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Zug Obergericht Zivilabteilung 28.01.2025 Z2 2024 78

28. Januar 2025·Deutsch·Zug·Obergericht Zivilabteilung·PDF·8,442 Wörter·~42 min·3

Zusammenfassung

vorsorgliche Massnahmen (Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 8. November 2024) | übriges Gesellschafts/Handelsr

Volltext

20250108_162017_ANOM.docx II. Zivilabteilung Z2 2024 78 Oberrichter A. Staub, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiber I. Cathry Urteil vom 28. Januar 2025 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt B.________ und/oder Rechtsanwalt C.________, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte, gegen 1. D.________, 2. E.________, beide vertreten durch Rechtsanwalt F.________, Gesuchsgegner und Berufungskläger, betreffend vorsorgliche Massnahmen (Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 8. November 2024)

Seite 2/20 Rechtsbegehren Gesuchsgegner und Berufungskläger 1. Der Entscheid des Kantonsgericht Zug vom 8. November 2024 sei aufzuheben und auf das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen sei nicht einzutreten, eventualiter sei das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen abzuweisen und subeventualiter sei die Berufungsbeklagte zu folgenden Sicherheitsleistungen zu verpflichten: 1.1 EUR 42'385'600.00; eventualiter EUR 35'194'000.00; subeventualiter EUR 30'000'000.00; subsubeventualiter EUR 20'242'625.00 (Schaden der A.________ AG und des Gesuchsgegners 2 aus ungültigem Selbsteintritt bzw. aus Rückabwicklung Grundstückkaufvertrag) 1.2 CHF 1'000'000.00 (Forderung der A.________ AG gegen Gesuchsgegner 1) 1.3 CHF 18'713'307.00; eventualiter CHF 1'000'000.00 (Forderung der G.________ AG gegen Gesuchsgegner 2) 1.4 EUR 850'000.00 (Schaden A.________ AG aus Verzicht auf Bindungsentgelt) 1.5 EUR 293'949.00 (Schulden A.________ AG / Darlehen H.________ AG) 1.6 CHF 6'854'440.00 (Schulden A.________ AG / Darlehen I.________ AG) 1.7 CHF 1'000'000.00 (Schulden A.________ AG / Darlehen I.________ AG) 1.8 CHF 191'758.00 (Schulden A.________ AG / Darlehen J.________) 1.9 EUR 15'706.00 (Schulden A.________ AG / Darlehen K.________ AG) 1.10 EUR 12'751'250.00 (Schulden A.________ AG / Darlehen G.________ AG) 1.11 EUR 4'586'745.00 (Schulden A.________ AG / Darlehen Zinsen G.________ AG) 1.12 EUR 3'083'856.00 (Schulden A.________ AG / Darlehen Gebühren G.________ AG) 1.13 EUR 4'500'000.00 (Schulden A.________ AG / Projektentwicklungsvertrag) 1.14 EUR 9'500'000.00 (Schulden A.________ AG / Projektentwicklungsvertrag) 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8,1 % MWST) zulasten der Berufungsbeklagten. Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte 1. Es sei die Berufung der Gesuchsgegner und Berufungskläger vollumfänglich abzuweisen und es sei der Entscheid des Kantonsgerichts Zug, Einzelrichter, vom 8. November 2024 zu bestätigen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Gesuchsgegner und Berufungskläger. Sachverhalt 1.1 Die A.________ AG (nachfolgend: Gesuchstellerin) mit Sitz in ________/ZG bezweckt gemäss Eintrag im Handelsregister im Wesentlichen ________. D.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner 1) war von April 2021 bis März 2024 als Verwaltungsrat der Gesuchstellerin mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen. Seit März 2024 ist L.________ als einziger Verwaltungsrat eingetragen (Vi act. 1/1). Das Aktienkapital der Gesuchstellerin beträgt CHF 150'000.00 und ist eingeteilt in 150 Namenaktien zu CHF 1'000.00. E.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner 2) hielt 99 dieser Namenaktien und M.________ die restlichen 51.

Seite 3/20 1.2 Um ein Immobilienprojekt in ________, Deutschland, zu finanzieren, schloss die Gesuchstellerin als Darlehensnehmerin mit der in ________/ZH domizilierten G.________ AG als Darlehensgeberin am 25. März 2021 einen Vertrag über EUR 12 Mio. ab ("Bridge Loan Facility Agreement" [Vi act. 1/6]). 1.3 Zur Sicherung dieses Darlehens, dessen Valuta mit Vereinbarung vom 12. Oktober 2021 auf EUR 12'751'250.00 erhöht wurde, schlossen M.________ und der Gesuchsgegner 2 als Pfandgeber mit der G.________ AG als Pfandgläubigerin am 25. März 2021 je einen Vertrag ab ("share pledge agreement" [Vi act. 1/15-16]; nachfolgend: Aktienpfandvertrag). Gemäss diesem verpfändeten die Pfandgeber je ihre Aktien an der Gesuchstellerin als Sicherheit für die Darlehensforderung. In Ziffer 8 (a)(i) wurde Folgendes festgehalten: " Upon the occurrence of an Enforcement Event, the Pledgee [G.________ AG] shall be entitled (but not obligated), without prior notification, at its full discretion and notwithstanding any right of set-off of the Pledgee, to: (i) effect Enforcement by either (i) private realisation (Private Verwertung, including, to the extent legally permissible, self-sale (Selbsteintritt)) and collection of the Pledged Assets, or (ii) Enforcement proceedings pursuant to the Swiss Debt collection Act under the exclusion of art. 41 para. 1bis of the Swiss Debt Collection Act (i.e. waiver of the beneficium excussionis realis) or any analogous provisions under applicable foreign law) and the Parties hereto agree in advance that a discretionary sale (Freihandverkauf) shall be permitted; […] " (Hervorhebungen im Original) 1.4 Die Darlehensvaluta wurde nicht zurückbezahlt. Mit Schreiben vom 7. April 2024 informierte die G.________ AG die Gesuchstellerin, den Gesuchsgegner 1, M.________ sowie den Gesuchsgegner 2 über die Einleitung der Zwangsvollstreckung in Form des Selbsteintritts (Vi act. 1/41). Ebenfalls am 7. April 2024 hielt die Gesuchstellerin mit der G.________ AG als neuer (Allein-)Aktionärin eine ausserordentliche Generalversammlung ab. Die Versammlung beschloss die Wahl von L.________ und die Abwahl des Gesuchsgegners 1 als Verwaltungsrat der Gesuchstellerin (Vi act. 1/42). Zwischen den Parteien ist die Gültigkeit des Selbsteintritts umstritten. Ausserdem ist strittig, ob die Wahl und Abwahl vom 7. April 2024 sowie die in zwei früheren ausserordentlichen Generalversammlungen vom 6. März 2024 (Vi act. 1/34) und 5. April 2024 (Vi act. 1/38) durchgeführten Wahlen und Abwahlen gültig sind und wer letztlich Verwaltungsrat der Gesuchstellerin ist. 2.1 Mit Eingabe vom 31. Mai 2024 reichte die Gesuchstellerin gegen die Gesuchsgegner beim Kantonsgericht Zug, Einzelrichter, ein Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ein. Sie beantragte im Wesentlichen, den Gesuchsgegnern sei zu verbieten, die Gesuchstellerin zu vertreten sowie in deren Namen aufzutreten und Rechtsgeschäfte zu tätigen (Vi act. 1). 2.2 Am 31. Mai 2024 ordnete der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug die verlangten Massnahmen auf Antrag der Gesuchstellerin superprovisorisch an (Vi act. 4). 2.3 In der Stellungnahme vom 11. Juli 2024 stellten die Gesuchsgegner Anträge, die dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren entsprachen (Vi act. 12). 2.4 Am 8. November 2024 fällte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug folgenden Entscheid (Vi act. 13): " 1.1 Den Gesuchsgegnern D.________ und E.________ wird im Sinne einer vorsorglichen Massnahme unter Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsams gemäss Art. 292 StGB

Seite 4/20 (Strafe: Busse bis CHF 10'000.00) verboten, die Gesuchstellerin zu vertreten, in ihrem Namen aufzutreten und Rechtsgeschäfte im Namen der Gesuchstellerin zu tätigen. 1.2 Den Gesuchsgegnern D.________ und E.________ wird im Widerhandlungsfall gegen Ziff. 1.1 vorstehend und nach einer Bestrafung wegen Ungehorsams gemäss Art. 292 StGB zusätzlich eine Ordnungsbusse von CHF 5'000.00 (Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO) angedroht. 2. Der Gesuchstellerin wird zur Einleitung der ordentlichen Klage eine Frist von 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheides angesetzt. Bei unbenutztem Ablauf dieser Frist fällt die vorsorgliche Massnahme gemäss Ziff. 1 dieses Entscheids ohne Weiteres dahin. 3. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt: CHF 6'500.00Entscheidgebühr Die Gerichtskosten werden den Gesuchsgegnern in solidarischer Haftbarkeit auferlegt und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 6'500.00 verrechnet. Die Gesuchsgegner haben der Gesuchstellerin den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 6'500.00 in solidarischer Haftbarkeit zu ersetzen, wenn die Gesuchstellerin im Hauptprozess ganz oder teilweise obsiegt. 4. Die Gesuchsgegner haben der Gesuchstellerin in solidarischer Haftbarkeit eine Parteientschädigung von CHF 7’700.00 zu bezahlen, sofern die Gesuchstellerin im Hauptprozess ganz oder teilweise obsiegt. 5. [Rechtsmittelbelehrung] 6. [Mitteilung] " 3.1 Gegen diesen Entscheid reichten die Gesuchsgegner mit Eingabe vom 21. November 2024 Berufung beim Obergericht des Kantons Zug mit eingangs genanntem Rechtsbegehren ein (act. 1). 3.2 Mit Verfügung des Präsidenten der II. Zivilabteilung des Obergerichts Zug vom 6. Dezember 2024 wurde der prozessuale Antrag der Gesuchstellerin vom 5. Dezember 2024, wonach die Gesuchsgegner zur Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung zu verpflichten seien, abgewiesen (act. 5). 3.3 In der Berufungsantwort vom 19. Dezember 2024 stellte die Gesuchstellerin ihrerseits das eingangs genannte Rechtsbegehren (act. 6). 3.4 Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt (act. 7). Erwägungen 1. Zum Berufungsverfahren ist einleitend Folgendes festzuhalten: 1.1 Die Berufung gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO). Das Berufungs-

Seite 5/20 verfahren ist als eigenständiges Verfahren ausgestaltet. Es dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Entsprechend ist die Berufung gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen. Dabei muss der Berufungskläger aufzeigen, inwiefern und weshalb er den angefochtenen Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft erachtet bzw. weshalb (zulässige) Noven oder neue Beweismittel einen anderen Schluss aufdrängen. Um diesen Anforderungen nachzukommen, genügt es nicht, wenn er lediglich auf seine Vorbringen vor erster Instanz verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Vielmehr muss er im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die er beanstandet, sich mit ihnen argumentativ auseinandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf denen seine Kritik beruht. Die Begründung muss hinreichend explizit sein, sodass sie vom Berufungsgericht einfach nachvollzogen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_255/2021 vom 22. März 2022 E. 3.1.6; BGE 142 III 413 E. 2.2.2 und 138 III 374 E. 4.3.1 [= Pra 2013 Nr. 4]). 1.2 Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Berufung. Lässt die Berufung insgesamt oder hinsichtlich eines bestimmten Streitpunkts eine (hinreichende) Begründung vermissen, so tritt das Berufungsgericht darauf nicht ein. Die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO entbindet nicht von einer gehörigen Begründung der Rechtsmitteleingabe. Ebenso wenig besteht eine Pflicht des Berufungsgerichts, die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um einen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_452/2022 vom 11. April 2023 E. 4.2.1; 5A_342/2020 vom 4. März 2021 E. 3.3, je m.w.H.). 1.3 Das Berufungsgericht verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache und kann das erstinstanzliche Urteil sowohl auf rechtliche wie tatsächliche Mängel hin überprüfen (vgl. Art. 310 ZPO). Dies bedeutet aber nicht, dass das Berufungsgericht gehalten ist, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Es hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; Urteile des Bundesgerichts 4A_186/2022 vom 22. August 2022 E. 4.4.1 und 4A_312/2023 vom 17. August 2023 E. 3.2). 1.4 Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere Begründungen, die je für sich den Ausgang des Rechtsstreits (oder von Teilen davon) besiegeln, muss sich der Berufungskläger in der Berufungsschrift mit sämtlichen den Entscheid selbständig tragenden Begründungen auseinandersetzen und alle Begründungen argumentativ entkräften. Unterlässt er dies, ist auf die Berufung diesbezüglich nicht einzutreten (vgl. BGE 142 III 364 E. 2.4). 1.5 Die Gesuchstellerin wirft den Gesuchsgegnern an verschiedenen Stellen vor, sie würden sich nicht hinreichend mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinandersetzen, weshalb auf ihre Berufung nicht einzutreten sei (vgl. etwa act. 6 Rz 60, 67, 71 und 84). Dieser Vorwurf ist weitgehend unberechtigt. Die Berufung genügt den vorerwähnten Begründungsanforderungen über weite Strecken. So werden in der Berufung die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die Rechtslage aus Sicht der Gesuchsgegner dargelegt und anschliessend entsprechende Rügen erhoben (vgl. etwa act. 1 Rz 18 ff.). Soweit die Berufung den

Seite 6/20 Begründungsanforderungen dennoch nicht genügt, ist im Folgenden darauf einzugehen. Dasselbe gilt für jene Passagen der Berufung, in denen die Gesuchsgegner sich nicht mit allen selbsttragenden Begründungen der Vorinstanz auseinandersetzen. 2. Die Rechtsgrundlagen zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen lassen sich wie folgt zusammenfassen: 2.1 Gemäss Art. 261 ZPO trifft das Gericht die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist (sog. Verfügungsanspruch; lit. a) und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (sog. Verfügungsgrund; lit. b). Auch wenn nicht ausdrücklich genannt, gehört die zeitliche Dringlichkeit zum Voraussetzungskatalog für vorsorgliche Massnahmen und müssen die angeordneten Massnahmen verhältnismässig sein. Mithin müssen sie geeignet und erforderlich sein, um den befürchteten Nachteil zu verhindern (Huber, in: Sutter-Somm und weitere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. A. 2025, Art. 261 ZPO N 18 und 20 ff.; Kofmel Ehrenzeller, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. A. 2021, Art. 261 ZPO N 4 ff.; Güngerich, Berner Kommentar, 2012, Art. 262 ZPO N 2 ff.). 2.2 Die gesuchstellende Partei muss sowohl das Bestehen ihres materiellrechtlichen Anspruchs, dessen Gefährdung oder Verletzung als auch den drohenden, nicht leicht wieder gut zu machenden Nachteil und die zeitliche Dringlichkeit glaubhaft machen. Ein strikter Beweis ist nicht erforderlich. Glaubhaftmachen bedeutet, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Vorhandensein der Voraussetzungen spricht. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit ist aber nicht gefordert. Auch die Einwendungen der Gegenseite sind von dieser lediglich glaubhaft zu machen (vgl. Sprecher, Basler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 261 ZPO N 51 f. und 58). 3. Unter den Parteien ist strittig, ob L.________ rechtmässig als Verwaltungsrat der Gesuchstellerin gewählt wurde. Nur bei Gütigkeit der Wahl durfte er namens der Gesuchstellerin das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen einreichen bzw. einreichen lassen und war auf das Gesuch einzutreten (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. c ZPO). 3.1 In den jeweiligen Aktienpfandverträgen räumten der Gesuchsgegner 2 und M.________ als damalige Aktionäre der Gesuchstellerin (Pfandgeber) der G.________ AG als Darlehensgeberin (Pfandgläubigerin) Vollmachten zur Stimmrechtsvertretung an den Generalversammlungen der Gesuchstellerin ein (Ziff. 5.2(b) des jeweiligen Vertrags [Vi act. 1/15-16]). Gestützt auf diese Vollmachten wählte die G.________ AG an einer ausserordentlichen Generalversammlung vom 6. März 2024 L.________ als neuen Verwaltungsrat der Gesuchstellerin; zugleich wählte sie den damals amtierenden Gesuchsgegner 1 als Verwaltungsrat ab (Vi act. 1/34). Die Gesuchsgegner widerriefen diese Vollmachten am 20. März 2024 und die Pfandgeber führten am 5. April 2024 ihrerseits eine ausserordentliche Generalversammlung der Gesuchstellerin durch, in der sie die genannten Wahlbeschlüsse rückgängig machten (Vi act. 1/38). Zwischen den Parteien ist umstritten, ob die am 6. März und 5. April 2024 erfolgten Wahlen gültig waren. Die Vorinstanz hielt die Wahl von L.________ und die Abwahl des Gesuchsgegners 1 als Verwaltungsrat der Gesuchstellerin mit ausführlicher Begründung für gültig

Seite 7/20 (Vi act. 13 E. 5 und 6). Die Gesuchsgegner fechten diese Erwägungen der Vorinstanz an (act. 1 Rz 18-33). Hierauf ist indes nicht weiter einzugehen, da die G.________ AG am 7. April 2024 – als neue Eigentümerin aller Aktien der Gesuchstellerin infolge gültigen Selbsteintritts (dazu sogleich E. 3.2 ff.) – eine Universalversammlung durchführte und dort als Verwaltungsrat (wieder) L.________ wählte und den Gesuchsgegner 1 abwählte (Vi act. 1/42; s. auch Vi act. 13 E. 8.4). Deshalb ist unerheblich, wer am 6. März und 5. April 2024 Aktionär der Gesuchstellerin oder Bevollmächtigter eines Aktionärs und damit stimmberechtigt war. 3.2 Die Vorinstanz erachtete die Vereinbarung des Selbsteintritts als gültig und begründete dies wie folgt: 3.2.1 Zunächst sei zu prüfen, ob der vereinbarte Selbsteintritt gemäss Ziffer 8(a)(i) des jeweiligen Aktienpfandvertrages vom 25. März 2021 nichtig sei. Gemäss Art. 891 Abs. 1 ZGB habe der Gläubiger im Falle der Nichtbefriedigung ein Recht, sich aus dem Erlös des Pfandes bezahlt zu machen. Das Pfandrecht biete ihm Sicherheit für die Forderung mit Einschluss der Vertragszinse, der Betreibungskosten und den Verzugszins (Abs. 2). Grundsätzlich werde der Gläubiger ein Zwangsvollstreckungsverfahren einleiten, um das Pfand zu verwerten. Die Parteien könnten jedoch im Pfandvertrag oder später vereinbaren, dass der Gläubiger das Pfandobjekt verkaufen dürfe. Das Recht auf private Verwertung beinhalte das Recht des Pfandgläubigers, den Pfandgegenstand für Rechnung des Schuldners zu verkaufen. Die private Faustpfandverwertung sei nur zulässig, wenn sie vertraglich vereinbart worden sei. Der Selbsteintritt sei eine Form der privaten Pfandverwertung, bei welcher der Pfandgläubiger die Pfandsache nicht an einen Dritten verkaufe, sondern selbst erwerbe. Der (zulässige) Selbsteintritt unterscheide sich vom verbotenen Verfallsvertrag (Art. 894 ZGB). Der Verfallsvertrag sei definiert als Abrede, wonach die Pfandsache dem Gläubiger als Eigentum zufallen solle, wenn er nicht befriedigt werde. Eine derartige Abrede sei nichtig im Sinne von Art. 20 OR. Der Selbsteintritt falle nicht unter das Verbot des Verfallsvertrags, da er dem Pfandgläubiger nur das Recht auf Befriedigung aus dem Erlös des Pfands, nicht aber aus dem Vollrecht einräume. Massgeblich für die Abgrenzung sei deshalb, dass der Pfandgläubiger beim Selbsteintritt über die Verwertung ordnungsgemäss abrechnen, den Preis von seiner Pfandforderung abziehen und dem Verpfänder einen allfälligen Überschuss abgeben müsse. Weise die Pfandsache einen Markt- oder Börsenpreis auf, sei der Selbsteintritt ohne spezifische Zustimmung des Pfandgebers möglich. Ein Marktpreis verstanden als Preis, der sich infolge einigermassen regelmässiger Preisstellung für gleiche oder zumindest sehr ähnliche Kaufgegenstände beobachten lasse, dürfe für Aktien privat gehaltener Gesellschaften kaum je, ein Börsenpreis gar nie existieren. Der Selbsteintritt sei aber auch in den Fällen möglich, in denen die Pfandsache keinen Markt- oder Börsenpreis aufweise, wenn entweder der Verpfänder zugestimmt habe oder für diesen keine Benachteiligungsgefahr bestehe. Wo eine Zustimmung zum Selbsteintritt fehle, müsse der Pfandgläubiger ausschliessen können, dass für den Verpfänder eine Übervorteilungsgefahr bestehe. Dies sei dann der Fall, wenn eine objektive Bewertung des Pfandgegenstandes im Zeitpunkt des Selbsteintrittes möglich sei. Fraglich sei, wann ein Verkaufswert objektiv feststellbar sei. Von Teilen der Lehre werde eine Schätzung durch einen neutralen Dritten im Sinne eines Sachverständigengutachtens (sog. "Fairness Opinion") als ausreichend angesehen. Andere stünden dem zumindest für den Fall einer Unternehmensbewertung ablehnend gegenüber, da der errechnete Verkäuflichkeitswert je nach angewandter Bewertungsmethode stark differenzieren könne. Nach Dörig/Weber sei

Seite 8/20 im Sinne der bundesgerichtlichen Formulierung, wonach eine Benachteiligungsgefahr für den Vertretenen ausgeschlossen sein müsse, ein strenger Massstab anzulegen. Einer Unternehmensbewertung komme höchstens dann der Charakter einer objektiven Feststellung des Veräusserungswerts zu, wenn hinsichtlich der Auswahl der Bewertungsmethoden eine feste Branchenübung bestehe und der beigezogene Sachverständige die Anforderungen von Art. 728 Abs. 1 OR an die Unabhängigkeit der beteiligten Personen erfülle (Dörig/Weber, Die private Verwertung von Faustpfändern sowie von Sicherheiten an Bucheffekten unter besonderer Berücksichtigung des Selbsteintritts, AJP 2/2012 S. 4 ff.). Demgegenüber müsse nach Fischer/Kieser für die Zwecke eines Selbsteintritts genügen, wenn dieser Dritte (Gutachter) unabhängig und seine Bewertung nachvollziehbar sei. Die Forderung, wonach jegliche Benachteiligung ausgeschlossen werden müsse und eine Unternehmensbewertung deshalb nur genügen könne, wenn eine feste Branchenübung bezüglich der Unternehmensbewertungsmethode bestehe, stelle denn auch entsprechend zu hohe Anforderungen. Eine Bewertung eines privat gehaltenen Unternehmens sei immer mit (erheblichen) Unsicherheiten verbunden und häufig seien verschiedene Bewertungsmethoden vertretbar. Nur weil ein gewisser Spielraum in der Bewertung bestehe, sei diese noch nicht falsch oder nicht mehr objektiv. Ein Verfallsvertrag liege schliesslich auch dann nicht vor, wenn ein weit untersetzter Preis angerechnet werde, weil dieser Preis – anders als ein Verfallsvertrag – der gerichtlichen Überprüfung zugänglich sei (Fischer/Kieser, Die Privatverwertung von Pfandrechten an Aktien – Ausgestaltung, Ablauf und Alternativen, in: GesKR 3/2019 S. 6 ff.; Vi act. 13 E. 7.4). 3.2.2 Die Parteien hätten in Ziffer 8 der Aktienpfandverträge das Recht der G.________ AG als Pfandgläubigerin zur privaten Verwertung ausdrücklich vereinbart. Bei den Aktien der Gesuchstellerin handle es sich zwar um nicht börsenkotierte Aktien, bei denen definitionsgemäss kein Börsenpreis und auch kein Marktpreis vorliege. Da die Parteien in den Aktienpfandverträgen jedoch dem Selbsteintritt explizit zugestimmt hätten, sei dieser auch in diesem Fall möglich. Die G.________ AG habe der Gesuchstellerin sowie den damaligen Aktionären mit Schreiben vom 7. April 2024 insbesondere mitgeteilt, dass die G.________ AG sie über die Bewertung der Gesuchstellerin, sobald diese endgültig feststehe, sowie die Höhe des Vollstreckungserlöses informieren werde. Sollte der Vollstreckungserlös die gesicherten Forderungen übersteigen, werde die G.________ AG ihnen den entsprechenden Betrag überweisen. Sie würden eine entsprechende Abrechnung über die Verwendung des Vollstreckungserlöses erhalten. Demnach, so die Vorinstanz, würden die Pfandschuldner eine Abrechnung über die Verwertung erhalten und könnten diese nach objektiven Kriterien überprüfen. Es liege somit kein nichtiger Verfallsvertrag vor (Vi act. 13 E. 7.5 erster Absatz). 3.2.3 Unabhängig von der Zustimmung zum Selbsteintritt bestehe auch keine Benachteiligungsgefahr der Pfandschuldner, und der Selbsteintritt sei auch dann zulässig, wenn ein Markt- oder Börsenpreis nur als Anhaltspunkt diene und aus anderen Gründen eine objektive Bewertung der Pfandgegenstände im Zeitpunkt des Selbsteintritts möglich sei. Vorliegend sei eine objektive Bewertung der Pfandgegenstände durch einen Dritten (N.________ AG) vorgenommen worden. Diese sei nachvollziehbar. Die Pfandgeber seien nicht der Willkür der G.________ AG ausgesetzt, da sie die Möglichkeit hätten, im Rahmen einer nachgelagerten Schadenersatzklage den für den Selbsteintritt angerechneten Preis von einem Gericht überprüfen zu lassen (Vi act. 13 E. 7.5 zweiter Absatz). 3.3 Hiergegen erheben die Gesuchsgegner in der Berufung folgende Einwände:

Seite 9/20 3.3.1 Gemäss Art. 894 ZGB sei jede Abrede, wonach die Pfandsache dem Gläubiger, wenn er nicht befriedigt werde, als Eigentum zufallen solle, ungültig. Dieser Artikel verbiete sogenannte Verfallsabreden, bei denen das Eigentum des Pfandobjekts direkt auf den Pfandgläubiger übergehe. Das gesetzlich nicht geregelte Recht zum Selbsteintritt des Pfandgläubigers unterscheide sich von der verbotenen Verfallsabrede lediglich in der Abrechnungs- und Herausgabepflicht durch den Pfandgläubiger, wenn dieser das Pfandobjekt selbst erwerbe. Wie bei einer verbotenen Verfallsklausel bestehe auch bei einem Selbsteintritt die Gefahr, dass der Pfandschuldner benachteiligt werde. Das Kontrahieren des Stellvertreters mit sich selbst berge die Gefahr, dass der Vertreter seine Stellung dazu missbrauche, um sich selber auf Kosten des Vertretenen einen Vorteil zukommen zu lassen, insbesondere durch den Erwerb einer Ware zu einem niedrigeren als dem Verkehrswert. Das Bundesgericht habe deshalb in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass das Selbstkontrahieren unzulässig sei, es sei denn die Natur des Geschäfts schliesse eine Benachteiligungsgefahr des Vertretenen aus oder dieser habe den Vertreter zum Vertragsschluss mit sich selbst besonders ermächtigt oder diesen nachträglich genehmigt (BGE 89 II 321 E. 5). Diese Rechtsprechung sei auch auf Sachverhalte anzuwenden, die Merkmale einer indirekten Stellvertretung aufweisen würden, wie beispielsweise die private Faustpfandverwertung (act. 1 Rz 36 f.). 3.3.2 Aus diesen Gründen sei die Abrede zum Selbsteintritt nur dann erlaubt, wenn eine Benachteiligungsgefahr für den Verpfänder ausgeschlossen werden könne. Wie eine Einwilligung in eine verbotene Verfallsabrede unzulässig sei, sei auch eine Einwilligung in einen Selbsteintritt unzulässig, wenn die mit dem Verbot von Verfallsabreden verpönte Benachteiligungsgefahr des Pfandschuldners bestehe. Ansonsten könnte das Verbot von Verfallsabreden umgangen werden. Keine Benachteiligungsgefahr bestehe, wenn der Wert der Pfandsache objektiv festgestellt werden könne, mithin wenn ein Markt- oder Börsenpreis bestehe (act. 1 Rz 38). 3.3.3 Falsch sei, so die Gesuchsgegner weiter, dass die Vereinbarung in den Aktienpfandverträgen jegliche Benachteiligungsgefahr des Gesuchsgegners 2 und von M.________ als Pfandschuldner obsolet mache. Auch durch die dem Selbsteintritt inhärente Abrechnungspflicht werde eine Benachteiligungsgefahr der Pfandschuldner nicht irrelevant. Offensichtlich falsch sei die Behauptung der Vorinstanz, wonach vorliegend gar keine Benachteiligungsgefahr bestehe. Die Vorinstanz behaupte, dass aus "anderen Gründen" eine objektive Bewertung der Pfandgegenstände im Zeitpunkt des Selbsteintritts möglich sei und verweise hierzu auf eine angebliche, objektive Bewertung durch einen unabhängigen Dritten (N.________ AG), welche nachvollziehbar sein solle (act. 1 Rz 41 f.). Erstens bleibe schleierhaft, aus welchen "anderen Gründen" nun eine objektive Bewertung der Pfandgegenstände möglich sein solle. Tatsächlich sei vorliegend eine objektive Bewertung der Aktien der Gesuchstellerin, die im Zeitpunkt des Selbsteintritts das Immobilienprojekt O.________ hätte verwirklichen oder verkaufen können, im Sinne, dass eine Benachteiligungsgefahr ausgeschlossen sei, nicht möglich. Insbesondere würde die von der G.________ AG als Pfandgläubigerin in Auftrag gegebenen Gefälligkeits-Gutachten keinen "anderen Grund" darstellen und auch keine objektive Bewertung ermöglichen (act. 1 Rz 43).

Seite 10/20 Zweitens habe sich die G.________ AG gar nicht erst die Mühe gemacht, eine "unabhängige" Drittperson mit der "objektiven" Bewertung der Pfandgegenstände (Aktien der Gesuchstellerin) im Zeitpunkt des Selbsteintritts zu beauftragen. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt, wenn sie behaupte, dass eine objektive Bewertung durch einen unabhängigen Dritten vorgenommen worden sei, welche angeblich auch noch nachvollziehbar sei. Tatsächlich sei diese Bewertung von L.________ vorgenommen worden, der von der G.________ AG zur Vollstreckung der Interessen derselben als Verwaltungsrat der Gesuchstellerin eingesetzt worden sei. Die N.________ AG habe in der Folge dieses Gutachten lediglich den Pfandschuldnern zugestellt, was zweifelsfrei aus der Überschrift des Gutachtens von L.________ hervorgehe ("Von: L.________, VR der A.________ AG"; act. 1 Rz 44). Drittens basiere dieses Gutachten von L.________ auf den Gutachten der P.________ vom 17. Juli 2023 und Q.________ vom 1. Juli 2023, welche ebenfalls von der G.________ AG in Auftrag gegeben worden sein und Gefälligkeitsgutachten darstellen würden. In der Gesuchsantwort seien die gravierenden Mängel der genannten Gutachten detailliert dargetan. Das Gutachten von L.________ stelle somit offensichtlich keine marktkonforme Bewertung des Pfandgegenstandes dar, sondern basiere nach eigenem Bekunden von L.________ auf markant widersprüchlichen Finanzzahlen, materiell mangelhaften Bilanzen und auf einer Simulation, welche naturgemäss mit erheblichen Unsicherheiten verbunden sei. Basierend auf dem besagten Gefälligkeitsgutachten komme L.________ zum Schluss, dass der erzielbare Marktwert des Grundstücks ________ bzw. des Projekts O.________ lediglich EUR 4,7 bzw. EUR 5,3 Mio. betrage, dieser Marktwert die ausstehenden Forderungen nicht decke und die Bewertung der Aktien der Gesuchstellerin somit negativ sei. Mit anderen Worten solle die G.________ AG durch den (ungültigen) Selbsteintritt die Aktien der Gesuchstellerin gratis erhalten, was selbstredend nicht im Interesse der Pfandschuldner und Aktionäre der Gesuchstellerin, namentlich von M.________ und dem Gesuchsgegner 2, sei (act. 1 Rz 45). L.________ habe wohl bewusst übersehen, dass das Gutachten von P.________ Deutschland den Bodenwert des Grundstücks ________ immerhin mit EUR 20'242'625.00 beziffert habe, wenn auch dieser Wert gemäss den Gutachten von Prof. Dr. R.________ tatsächlich viel höher sei. Selbst nach dem Gutachten von P.________ hätte somit das Grundstück ________ zumindest für EUR 20 Mio. verkauft werden können, wenn das Projekt O.________ nicht realisiert worden wäre. Da es vorliegend aber nicht nur um den Bodenwert, sondern um das Projekt O.________ gehe, sei eine objektive Bewertung des Pfandgegenstands praktisch nicht möglich. Dass die Vorinstanz die Diskrepanzen bei der Bewertung in einem zweistelligen Millionenbereich als "Spielraum in der Bewertung" abtue, sei absurd. Offensichtlich berge die Bewertung eines privat gehaltenen Unternehmens mit einem umfangreichen und komplizierten Immobilienprojekt eine offenkundige Benachteiligungsgefahr. Die Willkür der G.________ AG, welcher M.________ und der Gesuchsgegner 2 ausgesetzt seien, werde auch nicht dadurch relativiert, weil die Möglichkeit bestehe, den für den Selbsteintritt angerechneten Preis von einem Gericht überprüfen zu lassen. Auch eine verbotene Verfallsabrede könne vom Gericht überprüft werden, weshalb diese aber noch lange nicht zulässig werde. Gleich verhalte es sich bei einem Selbsteintritt. Wenn der Pfandgegenstand nicht objektiv bewertbar sei, könne auch ein Gericht diesen nicht objektiv bewerten. Genau aus diesem Grund müsse ein Selbsteintritt ausgeschlossen sein, wenn der Pfandgegenstand

Seite 11/20 nicht objektiv bewertbar sei und eine Benachteiligungsgefahr für den Pfandschuldner bestehe (act. 1 Rz 46-48). 3.4 Diese Einwände der Gesuchsgegner überzeugen nicht. Vorab kann auf die erwähnten (vgl. vorne E. 3.2.1), einlässlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur rechtlichen Ausgangslage verwiesen werden (vgl. zur Zulässigkeit eines solchen Verweises vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_229/2024 vom 25. Juli 2024 E. 4.2). Hervorzuheben und anzufügen bleibt Folgendes: 3.4.1 Der entscheidende Unterschied zwischen der (verbotenen) Verfallsabrede (Art. 894 ZGB) und dem (zulässigen) Selbsteintritt besteht darin, dass bei der Verfallsabrede das gesamte Pfand beim Pfandgläubiger verbleibt, während beim Selbsteintritt der Pfandgläubiger dem Pfandgeber zunächst eine Abrechnung vorzulegen (Abrechnungspflicht) und danach jenen Teil herauszugeben hat (Herausgabepflicht), um den der Wert des Pfandgegenstands die pfandgesicherte Forderung übersteigt (vgl. BGE 119 II 344 E. 2b; Zobl, Berner Kommentar, 1996, Art. 891 ZGB N 45 und 56; Oftinger/Bär, Zürcher Kommentar, 1981, Art. 891 ZGB N 59 und 62; Bauer/Bauer, Basler Kommentar, 7. A. 2023, Art. 894 ZGB N 16; Fischer/Kieser, a.a.O., S. 10 und 14). 3.4.2 Art. 894 ZGB bezweckt den Schutz des Pfandgebers. Dieser ist – soweit es sich nicht um ein Drittpfand handelt – auch der Schuldner der pfandgesicherten Forderung. Der Hauptzweck von Art. 894 ZGB besteht darin, zu verhindern, dass der Pfandgeber Zugeständnisse mit wucherischem Charakter macht, bloss um einen Kredit zu erhalten in der (falschen) Hoffnung, diesen ordnungsgemäss zurückbezahlen zu können. Der wucherische Charakter liegt darin, dass der Wert des Pfands regelmässig höher als die Forderung selbst ist. Ist aber die Gefahr von Wucher gebannt, besteht entsprechend dem Sinn und Zweck von Art. 894 ZGB auch kein Schutzbedürfnis für den Pfandgeber mehr. Deshalb ist Art. 894 ZGB eng auszulegen (vgl. Bauer/Bauer, a.a.O., Art. 894 ZGB N 2, 3 und 7; Oftinger/Bär, a.a.O., Art. 894 ZGB N 4 und 6; Zobl, a.a.O., Art. 894 ZGB N 1; BGE 119 II 344 E. 2b). 3.4.3 Im selben Lichte ist auch das Verhältnis von Art. 894 ZGB zu Art. 21 OR zu betrachten. Die zwingende Bestimmung von Art. 894 ZGB will nicht bloss vor Übervorteilung schützen. Den Übervorteilungsschutz gewährt Art. 21 OR. Diese Bestimmung sieht lediglich die Anfechtbarkeit des Vertrages, nicht aber dessen Nichtigkeit vor. Art. 894 ZGB, der im Sinne von Art. 20 OR zur Nichtigkeit des Verfallsvertrags führt (Bauer/Bauer, a.a.O., Art. 894 ZGB N 19), geht folglich weiter. Er schützt, wie erwähnt, vor den Gefahren wucherischer Auswüchse im Pfandgeschäft. Wucher oder vielmehr Wuchergefahr liegen nun aber nicht ohne Weiteres vor. 3.4.4 In der Lehre gehen die Ansichten darüber, wann bei einem Selbsteintritt keine Benachteiligungs- oder Übervorteilungsgefahr (korrekterweise: Wuchergefahr) besteht, auseinander. Einigkeit besteht darin, dass keine Gefahr vorliegt, wenn das Pfand einen Markt- oder Börsenpreis hat (Dörig/Weber, a.a.O., S. 9; Bauer/Bauer, a.a.O., Art. 894 ZGB N 15; BGE 119 II 344 E. 2b). Einig ist man sich auch darüber, dass eine (nachträgliche) Genehmigung des Pfandgebers (nach Eintritt der Fälligkeit der pfandgesicherten Forderung) die Gefahr bannt bzw. die Schutzbedürftigkeit des Pfandgebers entfallen lässt (Schmid-Tschirren, in: Büchler/ Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. A. 2018, Art. 894 ZGB N 10 f. m.H.). Gespalten ist die Lehre, wenn für das Pfand zwar kein Markt- oder Börsenpreis existiert, der Verkaufswert

Seite 12/20 aber "objektiv feststellbar" ist. Soweit sich in solchen Fällen der Verkaufswert in irgendeiner Weise auf einen Markt- oder Börsenpreis abstützen lässt (namentlich ein Paketzuschlag bei einem grösseren Aktienpaket einer kotierten Gesellschaft), wird der Selbsteintritt mehrheitlich für zulässig erachtet (statt Vieler: Dörig/Weber, a.a.O., S. 10 m.H.; kritisch aber Koller, Der Selbsteintritt des Pfandgläubigers, ZBJV 1994 S. 375 ff., 377). Ist hingegen beispielsweise zur Bestimmung des Werts eine Unternehmensbewertung erforderlich, wird in der Lehre vereinzelt postuliert, dass für die Auswahl der Bewertungsmethode eine feste Branchenübung bestehen und der Sachverständige die Anforderungen von Art. 728 Abs. 1 OR an die Unabhängigkeit erfüllen müsse (Dörig/Weber, a.a.O., S. 10). 3.4.5 Uneinigkeit herrscht in der Lehre auch über die Frage, ob eine Übervorteilungsgefahr gebannt ist bzw. das Schutzbedürfnis des Pfandgebers entfällt, wenn dieser vorgängig – also vor Fälligkeit der pfandgesicherten Forderung (beispielsweise bereits im Pfandvertrag) – dem Selbsteintritt zustimmt (Ermächtigung; Bauer/Bauer, a.a.O., Art. 894 ZGB N 18, erwähnen – wohl versehentlich – die nachträgliche Zustimmung, die ohnehin unproblematisch ist [vgl. vorstehend]). Gemäss Fischer/ Kieser lasse es die herrschende Lehre genügen, wenn der Pfandgeber dem Selbsteintritt zustimme; nicht erforderlich sei, dass zusätzlich eine objektive Bestimmung des Verwertungserlöses möglich sei (Fischer/ Kieser, a.a.O., S. 14, die es indes unterlassen, eine Fundstelle für die "herrschende Lehre" anzugeben). Die vorgängige Zustimmung lässt beispielsweise Zobl genügen (Zobl, a.a.O., Art. 891 ZGB N 59). Die Lehrmeinung von Fischer, Kieser und Zobl überzeugt. Die vorgängige Zustimmung zum Selbsteintritt genügt und ein zusätzlicher Schutzmechanismus – namentlich in Form eines Markt- oder Börsenpreises oder einer "objektiven Bestimmbarkeit" – ist nicht erforderlich. Der Selbsteintritt wird zwar (zu Recht) regelmässig im grösseren Zusammenhang mit dem Selbstkontrahieren (Insichgeschäften) betrachtet (vgl. etwa Koller, a.a.O., S. 375 f.) und bei Insichgeschäften bannt allein die vorgängige Zustimmung (Ermächtigung) zum Abschluss nicht näher bestimmter Geschäfte die Risiken solcher Geschäfte noch nicht. Erforderlich ist dort deshalb eine besondere Ermächtigung (vgl. BGE 126 III 361 E. 3a). Doch zwischen dem Selbsteintritt einerseits und dem Insichgeschäft, aber auch der Verfallsabrede andererseits besteht ein gewichtiger Unterschied: Beim Selbsteintritt ist die Vereinbarung einer Pflicht zur Abrechnung, die nach objektiven Kriterien zu erfolgen hat, sowie zur Herausgabe eines allfälligen Überschusses ein objektiv wesentlicher Vertragspunkt. Das bedeutet, dass der Pfandgeber vom Pfandgläubiger beim Selbsteintritt stets die Herausgabe des zu viel Geleisteten fordern und einklagen kann. Ein solches Recht fehlt bei der Verfallsabrede und auch das Insichgeschäft beinhaltet kein vergleichbares Recht. Auch aus diesem Grund sind Verfallsabreden und unspezifische Ermächtigungen zu Insichgeschäften unzulässig. Bestünde keine Abrechnungs- und Herausgabepflicht und müsste sich die Abrechnungspflicht nicht nach objektiven Kriterien richten, würde sich der Selbsteintritt in der Tat nicht mehr von der Verfallsabrede unterscheiden. Beim Selbsteintritt hingegen steht dem Pfandgeber gegenüber dem Pfandgläubiger eine Forderung zu, wenn der Pfandgläubiger zu einem zu tiefen Wert abgerechnet hat. Es handelt es sich um eine vertragliche Forderung (Fischer/Kieser, a.a.O., S. 14, sprechen von einer "nachgelagerte[n] Schadenersatzklage"). Erfüllt der Pfandgeber diese Forderung nicht, kann der Pfandgeber auf Erfüllung klagen. In diesem Fall ist der Wert des Pfands vom Gericht – allenfalls unter Beizug einer sachverständigen Person (Art. 183 ff. ZPO) – zu bestimmen.

Seite 13/20 3.4.6 Anzumerken bleibt, dass Ausdrücke wie "objektive Bestimmbarkeit" und dergleichen ohnehin bloss eine Scheingenauigkeit vermitteln. Letztlich ist jeder Wert zunächst einmal subjektiv und der objektivierte Wert lässt sich erst durch eine Typisierung (beispielsweise eine Unternehmensbewertung) ermitteln. Der Wert ist jedoch nie eine mathematisch exakt bestimmbare Grösse (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_662/2020 vom 22. März 2021 E. 2.2.2). Dennoch lässt sich grundsätzlich jeder Pfandgegenstand bewerten. Die Wahl und die Anwendung der jeweiligen Bewertungsmethode wiederum hängen vom Ermessen des Bewerters ab. Selbst bei Branchengepflogenheiten sind bei der Bewertung Ermessensentscheide zu treffen oder ändern sich die Bewertungsmethoden im Laufe der Zeit. Sogar der Markt- und der Börsenpreis sind nicht immer zuverlässige Wertmesser. Bekanntlich muss der Preis einer Sache ihrem Wert nicht entsprechen. Beispielsweise bei verpfändeten Aktien, die volatilen Börsenkursen unterliegen, liegt die Benachteiligungsgefahr nahe: Der Pfandgläubiger kann sich bevorzugen, indem er den Zeitpunkt des Selbsteintritts geschickt wählt. Auch aus diesen Gründen ist es unerheblich, ob zur Ermittlung des Werts des Pfands "objektive Referenzgrössen" oder dergleichen existieren oder nicht. Der Wert eines jeden Pfands lässt sich "objektiv bestimmen". 3.5 Im vorliegenden Fall gilt zunächst auf Folgendes hinzuweisen: Wie die Gesuchstellerin in der Berufungsantwort richtig bemerkt (act. 6 Rz 64), hält die Vorinstanz den Selbsteintritt in Fällen, in denen eine Pfandsache keinen Markt- oder Börsenpreis aufweist, dann für zulässig, wenn entweder der Verpfänder [vorgängig] zugestimmt hat oder für den Verpfänder keine Benachteiligungsgefahr besteht. Es genügt gemäss den Erwägungen der Vorinstanz folglich, wenn eine dieser zwei Voraussetzungen erfüllt ist; die Voraussetzungen müssen nicht kumulativ erfüllt sein. Damit setzen sich die Gesuchsgegner in der Berufung nicht auseinander. Sie behaupten nicht, die Vorinstanz habe das Recht falsch angewandt, indem sie nicht verlangt habe, dass zusätzlich zur – hier unbestrittenermassen erteilten – vorgängigen Zustimmung auch (aus weiteren Gründen) keine Benachteiligungsgefahr bestehen dürfe. Da sich die Gesuchsgegner nicht mit allen Begründungen der Vorinstanz, die je für sich den Ausgang des Rechtsstreits besiegeln, auseinandersetzen, ist auf die Berufung in diesem Punkt nicht einzutreten (vgl. vorne E. 1.4). Der Selbsteintritt der G.________ AG ist aufgrund der vorgängigen Zustimmung der Pfandgeber (M.________ und Gesuchsgegner 2) zulässig. 3.6 Selbst wenn jedoch davon ausgegangen würde, die Gesuchsgegner stellten sich in der Berufung auf den Standpunkt, dass die Voraussetzungen kumulativ gegeben sein müssten, nützte ihnen dies nichts. Wie dargelegt (vorne E. 3.4), genügt es, wenn die Pfandgeber im Pfandvertrag die Zustimmung zum Selbsteintritt erklären. Damit ist die genannte Benachteiligungsoder Übervorteilungsgefahr (korrekterweise: Wuchergefahr) gebannt. Weiter ist erforderlich, dass die Pfandgläubigerin sich verpflichtet, nach objektiven Kriterien abzurechnen und den Überschuss herauszugeben. Diese Pflicht ist aber dem Begriff Selbsteintritt immanent (vgl. vorne E. 3.4.5). Darüber, dass die Abrechnung zwischen der G.________ AG als Pfandgläubigerin und dem Gesuchsgegner 2 und M.________ als Pfandgeber aufgrund einer objektiven Bewertung erfolgen muss, sind sich die Parteien denn auch offensichtlich einig. Schliesslich liess die Gesuchstellerin eine Bewertung erstellen. Im "Gutachten Abrechnung Pfandverwertung" vom 24. Juni 2024 wird einleitend Folgendes festgehalten: "Ziel des vorliegenden Gutachtens ist es, eine marktkonforme Bewertung der A.________ AG zum Zwecke der Abrechnung der Pfandverwertung der Aktien der A.________ AG vorzunehmen" (Vi act. 12/33). Mithin besteht zwischen den Vertragsparteien ein natürlicher Konsens (Art. 18

Seite 14/20 Abs. 1 OR) darüber, dass die G.________ AG (Pfandgläubigerin) nach objektiven Kriterien abrechnen und einen etwaigen Überschuss dem Gesuchsgegner 2 und M.________ (Pfandgeber) herausgeben muss. Gegenteiliges behaupten die Gesuchsgegner jedenfalls nicht. Uneinigkeit besteht zwischen den Parteien bzw. Vertragsparteien hinsichtlich der Bewertung darüber, ob die G.________ AG der Verpflichtung zur Vornahme einer objektiven Abrechnung nachgekommen ist. Nach Auffassung der Gesuchsgegner ist das Gutachten vom 24. Juni 2024 unbrauchbar (vgl. vorne E. 3.3.3). Die Qualität des Gutachtens betrifft indessen die Frage, ob die G.________ AG ihren Verpflichtungen korrekt nachgekommen ist. Die korrekte Erfüllung dieser Verpflichtung (Verfügungsgeschäft) hat keinen Einfluss auf die Gültigkeit der Vereinbarung des Selbsteintritts (Verpflichtungsgeschäft). 3.7 Nach dem Gesagten gelangte die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass die Parteien der Aktienpfandverträge einen Selbsteintritt – enthaltend die Verpflichtung der Pfandgläubigerin (G.________ AG) zu objektiver Abrechnung und zur Herausgabe eines allfälligen Überschusses – vereinbart haben (mithin der Gesuchsgegner 2 und M.________ als Pfandgeber dem Selbsteintritt zugestimmt haben) und dass diese Vereinbarung rechtsgültig ist. 4. Dass die Formalitäten für den Selbsteintritt eingehalten wurden (soweit solche einzuhalten waren), war vor erster Instanz noch umstritten. Die Vorinstanz hielt fest, die G.________ AG habe der Gesuchstellerin mit Schreiben vom 31. Januar 2024 vereinbarungsgemäss eine "Accelaration Notice" zugestellt. Somit sei ein Vollstreckungsereignis eingetreten. Entsprechend habe die G.________ AG ohne vorherige Benachrichtigung die Vollstreckung der Pfänder, d.h. der Aktien der Gesuchstellerin, mittels Selbsteintritts rechtsgültig ausüben können. In der Folge sei die G.________ AG Eigentümerin der Aktien der Gesuchstellerin geworden und habe an der ausserordentlichen Generalversammlung vom 7. April 2024 rechtsgültig Beschlüsse fassen können (Vi act. 13 E. 8.3). Diese Feststellungen fochten die Gesuchsgegner in der Berufung nicht mehr an. Folglich steht fest (vgl. vorne E. 1.3), dass der Selbsteintritt in den Pfandverträgen vom 25. März 2021 nicht nur gültig vereinbart wurde, sondern jedenfalls am 7. April 2024 auch gültig vollzogen worden war. Demnach war die G.________ AG am 7. April 2024 Eigentümerin aller Aktien der Gesuchstellerin. Sie konnte an diesem Tag eine Universalversammlung durchführen. Die an dieser Versammlung erfolgte Wahl (oder Wiederwahl) von L.________ in den und Abwahl (oder Wieder-Abwahl) des Gesuchsgegners 1 aus dem Verwaltungsrat der Gesuchstellerin waren gültig. Mithin ist L.________ zu Recht im Handelsregister eingetragen. Der (aktuelle) Eintrag im Handelsregister stimmt mit der Rechtswirklichkeit überein. L.________ war demnach befugt, das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen anhängig zu machen bzw. durch die Rechtsvertreter anhängig machen zu lassen. Die Vorinstanz trat auf das Gesuch somit zu Recht ein. 5. Als Nächstes ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die von der Vorinstanz in Dispositiv- Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids angeordneten vorsorglichen Massnahmen erfüllt sind (zu diesen Voraussetzungen vgl. auch vorne E. 2).

Seite 15/20 6. Umstritten ist, ob die Gesuchstellerin einen Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht hat (vgl. Art. 261 Abs. 1 lit. a ZPO). 6.1 Die Vorinstanz führte hierzu zusammengefasst aus, dass aktuell weder der Gesuchsgegner 1 noch der Gesuchsgegner 2 Aktionäre, Mitglieder des Verwaltungsrates oder Bevollmächtigte der Gesuchstellerin seien. Somit seien sie nicht berechtigt, die Gesuchstellerin zu vertreten. Dennoch habe der Gesuchsgegner 1 am 8. April 2024 zwei Schreiben im Namen der Gesuchstellerin unterzeichnet (Vi act. 1/48-49). Ebenso habe er im Namen der Gesuchstellerin beim Landgericht ________/DE Erwerbsvormerkungen und Verfügungsverbote betreffend die Grundstücke in ________ beantragt. Damit habe er das Recht der Gesuchstellerin auf rechtmässige Vertretung verletzt. Der Gesuchsgegner 2 sei am 8. April 2024 unrechtmässig als Aktionär der Gesuchstellerin aufgetreten. Auch stelle er sich auf den Standpunkt, immer noch Aktionär der Gesuchstellerin zu sein. Folglich sei glaubhaft, dass weitere Verletzungen zu befürchten seien (Vi act. 13 E. 9.2 und 9.3). 6.2 Soweit die Gesuchsgegner diese Erwägungen anfechten mit dem Argument, der Selbsteintritt sei nicht rechtsgültig vereinbart bzw. nicht rechtsgültig erfolgt (act. 1 Rz 55), ist ihrer Berufung kein Erfolg beschieden, da der Selbsteintritt – wie gezeigt – rechtsgültig war. 6.3 Soweit die Gesuchsgegner diese Erwägungen anfechten mit dem – hier verkürzt wiedergegebenen – Argument, sie würden die Geschäfte der Gesuchstellerin besser führen, als dies L.________ tue (vgl. act. 1 Rz 56-58), kann ihnen ebenfalls nicht gefolgt werden. Denn der Verfügungsanspruch besteht vorliegend darin, dass nur rechtsgültig gewählte Verwaltungsratsmitglieder und rechtsgültig ernannte Vertretungsberechtigte oder Bevollmächtigte im Namen der Gesuchstellerin auftreten oder diese verpflichten dürfen. Daran hielten sich die Gesuchsgegner nicht. In Briefen an L.________ oder im Verfahren vor Landgericht ________/DE traten sie als Vertreter bzw. Aktionäre der Gesuchstellerin auf. Zudem machen sie selbst geltend, dass sie auch in Zukunft namens der Gesuchstellerin auftreten bzw. die Rückabwicklung des Grundstückkaufvertrags ________ verhindern wollten (vgl. act. 1 Rz 59). Ob sie ausschliesslich mit Bezug auf das Verfahren vor Landgericht ________/DE oder allfällig damit zusammenhängende (Rechtsmittel-)Verfahren oder Rechtsgeschäfte namens der Gesuchstellerin aufzutreten gedenken, ist irrelevant. Im Namen der Gesuchstellerin auftreten darf nur deren einziger Verwaltungsrat L.________ (Art. 718 Abs. 1 OR) sowie von diesem allenfalls ernannte Direktoren (Art. 718 Abs. 2 OR), Prokuristen (Art. 458 OR), Handlungsbevollmächtigte (Art. 462 OR) oder mit bürgerlicher Vollmacht ausgestattete Personen (Art. 32 OR). Dazu zählen die Gesuchsgegner nicht. Der Verfügungsanspruch der Gesuchstellerin ist somit ohne Weiteres glaubhaft. 7. Umstritten ist weiter, ob die Gesuchstellerin einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht hat (vgl. Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO). 7.1 Die Vorinstanz erachtete den Verfügungsgrund als gegeben. Die Gesuchstellerin, so die Vorinstanz, habe den drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil glaubhaft dargetan: Die Gesuchsgegner seien als Vertreter der Gesuchstellerin aufgetreten, ohne hierzu berechtigt zu sein. Angesichts des bisherigen Verhaltens der Gesuchsgegner sowie ihrer Überzeugungen seien sodann weitere Handlungen im Namen der Gesuchstellerin zu befürchten. Indem die Gesuchsgegner als Vertreter der Gesuchstellerin auftreten und potenziell Rechts-

Seite 16/20 geschäfte abschliessen würden, drohe der Gesuchstellerin ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil, dies gerade auch im Hinblick auf eine hängige aktienrechtliche Verantwortlichkeitsklage (Vi act. 13 E. 10.2). 7.2 Die Gesuchsgegner wenden ein, sie würden versuchen, die Rückabwicklung des Grundstückkaufvertrags im Interesse der Gesuchstellerin zu verhindern, zumal Letztere dadurch keinen Anspruch auf Übertragung des Grundstücks ________ mehr habe, das Projekt O.________ nicht mehr verwirklichen könne, ohne Gegenleistung auf das Bindungsentgelt in der Höhe von EUR 850'000.00 verzichte, das Darlehen zugunsten der G.________ AG zurückbezahlen und Konkurs anmelden müsse. Inwiefern die Gesuchstellerin durch die Handlungen der Gesuchsgegner einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil erleiden solle, sei unter diesen Umständen nicht nachvollziehbar. Der Gesuchsgegner 2 habe den Prozess am Landgericht ________/DE einleiten können. Inwiefern aus diesem Prozess für die Gesuchstellerin ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil resultieren solle, sei ebenfalls nicht nachvollziehbar. Tatsache sei, dass mit dem Prozess vor dem Landgericht ________/DE Erwerbsvormerkungen und Verfügungsverbote zugunsten der Gesuchstellerin erwirkt worden seien. Lediglich die G.________ AG habe kein Interesse an diesem Prozess in Deutschland, zumal sie die Rückabwicklung des Grundstückkaufvertrags durchsetzen und ihr Darlehen auf Kosten der Gesuchstellerin zurückholen wolle. Wenn eine Verfügung zugunsten der Gesuchstellerin ausgesprochen werde, sei ein Nachteil für die Gesuchstellerin per se ausgeschlossen. Sowohl die Gesuchstellerin als auch die Vorinstanz seien beim angeblich nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil vage geblieben. Tatsache sei, dass die Gesuchsgegner keine Rechtsgeschäfte im Namen der Gesuchstellerin abgeschlossen hätten, sondern lediglich versuchen würden, die Rückabwicklung zu verhindern (act. 1 Rz 62- 64). 7.3 Weist eine Gesellschaft unter ihren (vermeintlichen) Eigentümern oder Vertretungsberechtigten zwei oder mehr zerstrittene Lager auf, obliegt es nicht dem Gericht, das um Anordnung vorsorglicher Massnahmen nach Art. 261 ff. ZPO ersucht wird, darüber zu entscheiden, welches Lager die für die Gesellschaft "richtigen" Entscheidungen treffen will. Entsprechend ist es auch nicht die Aufgabe des Gerichts, indirekt – durch Anordnung oder Nichtanordnung der Massnahme – ein Lager zu unterstützen. Bei der Frage, ob vorsorgliche Massnahmen anzuordnen sind oder nicht, hat das Gericht keine Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. Urteil des Obergerichts Zug Z2 2024 16 vom 29. Mai 2024 E. 2.2 und 2.3 mit Hinweisen). Massgebend ist einzig, ob der Verfügungsanspruch desjenigen, dem der Anspruch zusteht, gefährdet ist und ob eine Verletzung dieses Anspruchs nicht leicht wiedergutzumachen ist. Der Verfügungsgrund kann, wie die Vorinstanz zutreffend festhält (Vi act. 13 E. 10.1), darin bestehen, dass die Rechtsstellung der gesuchstellenden Partei gefährdet wird, falls abgewartet wird, bis im Hauptverfahren über die Rechtsstellung entschieden worden ist (vgl. Sprecher, Basler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 261 ZPO N 17). Der Nachteil ist zwar mit dem blossen Nachweis der (drohenden) Verletzung des Anspruchs noch nicht rechtsgenügend dargetan (Sprecher, a.a.O., Art. 261 ZPO N 30). Zu beachten ist indes, dass der Nachteil nicht zwingend tatsächlicher Natur sein muss, sondern auch rechtlicher Natur sein kann (vgl. BGE 138 III 378 E. 6.3 [= Pra 2013 Nr. 6]). 7.4 Vorliegend ist offenkundig, dass der Gesuchstellerin zumindest ein Nachteil rechtlicher Natur droht, wenn die Gesuchsgegner so lange in ihrem Namen auftreten, bis ein rechtskräftiges

Seite 17/20 Urteil in der Hauptsache vorliegt. Die Gesuchsgegner könnten bis dahin die rechtliche Stellung der Gesuchstellerin betreffend das Projekt O.________ entscheidend (um)gestalten, dies selbst dadurch, indem sie "nur" versuchen, den Status quo beizubehalten. Die Gesuchsgegner könnten Dispositionen betreffend Eigentum und Besitz am Grundstück ________ treffen. Diese Nachteile sind offensichtlich, weshalb es nicht schadet, wenn die Vorinstanz den Verfügungsgrund, wie die Gesuchsgegner behaupten, nur vage umschreibt. Mit ihrer Strategie könnten die Gesuchsgegner bei der Gesuchstellerin zudem durchaus auch einen finanziellen Schaden (einen Nachteil tatsächlicher Natur) bewirken. Unbestrittenermassen ist aktuell das Eigenkapital der Gesuchstellerin nicht mehr gedeckt (vgl. act. 1 Rz 74) und die Gesuchsgegner wollen ein " 'Bauprojekt' [der Gesuchstellerin] ohne Finanzierung und ohne Bebauungsplan" zementieren (vgl. act. 6 Rz 86). Bei einer Gesellschaft mit Unterbilanz (die Gesuchstellerin spricht von einer Überschuldung) besteht latent die Gefahr der Pauliana (vgl. Art. 285 ff. SchKG). Ausserdem können Dispositionen über Grundstücke (Immobilien) und Fahrnis (Mobilien) oft nicht oder nur schwer rückgängig gemacht werden, wenn Dritte gutgläubig auf die Dispositionsbefugnis des Veräusserers vertrauen (vgl. Art. 973 und Art. 933 ZGB). Unter diesen Umständen versteht es sich von selbst, dass die beschriebenen Nachteile nicht mehr leicht wiedergutgemacht werden könnten. Mithin ist ohne Weiteres glaubhaft, dass auch ein Verfügungsgrund gegeben ist. 8. Dass auch die Voraussetzung der Dringlichkeit erfüllt ist, blieb im Berufungsverfahren unbestritten. Auch die von der Vorinstanz angeordnete Massnahme als solche (Dispositiv-Ziff. 1.1 des Entscheids) – mithin auch deren Erforderlichkeit, Geeignetheit und Verhältnismässigkeit – sowie die Vollstreckungsmassnahmen (Dispositiv-Ziff. 1.2) blieben unangefochten. Folglich sind Dispositiv-Ziffern 1.1 und 1.2 des angefochtenen Entscheids zu bestätigen. Zu bestätigen ist sodann auch die Prosequierungsfrist gemäss Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids; auf diese gehen die Gesuchsgegner in der Berufung nicht ein. 9. Umstritten ist allerdings, ob die Vorinstanz von der Gesuchstellerin mit Anordnung der Massnahme eine Sicherheitsleistung hätte verlangen müssen. 9.1 Die Vorinstanz führt aus, das Gericht könne die Anordnung vorsorglicher Massnahmen von der Leistung einer Sicherheit durch die gesuchstellende Partei abhängig machen, wenn für die Gegenpartei ein Schaden zu befürchten sei (Art. 264 Abs. 1 ZPO). Die gesuchstellende Partei hafte für den aus einer ungerechtfertigten vorsorglichen Massnahme erwachsenen Schaden (Art. 264 Abs. 2 ZPO). Die Sicherheitsleistung sei eine Kaution zur Abdeckung eines eventuellen Schadens der Gegenpartei, der dieser aufgrund der vorsorglichen Massnahme entstehen könnte. Das Immobilienprojekt O.________ sei nie realisiert worden. Der Vermögenswert "Grundstück ________" sei noch nicht in der tatsächlichen Verfügungsmacht der Gesuchstellerin und es sei zweifelhaft, ob er in der Bilanz habe aktiviert werden dürfen. Selbst wenn man jedoch diese Position als Aktivum berücksichtigen würde, gehe aus der eingereichten Bilanz der Gesuchstellerin bereits per 31. Dezember 2023 eine Überschuldung hervor. Auch die Bilanz per 30. Juni 2023 weise eine Überschuldung aus. Entsprechend hätten die Gesuchsgegner nicht glaubhaft dargetan und es sei auch nicht nachvollziehbar, inwiefern (erst) die vorsorglichen Massnahmen die Gesuchstellerin zu einer Überschuldung und damit zu diversen Schäden führen würde. Unabhängig davon sei darauf hinzuweisen, dass die Gesuchsgegner weder einen eigenen Schaden behauptet hätten noch nachvollziehbar sei, inwiefern ein solcher zu befürchten sei, zumal sie nicht mehr Aktionäre der Gesuchstellerin

Seite 18/20 seien. Im Übrigen hätten die Gesuchsgegner auch nicht glaubhaft gemacht, inwiefern die geltend gemachten Schäden einen Kausalzusammenhang zu den vorsorglichen Massnahmen aufweisen würden. Das Projekt O.________ sei nachweislich nicht realisiert worden. Unabhängig davon könne das Gericht auf die Anordnung einer Sicherheitsleistung selbst dann verzichten, wenn die Voraussetzung gegeben wäre (Vi act. 13 E. 17.1-17.4). 9.2 Die Gesuchsgegner rügen zusammengefasst, die Vorinstanz verkenne, dass nicht bloss das Eigentum an den Grundstücken, sondern auch das Recht auf Übertragung der Grundstücke gegen einen im Voraus definierten (günstigen) Preis ein Wert bzw. Aktivum darstelle. Auch wenn die Gesuchstellerin noch über kein Eigentum über das Grundstück ________ verfügt habe, hätte sie einen unbedingten Anspruch auf Übertragung des Eigentums, sobald der Kaufpreis bezahlt worden sei. Die Fälligkeit des Kaufpreises sei zwar bedingt aufgeschoben bis zu einem rechtswirksamen Beschluss des Gemeinderats der Stadt ________/DE im Sinne eines Bebauungsplans. Nichtsdestotrotz hätte die Gesuchstellerin den Kaufpreis jederzeit bezahlen und damit die Eigentumsübertragung herbeiführen können. Die Forderung sei zwar nicht fällig, aber jederzeit erfüllbar gewesen. Entgegen der Vorinstanz stelle ein nicht mehr vollständig gedecktes Eigenkapital eine Unterbilanz, aber keine Überschuldung dar. Ausserdem hätte das Bauprojekt nicht realisiert werden müssen, sondern das Projekt O.________ hätte einem Investor verkauf werden können, wobei nota bene die G.________ AG einen Mindestverkaufspreis von EUR 30 Mio. verlangt habe. Mit der Rückabwicklung des Grundstückkaufvertrages verliere die Gesuchstellerin nun einen potenziellen Verkaufserlös aus der Veräusserung des Grundstücks bzw. des Projektes O.________ in der Höhe von mindestens EUR 30 Mio. Dies stelle offensichtlich einen erheblichen Schaden für die Gesuchstellerin, ihre Gläubiger und Aktionäre dar (act. 1 Rz 73-79). 9.3 Die Gesuchsgegner gehen nirgends auf die Erwägung der Vorinstanz ein, wonach die Gesuchsgegner weder einen eigenen Schaden behauptet hätten noch nachvollziehbar sei, inwiefern ein solcher zu befürchten sei, zumal sie nicht mehr Aktionäre der Gesuchstellerin seien. Bei dieser Erwägung handelt es sich um eine selbsttragende Begründung, die für sich den Ausgang der vorliegenden Rechtsfrage besiegelt. Die Gesuchsgegner setzen sich damit nicht auseinander. Sie legen nicht dar, inwiefern ihnen im Falle, da der Selbsteintritt gültig ist, irgendein Schaden drohen könnte. Demnach ist auf die Berufung der Gesuchsgegner auch in diesem Punkt nicht einzutreten (vgl. vorne E. 1.4). Abgesehen davon besteht selbst dann kein Anspruch auf eine Sicherheitsleistung, wenn die Voraussetzungen erfüllt wären (vgl. Sprecher, a.a.O., Art. 264 ZPO N 17). 9.4 Die Vorinstanz sah demzufolge zu Recht von der Anordnung einer Sicherheitsleistung nach Art. 264 ZPO ab. 10. Zusammenfassend ergibt sich Folgendes: Spätestens seit dem 7. April 2024 ist die G.________ AG zufolge Selbsteintritts Alleinaktionärin der Gesuchstellerin. Als solche war sie befugt, an der ausserordentlichen Generalversammlung vom 7. April 2024 (Universalversammlung) L.________ als Verwaltungsrat zu wählen und den Gesuchsgegner 1 abzuwählen. Demnach war L.________ wiederum befugt, das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen einzureichen bzw. einreichen zu lassen. Im Weiteren ist ein Verfügungsanspruch glaubhaft. Glaubhaft ist insbesondere, dass die Gesuchsgegner vorhaben, weiterhin im Namen der Gesuchstellerin aufzutreten, was sie mangels Organstellung und Bevoll-

Seite 19/20 mächtigung jedoch nicht dürfen. Schliesslich ist ein Verfügungsgrund glaubhaft. Das bisherige und weiter drohende Verhalten der Gesuchsgegner ist geeignet, bei der Gesuchstellerin Nachteile tatsächlicher und rechtlicher Natur zu bewirken, die nicht mehr leicht wiedergutgemacht werden können. Nachdem im Berufungsverfahren nicht mehr strittig ist, dass auch die übrigen Voraussetzungen für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen erfüllt sind, ist das vorinstanzlich angeordnete Vertretungsverbot samt Vollstreckungsmassnahmen (Bestrafung wegen Ungehorsams sowie Ordnungsbusse für den Widerhandlungsfall) zu bestätigen. Zu bestätigen sind auch die Prozesskostenfolgen im angefochtenen Entscheid. Diese wurden von den Gesuchsgegnern nicht unabhängig vom Verfahrensausgang angefochten (act. 1 Rz 80 f.). Mithin ist die Berufung – soweit darauf einzutreten ist – abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen. 11. Zu entscheiden bleibt über die Prozesskosten des Berufungsverfahrens. Beim vorliegenden Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Gesuchsgegnern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen und diese sind zu verpflichten, der Gesuchstellerin unter solidarischer Haftbarkeit eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 und 3 ZPO; BGE 148 III 182 E. 3.2). Beim Streitwert von unbestrittenermassen CHF 150'000.00 ist die Entscheidgebühr auf CHF 6'500.00 festzusetzen (§ 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 KoV OG). Das Grundhonorar der Rechtsanwälte beträgt bei diesem Streitwert CHF 4'633.35 (§ 3 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AnwT). Unter Hinzurechnung der Auslagenpauschale von 3 % (§ 25 AnwT) und der Mehrwertsteuer von 8,1 % (§ 25a AnwT) resultiert eine angemessene Parteientschädigung von gerundet CHF 5'160.00. Gründe für eine Erhöhung (§ 3 Abs. 3 AnwT) oder Zuschläge (§ 5 Abs. 1 AnwT) bestehen keine. Das von den Rechtsvertretern der Gesuchstellerin geltend gemachte Honorar von CHF 11'777.86 ist offensichtlich zu hoch. Urteilsspruch 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und der Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 8. November 2024 wird bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 6'500.00 wird den Gesuchsgegnern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt und mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Die Gesuchsgegner haben der Gesuchstellerin unter solidarischer Haftbarkeit eine Parteientschädigung von CHF 5'160.00 (inkl. MWST) zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 98 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

Seite 20/20 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (ES 2024 470) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Zivilabteilung A. Staub I. Cathry Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

Z2 2024 78 — Zug Obergericht Zivilabteilung 28.01.2025 Z2 2024 78 — Swissrulings