20240409_161710_ANOM.docx II. Zivilabteilung Z2 2024 14 Oberrichter A. Staub, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter St. Scherer Gerichtsschreiber I. Cathry Urteil vom 10. April 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________ GmbH, Berufungsklägerin, betreffend Massnahmen gemäss Art. 939 OR (Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 20. Februar 2024)
Seite 2/5 Rechtsbegehren Berufungsklägerin (sinngemäss) Der Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 20. Februar 2024 sei aufzuheben. Sachverhalt und Erwägungen 1. Gemäss den dem Handelsregisteramt Zug vorliegenden Informationen verfügte die A.________ GmbH (nachfolgend: Berufungsklägerin) über kein korrektes Rechtsdomizil mehr, da offenbar der "Domizilvertrag" mit der B.________ AG gekündigt worden sei. Damit wies die Berufungsklägerin einen Organisationsmangel im Sinne von Art. 939 OR auf. Am 16. August 2023 forderte das Handelsregisteramt sie auf, den Mangel innert 30 Tagen zu beheben. Diese Aufforderung konnte nicht zugestellt werden, weshalb die Zustellung an die Privatadresse des Gesellschafters und Vorsitzenden der Geschäftsführung C.________ in ________ (ZH) erfolgte. Die Berufungsklägerin liess sich nicht vernehmen. Am tt. Oktober 2023 wurde sie mittels Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) zur Behebung des Mangels aufgefordert (Vi act. 1/1-2). Nachdem sich die Berufungsklägerin erneut nicht hatte vernehmen lassen, überwies das Handelsregisteramt Zug die Angelegenheit mit Eingabe vom 27. November 2023 androhungsgemäss dem Kantonsgericht Zug zur Ergreifung der erforderlichen Massnahmen (Vi act. 1). 2. Der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug forderte die Berufungsklägerin am 29. November 2023 zur Stellungnahme innert 10 Tagen auf (Vi act. 3). Nachdem die Berufungsklägerin diese Frist ungenutzt hatte verstreichen lassen, forderte der Einzelrichter sie am 4. Januar 2024 nochmals auf, beim Handelsregisteramt bis spätestens am 5. Februar 2024 den rechtmässigen Zustand der Gesellschaft wiederherzustellen (Vi act. 5). Diese Aufforderung wurde an das Kantonsgericht mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert (Vi act. 6). Die Berufungsklägerin liess sich abermals nicht vernehmen. In der Folge löste der Einzelrichter die Gesellschaft mit Entscheid vom 20. Februar 2024 androhungsgemäss auf, ordnete deren konkursamtliche Liquidation an und auferlegte ihr die Gerichtskosten von CHF 800.00 (Vi act. 7). Der Entscheid wurde der Berufungsklägerin am 29. Februar 2024 in ________ (ZH) zugestellt (Vi act. 8; Verfahren ES 2023 959). 3. Mit Eingabe vom 8. März 2024 teilte die Berufungsklägerin dem Einzelrichter am Kantonsgericht Zug unter Bezugnahme auf das Verfahren ES 2023 959 unter anderem mit, sie habe in den vergangenen vier Jahren "unverändert am Standort ________ (Adresse), operiert". Sinngemäss stellte sie das eingangs genannte Rechtsbegehren (act. 1). Diese Eingabe wurde zuständigkeitshalber dem Obergericht des Kantons Zug weitergeleitet und als Berufung entgegengenommen (act. 2-3). 4. Mit Präsidialverfügung vom 14. März 2024 wurde der Berufungsklägerin eine Nachfrist bis zum 5. April 2024 angesetzt, um den Nachweis der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands der Gesellschaft zu erbringen unter der Androhung, dass nach Ablauf dieser Frist ohne Weiteres auf Grundlage der Akten entschieden werde (act. 3). Die Berufungsklägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen, sodass aufgrund der Akten zu entscheiden ist.
Seite 3/5 5. Eine Aktiengesellschaft ist am Ort ihres statutarischen Sitzes ins Handelsregister einzutragen (Art. 640 OR). Als Sitz wird der Name der politischen Gemeinde eingetragen (Art. 117 Abs. 1 HRegV). Ebenfalls ist das Rechtsdomizil der Gesellschaft gemäss Art. 2 lit. b HRegV einzutragen (Art. 117 Abs. 2 HRegV). Verfügt eine Gesellschaft an ihrem Sitz über kein Rechtsdomizil mehr, weist sie einen Organisationsmangel nach Art. 819 i.V.m. Art. 731b Abs. 1 Ziff. 5 OR auf. Das Rechtsdomizil ist die Adresse, unter der die Rechtseinheit an ihrem Sitz erreicht werden kann. Die Rechtseinheit muss an dieser Adresse über physische Geschäftsräumlichkeiten verfügen. Ein blosser Briefkasten oder ein blosses (physisches oder elektronisches) Postfach reichen nicht. Das Recht, über die Räumlichkeiten tatsächlich zu verfügen, muss auf einem Rechtstitel beruhen; dieser kann dinglicher Natur (beispielsweise Eigentum oder Nutzniessung) oder vertraglicher Natur (beispielsweise Miete oder Untermiete) sein (Meyer/Caveng, Eigenes Rechtsdomizil nach der Praxismitteilung EHRA 2/15 – Zwei auslegungsbedürftige Begriffe, Reprax 2017 S. 2; Tagmann/Zihler, Sitz, Rechtsdomizil und weitere Adresse – Kritik an einem Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 27. März 2012, Reprax 2012 S. 54 f.; Eckert, Basler Kommentar, 5. A. 2016, Art. 934 OR N 13; BGE 100 Ib 455 E. 4; Praxismitteilung des Eidgenössischen Handelsregisteramtes [EHRA] 2/15 vom 30. November 2015 [abrufbar unter: ehra.fenceit.ch; nachfolgend: EHRA-Praxismitteilung] Rz 6). In diesen Räumlichkeiten muss sich der Mittelpunkt der administrativen Tätigkeiten der Rechtseinheiten befinden und die Gesellschaft muss am Ort der Räumlichkeiten erreichbar sein. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn eine natürliche Person für die Gesellschaft vor Ort Mitteilungen aller Art entgegennimmt (BGE 100 Ib 455 E. 4; Meyer/Caveng, a.a.O., S. 3; Riemer, Berner Kommentar, 1993, Art. 56 ZGB N 11; Huguenin/Reitze, Basler Kommentar, 7. A. 2022, Art. 56 ZGB N 7). Erreichbar muss vor Ort primär das Personal der Rechtseinheit sein (EHRA-Praxismitteilung Rz 7). Hat die Rechtseinheit keine eigenen Geschäftsräumlichkeiten, in denen sich der Mittelpunkt der administrativen Tätigkeiten befindet und die Gesellschaft physisch erreichbar ist, so muss ins Handelsregister aufgenommen werden, bei wem sich das Rechtsdomizil befindet (sog. c/o-Adresse; Art. 117 Abs. 3 HRegV). 6. Gemäss den dem Handelsregister vorliegenden Informationen soll offenbar ein "Domizilvertrag" zwischen der Berufungsklägerin und der B.________ AG betreffend die Räumlichkeiten an der ________ (Adresse) in ________ gekündigt worden sein (Vi act. 1/1). Dies blieb von der Berufungsklägerin unbestritten. Da offenbar ein "Domizilvertrag" vorgelegen hatte, muss davon ausgegangen werden, dass die Berufungsklägerin korrekterweise eine c/o-Adresse im Handelsregister hätte eintragen müssen. Der Umstand, dass die an die Berufungsklägerin adressierte Post im vorliegenden Verfahren – soweit aktenkundig – nie an der Geschäftsadresse in Zug, sondern höchstens am Wohnort der Gesellschafter in ________ (ZH), entgegengenommen wurde, lässt ebenfalls darauf schliessen, dass die Berufungsklägerin am eingetragenen Domizil über keine eigenen Büroräumlichkeiten verfügt und dort nicht physisch erreichbar ist. Die Berufungsklägerin liess sich trotz mehrmaliger Aufforderungen durch das Handelsregisteramt und die Vorinstanz erstmals mit Eingabe vom 8. März 2024 vernehmen. In dieser Eingabe räumte sie ein, dass es "aufgrund eines Versäumnisses der vermietenden Firma, von der wir die Räumlichkeiten beziehen, zu einem Missverständnis gekommen" sei und "die erforderlichen Details und Dokumente für unser Mietverhältnis" dem Gericht nicht vorgelegt
Seite 4/5 worden seien. Es sei bedauerlich, dass dies nicht das erste Mal sei, dass die Kommunikation mit der vermietenden Firma Probleme bereite. Bereits in den vergangenen Jahren habe es ähnliche Schwierigkeiten gegeben. Trotz ihrer Bemühungen sei es ihr bislang nicht gelungen, Kontakt zur verantwortlichen Person innerhalb der Firma herzustellen, die für die Verwaltung ihrer Immobilie zuständig sei. Abschliessend führte sie aus, dass sie bereit sei, "die Firmenanschrift zu ändern und dem Gericht die aktualisierten Details vor der festgelegten Frist zuzusenden", falls es ihr innert zwei Wochen nicht gelingen sollte, die Kontaktaufnahme [zur vermietenden Firma] herzustellen (act. 1). Der Berufungsklägerin wurde in der Folge vom Obergericht Zug mit Präsidialverfügung vom 14. März 2024 eine Frist von drei Wochen angesetzt, um den Nachweis der Behebung des Mangels zu erbringen, entweder (a) bei Änderung des Rechtsdomizils durch Einreichung eines Handelsregisterauszugs oder (b) bei Beibehaltung des Rechtsdomizils durch Einreichung einer Kopie des Mietvertrages und einer Bestätigung der Vermieterin oder des Vermieters, dass der Mietvertrag ungekündigt ist. Diese Frist liess sie, wie erwähnt, unbenutzt verstreichen. Ein neues Rechtsdomizil wurde im Handelsregister nicht eingetragen und Unterlagen wurden keine eingereicht. Ein Fristerstreckungsgesuch stellte die Berufungsklägerin ebenfalls nicht. 7. Damit steht fest, dass die Berufungsklägerin auch nach Ablauf der angesetzten Frist – wie schon während des vorinstanzlichen Verfahrens – unverändert einen Organisationsmangel aufweist (Art. 731b Abs. 1 Ziff. 5 OR). Sämtliche Fristansetzungen zur Behebung des Organisationsmangels blieben erfolglos (vgl. Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 1 OR). Die Auflösung der Berufungsklägerin erweist sich unter diesen Umständen als sachgerecht (vgl. BGE 138 III 294 E. 3.1.4). Folglich ist die Berufung abzuweisen und der erstinstanzliche Entscheid ist zu bestätigen. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten der Berufungsklägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Urteilsspruch 1. Die Berufung wird abgewiesen und der Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 20. Februar 2024 wird bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 800.00 wird der Berufungsklägerin auferlegt. 3. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von unter CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. Art. 116 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Wird gleichzeitig ordentliche Beschwerde und Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
Seite 5/5 4. Mitteilung an: - Berufungsklägerin - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (ES 2023 959) - Handelsregisteramt Zug (zur Kenntnisnahme) - Betreibungsamt ________ (zur Kenntnisnahme) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Zivilabteilung A. Staub I. Cathry Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: