Skip to content

Zug Obergericht Zivilabteilung 03.06.2026 Z2 2026 39

3. Juni 2026·Deutsch·Zug·Obergericht Zivilabteilung·PDF·5,663 Wörter·~28 min·14

Zusammenfassung

Massnahmen gemäss Art. 69c ZGB | übriges Personenrecht

Volltext

20260521_100057_ANOM.docx II. Zivilabteilung Z2 2026 39 Oberrichter A. Staub, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiber Ph. Carr Urteil vom 3. Juni 2026 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Gesuchsteller und Berufungskläger, gegen Verein B.________, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter, betreffend Massnahmen gemäss Art. 69c ZGB (Berufung gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 6. Mai 2026)

Seite 2/14 Rechtsbegehren Gesuchsteller und Berufungskläger 1. Der Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 6. Mai 2026 sei aufzuheben und die Anträge gemäss Gesuch vom 26. Dezember 2025 seien gutzuheissen. 2. Es sei zu prüfen, ob Art. 146 StGB, Art. 158 StGB und Art. 138 StGB erfüllt sind, und es sei der rechtmässige Zustand des Vereins wiederherzustellen. 3. Alle Jahresabschlüsse des Vereins seit seiner Gründung seien als Kopie dem Gesuchsteller und ggf. anderen Vereinsmitgliedern zur Einsicht und Kontrolle auszuhändigen. 4. Dem Gesuchsteller und ggf. anderen Vereinsmitgliedern sei eine gültige Mitgliederliste mit Kontaktangaben auszuhändigen. 5. Das Gericht hat dem Vorstand die Weisung zu geben, diesen Mangel der Organisation zu beheben und die entsprechenden Schriftstücke als Kopie verfügbar zu machen und dem Gesuchsteller und ggf. anderen Vereinsmitgliedern auf deren Verlangen zuzustellen. 6. Es sei die Konstitution des Vereins als handelsregistereintragungspflichtig oder nicht zu prüfen. 7. Es die ordentliche Wiederbesetzung/Konstitution des Vorstandes anzuordnen (Sachwalter). 8. Es sei für die bevorstehende ordentliche Auflösung und Liquidation des Vereins ein unbefangener Sachwalter einzusetzen, zumindest einen ggf. neu definierten Vorstand ergänzend. 9. Es sei die Rechtmässigkeit der durch die GV nicht entschiedene Transferierung und Privatisierung des Vereinsvermögens an die B.________ GmbH zu überprüfen und bei Widerrechtlichkeit sei das Vereinskonto durch den Sachwalter wiederherzustellen und der entsprechende Betrag inkl. Zins und Zinseszins, der im Jahre 2020 an die GmbH ging, an den Verein zurückzuüberweisen. Dazu sei der Betrag der Überweisung im Jahre 2020 im Laufe dieses Verfahrens konkret zu eruieren und benennen und zusätzlich die damals vorhandenen und sich weiter entwickelnden Vermögenswerte der Veranstaltungen D.________ und E.________, F.________, G.________, H.________, I.________, J.________ und K.________ zu berücksichtigen (und ggf. andere dazu). 10. Es sei – zusätzlich zum flüssigen Vermögen auf der Bank und der Prüfung der damaligen Transferierung von Vereinsvermögen im Jahre 2020 – der Wert der Veranstaltungen D.________ und E.________ zu bestimmen. 11. Es sei weiter zu klären, ob die Gründung der B.________ GmbH allein durch Vermögen des Vereins stattgefunden habe, oder ob L.________ dazu zusätzlich Eigenkapital verwendet habe. 12. Falls L.________ zur Gründung seiner GmbH zusätzliches Eigenkapital verwendet hat, sei der Vermögenszuwachs des Vereins anteilsmässig zu bestimmen und mit dem eruierten realen Bankguthaben und zusätzlich eruierten Veranstaltungswerten, von der GmbH auf das neue Vereins-Bankkonto zu überweisen. 13. Falls nicht durch das Gericht in diesem Verfahren, muss der Sachwalter danach eine ordentliche Auflösung und Liquidation des Vereins umsetzen, welche auch eine vorherige ordentliche Abstimmung der GV über die Verwendung und Verteilung des Vereinsvermögens, e.g. ggf. eine gerechte anteilsmässige Verteilung davon gemäss Art. 549 Abs. 1 OR an die Mitglieder davon durch GV-Beschluss beinhaltet.

Seite 3/14 14. Alle notwendigen Weisungen dazu, welche nicht über das Gerichtsverfahren selbst direkt erledigt werden können, aber zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes des Vereins und dessen Auflösung / Liquidation notwendig sind, seien durch das Gericht an den Verein als Forderung gemäss Art. 69c Abs. 2 ZGB aufzutragen, damit diese vereinsrechtlich und vereinsintern umgesetzt und erfüllt werden können. 15. Die Kosten des Verfahrens seien bei Gutheissen entweder an den Verein selbst oder den Gesuchsgegner zu stellen und dem Gesuchsteller sei für die Bearbeitung beider Gerichtseingaben (Kantonsgericht / Obergericht) eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Sachverhalt 1. B.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) ist ein nicht im Handelsregister eingetragener Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in M.________ (ZG). L.________ ist Präsident. A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) ist Vereinsmitglied. Der Gesuchsgegner organisierte zahlreiche Festivals, darunter das "D.________" oder das "E.________" (Vi act. 1/3- 12). 2. Am 18. Mai 2024 fand eine Vereinsversammlung des Gesuchsgegners statt, an der auch der Gesuchsteller teilnahm. Das Protokoll wurde unter der Überschrift "Protokollbestätigung Vorstand" von L.________, N.________, O.________ und P.________ unterzeichnet. Unter Traktandum 5 wurde festgehalten: "Durch die ganzen Umstände wurde nun der Verein per Vereinsbeschluss durch alle anwesenden Mitglieder aufgelöst" (Vi act. 1/13). 3.1 Am 26. Dezember 2025 reichte der Gesuchsteller bei der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug gegen den Gesuchsgegner ein Gesuch mit folgenden Anträgen ein (Vi act. 1): 1. Es seien vom Gericht Massnahmen nach Art. 69c ZGB zur Behebung von Mängeln in der Organisation des Vereins B.________ anzuordnen, namentlich sei ein Sachwalter oder eine Sachwalterin einzusetzen und ihm/ihr die Aufgaben, welche zuvor von L.________ wahrgenommen wurden, zu übertragen. 2. Sämtliche Vereinsdokumentationen und Buchhaltungsunterlagen des Vereins B.________ seien herauszugeben, namentlich: - die Jahresrechnung 2014 sowie die Bilanz- und Erfolgsrechnung 2014 mitsamt Anhängen; - die Jahresrechnung 2015 sowie die Bilanz- und Erfolgsrechnung 2015 mitsamt Anhängen; - die Jahresrechnung 2016 sowie die Bilanz- und Erfolgsrechnung 2016 mitsamt Anhängen; - die Jahresrechnung 2017 sowie die Bilanz- und Erfolgsrechnung 2017 mitsamt Anhängen; - die Jahresrechnung 2018 sowie die Bilanz- und Erfolgsrechnung 2018 mitsamt Anhängen; - die Jahresrechnung 2019 sowie die Bilanz- und Erfolgsrechnung 2019 mitsamt Anhängen; - die Jahresrechnung 2020 sowie die Bilanz- und Erfolgsrechnung 2020 mitsamt Anhängen; - die Jahresrechnung 2021 sowie die Bilanz- und Erfolgsrechnung 2021 mitsamt Anhängen; - die Jahresrechnung 2022 sowie die Bilanz- und Erfolgsrechnung 2022 mitsamt Anhängen; - die Jahresrechnung 2023 sowie die Bilanz- und Erfolgsrechnung 2023 mitsamt Anhängen; - die Jahresrechnung 2024 sowie die Bilanz- und Erfolgsrechnung 2024 mitsamt Anhängen. 3. Sämtliche Belege im Zusammenhang mit der Vereinstätigkeit der B.________ gegründeten und betriebenen Konten (Kontoeröffnungsunterlagen, Belege zur Unterschriftsberechtigung, Kontoauszüge) seien einzuholen, namentlich: - sämtliche Unterlagen insbesondere abgeschlossene Verträge, Quittungen zu Gutschriften und Belastungen, Abrechnungen, zum Event "D.________ vom tt. Juni 2014;

Seite 4/14 - sämtliche Unterlagen insbesondere abgeschlossene Verträge, Quittungen zu Gutschriften und Belastungen, Abrechnungen, zum Event "D.________" vom tt. September 2014; - sämtliche Unterlagen insbesondere abgeschlossene Verträge, Quittungen zu Gutschriften und Belastungen, Abrechnungen, zum Event "D.________" vom tt. August 2015; - sämtliche Unterlagen insbesondere abgeschlossene Verträge, Quittungen zu Gutschriften und Belastungen, Abrechnungen, zum Event "D.________" vom tt. Juni 2016; - sämtliche Unterlagen insbesondere abgeschlossene Verträge, Quittungen zu Gutschriften und Belastungen, Abrechnungen, zum Event "D.________" vom tt. Juli 2016; - sämtliche Unterlagen insbesondere abgeschlossene Verträge, Quittungen zu Gutschriften und Belastungen, Abrechnungen, zum Event "D.________" vom tt. Juli 2017; - sämtliche Unterlagen insbesondere abgeschlossene Verträge, Quittungen zu Gutschriften und Belastungen, Abrechnungen, zum Event "D.________" vom tt. September 2017; - sämtliche Unterlagen insbesondere abgeschlossene Verträge, Quittungen zu Gutschriften und Belastungen, Abrechnungen, zum Event "D.________" vom tt. Juni 2018; - sämtliche Unterlagen insbesondere abgeschlossene Verträge, Quittungen zu Gutschriften und Belastungen, Abrechnungen, zum Event "D.________" vom tt. August 2018; - sämtliche Unterlagen insbesondere abgeschlossene Verträge, Quittungen zu Gutschriften und Belastungen, Abrechnungen, zum Event "D.________" vom tt. September 2018; - sämtliche Unterlagen insbesondere abgeschlossene Verträge, Quittungen zu Gutschriften und Belastungen, Abrechnungen, zum Event "D.________" vom tt. März 2019; - sämtliche Unterlagen insbesondere abgeschlossene Verträge, Quittungen zu Gutschriften und Belastungen, Abrechnungen, zum Event "D.________" vom tt. Juni 2019; - sämtliche Unterlagen insbesondere abgeschlossene Verträge, Quittungen zu Gutschriften und Belastungen, Abrechnungen, zum Event "D.________" vom tt. Mai 2023; - sämtliche Unterlagen insbesondere abgeschlossene Verträge, Quittungen zu Gutschriften und Belastungen, Abrechnungen, zum Event "D.________" tt. Juli 2024; - sämtliche Unterlagen insbesondere abgeschlossene Verträge, Quittungen zu Gutschriften und Belastungen, Abrechnungen, zum Event "D.________" vom tt. Juni 2025. 4. Es sei der Sachwalter oder die Sachwalterin damit zu beauftragen, bei L.________, sämtliche Unterlagen des Vereins B.________, insbesondere abgeschlossene Verträge, Quittungen zu Gutschriften und Belastungen, Abrechnungen, zum Event E.________ vom tt. März 2016, tt. März 2017, tt. März 2018, tt. März 2019, tt. März 2023, tt. März 2024 und tt. März 2025 einzuholen. 5. Es sei der Sachwalter oder die Sachwalterin damit zu beauftragen bei L.________, die Einladungsschreiben und Vereinsprotokolle vom 3. März 2019 und das Einladungsschreiben inkl. Traktandenliste und das Protokoll der Vorstandssitzung vom 1. Februar 2020 sowie das Einladungsschreiben zur Vereinsversammlung vom 18. Mai 2024 betreffend den Verein B.________ einzuholen. 6. Es sei der Sachwalter oder die Sachwalterin zu beauftragen, L.________, Präsident des Vereins B.________ GmbH, zu befragen und es seien ihm folgende Fragen zu stellen: - Haben Sie je und wenn ja welche Funktionen haben Sie im Vereinsvorstand von B.________ ausgeübt und in welchen Jahren? - Wer von Ihnen im Vorstand von B.________ hat die Buchhaltung erledigt? - Wer hat die Buchhaltung des Vereins B.________ auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüft? - Wurden Protokolle der Vorstandssitzungen und Vereinsversammlungen geschrieben? - Wenn keine Protokolle der Vorstandssitzungen und Vereinsversammlungen des Vereins B.________ geschrieben wurden, was war der Grund? - Wurden die Protokolle der Vorstandsprotokolle an die Vereinsmitglieder B.________ verschickt? - Wenn die Protokolle der Vorstandssitzungen und Vereinsversammlungen nicht an die Vereinsmitglieder B.________ verschickt oder diesen aufgelegt wurden, was war der Grund dafür?

Seite 5/14 - Wer war der jeweilige Protokollführer/Protokollführerin an den Vorstandssitzungen und Vereinsversammlungen? - Über welche Konten laufen bzw. liefen die Einnahmen der Events des Vereins B.________, insbesondere der Events "D.________" vom tt. Juni 2014, tt. September 2014, tt. August 2015, tt. Juni 2016, tt. Juli 2016, tt. Juli 2017, tt. September 2017, tt. Juni 2018, tt. August 2018, tt. September 2018, tt. März 2019, tt. Mai 2023, tt. Juli 2024 und tt. Juni 2025 und "E.________" vom tt. März 2016, tt. März 2017, tt. März 2018, tt. März 2019, tt. März 2023, tt. März 2024 und tt. März 2025? - Wo befindet sich die Dokumentation zu den Vereinskonten von B.________ wie Bankbelege, Eröffnungsunterlagen, allfällige Salidierungsunterlagen etc.? - Verfügen Sie über Unterlagen zu einer angeblichen, hier bestrittenen Vereinsliquidation? - Wie liefen die Zahlungsflüsse der angeblichen, hier bestrittenen Vereinsliquidation? - Wie lief die angebliche, hier bestrittene Vereinsliquidation ab? - Wann haben Sie die B.________ GmbH gegründet? - Haben Sie Gelder vom Vereinskonto des B.________ auf ein Geschäftskonto der B.________ GmbH oder eines von Ihrem Konto überwiesen? 7. Der Sachwalter oder die Sachwalterin sei zu beauftragen, P.________, Kassiererin des Vereins B.________ GmbH, als Zeugin zu befragen und es seien ihr folgende Fragen zu stellen: - Haben Sie je und wenn ja welche Funktionen haben Sie im Vereinsvorstand von B.________ ausgeübt und in welchen Jahren? - Wer von Ihnen im Vorstand von B.________ hat die Buchhaltung erledigt? - Wer hat die Buchhaltung des Vereins B.________ auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüft? - Wurden Protokolle der Vorstandssitzungen und Vereinsversammlungen des Vereins B.________ geschrieben? Wenn ja, von wem wurden die Protokolle der Vorstandssitzungen und Vereinsversammlungen von B.________ geschrieben? - Wenn keine Protokolle der Vorstandssitzungen und Vereinsversammlungen von B.________ geschrieben wurden, was war der Grund? - Wurden die Protokolle der Vorstandsprotokolle und Vereinsversammlungen an die Vereinsmitglieder B.________ verschickt? - Wenn die Protokolle der Vorstandssitzungen und Vereinsversammlungen nicht an die Vereinsmitglieder B.________ verschickt oder diesen aufgelegt wurden, was war der Grund dafür? - Wer war der jeweilige Protokollführer/Protokollführerin an den Vorstandssitzungen und Vereinsversammlungen? - Über welche Konten laufen bzw. liefen die Einnahmen der Events des Vereins B.________ insbesondere "D.________" vom tt. Juni 2014, tt. September 2014, tt. August 2015, tt. Juni 2016, tt. Juli 2016, tt. Juli 2017, tt. September 2017, tt. Juni 2018, tt. August 2018, tt. September 2018, tt. März 2019, tt. Mai 2023, tt. Juli 2024 und tt. Juni 2025 und "E.________" vom tt. März 2016, tt. März 2017, tt. März 2018, tt. März 2019, tt. März 2023, tt. März 2024 und tt. März 2025? - Wo befindet sich die Dokumentation zu den Vereinskonten wie Bankbelege, Eröffnungsunterlagen, allfällige Saldierungsunterlagen etc.? - Verfügen Sie über Unterlagen zu einer angeblichen, hier bestrittenen Vereinsliquidation? 8. Der Sachwalter oder die Sachwalterin sei anzuweisen, O.________, c/o Q.________ GmbH, zu befragen und es seien ihm folgende Fragen zu stellen: - Haben Sie je und wenn ja welche Funktionen haben Sie im Vereinsvorstand von B.________ ausgeübt und in welchen Jahren? - Wer von Ihnen im Vorstand von B.________ hat die Buchhaltung erledigt? - Wer hat die Buchhaltung auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüft? - Wurden Protokolle der Vorstandssitzungen geschrieben? - Wenn keine Protokolle der Vorstandssitzungen und Vereinsversammlungen geschrieben wurden, was war der Grund?

Seite 6/14 - Wurden die Protokolle der Vorstandsprotokolle an die Vereinsmitglieder B.________ verschickt? - Wenn die Protokolle der Vorstandssitzungen nicht an die Vereinsmitglieder B.________ verschickt wurden, was war der Grund dafür? - Wer war der jeweilige Protokollführer/Protokollführerin an den Vorstandssitzungen und Vereinsversammlungen des Vereins B.________? - Sind Sie oder waren Sie für Events des Vereins B.________ tätig (gewesen)? - Wenn ja, für welche und was haben Sie an Gage erhalten und von welchem Konto des Vereins B.________? 9. Der Sachwalter oder die Sachwalterin sei zu beauftragen, N.________, Revisor des Vereins B.________, zu befragen und es seien ihm folgende Fragen zu stellen: - Haben Sie je und wenn ja welche Funktionen haben Sie im Vereinsvorstand des Vereins B.________ ausgeübt und in welchen Jahren? - Wer von Ihnen hat die Buchhaltung des Vereins B.________ erledigt? - Wer hat die Buchhaltung auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüft? - Wurden Protokolle der Vorstandssitzungen geschrieben? - Wenn keine Protokolle der Vorstandssitzungen und Vereinsversammlungen geschrieben wurden, was war der Grund? - Wurden die Protokolle der Vorstandsprotokolle an die Vereinsmitglieder B.________ verschickt? - Wenn die Protokolle der Vorstandssitzungen nicht an die Vereinsmitglieder B.________ verschickt wurden, was war der Grund dafür? - Wer war der jeweilige Protokollführer/Protokollführerin an den Vorstandssitzungen und Vereinsversammlungen des Vereins B.________? 10. Der Sachwalter oder die Sachwalterin sei anzuweisen, R.________, c/o Q.________ GmbH, zu befragen und es seien ihm folgende Fragen zu stellen: - Was wissen Sie über Zahlungsflüsse über Vereinskonten von B.________ und den Verbleib heutiger Kontoguthaben des Vereins B.________? - Haben Sie stetig gewusst wie es um die finanzielle Lage des Vereins B.________ bestellt ist und wurden stetig darüber informiert? - Kannten Sie das Budget, Bilanz, Erfolgsrechnung von jedem Event wie D.________ insbesondere D.________ vom tt. Juni 2014, tt. September 2014, tt. August 2015, tt. Juni 2016, tt. Juli 2016, tt. Juli 2017, tt. September 2017, tt. Juni 2018, tt. August 2018, tt. September 2018, tt. März 2019, tt. Mai 2023, tt. Juli 2024 und tt. Juni 2025 und E.________ vom tt. März 2016, tt. März 2017, tt. März 2018, tt. März 2019, tt. März 2023, tt. März 2024 und tt. März 2025? Was wissen Sie über die Einnahmen- und Ausgabenseite des Vereins B.________ zu diesen Events? - Welches war Ihre Vorstellung, für wen Sie an den Events "D.________" vom tt. Mai 2023, tt. Juli 2024 und tt. Juni 2025, gearbeitet haben bzw. welchem Konto die Einnahmen gutgeschrieben wurden und von wem Sie allenfalls bezahlt wurden? - Was wissen Sie über die Flüsse der Einnahmen zu den Events S.________ vom tt. März 2018 und T.________ vom tt. Mai 2018 zu berichten? Flossen da Zahlungen auf und ab Konten des Vereins B.________? - Nach Ihrer Erinnerung: Wie verhielt sich der Vorstand, d.h. L.________, P.________, O.________, und R.________ je einzeln auf Fragen in Bezug auf finanzielle Mittel des Vereins B.________, d.h. Fragen zu Abrechnungen der Events "D.________", "E.________" usw.? - Was wissen Sie über den Verbleib von Bankguthaben des Vereinskontos B.________ und zu Kontonummern zu Vereinskonten des Vereins B.________? 11. Der Sachwalter oder die Sachwalterin sei zu beauftragen, U.________, c/o B.________ GmbH, V.________, zu befragen und es seien ihm folgende Fragen zu stellen:

Seite 7/14 - Was wissen Sie über Zahlungsflüsse über Vereinskonten von B.________ und dem Verbleib heutiger Kontoguthaben des Vereins B.________? - Haben Sie stetig gewusst wie es um die finanzielle Lage des Vereins B.________ bestellt ist und wurde stetig darüber informiert? - Kannten Sie das Budget, Bilanz, Erfolgsrechnung von jedem Event wie D.________ insbesondere "D.________" vom tt. Juni 2014, tt. September 2014, tt. August 2015, tt. Juni 2016, tt. Juli 2016, tt. Juli 2017, tt. September 2017, tt. Juni 2018, tt. August 2018, tt. September 2018, tt. März 2019, tt. Mai 2023, tt. Juli 2024 und tt. Juni 2025 und E.________ vom tt. März 2016, tt. März 2017, tt. März 2018, tt. März 2019, tt. März 2023, tt. März 2024 und tt. März 2025? Was wissen Sie über die Einnahmen- und Ausgabenseite des Vereins B.________ zu diesen Events? - Welches war Ihre Vorstellung, für wen Sie an den Events "D.________" vom tt. Mai 2023, tt. Juli 2024 und tt. Juni 2025, gearbeitet haben bzw. welchem Konto die Einnahmen gutgeschrieben wurden und von wem Sie allenfalls bezahlt wurden? - Was wissen Sie über die Flüsse der Einnahmen zu den Events S.________ vom tt. März 2018 und T.________ vom tt. Mai 2018 zu berichten? Flossen da Zahlungen auf und ab Konten des Vereins B.________? - Nach Ihrer Erinnerung: Wie verhielt sich der Vorstand, d.h. L.________, P.________, O.________, und R.________ je einzeln auf Fragen in Bezug auf finanzielle Mittel des Vereins B.________, d.h. Fragen zu Abrechnungen der Events "D.________", E.________ usw.? 12. Der Sachwalter oder die Sachwalterin sei zu beauftragen, W.________, c/o X.________, zu befragen und es seien ihm folgende Fragen zu stellen: - Welche Rolle hatten Sie bei der Durchführung des Events "D.________"? Wer ist/sind Ihre Ansprechperson/en für den Event "D.________" in Y.________ (ZG) ab 2020? - Wer war/en Ihre Ansprechperson/en für den Event "D.________" in Y.________ bis 2020? - Wie wurde der Event "D.________" in Y.________ tt. Juni 2014, tt. September 2014, tt. August 2015, tt. Juni 2016, tt. Juli 2016, tt. Juli 2017, tt. September 2017, tt. Juni 2018, tt. August 2018, tt. September 2018, tt. März 2019, tt. Mai 2023, tt. Juli 2024 und tt. Juni 2025 in Ihrer Zeit, als Sie Pächter des ________ in Y.________ waren, für Ihren Geschäftsbereich buchhalterisch abgewickelt? Waren Sie an den Einnahmen aus den Events "D.________" in Y.________ tt. Juni 2014, tt. September 2014, tt. August 2015, tt. Juni 2016, tt. Juli 2016, tt. Juli 2017, tt. September 2017, tt. Juni 2018, tt. August 2018, tt. September 2018, tt. März 2019, tt. Mai 2023, tt. Juli 2024 und tt. Juni 2025 finanziell beteiligt? Haben Sie weitere Ergänzungen dazu anzubringen? - Haben Sie und wenn ja, wann haben Sie das erste Mal eine Zahlung auf das Geschäftskonto der B.________ GmbH, v. d. L.________, getätigt oder von diesem erhalten? - Hat sich in Ihrer Geschäftstätigkeit im Zusammenhang mit den Events " D.________ " Event "D.________" in Y.________ tt. Juni 2014, tt. September 2014, tt. August 2015, tt. Juni 2016, tt. Juli 2016, tt. Juli 2017, tt. September 2017, tt. Juni 2018, tt. August 2018, tt. September 2018, tt. März 2019, tt. Mai 2023, tt. Juli 2024 und tt. Juni 2025 über die Jahre bezüglich finanzieller Abwicklung, Ansprechpersonen zu den Events "D.________", betreffend Bankkonten etwas geändert und wenn ja, was genau, wie liefen die finanziellen Geschäfte ab? 13. Der Sachwalter oder die Sachwalterin sei zu beauftragen, Z.________, c/o AA.________, zu befragen und es seien ihm folgende Fragen zu stellen: - Welche Kenntnisse haben Sie über die Durchführung des AB.________ Events im bzw. ab 2024? - Hatte die AA.________ je ein Mandat für den Verein AB.________ (genannt AB.________) hinsichtlich Rechnungswesen mit Jahresabschluss? - Worin bestand das Mandat der AA.________ für den Verein AB.________? - Hat L.________ den AB.________ Event im Jahr 2024 mit der B.________ GmbH durchgeführt?

Seite 8/14 - Wer hat das Budget für den AB.________ Event 2024 erstellt? - Wie wurde der AB.________ Event im Jahr 2024 abgerechnet? Lief die Abrechnung des AB.________ Events 2024 über das AB.________-Konto? - Haben Sie zu L.________ bzw. die B.________ GmbH geschäftliche Beziehungen? - Wenn ja, welche? 14. Der Sachwalter oder die Sachwalterin habe zu den beantragten Massnahmen bzw. Informationsbeschaffung einen kurzen Bericht zu erstatten. 15. Nach Erhalt der wesentlichen Informationen sei vom Sachwalter oder von der Sachwalterin eine ordentliche Vereinsversammlung mit Versand eines Einladungsschreibens mit Traktanden einzuberufen mit dem Ziel der Beschlussfassung über das Fortbestehen oder die Auflösung des Vereins B.________. 16. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten des Gesuchsgegners. 3.2 In der Gesuchsantwort vom 4. Februar 2026 beantragte der Gesuchsgegner die vollumfängliche Abweisung des Gesuchs unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten des Gesuchstellers (Vi act. 8). 3.3 Die Parteien reichten je eine weitere Eingabe ein, wobei sie an ihren Anträgen festhielten (Vi act. 11 und act. 13). 3.4 Mit Entscheid vom 6. Mai 2026 wies die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug das Gesuch ab, auferlegte die Entscheidgebühr von CHF 2'000.00 dem Gesuchsteller und verpflichtete diesen, dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von CHF 4'000.00 (inkl. MWST) zu bezahlen (Vi act. 16). 4. Gegen diesen Entscheid reichte der Gesuchsteller mit Eingabe vom 18. Mai 2026 Berufung beim Obergericht des Kantons Zug ein. Darin stellte er sinngemäss das eingangs genannte Rechtsbegehren (act. 1). Die Berufungsschrift wurde dem Gesuchsgegner nicht zur Stellungnahme zugestellt. Erwägungen 1. Zum Berufungsverfahren ist in prozessualer Hinsicht Folgendes festzuhalten: 1.1 Die Berufung gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsverfahren ist als eigenständiges Verfahren ausgestaltet. Es dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Entsprechend ist die Berufung gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen. Dabei muss der Berufungskläger aufzeigen, inwiefern und weshalb er den angefochtenen Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft erachtet bzw. weshalb (zulässige) Noven oder neue Beweismittel einen anderen Schluss aufdrängen. Um diesen Anforderungen nachzukommen, genügt es nicht, wenn er lediglich auf seine Vorbringen vor erster Instanz verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen

Seite 9/14 Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Vielmehr muss er im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die er beanstandet, sich mit ihnen argumentativ auseinandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf denen seine Kritik beruht. Dabei hat er anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzuzeigen, inwiefern sich die Überlegungen der ersten Instanz nicht aufrechterhalten lassen. Die Begründung muss hinreichend explizit sein, sodass sie vom Berufungsgericht einfach nachvollzogen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_429/2025 vom 20. Oktober 2025 E. 5.3.1; 4A_255/2021 vom 22. März 2022 E. 3.1.6; BGE 142 III 413 E. 2.2.2 ff.). In der Berufungsbegründung ist zudem stets darzutun, inwiefern und weshalb sich bei richtiger und vollständiger Sachverhaltsfeststellung am Ausgang des Verfahrens etwas ändert. Wird nebst der beanstandeten Sachverhaltsfeststellung die Entscheidrelevanz nicht aufgezeigt oder ist eine solche nicht offensichtlich, kann die Frage, ob ein Sachverhalt durch die Vorinstanz richtig oder falsch festgestellt wurde, im Rechtsmittelverfahren offenbleiben (Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 400 22 217 vom 7. März 2023 E. 3.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_984/2023 vom 4. Juni 2024 E. 4.1; 5A_817/2021 vom 17. Mai 2022 E. 2.2). An der Beurteilung von Fragen, die sich nicht auf das Ergebnis auswirken, besteht kein schutzwürdiges Interesse (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_5/2024 vom 14. März 2024 E. 1.4.3.2; Urteil des Obergerichts Zug Z1 2023 48 vom 27. August 2025 E. 6.2.2). 1.2 Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Berufung. Werden die Anforderungen an die Rechtsmittelanträge nicht eingehalten, so fehlt es an einer Zulässigkeitsvoraussetzung der Berufung und diese ist durch Nichteintreten zu erledigen. Lässt die Berufung insgesamt oder hinsichtlich eines bestimmten Streitpunkts eine (hinreichende) Begründung vermissen, so tritt das Berufungsgericht darauf ebenfalls nicht ein. Die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO entbindet nicht davon, gehörige Anträge zu stellen und die Berufung gehörig zu begründen. Ebenso wenig besteht eine Pflicht des Berufungsgerichts, die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um verbesserliche Mängel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (Urteil des Bundesgerichts 5A_219/2025 vom 2. April 2025 E. 3.2; 5A_452/2022 vom 11. April 2023 E. 4.2.1; je m.w.H.).

1.3 Das Berufungsgericht verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache und kann das erstinstanzliche Urteil sowohl auf rechtliche wie tatsächliche Mängel hin überprüfen (vgl. Art. 310 ZPO). Dies bedeutet aber nicht, dass das Berufungsgericht gehalten ist, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Es hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_194/2024 vom 11. Oktober 2024 E. 4.2.2.2; 4A_258/2024 vom 24. Mai 2024 E. 2.2). 1.4 Die Berufung soll die Berichtigung von Fehlern im erstinstanzlichen Urteil ermöglichen und dient nicht dazu, prozessuale Nachlässigkeiten der Parteien zu beheben. Entsprechend müssen Tatsachen bereits in den erstinstanzlichen Schriftsätzen hinreichend detailliert behauptet und dargelegt werden (Urteil des Bundesgerichts 4A_56/2026 vom 23. April 2026 E. 2.2; 4A_112/2023 vom 10. Juli 2023 E. 4.4.2). Um seiner Begründungspflicht nachzu-

Seite 10/14 kommen (vgl. vorne E. 1.1), hat der Berufungskläger daher mittels präziser Verweise aufzuzeigen, wo sich die relevanten Behauptungen und Beweismittel finden (vgl. Urteil des Obergerichts Zug Z1 2023 48 vom 27. August 2025 E. 7.3.1 m.w.H.; Hungerbühler, in: Brunner/ Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2025, Art. 311 ZPO N 39; Urteil des Bundesgerichts 4A_204/2021 vom 7. Juni 2021 E. 2.2; 5A_467/2020 vom 7. September 2020 E. 4.3). Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen echten und unechten neuen Vorbringen (sog. Noven). Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Zeitpunkt, in dem im erstinstanzlichen Verfahren letztmals neue Tatsachen vorgetragen werden konnten, entstanden sind. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits zuvor entstanden sind. Noven sind im Berufungsverfahren grundsätzlich bei erster Gelegenheit, d.h. im ersten Schriftenwechsel, vorzutragen. Im Falle unechter Noven sind die Gründe, weshalb die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnte, detailliert darzulegen (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1 [= Pra 2019 Nr. 88]; Urteil des Bundesgerichts 4A_518/2023 vom 18. April 2024 E. 3.4.1; 5A_763/2018 vom 1. Juli 2019 E. 2.1.3.2 f.). 2. Die Vorinstanz wies das Gesuch im Wesentlichen mit folgender Begründung ab (Vi act. 16 E. 8.1-8.3): Die gerichtliche Anordnung von Massnahmen nach Art. 69c Abs. 2 ZGB setze voraus, dass der Gesuchsgegner an einem Organisationsmangel leide. Der Gesuchsteller berufe sich auf den Organisationsmangel des fehlenden Organs bzw. fehlenden Vorstands. Beim Gesuchsgegner bestehe der Vorstand gemäss Ziffer 7 der Statuten aus vier Mitgliedern. Das Protokoll der Versammlung vom 18. Mai 2024 sei von den Vorstandsmitgliedern L.________, N.________, O.________ und P.________ – mithin von vier Mitgliedern – unterzeichnet worden. Weshalb diese Personen nicht mehr als Vorstand amten sollten, führe der Gesuchsteller nicht aus. Bei nicht im Handelsregister eingetragenen Personen mache das Gesetz keine Vorschriften bezüglich Wohnsitz [der vertretungsberechtigten Person] und Zugang zum Mitgliederverzeichnis (vgl. Art. 69 Abs. 2 ZGB). Auch die vom Gesuchsteller geltend gemachte Zahlungsunfähigkeit des Gesuchsgegners stelle keinen Tatbestand nach Art. 69c ZGB dar. Schliesslich sei festzuhalten, dass ein Gesuch nach Art. 69c ZGB einzig darauf abziele, einen rechtswidrigen Zustand in der Organisation des Vereins zu beheben. Es diene hingegen nicht der Informationsbeschaffung oder der Überprüfung vereinsinterner Entscheidungen, was der Gesuchsteller im Übrigen [aber] ausdrücklich als Zweck seines Gesuchs anführe. Da kein Mangel glaubhaft gemacht worden sei, falle die Anwendung von Art. 69c ZGB ausser Betracht. Das Gesuch sei abzuweisen. 3. Der Berufung ist kein Erfolg beschieden. 3.1 Mit seinen Vorbringen in der Berufung genügt der Gesuchsteller den Anforderungen an die Begründung einer Berufung (dazu vorne E. 1.1 ff.) über weite Strecken nicht. Oft ist nicht erkennbar, in welchem Zusammenhang die Ausführungen überhaupt mit Art. 69c ZGB bzw. dem angefochtenen Entscheid stehen. Hinweise, dass er gewisse Behauptungen in der Berufungsschrift bereits erstinstanzlich (rechtzeitig) ins Verfahren eingebracht hat, fehlen

Seite 11/14 durchwegs. Mithin ist davon auszugehen, dass es sich um neue Vorbringen handelt. Von diesen behauptet er aber wiederum nicht, er hätte sie nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren einbringen können. Solche Vorbringen können deshalb nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. vorne E. 1.4). So macht der Gesuchsteller beispielsweise nicht geltend, bereits vor Vorinstanz dargelegt zu haben, dass kein rechtsgültig gewählter Vorstand existiert. Soweit er in der Berufung (neu) behauptet, es hätten im Jahr 2025 keine Neuwahlen stattgefunden oder der Vorstand sei nie "offiziell durch die GV bestätigt" worden (act. 1 S. 9), ist er damit nicht zu hören. Folglich ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangte, es sei nicht glaubhaft, dass der Gesuchsgegner nicht (mehr) über einen (rechtsgültig gewählten und noch amtierenden) Vorstand verfügt. 3.2 Soweit der Gesuchsteller in der Berufung (sinngemäss) rügt, auch die Informationsbeschaffung oder die Überprüfung vereinsinterner Entscheidungen seien unter Art. 69c ZGB relevant (act. 1 Ziff. 8.3), geht er fehl. Abs. 1 dieser Bestimmung stellt klar, dass ein Mangel vorliegt, wenn dem Verein eines der vorgeschriebenen Organe oder das Mitgliederverzeichnis nach Art. 61a ZGB fehlt oder wenn er über kein Rechtsdomizil an seinem Sitz mehr verfügt. Erst wenn eine dieser drei Konstellationen vorliegt, soll mit den Massnahmen der rechtmässige Zustand wiederhergestellt werden. Würde – nach dem Verständnis des Gesuchstellers – unter dem "rechtmässigem Zustand" jede erdenkliche Pflicht und jedes erdenkliche Recht verstanden, könnte Art. 69c ZGB für jede Pflichtverletzung angerufen werden. Dies ist offenkundig nicht der Sinn dieser Bestimmung. Das Organisationsmängelverfahren dient (auch) nicht dazu, Beschlüsse der Generalversammlung, des Vorstands oder des Präsidenten anzufechten (vgl. Riemer, Berner Kommentar, 2. A. 2023, Art. 69c ZGB N 13). Der Gesuchsteller beabsichtigt vorliegend im Grundsatz nichts anders als die Durchführung einer aktienrechtlichen Sonderuntersuchung (vgl. Art. 697c ff. OR). Seine Absicht, diese Untersuchung im Kleid eines vereinsrechtlichen Organisationsmängelverfahrens einzuleiten, ist unbehelflich und verdient keinen Rechtsschutz. 3.3 Unverständlich sind die Ausführungen des Gesuchstellers mit Bezug auf die Vereinsauflösung (vgl. etwa act. 1 S. 4: "[…] ist von einem aktuell nicht mehr existierenden Verein auszugehen, der jedoch gemäss Art. 549 Abs. 1 OR, dessen Auflösung ohne Liquidation nicht gesetzeskonform umgesetzt wurde und das Vereinsvermögen, nicht durch die GV entschieden, nicht unter den damals aktiven Mitgliedern als Gewinn aufgeteilt oder anderweitig verteilt, sondern durch und an eine einzelne Person und Gesellschaft überwiesen und somit rechtswidrig privatisiert wurde. Der Organisationsmangel ist also so betrachtet ggf. nicht per se personell, noch formell, sondern real in nicht getätigter Organisation des Vereins und mangelhafter Umsetzung von Vereinsaktivitäten als Pflicht nach Art. 69 Abs. 1 ZGB"). Insbesondere ist nicht klar, auf welchen Standpunkt sich der Gesuchsteller letztlich stellt: ungültiger Auflösungsbeschluss, nicht umgesetzte Auflösung oder bereits vollzogene Auflösung. Auch legt er erneut nicht dar, wo im Gesuch vor erster Instanz er bereits dargelegt hat, dass die Auflösung ungültig beschlossen, noch nicht umgesetzt oder eben doch schon umgesetzt worden sei und deswegen ein Organisationsmangel bestehe. 3.4 Ungenügend ist die Berufung ferner, wenn der Gesuchsteller unter Bezugnahme auf Art. 77 ZGB pauschal einwendet, die Zahlungsunfähigkeit sei "sehr wohl und automatisch ein zu würdigendes Argument" nach Art. 69c ZGB (act. 1 S. 4). Dies stellt keine Begründung dar, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Abgesehen davon ist der Vorinstanz auch inhalt-

Seite 12/14 lich beizupflichten, dass Zahlungsunfähigkeit nicht unter den Tatbestand von Art. 69c ZGB fällt. Ob und – gegebenenfalls – ab welchem Zeitpunkt beim Gesuchsgegner eine Zahlungsunfähigkeit vorlag, ist somit unerheblich. 3.5 Der Gesuchsteller wirft in der Berufung die Frage auf, ob der Gesuchsgegner verpflichtet (gewesen) wäre, sich im Handelsregister einzutragen (act. 1 Ziff. 2.1). Inwiefern diese Frage für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens relevant ist, ist nicht ersichtlich und wird nicht dargelegt. Selbst wenn nämlich eine Pflicht zur Eintragung bestünde, wäre ein Organisationsmangel noch nicht glaubhaft gemacht. Nach Art. 69 Abs. 2 ZGB müssen Vereine, die zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet sind, durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat; diese Person muss Zugang zum Mitgliederverzeichnis haben. Dass ein Mitglied des Vorstands des Gesuchsgegners nicht Wohnsitz in der Schweiz oder nicht Zugriff zum Mitgliederverzeichnis hat, behauptet der Gesuchsteller allerdings nirgends. Ebenso wenig behauptet er, dass kein Verzeichnis der Mitglieder des Gesuchsgegners existiert. 3.6 Sodann stellt der Gesuchsteller in der Berufung zahlreiche neue Anträge (vgl. Ziff. 2-14 des eingangs genannten Rechtsbegehrens). Er legt allerdings nicht dar, weshalb es ihm nicht möglich oder nicht zumutbar war, diese Anträge bereits im Gesuch (vor erster Instanz) zu stellen. Auf diese Anträge ist folglich nicht mehr einzutreten (vgl. Art. 317 Abs. 2 ZPO). Abgesehen davon dient das Organisationsmängelverfahren nach Art. 69c ZGB nicht dazu, irgendwelche Personen wie namentlich Vorstandsmitglieder zu Geldzahlungen an den Verein oder Mitglieder zu verpflichten. 3.7 Auf die weiteren Ausführungen in der Berufung braucht nicht eingegangen zu werden. Bei diesen Ausführungen handelt es sich bloss um eine Darstellung des Sachverhalts und der Rechtslage aus Sicht des Gesuchstellers. Dabei geht er nicht über appellatorische Kritik hinaus. So nimmt er beispielsweise über sieben Seiten hinweg eine "Analyse" der Statuten vor und kommt zum Schluss, diese (gemeint wohl: gewisse Bestimmungen) seien widerrechtlich (vgl. act. 1 S. 6-14). Der Gesuchsteller legt jedoch nirgends dar (und es ist nicht ersichtlich), inwiefern sich am Ergebnis des Organisationsmängelverfahrens etwas ändern würde, wenn diese Ausführungen – beispielsweise die angebliche Widerrechtlichkeit gewisser Statutenbestimmungen oder das rechtswidrige Handeln gewisser Vorstandsmitglieder – berücksichtigt würden. 3.8 Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass die II. Zivilabteilung des Obergerichts Zug offensichtlich unzuständig ist, die strafrechtliche Relevanz des vom Gesuchsteller geschilderten Sachverhalts zu prüfen (vgl. Ziff. 2 seines Rechtsmittelbegehrens; Art. 301 und Art. 304 StPO). Auch auf diesen Antrag ist nicht einzutreten (vgl. Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b ZPO). Soweit der Gesuchsteller in der Berufung erklärt, er erstatte "offiziell Anzeige" (act. 1 S. 11 a.E.), kann auf eine Weiterleitung an die Strafverfolgungsbehörden verzichtet werden, zumal der Gesuchsteller selbst erklärt, die "Strafanzeigen [...] zusätzlich separat an die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug ausgeführt" zu haben (act. 1 S. 14). 4. Nach dem Gesagten ist die Berufung offensichtlich unbegründet oder nicht hinreichend begründet. Dies führt zu deren Abweisung, soweit darauf einzutreten ist. Die Berufung ist dem Gesuchsgegner nicht zur Stellungnahme zuzustellen (Art. 312 Abs. 1 ZPO). An diesem

Seite 13/14 Ergebnis ändert nichts, dass der Gesuchsteller nicht (mehr) anwaltlich vertreten und mutmasslich juristischer Laie ist. Die Begründungsanforderungen gelten auch für Laien, auch wenn deren Erfüllung etwas weniger streng zu beurteilen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4D_136/2025 vom 20. November 2025 E. 2.4). Was der Gesuchsteller in der (am letzten Tag der Berufungsfrist eingereichten) Berufung vorbringt, ist selbst bei weniger strenger Beurteilung offensichtlich ungenügend. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind auch die Prozesskosten des Berufungsverfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Beim angegebenen Streitwert von CHF 30'001.00 ist die Entscheidgebühr ermessensweise auf CHF 2'000.00 festzusetzen (vgl. § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 KoV OG). Eine Parteientschädigung ist dem Gesuchsteller nicht zuzusprechen. Dem Gesuchsgegner sodann ist für das Berufungsverfahren kein Aufwand entstanden, für den er zu entschädigen wäre. Urteilsspruch 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und der Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 6. Mai 2026 wird bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 2'000.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'700.00 verrechnet. Der zu viel bezahlte Betrag von CHF 700.00 wird dem Gesuchsteller zurückerstattet. 3. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 kann Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

Seite 14/14 4. Mitteilung an: - Parteien (an den Gesuchsgegner unter Beilage einer Kopie der Berufungsschrift vom 18. Mai 2026) - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (ES 2025 994) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Zivilabteilung A. Staub Ph. Carr Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

Z2 2026 39 — Zug Obergericht Zivilabteilung 03.06.2026 Z2 2026 39 — Swissrulings