20240614_070554_ANOM.docx II. Zivilabteilung Z2 2024 20 Oberrichter A. Staub, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter St. Scherer Gerichtsschreiber I. Cathry Urteil vom 14. Juni 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________ GmbH, Zustelladresse: B.________, Berufungsklägerin, betreffend Massnahmen gemäss Art. 939 OR (Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 13. März 2024)
Seite 2/4 Rechtsbegehren Berufungsklägerin (sinngemäss) Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 13. März 2024 sei aufzuheben. Sachverhalt und Erwägungen 1. Gemäss den dem Handelsregisteramt Zug vorliegenden Informationen verfügte die A.________ GmbH (nachfolgend: Berufungsklägerin) über kein korrektes Rechtsdomizil mehr. Damit wies sie einen Organisationsmangel im Sinne von Art. 939 OR auf. Am 22. Juni 2023 forderte das Handelsregisteramt die Berufungsklägerin auf, den Mangel innert 30 Tagen zu beheben. Diese Aufforderung konnte nicht zugestellt werden. Die Zustellung an die Privatadresse des einzigen Geschäftsführers und Gesellschafters der Berufungsklägerin, B.________, blieb erfolglos, weil dieser die Sendung nicht abholte. Daraufhin publizierte das Handelsregisteramt die Aufforderung am tt.mm.2023 im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB). Der Organisationsmangel wurde innerhalb der angesetzten Frist nicht behoben. In der Folge überwies das Handelsregisteramt Zug die Angelegenheit mit Eingabe vom 3. November 2023 androhungsgemäss dem Kantonsgericht Zug zur Ergreifung der erforderlichen Massnahmen (Vi act. 1). 2. Der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug forderte die Berufungsklägerin am 8. November 2023 zur Stellungnahme innert 10 Tagen auf. Nachdem eine Zustellung an die eingetragene Domiziladresse erneut nicht erfolgreich war, wurde – wiederum erfolglos – versucht, die Aufforderung an der Privatadresse von B.________ zuzustellen. Am 21. Dezember 2023 konnte die Aufforderung B.________ polizeilich zugestellt werden (Vi act. 1-6). Nachdem die Berufungsklägerin sich innert Frist nicht hatte vernehmen lassen, forderte der Einzelrichter die Berufungsklägerin am 22. Januar 2024 mit einem an die Privatadresse von B.________ adressierten Schreiben letztmals auf, beim Handelsregisteramt bis spätestens am 22. Februar 2024 den rechtmässigen Zustand der Gesellschaft wiederherzustellen. Diese Aufforderung wurde an das Kantonsgericht Zug retourniert mit dem Vermerk, der Empfänger habe unter der angegebenen Adresse nicht ermittelt werden können (Vi act. 8-9). Die Berufungsklägerin behob den Mangel innert Frist nicht. Mit Entscheid vom 13. März 2024 löste der Einzelrichter die Berufungsklägerin androhungsgemäss auf, ordnete deren konkursamtliche Liquidation an und auferlegte ihr die Gerichtskosten von CHF 800.00. Dieser Entscheid konnte der Berufungsklägerin am 3. April 2024 an der neuen Privatadresse von B.________ zugestellt werden (Vi act. 11-13; Verfahren ES 2023 904). 3. Mit Eingabe vom 11. April 2024 wandte sich B.________ namens der Berufungsklägerin an das Obergericht des Kantons Zug (act. 1). Diese Eingabe wurde als Berufung entgegengenommen. Mit Verfügung des Präsidenten i.V. der II. Zivilabteilung des Obergerichts vom 15. April 2024 wurde die Berufungsklägerin aufgefordert, einen Vorschuss für die Gerichtskosten zu bezahlen. Zudem wurde ihr eine Nachfrist bis zum 7. Mai 2024 angesetzt, um den Nachweis der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands ihrer Gesellschaft zu erbringen, unter der Androhung, dass nach Ablauf dieser Frist ohne Weiteres auf Grundlage der Akten entschieden werde. Dieser Nachweis war gemäss Präsidialverfügung wie folgt zu erbringen: (a) Durch Einreichung eines entsprechenden Handelsregisterauszugs, aus dem
Seite 3/4 hervorgeht, dass das neue Rechtsdomizil im Handelsregister eingetragen worden ist, sofern die Berufungsklägerin das Rechtsdomizil ("________-strasse") ändert; oder (b) durch Einreichung einer Kopie eines gültigen unterzeichneten Mietvertrages über die Räumlichkeiten an der ________-strasse samt schriftlicher Bestätigung der Vermieterin oder des Vermieters, dass dieser Mietvertrag ungekündigt ist, sofern die Berufungsklägerin das Rechtsdomizil ("________-strasse") behält (act. 3). Mit Mahnung vom 30. April 2024 wurde der Berufungsklägerin für die Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses eine letzte Frist von fünf Tagen angesetzt (act. 4). Mit Schreiben vom 6. Mai 2024 ersuchte die Berufungsklägerin um Erstreckung der Fristen für die Bezahlung des Vorschusses und die Behebung des Mangels. Antragsgemäss wurden ihr die Fristen letztmals bis zum 3. Juni 2024 erstreckt. Die Berufungsklägerin bezahlte zwar den Kostenvorschuss, liess sich aber innert Frist nicht mehr vernehmen, sodass androhungsgemäss aufgrund der Akten zu entscheiden ist (act. 5). 4. Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist am Ort ihres statutarischen Sitzes ins Handelsregister einzutragen (Art. 778 OR). Als Sitz wird der Name der politischen Gemeinde eintragen (Art. 117 Abs. 1 HRegV). Ebenfalls ist das Rechtsdomizil der Gesellschaft gemäss Art. 2 lit. b HRegV einzutragen (Art. 117 Abs. 2 HRegV). Das Rechtsdomizil ist die Adresse, unter der die Rechtseinheit an ihrem Sitz erreicht werden kann. Verfügt eine Gesellschaft an ihrem Sitz über kein Rechtsdomizil mehr, weist sie einen Organisationsmangel auf (Art. 819 i.V.m. Art. 731b Abs. 1 Ziff. 5 OR). 5. Die Berufungsklägerin ist nachweislich seit Juni 2023 an ihrem eingetragenen Rechtsdomizil an der ________-strasse postalisch nicht erreichbar. Postsendungen werden von der Post mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" retourniert (vgl. Vi act. 1/1-2 und Vi act. 4). Dass die Berufungsklägerin insofern einen Organisationsmangel aufweist, bestreitet sie zu Recht auch selbst nicht. Stattdessen teilte sie dem Obergericht mit, dass sie beabsichtige, den Mangel unverzüglich zu beheben (act. 1). Dennoch blieb sie – soweit ersichtlich – nach wie vor untätig bzw. blieben ihre allfälligen Bemühungen zumindest fruchtlos. Im Handelsregister ist nach wie vor dieselbe Domiziladresse eingetragen und die Berufungsklägerin hat auch keinen Nachweis dafür erbracht, dass sie dort mittlerweile (wieder) erreichbar wäre. Ein neuerliches Fristerstreckungsgesuch hat die Berufungsklägerin auch nicht eingereicht. 6. Damit steht fest, dass die Berufungsklägerin auch nach Ablauf der angesetzten Frist – wie schon während des vorinstanzlichen Verfahrens – unverändert einen Organisationsmangel aufweist (Art. 819 i.V.m. Art. 731b Abs. 1 Ziff. 5 OR). Sämtliche Fristansetzungen zu dessen Behebung blieben erfolglos (vgl. Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 1 OR). Die Auflösung der Berufungsklägerin erweist sich unter diesen Umständen als sachgerecht (vgl. BGE 138 III 294 E. 3.1.4). Folglich ist die Berufung abzuweisen und der erstinstanzliche Entscheid ist zu bestätigen. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten der Berufungsklägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Seite 4/4 Urteilsspruch 1. Die Berufung wird abgewiesen und der Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 13. März 2024 wird bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 800.00 wird der Berufungsklägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von unter CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. Art. 116 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Wird gleichzeitig ordentliche Beschwerde und Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. 4. Mitteilung an: - Berufungsklägerin - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (ES 2023 904) - Handelsregisteramt Zug (zur Kenntnisnahme) - Betreibungsamt ________ (zur Kenntnisnahme) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Zivilabteilung A. Staub I. Cathry Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: