20260424_133008_ANOM.docx II. Zivilabteilung Z2 2026 23 Oberrichter A. Staub, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiber Ph. Carr Beschluss vom 4. Mai 2026 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG in Liquidation, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Gesuchstellerin, betreffend Wiederherstellung der Berufungsfrist (Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 25. September 2025)
Seite 2/7 Sachverhalt und Erwägungen 1. Im Juni 2025 wurde C.________ als einzelzeichnungsberechtigter Direktor der A.________ AG (nachfolgend: Gesuchstellerin) aus dem Handelsregister ausgetragen. Zeitgleich wurde das Rechtsdomizil der Gesuchstellerin gekündigt und im Handelsregister gelöscht. Danach war D.________ mit Wohnsitz in E.________ (F.________ [Land]; gemäss eigenen Angaben wohnhaft auf G.________ [Land]) als Mitglied des Verwaltungsrats die einzige im Handelsregister eingetragene und zeichnungsberechtigte Person der Gesuchstellerin (Vi act. 1). 2. Mit Eingabe vom 5. August 2025 überwies das Handelsregisteramt die Angelegenheit dem Kantonsgericht Zug (Vi act. 1). Das Kantonsgericht räumte der Gesuchstellerin mit Publikation im Amtsblatt des Kantons Zug vom tt. August 2025 Gelegenheit zur Stellungnahme ein (Vi act. 2). Die Gesuchstellerin liess sich nicht vernehmen. Mit (nicht schriftlich begründetem) Entscheid vom 25. September 2025 löste die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug die Gesuchstellerin auf und ordnete ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs an (Vi act. 3). Mit Eingabe vom 5. Oktober 2025 beantragte H.________ von der I.________ GmbH "in Sachen A.________ AG" einen schriftlichen Entscheid über die Konkurseröffnung (Vi act. 6). Am 10. Oktober 2025 fertigte die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug eine schriftliche Begründung des Entscheids aus (Vi act. 7). Diese wurde der I.________ GmbH am 28. Oktober 2025 zugestellt (Sendungsnummer ________). 3. Mit Eingabe vom 23. April 2026 ersuchte die Gesuchstellerin beim Obergericht des Kantons Zug um Wiederherstellung der Berufungsfrist (act. 1). Am 24. April 2026 erklärte das Konkursamt des Kantons Zug das Konkursverfahren der Gesuchstellerin mangels Aktiven für geschlossen, falls nicht ein Gläubiger innert 20 Tagen die Durchführung verlangt und für die Deckung der Kosten einen Vorschuss leistet (Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt vom tt. April 2026). 4. Nach Art. 148 ZPO kann das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft (Abs. 1). Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen (Abs. 2). Ist ein Entscheid eröffnet worden, so kann die Wiederherstellung nur innerhalb von sechs Monaten seit Eintritt der Rechtskraft verlangt werden (Abs. 3). 4.1 Eine Wiederherstellung ist nur möglich, wenn die Wahrung einer Frist oder eines gerichtlichen Termins der säumigen Partei unmöglich war. Unmöglichkeit kann dabei sowohl durch objektive als auch durch subjektive (auch psychische) Hinderungsgründe ausgelöst werden. Die säumige Partei darf überdies kein oder nur ein leichtes Verschulden treffen. Die Regelung in Art. 148 Abs. 1 ZPO ist somit weniger streng als die entsprechenden Vorschriften in Art. 33 Abs. 4 SchKG. Die Zulassung der Wiederherstellung bei leichtem Verschulden ist sachlich gerechtfertigt, zumal Versagen menschlich ist und nicht zu unverhältnismässig grossen Nachteilen führen sollte. Die Unterscheidung zwischen grobem und leichtem Verschulden ist gradueller Art und lässt sich nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilen, wobei das Gericht über einen erheblichen Ermessensspielraum verfügt. Sobald es für den Betroffenen objektiv und subjektiv zumutbar wird, selbst tätig zu werden oder die Interessenwahrung an einen Dritten zu übertragen, liegt kein die Wiederherstellung recht-
Seite 3/7 fertigendes Hindernis mehr vor (Gozzi, Basler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 148 ZPO N 9 ff.; Tanner, Wiederherstellung von Fristen und Terminen gemäss Art. 148 f. ZPO, ZZZ 58/2022 S. 147 ff., 152 ff.; Urteil des Bundesgerichts 5A_94/2015 vom 6. August 2015 E. 6.1 ff.). 4.2 Die säumige Partei trägt die Beweislast für den behaupteten Wiederherstellungsgrund. Das Gesuch muss die Gründe für die beantragte Wiederherstellung benennen und diese soweit möglich durch entsprechende Nachweise belegen. Nach dem Wortlaut von Art. 148 Abs. 1 ZPO genügt Glaubhaftmachung der materiellen Voraussetzungen der Wiederherstellung. Das Beweismass der Glaubhaftmachung lässt sich so umschreiben, dass für die Richtigkeit der vorgetragenen Behauptungen eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht bzw. objektive Anhaltspunkte vorliegen, die dem Gericht den Eindruck einer gewissen Wahrscheinlichkeit der in Frage kommenden Tatsachen vermitteln, ohne dass es dabei ausgeschlossen sein muss, dass die Verhältnisse sich auch anders gestalten könnten (Gozzi, a.a.O., Art. 148 ZPO N 38 f.; Guyan, Basler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 157 ZPO N 10; Tanner, a.a.O., S. 160; BGE 144 II 65 E. 4.2.2). 4.3 Die Orts- oder Büroabwesenheit von Entscheidungsträgern bilden – soweit sie voraussehbar sind – in der Regel keinen Hinderungsgrund. Weiss eine Partei von einem laufenden Verfahren, so muss sie mit Zustellung gerichtlicher Sendungen rechnen. Sie ist deshalb verpflichtet, Vorkehrungen zu treffen, damit trotz der Abwesenheit eine Zustellung erfolgen kann (Gozzi, a.a.O., Art. 148 ZPO N 22 ff.; Tanner, a.a.O., S. 153). Eine solche kann beispielsweise in der Mandatierung eines Vertreters oder dem Beizug einer Hilfsperson bestehen. Bei Vertretungsverhältnissen greift zwischen Partei und Vertreter eine gegenseitige Verschuldenszurechnung. Versäumt der Vertreter eine Frist oder einen Termin und trifft ihn dabei mehr als nur ein leichtes Verschulden, ist die Wiederherstellung ausgeschlossen, auch wenn die Partei selbst schuldlos ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_393/2013 vom 17. Oktober 2013 E. 2.4). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung haben die Parteien (oder deren Vertreter) sich auch die Fehler einer Hilfsperson (ohne Vertretungsbefugnis) analog zu Art. 101 OR anrechnen zu lassen, selbst wenn die Partei oder ihr Vertreter keinerlei Verschulden trifft (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_890/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 5; 2C_534/2016 vom 21. März 2017 E. 3.4 f.). Ein Teil der Lehre ist der Auffassung, dass sich die Partei (oder ihr Vertreter) bei Fehlern von Hilfspersonen exkulpieren kann, indem sie nachweist, dass sie die Hilfsperson sorgfältig ausgewählt, instruiert und überwacht hat (vgl. Gozzi, a.a.O., Art. 148 ZPO N 16 m.w.H.). 4.4 Ein nicht oder nicht hinreichend begründetes Wiederherstellungsgesuch ist abzuweisen. Ist das Gesuch mangelhaft begründet oder belegt, besteht weder eine Pflicht des Gerichts, der gesuchstellenden Partei Gelegenheit zur Behebung dieser Mängel zu geben, noch ist das Gericht verpflichtet, von Amtes wegen Beweise zu erheben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_94/2015 vom 6. August 2015 E. 6.3; 2C_697/2012 vom 16. Juli 2012 E. 2.2). 5. Die Gesuchstellerin führt zur Begründung ihres Gesuchs um Wiederherstellung der Berufungsfrist Folgendes aus: 5.1 D.________ sei die einzige zeichnungsberechtigte Person der Gesuchstellerin. Er habe Wohnsitz in G.________ (Land). Nachdem klar geworden sei, dass die Gesuchstellerin Organisationsmängel aufgewiesen habe, habe er eine Zuger Anwaltskanzlei mandatiert. Diese
Seite 4/7 habe der Gesuchstellerin ihrerseits H.________ empfohlen. Dieser habe angeboten, sich gegen eine Vergütung von CHF 6'000.00 als zeichnungsberechtigte Person im Handelsregister eintragen zu lassen. Am 4. September 2025 habe H.________ geschrieben: "[…] I will organize that the company [gets] back on track". Die Zahlung von CHF 6'000.00 sei am 5. September 2025 geleistet worden. In der Folge sei ein Verwaltungsratsprotokoll erstellt worden, mit dem das gültige Domizil wiederhergestellt und H.________ als neuer Direktor mit Einzelzeichnungsberechtigung eingesetzt werden sollte. Das Protokoll sei von D.________ und H.________ unterzeichnet. D.________ habe nicht schlecht gestaunt, als er mit Schreiben vom 28. Januar 2026 über die Konkurseröffnung informiert worden sei. Er habe am 3. Februar 2026 geantwortet und mitgeteilt, dass er diese unnötige Liquidation beseitigen möchte. Er habe mehrfach versucht, H.________ zu kontaktieren, was jedoch erfolglos geblieben sei. Als ersichtlich geworden sei, dass H.________ nicht reagiere, habe er den unterzeichneten Rechtsanwalt mandatiert. Nachdem sämtliche Unklarheiten geklärt worden seien, sei umgehend mit der Ausarbeitung des Gesuchs begonnen worden, welches mit heutiger Eingabe innerhalb von zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes eingereicht worden sei. 5.2 Die Gesuchstellerin treffe in der vorliegenden Konstellation lediglich ein leichtes Verschulden. Als ausländische Person mit Wohnsitz in G.________ (Land) sei D.________ mit dem schweizerischen Recht nicht vertraut. Er habe H.________ mit der Behebung der Mängel mandatiert. Erst deutlich später habe er erfahren, dass H.________ seine Pflichten nicht erfüllt habe und der Konkurs eröffnet worden sei. Erst nachdem mit dem unterzeichnenden Rechtsvertreter Rücksprache gehalten worden sei, dieser mit dem Konkursamt Kontakt aufgenommen und zudem sämtliche Akten studiert habe, sei die Ursache für den Konkurs klar geworden. Daraufhin sei umgehend das vorliegende Fristwiederherstellungsgesuch verfasst worden. Zu erwähnen sei sodann, dass sämtliche Organisationsmängel umgehend behoben werden könnten. Würde der Konkurs hingegen fortgeführt, hätte dies erhebliche finanzielle Folgen für die Eigentümer der Gesuchstellerin, da der einzige Vermögenswert eine Liegenschaft in J.________ (Land) sei. Bei deren Zwangsveräusserung würden erhebliche Steuerfolgen im höheren sechsstelligen Bereich anfallen. Zudem wäre die Fortführung des Konkursverfahrens trotz Behebung der Mängel mit einem unnötigen Mehraufwand für das Konkursamt verbunden. Dieses sei bereits heute stark ausgelastet und dürfte zudem vor erheblichen praktischen Schwierigkeiten stehen, eine Liegenschaft in J.________ zu verwerten. 6. Damit sind die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Berufungsfrist nicht glaubhaft gemacht: 6.1 Zunächst einmal ist nicht erkennbar, worin nach Auffassung der Gesuchstellerin überhaupt der Säumnisgrund liegen soll. Es ist davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin sich auf den Standpunkt stellt, die Untätigkeit des von ihr eingesetzten Vertreters H.________ sei der Säumnisgrund. Dabei übersieht sie jedoch, dass sie für ein Verschulden von H.________ einzustehen hat. Mithin hätte sie darlegen müssen, weshalb H.________ am Verpassen der Frist kein oder nur ein leichtes Verschulden traf. Dies tat sie nicht und ergibt sich im Übrigen auch nicht aus den Akten. Soweit aus den Akten ersichtlich, ist vielmehr davon auszugehen, dass H.________ ein grobes Verschulden traf. Insbesondere blieb er untätig, nachdem ihm am 28. Oktober 2025 der begründete Entscheid über die Auflösung zugestellt wurde. Bereits deswegen ist das Gesuch abzuweisen.
Seite 5/7 6.2 Davon abgesehen legt die Gesuchstellerin auch nicht dar, dass oder inwiefern sie die Tätigkeit von H.________ (sorgfältig) überwacht hat. Gemäss Art. 716a OR gehört es nämlich zu den unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben des Verwaltungsrates, die Oberleitung der Gesellschaft zu übernehmen und die nötigen Weisungen zu erteilen sowie die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen wahrzunehmen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen. Insbesondere bleibt unklar (und unbelegt), was zwischen dem 5. September 2025 (Unterzeichnung des Fiduciary Agreements zwischen D.________ und H.________ [act. 1/5] und des Verwaltungsratsprotokolls [act. 1/8]) und dem 28. Januar 2026 (E-Mail des Konkursamtes Zug an D.________) geschehen ist. Falls der Säumnisgrund die ungenügende Überwachung von H.________ wäre, träfe die Gesuchstellerin mehr als nur ein leichtes Verschulden. Sie wusste vom Organisationsmangel. Zudem führte sie selbst aus, sie habe erst "deutlich später" von der Untätigkeit H.________s erfahren. Wenn es aber einen Organisationsmangel gab und es lange dauerte, bis sie etwas erfuhr, hätte umso mehr Anlass bestanden, bei H.________ nachzuhaken oder unverzüglich anderweitige Dispositionen zu ergreifen. Soweit ersichtlich und aktenkundig blieb die Gesuchstellerin jedoch in dieser Zeit gänzlich untätig. Selbst nachdem sie am 28. Januar 2026 vom Konkursamt Zug über den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 25. September 2025 informiert worden war, unternahm sie – soweit aus den Akten ersichtlich – lange Zeit nichts. Aktenkundig ist als nächste Handlung einzig die Unterzeichnung der Vollmacht an den im Rubrum erwähnten Rechtsanwalt am 9. April 2026 (act. 1/1). Den Pflichten gemäss Art. 716a OR kam D.________ offenkundig nicht nach. Jedenfalls macht die Gesuchstellerin dies nicht glaubhaft. Ihr Verschulden wiegt demnach nicht mehr bloss leicht, sondern vielmehr schwer. 6.3 Die fehlende Rechtskenntnis oder der Wohnsitz der einzigen einzelzeichnungsberechtigten Person im Ausland sind sodann offenkundig keine Hinderungsgründe. Dies scheint die Gesuchstellerin allerdings auch nicht geltend zu machen, zumal sie selbst ausführt, D.________ habe eine Anwaltskanzlei mandatiert [passender wohl: mandatieren wollen], nachdem ihm klar geworden sei, dass die Gesuchstellerin einen Organisationsmangel aufweise. Damit bringt die Gesuchstellerin zum Ausdruck, erkannt zu haben, dass sie mangels Rechtskenntnis und Ortsanwesenheit Hilfe beiziehen musste. 6.4 Schliesslich ist auch nicht glaubhaft, dass die Gesuchstellerin die zehntägige Frist gemäss Art. 148 Abs. 2 ZPO eingehalten hat. Sie legt nirgends dar, wann genau der Säumnisgrund weggefallen ist. Damit hat es sein Bewenden. Bloss der Vollständigkeit halber ist Folgendes anzumerken: Die Gesuchstellerin reichte das Fristwiederherstellungsgesuch am 23. April 2026 ein. Zurückgerechnet bedeutete dies, dass der Umstand, der sie von der Wahrung der Frist abgehalten haben soll (Säumnisgrund), erst am 13. April 2026 oder später dahingefallen wäre. Die Vollmacht an den Rechtsanwalt unterzeichnete die Gesuchstellerin indes bereits am 9. April 2026 (act. 1/1). Konsequenterweise hiesse dies, dass der Säumnisgrund erst nach der Mandatierung des Rechtsanwalts weggefallen wäre. Dies wiederum würde voraussetzen, dass der Säumnisgrund beim Rechtsanwalt gelegen hätte. Anhaltspunkte hierfür behauptet jedoch die Gesuchstellerin ebenfalls nirgends und sind im Übrigen auch nicht ersichtlich. Darüber hinaus ist aktenkundig, dass D.________ spätestens seit dem 3. Februar 2026 vom Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht
Seite 6/7 Zug vom 25. September 2025 wusste (s. E-Mail des Konkursamtes Zug vom 28. Januar 2026 und Antwort von D.________ vom 3. Februar 2026 [act. 1/9]), weshalb ohnehin davon auszugehen ist, dass der Säumnisgrund bereits dann weggefallen ist. 6.5 Für die Wiederherstellung der Berufungsfrist ist sodann nicht relevant, dass – angeblich – die Fortführung des Konkurses erhebliche finanzielle Folgen habe, das Konkursamt Zug stark ausgelastet sei und die Verwertung der Liegenschaft in J.________ (Land) erhebliche praktische Schwierigkeiten berge. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Im Übrigen steht die Behauptung, wonach die Gesuchstellerin angeblich über eine Liegenschaft in J.________ verfüge, im Widerspruch zur Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 3). 7. Nach dem Gesagten hat die Gesuchstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass es ihr bzw. ihren Organen unmöglich oder unzumutbar war, die Berufungsfrist einzuhalten, und dass sie bzw. ihre Organe oder Vertreter bzw. Hilfspersonen nur ein leichtes Verschulden trifft. Im Gegenteil, es trifft sie ein schweres Verschulden. Zudem macht sie nicht glaubhaft, dass sie die relative zehntätige Frist zur Einreichung des Wiederherstellungsgesuchs gewahrt hat. Das Gesuch um Wiederherstellung der Berufungsfrist ist deshalb abzuweisen. 8. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese macht geltend, die konkursamtliche Liquidation hätte Steuern im höheren sechsstelligen Bereich zur Folge (act. 1 Rz 13). Angesichts dessen ist von einem Streitwert von über CHF 100'000.00 auszugehen. Gestützt auf § 3, § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 KoV OG rechtfertigt es sich, die Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzulegen. Beschluss 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist für die Berufung gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 25. September 2025 wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von CHF 1'000.00 werden der Gesuchstellerin auferlegt und in ihrem Konkursverfahren hiermit zur Kollokation angemeldet. 3. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig. Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Seite 7/7 4. Mitteilung an: - Gesuchstellerin - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (ES 2025 522) - Konkursamt Zug (unter Hinweis auf Dispositiv-Ziff. 2) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Zivilabteilung A. Staub Ph. Carr Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: