20250430_155249_ANOM.docx I. Zivilabteilung Z1 2025 3 Oberrichter P. Huber, Abteilungspräsident Oberrichter A. Staub Oberrichterin F. Wiget Gerichtsschreiber Ph. Carr Urteil vom 28. Mai 2025 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Klägerin und Berufungsklägerin, gegen C.________, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, und/oder Rechtsanwalt E.________, Beklagte und Berufungsbeklagte, betreffend Forderung (Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Zug, 3. Abteilung, vom 12. Dezember 2024)
Seite 2/11 Rechtsbegehren Klägerin und Berufungsklägerin 1. Der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 12. Dezember 2024 im Verfahren A3 2020 51 sei vollumfänglich aufzuheben und an das Kantonsgericht Zug zur materiellen Beurteilung zurückzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten der Beklagten. Beklagte und Berufungsbeklagte 1. Es sei die Berufung vom 28. Januar 2025 abzuweisen und der Entscheid des Kantonsgerichts Zug im Verfahren A3 2020 51 vollumfänglich zu bestätigen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Klägerin. Sachverhalt 1. Die A.________ AG (nachfolgend: Klägerin) mit Sitz in F.________ (Schweiz), die C.________ (nachfolgend: Beklagte) mit Sitz in G.________ (H.________ [Land]) sowie jeweils weitere Vertragsparteien schlossen am 30. Mai 2012 ein "Joint Venture Agreement" (act. 26/2) und am 30. September 2014 ein "Royalty Agreement" (act. 1/2). 2.1 Am 5. November 2020 reichte die Klägerin beim Kantonsgericht Zug gegen die Beklagte eine Klage mit folgendem Rechtsbegehren ein (act. 1): A. Dokumentenherausgabe (Edition) 1. Es sei die Beklagte unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB und unter Androhung einer Ordnungsbusse gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b und c ZPO im Widerhandlungsfall zu verpflichten, dem Gericht Urkunden herauszugeben bzw. zugänglich zu machen, welche Angaben enthalten über die Einnahmen, Erträge, Einkünfte, Zuwendungen und Begünstigungen aller Art, die die Beklagte aus dem Betrieb der ________-kraftwerke I.________ 1, I.________ 2, I.________ 3, J.________ 1, J.________ 2 und J.________ 3 im Zeitraum vom 30. September 2014 bis heute generiert hat, insbesondere aber nicht abschliessend: - Jahresrechnungen 2014 bis 2020 (beinhaltend Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie alle Anhänge) mit Kontenplan, allen Konti und allen Belegen, - Rechnungen für den Verkauf von Strom ab 30. September 2014 bis heute, - Bankauszüge mit Zahlungseingängen für Erlöse aus Stromverkauf. 2. Es sei die K.________ (ausländische Gesellschaft), ________ (Adresse), unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB und unter Androhung einer Ordnungsbusse gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b und c ZPO im Widerhandlungsfall zu verpflichten, dem Gericht Urkunden herauszugeben bzw. zugänglich zu machen, welche Angaben enthalten über Zahlungen aller Art, die an die Beklagte geleistet wurden für den Kauf von Strom aus den ________-kraftwerken I.________ 1, I.________ 2, I.________ 3, J.________ 1, J.________ 2 und J.________ 3 im Zeitraum vom 30. September 2014 bis heute, insbesondere aber nicht abschliessend:
Seite 3/11 - Rechnungen für den Kauf von Strom von der Beklagten ab 30. September 2014 bis heute, - Zahlungsbelege ab 30. September 2014 bis heute für den Kauf von Strom von der Beklagten. 3. Eventuell sei die K.________ (ausländische Gesellschaft), ________(Adresse), rechtshilfeweise aufzufordern, dem Gericht Urkunden herauszugeben bzw. zugänglich zu machen, welche Angaben enthalten über Zahlungen aller Art, die an die Beklagte geleistet wurden für den Kauf von Strom aus den ________-kraftwerken I.________ 1, I.________ 2, I.________ 3, J.________ 1, J.________ 2 und J.________ 3 im Zeitraum vom 30. September 2014 bis heute, insbesondere aber nicht abschliessend: - Rechnungen für den Kauf von Strom von der Beklagten ab 30. September 2014 bis heute, - Zahlungsbelege ab 30. September 2014 bis heute für den Kauf von Strom von der Beklagten. B. Forderung 4. Es sei nach durchgeführtem Beweisverfahren zu den Rechtsbegehren Ziffern 1 bis 3 die Beklagte zu verpflichten, jegliche Einnahmen aus Stromverkäufen ab Oktober 2014 bis heute, mindestens aber EUR 766'500.00 dem Escrow Agent auf dessen Escrow-Konto zu bezahlen nebst Zins zu 5 % auf diesem Betrag seit Klageeinleitung. 5. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einen Betrag zu bezahlen in Höhe von 10 % des Wertes, welcher sich aus allen Einnahmen der Beklagten aus Stromverkäufen ab Oktober 2014 bis heute abzüglich Kosten von maximal 10 % ergibt, mindestens aber EUR 766'500.00 nebst Zins zu 5 % auf diesem Betrag seit Klageeinleitung. 6. Es sei Vormerk davon zu nehmen, dass sich die Klägerin ein Nachklagerecht vorbehält. 7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuern zulasten der Beklagten. Zur Begründung der Klage führte die Klägerin unter anderem aus, das Royalty Agreement sehe vor, dass die Beklagte die durch den Betrieb von Kraftwerken generierten Einnahmen aus Stromverkäufen an die "K.________" (nachfolgend: K.________) auf ein Konto eines Escrow Agenten zu überweisen habe. Dieser Agent habe dann die Aufgabe, einen Teil der Einnahmen der Klägerin weiterzuleiten (act. 1 Rz 2). Die Klage wurde der Beklagten rechtshilfeweise zugestellt (vgl. act. 2-25). 2.2 In der Klageantwort vom 21. Februar 2022 beantragte die Beklagte, auf die Klage sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie vollumfänglich abzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Klägerin (act. 26). Die Beklagte wendete unter anderem ein, die Parteien hätten eine Schiedsabrede getroffen. Ausserdem sei nicht die Beklagte, sondern vielmehr und einzig die Stromabnehmerin verpflichtet, das Entgelt für den bezogenen Strom auf das vom Escrow Agent kontrollierte Konto zu überweisen (act. 26 Rz 15). 2.3 In der Replik vom 2. Mai 2022 (act. 30) und der Duplik vom 22. August 2022 (act. 40) hielten die Parteien je an ihrem Rechtsbegehren fest.
Seite 4/11 2.4 Am 22. Mai 2023 wurden L.________ (Vertragspartei des Joint Venture Agreements) als Zeuge sowie für die Klägerin M.________ und für die Beklagte N.________ als Parteien und am 30. April 2024 O.________ (Escrow Agent) als Zeuge befragt. Zwischen diesen Befragungen war das Verfahren entsprechend einem übereinstimmenden Antrag der Parteien zeitweise sistiert (act. 54, 56 und 60). 2.5 Am 2. September 2024 reichte die Klägerin (act. 87) und am 11. September 2024 die Beklagte (act. 88) ihren schriftlichen Schlussvortrag ein. 2.6 Mit Entscheid vom 12. Dezember 2024 trat das Kantonsgericht Zug auf die Klage nicht ein, auferlegte die Gerichtskosten von CHF 11'904.80 der Klägerin und verpflichtete diese, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 16'943.50 zu bezahlen (act. 92). 3. Gegen diesen Entscheid reichte die Klägerin am 28. Januar 2025 beim Obergericht des Kantons Zug Berufung mit eingangs genanntem Rechtsbegehren ein (act. 93). In der Berufungsantwort vom 14. März 2025 stellte die Klägerin ihrerseits das eingangs genannte Rechtsbegehren (act. 99). Ein zweiter Schriftenwechsel und eine Berufungsverhandlung wurden nicht durchgeführt (act. 100). Erwägungen 1. Die Vorinstanz verwarf zunächst die von der Beklagten erhobene Schiedseinrede. Diese Frage bildet nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Die Beklagte bringt zwar vor, die Vorinstanz habe ihre Schiedseinrede zu Unrecht verworfen, setzt sich jedoch nicht näher mit den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz auseinander (vgl. act. 99 Rz 2). Darauf ist daher nicht einzugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E 2.4.2). 2. Als Nächstes legte die Vorinstanz dar, dass auf die Klage nicht einzutreten sei, da die Klägerin nicht dargetan habe, weshalb eine Bezifferung des Klagebegehrens unmöglich oder unzumutbar gewesen sei. Dies begründete die Vorinstanz zusammengefasst wie folgt: 2.1 Sei es der klagenden Partei unmöglich oder unzumutbar, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern, so könne sie eine unbezifferte Forderungsklage erheben. Sie müsse darin jedoch einen Mindestwert angeben, der als vorläufiger Streitwert gelte. Die Forderung sei zu beziffern, sobald die klagende Partei nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunftserteilung durch die beklagte Partei dazu in der Lage sei (Art. 85 ZPO). Berufe sich die klagende Partei auf eine Ausnahme von der Bezifferungspflicht, habe sie bereits in der Klageschrift aufzuzeigen, dass die Bedingungen von Art. 85 Abs. 1 ZPO für eine unbezifferte Forderungsklage erfüllt seien. Ein blosser Hinweis auf fehlende Informationen genüge nicht. Vielmehr müsse die Klägerin bereits in der Klageschrift konkret darlegen, weshalb es ihr aus objektiven Gründen unmöglich oder unzumutbar sei, die Klageforderung zu beziffern. Ansonsten sei der diesbezüglichen Darlegungspflicht nicht Genüge getan. Tue die Klägerin die Voraussetzungen für die Erhebung einer unbezifferten Forderungsklage nicht dar, sei – zumindest bei einer anwaltlich vertretenen Partei – auf eine bewusst nicht beziffer-
Seite 5/11 te Klage nicht einzutreten, und zwar ohne vorgängige Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht und ohne Ansetzung einer Nachfrist (act. 92 E. 3.1.1 und 3.1.3 f.). 2.2 Die Klägerin habe sich im vorliegenden Verfahren nie ausdrücklich zur Rechtsnatur ihrer Klage geäussert oder auf die Bestimmung von Art. 85 Abs. 1 ZPO unmittelbar Bezug genommen. Aus der Formulierung des Rechtsbegehrens und der Begründung der Klage erhelle jedoch, dass sie eine unbezifferte Forderungsklage erhoben habe. Konkret handle es sich um eine sogenannte unbezifferte Forderungsklage im engeren Sinn, bei der die Bezifferung der genauen Klagesumme aufgrund des Ergebnisses des Beweisverfahrens erfolgen solle (act. 92 E. 3.2.1 und 3.2.2). 2.3 Die Klägerin habe nicht aufgezeigt, dass die Bedingungen von Art. 85 Abs. 1 ZPO erfüllt seien. So lege sie in ihrer Klageschrift (und im Übrigen auch in den später eingereichten Rechtsschriften) nicht dar, dass und inwieweit ihr eine Bezifferung aus objektiven Gründen unmöglich oder unzumutbar sei. In ihrer Klage habe sie es bei den blossen Hinweisen belassen, dass "das Beweisverfahren zeigen [müsse]", (i) ab wann genau die Kraftwerke der Beklagten Strom in welchem Umfang produziert hätten und (ii) ob und in welchem Umfang noch Forderungen für Stromverkaufserlöse bestünden, die von den Stromabnehmern direkt dem Escrow Agent bezahlt werden könnten. Überdies führe die Klägerin aus, dass sie zum ganzen Sachverhalt als Partei zu befragen und die K.________ aufzufordern sei, alle Informationen zu erteilen bzw. Unterlagen herauszugeben, die Angaben enthielten über von ihr geleistete Zahlungen an die Beklagte; auch die Organe der K.________ seien als Zeugen zu befragen. Diese Verweise auf die Notwendigkeit eines Beweisverfahrens und die entsprechenden Beweisanträge würden letztlich nichts anderes als ein bloss in impliziter Weise erfolgender Hinweis auf fehlende Information darstellen. Dies genüge nicht. Eine konkrete Darlegung, weshalb es aus objektiven Gründen unmöglich oder unzumutbar sei, die Klageforderung zu beziffern, fehle gänzlich. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts, auf Grundlage von blossen Verweisen auf ein durchzuführendes Beweisverfahren oder anhand der Beweisanträge darauf zu schliessen, weshalb und inwieweit eine Bezifferung unmöglich oder unzumutbar sei. Damit müsste sich das Gericht in Mutmassungen und Spekulationen verstricken. Dies müsse zumindest insoweit gelten, als die klagende Partei wie vorliegend anwaltlich vertreten sei. Auch in ihrer Replik sei die Klägerin nicht konkret(er) auf die Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit der Klagebezifferung eingegangen. Analoges gelte für die Stellungnahme zu den Dupliknoven und den Schlussvortrag (act. 92 E. 3.4, 3.4.1-3.4.3). 3. Dagegen bringt die Klägerin in der Berufung zusammengefasst Folgendes vor: 3.1 Die Vorinstanz werfe ihr vor, sie habe nicht dargelegt, dass und inwieweit ihr eine Bezifferung aus objektiven Gründen unmöglich oder unzumutbar sei. Dem könne nicht zugestimmt werden. Zwar enthalte die Klageschrift keine Randziffer mit dem Titel "Ausführungen zur Unmöglichkeit" oder "Ausführungen zur Unzumutbarkeit" einer Bezifferung. 3.2 Die Klägerin habe jedoch bereits in der Klage (act. 1 Rz 10) Folgendes ausgeführt: "Die Royalty-Vereinbarung sieht vor, dass die Beklagte die Einnahmen aus den Stromverkäufen an die K.________ auf ein Konto des Escrow Agenten überweist. Dieser hat die Aufgabe, einen Teil der Einnahmen der Klägerin zuzuleiten. Bis zum heutigen Tag hat die Beklagte keine Einnahmen auf das Konto des Escrow Agent überwiesen, weswegen der Escrow Agent
Seite 6/11 der Klägerin auch nichts weiterleiten konnte." Bereits daraus gehe hervor, dass die Klägerin sehr wohl Ausführungen zur Unzumutbarkeit bzw. Unmöglichkeit der Bezifferung der Rechtsbegehren gemacht habe. Weiter werde in der Klageschrift Folgendes ausgeführt (act. 1 Rz 15): "Im Vertrag mit der Bezeichnung […] Royalty Agreement […] sicherte die Beklagte der Klägerin in Ziffer 4 zu, alle Einnahmen aus Stromverkäufen auf das Konto des Escrow Agent überweisen zu lassen." Auch daraus werde ersichtlich, dass die Beklagte ihrer Pflicht zur Ablieferung der Einnahmen in keiner Weise nachgekommen sei. Folglich sei es der Klägerin unmöglich bzw. unzumutbar, ihr Rechtsbegehren zu beziffern. Sie habe aufgrund der fehlenden Informationen schlicht keine Möglichkeit dazu. Schliesslich habe die Klägerin in der Klageschrift ausgeführt (act. 1 Rz 18): "Ab wann genau die Kraftwerke der Beklagten Strom in welchem Umfang produziert haben, wird das Beweisverfahren zeigen müssen. […] Die Klägerin schätzt, dass die Beklagte einen Stromverkaufserlös von brutto EUR 1'400'000.00 pro Jahr erwirtschaftet […]." 3.3 Daraus erhelle, dass für die Unmöglichkeit und die Unzumutbarkeit der Bezifferung nicht bloss auf die fehlenden Informationen hingewiesen werde. Vielmehr werde aufgezeigt, dass es der Klägerin aus objektiven Gründen schlicht unmöglich bzw. unzumutbar gewesen sei, ihr Rechtsbegehren zu beziffern. Es sei nicht ersichtlich, wie die Klägerin zusätzlich die Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit hätte dartun können. Es ergebe sich ohne Weiteres bzw. sei selbstverständlich, dass die Klägerin – wenn ihr nicht bekannt sei, welche Kraftwerke gebaut bzw. in Betrieb genommen worden seien – nicht abschliessend beziffern könne, welche Stromverkaufserlöse geschuldet seien. Unkonventionell formuliert: Wie wolle man einem ________-kraftwerk von ausserhalb ansehen, ob und wie viel Strom es produziere? Ausserdem sei die Stromabnehmerin (die K.________) eine Drittpartei. Inwiefern sich die Vorinstanz im vorliegenden Prozess in Mutmassungen und Spekulationen verstricken müsste, sei nicht ersichtlich (act. 93 Rz 15 ff.). 3.4 Schliesslich hätten den Entscheiden des Bundesgerichts, auf welche die Vorinstanz abgestellt habe, besondere Konstellationen zugrunde gelegen, die vom vorliegenden Fall in entscheidenden Punkten abweichen würden. Vorliegend sei geradezu offensichtlich, dass es der Klägerin aufgrund ihr nicht vorliegender bzw. einzig und offenkundig nur bei der Beklagten vorhandener Informationen nicht möglich gewesen sei, die Klage zu beziffern (act. 93 Rz 36 ff.). 4. Die von der Vorinstanz dargelegten Rechtsgrundlagen (vgl. vorne E. 2.1) entsprechen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 148 III 322 E. 4; 140 III 409 E. 4.3). Auf diese zutreffenden – und von den Parteien auch nicht bestrittenen – Erwägungen kann verwiesen werden (zur Zulässigkeit eines solchen Verweises s. Urteil des Bundesgerichts 4A_229/2024 vom 25. Juli 2024 E. 4.2 m.w.H.). Zu prüfen ist, ob die Klägerin tatsächlich keine Angaben zur Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Bezifferung ihres Rechtsbegehrens gemacht hat. Dabei stellt sich die Frage, welche Anforderungen an das Behaupten und Substanziieren entsprechender Tatsachenvorträge zu stellen sind und ob die Klägerin diese Anforderungen erfüllt hat.
Seite 7/11 4.1 Bei der Festlegung der Anforderungen an das Behaupten bzw. Substanziieren ist – wie im Allgemeinen bei der Auslegung der anwendbaren prozessualen Bestimmungen – die dienende Funktion des Zivilprozessrechts zu beachten. Das Verfahrensrecht ist darauf ausgerichtet, dem materiellen Recht zum Durchbruch zu verhelfen. Dass die Parteien sich in einem dem Verhandlungsgrundsatz unterliegenden Zivilverfahren nicht mit allgemeinen Behauptungen begnügen dürfen, soll insbesondere eine effiziente richterliche Beurteilung ermöglichen. Dem Gericht sind sämtliche Tatsachen zu unterbreiten, die relevant sind. Nur wenn die entsprechenden Behauptungen hinreichend präzise vorgebracht werden, kann die Gegenpartei dazu Stellung nehmen und das Gericht die strittigen relevanten Tatsachen feststellen, die für die Anwendung der in Betracht fallenden Rechtssätze relevant sind. Es dürfen jedoch keine Anforderungen an die Substanziierung gestellt werden, die zur Erreichung dieses Zweckes nicht erforderlich sind. Angesichts seiner dienenden Funktion darf das Prozessrecht nicht zum Selbstzweck werden. Die Substanziierungsanforderungen dürfen namentlich nicht zu einer (faktischen) übermässigen Einschränkung der Durchsetzung eines materiellen Anspruches führen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_412/2019 vom 27. April 2020 E. 4.1 m.w.H.). Was offenkundig ist oder schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung einleuchtet (vgl. Art. 151 ZPO), muss nicht behauptet werden (BGE 150 III 209 E. 2.1; 135 III 88 E. 4.1 [= Pra 2009 Nr. 89]; Urteil des Bundesgerichts 5P.445/2004 vom 9. März 2005 E. 2.3.2; Meier, Die Behauptungs-, Bestreitungs- und Substantiierungslast im ordentlichen und vereinfachten Verfahren nach dem Verhandlungsgrundsatz der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2015, N 39 f. m.H.). Auch nicht explizit behauptet werden muss, was offensichtlich in anderen, ausdrücklich vorgebrachten Parteibehauptungen enthalten ist (sogenannte implizite oder mitbehauptete Tatsachen; Urteil des Bundesgerichts 4A_506/2024 vom 18. März 2025 E. 8.1.2). 4.2 Die Klageschrift vom 5. November 2020 (act. 1) genügt den Anforderungen an das Behaupten bzw. Substanziieren. Die Klägerin stellte darin zunächst ein umfassendes Editionsbegehren (Ziff. 1-3 ihres Rechtsbegehrens). Es versteht sich von selbst, dass sie sich damit auf den Standpunkt stellte, nicht über die in ihrem Antrag "Dokumentenherausgabe (Edition)" umschriebenen Zahlen und Urkunden wie namentlich Jahresrechnungen, Rechnungen für den Verkauf von Strom ab 30. September 2014 bis heute sowie Bankauszüge mit Zahlungseingängen für Erlöse aus Stromverkauf zu verfügen. Die Klägerin wusste (und weiss) nicht, welche "Einnahmen [die Beklagte] aus Stromverkäufen ab Oktober 2014 bis heute" erwirtschaftet hat. Entsprechend machte sie geltend, die Beklagte sei nach durchgeführtem Beweisverfahren zu Ziffer 1-3 des Rechtsbegehrens zu verpflichten, ihr "jegliche Einnahmen aus Stromverkäufen ab Oktober 2014 bis heute" zu bezahlen (Ziff. 4 ihres Rechtsbegehrens; act. 1 S. 3). Weiter führte sie aus, sie wisse nicht, ab wann genau und in welchem Umfang die Kraftwerke Strom produziert hätten. Dass sie die Zahlen über den Beginn und Umfang der Stromproduktion nicht anderweitig in Erfahrung bringen kann und (verlässliche) Zahlen auch nicht allgemein zugänglich sind, gilt damit offensichtlich als mitbehauptet. Wie die Klägerin zutreffend ausführt, sind diese Zahlen beim blossen Anblick von Kraftwerken – mithin ohne Sichtung und Auswertung der Stromzähler – nicht ersichtlich. Dies leuchtet nach allgemeiner Lebenserfahrung ohne Weiteres ein. Dasselbe gilt – umso mehr – für die Vergütung, die für den produzierten und verkauften Strom bezahlt wurde. Ohne Einblick in die Buchhaltung der Beklagten oder der K.________ (oder in andere von der Klägerin zur Edition verlangte Belege) kann die Klägerin die ihr (angeblich) zustehenden Beträge nicht berechnen
Seite 8/11 und die Ansprüche nicht beziffern. Auf das Escrow-Konto sind bisher unbestrittenermassen keine Gelder einbezahlt worden. Es ist offensichtlich, dass die Klägerin mit den erwähnten Ausführungen (vgl. auch vorne E. 3.2) in der Klage mitbehauptete, dass sie diese Zahlen nicht anderweitig in Erfahrung bringen kann bzw. ihr dies nicht zumutbar ist. Die verlangten Angaben dienen der Klägerin nicht nur zum Beweis, sondern sind erforderlich, um überhaupt ihren (behaupteten) Anspruch zu beziffern. 4.3 Selbst die Beklagte, die in der Berufungsantwort geltend macht, eine "Bezifferung [sei] möglich und keineswegs unzumutbar" (act. 99 Rz 10), zeigt nicht ansatzweise auf, inwiefern die Bezifferung – ohne diese Angaben – möglich oder zumutbar sein soll. Dass die Klägerin in der Klage "Berechnungen anstellt[e]", wie die Beklagte vorbringt (act. 99 Rz 25), bedeutet noch nicht, dass sie deswegen im Stande gewesen wäre, die Forderung zu beziffern. Diese Berechnungen beruhten erstens auf der Annahme, dass die von der Beklagten betriebenen Kraftwerke seit Oktober 2014 überhaupt Strom produzieren, und zweitens auf der Schätzung, dass der jährliche Erlös aus Verkäufen an die K.________ sich auf brutto EUR 1'400'000.00 beläuft (act. 1 Rz 18). Dabei handelt es sich um reine Spekulationen, welche die Klägerin angestellt hat, um einen Mindestwert anzugeben. Sehr grobe, subjektive Schätzungen haben für die Angabe des Mindestwerts zu genügen (Frey, Grundsätze der Streitwertbestimmung, 2017, N 226). Für schlüssige Behauptungen hingegen ist und bleibt ein Beweisverfahren vorliegend unabdingbar (vgl. BGE 140 III 416 E. 4.3.2). Bezifferung im Sinne von Art. 85 ZPO ist mehr als das blosse Nennen einer Zahl (das Nennen einer Zahl kann nie unmöglich oder unzumutbar sein); Bezifferung impliziert die einigermassen zuverlässige und schlüssige Herleitung dieser Zahl (das Bundesgericht spricht im Urteil 4A_384/2024 vom 3. März 2025 E. 3.2.2 [zur Publikation vorgesehen] im Zusammenhang mit der Bezifferung von "inhaltsmässig genau […] bestimmen"). 4.4 Der vorliegende Fall darf als Musterbeispiel für eine unbezifferte Forderungsklage im Sinne von Art. 85 ZPO bezeichnet werden: Klägerin und Beklagte vereinbaren, dass Letztere der Ersteren einen bestimmten Teil eines Betrags, den sie von einem Dritten erhalten wird, bezahlen muss. Der Betrag ist im Voraus weder bestimmt noch bestimmbar. Um die Forderung durchsetzen zu können, muss die Klägerin erfahren, welchen Betrag die Beklagte vom Dritten letztlich erhalten hat. Von diesem Betrag wissen jedoch zunächst einmal nur die Beklagte und der Dritte selbst. Der im Streit liegende Sachverhalt trägt sich nicht in der Sphäre der Klägerin zu und liegt auch nicht in deren Einflussbereich, sondern ausschliesslich in jenem der Beklagten sowie des – nicht am Prozess beteiligten – Dritten. Eine Bezifferung ist demnach nur mit Kenntnis dieser Zahlen möglich. Die Bezifferung ist in dieser Konstellation mithin nicht bloss schwierig, sondern unmöglich oder unzumutbar. Der vorliegende Fall ist nicht vergleichbar mit Fällen, in denen beispielsweise eine Bevorschussung für die Mängelbehebung an einer Baute eingeklagt wird (Urteil des Bundesgerichts 4A_502/2019 vom 15. Juni 2020), Taggeldleistungen nach Abzug bereits ausbezahlter Taggelder zu beziffern sind (Urteil des Bundesgerichts 4A_618/2017 vom 11. Januar 2018), ein Schaden zu quantifizieren ist, der entstand, weil die beklagte Partei von der klagenden Partei, unrechtmässig Gelder bezogen hat (BGE 140 III 409) oder ein Schaden wegen "Verminderung der Aktiven" zu beziffern ist (BGE 148 III 322). Vorliegend ergibt sich die Unmöglichkeit bzw. die Unzumutbarkeit der Bezifferung vielmehr offenkundig aus den Umständen der Vertragsbeziehung, welche die Klägerin hinreichend substanziiert dargelegt hat.
Seite 9/11 4.5 Damit im Einklang steht auch die Rechtsprechung des Bundesgerichts in den folgenden zwei Bereichen: 4.5.1 Verspricht eine Partei eine betraglich nicht im Voraus bestimmte Geldleistung, die von zukünftigen, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ungewissen Umständen abhängt, die nur sie selbst, nicht aber die Gegenpartei kennen kann, und setzt die Bestimmung der geschuldeten Geldleistung eine Abrechnung voraus, ergibt sich bereits aus der Natur der Sache ein entsprechendes (vertragliches bzw. materiellrechtliches) Informationsrecht. Vermag eine Partei einen materiellrechtlichen Informationsanspruch substanziiert zu behaupten, hat sie in aller Regel zugleich rechtsgenügend dargelegt, weshalb ihr eine Bezifferung nicht zuzumuten ist (Urteil des Bundesgerichts 4A_384/2024 vom 3. März 2025 E. 4.3.6.2 und E. 3.6.6 [zur Publikation vorgesehen]; vgl. auch vorne E. 4.4). Auch wenn sich die Klägerin vorliegend – gemäss unangefochten gebliebener Erwägung der Vorinstanz (act. 92 E. 3.2.2) – nicht auf einen materiellrechtlichen Informationsanspruch stützt, hat sie aus den genannten Gründen hinreichend dargelegt, weshalb ihr aus der Natur der Sache die notwendigen Informationen fehlen, um ihre Klage bereits zu Prozessbeginn zu beziffern. 4.5.2 Gegen selbständig eröffnete Vor- oder Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 BGG ist die Beschwerde an das Bundesgericht nur zulässig, wenn der Entscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts obliegt es der Beschwerdeführerin darzutun, dass eine dieser beiden Voraussetzungen erfüllt ist. Dabei handelt es sich um eine Eintretensvoraussetzung für die Beschwerde. Springen die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Beschwerde jedoch geradezu in die Augen, erübrigen sich Ausführungen dazu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_466/2024 vom 13. Februar 2025 E. 3.1; BGE 142 V 26 E. 1.2; 141 III 80 E. 1.2 [= Pra 2015 Nr. 103]). Auch diese Rechtsprechung unterstreicht die dienende Funktion des Prozessrechts (vgl. vorne E. 4.1). Ist die Zulässigkeit einer Prozesshandlung offensichtlich, wäre es überspitzt formalistisch, die Prozesshandlung gleichwohl als unzulässig zu taxieren, nur weil eine Partei sich nicht ausdrücklich zur Zulässigkeit geäussert hat. Vorliegend ist aufgrund der Vorbringen der Klägerin augenfällig, dass und weshalb ihr eine Bezifferung zu Prozessbeginn unzumutbar war. Weiterer Ausführungen zur Zulässigkeit der unbezifferten Forderungsklage bedurfte es deshalb nicht. 4.6 Indem die Vorinstanz der Klägerin vorwirft, sie habe nicht dargetan, dass und weshalb eine Bezifferung unmöglich oder unzumutbar sei, hat sie die Anforderungen an das Behaupten und Substanziieren überspannt. 5. Demzufolge erweist sich die Berufung als begründet, weshalb der Entscheid des Kantonsgerichts vom 12. Dezember 2024 aufzuheben ist. Die Vorinstanz hat sich zur Sache bisher noch nicht geäussert. Die Angelegenheit ist daher gemäss Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO zur Weiterführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen, zumal die Parteien andernfalls
Seite 10/11 einer Instanz mit voller Kognition verlustig gingen (vgl. Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. A. 2025, Art. 318 ZPO N 29 und 35 f.). 6. Ob die Vorinstanz den Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 52 ZPO verletzt hat, indem sie im über vier Jahre dauernden Verfahren mit vollständigem Schriftenwechsel, Beweisabnahmen [zu Themen, die nichts mit dem Bezifferungserfordernis zu tun hatten] und Schlussvorträgen [unvermittelt] auf Nichteintreten wegen fehlender Angaben zur Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Bezifferung schloss (vgl. act. 93 Rz 46), kann bei diesem Verfahrensausgang offenbleiben (zum Grundsatz von Art. 52 ZPO im Zivilprozess vgl. etwa Urteil des Obergerichts Zug Z1 2023 36 vom 29. Mai 2024 E. 6.2). 7. Abschliessend ist über die Prozesskosten zu entscheiden. 7.1 Diese sind grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Vorliegend rechtfertigt es sich jedoch, die Verteilung der Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens gemäss Art. 104 Abs. 4 ZPO der Vorinstanz zu überlassen: Nach dem Rückweisungsentscheid hat das Kantonsgericht – unabhängig davon, welche Partei an das Obergericht gelangte – aufgrund der ursprünglichen Parteibegehren neu zu urteilen. Daher ist der endgültige Ausgang der Streitsache offen. Unter diesen Umständen ergibt es Sinn, dass die Vorinstanz im neuen Entscheid auch die Prozesskosten des Berufungsverfahrens verteilt, wobei ihr ein erhebliches Ermessen zusteht. Die Festsetzung der Kostenhöhe bleibt aber in jedem Fall Sache der Rechtsmittelinstanz (vgl. Sterchi, Berner Kommentar, 2012, Art. 104 ZPO N 16; Jenny, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], a.a.O., Art. 104 ZPO N 11; Hofmann/Baeckert, Basler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 104 ZPO N 17 f.). 7.2 Für das Berufungsverfahren richtet sich die Höhe der Entscheidgebühr grundsätzlich nach dem Streitwert, wobei als Streitwert das vor der Vorinstanz zuletzt aufrecht erhaltene Rechtsbegehren gilt (§ 15 Abs. 1 KoV OG). Mit der Vorinstanz ist von einem Streitwert von CHF 818'238.75 (EUR 766'500.00 umgerechnet zum Kurs per Zeitpunkt Klageeinleitung; act. 92 E. 4.2) auszugehen. Bei diesem Streitwert beträgt die ordentliche Entscheidgebühr CHF 25'000.00 (vgl. § 11 Abs. 1 KoV OG). Angesichts des geringen Aufwands ist die Gebühr auf CHF 10'000.00 herabzusetzen (§ 5 Abs. 1 KoV OG). 7.3 Der Rechtsvertreter der Klägerin macht eine Parteientschädigung von CHF 18'653.10 und der Rechtsvertreter der Beklagten eine solche von CHF 2'766.40, jeweils inklusive Auslagen und zuzüglich Mehrwertsteuer, geltend. Der vom Rechtsvertreter der Klägerin in Rechnung gestellte Betrag von CHF 18'653.10 ist nicht angemessen. Beim genannten Streitwert beträgt das Grundhonorar der Rechtsanwälte zwar CHF 28'673.60 (§ 3 Abs. 1 AnwT). Aufgrund des geringen notwendigen Aufwands ist dieses aber um die Hälfte auf CHF 14'336.80 zu reduzieren (§ 3 Abs. 3 AnwT). Davon sind im Rechtsmittelverfahren praxisgemäss zwei Drittel, entsprechend CHF 9'557.85, zu berechnen (§ 8 Abs. 1 AnwT). Unter Hinzurechnung der Auslagenpauschale von 3 % (§ 25 AnwT) ergibt dies CHF 9'844.60. Beim klägerischen Rechtsvertreter ist die Mehrwertsteuer von 8,1 % zu berücksichtigen; bei der Parteientschädigung der Beklagten, die Sitz im Ausland hat, fällt keine Mehrwertsteuer an (Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 1
Seite 11/11 Abs. 2 lit. a MWSTG e contrario). Demnach ist die Parteientschädigung der Klägerin auf gerundet CHF 10'640.00 (inkl. MWST) und jene der Beklagten auf gerundet CHF 2'765.00 festzusetzen. Urteilsspruch 1. In Gutheissung der Berufung wird der Entscheid des Kantonsgerichts Zug, 3. Abteilung, vom 12. Dezember 2024 aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Weiterführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf CHF 10'000.00 festgesetzt. Die Verteilung dieser Gebühr wird dem Kantonsgericht in seinem Endentscheid überlassen. 3. Für das Berufungsverfahren werden die Parteientschädigung der Klägerin auf CHF 10'640.00 (inkl. MWST) und jene der Beklagten auf CHF 2'765.00 festgesetzt. Die Verteilung dieser Parteientschädigungen wird dem Kantonsgericht in seinem Endentscheid überlassen. 4. Gegen diesen Zwischenentscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, 3. Abteilung (A3 2020 51) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Zivilabteilung P. Huber Ph. Carr Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: