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Zug Obergericht Zivilabteilung 05.03.2025 Z1 2024 10

5. März 2025·Deutsch·Zug·Obergericht Zivilabteilung·PDF·12,858 Wörter·~1h 4min·4

Zusammenfassung

Forderung | ungerechtfertigte Bereicherung

Volltext

20241010_150310_ANOM.docx I. Zivilabteilung Z1 2024 10 Oberrichter P. Huber, Abteilungspräsident Oberrichter A. Staub Oberrichterin F. Wiget Gerichtsschreiber Ph. Carr Urteil vom 5. März 2025 in Sachen 1. A.________ AG, 2. B.________ AG, beide vertreten durch Rechtsanwalt C.________, Klägerinnen und Berufungsklägerinnen, gegen D.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt E.________, Beklagte und Berufungsbeklagte, betreffend Forderung (Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Zug, 2. Abteilung, vom 29. Januar 2024)

Seite 2/104 Rechtsbegehren Klägerinnen und Berufungsklägerinnen 1. Der Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Zug vom 29. Januar 2024 (Verfahren A2 2021 20) sei – mit Ausnahme von Dispositiv Ziff. 2.2 – aufzuheben. 2. Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin 1 CHF 376'429.00 zzgl. Zins von 5 % - auf CHF 201'972.60 seit 1. Januar 2017, - auf CHF 62'566.00 seit 6. November 2017, - auf CHF 106'628.65 seit 1. Januar 2018 und - auf CHF 5'261.65 seit 10. Februar 2018 zu bezahlen. 3. Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin 2 CHF 95'185.00 zzgl. Zins zu 5 % - auf CHF 25'399.75 seit 1. Januar 2016, - auf CHF 62'721.80 seit 1. Januar 2017, und - auf CHF 7'063.45 seit 21. April 2017 zu bezahlen. 4. Den Berufungsklägerinnen sei für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 78'052.00 (Berufungsklägerin 1) bzw. CHF 19'513.00 (Berufungsklägerin 2), je zzgl. MWST, zuzusprechen und die vorinstanzlichen Gerichtskosten und die Kosten des Schlichtungsverfahrens seien der Berufungsbeklagten aufzuerlegen. 5. Eventualiter, für den Fall, dass Rechtsbegehren Nr. 2-4 vorstehend abgewiesen werden, sei die Sache an das Kantonsgericht des Kantons Zug zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST zulasten der Berufungsbeklagten. Beklagte und Berufungsbeklagte 1. Auf die Berufung sei nicht einzutreten. 2. Sofern und soweit auf die Berufung eingetreten wird, sei sie abzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerinnen. Sachverhalt 1. Die A.________ AG (nachfolgend: Klägerin 1) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in F.________ (ZG). Sie bezweckt ________ (Zweckumschreibung). Die Geschwister G.________ und H.________ halten je 45 % der Aktien der Klägerin 1. I.________, die Tochter von G.________, hält 10 % der Aktien. Die Stimmrechte von I.________ wurden im vorliegend relevanten Zeitraum (Spätsommer 2015 bis Dezember 2017; vgl. hinten Sachverhalt Ziff. 8) von J.________ vertreten. Dieser ist der Willensvollstrecker im Nachlass der [...] verstorbenen Mutter von G.________ und H.________.

Seite 3/104 2. Die B.________ AG (nachfolgend: Klägerin 2) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in F.________ (ZG). Sie bezweckt ________ (Zweckumschreibung). Die Klägerin 2 ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Klägerin 1. 3. Die Klägerinnen sind Teil der "A.________-Gruppe". Die Klägerin 1 hält neben der Klägerin 2 auch die K.________ AG und die L.________ AG. Letztere hält wiederum sämtliche Aktien der M.________ AG. Der L.________ AG und der M.________ AG gehörten (im vorliegend relevanten Zeitraum; vgl. Sachverhalt Ziff. 1 und 8) drei in N.________ (ZG) gelegene Grundstücke. Die L.________ AG war Eigentümerin des Grundstücks Nr. a.________, die M.________ AG hielt die Grundstücke Nr. b.________ und c.________. Grafisch lässt sich die A.________-Gruppe wie folgt darstellen: 4. Der Verwaltungsrat der Klägerin 1 setzte sich im Sommer 2015 aus G.________ (Mitglied), H.________ (Mitglied) und J.________ (Präsident) zusammen. Per 15. Juli 2015 trat J.________ als Präsident des Verwaltungsrats zurück. An seiner Stelle übernahm O.________ das Amt des Verwaltungsratspräsidenten. Diese Zusammensetzung blieb bis im Spätsommer 2019 unverändert. Gleich verhielt es sich bei der L.________ AG, der M.________ AG und der K.________ AG, mit der Ausnahme, dass G.________ bei diesen Gesellschaften am 8. Februar 2016 aus dem Verwaltungsrat ausschied. 5. P.________ war bis zu seinem Ausscheiden am 14. Juli 2015 einziges Mitglied des Verwaltungsrats der Klägerin 2. An seine Stelle trat O.________, der dieses Amt bis am 28. April 2016 ausübte. In der Folge war die Klägerin 2 nicht mehr ordnungsgemäss organisiert, bis Q.________ gerichtlich als einziges Mitglied des Verwaltungsrats eingesetzt wurde. Er war vom 5. Januar 2017 bis am 16. August 2018 im Amt. Ab dem 9. August 2018 gehörten H.________ (als Präsident) und wiederum O.________ (als Mitglied) dem Verwaltungsrat der Klägerin 2 an. G.________ war von November 2012 bis September 2015 als Zeichnungsberechtigte der Klägerin 2 im Handelsregister eingetragen. 6. Im August und September 2019 schieden H.________ und O.________ bei sämtlichen Gesellschaften der A.________-Gruppe aus dem Verwaltungsrat aus. An ihrer Stelle wurden G.________ und R.________ jeweils in den Verwaltungsrat der Gesellschaften der A.________-Gruppe gewählt (wobei G.________ bei der Klägerin 1 bereits Verwaltungsrätin war; vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 4). Im Sommer 2020 schied R.________ aus dem Verwaltungsrat sämtlicher Gesellschaften der A.________-Gruppe aus. Seither amtet G.________ jeweils als einziges Mitglied des Verwaltungsrats. H.________ G.________ A.________ AG L.________ AG M.________ AG B.________ AG K.________ AG I.________ GS a.__ GS b.__ GS c.__ 45 % 45 % 10 % 100 % 100 % 100 % 100 %

Seite 4/104 7. Die Geschwister G.________ und H.________ befinden sich seit langem in einem Streit um den Nachlass ihrer Eltern. Zwischen ihnen, den involvierten Gesellschaften, Gesellschaftsorganen und weiteren Akteuren waren oder sind zahlreiche Verfahren zivil-, verwaltungs- und strafrechtlicher Natur hängig. 8. Die D.________ AG (nachfolgend: Beklagte) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in F.________ (ZG). Sie bezweckt ________ und betreibt eine Anwaltskanzlei. Die Beklagte erbrachte zwischen dem Spätsommer 2015 und Dezember 2017 (dem vorliegend relevanten Zeitraum) anwaltliche Dienstleistungen für die Gesellschaften der A.________-Gruppe. H.________ oder O.________ mandatierten die Beklagte jeweils im Namen der Gesellschaften. Die Beklagte stellte für ihre Leistungen diverse Rechnungen aus, die von den Gesellschaften der A.________-Gruppe vollumfänglich bezahlt wurden. 9. Zwischen den Parteien ist strittig, ob die Beklagte im Hinblick auf die von ihr erbrachten Leistungen rechtsgültig mandatiert wurde und die Honorarzahlungen zu Recht erfolgt sind. In diesem Zusammenhang haben die L.________ AG, die M.________ AG und die K.________ AG sämtliche Forderungen gegenüber der Beklagten an die Klägerin 1 abgetreten (act. 34/39b). 10.1 Nach erfolglos verlaufenem Schlichtungsverfahren (vgl. act. 1/2) reichten die Klägerinnen am 4. Mai 2021 beim Kantonsgericht Zug Klage ein. Sie beantragten, die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin 1 CHF 376'429.00 und der Klägerin 2 CHF 95'185.00, je nebst Zins, zu bezahlen (act. 1). 10.2 Das Kantonsgericht führte einen doppelten Schriftenwechsel durch. In der Klageantwort vom 30. September 2021 (act. 16) und in der Duplik vom 29. August 2022 (act. 44) ersuchte die Beklagte um kosten- und entschädigungspflichtige Klageabweisung. Die Klägerinnen hielten in der Replik vom 9. März 2022 (act. 34) am in der Klage gestellten Rechtsbegehren fest. Auch in den unaufgefordert eingereichten Stellungnahmen der Klägerinnen vom 3. November 2022 (act. 48) und der Beklagten vom 28. November 2022 (act. 51) bekräftigten die Parteien ihre jeweiligen Standpunkte. Mit Eingaben vom 25. April 2023 (act. 56) und vom 8. Mai 2023 (act. 59) verzichteten die Parteien auf die Durchführung der Hauptverhandlung. 10.3 Am 29. Januar 2024 erliess das Kantonsgericht Zug, 2. Abteilung, folgenden Entscheid (act. 64; Verfahren A2 2021 20): 1. Die Klage wird abgewiesen. 2.1 Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt: CHF 47'000.00 Entscheidgebühr Die Gerichtskosten werden im Umfang von CHF 35'000.00 der Klägerin 1 und im Umfang von CHF 12'000.00 der Klägerin 2 auferlegt und mit dem von der Klägerin 1 geleisteten Kostenvorschuss von CHF 35'000.00 und dem von der Klägerin 2 geleisteten Kostenvorschuss von CHF 12'000.00 verrechnet.

Seite 5/104 2.2 Die Gerichtskasse wird angewiesen, der Klägerin 1 den Betrag von CHF 9'500.00 zurückzuerstatten. 3.1 Die Klägerin 1 hat der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 38'369.10 zu bezahlen. 3.2 Die Klägerin 2 hat der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 19'453.70 zu bezahlen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen] 11.1 Gegen diesen Entscheid reichten die Klägerinnen am 7. März 2024 beim Obergericht des Kantons Zug innert Frist Berufung mit dem eingangs genannten Rechtsbegehren ein (act. 65). Mit Präsidialverfügung wurden die Klägerinnen aufgefordert, einen Kostenvorschuss von CHF 35'000.00 (Klägerin 1) bzw. von CHF 12'000.00 (Klägerin 2) zu leisten (act. 66). Am 22. März 2024 ersuchten die Klägerinnen um Ermässigung der verlangten Vorschüsse (act. 68). Dieses Gesuch wurde mit Präsidialverfügung vom 26. März 2024 abgewiesen (act. 69), worauf die Klägerinnen die von ihnen verlangten Vorschüsse fristgerecht leisteten. 11.2 In der Berufungsantwort vom 16. Mai 2024 stellte die Beklagte ihrerseits das eingangs genannte Rechtsbegehren (act. 71). Mit Präsidialverfügung vom 24. Mai 2024 wurde den Klägerinnen Frist zur Beantwortung der Berufungsantwort gesetzt (act. 72). Die Klägerinnen erklärten daraufhin mit Eingabe vom 20. Juni 2024, sie würden auf eine Stellungnahme zur Berufungsantwort verzichten (act. 73). Es wurde keine Berufungsverhandlung durchgeführt. Erwägungen 1. Die örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit der angerufenen Gerichte ist unbestrittenermassen gegeben. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (act. 64 E. 1; zur Zulässigkeit eines solchen Verweises s. Urteil des Bundesgerichts 5A_88/2020 vom 11. Februar 2021 E. 3.4 m.w.H.). 2. In prozessualer Hinsicht ist vorab Folgendes festzuhalten: 2.1 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsverfahren ist als eigenständiges Verfahren ausgestaltet. Es dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Entsprechend ist die Berufung nach Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen. Dabei muss der Berufungskläger aufzeigen, inwiefern und weshalb er den angefochtenen Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft erachtet bzw. weshalb (zulässige) Noven oder neue Beweismittel einen anderen Schluss aufdrängen. Um diesen Anforderungen nachzukommen, genügt es nicht, wenn der Berufungskläger lediglich auf seine Vorbringen vor erster Instanz verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Vielmehr muss er im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die er beanstandet, sich mit ihnen argumentativ aus-

Seite 6/104 einandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf denen seine Kritik beruht. Die Begründung muss hinreichend explizit sein, sodass sie vom Berufungsgericht einfach nachvollzogen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_255/2021 vom 22. März 2022 E. 3.1.6; BGE 142 III 413 E. 2.2.2 und 138 III 374 E. 4.3.1 [= Pra 2013 Nr. 4]). 2.2. Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Berufung. Lässt die Berufung insgesamt oder hinsichtlich eines bestimmten Streitpunkts eine (hinreichende) Begründung vermissen, so tritt das Berufungsgericht darauf nicht ein. Die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO entbindet nicht von einer gehörigen Begründung der Rechtsmitteleingabe. Ebenso wenig besteht eine Pflicht des Berufungsgerichts, die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um einen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (Urteil des Bundesgerichts 5A_452/2022 vom 11. April 2023 E. 4.2.1; 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015; je m.w.H.). 2.3 Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Das bedeutet, dass das Berufungsgericht über eine uneingeschränkte Prüfungsbefugnis in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht verfügt (Urteil des Bundesgerichts 5A_340/2021 vom 16. November 2021 E. 5.3.1 m.w.H.). Es ist jedoch nicht gehalten, von sich aus alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vor der zweiten Instanz vorliegen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken (Urteil des Bundesgerichts 4A_312/2023 vom 17. August 2023 E. 3.2; BGE 144 III 394 E. 4.1.4). 2.4 Die vorgebrachten Beanstandungen geben zwar das Prüfprogramm vor. Inhaltlich ist das Berufungsgericht indessen weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden. Es kann die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; 144 III 394 E. 4.1.4). 3. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen wie folgt: 3.1 Die Klägerinnen würden einen Rückerstattungsanspruch in Bezug auf die geleisteten Honorarzahlungen gestützt auf das Bereicherungsrecht geltend machen. Sie behaupteten, die Verwaltungsratsmitglieder H.________ und O.________ hätten versucht, die A.________- Gruppe widerrechtlich zu liquidieren. H.________ und O.________ hätten sich in einem unüberwindbaren Interessenkonflikt befunden und die Beklagte deshalb nicht rechtsgültig mandatieren können, was für die Beklagte erkennbar gewesen sei. Die Beklagte bestreite einen Interessenkonflikt und dessen Erkennbarkeit. Es sei deshalb zu prüfen, ob die Honorarforderungen der Beklagten auf einem gültigen Mandatsvertrag zwischen der Beklagten und den jeweiligen Gesellschaften der A.________-Gruppe beruhten (act. 64 E. 3 und 3.1 ff.). 3.1.1 Hintergrund der Streitigkeit sei ein langjähriger Konflikt um den Nachlass der im Jahr [...] verstorbenen Mutter von G.________ und H.________. Die Geschwister G.________ und H.________ hätten in der relevanten Zeitperiode unterschiedliche Interessen verfolgt.

Seite 7/104 Während G.________ am Fortbestand der A.________-Gruppe und insbesondere am "Verbleib" der von der L.________ AG und von der M.________ AG gehaltenen Grundstücke interessiert gewesen sei, habe H.________ die Auflösung und Liquidation der A.________- Gruppe und den Verkauf der Grundstücke gewünscht. Das Interesse von H.________ an der Auflösung und Liquidation der A.________-Gruppe sei auch der Beklagten zumindest dem Grundsatz nach bekannt gewesen. Dies ergebe sich namentlich aus der zu Beginn des Mandatsverhältnisses erstellten Aktennotiz vom 28. September 2015 (act. 1/35). Darin werde unter anderem festgehalten, dass O.________ auf Drängen von H.________ eingesetzt worden und dafür zuständig sei, alle Holdinggesellschaften zu liquidieren und zu versilbern, damit die Erbteilung zwischen den Geschwistern G.________ und H.________ durchgeführt werden könne. Gestützt auf die Aktennotiz vom 28. September 2015 oder auf die sonstigen Umstände sei indes weder ersichtlich, dass H.________ und O.________ zu jenem Zeitpunkt eine eigentliche Liquidationsstrategie mit rechtsmissbräuchlichem Hintergrund verfolgt hätten, noch ergebe sich daraus, dass etwaige [Liquidations-]Bestrebungen widerrechtlich hätten durchgesetzt werden sollen (act. 64 E. 3.5.1 ff.). 3.1.2 Im Jahr 2016 habe sich offenbar der Wille von H.________ konkretisiert, die Auflösung und Liquidation einzelner Gesellschaften der A.________-Gruppe zu vollziehen. Die Generalversammlungen der Klägerin 2, der L.________ AG, der M.________ AG und der K.________ AG hätten am 8. Februar 2016 die Auflösung und Liquidation der jeweiligen Gesellschaft beschlossen. G.________ sei unter anderem gegen diese Beschlüsse gerichtlich vorgegangen. Nach einer gescheiterten Mediation zwischen den Geschwistern G.________ und H.________ im Sommer bzw. Herbst 2016 habe sich der Konflikt weiter zugespitzt. Aus den Handnotizen der Beklagten zu einer Besprechung vom 27. September 2016 (act. 1/97) unter anderem mit H.________ und O.________ gehe etwa hervor, dass das nunmehr verfolgte Ziel im Zusammenhang mit den Gesellschaften der A.________-Gruppe deren "Plattmachen" gewesen sei. Hierzu sei geprüft worden, ob das Ziel mit einem Organisationsmängelverfahren erreicht werden könnte. Die Klägerinnen würden sodann nachvollziehbar aufzeigen, dass H.________ als Aktionär ein persönliches Interesse an der Auflösung und Liquidation der A.________-Gruppe gehabt habe. Bei O.________ würden die Klägerinnen hingegen ein persönliches Interesse nicht rechtsgenüglich darlegen (act. 64 E. 3.5.5 ff.). 3.1.3 Die Interessen der Gesellschaften der A.________-Gruppe seien grundsätzlich auf deren Fortbestand gerichtet gewesen. Seit die Klägerin 2, die L.________ AG, die M.________ AG und die K.________ AG am 8. Februar 2016 die Auflösung und Liquidation beschlossen hätten, seien die Interessen dieser Gesellschaften indessen nicht mehr auf deren Fortbestand gerichtet gewesen. Die Liquidationsbeschlüsse seien jedoch im April bzw. Juli 2018 widerrufen worden, weshalb das von G.________ eingeleitete Verfahren diesbezüglich zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben worden sei. Die Liquidationsbeschlüsse seien somit nicht gerichtlich beurteilt worden, weshalb grundsätzlich von deren Gültigkeit auszugehen sei. Den Klägerinnen gelinge es nicht, etwas anderes darzulegen (act. 64 E. 3.6.2 ff.). 3.1.4 Die Interessen von H.________ und O.________ sowie der A.________-Gruppe seien somit zeitweise auseinandergefallen. Das habe aber nicht zur Folge, dass sich H.________ und O.________ hinsichtlich sämtlicher im Namen der jeweiligen Gesellschaft getätigten Rechtsgeschäfte in einem relevanten Interessenkonflikt befunden hätten. Vielmehr sei dies hinsichtlich des Abschlusses einzelner Rechtsgeschäfte zu eruieren. Es genüge den Substanziie-

Seite 8/104 rungsanforderungen nicht, wenn die Klägerinnen mit Verweis [auf die Interessen von H.________ und O.________] die Gültigkeit sämtlicher Mandatsverhältnisse mit der Beklagten infrage stellten (act. 64 E. 3.7). 3.1.5 Weiter sei zu prüfen, ob sich H.________ und O.________ hinsichtlich der einzelnen Mandatierungen der Beklagten in einem relevanten Interessenkonflikt befunden hätten. Die Beklagte habe die Gesellschaften der A.________-Gruppe in diversen gesellschaftsrechtlichen Belangen beraten und in verschiedenen durch G.________ angestrebten Verfahren vertreten (act. 64 E. 4 und 4.1). 3.1.6 Ursprünglich sei die Beklagte am 27. September 2015 von der Klägerin 2 vor dem Hintergrund einer sich anbahnenden arbeitsrechtlichen Streitigkeit mit G.________ mandatiert worden. Zudem habe O.________ für die Klägerin 2 Verantwortlichkeitsansprüche gegen das abgewählte Verwaltungsratsmitglied P.________ und G.________ prüfen lassen. Bei der Frage der rechtsgültigen Mandatierung gehe es nicht um einzelne Leistungen der Beklagten, welche die Beklagte im Zuge der Mandatierung "nachträglich" erbracht habe. Es gehe einzig um die Frage, ob im Zeitpunkt der Mandatierung ein Interessenkonflikt hinsichtlich der Mandatierung selbst bestanden habe. Allfällige Behauptungen hinsichtlich der Leistungen der Beklagten seien erst bei der Frage, ob die Beklagte das Mandat pflichtgemäss ausgeführt habe, zu prüfen. Die Mandatierung der Beklagten für die Beratung und Vertretung hinsichtlich arbeitsrechtlicher und verantwortlichkeitsrechtlicher Belange liege nicht jenseits der Zweckgrenze der Klägerinnen [recte: der Klägerin 2]. Es sei auch nicht ersichtlich, dass sich der Verwaltungsrat bei der Mandatierung der Beklagten im Spätsommer 2015 in einem relevanten und für die Beklagte erkennbaren Interessenkonflikt befunden habe. Demzufolge habe O.________ die Beklagte im Namen der Klägerin 2 in Bezug auf die Mandate "arbeitsrechtliche Beratung" und "Prüfung Verantwortlichkeitsklage" rechtsgültig beauftragt (act. 64 E. 4.1 ff.). 3.1.7 Wesentlich erweitert worden sei der Umfang der Mandatierung der Beklagten erst, nachdem G.________ wegen der Liquidationsbeschlüsse der Klägerin 2, der L.________ AG, der M.________ AG und der K.________ AG vom 8. Februar 2016 Handelsregistersperren erwirkt und verschiedene Verfahren gegen diese Gesellschaften und die Klägerin 1 eingeleitet habe. Die Beklagte habe die Gesellschaften der A.________-Gruppe in diversen Verfahren vertreten. Dazu hätten Verfahren betreffend Grundbuch- und Handelsregistersperren samt Prosequierung sowie die Durchführung einer Sonderprüfung und Organisationsmängelverfahren gehört. Zudem habe die Beklagte allgemeine Beratungstätigkeiten übernommen (act. 64 E. 4.2 ff.). Die unterschiedlichen Thematiken und Zeitpunkte der Verfahren und Beratungstätigkeiten zeigten, dass ein substanziiertes Vorbringen eines etwaigen Interessenkonflikts von H.________ und/oder O.________ bei der Mandatierung der Beklagten notwendig gewesen wäre. Diesen Anforderungen kämen die Klägerinnen mit ihrem pauschalen Vorbringen zu einem dauerhaften Interessenkonflikt nicht nach. Die Gesellschaften der A.________-Gruppe hätten offenkundig ein Interesse daran gehabt, sich hinsichtlich der komplexen Rechtsstreitigkeiten und in den diversen gegen sie gerichteten Gerichtsverfahren anwaltlich beraten und vertreten zu lassen. H.________ und O.________ hätten die jeweiligen Gesellschaften der A.________-Gruppe hinsichtlich der Mandate "Allgemeine Rechtsberatung", "Prosequierung

Seite 9/104 HR-Sperre" und "Verfahren betr. Organisationsmangel" mangels eines relevanten Interessenkonflikts rechtsgültig vertreten (act. 64 E. 4.3). 3.1.8 Im Ergebnis sei zwischen den Gesellschaften der A.________-Gruppe und der Beklagten hinsichtlich der einzelnen erwähnten Mandate jeweils ein gültiges Auftragsverhältnis im Sinne von Art. 394 OR zustande gekommen. Die Honorarforderungen der Beklagten seien deshalb nicht ohne gültigen Grund bezahlt worden und der von den Klägerinnen geltend gemachte Bereicherungsanspruch gemäss Art. 61 [recte: Art. 62] OR sei abzuweisen (act. 64 E. 4.4). 3.2 Die Klägerinnen – so die Vorinstanz weiter – würden ihren Anspruch auf Rückerstattung der Anwaltshonorare zudem auf die Rechts- und Sittenwidrigkeit gemäss Art. 20 OR stützen. Die Beklagte sei aber entgegen den klägerischen Behauptungen nicht beauftragt worden, eine Strategie für die widerrechtliche Liquidation der A.________-Gruppe auszuarbeiten. Die Mandatierung sei deshalb weder rechts- noch sittenwidrig (act. 64 E. 5). 3.3 Im Eventualstandpunkt würden die Klägerinnen ihren Anspruch auf Rückerstattung der Anwaltshonorare mit einer Schlechterfüllung gemäss Art. 398 Abs. 2 OR i.V.m. Art. 97 OR begründen. Die Beklagte habe laut den Klägerinnen nicht die Interessen der Gesellschaften der A.________-Gruppe gewahrt, sondern konsequent gegen deren Interessen agiert. Sie habe H.________ und O.________ bei deren widerrechtlicher Liquidationsstrategie unterstützt und nicht davon abgeraten. Aus der Perspektive der Gesellschaften der A.________-Gruppe seien die Leistungen der Beklagten deshalb ausnahmslos unbrauchbar und wertlos gewesen und das Honorar sei vollständig zurückzuerstatten (act. 64 E. 6 und 6.1). 3.3.1 Als Erstes sei zu beurteilen, ob die Beklagte ihre anwaltliche Beratungstätigkeit für die Gesellschaften der A.________-Gruppe sorgfältig ausgeführt habe. Die Klägerinnen machten geltend, die Beklagte habe H.________ und O.________ dabei unterstützt, Möglichkeiten zur widerrechtlichen Liquidation der A.________-Gruppe zu suchen und umzusetzen. Die Beklagte habe schliesslich ein Strategiepapier dazu ausgearbeitet. Sie habe sich auch mit der Privatvertretung von H.________ abgestimmt. Diese Handlungen seien auf die Privatinteressen von H.________ und O.________ und nicht auf die Interessen der A.________-Gruppe ausgerichtet gewesen (act. 64 E. 7 und 7.1). Die Beklagte habe jedoch – so die Vorinstanz – im Rahmen ihrer Beratungstätigkeit für die Gesellschaften der A.________-Gruppe die vom Verwaltungsrat erhaltenen Instruktionen umgesetzt, wozu sie berechtigt und verpflichtet gewesen sei. Sie habe die Verwaltungsratsmitglieder von problematischen Strategien abgeraten und sie damit grundsätzlich mit Blick auf das Gesellschaftsinteresse beraten. Im Zusammenhang mit der Beratungstätigkeit seien keine Sorgfaltspflichtverletzungen erstellt, die eine umfassende Kürzung des Anwaltshonorars erlauben würden (act. 64 E. 7.3 ff.). 3.3.2 Als Zweites sei zu beurteilen, ob die Beklagte ihre anwaltlichen Pflichten im Rahmen der Prozessführung sorgfältig ausgeführt habe. Die Klägerinnen brächten vor, die Beklagte habe "unkorrekte Ausführungen" gemacht und dadurch ihre Interessenwahrungspflicht gegenüber der jeweiligen Gesellschaft verletzt. So habe die Beklagte unter anderem behauptet, die "korrekte Darstellung" von G.________ sei haltlos, oder sie habe die Interessen der Verwaltungsratsmitglieder nicht offengelegt. Zudem habe sie behauptet, H.________ und O.________ würden nicht ausschliesslich Privatinteressen verfolgen und seien nicht an einer

Seite 10/104 widerrechtlichen Liquidation der A.________-Gruppe interessiert. Weiter habe die Beklagte in Organisationsmängelverfahren die Auflösung und Liquidation nach den Regeln des Konkurses der jeweiligen Gesellschaft beantragt, obwohl die Mängel provoziert worden seien (act. 64 E. 8 und 8.1). Die Beklagte habe indessen – so die Vorinstanz – auch bei der Prozessführung die von den jeweiligen Verwaltungsratsmitgliedern erhaltenen Weisungen in den betreffenden Verfahren umgesetzt. Dazu sei sie berechtigt und verpflichtet gewesen. Es sei der Beklagten insbesondere erlaubt gewesen, unsichere Rechtsstandpunkte zu vertreten und risikoreiche Verfahren zu führen. Die Beklagte habe keine rechtswidrigen Anträge gestellt und die Verwaltungsratsmitglieder bezüglich einer allenfalls problematischen Strategie im Prozess abgemahnt. Damit habe sie ihre Sorgfaltspflichten erfüllt (act. 64 E. 8.2 ff.). 3.3.3 Den Klägerinnen gelinge es demnach nicht, die Haftung der Beklagten aus Schlechterfüllung gestützt auf Art. 398 Abs. 2 OR i.V.m. Art. 97 OR zu begründen. "Folgerichtig" scheide die subeventualiter angerufene Bestimmung nach Art. 41 OR als Haftungsgrundlage ebenfalls aus. Entsprechend sei die Klage abzuweisen (act. 64 E. 9). 3.4 Anzufügen sei, dass die Klage auch deshalb abzuweisen sei, weil die Klägerinnen den von ihnen erlittenen Schaden nicht substanziierten. Die Klägerinnen machten diesbezüglich geltend, die Tätigkeit der Beklagten für die Gesellschaften der A.________-Gruppe sei ausnahmslos und vollständig unbrauchbar und wertlos gewesen, weshalb das vollständige Honorar zurückzuerstatten sei. Die Klägerinnen würden jedoch nicht nachweisen, dass die Leistungen der Beklagten im Rahmen der verschiedenen Mandate gänzlich unbrauchbar gewesen seien. Das zeige sich schon daran, dass die Gesellschaften der A.________-Gruppe in gewissen von der Beklagten geführten Verfahren obsiegt hätten. Die Klägerinnen unterliessen es zudem, im Rahmen einer Eventualbegründung zu beziffern und darzulegen, in welchem Umfang das Honorar der Beklagten bei einer teilweisen Schlechterfüllung zu mindern sei. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts, im Falle einer teilweisen Schlechterfüllung die Rechnungen zu prüfen und etwaige Positionen zu ermitteln, die allenfalls gekürzt werden könnten (act. 64 E. 10 ff.). 3.5 Bei diesem Ausgang seien die Prozesskosten den Klägerinnen aufzuerlegen. Die Klägerin 1 habe eine Entscheidgebühr von CHF 35'000.00 zu tragen und der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 38'369.10 zu bezahlen. Die Klägerin 2 habe eine Entscheidgebühr von CHF 12'000.00 zu tragen und der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 19'453.70 zu bezahlen (act. 64 E. 11 ff.). 4. Die Klägerinnen werfen der Vorinstanz eine Vielzahl falscher Sachverhaltsdarstellungen und Rechtsverletzungen vor. Sie verweisen vorab auf "[ü]bergreifende Mängel des vorinstanzlichen Entscheids" (act. 65 Rz 10 ff.). 4.1 Zunächst rügen die Klägerinnen, die Vorinstanz habe eine substanziierte Bestreitungslast der Beklagten zu Unrecht verneint. Die Vorinstanz erwog, eine Substanziierung im Sinne eines begründeten Bestreitens dürfe insbesondere dort verlangt werden, wo sich die beweisbelastete Partei in einer Beweisnot befinde und die bestreitende Partei zugleich über Beweisnähe verfüge. Unter diesen Voraussetzungen habe die an sich beweisbefreite Partei mitzuwirken und darzutun, weshalb eine bestrittene Behauptung unrichtig sei. Der allgemeine Hinweis der

Seite 11/104 Klägerinnen auf einen erheblichen Wissensvorsprung der Beklagten begründe keine besondere Bestreitungslast der Beklagten (act. 64 E. 2.1). 4.1.1 Dagegen bringen die Klägerinnen vor, sie hätten in der Replik (act. 34 Rz 15) dargelegt, dass sich ein Grossteil der Klageantwort in Pauschalbestreitungen erschöpfe. Sie hätten auch behauptet, dass die Beklagte im Hinblick auf die Kommunikation zwischen ihr und H.________ und O.________ über einen erheblichen Wissensvorsprung verfüge. Die Klägerinnen verfügten nur über 150 E-Mails, wobei angesichts des von der Beklagten betriebenen Aufwands mit mindestens 1'000 ausgetauschten E-Mails zu rechnen sei. Damit hätten die Klägerinnen wenigstens implizit auch eine Beweisnot mitbehauptet und ausgewiesen. Die Vorinstanz habe zudem ausser Acht gelassen, dass die Beklagte lediglich einen erheblichen Wissensvorsprung in Bezug auf die "Handlungen und Absichten" von H.________ und O.________ bestritten habe, nicht aber in Bezug auf andere Sachverhalte. Entsprechend hätte die Vorinstanz zur Überzeugung gelangen müssen, dass die Beklagte eine substanziierte Bestreitungslast treffe, und die Bestreitungen der Beklagten im Hinblick auf diese Anforderungen prüfen und würdigen müssen. Indem die Vorinstanz dies unterlassen habe, habe sie den Sachverhalt unrichtig festgestellt und ihre Begründungspflicht verletzt (act. 65 Rz 10 ff.). 4.1.2 Diese Rügen sind unbehelflich. Wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch festgestellt, führt ein entsprechender Befund der Rechtsmittelinstanz nur zur Gutheissung der Berufung und Aufhebung eines angefochtenen Entscheids, wenn sich die mangelhafte Sachverhaltsermittlung auf das Ergebnis auswirkt. Demnach ist in der Berufungsbegründung stets darzutun, inwiefern und weshalb sich bei richtiger und vollständiger Sachverhaltsfeststellung am Ausgang des Verfahrens etwas ändert. Wird daher nebst der beanstandeten Sachverhaltsfeststellung die Entscheidrelevanz nicht aufgezeigt oder ist eine solche nicht offensichtlich, führt auch eine Bestätigung einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung im Rechtsmittelverfahren nicht zu einer Abänderung des angefochtenen Entscheids. Fehlt es einer Rechtsmitteleingabe an einer entsprechenden Bezugnahme zum angefochtenen Entscheid, kann im Rechtsmittelverfahren die Frage, ob ein Sachverhalt durch die Vorinstanz richtig oder falsch festgestellt wurde, offenbleiben (vgl. Urteile des Kantonsgerichts Basel- Landschaft 400 22 217 vom 7. März 2023 E. 3.2 und 400 19 279 vom 18. Februar 2020 E. 4.1; vgl. auch vorne E. 2.1). 4.1.3 Auch wenn vorliegend davon ausgegangen würde, dass die Beklagte bestimmte Behauptungen substanziiert – d.h. begründet – hätte bestreiten müssen (vgl. dazu hinten E. 9.5.6), führen die Klägerinnen an dieser Stelle in der Berufung nicht aus, (i) in Bezug auf welche Behauptungen die Beklagte ihrer Bestreitungslast nicht nachgekommen ist und (ii) inwiefern die Vorinstanz einen anderen Sachverhalt hätte feststellen müssen. Dies gilt auch für den Hinweis der Klägerinnen, wonach die Beklagte einen Wissensvorsprung in Bezug auf "andere[ ] Sachverhalte" als die "Handlungen und Absichten" von H.________ und O.________ gar nicht bestritten habe. 4.1.4 Die Klägerinnen legen mithin nicht näher dar, welchen konkreten Sachverhalt die Vorinstanz richtigerweise hätte feststellen müssen und inwiefern sich dies im Ergebnis auf den Entscheid ausgewirkt hätte. Demnach sind sie mit ihrem allgemeinen Hinweis, die Vorinstanz habe eine substanziierte Bestreitungslast zu Unrecht verneint, nicht zu hören. Diese Rüge ist

Seite 12/104 zu pauschal, als dass darauf eingetreten werden könnte. Auf die Bestreitungslast der Beklagten wird jedoch zurückzukommen sein (vgl. hinten E. 9.5). 4.1.5 Unzutreffend ist sodann der Vorwurf, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 53 Abs. 1 ZPO) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Begründungspflicht). Nicht erforderlich ist es jedoch, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 4A_35/2024 vom 10. September 2024 E. 4.1; BGE 143 III 65 E. 5.2). 4.1.6 Vorliegend legte die Vorinstanz hinreichend dar, weshalb sie eine substanziierte Bestreitungslast verneinte. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es den Klägerinnen nicht möglich gewesen sein soll, den Entscheid diesbezüglich sachgerecht anzufechten. Die Berufungsschrift zeigt vielmehr, dass die Klägerinnen die Tragweite des angefochtenen Entscheids erkennen konnten. Doch selbst wenn die Vorinstanz ihre Begründungspflicht hinsichtlich der substanziierten Bestreitungslast verletzt hätte, ist aus den Vorbringen der Klägerinnen an dieser Stelle nicht erkennbar, inwiefern sich eine substanziierte Bestreitungslast auf den Entscheid ausgewirkt hätte (vgl. aber hinten E. 9.5). Auch deshalb ist der Rüge zur angeblichen Verletzung der Begründungspflicht kein Erfolg beschieden. 4.2 Im Weiteren rügen die Klägerinnen, die Vorinstanz habe ihr Recht auf Beweis verletzt. Die Vorinstanz erwog, die Parteien würden wiederholt Partei- und Zeugenbefragungen offerieren, ohne anzugeben, wozu die Parteien bzw. Zeugen genau befragt werden sollten. Das genüge den Substanziierungsanforderungen nicht, weshalb von den offerierten Befragungen abzusehen sei (act. 64 E. 2.3). 4.2.1 Dagegen bringen die Klägerinnen vor, es genüge, wenn ein Beweismittel einem Abschnitt von Tatsachenbehauptungen zugeordnet werde. Das hätten die Klägerinnen an den von der Vorinstanz beanstandeten Stellen getan. Indem die Vorinstanz tauglich angebotene Beweismittel nicht abgenommen habe, habe sie den Anspruch der Klägerinnen auf Beweis (Art. 152 Abs. 1 ZPO) und auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 53 Abs. 1 ZPO) verletzt. Zudem habe die Vorinstanz es unterlassen, im Einzelnen zu begründen, warum die Beweisanträge der Klägerinnen unzureichend gewesen sein sollten. Damit sei sie ihrer Begründungspflicht wiederum nicht nachgekommen. Auf die abgewiesenen Beweisanträge würden die Klägerinnen, soweit erforderlich, noch gesondert eingehen (act. 65 Rz 16 ff.). 4.2.2 Auch diese Rügen sind unbehelflich. Die Klägerinnen unterlassen es an dieser Stelle erneut, konkret aufzuzeigen, (i) welche Beweisanträge die Vorinstanz zu Unrecht ablehnte, (ii) inwiefern die Vorinstanz deshalb den Sachverhalt falsch feststellte und (iii) inwiefern sich die falsche Sachverhaltsfeststellung auf das Ergebnis auswirkte (vgl. vorne E. 4.1.2). Das bringen

Seite 13/104 die Klägerinnen selbst zum Ausdruck, wenn sie ausführen, an anderer Stelle noch gesondert auf die abgewiesenen Beweisanträge eingehen zu wollen. Ihre einleitend und ohne Bezugnahme zu konkreten Beweisanträgen vorgetragenen Rügen sind indes pauschal. Darauf ist nicht einzutreten. 5. Die Klägerinnen bringen in der Berufungsschrift sodann wiederholt vor, H.________ und O.________ seien aufgrund eines umfassenden Interessenkonflikts "integral" daran gehindert gewesen, die Beklagte im Namen der Gesellschaften der A.________-Gruppe zu mandatieren (vgl. act. 65 Rz 31, 45 f., 51, 56, 59 f., 69 f., 78, 79c, 91b und 92a). Dies habe die Vorinstanz verkannt. Da die Klägerinnen diesen Einwand an verschiedenen Stellen vortragen, ist vorab auf diese Rüge einzugehen. 5.1 Die Vorinstanz erwog hierzu im Wesentlichen was folgt: 5.1.1 Bei Aktiengesellschaften vertrete der Verwaltungsrat die Gesellschaft nach aussen. Es sei zwischen der internen Vertretungsbefugnis und der externen Vertretungsmacht zu unterscheiden. Eine stillschweigende Beschränkung der Vertretungsbefugnis liege bei Rechtsgeschäften vor, die dem mutmasslichen Willen der vertretenen Gesellschaft im Einzelfall widersprächen. Eine solche Beschränkung könne dem gutgläubigen Dritten jedoch nicht entgegengehalten werden. Zudem vermöge sich nur ein intensiver Interessenkonflikt negativ auf die Gültigkeit eines Rechtsgeschäfts auszuwirken. Den Klägerinnen obliege die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass die Vertretungsbefugnis und -macht des Verwaltungsrats bei der Mandatserteilung an die Beklagte aufgrund eines für die Beklagte erkennbaren Interessenkonflikts gefehlt habe (act. 64 E. 3.3 und 3.4). 5.1.2 Während H.________ und O.________ grundsätzlich die Auflösung und Liquidation der A.________-Gruppe gewünscht hätten, seien die Interessen "Letzterer" auf ihren Fortbestand gerichtet gewesen, soweit die Liquidationsbeschlüsse [vom 8. Februar 2016] noch nicht erfolgt gewesen seien. Zeitweise seien die Interessen von H.________ und O.________ sowie der A.________-Gruppe somit auseinandergefallen. Diese Divergenzen hätten aber nicht zur Folge, dass sich H.________ und O.________ hinsichtlich sämtlicher im Namen der jeweiligen Gesellschaft getätigten Rechtsgeschäfte in einem relevanten Interessenkonflikt befunden hätten. Vielmehr sei dies hinsichtlich des Abschlusses einzelner Rechtsgeschäfte zu eruieren. Es gehe nicht um die Frage, ob H.________ und O.________ in der relevanten Zeitperiode grundsätzlich den Interessen der Gesellschaften der A.________-Gruppe zuwiderlaufende Interessen gehabt hätten. Entscheidend sei, ob die Interessen von H.________ und O.________ den Interessen der Gesellschaften der A.________-Gruppe zuwidergelaufen seien, als sie die Beklagte mit der Rechtsvertretung für ganz bestimmte Mandate beauftragt hätten. Die Interessen von H.________ und O.________ an der Auflösung und Liquidation der A.________-Gruppe stellten deshalb keinen unüberwindbaren Interessenkonflikt im Hinblick auf die von den betreffenden Gesellschaften getätigten Rechtsgeschäfte dar. Es genüge den Substanziierungsanforderungen nicht, wenn die Klägerinnen mit Verweis [auf die Interessen von H.________ und O.________] die Gültigkeit sämtlicher Mandatsverhältnisse mit der Beklagten infrage stellten (act. 64 E. 3.7). 5.1.3 Bei der Frage der rechtsgültigen Mandatierung gehe es nicht um einzelne Leistungen der Beklagten, welche diese im Zuge der Mandatierung "nachträglich" erbracht habe. Es gehe

Seite 14/104 einzig um die Frage, ob im Zeitpunkt der Mandatierung ein Interessenkonflikt hinsichtlich der Mandatierung selbst bestanden habe. Allfällige Behauptungen hinsichtlich der Leistungen der Beklagten seien erst bei der Frage, ob die Beklagte das Mandat pflichtgemäss ausgeführt habe, zu prüfen (act. 64 E. 4.1.2). 5.2 Dagegen bringen die Klägerinnen Folgendes vor: 5.2.1 Die Vorinstanz übersehe, dass H.________ und O.________ nicht nur an einer Liquidation der A.________-Gruppe mit regulären Mitteln, sondern an einer Liquidation "mit der Brechstange" interessiert gewesen seien. Unter diesen Gesichtspunkten habe die Vorinstanz gerade nicht geprüft, ob H.________ und O.________ einem dauerhaften Interessenkonflikt erlegen seien, der sämtliches rechtsgeschäftliche Handeln für die Gesellschaften der A.________-Gruppe ausgeschlossen habe. Damit habe die Vorinstanz den Verhandlungsgrundsatz (Art. 55 ZPO), das rechtliche Gehör der Klägerinnen (Art. 29 BV; Art. 53 ZPO) und Art. 718 OR verletzt (act. 65 Rz 45). 5.2.2 Die Vorinstanz gehe davon aus, dass H.________ und O.________ durchaus Rechtsgeschäfte hätten vornehmen können, die im Interesse der Gesellschaften der A.________- Gruppe gewesen seien. Dies sei in mehrfacher Hinsicht unrichtig. Der von der Vorinstanz angewandte Massstab sei im "Normalfall" richtig, wenn keine grundsätzliche (gravierende) Interessendivergenz zwischen den Interessen des handelnden Verwaltungsrats und der Gesellschaft bestehe. Vorliegend bestehe jedoch ein umfassender Interessenkonflikt. Gleichwohl habe die Vorinstanz zu Unrecht an einer "Prüfung im Einzelfall" festgehalten und den Klägerinnen mangelnde Substanziierung vorgeworfen. Zudem laufe das Vorgehen der Vorinstanz darauf hinaus, dass H.________ und O.________ – trotz des intensiven Interessenkonflikts – auch noch redliche Absichten und mit den Interessen der Gesellschaften der A.________-Gruppe vereinbare Interessen verfolgt hätten. Für diese Hypothese gebe es aber keinerlei Grundlage. Die Klägerinnen hätten auf mehreren hundert Seiten substanziiert behauptet (und Beweis offeriert), dass und weshalb sämtliches Handeln von H.________ und O.________ einzig und allein auf die widerrechtliche Liquidation der A.________-Gruppe ausgerichtet gewesen sei. Die Vorinstanz habe auch die Erfahrungstatsache ignoriert, dass eine Person, die eine widerrechtliche Liquidation einer Aktiengesellschaft anstrebe, dies mutmasslich im Hinblick auf sämtliches Handeln in Bezug auf diese Aktiengesellschaft umsetze und wenigstens von einer diesbezüglichen Vermutung auszugehen sei. Mit alledem habe die Vorinstanz den Verhandlungsgrundsatz (Art. 55 ZPO) und das rechtliche Gehör der Klägerinnen (Art. 29 BV; Art. 53 ZPO) verletzt und den Sachverhalt insofern unrichtig festgestellt. Da ihre Hypothese auf unbelegten Mutmassungen beruhe, sei die Vorinstanz auch in Willkür verfallen. Die Vorinstanz hätte zum Schluss gelangen müssen, dass die Vertretungsmacht von H.________ und O.________ gegenüber der Beklagten ganz grundsätzlich ausgeschlossen gewesen sei. Die gegenteiligen Erwägungen der Vorinstanz würden Art. 716a OR und Art. 718 OR verletzen (act. 65 Rz 46). 5.2.3 Falsch sei auch die Erwägung der Vorinstanz, wonach die Leistungen der Beklagten während des (nach Ansicht der Klägerinnen inexistenten) Mandatsverhältnisses einzig bei der Frage der pflichtgemässen Ausführung des Mandats, nicht aber bei der Frage des Bestands des Mandatsverhältnisses zu prüfen seien. Die Klägerinnen hätten vor der Vorinstanz ausgeführt, dass – selbst wenn ein Mandatsverhältnis bzw. Mandatsverhältnisse bestanden haben sollten – wenigstens die unter dem Mandatsverhältnis erteilten Weisungen bzw. In-

Seite 15/104 struktionen von H.________ und O.________ gegenüber der Beklagten unwirksam gewesen seien. Bei richtiger Vorgehensweise hätte die Vorinstanz auch prüfen müssen, ob H.________ und O.________ im Hinblick auf die einzelnen zur Konkretisierung des Mandats erteilten Weisungen einem Interessenkonflikt mit Ausschluss der Vertretungsmacht erlegen seien (act. 65 Rz 67 ff.). 5.3 Zur rechtsgeschäftlichen Vertretung juristischer Personen ist Folgendes festzuhalten: 5.3.1 Bei der Vertretung juristischer Personen wird regelmässig zwischen der Vertretungsmacht und der Vertretungsbefugnis unterschieden. Die Vertretungsmacht bedeutet die gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Fähigkeit, (extern) Verpflichtungen der Gesellschaft gegenüber Dritten zu begründen. Sie beschreibt mithin, was der Vertreter kann. Die Vertretungsbefugnis betrifft hingegen die (interne) Berechtigung, nach aussen als Vertreter aufzutreten. Sie beschreibt also, was der Vertreter darf (vgl. Böckli, Schweizer Aktienrecht, 5. A. 2022, § 9 N 621; Urteil des Bundesgerichts 4A_357/2007 vom 8. April 2008 E. 4.2). Fehlen besondere Bestimmungen, sind die allgemeinen Stellvertretungsregeln nach Art. 32 ff. OR analog auf die rechtsgeschäftliche Vertretung juristischer Personen anzuwenden (vgl. BGE 146 III 37 E. 5.3 [= Pra 2020 Nr. 36]; Zäch/Künzler, Berner Kommentar, 2014, Vorbemerkungen zu Art. 32-40 OR N 46). 5.3.1.1 Nach Art. 718 Abs. 1 Satz 1 OR vertritt der Verwaltungsrat die Aktiengesellschaft nach aussen. Die zur Vertretung der Gesellschaft befugten Personen sind ins Handelsregister einzutragen (Art. 45 Abs. 1 lit. o HRegV). Durch die Publikation im Handelsregister gibt die Gesellschaft gegen aussen kund, wer sie vertreten kann. Damit sind Handlungen der gemäss Handelsregistereintrag zur Vertretung ermächtigten Personen der Gesellschaft zuzurechnen, und zwar unabhängig davon, ob die entsprechenden Organe die gesellschaftsinternen Kompetenz- und Handlungsrichtlinien beachtet haben (Urteil des Bundesgerichts 4A_46/2016 vom 20. Juni 2016 E. 5.2 m.w.H.). Eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis hat – sofern sie nicht im Handelsregister vermerkt ist – gegenüber gutgläubigen Dritten keine Wirkung (vgl. Art. 718a Abs. 2 OR). 5.3.1.2 Nach Art. 718a Abs. 1 OR können die zur Vertretung befugten Personen im Namen der Gesellschaft alle Rechtshandlungen vornehmen, die der Zweck der Gesellschaft mit sich bringen kann. Diese Vorschrift wird zum Schutz gutgläubiger Dritter weit ausgelegt. Unter Rechtshandlungen, die der Gesellschaftszweck mit sich bringen kann, sind nicht bloss solche zu verstehen, die der Gesellschaft nützlich sind oder in ihrem Betrieb gewöhnlich vorkommen. Erfasst sind vielmehr auch ungewöhnliche Geschäfte, sofern sie auch nur möglicherweise im Gesellschaftszweck begründet sind, d.h. durch diesen zumindest nicht geradezu ausgeschlossen werden. Nur in Extremfällen sind Vertretungshandlungen wegen Zweckwidrigkeit und damit Überschreitung der Vertretungsmacht als von Anfang an für die Gesellschaft unverbindlich und ungültig anzusehen (Urteil des Bundesgerichts 4A_46/2016 vom 20. Juni 2016 E. 5.2 m.w.H.). Hierbei ist vor allem an Rechtshandlungen zu denken, die dem Gesellschaftszweck geradezu diametral entgegenlaufen und daher geeignet sind, diesen zu vereiteln. So führen etwa Rechtsgeschäfte, welche die Aktiengesellschaft in ihrem Wesensgehalt verändern, zu einer Änderung des Gesellschaftszwecks und sind deshalb von diesem nicht mehr gedeckt. Eine Zweckänderung liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre etwa bei Veräusserung des gesamten Betriebs mit allen Aktiven der

Seite 16/104 Gesellschaft (ohne Liquidationsbeschluss) oder bei der Umwandlung einer Betriebsgesellschaft in eine Verwaltungs- und Holdinggesellschaft vor (Bühler/Spichtin, Vertretungsmacht bei nicht statutenkonformer Zusammensetzung oder Interessenkonflikt des Verwaltungsrates, GesKR 1/2015, S. 150 ff., 153 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 4A_485/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 2.1). 5.3.2 Nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist das Kontrahieren eines Vertreters mit sich selbst grundsätzlich unzulässig, weil es regelmässig zu Interessenkollisionen führt und somit vom Gesellschaftszweck nicht erfasst wird. Selbstkontrahieren hat deshalb grundsätzlich die Ungültigkeit des betreffenden Rechtsgeschäftes zur Folge, es sei denn, die Gefahr einer Benachteiligung des Vertretenen sei nach der Natur des Geschäftes ausgeschlossen oder der Vertretene habe den Vertreter zum Vertragsabschluss mit sich selbst besonders ermächtigt bzw. das Geschäft nachträglich genehmigt. Dies gilt auch für die gesetzliche Vertretung juristischer Personen durch ihre Organe. Auch in diesem Fall bedarf es einer besonderen Ermächtigung oder einer nachträglichen Genehmigung durch ein über- oder nebengeordnetes Organ, wenn die Gefahr einer Benachteiligung besteht. Das Bundesgericht wendet diese Rechtsprechung unter Vorbehalt des Schutzes gutgläubiger Dritter auch auf Fälle an, wo nicht eigentliches Selbstkontrahieren, jedoch sonst ein Konflikt zwischen den Interessen der juristischen Person und den handelnden Organen vorliegt. Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Vertretungsbefugnis nach dem mutmasslichen Willen der juristischen Person stillschweigend jene Geschäfte ausschliesst, welche sich als interessen- bzw. pflichtwidriges Vertreterhandeln erweisen (Urteil des Bundesgerichts 2C_245/2018 vom 21. November 2018 E. 6.3; BGE 144 III 388 E. 5.1; 126 III 361 E. 3a). Da eine stillschweigende Beschränkung der Vertretungsbefugnis dem gutgläubigen Dritten aber nicht entgegengehalten werden kann, vermag der Interessenkonflikt die Vertretungsmacht nur zu begrenzen, wenn er für den Dritten erkennbar war oder dieser ihn wenigstens bei gebührender Sorgfalt hätte erkennen müssen. Ist kein Interessenkonflikt in diesem Sinn erkennbar, kann sich der Vertragspartner auf die Vertretungsbefugnis gemäss Handelsregistereintrag verlassen (Urteil des Bundesgerichts 4A_147/2014 vom 19. November 2014 E. 3.1.1; BGE 126 III 361 E. 3a). Nicht jedes mit einem Rechtsgeschäft allenfalls verfolgte Eigeninteresse des handelnden Organs begründet einen (relevanten) Interessenkonflikt. Erforderlich ist vielmehr, dass die vom handelnden Organ verfolgten Interessen den Gesellschaftsinteressen effektiv zuwiderlaufen (Urteil des Bundesgerichts 4A_147/2014 vom 19. November 2014 E. 3.1.4; Bühler/ Spichtin, a.a.O., S. 156; Sethe, Die Regelung von Interessenkonflikten im Aktienrechte de lege lata und de lege ferenda, SWZ 4/2018 S. 375 ff., 376). Es geht um die "handfeste Frage", ob ein persönliches Interesse des handelnden Organs, wenn es sich durchsetzen sollte, die Vermögenslage, das weitere Gedeihen oder den Ruf des Unternehmens schädigt oder wesentlich beeinträchtigt (vgl. Böckli, a.a.O., § 9 N 809). 5.3.3 Wer in gutem Glauben auf die Vertretungsmacht des handelnden Organs vertraut, ist darin zu schützen (vgl. vorne E. 5.3.1.2 und 5.3.2). Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten. Wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen (Art. 3 Abs. 1 und 2 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 4A_127/2024 vom 12. September 2024 E. 3.2.1).

Seite 17/104 5.3.3.1 Das eben Dargelegte bedeutet, dass nicht der gute, sondern der böse Glaube zu beweisen ist. Die Partei, welche die entsprechende Beweislast trägt, hat zwei Möglichkeiten: Entweder zerstört sie die Vermutung des guten Glaubens, indem sie beweist, dass der Gegner den rechtlichen Mangel kannte und folglich bösgläubig war, oder sie geht von dieser Vermutung aus, legt jedoch in Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 2 ZGB dar, dass die andere Partei nicht berechtigt war, sich auf den guten Glauben zu berufen, weil dieser nicht mit der Aufmerksamkeit zu vereinbaren ist, die von ihr aufgrund der Umstände verlangt werden durfte (Urteil des Bundesgerichts 4A_91/2016 vom 3. August 2016 E. 2.2.1; BGE 131 III 511 E. 3.2.2 [= Pra 2006 Nr. 66]). 5.3.3.2 Das Bundesgericht unterscheidet mit Blick auf die für den Gutglaubensschutz verlangte Aufmerksamkeit zuweilen zwischen einer blossen Überschreitung und einem eigentlichen Missbrauch der Vollmacht. Der Vertreter überschreitet die Vollmacht, wenn er im Namen des Vertretenen handelt, ohne dazu (intern) befugt zu sein. Hingegen missbraucht der Vertreter die Vollmacht, wenn er in Wirklichkeit gar nie beabsichtigt, im Namen des Vertretenen zu handeln, sondern lediglich den Anschein der Ermächtigung benutzt, um ausschliesslich in seinem eigenen Interesse und in deliktischer Weise zu handeln (vgl. BGE 146 III 121 E. 3.2.2 f. [= Pra 2021 Nr. 15]). Bei einer Überschreitung der Vollmacht sollen gemäss Bundesgericht nur schwerwiegende Zweifel an der Vertretungsbefugnis zur Verneinung des guten Glaubens führen. Bei einem Missbrauch der Vollmacht sollen demgegenüber schon Zweifel von einer verhältnismässig geringen Intensität genügen (BGE 131 III 511 E. 3.2.2 [= Pra 2006 Nr. 66]; 119 II 23 E. 3c/aa [= Pra 1995 Nr. 10]). 5.3.3.3 Ein Teil der Lehre kritisiert diese Unterscheidung, zumal die Abgrenzung von Überschreitung und Missbrauch im Einzelfall schwierig und für den betroffenen Dritten oft nicht erkennbar sei (Bernet/von der Crone, Haftungsrechtliche Stellung der Bank bei Vollmachtsverhältnissen, SWZ 4/2020 S. 489 ff., 494; Chappuis, Abus du pouvoir de représentation: le fondé de procuration devenu organe, AJP 6/1997, S. 689 ff., 696; das Bundesgericht hat im Urteil 4A_91/2016 vom 3. August 2016 E. 2.4.1 f. [m.w.H.] offengelassen, ob an dieser Unterscheidung festzuhalten ist, diese in BGE 146 III 121 E. 3.2.2 f. [= Pra 2021 Nr. 15] aber wieder vorgenommen). 5.3.3.4 Grundsätzlich gilt, dass jede Verletzung der gebotenen Aufmerksamkeit zum Verlust des Gutglaubensschutzes führt. Schon leicht fahrlässiges Nichtwissen kann genügen. Der Grad der Aufmerksamkeit, der von einer Person verlangt werden darf, richtet sich indessen nach den Umständen. Was dies im Einzelfall bedeutet, ist weitgehend eine Ermessensfrage (Art. 4 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 4A_127/2024 vom 12. September 2024 E. 3.2.1). Das Mass der vom Dritten angesichts der Umstände verlangten Aufmerksamkeit bestimmt sich nach einem objektiven Kriterium. Es muss jenem entsprechen, das von einem ehrlichen Menschen oder einem durchschnittlichen Menschen in einer analogen Situation zu erwarten ist. Das Mass der Aufmerksamkeit hängt einerseits von den durchschnittlichen Kenntnissen der betreffenden Berufsleute oder des betreffenden sozialen Umfeldes ab. Für Handelsgeschäfte steigen die Anforderungen bezüglich der Aufmerksamkeit mit zunehmender Erfahrung des Dritten. Andererseits bestimmt sie sich gemäss der Natur und der Entwicklung des Geschäfts (Urteil des Bundesgerichts 4A_208/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 5.2.1). Auch die Aufmerksamkeit, die vom Vertragspartner hinsichtlich eines möglichen Interessenkonflikts verlangt werden kann, hängt von der Art des abgeschlossenen Rechtsgeschäfts ab (Urteil des Bun-

Seite 18/104 desgerichts 4A_459/2013 vom 22. Januar 2014 E. 3.2.1). Höhere Anforderungen können allenfalls dort gelten, wo das Organ erkennbare Eigeninteressen verfolgt (Watter, Basler Kommentar, 6. A. 2024, Art. 718a OR N 11). 5.3.3.5 Vor diesem Hintergrund dürfte auch die theoretische Unterscheidung zwischen Vollmachtsüberschreitung und Vollmachtmissbrauch praktisch an Bedeutung verlieren. Im einen wie im anderen Fall müssen objektive Anhaltspunkte auf eine Überschreitung oder einen Missbrauch der Vollmacht hindeuten (vgl. Bernet/von der Crone, a.a.O., S. 495). Das Mass der verlangten Aufmerksamkeit richtet sich dabei nach den konkreten Umständen. Wenn das Bundesgericht bei einer blossen Überschreitung der Vollmacht schwerwiegende Zweifel an der Vertretungsbefugnis verlangt (vgl. vorne E. 5.3.3.2), wird damit im Ergebnis zum Ausdruck gebracht, dass aus Verkehrsschutzüberlegungen allgemein keine hohen Anforderungen an die Sorgfalt des Dritten gestellt werden dürfen, wie es auch in der Lehre gefordert wird (vgl. Böckli, a.a.O., § 6 N 631; Sunaric, in: Honsell [Hrsg.], Kurzkommentar Obligationenrecht, 2014, Art. 718a OR N 5; Watter, a.a.O., Art. 718a OR N 11; vgl. auch vorne E. 5.3.1.2). Entscheidend bleiben allemal die Umstände des konkreten Einzelfalls. 5.4 Diese rechtlichen Grundlagen zeigen, dass die Vorinstanz zu Recht erwog, dass ein Auseinanderfallen zwischen den (privaten) Interessen der Verwaltungsräte H.________ und O.________ auf der einen Seite und den Interessen der Gesellschaften der A.________- Gruppe auf der anderen Seite nicht ohne Weiteres ("integral") jegliche Vertretungsmacht der Verwaltungsräte entfallen lässt (vgl. vorne E. 5.1.2). Vielmehr ist mit Blick auf ein konkretes Rechtsgeschäft stets zu prüfen, ob der Verwaltungsrat damit – für den Vertragspartner erkennbar – Interessen verfolgt, die den Interessen der vertretenen Gesellschaft effektiv zuwiderlaufen (vgl. vorne E. 5.3.2). Andernfalls wäre es dem einem Interessenkonflikt unterstehenden Verwaltungsrat etwa auch verwehrt, die Gesellschaft gegen offensichtlich unberechtigte Forderungen zu verteidigen, worauf die Beklagte zu Recht hinweist (act. 71 Rz 111). H.________ und O.________ waren deshalb befugt, Rechtsgeschäfte abzuschliessen, die im Interesse der Gesellschaften der A.________-Gruppe lagen. Nicht entscheidend ist, ob H.________ und O.________ dabei noch "redliche Absichten" hegten. Es kommt einzig darauf an, ob mit einem konkreten Rechtsgeschäft die Interessen der Gesellschaften in für die Beklagte als Vertragspartnerin erkennbarer Weise verletzt wurden. 5.5 Den Klägerinnen hilft es auch nicht weiter, wenn sie geltend machen, bei erstellter (widerrechtlicher) Liquidationsabsicht eines Organs sei zu vermuten, dass sich der Interessenkonflikt auf sämtliches Handeln "negativ auswirkt" (act. 65 Rz 46b). Die Klägerinnen verweisen an dieser Stelle auf zwei Bundesgerichtsurteile. Diese befassen sich mit den Gründen für die Absetzung eines Liquidators und der Haftung aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit. In diesem Zusammenhang erwog das Bundesgericht, dass bei nachgewiesenem Interessenkonflikt auf tatsächlicher Ebene ein pflichtwidriges Handeln des Organs vermutet werde (BGE 132 III 758 E. 3.3 [= Pra 2007 Nr. 80]; Urteil des Bundesgerichts 4A_259/2016, 4A_267/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 5.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4C.139/2001 vom 13. August 2001 E. 2a/bb). Mit Blick auf das rechtsgeschäftliche Handeln folgt daraus aber – wie vorstehend dargelegt – nicht, dass die Vertretungsmacht eines Organs bereits entfällt, wenn dieses mit einem Rechtsgeschäft möglicherweise eigene Interessen verfolgt. Die Vertretungsmacht entfällt nur, wenn mit dem konkreten Rechtsgeschäft den Interessen der Gesellschaft zuwidergehandelt wird. Der Interessenkonflikt muss denn auch nicht abstrakt, sondern für den

Seite 19/104 Vertragspartner erkennbar in Bezug auf das konkrete Rechtsgeschäft nachgewiesen sein (vgl. vorne E. 5.4). Ein allgemeiner Interessenkonflikt kann allenfalls – wenn er vom Vertragspartner erkannt wird – einen Umstand bilden, der vom Vertragspartner beim Abschluss eines Rechtsgeschäfts eine erhöhte Aufmerksamkeit verlangt (vgl. vorne E. 5.3.3). Eine Prüfung, ob mit dem konkreten Rechtsgeschäft den Interessen der Gesellschaft zuwidergehandelt wird, erübrigt sich damit jedoch nicht. 5.6 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz an einer "Prüfung im Einzelfall" festhielt und von den Klägerinnen den Nachweis verlangte, dass H.________ und O.________ mit Blick auf konkrete Mandate Interessen verfolgten, die den Interessen der Gesellschaften der A.________-Gruppe effektiv und für die Beklagte erkennbar zuwiderliefen. Wenn die Klägerinnen weiter vorbringen, sie hätten auf "mehreren hundert Seiten" substanziiert behauptet, dass und weshalb sämtliches Handeln von H.________ und O.________ einzig auf die widerrechtliche Liquidation der A.________-Gruppe ausgerichtet gewesen sei, genügt das den Anforderungen an die Begründung der Berufung nicht (vgl. vorne E. 2.1). Die Rügen der Klägerinnen betreffend die diversen Rechtsverletzungen und die falsche Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf den grundsätzlichen Ausschluss der Vertretungsmacht von H.________ und O.________ sind demnach unbegründet. 5.7 Berechtigt ist hingegen der Einwand der Klägerinnen, die Vorinstanz habe nicht geprüft, ob H.________ und O.________ hinsichtlich im Laufe allfälliger Mandatsverhältnisse erteilter Weisungen und Instruktionen einem Interessenkonflikt mit Ausschluss der Vertretungsmacht unterlagen (vgl. vorne E. 5.1.3 und 5.2.3). Weisungen sind Willenserklärungen, mit denen der Auftraggeber dem Beauftragen während der Ausführung oder bei Abschluss des Vertrags mitteilt, wie der Auftrag zu erfüllen ist (Urteil des Bundesgerichts 4A_41/2016 vom 20. Juni 2016 E. 3.3). Sie unterliegen somit den allgemeinen Regeln des rechtsgeschäftlichen Handelns. Auch die im Namen einer Gesellschaft erteilte Weisung setzt deshalb entsprechende Vertretungsmacht des handelnden Organs voraus (vgl. vorne E. 5.3). Dies übersieht die Vorinstanz, wenn sie meint, die von der Beklagten unter einem bestimmten Mandat erbrachten "Leistungen" seien für die Frage der Vertretungsmacht irrelevant und einzig bei der Frage der pflichtgemässen Mandatsführung zu prüfen. 5.8 Allerdings ist den Klägerinnen damit noch nicht geholfen. Denn auch wenn Leistungen der Beklagten auf Weisungen beruhen, die (erkennbar) ohne Vertretungsmacht erfolgt sind, entbindet dies die Klägerinnen nicht davon, die fehlende Vertretungsmacht in Bezug auf konkrete Weisungen nachzuweisen (vgl. vorne E. 5.4 ff.). 5.9 Bei der weiteren Prüfung der Rügen der Klägerinnen ist mithin zu berücksichtigen, dass ein allgemeiner Konflikt zwischen den Interessen der Verwaltungsräte H.________ und O.________ einerseits und den Interessen der Gesellschaften der A.________-Gruppe andererseits nicht ausreicht, um die Vertretungsmacht der beiden Verwaltungsräte auszuschliessen. Diese ist vielmehr mit Blick auf die von den Klägerinnen konkret beanstandeten Rechtsgeschäfte einzelfallweise zu prüfen. 6. Ebenfalls vorab zu thematisieren ist eine Überlegung, welche die Beklagte in der Berufungsantwort zur "Alternativbegründung" der Vorinstanz einbringt (act. 71 Rz 27).

Seite 20/104 6.1 Die Vorinstanz prüfte zunächst, ob die Honorarforderungen der Beklagten auf einem gültigen Mandatsvertrag zwischen ihr und den jeweiligen Gesellschaften der A.________-Gruppe beruhen (vgl. vorne E. 3.1). Sie bejahte diese Frage und verneinte demnach einen bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Rückzahlung der Honorare (vgl. vorne E. 3.1.8). Im Weiteren prüfte die Vorinstanz, ob den Klägerinnen ein Anspruch auf Rückerstattung der bezahlten Honorare wegen Schlechterfüllung des Mandatsvertrag zusteht (vgl. vorne E. 3.3). Sie verneinte auch einen solchen Anspruch (vgl. vorne E. 3.3.3). Im Sinne einer Alternativbegründung hielt die Vorinstanz weiter fest, die Klägerinnen wiesen ohnehin nicht nach, dass die Leistungen der Beklagten im Rahmen der verschiedenen Mandate gänzlich unbrauchbar gewesen seien. Die Klägerinnen unterliessen es, im Rahmen einer Eventualbegründung zu beziffern und darzulegen, in welchem Umfang das Honorar der Beklagten bei einer teilweisen Schlechterfüllung zu mindern sei. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts, im Falle einer teilweisen Schlechterfüllung die Rechnungen zu prüfen und etwaige Positionen zu ermitteln, die allenfalls gekürzt werden könnten (vgl. vorne E. 3.4). 6.2 Die Beklagte bringt in der Berufungsantwort vor, diese Alternativbegründung der Vorinstanz würde auch dann gelten, wenn nur ausservertragliche oder eine Mischung von ausservertraglichen und vertraglichen Ansprüchen der Klägerinnen zu beurteilen gewesen wären. Auch für diesen Fall habe eine rechtsgenügende Auseinandersetzung mit den von der Beklagten erbrachten Leistungen anhand der von den Klägerinnen eingereichten sehr detaillierten Rechnungen gefehlt. Die Klägerinnen hätten die Erwägung der Vorinstanz, wonach nicht alle Leistungen der Beklagten unbrauchbar gewesen sein könnten, in der Berufung nicht zu entkräften vermocht. Sie hätten nicht substanziiert dargelegt, wie sich eine teilweise Anerkennung ihres Standpunkts auf die Forderung auswirken würde. Bei Bestätigung auch nur eines einzigen Mandatsverhältnisses und auch dann, wenn nur eine einzige Leistung der Beklagten als zu Recht erbracht und entsprechend zu vergüten beurteilt würde, wäre die Klage als nicht genügend substanziiert zurückzuweisen und auch die Berufung abzuweisen (act. 71 Rz 27). 6.3 Dieser Hinweis ist an sich berechtigt. Die Klägerinnen reichten im vorinstanzlichen Verfahren 80 Rechnungen der Beklagten ein, welche die Gesellschaften der A.________-Gruppe unbestrittenermassen bezahlt haben (act. 1/R-1 ff.; vgl. act. 64 Sachverhalt Ziff. 7 und E. 10.2). Die Klägerinnen stellten sich auf den Standpunkt, dass all diese Zahlungen mangels eines gültigen Vertrags rechtsgrundlos erfolgt seien (act. 1 Rz 107; act. 34 Rz 467 ff.). Eventualiter habe die Beklagte den Vertrag schlecht erfüllt, die Interessenwahrungspflicht verletzt und die bezahlten Honorare deshalb vollumfänglich zurückzuerstatten (act. 1 Rz 128 f.; act. 34 Rz 475). Zudem gingen die Klägerinnen davon aus, auch einen Anspruch gegen die Beklagte auf der Grundlage unerlaubter Handlungen zu haben (act. 1 Rz 130; act. 34 Rz 476). 6.3.1 Gemäss Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet (BGE 141 III 241 E. 3.1; 130 III 321 E. 3.1). Die Behauptungslast folgt der Beweislast (Urteil des Bundesgerichts 5A_739/2022 vom 12. Oktober 2023 E. 5.2 m.w.H.).

Seite 21/104 6.3.2 Wer auf Rückerstattung einer ungerechtfertigten Bereicherung klagt (Art. 62 OR), muss nachweisen, dass der auf seine Kosten erlangte Vorteil ohne Rechtsgrund erfolgt ist (BGE 106 II 29 E. 2; Schulin/Vogt, Basler Kommentar, 7. A. 2020, Art. 62 OR N 41). Auch wer sich auf die Sittenwidrigkeit eines Vertrags beruft, muss die entsprechenden tatsächlichen Grundlagen dartun (Urteil des Bundesgerichts 4A_255/2022 vom 16. September 2022 E. 5.2). Wird ein Auftrag nicht sorgfältig ausgeführt, kann dies zu einer Herabsetzung der Vergütung als vertraglicher Gegenleistung im Sinne von Art. 394 Abs. 3 OR führen. Wenn das Ergebnis des unsorgfältigen Beauftragten für den Auftraggeber vollständig unbrauchbar ist, schuldet er diesem gar keine Vergütung. Sowohl die Verletzung der Sorgfaltspflicht als auch die (teilweise oder vollständige) Unbrauchbarkeit des Ergebnisses hat der Auftraggeber zu beweisen (Urteil des Bundesgerichts 4A_305/2021 vom 2. November 2021 E. 7.4.1). Schliesslich hat auch, wer Schadenersatz aus unerlaubter Handlung geltend macht (Art. 41 OR), die anspruchsbegründenden Tatsachen zu beweisen (Urteil des Bundesgerichts 4A_32/2023 vom 31. August 2023 E. 2.1). 6.3.3 Die Klägerinnen mussten deshalb richtigerweise nicht nur bei Annahme eines Mandatsverhältnisses zwischen den Gesellschaften der A.________-Gruppe und der Beklagten (im Eventualstandpunkt) darlegen, inwiefern die von der Beklagten in Rechnung gestellten Leistungen wertlos gewesen sind. Es lag ebenso an den Klägerinnen (im Hauptstandpunkt) darzulegen, inwiefern die einzelnen von der Beklagten erbrachten Leistungen rechtsgrundlos erfolgt sind und inwiefern sich dies betragsmässig auf die Honorarforderung der Beklagten auswirkt. Gleich verhält es sich, soweit die Klägerinnen einen Anspruch aus unerlaubter Handlung geltend machen. Auch in diesem Zusammenhang lag es an ihnen, im Einzelnen darzutun, die Bezahlung welcher Leistungen der Beklagten aus welchem Grund einen entsprechenden Schadenersatzanspruch begründen. 6.4 Bei der weiteren Prüfung der Rügen der Klägerinnen ist somit auch zu berücksichtigen, dass den Klägerinnen jeweils der Nachweis obliegt, welche Leistungen der Beklagten aus welchem Grund bemängelt werden und wie sich diese Mängel betragsmässig auf die Honorarforderung der Beklagten auswirken. 7. Anschliessend an ihre Rüge "[ü]bergreifende[r] Mängel" (vgl. vorne E. 4) beanstanden die Klägerinnen verschiedene Mängel des vorinstanzlichen Entscheids im Hinblick auf ihre Hauptargumentation, den behaupteten Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (act. 65 Rz 21 ff.). 7.1 So rügen die Klägerinnen, die Vorinstanz habe einen Vertragsschluss, die Erbringung von anwaltlichen Dienstleistungen und den Bestand von Vollmachten bundesrechtswidrig bejaht (act. 65 Rz 21 ff.). Die Vorinstanz erwog einleitend, die Beklagte sei für verschiedene Rechtsdienstleistungen für die Gesellschaften der A.________-Gruppe beigezogen worden. Zwischen den Parteien sei unstrittig, dass hinsichtlich der einzelnen Mandatsverhältnisse ein Konsens im Sinne von Art. 1 Abs. 1 OR bestanden habe. Unstrittig sei zudem, dass der Beklagten für die einzelnen Mandatsverhältnisse jeweils eine Vollmacht ausgestellt worden und sie "also formell gültig bevollmächtigt" gewesen sei (act. 64 E. 3.2). Strittig sei hingegen die Vertretungsbefugnis und -macht der Verwaltungsratsmitglieder (act. 64 E. 3.3).

Seite 22/104 7.1.1 Dagegen bringen die Klägerinnen vor, sie hätten nicht geltend gemacht, dass die Berufungsgegnerin "anwaltliche Dienstleistungen" erbracht habe. Vielmehr hätten sie behauptet, die Dienstleistungen der Beklagten würden gerade nicht zu (typischen) anwaltlichen Dienstleistungen gehören. Die Klägerinnen hätten konsequent geltend gemacht, dass kein Mandatsverhältnis zwischen den Gesellschaften der A.________-Gruppe und der Beklagte zustande gekommen sei, namentlich (auch) da es an einer diesbezüglichen Vertretungsmacht von H.________ und O.________ gemangelt habe. Ein Konsens hinsichtlich der einzelnen Mandatsverhältnisse sei somit nicht unstrittig. Ein Konsens würde sodann voraussetzen, dass eine Willenserklärung den Gesellschaften zugerechnet werden könne. Dies sei beim von den Klägerinnen vertretenen Standpunkt (keine Vertretungsmacht von H.________ und O.________) ausgeschlossen. Unrichtig sei auch, dass eine gültige Bevollmächtigung vorgelegen habe. Die Klägerinnen hätten lediglich geltend gemacht, dass "faktisch" Vollmachten ausgestellt worden seien, deren rechtliche Wirksamkeit aber bestritten. Die gegenteiligen Schlüsse der Vorinstanz würden den Sachverhalt falsch feststellen und den Verhandlungsgrundsatz sowie das rechtliche Gehör der Klägerinnen verletzen (act. 65 Rz 21 ff.). 7.1.2 Diese Rügen sind unbegründet. Zunächst führten die Klägerinnen in der Klage selbst aus, die Beklagte sei "in die vorliegende Angelegenheit als 'anwaltliche Dienstleisterin' involviert" gewesen (act. 1 Rz 24). Auch nach Darstellung der Klägerinnen bezogen sich die Dienstleistungen der Beklagten auf die rechtliche Beratung und Vertretung der Gesellschaften der A.________- Gruppe. Was daran untypisch sein soll, erschliesst sich nicht. 7.1.3 Sodann bejahte die Vorinstanz genau besehen nicht einfach einen Konsens über den Vertragsschluss zwischen den Gesellschaften der A.________-Gruppe und der Beklagten. Vielmehr erwog sie, es habe ein Konsens in Bezug auf die einzelnen Mandatsverhältnisse bestanden. Die Vertretungsmacht von H.________ und O.________, die für die Gesellschaften gehandelt hätten, sei jedoch strittig. In der Folge setzte sich die Vorinstanz auch mit der bestrittenen Vertretungsmacht von H.________ und O.________ auseinander. Den Klägerinnen nützt es also nichts, wenn sie den Konsens allein mit Verweis auf die angeblich fehlende Vertretungsmacht von H.________ und O.________ bestreiten. 7.1.4 Aus den gleichen Gründen ist den Klägerinnen nicht zu folgen, wenn sie der Vorinstanz vorwerfen, sie sei (ohne Weiteres) von einer gültigen Bevollmächtigung der Beklagten ausgegangen. Die Vorinstanz erwog an dieser Stelle nicht, es liege eine rechtsgültige Bevollmächtigung vor. Vielmehr wies sie darauf hin, dass der Beklagten für die einzelnen Mandate Vollmachten ausgestellt worden seien und die Beklagte somit "formell gültig bevollmächtigt" gewesen sei. Ob die Bevollmächtigung auch "materiell" gültig – d.h. rechtswirksam – war, prüfte die Vorinstanz gerade nicht. Andernfalls hätten sich ihre weiteren Erwägungen zur Vertretungsmacht von H.________ und O.________ erübrigt. Demzufolge ging die Vorinstanz mit ihrer Feststellung, die Beklagte sei "formell gültig bevollmächtigt" gewesen, nicht über die Behauptung der Klägerinnen hinaus, wonach (nur) "faktisch Vollmachten ausgestellt" worden seien. Die von den Klägerinnen monierte falsche Sachverhaltsfeststellung und die gerügten Rechtsverletzungen sind nicht ersichtlich. 7.2 Die Klägerinnen bringen weiter vor, die Vorinstanz habe einen bereits im September 2015 bestehenden intensiven, die Vertretungsmacht ausschliessenden Interessenkonflikt von

Seite 23/104 H.________ und O.________ samt diesbezüglicher Liquidationsstrategie bundesrechtswidrig verneint (act. 65 Rz. 26 ff.). 7.2.1 Die Klägerinnen richten sich mit dieser Rüge im Wesentlichen gegen E. 3.5 des angefochtenen Entscheids. Die Vorinstanz setzte sich darin mit der Frage auseinander, welche Interessen die Verwaltungsräte H.________ und O.________ konkret verfolgten (act. 64 E. 3.5; vgl. vorne E. 3.1.1 f.). 7.2.1.1 Die Vorinstanz erwog, Hintergrund der Streitigkeit sei ein langjähriger Konflikt um den Nachlass der im Jahr [...] verstorbenen Mutter von G.________ und H.________. Die Geschwister G.________ und H.________ seien sich nach dem Ableben ihrer Mutter über die Zukunft der A.________-Gruppe uneinig gewesen. Die Streitigkeit habe sowohl die erbrechtliche als auch die gesellschaftsrechtliche Ebene betroffen, zumal beide Geschwister zu 45 % an der Klägerin 1 beteiligt seien und zeitweise Verwaltungsratsmandate bei den Gesellschaften der A.________-Gruppe wahrgenommen hätten. Aufgrund dieser Verflechtungen hätten die Geschwister als Aktionäre und Verwaltungsräte insbesondere auf der Ebene der Klägerin 1 sowohl persönliche als auch gesellschaftsrechtliche Interessen verfolgt. Solche Interessenverflechtungen seien weder widerrechtlich noch unüblich. Gestützt auf die "Doppelstellung" der Geschwister sei noch kein relevanter Interessenkonflikt dargetan, der ihre Vertretungsbefugnis und -macht während der relevanten Zeitperiode eingeschränkt hätte (act. 64 E. 3.5.1 f.). 7.2.1.2 Die Geschwister G.________ und H.________ hätten in der relevanten Zeitperiode unterschiedliche Interessen verfolgt. Während G.________ am Fortbestand der A.________- Gruppe und insbesondere am "Verbleib" der von der L.________ AG und von der M.________ AG gehaltenen Grundstücke interessiert gewesen sei, habe H.________ die Auflösung und Liquidation der A.________-Gruppe und den Verkauf der Grundstücke gewünscht. Die Interessen der Geschwister G.________ und H.________ seien ausgewiesen, weshalb sich eine Beweisabnahme dazu erübrige (act. 64 E. 3.5.3). 7.2.1.3 Das Interesse von H.________ an der Auflösung und Liquidation der A.________-Gruppe sei der Beklagten zumindest dem Grundsatz nach bekannt gewesen. Zu Mandatsbeginn am 28. September 2015 habe die Beklagte eine Aktennotiz zu einer Besprechung mit O.________ verfasst (act. 1/35). Dort werde unter anderem festgehalten, dass O.________ auf Drängen von H.________ eingesetzt worden und dafür zuständig sei, alle Holdinggesellschaften zu liquidieren und zu versilbern. Dies solle es ermöglichen, die Erbteilung zwischen G.________ und H.________ durchzuführen, da die Erbteilung durch die Blockade aller gesellschafsrechtlicher Entscheidungen durch G.________ verhindert werde. Der in der Aktennotiz wiedergegebene Wortlaut sei aber insofern zu relativieren, als es sich bei der Aktennotiz um ein Resümee einer Beratungssitzung gehandelt habe. Diesem komme daher kein Anspruch auf Vollständigkeit und wortgetreue Wiedergabe des Besprochenen zu. Nichtsdestotrotz gehe aus der Aktennotiz hervor, dass die Interessen von H.________ und O.________ auf die Auflösung und Liquidation der A.________-Gruppe gezielt hätten. Gestützt auf die Aktennotiz vom 28. September 2015 oder auf die sonstigen erwähnten Umstände sei indes weder ersichtlich, dass H.________ und O.________ zu jenem Zeitpunkt eine eigentliche Liquidationsstrategie mit rechtsmissbräuchlichem Hintergrund verfolgt hätten, noch ergebe sich daraus, dass etwaige [Liquidations-]Bestrebungen widerrechtlich hätten durchgesetzt werden sollen (act. 64 E. 3.5.4).

Seite 24/104 7.2.1.4 Die Klägerinnen begründeten die behauptete Liquidationsstrategie sodann mit dem Verhalten von H.________ und O.________ und machten geltend, dass die Stilllegung der Klägerin 2 durch O.________ im Herbst 2015 Teil einer Liquidationsstrategie gewesen sei. Daraus könne jedoch nicht auf eine eigentliche Liquidationsstrategie geschlossen werden. Und selbst wenn die Stilllegung der Klägerin 2 Teil einer Liquidationsstrategie gewesen wäre, wäre damit nicht dargetan, inwiefern die Beklagte auf eine pflichtwidrige Liquidationsstrategie hätte schliessen müssen. Dasselbe gelte im Hinblick auf die von den Klägerinnen angerufene "Mandatsvereinbarung" vom Herbst 2015 zwischen der Klägerin 1 und O.________ (act. 1/37), wonach O.________ ab einem allfälligen Beschluss der Liquidation der Klägerin 2 ein Honorar hätte beziehen sollen. Das Dokument sei nicht unterzeichnet, weshalb daraus hinsichtlich der behaupteten Liquidationsstrategie nichts "Verbindliches" abgeleitet werden könne. Andere Handlungen von H.________ und O.________ deuteten rückblickend eher darauf hin, dass zu jenem Zeitpunkt noch keine Strategie zur Auflösung und Liquidation der A.________-Gruppe bestanden habe. O.________ habe noch im Oktober 2015 eine Immobilienstudie in Auftrag gegeben, die als Entscheidungsgrundlage für das weitere Vorgehen hinsichtlich der Grundstücke habe dienen sollen. Im Februar 2016 habe H.________ seiner Schwester den Kauf seiner Aktien angeboten und im Sommer 2016 hätten die Geschwister G.________ und H.________ noch eine Mediation durchgeführt (act. 64 E. 3.5.4). 7.2.1.5 Weiter sei aus der Aktennotiz vom 28. September 2015 (act. 1/35) nicht zu schliessen, dass O.________ als "Handlanger" von H.________ fungiert habe. Die Aktennotiz gebe lediglich das grundsätzliche Handlungsziel von O.________ wieder. Ein Abhängigkeitsverhältnis ergebe sich auch weder aus der E-Mail der Beklagten vom 1. Juni 2017 (act. 1/15) noch daraus, dass H.________ und O.________ allenfalls später – in den Jahren 2016 und 2017 – zusammen Squash gespielt hätten. Ein freundschaftliches Verhältnis genüge ohnehin nicht, um die behauptete Weisungsgebundenheit von O.________ gegenüber H.________ nachzuweisen (act. 64 E. 3.5.4). 7.2.1.6 Nachdem sich zwischen den Geschwistern G.________ und H.________ weiterhin keine Lösung hinsichtlich der Fortführung oder Auflösung der A.________-Gruppe abgezeichnet habe, habe sich im Jahr 2016 offenbar der Wille von H.________ konkretisiert, die Auflösung und Liquidation einzelner Gesellschaften der A.________-Gruppe zu vollziehen. Aus den Akten ergebe sich überdies, dass H.________ und O.________ von Liquiditätsengpässen innerhalb der A.________-Gruppe ausgegangen seien. So habe beispielsweise H.________ den Verkauf der Grundstücke in N.________ (ZG) als Lösung für die Liquiditätsprobleme einzelner Gesellschaften vorgeschlagen (act. 16/6 f.). Auch gegenüber der Beklagten habe "der Verwaltungsrat" geäussert, dass Liquiditätsprobleme bestanden hätten. In der Aktennotiz vom 8. April 2016 habe die Beklagte unter anderem festgehalten, dass mittels Verkaufs eines von der M.________ AG gehaltenen Grundstücks in S.________ (GR) die Liquiditätsprobleme allenfalls gelöst werden könnten (act. 1/72 S. 4). Aus einem Schreiben der Privatvertretung von G.________ gehe hervor, dass selbst G.________ angenommen habe, es stehe um die Liquidität der Gesellschaften nicht mehr zum Besten. Ob solche Liquiditätsprobleme tatsächlich bestanden hätten und was nun konkret der Grund für die Auflösungsbestrebungen gewesen sei, sei für die Beurteilung der Interessenlage aber nicht relevant. Beweisabnahmen zu diesem Themenkomplex erübrigten sich. Denn die Generalversammlungen der jeweiligen Gesellschaften hätten am 8. Februar 2016 die Auflösung und Li-

Seite 25/104 quidation der Klägerin 2, der L.________ AG, der M.________ AG und der K.________ AG beschlossen. Allerdings habe G.________ Handelsregistersperren gegen die Eintragung dieser Beschlüsse erwirkt. Zeitgleich hätten sich die Gesellschaften der A.________-Gruppe in diversen Gerichtsverfahren befunden, die von G.________ eingeleitet worden seien. In den Akten fänden sich somit zahlreiche Unterlagen, welche die anhaltenden Bestrebungen von H.________ und O.________ zur Auflösung zumindest einzelner Gesellschaften der A.________-Gruppe bestätigen würden. So thematisiere die für H.________ und O.________ verfasste Aktennotiz der Beklagten vom 8. April 2016 (act. 1/72) im Sinne eines "Brainstormings" verschiedene Handlungsoptionen im Hinblick auf die zu diesem Zeitpunkt hängigen Verfahren. Die Aktennotiz enthalte auch Überlegungen dazu, ob und wie die Auflösung und Liquidation der Gesellschaften unter Berücksichtigung der dargelegten Handlungsoptionen am ehesten erreicht werden könnte. Ferner habe H.________ von der Beklagten eine von dieser am 13. April 2016 erstellte Aktennotiz (act. 1/73) ausarbeiten lassen, um die Möglichkeit der Konkursanmeldung der Klägerin 2 zu prüfen und um dadurch den Wegfall der Domizile der übrigen Tochtergesellschaften der Klägerin 1 zu provozieren (act. 64 E. 3.5.5). 7.2.1.7 Nach der gescheiterten Mediation zwischen den Geschwistern G.________ und H.________ im Sommer bzw. Herbst 2016 habe sich deren Konflikt weiter zugespitzt. Aus den Handnotizen der Beklagten zu einer Besprechung vom 27. September 2016 (act. 1/97) unter anderem mit H.________ und O.________ gehe etwa hervor, dass das nunmehr verfolgte Ziel im Zusammenhang mit den Gesellschaften der A.________-Gruppe deren "Plattmachen" gewesen sei. Hierzu sei geprüft worden, ob das Ziel mit einem Organisationsmängelverfahren erreicht werden könnte. Die Handnotiz sei zu einem Zeitpunkt entstanden, als die Organisationsmängel bei den verschiedenen Gesellschaften bereits eingetreten gewesen seien (act. 64 E. 3.5.6). 7.2.1.8 Zusammenfassend hätten H.________ und O.________ die Auflösung und Liquidation der A.________-Gruppe bzw. zumindest einzelner Gesellschaften der A.________-Gruppe angestrebt. Bereits im Februar 2016 sei sodann die Auflösung und Liquidation der Tochtergesellschaften beschlossen worden. Die Bestrebungen hätten sich während der relevanten Zeitperiode sodann zunehmend konkretisiert und sich schliesslich im Sommer bzw. Herbst 2016 zugespitzt. Danach hätten H.________ und O.________ die Auflösung und Liquidation auf andere Weise als mittels Liquidationsbeschluss herbeiführen wollen und die Auflösung und Liquidation mittels Organisationsmängelverfahren angestrebt. Die Klägerinnen würden nachvollziehbar aufzeigen, dass H.________ als Aktionär ein persönliches Interesse an der Auflösung und Liquidation der A.________-Gruppe gehabt habe. Bei O.________ würden die Klägerinnen hingegen ein persönliches Interesse nicht rechtsgenüglich darlegen. Insbesondere würden sie keine Zahlungsnachweise für die behaupteten Entschädigungen von H.________ an O.________ vorlegen. Allfällige nach Aktenschluss erhobene Behauptungen hierzu seien unbeachtlich, weshalb von der Abnahme diesbezüglich anerbotener Beweise abzusehen sei (act. 64 E. 3.5.7). 7.2.2 Dagegen bringen die Klägerinnen zunächst vor, die Vorinstanz relativiere den Wortlaut der Aktennotiz vom 28. September 2015 (act. 1/35), obwohl der Aktennotiz selbst nicht zu entnehmen sei, dass diese unvollständig sei oder keine wortgetreue Wiedergabe enthalte. Die Klägerinnen hätten für ihre Darstellung die Befragung von T.________ als Zeugin offeriert.

Seite 26/104 Die Vorinstanz hätte deshalb (jedenfalls bei Abnahme des angebotenen Beweises) zum Schluss kommen müssen, dass die Aktennotiz vom 28. September 2015 sehr wohl wörtlich zu verstehen und nicht zu relativieren sei. Dies hätte wiederum für den Bestand eines Interessenkonflikts gesprochen (act. 65 Rz 28). 7.2.2.1 In der – von der Beklagten zu Beginn des (strittigen) Mandatsverhältnisses verfassten – Aktennotiz vom 28. September 2015 wurde unter anderem festgehalten, O.________ sei "[a]uf Drängen von H.________ […] als VR eingesetzt" worden und "dafür zuständig, alle Holdinggesellschaften zu liquidieren und zu versilbern, damit die Erbteilung zwischen [G.________] und [H.________] stattfinden kann" (act. 1/35). 7.2.2.2 Diese Notizen zeigen, dass die Strategie von H.________ und O.________ bereits ab September 2015 erklärtermassen grundsätzlich darauf ausgerichtet war, die A.________-Gruppe zu liquidieren. Weshalb der klare Wortlaut der Aktennotiz in Bezug auf diese konkrete Aussagen zu relativieren wäre, erschliesst sich nicht. Insofern ist der Kritik der Klägerinnen an den Erwägungen der Vorinstanz zuzustimmen. Aus der Aktennotiz geht hervor, dass der Beklagten von Anfang an bewusst war, dass H.________ und O.________ eine Liquidation der A.________-Gruppe anstrebten. Eine Zeugenbefragung erübrigt sich bei diesem Ergebnis. 7.2.2.3 Damit ist den Klägerinnen allerdings nicht geholfen. Sie müssten nämlich aufzeigen, (i) inwiefern die der Beklagten konkret erteilten Mandate und Weisungen für die Beklagte erkennbar gegen die Interessen der jeweiligen Gesellschaft der A.________-Gruppe gerichtet waren, (ii) welche von der Beklagten erbrachten Leistungen davon betroffen sind und (iii) wie sich das betragsmässig auf die Honorarforderung der Beklagten auswirkt (vgl. vorne E. 5.9 und 6.4). 7.2.2.4 Diesen Anforderungen kommen die Klägerinnen mit ihren Rügen an dieser Stelle nicht nach. Die Aktennotiz vom 28. September 2015 mag Aufschluss über den Hintergrund der Auseinandersetzung zwischen G.________ und H.________ geben und zeigen, worin die allgemeine Strategie von H.________ und O.________ bestand. Die Aktennotiz verdeutlicht aber auch, dass es unerlässlich ist, die konkret erteilten Mandate und Weisungen einzeln zu prüfen. So geht aus der Aktennotiz hervor, dass die Beklagte auch konkret mit der Beratung und Vertretung in einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung und mit der Abklärung verantwortlichkeitsrechtlicher Ansprüche beauftragt wurde. 7.2.2.5 Die Vorinstanz erwog hierzu, die Beklagte sei am 27. September 2015 aufgrund einer sich anbahnenden arbeitsrechtlichen Streitigkeit mandatiert worden. Der Hintergrund sei gewesen, dass Mitte Juli 2015 P.________ als Verwaltungsrat der Klägerin 2 abgewählt und O.________ neu in den Verwaltungsrat gewählt worden sei. Nach seiner Wahl habe O.________ das Arbeitsverhältnis mit der bis dahin als Geschäftsführerin tätigen G.________ gekündigt. Diese habe arbeitsrechtliche Ansprüche gegenüber der Klägerin 2 geltend gemacht. Die Beklagte sei mit Blick auf diese arbeitsrechtliche Auseinandersetzung sowie zur Prüfung von Verantwortlichkeitsansprüchen gegen P.________ und G.________ beigezogen worden. Diese Mandatierungen lägen nicht jenseits der Zweckgrenze der Klägerinnen [recte: der Klägerin 2]. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Abwehr gängiger arbeitsrechtlicher Ansprüche einer gekündigten Arbeitnehmerin und die Prüfung allfälliger verantwortlichkeitsrechtlicher Ansprüche gegen ehemalige Kadermitglieder gegen die

Seite 27/104 Gesellschaftsinteressen verstossen hätten. Ein die Vertretungsmacht ausschliessender Interessenkonflikt sei nicht nachgewiesen (act. 64 E. 4.1.1 ff.). 7.2.2.6 Dem entgegnen die Klägerinnen, sie hätten dargelegt, dass die arbeitsrechtliche Streitigkeit und das Prüfen von Verantwortlichkeitsansprüchen in die widerrechtliche Liquidationsstrategie "eingebettet" gewesen sei. G.________ sei namentlich entlassen worden, um die Stellung von O.________ abzusichern. Die Klägerin 2 habe kein Interesse daran gehabt, dass eine arbeitsrechtliche Streitigkeit provoziert und bewirtschaftet werde, die in eine solche Liquidationsstrategie eingebettet sei (act. 65 Rz 50 ff.). 7.2.2.7 Dieser Standpunkt ist unbegründet. Die Klägerinnen führten vorinstanzlich aus, O.________ habe das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin 2 und G.________ mit Schreiben vom 24. August 2015 ordentlich gekündigt. Mitte September 2015 sei die Beklagte vor dem Hintergrund der sich anbahnenden arbeitsrechtlichen Streitigkeit kontaktiert worden (act. 1 Rz 44 f.). Im anschliessenden Verfahren habe G.________ die Bezahlung von rund CHF 60'000.00 sowie die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses verlangt (act. 1 Rz 92; vgl. dazu auch act. 71 Rz 116 [Berufungsantwort] und act. 44/35 Rz 73 [Klageschrift von G.________ im Verfahren A2 2016 9 gegen die Klägerin 2]). Bei der arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung ging es mithin nicht etwa um die Wirksamkeit der gegenüber G.________ als Geschäftsführerin ausgesprochenen Kündigung; vielmehr sah sich die Klägerin 2 einzig mit einer Zahlungs- und einer Zeugnisklage konfrontiert. Die Abwehr solcher Ansprüche liegt aber offensichtlich im Interesse der beklagten Gesellschaft. 7.2.2.8 Am Interesse der Klägerin 2, die von G.________ geltend gemachten Ansprüche abzuwehren, würde sich im Übrigen selbst dann nichts ändern, wenn das Motiv von O.________ für die (vor Beizug der Beklagten ausgesprochene) Kündigung in einer Absicherung seiner eigenen Stellung gelegen und damit allenfalls (indirekt) seiner Liquidationsstrategie gedient hätte. Inwiefern die zu diesem Zweck erfolgte Mandatierung der Beklagten den Interessen der Klägerin 2 effektiv zuwiderlaufen sollte, ist nicht ersichtlich. Dasselbe gilt für die Prüfung von verantwortlichkeitsrechtlichen Ansprüchen gegen ehemalige Kadermitglieder. Es erschliesst sich nicht, wie damit der Liquidationsstrategie von H.________ und O.________ zum (für die Beklagten erkennbaren) Nachteil der Klägerin 2 Vorschub geleistet worden wäre. Die Vertretungsmacht von O.________ war demnach nicht eingeschränkt und er konnte die Beklagte mit Blick auf die arbeitsrechtliche Auseinandersetzung mit G.________ und die Prüfung von Verantwortlichkeitsansprüchen rechtsgültig mandatieren. Demzufolge sind die von der Beklagten gestützt auf dieses Mandat erbrachten Leistungen weder rechtsgrundlos erfolgt noch wertlos. 7.2.2.9 Zusammengefasst zeigt die Aktennotiz vom 28. September 2015 (act. 1/35), dass die Beklagte von Anfang an wusste, dass H.________ und O.________ eine Liquidation der A.________-Gruppe anstrebten. Daraus können die Klägerinnen jedoch nicht ableiten, dass die Vertretungsmacht von H.________ und O.________ ohne Weiteres entfallen und sich eine Prüfung der konkret erteilten Mandate und Weisungen erübrigen würde. 7.2.3 Die Klägerinnen werfen der Vorinstanz weiter vor, sie habe zu Unrecht erwogen, dass weder aufgrund der Aktennotiz vom 28. September 2015 noch gestützt auf das Verhalten von H.________ und O.________ auf eine eigentliche Liquidationsstrategie geschlossen werden

Seite 28/104 könne, die der Beklagten hätte bekannt sein müssen (act. 65 Rz 29 und 35). In jedem Fall hätten H.________ und O.________ die widerrechtliche Liquidationsstrategie allerspätestens ab Februar 2016 gewünscht (act. 65 Rz 31 und 33). 7.2.3.1 Der angefochtene Entscheid leide – so die Klägerinnen – an einem inneren, unauflösbaren Widerspruch, wenn die Vorinstanz einerseits erwäge, H.________ und O.________ seien an einer Liquidation der A.________-Gruppe interessiert gewesen, hätten aber keine Liquidationsstrategie verfolgt (act. 65 Rz 29a). Die Klägerinnen hätten zahlreiche Umstände behauptet und Beweis offeriert, dass und weshalb H.________ und O.________ versucht hätten, eine (widerrechtliche) Liquidationsstrategie umzusetzen (act. 65 Rz 29b). Die Klägerinnen hätten namentlich dargelegt, dass die Beklagte von der widerrechtlichen Stilllegung der Klägerin 2 als Teil der Liquidationsstrategie Kenntnis gehabt habe. Insbesondere habe die Beklagte darum gewusst, dass "an einer Generalversammlung vom 28. Oktober 2015" grundlos beschlossen worden sei, die Klägerin 2 "schlafend zu stellen". Einen Grossteil des diesbezüglich behaupteten Sachverhalts habe die Beklagte zugestanden (act. 65 Rz 29c). Entgegen der Vorinstanz belege auch die nicht unterzeichnete Mandatsvereinbarung, wonach O.________ ein Honorar für die Liquidation hätte erlangen sollen, die Liquidationsstrategie (act. 65 Rz 29d). Aktenwidrig sei die Erwägung der Vorinstanz, dass O.________ eine Immobilienstudie in Auftrag gegeben habe. Vielmehr sei O.________ beauftragt worden, eine Immobilienstudie zu erstellen. Die Klägerinnen hätten geltend gemacht, dass diese Immobilienstudie mangelbehaftet gewesen sei. Die Vorinstanz habe sich damit nicht auseinandergesetzt und nur die offensichtliche Mangelhaftigkeit der Immobilienstudie und damit die Erkennbarkeit für die Beklagte verneint. Die Inauftraggebung der Immobilienstudie spreche aber nicht gegen eine Liquidationsstrategie. Die Vorinstanz begründe auch nicht, weshalb der [von H.________ angebotene] Verkauf der Aktien [an G.________] gegen eine Liquidationsstrategie spreche. Die Durchführung einer Mediation spreche ebenfalls nicht gegen eine Liquidationsstrategie, hätten die Klägerinnen doch dargelegt, dass H.________ kein effektives Interesse an der Mediation gehabt habe (act. 65 Rz 29e). 7.2.3.2 Weiter habe die Vorinstanz zu Unrecht erwogen, dass H.________ und O.________ erst nach Herbst 2016 die Auflösung und Liquidation auf andere Art und Weise als mittels Liquidationsbeschlüssen hätten herbeiführen wollen; zuvor sei keine eigentliche Liquidationsstrategie erstellt (act. 65 Rz 33). Die Vorinstanz hätte jedoch berücksichtigen müssen, dass H.________ und O.________ ihre widerrechtliche Liquidationsstrategie mit der widerrechtlichen Stilllegung der Klägerin 2 eingeläutet hätten (act. 65 Rz 33a). Auch sonst hätten die Klägerinnen aufgezeigt, dass H.________ und O.________ nicht erst ab Herbst 2016 eine widerrechtliche Liquidationsstrategie angestrebt hätten. Bereits am 16. Februar 2016 habe die Beklagte prüfen sollen, ob Organisationsmängel bei den Gesellschaften der A.________- Gruppe provoziert werden könnten. Die Beklagte habe am 8. April 2016 ein Strategiepapier verfasst (act. 1/72), das klar die Stossrichtung von H.________ und O.________ aufzeige. Sie habe auch Abklärungen im Hinblick auf die Konkursprovokation der Klägerin 2 an die Hand genommen und in der Aktennotiz vom 13. April 2016 (act. 1/73) festgehalten. O.________ sei mit Schreiben vom 28. April 2016 als Verwaltungsrat der Klägerin 2 zurückgetreten, um einen Organisationsmangel zu provozieren. Im Mai 2016 habe die Beklagte ihre Analysen betreffend Organisationsmängel fortgesetzt. Bereits am 18. Juli 2016 sei die Provokation des Organisationsmangels der fehlenden Revisionsstelle beschlossen worden. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte hätte die Vorinstanz zum Schluss gelangen müssen,

Seite 29/104 dass die widerrechtliche Liquidationsstrategie von H.________ und O.________ nicht erst ab Herbst 2016, sondern allerspätestens ab Februar 2016 als Alternative zur "ordnungsgemässen" Liquidation auf dem Weg zur Umsetzung von Liquidationsbeschlüssen gewünscht gewesen sei. Mit ihren gegenteiligen Schlüssen stelle die Vorinstanz den Sachverhalt falsch fest und verletzte den Verhandlungsgrundsatz, das rechtliche Gehör der Klägerinnen sowie deren Recht auf Beweis (act. 65 Rz 33b). 7.2.3.3 Die Klägerinnen hätten weiter vorgebracht, die Beklagte habe gewusst, dass H.________ und O.________ verschiedentlich zum Schein Liquiditätsprobleme der Gesellschaften der A.________-Gruppe geltend gemacht hätten. Beim Vorschieben von Liquiditätsproblemen habe es sich gerade um ein Element der widerrechtlichen Liquidationsstrategie gehandelt, was einmal mehr dafürspreche, dass die Beklagte den Bestand eines intensiven, die Vertretungsmacht ausschliessenden Interessenkonflikts erkannt habe. Wenn die Vorinstanz erwäge, die Frage der Liquiditätssituation müsse nicht geprüft werden, da sie für die Interessenlage nicht relevant sei, verkenne sie die Zusammenhänge zur Liquidationsstrategie. Auch damit verletze sie den Verhandlungsgrundsatz, das rechtliche Gehör und das Recht auf Beweis der Klägerinnen (act. 65 Rz 31). 7.2.3.4 Mit diesen Vorbringen wollen die Klägerinnen zeigen, dass H.________ und O.________ bereits ab September 2015, spätestens aber ab Februar 2016 eine (widerrechtliche) Liquidationsstrategie verfolgt haben, was der Beklagten bekannt gewesen sein soll. Es wurde bereits vorstehend erwogen, dass H.________ und O.________ gegenüber der Beklagten schon im September 2015 offengelegt hatten, dass sie grundsätzlich auf die Liquidation der A.________-Gruppe abzielten. Ebenso wurde dargelegt, dass die Vertretungsmacht von H.________ und O.________ deshalb nicht ohne Weiteres entfiel und es einer Prüfung der konkret erteilten Mandate und Weisungen bedarf (vgl. vorne E. 7.2.2.9). 7.2.3.5 Die Klägerinnen legen aber auch an dieser Stelle in der Berufung nicht dar, (i) inwiefern die der Beklagten konkret erteilten Mandate und Weisungen für die Beklagte erkennbar gegen die Interessen der jeweiligen Gesellschaft der A.________-Gruppe gerichtet waren, (ii) welche von der Beklagten erbrachten Leistungen davon betroffen sind und (iii) wie sich das betragsmässig auf die Honorarforderung der Beklagten auswirkt (vgl. vorne E. 5.9, 6.4 und 7.2.2.3). Die Rügen der Klägerinnen sind demnach unbehelflich. 7.2.3.6 Der Ordnung halber ist festzuhalten, dass die Klägerinnen der Beklagten weder in der Berufung (act. 65 Rz 29c) noch an den dort referenzierten Stellen in der Klageschrift (act. 1 Rz 88 f.) vorwerfen, H.________ oder O.________ bei der Vorbereitung oder der Durchführung der Generalversammlung der Klägerin 2 vom 28. Oktober 2015 unterstützt zu haben. Der Vorwurf beschränkt sich darauf, die Beklagte sei über die Beschlussfassung "im Bild" gewesen (act. 1 Rz 88). Auf die – an dieser Stelle in der Berufung allgemein gehaltenen – Vorwürfe der Klägerinnen im Zusammenhang mit den Aktennotizen vom 8. April 2016 und vom 13. April 2016 wird zurückzukommen sein (vgl. hinten E. 8.2.6 und 8.2.7). 7.2.4 Ferner rügen die Klägerinnen, die Vorinstanz sei fälschlicherweise zum Schluss gekommen, dass O.________ kein Handlanger von H.________ sei (act. 65 Rz 30). Zudem habe die Vorinstanz ein Interesse von O.________ an der Liquidation der A.________-Gruppe zu Unrecht verneint (act. 65 Rz 34).

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