20250430_083828_ANOM.docx II. Zivilabteilung Z2 2025 18 Oberrichter A. Staub, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter O. Fosco Gerichtsschreiber I. Cathry Urteil vom 1. Mai 2025 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________ und/oder Rechtsanwalt C.________, Gesuchsteller und Berufungskläger, gegen 1. D.________ AG, 2. E.________, vertreten durch Advokat F.________, 3. G.________, vertreten durch Advokat F.________, 4. H.________, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagte, betreffend Handelsregistersperre (Berufung gegen die Entscheide der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 17. April 2025 und vom 25. April 2025)
Seite 2/10 Rechtsbegehren Gesuchsteller und Berufungskläger 1. Es sei Ziff. 1.4 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom 17. April 2025 sowie der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 24. April 2025 betreffend Wiedererwägungsgesuch aufzuheben und es sei in entsprechender Gutheissung des Gesuchs vom 17. April 2025 dem Berufungsbeklagten 4 bzw. Gesuchgegner 4 superprovisorisch und vorsorglich und unter Androhung der Überweisung an den Strafrichter wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB (Sanktion: Busse) für den Fall der Zuwiderhandlung zu verbieten, (i) ein angebliches Protokoll der ausserordentlichen Generalversammlung oder einer anderen angeblichen Generalversammlung der D.________ AG zu erstellen oder ein angebliches Protokoll der ausserordentlichen Generalversammlung oder einer anderen angeblichen Generalversammlung der D.________ AG zu verwenden, insbesondere beim Handelsregisteramt des Kantons Zug einzureichen, oder eine angebliche Abwahl des Berufungsklägers und Gesuchstellers aus dem Verwaltungsrat der D.________ AG und/oder eine angebliche Wahl des Berufungsbeklagten 3 und Gesuchgegners 3 und/oder des Berufungsbeklagten 4 und Gesuchgegners 4 in den Verwaltungsrat der D.________ AG beim Handeisregisteramt des Kantons Zug zur Eintragung anzumelden oder Dritten (einschliesslich Mitarbeitern und Geschäftspartnern der D.________ AG) die angebliche Abwahl des Berufungsklägers und Gesuchstellers aus dem Verwaltungsrat der D.________ AG und/oder eine angebliche Wahl des Berufungsbeklagten 3 und Gesuchgegners 3 und/oder des Berufungsbeklagten 4 und Gesuchgegners 4 in den Verwaltungsrat der D.________ AG direkt oder indirekt bekannt zu geben; (ii) sich gegenüber Dritten (einschliesslich Mitarbeitern und Geschäftspartnern der D.________ AG) direkt oder indirekt als Verwaltungsrat der Berufungsbeklagten 1 und Gesuchgegnerin 1 auszugeben. 2. Eventualiter sei Ziff. 1.4 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom 17. April 2025 sowie der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 24. April 2025 betreffend Wiedererwägungsgesuch aufzuheben und es sei dem Berufungsbeklagten 4 bzw. Gesuchgegner 4 superprovisorisch und vorsorglich sowie unter Androhung der Überweisung an den Strafrichter wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB (Sanktion: Busse) für den Fall der Zuwiderhandlung zu verbieten, angebliche Beschlüsse einer ausserordentlichen Generalversammlung der Berufungsbeklagten 1 und Gesuchgegnerin 1 betreffend die angebliche Abwahl von A.________ und die angebliche Wahl von G.________ und/oder H.________ als neue Verwaltungsratsmitglieder Dritten (einschliesslich den Mitarbeitern sowie Geschäftspartnern der Berufungsbeklagten 1 und Gesuchgegnerin 1) auf irgendeine Weise direkt oder indirekt bekannt zu machen. 3. Subeventualiter sei Ziff. 1.4 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom 17. April 2025 sowie der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 24. April 2025 betreffend Wiedererwägungsgesuch aufzuheben und die Angelegenheit zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1 % MWST) zu Lasten der Berufungsbeklagten 2-4 bzw. Gesuchgegner 2-4 unter deren solidarischer Haftung für den gesamten Betrag, eventuali-
Seite 3/10 ter zu Lasten sämtlicher Berufungsbeklagten und Gesuchgegner unter deren solidarischer Haftung für den gesamten Betrag. Sachverhalt 1. Die D.________ AG (nachfolgend: Gesuchsgegnerin 1) hat ihren Sitz in ________ (ZG) und bezweckt gemäss Handelsregistereintrag ________. Als Verwaltungsräte sind im Handelsregister A.________ (Präsident des Verwaltungsrats; nachfolgend: Gesuchsteller) und E.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin 2), beide mit Einzelunterschrift, eingetragen. Der Gesuchsteller behauptet, die Gesuchsgegnerin 2 versuche ihn aus dem Verwaltungsrat zu verdrängen und ihm seine Mehrheitsaktionärsstellung zu entreissen. Dabei wirke sie mit G.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner 3) und H.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner 4) zusammen. 2.1 Mit Eingabe vom 17. April 2025 reichte der Gesuchsteller beim Kantonsgericht Zug gegen die Gesuchsgegner 1-4 ein Gesuch um superprovisorische Anordnung vorsorglicher Massnahmen ein. Darin beantragte er eine Handelsregistersperre, wonach seine Abwahl aus dem Verwaltungsrat und eine Zuwahl der Gesuchsgegner 3 und 4 nicht einzutragen sei. Ausserdem stellte er einen gegen alle Gesuchsgegner gerichteten Antrag, der Ziffern 1 und 2 seines eingangs erwähnten Rechtsbegehrens entsprach. 2.2 Mit Entscheid vom 17. April 2025 verfügte die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug Folgendes: 1.1 Das Handelsregisteramt Zug wird in Bezug auf die D.________ AG vorsorglich (superprovisorisch) angewiesen, bis zum Urteil in der Sache keine Eintragungen betreffend Abwahl des Verwaltungsrates, A.________, sowie Zuwahl von weiteren Verwaltungsräten vorzunehmen. 1.2 Es wird den Gesuchsgegnern 1-3 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme superprovisorisch verboten, angebliche Beschlüsse einer ausserordentlichen Generalversammlung der Gesuchsgegnerin 1 betreffend die Abwahl von A.________ und die Wahl von G.________ und/H.________ als neue Verwaltungsratsmitglieder Dritten (einschliesslich den Mitarbeitern sowie Geschäftspartnern der Gesuchsgegnerin 1) auf irgendeine Weise direkt oder indirekt bekannt zu machen. 1.3 Für den Fall der Missachtung der vorstehenden Ziffer 1.2 dieses Entscheides wird der Gesuchsgegnerin 2 und dem Gesuchsgegner 3 die Überweisung an den Strafrichter wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB (Sanktion: Busse) angedroht. 1.4 Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen. […] Die teilweise Abweisung des Gesuchs (Dispositiv-Ziff. 1.4) betraf die Anordnung vorsorglicher Massnahmen gegenüber dem Gesuchsgegner 4, soweit diese Massnahmen über die Handelsregistersperre hinausgehen sollten. 2.3 Mit Eingabe vom 23. April 2025 stellte der Gesuchsteller ein Wiedererwägungsgesuch und beantragte, das superprovisorisch angeordnete Verbot gemäss Dispositiv-Ziffer 1.2 samt
Seite 4/10 Strafandrohung gemäss Dispositiv-Ziffer 1.3 sei auch auf den Gesuchsgegner 4 auszudehnen. Mit Entscheid vom 24. April 2025 wies die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug das Wiedererwägungsgesuch ab, soweit sie darauf eintrat. 3. Mit Eingabe vom 29. April 2025 reichte der Gesuchsteller beim Obergericht des Kantons Zug Berufung mit eingangs erwähntem Rechtsbegehren ein (act. 1). In der Berufung stellte er zudem folgende "Verfahrensanträge": 1. Es sei dem Berufungsbeklagten 4 bzw. Gesuchgegner 4 vorsorglich für die Dauer bis zum rechtskräftigen Abschluss des Berufungsverfahrens zu verbieten, ein angebliches Protokoll der ausserordentlichen Generalversammlung oder einer anderen angeblichen Generalversammlung der D.________ AG zu erstellen oder ein angebliches Protokoll der ausserordentlichen Generalversammlung oder einer anderen angeblichen Generalversammlung der D.________ AG zu verwenden, insbesondere beim Handelsregisteramt des Kantons Zug einzureichen, oder eine angebliche Abwahl des Berufungsklägers bzw. Gesuchstellers aus dem Verwaltungsrat der D.________ AG und/oder eine angebliche Wahl des Berufungsbeklagten 3 bzw. Gesuchgegners 3 und/oder des Berufungsbeklagten 4 bzw. Gesuchgegners 4 in den Verwaltungsrat der D.________ AG beim Handelsregisteramt des Kantons Zug zur Eintragung anzumelden oder Dritten (einschliesslich Mitarbeitern und Geschäftspartnern der D.________ AG) die angebliche Abwahl des Berufungsklägers bzw. Gesuchstellers aus dem Verwaltungsrat der D.________ AG und/oder eine angebliche Wahl des Berufungsbeklagten 3 bzw. Gesuchgegners 3 und/oder des Berufungsbeklagten 4 bzw. Gesuchgegners 4 in den Verwaltungsrat der D.________ AG direkt oder indirekt bekannt zu geben. 2. Es sei dem Berufungsbeklagten 4 bzw. Gesuchgegner 4 vorsorglich für die Dauer bis zum rechtskräftigen Abschluss des Berufungsverfahrens zu verbieten, sich gegenüber Dritten (einschliesslich Mitarbeitern und Geschäftspartnern der D.________ AG) direkt oder indirekt als Verwaltungsrat der Berufungsbeklagten 1 bzw. Gesuchgegnerin 1 auszugeben. 3. Eventualiter zu den Verfahrensanträgen 1 und 2 sei dem Berufungsbeklagten 4 bzw. Gesuchgegner 4 vorsorglich für die Dauer bis zum rechtskräftigen Abschluss des Berufungsverfahrens zu verbieten, angebliche Beschlüsse einer ausserordentlichen Generalversammlung der Berufungsbeklagten 1 bzw. Gesuchgegnerin 1 betreffend die angebliche Abwahl von A.________ und die angebliche Wahl von G.________ und/oder H.________ als neue Verwaltungsratsmitglieder Dritten (einschliesslich den Mitarbeitern sowie Geschäftspartnern der Berufungsbeklagten 1 bzw. Gesuchgegnerin 1) auf irgendeine Weise direkt oder indirekt bekannt zu machen. 4. Die Anordnungen gemäss vorstehenden Verfahrensanträgen Ziffern 1-3 seien superprovisorisch, d.h. ohne vorgängige Anhörung der Berufungsbeklagten 1-4 bzw. Gesuchgegner 1-4, zu erlassen. 5. Es sei für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Anordnungen gemäss Verfahrensanträgen Ziff. 1-3 dem Berufungsbeklagten 4 bzw. Gesuchgegner 4 die Überweisung an den Strafrichter wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB (Sanktion: Busse) anzudrohen. Erwägungen 1. Der Entscheid vom 17. April 2025 wurde dem Gesuchsteller am 22. April 2025 zugestellt. Die Berufung vom 29. April 2025 erfolgte mithin innert der vorliegend geltenden zehntägigen Berufungsfrist (Art. 314 i.V.m. Art. 248 lit. d ZPO). Wie zu zeigen ist, ist die Berufung gesamthaft abzuweisen. Daher kann offenbleiben, ob der Entscheid vom 24. April 2025, mit dem
Seite 5/10 das Wiedererwägungsgesuch abgewiesen wurde, überhaupt ein gültiges Anfechtungsobjekt darstellt. 2. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist ein Entscheid (oder allenfalls zwei Entscheide) über vorsorgliche Massnahmen nach Art. 261 ZPO. 2.1 Gemäss Art. 261 ZPO trifft das Gericht die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist (sog. Verfügungsanspruch; lit. a) und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (sog. Verfügungsgrund; lit. b). Auch wenn nicht ausdrücklich genannt, gehört die zeitliche Dringlichkeit zum Voraussetzungskatalog für vorsorgliche Massnahmen und müssen die angeordneten Massnahmen verhältnismässig sein. Mithin müssen sie geeignet und erforderlich sein, um den befürchteten Nachteil zu verhindern (Huber, in: Sutter-Somm und weitere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. A. 2025, Art. 261 ZPO N 18 und 20 ff.; Kofmel Ehrenzeller, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. A. 2021, Art. 261 ZPO N 4 ff.; Güngerich, Berner Kommentar, 2012, Art. 262 ZPO N 2 ff.). 2.2 Die gesuchstellende Partei muss sowohl das Bestehen ihres materiellrechtlichen Anspruchs, dessen Gefährdung oder Verletzung als auch den drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil und die zeitliche Dringlichkeit glaubhaft machen. Ein strikter Beweis ist nicht erforderlich. Glaubhaftmachen bedeutet, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Vorhandensein der Voraussetzungen spricht. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit ist aber nicht gefordert (vgl. Sprecher, Basler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 261 ZPO N 51 f. und 58; Urteil des Bundesgerichts 5A_147/2023 vom 3. Juli 2023 E. 4.1). 3. Soweit die Vorinstanz das Gesuch vom 17. April 2025 teilweise abwies, begründete sie dies wie folgt: 3.1 Mit der vorliegenden umfassenden Handelsregistersperre betreffend Abwahl der aktuellen Verwaltungsräte (Gesuchsteller und Gesuchsgegnerin 2) und Wahl von weiteren Verwaltungsräten seien die beantragten Verbote gegenüber den Gesuchsgegnern betreffend Durchführung von Generalversammlungen, Erstellung von Protokollen bzw. deren Anmeldung beim Handelsregisteramt hinsichtlich möglicher Verwaltungsratswahlen berücksichtigt. Deshalb sei vorliegend – mit Ausnahme des Kommunikationsverbots – kein zusätzliches Verbot auszusprechen. 3.2 Das Verfahren gegen den Gesuchsgegner 4 sei abzuweisen, da dieser aufgrund der vorliegenden Ausführungen und den eingereichten Unterlagen (derzeit) noch nicht Aktionär der Gesuchsgegnerin 1 sei, weshalb dessen Einbezug nicht sachdienlich sei. Ferner könne der Gesuchsgegner 3 die (angeblich) von ihm gehaltenen Aktien an der Gesuchsgegnerin 1 nur dann gültig übertragen, wenn er diese in gültiger Weise vom Gesuchsteller erhalten habe. 4. Im Entscheid vom 25. April 2025 betreffend das Wiedererwägungsgesuch führte die Vorinstanz sodann aus, der Gesuchsteller mache keine Veränderung der massgebenden Verhältnisse geltend, sondern begründe bzw. substanziiere lediglich sein erstes Gesuch nach, was unzulässig sei, zumal die eingereichte fragliche E-Mail bereits vor Einreichung des Gesuchs
Seite 6/10 vom 17. April 2025 entstanden sei und der Gesuchsteller in keiner Weise dartue, weshalb der Inhalt der E-Mail trotz zumutbarer Sorgfalt nicht bereits Gegenstand des ursprünglichen Gesuchs hätte bilden können. 5. In der 90-seitigen Berufung stellt der Gesuchsteller auf den ersten 77 Seiten (act. 1 Rz 1-82) die Prozessgeschichte und den Sachverhalt aus eigener Sicht dar. Mangels einer argumentativen Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid ist darauf nicht einzutreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_255/2021 vom 22. März 2022 E. 3.1.6; BGE 142 III 413 E. 2.2.2 und 138 III 374 E. 4.3.1 [= Pra 2013 Nr. 4]). 6. Soweit der Gesuchsteller in der Folge die vorstehend in E. 3.2 zitierten Ausführungen der Vorinstanz kritisiert (act. 1 Rz 83-87), trifft seine Kritik grundsätzlich zu. Fehlende (gültige) Aktionärseigenschaft oder fehlende Sachdienlichkeit müssen den Gesuchsgegner 4 noch nicht zwingend davon abhalten, sich als Verwaltungsrat oder Verwaltungsratspräsident der Gesuchsgegnerin 1 auszugeben. Genau dies tat denn der Gesuchsgegner 4 auch in einer E-Mail vom 16. April 2025 (act. 1/39). 7. Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen setzt, wie erwähnt (vgl. vorne E. 2.1), einen Verfügungsgrund voraus. Der Gesuchsteller muss glaubhaft machen, dass ihm wegen des Verhaltens des Gesuchsgegners 4 ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Ein solcher Verfügungsgrund wurde und wird vorliegend offensichtlich nicht glaubhaft gemacht: 7.1 Der Gesuchsteller führt in der Berufung zum Verfügungsgrund aus, wenn der Gesuchsgegner 4 Dritten gegenüber zu Unrecht behaupte, er sei angeblicher Verwaltungsratspräsident und der Gesuchsteller sei nicht mehr Mitglied des Verwaltungsrats und Verwaltungsratspräsident, so schaffe dies bei Dritten Verwirrung und Rechtsunsicherheit. Diese (die Dritten) seien nicht mehr bereit, mit der Gesuchsgegnerin 1 Geschäfte zu tätigen, fehle es doch nach aussen vermeintlich an einem verlässlichen Ansprechpartner. Damit werde die Befugnis des Gesuchstellers, die Gesuchsgegnerin 1 zu vertreten, ebenso wie das Unternehmen der Gesuchsgegnerin 1, an dem der Gesuchteller als 80%iger Mehrheitsaktionär beteiligt sei, in nicht wiedergutzumachender Weise beeinträchtigt (act. 1 Rz 102). 7.2 Zunächst einmal legt der Gesuchsteller nicht dar und untermauert auch nicht mit Urkunden, dass der Gesuchsgegner 4 sich gegenüber Geschäftspartnern als Verwaltungsrat ausgibt oder ausgeben will. Die einzige Urkunde, aus der sich ergibt, dass der Gesuchsgegner 4 sich als Verwaltungsratspräsident der Gesuchsgegnerin 1 ausgibt, ist die erwähnte E-Mail vom 16. April 2025 mit dem Betreff "Letter from D.________ AG Chairman of the Board" (act. 1/39). Der dortige Verteiler lautet wie folgt: "I.________@d.________.com; J.________@d.________.com; K.________@d.________.com; L.________@d.________.com; M.________@d.________.com; N.________ <O.________@p.________.se>; Q.________@d.________.com". Abgesehen von einer Adresse (jene von N.________ [O.________@p.________.se]) handelt es sich um geschäftsinterne Empfänger, mithin um Mitarbeitende. Um wen es sich bei N.________ handelt, legt der Gesuchsteller nicht dar. Vielmehr spricht auch der Gesuchsteller in der Berufung einzig von Mitarbeitenden (act. 1 Rz 81: "Der Gesuchsgegner 4 versucht […], die Mitarbeiter der Gesuchsgegnerin 1 anzuhalten, sämtliche Korrespondenz der Gesuchsgegnerin an seine private E-Mail-Adresse […] zu senden"). Weswegen Mitarbeitende der Gesuchsgegnerin 1
Seite 7/10 mit dieser "Geschäfte tätigen" sollen, ist unklar. Darüber hinaus begründet der Gesuchsteller nirgends und ist auch nicht erkennbar, inwiefern eine bei diesen Empfängern allenfalls entstandene "Verwirrung und Rechtsunsicherheit" nicht leicht wiedergutgemacht werden kann. Bereits durch Vorlage des Entscheids (oder von Dispositiv-Ziffer 1.1) der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 25. April 2025 oder des – im Internet von jedermann jederzeit abrufbaren – Handelsregisterauszugs könnte der Gesuchsteller gegenüber den Mitarbeitenden und N.________ die Verwirrung und Rechtsunsicherheit ohne Weiteres beseitigen. Abgesehen davon verfügt der Gesuchsgegner 4 offenbar über keine E-Mail-Adresse mit der Endung "@d.________.com" (mehr). Die E-Mail vom 16. April 2025 schrieb er von folgender Adresse: "R.________@s.________.com". Dass ein Verwaltungsrat oder gar der Verwaltungsratspräsident, der über keine E-Mail-Adresse "seiner" Gesellschaft verfügt, sondern mit einer geschäftsfremden Absenderadresse auftritt, für "Verwirrung und Rechtsunsicherheit" sorgen kann, ist nicht glaubhaft. 7.3 Des Weiteren legt der Gesuchsteller auch nicht glaubhaft dar, dass der Gesuchsgegner 4 Anstalten für die Erstellung eines Protokolls einer ausserordentlichen Generalversammlung der Gesuchsgegnerin 1 (der Gesuchsteller spricht von "Nicht-Protokoll"; vgl. act. 1 Rz 101) zwecks Löschung des Gesuchstellers im Handelsregister treffe. Im Gegensatz zur Gesuchsgegnerin 2 und dem Gesuchsgegner 3 hat sich der Gesuchsgegner 4 – soweit bekannt – nie als Aktionär der Gesuchsgegnerin 1 ausgegeben und vom Verwaltungsrat die Durchführung einer ausserordentlichen Generalversammlung mit traktandierter Abwahl des Gesuchstellers verlangt. Den Vorwurf, Protokolle oder Erklärungen zu fälschen, erhebt der Gesuchsteller aufgrund konkreter Vorfälle gegenüber der Gesuchsgegnerin 2 und dem Gesuchsgegner 3 (act. 1 Rz 77: "Die Gesuchsgegnerin 2 und der Gesuchsgegner 3 verfolgen offensichtlich die Absicht, mittels (mutmasslich strafbarer) Fälschungen von angeblichen Abtretungsverträgen und eines vorgeblichen Aktienbuchs den Gesuchsteller widerrechtlich zu entmachten […]"). Anzeichen dafür, dass der Gesuchsgegner 4 dies auch tut oder vorhat, nennt der Gesuchsteller – abgesehen von der E-Mail vom 16. April 2025 – keine. Doch selbst wenn der Gesuchsgegner 4 solches täte oder vorhätte und er dem Handelsregisteramt Zug von ihm erstellte Protokolle vorlegen würde (vgl. act. 1 Rz 99 und 101), nützte ihm dies aufgrund der bereits bestehenden Handelsregistersperre nichts. 7.4 Mangels eines Verfügungsgrunds ist die Berufung abzuweisen und Dispositiv-Ziff. 1.4 des angefochtenen Entscheids zu bestätigen. Durch Bestätigung dieser Dispositiv-Ziffer erübrigt es sich, im Urteilsdispositiv auf den Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch Bezug zu nehmen. 8. Hinzu kommt Folgendes: Gemäss dem Rechtshilfeführer der Schweizerischen Eidgenossenschaft dauert eine förmliche Zustellung nach Serbien im Sinne des Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (HZUe65; SR 0.274.131) erfahrungsgemäss 2-13 Monate. Nicht miteingerechnet ist die Zeit, die erforderlich ist, um die notwendigen Übersetzungen anzufertigen. Grundsätzlich entfaltet ein Entscheid gegenüber der beschwerten Partei erst Rechtswirkungen, wenn er dieser förmlich zugestellt wurde (vgl. Gschwend, Basler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 138 ZPO N 36 mit Hinweisen). Angesichts dessen ist nicht glaubhaft, dass ein Entscheid eines Schweizerischen Gerichts, in dem vorsorgliche Massnahmen gegenüber
Seite 8/10 dem in Serbien wohnhaften Gesuchsgegner 4 superprovisorisch angeordnet würden, faktisch überhaupt geeignet wäre, um den befürchteten Nachteil zu verhindern (vgl. vorne E. 2.1). Hierzu äussert sich der Gesuchsteller nirgends. 9. Zur Frage, ob ein Verfügungsgrund besteht oder die beantragten Massnahmen geeignet sind, äusserte sich die Vorinstanz zwar nicht. Von einer Rückweisung an die Vorinstanz ist aber dennoch abzusehen: 9.1 Gemäss Art. 318 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz den angefochtenen Entscheid bestätigen (lit. a), neu entscheiden (lit. b) oder die Sache an die erste Instanz zurückweisen, wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde oder der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist (lit. c). Eine Bestätigung oder ein Neuentscheid sind die Regelfälle. Die Rückweisung an die erste Instanz hat aus prozessökonomischen Gründen und in Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebotes die Ausnahme zu bleiben (Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], a.a.O., Art. 318 ZPO N 29). Da Art. 318 ZPO als "Kann-Vorschrift" ausgestaltet ist, entscheidet die Berufungsinstanz nach ihrem pflichtgemässen Ermessen, ob sie ein reformatorisches oder kassatorisches Urteil fällt. Aus diesem Grund kann einer Prozesspartei von vornherein kein Rechtsanspruch auf Fällung eines Rückweisungsentscheids zukommen. Der Gesetzgeber hat den Grundsatz der "double instance", dem nicht Verfassungsrang zukommt, nicht zum massgeblichen Kriterium erhoben und folglich in Kauf genommen, dass einer Partei nicht in jedem Fall zwei Instanzen mit voller Kognition zur Verfügung stehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_342/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 4.3.2 f., 4A_129/2019 vom 27. Mai 2019 E. 1.2.2 und 5A_424/2018 vom 3. Dezember 2018 E. 4.2, je m.w.H.; Urteil des Obergerichts des Kantons Zug Z1 2017 8 vom 13. Juli 2018 E. 4.2.1, in: GVP 2018 S. 161 ff.). 9.2 Vorliegend ist die Sache spruchreif. Davon geht auch der Gesuchsteller aus. Entsprechend trägt er in der Berufung nochmals sämtliche tatbestandlichen und rechtlichen Argumente vor, die seiner Ansicht nach zu einer Gutheissung der Berufung und folglich zur Anordnung der vorsorglichen Massnahmen durch das Obergericht führen sollen (vgl. act. 1 Rz 20 in fine). Um Rückweisung ersucht er bloss eventualiter. Diesen Eventualantrag begründet er zudem nirgends. Hinzu kommt, dass im vorliegenden Prozess das Beschleunigungsgebot akzentuiert gilt (vgl. auch Art. 315 Abs. 2 lit. b ZPO; von Aarburg, Vorsorgliche Massnahmen nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2023, N 3). Eine Rückweisung würde das Verfahren nur unnötig verlängern (vgl. Brunner/Vischer, in: Oberhammer/Domej/ Haas [Hrsg.], a.a.O., Art. 318 ZPO N 4). Unter diesen Umständen ist ein reformatorisches Urteil zu fällen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4A_588/2021 vom 15. März 2022 E. 3.4.2). 10. Nach dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen, ohne dass sie vorgängig den Gesuchsgegnern 1-4 zuzustellen ist (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). Aufgrund der Abweisung der Berufung braucht nicht über die Verfahrensanträge entschieden zu werden. 11. Da der Gesuchsgegner 4 vom vorliegenden Entscheid nicht beschwert ist, ist auf eine förmliche Zustellung (mit serbischer Übersetzung) gemäss Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Ziviloder Handelssachen (HZUe65; SR 0.274.131) zu verzichten. Ihm ist bloss ein Doppel der
Seite 9/10 (deutschsprachigen) Berufung samt Beilagen zur Vervollständigung seiner Akten zukommen zu lassen. Obwohl der Gesuchsteller in der Berufung sämtliche Gesuchsgegner ins Recht fasste (vgl. Ziff. 4 seines Rechtsbegehrens), reichte er die Berufung und die Beilagen bloss im Doppel ein. Entsprechend ist er aufzufordern, dem Gericht je ein weiteres Doppel für die Gesuchsgegner 1-3 einzureichen (vgl. Art. 131 ZPO). 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Bei einem Streitwert von CHF 80'000.00 (vgl. act. 1 Rz 5) ist die Entscheidgebühr ermessensweise auf CHF 2'000.00 festzusetzen (§ 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 KoV OG). Eine Parteientschädigung ist den Gesuchsgegnern mangels Aufwands nicht zuzusprechen. Urteilsspruch 1. Die Berufung wird abgewiesen und Dispositiv-Ziffer 1.4 des Entscheids der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 17. April 2025 wird bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 2'000.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt und von ihm nachgefordert. 3. Der Gesuchsteller wird aufgefordert, dem Obergericht Zug innert 5 Tagen drei weitere Exemplare der Berufung samt Beilagen zukommen zu lassen. Falls er eine entsprechende schriftliche Zustimmung des gemeinsamen Rechtsvertreters der Gesuchsgegnerin 2 und des Gesuchsgegners 3 beibringen kann, genügt für diese zwei Parteien ein Exemplar (anstatt zwei Exemplare) oder allenfalls sogar ein USB-Stick, der Berufung und Beilagen enthält. Im Säumnisfall würden die notwendigen Kopien oder Datenträger vom Obergericht erstellt und die Kosten (§ 32 Abs. 1 Bst. a und b KoV OG) dem Gesuchsteller auferlegt (Art. 147 ZPO). 4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 98 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien (an den Gesuchsgegner 4 mittels eingeschriebener Sendung unter Beilage des Doppels der Berufung vom 29. April 2025 samt Beilagen; an die Gesuchsgegner 1-3 einstweilen noch ohne Beilage [vgl. Dispositiv-Ziffer 3])
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