20260521_085357_ANOM.docx I. Zivilabteilung Z1 2026 19 Oberrichter P. Huber, Abteilungspräsident Oberrichter A. Staub Oberrichterin F. Wiget Gerichtsschreiber J. Merz Beschluss vom 29. Mai 2026 in Sachen A.________, Kläger und Berufungskläger, gegen 1. B.________, 2. C.________, 3. D.________, 4. E.________, Beklagte 1-4 vertreten durch Rechtsanwalt F.________, 5. G.________, 6. H.________, 7. I.________, 8. J.________, 9. K.________, 10. L.________, Beklagte und Berufungsbeklagte, betreffend Forderung (Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Zug, 2. Abteilung, vom 13. April 2026)
Seite 2/11 Rechtsbegehren Kläger und Berufungskläger 1. Es sei in Aufhebung des Entscheids vom 13. April 2026 festzustellen, dass die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Zug gegeben ist und dass keine fehlenden Prozessvoraussetzungen vorliegen, die die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts des Kantons Zug aufheben, und damit auf die Klage einzutreten ist. 2. Es sei festzustellen, dass die Rechtshängigkeit der Klage am 25. März 2025 eingetreten ist und der Streitwert CHF 20'000'000.00 beträgt. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der solidarisch haftenden Beklagten, eventuell der Staatskasse des Kantons Zug. Sachverhalt 1.1 A.________ (nachfolgend: Kläger) reichte am 15. Dezember 2023 beim Kantonsgericht Zug eine Klage gegen D.________ (nachfolgend: Beklagter 3) auf Bezahlung von knapp CHF 2 Mio. ein. Am 6. März 2025 reichte der Kläger eine "erweiterte Klage" ein, die sich auch gegen E.________ (nachfolgend: Beklagter 4), B.________ (nachfolgend: Beklagter 1) und C.________ (nachfolgend: Beklagter 2) richtete. Streitgegenstand bildeten gemäss Darstellung des Klägers zwei Verträge betreffend Kauf, Planung und Verkauf von Grundstücken in Spanien (Verfahren A3 2023 53). 1.2 Mit Teilentscheid vom 27. März 2025 trat das Kantonsgericht Zug auf die Klage vom 6. März 2025 gegen die Beklagten 1, 2 und 4 nicht ein. Mit Entscheid vom 24. April 2025 trat es auch auf die Klage gegen den Beklagten 3 nicht ein. Auf die vom Kläger gegen diese Entscheide erhobenen Berufungen trat das Obergericht des Kantons Zug mit Beschluss vom 20. Juni 2025 nicht ein (Verfahren Z1 2025 10 und Z1 2025 13). 1.3 Das Bundesgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 17. September 2025 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 4A_375/2025). 2.1 Am 9. März 2026 reichte der Kläger beim Kantonsgericht Zug eine Klage gegen die Beklagten 1-4 sowie gegen G.________, H.________, I.________, J.________, die K.________ und das L.________ (nachfolgend: Beklagte 5-10) ein (act. 1). Streitgegenstand bilden – soweit ersichtlich – dieselben Verträge wie im Verfahren A3 2023 53. 2.2 Die Vorinstanz setzte dem Kläger eine Frist an, um diverse Mängel in der Klageschrift zu verbessern, darunter die offensichtlich unrichtige Streitwertangabe, die fehlenden Übersetzungen der spanischen Beilagen sowie die unverständlichen und weitschweifigen Ausführungen (act. 2). Der Kläger reichte keine verbesserte Version ein, sondern ersuchte mit Eingabe vom 17. März 2026 darum, dass die Klage der zuständigen 2. Abteilung des Kantonsgerichts zu übergeben sei, damit diese den Beschluss fasse, dass das Kantonsgericht zuständig sei (act. 3). Das Kantonsgericht eröffnete daraufhin ein Verfahren (A2 2026 23).
Seite 3/11 2.3 Von den Beklagten holte das Kantonsgericht keine Klageantworten oder Vernehmlassungen ein. 2.4 Mit Entscheid vom 13. April 2026 trat das Kantonsgericht auf die Klage nicht ein (Dispositiv- Ziff. 1). Die Gerichtskosten von CHF 10'000.00 auferlegte es dem Kläger (Dispositiv-Ziff. 2). Parteientschädigungen sprach es keine zu (Dispositiv-Ziff. 3). Es stellte den Entscheid den Beklagten 1-4 zu (Dispositiv-Ziff. 5; act. 8). 2.5 Mit undatierter Eingabe (Postaufgabe: 27. April 2026) an das Kantonsgericht ersuchte der Kläger darum, dass der Spruchkörper in den Ausstand zu treten habe (act. 9). Mit Schreiben vom 19. April 2026 wies ihn die Referentin am Kantonsgericht darauf hin, dass das Verfahren abgeschlossen sei und seine Eingabe lediglich eine einkopierte Faksimile-Unterschrift trage (act. 10). 3. Mit Eingabe vom 4. Mai 2026 (Postaufgabe: 6. Mai 2026) reichte der Kläger Berufung beim Obergericht des Kantons Zug gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 13. April 2026 mit eingangs genanntem Rechtsbegehren ein (act. 13; Verfahren Z1 2026 19). Die Berufung wurde den Beklagten nicht zur Stellungnahme zugestellt. Erwägungen 1. In prozessualer Hinsicht ist Folgendes festzuhalten: 1.1 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsverfahren ist als eigenständiges Verfahren ausgestaltet. Es dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Entsprechend ist die Berufung nach Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen. Dabei muss der Berufungskläger aufzeigen, inwiefern und weshalb er den angefochtenen Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft erachtet bzw. weshalb (zulässige) Noven oder neue Beweismittel einen anderen Schluss aufdrängen. Um diesen Anforderungen nachzukommen, genügt es nicht, wenn der Berufungskläger lediglich auf seine Vorbringen vor erster Instanz verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Vielmehr muss er im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die er beanstandet, sich mit ihnen argumentativ auseinandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf denen seine Kritik beruht. Die Begründung muss hinreichend explizit sein, sodass sie vom Berufungsgericht einfach nachvollzogen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_429/2025 vom 20. Oktober 2025 E. 5.3.1; 4A_255/2021 vom 22. März 2022 E. 3.1.6; BGE 142 III 413 E. 2.2.2 und 138 III 374 E. 4.3.1 [= Pra 2013 Nr. 4]). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbstständige (entscheidtragende) Begründungen, so muss sich der Berufungskläger in der Berufung mit jeder einzelnen Begründung auseinandersetzen, ansonsten auf die Berufung nicht einzutreten ist (Urteil des Bundesgerichts 4A_31/2025 vom 21. Februar 2025 E. 2.1; 4A_419/2024 vom 29. April 2025 E. 3.3; Hungerbühler, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 3. A. 2025, Art. 311 ZPO N 42 f. m.w.H.).
Seite 4/11 1.2 Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Berufung. Lässt die Berufung insgesamt oder hinsichtlich eines bestimmten Streitpunkts eine (hinreichende) Begründung vermissen, so tritt das Berufungsgericht darauf nicht ein. Die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO entbindet nicht von einer gehörigen Begründung der Rechtsmitteleingabe. Ebenso wenig besteht eine Pflicht des Berufungsgerichts, die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um einen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (Urteil des Bundesgerichts 5A_219/2025 vom 2. April 2025 E. 3.2; 5A_452/2022 vom 11. April 2023 E. 4.2.1; 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015; je m.w.H.). 1.3 Das Berufungsgericht verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache und kann das erstinstanzliche Urteil sowohl auf rechtliche wie tatsächliche Mängel hin überprüfen (vgl. Art. 310 ZPO). Das bedeutet aber nicht, dass das Berufungsgericht gehalten ist, von sich aus alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Es hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_194/2024 vom 11. Oktober 2024 E. 4.2.2.2 m.w.H.). 1.4 Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen echten und unechten neuen Vorbringen (sog. Noven). Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Zeitpunkt, in dem im erstinstanzlichen Verfahren letztmals neue Tatsachen vorgetragen werden konnten, entstanden sind. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits zuvor entstanden sind. Noven sind im Berufungsverfahren grundsätzlich bei erster Gelegenheit, d.h. im ersten Schriftenwechsel, vorzutragen. Im Falle unechter Noven sind die Gründe, weshalb die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnte, detailliert darzulegen (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_518/2023 vom 18. April 2024 E. 3.4.1; 5A_763/2018 vom 1. Juli 2019 E. 2.1.3.2 f.). 2. Die Vorinstanz trat auf die Klage nicht ein, was sie – zusammengefasst – folgendermassen begründete: 2.1 Die Klage umfasse 170 Seiten sowie 317 überwiegend spanischsprachige Beilagen ohne Übersetzung. Der Kläger verliere sich in der Klageschrift in Schilderungen unzähliger Begebenheiten, ohne diese in eine logisch nachvollziehbare Ordnung zu bringen. Auch ein Zusammenhang zu den gestellten Rechtsbegehren sei regelmässig nicht ersichtlich. Anhand der ausführlich und mit zahlreichen Exkursen nacherzählten Begebenheiten werde zwar deutlich, dass der Kläger der Auffassung sei, im Zusammenhang mit einem Immobiliengeschäft betrogen worden zu sein, dass er offenbar wiederholt erfolglos in Spanien prozessiert (und insbesondere eine Vielzahl von Strafanzeigen eingereicht) habe und dass er gegenüber der spanischen Justiz ein grosses Unrechtsempfinden hege. Er sehe sich offenbar als Opfer einer grossangelegten Verschwörung. Abgesehen davon seien seine Ausführungen jedoch
Seite 5/11 grösstenteils schwer oder gar nicht nachvollziehbar. Insbesondere werde nicht klar, inwiefern jenseits des subjektiven Rechtsempfindens des Klägers konkret Recht gebrochen worden sein solle. Insgesamt müsse die Klageschrift daher als unverständlich und weitschweifig im Sinne von Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO bezeichnet werden. Nachdem der Kläger auf eine Nachbesserung bewusst verzichtet habe, sei auf die Klage nicht einzutreten. 2.2 Ergänzend sei anzufügen, dass auf die Klage auch aus anderen Gründen nicht einzutreten wäre. Bei den Ziffern 1 und 2 des klägerischen Rechtsbegehrens handle es sich um Feststellungsklagen im Sinne von Art. 88 ZPO; der Kläger lege aber nirgendwo dar, worin sein Feststellungsinteresse liege. Die Rechtsbegehren Ziffern 3-5 seien, wenn auch nicht wörtlich, so doch sinngemäss identisch mit den bereits im Verfahren A3 2023 53 gestellten Rechtsbegehren; das Kantonsgericht habe diesbezüglich bereits festgehalten, dass aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung das Gericht in O.________, Spanien, für die Prüfung jener Ansprüche ausschliesslich zuständig sei. Dasselbe gelte für die Rechtsbegehren Ziffern 6-7: Der Kläger mache zwar geltend, sein Anspruch gründe in einer ausservertraglichen Haftung; die Voraussetzungen hierfür lege er jedoch nicht dar. Rechtsbegehren Ziffer 8 werde in der Klage kaum begründet; nicht begründet werde, dass bezogen auf diesen Anspruch eine Solidarität bzw. eine Streitgenossenschaft mit den beiden in der Schweiz wohnhaften Beklagten 1 und 2 vorliegen solle, weshalb das Kantonsgericht international-örtlich ohnehin nicht zuständig sei. Mit Bezug auf Ziffern 9-10 des Rechtsbegehrens habe der Kläger weder die Voraussetzungen für eine Schätzung des Schadens nach Art. 42 Abs. 2 OR dargetan noch ausgeführt, weshalb ihm eine Bezifferung unmöglich oder unzumutbar im Sinne von Art. 85 ZPO sei; dies führe ebenfalls zum Nichteintreten. 3. Der Kläger stört sich in der Berufung in erster Linie an der Hauptbegründung der Vorinstanz, wonach seine Klage unverständlich und weitschweifig sei (dazu sogleich E. 4). Mit der Eventualbegründung der Vorinstanz befasst er sich in der Berufung nur insoweit, als er ein Feststellungsinteresse für gegeben hält (dieser Einwand betrifft mutmasslich das Nichteintreten der Vorinstanz auf Ziff. 1-2 seines Rechtsbegehrens in der Klage) und er ausführt, er habe nur im Kaufvertrag vom 28. November 2000, nicht aber in der Vereinbarung vom 15. November 2001 eine Gerichtsstandsvereinbarung abgeschlossen (dieser Einwand betrifft mutmasslich das Nichteintreten auf Ziff. 3-5 seines Rechtsbegehrens in der Klage; act. 13 Rz 12-16). 3.1 Die Eventualbegründungen, mit denen die Vorinstanz auf die restlichen Rechtsbegehren (Ziff. 6-10) nicht eintrat, hat der Kläger nicht angefochten. Er setzt sich mit diesen Erwägungen nicht auseinander. Diese Eventualbegründungen besiegeln jedoch je für sich den Ausgang des Verfahrens. Es handelt sich um selbstständige, entscheidtragende Begründungen. Folglich ist auf die Berufung – soweit sich diese gegen das Nichteintreten auf Ziffern 6-10 seiner Anträge richtet – nicht einzutreten. 3.2 Die Einwendungen des Klägers betreffend Ziffern 1-5 seines Rechtsbegehrens in der Klage sind sodann nicht hinreichend begründet, sodass darauf ebenfalls nicht eingetreten werden kann. Im Einzelnen: 3.2.1 Indem der Kläger ausführt, das Feststellungsinteresse sei gegeben, weil eine Ungewissheit, Unsicherheit und Gefährdung der Rechtsstellung bestehe (act. 13 Rz 13), gibt er im Wesentlichen bloss die Definition bzw. die Voraussetzungen des Feststellungsinteresses wieder.
Seite 6/11 Weshalb diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind, legt er nicht dar. Im Übrigen zeigt er auch nicht auf, wo in der Klage er bereits (substanziiert) behauptet hätte, dass das Feststellungsinteresse gegeben sei. Dass es sich bei den Beklagten um eine kriminelle Organisation oder Gruppe handeln soll und die "korrupte spanische Justiz" darüber noch nicht (im Sinne des Klägers) entschieden hat, begründet noch kein Feststellungsinteresse. Der Kläger müsste insbesondere darlegen, weshalb es ihm nicht möglich ist, die Unsicherheit über den Anspruch mit einer Leistungs- oder Gestaltungsklage zu beheben oder zu beseitigen (Subsidiarität der Feststellungsklage; vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_255/2021 vom 22. März 2022 E. 1.2.1). Dies legt er nicht dar. Zudem ist auch nicht ersichtlich, weshalb ihm dies nicht möglich sein soll. 3.2.2 Im Weiteren erwähnt der Kläger in der Berufung eine Gerichtsstandvereinbarung. Er macht geltend, dass er nur im Kaufvertrag vom 28. November 2000, nicht aber in der Vereinbarung vom 15. November 2001 eine Gerichtsstandsvereinbarung abgeschlossen habe (act. 13 Rz 14). Wo er dies vor erster Instanz bereits behauptet haben will, legt er wiederum nicht dar. Folglich ist darauf bereits aus diesem Grund nicht einzugehen. Zudem setzt er sich nicht mit der Begründung der Vorinstanz auseinander, wonach beide Vereinbarungen eine Gerichtsstandsklausel enthalten hätten. Bei dieser Ausgangslage hätte er zumindest substanziiert und unter Hinweis auf entsprechende Aktenstellen aufzeigen müssen, weshalb die Erwägung der Vorinstanz unzutreffend ist. Weiter führt der Kläger aus "der Gesichtsstand von Art.8a) IPRG und Art 6 LugÜ [ist] für alle Streitgenossen einen ausschliesslichen Gerichtsstand, welche einen anderen Gerichtsstand eines einzelnen Genossen z.B. wegen einer Gerichtsstandsvereinbarung verdrängt". Was er damit sagen will, ist unverständlich. Darauf ist nicht weiter einzugehen. 3.2.3 Der Kläger bringt vor, die Beklagten hätten eventuell in der Klageantwort erklären können, sich auf die Klage einzulassen (act. 13 Rz 12). Die Möglichkeit, dass sich auf Seiten der Beklagten jemand auf eine offensichtlich unzuständige Jurisdiktion einlässt, ist offenkundig rein theoretisch, zumal der Beklagte 3 bereits im ersten Verfahren vor Kantonsgericht Zug (A3 2023 53) die Einrede der Unzuständigkeit erhoben hat und die Beklagten 1-4 vorliegend vom selben Rechtsanwalt vertreten werden. Zudem ist gemäss Art. 8a Abs. 1 IPRG das für eine beklagte Partei zuständige schweizerische Gericht für alle beklagten Parteien zuständig, wenn sich eine Klage gegen mehrere Streitgenossen richtet, die nach diesem Gesetz in der Schweiz verklagt werden können. Diese Bestimmung gelangt nur dann zur Anwendung, wenn für jede der beklagten Parteien die internationale Zuständigkeit eines Gerichts in der Schweiz besteht (Müller-Chen, Zürcher Kommentar, 3. A. 2018, Art. 8a IPRG N 14). Eine Einlassung eines einfachen Streitgenossen auf das Verfahren begründete keine örtliche Zuständigkeit des ursprünglich unzuständigen Gerichts gegenüber den anderen Streitgenossen (Müller-Chen, a.a.O., Art. 6 IPRG N 39). Selbst wenn sich also einer der Beklagten auf die Klage des Klägers eingelassen hätte, hätte dies nicht zur Folge, dass das Gericht für die Klage gegen die anderen Beklagten zuständig wäre. Schliesslich ist festzuhalten, dass gemäss dem vom Kläger ebenfalls erwähnten Art. 6 IPRG eine Untätigkeit der Beklagten keine vorbehaltlose Einlassung darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_229/2018 vom 12. Oktober 2018 E. 10). Dasselbe gilt für Art. 24 LugÜ (vgl. Vasella/Kunz, Basler Kommentar, 4. A. 2021, Art. 6 IPRG N 8 und 26).
Seite 7/11 3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Kläger die (entscheidtragende) Eventualbegründung, welche die Vorinstanz zum Nichteintreten auf Ziffern 1-10 des Rechtsbegehrens des Klägers anführte, nicht hinreichend angefochten hat. Bereits deswegen ist auf die Berufung nicht einzutreten. Selbst wenn darauf einzutreten wäre, wäre sie abzuweisen, weil die Rügen unbegründet sind. 4. Dessen ungeachtet ist der Berufung auch mit Bezug auf die Hauptbegründung kein Erfolg beschieden. 4.1 Die Vorinstanz bezeichnete die Klage als weitschweifig und unverständlich im Sinne von Art. 132 ZPO. Nach Art. 132 ZPO sind Mängel einer Eingabe wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern, andernfalls die Eingabe als nicht erfolgt gilt (Abs. 1). Gleiches gilt für unleserliche, ungebührliche, unverständliche oder weitschweifige Eingaben (Abs. 2). 4.1.1 Unverständlich ist eine Eingabe, wenn deren Begehren oder Begründung unklar ist, mithin mehrdeutig oder widersprüchlich oder darin kein vernünftiger Sinn erkennbar ist. Unverständlich kann auch eine unübersichtliche oder unstrukturierte Eingabe sein. Das Gericht hat dabei die Eingabe nach Treu und Glauben auszulegen. Die Eingabe ist erst unverständlich nach Art. 132 Abs. 2 ZPO, wenn das Gericht auch durch Auslegung des in der gesamten Eingabe Dargelegten nicht ermitteln kann, was die Partei genau fordert oder wie sie das konkret begründet. Keine Unverständlichkeit liegt vor, wenn diese auf eine ungenügende Begründung zurückzuführen ist (Urteil des Bundesgerichts 4A_55/2021 vom 2. März 2021 E. 4.1.2). 4.1.2 Mangelhaft nach Art. 132 Abs. 2 ZPO ist auch eine weitschweifige Eingabe. Ob eine Eingabe weitschweifig ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Weitschweifigkeit wird etwa angenommen bei langatmigen Ausführungen und Wiederholungen bezüglich einzelner Tat- oder Rechtsfragen, die zur Beurteilung eines Anspruchs nicht erforderlich sind und/oder sich in keiner Weise auf das Prozessthema beziehen. Weitschweifigkeit kann ferner auch darin gesehen werden, dass eine Partei zahlreiche Beilagen zu einer Rechtsschrift einreicht, die nicht in erkennbarer Weise mit der konkreten Streitfrage im Zusammenhang stehen. Die Darlegung komplizierter Sachverhalte und komplexer Rechtsverhältnisse erfordert unter Umständen jedoch ausführliche Erörterungen. Solche Ausführungen sind nicht als weitschweifig zurückzuweisen, da sie sachlich geboten sind. Auch in derartigen, grundsätzlich zulässigen Fällen darf aber eine Beschränkung auf das Wesentliche erwartet werden. Das Erfordernis der Verständlichkeit verlangt sodann nach einer nachvollziehbaren Struktur der Eingabe (Urteil des Bundesgerichts 4A_55/2021 vom 2. März 2021 E. 4.2). 4.2 Die Vorinstanz wies den Kläger auf die Unverständlichkeit und Weitschweifigkeit hin. Unbestrittenermassen nahm der Kläger die Gelegenheit, die Klage zu verbessern, nicht wahr. Was die Unverständlichkeit betrifft, moniert der Kläger in der Berufung, die Vorinstanz habe lediglich die rechtlichen Voraussetzungen dargelegt, ohne zu behaupten und zu beweisen, an welcher Stelle der Klage sich "diese" befänden und worin die Unklarheiten bestanden hätten, damit der Kläger sie auch habe verbessern können. Der Annahme von Weitschweifigkeit hält der Kläger entgegen, es handle sich "um einen aussergewöhnlichen komplizierten Fall mit der ausschliesslichen Anwendung spanischen Rechts, das man nur als exotisch und für
Seite 8/11 einen durchschnittlichen Schweizer Juristen als ungeniessbar qualifizieren kann" (act. 13 Rz 6). 4.3 Vorab ist festzuhalten, dass der Kläger diese Einwände erstmals im Berufungsverfahren und damit verspätet vorbringt. Er legt nicht dar, weshalb es ihm nicht zumutbar oder nicht möglich war, diese Einwände bereits in seiner Eingabe vom 17. März 2026 (nachdem er von der Vorinstanz auf die Unverständlichkeit und Weitschweifigkeit hingewiesen worden war) vorzubringen. 4.4 Abgesehen davon bezeichnete die Vorinstanz die Klage offenkundig zu Recht als unverständlich und weitschweifig. 4.4.1 Dies trifft auf die Klage gesamthaft zu. Der Kläger schilderte in der Klage reihenweise und ohne erkennbare Struktur diverse Vorfälle. Diese stellte er in keinen Zusammenhang mit den vorliegend geltend gemachten Ansprüchen. Die Ausführungen zum Sachverhalt wiederum sind zuweilen mit rechtlichen Ausführungen gespickt. Ausserdem sind die Sätze so formuliert, dass sie gar nicht oder kaum verständlich sind. Selbst die spärlichen Titel und Untertitel sind nichtssagend. Bloss einzelne Stellen als unverständlich zu bezeichnen, hätte keinen Sinn ergeben. Es ist zudem offenkundig nicht Aufgabe des Gerichts (oder der Gegenparteien) zu erahnen, welche Stellen in welchem Kontext zu den geltend gemachten Ansprüchen stehen, um dann der klagenden Partei im Einzelnen mitzuteilen, welche Stellen unklar sind. Ebenso wenig ist es Aufgabe des Gerichts, in einer 170-seitigen Klageschrift nach Anhaltspunkten zu suchen, die den massgebenden Sachverhalt eingrenzen könnten, einen Rückschluss auf mögliche Anspruchsgrundlagen zuliessen oder die Relevanz einzelner Behauptungen indizierten. 4.4.2 Folgende Passagen illustrieren die Unverständlichkeit und Weitschweifigkeit: "Auch der Beklagte 2 hat den Beklagten 3 schon vor seinem Wegzug aus Zug im Jahre 1988 gekannt und zusammen mit ihm nach den vom Kläger gehörten Gerüchten in einen Abschreibungsskandal zum Nachteil deutscher Investoren verwickelt war, welcher zur Folge hatte, dass der Beklagte 3 seinen Wohnsitz in Zug aufgab und nachher als neuen Wohnsitz gemäss den Handelsregisterauszügen […] Dakaer, Senegal oder Guinea Bissau angab, während der Beklagte 2 angeblich eine Anstellung als Vize-Gemeindeschreiber in einer Luzernischen Gemeinde verlor, dafür aber vom Beklagten 3 entschädigt wurde, dass er ihn zum Verwaltungsrat der verschiedenen Schweizer Domizil- oder eben Briefkastenfirmen machte" (act. 1 S. 9). "Die Oberflache, welche in der technischen Beschreibung festgehalten war, betrug 674'744 m/2, wobei es zutrifft, dass durch die Behandlung des PAU und des plan parcial, welcher zuerst von der provinzialen Kommission für städtische Entwicklung am 12. Mai 2004 genehmigt wurde, die Grundfläche mit 730'580,30 m/2 wegen einer neuen Vermessung wesentlich grösser war als die 1997 festgestellte Fläche von 674'744 m/2 womit die Abtretungen von Boden zugunsten der freien Flächen und Einrichtungen in Proportion zu der Flächenausweitung im Gegensatz zur früheren technischen Beschreibung erhöhten; im übrigen blieben aber die urbanistischen Parameter von der Dichte der Wohnbauten pro Hektare und der Koeffizienz der brutto bebaubaren Fläche unverändert" (act. 1 S. 25). "Vergleicht man nun die Gesamtsumme von 302'833 Euro mit dem Kaufpreis der 7 Parzellen von 163'144.69 Euro, die P.________ SL. 9 Monate früher bezahlt hatte, ergibt sich ein Mehrsumme von 139'738.31 Euro, weil P.________ SL die in der Gesellschaft befindlichen 7 Parzellen nicht mit dem Ein-
Seite 9/11 bringungspreis an die Q.________ SL. Übertragen, und damit einen ungerechtfertigten Gewinn abgeschöpft hatte, der fast die Hälfte dieser Gesamtsumme ausmachte; und dies, obwohl die verkauften Grundstücke als faktisches Landwirtschaftsland immer noch den gleichen Wert wie im September und Oktober 2001 von durchschnittlich 1.64 Euro m/2 hatten. Zählt man noch den Betrag von 62'788 Euro dazu, die der Beklagte durch den Verkauf der ihm gehörenden Parzellen widerrechtlich erhalten hat, ohne den Kläger darüber zu orientieren oder ihm die eigentlich zustehende Haelfte zur Auszahlung zu bringen (vgl. 20. mit Beilagen 41 und 42), so ergibt sich ein Betrag von 202'506.31 Euro, den er schon vor dem 6. Juni 2002 oder kurz danach bezogen hat, womit er sich selber sein in die einfache Gesellschaft eingebrachtes Gesellschaftskapital wieder zurückbezahlt hat" (act. 1 S. 40). "In den folgenden Jahren geschah nichts mehr, bis mit dem Dekret n°130722.02 des Gemeinde- Präsidenten von O.________ vom 22. Juli 2013 ein Zertifikat des Projektes der Reparcelación aller Parzellen des […] a das Grundregister O.________ versandte, in welchem ausdrücklich vermerkt war, dass beim Eintrag der neuen Parzelle auch der Eintrag zugunsten der R.________ SA. aus dem Grundregister gestrichen werden könnte. Weder die Promotorin K.________ noch der Beklagte 3 haben heute, mehr als zwölf Jahre nach dem Dekret des Gemeindepräsidenten vom 22. Juli 20213 die entsprechenden öffentlichen Urkunden veranlasst, weil – wie der Beklagte 3 einmal beiläufig erwähnte – ihm die Kosten von Euro 44'000 Euro zu hoch sei und er ja noch Zeit habe, dies später zu veranlassten" (act. 1 S. 40). "Der Friedensrichter von S.________ nahm eine Verordnung des Consejo General del Poder Judicial – der Regierung der Justiz, wie sie sich selber bezeichnet – nach der 'bei einer konkreten Situation in einer Gemeinde mit einer atypischen Verteilung ihrer Bevölkerung' eine Zustellung nicht vorgenommen werden müsste, wenn dazu keine genügenden Verkehrsmittel beim Friedensrichteramt vorhanden seien" (act. 1 S. 69). In diesem und ähnlichem Stil zieht sich die Klage über 170 Seiten hinweg. 4.4.3 Hinzu kommt, dass der Kläger insgesamt 317 Beilagen einreichte, was für sich allein die Weitschweifigkeit belegt. Deutsche Übersetzungen der zahlreichen spanischsprachigen Urkunden fehlten. Soweit der Kläger dies anders sieht und ausführt, er habe im Text jeweils die wichtigsten Teile übersetzt (act. 13 S. 6), lässt er jegliche Verweise auf entsprechende Stellen in der Klageschrift vermissen. Eigentliche Übersetzungen sind denn auch nicht ersichtlich. Vielmehr handelt es sich um Behauptungen, die der Kläger in eigenen Worten formulierte. 4.4.4 Der Umstand, dass es sich "um einen aussergewöhnlichen komplizierten Fall" handeln soll (act. 13 Rz 6), rechtfertigt nicht die Einreichung einer 170-seitigen Klageschrift mit 317 Beilagen. Der Kläger hätte sich – selbst wenn der Fall aussergewöhnlich komplex wäre – auf das Wesentliche konzentrieren müssen und bei allfälliger Bestreitung durch die Beklagten immer noch substanziieren können, soweit er dies für notwendig gehalten hätte. Eine Komplexität führt nicht dazu, dass die Klage deswegen – wie vorliegend – derart langatmig, soweit erkennbar mit Wiederholungen gespickt und von Nebensächlichkeiten oder gar irrelevanten Passagen geprägt ist. 4.4.5 Die fehlende Verbesserung einer mangelhaften verfahrenseinleitenden Eingabe führt direkt zum Nichteintreten und die einstweilen eingetretene Rechtshängigkeit entfällt (vgl. Eichel, Berner Kommentar, 2. A. 2026, Art. 132 ZPO N 56 und 58). Auch deswegen erübrigte es sich, die Beklagten vor Fällung des Endentscheids anzuhören.
Seite 10/11 4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Kläger sich in der Berufung nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur Weitschweifigkeit und Unverständlichkeit auseinandersetzt, soweit er mit entsprechenden Einwänden im Berufungsverfahren überhaupt noch zu hören ist. Dies führt ebenfalls zum Nichteintreten auf die Berufung. Selbst wenn von einer Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid auszugehen wäre, wären die Einwände in der Sache unbegründet. 5. Der Vollständigkeit halber ist auf das Vorbringen einzugehen, wonach die am angefochtenen Entscheid mitwirkenden Gerichtspersonen hätten in den Ausstand treten müssen. Der Kläger nennt als Grund für den Ausstand die Vorbefassung und den Umstand, dass im Entscheid stehe, es sei nicht klar, inwiefern jenseits des subjektiven Rechtsempfindens des Klägers konkret Recht gebrochen worden sein soll (act. 13 Rz 17-19). Diese Begebenheiten (auch deren Kumulation) stellen jedoch offenkundig keinen Ausstandsgrund nach Art. 47 ZPO dar. Eine unzulässige Vorbefassung liegt nicht vor, wenn eine Person zweimal denselben Streitgegenstand beurteilt haben will. Bei der Erwägung zum "subjektiven Rechtsempfinden" sodann handelt sich ausschliesslich um eine sachliche, keineswegs despektierliche Feststellung. Ohnehin scheint der Kläger zu übersehen, dass die Vorinstanz nicht konstatierte, es sei kein Recht gebrochen worden, sondern sie ausschliesslich – und dies zu Recht – festhielt, aus der Klage werde nicht klar, inwiefern Recht gebrochen worden sein soll. 6. Nach dem Gesagten ist auf die Berufung nicht einzutreten. Falls dennoch darauf einzutreten wäre, wäre sie abzuweisen. Die Berufung ist offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet. Von einer Zustellung der Berufung zur Stellungnahme an die Gegenparteien ist daher abzusehen (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). 7. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Kläger die Gerichtskosten auch des Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Wie hoch der (Mindest-)Streitwert ist, lässt sich dem Rechtsbegehren und der Begründung nicht klar entnehmen, da nicht erkennbar ist, ob sich gewisse der geltend gemachten Forderungen auf dieselben Anspruchsgrundlagen beziehen und insofern überschneiden. Würden indes die Forderungen addiert, ergäbe sich ein Betrag von über EUR 33 Mio. In Ziffer 2 des eingangs genannten Rechtsbegehrens gibt der Kläger jedoch wiederum einen Betrag von CHF 20 Mio. als Streitwert an. Wie es sich damit verhält, muss nicht näher geklärt. Beim tieferen Streitwert von CHF 20 Mio. beträgt die Entscheidgebühr CHF 240'000.00 (vgl. 11 3 Abs. 1 KoV OG). Infolge des geringen Aufwands ist diese auf CHF 10'000.00 herabzusetzen (vgl. § 5 Abs. 1 KoV OG). Eine Parteientschädigung ist dem Kläger aufgrund seines Unterliegens und den Beklagten bereits mangels eines nennenswerten Aufwands nicht zuzusprechen.
Seite 11/11 Beschluss 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 10'000.00 wird dem Kläger auferlegt und von ihm nachgefordert. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 kann Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Kläger - Beklagte 1-4 (unter Beilage einer Kopie der Berufung vom 4. Mai 2026) - Kantonsgericht Zug, 2. Abteilung (A2 2026 23) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Zivilabteilung P. Huber J. Merz Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: