einzutreten (vgl. vorne E. 1.2). Was sich am Ergebnis geändert hätte, ist überdies nicht ersichtlich. Selbst wenn er nämlich keine Todesdrohung ausgesprochen hätte, wäre nach wie vor glaubhaft, dass die Tochter seit dem Vorfall vom 22. Juli 2025 Angst vor dem Gesuchsgegner hat. Dies vermochte der Gesuchsgegner weder im vorinstanzlichen Verfahren zu widerlegen noch gelingt ihm dies im Berufungsverfahren. Seine pauschale Behauptung, die Tochter werde "instrumentalisiert", genügt hierzu jedenfalls nicht. Allein die – objektiv nachvollziehbare – Angst vor dem Gesuchsgegner macht die (drohende) Persönlichkeitsverletzung glaubhaft und die Fernhaltemassnahmen einstweilen erforderlich (zur Angst s. auch hinten E. 3.8 betreffend Äusserungen auf dem WhatsApp-Statuts). 3.5 Im Weiteren geht der Gesuchsgegner auf die Erwägung der Vorinstanz zum Vorfall vom 10. September 2026 ein und macht geltend, er sei absichtlich in eine Falle gelockt worden. Man habe davon gesprochen, dass er seine Sachen hätte abholen können. Als er dann vor Ort aufgetaucht sei, habe er indessen alles verschlossen vorgefunden. Lediglich der Vater seiner Ehefrau sowie deren Schwester seien anwesend gewesen und hätten auch sofort die Polizei gerufen, die unverzüglich vor Ort aufgetaucht sei. Hinzu komme, dass die Gesuchstellerin zu jenem Zeitpunkt in der Schule gewesen sei. Somit könne auch nicht ernsthaft behauptet werden, dies sei "gegen den Willen der Tochter" erfolgt (act. 1 Ziff. II.4.1 S. 6 f.). Auch in diesem Punkt hielt die Vorinstanz die Darstellung der Gesuchstellerin oder ihrer Mutter für glaubhaft. Demnach habe der Gesuchsgegner nicht wie vereinbart im Keller seine Sachen abgeholt, sondern habe penetrant an die Wohnungstür geklopft (vgl. act. 1/1 E. 5.1). In der Berufung legt der Gesuchsgegner nicht dar, dass und wo er seine diesbezüglichen Einwände bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingebracht hat (vgl. vorne E. 1.5). Ausserdem legt er erneut nicht dar, was sich am Ergebnis ändern würde, wenn die Vorinstanz auf seine Darstellung abgestellt hätte (vgl. vorne E. 1.2). Die Vorinstanz hielt nämlich weitere Persönlichkeitsverletzungen und die Dringlichkeit vorsorglicher Massnahmen nicht (nur) wegen dieses Vorfalls für glaubhaft. Sie hielt im gleichen Abschnitt fest, die Äusserungen des Gesuchsgegners auf seinem WhatsApp-Status "genüg[e] zudem für die Glaubhaftmachung auch zukünftiger Drohungen gegenüber der Gesuchstellerin und deren Mutter" (act. 1/1 E. 6.4). Mithin ist auch insofern auf die Berufung nicht einzutreten. Doch selbst wenn darauf einzutreten wäre, wäre der Vorinstanz im Ergebnis zuzustimmen: Unabhängig davon, ob der Gesuchsgegner am 10. September 2025 gegen das gerichtliche Verbot verstossen hat oder nicht, genügen die (späteren) Äusserungen im Januar 2026 auf seinem WhatsApp-Status, um eine drohende Persönlichkeitsverletzung glaubhaft zu machen (dazu hinten E. 3.8). 3.6 Der Gesuchsgegner thematisiert in der Berufung die Äusserungen auf seinem WhatsApp- Status. Er bringt vor, dass in dieser Äusserung nirgends etwas gegen die Gesuchstellerin selbst erwähnt sei (act. 1 Ziff. II.4.2 S. 7). Was dies zur Sache tut, legt er allerdings nicht dar. Mithin ist darauf gar nicht einzutreten (vgl. vorne E. 1.2). Abgesehen davon ist offenkundig, dass auch Drohungen oder abschät-
Seite 10/14 zende Äusserungen gegenüber der Mutter oder anderen Familienmitgliedern ein Kind in Angst versetzen können. 3.7 Anschliessend zitiert der Gesuchsgegner in der Berufung über eine Seite hinweg wortwörtlich aus seiner Stellungnahme im erstinstanzlichen Verfahren (act. 1 Ziff. II.4.2 S. 7 f.). Eine argumentative Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Entscheid stellt dies von vornherein nicht dar (vgl. vorne E. 1.2). 3.8 Schliesslich stellt der Gesuchsgegner neue Behauptungen auf (kein "Internet-Netzzugang", Verlust sämtlicher Infos und Daten, Verlust der Arbeit, Probleme mit der Arbeitslosenkasse, WhatsApp-Nachricht als Verdeutlichung, dass er sich jetzt endlich gefangen und neuen Lebensmut gefasst habe [act. 1 Ziff. 4.2 S. 8 f.]). Er legt jedoch erneut nicht dar, dass es ihm unmöglich oder unzumutbar war, diese Behauptungen bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorzubringen. Mithin ist darauf nicht einzutreten (vgl. vorne E. 1.5). Abgesehen davon überzeugen die Vorbringen des Gesuchsgegners auch in der Sache nicht. Es ist zwar absolut nachvollziehbar, dass die Fernhaltemassnahmen und insbesondere der fehlende Kontakt zu seiner Tochter für den Gesuchsgegner sehr schwierig und belastend waren und sind. Deswegen kann aber die WhatsApp-Nachricht nicht einfach als Ausdruck verstanden werden, neuen Lebensmut gefasst zu haben. Dass die Videonachricht eine drohende Komponente enthielt, ist alles andere als "völlig schleierhaft", wenn berücksichtigt wird, wie diese endete: "2026 is the year of reckoning. So I'm not gonna let this slip by. […] I'm here, I'm here, I'm here, you are gonna feel it" (Vi act. 7/8). 3.9 Im Weiteren bezeichnet der Gesuchsgegner in der Berufung als befremdend, dass ihm vorgeworfen werde, er habe sich nicht für eine Mediation bereit erklärt. Es sei aktenmässig erstellt, dass er bereits am 19. Dezember 2025 eine Gefährdungsmeldung an die KESB gerichtet habe. Darin habe er am Schluss auch seine Bereitschaft für eine Besuchsrechtsregelung erklärt, allenfalls unter einem anfänglich begleiteten Besuchsrecht (act. 1 Ziff. II.5 S. 9). Zunächst einmal ist nicht ersichtlich, inwiefern die Bereitschaft für eine Besuchsrechtsregelung gleichzusetzen ist mit der Bereitschaft für eine Mediation. Sodann ergibt sich eine Bereitschaft für eine Besuchsrechtsregelung oder für anfänglich begleitete Besuchstage aus der eingereichten KESB-Gefährdungsmeldung gerade nicht. Dies liegt möglicherweise daran, dass der Gesuchsgegner nicht alle Seiten der Meldung in Kopie eingereicht hat. Die Paginierung ist nämlich auf den eingereichten Kopien abgeschnitten und lässt sich nicht entziffern (Vi act. 13/9). Jedenfalls legt er aber nicht dar, dass oder wo er in der Stellungnahme im vorinstanzlichen Verfahren behauptet hat, er sei zur Mediation bereit gewesen (vgl. vorne E. 1.5). Behauptungen oder Bestreitungen haben in den Rechtsschriften selbst zu erfolgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_360/2025 vom 19. Januar 2026 E. 3.1.4). 3.10 Schliesslich bestreitet der Gesuchsgegner die Verhältnismässigkeit der angeordneten Massnahmen in räumlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht. Speziell in zeitlicher Hinsicht sei dies für den Gesuchsgegner wegen der Verletzung des Beschleunigungsgebots geradezu zynisch (act. 1 Ziff. II.6).
Seite 11/14 Mit Bezug auf die räumliche und sachliche Begrenzung legt der Gesuchsgegner nicht dar, weshalb die Verhältnismässigkeit nicht gewahrt sein soll. Aufgrund fehlender Begründung ist darauf nicht weiter einzugehen (vgl. vorne E. 1.2 f.). Zumindest hätte der Gesuchsgegner darlegen müssen, wo er im erstinstanzlichen Verfahren – entgegen der Schlussfolgerung der Vorinstanz (vgl. act. 1/1 E. 6.6 am Ende) – eine übermässige Beeinträchtigung glaubhaft gemacht hat (vgl. vorne E. 1.5). Mit Bezug auf die zeitliche Dimension ist dem Gesuchsgegner insofern zuzustimmen, als das Kontaktverbot zur Tochter inzwischen mit einem Jahr relativ lange andauert, ohne dass in dieser Zeit – soweit ersichtlich – ein Kontaktrecht jemals geprüft wurde. Allerdings ist dem Gesuchsgegner entgegenzuhalten, dass er sich bei der KESB nach dem Status seiner Gefährdungsmeldung hätte erkundigen können, sofern er diese tatsächlich eingereicht hat. Aus den Akten geht nicht hervor, dass er dies tat oder er die Meldung überhaupt eingereicht hat. Weiter ist dem anwaltlich vertretenen Gesuchsgegner entgegenzuhalten, dass er bereits (früher) jederzeit ein Eheschutzgesuch hätte einreichen und damit (früher) auf eine Wiederherstellung des Kontakts hätte hinwirken können. 3.11 Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass auf die Berufung, soweit sie sich gegen die Anordnung von Fernhaltemassnahmen richtet, wegen nicht hinreichender Begründung weitestgehend nicht einzutreten ist. Soweit dennoch darauf einzutreten ist, ist die Berufung in der Sache unbegründet und folglich abzuweisen. 3.12 Der Vollständigkeit halber bleibt anzufügen, dass die Vorinstanz das Verhältnis zwischen der Gesuchstellerin und dem Gesuchsgegner bis zum Vorfall vom 22. Juli 2025 wohl zu Recht als durchaus gut bewertete. Dies scheint denn auch unbestritten. Vor diesem Hintergrund ist es sehr wichtig, dass das Vertrauen der Tochter zum Vater baldmöglichst wiederhergestellt wird, um den Kontakt behutsam wieder aufzubauen, bevor eine Entfremdung eintritt. Zu diesem Zweck ist allerdings unerlässlich, dass der Gesuchsgegner zuerst ein Bewusstsein dafür entwickelt, dass er mit seinen Handlungen – dazu gehören nicht nur der Vorfall vom 22. Juli 2025, sondern beispielsweise genauso seine Äusserungen auf dem WhatsApp-Status – bei der Gesuchstellerin Angst ausgelöst hat. Der Gesuchsgegner wird unter Beweis stellen müssen, dass er die Fernhaltemassnahmen einhält, auch wenn sie für ihn belastend sind. Gleichzeitig ist es ihm (und der Mutter) aber unbenommen und überdies sogar ratsam, eine Mediation oder eine Beratung in Anspruch zu nehmen sowie ein Eheschutzverfahren (allenfalls gar eine Scheidung auf gemeinsames Begehren bei strittigen Scheidungsfolgen) einzuleiten und Anträge für ein Kontaktrecht zu stellen. 4. Die Berufung des Gesuchsgegners richtet sich ferner gegen den abschlägigen Entscheid der Vorinstanz zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 4.1 Die Vorinstanz führte dazu aus, im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege obliege es dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie alle seine finanziellen Verpflichtungen vollständig anzugeben und soweit möglich zu belegen. Bei einer anwaltlich vertretenen Partei sei das Gericht nach Art. 97 ZPO nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges oder unklares Gesuch zu verbessern. Komme der anwaltlich vertretene Gesuchsteller seinen Obliegenheiten nicht (genügend) nach, so könne das Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden (act. 1/1 E. 9.1).
Seite 12/14 4.2 Der Gesuchsgegner erachtet die Abweisung des Gesuchs als willkürlich. Selbst wenn er für die letzte Stellungnahme anwaltlich vertreten gewesen sei, habe er doch Unterlagen, über die er nicht verfügt habe, nicht einreichen können. Dies hätte auch für die Vorinstanz ersichtlich sein sollen. Wie erwähnt, befänden sich sämtliche Unterlagen über die finanzielle Situation des Gesuchsgegners bei seiner Ehefrau. Diese habe alle Akten, die gemeinsamen Steuererklärungen sowie den alleinigen Zugang auf den Computer mit allen Files. Er lebe nach der Fernhaltemassnahme praktisch von der Hand in den Mund. Seine Ehefrau habe ihm bis März 2026 einen Betrag von CHF 1'000.00 auf sein Privatkonto bei der H.________ [recte: I.________ (Bank)] bezahlt. Ein anderes Konto besitze er nicht. Er sei beim Sozialamt J.________ (ZG) angemeldet und erhalte seit April 2026 einen Sozialhilfebeitrag von CHF 768.75, womit er seinen Lebensunterhalt bestreiten müsse. Daneben bezahle das Sozialamt sein Zimmer bei den Notwohnungen an der K.________ (Adresse) sowie die Krankenkassenbeiträge. Er sei beim RAV gemeldet und auf Arbeitssuche. Seit 16. Juni 2026 sei er bei L.________ in einer Arbeitsintegrationsmassnahme beschäftigt, erhalte indessen keinen Lohn (act. 1 Ziff. II.7 S. 10 f.). 4.3 Mit diesen Einwänden dringt der Gesuchsgegner nicht durch. Im erstinstanzlichen Verfahren führte er zum Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege bloss Folgendes aus: "Ferner beantragen wir, dass dem Gesuchsgegner für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege sowie unentgeltlicher Rechtsbeistand gewährt wird" (Vi act. 13 Ziff. C.8). Mit seinen Ausführungen in der Berufung widerlegt er gleich selbst, dass er offenbar trotz der Fernhaltemassnahmen in der Lage gewesen wäre, entsprechende Angaben zu seiner finanziellen Situation zu machen. Ausserdem war er im Stande, einen Kontoauszug seines Kontos bei der I.________ (Bank), eine Teilnahmevereinbarung zwischen ihm und L.________ sowie die provisorische Steuerberechnung für die Kantons- und Gemeindesteuern 2025 einzureichen (act. 1/2-4). 4.4 Aufgrund der im erstinstanzlichen Verfahren fehlenden Substanziierung und mangels Bedürftigkeitsnachweises wies die Vorinstanz das Gesuch mithin zu Recht ab (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 5A_945/2023 vom 14. Mai 2024 E. 3.1.2). Die Berufung ist in diesem Punkt folglich abzuweisen. 5. Im Ergebnis ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Berufung ist der Gesuchstellerin nicht zur Stellungnahme zuzustellen (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung schuldet er der Gesuchstellerin nicht, da ihr kein Aufwand entstanden ist, für den sie zu entschädigen wäre. 6.1 Mit Entscheid des Präsidenten der II. Zivilabteilung vom 8. Juli 2026 wurde dem Gesuchsgegner für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt D.________ zum unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellt (Verfahren VA 2026 77). Folglich sind die Gerichtskosten auf die Staatskasse zu nehmen und Rechtsanwalt D.________ ist angemessen aus der Staatskasse zu entschädigen (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. a und b ZPO). Der Gesuchsgegner ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO).
Seite 13/14 6.2 Die Entscheidgebühr beträgt bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten CHF 150.00 bis CHF 12'000.00 (§ 11 Abs. 2 KoV OG). Sie ist vorliegend ermessensweise auf CHF 1'600.00 festzusetzen und aufgrund des summarischen Verfahrens auf CHF 1'200.00 zu reduzieren (vgl. § 12 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 KoV OG). 6.3 Der von Rechtsanwalt D.________ geltend gemachte Aufwand von 5,7 Stunden à CHF 220.00 für das Berufungsverfahren erscheint angemessen. Unter Hinzurechnung der Auslagen von CHF 69.20 resultiert ein Honorar von CHF 1'323.20. Ein Mehrwertsteuerzuschlag wurde nicht verlangt. Urteilsspruch 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und der Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 19. Juni 2026 wird bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 1'200.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt und auf die Gerichtskasse genommen. Der Gesuchsgegner ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist. 3. Rechtsanwalt D.________ wird für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren mit CHF 1'323.20 (Honorar CHF 1'254.00; Auslagen CHF 69.20) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Gesuchsgegner ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist. 4. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 98 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
Seite 14/14 5. Mitteilung an: - Parteien (an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels der Berufung vom 3. Juli 2026 samt Beilagen und einer Kopie der Eingabe von Rechtsanwalt D.________ vom 14. Juli 2026) - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (ES 2025 777) - Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz, Baarerstrasse 139, Postfach, 6301 Zug - Zuger Polizei, Chef Kriminalpolizei (zweifach [für die Zuger Polizei sowie für die Fachstelle häusliche Gewalt]) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Zivilabteilung A. Staub Ph. Carr Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: