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Zug Obergericht Zivilabteilung 23.02.2023 Z2 2022 10

23. Februar 2023·Deutsch·Zug·Obergericht Zivilabteilung·PDF·10,717 Wörter·~54 min·3

Zusammenfassung

vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren gemäss Art. 276 ZPO / Prozesskostenvorschuss | vors Massn Dauer Scheidungspro

Volltext

20220714_163941_ANOM.docx II. Zivilabteilung Z2 2022 10 (VA 2022 45 / VA 2022 46) Oberrichter A. Staub, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter St. Scherer Gerichtsschreiberin K. Fotsch Verfügung und Urteil vom 23. Februar 2023 in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte, gegen C.________, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, Gesuchsgegner und Berufungskläger, betreffend vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren gemäss Art. 276 ZPO / Prozesskostenvorschuss (Berufung gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 28. Januar 2022)

Seite 2/25 Rechtsbegehren Gesuchsgegner und Berufungskläger Berufung vom 10. Februar 2022 1. Ziff. 1, 3 und 4 des Entscheids vom 28. Januar 2022 seien aufzuheben. 2. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Zusprache eines Prozesskostenvorschusses sei abzuweisen, eventualiter sei der Prozesskostenvorschuss zu reduzieren und es sei festzuhalten, dass eine allfällige Zahlung des Berufungsklägers auf die güterrechtliche Auseinandersetzung anzurechnen sei. 3. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien der Gesuchstellerin aufzuerlegen. 4. Dem Gesuchsgegner sei für das erstinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7% MWST) zu Lasten der Gesuchstellerin. Stellungnahme zum Antrag der Gesuchstellerin auf Prozesskostenvorschuss vom 28. März 2022 1. Der Antrag um Zusprache eines Prozesskostenvorschusses sowie ein Vorbehalt der Nachklage im Berufungsverfahren seien abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7% MWST) zu Lasten der Gesuchstellerin. Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte 1. Es sei die Berufung vom 10. Februar 2022 vollumfänglich abzuweisen. 2. Eventualiter sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen Prozesskostenvorschuss für die Verfahren ES 2020 242, EO 2021 195 und ES 2020 674 in der Höhe von CHF 26'830.80 zu bezahlen. 3. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen Prozesskostenvorschuss von CHF 5'000.00 für das vorliegende Verfahren (Z2 2022 10) zu bezahlen. 4. Die Geltendmachung darüber hinausgehender Prozesskostenvorschüsse wird ausdrücklich vorbehalten (Vorbehalt des Nachklagerechts). 5. Eventualiter sei der Gesuchstellerin für das vorliegende Verfahren (Z2 2022 10) die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr sei die Unterzeichnende als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu genehmigen. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Gesuchsgegners.

Seite 3/25 Sachverhalt 1. A.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin), weissrussische Staatsangehörige, und C.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner), australischer Staatsangehöriger, heirateten am tt.mm.2010 in E.________ ZG und lebten daraufhin gemeinsam in der Schweiz. Die Ehe blieb kinderlos. Seit dem 5. Juni 2018 leben die Parteien getrennt. 2. Der Gesuchsgegner machte am 19. Dezember 2019 eine Scheidungsklage beim Familiengericht in F.________, Australien, anhängig (Vi act. 42/10). Dieses Gericht sprach am tt.mm.2020 die Scheidung mit Rechtskraft per 7. Juni 2020 aus. Die Scheidungsnebenfolgen wurden indessen nicht geregelt (Vi act. 27/1). 3.1 Am 3. Februar 2020 leitete die Gesuchstellerin beim Kantonsgericht Zug gegen den Gesuchsgegner ein Scheidungsverfahren ein (Verfahren A1 2020 9). An einer Instruktionsverhandlung vom 9. Februar 2021 anerkannte die Gesuchstellerin, dass die Parteien mit australischem Scheidungsentscheid rechtskräftig geschieden wurden. Die Parteien kamen überein, sich auf das Verfahren A1 2020 9 vorbehaltlos einzulassen und die Nebenfolgen der Scheidung vom Kantonsgericht Zug beurteilen zu lassen (Vi act. 7). 3.2 Gestützt darauf wurde das Scheidungsverfahren mit Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 15. Dezember 2021 der für die Ergänzung von Scheidungsurteilen zuständigen Einzelrichterin überwiesen (act. 85 im Verfahren A1 2020 9). Das Verfahren wurde unter der Verfahrensnummer EO 2021 195 am Kantonsgericht Zug fortgeführt und ist noch hängig. 4.1 Am 12. Mai 2020 beantragte die Gesuchstellerin beim Kantonsgericht Zug den Erlass einer Verfügungssperre über diverse Bankkonten des Gesuchsgegners sowie seine Liegenschaft in G.________. Zudem verlangte sie Auskunft über seine finanziellen Verhältnisse (Verfahren ES 2020 242). Zu diesen Begehren erliess die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug am 28. Januar 2022 einen Entscheid, wobei unter anderem die bereits superprovisorisch angeordnete Verfügungssperre über die Liegenschaft in G.________ und die Sperre gewisser Bankkonten beibehalten bzw. ergänzt und der Gesuchsgegner zur Erteilung von Auskünften und Herausgabe von Dokumenten verpflichtet wurde. 4.2 Gegen diesen Entscheid reichte der Gesuchsgegner beim Obergericht des Kantons Zug Berufung ein (Verfahren Z2 2022 9), die sich gegen die ihm von der Vorinstanz gestützt auf Art. 170 ZGB auferlegte Pflicht zur Herausgabe von Urkunden richtete (Verfahren Z2 2022 9). Die Gesuchstellerin schloss demgegenüber auf kostenfällige Abweisung der Berufung und beantragte, der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss von CHF 5'000.00 zu bezahlen; eventualiter sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege [VA 2022 45] zu gewähren. 4.3 Mit Präsidialverfügung vom 28. Oktober 2022 wurden die Themen Prozesskosten, Prozesskostenvorschuss und unentgeltliche Rechtspflege vom Verfahren Z2 2022 9 abgetrennt und mit dem vorliegenden Verfahren Z2 2022 10 vereinigt (act. 19), welches einen separaten Entscheid der Vorinstanz bezüglich eines Prozesskostenvorschusses für die Verfahren ES 2022 42 und EO 2021 195 betrifft (s. die nachfolgenden Ziff. 5.1 ff. des Sachverhalts). In den übrigen Punkten hiess das Obergericht mit Urteil vom 28. Oktober 2022 die Berufung

Seite 4/25 des Gesuchsgegners im Verfahren Z2 2022 9 teilweise gut (act. 15 im dortigen Verfahren). Entsprechend der vorerwähnten Präsidialverfügung vom gleichen Tag waren die Prozesskosten und der von der Gesuchstellerin beantragte Prozesskostenvorschuss sowie die unentgeltliche Rechtspflege nicht Gegenstand dieses Urteils (s. dazu auch nachstehend E. 1). 4.4 Die von der Gesuchstellerin gegen dieses Urteil des Obergerichts Zug erhobene Beschwerde ist beim Bundesgericht hängig (Verfahren 5A_939/2022). 5.1 Am 11. Dezember 2020 stellte die Gesuchstellerin bei der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug ein Gesuch um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses von CHF 65'000.00 für die Verfahren A1 2020 9 (später: EO 2021 195) und ES 2020 242 (Vi act. 1). Zudem ersuchte sie subsidiär um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Verfahren UP 2020 181). Das Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege wurde mit Entscheid vom 14. Dezember 2020 bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides über die Pflicht des Gesuchsgegners zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses sistiert. 5.2 In der Stellungnahme vom 1. Februar 2021 beantragte der Gesuchsgegner, auf das Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses sei nicht einzutreten bzw. es sei abzuweisen (Vi act. 6). 5.3 Am 25. November 2021 fand eine Instruktionsverhandlung statt, an der die Parteien von der Einzelrichterin persönlich befragt wurden. Im Anschluss daran hielten beide Parteien je zwei Parteivorträge (Vi act. 20 f.). 5.4 Am 28. Januar 2022 fällte die Einzelrichterin am Kantonsgericht folgenden Entscheid (Verfahren ES 2020 674; Vi act. 30): " 1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 276 ZPO (ES 2020 242) und das Verfahren betreffend Ergänzung des ausländischen Scheidungsentscheids (EO 2021 195) innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheides einen Prozesskostenvorschuss (Gerichts- und Anwaltskosten) von CHF 39'500.00 zu bezahlen. 2. Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt: CHF 2'865.00 Entscheidgebühr CHF 135.00 Kosten für die Übersetzung CHF 3'000.00 Total Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsgegner auferlegt und von ihm nachgefordert. 4. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von CHF 6'760.00 (MWST inbegriffen) zu bezahlen. 5. [Rechtsmittelbelehrung] " 6.1 Gegen diesen Entscheid liess der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 10. Februar 2022 beim Obergericht des Kantons Zug innert Frist Berufung mit dem eingangs erwähnten Rechtsbe-

Seite 5/25 gehren einreichen. Zudem beantragte er, seiner Berufung sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act.1). 6.2 Die Gesuchstellerin reichte am 11. März 2022 ihre Berufungsantwort ein und schloss auf kostenfällige Abweisung der Berufung sowie des Ersuchens um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Weiter beantragte sie, der Gesuchsgegner sei zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von einstweilen CHF 5'000.00 für das vorliegende Berufungsverfahren zu verpflichten, eventualiter sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (act. 5). 6.3 Das Gesuch des Gesuchsgegners um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wies der Präsident der II. Zivilabteilung des Obergerichts Zug mit Verfügung vom 14. März 2022 ab (act. 6). 6.4 Der Gesuchsgegner nahm am 28. März 2022 zum Antrag der Gesuchstellerin auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses Stellung und beantrage die Abweisung dieses Begehrens (act. 7). In Ausübung ihres unbedingten Replikrechts reichte die Gesuchstellerin innert antragsgemäss angesetzter Frist am 29. April 2022 eine weitere Eingabe ein (act. 10). 6.5 Am 1. September 2022 unterbreitete der Abteilungspräsident den Parteien einen Vergleichsvorschlag (act. 11). Ein Vergleich kam nicht zustande (vgl. act. 12-15). 6.6 Am 5. Oktober 2022 räumte der Abteilungspräsident beiden Parteien Gelegenheit ein, zum voraussichtlich anwendbaren australischen Recht Stellung zu nehmen (act. 16). Der Gesuchsgegner reichte am 17. Oktober 2022 (act. 18) und die Gesuchstellerin am 14. November 2022 (act. 20) eine Stellungnahme ein. 6.7 Eine Berufungsverhandlung und ein zweiter Schriftenwechsel wurden nicht durchgeführt. Erwägungen 1. Zu entscheiden ist vorliegend über: a) die Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses über CHF 39'500.00, die Auferlegung der Gerichtskosten von CHF 3'000.00 an den Gesuchsgegner und die Verpflichtung zur Leistung einer Parteientschädigung von CHF 6'760.00 an die Gesuchstellerin (Dispositiv-Ziffern 1, 3 und 4 des Entscheids vom 28. Januar 2022 im Verfahren ES 2020 674; Berufungsverfahren Z2 2022 10), (b) die Auferlegung der Gerichtskosten von CHF 4'000.00 je hälftig an die Parteien und die Wettschlagung der Parteikosten (Dispositiv-Ziffern 5 und des Entscheids vom 28. Januar 2022 im Verfahren ES 2020 242; Berufungsverfahren Z2 2022 9) sowie (c) die Festlegung und Verteilung der Prozesskosten sowie die von der Gesuchstellerin geltend gemachten Prozesskostenvorschüsse und die eventualiter beantragte Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege betreffend die Verfahren Z2 2022 9 und Z2 2022 10 (vgl. act. 19). 2. Aufgrund der weissrussischen Staatsangehörigkeit der Gesuchstellerin und der australischen Staatsangehörigkeit des Gesuchsgegners liegt ein internationaler Sachverhalt im Sinne von

Seite 6/25 Art. 1 Abs. 1 IPRG vor. Beide Parteien hatten während der Dauer der Ehe ihren Wohnsitz in der Schweiz. Auch ihr aktueller Wohnsitz liegt in der Schweiz. Wie in Ziffer 1.2 des Sachverhalts erwähnt, sprach ein Gericht in F.________, Australien, mit Wirkung per 7. Juni 2020 die Scheidung zwischen den Parteien aus und es ist derzeit ein Verfahren betreffend Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils zwischen den Parteien am Kantonsgericht Zug hängig (EO 2021 195). Die Parteien gehen übereinstimmend (und zu Recht) von der Zuständigkeit der Zuger Gerichte aus. Ob auf die Frage des Prozesskostenvorschusses australisches Recht oder – wie von den Parteien übereinstimmend geltend gemacht – schweizerisches Recht anwendbar ist, kann vorliegend letztlich offenbleiben; denn wie zu zeigen ist, führen sowohl das australische wie auch das schweizerische Recht zum selben Ergebnis. 3. Bevor auf die Berufung im Einzelnen eingegangen wird, ist vorab Folgendes festzuhalten: 3.1 Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung (Art. 310 lit. a ZPO) und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 310 lit. b ZPO) geltend gemacht werden. Das Berufungsverfahren ist als eigenständiges Verfahren ausgestaltet. Es dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Entsprechend ist die Berufung nach Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen. Dabei muss der Berufungskläger aufzeigen, inwiefern und weshalb er den angefochtenen Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft erachtet bzw. weshalb (zulässige) Noven oder neue Beweismittel einen anderen Schluss aufdrängen. Um diesen Anforderungen nachzukommen, genügt es nicht, wenn der Berufungskläger lediglich auf seine Vorbringen vor erster Instanz verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Vielmehr muss er im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die er beanstandet, sich mit ihnen argumentativ auseinandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf denen seine Kritik beruht. Die Begründung muss hinreichend explizit sein, sodass sie von der Berufungsinstanz einfach nachvollzogen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_598/2019 vom 23. Dezember 2019 E. 3.1 m.w.H., insbesondere auf BGE 142 III 413 E. 2.2.2 und 138 III 374 E. 4.3.1). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Berufung. Fehlt sie, so tritt das obere kantonale Gericht nicht auf die Berufung ein. Die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO entbindet nicht von einer gehörigen Begründung der Rechtsmitteleingabe. Ebenso wenig besteht eine Pflicht des Berufungsgerichts, die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um einen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.1 und 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 4.2.1, je m.w.H.). 3.2 Gemäss Art. 318 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz den angefochtenen Entscheid bestätigen (lit. a), neu entscheiden (lit. b) oder die Sache an die erste Instanz zurückweisen, wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde oder der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist (lit. c). Eine Bestätigung oder ein Neuentscheid sind die Regelfälle. Die Rückweisung an die erste Instanz hat aus prozessökonomischen Gründen und in Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebotes die Ausnahme zu bleiben (Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur

Seite 7/25 Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. A. 2016, Art. 318 ZPO N 29). Da Art. 318 ZPO als "Kann-Vorschrift" ausgestaltet ist, entscheidet die Berufungsinstanz nach ihrem pflichtgemässen Ermessen, ob sie ein reformatorisches oder kassatorisches Urteil fällt. Aus diesem Grund kann einer Prozesspartei von vornherein kein Rechtsanspruch auf Fällung eines Rückweisungsentscheids zukommen. Der Gesetzgeber hat den Grundsatz der "double instance", dem nicht Verfassungsrang zukommt, nicht zum massgeblichen Kriterium erhoben und folglich in Kauf genommen, dass einer Partei nicht in jedem Fall zwei Instanzen mit voller Kognition zur Verfügung stehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_342/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 4.3.2 f., 4A_129/2019 vom 27. Mai 2019 E. 1.2.2 und 5A_424/2018 vom 3. Dezember 2018 E. 4.2, je m.w.H.; Urteil des Obergerichts des Kantons Zug Z1 2017 8 vom 13. Juli 2018 E. 4.2.1, in: GVP 2018 S. 161 ff.). Die Gesuchstellerin führt aus, dass die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen wäre, wenn wider Erwarten australisches Recht zur Anwendung kommen würde (act. 20 Rz 13). Vorliegend ist eine Rückweisung weder erforderlich noch sachgerecht. Den Parteien wurde Gelegenheit geboten, sich zum voraussichtlich anwendbaren australischen Recht zu äussern. Diese Gelegenheit nahmen sie nicht wahr. Sie beschränkten sich in ihren Stellungnahmen hauptsächlich auf Ausführungen zum HUÜ (act. 18 und 20). Hinzu kommt, dass im vorliegenden Berufungsverfahren keine weiteren Beweise abzunehmen sind. Es ist kein zusätzlicher Sachverhalt zu klären, sondern bloss der Sachverhalt anhand der Bestimmungen des australischen Rechts zu prüfen. Zudem ist, wie zu zeigen sein wird, das Resultat dasselbe, ob nun australisches oder schweizerisches Recht angewandt wird. 4. Im Folgenden werden die Voraussetzungen und Kriterien für die Festsetzung eines Prozesskostenvorschusses nach australischem Recht wie auch nach schweizerischem Recht dargestellt. In der Schweiz herrscht das Civil Law System. Derweil beruht das Rechtssystem in Australien auf dem Common Law. Auf dem Gebiet des australischen Ehe- und Familienrechts jedoch wurde das Common Law fast völlig durch die Gesetzgebung ersetzt. Die Ehescheidung wird durch den Family Law Act 1975 (nachfolgend: FLA) geregelt (Rieck, in Bergman [Hrsg.], Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht II, 127. Lieferung, S. 27). 4.1 Falls in familienrechtlichen Verfahren eine Partei nicht über genügend finanzielle Mittel verfügt, um ihre Prozesskosten zu decken, sind nach australischem Recht grundsätzlich vier Möglichkeiten denkbar: Festlegung eines Ehegattenunterhalts (auch als Pauschaule) gestützt auf Art. 72 und 74 FLA ("maintenance power"), eine (teilweise oder vorläufige) Vermögensverfügung gestützt auf Art. 79 in Verbindung mit Art. 80(1)(h) FLA ("power to make a property order"), eine Verfügung gestützt auf Art. 114(3) FLA ("injunction power") oder eine Verfügung gestützt auf Art. 117(2) FLA ("costs power"; vgl. zum Ganzen: Order des Family Courts of Australia in Sachen Zschokke vs. Zschokke, FamCA 79, 2 August 1996, N 43 [abrufbar unter: <http://www6.austlii.edu.au/cgi-bin/viewdoc/au/cases/cth/FamCA/1996/79.html>, zuletzt besucht am: 23. Februar 2023]). Die Frage, ob Art. 74 oder 114 FLA eine geeignete Grundlage sind, wurde – soweit ersichtlich – vom Family Court of Australia noch nicht entschieden. Beim Vorgehen nach Art. 79 i.V.m. Art. 80(1)(h) FLA sind die Erfolgsaussichten in der Regel am besten (Campbell, Funding the fight, 2011 [abrufbar unter <fortefamilylawyers. com.au/ funding-the-fight/>; zuletzt besucht am: 23. Februar 2023]).

Seite 8/25 In der Schweiz ist der Grundsatz der Prozesskostenvorschusspflicht allgemein anerkannt. Diese zwischen den Ehegatten bestehende Pflicht erachtet das Bundesgericht als Ausfluss der ehelichen Unterhaltspflicht nach Art. 163 ZGB und der ehelichen Beistandspflicht nach Art. 159 Abs. 3 ZGB. Zu der in der Lehre diskutierten Frage, ob sich die Pflicht letztlich aus Art. 159 Abs. 3 ZGB oder aus Art. 163 ZGB ergibt, hat das Bundesgericht bisher nicht Stellung genommen (BGE 142 III 36 E. 2.3). 4.2 Nach australischem Recht handelt es sich beim Anspruch auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses gestützt auf Art. 79 i.V.m. Art. 80(1)(h) FLA um eine teilweise oder vorläufige Vermögensverfügung, vergleichbar – soweit im Schweizer Recht möglich – mit einer teilweisen oder vorläufigen güterrechtlichen Ausgleichszahlung. Ein Anspruch auf teilweise oder vorsorgliche Vermögensverfügung setzt voraus, dass (1.) der Gesuchsgegner in einer relativ guten finanziellen Lage ist ("a position of relative financial strength"), (2.) der Gesuchsgegner fähig ist, seine eigenen Prozesskosten zu bezahlen und (3.) die Gesuchstellerin nicht in der Lage ist, ihre eigenen Prozesskosten zu bezahlen (Zschokke vs. Zschokke, a.a.O., N 26 ff.). Weiter ist vorausgesetzt, dass der mögliche (gesamte) güterrechtliche Anspruch der Gesuchstellerin voraussichtlich genug gross ist, damit der vorzuschiessende Betrag in der endgültigen güterrechtlichen Auseinandersetzung überhaupt noch berücksichtigt werden könnte (Zschokke vs. Zschokke, a.a.O., N 67). Da es sich beim genannten Anspruch gewissermassen um eine provisorische güterrechtliche Ausgleichszahlung handelt, muss diese so lange möglich sein, als die Parteien güterrechtlich noch nicht auseinandergesetzt sind. Ob die Parteien rechtskräftig geschieden sind, ist daher nicht relevant. Nach schweizerischem Recht ist ein Prozesskostenvorschuss grundsätzlich unter denselben Voraussetzungen wie die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Für die Verpflichtung zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses bedarf es zudem der Leistungsfähigkeit der beanspruchten Person (Maier, Die Finanzierung von familienrechtlichen Prozessen, FamPra.ch 3/2019, S. 832 m.H.). Solange über die (finanziellen) Scheidungsnebenfolgen noch nicht abschliessend entschieden worden ist, besteht die Vorschusspflicht des leistungsfähigen Ehegatten trotz formell bereits aufgelöster Ehe weiter (vgl. Weingart, provisio ad litem – der Prozesskostenvorschuss für eherechtliche Verfahren, in: Markus et al. [Hrsg.], Zivilprozess und Vollstreckung, 2017, S. 688; Beschluss des Obergerichts Zürich LC130037 vom 8. Oktober 2013; dahingehend wohl auch Urteil des Bundesgerichts 5D_83/2015 vom 6. Januar 2016 E. 2.4.5). Ob die Nebenfolgen erst gestützt auf eine Klage zu beurteilen sind (Klage auf Ergänzung des Scheidungsurteils), die nach dem Statusprozess eingereicht wird, oder ob die Nebenfolgen deshalb separat zu beurteilen sind, weil sie vom Statusurteil abgetrennt wurden oder in einem Rechtsmittelverfahren der Scheidungspunkt nicht mehr angefochten wird (zum Letzteren vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_631/2018 vom 15. Februar 2019 E. 7.2.2.3), ist unerheblich. Würde bei einer Klage auf Ergänzung des Scheidungsurteils eine Vorschusspflicht generell verneint, würde dies bedeuten, dass sich ein Ehegatte seiner Vorschusspflicht entledigen könnte, indem er – sofern die Zuständigkeit gegeben ist – im Ausland ein blosses Statusurteil erwirkt, was in einigen Ländern ohne Weiteres möglich zu sein scheint. Ein solches Vorgehen wäre nicht schützenswert.

Seite 9/25 4.3 Die Höhe eines Prozesskostenvorschusses bemisst sich gemäss australischem Recht nach den mutmasslichen Prozesskosten ("likely costs of the litigation"; Order des Family Court of Australia in Sachen Strahan vs. Strahan [Interim Property Orders], FamCAFC 166, 14. September 2009, N 96 m.H.; abrufbar unter: <http://www6.austlii.edu.au/cgi-bin/viewdoc/au/ cases/cth/FamCAFC/2009/166.html>; zuletzt besucht am: 23. Februar 2023). Die gesuchstellende Partei muss nicht nachweisen, dass die geschätzten Anwaltskosten, die sie ihrer derzeitigen Rechtsvertretung zu zahlen hat, fällig sind. Es reicht, wenn sie nachweist, dass sie eine Rechtsvertretung beauftragt hat. Die voraussichtlichen Anwaltskosten sind zu schätzen. Die Höhe dieser mutmasslichen Kosten muss angemessen sein (Judgement des Federal Circuit Courts of Australia at Parramatta, Pac 5587 of 2017, in Sachen Bartlett vs. Denny, N 44 [abrufbar unter: <htttps://www.dereklegal.com.au/index.php?com=com_ blogs&blogid =1&action=listposts&currentpage=5>; zuletzt besucht am: 23. Februar 2023]). Auch im schweizerischen Recht bemisst sich der Prozesskostenvorschuss nach den mutmasslichen Gerichtskosten sowie der mutmasslichen Parteientschädigung (Maier, a.a.O., S. 821 m.H.). Mit einem Prozesskostenkostenvorschuss soll verhindert werden, dass eine Partei aufgrund fehlender Mittel ihrer guten Rechte verlustig geht. Er dient der Herstellung der prozessualen Waffengleichheit zwischen den Ehegatten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_170/2011 vom 9. Juni 2011 E. 4.3). Deshalb müssen vom Vorschuss nur, aber immerhin alle Kosten, die zur ordentlichen Fortführung eines Prozesses anfallen, gedeckt sein. Massgebend ist die sorgfältig und haushälterisch prozessierende Partei (vgl. für das australische Recht: "[…] a rate that appears reasonable in all the circumstances" [Strahan vs. Strahan, a.a.O., N 96 m.H.]; für das schweizerische Recht: Beschluss und Urteil des Obergerichts Zürich LZ190027 vom 29. April 2020 E. III.3.2). Für das Führen aussichtsloser Prozesse ist kein Prozesskostenvorschuss zuzusprechen (vgl. für das australische Recht: "[…] at least an arguable case for substantive relief which deserves to be heard" [Strahan vs. Strahan, a.a.O., N 141]). Das klare Überklagen ist als aussichtsloses Begehren zu betrachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_296/2008 vom 11. Dezember 2008 E. 2.4). Deshalb ist im Falle des Überklagens ein Prozesskostenvorschuss höchstens für den nicht aussichtslosen Teil (für den "nicht-überklagten" Teil) zuzusprechen; andernfalls wäre die klagende Partei ohne Weiteres im Stande, mit ihrem Überklagen einen zu hohen Prozesskostenvorschuss zu erheischen und so das diesbezügliche Inkassorisiko – vorbehältlich allfälliger güterrechtlicher Ansprüche – einseitig der beklagten Partei aufzubürden. Dieses Inkassorisiko dürfte der Grund dafür sein, dass nach australischem Recht, wie erwähnt, ein Prozesskostenvorschuss gemäss Art. 79 i.V.m. Art. 80(1)(h) FLA voraussetzt, dass dieser nicht höher ist als der zu erwartende (gesamte) güterrechtliche Ausgleichsanspruch. Über die mutmasslichen Prozesskosten sind Prognosen zu stellen (anders als bei der Festlegung der Kosten am Ende des Prozesses). Diese Prognosen sind naturgemäss mit Unabwägbarkeiten behaftet. Deshalb kommt dem Gericht ein grosses Ermessen zu (vgl. für das australische Recht: Strahan vs. Strahan, a.a.O., N 75; für das schweizerische Recht: Urteil des Obergerichts Zürich LE120025 vom 12. Juni 2012 E. IV.5.3). 5. Der Gesuchsgegner rügt, die Ehe der Parteien sei per 7. Juni 2020 rechtskräftig geschieden worden. Damit sei die Wirkung der Ehe aufgehoben worden und die ehelichen Pflichten sei-

Seite 10/25 en dahingefallen. Die Gesuchstellerin habe ihr Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses erst am 11. Dezember 2020 gestellt, also rund sechs Monate, nachdem sie nicht mehr die Ehegattin des Gesuchsgegners gewesen sei (act. 1 Rz 2). Dieser Einwand ist unbegründet. Wenn der Anspruch auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses nach australischem Recht auf einer vorläufigen, teilweisen Zahlung aus "Güterrecht" gründet (Art. 79 i.V.m. Art. 80[1][h] FLA), kann dieser Antrag so lange noch gestellt werden, als die güterrechtliche Auseinandersetzung noch nicht erfolgt ist. Dasselbe ergibt sich, wenn die Pflicht zur Leistung des Prozesskostenvorschusses nach Schweizer Recht beurteilt wird, solange – wie hier – über die Nebenfolgen noch nicht entschieden worden ist (E. 4.2). 6. Weiter rügt der Gesuchsgegner, die Vorinstanz habe die mutmasslichen, die Gesuchstellerin treffenden Prozesskosten zu hoch angesetzt (act. 1 Rz 4). 6.1 Die Vorinstanz verpflichtete den Gesuchsgegner zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses (Gerichts- und Anwaltskosten) von insgesamt CHF 39'500.00. Sie begründete die Höhe dieses Totalbetrages wie folgt (Vi act. 30 E. 5.2 und 7.3): 6.1.1 Betreffend das Verfahren ES 2020 674 (Prozesskostenvorschuss; dieses führte zum Verfahren Z2 2022 10) verwies die Vorinstanz auf die prozesseinleitende Verfügung (Vi act. 2 S. 2). Derzufolge würden die mutmasslichen Gerichtskosten CHF 4'000.00 und die Anwaltskosten CHF 7'000.00 betragen. Im Verfahren ES 2020 242 (führte zum Verfahren Z2 2022 9) würden sich, so die Vorinstanz wiederum unter Verweis auf die dortige prozesseinleitende Verfügung (Vi act. 3 S. 2 im Verfahren ES 2020 242), die mutmasslichen Gerichtskosten auf CHF 3'000.00 und die mutmasslichen Anwaltskosten auf CHF 7'000.00 belaufen. Entgegen den Ausführungen des Gesuchsgegners seien diese Kosten keineswegs überrissen. Den Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 für das Verfahren ES 2020 242 habe die Gesuchstellerin vor dem massgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung des Prozesskostenvorschusses bezahlt. Für die Gerichtskosten im Verfahren ES 2020 242 sei der Gesuchstellerin mithin kein Prozesskostenvorschuss zu gewähren. Ebenso seien im Verfahren ES 2020 242 bis zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung am 11. Dezember 2020 bereits Anwaltskosten aufgelaufen. Die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin habe am 12. Mai 2020 ein 13-seitiges superprovisorisches Gesuch, zwei Schreiben vom 19. bzw. 25. Mai 2020, eine Eingabe vom 17. Juni 2020 betreffend den australischen Scheidungsentscheid sowie am 24. August 2020 eine dreiseitige Eingabe eingereicht. Für diese Kosten stehe der Gesuchstellerin kein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss zu. Auf der anderen Seite hätten eine erste Instruktionsverhandlung und die Parteibefragung nach dem 11. Dezember 2020 stattgefunden. Zudem habe die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin der Gegenpartei nach dem 11. Dezember 2020 einen schriftlichen Vergleichsvorschlag über alle drei hängigen Verfahren unterbreitet. Die [zweite] Instruktionsverhandlung mit den Parteivorträgen habe am 25. November 2021 stattgefunden. Der überwiegende Teil der Anwaltskosten sei demnach für Aufwendungen nach der Gesuchseinreichung am 11. Dezember 2020 entstanden. Ermessensweise sei der beantragte Kostenvorschuss für Anwaltskosten im Verfahren ES 2020 242 nach dem Gesagten von CHF 7'000.00 auf CHF 5'000.00 zu reduzieren.

Seite 11/25 6.1.2 Für das Verfahren EO 2021 195 seien die mutmasslichen Kosten aufgrund der von der Gesuchstellerin geltend gemachten güterrechtlichen Ansprüche von über CHF 100'000.00 anhand des Streitwertes zu berechnen (§ 13 Abs. 3 KoV OG). Die Gesuchstellerin beziffere ihren güterrechtlichen Anspruch auf CHF 772'181.30. Ob diese güterrechtliche Forderung überrissen sei, könne im Summarverfahren nicht abschliessend beurteilt werden. Die Gesuchstellerin stelle beim Wert der gesuchsgegnerischen Liegenschaften auf den vom Kanton geschätzten Steuerwert ab, der üblicherweise unter dem aktuellen Verkehrswert einer Liegenschaft liege. Allerdings dürfte der jeweilige Nettowert der Liegenschaften in G.________ und in H.________ (Spanien) von der Gesuchstellerin wohl zu hoch angesetzt worden sein, zumal die hypothekarische Belastung nicht berücksichtigt worden sei. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass sich das Verfahren betreffend Ergänzung des ausländischen Scheidungsentscheids ausserordentlich aufwändig gestalte und zudem – sollten sich die Parteien nicht auf einen Wert einigen können – zwei Verkehrswertgutachten über die Liegenschaften in G.________ und H.________ einzuholen seien, was zu erheblichen Gerichtskosten führen würde. Es sei daher einstweilen auf den von der Gesuchstellerin bezifferten Streitwert abzustellen. Bei diesem Streitwert würden die ordentlichen Gerichtskosten zwischen CHF 17'500.00 und CHF 25'000.00 betragen. Der von der Gesuchstellerin beantragte Kostenvorschuss von CHF 17'500.00 für die Gerichtskosten sei demnach angemessen. Auch in diesem Verfahren habe die Gesuchstellerin einen Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 für die Gerichtskosten am 11. Februar 2020 bereits bezahlt. Für diesen Betrag könne kein Prozesskostenvorschuss verlangt werden, weshalb der Vorschuss für die mutmasslichen Gerichtskosten im Verfahren EO 2021 195 auf CHF 14'500.00 zu reduzieren sei. Die "einfache Parteientschädigung" betrage gemäss Anwaltstarif bei einem Streitwert von CHF 772'181.30 rund CHF 28'000.00. Der von der Gesuchstellerin geltend gemachte Kostenvorschuss von CHF 25'000.00 für die mutmasslichen Anwaltskosten entspreche daher der zu erwartenden Parteientschädigung. Vor dem 11. Dezember 2020 habe die Gesuchstellerin im Verfahren EO 2021 195 bereits eine unbegründete Scheidungsklage, Stellungnahmen vom 12. Mai, 19. Mai und 17. Juni 2020 sowie die begründete Scheidungsklage vom 14. September 2020 eingereicht. Der zweite Schriftenwechsel, das Beweisverfahren sowie die Hauptverhandlung stünden noch aus. Von den von der Gesuchstellerin begehrten CHF 25'000.00 für die mutmasslichen Anwaltskosten im Verfahren EO 2021 195 sei daher für die bereits aufgelaufenen Anwaltskosten ermessensweise ein Abzug von CHF 5'000.00 vorzunehmen, sodass sich die mutmasslich ab dem 11. Dezember 2020 anfallenden Anwaltskosten auf CHF 20'000.00 belaufen würden. Die ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Leistung eines Prozesskostenvorschusses am 11. Dezember 2020 entstandenen mutmasslichen Gerichts- und Anwaltskosten für das Verfahren betreffend Ergänzung des ausländischen Scheidungsentscheids würden mithin CHF 34'500.00 (= CHF 14'500.00 + CHF 20'000.00) betragen. 6.1.3 Die mutmasslich ab dem 11. Dezember 2020 anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten für das Verfahren ES 2020 674, das Verfahren ES 2020 242 und das Verfahren EO 2021 195 würden sich somit auf CHF 49'500.00 belaufen (= CHF 10'000.00 [Verfahren ES 2020 674] + CHF 5'000.00 [Verfahren ES 2020 242] + CHF 34'500.00 [Verfahren EO 2021 195]). 6.1.4 Da der Gesuchsgegner im Verfahren ES 2020 674 vollständig kosten- und entschädigungspflichtig sei, sei der Antrag der Gesuchstellerin auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses für die Gerichts- und Anwaltskosten für das vorliegende Verfahren im Umfang von CHF 10'000.00 zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Der Gesuchsgegner habe der

Seite 12/25 Gesuchstellerin demnach einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von CHF 39'500.00 für die Gerichts- und Anwaltskosten in den Verfahren ES 2020 242 sowie EO 2021 195 zu bezahlen. 6.2 Der Gesuchsgegner erachtet die anwaltliche Gebühr von CHF 7'000.00 für das Verfahren um Zuspruch eines Prozesskostenvorschusses als zu hoch. Sie basiere auf einem viel zu hohen Antrag der Gesuchstellerin [auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses] von CHF 65'000.00, welcher wiederum auf einem viel zu hohen Antrag einer Ausgleichszahlung aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung von CHF 772'181.30 fusse. Die Vorinstanz habe die Anträge der Gesuchstellerin nicht kritisch auf ihre Glaubhaftigkeit geprüft, sondern einfach auf deren nachweislich falsche Behauptung abgestellt (act. 1 Rz 4). 6.2.1 Die Vorinstanz, so der Gesuchsgegner, stelle einzig auf die fehlerhafte Klagebegründung ab. Sie habe sich mit der Klageantwort im Verfahren EO 2021 195, in der dargelegt und glaubhaft gemacht werde, dass ein Grossteil des Vermögens des Berufungsklägers Eigengut bilde, nicht auseinandergesetzt. Sie lasse diese Ausführungen und Belege gänzlich ausser Acht, was willkürlich sei. Aus der Klageantwort und den vorgelegten Beweismitteln werde sofort ersichtlich, dass die Gesuchstellerin viel zu hohe Ansprüche einklage (act. 1 Rz 5). Das Verfahren um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses ist ein summarisches Verfahren. Im vorliegenden Verfahren zwischen Ehegatten bzw. Ex-Ehegatten gelangt die eingeschränkte Untersuchungsmaxime zur Anwendung (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 272 ZPO). Der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz umfasst vor allem eine gesteigerte gerichtliche Fragepflicht. Die Parteien werden vom Gericht bei der Sammlung des Prozessstoffs durch geeignete Fragen unterstützt. Sinn und Zweck des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes ist die Unterstützung der schwächeren Partei. Sie greift nur zum Ausgleich eines Machtgefälles oder eines ungleichen Know-hows. Sind hingegen beide Parteien anwaltlich vertreten, hat sich das Gericht bei der Feststellung des Sachverhalts wie im ordentlichen Prozess zurückzuhalten. Das Gesuch (oder die Gesuchsantwort) muss (auch) im summarischen Verfahren in analoger Anwendung von Art. 221 Abs. 1 lit. d und lit. e ZPO grundsätzlich eine Darstellung des relevanten Sachverhaltes enthalten und die einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen bezeichnen (Maier, Die Finanzierung von familienrechtlichen Prozessen, FamPra.ch 2019 S. 838 f. m.H.). Diesen Anforderungen kam der Gesuchsgegner nicht nach. In seiner Stellungnahme zum Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses erwähnte er das behauptete Eigengut nicht. Ebenso wenig verwies er auf bestimmte Stellen in seiner Klageantwort im Hauptverfahren (EO 2021 195). Seine Ausführungen in der Stellungnahme beschränkten sich auf die Hypothekarschulden, die in Abzug zu bringen seien (Vi act. 6 Rz 12). Unter diesen Voraussetzungen war die Vorinstanz trotz Geltung der eingeschränkten Untersuchungsmaxime nicht gehalten, sich von sich aus mit Vorbringen aus dem Hauptverfahren auseinanderzusetzen, umso weniger, als im Hauptverfahren noch keine Hauptverhandlung stattgefunden und die Gesuchstellerin noch keine Replik eingereicht hat, sie sich mithin noch gar nicht zu den Vorbringen des Gesuchsgegners in seiner Klageantwort betreffend Eigengut hat äussern können. Mithin hat die Vorinstanz diese Vorbringen zu Recht nicht mitberücksichtigt.

Seite 13/25 6.2.2 Weiter behauptet der Gesuchsgegner, selbst wenn der Argumentation der Gesuchstellerin bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu folgen wäre, so würde sich ihr Anspruch auf höchstens CHF 64'333.50 ([behauptete Errungenschaft von CHF 1'460'880.00 abzüglich Schulden von CHF 1'332'213.00] ÷ 2). Die habe zur Folge, dass die Gerichtskosten nicht CHF 17'500.00, sondern CHF 5'146.00 (§ 11 KoV OG), und die Parteientschädigung nicht CHF 28'000.00, sondern lediglich CHF 8'260 (§ 3 AnwT), betragen würden. Von den Gerichtskosten sei der bereits geleistete Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 in Abzug zu bringen. Zu beachten sei sodann, dass die Gesuchstellerin bereits eine Klagebegründung eingereicht habe, womit die Hauptarbeit für das Verfahren zur Ergänzung des Scheidungsurteils bereits getan sei. Dafür seien nicht nur ein Fünftel ("vormals" CHF 5'000.00), sondern mindestens die Hälfte, mithin CHF 4'130.00, in Abzug zu bringen. Damit würden für die Gesuchstellerin im Verfahren EO 2021 195 maximale Kosten von CHF 6'276.00 (CHF 2'146.00 Gerichtskosten und CHF 4'130.00 Anwaltskosten), und nicht die von der Vorinstanz unter falschen Voraussetzungen errechneten CHF 34'500.00 resultieren (act. 1 Rz 5). Mit diesen Vorbringen genügt der Gesuchsgegner den Anforderungen an die Begründung einer Berufung (dazu E. 3.1) nicht. Die Vorinstanz liess die Hypotheken nicht gänzlich unberücksichtigt. Vielmehr stellte sie fest, dass der Nettowert der Liegenschaft zu hoch angesetzt worden sei, weil die hypothekarische Belastung nicht berücksichtigt worden sei. Gleichzeitig hielt sie aber auch fest, dass bei einem Abzug der Hypotheken auch ein höherer Wert (Verkehrswert anstatt Steuerwert von CHF 1'460'880.00) anzunehmen wäre, sich das Verfahren EO 2021 195 zudem ausserordentlich aufwändig gestalte und – falls sich die Parteien nicht auf einen Wert der Liegenschaften einigen könnten – zwei Verkehrswertgutachten über die Liegenschaften in G.________ und H.________ einzuholen wären, was zu erheblichen Gerichtskosten führen würde (Vi act. 30 E. 5.2). Mit anderen Worten wog die Vorinstanz die kostenerhöhenden Faktoren (höherer Verkehrswert, ausserordentlich aufwändiges Verfahren und zwei Verkehrswertgutachten) mit dem kostensenkenden Faktor (Berücksichtigung der hypothekarischen Belastung) auf. Sie gelangte offensichtlich zum Schluss, dass sich diese Faktoren die Waage halten. Entsprechend hätte sich der Gesuchsgegner in der Berufung mit den kostenerhöhenden Faktoren ebenfalls auseinandersetzen müssen. Zu diesen Faktoren äusserte er sich indes mit keinem Wort. Mithin ist nicht auf diese Rüge einzugehen. Die Vorgehensweise der Vorinstanz bei der Schätzung der mutmasslichen Prozesskosten verstösst weder gegen australisches noch gegen Schweizer Recht. 6.2.3 Schliesslich rügt der Gesuchsgegner, für das Verfahren um Zuspruch des Prozesskostenvorschusses ES 2020 674 (Streitwert CHF 6'276.00) blieben dann [bei korrekter Berechnung des Streitwertes] CHF 753.00 Gerichtskosten (3/4 von 16 % des Streitwertes; §§ 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 KoV OG) und CHF 1'550.00 Anwaltskosten (§ 3 Abs. 1 AnwT), womit für dieses Verfahren bloss CHF 2'303.00 und nicht CHF 10'000.00 einzusetzen seien (act. 1 Rz 6). Auf diesen Einwand ist nicht einzugehen, knüpft dieser doch am vorgenannten Einwand an, wonach die Hypotheken nicht berücksichtigt worden seien. Dasselbe gilt für die Einwände mit Bezug auf den Streitwert im Verfahren ES 2020 242, der sich nach Darstellung des Gesuchsgegners ebenfalls nach dem Streitwert der güterrechtlichen Auseinandersetzung richte (act. 1 Rz 7).

Seite 14/25 6.2.4 Mit Bezug auf das Verfahren ES 2020 242 rügt der Gesuchsgegner zudem, die Gesuchstellerin habe das Gesuch um Prozesskostenvorschuss am 11. Dezember 2020 gestellt, nachdem sie bereits am 12. Mai 2020 das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gestellt und weitere Eingaben bis zum 24. August 2020 gemacht habe, mit denen sie ihr Gesuch schon mehrheitlich begründet habe. Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 25. November 2021 habe sie nur noch ein paar Ergänzungen vorgenommen und im Wesentlichen ihre bereits zuvor gemachten Ausführungen wiederholt. Bei korrekter Aufteilung des Kostenanfalls vor und nach dem Gesuch um Zuspruch des Prozesskostenvorschusses würden die Anwaltskosten noch CHF 775.00 (Hälfte von CHF 1'550.00) betragen (act. 1 Rz 7). Die Vorinstanz berücksichtigte den Umstand, dass gewisse Aufwendungen vor und gewisse nach Einreichung des Gesuchs um Prozesskostenvorschuss angefallen sind. Sie zählte diese Aufwendungen im Einzelnen auf und kürzte den Vorschuss für die Anwaltskosten in der Folge von CHF 7'000.00 auf CHF 5'000.00 mit der Begründung, der überwiegende Teil der Anwaltskosten sei nach dem 11. Dezember 2020 entstanden. Nach diesem Zeitpunkt hätten noch mehrere Verhandlungen stattgefunden: eine erste Instruktionsverhandlung am 9. Februar 2021 (act. 46 im Verfahren ES 2020 242), die Parteibefragung am selben Tag (act. 47 im Verfahren ES 2020 242) und eine Instruktionsverhandlung mit Parteivorträgen am 25. November 2021 (act. 75-77 im Verfahren ES 2020 242). Erneut nimmt der Gesuchsgegner nicht Stellung dazu, weshalb die Aufwendungen für die erste Instruktionsverhandlung und die Parteibefragung (zusammen mit den Aufwendungen für die zweite Instruktionsverhandlungen) nicht entsprechend hätten berücksichtigt werden dürfen. Zur ersten Instruktionsverhandlung und Parteibefragung äusserte sich der Gesuchsgegner weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren. Selbst wenn die Gesuchstellerin bzw. deren Rechtsvertreterin in der zweiten Instruktionsverhandlung im Wesentlichen bloss ihre Ausführungen in ihrem Gesuch wiederholt haben sollte, wäre damit noch nichts über den Umfang bzw. die Gewichtung der Verhandlungen vom 9. Februar 2021 gesagt. Was falsch daran ist, dass die Vorinstanz in Ausübung ihres Ermessens nur rund 30 % (CHF 2'000.00 von CHF 7'000.00) anstatt 50 % (wie vom Gesuchsgegner in der Berufung gefordert) abgezogen hat, ist nicht ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als die Zivilabteilungen und die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden nach ständiger Praxis zwar von einer umfassenden Kognition auch bezüglich der Angemessenheit ausgehen, in einen wohl durchdachten und vertretbaren Ermessensentscheid der ersten Instanz aber nur mit einer gewissen Zurückhaltung eingreifen (vgl. Urteil des Obergerichts Zug Z1 2021 37 vom 24. November 2022 E. 10.2). Für einen solchen Eingriff besteht im vorliegenden Fall kein Anlass. Wie der Gesuchsgegner zwar zu Recht andeutet (act. 1 Rz 7 in fine), wäre es möglich gewesen, die Kostenanteile aufgrund einer Honorarnote aufzuschlüsseln. Dass die Vorinstanz jedoch zu Unrecht auf die Einholung einer Honorarnote verzichtet hat, behauptet er nicht. Er macht bloss geltend, der Gesuchstellerin wäre es zumutbar gewesen, die Kosten bekanntzugeben. Dass der Gesuchstellerin diese Bekanntgabe allerdings oblegen hätte oder sie zu Unrecht nicht zur Bekanntgabe aufgefordert worden wäre, behauptet er ebenfalls nicht. Entsprechend ist darauf nicht weiter einzugehen. 6.2.5 Schliesslich wendet der Gesuchsgegner ein, man müsse sich noch vergegenwärtigen, dass die von der Vorinstanz errechneten CHF 32'000.00 für Anwaltskosten aller drei Verfahren bei einem mittleren Stundenansatz von CHF 250.00 ab dem 11. Dezember 2020 noch für die Fi-

Seite 15/25 nanzierung von 128 Anwaltsstunden reichen würden. Dies würde bedeuten, dass die Anwältin der Gesuchstellerin über drei Wochen Arbeitszeit für diesen einzigen Prozess aufwenden würde. Ein solcher Aufwand entstehe aber mitnichten bis zum Abschluss dieser Verfahren. In Anbetracht dessen, dass die Gesuchstellerin den bisher entstandenen Anwaltsaufwand bis zum 11. Dezember 2020 nicht angegeben habe, könne auch keine verlässliche Annahme getroffen werden. Mehr als 30 weitere Anwaltsstunden seien aber kaum zu erwarten (act. 1 Rz 9). In der Tat entsteht der Eindruck, dass das Verfahren betreffend Ergänzung des ausländischen Scheidungsurteils "aufgebläht" wird. Davon zeugt bereits der Umstand, dass die Gesuchstellerin unverhältnismässig bzw. unrechtmässig viel an Unterlagen vom Gesuchsgegner herausverlangt hat (vgl. dazu Urteil des Obergerichts Zug Z2 2022 9 vom 28. Oktober 2022). Entsprechend wird beim Endentscheid in der Scheidungsangelegenheit genau zu prüfen sein, ob die letztlich geltend gemachte Parteientschädigung den Vorgaben des AnwT entspricht. Bei der Festsetzung des Prozesskostenvorschusses jedoch sind, wie erwähnt, naturgemäss Annahmen zu treffen. Diese Annahmen hat die Vorinstanz getroffen und der Gesuchsgegner ging auf diese in der Berufung nicht bzw. nicht hinreichend ein (vgl. E. 6.2.2- 6.2.4). Ausserdem ist bei der Festlegung der Anwaltskosten – anders als der Gesuchsgegner insinuiert – nicht allein der Stundenaufwand massgebend (vgl. Art. 96 ZPO und § 3 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1 AnwT). Mithin ist auch diese Rüge unbegründet. 7. Weiter rügt der Gesuchsgegner in der Berufung, die Vorinstanz habe die Bedürftigkeit der Gesuchstellerin zu Unrecht bejaht. 7.1 Er macht geltend, die Gesuchstellerin habe es unterlassen, mit ihrem Gesuch und ihren Eingaben alle ihre Vermögenswerte anzugeben. So habe sie erst an der Instruktionsverhandlung – und dies nur auf entsprechende Nachfrage hin – deklariert, dass sie noch Liegenschaftsbesitz im Ausland, in I.________ (Belarus), habe. Mit Eingabe vom 29. Januar 2022 (Rücksendung des Protokolls [der Parteibefragung]) habe sie dazu weitere Ausführungen machen lassen, zu welchen der Gesuchsgegner keine Stellung mehr habe nehmen können, weil diese Eingabe samt Beilagen erst mit dem Entscheid vom 28. Januar 2022 dem Rechtsvertreter zugestellt worden sei. Damit habe die Vorinstanz den Verfahrensgrundsatz der Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt. Die Gesuchstellerin habe nicht von Beginn weg ihre Vermögenswerte offengelegt, sondern nur angegeben, was scheibchenweise zum Vorschein gekommen sei. Ihre Angaben zur angeblichen Mittellosigkeit seien daher generell nicht glaubhaft (act. 1 Rz 10). Die Gesuchstellerin entgegnet, sie habe vergessen, die Liegenschaften in Belarus zu deklarieren, weswegen sie auch nicht im damaligen Gesuch betreffend Prozesskostenvorschuss aufgeführt worden seien (act. 5 Rz 37). 7.2 Der Anspruch eines Ehegatten auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses ergibt sich aus dem materiellen Zivilrecht. Die Anspruchsvoraussetzungen sind vom gesuchstellenden Ehegatten geltend zu machen; er trägt bezüglich der anspruchsbegründenden Tatsachen die Beweislast. Das Beweismass ist im Verfahren betreffend den Erlass vorsorglicher Massnahmen auf das Glaubhaftmachen beschränkt. Im Übrigen stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 276 Abs. 1 i.V.m. Art. 272 ZPO). Im Rahmen dieser sozialen Un-

Seite 16/25 tersuchungsmaxime trägt das Gericht nicht die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung. Es kann sich darauf beschränken, seine Fragepflicht auszuüben und die Parteien auf ihre Mitwirkungspflicht sowie das Beibringen von Beweisen hinzuweisen. Über die Vollständigkeit der Behauptungen und Beweise hat es sich jedoch zu versichern, wenn diesbezüglich ernsthafte Zweifel bestehen (Urteile des Bundesgerichts 5A_716/2021 vom 7. März 2022 E. 3 und 5A_786/2021 vom 18. März 2022 E. 4.1). Diese Voraussetzungen gelten unabhängig vom jeweils anwendbaren materiellen Recht. Auch im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege obliegt es der gesuchstellenden Partei, sowohl ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse als auch alle ihre finanziellen Verpflichtungen, mithin ihre Bedürftigkeit, vollständig anzugeben und soweit möglich zu belegen. Insofern gilt ein durch diese umfassende Mitwirkungsobliegenheit eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz. Die mit dem Gesuch befasste Behörde ist weder verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch muss sie unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen überprüfen. An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch die gesuchstellende Partei selbst dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind. Das Gericht hat den Sachverhalt aber immerhin dort weiter abzuklären, wo Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, und es hat allenfalls unbeholfene Rechtsuchende auf die Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Gesuchs benötigt. Bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht nach Art. 97 ZPO aber nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges oder unklares Gesuch zu verbessern. Kommt die anwaltlich vertretene Partei ihren Obliegenheiten nicht (genügend) nach, so ist das Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abzuweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_716/2021 vom 7. März 2022 E. 3). Bei einer anwaltlich vertretenen Partei darf vorausgesetzt werden, dass ihr bekannt ist, wie sie beim Gericht ein Gesuch zu stellen und was sie zu behaupten und zu belegen hat. Eine anwaltlich vertretene Partei hat ihr Gesuch nicht nur kurz zu begründen, sondern muss es auch hinreichend dokumentiert einreichen. Fehlt es an einer Begründung, muss das Gericht keine Frist zur Verbesserung des Gesuchs im Sinne von Art. 132 ZPO ansetzen. Die richterliche Fragepflicht von Art. 56 ZPO dient nicht dazu, prozessuale Nachlässigkeiten der Parteien auszugleichen, denn bei anwaltlich vertretenen Parteien hat die richterliche Fragepflicht nur eine sehr eingeschränkte Tragweite. Es liegt in einem solchen Fall ein nicht genügendes Gesuch im Sinne von Art. 252 ZPO vor (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013 E. 4.3.2 und 5A_716/2018 vom 27. November 2018 E. 3.2; Maier, a.a.O., S. 841). 7.3 Die Gesuchstellerin erwähnte ihre Wohnung in I.________ erst an der Parteibefragung auf die Ergänzungsfrage des Rechtsvertreters des Gesuchsgegners hin (Vi act. 28 Ziff. 61). Ihre zweite Liegenschaft in I.________ erwähnte sie auch an der Parteibefragung nicht, sondern erst bei der Rücksendung des Protokolls zur Parteibefragung (Vi act. 29). Die Gesuchstellerin war von Prozessbeginn an anwaltlich vertreten. Trotzdem liess sie in ihrem Gesuch noch ausdrücklich ausführen, dass sie nicht über Vermögen verfüge (Vi act. 1 Rz 9). Dass die Gesuchstellerin ihre Mutter unterstützt hatte, führte sie im Gesuch aus (Vi act. 1 Rz 12 letztes Lemma ["Abzahlungsverpflichtung"]). Entsprechend bestand und besteht noch immer ein Bezug der Gesuchstellerin zu ihrem Heimatland und es hätte deshalb auf der Hand gelegen, ih-

Seite 17/25 re Vermögenswerte im Heimatland zu deklarieren. Dies gilt umso mehr, als sie auch ihre Schulden gegenüber ausländischen Personen erwähnte, so die Darlehensschuld "bei einem Freund" (J.________ aus Indien [Vi act. 29 S. 1]). Ausserdem will sie die Liegenschaften des Gesuchsgegners in der Schweiz und in Spanien in der güterrechtlichen Auseinandersetzung berücksichtigt haben. Sie erwähnt auch die Liegenschaften des Gesuchsgegners in Australien (Vi act. 14 S.1). Dass beide Parteien im Ausland über Liegenschaften verfügen, war und ist der Gesuchstellerin daher bewusst. Sie versucht konstant, aus den Liegenschaften des Gesuchsgegners etwas zu ihren Gunsten abzuleiten. Unter diesen Umständen ist nicht glaubhaft, dass sie bloss "vergessen" hat, ihre zwei Liegenschaften im Gesuch zu erwähnen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich ihrer Wohnung, die am 15. Dezember 2021 – bezeichnenderweise unmittelbar nach der Parteibefragung und kurz vor der Retournierung des Parteibefragungsprotokolls – für einen Preis von immerhin USD 21'000.00 verkauft werden konnte und früher von ihrer Mutter sogar vermietet worden war (Vi act. 29 S. 1 f.). Selbst im ersten Parteivortrag, der unmittelbar an die Parteibefragung folgte, liess die Gesuchstellerin ihre Liegenschaften unerwähnt. Sie stellte sich dort unverändert auf den Standpunkt, sie sei mittellos (Vi act. 21). Gerade in solchen Konstellationen (Liegenschaften im Ausland) wäre es erforderlich, dass die anwaltlich vertretene Gesuchstellerin über ihre Vermögensverhältnisse im Ausland von sich aus und rechtzeitig vollständige, nachvollziehbare und nachprüfbare Angaben macht und Belege einreicht (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5P.246/2006 vom 23. August 2006 E. 3 f.). Es ist daher davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin ihre Liegenschaften im Ausland (anfänglich) absichtlich verschwiegen hat. 7.4 Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Nachfrist zu setzen, um ihr unvollständiges Gesuch zu verbessern. Ausserdem ist die Behauptung der Gesuchstellerin, wonach ihre Wohnung nicht veräussert werden könne (Vi act. 20 S. 17), erst im zweiten Parteivortrag an der Instruktionsverhandlung und damit zu spät erfolgt (vgl. BGE 144 III 117 E. 2). Abgesehen davon war die Behauptung nachweislich falsch. Denn die Wohnung wurde bereits 20 Tage später veräussert. Wie der Gesuchsgegner zudem zutreffend einwendet und unbestritten blieb, hat die Gesuchstellerin die Vollmacht zur Veräusserung der Wohnung bereits am 26. Oktober 2021, also noch vor der Parteibefragung und Instruktionsverhandlung, unterzeichnet (act. 1 Rz 10 [S. 8 oben]). Unter diesen Umständen die Unveräusserlichkeit zu behaupten bzw. nachzuschieben, um damit einen Prozesskostenvorschuss (oder die Unentgeltlichkeit der Rechtspflege) erhältlich zu machen, verdient keinen Rechtsschutz, und zwar unabhängig davon, ob die Veräusserung, was vom Gesuchsgegner bestritten wird, nur an J.________ möglich gewesen und der Verkaufspreis direkt mit einer Darlehensschuld verrechnet worden sein soll (vgl. act. 5 Rz 44 f.). 7.5 Die Gesuchstellerin unterliess es vorsätzlich, ihre Liegenschaften in I.________ rechtzeitig und von sich aus zu erwähnen. Mangels (rechtzeitigen) Nachweises der Bedürftigkeit hätte die Vorinstanz das Prozesskostenvorschussgesuch der Gesuchstellerin daher gesamthaft abweisen müssen (vgl. Maier, a.a.O., S. 842; Urteil des Bundesgerichts 4D_22/2014 vom 22. April 2014 E. 2.1). 7.6 Die Berufung des Gesuchsgegners ist daher gutzuheissen. Die Dispositiv-Ziffern 1, 3 und 4 des erstinstanzlichen Entscheids sind aufzuheben, der Antrag auf Zuspruch eines Prozesskostenvorschusses abzuweisen, die erstinstanzlichen Gerichtskosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen und die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner eine angemesse-

Seite 18/25 ne Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angemessen sind CHF 6'760.00 (inkl. MWST), wurde doch dieser Betrag im vorinstanzlichen Verfahren der Gesuchstellerin zugesprochen und im Berufungsverfahren betragsmässig nicht gerügt. Da das Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses ganz abzuweisen gewesen wäre, entfällt auch Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids, in welcher das Gesuch "im Übrigen" abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten wurde. 8. Nachdem über den Ausgang des Verfahrens Z2 2022 9 mit Urteil vom 28. Oktober 2022 und mit vorliegendem Urteil nun auch über den Ausgang des Verfahrens Z2 2022 10 befunden worden ist, sind die Prozesskosten dieser zwei Verfahren (vgl. act. 19) festzusetzen und zu verteilen. Die Höhe der Kosten richtet sich nach den kantonalen Tarifen des KoV OG und des AnwT (Art. 96 ZPO) und die Verteilung grundsätzlich nach Obsiegen und Unterliegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 8.1 Im Verfahren Z2 2022 9 wurde der Gesuchsgegner in wesentlich geringerem Ausmass zur Erteilung von Auskünften verpflichtet, als dies noch die Vorinstanz getan hatte. Von den umfangreichen Auskünften, welche die Gesuchstellerin beantragte, sollte sie im Ergebnis lediglich die Lohnausweise des Gesuchsgegners für die Jahre 2020 und 2021, seine detaillierten Lohnabrechnungen ab März 2020 bis heute und eine Zusammenstellung seiner Einkünfte aus Liegenschaften und Wertschriften ab dem Jahr 2020 bis heute erhalten. Damit ist sie hinsichtlich des Auskunftsbegehrens (dieses war Gegenstand des Berufungsverfahrens Z2 2022 9) als zu 90 % unterliegend zu betrachten. Bezüglich Verfügungssperre, die nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens Z2 2022 9 war, obsiegte die Gesuchstellerin vor der Vorinstanz ungefähr zur Hälfte. Gesamthaft betrachtet obsiegte die Gesuchstellerin somit lediglich zu ungefähr 25 % und nicht, wie dies die Vorinstanz feststellte, zur Hälfte. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten im Verfahren ES 2020 242 in der Höhe von CHF 4'000.00 sind deshalb zu CHF 1'000.00 dem Gesuchsgegner und zu CHF 3'000.00 der Gesuchstellerin aufzuerlegen. 8.2 Im Verfahren Z2 2022 10 obsiegt der Gesuchsgegner mit seiner Berufung vollständig. Die Verfahren Z2 2022 9 und Z2 2022 10 sind ähnlich aufwändig. Gesamthaft betrachtet unterliegt der Gesuchsgegner mit seinen zwei Berufungen somit nur geringfügig. Jedoch unterliegt er mit seinem Antrag auf Abweisung der von der Gesuchstellerin für die zwei Berufungsverfahren beantragten Prozesskostenvorschüsse (dazu E. 9.5). Der Aspekt der Prozesskostenvorschüsse für die Berufungsverfahren darf jedoch höchstens marginal ins Gewicht fallen, zumal die Berufungen des Gesuchsgegners weitgehend gutgeheissen wurden und sie notwendig wurden, weil die Vorinstanz zu einem anderen Ergebnis gelangte. Indessen waren die Einwendungen der Gesuchstellerin in den Berufungsverfahren nicht aussichtslos, sodass grundsätzlich auch für solche Verfahren eine Vorschusspflicht besteht. Alles in allem rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten für beide Berufungsverfahren der Gesuchstellerin zu 80 % und dem Gesuchsgegner zu 20 % aufzuerlegen und die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner eine entsprechend reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. 8.3 Für den Fall, dass das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die erstinstanzlichen Verfahren (UP 2020 181; Verfahren zurzeit sistiert)

Seite 19/25 gutgeheissen würde, ist hier die angemessene Parteientschädigung bezüglich der zwei vor erster Instanz abgeschlossenen Verfahren ES 2022 242 und ES 2022 674 festzulegen. 8.3.1 Massgebliches Kriterium für die Bemessung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters ist der geleistete zeitliche Aufwand (§ 14 Abs. 2 AnwT); dieser wird aufgrund der spezifizierten Aufstellung der Rechtsvertreter über ihre Tätigkeit festgesetzt (§ 14 Abs. 3 AnwT). Auf die Richtigkeit der Angaben über die aufgewendete Zeit in detaillierten Honorarnoten von unentgeltlichen Prozessbeiständen ist in der Regel abzustellen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob der geleistete Aufwand notwendig und angemessen war, ist doch nur der notwendige und angemessene Aufwand zu entschädigen (vgl. Urteil des Obergerichts Zug BZ 2018 91 vom 6. November 2018 E. 3). 8.3.2 Für das Verfahren ES 2022 242 macht die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin einen Aufwand von 45,34 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 350.00 geltend. Dieser Aufwand ist angesichts des Umfangs und der Schwierigkeit des Falles übersetzt. Im Wesentlichen verlangte die Gesuchstellerin im Verfahren ES 2022 242 umfassend Auskunft, ohne sich wirklich auf einzelne, spezifische Belege zu beschränken oder sich selbst um das Erhältlichmachen von Belegen (beispielsweise Steuererklärungen) zu kümmern. Insofern ist ein Aufwand von 18,81 Stunden vom 1. bis 9. Februar 2021 im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Parteibefragung und Instruktionsverhandlung vom 9. Februar 2021 nicht notwendig. Ebenso ist nicht nachvollziehbar, weshalb für die weitere Instruktionsverhandlung vom 25. November 2021 nochmals ein Aufwand von vier Stunden für "Überarbeitung Plädoyer" angefallen ist, hielt doch die Gesuchstellerin an dieser Verhandlung im Wesentlichen bloss an ihren bereits vorgetragenen Standpunkten fest. Schliesslich ist die Notwendigkeit zahlreicher weiterer Positionen nicht erkennbar, so etwa "Mandatsanzeige BG Schwyz und Verhandlungstermin" (0,25 Std. am 9. März 2020), "E-Mail an Klientin betreffend Verfahren in Schwyz und Krankentaggeld" (0,16 Std. am 14. April 2020), "Entwurf Schreiben an KG Zug betreffend Änderung Scheidungsverfahren und Rechtsbegehren" (0,41 Std. am 11. Mai 2020), "Telefon an Klientin betreffend E-Mail vom 14.05.2020" (0,58 Std. am 15. Mai 2020), "Entwurf Schreiben an KG Zug betreffend Suchauftrag an Zentralstelle BVG" (0,25 Std. am 18. Mai 2020), "Notariats- und Grundbuchgebühren, Notariat Schwyz" (CHF 192.00 am 9. Juni 2020), "[…] interne Besprechung" (nebst Studium Entscheid und Weiterleiten an Klientin mit insgesamt 1,5 Std. am 31. Januar 2022) und "Studium Präsidialverfügung vom 14. Februar 2022" (0,08 Std. am 16. Februar 2022). Insgesamt ist der Aufwand daher um rund 15 Stunden auf insgesamt 30 Stunden zu kürzen. Bei einem Stundenansatz von CHF 220.00 (ein besonderer Fall im Sinne von § 14 Abs. 2 AnwT, der einen Ansatz von CHF 300.00 pro Stunde rechtfertigte, liegt nicht vor) resultiert ein angemessenes Honorar von CHF 6'600.00. Unter Hinzurechnung der Auslagenpauschale von 3 % (CHF 198.00) und der Mehrwertsteuer von 7,7 % (CHF 523.45) beläuft sich die Entschädigung auf CHF 7'321.45. Derselbe Stundenaufwand ist im Übrigen auch für den Gesuchsgegner im Verfahren ES 2022 242 gerechtfertigt. Bei einem Stundenansatz von durchschnittlich CHF 275.00 (Rechtsanwältin O.________ stellte CHF 250.00 pro Stunde und Rechtsanwalt D.________ CHF 300.00 in Rechnung) resultiert ein Honorar von CHF 8'250.00. Unter Hinzurechnung der Auslagenpauschale von 3 % sowie der Mehrwertsteuer von 7 % beläuft sich das angemessene Honorar auf gerundet CHF 9'150.00. Die vom Gesuchsgegner geltend gemachte Entschädigung von insgesamt CHF 15'200.60 ist offensichtlich zu hoch.

Seite 20/25 8.3.3 Für das Verfahren ES 2022 674 macht die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin einen Aufwand von 16,53 Stunden geltend. Dieser Aufwand ist angemessen. Bei einem Stundenansatz von wiederum CHF 220.00 beträgt das Honorar CHF 3'636.60. Unter Hinzurechnung der Auslagenpauschale von 3 % (CHF 109.10) und der Mehrwertsteuer von 7,7 % (CHF 288.40) resultiert eine Entschädigung von CHF 4'034.10. 8.4 Die Entscheidgebühr für beide Berufungsverfahren sowie den Entscheid über die für das Berufungsverfahren beantragten Prozesskostenvorschüsse ist auf CHF 6'000.00 festzusetzen. Die vom Rechtsvertreter des Gesuchsgegners für die zwei Berufungsverfahren geltend gemachte Parteientschädigung von insgesamt CHF 9'717.65 (inkl. Auslagen und MWST) erscheint angemessen (vgl. § 4 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AnwT). Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner davon 60 % (= 80 % ./. 20 %), das heisst gerundet CHF 5'830.00, zu bezahlen. 9. Zu entscheiden bleibt über den Antrag der Gesuchstellerin auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses für die Anwaltskosten von CHF 5'000.00 pro Berufungsverfahren (Z2 2022 9 und Z2 2022 10) sowie den Eventualantrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für beide Berufungsverfahren. Für die Beurteilung dieser Anträge ist der Abteilungspräsident zuständig (§ 23 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 analog bzw. § 23 Abs. 4 GOG). Mit Bezug auf die materiellrechtlichen Voraussetzungen zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses – nach australischem sowie nach schweizerischem Recht – ist auf die obigen Erwägungen zu verweisen (E. 4). 9.1 Vorliegend ist glaubhaft, dass die Gesuchstellerin zurzeit kein Einkommen erzielt. Sie bezieht wirtschaftliche Sozialhilfe (act. 5/5). Sodann ist unbestritten, dass sie über kein nennenswertes Vermögen in der Schweiz verfügt (vgl. die Kontoauszüge [act. 5/9-12]). Abgesehen von der Frage, ob die Gesuchstellerin Geld im Ausland deponiert hat (dazu sogleich), ist unbestritten, dass die Gesuchstellerin in ihrem beim Obergericht des Kantons Zug eingereichten Gesuch ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse vollständig offengelegt hat. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht im Berufungsverfahren ist mithin nicht ersichtlich. Insbesondere erwähnte sie nunmehr das unbebaute Grundstück in I.________ (act. 5 Rz 71), von dem der Gesuchsgegner nicht bestreitet, dass es unverkäuflich und unbelehnbar ist. Mithin ist auch glaubhaft, dass die Gesuchstellerin über keine werthaltigen Liegenschaften im In- oder Ausland verfügt. 9.2 Wie erwähnt, ist aber umstritten, ob die Gesuchstellerin im Ausland Geld angespart hat, das sie vorliegend nicht deklariert, und sie deshalb gar nicht bedürftig ist. 9.2.1 Der Gesuchsgegner stellt sich auf den Standpunkt, es müsse angenommen werden, die Gesuchstellerin habe mittels des konstruierten Darlehens eines privaten Darlehensgebers aus Indien erhebliche Vermögenswerte ins Ausland (Vereinigte Arabische Emirate) und nach unbekannt transferieren lassen und dort angespart. Im Jahre 2018 habe sie offenbar CHF 17'050.00 und CHF 18'740.00 an eine Firma K.________ in L.________, die in den Vereinigten Arabischen Emiraten domiziliert sei, bezahlt. Nur schon Darlehensgeber und Rückzahlungen würden unglaubhaft erscheinen. Dazu komme, dass die beiden Beträge (total CHF 35'790.00) hätten EUR 37'000.00 entsprochen haben sollen. Der Eurokurs sei

Seite 21/25 aber noch nie unter CHF 1.00 gefallen, weshalb diese Umrechnung ohnehin nicht stimmen könne. Des Weiteren wolle sie am 26. Juni 2019 CHF 11'365.00 und am 1. Juli 2019 CHF 10'308.50 an J.________ überwiesen haben. Total sollten diese CHF 21'673.50 dann EUR 20'000.00 entsprochen haben. Gemäss Quittung sollten dann EUR 20'000.00 am 24. Juli 2019 in I.________, Belarus, bezahlt worden sein. Dies ergebe sich in keiner Weise aus den Banktransaktionen. Weder eine Transaktion nach Belarus noch ein Barbezug an dieser Stelle sei dokumentiert. Das Geld sei mit dem "World Money Direct"-Dienstleister irgendwohin geschickt worden. Schliesslich habe die Gesuchstellerin weder die angebliche Einmalzahlung von EUR 38'000.00 noch die angeblichen monatlichen Raten ab dem 15. August 2010 dokumentiert. Die Gesuchstellerin verfüge somit nicht nur über den Erlös aus dem Verkauf der Wohnung von USD 21'000.00, sondern auch noch über Vermögenswerte von CHF 57'463.50, die sie im Ausland angespart habe (act. 7 Rz 7 und 8) Die Gesuchstellerin entgegnet, der Gesuchsgegner glaube, die Darlehensrückzahlungen der Gesuchstellerin seien ein Vorwand, damit die Gesuchstellerin im Ausland Ersparnisse bilden könne. Diese Ansicht werde bestritten. Faktisch unterstelle der Gesuchsgegner mit seinen Ausführungen, die Gesuchstellerin würde Sozialhilfebetrug begehen. Das sei "starker Tobak". Die Behauptung, die Existenz von J.________ sei nicht erstellt, sei treuwidrig. Der Gesuchsgegner kenne J.________ persönlich. Er habe ihn vor der Hochzeit mit der Gesuchstellerin im Jahr 2010 in I.________ kennengelernt. Auch die Ehefrau von J.________, M.________, kenne der Gesuchsgegner. Sie sei eine Schulfreundin der Gesuchstellerin. J.________ und M.________ seien zur Hochzeit der Parteien eingeladen gewesen. Auch die Behauptung, dem Gesuchsgegner sei die Existenz des Darlehens nicht bekannt, sei treuwidrig. Der Gesuchsgegner sei damals nicht gewillt gewesen, die Mutter der Gesuchstellerin finanziell zu unterstützen, weswegen die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner erklärt habe, dass sie bei J.________ ein Darlehen aufnehmen werde. J.________ habe die Zahlungen an seine Gesellschaft, K.________, gewünscht. World Money Direct sei eine Dienstleistung der UBS. Damit werde nicht etwa irgendwohin Geld überwiesen, sondern damit könne Bargeld in irgendeiner Fremdwährung nach Hause bestellt werden (act. 10 Rz 13 ff.). 9.2.2 Vorliegend braucht die Bedürftigkeit nur glaubhaft gemacht zu werden. Diesen Anforderungen genügen die von der Gesuchstellerin eingereichten Belege. Es ist nicht wahrscheinlich, dass es sich bei J.________ oder dessen Gesellschaft in den Vereinigten Arabischen Emiraten, wie der Gesuchsgegner suggeriert, um "Fantasiefiguren" handelt. Von J.________ sind dessen Pass (act. 10/20) sowie dessen E-Mail-Adresse, Skype-Adresse und Telefonnummern (act. 10/31) aktenkundig. Ausserdem liegt eine Erklärung ("Declaration") von J.________ vom 26. April 2022 bei den Akten. Darin bestätigt er, dass er der Mutter der Gesuchstellerin Darlehen gewährt habe und gemäss seinen Aufzeichnungen der ausstehende Betrag EUR 20'000.00 sei (act. 10/20). Die dortige Unterschrift scheint identisch mit jenen auf dem Grundstückkaufvertrag (Vi act. 29/46), dem "Appendix 2 to Loan Agreement" (Vi act. 29/49) und dem "Security Agreement" (Vi act. 29/50). Auf gewissen Dokumenten sieht die Unterschrift zwar anders aus. Wie die Gesuchstellerin jedoch glaubhaft darlegt, handelt es sich dort bloss um die Initialen. Dies ist beispielsweise aus dem "Security Agreement" ersichtlich. Dort sind die Seiten jeweils mit seinen Initialen paraphiert und erst auf der letzten Seite ist seine Unterschrift (Vi act. 29/50). Von der arabischen Gesellschaft, K.________ liegt sodann ein Handelsregisterauszug des Governments of L.________ im Recht, auf dem unter anderem J.________ als "Owner" erscheint (act. 10/23). Die Echtheit oder Gültigkeit dieses

Seite 22/25 Auszugs wird vom Gesuchsgegner nicht bestritten. Der Umstand, dass der Darlehensvertrag vom 15. August 2010 exakt im gleichen Design wie die Quittungen aus den Jahren 2019 und 2020 daherkommt, macht die "Darlehensgeschichte" noch nicht unglaubhaft. Es ist naheliegend, dass für solche Dokumente jeweils dieselben digitalen Vorlagen verwendet werden. Dass J.________ der Mutter der Gesuchstellerin Geld gab, die Gesuchstellerin die Rückzahlung des Darlehens schuldet und sie mit dem Verkauf des Hauses an J.________ einen Teil davon beglich, ist somit glaubhaft. Zwar mutet es in der Tat seltsam an, dass die namhafte Teilrückzahlung durch Veräusserung der Wohnung und Verrechnung des Kaufpreises von USD 21'000.00 genau Ende 2021 erfolgt ist, just zu einem Zeitpunkt also, zu dem sich die Frage nach der Leistung eines Prozesskostenvorschusses oder der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege akzentuierte und die Gesuchstellerin, wie sie behauptet, arbeitsunfähig wurde. Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass sich im Verfahren betreffend Ergänzung des Scheidungsurteils – allenfalls nach Abnahme weiterer Beweismittel (etwa die Befragung der Gesuchstellerin dazu) – die Darstellung rund um das Darlehen nicht wird beweisen lassen. 9.3 Dass der Gesuchsgegner sodann leistungsfähig ist, ist ebenfalls erstellt, verfügt er doch – nebst der mit einer Grundbuchsperre versehenen Liegenschaft in der Schweiz – über Immobilien in Australien und Spanien. Von diesen legt er nicht dar, dass er sie nicht belehnen oder verkaufen könnte. Ausserdem blieb unbestritten, dass der Gesuchsgegner über "CHF 20'913.92 [verfügen kann], die bei einem Vermögensverwalter in N.________ UK liegen" (vgl. act. 5 Rz 85). Die vom Gesuchsgegner erwähnte "Liquidität von CHF 8'000.00" (act. 1 Rz 1) bezieht sich – soweit ersichtlich – bloss auf Vermögen auf Schweizer Bankkonten. 9.4 Schliesslich ist der in der Berufungsantwort vertretene Standpunkt, selbst wenn die Gesuchstellerin letztlich damit nicht durchdringt, nicht als aussichtslos zu bezeichnen. 9.5 Mithin ist die Prozesskostenvorschusspflicht zu bejahen. Entsprechend der oben festgesetzten Parteientschädigung für die zwei Berufungsverfahren Z2 2022 9 und Z2 2022 10 ist auch die Vorschusspflicht auf insgesamt gerundet CHF 9'715.00 (inkl. MWST und Auslagen) festzulegen. 9.6 Dies führt im Ergebnis dazu, dass die Gesuchstellerin für die Berufungsverfahren überwiegend kostenpflichtig wird, sie also dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung schuldet. Gleichzeitig schuldet der Gesuchsgegner ihr einen Prozesskostenvorschuss für die Berufungsverfahren. Der Ordnung halber gilt anzumerken, dass wider den Willen der Gesuchstellerin eine Verrechnung dieser zwei Forderungen ausgeschlossen ist. Denn beim Prozesskostenvorschuss handelt es sich um eine Verpflichtung, deren besondere Natur die tatsächliche Erfüllung an die Gläubigerin verlangt (Art. 125 Ziff. 2 OR; Schwenzer, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 8. A. 2020, N 77.20; Müller, Basler Kommentar, 7. A. 2020, Art. 125 OR N 7). 9.7 Da der Gesuchstellerin für beide Berufungsverfahren ein ihre Anwaltskosten deckender Prozesskostenvorschuss zugesprochen wird, die Uneinbringlichkeit dieses Vorschusses weder behauptet (vgl. act. 5 Rz 84) noch ersichtlich ist und sie (in beiden Verfahren als Berufungsbeklagte) keine Gerichtskostenvorschusspflicht traf, ist ihr Gesuch um unentgeltliche Rechts-

Seite 23/25 pflege gegenstandslos geworden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 6; Bühler, Berner Kommentar, 2012, Art. 122 ZPO N 69). Für das Verfahren um unentgeltliche Prozessführung werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). 10. Der Entscheid über die Prozesskostenvorschusspflicht stellt eine während des Verfahrens um Ergänzung des Scheidungsurteils angeordnete vorsorgliche Massnahme (Art. 98 BGG) und einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit dar. Die gesetzliche Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) ist erreicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 1.3). Die Verfügung betreffend die unentgeltliche Rechtspflege hingegen ist ein Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg demjenigen der Hauptsache. In dieser geht es um die Ergänzung des Scheidungsurteils, mithin um eine Zivilsache, die keiner Streitwertgrenze unterliegt (Art. 72 Abs. 1 und Art. 74 BGG; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 6). I. Präsidialverfügung 1. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin an deren Anwaltskosten für die Berufungsverfahren Z2 2022 9 und Z2 2022 10 einen Prozesskostenvorschuss von insgesamt CHF 9'715.00 (inkl. MWST) zu leisten. Die Prozesskosten dieser Verfügung werden zur Hauptsache geschlagen. 2. Die Gesuche der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahren Z2 2022 9 (VA 2022 45) und Z2 2022 10 (VA 2022 46) werden zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. II. Urteilsspruch 1. In Gutheissung der Berufung des Gesuchsgegners im Verfahren Z2 2022 10 werden die Dispositiv-Ziffern 1-4 des Entscheids der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 28. Januar 2022 (Verfahren ES 2020 674) wie folgt geändert: " 1. Das Gesuch der Gesuchstellerin vom 11. Dezember 2020 betreffend Leistung eines Prozesskostenvorschusses wird abgewiesen. 2. [aufgehoben]

Seite 24/25 3. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt: CHF 2'865.00Entscheidgebühr CHF 135.00 Kosten für die Übersetzung CHF 3'000.00Total Die Gerichtskosten werden der Gesuchstellerin auferlegt. Für den Fall, dass das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (UP 2020 181) gutgeheissen wird, werden die Kosten auf die Staatskasse genommen. Die Gesuchstellerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. 4. Die Gesuchstellerin hat dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von CHF 6'760.00 (MWST inbegriffen) zu bezahlen. Für den Fall, dass das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (UP 2020 181) gutgeheissen wird, wird Rechtsanwältin B.________ mit CHF 4'034.10 (Honorar CHF 2'626.60, Auslagen CHF 109.10, MWST CHF 288.40) aus der Staatskasse entschädigt. Die Gesuchstellerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. " 2. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Gesuchsgegners im Verfahren Z2 2022 9 werden die Dispositiv-Ziffern 5 und 6 des Entscheids der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 28. Januar 2022 (Verfahren ES 2020 242) wie folgt geändert: " 5. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt: CHF 3'631.25Entscheidgebühr CHF 368.75 Kosten für die Übersetzung CHF 4'000.00Total Die Gerichtskosten werden der Gesuchstellerin zu 75 % (CHF 3'000.00) und dem Gesuchsgegner zu 25 % (CHF 1'000.00) auferlegt und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 verrechnet. Der Fehlbetrag von CHF 1'000.00 wird im Umfang von CHF 1'000.00 vom Gesuchsgegner nachgefordert. 6. Die Gesuchstellerin hat dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von CHF 9'150.00 (MWST inbegriffen) zu bezahlen. Für den Fall, dass das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (UP 2020 181) gutgeheissen wird, wird Rechtsanwältin B.________ mit CHF 7'321.45 (Honorar CHF 6'600.00, Auslagen CHF 198.00, MWST CHF 523.45) aus der Staatskasse entschädigt. Die Gesuchstellerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. " 3. Die Entscheidgebühr für das Verfahren Z2 2022 9 von CHF 3'000.00 und diejenige für das Verfahren Z2 2022 10 von CHF 3'000.00 werden der Gesuchstellerin zu 80 % (insgesamt CHF 4'800.00) und dem Gesuchsgegner zu 20 % (insgesamt CHF 1'200.00) auferlegt und mit den vom Gesuchsgegner in beiden Verfahren geleisteten Kostenvorschüssen von je CHF 3'000.00 verrechnet. Die Gesuchstellerin hat dem Gesuchsgegner die Kostenvorschüsse im Umfang von insgesamt CHF 4'800.00 zu ersetzen. 4. Die Gesuchstellerin hat dem Gesuchsgegner für die Verfahren Z2 2022 9 und Z2 2022 10 eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 5'830.00 (inkl. MWST) zu bezahlen.

Seite 25/25 III. Rechtsmittelbelehrung und Mitteilung 1. Gegen Dispositiv-Ziffer I.2 dieses Entscheids ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nur dann zulässig, wenn der Entscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 98 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 2. Im Übrigen ist gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 98 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 3. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (Verfahren ES 2020 242 und ES 2020 674) - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (Verfahren UP 2020 181) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Zivilabteilung A. Staub K. Fotsch Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: