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Zug Obergericht Zivilabteilung 23.04.2025 Z1 2025 8

23. April 2025·Deutsch·Zug·Obergericht Zivilabteilung·PDF·3,815 Wörter·~19 min·3

Zusammenfassung

Forderung aus Arbeitsvertrag | Arbeitsvertrag (ohne Gleichstellungsgesetz)

Volltext

20250331_181042_ANOM.docx I. Zivilabteilung Z1 2025 8 Oberrichter P. Huber, Abteilungspräsident Oberrichter A. Staub Oberrichterin F. Wiget Gerichtsschreiber Ph. Carr Urteil vom 23. April 2025 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Klägerin und Berufungsklägerin, gegen C.________ GmbH, vertreten durch Advokat D.________, Beklagte und Berufungsbeklagte, betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag (Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Zug, Einzelrichterin, vom 12. Dezember 2024)

Seite 2/10 Sachverhalt 1. Die C.________ GmbH (nachfolgend: Beklagte) mit Sitz in E.________ (ZG) bezweckt gemäss Handelsregisterauszug ________ (Zweckumschreibung). Ihr einziger Gesellschafter und Geschäftsführer ist F.________. A.________ (nachfolgend: Klägerin) war von 2014 bis 2023 die Lebenspartnerin von F.________. 2.1 Nach einem erfolglosen Schlichtungsversuch bei der Schlichtungsbehörde Arbeitsrecht des Kantons Zug (act. 1/B) reichte die Klägerin mit Eingabe vom 2. Oktober 2024 beim Kantonsgericht Zug eine unbegründete Klage aus Arbeitsrecht im vereinfachten Verfahren (Art. 243 ff. ZPO) ein (act. 1). 2.2 An der Hauptverhandlung vom 15. November 2024 stellte die Klägerin – unter Vorbehalt der Nachklage – das Begehren, die Beklagte sei kostenfällig zu verpflichten, ihr CHF 27'645.45 zuzüglich 5 % Zins seit dem 30. September 2019 (mittlerer Verfall) zu bezahlen. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, zwischen den Parteien habe während mindestens 49 Monaten (von Juni 2019 bis Juni 2023) ein Einzelarbeitsvertrag gemäss Art. 319 ff. OR bestanden. Während dieser Zeit habe die Beklagte von der Klägerin Arbeit im Umfang von durchschnittlich 18 Stunden pro Woche entgegengenommen. Dafür schulde sie der Klägerin einen Monatslohn von CHF 3'949.35. Für die 7 Monate von Juni 2019 bis Dezember 2019, für die mit der vorliegenden Teilklage Lohn verlangt werde, ergebe dies einen Betrag von insgesamt CHF 27'645.45 (vgl. act. 7). Demgegenüber bestritt die Beklagte, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestanden habe, und schloss auf kostenfällige Abweisung der Klage (act. 6, S. 2-4 und S. 6 f.). 2.3 Mit unbegründetem Entscheid vom 12. Dezember 2024 wies die vorinstanzliche Einzelrichterin die Klage ab. Gerichtskosten wurden keine erhoben. Hingegen wurde die Klägern verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 4'160.00 (MWST inbegriffen) zu bezahlen (act. 10 Dispositiv-Ziff. 1-3; Verfahren EV 2024 153). 2.4 Auf Verlangen der Klägerin (act. 11) fertigte die Einzelrichterin am 17. Februar 2025 die schriftliche Begründung des Entscheids vom 12. Dezember 2024 aus (act. 12). Die dortigen Erwägungen lassen sich wie folgt zusammenfassen: 2.4.1 Vorliegend sei in erster Linie umstritten, ob zwischen der Klägerin und der Beklagten ein Arbeitsverhältnis bestanden habe und die Beklagte Arbeitgeberin der Klägerin gewesen sei. Das Zustandekommen eines mündlichen Arbeitsvertrags werde von der Klägerin in diesem Zusammenhang zwar erwähnt, jedoch nicht näher begründet. Diesbezüglich fehle es bereits an schlüssigen Behauptungen, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigten. Näher zu prüfen sei einzig, ob die Beklagte Arbeitsleistungen von der Klägerin im Sinne von Art. 320 Abs. 2 OR entgegengenommen habe und dadurch konkludent ein Arbeitsvertrag zustande gekommen sei. In diesem Zusammenhang habe die Klägerin substanziiert zu behaupten und zu beweisen, dass und in welchem Umfang sie für die Beklagte als Arbeitgeberin Arbeit geleistet habe (act. 12 E. 6 und E. 6.2).

Seite 3/10 2.4.2 Nachdem die Beklagte an der Hauptverhandlung das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages substanziiert bestritten habe, habe die Klägerin eine weitergehende Substanziierungslast getroffen. Sie hätte derart detaillierte Behauptungen aufstellen müssen, dass darüber hätte Beweis geführt werden können. Diesen Anforderungen würden die Behauptungen der Klägerin jedoch nicht genügen (act. 12 E. 6.3). Die Klägerin habe weder zu ihrer Arbeitsleistung für die Beklagte noch zum Arbeitsumfang substanziierte Behauptungen aufgestellt. Auch das Motiv der Entlöhnung lasse sich anhand der Behauptungen der Klägerin nicht erstellen. Bei diesem Ergebnis hätten Beweisabnahmen zu diesen Themen von vornherein zu unterbleiben, diene doch das Beweisverfahren nicht dazu, eine fehlende Substanziierung zu ersetzen oder zu ergänzen, sondern es setze eine solche gerade voraus. Lediglich der Vollständigkeit halber bleibe festzuhalten, dass auch die Beweisofferten der Klägerin ungenügend seien, soweit sie die Befragung mehrerer Personen als Zeugen, die Edition des Personaldossiers und der "SVA-Unterlagen" von G.________ sowie die Edition der Unterlagen und Arbeitspapiere der Beklagten im Zusammenhang mit der H.________ GmbH beantrage. Bei den offerierten Zeugen lege die Klägerin nicht dar, wer all diese Personen überhaupt seien und was sie bezeugen könnten, sodass unklar bleibe, ob es sich überhaupt um taugliche Beweise handle. Auch in Bezug auf die beantragten Editionen führe sie nicht aus, welche relevanten Aktenstücke dadurch erhältlich gemacht werden könnten. Insbesondere in Bezug auf die "Unterlagen und Arbeitspapiere der Beklagten im Zusammenhang mit der H.________ GmbH" entstehe vielmehr der Eindruck einer unzulässigen "fishing expedition". Aus diesen Gründen bestehe kein Anspruch auf Abnahme der offerierten Beweise (act. 12 E. 6.4.4). 2.4.3 Im Ergebnis lasse sich ein Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten aus Arbeitsvertrag nicht erstellen. Die Klage sei folglich abzuweisen. Damit würden sich weitere Ausführungen zu den Qualifikationsmerkmalen des Arbeitsvertrages wie das Vorliegen eines Subordinationsverhältnisses oder die Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation mit entsprechender Weisungsbefugnis des Arbeitgebers erübrigen (act. 12 E. 6.5). 3.1 Gegen diesen Entscheid reichte die Klägerin mit Eingabe vom 21. März 2025 beim Obergericht des Kantons Zug Berufung mit folgenden Anträgen ein (act. 14): 1. Es sei der Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 12. Dezember 2024 im Verfahren EV 2024 153 aufzuheben und es sei das vor erster Instanz gestellte Rechtsbegehren vollumfänglich gutzuheissen, welches lautet: a) Es sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin CHF 27'645.45, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 30. September 2019 (mittlerer Verfall) zu bezahlen. b) Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8,1 % MWST zu Lasten der Berufungsbeklagten. 2. Eventuell sei der Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 12. Dezember 2024 im Verfahren EV 2024 153 aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher MWST zum Normalsatz zu Lasten der Berufungsbeklagten.

Seite 4/10 3.2 Die Berufung wurde der Beklagten nicht zur schriftlichen Stellungnahme zugestellt (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Erwägungen 1. In prozessualer Hinsicht ist vorab Folgendes festzuhalten: 1.1 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsverfahren ist als eigenständiges Verfahren ausgestaltet. Es dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Entsprechend ist die Berufung nach Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen. Dabei muss die Berufungsklägerin aufzeigen, inwiefern und weshalb sie den angefochtenen Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft erachtet bzw. weshalb (zulässige) Noven oder neue Beweismittel einen anderen Schluss aufdrängen. Um diesen Anforderungen nachzukommen, genügt es nicht, wenn die Berufungsklägerin lediglich auf ihre Vorbringen vor erster Instanz verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Vielmehr muss sie im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die sie beanstandet, sich mit ihnen argumentativ auseinandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf denen ihre Kritik beruht. Die Begründung muss hinreichend explizit sein, sodass sie vom Berufungsgericht einfach nachvollzogen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_255/2021 vom 22. März 2022 E. 3.1.6; BGE 142 III 413 E. 2.2.2 und 138 III 374 E. 4.3.1 [= Pra 2013 Nr. 4]). Die eben dargelegten Grundsätze sind auch im Geltungsbereich der eingeschränkten und uneingeschränkten Untersuchungsmaxime sowie bei Anwendbarkeit des vereinfachten Verfahrens zu beachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_208/2024 vom 14. Februar 2025 E. 4.1; 4A_390/2023 vom 22. November 2023 E. 7; Reetz, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. A. 2025, Art. 311 ZPO N 37; Sutter- Somm/Seiler, in: Sutter-Somm/Seiler [Hrsg.], Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, Art. 311 ZPO N 8 f.; je m.w.H.). 1.2 Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Berufung. Lässt die Berufung insgesamt oder hinsichtlich eines bestimmten Streitpunkts eine (hinreichende) Begründung vermissen, so tritt das Berufungsgericht darauf nicht ein. Die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO entbindet nicht von einer gehörigen Begründung der Rechtsmitteleingabe. Ebenso wenig besteht eine Pflicht des Berufungsgerichts, die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um einen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (Urteil des Bundesgerichts 5A_452/2022 vom 11. April 2023 E. 4.2.1; 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015; je m.w.H.). 1.3 Das Berufungsgericht verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache und kann das erstinstanzliche Urteil sowohl auf rechtliche wie tatsächliche Mängel hin überprüfen (vgl. Art. 310 ZPO). Das bedeutet aber nicht, dass das Berufungsgericht gehalten ist, von sich aus alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn

Seite 5/10 die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Es hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_194/2024 vom 11. Oktober 2024 E. 4.2.2.2; 4A_258/2024 vom 24. Mai 2024 E. 2.2.). 1.4 Der Prozess muss grundsätzlich vollständig vor der ersten Instanz geführt werden. Deshalb müssen Tatsachen bereits in den erstinstanzlichen Schriftsätzen hinreichend detailliert behauptet und dargelegt werden, um den Rahmen des Verfahrens abzustecken, eine gewisse Transparenz zu gewährleisten und insbesondere eine wirksame Anfechtung durch die Gegenpartei zu ermöglichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_112/2023 vom 10. Juli 2023 E. 4.4.2). 1.4.1 Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen echten und unechten neuen Vorbringen (sog. Noven). Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Zeitpunkt, in dem im erstinstanzlichen Verfahren letztmals neue Tatsachen vorgetragen werden konnten, entstanden sind. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits zuvor entstanden sind. Noven sind im Berufungsverfahren grundsätzlich bei erster Gelegenheit, d.h. im ersten Schriftenwechsel, vorzutragen. Im Falle unechter Noven sind die Gründe, weshalb die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnte, detailliert darzulegen (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_518/2023 vom 18. April 2024 E. 3.4.1 m.w.H.). Neu ist eine Tatsache auch dann, wenn die novenwillige Partei eine bereits vor erster Instanz vorgetragene Behauptung (nachträglich) substanziiert bzw. substanziiert behauptet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_920/2020 vom 15. Oktober 2021 E. 7.1.2 m.H.). 1.4.2 Die Novenschranke gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO gilt auch in Verfahren, die der beschränkten oder der sozialen Untersuchungsmaxime unterliegen (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1 [= Pra 2019 Nr. 88]; Urteil des Bundesgerichts 5A_920/2020 vom 15. Oktober 2021 E. 7.1.1; Hilber/Reetz, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], a.a.O., Art. 317 ZPO N 14 mit zahlreichen weiteren Hinweisen). 2. In der Sache kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (zur Zulässigkeit eines solchen Verweises s. Urteil des Bundesgerichts 4A_229/2024 vom 25. Juli 2024 E. 4.2 m.w.H.). Die Einzelrichterin hielt insbesondere zu Recht fest, dass es der Klägerin oblag, detailliert und substanziiert zu behaupten und zu beweisen, dass und in welchem Umfang sie für die Beklagte als angebliche Arbeitgeberin Arbeit leistete, nachdem die Beklagte das Zustandekommens eines Arbeitsvertrags an der Hauptverhandlung substanziiert bestritten hatte (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 2.4.1 f.). Auch die Klägerin bestreitet dies grundsätzlich nicht. Sie wirft der Vorinstanz jedoch in erster Linie vor, den Sachverhalt in aktenwidriger Weise erstellt und falsche Annahmen getroffen zu haben (act. 14 Rz 88). Was sie in der Berufung in diesem Zusammenhang vorbringt, vermag den Anforderungen an die Begründung allerdings nicht zu genügen (vgl. vorne E. 1).

Seite 6/10 2.1 In der Berufung äussert sich die Klägerin zwar ausführlich zum Sachverhalt und legt aus ihrer Sicht dar, was zu ihren Aufgaben gehörte und welche Arbeiten sie von Januar 2016 bis Ende Juni 2023 für die Beklagte leistete (vgl. act. 14 Rz 16). Ob mit diesen Ausführungen der behauptete Sachverhalt hinreichend substanziiert wäre, kann indessen offenbleiben. Die Vorbringen der Klägerin basieren nämlich zum allergrössten Teil auf unechten Noven, mit denen sie im erstinstanzlichen Verfahren (rudimentär) vorgetragene Behauptungen (vgl. act. 7 Rz 15-18) nachträglich substanziieren will. Damit ist sie im Berufungsverfahren nicht mehr zu hören, zumal die Klägerin nicht ansatzweise darlegt, weshalb es ihr nicht möglich gewesen sein soll, diese Behauptungen bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorzubringen (vgl. vorne E. 1.4.1). Dies gilt auch für die erstmals mit der Berufung eingereichten "Unterlagen iS. I.________" (act. 14/5), die ebenfalls nicht mehr berücksichtigt werden können. Im Übrigen hält die Klägerin lediglich fest, dass die erbrachten Leistungen in Erwartung einer Bezahlung erfolgt seien und die (vorerst) für den Zeitraum Juni bis Dezember 2019 geltend gemachte Forderung CHF 29'878.20 [recte: 27'645.45] betrage (act. 14 Rz 18 f.). Damit hält sie bloss am eigenen Standpunkt fest; eine argumentative Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen ist nicht zu erkennen (vgl. vorne E. 1.1). 2.2 Im Weiteren schildert die Klägerin nochmals ausgiebig die von ihr angeblich ausgeführten Arbeiten (act. 14 Rz 33-39 und Rz 44-48). Dabei wiederholt sie jedoch im Wesentlichen nur die eben erwähnten, prozessual unbeachtlichen Vorbringen (act. 14 Rz 16). Mithin handelt es sich ebenfalls um unzulässige Nachsubstanziierungen, was sich nur schon daran zeigt, dass bei diesen Ausführungen nur an einer einzigen Stelle auf vorinstanzliche Vorbringen verwiesen wird (act. 14 Rz 45). Auch damit ist die Klägerin im Berufungsverfahren nicht mehr zu hören (vgl. vorne E. 2.1). 2.3 Können die von der Klägerin vorgebrachten Noven nicht berücksichtigt werden, fehlt es an einer hinreichenden Begründung. Die Klägerin zeigt insbesondere nicht auf, inwiefern die Vorinstanz – basierend auf den dort rechtzeitig und gehörig vorgebrachten Tatsachen und Beweismitteln – das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll (vgl. vorne E. 1.1 f.). 3. Im Weiteren rügt die Klägerin, die Vorinstanz habe fälschlicherweise den "Nachweis für das Motiv der Entlöhnung" verneint (act. 14 Rz 49-61). Auch in diesem Zusammenhang beharrt sie aber bloss auf dem eigenen Standpunkt bzw. den unsubstanziierten und (von der Beklagten) bestrittenen Behauptungen, wonach sie "über mehrere Jahre hinweg und vorliegend [über] 6 Monate hinweg mit einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 18 bis 19 Stunden für die Beklagte tätig [gewesen sei] und […] wesentliche operative und strategische Aufgaben" übernommen habe. Diese seien sowohl quantitativ als auch qualitativ weit über eine blosse gelegentliche Mithilfe hinausgegangen und hätten einer klassischen wirtschaftlichen Arbeitsleistung entsprochen, die nach den Umständen nur gegen Lohn zu erwarten sei (vgl. act. 14 Rz 52 und 60). Damit trägt die Klägerin erneut dieselben (pauschalen) Argumente vor, die sie schon im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht hat, anstatt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz zu befassen. Folglich ist auch in diesem Punkt auf die Berufung nicht einzutreten.

Seite 7/10 4. Schliesslich wirft die Klägerin der Vorinstanz vor, die Untersuchungsmaxime missachtet und das Beweisrecht falsch angewendet zu haben (act. 14 Rz. 93-95) . 4.1 Zur Begründung bringt die Klägerin zusammengefasst Folgendes vor: 4.1.1 Im arbeitsrechtlichen Prozess (insbesondere in Verfahren nach Art. 243 ZPO) gelte die Untersuchungsmaxime in abgeschwächter Form. Dies bedeute, dass das Gericht eine gewisse Mitwirkungspflicht habe, um den Sachverhalt zu klären. Eine zu hohe Hürde für die Bezeichnung von Beweisen würde dem Schutz des wirtschaftlich schwächeren Arbeitnehmers widersprechen. Nach der Rechtsprechung müsse eine Partei nicht sämtliche Beweisangebote in jedem Detail konkretisieren; entscheidend sei, dass die angebotenen Zeugen und Beweise geeignet seien, eine bestimmte Tatsache zu belegen. Die Klägerin habe sehr wohl auf "relevante Zeugen" hingewiesen, die ihre Arbeitsleistung bestätigen könnten (act. 14 Rz 69 f.). 4.1.2 Das Bundesgericht betone regelmässig, dass ein Arbeitsprozess nicht zu restriktiv geführt werden dürfe, insbesondere wenn es um die Durchsetzung von Lohnforderungen gehe. Die Anforderungen an die Präzisierung der Beweisofferten dürften nicht dazu führen, dass berechtigte Ansprüche aufgrund formaler Hürden scheiterten. In Arbeitsprozessen seien oft Indizienbeweise massgeblich, da Arbeitnehmer nicht immer über schriftliche Belege oder exakte Stundenaufzeichnungen verfügten. Die Klägerin habe umfangreiche Tätigkeiten nachgewiesen, die sich durch interne Kommunikation, Messeauftritte und andere Dokumente belegen liessen. Die Vorinstanz behaupte, die Klägerin habe nicht ausreichend dargelegt, welche Beweise ihre Behauptungen untermauerten, und die angebotenen Zeugen seien nicht konkret benannt oder deren Relevanz sei unzureichend erläutert worden. Diese Begründung sei nicht haltbar. Die Plädoyernotizen würden detaillierte Ausführungen zu den Aufgaben der Klägerin, einschliesslich ihrer Tätigkeiten im Bereich Strategie, lnvestorenkommunikation, Kongressorganisation und Netzwerkarbeit enthalten. Die Tätigkeiten der Klägerin würden über Jahre hinweg beschrieben und es werde auf spezifische Belege wie E-Mails, Geschäftsunterlagen und Zeugen verwiesen, welche die Arbeit bestätigen könnten. Die Klägerin habe zudem zu den einzelnen Behauptungen konkrete Personen als Zeugen benannt, darunter Kollegen und Geschäftspartner, die ihre operative Rolle bestätigen könnten. Das Urteil ignoriere, dass solche Zeugenaussagen ein übliches Beweismittel im Arbeitsrecht seien (act. 14 Rz 71-75). 4.1.3 Gemäss Art. 320 Abs. 2 OR genüge es für den Nachweis eines Arbeitsverhältnisses, wenn die ausgeübte Tätigkeit "nach den Umständen nur gegen Lohn zu erwarten" sei. Das Bundesgericht habe mehrfach festgehalten, dass im Arbeitsrecht eine erhöhte Beweiserleichterung gelte, insbesondere wenn es um nicht genau dokumentierte Arbeitszeiten gehe. Der Umstand, dass keine Lohnabrechnungen oder Arbeitsverträge vorlägen, könne nicht "als Beweis gegen das Arbeitsverhältnis gewertet" werden, da "konkludente Arbeitsverhältnisse ebenso geschützt" seien (act. 14 Rz 76-78). 4.1.4 Die Vorinstanz verweise auf das Verbot einer "Fishing Expedition", d.h. dass das Beweisverfahren "nicht zu einer blossen Suche nach möglichen belastenden Informationen werden" dürfe. Dieser Vorwurf treffe hier nicht zu. Die Klägerin habe klar umrissene Tatsachen dargelegt: ihre Arbeitszeiten, ihre Tätigkeiten und ihre Einbindung in die Geschäftsabläufe der Beklag-

Seite 8/10 ten. Die angebotenen Zeugen seien spezifisch benannt und nicht wahllos aufgeführt, sondern "direkt zur Untermauerung der geltend gemachten Forderung angegeben" worden. Demnach handle es sich nicht um eine "wahllose Beweissuche", sondern "um gezielte Beweisführung zur Klärung eines konkreten Arbeitsverhältnisses" (act. 14 Rz. 78-81 und Rz 86). 4.2 Auch diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. 4.2.1 Vorab ist nochmals festzuhalten, dass die Klägerin die von ihr angeblich erbrachten Arbeitsleistungen im vorinstanzlichen Verfahren nicht genügend substanziiert oder gar bewiesen hat. In der Berufung behauptet sie zwar das Gegenteil, vermag dies aber nicht hinreichend zu begründen bzw. zu belegen (vgl. vorne E. 2 f.), zumal sie weitgehend offenlässt, was sie wo und womit in der Klage bzw. im Rahmen des Plädoyers an der Hauptverhandlung bewiesen haben will (vgl. bspw. act. 14 Rz 31 f. Rz 45-48, 52, 56, 62-66, 74, 80 und 86 f.). 4.2.2 Im Weiteren übergeht die Klägerin, dass – wie die Vorinstanz zutreffend bemerkte – für eine Beweisabnahme keine Grundlage besteht, wenn hinreichend substanziierte Behauptungen fehlen. Das Beweisverfahren dient nicht dazu, fehlende Behauptungen zu ersetzen oder zu ergänzen, sondern setzt solche voraus. Dabei sind die rechtlich erheblichen Tatsachen so schlüssig zu behaupten, dass sie nicht nur die (rechtliche) Beurteilung ermöglichen, ob der eingeklagte Anspruch besteht, sondern dass darüber im Bestreitungsfall auch Beweis erhoben werden kann (vgl. das bereits von der Vorinstanz zitierte, einschlägige Urteil des Bundesgerichts 4A_504/2015 vom 28. Januar 2016 E. 2 [act. 12 E. 5]; BGE 144 III 67 E. 2.1 m.w.H.). Daran ändert auch der Umstand nichts, das in der vorliegenden arbeitsrechtlichen Streitigkeit die sozialpolitisch begründete Untersuchungsmaxime nach Art. 247 Abs. 2 lit. b ZPO anwendbar ist. So bleibt es grundsätzlich auch in diesem Bereich Sache der Parteien, das Wesentliche des Sachverhalts vorzutragen. Ausserdem stehen sich im vorliegenden Verfahren zwei anwaltlich vertretene Parteien gegenüber, weshalb sich das Gericht mit der Fragepflicht wie im ordentlichen Verfahren zurückzuhalten hat (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in act. 12 E. 4; Mazan, Basler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 247 ZPO N 11, 13 und 19 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 4A_200/2022 vom 9. Juni 2022 E. 3.3; BGE 149 III 304 E. 4.3 [= Pra 2024 Nr. 19]). Auch damit setzt sich die Klägerin nicht auseinander, sondern gibt lediglich ihre eigene Auffassung wieder, wobei sie sich wiederholt auf die Rechtsprechung (des Bundesgerichts) beruft, diese aber nicht nachvollziehbar darlegt bzw. zitiert (vgl. bspw. act. 14 Rz 71 und 77). Schliesslich verkennt die Klägerin, dass Beweiserleichterungen erst greifen, wenn aufgrund substanziierter Behauptungen Beweise abzunehmen sind. Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall. 4.3 Lediglich der Vollständigkeit bleibt Folgendes anzumerken: 4.3.1 Die Klägerin reichte an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bloss fünf Ausdrucke von einzelnen E-Mails vom September 2017 (act. 7/1), vom Dezember 2018 (act. 7/2), vom März und August 2020 (act. 7/3 und 7/5) sowie vom Oktober 2019 (act. 7/4) als Urkunden ein. Diese sind offenkundig nicht geeignet, die Behauptungen der Klägerin bezüglich der Art und des Umfangs der von ihr für die Beklagten über Jahre (und insbesondere auch in den Monaten Juni bis Dezember 2019) erbrachten Arbeitsleistungen zu belegen (s. dazu auch act. 12 E. 6.4.3).

Seite 9/10 4.3.2 Die Klägerin beruft sich denn auch in erster Linie auf die Befragung mehrerer Zeugen, die ihre Arbeitsleistung bestätigen könnten (vgl. vorne E. 4.1.1). Die Klägerin hat es jedoch sowohl im erst- wie auch im zweitinstanzlichen Verfahren versäumt, konkret darzulegen, inwiefern die von ihr genannten Personen aus eigener, unmittelbarer Wahrnehmung Aussagen zu welchen streitigen Tatsachen machen könnten (vgl. Art. 169 ZPO). Ihre diesbezüglichen Ausführungen (vgl. act. 7 Rz 4 f., 9 und 11; act 14 Rz 31, 68 und 70 a.E.) sind derart unspezifisch, dass nicht abgeschätzt werden kann, inwiefern die angerufenen Personen einen Beitrag zur Wahrheitsfindung leisten könnten. Daher ist (auch aus diesem Grund) nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von Zeugenbefragungen abgesehen hat (vgl. act. 12 E. 6.4.4; Carr, Stolpersteine im erstinstanzlichen Zivilprozess, ZZZ 60/2022 S. 383 ff. m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 4A_348/2024 vom 7. November 2024 E. 2.4.3 a.E.). 4.3.3 Schliesslich moniert die Klägerin, der Vorwurf einer "Fishing Expedition" sei unbegründet. Sie habe klar umrissene Tatsachen dargelegt und ihre Beweise "direkt zur Untermauerung der geltend gemachten Forderung" offeriert (vgl. E. 4.1.3). Auch diese Rüge ist unbegründet. Zum einen fehlen präzise Angaben, welche Tatsachen die zu edierenden Urkunden belegen sollen. Zum anderen ist der von der Klägerin an der Hauptverhandlung gestellte Beweisantrag auf "Edition der Unterlagen und Arbeitspapiere bei der Beklagten im Zusammenhang mit der H.________ GmbH für den Zeitraum von 2018 bis 2023" (act. 6 S. 5 a.E.) offenkundig nicht genügend spezifiziert und damit unzulässig (vgl. act. 12 E. 6.4.4 a.E.; Carr, a.a.O., S. 384 f.; Urteil des Bundesgerichts 4A_335/2024 vom 17. September 2024 E. 3.3.3). Abgesehen davon hat die Klägerin ihre im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Editionsbegehren im Berufungsverfahren nicht wiederholt und auch nicht dargelegt, zu welchem abweichenden Ergebnis die Abnahme des verweigerten Beweises geführt hätte (vgl. BGE 144 III 394 E. 4.2 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 4.2 f.; Sutter- Somm/Seiler, a.a.O., Art. 311 ZPO N 7). Es erübrigt sich daher, weiter darauf einzugehen. 5. Zusammenfassend erweist sich die Berufung als unbegründet bzw. nicht hinreichend begründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Zugleich ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen. 6. Beim massgebenden Streitwert von CHF 27'645.45 sind – wie schon im erstinstanzlichen Verfahren – keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 114 lit. c ZPO). Der Beklagten ist durch das vorliegende Berufungsverfahren sodann kein Aufwand entstanden, für den sie zu entschädigen wäre.

Seite 10/10 Urteilsspruch 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und der Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 12. Dezember 2024 wird bestätigt. 2. Für das Berufungsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 15'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Parteien (an die Beklagte unter Beilage der Berufungsschrift vom 21. März 2025) - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (EV 2024 153) - Schlichtungsbehörde Arbeitsrecht (im Doppel; zur Kenntnisnahme) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Zivilabteilung P. Huber Ph. Carr Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

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