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Zug Obergericht Zivilabteilung 23.01.2023 Z2 2022 72

23. Januar 2023·Deutsch·Zug·Obergericht Zivilabteilung·PDF·1,651 Wörter·~8 min·4

Zusammenfassung

Forderung aus Urheberrecht | Urheberrecht

Volltext

20230109_094405_ANOM.docx II. Zivilabteilung Z2 2022 72 Oberrichter A. Staub, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter St. Scherer Gerichtsschreiberin K. Fotsch Urteil vom 23. Januar 2023 [rechtskräftig] in Sachen ProLitteris, Schweizerische Genossenschaft für Urheberrechte an Literatur und Kunst, Universitätsstrasse 100, 8006 Zürich, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, Klägerin, gegen C.________ AG, Beklagte, betreffend Forderung aus Urheberrecht

Seite 2/5 Rechtsbegehren Klägerin 1. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 252.70 gemäss den Forderungen aus dem Jahre 2021 zu bezahlen, zzgl. Zins zu 5 % seit 22.08.2022. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten der beklagten Partei. Sachverhalt und Erwägungen 1. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2022 reichte die ProLitteris, Schweizerische Genossenschaft für Urheberrechte an Literatur und Kunst (nachfolgend: Klägerin) gegen die C.________ AG (vormals: A.________ AG; nachfolgend: Beklagte) beim Obergericht des Kantons Zug Klage ein und stellte das eingangs wiedergegebene Rechtsbegehren (act. 1). 2. Die Beklagte wurde mit Präsidialverfügung vom 2. November 2022 aufgefordert, binnen 10 Tagen eine schriftliche Klageantwort einzureichen. Diese Verfügung konnte ihr am 16. November 2022 über ihren einzigen Verwaltungsrat mit Wohnsitz in der Schweiz, D.________, zugestellt werden (act. 2 und 4). Nachdem die Beklagte innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht reagiert hatte, wurde ihr am 6. Dezember 2022 eine Nachfrist von 10 Tagen zur Einreichung einer Klageantwort angesetzt (act. 5). Die Beklagte liess auch diese Frist unbenützt verstreichen. 3. Da die Beklagte somit auch innert der Nachfrist keine Klageantwort eingereicht hat, kann das Gericht die klägerischen Tatsachenbehauptungen als unbestritten betrachten. Urteilsgrundlage bildet der von der Klägerin geschilderte Sachverhalt. Bei der Anspruchsprüfung hat das Gericht jedoch auch rechtshemmende, rechtshindernde und rechtsaufhebende Tatsachen zu berücksichtigen, soweit sie in der Klage selbst angeführt sind. Andere Tatsachen, die aus den Akten ersichtlich sind, dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als es für das Vorhandensein der von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen von Bedeutung ist. Da die Angelegenheit spruchreif ist, kann das Gericht ohne Hauptverhandlung und damit ohne weitere Anhörung der Parteien das Urteil fällen (Art. 223 Abs. 2 und Art. 153 Abs. 2 ZPO; vgl. Leuenberger, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 223 ZPO N 5; Gasser/Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2014, Art. 223 ZPO N 2). 4. Die Beklagte hat ihren Sitz in ________, weshalb die Gerichte des Kantons Zug zur Beurteilung der Klage örtlich zuständig sind (Art. 10 Abs. 1 ZPO). Sodann liegt eine Streitigkeit im Zusammenhang mit geistigem Eigentum im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO vor (vgl. Wey, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 5 ZPO N 9 ff.), weshalb das Obergericht, II. Zivilabteilung, als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig ist (vgl. § 19 lit. a GOG; § 5 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Obergerichts).

Seite 3/5 5. Die Klägerin macht als Verwertungsgesellschaft Vergütungsansprüche im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 20 Abs. 2 URG (Vergütung für den Eigengebrauch) für das Jahr 2021 gegen die Beklagte geltend. Die Forderungsbeträge stützen sich auf die Gemeinsamen Tarife 8 VII (Reprografie in der Industrie, im verarbeitenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich; Gültigkeitsdauer des Tarifs: 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2021, verlängert bis 31. Dezember 2022; nachfolgend: GT 8 [act. 1/5]) und 9 VII (Nutzung von geschützten Werken und geschützten Leistungen in elektronischer Form zu betrieblichen Eigengebrauch in der Industrie, im verarbeitenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich; Gültigkeitsdauer des Tarifs: 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2021, verlängert bis 31. Dezember 2022; nachfolgend: GT 9 [act. 1/5]). Diese Tarife wurden von der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten genehmigt (act. 1 Rz 6). Nach ihrer unbestritten gebliebenen Darstellung hat die Klägerin der Beklagten Erhebungsformulare zur Bekanntgabe der Mitarbeiterzahl und der Branchenzugehörigkeit zukommen lassen, um die Höhe der Vergütung zu eruieren. Da die Beklagte die Erhebungsformulare nicht ausgefüllt retourniert hat, hat die Klägerin den Vergütungsanspruch gestützt auf Ziff. 6 ff. des GT 8 und des GT 9 geschätzt. Für die Einschätzung verrechnete sie der Beklagten gemäss Ziff. 8.3 des GT 8 und des GT 9 pro Tarif einen einmaligen Verwaltungsaufwand von CHF 100.00 (act. 1 Rz 7 f.). Sie ordnete die Beklagte der Kategorie "Banken, übrige Finanzinstitute, Leasingunternehmen" zu und schätzte die Mitarbeiterzahl auf 4-9 (act. 1/4). Die Beklagte hat es sodann unterlassen, diese Einschätzung zu beanstanden (act. 1 Rz 8). Daraufhin stellte die Klägerin folgende Pauschalgebühren in Rechnung (act. 1 Rz 10; act. 1/4): - Jahr 2021: CHF 25.50 + CHF 100.00 [Verwaltungsaufwand] zzgl. MWST von 2,5 % (= CHF 3.15) und CHF 21.00 + CHF 100.00 [Verwaltungsaufwand] zzgl. MWST von 2,5 % (= CHF 3.05). Trotz mehrmaliger Aufforderung zur Zahlung hat die Beklagte die ausstehenden Forderungen bis heute nicht beglichen (act. 1 Rz 9). 6. Veröffentlichte Werke dürfen zum Eigengebrauch verwendet werden (Art. 19 Abs. 1 URG). Erlaubt ist dabei insbesondere auch das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben für die interne Information und Dokumentation (Art. 19 Abs. 1 lit. c URG). Wer sich dieser Form des Eigengebrauchs bedient, schuldet jedoch dem Urheber oder der Urheberin hierfür eine Vergütung (Art. 20 Abs. 2 URG). Dafür sieht das Gesetz zwingend die kollektive Verwertung vor: Der Vergütungsanspruch kann nur von zugelassenen Verwertungsgesellschaften (Art. 40 ff. URG) geltend gemacht werden (Art. 20 Abs. 4 URG). Dafür haben die Verwertungsgesellschaften Tarife aufzustellen und diese der Eidgenössischen Schiedskommission zur Genehmigung vorzulegen und nach erfolgter Genehmigung zu veröffentlichen (Art. 46 Abs. 1 und 3 URG; vgl. zum Ganzen: BGE 125 III 141 E. 3). Rechtskräftig genehmigte Tarife sind für die Gerichte verbindlich (Art. 59 Abs. 3 URG). Der GT 8 umschreibt den Verwendungsbereich, die Bedingungen und die Vergütungen für das Vervielfältigen urheberrechtlich geschützter und veröffentlichter Werke (u.a.) auf Papier (Ziff. 1.1 und 3.3 des GT 8). Unter dem GT 8 schulden die tarifpflichtigen Nutzer

Seite 4/5 grundsätzlich eine pauschale oder individuelle Vergütung für das betriebsinterne Vervielfältigen gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG (Ziff. 6.2.1). Der GT 9 regelt gesetzlich erlaubte, vergütungspflichtige Nutzungen geschützter Werke zum Eigengebrauch gemäss Art. 19 und 20 URG mittels betriebsinterner Netzwerke, soweit diese Nutzungen nicht bereits in anderen Tarifen geregelt sind. Der GT 9 bezieht sich auf Nutzer mit betriebsinternen Netzwerken, die über die entsprechenden technischen Einrichtungen (PC, Scanner oder ähnliche Geräte) verfügen (Ziff. 1.1 des GT 9). Um den geschuldeten Vergütungsbetrag zu bestimmen, hat die Klägerin grundsätzlich mittels Erhebungsformular die nötigen Informationen (Anzahl Angestellte und Branchenzugehörigkeit der potenziellen Nutzer etc.) zu ermitteln (Ziff. 8.2 des GT 8 und des GT 9). Jeder neue Nutzer (z.B. Neugründungen), dessen Tarifpflicht geprüft werden muss, erhält von der Klägerin einen Erhebungsbogen, mittels welchem er innert 30 Tagen nach Aufforderung alle für die Rechnungsstellung notwendigen Angaben wie Anzahl Mitarbeitende, Gesamtkopiemenge, Pressespiegel, Branche usw. zu melden hat (Ziff. 8.2 lit. c des GT 8 und des GT 9). Werden die notwendigen Angaben nach einer schriftlichen Mahnung auch innert Nachfrist nicht eingereicht, kann die Klägerin die Angaben schätzen und gestützt darauf Rechnung stellen. Die Schätzung gilt als anerkannt, wenn der Nutzer die für die Berechnung notwendigen Angaben innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Schätzung nicht schriftlich bekannt gibt (Ziff. 8.3 des GT 8 und des GT 9). 7. Die Klägerin ist gestützt auf die Bewilligung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum vom 27. September 2017 befugt, als Verwertungsgesellschaft den Vergütungsanspruch für das Vervielfältigen von Werken zum Eigengebrauch (Art. 20 URG) einzufordern (act. 1/2). Die Aktivlegitimation der Klägerin ist damit ohne weiteres gegeben. Gemäss Handelsregistereintrag bezweckt die Beklagte die "________" (act. 1/3). Damit fällt sie unbestrittenermassen in die Kategorie "Banken, übrige Finanzinstitute, Leasingunternehmen" gemäss Ziff. 6.4.1 des GT 8 und des GT 9. Sie ist somit passivlegitimiert. 8. Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Beklagte Reprografiegeräte besitzt und über ein betriebsinternes Netzwerk verfügt. Damit ist die Beklagte vergütungspflichtig. Mangels Rücksendung der Erhebungsformulare hat die Klägerin den Vergütungsanspruch im Einklang mit dem im GT 8 und GT 9 beschriebenen Einschätzungsverfahren festgesetzt. Die Klägerin hat somit zu Recht eine eigene Einschätzung vorgenommen. Die von der Klägerin geltend gemachten Forderungsbeträge von CHF 128.65 und CHF 124.05 für das Jahr 2021 entsprechen sodann den in Ziff. 6.4.1 und 8.3 des GT 8 und des GT 9 sowie den in Ziff. 6.6 des GT 8 und Ziff. 6.7 des GT 9 vorgeschriebenen Vergütungen. Die Beklagte ist damit in Gutheissung der Klage zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von insgesamt CHF 252.70 zu bezahlen. 9. Für den ausstehenden Betrag von CHF 252.70 für das Jahr 2021 verlangt die Klägerin einen Zins von 5 % seit 22. August 2022. Sie stützt sich auf die Mahnung vom 10. August 2022 (act. 1/6), worin die Beklagte aufgefordert wurde, den ausstehenden Betrag für das Jahr 2021 von CHF 252.70 bis spätestens 20. August 2022 zu bezahlen. Mit Ablauf der

Seite 5/5 Zahlungsfrist geriet die Beklagte in Verzug und schuldet daher den Verzugszins von 5 % (Art. 104 Abs. 1 OR). 10. Nach dem Gesagten dringt die Klägerin mit ihrer Klage vollumfänglich durch. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Prozesskosten der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei einem Streitwert von CHF 252.70 beträgt die Spruchgebühr gemäss § 11 Abs. 1 KoV OG CHF 150.00. Ferner ist die Beklagte zur Leistung einer Parteientschädigung von CHF 220.00 (inkl. MWST) zu verpflichten (§ 3 Abs. 1 AnwT). Urteilsspruch 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 252.70 nebst Zins zu 5 % seit 22. August 2022 zu bezahlen. 2. Die Gerichtskosten von CHF 150.00 werden der Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Beklagte hat der Klägerin den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 150.00 zu ersetzen. 3. Die Beklagte hat der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 220.00 (inkl. MWST) zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien - Gerichtskasse (im Dispositiv) - Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum (IGE), Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern (nach Eintritt der Rechtskraft) Obergericht des Kantons Zug II. Zivilabteilung A. Staub K. Fotsch Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

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