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Zug Obergericht Zivilabteilung 08.08.2024 Z2 2024 32

8. August 2024·Deutsch·Zug·Obergericht Zivilabteilung·PDF·10,081 Wörter·~50 min·3

Zusammenfassung

Kartellrecht (vorsorgliche Massnahmen) | Kartellrecht

Volltext

20240806_150147_ANOM.docx II. Zivilabteilung Z2 2024 32 Präsidialverfügung vom 8. August 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt B.________ und/oder Rechtsanwalt C.________, Gesuchstellerin, gegen D.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt E.________ und/oder Rechtsanwalt F.________, Gesuchsgegnerin, betreffend Kartellrecht (vorsorgliche Massnahmen)

Seite 2/24 Rechtsbegehren Gesuchstellerin 1. Die Gesuchsgegnerin sei vorsorglich zu verpflichten, über den 30. September 2024 hinaus, für die Marken "G.________", "H.________", und "I.________": a. der Gesuchstellerin den Zugang zum IT-System des Werkstattnetzes für autorisierte Service- und Ersatzteilhändler zu gewähren. b. die Gesuchstellerin mit Fahrzeug-Originalersatzteilen für autorisierte Service- und Ersatzteilhändler zu beliefern, und ihr hierfür den Zugang zum Online-Bestellportal für autorisierte Service- und Ersatzteilhändler sowie die prioritäre Belieferung für autorisierte Service- und Ersatzteilhändler zu gewähren. c. der Gesuchstellerin Werkzeuge und Diagnosegeräte für autorisierte Service- und Ersatzteilhändler zur Verfügung zu stellen. d. der Gesuchstellerin Einsicht in die Fahrzeughistorie für autorisierte Service- und Ersatzteilhändler zu gewähren. e. der Gesuchstellerin Zugriff auf das Lagerhaltungssystem der Gesuchsgegnerin in J.________ (Ort) zu gewähren. f. der Gesuchstellerin Markennutzungsrechte zu gewähren. g. der Gesuchstellerin Zugriff auf das physische Serviceheft und die Eintragung des Servicestempels in das physische Serviceheft zu gewähren. h. der Gesuchstellerin die Inanspruchnahme des technischen Services der Gesuchsgegnerin für autorisierte Service- und Ersatzteilhändler zu gewähren. i. der Gesuchstellerin die Durchführung von Gratis-Service und Garantieleistungen an Fahrzeugen der erwähnten Marken zu gewähren und zu entschädigen, j. der Gesuchstellerin die in Ausführung von Garantiearbeiten gebrauchten Ersatzteile zu entschädigen. 2. Es sei der Gesuchsgegnerin vorsorglich zu verbieten, a. Kunden der Gesuchstellerin dahingehend zu informieren, dass die Gesuchstellerin kein autorisierter Service- und Ersatzteilhändler mehr sei oder sein werde. b. Kundendaten der Gesuchstellerin an Dritte, insbesondere an andere Garagisten, die über den 30. September 2024 hinaus die Vertretung der betreffenden Marken innehaben, weiterzuleiten. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Gesuchsgegnerin 1. Auf das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen vom 29. Mai 2024 sei nicht einzutreten. Eventualiter sei das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen vom 29. Mai 2024 abzuweisen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin.

Seite 3/24 Sachverhalt 1. Die A.________ AG (nachfolgend: Gesuchstellerin) hat ihren Sitz in K.________ (ZG). Sie ist im Handel mit Fahrzeugen und Ersatzteilen tätig und ________ (weitere Zweckumschreibung). 2. Die D.________ AG (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) ist in L.________ (ZH) domiziliert. Sie ist Importeurin von Neufahrzeugen des M.________-Konzerns und unterhält in der Schweiz ein selektives Vertriebssystem für Neufahrzeuge, Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen sowie Originalersatzteile einiger Marken des M.________-Konzerns. Dazu gehören die Marken "G.________", "H.________" und "I.________". 3. Bei einem selektiven Vertriebssystem verpflichtet sich der Importeur, Waren oder Dienstleistungen nur an Händler zu verkaufen, die anhand festgelegter Merkmale ausgewählt werden; die Händler verpflichten sich, die betreffenden Waren und Dienstleistungen nicht an Händler zu verkaufen, die nicht zum Vertrieb zugelassen sind (vgl. Art. 5 Abs. 1 der Bekanntmachung über die wettbewerbsrechtliche Behandlung vertikaler Abreden vom 12. Dezember 2022 [BBl 2022 3231]). Zu diesem Zweck schliesst der Importeur Verträge für den Vertrieb von Neufahrzeugen (Händlerverträge) sowie Verträge für den Vertrieb von Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen und von Originalersatzteilen (Service- oder Servicepartnerverträge). Die Vertragspartner der Importeurin werden so zu zugelassenen Händlern oder zugelassenen Werkstätten (vgl. Art. 1 lit. c und d der Verordnung über die wettbewerbsrechtliche Bekanntmachung von vertikalen Abreden im Kraftfahrzeugsektor vom 29. November 2023 [SR 251.6]). 4. Die Parteien haben verschiedene Verträge abgeschlossen. Gestützt auf einen im Jahr 1982 geschlossenen Vertrag war die Gesuchstellerin zunächst als Lokalhändlerin für die Marke "G.________" tätig. 2006 und 2007 schlossen die Parteien Händler- und Serviceverträge für die Marken "H.________" (2006) sowie "G.________" und "I.________" (2007). Die Händlerund Serviceverträge wurden in der Folge mehrfach erneuert. 2013 kündigte die Gesuchstellerin den Händlervertrag für die Marke "I.________" (act. 7/10). Im gleichen Jahr kündigte die Gesuchsgegnerin den Händlervertrag für die Marke "G.________" per 2015 (act. 7/11). 2016 schlossen die Parteien Händler- und Serviceverträge für die Marke "H.________ ________", welche die Gesuchsgegnerin jedoch bereits 2018 per 2020 wieder kündigte. Nach wie vor rechtswirksam und für das vorliegende Verfahren relevant sind die folgenden zwischen den Parteien geschlossenen Verträge: - Servicevertrag für die Marke "G.________" vom 1. März 2015 ("Vertrag für autorisierte G.________ Service- und Ersatzteilhändler"; act. 1/9 [= act. 7/1]); - Servicevertrag für die Marke "H.________" vom 1. Januar 2015 ("Vertrag für autorisierte H.________ Service- und Ersatzteilhändler"; act. 1/8 [= act. 7/2]); - Servicevertrag für die Marke "I.________" vom 1. Juni 2011 ("Vertrag für autorisierte I.________ Service- und Ersatzteilhändler"; act. 7/3 [der von der Gesuchstellerin als act. 1/10 eingereichte Vertrag vom 1. Januar 2007 ist gemäss den unbestritten gebliebenen Angaben der Gesuchsgegnerin nicht mehr aktuell]).

Seite 4/24 5. Am 23. September 2022 kündigte die Gesuchsgegnerin die drei vorgenannten Verträge unter Einhaltung der Kündigungsfrist von zwei Jahren per 30. September 2024 (act. 1/3 [Kündigung Servicevertrag "G.________"]; act. 1/4 [Kündigung Servicevertrag "H.________"]; act. 1/5 [Kündigung Servicevertrag "I.________"]). 6. Mit Schreiben vom 27. September 2023 teilte die Gesuchstellerin der Gesuchsgegnerin mit, dass sie die Kündigung der Serviceverträge nicht akzeptiere und einen rechtlichen Anspruch auf Fortführung sämtlicher Serviceverträge habe (act. 1/25). Diesen Standpunkt bekräftigte die nunmehr anwaltlich vertretene Gesuchstellerin in ihren Schreiben an die Gesuchsgegnerin vom 11. Dezember 2023 (act. 1/26) und vom 8. Januar 2024 (act. 1/27). Aus der Kündigung des Servicevertrags "H.________" (act. 1/4) geht hervor, dass offenbar auch noch ein Händlervertrag für die Marke "H.________" besteht; dessen Beendigung ist indessen nicht strittig. 7. Am 20. Februar 2024 antwortete die Gesuchsgegnerin, dass sie die Kündigung der Serviceverträge als zulässig erachte und daran festhalte. Sie lehne die Weiterführung oder den Neuabschluss von Serviceverträgen mit der Gesuchstellerin ab (act. 1/6). 8. Mit Gesuch vom 29. Mai 2024 gelangte die Gesuchstellerin an das Obergericht des Kantons Zug und stellte das eingangs genannte Rechtsbegehren (act. 1). Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, die Gesuchsgegnerin missbrauche ihre marktbeherrschende Stellung und verweigere der Gesuchstellerin in unzulässiger Weise eine Geschäftsbeziehung. Die Gesuchstellerin habe gestützt auf das Kartellgesetz (KG) einen Anspruch auf Abschluss marktgerechter oder branchenüblicher Verträge. Diesen Anspruch gelte es angesichts der baldigen Beendigung der bestehenden Serviceverträge per 30. September 2024 mit den beantragten Massnahmen zu sichern. 9. In ihrer Stellungnahme zum Gesuch vom 8. Juli 2024 (nachfolgend: Gesuchsantwort) beantragte die Gesuchsgegnerin, auf das Gesuch sei nicht einzutreten, eventualiter sei es abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin (act. 7). 10. Der Abteilungspräsident teilte den Parteien am 16. Juli 2024 mit, dass das Verfahren aufgrund der Ausführungen in der Gesuchsantwort einstweilen auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit beschränkt werde; ein zweiter Schriftenwechsel werde nicht durchgeführt (act. 8). 11. Am 29. Juli 2024 reichte die Gesuchstellerin in Ausübung ihres unbedingten Replikrechts eine Stellungnahme ein (act. 9). Erwägungen 1. Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Fehlt es an einer Prozessvoraussetzung, darf das Gericht nicht auf die Klage oder das Gesuch eintreten und ein Urteil in der Sache fällen (Urteil des Bundesgerichts 4A_197/2022 vom 25. November 2022 E. 2.4.1; 4A_595/2019 vom 18. Februar 2020 E. 2.3.1). Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, prüft das Gericht von Amtes wegen (Art. 60 ZPO). Es hat indessen nur jenen Tatsachen nachzugehen, welche die Zuläs-

Seite 5/24 sigkeit der Klage hindern und ein Nichteintreten begründen können. Dabei muss es von Amtes wegen erforschen, ob Tatsachen bestehen, die gegen das Vorliegen der Prozessvoraussetzung sprechen (Urteil des Bundesgerichts 4A_533/2023 vom 18. April 2024 E. 3.2; 4A_136/2022 vom 3. August 2022 E. 4.1.2; BGE 146 III 185 E. 4.4.2). Tatsachen, die für die Zulässigkeit der Klage sprechen, sind hingegen nicht zu berücksichtigen, wenn sie vom Kläger nicht oder verspätet vorgebracht worden sind (Urteil des Bundesgerichts 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.4). 2. Zu den Prozessvoraussetzungen gehören die sachliche und die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). Die sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Einzelrichters am Obergericht Zug ist (unbestrittenermassen) gegeben (Art. 5 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZPO i.V.m. § 19 Abs. 1 lit. a und § 23 Abs. 3 GOG). Die örtliche Zuständigkeit der Gerichte des Kantons Zug hingegen ist strittig. 2.1 Die Gesuchstellerin begründet die örtliche Zuständigkeit der zugerischen Gerichte wie folgt: 2.1.1 Gemäss Art. 13 lit. a ZPO sei das Gericht am Ort, an dem die Zuständigkeit für die Hauptsache gegeben sei, für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen zwingend zuständig. Klagen betreffend kartellrechtliche Ansprüche würden als Klagen aus unerlaubter Handlung gelten. Für solche sei gemäss Art. 36 ZPO unter anderem das Gericht am Sitz der geschädigten Person zuständig. Eine allfällige Gerichtsstandsvereinbarung zwischen den Parteien gelte für kartellrechtliche Ansprüche nur, falls die Vereinbarung nach dem tatsächlichen oder hypothetischen Parteiwillen derartige Ansprüche erfassen solle. Ob dies der Fall sei, sei durch Auslegung zu ermitteln. Dabei kämen nur zwei Konstellationen in Betracht: einerseits, wenn es sich um konkurrierende Ansprüche handle, d.h. wenn der Kläger neben deliktischen Ansprüchen gleichzeitig eine Verletzung eines Vertrags geltend mache, für den die Parteien eine Gerichtswahl getroffen hätten; andererseits, wenn die Parteien ausserhalb eines bestehenden Vertragsverhältnisses eine Gerichtsstandsvereinbarung für einen konkreten Anspruch getroffen hätten. Bei ausschliesslich kartellrechtlichen Ansprüchen, für welche die Parteien ausserhalb eines bestehenden Vertragsverhältnisses keine Gerichtsstandvereinbarung getroffen hätten, seien demgegenüber die Gerichtsstände von Art. 36 ZPO einschlägig (act. 1 Rz 14 ff.). 2.1.2 Die Gesuchstellerin werde aufgrund der unzulässigen Verweigerung von Geschäftsbeziehungen durch die Gesuchsgegnerin eine Klage einreichen und Ansprüche auf Abschluss von Verträgen geltend machen. Diese Ansprüche würden sich ausschliesslich aus dem Kartellrecht ergeben, namentlich aus Art. 4 i.V.m. Art. 7, 12 und 13 KG. Die Hauptsache sei damit eine Klage aus unerlaubter Handlung nach Art. 36 ZPO bzw. eine kartellrechtliche Streitigkeit gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b KG. Die Gesuchstellerin mache geltend, geschädigt zu sein, und habe ihren Sitz im Kanton Zug. Damit seien die Gerichte des Kantons Zug sowohl für die Hauptsache als auch für den Erlass vorsorglicher Massnahmen örtlich zuständig (act. 1 Rz 18 f.). 2.1.3 Für die aktuellen Verträge hätten die Parteien zwar die ausschliessliche Zuständigkeit der Gerichte der Stadt Zürich vereinbart (act. 1 Rz 20; die Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten der Genfer Gerichte im vormaligen Servicevertrag für die Marke "I.________" ist gemäss den unbestritten gebliebenen Angaben der Gesuchsgegnerin nicht mehr aktuell [vgl. vorne

Seite 6/24 Sachverhalt Ziff. 4]). Die in alten oder aktuell zwischen den Parteien bestehenden Verträgen enthaltenen Gerichtsstandsvereinbarungen seien für die einzuklagenden Ansprüche aber nicht relevant. Die Gesuchstellerin werde mit ihrer Klage keinen konkurrierenden Anspruch aus diesen Verträgen geltend machen. Die Parteien hätten auch ausserhalb eines bestehenden Vertragsverhältnisses keine Gerichtsstandsvereinbarung über die einzuklagenden Ansprüche abgeschlossen. Somit seien vorliegend die Gerichtsstände gemäss Art. 36 ZPO einschlägig und die zugerischen Gerichte örtlich zuständig (act. 1 Rz 20 ff.). 2.1.4 Es sei nicht der Wille der Parteien gewesen, sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die in einem Zusammenhang mit bisherigen Serviceverträgen stehen, der Zuständigkeit der Zürcher Gerichte zu unterstellen. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die Gesuchsgegnerin die Gerichtsstandsvereinbarungen als Teil der von ihr vorverfassten Serviceverträge einseitig verfasst habe. Zudem hätten die Parteien die im Geschäftsverkehr häufig anzutreffende Ergänzung, wonach auch Streitigkeiten "im Zusammenhang mit dem Vertrag" erfasst seien, gerade nicht verwendet. Darüber hinaus hätte der Gesuchstellerin auch aufgrund ihrer mehrjährigen Tätigkeit als Händlerin und Werkstatt nicht bewusst sein können und müssen, dass es zu kartellrechtlichen Streitigkeiten mit der Gesuchsgegnerin kommen könnte. Das Kartellrecht sei ein Rechtsgebiet, mit dem ein Grossteil von Unternehmen im Geschäftsalltag nie in Berührung käme und gehöre je nach Sichtweise zum Wirtschaftsstrafrecht. Ein Unternehmen müsse deshalb nicht damit rechnen, Opfer eines Verstosses gegen das Kartellrecht zu werden. Ebenso wenig brauche es damit zu rechnen, seine aus einem solchen Verstoss folgenden Ansprüche im Rahmen eines "Kartellzivilverfahrens" durchsetzen zu müssen, zumal derartige Verfahren in der Schweiz eine Seltenheit seien (act. 9 Rz 3 f.). 2.1.5 Es bestehe auch kein normativer Konsens darüber, dass die Gerichtsstandsvereinbarungen für vorliegend relevanten Ansprüche gelten sollen. Das von der Gesuchsgegnerin erwähnte Urteil des Bundesgerichts 4C.142/2006 vom 25. September 2006 nehme keinen Bezug auf die vorliegend relevante Konstellation "kontrahierungsbedingter Neuabschlüsse". Im aktuellen Urteil 4A_343/2020 vom 9. Februar 2021 [BGE 147 III 153 = Pra 2021 Nr. 87] habe das Bundesgericht entschieden, dass es unzulässig sei, Gerichtsstandsvereinbarungen vorzusehen, die alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien umfasse; dies würde gegen die in Art. 17 Abs. 1 ZPO enthaltene Voraussetzung eines bestimmten Rechtsverhältnisses verstossen. Gemäss kantonaler Rechtsprechung sei bereits fraglich, ob eine allgemein gefasste Gerichtsstandsvereinbarung bei Fehlen eines tatsächlichen Konsenses kartellrechtliche Ansprüche überhaupt erfassen könne. Das Handelsgericht Bern und das Kantonsgericht Luzern hätten festgehalten, dass kartellrechtliche Ansprüche auf einer Spezialgesetzgebung beruhten, deren Implikationen der durchschnittlichen Betreiberin einer Autogarage in der Regel nicht bzw. nicht im Detail bekannt seien; mit solchen Ansprüchen rechneten selbst Parteien im Geschäftsverkehr üblicherweise nicht und die von einer Gerichtsstandsvereinbarung erfassten Rechtsverhältnisse liessen sich nicht ex post auf dem Weg einer (überraschenden) Vertragsauslegung erweitern. Auch das ausführliche Rechtsgutachten von N.________ und O.________ vom 28. Dezember 2020 (act. 9/1) bestätige, dass es für eine Partei regelmässig nicht vorhersehbar sei, dass eine weitgefasste Gerichtsstandsvereinbarung auch "gesetzlich-kartellrechtliche Ansprüche" erfasse (act. 9 Rz 5). 2.1.6 Selbst wenn eine Gerichtsstandsvereinbarung im Einzelfall auch kartellrechtliche Streitigkeiten umfasse, sei gemäss kantonaler Rechtsprechung zusätzlich das Vorliegen eines sachli-

Seite 7/24 chen Zusammenhangs notwendig. Ein solcher fehle, wenn bloss ein zeitlicher Zusammenhang bestehe, selbst wenn ein Gesuch wirtschaftlich auf die nahtlose Weiterführung eines bestehenden Vertragsverhältnisses abziele. Massgeblich für die Beurteilung der Zuständigkeit im Massnahmeverfahren seien gemäss Bundesgericht einzig die Rechtsbegehren sowie deren Begründung, durch die der Streitgegenstand fixiert werde. Die genannte Rechtsprechung stehe auch im Einklang mit dem Urteil des Obergerichts Zug Z2 2001 13 [recte: Z2 2011 13] vom 23. August 2013, in dem es eine Gerichtsstandsvereinbarung nur insofern in Betracht gezogen habe, soweit die Klägerin ihre Ansprüche aus dem bisherigen Vertragsverhältnis hergeleitet habe. Vorliegend leite die Gesuchstellerin ihre Ansprüche gerade nicht aus dem bisherigen Vertragsverhältnis ab, sondern aus einem Kartellrechtsverstoss. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts sei daher gegeben (act. 9 Rz 5 f.). 2.2. Die Gesuchsgegnerin bestreitet die Zuständigkeit der zugerischen Gerichte mit folgender Begründung: 2.2.1 Das Bundesgericht qualifiziere Ansprüche, die sich aus kartellrechtswidrigen Wettbewerbsbeschränkungen ergeben würden, als Klagen aus unerlaubter Handlung. Das dafür [örtlich] zuständige Gericht bestimme sich grundsätzlich nach Art. 36 ZPO. Diese Zuständigkeit sei jedoch nicht zwingend und könne durch eine Gerichtsstandsvereinbarung ausgeschlossen werden. Vorliegend hätten die Parteien in den Serviceverträgen für die Marken "H.________", "G.________" und "I.________" Gerichtsstandsvereinbarungen getroffen, welche die ausschliessliche Zuständigkeit der Gerichte der Stadt Zürich vorsehen würden. Diese Gerichtsstandsvereinbarungen seien gültig zustande gekommen (act. 7 Rz 14 ff.). 2.2.2 Vorliegend seien kartellrechtliche Ansprüche streitig. Es sei durch Auslegung zu beurteilen, ob die Parteien vereinbart hätten, dass solche Streitigkeiten von den Gerichten der Stadt Zürich zu beurteilen sind. Das Bundesgericht habe in seinem Urteil 4C.142/2006 vom 25. September 2006 entschieden, dass Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Vertrag stünden, unter eine Gerichtsstandsvereinbarung fallen können. Im dortigen Fall sei es um einen Vertrag zwischen einer Mobilfunknetzbetreiberin und einer Anbieterin von Internettelefonie gegangen. Der Vertrag habe vorgesehen, dass jede Partei diesen nach einjähriger Vertragsdauer unter Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen könne. Zudem habe der Vertrag eine Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten der Gerichte des Kantons Zürich enthalten. Die Mobilfunknetzbetreiberin habe sich geweigert, den Vertrag zu verlängern. Die Vertragspartnerin habe die Weiterführung der Vertragsbeziehung beantragt und dies mit einem kartellrechtwidrigen Verhalten der Mobilfunknetzbetreiberin begründet. Gemäss Bundesgericht habe zwischen dem behaupteten unzulässigen Verhalten und dem Vertragsgegenstand ein sachlicher Zusammenhang bestanden; die Streitigkeit werde deshalb von der Gerichtsstandsvereinbarung erfasst. Auch das Obergericht Obwalden und das Handelsgericht St. Gallen hätten die Anwendbarkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen auf Ansprüche aus kartellrechtswidrigem Verhalten bejaht, wenn ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem geltend gemachten Anspruch und dem Vertrag bestehe (act. 7 Rz 21 f.). 2.2.3 Ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem behaupteten kartellrechtswidrigen Verhalten und den Serviceverträgen sei vorliegend zu bejahen. Es sei der Wille der Parteien gewesen, sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus den Serviceverträgen ergeben und in einem Zu-

Seite 8/24 sammenhang zu diesen stehen würden, der ausschliesslichen Zuständigkeit der Gerichte der Stadt Zürich zu unterstellen. Die Parteien hätten dabei nicht unterschieden zwischen vertraglichen Ansprüchen und Ansprüchen, die sich aus anderen Gesetzen wie dem KG ergeben würden. Als Geschäftspartner mit langjähriger Erfahrung sei ihnen bewusst gewesen, dass es im Rahmen ihrer Zusammenarbeit auch zu kartellrechtlichen Streitigkeiten kommen könnte, und sie hätten diese nicht vom Anwendungsbereich [der Gerichtsstandsvereinbarungen] ausgeschlossen (act. 7 Rz 23). 2.2.4 Bei den von der Gesuchstellerin geforderten Rechten handle es sich um Rechte, die in den Serviceverträgen vorgesehen seien. Die Gesuchstellerin verlange zwar die Einräumung von Rechten, faktisch wolle sie aber die bisherigen Verträge weiterführen. Sie wolle nahtlos an das bisherige Verhältnis anknüpfen und begründe dies mitunter mit der langjährigen Zusammenarbeit der Parteien und der wirtschaftlichen Bedeutung der Serviceverträge für sie. Dies zeige den engen sachlichen Zusammenhang zu den Serviceverträgen. Dieser zeige sich auch daran, dass die Gesuchstellerin die Gesuchsgegnerin vorprozessual aufgefordert habe, die Kündigungen der Serviceverträge zurückzunehmen und das Vertragsverhältnis weiterzuführen. Auch in zeitlicher Hinsicht sei ein Zusammenhang zu den Serviceverträgen gegeben. Die Gesuchstellerin verlange die Einräumung von Rechten "über den 30. September 2024 hinaus", also unmittelbar anschliessend an die Beendigung der Serviceverträge. Ohne die Kündigung der Serviceverträge hätte es keinen Anlass für die beantragten vorsorglichen Massnahmen gegeben (act. 7 Rz 24 ff.). 2.2.5 Somit liege ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem behaupteten kartellrechtswidrigen Verhalten und den Serviceverträgen vor. Die [in diesen enthaltenen] Gerichtsstandsvereinbarungen erfassten die vorliegende Streitigkeit, was zur Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts führe. Mangels örtlicher Zuständigkeit sei auf das Massnahmegesuch nicht einzutreten (act. 7 Rz 27 ff.). 3. Die örtliche Zuständigkeit für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen ist in Art. 13 ZPO geregelt. Dafür zwingend zuständig ist das Gericht am Ort, an dem die Zuständigkeit für die Hauptsache gegeben ist (lit. a) oder an dem die Massnahme vollstreckt werden soll (lit. b). 3.1 Als Vollstreckungsort (Art. 13 lit. b ZPO) ist der Ort zu verstehen, wo nach Belegenheit des zu schützenden Rechtsgutes bzw. nach der Natur des in Frage stehenden Anspruchs die erforderlichen Massnahmen zu treffen sind (Urteil des Handelsgerichts Bern HG 19 136 vom 21. Februar 2020 E. 8.3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_95/2008 vom 20. August 2008 E. 3.3 [zu Art. 33 GestG]). Soll einer Person die Erbringung einer Leistung, ein Dulden oder ein Unterlassen befohlen werden, befindet sich der Vollstreckungsort am (Wohn-)Sitz dieser Person (Güngerich, Berner Kommentar, 2012, Art. 13 ZPO N 21; Gschwend/Berti, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 13 ZPO N 10; Haas/Schlumpf, in: Oberhammer/Domej/ Haas [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 13 ZPO N 9). Mit den von der Gesuchstellerin beantragten Massnahmen sollen der Gesuchsgegnerin verschiedene Leistungen (Rechtsbegehren Ziff. 1) und Unterlassungen (Rechtsbegehren Ziff. 2) befohlen werden. Der Ort, wo diese Massnahmen vollstreckt werden sollen, befindet sich am Sitz der Gesuchsgegnerin in L.________ (ZH). Der Vollstreckungsort liegt demnach nicht im

Seite 9/24 Kanton Zug, weshalb sich die örtliche Zuständigkeit der zugerischen Gerichte vorliegend nicht auf Art. 13 lit. b ZPO stützen lässt. Zu prüfen bleibt, ob die zugerischen Gerichte für die Anordnung der beantragten Massnahmen örtlich zuständig sind, weil die Zuständigkeit in der Hauptsache gegeben ist (Art. 13 lit. a ZPO). 3.2 Die Gesuchstellerin will in der Hauptsache einen Anspruch auf Abschluss von Serviceverträgen geltend machen. Diesen Anspruch leitet sie aus einer angeblich kartellrechtswidrigen Wettbewerbsbehinderung durch die Gesuchsgegnerin ab. 3.2.1 Wettbewerbsbehinderungen nach Kartellrecht gelten als unerlaubte Handlungen gemäss Art. 36 ZPO (Hempel, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 36 ZPO N 7; Jacobs/Giger, Basler Kommentar, 2. A. 2022, Vor Art. 12-15 KG N 77; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4C.124/2006 vom 25. September 2006 E. 2). Nach Art. 36 ZPO ist für Klagen aus unerlaubter Handlung das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der geschädigten Person oder der beklagten Partei oder am Handlungs- oder am Erfolgsort zuständig. Art. 36 ZPO erklärt diese Gerichtsstände jedoch nicht für zwingend. Die Parteien sind deshalb frei, über den Gerichtsstand zu verfügen und eine andere Zuständigkeit zu vereinbaren (vgl. Art. 9 Abs. 1 ZPO; Hempel, a.a.O., Art. 36 ZPO N 29; Schmid/Weber, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung Kommentar, 2. A. 2016, Art. 36 ZPO N 31). 3.2.2 Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, können die Parteien für einen bestehenden oder für einen künftigen Rechtsstreit über Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis einen Gerichtsstand vereinbaren. Geht aus der Vereinbarung nichts anderes hervor, so kann die Klage nur am vereinbarten Gerichtsstand erhoben werden (Art. 17 Abs. 1 ZPO). 3.2.3 Vorliegend haben die Parteien in den Serviceverträgen für die Marken "G.________", "H.________" und "I.________" jeweils eine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen. In den Verträgen für die Marken "G.________" (act. 1/9 und act. 7/1 Rz 78.2) und "H.________" (act. 1/8 und act. 7/2 Rz 78.2) lautet die Gerichtsstandsvereinbarung wie folgt: " Alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dem vorliegenden Vertrag ergeben, einschliesslich derer in Bezug auf seinen Abschluss, seine Gültigkeit, seine Vollstreckung oder seine Auslegung, unterliegen der ausschliesslichen Zuständigkeit der Gerichte der Stadt Zürich. Jede gegenteilige Bestimmung, insbesondere in den Handelspapieren des Händlers, ist unbeachtlich. " Die Gerichtsstandsvereinbarung im Vertrag für die Marke "I.________" hat den folgenden Wortlaut (act. 7/3 Rz 76.2): " Alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dem vorliegenden Vertrag ergeben, einschliesslich derer in Bezug auf seinen Abschluss, seine Gültigkeit, seine Vollstreckung oder seine Auslegung, unterliegen der ausschliesslichen Zuständigkeit der Gerichte der Stadt Zürich. " 3.2.4 Die Gültigkeit dieser Gerichtsstandsvereinbarungen wird von keiner Partei bestritten. Strittig ist hingegen, ob die Gerichtsstandsvereinbarungen die von der Gesuchstellerin behaupteten und kartellrechtlich begründeten Ansprüche auf Abschluss von Verträgen erfassen.

Seite 10/24 3.3 Die Gerichtsstandsvereinbarung ist ein Vertrag, mit dem die Parteien für einen bestehenden oder künftigen Rechtsstreit über die örtliche Zuständigkeit von staatlichen Gerichten verfügen (Hostettler, Die Gerichtsstandsvereinbarung nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZZZ 30/2013 S. 95 ff., 99; vgl. auch Dietschy-Martenet, in: Chabloz/Dietschy-Martenet/Heinzmann [Hrsg.], Petit Commentaire CPC, 2020, Art. 17 ZPO N 2). 3.3.1 Für die Auslegung einer Gerichtsstandsvereinbarung ist wie für diejenige anderer Verträge zunächst massgebend, was die Parteien tatsächlich übereinstimmend gewollt haben. Erst wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (Urteil des Bundesgerichts 4A_299/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 4.3.1; 4A_291/2018 vom 10. Januar 2019 E. 3.4.1; BGE 132 III 268 E. 2.3.2). 3.3.2 Vorliegend haben die Parteien keine Umstände vorgetragen, anhand welcher sich ein tatsächlich übereinstimmender Wille in Bezug auf die Tragweite der Gerichtsstandsvereinbarungen in den Serviceverträgen feststellen liesse. Demzufolge sind die Gerichtsstandsvereinbarungen nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. 3.3.3 Bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip ist primär vom Wortlaut der Erklärung auszugehen. Deren einzelne Teile sind jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 4A_26/2024 vom 11. Juni 2024 E. 2.1; BGE 148 III 57 E. 2.2.1). Den wahren Sinn einer Vertragsklausel erschliesst erst der Gesamtzusammenhang, in dem sie steht (Urteil des Bundesgerichts 5A_955/2022 vom 26. Mai 2023 E. 3.3.3; BGE 133 III 406 E. 2.2). Zu berücksichtigen sind im Weiteren die Umstände, unter denen die Erklärung abgegeben wurde (Begleitumstände), insbesondere der vom Erklärenden verfolgte Regelungszweck, wie ihn der Erklärungsempfänger in guten Treuen verstehen durfte und musste (Urteil des Bundesgerichts 4A_211/2023 vom 11. Januar 2024 E. 5.2.2). Ebenfalls ergänzend berücksichtigt werden darf die Interessenlage der Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (Urteil des Bundesgerichts 5A_84/2017 vom 7. November 2017 E. 3.1). 3.3.4 Gerichtsstandsvereinbarungen sind nach bundesgerichtlicher Praxis im Zweifel nicht restriktiv auszulegen. Sie sind vielmehr als Ausdruck des Willens der Parteien zu verstehen, dem gewählten Gericht eine allgemeine Zuständigkeit zuzuweisen (BGE 147 III 153 E. 5.1 [= Pra 2021 Nr. 87]; 121 III 495 E. 5c). Bezieht sich eine Gerichtsstandsvereinbarung gemäss ihrem Wortlaut allgemein auf alle mit dem Vertrag zusammenhängenden Streitigkeiten, umfasst sie nicht nur Ansprüche, die sich aus dem Vertrag ergeben. Sie erstreckt sich auch auf jene Ansprüche, die sich aus unerlaubten Handlungen ergeben, wenn diese gleichzeitig eine Vertragsverletzung darstellen oder wenn ein Zusammenhang zwischen den unerlaubten Handlungen und dem Vertragsgegenstand besteht (BGE 147 III 153 E. 5.1 [= Pra 2021 Nr. 87]; Urteil des Bundesgerichts 4C.142/2006 vom 25. September 2006 E. 2; Füllemann, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung Kommentar, 2. A. 2016, Art. 17 ZPO N 13; Haas/Schlumpf, a.a.O., Art. 17 ZPO N 21a).

Seite 11/24 4. Beide Parteien weisen in ihren Rechtsschriften darauf hin, dass sich die Gerichte – gerade in Zusammenhang mit dem selektiven Vertrieb im Automobilsektor – bereits verschiedentlich mit der Tragweite von Gerichtsstandsvereinbarungen bei Streitigkeiten über einen kartellrechtlichen Kontrahierungszwang befasst haben. Zur Übersicht werden einige dieser Entscheide nachfolgend zusammengefasst und in chronologischer Reihenfolge wiedergegeben (wenn dabei von den "Parteien" die Rede ist, sind jeweils die Parteien des entsprechenden Verfahrens gemeint). 4.1 Urteil des Handelsgerichts St. Gallen HG.2017.132 vom 6. November 2017 4.1.1 Die Parteien hatten Serviceverträge abgeschlossen und die Zuständigkeit der Gerichte des Kantons Zürich vereinbart. Die Importeurin kündigte die Verträge unter Beachtung einer zweijährigen Kündigungsfrist (vgl. E. 3b und 4). Die Werkstattbetreiberin stellte sich auf den Standpunkt, die Kündigung der Verträge sei kartellrechtswidrig und damit nichtig (E. 2). Sie gelangte mit einem Massnahmegesuch an das Handelsgericht St. Gallen. 4.1.2 Das Handelsgericht St. Gallen erwog, die Werkstattbetreiberin verlange die Weiterführung der Geschäftsbeziehung. Es handle sich somit offensichtlich um eine Streitigkeit über die Auflösung des bestehenden Vertragsverhältnisses bzw. die Gültigkeit der Vertragskündigung. Daran ändere die kartellrechtliche Begründung des Anspruchs nichts, bilde doch die behauptete Ungültigkeit der Kündigung Dreh- und Angelpunkt der Klage. Diese Streitigkeit sei von der Gerichtsstandsvereinbarung in den Serviceverträgen erfasst, zumal ein hinreichender Sachzusammenhang zwischen dem unrechtmässigen Verhalten und dem Vertragsgegenstand gegeben sei (E. 2). 4.2 Urteil des Handelsgerichts Bern HG 18 19 vom 26. März 2018 (RPW 2018/2 S. 482) 4.2.1 Die Parteien hatten Händler- und Serviceverträge abgeschlossen. Im einen Vertrag wurde Dielsdorf als "Leistungs- und Erfüllungsort sowie Gerichtsstand" bezeichnet. Im anderen Vertrag wurde Dielsdorf als "[a]usschliesslicher Gerichtsstand für Streitigkeiten über die Entstehung und Beendigung dieses Vertrages sowie über sämtliche Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag" gewählt. Nachdem die Importeurin die Verträge unter Beachtung einer Frist von zwei Jahren gekündigt hatte, entstand zwischen den Parteien ein Streit über die Weiterführung der Geschäftsbeziehung. Mit Klage und gleichzeitigem Massnahmegesuch verlangte die Werkstattbetreiberin beim Handelsgericht Bern den Abschluss von Serviceverträgen zu marktüblichen Konditionen (E. I.1 und 2; E. II.3.4.1). 4.2.2 Das Handelsgericht Bern erwog, der Wortlaut der Gerichtsstandsvereinbarungen sei restriktiv gefasst. Die häufig anzutreffende Ergänzung, wonach auch Streitigkeiten "im Zusammenhang mit dem Vertrag" erfasst seien, sei nicht verwendet worden. Kartellrechtliche Ansprüche würden auf einer Spezialgesetzgebung beruhen. Deren Implikationen seien der durchschnittlichen Betreiberin einer Autorgarage in der Regel nicht bzw. nicht im Detail bekannt. Die Beteiligten dürften im Normalfall erst durch ihre Anwälte erfahren und überrascht sein, dass das KG insbesondere Anspruch auf Abschluss von Verträgen gebe. In der Lehre werde vertreten, dass konkurrierende deliktische Ansprüche, die gleichzeitig eine Vertragsverletzung darstellen, ebenfalls von Gerichtsstandsvereinbarungen erfasst würden. Dies lasse sich ohne Weiteres mit dem Gesagten vereinbaren. Es leuchte ein, dass im Zuge der Zu-

Seite 12/24 sammenarbeit Schadenersatz- oder Bereicherungsansprüche entstehen könnten. Der Kreis dieser zweifellos von der Klausel erfassten Rechtsverhältnisse lasse sich aber nicht ex post auf dem Weg der (überraschenden) Vertragsauslegung erweitern. Das KG sei sodann im zu beurteilenden Fall einzige (und nicht konkurrierende) Anspruchsgrundlage. Zudem würden kartellrechtliche Ansprüche nur mittels Auslegung zu den deliktischen Ansprüchen gezählt, was eine noch weitergehende Zurückhaltung gebiete. Aus diesen Gründen würden kartellrechtliche Streitigkeiten nicht unter die Gerichtsstandsvereinbarungen fallen (E. II.3.4.4). 4.2.3 Wenn die Importeurin darauf hinweise, dass die Werkstattbetreiberin wirtschaftlich auf eine Weiterführung der bestehenden Geschäftsbeziehung abziele, vermische sie den Prozessgegenstrand mit dem Sachverhalt. Thema sei nur, ob die Werkstattbetreiberin gestützt auf das KG einen Anspruch auf Abschluss eines neuen Servicevertrags habe und ob dieser Anspruch vorsorglich zu schützen sei. Dieser Streitgegenstand sei von der bisherigen Geschäftsbeziehung unabhängig. Ein konkurrierender vertraglicher Anspruch auf Weiterführung der bisherigen Verträge bzw. Neuabschluss [von Verträgen] sei nicht ersichtlich (E. II.3.4.5). 4.2.4 Die Importeurin meine sodann, dass ein blosser sachlicher bzw. wirtschaftlicher Zusammenhang genüge, um die Zuständigkeit des vereinbarten Gerichts auch für ausservertragliche Ansprüche auszulösen. Die von ihr genannte Lehrmeinung beziehe sich indes auf eine Klausel betreffend "sämtliche Ansprüche aus oder in Zusammenhang mit [dem] Vertrag" und sei wesentlich weiter gefasst als die zu beurteilenden Klauseln. Die Importeurin könne sich auch nicht auf das Urteil des Bundesgerichts 4C.142/2006 vom 25. September 2006 stützen, welches auch kartellrechtliche Ansprüche unter die dort getroffene Gerichtsstandsvereinbarung subsumiert habe. Die Ausgangslage sei eine andere gewesen, da es dort um die Weigerung und die mangelhafte Erfüllung des Vertrags, dessen Kündigung und die Änderung der allgemeinen Geschäftsbedingungen gegangen sei; in dieser Situation sei das Bundesgericht von einem Zusammenhang zwischen den unerlaubten Handlungen und dem Vertragsgegenstand ausgegangen. Die Aussagen des Bundesgerichts liessen sich auf den zu beurteilenden Fall nicht übertragen, da das bestehende Vertragsverhältnis ende und daraus keine Ansprüche geltend gemacht würden. Der beantragte Vertrag sei ein neuer und beziehe sich nicht auf die alten. Der Konnex zwischen kartellrechtlichem Anspruch und auslaufenden Verträgen sei bloss zeitlicher Natur. Darüber hinaus bestehe kein ausreichender sachlicher Zusammenhang zur Vertragshistorie. Es liege demnach keine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung vor, welche die Streitsache mitumfassen würde (E. II.3.4.5 und 3.5). 4.3 Urteil des Obergerichts Obwalden OG 18/001/LPR vom 19. Dezember 2018 (RPW 2019/1 S. 221) 4.3.1 Die Parteien hatten einen Servicevertrag für Motorfahrzeuge einer bestimmten Marke abgeschlossen. Der Vertrag sah "für beide Vertragspartner" Zürich als Gerichtsstand und "für sämtliche Streitigkeiten die ausschliessliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich" vor. Davon abweichend bestand für die Importeurin die Möglichkeit "Klagen aus diesem Vertragsverhältnis am Sitz oder Wohnort der jeweiligen Gegenpartei einzuklagen". Nachdem die Importeurin den Vertrag unter Beachtung einer Frist von zwei Jahren gekündigt hatte, gelangte die Werkstattbetreiberin mit Klage und gleichzeitigem Massnahmegesuch an das Obergericht Obwalden und ersuchte um Abschluss eines Servicevertrags zu marktüblichen Konditionen. Auf das Massnahmegesuch trat das Präsidium des Obergerichts Obwal-

Seite 13/24 den mit Urteil P 18/002/LPR vom 2. Mai 2018 (RPW 2019/1 S. 214) mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein (Sachverhalt A ff.; E. 2.1 und 3.2.2). Auch in der Hauptsache verneinte das Obergericht Obwalden seine örtliche Zuständigkeit mit weitgehend gleicher Begründung: 4.3.2 Es erwog, die Tragweite der Gerichtsstandsvereinbarung sei durch Auslegung zu ermitteln (E. 3.1). Die Formulierung "für sämtliche Streitigkeiten" erscheine auf den ersten Blick allumfassend, sodass darunter nicht nur Streitigkeiten aus dem Servicevertrag zu subsumieren wären. Jedoch werde zweimal das Wort "Vertrag" verwendet. Bei einer wörtlichen Auslegung sei es somit naheliegend, dass sich die Gerichtsstandsvereinbarung nicht auf alle möglichen Streitigkeiten, sondern lediglich auf solche aus dem Servicevertrag beziehe. Mithin würden kartellrechtliche Streitigkeiten dem Wortlaut nach grundsätzlich nicht erfasst (E. 3.2.2). 4.3.3 Massgeblich für die Bedeutung eines Wortes sei aber weniger dessen unmittelbarer Wortsinn als seine Stellung im Kontext des Vertrags. Die Gerichtsstandsvereinbarung sei am Ende des Servicevertrags eingesetzt. Deshalb sei dafürzuhalten, dass sich die Gerichtsstandsvereinbarung auf die vorhergehenden Vertragspunkte beziehe und damit nur für Streitigkeiten konzipiert worden sei, die sich daraus ergeben würden. Im Anschluss an die Gerichtsstandsvereinbarung finde sich die Vereinbarung über eine aussergerichtliche Streitbeilegung, der zufolge die Parteien versuchen würden "jeden Streit, jede Auseinandersetzung oder jeden Anspruch, die aus oder in Verbindung mit diesem Servicevertrag entstehen, miteinander gütlich zu regeln". Gemäss Wortlaut würden die Parteien also nicht nur Streitigkeiten aus dem Servicevertrag, sondern auch solche, die lediglich mit dem Servicevertrag in einer Verbindung stünden, zu schlichten versuchen. Diese Regelung sei der Gerichtsstandsvereinbarung zwar nachgelagert, befinde sich jedoch unter derselben Ziffer des Servicevertrags. Daher sei davon auszugehen, dass die Ausführungen unter dieser Ziffer zusammenhängen und ein in sich geschlossenes Kapitel des Servicevertrags darstellen würden. Daraus sei zu schliessen, dass sich die Gerichtsstandsvereinbarung nicht nur auf Streitigkeiten aus dem Servicevertrag beziehe, sondern auch auf solche, die damit in Verbindung stünden (E. 3.3.2). 4.3.4 Bei der Auslegung seien auch der Vertragsweck und die Interessenlage der Parteien zu berücksichtigen. Die Gerichtsstandsvereinbarung sei im Rahmen der Verhandlungen über den Servicevertrag eingefügt worden. Auf den ersten Blick sei es deshalb naheliegend, dass sich die Gerichtsstandsvereinbarung nur auf die Streitigkeiten aus dem Servicevertrag beziehe. Allerdings lasse sich aufgrund der systematischen Auslegung nicht ausschliessen, dass die Parteien bereits bei Vertragsschluss weitere mit dem Servicevertrag in Verbindung stehende Streitigkeiten in Betracht gezogen hätten. Es sei somit möglich, dass die Parteien Motive und Interessen gehabt hätten, auch Sicherheit über den Gerichtsstand für mit dem Servicevertrag zusammenhängende Streitigkeiten zu schaffen. Wenn die Parteien eine Gerichtsstandsvereinbarung treffen würden, sei davon auszugehen, dass die Parteien eine umfassende Zuständigkeit des vereinbarten Gerichts wünschten. Eine Gerichtsstandsvereinbarung sei nicht restriktiv auszulegen. Sei eine Gerichtsstandsvereinbarung für alle Ansprüche aus einem bestimmten Vertrag vorgesehen, würden auch deliktische Ansprüche davon erfasst, wenn ein Sachzusammenhang zwischen der unerlaubten Handlung und dem Vertragsgegenstand bestehe. Das Bundesgericht habe einen solchen Zusammenhang in seinem Urteil 4C.142/2006 vom 25. September 2006 bei einer kartellrechtlichen Streitigkeit zwischen zwei Telekommunikationsunternehmen bejaht, da die unerlaubten Handlungen dort auf der

Seite 14/24 verweigerten und fehlerhaften Vertragserfüllung, auf der Vertragskündigung und auf der Änderung allgemeiner Geschäftsbedingungen beruht hätten (E. 3.4.1 ff.). 4.3.5 Aus der Klage und der vorprozessualen Korrespondenz gehe hervor, dass die Werkstattbetreiberin eine nahtlose Weiterführung des von der Importeurin gekündigten Vertragsverhältnisses begehre. Die Werkstattbetreiberin beharre zwar auf dem Abschluss eines neuen Vertrags und sehe die Grundlage dafür primär im KG. Allerdings bilde das bisherige Vertragsverhältnis die tatsächliche Grundlage für ihren Antrag, denn ohne die Kündigung durch die Importeurin hätte es keinen Grund dafür gegeben, die angeblich kartellrechtswidrige Nichtweiterführung der bisherigen Vertragsbeziehung zu beanstanden. Dafür spreche auch, dass der neue Vertrag direkt im Anschluss an den gekündigten Geltung erlangen solle. Im Weiteren deute nichts darauf hin, dass sich der Inhalt des beantragten neuen Vertrags gänzlich vom gekündigten Servicevertrag unterscheiden würde. Im Gegenteil gehe es der Werkstattbetreiberin um die Aufrechterhaltung des bisherigen Vertragsverhältnisses. Insofern sei ein sachlicher Zusammenhang zwischen den behaupteten kartellrechtlichen Ansprüchen und dem Gegenstand des (gekündigten) Servicevertrags zu bejahen. Die teleologische Auslegung führe deshalb zum Ergebnis, dass die Gerichtsstandsvereinbarung im Servicevertrag auch kartellrechtliche Streitigkeiten erfasse (E. 3.4.4). 4.3.6 Das systematische und das teleologische Auslegungselement würden klar dafür sprechen, dass auch die zu beurteilende kartellrechtliche Streitigkeit unter die Gerichtsstandsvereinbarung falle. Die grammatikalische Auslegung vermöge den Sinn der Klausel nicht ausreichend wiederzugeben. Die Gerichtsstandsvereinbarung sei somit gültig und die örtliche Zuständigkeit des Obergerichts Obwalden sei zu verneinen (E. 3.4.5 und 3.5). 4.4 Urteil des Kantonsgerichts Luzern 1F 19 2 vom 29. Oktober 2019 (RPW 2019/4 S. 1375) 4.4.1 Die Parteien hatten Händler- und Serviceverträge für Fahrzeuge zweier Marken geschlossen. Die Serviceverträge sahen Zürich als Gerichtsstand sowie als Leistungs- und Erfüllungsort vor. Die Parteien vereinbarten (bezüglich Klagen der Werkstattbetreiberin) für sämtliche Streitigkeiten die ausschliessliche Zuständigkeit des Handelsgerichts Zürich. Zudem einigten sie sich darauf zu versuchen, "jeden Streit, jede Auseinandersetzung oder jeden Anspruch, die aus oder in Verbindung mit diesem Servicevertrag entstehen" gütlich zu einigen. Nachdem die Importeurin die Händler- und Serviceverträge gekündigt hatte, gelangte die Werkstattbetreiberin mit Klage und gleichzeitigem Massnahmegesuch an das Kantonsgericht Luzern und ersuchte um Abschluss eines Servicevertrags zu marktüblichen Konditionen (E. 1 ff. und 5.1 ff.). 4.4.2 Das Kantonsgericht Luzern hielt in Anlehnung an die Erwägungen des Obergerichts Obwalden fest, dass sich die Gerichtsstandsvereinbarung unter Berücksichtigung der Streitbeilegungsklausel auch auf Streitigkeiten beziehe, die mit dem Servicevertrag in Verbindung stünden (E. 5.5; das Kantonsgericht Luzern bezieht sich auf den bereits erwähnten Massnahmeentscheid des Präsidiums des Obergerichts Obwalden vom 2. Mai 2018 [vgl. vorne E. 4.3.1]). In der Folge machte sich das Kantonsgericht Luzern jedoch im Wesentlichen die Erwägungen des Handelsgerichts Bern zu eigen (vgl. vorne E. 4.2): Da kartellrechtliche Ansprüche auf einer Spezialgesetzgebung beruhten, habe die Werkstattbetreiberin die Gerichtsstandsvereinbarung nach Treu und Glauben nicht so verstehen müssen, dass sie auch

Seite 15/24 kartellrechtliche Streitigkeiten umfasse (E. 5.5). Dessen ungeachtet fehle es an einem ausreichenden Zusammenhang zwischen den von der Werkstattbetreiberin geltend gemachten Ansprüchen und den gekündigten Serviceverträgen. Die Kündigungen der Importeurin seien unangefochten geblieben und die Werkstattbetreiberin mache weder vertragliche noch deliktische Ansprüche aus den gekündigten Verträgen geltend. Es stelle sich nur die Frage, ob ein Anspruch auf Abschluss neuer Verträge bestehe. Dieser Streitgegenstand sei von der bisherigen Vertragsbeziehung unabhängig. Somit bestehe keine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung, welche die zu beurteilende Streitsache mitumfasse (E. 5.6 und 5.9). 4.5 Urteil des Bundesgerichts 4A_433/2019 vom 14. April 2020 4.5.1 Die Parteien schlossen einen "Letter of Intent" (nachfolgend: LOI) ab. Darin hielten sie fest, dass die Werkstattbetreiberin Interesse am exklusiven Vertrieb von Fahrzeugen einer bestimmten Marke im Verkaufsgebiet habe. Zudem vereinbarten die Parteien die Zuständigkeit eines italienischen Gerichts für sämtliche Streitigkeiten in Zusammenhang mit dem LOI oder sich daraus ergebender Rechte und Pflichten. Nachdem die mit dem LOI angestrebte Vertragsbeziehung nicht zustande gekommen war, reichte die Werkstattbetreiberin beim Obergericht Solothurn Klage auf Abschluss eines Servicevertrags ein. Sie berief sich dabei auf einen "kartellrechtlichen Anspruch der unzulässigen Verweigerung einer Geschäftsbeziehung". Das Obergericht Solothurn trat mangels örtlicher Zuständigkeit nicht auf die Klage ein. Dagegen wehrte sich die Werkstattbetreiberin erfolglos beim Bundesgericht (Sachverhalt A ff.): 4.5.2 Das Bundesgericht erwog, die Tragweite der – nach Art. 23 LugÜ zu beurteilenden – Gerichtsstandsvereinbarung sei durch Auslegung zu ermitteln (E. 4.2.5). Das Obergericht Solothurn habe zu Recht berücksichtigt, dass die Parteien im LOI für alle in Zusammenhang mit der Vertragsanbahnung stehenden Streitigkeiten die Zuständigkeit italienischer Gerichte vereinbart hätten. Der Schluss, dass die allgemein gehaltene Gerichtsstandsvereinbarung auch auf Durchsetzung des angedachten Vertrags gerichtete Streitigkeiten umfasse, müsse als voraussehbar gelten. Nicht anders könne es sich verhalten, wenn die Werkstattbetreiberin unmittelbar nach dem Scheitern der Vertragsverhandlungen einen Anspruch auf Abschluss eines Vertrags geltend mache, den sie formell zwar nicht auf den LOI, sondern auf das Kartellrecht stütze. Die monierte unerlaubte Handlung (Nichtabschluss des Servicevertrags) stehe somit in einem konnexen Verhältnis zum vorvertraglich ausgeschlossenen Anspruch auf Abschluss eines ebensolchen Servicevertrags und hänge damit – zumal in zeitlicher Hinsicht – eng mit dem LOI zusammen. Im Übrigen sei die Werkstattbetreiberin in Bezug auf kartellrechtliche Streitigkeiten nicht unerfahren gewesen. Deshalb sei für sie hinreichend vorhersehbar gewesen, dass die Gerichtsstandsvereinbarung im LOI auch auf ihre kartellrechtlich begründete Klage Anwendung finde. Der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid halte einer bundesgerichtlichen Überprüfung stand (E. 4.2.6). 5. Auch vorliegend ist die Tragweite der von den Parteien in den Serviceverträgen für die Marken "G.________", "H.________" und "I.________" getroffenen Gerichtsstandsvereinbarungen durch Auslegung nach dem Vertrauensprinzip zu ermitteln (vgl. vorne E. 3.3.2 ff.).

Seite 16/24 5.1 Ausgangspunkt der Auslegung bildet der Wortlaut (vgl. vorne E. 3.3.3). 5.1.1 Gemäss den Gerichtsstandsvereinbarungen in den Serviceverträgen unterliegen "[a]lle Streitigkeiten, die sich aus dem vorliegenden Vertrag ergeben, einschliesslich derer in Bezug auf seinen Abschluss, seine Gültigkeit, seine Vollstreckung oder seine Auslegung […] der ausschliesslichen Zuständigkeit der Gerichte der Stadt Zürich" (vgl. vorne E. 3.2.3). 5.1.2 Der Wortlaut der Gerichtsstandsvereinbarungen ist nicht eindeutig. Die einleitenden zwei Wörter ("[a]lle Rechtsstreitigkeiten") suggerieren eine grosse Tragweite (vgl. auch Schürch, La portée d'une clause d'élection de for, 2021 [abrufbar unter: <www.lawinside.ch/1027/>]: "tous les litiges"). Die Beendigung des Vertrags wird zwar nicht beispielhaft aufgeführt, ebenso wenig wie kartellrechtliche Streitigkeiten, die bei Vertragsbeendigung entstehen könnten. Streitigkeiten, die auf eine Vertragsbeendigung folgen, können aber nach allgemeinem Sprachverständnis durchaus als Streitigkeiten verstanden werden, "die sich aus dem […] Vertrag ergeben". Ob sie sich "aus dem […] Vertrag ergeben" oder beispielsweise bloss "mit dem Vertrag in Zusammenhang stehen" (vgl. vorne E. 3.3.4), ist ein marginaler Unterschied. Trotzdem lässt sich bei alleiniger Betrachtung des Wortlauts noch nicht beurteilen, ob kartellrechtliche Streitigkeiten von den Gerichtsstandsvereinbarungen erfasst sind. 5.2 Die Gerichtsstandsvereinbarungen sind indessen nicht isoliert, sondern mit Blick auf die Vertragssystematik zu interpretieren. Den wahren Sinn einer Vertragsklausel erschliesst erst der Gesamtzusammenhang, in dem sie steht (vgl. vorne E. 3.3.3). 5.2.1 Die Gerichtsstandsvereinbarungen befinden sich jeweils am Ende des Servicevertrags (act. 1/9 und act. 7/1 Rz 78.2; act. 1/8 und act. 7/2 Rz 78.2; act. 7/3 Rz 76.2). Sie erfassen "[a]lle Streitigkeiten, die sich aus dem vorliegenden Vertrag ergeben". Die Tragweite der Gerichtsstandsvereinbarungen ist deshalb auch im Lichte der ihnen vorangehenden Vertragsbestimmungen zu verstehen. 5.2.2 Die Serviceverträge für die Marken "G.________" und "H.________" enthalten jeweils auf der Seite vor jener mit der Gerichtsstandsvereinbarung eine Streitbeilegungsklausel mit folgendem Wortlaut (act. 1/9 und act. 7/1 Rz 75 f.; act. 1/8 und act. 7/2 Rz 75 f.): " Sämtliche Streitigkeiten, mit Ausnahme von denen, die in Ziffer 74 genannt sind, die zwischen den Vertragsparteien im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehen, darunter auch solche über die Kündigung dieses Vertrags […] können entsprechend den Bestimmungen in Anlage J ('Verfahren zur Lösung von Streitigkeiten') der Schlichtung zugeführt werden, wobei ein solches Verfahren nur dann stattfinden kann, wenn die andere Partei der Durchführung eines solchen Verfahrens zustimmt bzw. dessen Durchführung nicht widerspricht. […] Die Bestimmungen von Abschnitt II in Anlage J lassen das Recht der Vertragsparteien unberührt, die zuständigen Gerichte gemäss Ziffer 78.2 anzurufen. Der Klarheit halber wird überdies festgehalten, dass die zuständigen Gerichte gemäss Ziffer 78.2 angerufen werden können, ohne das vorgängig das in Anlage J Ziffer I beschriebene Verfahren durchlaufen oder beendet werden muss. " [Hervorhebung hinzugefügt] Der Servicevertrag für die Marke "I.________" enthält eine leicht anders formulierte, inhaltlich aber weitgehend übereinstimmende Bestimmung (act. 7/3 Rz 73).

Seite 17/24 5.2.3 Diese Streitbeilegungsklauseln zeigen, dass die Parteien bei Vertragsschluss nicht nur an blosse Vertragsstreitigkeiten dachten. Sie hatten vielmehr sämtliche in Zusammenhang mit dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten im Auge, namentlich auch solche über die Kündigung des Vertrags. Die Streitbelegungsklauseln nehmen sodann ausdrücklich auf die jeweilige Gerichtsstandsvereinbarung Bezug und sehen vor, dass es einer Partei unbenommen sei, die dort für zuständig erklärten Gerichte anzurufen. Die Gerichtsstandsvereinbarungen sind somit auch vor dem Hintergrund der weit gefassten Streitbeilegungsklauseln zu verstehen. Bei objektiver Betrachtung beziehen sich die Gerichtsstandsvereinbarungen demnach nicht nur auf Streitigkeiten aus dem jeweiligen Vertrag, sondern auf sämtliche Streitigkeiten, die in Zusammenhang mit dem Vertrag entstehen (vgl. dazu auch die überzeugenden Erwägungen des Obergerichts Obwalden, vorne E. 4.3.3). Die Gesuchstellerin kann deshalb nichts daraus ableiten, dass Streitigkeiten "im Zusammenhang mit dem Vertrag" in den Gerichtsstandsvereinbarungen nicht (nochmals) explizit erwähnt werden (vgl. vorne E. 2.1.4). 5.2.4 Die Vertragssystematik spricht nach dem Gesagten dafür, dass die Gerichtsstandsvereinbarungen auch kartellrechtliche Streitigkeiten erfassen, soweit diese in Zusammenhang mit den Serviceverträgen stehen. 5.3 Die Frage, ob ein hinreichender Zusammenhang zwischen den von der Gesuchstellerin behaupteten kartellrechtlichen Ansprüchen und den Serviceverträgen besteht, ist auch mit Blick auf den Regelungszweck der Gerichtsstandsvereinbarungen, wie ihn die Parteien in guten Treuen verstehen durften und mussten, zu beantworten (vgl. vorne E. 3.3.3). 5.3.1 Die Gerichtsstandsvereinbarungen beziehen sich auf alle Streitigkeiten, die mit dem jeweiligen Vertrag zusammenhängen (vgl. vorne E. 5.2.3). Derartige Gerichtsstandsvereinbarungen sind als Ausdruck des Willens der Parteien zu verstehen, dem gewählten Gericht eine allgemeine Zuständigkeit zuzuweisen. Sie erfassen nicht nur Ansprüche, die sich aus dem Vertrag ergeben, sondern erstrecken sich auch auf jene Ansprüche, die sich aus unerlaubten Handlungen ergeben, wenn ein Zusammenhang zwischen den unerlaubten Handlungen und dem Vertragsgegenstand besteht. Anders als die Gesuchstellerin vorbringt (vgl. vorne E. 2.1.1, 2.1.3 und 2.1.6), ist dabei nicht notwendig, dass neben dem Anspruch aus unerlaubter Handlung ein konkurrierender vertraglicher Anspruch besteht (vgl. E. 3.3.4). Der Zusammenhang zwischen dem angeblich kartellrechtswidrigen (d.h. unerlaubten) Verhalten der Gesuchsgegnerin und den gekündigten Serviceverträgen ist vorliegend offenkundig zu bejahen: 5.3.2 Die Gesuchstellerin führt selbst aus, dass die Kündigung der Serviceverträge durch die Gesuchsgegnerin Anlass zur vorliegenden Streitigkeit gegeben habe; die Gesuchstellerin habe nach den Kündigungen wiederholt um die Weiterführung der Geschäftsbeziehungen über den 30. September 2024 hinaus ersucht, was die Gesuchsgegnerin abgelehnt habe (act. 1 Rz 4 f.). Mit den geforderten Massnahmen beantrage sie nichts weiter als die vorsorgliche Weiterführung der Geschäftsbeziehung, die während Jahrzehnten funktioniert habe (act. 1 Rz 132). Bereits aus der vorprozessualen Korrespondenz ist ersichtlich, dass die Gesuchstellerin die Kündigung der Serviceverträge nicht akzeptiert und "eine Weiterführung der Verträge zu angemessenen Konditionen" gefordert hatte (act. 1/25). Auch in den beiden Anwaltsschreiben wird betont, die Gesuchstellerin halte die Kündigungen für "unzulässig" und habe einen "Anspruch auf Weiterführung" der Serviceverträge (act. 1/26 und act. 1/27).

Seite 18/24 5.3.4 Der Zusammenhang zwischen dem angeblichen kartellrechtlichen Anspruch auf Weiterführung der Serviceverträge und ebendiesen Serviceverträgen ist somit evident. Die Gesuchstellerin möchte mit ihrem Massnahmegesuch erklärtermassen eine nahtlose Weiterführung der per 30. September 2024 gekündigten Serviceverträge erwirken. Dabei ist nicht nur der zeitliche Zusammenhang augenfällig. Auch in Bezug auf den Vertragsgegenstand sind keine Unterschiede zwischen den gekündigten Serviceverträgen und den nach Ansicht der Gesuchstellerin neu abzuschliessenden Verträgen auszumachen. Die Gesuchstellerin behauptet jedenfalls nicht, dass und inwiefern sich die neu abzuschliessenden Verträge inhaltlich von den bisherigen Vereinbarungen unterscheiden würden. Dass die neu abzuschliessenden Verträge lediglich die Vertragshistorie fortsetzen sollen, zeigt sich auch daran, dass die Gesuchstellerin der Gesuchsgegnerin verbieten lassen möchte, die "Kunden der Gesuchstellerin dahingehend zu informieren, dass die Gesuchstellerin kein autorisierter Service- und Ersatzteilhändler mehr sei oder sein werde "(Rechtsbegehren Ziff. 2 [lit. a]). Damit will die Gesuchstellerin offenbar auch nach aussen den Anschein wahren, die Serviceverträge bestünden ungekündigt fort. 5.3.5 Die von der Gesuchsgegnerin gekündigten Serviceverträge und die Serviceverträge, die es gemäss der Gesuchstellerin neu abzuschliessen gilt, stehen somit in einem engen zeitlichen, inhaltlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang. Ein noch engerer Zusammenhang zu den Serviceverträgen ist kaum denkbar. Demzufolge sind die weit gefassten Gerichtsstandsvereinbarungen (vgl. vorne E. 5.2.3) bei objektiver Betrachtung so auszulegen, dass sie auch die vorliegende Streitigkeit über das Recht zur Beendigung bzw. die Pflicht zur Weiterführung der Serviceverträge mitumfassen (vgl. dazu auch die überzeugenden Erwägungen des Obergerichts Obwalden, vorne E. 4.3.5). 5.3.6 Dieser Schluss drängt sich vorliegend umso mehr auf, weil die Parteien in den Serviceverträgen jeweils ausdrücklich auf "Streitigkeiten […] über die Kündigung dieses Vertrags" Bezug genommen haben (vgl. vorne E. 5.2.2). Die Serviceverträge sehen eine ordentliche Kündigungsfrist von zwei Jahren vor. Eine Streitigkeit über die Vertragskündigung kann sich somit praktisch nur auf allfällige Gründe für eine ausserordentliche Kündigung oder aber auf die Zulässigkeit der Kündigung an sich beziehen. Eine objektive Betrachtung der Streitbeilegungsklauseln zeigt jedenfalls, dass die Parteien die Möglichkeit eines Streits über die Zulässigkeit der Kündigung vorausgesehen haben. Insofern mussten die Parteien die im Anschluss an die Streitbeilegungsklauseln eingefügten Gerichtsstandsvereinbarungen nach Treu und Glauben so verstehen, dass sich diese auch auf Streitigkeiten über das Recht zur Beendigung bzw. die Pflicht zur Weiterführung der Verträge erstrecken. 5.3.7 Der Regelungszweck der Gerichtsstandsvereinbarungen sowie die Vertragssystematik sprechen nach dem Gesagten klar dafür, dass die von der Klägerin behaupteten kartellrechtlichen Ansprüche auf Weiterführung der Serviceverträge von den Gerichtsstandsvereinbarungen erfasst sind. 5.4 Die in den Urteilen des Handelsgerichts Bern und des Kantonsgerichts Luzern angeführten Argumente für eine restriktive Auslegung der Gerichtsstandsvereinbarungen vermögen – jedenfalls mit Blick auf den vorliegend zu beurteilenden Fall – nicht zu überzeugen.

Seite 19/24 5.4.1 Das Handelsgericht Bern legte die von ihm zu beurteilende Gerichtsstandsvereinbarung unter anderem deshalb zurückhaltend aus, weil sich diese nicht auf "sämtliche Ansprüche aus oder in Zusammenhang" mit dem Vertrag bezog (vgl. vorne E. 4.2.4). Diese Zurückhaltung ist vorliegend nicht angezeigt, da die Parteien dem gewählten Gericht eine allgemeine Zuständigkeit für sämtliche in Zusammenhang mit dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten zugewiesen haben (vgl. vorne E. 5.2.3 und 5.3.1). 5.4.2 Im Weiteren kann nicht entscheidend sein, ob kartellrechtliche Ansprüche auf einer "Spezialgesetzgebung" beruhen und ob deren Implikationen der durchschnittlichen Betreiberin einer Autowerkstatt im Detail bekannt sind (vgl. vorne E. 4.2.2 und E. 4.4.2). Entscheidend ist nur, ob die von den Parteien getroffene Gerichtsstandsvereinbarung bei einer Auslegung nach dem Vertrauensprinzip auch Streitigkeiten über das Recht zur Beendigung bzw. die Pflicht zur Weiterführung des Vertrags erfasst. Auf welcher Rechtsgrundlage ein Importeur gegebenenfalls zur Weiterführung einer Vertragsbeziehung angehalten werden kann und ob neben dem behaupteten kartellrechtlichen Anspruch ein "konkurrierender" vertraglicher Anspruch besteht, ist für die Tragweite einer Gerichtsstandsvereinbarung hingegen nicht von Bedeutung (vgl. vorne E. 3.3.4 und 5.3.1; vgl. dazu auch die überzeugenden Erwägungen des Handelsgerichts St. Gallen, vorne E. 4.1.2, und des Bundesgerichts, vorne E. 4.5.2). 5.4.3 Demzufolge ist auch nicht massgeblich, ob die Gesuchstellerin rechtsdogmatisch gesehen einen Anspruch auf Abschluss neuer Verträge geltend macht oder die Kündigung der bestehenden Verträge beanstandet (vgl. vorne E. 2.1.3 und 2.1.6). Ob nun die Kündigung als kartellrechtswidrig beanstandet wird oder ob die Kündigung als solche zwar nicht angefochten, dafür aber der Nichtabschluss eines neuen Vertrags oder die Nichtverlängerung des bisherigen Vertrags moniert wird, ist mit Blick auf die wirtschaftlichen Interessen der Parteien einerlei. Letztlich geht es unabhängig von der Begründung des Gesuchs oder der Klage allein darum, den bisherigen Servicevertrag mittels kartellrechtlicher Rechtsbehelfe zu verlängern und damit die Kündigung ungeschehen zu machen. Streitig ist somit die Frage, ob die Gesuchsgegnerin die Geschäftsbeziehung beenden darf oder fortführen muss. Diese Frage weist einen engen zeitlichen, inhaltlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang zu den bestehenden Serviceverträgen auf (vgl. vorne E. 5.3.5). Dementsprechend mussten die Parteien nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass ein Streit über diese Frage von den in den Serviceverträgen getroffenen Gerichtsstandsvereinbarungen erfasst wird. 5.4.4 Im Übrigen bleibt anzumerken, dass eine durchschnittliche Betreiberin einer Autowerkstatt mutmasslich um die starke Marktstellung von Importeuren weiss. Insofern erscheint fraglich, ob es eine Werkstattbetreiberin tatsächlich überrascht, wenn ein Anwalt sie auf einen möglichen Kontrahierungszwang hinweist. Eine Überraschung der Gesuchstellerin kann vorliegend jedenfalls ausgeschlossen werden: Erstens weist die Gesuchstellerin selbst auf ihre jahrzehntelange Branchenerfahrung hin (act. 1 Rz 39 und 132). Zweitens zeigt ein Blick in die Serviceverträge, dass die Parteien "Streitigkeiten […] über die Kündigung dieses Vertrags" – und damit auch über die Zulässigkeit der Beendigung der Geschäftsbeziehung – antizipiert haben (vgl. vorne E. 5.3.6). Drittens erklärte die Gesuchstellerin in ihrem Schreiben vom 27. September 2023, sie bestehe auf ihrem "rechtlichen Anspruch auf Fortführung sämtlicher Service-Verträge" (act. 1/25). Dieses noch vor Mandatierung ihres Anwalts von der Gesuchstellerin selbst verfasste Schreiben verdeutlicht ebenfalls, dass sie der Meinung war, einen Anspruch auf Weiterführung der Serviceverträge zu haben. Ein bestätigender Hinweis

Seite 20/24 ihres Anwalts kann die Gesuchstellerin deshalb nicht überrascht haben. Nicht relevant ist dabei, ob die Gesuchstellerin ihren behaupteten Anspruch auf Weiterführung der Serviceverträge juristisch korrekt dem Kartellrecht zuordnen konnte oder konkret damit rechnete, "Opfer eines Verstosses gegen das Kartellrecht zu werden" (vgl. vorne E. 2.1.4 und 5.4.2). Relevant ist einzig, dass die Gesuchstellerin einen Streit über das Recht zur Beendigung bzw. die Pflicht zur Weiterführung der Serviceverträge voraussehen konnte. Das war vorliegend wie gesehen der Fall. 5.5 Nachfolgend ist auf die weiteren Punkte einzugehen, welche die Gesuchstellerin in ihrer Stellungnahme vom 29. Juli 2024 (act. 9) vorbringt. 5.5.1 Die Gesuchstellerin behauptet, es könne nicht der Wille der Parteien gewesen sein, sämtliche in Zusammenhang mit den bisherigen Serviceverträgen stehenden Rechtsstreitigkeiten der Zuständigkeit der Zürcher Gerichte zu unterstellen, weil die Gesuchsgegnerin die Gerichtsstandsvereinbarungen einseitig verfasst habe (vgl. vorne E. 2.1.4). Die Gesuchstellerin wehrt sich mit diesem Argument gegen den von der Gesuchsgegnerin behaupteten tatsächlich übereinstimmenden Willen in Bezug auf die Tragweite der Gerichtsstandsvereinbarungen. Ein solcher lässt sich indessen nicht feststellen, weshalb die Gerichtsstandsvereinbarungen nach dem Vertrauensprinzip auszulegen sind (vgl. vorne E. 3.3.2 ff.). Die Gesuchstellerin nimmt mit diesem Argument auch keinen Bezug auf die seinerzeitige Interessenlage der Parteien, welche für die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip relevant sein kann (vgl. vorne E. 3.3.3). 5.5.2 Im Übrigen kann die Gesuchstellerin so oder anders nichts daraus ableiten, dass angeblich die Gesuchsgegnerin die Serviceverträge verfasst hat. Dass ein Vertrag von einer Partei verfasst wird, kommt im Geschäftsverkehr häufig vor und sagt noch nichts darüber aus, wie eine Vertragsbestimmung nach Treu und Glauben zu verstehen ist. Unklare oder mehrdeutige vorformulierte Vertragsbedingungen werden im Zweifel zulasten jener Partei ausgelegt, die sie verfasst hat. Diese Unklarheitsregel greift indessen erst, wenn sämtliche übrigen Auslegungsmittel zu keinem Ergebnis führen (vgl. BGE 148 III 57 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 4A_502/2016 vom 6. Februar 2017 E. 4.3). Vorliegend führt die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip zu einem klaren Ergebnis (vgl. vorne E. 5.3.7), weshalb die Unklarheitsregel keine Anwendung findet. 5.5.3 Zuzustimmen ist der Gesuchstellerin darin, dass sich der dem Urteil des Bundesgerichts 4C.142/2006 vom 25. September 2006 zugrundeliegende Sachverhalt vom vorliegenden unterscheidet (vgl. vorne E. 2.1.5). Insofern kann aus diesem Urteil nichts Entscheidendes daraus abgeleitet werden, wie die Parteien die Gerichtsstandsvereinbarungen vorliegend verstehen durften und mussten. Das Bundesgericht hielt jedoch sowohl im genannten wie auch in einem jüngeren Urteil (BGE 147 III 153 E. 5.1 [= Pra 2021 Nr. 87]) fest, dass eine allgemein formulierte Gerichtsstandsvereinbarung grundsätzlich auch Streitigkeiten über Ansprüche aus unerlaubten Handlungen erfasst, wenn ein Zusammenhang zwischen den unerlaubten Handlungen und dem Vertragsgegenstand besteht (vgl. vorne E. 3.3.4). Ein solcher Zusammenhang ist vorliegend gegeben (vgl. vorne E. 5.3 und 5.4.3). 5.5.4 Unbehelflich ist sodann der Hinweis der Gesuchstellerin, das Bundesgericht habe in BGE 147 III 153 [E. 7.3] entschieden, dass es unzulässig sei, Gerichtsstandsvereinbarungen

Seite 21/24 vorzusehen, die "alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien" umfasse (vgl. vorne E. 2.1.5). Eine solche Gerichtsstandsvereinbarung liegt hier nicht vor. Die Parteien haben drei separate Gerichtsstandsvereinbarungen abgeschlossen (vgl. vorne E. 3.2.3). Diese beziehen sich jeweils auf Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit einem spezifischen Servicevertrag für eine konkrete Fahrzeugmarke. Die Gerichtsstandsvereinbarungen nehmen keinen Bezug auf die Geschäftsbeziehung im Allgemeinen oder Streitigkeiten, die sich unabhängig vom jeweiligen Vertrag in anderen möglichen Bereichen der Zusammenarbeit ergeben könnten. Die von den einzelnen Gerichtsstandsvereinbarungen erfassten Rechtsverhältnisse sind somit bestimmbar und schliessen die Streitigkeit über das Recht zur Beendigung bzw. die Pflicht zur Weiterführung der Serviceverträge ein (vgl. vorne E. 5.3.7). Solche Gerichtsstandsvereinbarungen sind nach dem genannten Bundesgerichtsurteil ohne Weiteres zulässig (BGE 147 III 153 E. 5.1 [= Pra 2021 Nr. 87]). 5.5.5 Auf das von der Gesuchstellerin eingereichte Rechtsgutachten (vgl. vorne E. 2.1.5) ist nicht einzugehen, zumal das Gericht das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 57 ZPO). Die massgeblichen rechtlichen Überlegungen wurden vorstehend dargelegt. Anzumerken bleibt immerhin Folgendes: Die Gutachter weisen selbst darauf hin, dass keine allgemeingültige Aussage zur Auslegung von Gerichtsstandsvereinbarungen getroffen werden könne (act. 9/1 Rz 59). Das Gutachten nimmt denn auch keinen Bezug auf die Einzelheiten des vorliegenden Falls. Im Weiteren führen die Gutachter an, eine Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten der Gerichte am Sitz des Importeurs drohe den Zweck des Kartellgesetzes zu unterlaufen (weil es etwa einem französischsprachigen Garagisten "faktisch verunmöglicht" würde, sich gegen ein kartellrechtswidriges Verhalten zu wehren, wenn er seine Ansprüche in Zürich durchsetzen müsste; vgl. act. 9/1 Rz 64 ff. und 76). Diese Ausführungen sind rechtspolitischer Natur. Mit der vertragsrechtlichen Auslegung verfahrensrechtlich zulässiger (vgl. vorne E. 3.2.1) Gerichtsstandsvereinbarungen haben sie nichts zu tun. Dies gilt auch für folgende Passage im Gutachten: Die "KG-Zielsetzungen sind […] bei der Ermittlung der sachlichen Reichweite einer weiten Gerichtsstandsklausel im Rahmen ihrer Auslegung mit zu berücksichtigen" (act. 9/1 Rz 64). Diese Aussage trifft so nicht zu. Soweit nämlich das KG kein zwingendes Recht enthält, können die Parteien im Rahmen ihrer Parteiautonomie ohne Weiteres vom KG oder dessen "Zielsetzungen" abweichen. Dispositives Recht kann insoweit relevant sein, als der Vertrag zu ergänzen wäre. Diese Frage stellt sich hier aber nicht. Ist der Vertrag hingegen auszulegen, ist dispositives Recht höchstens relevant, falls die Auslegung zu keinem klaren Resultat führte, etwa wenn "beide Auslegungen gleichermassen möglich" wären (vgl. BGE 115 II 264 E. 5a und 5b; 113 II 49 E. 1b). Auch dies trifft hier nicht zu (vgl. vorne E. 5.5.2). Die Sorge, das Kartellrecht könnte ausgehebelt werden, ist im vorliegenden Fall indessen so oder anders unbegründet: Die effektive Durchsetzung kartellrechtlicher Ansprüche wird jedenfalls nicht unterlaufen, wenn diese im Nachbarkanton mit gleicher Amtssprache eingeklagt werden müssen. 5.5.6 Schliesslich kann die Gesuchstellerin auch aus ihrem Hinweis auf das Urteil des Obergerichts Zug Z2 2001 13 [recte: Z2 2011 13] vom 23. August 2013 (RPW 2013/3 S. 455) nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. vorne E. 2.1.6). Das Obergericht Zug musste die Tragweite der Gerichtsstandsvereinbarung in jenem Fall nicht beurteilen, weil sich die Beklagte dort auf das Verfahren eingelassen hatte (vgl. Art. 18 ZPO). Dem Urteil ist aber zu entnehmen, dass die Werkstattbetreiberin ebenfalls "Ansprüche auf Weiterführung des bisherigen Vertragsverhältnisses bzw. auf Abschluss eines neuen Vertrags im Wesentlichen auf kartellrechtliche[n]

Seite 22/24 Grundlagen" geltend gemacht hatte. Gleichwohl stellte das Obergericht Zug die Frage in den Raum, ob die Gerichtsstandsvereinbarung im bestehenden Vertrag allenfalls gegriffen hätte, wenn sich die Importeurin nicht auf das Verfahren eingelassen hätte (Urteil des Obergerichts Zug Z2 2011 13 vom 23. August 2013 E. 1). Den Standpunkt der Gesuchstellerin hat das Obergericht Zug demnach auch im damaligen Urteil nicht gestützt. 5.6 Zusammengefasst ist die Tragweite der Gerichtsstandsvereinbarungen in den Serviceverträgen der Parteien durch Auslegung nach dem Vertrauensprinzip zu ermitteln. Diese führt zum Ergebnis, dass auch kartellrechtliche Streitigkeiten über das Recht zur Beendigung bzw. die Pflicht zur Weiterführung der Serviceverträge von den Gerichtsstandsvereinbarungen erfasst sind. Während der Wortlaut allein noch keine eindeutige Aussage zulässt, zeigen die Vertragssystematik und der Regelungszweck der Gerichtsstandsvereinbarungen klar, dass die Parteien dem gewählten Gericht eine allgemeine Zuständigkeit für sämtliche Streitigkeiten, die in Zusammenhang mit den Serviceverträgen entstehen, zuweisen wollten. Ein solcher Zusammenhang ist beim von der Gesuchstellerin behaupteten Anspruch auf nahtlose Weiterführung der Geschäftsbeziehung offenkundig gegeben. Für die Beurteilung dieses Anspruchs sind in der Hauptsache die von den Parteien in den Gerichtsstandsvereinbarungen gewählten Gerichte der Stadt Zürich örtlich zuständig. Die Zuständigkeit der zugerischen Gerichte für die Hauptsache ist nicht gegeben. Demzufolge ist das angerufene Gericht für die Anordnung der beantragten Massnahmen örtlich unzuständig (vgl. vorne E. 3), zumal auch der Ort, wo die Massnahmen vollstreckt werden sollen, nicht im Kanton Zug liegt (vgl. vorne E. 3.1). 6. Im Ergebnis fehlt es aufgrund der örtlichen Unzuständigkeit an einer Prozessvoraussetzung (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). Aus diesem Grund ist auf das Massnahmegesuch nicht einzutreten (vgl. vorne E. 1). 7. Abschliessend sind die Prozesskosten zu regeln. 7.1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Vorliegend unterliegt die Gesuchstellerin, da auf ihr Gesuch nicht einzutreten ist. Demnach hat sie die Gerichtskosten zu tragen und der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 1 und Art. 111 Abs. 2 ZPO). 7.2 Die Prozesskosten hängen unter anderem vom Streitwert ab. Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Besteht zwischen den Parteien keine Einigkeit, so liegt die Bestimmung des Streitwertes im Ermessen des Gerichts. Dieses hat den Streitwert nach objektiven Kriterien zu schätzen (Urteil des Bundesgerichts 4A_45/2013 vom 6. Juni 2013 E. 4.2). 7.2.1 Die Gesuchstellerin beziffert den Streitwert auf mindestens CHF 550'000.00 und stützt sich dabei (annäherungsweise) auf den durchschnittlichen Jahresumsatz über die letzten drei Jahre [gemeint wohl: gestützt auf ihre Tätigkeit als zugelassene Werkstatt für die Marken "G.________", "H.________" und "I.________"] (act. 1 Rz 27 f.). Die Gesuchsgegnerin hält diese Streitwertangabe für zu hoch. Sie führt an, die Gesuchstellerin werde durch die Beendigung der Serviceverträge nicht den gesamten Umsatz verlieren, den sie als zugelassene

Seite 23/24 Werkstatt für die Marken "G.________", "H.________" und "I.________" erzielt habe. Die Gesuchstellerin habe nur keinen Anspruch auf Vergütung bei herstellerbezahlten Garantiearbeiten mehr und könne keine Arbeiten bei Rückrufaktionen mehr durchführen. Im Übrigen könne sie als unabhängige Werkstatt die gleichen Dienstleistungen wie zuvor erbringen. Zur Schätzung des Streitwerts sei deshalb auf den Umsatz abzustellen, den die Gesuchstellerin mit Garantiearbeiten und Rückrufaktionen in einem Jahr durchschnittlich erziele. Diese machten nach Erfahrungen der Gesuchsgegnerin weniger als 10 % des Umsatzes einer zugelassenen Werkstatt mit einer Marke aus. Der Streitwert betrage somit maximal CHF 55'000.00 (act. 7 Rz 42 ff.). 7.2.2 Da die Parteien unterschiedliche Angaben zum Streitwert machen, ist dieser nach objektiven Kriterien zu schätzen (vgl. vorne E. 7.2). Zunächst ist festzuhalten, dass sich der von der Gesuchstellerin behauptete durchschnittliche Jahresumsatz mit den Marken "G.________", "H.________" und "I.________" den eingereichten Kontoübersichten (act. 1/11) nicht ohne Weiteres entnehmen lässt. Die Kontoübersichten scheinen sodann die Annahme der Gesuchsgegnerin zu bestätigen, wonach Garantiearbeiten jeweils einen untergeordneten Teil des Gesamtumsatzes pro Marke ausmachen. Plausibel ist sodann die Annahme der Gesuchsgegnerin, dass die Gesuchstellerin auch im Falle einer Beendigung der Serviceverträge weiterhin als unabhängige Werkstatt tätig sein kann und ihr Umsatz mit den Marken "G.________", "H.________" und "I.________" deswegen nicht vollständig einbrechen wird. Gleichzeitig widerspräche es der allgemeinen Lebenserfahrung, wenn die Gesuchstellerin ein mit erheblichen Kostenrisiken behaftetes Gerichtsverfahren einleiten würde, um damit lediglich marginale Umsatzeinbussen zu verhindern. Vor diesem Hintergrund erscheint es angemessen, den Streitwert des vorliegenden Verfahrens ermessensweise mit etwas mehr als einem Drittel des von der Gesuchstellerin angegebenen Betrags von CHF 550'000.00 zu bemessen und auf CHF 200'000.00 festzusetzen. 7.3 Die Gerichtskosten werden nach der Verordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege (KoV OG) bemessen. Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden der Streitwert sowie die Bedeutung, der Zeitaufwand und die Schwierigkeit des Falls. Bei einem Streitwert von CHF 200'000.00 beträgt die Entscheidgebühr CHF 6'000.00 bis CHF 10'000.00 (§ 11 Abs. 1 KoV OG). Da Gesuche um Erlass vorsorglicher Massnahmen im summarischen Verfahren behandelt werden (Art. 248 lit. d ZPO), ist die Entscheidgebühr auf einen Drittel bis drei Viertel herabzusetzen (§ 12 Abs. 1 KoV OG). Der vorliegende Entscheid beschränkt sich auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit. Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidgebühr ermessensweise auf CHF 3'000.00 festzusetzen. 7.4 Die Parteientschädigung bemisst sich nach der Verordnung des Obergerichts über den Anwaltstarif (AnwT). Bei einem Streitwert von CHF 200'000.00 beträgt das Grundhonorar CHF 15'900.00 (§ 3 Abs. 1 AnwT). Die Gesuchsgegnerin hat sich in ihrer Gesuchsantwort nicht nur mit der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts befasst, sondern darüber hinaus einlässlich in der Sache Stellung genommen. Aufgrund der Schwierigkeit des Falls und des damit verbundenen Zeitaufwands rechtfertigt es sich, das Honorar um einen Drittel auf CHF 21'200.00 zu erhöhen (§ 3 Abs. 3 AnwT). Im summarischen Verfahren ist davon die Hälfte zu berechnen (§ 6 Abs. 1 AnwT), was einen Betrag von CHF 10'600.00 ergibt. Unter Hinzurechnung einer Auslagenpauschale von 3 %, d.h. CHF 318.00, resultiert eine Entschädigung von (gerundet) CHF 10'920.00. Ein Mehrwertsteuerzuschlag ist mangels eines An-

Seite 24/24 trags im Rechtsbegehren nicht hinzuzurechnen (vgl. Ziff. 2.1.1 der Weisung des Obergerichts Zug über die Mehrwertsteuer in der Zivil- und Strafrechtspflege vom 29. Juli 2015). 8. Das vorliegende Urteil ist dem Sekretariat der Wettbewerbskommission zuzustellen (vgl. Art. 48 Abs. 1 KG; Meier/Bangerter, Basler Kommentar, 2. A. 2022, Art. 48 KG N 67). Verfügung 1. Auf das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 3'000.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 14'500.00 verrechnet. Der zu viel bezahlte Betrag von CHF 11'500.00 wird ihr von der Gerichtskasse zurückerstattet. 3. Die Gesuchstellerin hat der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von CHF 10'920.00 zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 98 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien (an die Gesuchsgegnerin unter Beilage der Stellungnahme der Gesuchstellerin vom 29. Juli 2024 samt Beilagen) - Wettbewerbskommission, Sekretariat, Hallwylstrasse 4, 3003 Bern - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Zivilabteilung Abteilungspräsident A. Staub Oberrichter versandt am:

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