20241018_110837_ANOM.docx II. Zivilabteilung Z2 2024 66 Oberrichter A. Staub, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter St. Scherer Gerichtsschreiber I. Cathry Urteil vom 29. Oktober 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter, gegen C.________, Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin, betreffend Schutz der Persönlichkeit (vorsorgliche Massnahmen) (Berufung gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 7. August 2024 [schriftlich begründete Ausfertigung vom 26. September 2024])
Seite 2/10 Rechtsbegehren Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin 1. Der Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 7. August 2024 (Geschäfts-Nr. ES 2024 581) sei aufzuheben. 2. Eventualiter sei der Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 7. August 2024 (Geschäfts-Nr. ES 2024 581) aufzuheben und die Sache sei zur Vervollständigung des Sachverhalts und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchstellers. Sachverhalt 1.1 Mit Eingabe vom 28. Juni 2024 ersuchte A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin, um (superprovisorische) Anordnung vorsorglicher Massnahmen gegen C.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin; Vi act. 1). 1.2 Mit Entscheid vom 2. Juli 2024 wies die Einzelrichterin den Antrag des Gesuchtellers auf Erlass eines superprovisorischen Entscheids ab und räumte der Gesuchsgegnerin Gelegenheit ein, zur Eingabe des Gesuchstellers Stellung zu nehmen (Vi act. 2). Die Gesuchsgegnerin liess sich nicht vernehmen (vgl. Vi act. 3). 1.3 Am 7. August 2024 erliess die Einzelrichterin folgenden – nicht schriftlich begründeten – Endentscheid (Vi act. 6): " 1. Der Gesuchsgegnerin wird im Sinne einer vorsorglichen Massnahme bis auf Weiteres verboten, 1.1 den Namen des Gesuchstellers und/oder Informationen über den Gesuchsteller in Zusammenhang mit dem Namen des Gesuchstellers oder Begriffen, durch die der Gesuchsteller klar identifizierbar ist (z.B. "verurteilter Straftäter", "Stalker", "Pornoblogger", "Klauenschneider", "Zürcher Oberländer" sowie Kombinationen dieser Begriffe), gegenüber Drittpersonen, Institutionen sowie in der analogen und digitalen Öffentlichkeit zu erwähnen oder in anderer Weise bekannt zu machen; 1.2 gegenüber Drittpersonen, Institutionen sowie in der analogen und digitalen Öffentlichkeit die Behauptung aufzustellen, zu erwecken und/oder zu verbreiten, der Gesuchsteller sei verurteilt, ein verurteilter Straftäter, Stalker und/oder Pornoblogger sowie Kombinationen dieser Begriffe; 1.3 sich in irgendeiner Art und Weise in der analogen und digitalen Öffentlichkeit über die zwischen den Parteien laufenden Verfahren ________, ________, ________ sowie das vorliegende Gesuch zu äussern resp. in jeglicher Form darüber zu berichten. 2. Im darüber hinausgehenden Umfang wird das Gesuch abgewiesen. 3. Für den Fall der Widerhandlung gegen Ziffer 1 dieses Entscheids wird der Gesuchsgegnerin die Bestrafung wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB (Sanktion: Busse) angedroht.
Seite 3/10 4. Dem Gesuchsteller wird im Sinne von Art. 263 ZPO eine Frist bis zum 6. November 2024 zur Einreichung einer Klage angesetzt. Im Unterlassungsfall fallen die vorsorglichen Massnahmen gemäss Ziff. 1 dieses Entscheids dahin. 5. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt: CHF 2'000.00 Entscheidgebühr Die Gerichtskosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und von ihr nachgefordert. 6. Die Gesuchsgegnerin hat dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von CHF 5'333.60 (inkl. CHF 833.60 Auslagen; exkl. MWST, deren Vergütung im Rechtsbegehren nicht beantragt wurde [vgl. Weisung über die Mehrwertsteuer in der Zivil- und Strafrechtspflege des Kantons Zug vom 29. Juli 2015]) zu bezahlen. 7. [Rechtsmittelbelehrung] 8. [Mitteilungen] " Die – in der Folge von der Gesuchsgegnerin verlangte – schriftlich begründete Ausfertigung des Entscheids datiert vom 26. September 2024 (Vi act. 8). 2. Gegen diesen Entscheid reichte die Gesuchsgegnerin am 4. Oktober 2024 Berufung mit eingangs genanntem Rechtsbegehren ein (act. 1). Mit Eingabe vom 5. Oktober 2025 reichte sie einen "Nachtrag zur Berufung" ein (act. 2). Die Berufung wurde dem Gesuchsteller nicht zur Stellungnahme zugestellt. Erwägungen 1. Zum Berufungsverfahren ist einleitend Folgendes festzuhalten: 1.1 Die Berufung gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsverfahren ist als eigenständiges Verfahren ausgestaltet. Es dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Entsprechend ist die Berufung gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen. Dabei muss der Berufungskläger aufzeigen, inwiefern und weshalb er den angefochtenen Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft erachtet bzw. weshalb (zulässige) Noven oder neue Beweismittel einen anderen Schluss aufdrängen. Um diesen Anforderungen nachzukommen, genügt es nicht, wenn er lediglich auf seine Vorbringen vor erster Instanz verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Vielmehr muss er im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die er beanstandet, sich mit ihnen argumentativ auseinandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf denen seine Kritik beruht. Die Begründung muss hinreichend explizit sein, sodass sie vom Berufungsgericht einfach nachvollzogen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_255/2021 vom 22. März 2022 E. 3.1.6 m.w.H., insbesondere auf BGE 142 III 413 E. 2.2.2 und 138 III 374 E. 4.3.1).
Seite 4/10 1.2 Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Berufung. Lässt die Berufung insgesamt oder hinsichtlich eines bestimmten Streitpunkts eine (hinreichende) Begründung vermissen, so tritt das Berufungsgericht darauf nicht ein. Die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO entbindet nicht von einer gehörigen Begründung der Rechtsmitteleingabe. Ebenso wenig besteht eine Pflicht des Berufungsgerichts, die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um einen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_452/2022 vom 11. April 2023 E. 4.2.1 und 5A_342/2020 vom 4. März 2021 E. 3.3, je m.w.H.). 1.3 Das Berufungsgericht verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache und kann das erstinstanzliche Urteil sowohl auf rechtliche wie tatsächliche Mängel hin überprüfen (vgl. Art. 310 ZPO). Dies bedeutet aber nicht, dass das Berufungsgericht gehalten ist, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Es hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; Urteile des Bundesgerichts 4A_186/2022 vom 22. August 2022 E. 4.4.1 und 4A_312/2023 vom 17. August 2023 E. 3.2). 1.4 Der Berufungsinstanz dient in der Regel der erstinstanzlich festgestellte Sachverhalt als Grundlage, sofern und soweit dagegen keine begründeten Sachverhaltsrügen erhoben worden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_187/2021 vom 22. September 2021 E. 2). Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Praxisgemäss ist zwischen echten und unechten neuen Vorbringen (sog. Noven) zu unterscheiden. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entstanden sind. Ihre Zulassung wird im Berufungsverfahren weitergehend insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können. Im Falle unechter Noven hat derjenige, der sie im Berufungsverfahren einbringen will, namentlich die Gründe detailliert darzulegen, weshalb er die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (Urteil des Bundesgerichts 4A_518/2023 vom 18. April 2024 E. 3.4.1 m.w.H.). 2. Die Vorinstanz stellte zur Begründung ihres Entscheids auf den vom Gesuchsteller im vorinstanzlichen Verfahren behaupteten Sachverhalt ab. Sie hielt fest, die Gesuchsgegnerin habe zu den Ausführungen des Gesuchstellers keine Stellungnahme eingereicht, weshalb diese Ausführungen als unbestritten gelten würden (Vi act. 8 E. 5.2). 3. Die Gesuchsgegnerin bringt in ihrer Berufung vor, am 3. Juli 2024 habe sie ("die nicht anwaltlich vertretene Gesuchsgegnerin") ein Entscheid des Kantonsgerichts Zug erreicht, wonach der Gesuchsteller am 28. Juni 2024 um Erlass vorsorglicher Massnahmen ersucht habe und diese vom Kantonsgericht Zug abgelehnt worden seien. Die Gesuchsgegnerin sei erleichtert gewesen, dass das Gesuch vermeintlich und im Verständnis einer Laiin und Nicht- Juristin im Keim erstickt worden sei. Sie sei froh und erleichtert gewesen, ihre Anwältinnen
Seite 5/10 und Anwälte nicht auch noch mit dieser Sache belangen und beauftragen zu müssen. Die Abweisung des Gesuchs sei vage begründet worden. Aus den Erwägungen habe knapp entnommen werden können, dass ein superprovisorischer Entscheid die Ausnahme bilden müsse, diese zu behandelnde Sache offensichtlich nicht besonders dringlich sei und die besondere Dringlichkeit vom Gesuchsteller nicht habe glaubhaft gemacht werden können, da die von ihm behaupteten Persönlichkeitsverletzungen mehr als fünf Jahre in der Vergangenheit lägen. Diesem ablehnenden Entscheid [vom 2. Juli 2024] habe eine Verfügung mit der Bemerkung "summarisches Verfahren" beigelegen, der Informationen über Fristerstreckung, die Bezeichnung eines Zustellungsdomizils, unentgeltliche Rechtspflege oder sonstige Hinweise hätten entnommen werden können. Für die nicht anwaltlich vertretene Gesuchsgegnerin hätten sich auch daraus keine weiteren wichtigen Erkenntnisse ergeben. Ihr seien nur zehn Tage Zeit eingeräumt worden, um zum ablehnenden Entscheid Stellung zu nehmen. Die Vorbringen des Gesuchstellers seien allesamt absurd und/oder unwahr gewesen. Diese seien vom Kantonsgericht mit einem ablehnenden Entscheid beantwortet worden, sodass es die Gesuchsgegnerin nicht für nötig erachtet habe, Stellung zu nehmen. Der Hinweis auf Säumnisfolgen habe sie als irrelevant gedeutet, da das Gesuch ja abgewiesen worden sei. Selbst nach mehrmaligem Durchlesen der zugesandten Unterlagen sei für sie als Nicht-Juristin nicht ersichtlich gewesen, dass eine Reaktion ihrerseits vonnöten gewesen wäre. Aus Laiensicht hätte sie ihre Position mit einer Stellungnahme bloss schwächen können. Der Gesuchsteller sei "gerichtsnotorisch bekannt". Hätte sich das Kantonsgericht mit den Urteilen zu Stalking respektive Cyber-Stalking, die es bislang gebe, auseinandergesetzt, wäre man auf den Gesuchsteller gestossen. Man hätte festgestellt, dass es sich hier um eine groteske Täter- Opfer-Umkehr handle (act. 1 S. 4, 6, 8). 4. Zu prüfen ist zunächst, ob die Vorinstanz zu Recht auf die unbestritten gebliebenen Sachverhaltsbehauptungen des Gesuchstellers abgestellt hat. 4.1 Im Anwendungsbereich der – hier geltenden – Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO) sind nur bestrittene Tatsachenbehauptungen beweisbedürftig. Nicht bestrittene (rechtsrelevante) Tatsachenbehauptungen gelten als zugestanden und sind dem Urteil ohne Weiteres zugrunde zu legen (vgl. Art. 150 Abs. 1 ZPO). Vorbehalten bleiben unbestrittene Tatsachenbehauptungen, an deren Richtigkeit erhebliche Zweifel bestehen (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Solche Zweifel können sich beispielsweise ergeben, wenn offenkundige oder gerichtsnotorische Tatsachen gegen die unbestritten gebliebene Darstellung sprechen (Art. 151 ZPO; vgl. auch Brönnimann; Berner Kommentar, 2012, Art. 150 ZPO N 1; Baumgartner, in: Oberhammer/ Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. A. 2021, Art. 150 ZPO N 4). Offenkundige und gerichtsnotorische Tatsachen bedürfen keines Beweises (Art. 151 ZPO) und müssen auch nicht behauptet werden. Offenkundig sind Tatsachen, die allgemein, jedenfalls aber am Ort des Gerichts, verbreitet bekannt sind. Nicht erforderlich ist, dass die Allgemeinheit die notorische Tatsache unmittelbar kennt; es genügt, wenn sie sich aus allgemein zugänglichen Quellen erschliessen lässt. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht sie ermitteln muss (Urteil des Bundesgerichts 5A_904/2022 vom 17. Juli 2023 E. 3.5.2). Gerichtsnotorisch sind Erkenntnisse des Gerichts aus früheren Verfahren zwischen den gleichen Parteien oder aus bewusst geführten Pilotprozessen, berufliches Wissen von Fachrichtern oder gutachterliche Befunde aus anderen Verfahren über abstrakte wissenschaftliche Fragen, nicht aber Wissen des Gerichts über den konkreten Beweisgegenstand (Urteil des Bundesgerichts 5A_467/2020 vom 7. September 2020 E. 5.2).
Seite 6/10 4.2 Massgebend ist vorliegend nicht allein, ob bzw. welche Straftaten der Gesuchsteller gegenüber der Gesuchsgegnerin begangen hat oder ob bzw. welche Verfahren mit Beteiligung der Parteien hängig sind. Vielmehr ist entscheidend, ob die Gesuchsgegnerin berechtigt ist, den Namen des Gesuchstellers gegenüber Dritten im Zusammenhang mit "verurteilter Straftäter", "Pornoblogger", "Klauenschneider" und dergleichen zu äussern. Für solche – grundsätzlich persönlichkeitsverletzende (Art. 28 Abs. 1 ZGB) – Äusserungen bedarf es eines Rechtfertigungsgrunds (Art. 28 Abs. 2 ZGB). Die Vorinstanz konnte einen Rechtfertigungsgrund für solche Äusserungen anhand der vorinstanzlichen Akten nicht ausmachen. Hinzu kommt, dass selbst wahre Tatsachenbehauptungen nicht unbeschränkt verbreitet werden dürfen und eine Interessenabwägung im Einzelfall unentbehrlich ist (vgl. Meili, Basler Kommentar, 7. A. 2022, Art. 28 ZGB N 43 a.E.; Urteil des Bundesgerichts 5A_195/2016 vom 4. Juli 2016 E. 5.1). 4.3 Es stellt sich daher die Frage, ob die Vorinstanz entweder anhand der Akten oder aber aufgrund von (Gerichts-)Notorietät hätte erhebliche Zweifel daran haben müssen, dass keine Rechtfertigungsgründe vorliegen. 4.3.1 Dass die Vorinstanz anhand der Akten hätte Zweifel haben müssen, behauptet die Gesuchsgegnerin in der Berufung nicht. Vielmehr stützt sie sich auf die im Berufungsverfahren eingereichten Unterlagen. Mithin ist darauf grundsätzlich nicht weiter einzugehen, da die Gesuchsgegnerin nicht überzeugend darlegt, weshalb es ihr nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen ist, diese bereits im vorinstanzlichen Verfahren einzureichen (vgl. E. 1.4). Doch selbst, wenn die Gesuchsgegnerin behaupten würde, bereits aufgrund der vorinstanzlichen Akten hätte die Vorinstanz den Sachverhalt anders feststellen und rechtlich beurteilen müssen, würde sie damit nicht durchdringen, wie zu zeigen ist: Zwar lassen die im vorinstanzlichen Verfahren vom Gesuchsteller eingereichten Akten seine Rolle keineswegs nur vorteilhaft erscheinen. So lässt etwa der Umstand, dass der Gesuchsteller in einem von der Gesuchsgegnerin anhängig gemachten Verfahren betreffend Persönlichkeitsverletzung beim Obergericht des Kantons Zürich Berufung eingereicht hat (Vi act. 1/2), darauf schliessen, dass die dortige Vorinstanz eine Persönlichkeitsverletzung erkannt hat. Zudem hat die zuständige Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich – soweit aus dem eingereichten Artikel erkennbar – offenbar Strafklage gegen den Gesuchsteller wegen Verleumdung, Beschimpfung und Pornografie eingereicht (Vi act. 1/4). Am 18. August 2023 jedoch war der Gesuchsteller im Strafregister gemäss einem von diesem Tag datierenden Auszug nicht verzeichnet (Vi act. 1/17) und es gilt die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO). Aber selbst eine allfällige unvorteilhafte Rolle oder gar eine "Täter-Rolle" des Gesuchstellers würde noch nicht ohne Weiteres dazu führen, dass die von der Vorinstanz verbotenen Äusserungen aufgrund einer Einwilligung des Gesuchstellers, eines überwiegenden privaten oder öffentlichen Interesses oder einer Gesetzesbestimmung gerechtfertigt wären (vgl. Art. 28 Abs. 2 ZGB). Die Vorinstanz musste aufgrund der vorinstanzlichen Akten keine erheblichen Zweifel daran haben, dass es keine Rechtfertigungsgründe gibt. 4.3.2 Die Gesuchsgegnerin legt sodann auch nicht nachvollziehbar dar, dass die Vorinstanz aufgrund (gerichts-)notorischer Tatsachen hätte Zweifel am Fehlen von Rechtfertigungsgründen haben müssen. Insbesondere nennt die Gesuchsgegnerin kein Verfahren, das vor Kantonsgericht Zug in dieser Sache ausgetragen worden wäre. Sie legt ferner auch nicht dar, dass
Seite 7/10 die Täter-Rolle, welche sie dem Gesuchsteller zuschreibt, eine offenkundige Tatsache ist, mithin eine Tatsache, die am Ort des Gerichts (in Zug) verbreitet bekannt ist. Aus allgemein zugänglichen verifizierbaren Quellen lässt sich dies jedenfalls nicht ermitteln. Suchergebnisse auf Google (act. 1 S. 6) sind nicht gerichtsnotorisch. Bei Geltung der Verhandlungsmaxime ist es nicht Aufgabe des Gerichts, den Sachverhalt mittels einer Google-Suche zu ermitteln (vgl. Infanger, Darf ein Richter googeln?, in: "Justice - Justiz - Giustizia" 2017/4 Rz 6). 4.4 Folglich ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz an der (unbestritten gebliebenen) Darstellung des Gesuchstellers "erhebliche Zweifel" hätte haben müssen. Die vorinstanzliche Erwägung, wonach sich ein Rechtfertigungsgrund aus den Akten nicht "ohne Weiteres" ergebe, ist demnach zutreffend. Nach dem Gesagten stellte die Vorinstanz zu Recht ohne weitere Beweisabnahmen auf die unbestritten gebliebene Darstellung des Gesuchstellers ab. 5. Zu prüfen bleibt, ob die Gesuchsgegnerin hätte wissen müssen, dass bei Säumnis die Darstellung des Gesuchstellers als unbestritten gilt. Sinngemäss macht sie geltend, die Vorinstanz habe sie unzureichend auf die Säumnisfolgen hingewiesen ("Den Hinweis auf Säumnisfolgen deutete die in diesem Verfahren nicht anwaltlich vertretene Gesuchsgegnerin als irrelevant, das Gesuch wurde ja abgewiesen" [act. 1 S. 4]). 5.1 Vorab ist anzumerken, dass die Gesuchsgegnerin nicht moniert, ihr hätte eine Nachfrist (analog zu Art. 223 Abs. 1 ZPO) angesetzt werden müssen, nachdem sie innert Frist keine Stellungnahme zum Gesuch eingereicht hatte (zu dieser Thematik vgl. Urteile des Obergerichts Thurgau ZBS.2020.8 vom 9. April 2020 E. 2 [RBOG 2020 Nr. 15], des Obergerichts Zürich LF200055 vom 27. Oktober 2020 E. 4.4.1 ff. und des Handelsgerichts Aargau HSU.2022.22 vom 3. November 2022 E. 2 bei Mietausweisungen gestützt auf Art. 257 ZPO oder BGE 138 III 483 E. 3.3 bei Rechtsöffnungsverfahren). Mangels einer entsprechenden Rüge ist darauf nicht einzugehen (vgl. vorne E. 1.3). Dass die Vorinstanz keine Nachfrist angesetzt hat, ist demnach unerheblich. Zu prüfen bleibt indes, ob die Vorinstanz genügend klar auf die Säumnisfolgen hingewiesen hat. 5.2 Gemäss Art. 147 Abs. 1 ZPO ist eine Partei säumig, wenn sie eine Prozesshandlung nicht fristgerecht vornimmt oder zu einem Termin nicht erscheint. Das Verfahren wird ohne die versäumte Handlung weitergeführt, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 147 Abs. 2 ZPO). Das Gericht weist die Parteien auf die Säumnisfolgen hin (Art. 147 Abs. 3 ZPO). Die Pflicht, auf die Säumnisfolgen hinzuweisen, fliesst aus dem Grundsatz von Treu und Glauben. Es handelt sich nicht um eine Ordnungsvorschrift. Der richtige Hinweis gemäss Art. 147 Abs. 3 ZPO stellt grundsätzlich eine Voraussetzung der Präklusion dar, es sei denn, die Partei hätte die Säumnisfolgen gekannt oder sich deren bei zumutbarer Sorgfalt bewusst sein können. Vorbehalten bleibt auch die Konstellation, in der sich die Unterlassung des Hinweises nicht auf die Säumnis der Partei auswirken konnte. Die blosse Angabe einer allenfalls anwendbaren Sonderbestimmung genügt nicht. Die Parteien sind auf die konkreten Rechtsfolgen einer Unterlassung aufmerksam zu machen. Die Pflicht, die Parteien auf die Säumnisfolgen hinzuweisen, variiert je nach Rechtskunde der Betroffenen und ist bei nicht rechtskundig vertretenen Parteien umfassender (Urteil des Bundesgerichts 5A_545/2021 vom 8. Februar 2022 E. 3.2).
Seite 8/10 5.3 Die Aufforderung zur Einreichung einer Gesuchsantwort enthielt den Hinweis, dass das Verfahren ohne die versäumte Handlung fortgeführt werde, wenn die Eingabe (gemeint war die Gesuchsantwort) nicht fristgerecht eingereicht werde. Am Ende dieses Hinweises wurde die einschlägige Gesetzesbestimmung (Art. 147 Abs. 2 ZPO) angegeben (Vi act. 3). Die Vorinstanz verwies mithin nicht nur auf die anwendbare Bestimmung, sondern gab diese im Wortlaut wieder. Bei der Weiterführung des Verfahrens ohne die versäumte Handlung handelt es sich sodann um die allgemeine Säumnisfolge und nicht um eine besondere Säumnisfolge, die sich aus einer Sonderbestimmung ergibt (vgl. dazu Hoffmann-Nowotny/Brunner, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], a.a.O., Art. 147 ZPO N 7 f.). Einen solchen Hinweis erachtete das Bundesgericht in einem (summarischen) Rechtsöffnungsverfahren als genügend (vgl. BGE 138 III 483 Sachverhalt A.b und E. 3.2.5). Die Vorinstanz wies die Gesuchsgegnerin zwar nicht darauf hin, dass bei Säumnis direkt ein Endentscheid ergeht, welchem ohne Beweisabnahmen die unbestritten gebliebenen Behauptungen des Gesuchstellers zugrunde gelegt würden, sofern an diesen keine erheblichen Zweifel bestünden. Ein solcher Hinweis ist erforderlich bei der Nachfristansetzung nach verpasster Klageantwort im ordentlichen Verfahren gestützt auf Art. 223 Abs. 2 ZPO (so das Bundesgericht im Urteil 4A_381/2018 vom 7. Juni 2019 E. 2.2-2.4) und – sofern ein Schriftenwechsel im Sinne von Art. 246 Abs. 1 ZPO angeordnet wird – im vereinfachten Verfahren (so Bastons Bulleti, Newsletter ZPO Online 2019-N20, Rz 6, die dies aus dem vorerwähnten Bundesgerichtsurteil ableitet). Vorliegend wird jedoch, wie erwähnt, nicht gerügt, das Erfordernis, eine Nachfrist gemäss Art. 223 ZPO anzusetzen, gelte analog auch im Verfahren betreffend Anordnung vorsorglicher Massnahmen nach Art. 261 ff. ZPO (vgl. vorne E. 5.1). Entsprechend stellt sich auch die Frage nicht, ob diese bundesgerichtliche Rechtsprechung, die einen über den Wortlaut von Art. 147 Abs. 2 ZPO hinausgehenden Hinweis verlangt, auf den vorliegenden Fall anwendbar ist. Mithin ist der von der Vorinstanz angefügte Hinweis (wie in BGE 138 III 483) als genügend zu betrachten. 5.4 Soweit die Gesuchsgegnerin geltend macht, dem ablehnenden Entscheid vom 2. Juli 2024 sei nichts mehr beizufügen gewesen, übersieht sie, dass das Massnahmeverfahren mit diesem Entscheid noch nicht abgeschlossen war. Im Entscheid vom 2. Juli 2024 wurde ausschliesslich darüber befunden, ob die Massnahmen superprovisorisch, d.h. ohne Anhörung der Gesuchsgegnerin, angeordnet werden sollten. Für die superprovisorische Anordnung wird eine besondere Dringlichkeit vorausgesetzt (vgl. Art. 265 ZPO). Dies ging aus den Erwägungen dieses Entscheids deutlich hervor (vgl. Vi act. 3 S. 3, insbesondere zweites und fünftes Lemma). Die Vorinstanz verneinte diese besondere Dringlichkeit, entschied damit aber noch nicht, dass deswegen gar keine vorsorglichen Massnahmen anzuordnen sind. Es mag sein, dass einem juristischen Laien der Unterschied zwischen Abweisung bloss des Superprovisoriums einerseits und integraler Abweisung des Gesuchs andererseits abstrakt erscheint und nicht geläufig ist. Vorliegend war aber ohne Weiteres zu erkennen, dass das Verfahren noch nicht abgeschlossen war, ansonsten der Gesuchsgegnerin keine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden wäre (vgl. Art. 253 ZPO). Zudem wurde in der Aufforderung zur Stellungnahme ausdrücklich erwähnt, dass bei Nicht-Einreichen einer Stellungnahme das Verfahren "fortgeführt" wird (Vi act. 3 S. 5). Insofern musste die Gesuchsgegnerin damit rechnen, dass vorsorgliche Massnahmen durchaus noch angeordnet werden konnten.
Seite 9/10 5.5 Hinzu kommt, dass die Gesuchsgegnerin zwar keine Juristin und nicht anwaltlich vertreten, dafür aber prozesserfahren ist. Aus früheren und hängigen Prozessen ist dem Kantons- und dem Obergericht Zug bekannt, dass sie (auch ausserkantonal) mehrere Zivilprozesse führte oder führt, darunter auch solche betreffend die Anordnung vorsorglicher Massnahmen. Sie musste daher wissen, dass im Zivilprozess grundsätzlich als gegeben betrachtet wird, was nicht bestritten wird. Selbst wenn also der Hinweis der Vorinstanz auf die Säumnisfolgen unzureichend gewesen wäre, könnte die Gesuchsgegnerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, da sie die Säumnisfolgen bei zumutbarer Sorgfalt hätte erkennen können und müssen (vgl. vorne E. 5.2) 5.6 Hinzuweisen bleibt darauf, dass es sich hier "bloss" um ein Verfahren betreffend Anordnung vorsorglicher Massnahmen handelt. Die angeordneten Massnahmen bleiben nur bestehen, wenn der Gesuchsteller innert angesetzter Frist ein Hauptverfahren anhängig macht (Prosequierung) und in diesem Verfahren obsiegt (vgl. Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Entscheids). Im (allfälligen) Hauptverfahren ist die Gesuchsgegnerin mit ihren Behauptungen und Beweisofferten nicht ausgeschlossen, sofern sie diese dort frist- und formgerecht einbringt. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Gesuchsgegnerin hinreichend auf die Folgen einer unterlassenen Stellungnahme hingewiesen und – zufolge ausgebliebener Stellungnahme – zu Recht ohne weitere Beweisabnahmen auf die Darstellung des Gesuchstellers abgestellt hat. Denn weder aufgrund der vorinstanzlich eingereichten Akten und Behauptungen des Gesuchstellers noch gestützt auf Notorietät musste die Vorinstanz erhebliche Zweifel an der Darstellung des Gesuchstellers haben. Dass die Vorinstanz aufgrund dieses Sachverhaltes, den sie ihrem Entscheid zugrunde legte (Sachverhaltsfeststellung), die vorsorglichen Massnahmen zu Unrecht angeordnet hat (Rechtsanwendung), wird von der Gesuchsgegnerin in der Berufung nicht gerügt. Wie zu entscheiden wäre, wenn die nun im Berufungsverfahren eingereichten Unterlagen dem Entscheid zugrunde gelegt würden, muss vorliegend offenbleiben. Denn die neuen, im Berufungsverfahren vorgebrachten Tatsachenbehauptungen und Beweise können nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. vorne E. 1.4). Die Berufung erweist sich als offensichtlich unbegründet. Entsprechend ist der Gesuchsteller nicht zur Einreichung einer Berufungsantwort aufzufordern (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). Die Berufung ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der vorinstanzliche Entscheid ist zu bestätigen. 7. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Anzumerken bleibt, dass der Gesuchsteller seinen Verfügungsanspruch nicht auf Art. 28b ZGB, sondern einzig auf Art. 28 ZGB stützt, sodass sich die Frage nach der Kostenlosigkeit (vgl. Art. 114 lit. f und Art. 115 Abs. 2 ZPO) nicht stellt. Die Gerichtskosten sind ermessensweise auf CHF 1'000.00 festzusetzen (vgl. § 3 Abs. 1 lit. c, § 5 Abs. 1, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 erster Satz KoV OG). Eine Parteientschädigung ist dem Gesuchsteller mangels nennenswerten Aufwands im Berufungsverfahren nicht zuzusprechen.
Seite 10/10 Urteilsspruch 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und der Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 7. August 2024 (in der Fassung gemäss schriftlich begründeter Ausfertigung vom 26. September 2024) wird bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 1'000.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 98 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Parteien (an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels der Berufung vom 4. Oktober 2024 und des Nachtrags vom 5. Oktober, jeweils samt Beilagen) - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (ES 2024 581) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Zivilabteilung A. Staub I. Cathry Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: