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Zug Obergericht Zivilabteilung 26.09.2024 Z2 2024 57

26. September 2024·Deutsch·Zug·Obergericht Zivilabteilung·PDF·1,779 Wörter·~9 min·3

Zusammenfassung

Wiederherstellung der Berufungsfrist (Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 23. Juli 2024) | übriges Gesellschafts/Handelsr

Volltext

20240918_142932_ANOM.docx II. Zivilabteilung Z2 2024 57 Oberrichter A. Staub, Abteilungspräsident Oberrichter St. Scherer a.o. Ersatzrichter O. Fosco Gerichtsschreiber I. Cathry Beschluss vom 26. September 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG in Liquidation, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Gesuchstellerin, betreffend Wiederherstellung der Berufungsfrist (Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 23. Juli 2024 betreffend Massnahmen gemäss Art. 939 OR)

Seite 2/6 Rechtsbegehren Gesuchstellerin 1. Es sei der Gesuchstellerin die Rechtsmittelfrist gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 23. Juli 2024 (ES________) wiederherzustellen. 2. Alles unter Kostenfolge zulasten der Gesuchstellerin. Sachverhalt 1. Gemäss den dem Handelsregisteramt Zug vorliegenden Informationen verfügte die A.________ AG (nachfolgend: Gesuchstellerin) über kein Rechtsdomizil mehr. Sie wies damit einen Organisationsmangel im Sinne von Art. 939 OR auf. Am 11. Dezember 2023 forderte das Handelsregisteramt die Gesuchstellerin auf, diesen Mangel innert 30 Tagen zu beheben. Das Einschreiben konnte nicht zugestellt und trotz Nachforschungen konnte kein neues Rechtsdomizil ermittelt werden. Auch die Zustellung an die Privatadresse des einzigen Verwaltungsrats der Gesuchstellerin, C.________, blieb erfolglos, weil dieser die Sendung vom 4. Januar 2024 nicht abholte. Die Aufforderung wurde daraufhin am tt.mm.2024 im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert. Der Organisationsmangel wurde innerhalb der angesetzten Frist nicht behoben. In der Folge überwies das Handelsregisteramt die Angelegenheit mit Eingabe vom 11. März 2024 androhungsgemäss dem Kantonsgericht Zug zur Ergreifung der erforderlichen Massnahmen (Vi act. 1). 2. Der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug forderte die Gesuchstellerin am 18. März 2024 zur Stellungnahme innert 10 Tagen auf. Nachdem eine Zustellung an die eingetragene Domiziladresse erneut nicht erfolgreich war, wurde – wiederum erfolglos – versucht, die Sendung an der Privatadresse von C.________ zuzustellen. In der Folge ersuchte der Einzelrichter mit Schreiben vom 6. Juni 2024 die Zuger Polizei um polizeiliche Zustellung. Diese Zustellung verlief indessen ebenfalls erfolglos, weshalb der Einzelrichter die Gesuchstellerin am tt.mm.2024 mittels Publikation im Amtsblatt des Kantons Zug letztmals aufforderte, innert 10 Tagen schriftlich Stellung zu nehmen oder den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen, andernfalls sie aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet würde. Nachdem sich die Gesuchstellerin auch innert dieser letztmals angesetzten Frist nicht hatte vernehmen lassen, löste der Einzelrichter die Gesuchstellerin mit Entscheid vom 23. Juli 2024 androhungsgemäss auf und ordnete deren konkursamtliche Liquidation an. Die Zustellung des Entscheids an die Gesuchstellerin erfolgte mittels Amtsblattpublikation am tt.mm.2024 (Vi act. 3-11; Verfahren ES________). 3. Mit Eingabe vom 5. September 2024 ersuchte die Gesuchstellerin beim Obergericht des Kantons Zug um Wiederherstellung der Berufungsfrist. Sie stellte das eingangs genannte Rechtsbegehren (act. 1).

Seite 3/6 Erwägungen 1. Vorab ist festzuhalten, dass der Gesuchstellerin – wie sie selbst ausführt (vgl. act. 1 Rz 3) – der Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 23. Juli 2023 am 25. Juli 2024 mittels Publikation im Amtsblatt des Kantons Zug gültig zugestellt wurde. Die 10-tägige Berufungsfrist (Art. 314 Abs. 1 ZPO) lief folglich am 2. August 2024 ab. 2. Es ist daher zu prüfen, ob ein Grund für die Wiederherstellung der Berufungsfrist besteht. 2.1 Die Gesuchstellerin macht zur Begründung ihres Gesuchs geltend, C.________, ihr einziger Verwaltungsrat, habe sich im Herbst 2023 dazu entschieden, mit seinem Sohn D.________ im Frühjahr 2024 nach E.________ (Land) zu ziehen, um diesen aus dem Umfeld in Zug herauszunehmen. Hintergrund sei gewesen, dass D.________ erstmals im Mai 2023 mit den Zuger Strafbehörden in Kontakt gekommen sowie am 15. Dezember 2023 wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes verurteilt und zu einer persönlichen Leistung von fünf Tagen verpflichtet worden sei. C.________ sei bewusst gewesen, dass er trotz seiner regelmässigen Auslandsabwesenheiten (insbesondere auf E.________) habe darum bemüht sein müssen, dass sie (die Gesuchstellerin) an ihrem Sitz erreichbar sei. Er habe daher bereits im Dezember 2023 F.________ damit beauftragt, sich während seiner Auslandsabwesenheit um die Korrespondenz zu kümmern. Leider sei F.________ – wie sich nun herausgestellt habe – dieser Aufgabe erst nur ungenügend und ab März 2024 gar nicht mehr nachgekommen, was C.________ aufgrund seiner verschiedenen Auslandsabwesenheiten und seines Aufenthalts in E.________ ab Mitte März 2024 nicht mitbekommen habe. F.________ habe am 21. Dezember 2023 C.________ zwar ein Foto einer Abholungseinladung gesendet. Das entsprechende Schreiben habe sie dann aber nicht abgeholt und an C.________ weitergeleitet. In Anbetracht des Umstands, dass die Aktivitäten der Gesuchstellerin seit dem August 2022 geruht hätten, habe C.________ die ab Dezember 2023 spärliche und ab März 2024 gänzlich fehlende Korrespondenz denn auch nicht stutzig gemacht. Aufgrund der Abreise nach E.________ Mitte März 2024 und der mangelnden Aufgabenerfüllung von F.________ habe C.________ das Schreiben des Kantonsgerichts Zug vom 18. März 2024, mit welchem der Gesuchstellerin die Eingabe des Handelsregisteramts Zug vom 11. März 2024 betreffend Massnahmen zur Beseitigung eines Organisationsmangels zugestellt worden sei, nicht erreicht. Erst am 29. August 2024 habe er von einem Geschäftskollegen erfahren, dass die Gesuchstellerin "in Liquidation" gesetzt worden sei (act. 1 Rz 8 ff.). 2.2 Nach Art. 148 ZPO kann das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft (Abs. 1). Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen (Abs. 2). Ist ein Entscheid eröffnet worden, so kann die Wiederherstellung nur innerhalb von sechs Monaten seit Eintritt der Rechtskraft verlangt werden (Abs. 3). 2.2.1 Eine Wiederherstellung ist nur möglich, wenn die Wahrung einer Frist oder eines gerichtlichen Termins der säumigen Partei unmöglich war. Unmöglichkeit kann dabei sowohl durch objektive als auch subjektive (auch psychische) Hinderungsgründe ausgelöst werden. Die säumige Partei darf überdies kein oder nur ein leichtes Verschulden treffen. Die Regelung in Art. 148 Abs. 1 ZPO ist somit weniger streng als die entsprechenden Vorschriften in Art. 33

Seite 4/6 Abs. 4 SchKG. Die Zulassung der Wiederherstellung bei leichtem Verschulden ist sachlich gerechtfertigt, zumal Versagen menschlich ist und nicht zu unverhältnismässig grossen Nachteilen führen sollte. Die Unterscheidung zwischen grobem und leichtem Verschulden ist gradueller Art und lässt sich nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilen, wobei das Gericht über einen erheblichen Ermessensspielraum verfügt. Sobald es für den Betroffenen objektiv und subjektiv zumutbar wird, selbst tätig zu werden oder die Interessenwahrung an einen Dritten zu übertragen, liegt kein die Wiederherstellung rechtfertigendes Hindernis mehr vor (Gozzi, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 148 ZPO N 9 ff. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 5A_94/2015 vom 6. August 2015 E. 6.1 ff.). 2.2.2 Die säumige Partei trägt die Beweislast für den behaupteten Wiederherstellungsgrund. Das Gesuch muss die Gründe für die beantragte Wiederherstellung benennen und diese soweit möglich durch entsprechende Nachweise belegen. Nach dem Wortlaut von Art. 148 Abs. 1 ZPO genügt Glaubhaftmachung der materiellen Voraussetzungen der Wiederherstellung. Das Beweismass der Glaubhaftmachung lässt sich so umschreiben, dass für die Richtigkeit der vorgetragenen Behauptungen eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht bzw. objektive Anhaltspunkte vorliegen, die dem Gericht den Eindruck einer gewissen Wahrscheinlichkeit der in Frage kommenden Tatsachen vermitteln, ohne dass es dabei den Vorbehalt preisgeben müsste, dass die Verhältnisse sich auch anders gestalten könnten (Gozzi, a.a.O., Art. 148 ZPO N 38 f.; Merz, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2016, Art. 148 ZPO N 27 f.; Guyan, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 157 ZPO N 10 mit weiteren Hinweisen). 2.3 Die Gesuchstellerin hat ihr Wiederherstellungsgesuch am 5. September 2024 gestellt und behauptet, C.________ habe erst am 29. August 2024 aufgrund einer Mitteilung eines Geschäftskollegen vom Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 23. Juli 2024 erfahren. Zwar reicht sie dazu keine Belege ein, sondern belässt es bei der blossen Behauptung, was grundsätzlich nicht genügt, um diesen für die Frage der Fristwahrung gemäss Art. 148 Abs. 2 ZPO massgebenden Umstand glaubhaft zu machen. Zu beachten ist allerdings, dass C.________ sich am 29. August 2024 mit einer E-Mail sowie einem persönlich überbrachten Schreiben an die Vorinstanz gewandt sowie ebenfalls am 29. August 2024 namens der Gesuchstellerin einen Rechtsanwalt mit deren Interessenwahrung beauftragt hat (act. 1/5-6). Dies ist immerhin ein Indiz dafür, dass die Darstellung der Gesuchstellerin zutrifft. Anhaltspunkte, wonach mit einer Reaktion zugewartet worden wäre, sind nicht ersichtlich. Angesichts dieser Umstände ist glaubhaft, dass die 10-tägige Frist von Art. 148 Abs. 2 ZPO eingehalten worden ist. 2.4 Zu prüfen bleibt, ob die Gesuchstellerin kein oder nur ein leichtes Verschulden an der Säumnis trifft. Grundsätzlich obliegt es dem Verwaltungsrat, sich aktiv um die Geschäfte der Gesellschaft zu kümmern. C.________ war sich dieser Verantwortung offenbar bewusst, betraute er doch F.________ im Dezember 2023 aufgrund seiner Auslandsabwesenheiten und des Aufenthalts auf E.________ (Land), sich um die Korrespondenz der Gesuchstellerin zu kümmern. Aktenkundig ist, dass C.________ während seiner Abwesenheit von F.________ über den Eingang von Postsendungen für die Gesuchstellerin informiert wurde (act. 1/16). Offenbar kümmerte sie sich um die Post. Es ist deshalb glaubhaft, dass er sie genug sorgfältig ausgewählt und instruiert hat. Möglich ist aber, dass er ihre Aufgabenerfüllung nicht sorgfältig genug überwacht hat. Denn F.________ informierte C.________, dass eine Abho-

Seite 5/6 lungseinladung von der Post im Briefkasten hinterlegt wurde. Wegen seiner Auslandsabwesenheiten konnte er keine Sendungen bei der Post abholen. Deshalb durfte er davon ausgehen, dass F.________ dies tut, was diese jedoch mit Bezug auf das Organisationsmängelverfahren offenbar unterliess. C.________ wiederum unterliess es, bei F.________ nachzufragen, um was für ein Schreiben es sich gehandelt hatte. Hätte er dies getan, hätte er feststellen können, dass F.________ ihrer Aufgabe nicht ordnungsgemäss nachkam. Ein solcher Fehler (in der Postweiterleitung bzw. deren Überwachung) darf sich nicht wiederholen. An der Tatsache, dass die Gesuchstellerin vom Entscheid des Einzelrichters vom 23. Juli 2024 erst aufgrund der Mitteilung eines Dritten am 29. August 2024, mithin erst nach Ablauf der Berufungsfrist, Kenntnis erhalten hat, trifft die Gesuchstellerin ein Verschulden. Aufgrund der gesamten Umstände und bei grosszügiger Betrachtungsweise kann dieses Verschulden allerdings noch als leicht eingestuft werden. Nachdem sie Kenntnis erhalten hatte, bemühte sie sich innert Frist um die Abwendung der konkursamtlichen Liquidation. 2.5 Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen einer Wiederherstellung der Berufungsfrist nach Art. 148 ZPO erfüllt. Der Gesuchstellerin ist in Gutheissung ihres Gesuchs eine Nachfrist von 10 Tagen anzusetzen, um gegen den Entscheid des Einzelrichters vom 23. Juli 2024 ein Rechtsmittel ergreifen zu können. 3. Antragsgemäss sind die Prozesskosten des Verfahrens Z2 2024 57 der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Beschluss 1. In Gutheissung des Gesuchs um Wiederherstellung der Berufungsfrist wird der Gesuchstellerin eine nicht erstreckbare Nachfrist von 10 Tagen angesetzt, um gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 23. Juli 2024 ein Rechtsmittel einzulegen. Der Fristenstillstand gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO gilt nicht. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 600.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Seite 6/6 4. Mitteilung an: - Gesuchstellerin - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (ES________) - Handelsregisteramt Zug - Konkursamt Zug - Betreibungsamt ________ - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Zivilabteilung A. Staub I. Cathry Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

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