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Zug Obergericht Zivilabteilung 11.06.2026 Z2 2026 20

11. Juni 2026·Deutsch·Zug·Obergericht Zivilabteilung·PDF·7,569 Wörter·~38 min·4

Zusammenfassung

Schutz der Persönlichkeit | vors Massn Persönlichkeitssch

Volltext

20260512_180659_ANOM.docx II. Zivilabteilung Z2 2026 20 Oberrichter A. Staub, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiber Ph. Carr Urteil vom 11. Juni 2026 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte, gegen C.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin, betreffend Schutz der Persönlichkeit (Berufung gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 31. März 2026)

Seite 2/18 Rechtsbegehren Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin 1. Dispositiv-Ziffern 1 sowie 3 bis 5 des angefochtenen Entscheids seien aufzuheben. 2. Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gegen den am 18. Februar 2026 in der Zeitschrift "E.________" publizierten Online-Beitrag mit dem Titel "F.________" sei abzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin für alle Instanzen. Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte 1. Es sei die Berufung vom 13. April 2026 abzuweisen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST zu Lasten der Berufungsklägerin. Sachverhalt 1. Dr.med. A.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin) ist Fachärztin FMH für [...]. Sie ist in G.________ wohnhaft und zudem einzige Verwaltungsrätin der H.________ AG mit Sitz in I.________. Im Jahr 2017 diagnostizierte die Gesuchstellerin bei der Patientin J.________ Hämorrhoiden und stellte ihr ein Rezept für Kortisonzäpfchen aus. Rund zwei Jahre später wurde bei J.________ ein Darmkrebs mit Metastase im Eierstock diagnostiziert. Sie macht unter anderem die Gesuchstellerin für die zu späte Erkennung der Krebserkrankung verantwortlich. 2. Die C.________ AG (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) ist in I.________ domiziliert. Sie ist Herausgeberin verschiedener ________ (Zeitschriften), darunter auch des Magazins "E.________". Am 2. Februar 2026 kontaktierte ein Redaktor dieses Magazins die Gesuchstellerin und setzte sie darüber in Kenntnis, dass er an einer Recherche zum Fall J.________ arbeite. Er bat sie um Beantwortung mehrerer Fragen bis zum 4. Februar 2026 (Vi act. 1/5). Mit E-Mail vom 2. Februar 2026 reagierte der (damalige) Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, wies auf die laufenden Abklärungen hin und bat darum, diesen nicht durch Veröffentlichung nicht verifizierter, einseitiger Behauptungen vorzugreifen. Er ersuchte die Gesuchsgegnerin insbesondere darum, die Identität der Gesuchstellerin in einer allfälligen Publikation nicht preiszugeben. Weiter äusserte er den Verdacht, dass die Einschaltung der Presse durch die Patientin dazu diene, Druck auf die Gesuchstellerin auszuüben und ihr Vorteile bei der Durchsetzung rein privater Interessen zu verschaffen (Vi act. 1/6). 3. Am Vormittag des 18. Februar 2026 teilte der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin der Gesuchsgegnerin mit, er habe erfahren, dass die Gesuchsgegnerin einen Artikel in dieser Sache publizieren wolle, und bat um rasche Zustellung des Artikels. Die Gesuchsgegnerin antwortete daraufhin, sie werde den Beitrag nach der Publikation zustellen (Vi act. 1/8). Noch am gleichen Tag publizierte sie den Artikel mit dem Titel "F.________" in der Februarausgabe des "E.________" sowie auf ihrer Internetseite (Vi act. 1/4 und 10/2 f.). Tags darauf stellte sie der Gesuchstellerin den Artikel per E-Mail zu (Vi act. 1/9).

Seite 3/18 4. Am 19. Februar 2026 reichte die Gesuchstellerin beim Kantonsgericht Zug ein Gesuch um (superprovisorischen) Erlass vorsorglicher Massnahmen gegen die Gesuchsgegnerin ein (Vi act. 1). Darin verlangte sie die Abänderung des Online-Artikels, sodass die Identität der Gesuchstellerin daraus nicht mehr abgeleitet werden kann, sowie ein Verbot, die Printausgabe mit identifizierenden Merkmalen physisch in den Verkauf zu bringen und auszuliefern. Die Einzelrichterin am Kantonsgericht entsprach diesem Antrag und erliess am 19. Februar 2026 eine entsprechende superprovisorische Anordnung (Vi act. 4). Die Gesuchsgegnerin nahm am 23. März 2026 zum Gesuch Stellung und beantragte die kostenfällige Abweisung des Gesuchs (Vi act. 10). Zudem wies sie darauf hin, dass die Printausgabe bei Erlass der superprovisorischen Verfügung bereits publiziert worden sei (Vi act. 10 Rz 3). 5. Am 31. März 2026 fällte die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug folgenden Entscheid (Vi act. 11; ES 2026 185). 1. In teilweiser Bestätigung des superprovisorischen Entscheids vom 19. Februar 2026 wird der Gesuchsgegnerin im Sinne einer vorsorglichen Massnahme verboten, im am 18. Februar 2026 in der Zeitschrift "E.________" publizierten Online-Artikel mit dem Titel "F.________" die Gesuchstellerin mit vollem Namen zu nennen oder ihre Identität anderweitig kenntlich zu machen. Für den Fall der Missachtung dieser Anordnung wird der Gesuchsgegnerin bzw. deren verantwortlichen Organen die Überweisung an den Strafrichter wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB (Sanktion: Busse) angedroht. 2. Dispositiv-Ziff. 1.2 des superprovisorischen Entscheids vom 19. Februar 2026 wird aufgehoben und das Verfahren wird bezüglich Rechtsbegehren Ziff. 2 der Gesuchstellerin als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Der Gesuchstellerin wird eine Frist bis zum 1. Juni 2026 angesetzt, um eine Prosequierungsklage einzureichen. Bei unbenütztem Ablauf dieser Frist fällt die vorsorgliche Massnahme gemäss Ziff. 1 dieses Entscheids dahin. 4. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt: CHF 3'000.00 Entscheidgebühr Die Gerichtskosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. Der von der Gesuchstellerin geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 wird ihr zurückerstattet. 5. Die Gesuchsgegnerin hat der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von CHF 5'000.00 (MWST inbegriffen) zu bezahlen. 6. [Rechtsmittelbelehrung] 7. [Mitteilungen] 6. Gegen diesen Entscheid reichte die Gesuchsgegnerin am 13. April 2026 Berufung beim Obergericht des Kantons Zug mit eingangs genanntem Rechtsbegehren ein (act. 1). In der Berufungsantwort vom 11. Mai 2026 stellte die Gesuchstellerin ihrerseits das eingangs genannte Rechtsbegehren (act. 5). Es wurde kein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt (act. 6). Die Gesuchsgegnerin liess sich jedoch mit Eingabe vom 27. Mai 2026 ein weiteres Mal vernehmen (act. 7).

Seite 4/18 Erwägungen 1. Zum einstweiligen Rechtsschutz ist einleitend Folgendes festzuhalten: 1.1 Gemäss Art. 261 Abs. 1 ZPO trifft das Gericht die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist (sog. Verfügungsanspruch; lit. a) und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (sog. Verfügungsgrund; lit. b). Auch wenn im Gesetz nicht ausdrücklich genannt, setzt der Erlass vorsorglicher Massnahmen weiter eine zeitliche Dringlichkeit voraus. Die angeordneten Massnahmen müssen zudem verhältnismässig sein. Sie müssen demnach geeignet und erforderlich sein, den befürchteten Nachteil zu verhindern (Huber/Jutzeler, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. A. 2025, Art. 261 ZPO N 17 ff.; Kofmel Ehrenzeller, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. A. 2021, Art. 261 ZPO N 4 ff.; Domenig/Güngerich, Berner Kommentar, 2. A. 2026, Art. 261 ZPO N 14 ff. und Art. 262 ZPO N 3). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen (Sprecher, Basler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 261 ZPO N 10). 1.2 Im summarischen Massnahmeverfahren gilt das Beweismass des Glaubhaftmachens. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn für ihr Vorhandensein aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (Urteil des Bundesgerichts 5A_147/2023 vom 3. Juli 2023 E. 4.1). Das Beweismass des Glaubhaftmachens gilt grundsätzlich für die Behauptungen der gesuchstellenden Partei wie auch für die Einwände der Gegenpartei (Sprecher, a.a.O., Art. 261 ZPO N 58). Entscheidend ist jedoch, ob der geltend gemachte Anspruch angesichts der Einwände der Gegenpartei immer noch als glaubhaft erscheint (Urteil des Bundesgerichts 4A_50/2019 vom 28. Mai 2019 E. 6.6.2). Die Rechtslage ist grundsätzlich nur summarisch zu prüfen und vorläufig zu beurteilen, ohne die sich stellenden rechtlichen Fragen endgültig zu klären (Urteil des Bundesgerichts 5A_998/2022 vom 18. April 2023 E. 3.1; 4A_49/2020 vom 3. Juni 2020 E. 4.1). 1.3 Gegen periodisch erscheinende Medien darf das Gericht eine vorsorgliche Massnahme gemäss Art. 266 ZPO nur anordnen, wenn die bestehende oder drohende Rechtsverletzung der gesuchstellenden Partei einen schweren Nachteil verursacht oder verursachen kann (lit. a), offensichtlich kein Rechtfertigungsgrund vorliegt (lit. b) und die Massnahme nicht unverhältnismässig erscheint (lit. c). Diese Sonderregelung stellt ein Medienprivileg dar und führt dazu, dass vorsorgliche Massnahmen gegenüber Medien nur unter zusätzlichen Voraussetzungen angeordnet werden können (vgl. Domenig/Güngerich, Berner Kommentar, 2. A. 2026, Art. 266 ZPO N 2; Zürcher, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2025, Art. 266 ZPO N 1). Ein Verbot ist nur gerechtfertigt, wenn die Interessenabwägung klar zugunsten der gesuchstellenden Partei ausfällt (Urteil des Handelsgerichts Aargau HSU.2025.12 vom 1. April 2025 E. 2.1; Urteil des Handelsgerichts Zürich HE220100 vom 20. Dezember 2022 E. 4; Zürcher, a.a.O., Art. 266 ZPO N 19). 2. Hinsichtlich der Grundlagen des Persönlichkeitsrechts kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Vi act. 11 E. 5.1). Hervorzuheben und anzufügen bleibt Folgendes:

Seite 5/18 2.1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen (Art. 28 Abs. 1 ZGB). Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 28 Abs. 2 ZGB). Praxisgemäss ist in zwei Schritten zu prüfen, ob (1.) eine Persönlichkeitsverletzung und (2.) ein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Die Beweislast für die Tatsache und die Umstände der Verletzung sowie deren Schwere liegt beim Kläger als Opfer. Der Beklagte als Urheber der Verletzung muss die Tatsachen dartun, aus denen sich das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes erschliesst (Urteil des Bundesgerichts 5A_193/2026 vom 30. März 2026 E. 3.3.1 m.w.H.). 2.2 Zum Persönlichkeitsrecht gehören namentlich das Recht auf Achtung der Privatsphäre und das Recht auf Achtung des gesellschaftlichen und beruflichen Ansehens, also der Ehre. Berühren die von Medien verbreiteten Presseinhalte diese Rechte, kann eine Persönlichkeitsverletzung gegeben sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_193/2026 vom 30. März 2026 E. 4.3.1 m.w.H.). Für die Beurteilung des Eingriffs in die Persönlichkeit ist massgebend, wie der Pressebericht bei einem durchschnittlichen Leser ankommt (BGE 147 III 185 E. 4.2.3; 132 III 641 E. 3.1). 2.3 Die Veröffentlichung unwahrer Tatsachen ist – abgesehen von seltenen, speziell gelagerten Ausnahmefällen – widerrechtlich. Demgegenüber ist die Verbreitung wahrer Tatsachen grundsätzlich durch den Informationsauftrag der Medien gedeckt, es sei denn, es handle sich um Tatsachen aus dem Geheim- oder Privatbereich oder die betroffene Person werde in unzulässiger Weise herabgesetzt, weil die Form der Darstellung unnötig verletzt (Urteil des Bundesgerichts 5A_193/2026 vom 30. März 2026 E. 3.3.2 m.w.H.). In jedem Fall ist das Interesse des Individuums auf Unversehrtheit seiner Person sorgfältig gegen dasjenige der Presse auf Information der Öffentlichkeit abzuwägen. Bei diesem Vorgang steht dem Gericht ein Ermessen zu (Art. 4 ZGB). Die Rechtfertigung kann dabei stets nur so weit reichen, als ein Informationsbedürfnis besteht. Überwiegend im Sinne von Art. 28 Abs. 2 ZGB ist ein öffentliches Interesse nur, wenn das Opfer, das dem Verletzten mit dem Eingriff in seine persönlichen Verhältnisse aufgebürdet wird, geringfügiger erscheint als der Vorteil, den eine Mehrheit anderer Personen oder die Allgemeinheit daraus zieht (Urteil des Bundesgerichts 5A_193/2026 vom 30. März 2026 E. 4.3.2 m.w.H.). 3. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid wie folgt: 3.1 Die Gesuchstellerin leite ihren Verfügungsanspruch aus einer widerrechtlichen Verletzung ihrer Persönlichkeit ab (Vi act. 11 E. 5). Der doppelseitige Artikel "F.________" enthalte auf der ersten Seite im Wesentlichen die Patientengeschichte von J.________, geschildert aus deren Perspektive. In grosser, farbiger Schrift hervorgehoben sei zudem der Satz "Die letzte Hoffnung der Patientin ist ein teures Krebsmedikament, das in der Schweiz nicht zugelassen ist". Schwerpunkt der zweiten Seite bilde sodann die Wiedergabe von Zitaten aus zwei ärztlichen "Gutachten", bei denen es sich unstrittig um Parteigutachten handle, die von der Patientin in Auftrag gegeben worden seien. Beide zitierten Ärzte würden im Kern die Auffassung vertreten, dass der Krebs im Zeitpunkt der Konsultation bei der Gesuchstellerin bereits erkennbar gewesen wäre und die Gesuchstellerin aufgrund der geschilderten Symptome zwingend eine Darmspiegelung hätte anordnen müssen. Einer der beiden Ärzte werde ausser-

Seite 6/18 dem mit der Aussage zitiert, der Tumor sei stark gewachsen, weil er erst zwei Jahre später entdeckt worden sei. Deshalb habe die Patientin nur noch eine rund zehnprozentige Chance, die nächsten fünf Jahre zu überleben (Vi act. 11 E. 5.4). 3.2 Der Gesuchstellerin werde im Artikel explizit ein "Arztfehler" bzw. eine Verletzung der "medizinischen Kunstregeln" vorgeworfen, was an sich schon geeignet wäre, ihre berufliche Ehre zu verletzen. Darüber hinaus liefen die Äusserungen im Artikel in der Summe eindeutig darauf hinaus, dass die Gesuchstellerin zumindest mittelbar für die lebensgefährliche Situation von J.________ verantwortlich gemacht werde. Das gehe auch aus dem Titel hervor, in dem der Gesuchstellerin explizit vorgeworfen werde, den Krebs übersehen und damit eine Fehldiagnose gestellt zu haben. Mit dem farblich hervorgehobenen Zitat betreffend das teure und bislang in der Schweiz noch nicht zugelassene Medikament, das die "letzte Hoffnung" der Patientin sei, werde diese Aussage zusätzlich emotionalisiert und die Verwerflichkeit der (vermeintlichen) Unterlassung der Gesuchstellerin unterstrichen. Insgesamt werde im Artikel jedenfalls die berufliche Ehre, wenn nicht sogar auch der persönliche Ruf der Gesuchstellerin erheblich angegriffen (Vi act. 11 E. 5.5). 3.3 Erschwerend komme hinzu, dass es sich beim "E.________" um ein fachlich spezialisiertes ________ (Magazin) handle. Die (fachlich ungeschulten) Leser dürften sich daher stärker als bei einer anderen Publikation auf die fachliche Expertise hinter den publizierten Artikeln verlassen. Entsprechend sei davon auszugehen, dass die Leser die geäusserten Vorwürfe besonders ernst nehmen würden, als Laien aber gleichzeitig kaum in der Lage seien, sie kritisch zu würdigen. Das gelte umso mehr, als die Gesuchsgegnerin im betreffenden Artikel aus zwei ärztlichen "Gutachten" zitiere, ohne offenzulegen, dass diese Gutachten von der Patientin in Auftrag gegeben worden seien und mithin nicht die Meinung von unabhängigen Experten wiedergäben, wie dies der Durchschnittsleser annehmen dürfte, wenn er den Begriff "Gutachten" lese. Der beanstandete Artikel vermittle beim Durchschnittsleser dadurch den Eindruck, als stünde die Sorgfaltspflichtverletzung der Gesuchstellerin bereits zweifelsfrei fest. Damit werde die Gesuchstellerin faktisch vorverurteilt, ohne dass ein Versäumnis oder gar eine Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht tatsächlich gerichtlich oder auch nur von unabhängiger Seite bestätigt worden wäre. Daher stehe ausser Frage, dass der Artikel die Persönlichkeit der Gesuchstellerin verletze (Vi act. 11 E. 5.6). 3.4 Ein Rechtfertigungsgrund liege offensichtlich nicht vor (Vi act. 11 E. 5.7). 3.4.1 Vorab sei festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren nicht abschliessend geklärt werden könne und müsse, ob die Gesuchstellerin eine Sorgfaltspflichtverletzung begangen habe, als sie im Jahr 2017 bei J.________ auf die Anordnung einer Darmspiegelung verzichtet habe. Ebenfalls offenbleiben könne, ob dannzumal überhaupt schon Anzeichen für eine Krebserkrankung vorgelegen hätten und der spätere Krankheitsverlauf hätte verhindert werden können. Selbst wenn diesbezüglich eine wahrheitsgemässe Berichterstattung vorläge, würde dies die Publikation nicht in jedem Fall rechtfertigen. Vielmehr reiche die Rechtfertigung stets nur so weit, als ein Informationsbedürfnis bestehe. Mit Blick auf die Frage der wahrheitsgemässen Berichterstattung sei aber immerhin festzuhalten, dass die Gesuchsgegnerin in ihrem Artikel zumindest fälschlicherweise den Eindruck erweckt habe, eine Sorgfaltspflichtverletzung der Gesuchstellerin sei objektiv erwiesen. Das sei unzutreffend, weshalb zumindest insofern eine unwahre Berichterstattung vorliege (Vi act. 11 E. 7.5.1).

Seite 7/18 3.4.2 Die Gesuchstellerin sei in der Öffentlichkeit absolut unbekannt. Sie sei weder eine absolute noch eine relative Person der Zeitgeschichte und auch keine "relativ bekannte" Persönlichkeit. Dass sie ihre Leistungen öffentlich anbiete, ändere daran ebenso wenig wie die Tatsache, dass ihre Tätigkeit teilweise öffentlich-rechtlich reguliert sei. Anders als im Entscheid BGE 126 III 209 beurteilten Fall habe sie auch keine behördliche Funktion übernommen (Vi act. 11 E. 7.5.2). Der Schutz der Patientinnen und Patienten rechtfertige ebenfalls kein öffentliches Interesse an einer namentlichen Erwähnung der Gesuchstellerin. Die Entscheidung, bei J.________ keine Darmspiegelung anzuordnen, sei – wenn überhaupt – nicht als besonders schwerwiegende Verfehlung zu betrachten, selbst wenn sie für die Patientin im konkreten Fall möglicherweise schwerwiegende Folgen gehabt habe. Die Patientin hätte die Folgen zudem leicht abwenden können, wenn sie eine Zweitmeinung eingeholt hätte. Die vorliegend zu beurteilende Situation sei insofern anders gelagert, als wenn die Gesuchstellerin beispielsweise als Chirurgin einen fehlerhaften Eingriff mit Todesfolge vorgenommen hätte. Der beanstandete Artikel sei für die Leserinnen und Leser denn auch primär deswegen von Nutzen, weil sie sich mit den Symptomen von Darmkrebs vertraut machen könnten, ihnen die Wichtigkeit von Darmspiegelungen vermittelt werde und sie vielleicht künftig eher auf einer solchen beharren würden, selbst wenn ein Arzt oder eine Ärztin sie zunächst nicht für nötig erachte. Hingegen hätte es die Leserinnen und Leser wohl kaum beunruhigt, wenn sie nicht gewusst hätten, wer die behandelnde Ärztin gewesen sei. Das gelte umso mehr, als es sich beim im Artikel dargestellten Schicksal von J.________ unstrittig um einen Einzelfall handle. Dieser Fall sei daher ohnehin nicht repräsentativ für das ärztliche Schaffen der Gesuchstellerin, was eine öffentliche "Warnung" vor ihr umso entbehrlicher erscheinen lasse (Vi act. 11 E. 7.5.3). 3.4.3 Soweit die Gesuchsgegnerin mit Stellungnahmen des Presserats argumentiere, sei ihr entgegenzuhalten, dass sich diese Stellungnahmen lediglich auf das journalistische Standesrecht bezögen. Für die zivilrechtliche Beurteilung, ob eine Persönlichkeitsverletzung widerrechtlich sei oder nicht, seien sie nicht massgebend. Dessen ungeachtet verkenne die Gesuchsgegnerin, dass die betroffenen Personen in allen drei von ihr zitierten Stellungnahmen bereits rechtskräftig von einem Gericht verurteilt gewesen seien (vgl. Stellungnahmen des Presserats 25/2005, 9/2003 und 7/2005). Es habe somit festgestanden, dass diese Personen eine Sorgfaltspflichtverletzung begangen hätten. Damit unterscheide sich die Ausgangslage in jenen Fällen bereits grundlegend vom vorliegenden Fall. Gerade die Tatsache, dass der Sachverhalt im vorliegenden Fall nicht abschliessend geklärt sei, hätte danach verlangt, dass die Gesuchsgegnerin sich Zurückhaltung auferlege (Vi act. 11 E. 5.7.4). 3.4.4 Am Thema vorbei gehe schliesslich das Argument der Gesuchsgegnerin, die Gesundheitskosten würden stetig steigen und es bestehe daher ein erhebliches öffentliches Interesse, zu wissen, welche Ärztinnen und Ärzte wie sorgfältig handelten. Die Gesuchsgegnerin werfe der Gesuchstellerin nicht etwa vor, falsch abgerechnet zu haben. Mit den Gesundheitskosten habe der publizierte Artikel demnach nichts zu tun. Sollte die Gesuchsgegnerin hingegen implizit die Auffassung vertreten, der Kostendruck im Gesundheitswesen rechtfertige eine generelle Aufweichung des Persönlichkeitsschutzes praktizierender Ärztinnen und Ärzte, sodass sich diese Persönlichkeitsverletzungen generell gefallen lassen müssten, wäre eine solche Forderung sowohl unbegründet als auch unhaltbar (Vi act. 11 E. 5.7.5).

Seite 8/18 3.4.5 Ein Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit hinsichtlich der Identität der Gesuchstellerin sei bei dieser Ausgangslage ungeachtet des Wahrheitsgehalts der aufgestellten Behauptungen – zumindest zum aktuellen Zeitpunkt – schlicht nicht erkennbar. Entsprechend liege offensichtlich kein Rechtfertigungsgrund für die namentliche Erwähnung der Gesuchstellerin vor. Die Persönlichkeitsverletzung sei daher als widerrechtlich zu qualifizieren. 3.5 Neben dem Verfügungsanspruch liege auch ein Verfügungsgrund vor: Die namentliche Nennung der Gesuchstellerin im Artikel "F.________" habe zweifellos eine stigmatisierende und potenziell erheblich geschäftsschädigende Auswirkung auf die Gesuchstellerin, was die Gesuchsgegnerin auch nicht bestreite. Sie wende lediglich ein, der Online-Artikel mit Namensnennung werde ohnehin kaum geklickt und wenn, dann kämen die wenigsten Personen hinter die Paywall. Diesbezüglich sei ihr zwar insoweit zuzustimmen, als der beanstandete Artikel – soweit ersichtlich – zurzeit tatsächlich hinter der Bezahlschranke liege und somit nicht für jedermann einsehbar sei. Das schmälere das Interesse der Gesuchstellerin an einer Entfernung ihres Namens aus dem Artikel indes nicht, zumal nicht gewährleistet sei, dass dies für immer so bleiben werde. Zudem sei gerade im Zusammenhang mit KI-Anwendungen bekannt, dass diese regelmässig auch Inhalte verwenden und wiedergeben würden, die eigentlich hinter der Bezahlschranke lägen. Nur die vollständige Entfernung des Namens der Gesuchstellerin aus dem beanstandeten Artikel gewährleiste daher, dass sie künftig im Internet nicht mit dem Artikel in Verbindung gebracht werde. Auch die womöglich bloss geringe Anzahl an Personen, die den Online-Artikel zurzeit noch anklickten, ändere am potenziell drohenden schweren Nachteil der Gesuchstellerin nichts (Vi act. 11 E. 6.2). 3.6 Nachdem es der Gesuchsgegnerin möglich gewesen sei, den Namen der Gesuchstellerin im Online-Artikel zu entfernen und der Beitrag dadurch an nichts verliere, sei es ohne Weiteres verhältnismässig, die Gesuchsgegnerin dazu zu verpflichten, den Artikel in der abgeänderten Version ohne Namensnennung zu belassen. Ihr entstehe dadurch kein Nachteil. Der Gesuchstellerin sei es überdies nicht zumutbar, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens mit Namen im Online-Artikel erwähnt zu werden, weshalb auch die zeitliche Dringlichkeit gegeben sei. Die superprovisorisch angeordnete Massnahme gemäss Dispositiv-Ziff. 1.1 des Entscheids vom 19. Februar 2026 sei in diesem Sinn zu bestätigen (Vi act. 11 E. 7). Nachdem die Printversion bereits publiziert worden sei, seien die entsprechenden Anträge der Gesuchstellerin gegenstandslos geworden. Dispositiv-Ziff. 1.2 des Entscheids vom 19. Februar 2026 sei daher aufzuheben und das Verfahren sei in dieser Hinsicht als gegenstandslos abzuschreiben (Vi act. 11 E. 8). Zudem sei der Gesuchstellerin eine Frist von zwei Monaten zur Einreichung der Klage in der Hauptsache anzusetzen (Vi act. 11 E. 9). 4. Die Gesuchsgegnerin bringt in der Berufung diverse Rügen gegen den angefochtenen Entscheid vor. Auf diese ist nachfolgend im Einzelnen einzugehen. 5. Die Gesuchsgegnerin wehrt sich zunächst gegen die Erwägung der Vorinstanz, wonach der streitgegenständliche Artikel die Persönlichkeit der Gesuchstellerin verletzt. 5.1 Zur Begründung bringt die Gesuchstellerin Folgendes vor: 5.1.1 Die Vorinstanz habe erwogen, dass der Artikel im Wesentlichen die Patientengeschichte von J.________ aus deren Perspektive schildere. Das treffe nicht zu. Die Patientin komme im

Seite 9/18 Beitrag zwar zu Wort. Ihre Geschichte werde jedoch im Wesentlichen gestützt auf die Krankenakte geschildert. Alle wichtigen Arztberichte seien berücksichtigt worden (act. 1 Rz 8 f.). 5.1.2 Weiter erachte die Vorinstanz bereits den Vorwurf eines Arztfehlers als geeignet, die berufliche Ehre [der Gesuchstellerin] zu verletzen. Sie lasse jedoch offen, ob dies beim beanstandeten Artikel der Fall sei. Gemäss der Vorinstanz werde die Gesuchstellerin im Artikel zumindest mittelbar für die lebensgefährliche Situation der Patientin verantwortlich gemacht. Erschwerend komme hinzu, dass die Leserschaft des spezialisierten ________ (Magazins) "E.________" die Vorwürfe besonders ernst nehmen würde und durch den Verweis auf zwei Gutachten der vorverurteilende Eindruck entstehe, die Sorgfaltspflichtverletzung der Gesuchstellerin sei bereits zweifelsfrei festgestellt. Diese Feststellung sei – so die Gesuchsgegnerin – falsch, zumal im Artikel nirgends gesagt werde, es gäbe ein unabhängiges Gutachten, eine unabhängige oder gerichtliche Beurteilung des Arztfehlers. Dem kritischen Durchschnittsleser des "E.________" sei klar, dass einzig die im Beitrag genannten Ärzte die Sorgfaltspflichtverletzung der Gesuchstellerin als erwiesen erachteten und dass es sich bei den Gutachten jeweils um Parteigutachten handle. Abgesehen davon reichten zwei medizinische Privatgutachten aus, um einen Arztfehler glaubhaft zu machen. Die im Beitrag geäusserte Kritik beschränke sich sodann auf den Vorwurf der falschen Diagnose und der nicht veranlassten Darmspiegelung. Diese Kritik wiege erheblich weniger schwer als ein Vorwurf eines strafbaren Verhaltens und die Gesuchstellerin werde somit auch nicht vorverurteilt (act. 1 Rz 10 ff.). 5.1.3 Der Vorwurf eines Arztfehlers, konkret die Unterlassung einer bestimmten Untersuchung, erreiche auch nicht die Schwelle einer Persönlichkeitsverletzung. Dieser Vorwurf betreffe einzig die berufliche Ehre. Im Berufsumfeld sei der Schutzbedarf geringer als im Privat- oder Intimbereich. Für den kritischen Durchschnittsleser sei klar, dass Fehler zum Berufsrisiko gehörten und passieren könnten. Deshalb gebe es für Ärzte auch obligatorische Haftpflichtversicherungen. Der Gesuchstellerin werde auch nicht vorgeworfen, den Fehler absichtlich begangen zu haben oder für die lebensbedrohliche Situation der Patientin verantwortlich zu sein. Die Gesuchsgegnerin zitiere lediglich einen der Ärzte, wonach der Krebs oder die Vorstufe davon mit einer Darmspiegelung früher hätte erkannt werden können (act. 1 Rz 15 f.). 5.1.4 Die im Beitrag hervorgehobene Aussage "Die letzte Hoffnung der Patientin ist ein teures Krebsmedikament, das in der Schweiz nicht zugelassen ist", führe weder zu einer Emotionalisierung noch zu einer Unterstreichung des von den Ärzten kritisierten Fehlers. Sie stehe auch nicht im Zusammenhang mit der Behandlung durch die Gesuchstellerin, sondern betreffe die Krankengeschichte und zeige wahrheitsgemäss die verbleibende Behandlungsoption (act. 1 Rz 17). 5.1.5 Die Erwägung der Vorinstanz wonach der streitgegenständliche Artikel fälschlicherweise den Eindruck erwecke, eine Sorgfaltspflichtverletzung der Gesuchsgegnerin sei objektiv erwiesen, beruhe demnach auf einer falschen Sachverhaltsfeststellung und verletze Art. 28 Abs. 1 ZGB (act. 1 Rz 18).

Seite 10/18 5.2 Diese Vorbringen sind nicht stichhaltig. 5.2.1 Zum Persönlichkeitsrecht gehört auch die Achtung des beruflichen Ansehens (vgl. vorne E. 2.2). Im Bericht der Gesuchsgegnerin wird der Gesuchstellerin ein Behandlungs- bzw. Diagnosefehler (zum Begriff vgl. Herzog-Zwitter, in: Landolt/Herzog-Zwitter [Hrsg.], Arzthaftungsrecht, 2015, N 1079 ff. und 1116) und ein Verstoss gegen die Regeln der ärztlichen Kunst (zum Begriff vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_620/2024, 4A_622/2024 vom 4. November 2025 E. 4.1 m.w.H.) vorgeworfen. Diese Vorwürfe sind ohne Weiteres geeignet, die berufliche Ehre der Gesuchstellerin zu verletzen (vgl. BGE 126 III 209 E. 3b/aa; Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen BO.2012.56-58 vom 3. April 2013 E. III.3b/aa). Dies erkannte die Vorinstanz zu Recht (vgl. vorne E. 3.2). 5.2.2 Der Vorinstanz ist auch darin beizupflichten, dass die Äusserungen im Artikel darauf hinauslaufen, die Gesuchstellerin für die lebensbedrohliche Situation von J.________ verantwortlich zu machen. Die Gesuchsgegnerin zitiert nicht nur einen der Ärzte, wonach der Krebs oder die Vorstufe mit einer Darmspiegelung früher hätte erkannt werden können. Vielmehr berichtet sie darüber, dass das Vorgehen der Gesuchstellerin bei anderen Ärzten auf Kritik stosse. Diesen zufolge wäre eine Darmspiegelung aufgrund der damaligen Befunde "notwendig" bzw. "unverzüglich angezeigt" gewesen. Eine solche hätte schon im Jahr 2017 "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" einen Tumor oder Vorstufe davon gezeigt. Weil der Tumor erst zwei Jahre später entdeckt worden sei, sei er stark gewachsen. "Deshalb" habe J.________ "jetzt nur noch eine rund zehnprozentige Chance, die nächsten fünf Jahre zu überleben" (Vi act. 1/4). Der Bericht macht die Gesuchstellerin bzw. deren Diagnosefehler demnach unmissverständlich für die geringen Überlebenschancen der Patientin verantwortlich. Dieser Vorwurf wiegt schwer und wird durch den Titel "F.________" zusätzlich unterstrichen, was die Vorinstanz ebenfalls zu Recht festgestellt hat (vgl. vorne E. 3.2; ferner auch act. 1 Rz 29). Durchschnittsleser dürften das Wort "fatal", wenn es im medizinischen Kontext zusammen mit "Krebs" verwendet wird, häufig sogar als "tödlich endend" verstehen. Dieser schwerwiegende Vorwurf wird im Übrigen keineswegs dadurch relativiert, dass Ärztinnen und Ärzte zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet sind (vgl. Art. 40 lit. h MedBG). 5.2.3 Für die Frage der Persönlichkeitsverletzung irrelevant ist sodann, ob der im Beitrag erhobene Vorwurf begründet ist, setzt er das berufliche Ansehen der Gesuchstellerin doch so oder anders herab. Die Begründetheit des Vorwurfs kann erst bei der Rechtfertigung relevant werden (vgl. vorne E. 2.3). Für die Persönlichkeitsverletzung ist entsprechend auch nicht entscheidend, ob die im Beitrag zitierten Gutachten für den Durchschnittsleser klar als von der Patientin in Auftrag gegebene Privatgutachten erkennbar sind. Unabhängig davon verneinte die Vorinstanz diese Frage zu Recht. In welcher Funktion K.________ und L.________ sich zur Behandlung der Patientin geäussert haben, wird aus dem Artikel nicht ersichtlich. Das zitierte "Gutachten" könnte nicht nur von der Patientin, sondern ebenso gut von einer Haftpflichtversicherung, einer Ombudsstelle oder sogar von einem Gericht in Auftrag gegeben worden sein. Insofern kann beim Durchschnittsleser durchaus der Eindruck entstehen, eine Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht sei bereits von unabhängiger Seite bestätigt worden (vgl. vorne E. 3.3). Dies trifft indessen unbestrittenermassen nicht zu.

Seite 11/18 5.3 Nach dem Gesagten ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass der streitgegenständliche Artikel die Persönlichkeit der Gesuchstellerin verletzt. Die dagegen erhobenen Rügen der Gesuchsgegnerin sind unbegründet. 6. Die Gesuchsgegnerin bringt weiter vor, die namentliche Nennung der Gesuchstellerin im streitgegenständlichen Artikel sei selbst bei Annahme einer Persönlichkeitsverletzung aufgrund eines überwiegenden öffentlichen Informationsbedürfnisses gerechtfertigt. 6.1 Zur Begründung führt die Gesuchsgegnerin Folgendes an: 6.1.1 Es möge zutreffen, dass die Gesuchstellerin keine öffentlich bekannte Person sei und formell keine behördliche Funktion übernommen habe. Der Entscheid BGE 126 III 209 schliesse jedoch nicht aus, dass eine wahrheitsgemässe Berichterstattung auch ohne eine solche Funktion gerechtfertigt sei. Die Gesuchstellerin sei als behördlich zugelassene Ärztin gesetzlich verpflichtet, die ärztlichen Sorgfaltspflichten einzuhalten. Sie erbringe als zugelassene Leistungserbringerin eine öffentliche Aufgabe gemäss Krankenversicherungsgesetz und werde über die obligatorische Grundversicherung der Krankenkasse entschädigt. Daher bestehe ein erhebliches Informationsbedürfnis, wenn Ärztinnen und Ärzte eine erhebliche Sorgfaltspflichtverletzung begingen (act. 1 Rz 21 f.). 6.1.2 Im Weiteren seien beide Privatgutachter [K.________ und L.________] zum Schluss gekommen, dass bei den gegebenen Symptomen eine Darmspiegelung zwingend zu veranlassen gewesen wäre und der Verzicht darauf eine klare Verletzung der ärztlichen Sorgfalt darstelle. Die Erwägung der Vorinstanz, wonach die nicht angeordnete Darmspiegelung – wenn überhaupt – keine besonders schwerwiegende Verfehlung darstelle, sei demnach aktenwidrig, willkürlich und falsch. Nachdem die Gesuchstellerin lediglich harmlose Hämorrhoiden diagnostiziert habe, habe für die Patientin auch kein Grund bestanden, eine Zweitmeinung einzuholen. Dass der Beitrag für die Leserschaft primär von Nutzen sei, um sich mit den Symptomen von Darmkrebs vertraut zu machen und die Wichtigkeit von Darmspiegelungen zu vermitteln, ändere nichts daran, dass ein erheblichen Informationsbedürfnis bestehe, wer die im Beitrag erwähnte Ärztin sei (act. 1 Rz 23 ff.). 6.1.3 Die Stellungnahmen des Presserats seien für die Gerichte zwar nicht bindend. Dennoch könnten sie etwa bei der Prüfung der Rechtfertigungsgründe von Persönlichkeitsverletzungen beigezogen werden. Die bisherigen Stellungnahmen zeigten klar, dass die Namensnennung bei Sorgfaltspflichtverletzungen von Ärztinnen und Ärzten gerechtfertigt sei. In diesen Stellungnahmen sei es zwar um gerichtlich beurteilte Sorgfaltspflichtverletzungen gegangen. Die Sorgfaltspflichtverletzung sei vorliegend jedoch erheblich und mit den beiden Privatgutachten hinreichend nachgewiesen. Der Beitrag zitiere die Kritik der Experten korrekt und berichte in sachlichem und zurückhaltendem Ton (act. 1 Rz 27 ff.). 6.1.4 Sodann schaffe die namentliche Nennung der Gesuchstellerin für die Leserinnen und Leser des "E.________" Klarheit. Andernfalls könnten sie sich nicht sicher sein, wer die erwähnte Ärztin sei, ob es sich um ihre Ärztin handle und ob sie sich künftig dort behandeln lassen oder sich allenfalls ergänzenden Behandlungen unterziehen wollten. Das gelte insbesondere für Patienten, die eine Konsultation bei einer Chirurgin oder Darmspezialistin suchten oder gesucht hätten, und speziell für Patienten der M.________ Klinik, die den Kontakt zwischen

Seite 12/18 der Patientin und der Gesuchstellerin gemäss Artikel vermittelt habe. Diesen Umstand habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt (act. 1 Rz 30 f.). 6.1.5 Das Berichten über Fehler von Ärztinnen und Ärzten, die eine gewichtige öffentliche Aufgabe wahrnehmen würden, gehöre zum öffentlichen Informationsbedürfnis. Die Namensnennung der Gesuchstellerin sei gerechtfertigt, um Patientinnen und Patienten eine aufgeklärte Entscheidung über künftige Behandlungen zu ermöglichen und andere Ärztinnen und Ärzte keiner falschen Verdächtigung auszusetzen. Dieses Informationsbedürfnis überwiege das Interesse der Gesuchstellerin an Anonymität. Der gegenteilige Entscheid der Vorinstanz verstosse gegen Art. 28 Abs. 2 und Art. 28a ZGB (act. 1 Rz 32 f.). 6.2 Auch diese Vorbringen verfangen nicht. 6.2.1 Die Vorinstanz erwog zu Recht, dass die Gesuchstellerin keine absolute oder relative Person der Zeitgeschichte ist (vgl. vorne E. 3.4.2): Diese Figuren umschreiben in typisierter Weise den Rechtfertigungsgrund des öffentlichen Interesses, dem insbesondere dort eine gewichtige Funktion zukommt, wo die Medien unter Namensnennung über eine Person berichten, ohne dass diese dazu ihre Einwilligung gegeben hat. Absolute Personen der Zeitgeschichte sind solche, die kraft ihrer Stellung, Funktion oder Leistung derart in das Blickfeld der Öffentlichkeit getreten sind, dass ein legitimes Informationsinteresse an ihrer Person und ihrer gesamten Teilnahme am öffentlichen Leben zu bejahen ist (z.B. Politiker, Spitzenbeamte, berühmte Sportler, Wissenschaftler oder Künstler). Eine relative Person der Zeitgeschichte zeichnet sich hingegen dadurch aus, dass ein zur Berichterstattung legitimierendes Informationsbedürfnis nur vorübergehend, aufgrund und im Zusammenhang mit einem bestimmten aussergewöhnlichen Ereignis besteht (z.B. Naturkatastrophen, spektakuläre Unfälle, aufsehenerregende Verbrechen, Wettbewerbe oder hervorragende Leistungen). Über daran beteiligte Personen darf ohne deren Einwilligung nur im Zusammenhang mit dem betreffenden Ereignis respektive Anlass, also punktuell berichtet werden. Die strikte Zweiteilung in absolute und relative Personen der Zeitgeschichte erfasst freilich nicht die gesamte Wirklichkeit sachgerecht. Deshalb ist im Einzelfall abzuwägen, ob an der Berichterstattung über die betroffene, relativ prominente Person ein schutzwürdiges Informationsinteresse besteht, das deren Anspruch auf Privatsphäre überwiegt. Gehört eine Person nicht zum Kreis der Personen des öffentlichen Interesses, so kann sie grundsätzlich Anonymität in der Berichterstattung beanspruchen (BGE 147 III 185 E. 4.3.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_193/2026 vom 30. März 2026 E. 4.3.4 m.w.H.). 6.2.2 Da die Gesuchstellerin keine absolute oder relative Person der Zeitgeschichte ist, kann sie nach dem Gesagten grundsätzlich Anonymität in der Berichterstattung in Anspruch nehmen. Daran ändert nichts, dass die Gesuchstellerin als behördlich zugelassene Ärztin öffentliche Aufgaben wahrnimmt und mitunter von der obligatorischen Krankenversicherung vergütet wird (vgl. Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen BO.2012.56-58 vom 3. April 2013 E. 4b/dd; ferner BGE 126 III 209 E. 4). 6.2.3 Damit ist nicht gesagt, dass eine namentliche Nennung der Gesuchstellerin per se ausgeschlossen ist. Bei erstellter Sorgfaltspflichtverletzung wäre denkbar, dass das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit das Interesse der Gesuchstellerin an der Wahrung ihrer Anonymität überwiegt. Dies scheint im Übrigen auch die Vorinstanz nicht auszuschliessen (vgl.

Seite 13/18 vorne E. 3.4.2 und 3.5.4). Sie kam jedoch zu Recht zum Schluss, dass die Interessenabwägung zugunsten der Gesuchstellerin ausfällt, solange die Sorgfaltspflichtverletzung nicht von unabhängiger Stelle bestätigt wurde (vgl. vorne E. 2.3). 6.2.4 An einer solchen Bestätigung fehlt es vorliegend. Eine solche vermögen die von der Gesuchsgegnerin zitierten Privatgutachten nicht zu ersetzen, zumal Privatgutachter nicht unabhängig und unparteiisch sind wie etwa amtliche Sachverständige (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_682/2022 vom 8. Juni 2023 E. 3.2.3; 5A_187/2021 vom 16. März 2022 E. 6.4.1). Noch mehr fällt vorliegend aber ins Gewicht, dass weder behauptet noch ersichtlich ist, dass sich die Gesuchstellerin in den Gutachterprozess einbringen konnte. Zudem ist nicht (hinreichend) dokumentiert, wie die beiden Privatgutachter konkret instruiert wurden (vgl. dazu Dolge, Basler Kommentar, 4. A. 2025, Art. 177 ZPO N 9d und 13a; Huber-Lehmann, Änderungen der ZPO per 1. Januar 2025, ZZZ 68/2024 S. 317 ff., 330). Demnach ist die der Gesuchstellerin im Beitrag unterstellte Sorgfaltspflichtverletzung nicht hinreichend belegt. 6.2.5 Der Gesuchsgegnerin ist insofern beizupflichten, als der Vorwurf einer "[f]atale[n] Fehldiagnose" schwer wiegt. Auch dieser Umstand spricht jedoch dafür, dass das Interesse der Gesuchstellerin an der Wahrung ihrer Anonymität zumindest so lange Vorrang hat, als der Vorwurf nicht von unabhängiger Seite geklärt ist. Dies gilt umso mehr, als es sich um einen mittlerweile weit zurückliegenden Einzelfall handelt und der Gesuchstellerin kein Muster von Diagnosefehlern oder Behandlungsmethoden vorgeworfen wird. Aufgrund des streitgegenständlichen Vorfalls ist sogar davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin besonders sensibilisiert und die Gefahr, dass sie einen solchen Fehler – sofern es überhaupt einer war – wiederholt, noch weit geringer ist. Die spezifische Warnung der Allgemeinheit vor der Gesuchstellerin steht denn auch nicht im Vordergrund. Vielmehr liegt der Fokus und Nutzen des Artikels primär in der Sensibilisierung der Leserschaft für mögliche Symptome von Darmkrebs und die Wichtigkeit einer Darmspiegelung. Die Vorinstanz erkannte dies zu Recht und die Gesuchsgegnerin stellt dies auch nicht grundsätzlich in Abrede. Dass eine namentliche Nennung der Gesuchstellerin bei der Leserschaft für Klarheit sorgen würde, versteht sich von selbst. Dieser Umstand hat nach dem Gesagten aber (aktuell) zu wenig Gewicht, um das Interesse der Gesuchstellerin an der Wahrung ihrer Anonymität aufzuwiegen. 6.3 Zusammengefasst ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ein überwiegendes öffentliches Interesse an der namentlichen Nennung der Gesuchstellerin im Beitrag der Gesuchsgegner verneinte. Nachdem kein Rechtfertigungsgrund ersichtlich ist, bejahte sie den Verfügungsanspruch der Gesuchstellerin zu Recht. Die dagegen erhobenen Rügen der Gesuchsgegnerin verfangen nicht. 7. Die Gesuchsgegnerin rügt sodann, dass die übrigen Voraussetzungen zum Erlass vorsorglicher Massnahmen nicht erfüllt seien, selbst wenn ein Verfügungsanspruch bestehe. 7.1 Dies begründet die Gesuchsgegnerin wie folgt: 7.1.1 Sie habe vorinstanzlich dargelegt, dass der Gesuchstellerin auch bei einer Namensnennung kein schwerer Nachteil drohe. Die Beiträge in der Zeitschrift "E.________" würden praktisch ausschliesslich von Abonnementinnen und Abonnenten gelesen. Der beanstandete Beitrag werde praktisch nicht mehr angeklickt, geschweige denn hinter der Paywall gelesen. Die Vor-

Seite 14/18 instanz habe erwogen, dass dieser Umstand das Interesse der Gesuchstellerin an der Entfernung ihres Namens nicht schmälere, da nicht gewährleistet sei, dass dies für immer so bleiben werde. Das sei für das vorliegende Verfahren jedoch irrelevant und falsch. Vorliegend sei nur entscheidend, ob der beanstandete Beitrag für die Dauer des Verfahrens einen schweren Nachteil verursache. Dies sei offensichtlich nicht der Fall. Da der Beitrag praktisch nicht mehr angeklickt werde, drohe der Gesuchstellerin wegen der Namensnennung auch kein schwerer Nachteil (act. 1 Rz 35 ff. und 39). 7.1.2 Weiter habe die Vorinstanz ausgeführt, dass KI-Anwendungen bekanntermassen auch Inhalte verwendeten, die hinter der Bezahlschranke lägen. Das habe die Gesuchstellerin allerdings nicht behauptet, weshalb die Vorinstanz den Sachverhalt nicht so hätte feststellen dürfen. Die Feststellung sei zudem falsch, wie die Antworten mehrerer KI-Anwendungen zeigen würden (act. 1 Rz 6 und 38 [m.H. auf act. 1/4-6]). 7.1.3 Aufgrund der von der Vorinstanz angeordneten Änderungen habe der Beitrag sodann sehr wohl an Inhalt, Glaubwürdigkeit und Aussagekraft verloren. Die Leserinnen und Leser wüssten nun nicht mehr, wer die erwähnte Ärztin sei. Sie blieben damit im Ungewissen und in Unsicherheit, ob das ihre Ärztin sei oder nicht. Besonders bedeutend sei dies für Patientinnen von Chirurginnen, von Darmspezialistinnen und der M.________ Klinik. Auch für andere Ärztinnen und Ärzte sei die Namensnennung wichtig, damit offengelegt werde, dass es sich nicht um sie handle. Es bestehe damit sehr wohl ein gewichtiges und überwiegendes öffentliches Informationsbedürfnis an der Namensnennung (act. 1 Rz 40 f.). 7.1.4 Indem die Vorinstanz einen drohenden schweren Nachteil der Gesuchstellerin sowie ein offensichtlich fehlendes Rechtfertigungsinteresse annehme, stelle sie den Sachverhalt falsch fest und habe – neben Art. 28 und Art. 28a ZGB – Art. 261 und Art. 266 ZPO verletzt (act. 1 Rz 41 f.). 7.2 Auch mit diesen Rügen dringt die Gesuchsgegnerin nicht durch. 7.2.1 Offenbleiben kann, ob KI-Anwendungen trotz Bezahlschranke Zugriff auf den Namen der Gesuchstellerin hätten und ob der streitgegenständliche Artikel dauerhaft hinter einer Bezahlschranke bleiben wird. Ein schwerer Nachteil droht der Gesuchstellerin so oder anders: 7.2.2 Die Vorinstanz erwog, der Beitrag könne zweifellos eine stigmatisierende und erheblich geschäftsschädigende Auswirkung auf die Gesuchstellerin haben, sofern sie darin namentlich genannt werde (vgl. vorne E. 3.5). Dieser Schluss ist – auch angesichts der Schwere der im Beitrag erhobenen Vorwürfe (vgl. vorne E. 5.2.2) – nicht zu beanstanden. Dass der Beitrag im Internet nur noch selten angeklickt wird, ändert daran nichts. Auch wenn nur noch wenige Personen den Beitrag lesen, besteht weiterhin die Gefahr, dass die rufschädigenden Inhalte verbreitet werden. Sollte der Beitrag von Bekannten oder Patientinnen der Gesuchstellerin gelesen werden, können sie in deren Umfeld rasch weiter verbreitet werden und ihre geschäftlichen Interessen erheblich beeinträchtigen. Deshalb ist die Vorinstanz im Ergebnis richtigerweise zum Schluss gelangt, dass der Gesuchstellerin mit der namentlichen Nennung im Beitrag (weiterhin) ein schwerer Nachteil droht.

Seite 15/18 7.2.3 Sodann wurde bereits dargelegt, weshalb vorliegend – zumindest zum jetzigen Zeitpunkt – kein Rechtfertigungsgrund vorliegt (vgl. vorne E. 6.2). Auf diese Ausführungen kann verwiesen werden. Der fehlende Rechtfertigungsgrund ist offensichtlich. Die erlassene vorsorgliche Massnahme verstösst demnach auch nicht gegen Art. 266 ZPO, fällt die Interessenabwägung doch klar zugunsten der Gesuchstellerin aus (vgl. vorne E. 1.3). Nachdem die Gesuchsgegnerin selbst betont, dass der Beitrag kaum mehr gelesen wird, besteht offensichtlich ein geringes Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit an der namentlichen Nennung der Gesuchstellerin. Entsprechend ist die (vorläufige) Entfernung des Namens auch für die Gesuchsgegnerin mit äusserst geringfügigen Nachteilen verbunden. Der Gesuchstellerin drohen demgegenüber bereits erhebliche Nachteile, wenn vereinzelte Personen ihren Namen mit den im Beitrag erhobenen Vorwürfen in Verbindung bringen. Die vorinstanzlich angeordnete Massnahme ist deshalb auch ohne Weiteres verhältnismässig. Die von der Vorinstanz bejahte Dringlichkeit (vgl. vorne E. 3.6) stellt die Gesuchsgegnerin sodann zu Recht nicht infrage. 7.3 Nach dem Gesagten kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass neben dem Verfügungsanspruch auch die weiteren Voraussetzungen zum Erlass der beantragten Massnahme – namentlich der Verfügungsgrund, die zeitliche Dringlichkeit und die Verhältnismässigkeit – erfüllt sind (vgl. vorne E. 1.1). Die (vorläufige) Entfernung des Namens der Gesuchstellerin aus dem im Internet veröffentlichten Beitrag der Gesuchsgegnerin wird auch den erhöhten Anforderungen an den Erlass vorsorglicher Massnahmen gegen periodisch erscheinende Medien gemäss Art. 266 ZPO gerecht (vgl. vorne E. 1.3). Die dagegen erhobenen Rügen der Gesuchsgegnerin sind unbegründet. 8. Die Gesuchsgegnerin reichte einen Entscheid der Einzelrichterin am Bezirksgericht Zürich [...] vom tt. April 2026 ein, mit dem ein von N.________ gegen die Gesuchsgegnerin eingereichtes Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen betreffend denselben Artikel abgewiesen wurde (act. 7/2). N.________ [...] behandelte J.________ ebenfalls, was im eingereichten Artikel unter anderem wie folgt erwähnt wird: "[...]" (Vi act. 1/4). Der Entscheid vom tt. April 2026 ist vorliegend indes irrelevant, zumal das Obergericht Zug an die dortige Beurteilung nicht gebunden ist und nicht die Gesuchstellerin, sondern [...] (N.________) Partei war. 9. Im Ergebnis ist der Berufung (in der Hauptsache) kein Erfolg beschieden. Der Massnahmeentscheid der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden und die Berufung der Gesuchsgegnerin ist entsprechend abzuweisen. 10. Die Gesuchsgegnerin wehrt sich mit der Berufung ferner den vorinstanzlichen Entscheid über die Prozesskosten. 10.1 Die Vorinstanz auferlegte der Gesuchsgegnerin mit Hinweis auf Art. 106 Abs. 1 sowie Art. 107 Abs. 1 lit. e und b ZPO die gesamten Prozesskosten. Sie erwog, bezüglich Rechtsbegehren Ziff. 2 (Verbot der Veröffentlichung der Printausgabe) sei das Verfahren zwar zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Die Gesuchsgegnerin habe die Gesuchstellerin jedoch bewusst im Unklaren darüber gelassen, wann die Publikation genau erfolge. Zudem wäre Rechtsbegehren Ziff. 2 ebenfalls gutzuheissen gewesen, wenn die Gesuchsgegnerin ein rechtzeitiges Einschreiten der Gesuchstellerin nicht verhindert hätte (Vi act. 11 E. 10.1).

Seite 16/18 10.2 Dagegen bringt die Gesuchsgegnerin in der Berufung vor, die Gesuchstellerin habe mit dem Massnahmegesuch vom 19. Februar 2026 den publizierten Beitrag des "E.________" eingereicht. Die Printausgabe sei demnach am 18. Februar 2026 erschienen, was der Gesuchstellerin bekannt gewesen sei. Die Gesuchsgegnerin habe der Gesuchstellerin am 18. Februar 2026 morgens geschrieben, dass sie den Beitrag erst nach der Publikation zustellen könne, und habe den Beitrag nach der Publikation (Print und Online) mit E-Mail vom 19. Februar 2026 geschickt. Da der "E.________" per Post verschickt werde, müsse er nach der allgemeinen Lebenserfahrung einige Tage zuvor der Post übergeben worden sein. Am 18. Februar 2026 sei die Printausgabe den Leserinnen und Lesern bereits zugestellt worden. Das superprovisorische Verbot sei diesbezüglich unmöglich umzusetzen gewesen und das Gesuch wäre daher abzuweisen gewesen. Es bestehe keine Pflicht eines Mediums, über den Zeitpunkt einer Publikation zu informieren. Die Gesuchsgegnerin habe das rechtzeitige Einschreiten der Gesuchstellerin nicht verhindert. Aufgrund der Anfrage vom 2. Februar 2026 habe die Gesuchstellerin gewusst, dass die Gesuchsgegnerin einen Beitrag plane. Die Prozesskosten für Ziff. 2 des Rechtsbegehrens seien daher der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Der gegenteilige Entscheid der Vorinstanz verletze Art. 106 und Art. 107 ZPO (act. 1 Rz 46 ff.). 10.3 Diese Vorbringen überzeugen nicht. 10.3.1 Prozesskosten sind die Gerichtskosten und die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Sie werden nach Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Gemäss Art. 107 Abs. 1 ZPO kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen. Das Gesetz räumt dem Gericht den (Ermessens-)Spielraum ein, auf Billigkeitserwägungen zurückzugreifen, wenn im Einzelfall die Belastung der unterlegenen Partei mit Prozesskosten als ungerecht erscheint. Dazu finden sich in Art. 107 Abs. 1 lit. a-f ZPO typisierte Fallgruppen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_184/2023 vom 5. Oktober 2023 E. 6.3). Eine ermessensweise Verteilung der Prozesskosten kommt insbesondere dann in Betracht, wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war (lit. b) oder wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht (lit. e). 10.3.2 Ob das Verfahren betreffend Rechtsbegehren Ziff. 2 der Gesuchstellerin zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben war, erscheint fraglich. Stand die Gegenstandslosigkeit schon vor Eintritt der Rechtshängigkeit fest, ist Art. 242 ZPO nicht anwendbar und das Gesuch ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. Gschwend, Basler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 242 ZPO N 6; Richers/Naegeli, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], a.a.O., Art. 242 ZPO N 2). Wie es sich damit verhält, kann indessen offenbleiben. Die Auferlegung der Prozesskosten an die Gesuchsgegnerin ist so oder anders nicht zu beanstanden. 10.3.3 Die Gesuchstellerin brachte in ihrem Massnahmegesuch vor, der streitgegenständliche Beitrag sei schon im Internet veröffentlicht worden. Sie wisse nicht, ob der Beitrag auch bereits in der Printausgabe abgedruckt und die Zeitschrift in Verkauf gebracht worden sei (Vi act. 1 Rz 21). Die Gesuchsgegnerin zeigt nicht auf, dass und wo sie diese Vorbringen vorinstanzlich konkret bestritten hat (zu den Anforderungen an eine hinreichende Bestreitung vgl. Urteil

Seite 17/18 des Bundesgerichts 4A_360/2025 vom 19. Januar 2026 E. 3.1.2). In Rz 52 der Stellungnahme zum Gesuch (Vi act. 10) hat die Gesuchsgegnerin jedenfalls nicht konkret bestritten, dass die Gesuchstellerin nicht wusste, ob die Printausgabe bereits in den Verkauf gebracht worden war. Dass die Gesuchstellerin die Printversion des Artikels mit dem Gesuch einreichen konnte, liegt sodann daran, dass ihr die Gesuchsgegnerin diesen Artikel per E-Mail zugestellt hatte. Weshalb die Gesuchstellerin damit Gewissheit gehabt haben sollte, dass die Printausgabe bereits verschickt bzw. in Verkauf gebracht wurde, erschliesst sich nicht. Daher ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die Gesuchstellerin in guten Treuen dazu veranlasst war, auch in Bezug auf die Printausgabe ein Publikationsverbot zu beantragten. 10.3.4 Im Übrigen sind der abgedruckte und der im Internet publizierte Artikel praktisch identisch. Die Gesuchstellerin konnte glaubhaft machen, dass ihre namentliche Nennung im Artikel ihre widerrechtlich Persönlichkeit verletzt und den Erlass vorsorglicher Massnahmen rechtfertigt (vgl. vorne E. 7.3). Die Frage, in welcher Form (Online bzw. Print) der Artikel (bereits) veröffentlicht wurde, war für die Beurteilung des Gesuchs von untergeordneter Bedeutung. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Prozesskosten vollständig der Gesuchsgegnerin auferlegte. 10.4 Nach dem Gesagten dringt die Gesuchsgegnerin mit ihren Rügen gegen den vorinstanzlichen Entscheid über die Prozesskosten nicht durch. Ihre Berufung ist auch in diesem Punkt abzuweisen. 11. Abschliessend ist über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden. Auch deren Verteilung ist definitiv festzulegen, mithin unabhängig davon, ob eine Klage eingereicht wird und wer mit der Klage obsiegt (vgl. Urteil des Obergerichts Z2 2023 25 vom 26. Mai 2023 E. 10.3 m.H.). 11.1 Die Prozesskosten werden grundsätzlich auch im Berufungsverfahren der unterliegenden Partei auferlegt (vgl. Art. 106 ZPO; BGE 145 III 153 E. 3.2.2). Da die Gesuchsgegnerin unterliegt, hat sie die Prozesskosten zu tragen. 11.2 Die Entscheidgebühr beträgt bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten CHF 150.00 bis CHF 12'000.00 (§ 11 Abs. 2 KoV OG). Sie ist vorliegend auf CHF 4'000.00 festzusetzen und aufgrund des summarischen Verfahrens auf CHF 3'000.00 zu reduzieren (vgl. § 12 Abs. 1 KoV OG). Dieser Ansatz gilt auch für das Rechtsmittelverfahren (vgl. § 15 Abs. 1 KoV OG). Die Entscheidgebühr von CHF 3'000.00 ist mit dem von der Gesuchsgegnerin geleisteten Vorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 11.3 Die Parteientschädigung beträgt bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten in der Regel CHF 1'000.00 bis CHF 18'000.00 (§ 4 Abs. 1 AnwT) und ist im summarischen Verfahren auf die Hälfte bis einen Fünftel herabzusetzen (§ 6 Abs. 1 AnwT). Vorliegend ist das Grundhonorar ermessensweise auf CHF 6'000.00 festzusetzen und auf CHF 3'000.00 zu reduzieren. Dieses Honorar ist im Rechtsmittelverfahren praxisgemäss auf zwei Drittel, mithin auf CHF 2'000.00, zu reduzieren (§ 8 Abs. 1 AnwT). Die Auslagen sind pauschal mit 3 % des Honorars, d.h. CHF 60.00, zu berechnen (§ 25 Abs. 2 AnwT). Hinzu kommt der beantragte Mehrwertsteuerzuschlag von 8,1 % (§ 25a AnwT), der sich auf CHF 166.85 beläuft. Dem-

Seite 18/18 nach hat die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von (gerundet) CHF 2'225.00 zu bezahlen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Urteilsspruch 1. Die Berufung wird abgewiesen und der Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 31. März 2026 wird bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 3'000.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Die Gesuchsgegnerin hat der Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'225.00 (inkl. MWST) zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 98 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien (an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels der Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 27. Mai 2026 samt Beilagen) - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (ES 2026 185) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Zivilabteilung A. Staub Ph. Carr Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

Z2 2026 20 — Zug Obergericht Zivilabteilung 11.06.2026 Z2 2026 20 — Swissrulings