20240618_135905_ANOM.docx II. Zivilabteilung Z2 2024 34 (VA 2024 61) Oberrichter A. Staub, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter St. Scherer Gerichtsschreiber I. Cathry Präsidialverfügung und Beschluss vom 2. Juli 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Gesuchstellerin, gegen B.________ AG, vertreten durch Rechtsanwältin C.________, Gesuchsgegnerin, betreffend Wiederherstellung der Berufungsfrist (Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 10. April 2024 betreffend Mietausweisung)
Seite 2/5 Rechtsbegehren Gesuchstellerin (sinngemäss) Es sei der Gesuchstellerin die Frist zur Einreichung einer Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 10. April 2024 (Verfahren ES 2024 226) wiederherzustellen. Sachverhalt und Erwägungen 1.1 A.________ und D.________ mieteten von der B.________ AG die 4,5-Zimmer-Wohnung EG, ________, an der ________-strasse, den "Disporaum Nr. ________" an der ________strasse sowie den Einstellplatz Nr. ________ an der ________-strasse, alles in E.________ (Gemeinde) (act. 1/5-8 im Verfahren ES 2024 226). 1.2 Nachdem der Mietzins für diese drei Mietobjekte für Dezember 2023 und Januar 2024 nicht bezahlt worden war, kündigte die B.________ AG die drei Mietverhältnisse auf den 31. März 2024 (act. 1/18-22 im Verfahren ES 2024 226). 2.1 Am 14. März 2024 reichte die B.________ AG beim Kantonsgericht Zug, Einzelrichter, ein Gesuch um Mietausweisung ein. Am 3. April 2024 nahmen A.________ und D.________ zu diesem Gesuch Stellung. Mit Entscheid des Einzelrichters vom 10. April 2024 wurden sie gerichtlich angewiesen, die Mietobjekte bis spätestens Montag, 29. April 2024, zu räumen. Der Entscheid wurde von A.________ und D.________ am 11. April 2024 entgegengenommen. Innert Frist wurde kein Rechtsmittel dagegen ergriffen (act. 1-10 im Verfahren ES 2024 226). 2.2 Gemäss Angaben der B.________ AG in ihrem Schreiben an den Einzelrichter vom 30. April 2024 kamen A.________ und D.________ dem Ausweisungsentscheid nicht nach. In der Folge ersuchte der Einzelrichter die Zuger Polizei am 2. Mai 2024, den Ausweisungsentscheid polizeilich vollziehen zu lassen. 3.1 Mit Eingabe vom 11. Juni 2024 ersuchte A.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beim Obergericht des Kantons Zug um Wiederherstellung der Berufungsfrist. Zur Begründung führte sie aus, ihre Erkrankung (Schizophrenie) beeinträchtige sie erheblich und sei der Grund dafür gewesen, dass sie die Frist zur Einlegung des Widerspruchs [recte: Berufung] verpasst habe (act. 1). Ihrem Gesuch legte sie ein ärztliches Attest von Dr.med. F.________ vom 11. Juni 2024 bei. Darin führte dieser Folgendes aus: "Frau A.________ steht seit dem 10.10.2019 in meiner ambulanten Behandlung. […] Entgegen der Faktenlage war sie über längere Zeit hinweg der wahnhaften Überzeugung, dass es sich bei der Kündigung und [d]er nachfolgenden polizeilichen Ausweisung nur um ein inszeniertes Komplott handeln würde. Die Urteilsfähigkeit für diesen Zeitraum war krankheitsbedingt nicht gegeben […]" (act. 1/1). 3.2 Mit Verfügung des Präsidenten der II. Zivilabteilung des Obergerichts Zug vom 12. Juni 2024 wurde der – nicht anwaltlich vertretenen – Gesuchstellerin Gelegenheit eingeräumt, innert allenfalls noch laufender Frist von Art. 148 Abs. 2 ZPO – jedenfalls aber innert nicht er-
Seite 3/5 streckbarer Frist von fünf Tagen ab Erhalt der Verfügung – ihr Gesuch insofern zu ergänzen bzw. zu begründen, als Angaben dazu zu machen sind, wann der behauptete Säumnisgrund weggefallen ist. Die Gesuchstellerin wurde auf die Voraussetzungen von Art. 148 Abs. 2 ZPO hingewiesen. Ihr wurde mitgeteilt, dass ohne nähere Angaben zu diesen Voraussetzungen das Gesuch vom 11. Juni 2024 voraussichtlich abzuweisen ist (act. 2). 3.3 Am 17. Juni 2024 reichte die Gesuchstellerin eine Eingabe ein. Darin schilderte sie aus ihrer Sicht, wie es zur Kündigung und Ausweisung kam, wie die Räumung verlief und wie belastend die aktuelle Wohnsituation für sie ist. Zudem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Ausführungen zu Art. 148 Abs. 2 ZPO machte sie nicht (act. 4). 3.4 Am 24. und 27. Juni 2024 reichte die Gesuchstellerin unaufgefordert weitere Eingaben ein. Auch diese Eingaben enthielten keine Angaben zu Art. 148 Abs. 2 ZPO (act. 6-8). 4. Nach Art. 148 ZPO kann das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft (Abs. 1). Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen (Abs. 2). Ist ein Entscheid eröffnet worden, so kann die Wiederherstellung nur innerhalb von sechs Monaten seit Eintritt der Rechtskraft verlangt werden (Abs. 3). Die säumige Partei trägt die Beweislast für den behaupteten Wiederherstellungsgrund. Das Gesuch muss die Gründe für die beantragte Wiederherstellung benennen und diese soweit möglich durch entsprechende Nachweise belegen. Nach dem Wortlaut von Art. 148 Abs. 1 ZPO genügt Glaubhaftmachung der materiellen Voraussetzungen der Wiederherstellung. Das Beweismass der Glaubhaftmachung lässt sich so umschreiben, dass für die Richtigkeit der vorgetragenen Behauptungen eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht bzw. objektive Anhaltspunkte vorliegen, die dem Gericht den Eindruck einer gewissen Wahrscheinlichkeit der in Frage kommenden Tatsachen vermitteln, ohne dass es dabei den Vorbehalt preisgeben müsste, dass die Verhältnisse sich auch anders gestalten könnten (Gozzi, Basler Kommentar, 3. A. 2017., Art. 148 ZPO N 38 f.; Merz, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2016, Art. 148 ZPO N 27 f.; Guyan, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 157 ZPO N 10 mit weiteren Hinweisen). 5. Vorliegend wurden die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Berufungsfrist nicht glaubhaft gemacht. 5.1 Zwar ist es aufgrund des eingereichten Arztberichts glaubhaft, dass es eine Zeit gab, in der es der Gesuchstellerin aufgrund ihrer Erkrankung nicht möglich war, selbständig Prozesshandlungen vorzunehmen. Es ist ferner anzunehmen, dass es ihr in dieser Zeit auch nicht möglich war, eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen. 5.2 Nicht glaubhaft gemacht wurde jedoch, dass der Säumnisgrund erst nach dem 1. Juni 2024 (zehn Tage vor Einreichung des Wiederherstellungsgesuchs; vgl. Art. 148 Abs. 2 ZPO) weggefallen ist. Offenbar ist die Gesuchstellerin zurzeit in der Lage, Prozesshandlungen vorzunehmen. Dies hat sie mit den Eingaben vom 11. und 17. Juni 2024 an das Obergericht Zug gezeigt. Nach Eingang ihrer ersten Eingabe wurde sie deshalb auf Art. 148 Abs. 2 ZPO auf-
Seite 4/5 merksam gemacht und ihr wurde Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen und ihre Eingabe entsprechend zu ergänzen. Ihre Eingabe vom 17. Juni 2024 bezeichnete sie zwar als "Ergänzung für das Gesuch um Wiederherstellung der Berufungsfrist […]". Allerdings machte sie darin, wie erwähnt, keinerlei Ausführungen dazu, wann der Säumnisgrund weggefallen ist. Sie behauptete nicht (und reichte auch keine Belege dazu ein), dass der Säumnisgrund erst nach dem 1. Juni 2024 weggefallen ist. Damit fehlt es an einer für die Fristwiederherstellung notwendigen Voraussetzung. 5.3 Das Gesuch der Gesuchstellerin um Wiederherstellung der Berufungsfrist ist offensichtlich unbegründet und deshalb abzuweisen. Es erübrigte sich, das Gesuch vorab der B.________ AG (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) zur Stellungnahme zuzustellen (vgl. Art. 253 i.V.m. Art. 149 ZPO). 5.4 Soweit sich die Gesuchstellerin in ihren Eingaben beschwert, sie könne ihr Aquarium mit den Fischen nicht abholen, ist festzuhalten, dass das Obergericht – bereits mangels Ausschöpfung des Instanzenzugs – nicht zuständig ist, um in diese Angelegenheit "einzugreifen" oder um eine "einstweilige Verfügung Art. 261 ZPO" zu erlassen. 6. Bei diesem Ausgang sind die Prozesskosten grundsätzlich der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Aufgrund der Umstände ist ausnahmsweise auf das Erheben von Gerichtskosten zu verzichten (§ 5 Abs. 3 KoV OG). Der Gesuchsgegnerin ist durch das vorliegende Verfahren betreffend Wiederherstellung der Berufungsfrist kein Aufwand entstanden, für den sie zu entschädigen wäre. 7. Zu entscheiden bleibt über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss § 23 Abs. 4 GOG befindet darüber der Abteilungspräsident. Da der Gesuchstellerin keine Gerichtskosten auferlegt werden, wird ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Bezug auf die Gerichtskosten gegenstandslos. Mit Bezug auf die unentgeltliche Verbeiständung ist das Gesuch abzuweisen. Denn es war der Gesuchstellerin möglich, ihr Gesuch ohne Rechtsbeistand einzureichen. Zudem würde die nachträgliche Bestellung eines Rechtsbeistandes ohnehin nichts mehr daran zu ändern vermögen, dass die Frist zur Einreichung eines Wiederherstellungsgesuchs gemäss Art. 148 Abs. 2 ZPO bereits verstrichen ist. I. Präsidialverfügung 1. Das Gesuch der Gesuchstellerin um unentgeltliche Rechtspflege (VA 2024 61) für das Verfahren betreffend Wiederherstellung der Berufungsfrist (Z2 2024 34) wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Seite 5/5 II. Beschluss 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist für die Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 10. April 2024 wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Rechtsmittel und Mitteilung 1. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 15'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. 98 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 2. Mitteilung an: - Parteien (an die Gesuchsgegnerin unter Beilage je einer Kopie der Eingaben der Gesuchstellerin vom 11. Juni 2024, 17. Juni 2024, 24. Juni 2024 und 27. Juni 2024) - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (ES 2024 226) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Zivilabteilung A. Staub I. Cathry Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: